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3.4. Kredit- und Gegenparteiausfallrisiko sowie Vorleistungen: Angaben mit geografischer Aufgliederung

  1. Alle Institute müssen ihre Angaben auf Gesamtebene aggregieren. Zudem haben Institute, die den in Artikel 5 Absatz 5 dieser Durchführungsverordnung festgesetzten Schwellenwert erfüllen, nach Ländern aufgeschlüsselte Angaben zum eigenen Land sowie zu Drittländern vorzulegen. Der Schwellenwert ist nur bei den Meldebögen CR GB 1 und CR GB 2 zu berücksichtigen. Risikopositionen gegenüber supranationalen Organisationen sind 'Sonstigen Ländern' zuzuweisen.
  2. Der Begriff 'Sitz des Schuldners' bezieht sich auf das Land der Eintragung des Schuldners. Diese Begrifflichkeit kann auf der Grundlage des unmittelbaren Schuldners oder auf der Basis des letztendlichen Risikos angewendet werden. Folglich kann die Zuordnung einer Risikoposition zu einem Land durch Kreditrisikominderungstechniken mit Substitutionseffekten geändert werden. Risikopositionen gegenüber supranationalen Organisationen sind nicht dem Sitzland des Instituts, sondern 'Sonstigen Ländern' zuzuweisen, und zwar unabhängig von der Risikopositionsklasse, der die Risikoposition gegenüber supranationalen Organisationen zugewiesen ist.
  3. Daten in Bezug auf die 'Ursprüngliche Risikoposition vor Anwendung von Umrechnungsfaktoren' sind in Bezug auf das Sitzland des unmittelbaren Schuldners auszuweisen. Daten hinsichtlich des 'Risikopositionswerts' und der 'risikogewichteten Positionsbeträge' sind als aus dem Sitzland des letztendlichen Schuldners stammend auszuweisen.

3.4.1. C 09.01 - geografische Aufgliederung der Risikopositionen nach Sitzland des Schuldners: SA-Risikopositionen (CR GB 1)

3.4.1.1. Erläuterungen zu bestimmten Positionen

Spalten

0010URSPRÜNGLICHE RISIKOPOSITION VOR ANWENDUNG VON UMRECHNUNGSFAKTOREN

Es gilt die gleiche Definition wie für die Spalte 0010 des Meldebogens CR SA.

0020Ausgefallene Risikopositionen

Ursprüngliche Risikoposition vor Anwendung von Umrechnungsfaktoren für jene Risikopositionen, die als 'ausgefallene Risikopositionen' eingestuft worden sind oder die den Risikopositionsklassen 'mit besonders hohen Risiken verbundene Risikopositionen' oder 'Beteiligungsrisikopositionen' zugeordnet sind.

Diese 'Zusatzinformation' muss zusätzliche Angaben zur Schuldnerstruktur ausgefallener Risikopositionen enthalten. Risikopositionen, die als 'ausgefallene Risikopositionen' gemäß Artikel 112 Buchstabe j der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 eingestuft wurden, sind in den Fällen auszuweisen, in denen die betreffenden Schuldner gemeldet worden wären, wenn diese Risikopositionen nicht der Risikopositionsklasse 'ausgefallene Risikopositionen' zugewiesen worden wären.

Bei dieser Angabe handelt es sich um eine Zusatzinformation. Aus diesem Grund hat sie keinen Einfluss auf die Berechnung der risikogewichteten Positionsbeträge der in Artikel 112 Buchstaben j, k und p der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 genannten Risikopositionsklassen 'ausgefallene Risikopositionen', 'mit besonders hohen Risiken verbundene Risikopositionen' und 'Beteiligungsrisikopositionen'.

0040Festgestellte neue Ausfälle für den Berichtszeitraum

Der Betrag der ursprünglichen Risikopositionen, die im Verlauf des Dreimonatszeitraums seit dem letzten Berichtsstichtag in die Risikopositionsklasse 'Ausfälle' verschoben wurden, ist im Vergleich zu der Risikopositionsklasse, der der Schuldner ursprünglich angehörte, auszuweisen.

0050Allgemeine Kreditrisikoanpassungen

Kreditrisikoanpassungen im Sinne von Artikel 110 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 sowie der Verordnung (EU) 183/2014.

Unter diesem Posten sind die allgemeinen Kreditrisikoanpassungen auszuweisen, die in das Ergänzungskapital einbezogen werden dürfen, vor Anwendung der in Artikel 62 Buchstabe c der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 genannten Obergrenze.

Bei dem auszuweisenden Betrag darf noch kein Abzug von Steuereffekten erfolgt sein.

0055Spezifische Kreditrisikoanpassungen

Kreditrisikoanpassungen im Sinne von Artikel 110 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 sowie der Verordnung (EU) 183/2014.

0060Abschreibungen

Abschreibungen im Sinne von IFRS 9.5.4.4 und B5.4.9.

0061Zusätzliche Wertberichtigungen und sonstige Senkungen der Eigenmittel

Nach Maßgabe von Artikel 111 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013.

0070Kreditrisikoanpassungen/Abschreibungen für festgestellte neue Ausfälle

Summe der Kreditrisikoanpassungen und Abschreibungen für diejenigen Risikopositionen, die im Verlauf des Dreimonatszeitraums seit der letzten Datenübermittlung als 'Ausfälle' eingestuft wurden.

0075Risikopositionswert

Es gilt die gleiche Definition wie für die Spalte 0200 des Meldebogens CR SA.

0080RISIKOGEWICHTETER POSITIONSBETRAG VOR ANWENDUNG VON UNTERSTÜTZUNGSFAKTOREN

Es gilt die gleiche Definition wie für die Spalte 0215 des Meldebogens CR SA.

