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Regelwerk, EU 2022, Berufe / Gefahrgut/Transport - EU Bund

Delegierte Verordnung (EU) 2022/184 der Kommission vom 22. November 2021 zur Änderung des Anhangs IV der Richtlinie (EU) 2017/2397 des Europäischen Parlaments und des Rates

(Text von Bedeutung für den EWR)

(ABl. L 30 vom 11.02.2022 S. 3)



Die Europäische Kommission -

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

gestützt auf die Richtlinie (EU) 2017/2397 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 12. Dezember 2017 über die Anerkennung von Berufsqualifikationen in der Binnenschifffahrt und zur Aufhebung der Richtlinien 91/672/EWG und 96/50/EG des Rates 1, insbesondere auf Artikel 32,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1) Nach Artikel 32 der Richtlinie (EU) 2017/2397 fügt die Kommission, wenn in aufgrund der Richtlinie erlassenen delegierten Rechtsakten auf Standards verwiesen wird, den einschlägigen Verweis in Anhang IV ein bzw. aktualisiert diesen und trägt den Beginn der Anwendung ein.

(2) In der Delegierten Richtlinie (EU) 2020/12 der Kommission vom 2. August 2019 zur Ergänzung der Richtlinie (EU) 2017/2397 des Europäischen Parlaments und des Rates in Bezug auf die Standards für Befähigungen und entsprechende Kenntnisse und Fertigkeiten, für praktische Prüfungen, für die Zulassung von Simulatoren und für die medizinische Tauglichkeit 2 wird auf die Standards des Europäischen Ausschusses zur Ausarbeitung von Standards im Bereich der Binnenschifffahrt (CESNI) verwiesen.

(3) Der Anhang IV der Richtlinie (EU) 2017/2397 sollte daher entsprechend geändert werden

- hat folgende Verordnung erlassen:

Artikel 1

Anhang IV der Richtlinie (EU) 2017/2397 erhält die Fassung des Anhangs der vorliegenden Verordnung.

Artikel 2

Diese Verordnung tritt am zwanzigsten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Brüssel, den 22. November 2021

1) ABl. L 345 vom 27.12.2017 S. 53.

2) ABl. L 6 vom 10.01.2020 S. 15.

.

Anhang

"Anhang IV
Anwendbare Anforderungen

Tabelle A

Gegenstand, ArtikelKonformitätsanforderungenBeginn der Anwendung
Praktische Prüfungen, Artikel 17 Absatz 4ES-QIN 2018, insbesondere CESNI-Beschlüsse 2018-II-9, 2018-II-10, 2018-II-11, 2018-II-12, 2018-II-1318.1.2022
Zulassung von Simulatoren, Artikel 21 Absatz 2ES-QIN 2018, insbesondere CESNI-Beschlüsse 2018-II-14 und 2018-II-1518.1.2022
Merkmale und Voraussetzungen für die Nutzung von Registern, Artikel 25 Absatz 2

Tabelle B

NummerGrundlegende BefähigungsanforderungKonformitätsanforderungenBeginn der Anwendung
1Grundlegende Befähigungsanforderungen auf der BetriebsebeneES-QIN 2018, insbesondere CESNI-Beschluss 2018-II-318.1.2022
2Grundlegende Befähigungsanforderungen auf der FührungsebeneES-QIN 2018, insbesondere CESNI-Beschluss 2018-II-418.1.2022
3Grundlegende Befähigungsanforderungen für besondere Berechtigungen
3.1Befahren von Binnenwasserstraßen mit maritimem CharakterES-QIN 2018, insbesondere CESNI-Beschluss 2018-II-618.1.2022
3.2RadarnavigationES-QIN 2018, insbesondere CESNI-Beschluss 2018-II-718.1.2022
4Grundlegende Befähigungsanforderungen für besondere Tätigkeiten
4.1Sachkundiger für die FahrgastschifffahrtES-QIN 2018, insbesondere CESNI-Beschluss 2018-II-518.1.2022
4.2Sachkundiger für Flüssigerdgas (LNG)ES-QIN 2018, insbesondere CESNI-Beschluss 2018-II-818.1.2022

Tabelle C

Grundlegende Anforderungen an die medizinische TauglichkeitKonformitätsanforderungenBeginn der Anwendung
Ärztliche TauglichkeitsuntersuchungES-QIN 2018, insbesondere CESNI-Beschluss 2018-II-218.1.2022"


UWS Umweltmanagement GmbHENDE