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Regelwerk, EU 2022, Wirtschaft/Finanzwesen - EU Bund

Durchführungsverordnung (EU) 2022/185 der Kommission vom 10. Februar 2022 zur Berichtigung bestimmter Sprachfassungen der Durchführungsverordnung (EU) 2021/451 zur Festlegung technischer Durchführungsstandards für die Anwendung der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates auf die aufsichtlichen Meldungen der Institute und zur Aufhebung der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 680/2014

(Text von Bedeutung für den EWR)

(ABl. L 30 vom 11.02.2022 S. 5)



Die Europäische Kommission -

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

gestützt auf die Verordnung (EU) Nr. 575/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Juni 2013 über Aufsichtsanforderungen an Kreditinstitute und zur Änderung der Verordnung (EU) Nr. 648/2012 1, insbesondere auf Artikel 430 Absatz 7,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1) Die tschechische Sprachfassung der Durchführungsverordnung (EU) 2021/451 der Kommission 2 enthält in Artikel 13 Absatz 1 einen Fehler, der die in jenem Rechtsakt festgelegte Meldepflicht durch abweichende Meldeintervalle verändert.

(2) Die spanische Sprachfassung der Durchführungsverordnung (EU) 2021/451enthält Fehler in Anhang II Nummer 8.4 des Inhaltsverzeichnisses; in Anhang II Teil II Nummer 3.9.4.2 Zeile 0060 Tabellenspalte 2 Absatz 1, Nummer 3.9.5.1 Zeile 0040 Tabellenspalte 2 einziger Absatz, Nummer 3.9.6.1 Zeile 0040, 0120 Tabellenspalte 2 einziger Absatz, Nummer 8.1 Abschnitt 201 Buchstabe c, Nummer 8.2.1 Zeile 0010 Tabellenspalte 2 Absatz 1, Nummer 8.3.1 Zeile 0050 Tabellenspalte 2 Absatz 1 und Nummer 8.4; in Anhang XII durchgängig in Zeile 0840 Tabellenspalte 3 und durchgängig in Zeile 0310 mit ID 1.4.3 Tabellenspalte 3; in Anhang XIII Teil II Nummer 1 Zeile 14 Tabellenspalte 2 und Nummer 3 Tabellenspalte 2 Zeile 0840; in Anhang XIII Teil IV Nummer 1 Zeile 13 Tabellenspalte 2 und Nummer 3 Zeile 0310 Tabellenspalte 2. Diese Fehler könnten sich für die Wirtschaftsteilnehmer hinsichtlich der Meldepflichten negativ auswirken.

(3) Die spanische und die tschechische Sprachfassung der Durchführungsverordnung (EU) 2021/451 sollten daher entsprechend berichtigt werden. Die anderen Sprachfassungen sind nicht betroffen

- hat folgende Verordnung erlassen:

Artikel 1

(betrifft nicht die deutsche Fassung)

Artikel 2

Diese Verordnung tritt am zwanzigsten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Brüssel, den 10. Februar 2022

1) ABl. L 176 vom 27.06.2013 S. 1.

2) Durchführungsverordnung (EU) 2021/451 der Kommission vom 17. Dezember 2020 zur Festlegung technischer Durchführungsstandards für die Anwendung der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates auf die aufsichtlichen Meldungen der Institute und zur Aufhebung der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 680/2014 (ABl. L 97 vom 19.03.2021 S. 1).

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