0081(-) AUFGRUND DES KMU-FAKTORS AM RISIKOGEWICHTETEN POSITIONSBETRAG VORGENOMMENE ANPASSUNG

Es gilt die gleiche Definition wie für die Spalte 0216 des Meldebogens CR SA.

0082(-) AUFGRUND DES INFRASTRUKTUR-FAKTORS AM RISIKOGEWICHTETEN POSITIONSBETRAG VORGENOMMENE ANPASSUNG

Es gilt die gleiche Definition wie für die Spalte 0217 des Meldebogens CR SA.

0090RISIKOGEWICHTETER POSITIONSBETRAG NACH ANWENDUNG VON UNTERSTÜTZUNGSFAKTOREN

Es gilt die gleiche Definition wie für die Spalte 0220 des Meldebogens CR SA.


Zeilen

0010Zentralstaaten oder Zentralbanken

Artikel 112 Buchstabe a der Verordnung (EU) Nr. 575/2013

0020Regionale oder lokale Gebietskörperschaften

Artikel 112 Buchstabe b der Verordnung (EU) Nr. 575/2013

0030Öffentliche Stellen

Artikel 112 Buchstabe c der Verordnung (EU) Nr. 575/2013

0040Multilaterale Entwicklungsbanken

Artikel 112 Buchstabe d der Verordnung (EU) Nr. 575/2013

0050Internationale Organisationen

Artikel 112 Buchstabe e der Verordnung (EU) Nr. 575/2013

0060Institute

Artikel 112 Buchstabe f der Verordnung (EU) Nr. 575/2013

0070Unternehmen

Artikel 112 Buchstabe g der Verordnung (EU) Nr. 575/2013

0075davon: KMU

Es gilt die gleiche Definition wie für die Zeile 0020 des Meldebogens CR SA.

0080Mengengeschäft

Artikel 112 Buchstabe h der Verordnung (EU) Nr. 575/2013

0085davon: KMU

Es gilt die gleiche Definition wie für die Zeile 0020 des Meldebogens CR SA.

0090Durch Hypotheken auf Immobilien besichert

Artikel 112 Buchstabe i der Verordnung (EU) Nr. 575/2013

0095davon: KMU

Es gilt die gleiche Definition wie für die Zeile 0020 des Meldebogens CR SA.

0100Ausgefallene Positionen

Artikel 112 Buchstabe j der Verordnung (EU) Nr. 575/2013

0110Mit besonders hohem Risiko verbundene Positionen

Artikel 112 Buchstabe k der Verordnung (EU) Nr. 575/2013

0120Gedeckte Schuldverschreibungen

Artikel 112 Buchstabe l der Verordnung (EU) Nr. 575/2013

0130Risikopositionen gegenüber Instituten und Unternehmen mit kurzfristiger Bonitätsbeurteilung

Artikel 112 Buchstabe n der Verordnung (EU) Nr. 575/2013

0140Organismen für Gemeinsame Anlagen (OGA)

Artikel 112 Buchstabe o der Verordnung (EU) Nr. 575/2013

Summe der Zeilen 0141 bis 0143

0141Transparenzansatz

Es gilt die gleiche Definition wie für die Zeile 0281 des Meldebogens CR SA.

0142Mandatsbasierter Ansatz

Es gilt die gleiche Definition wie für die Zeile 0282 des Meldebogens CR SA.

0143Ausweichkonzept

Es gilt die gleiche Definition wie für die Zeile 0283 des Meldebogens CR SA.

0150Beteiligungspositionen

Artikel 112 Buchstabe p der Verordnung (EU) Nr. 575/2013

0160Sonstige Risikopositionen

Artikel 112 Buchstabe q der Verordnung (EU) Nr. 575/2013

0170Gesamtsumme der Risikopositionen

3.4.2. Tabelle 09.02 - geografische Aufgliederung der Risikopositionen nach Sitzland des Schuldners: IRB-Risikopositionen (CR GB 2)

3.4.2.1. Erläuterungen zu bestimmten Positionen

Spalten

0010URSPRÜNGLICHE RISIKOPOSITION VOR ANWENDUNG VON UMRECHNUNGSFAKTOREN

Es gilt die gleiche Definition wie für die Spalte 0020 des Meldebogens CR IRB.

0030Davon: ausgefallen

Ursprünglicher Wert derjenigen Risikopositionen, die gemäß Artikel 178 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 als 'ausgefallene Risikopositionen' eingestuft wurden

0040Festgestellte neue Ausfälle für den Berichtszeitraum

Der Betrag der ursprünglichen Risikopositionen, die im Verlauf des Dreimonatszeitraums seit dem letzten Berichtsstichtag als 'ausgefallene Risikopositionen' eingestuft wurden, ist im Vergleich zu der Risikopositionsklasse, der der Schuldner ursprünglich angehörte, auszuweisen.

0050Allgemeine Kreditrisikoanpassungen

Kreditrisikoanpassungen im Sinne von Artikel 110 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 sowie der Verordnung (EU) 183/2014

0055Spezifische Kreditrisikoanpassungen

Kreditrisikoanpassungen im Sinne von Artikel 110 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 sowie der Verordnung (EU) 183/2014

0060Abschreibungen

Abschreibungen im Sinne von IFRS 9.5.4.4 und B5.4.9

0070Kreditrisikoanpassungen/Abschreibungen für festgestellte neue Ausfälle

Summe der Kreditrisikoanpassungen und Abschreibungen für diejenigen Risikopositionen, die im Verlauf des Dreimonatszeitraums seit der letzten Datenübermittlung als 'Ausfälle' eingestuft wurden.

0080INTERNE RATINGSKALA/DER RATINGSTUFE ODER DEM RISIKOPOOL ZUGEWIESENE AUSFALLWAHRSCHEINLICHKEIT (PD) (%)

Es gilt die gleiche Definition wie für die Spalte 0010 des Meldebogens CR IRB.

0090NACH RISIKOPOSITIONEN GEWICHTETE DURCHSCHNITTLICHE VERLUSTQUOTE BEI AUSFALL (LGD) (%)

Es gilt die gleiche Definition wie für die Spalten 0230 und 0240 des Meldebogens CR IRB. Die nach Risikopositionen gewichtete durchschnittliche LGD (%) muss sich auf alle Risikopositionen beziehen, auch auf Risikopositionen gegenüber großen Unternehmen der Finanzbranche und nicht beaufsichtigten Finanzunternehmen. Artikel 181 Absatz 1 Buchstabe h der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 findet Anwendung.

Bei Spezialfinanzierungen, bei denen die Ausfallwahrscheinlichkeit geschätzt wird, sollte als Wert entweder die geschätzte oder die aufsichtsrechtliche LGD angegeben werden. Für die in Artikel 153 Absatz 5 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 genannten Spezialfinanzierungen können wegen mangelnder Verfügbarkeit keine Daten gemeldet werden.

0100Davon: ausgefallen

Nach Risikopositionen gewichtete LGD für diejenigen Risikopositionen, die gemäß Artikel 178 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 als 'ausgefallene Risikopositionen' eingestuft wurden

0105Risikopositionswert

Es gilt die gleiche Definition wie für die Spalte 0110 des Meldebogens CR IRB.

0110RISIKOGEWICHTETER POSITIONSBETRAG VOR ANWENDUNG VON UNTERSTÜTZUNGSFAKTOREN

Es gilt die gleiche Definition wie für die Spalte 0255 des Meldebogens CR IRB.

0120Davon: ausgefallen

Risikogewichteter Positionsbetrag für diejenigen Risikopositionen, die gemäß Artikel 178 Absatz 1 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 als 'ausgefallene Risikopositionen' eingestuft wurden

0121(-) AUFGRUND DES KMU-FAKTORS AM RISIKOGEWICHTETEN POSITIONSBETRAG VORGENOMMENE ANPASSUNG

Es gilt die gleiche Definition wie für die Spalte 0256 des Meldebogens CR IRB.

0122(-) AUFGRUND DES INFRASTRUKTUR-FAKTORS AM RISIKOGEWICHTETEN POSITIONSBETRAG VORGENOMMENE ANPASSUNG

Es gilt die gleiche Definition wie für die Spalte 0257 des Meldebogens CR IRB.

0125RISIKOGEWICHTETER POSITIONSBETRAG NACH ANWENDUNG VON UNTERSTÜTZUNGSFAKTOREN

Es gilt die gleiche Definition wie für die Spalte 0260 des Meldebogens CR IRB.

0130ERWARTETER VERLUSTBETRAG

Es gilt die gleiche Definition wie für die Spalte 0280 des Meldebogens CR IRB.


Zeilen

0010Zentralbanken und Zentralstaaten

Artikel 147 Absatz 2 Buchstabe a der Verordnung (EU) Nr. 575/2013

0020Institute

Artikel 147 Absatz 2 Buchstabe b der Verordnung (EU) Nr. 575/2013

0030Unternehmen

Alle in Artikel 147 Absatz 2 Buchstabe c der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 genannten Risikopositionen gegenüber Unternehmen

0042Davon: Spezialfinanzierungen (außer Spezialfinanzierungen nach Slotting-Ansatz)

Artikel 147 Absatz 8 Buchstabe a der Verordnung (EU) Nr. 575/2013

Für die in Artikel 153 Absatz 5 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 genannten Spezialfinanzierungen sind keine Daten auszuweisen.

0045Davon: Spezialfinanzierungen nach Slotting-Ansatz

Artikel 147 Absatz 8 Buchstabe a und Artikel 153 Absatz 5 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013

0050Davon: KMU

Artikel 147 Absatz 2 Buchstabe c der Verordnung (EU) Nr. 575/2013

Im Rahmen des IRB-Ansatz haben die meldenden Unternehmen ihre interne KMU-Definition zu verwenden, die auch beim internen Risikomanagement zur Anwendung kommt.

0060Mengengeschäft

Alle in Artikel 147 Absatz 2 Buchstabe d der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 genannten Risikopositionen aus dem Mengengeschäft

0070Mengengeschäft - durch Immobilien besichert

Die in Artikel 147 Absatz 2 Buchstabe d der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 genannten Risikopositionen aus dem Mengengeschäft, die durch Immobilien besichert sind

Als immobilienbesicherte Risikopositionen aus dem Mengengeschäft gelten alle Risikopositionen aus dem Mengengeschäft, bei denen Immobilien als Sicherheit anerkannt wurden, und zwar unabhängig vom Verhältnis zwischen Sicherheitenwert und Risikoposition und unabhängig vom Verwendungszweck des Kredits.

0080KMU

Die in Artikel 147 Absatz 2 Buchstabe d und Artikel 154 Absatz 3 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 genannten Risikopositionen aus dem Mengengeschäft, die durch Immobilien besichert sind

0090keine KMU

Die in Artikel 147 Absatz 2 Buchstabe d der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 genannten Risikopositionen aus dem Mengengeschäft, die durch Immobilien besichert sind

0100Mengengeschäft - Qualifiziert revolvierend

Die in Artikel 147 Absatz 2 Buchstabe d in Verbindung mit Artikel 154 Absatz 4 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 genannten Risikopositionen aus dem Mengengeschäft

0110Sonstiges Mengengeschäft

Sonstige in Artikel 147 Absatz 2 Buchstabe d der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 genannte Risikopositionen aus dem Mengengeschäft, die nicht in den Zeilen 0070-0100 ausgewiesen werden

0120KMU

Sonstige Risikopositionen aus dem Mengengeschäft im Sinne von Artikel 147 Absatz 2 Buchstabe d der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 gegenüber KMU

0130keine KMU

Sonstige Risikopositionen aus dem Mengengeschäft im Sinne von Artikel 147 Absatz 2 Buchstabe d der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 gegenüber natürlichen Personen

0140Beteiligungen

Die in Artikel 147 Absatz 2 Buchstabe e der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 genannten Beteiligungsrisikopositionen

0150Gesamtsumme der Risikopositionen

3.4.3. C 09.04 - Aufschlüsselung der für die Berechnung des antizyklischen Kapitalpuffers nach Ländern und der Quote des institutsspezifischen antizyklischen Kapitalpuffers wesentlichen Kreditrisikopositionen (CCB)

3.4.3.1. Allgemeine Bemerkungen

  1. Dieser Meldebogen soll es ermöglichen, mehr Angaben über die Elemente institutsspezifischer antizyklischer Kapitalpuffer zu erhalten. Die geforderten Angaben beziehen sich auf die Eigenmittelanforderungen, die gemäß Teil 3 Titel II und IV der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 ermittelt werden, und den Belegenheitsort von Kreditrisikopositionen, Risikopositionen aus Verbriefungen und Risikopositionen des Handelsbuchs, die für die Berechnung des institutsspezifischen antizyklischen Kapitalpuffers (CCB) nach Artikel 140 der Richtlinie 2013/36/EU wesentlich sind (wesentliche Kreditrisikopositionen).
  2. Die Angaben in Meldebogen C 09.04 sind für die 'Gesamtsumme' der wesentlichen Kreditrisikopositionen in allen Ländern, in denen diese Positionen belegen sind, und einzeln für jedes Land, in dem wesentliche Kreditrisikopositionen belegen sind, zu machen. Die Summen sowie die Angaben zu den einzelnen Ländern sind gesondert auszuweisen.
  3. Der in Artikel 5 Absatz 5 dieser Durchführungsverordnung festgelegte Schwellenwert gilt für diese Aufschlüsselung nicht.
  4. Zur Bestimmung des Belegenheitsorts sind die Risikopositionen gemäß der Delegierten Verordnung (EU) Nr. 1152/2014 der Kommission 4 auf der Grundlage des unmittelbaren Schuldners zuzuweisen. Aus diesem Grund darf die Zuweisung einer Risikoposition zu ihrer Belegenheit für die Zwecke der Übermittlung der in diesem Meldebogen verlangten Angaben durch den Einsatz von CRM-Techniken nicht geändert werden.

3.4.3.2. Erläuterungen zu bestimmten Positionen

Spalten
0010Betrag

Der gemäß den Erläuterungen für die jeweilige Zeile bestimmte Wert der wesentlichen Kreditrisikopositionen und der mit diesen verbundenen Eigenmittelanforderungen.

0020Prozentsatz
0030Qualitative Informationen

Diese Informationen sind nur für das Sitzland des Instituts (der dem Herkunftsmitgliedstaat entsprechende Rechtsraum) und die 'Gesamtsumme' aller Länder zu liefern.

Die Institute haben gemäß den Erläuterungen für die jeweilige Zeile entweder {y } oder {n} auszuweisen.


Zeilen
0010-0020Wesentliche Kreditrisikopositionen - Kreditrisiko

Die in Artikel 140 Absatz 4 Buchstabe a der Richtlinie 2013/36/EU genannten wesentlichen Kreditrisikopositionen.

0010Risikopositionswert nach dem Standardansatz

Der gemäß Artikel 111 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 berechnete Risikopositionswert für die in Artikel 140 Absatz 4 Buchstabe a der Richtlinie 2013/36/EU genannten wesentlichen Kreditrisikopositionen.

Der Risikopositionswert von Verbriefungspositionen im Anlagebuch ist nicht hier, sondern in Zeile 0055 anzugeben.

0020Risikopositionswert nach dem IRB-Ansatz

Der gemäß Artikel 166 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 berechnete Risikopositionswert für die in Artikel 140 Absatz 4 Buchstabe a der Richtlinie 2013/36/EU genannten wesentlichen Kreditrisikopositionen.

Der Risikopositionswert von Verbriefungspositionen im Anlagebuch ist nicht hier, sondern in Zeile 0055 anzugeben.

0030-0040Wesentliche Kreditrisikopositionen - Marktrisiko

Die in Artikel 140 Absatz 4 Buchstabe b der Richtlinie 2013/36/EU genannten wesentlichen Kreditrisikopositionen.

0030Summe der Kauf- und Verkaufspositionen der Risikopositionen im Handelsbuch nach dem Standardansatz

Summe der Netto-Verkaufs- und Kaufpositionen gemäß Artikel 327 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 der in Artikel 140 Absatz 4 Buchstabe b der Richtlinie 2013/36/EU genannten wesentlichen Kreditrisikopositionen, die den Eigenmittelanforderungen in Teil 3 Titel IV Kapitel 2 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 unterliegen:

  • Risikopositionen in Schuldtiteln, bei denen es sich nicht um Verbriefungen handelt;
  • Risikopositionen in Verbriefungspositionen im Handelsbuch;
  • Risikopositionen in Korrelationshandelsportfolios;
  • Risikopositionen in Dividendenwerten;
  • Risikopositionen in OGA, wenn die Eigenkapitalanforderungen nach Artikel 348 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 berechnet werden.
0040Wert von Risikopositionen im Handelsbuch (interne Modelle)

Bei den in Artikel 140 Absatz 4 Buchstabe b der Richtlinie 2013/36/EU genannten wesentlichen Kreditrisikopositionen, die den Eigenmittelanforderungen in Teil 3 Titel IV Kapitel 2 und 5 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 unterliegen, ist die Summe aus Folgendem anzugeben:

  • dem beizulegenden Zeitwert nicht derivativer Positionen, die wesentliche Kreditrisikopositionen im Sinne von Artikel 140 Absatz 4 Buchstabe b der Richtlinie 2013/36/EU darstellen und gemäß Artikel 104 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 ermittelt werden;
  • dem Nominalwert von Derivaten, die wesentliche Kreditrisikopositionen im Sinne von Artikel 140 Absatz 4 Buchstabe b der Richtlinie 2013/36/EU darstellen.
0055Wesentliche Kreditrisikopositionen - Verbriefungspositionen im Anlagebuch

Der gemäß Artikel 248 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 berechnete Risikopositionswert für die in Artikel 140 Absatz 4 Buchstabe c der Richtlinie 2013/36/EU genannten wesentlichen Kreditrisikopositionen.

0070-0110Eigenmittelanforderungen und Gewichtungen
0070Gesamteigenmittelanforderungen für CCB

Summe der Zeilen 0080, 0090 und 0100.

0080Eigenmittelanforderungen für wesentliche Kreditrisikopositionen - Kreditrisiko

Gemäß Teil 3 Titel II Kapitel 1 bis 4 und Kapitel 6 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 berechnete Eigenmittelanforderungen für wesentliche Kreditrisikopositionen im Sinne von Artikel 140 Absatz 4 Buchstabe a der Richtlinie 2013/36/EU in dem betreffenden Land.

Eigenmittelanforderungen für Verbriefungspositionen im Anlagebuch sind nicht hier, sondern in Zeile 0100 anzugeben.

Die Eigenmittelanforderungen betragen 8 % des gemäß Teil 3 Titel II Kapitel 1 bis 4 und Kapitel 6 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 ermittelten risikogewichteten Positionsbetrags.

0090Eigenmittelanforderungen für wesentliche Kreditrisikopositionen - Marktrisiko

Gemäß Teil 3 Titel IV Kapitel 2 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 für spezifische Risiken oder gemäß Teil 3 Titel IV Kapitel 5 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 für zusätzliche Ausfall- und Migrationsrisiken bei wesentlichen Kreditrisikopositionen im Sinne von Artikel 140 Absatz 4 Buchstabe b der Richtlinie 2013/36/EU ermittelte Eigenmittelanforderungen in dem betreffenden Land.

Die Eigenmittelanforderungen für wesentliche Kreditrisikopositionen im Marktrisikorahmen müssen u. a. die nach Teil 3 Titel IV Kapitel 2 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 berechneten Eigenmittelanforderungen für Verbriefungspositionen und die nach Artikel 348 der genannten Verordnung bestimmten Eigenmittelanforderungen für Risikopositionen in Organismen für gemeinsame Anlagen umfassen.

0100Eigenmittelanforderungen für wesentliche Kreditrisikopositionen - Verbriefungspositionen im Anlagebuch

Gemäß Teil 3 Titel II Kapitel 5 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 berechnete Eigenmittelanforderungen für wesentliche Kreditrisikopositionen im Sinne von Artikel 140 Absatz 4 Buchstabe c der Richtlinie 2013/36/EU in dem betreffenden Land.

Die Eigenmittelanforderungen betragen 8 % des gemäß Teil 3 Titel II Kapitel 5 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 berechneten risikogewichteten Positionsbetrags.

0110Eigenmittelanforderungen - Gewichte

Das Gewicht, mit dem die Quote des antizyklischen Kapitalpuffers in jedem Land belegt wird, ist als Anteil an den Eigenmittelanforderungen zu berechnen und wird wie folgt bestimmt:

  1. Zähler: die Summe der Eigenmittelanforderungen für die wesentlichen Kreditrisikopositionen in dem betreffenden Land [r0070; c0010; Länderblatt],
  2. Nenner: die Summe der Eigenmittelanforderungen für alle Kreditrisikopositionen, die für die Berechnung der antizyklischen Kapitalpuffer nach Artikel 140 Absatz 4 der Richtlinie 2013/36/EU relevant sind [r0070; c0010; 'Gesamtsumme'].

Die Gewichtungen der Eigenmittelanforderungen ist nicht als 'Gesamtsumme' aller Länder auszuweisen.

0120-0140Quoten des antizyklischen Kapitalpuffers
0120Von der zuständigen Behörde festgelegte Quote des antizyklischen Kapitalpuffers

Quote, die von der zuständigen Behörde gemäß den Artikeln 136, 137 und 139, Artikel 140 Absatz 2 Buchstaben a und c und Artikel 140 Absatz 3 Buchstabe b der Richtlinie 2013/36/EU für das betreffende Land festgelegt wird.

Hat die zuständige Behörde des betreffenden Landes für das Land keine Quote des antizyklischen Kapitalpuffers festgelegt, muss diese Zeile frei bleiben.

Ebenfalls nicht auszuweisen sind Quoten, die von der zuständigen Behörde festgelegt wurden, in dem betreffenden Land zum Meldestichtag jedoch noch nicht anwendbar sind.

Die von der zuständigen Behörde festgelegte Quote des antizyklischen Kapitalpuffers ist nicht als 'Gesamtsumme' aller Länder auszuweisen.

0130Auf das Land des Instituts anzuwendende Quote des antizyklischen Kapitalpuffers

Die auf das betreffende Land anzuwendende Quote des antizyklischen Kapitalpuffers, die von der zuständigen Behörde des Sitzlands des Instituts gemäß den Artikeln 137, 138 und 139 und Artikel 140 Absatz 2 Buchstabe b und Artikel 140 Absatz 3 Buchstabe a der Richtlinie 2013/36/EU festgelegt wurde. Zum Meldestichtag noch nicht anwendbare Quoten sind nicht anzugeben.

Die im Land des Instituts anzuwendende Quote des antizyklischen Kapitalpuffers ist nicht als 'Gesamtsumme' aller Länder auszuweisen.

0140Quote des institutsspezifischen antizyklischen Kapitalpuffers

Gemäß Artikel 140 Absatz 1 der Richtlinie 2013/36/EU ermittelte Quote des institutsspezifischen antizyklischen Kapitalpuffers.

Die Quote des institutsspezifischen antizyklischen Kapitalpuffers ist als gewichteter Durchschnitt der Quoten der antizyklischen Kapitalpuffer zu berechnen, die in den Ländern, in denen die wesentlichen Kreditrisikopositionen des Instituts belegen sind, gelten oder für die Zwecke von Artikel 140 nach Maßgabe von Artikel 139 Absätze 2 oder 3 der Richtlinie 2013/36/EU angewandt werden. Die betreffende Quote des antizyklischen Kapitalpuffers ist in [r0120; c0020; Länderblatt] oder - falls relevant - in [r0130; c0020; Länderblatt] auszuweisen.

Die auf die Quote des antizyklischen Kapitalpuffers in jedem Land angewandte Gewichtung muss der Anteil der Eigenmittelanforderungen an den Gesamteigenmittelanforderungen sein und ist in [r0110; c0020; Länderblatt] auszuweisen.

Der institutsspezifische antizyklische Kapitalpuffer ist nur als 'Gesamtsumme' aller Länder und nicht für jedes Land einzeln auszuweisen.

0150-0160Anwendung der 2 %-Schwelle
0150Anwendung der 2 %-Schwelle auf die allgemeine Kreditrisikoposition

Nach Artikel 2 Absatz 5 Buchstabe b der Delegierten Verordnung (EU) Nr. 1152/2014 der Kommission können ausländische Risikopositionen, deren Gesamtkreditrisiko nicht über 2 % der Gesamtsumme der allgemeinen Kreditrisikopositionen, der Risikopositionen im Handelsbuch und der Risikopositionen aus Verbriefungen dieses Instituts hinausgeht, dem Herkunftsmitgliedstaat des Instituts zugewiesen werden. Die Gesamtsumme der allgemeinen Kreditrisikopositionen, der Risikopositionen im Handelsbuch und der Risikopositionen aus Verbriefungen ist unter Ausschluss der allgemeinen Risikopositionen zu berechnen, die nach Artikel 2 Absatz 5 Buchstabe a und Artikel 2 Absatz 4 der Delegierten Verordnung (EU) Nr. 1152/2014 der Kommission zugewiesen wurden.

Macht ein Institut von dieser Ausnahmeregelung Gebrauch, hat es im Meldebogen für das seinem Herkunftsmitgliedstaat entsprechende Land und bei der 'Gesamtsumme' aller Länder 'y' anzugeben.

Macht ein Institut nicht von dieser Ausnahmeregelung Gebrauch, muss in der betreffenden Zelle 'n' angegeben werden.

0160Anwendung der 2 %-Schwelle auf Risikopositionen im Handelsbuch

Gemäß Artikel 3 Absatz 3 der Delegierten Verordnung (EU) Nr. 1152/2014 der Kommission können Institute, deren Gesamtrisikopositionsbetrag im Handelsbuch nicht über 2 % des Gesamtbetrags ihrer allgemeinen Kreditrisikopositionen, ihrer Risikopositionen im Handelsbuch und ihrer Risikopositionen aus Verbriefungen hinausgeht, diese Risikopositionen ihrem Herkunftsmitgliedstaat zuordnen.

Macht ein Institut von dieser Ausnahmeregelung Gebrauch, hat es im Meldebogen für das seinem Herkunftsmitgliedstaat entsprechende Land und bei der 'Gesamtsumme' aller Länder 'y' anzugeben.

Macht ein Institut nicht von dieser Ausnahmeregelung Gebrauch, muss in der betreffenden Zelle 'n' angegeben werden.

3.5. C 10.01 UND C 10.02 - Beteiligungspositionen nach dem auf internen Ratings beruhenden Ansatz (CR EQU IRB 1 UND CR EQU IRB 2)

3.5.1. Allgemeine Bemerkungen

  1. Der Meldebogen CR EQU IRB umfasst zwei Bögen: CR EQU IRB 1 gibt eine allgemeine Übersicht über die IRB-Risikopositionen der Risikopositionsklasse 'Beteiligungen' und die verschiedenen Methoden zur Berechnung der Gesamtbeträge der Risikopositionen. CR EQU IRB 2 enthält eine Aufschlüsselung der Gesamtrisikopositionen, die den Ratingstufen im Zusammenhang mit dem PD/LGD-Ansatz zugewiesen wurden. In den nachfolgenden Erläuterungen bezieht sich 'CR EQU IRB' wie jeweils zutreffend sowohl auf den Meldebogen 'CR EQU IRB 1' als auch auf den Meldebogen 'CR EQU IRB 2'.
  2. Der Meldebogen CR EQU IRB enthält Angaben zur Berechnung der risikogewichteten Positionsbeträge für das Kreditrisiko (Artikel 92 Absatz 3 Buchstabe a der Verordnung (EU) Nr. 575/2013) gemäß Teil 3 Titel II Kapitel 3 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 bei den in Artikel 147 Absatz 2 Buchstabe e der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 genannten Risikopositionen aus Beteiligungen.
  3. Laut Artikel 147 Absatz 6 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 sind die folgenden Risikopositionen der Risikopositionsklasse 'Beteiligungen' zuzuweisen:
    1. nicht rückzahlbare Risikopositionen, die einen nachrangigen Residualanspruch auf die Vermögenswerte oder die Einkünfte des Emittenten darstellen,
    2. rückzahlbare Risikopositionen und andere Wertpapiere, Partnerschaften, Derivate oder sonstige Instrumente mit ähnlicher wirtschaftlicher Substanz wie die unter Buchstabe a genannten Risikopositionen.
  4. Organismen für gemeinsame Anlagen, bei denen nach dem in Artikel 152 Absatz 4 Buchstabe a der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 genannten einfachen Risikogewichtungsansatz oder dem Ausweichkonzept gemäß Artikel 152 Absatz 6 der genannten Verordnung verfahren wird, sind ebenfalls im Meldebogen CR EQU IRB auszuweisen.
  5. Nach Artikel 151 Absatz 1 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 haben die Institute den Meldebogen CR EQU IRB vorzulegen, wenn sie nach einem der in Artikel 155 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 genannten Ansätze verfahren:

    Nach Artikel 155 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 dürfen Institute auf unterschiedliche Portfolios unterschiedliche Ansätze (einfacher Risikogewichtungsansatz, PD/LGD-Ansatz oder auf internen Modellen basierender Ansatz) anwenden, wenn sie diese unterschiedlichen Ansätze intern verwenden.

    Institute, die den IRB-Ansatz anwenden, müssen im Meldebogen CR EQU IRB darüber hinaus die risikogewichteten Positionsbeträge auch für diejenigen Beteiligungspositionen ausweisen, die mit einem festen Risikogewicht belegt werden (ohne dass bei ihnen ausdrücklich nach dem einfachen Risikogewichtungsansatz verfahren oder (vorübergehend oder dauerhaft) teilweise der Standardansatz für das Kreditrisiko angewandt wird), z.B. Beteiligungspositionen, die gemäß Artikel 48 Absatz 4 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 mit einem Risikogewicht von 250 % bzw. gemäß Artikel 471 Absatz 2 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 mit einem Risikogewicht von 370 % belegt werden.

  6. Die folgenden Risikopositionen aus Beteiligungen sind im Meldebogen CR EQU IRB nicht auszuweisen:

3.5.2. Erläuterungen zu bestimmten Positionen (gilt sowohl für CR EQU IRB 1 als auch für CR EQU IRB 2)

Spalten
0005RATINGSTUFE (ZEILENKENNUNG)

Die Ratingstufe ist eine Zeilenkennung und bezeichnet in der Tabelle jeweils eine Zeile. Die Zeilen sind fortlaufend nummeriert (1, 2, 3 usw.)

0010INTERNE RATINGSKALA

DER RATINGSTUFE ZUGEWIESENE AUSFALLWAHRSCHEINLICHKEIT (PD) (%)

Institute, die den PD/LGD-Ansatz anwenden, müssen in Spalte 0010 die nach Artikel 165 Absatz 1 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 berechnete Ausfallwahrscheinlichkeit (PD) ausweisen.

Die der auszuweisenden Ratingstufe bzw. dem auszuweisenden Risikopool zugewiesene PD muss den in Teil 3 Titel II Kapitel 3 Abschnitt 6 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 festgelegten Mindestanforderungen entsprechen. Für jede Ratingstufe bzw. jeden Risikopool ist die den jeweiligen Stufen oder Pools zugewiesene Ausfallwahrscheinlichkeit anzugeben. Alle angegebenen Risikoparameter sind von den Risikoparametern abzuleiten, die in der von der jeweiligen zuständigen Behörde genehmigten internen Ratingskala verwendet werden.

Für Zahlenwerte, die einer Aggregation von Ratingstufen oder Risikopools entsprechen (z.B. Gesamtrisikopositionen), ist der risikopositionsgewichtete Durchschnitt der Ausfallwahrscheinlichkeiten anzugeben, die den in den aggregierten Betrag eingehenden Ratingstufen oder Risikopools zugewiesen wurden. Für die Berechnung der nach Risikopositionen gewichteten durchschnittlichen Ausfallwahrscheinlichkeit sind sämtliche Risikopositionen unter Einschluss der ausgefallenen Risikopositionen zu berücksichtigen. Zur Berechnung der nach Risikopositionen gewichteten durchschnittlichen Ausfallwahrscheinlichkeit (PD) ist für Gewichtungszwecke der Risikopositionswert unter Berücksichtigung der Absicherung ohne Sicherheitsleistung (Spalte 0060) zu verwenden.

0020URSPRÜNGLICHE RISIKOPOSITION VOR ANWENDUNG VON UMRECHNUNGSFAKTOREN

In Spalte 0020 haben die Institute den Wert der ursprünglichen Risikoposition (vor Anwendung von Umrechnungsfaktoren) zu melden. Nach Artikel 167 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 muss der Wert der Risikoposition für Beteiligungspositionen dem nach spezifischen Kreditrisikoanpassungen verbleibenden Buchwert entsprechen. Der Risikopositionswert außerbilanzieller Beteiligungspositionen muss dem Nennwert dieser Positionen nach spezifischen Kreditrisikoanpassungen entsprechen.

Darüber hinaus haben die Institute in Spalte 0020 die in Anhang I der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 genannten, der jeweiligen Risikopositionsklasse der Beteiligungspositionen zugewiesenen außerbilanziellen Posten auszuweisen (z.B. den Posten 'unbezahlter Anteil von teileingezahlten Aktien').

Institute, die den einfachen Risikogewichtungsansatz oder den (in Artikel 165 Absatz 1 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 genannten) PD/LGD-Ansatz anwenden, müssen außerdem die Verrechnungsbestimmungen, auf die Artikel 155 Absatz 2 Unterabsatz 2 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 Bezug nimmt, berücksichtigen.

0030-0040TECHNIKEN ZUR KREDITRISIKOMINDERUNG (CRM) MIT SUBSTITUTIONSEFFEKTEN AUF DIE RISIKOPOSITION

ABSICHERUNG OHNE SICHERHEITSLEISTUNG

GARANTIEN

KREDITDERIVATE

Unabhängig davon, nach welchem Ansatz die risikogewichteten Positionsbeträge für Beteiligungspositionen berechnet werden, dürfen die Institute für Beteiligungspositionen erzielte Absicherungen ohne Sicherheitsleistung anerkennen (Artikel 155 Absätze 2, 3 und 4 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013). Institute, die den einfachen Risikogewichtungsansatz oder den PD/LGD-Ansatz anwenden, müssen in den Spalten 0030 und 0040 den Betrag der Absicherung ohne Sicherheitsleistung als Garantien (Spalte 0030) oder Kreditderivate (Spalte 0040) ausweisen, die nach den in Teil 3 Titel II Kapitel 4 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 dargelegten Methoden anerkannt wurden.

0050TECHNIKEN ZUR KREDITRISIKOMINDERUNG (CRM) MIT SUBSTITUTIONSEFFEKTEN AUF DIE RISIKOPOSITION

SUBSTITUTION DER RISIKOPOSITION AUFGRUND VON KREDITRISIKOMINDERUNG

(-) ABFLÜSSE INSGESAMT

In Spalte 0050 müssen die Institute den Teil der ursprünglichen Risikoposition vor Anwendung von Umrechnungsfaktoren ausweisen, der durch Absicherungen ohne Sicherheitsleistungen, die ihrerseits nach den in Teil 3 Titel II Kapitel 4 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 dargelegten Methoden anerkannt wurden, gedeckt wird.

0060RISIKOPOSITIONSWERT

Institute, die den einfachen Risikogewichtungsansatz oder den PD/LGD-Ansatz anwenden, müssen in Spalte 0060 den Risikopositionswert unter Berücksichtigung der aus Absicherungen ohne Sicherheitsleistungen entstehenden Substitutionseffekte ausweisen (Artikel 155 Absätze 2 und 3 sowie Artikel 167 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013).

Bei außerbilanziellen Risikopositionen aus Beteiligungen muss der Risikopositionswert dem Nennwert nach spezifischen Kreditrisikoanpassungen entsprechen (Artikel 167 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013).

0061DAVON: AUßERBILANZIELLE POSITIONEN

Siehe Erläuterungen zum Meldebogen CR SA.

0070NACH RISIKOPOSITIONEN GEWICHTETE DURCHSCHNITTLICHE VERLUSTQUOTE BEI AUSFALL (LGD) (%)

Institute, die den PD/LGD-Ansatz anwenden, müssen hier die risikopositionsgewichtete durchschnittliche LGD ausweisen, die den in die Aggregation eingehenden Ratingstufen oder Risikopools zugewiesen wurde.

Für die Berechnung der nach Risikopositionen gewichteten LGD ist der Risikopositionswert unter Berücksichtigung der Absicherung ohne Sicherheitsleistung (Spalte 0060) zu verwenden.

Die Institute haben Artikel 165 Absatz 2 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 zu berücksichtigen.

0080RISIKOGEWICHTETER POSITIONSBETRAG

Hier sind die nach Artikel 155 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 berechneten risikogewichteten Positionsbeträge für Beteiligungspositionen auszuweisen.

Verfügen Institute, die den PD/LGD-Ansatz anwenden, nicht über ausreichende Informationen, um die Definition des Begriffs 'Ausfall' gemäß Artikels 178 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 anzuwenden, ist bei der Berechnung der risikogewichteten Positionsbeträge den Risikogewichten ein Skalierungsfaktor von 1,5 zuzuweisen (Artikel 155 Absatz 3 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013).

Was den Eingangsparameter M (Laufzeit) für die Risikogewichtsfunktion betrifft, so entspricht die den Beteiligungspositionen zugewiesene Laufzeit fünf Jahren (Artikel 165 Absatz 3 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013).

0090ZUSATZINFORMATION: ERWARTETER VERLUSTBETRAG

In Spalte 0090 müssen die Institute den gemäß Artikel 158 Absätze 4, 7, 8 und 9 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 berechneten erwarteten Verlustbetrag für Beteiligungspositionen ausweisen.

  1. [gestrichen]


Zeilen
CR EQU IRB 1 - Zeile 0020PD/LGD-ANSATZ: GESAMTSUMME

Institute, die den PD/LGD-Ansatz anwenden (Artikel 155 Absatz 3 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013) müssen die verlangten Angaben in Zeile 0020 des Meldebogens CR EQU IRB 1 ausweisen.

CR EQU IRB 1 - Zeilen 0050-0090EINFACHER RISIKOGEWICHTUNGSANSATZ: GESAMTSUMME

AUFSCHLÜSSELUNG DER GESAMTSUMME DER RISIKOPOSITIONEN NACH RISIKOGEWICHTEN IM RAHMEN DES EINFACHEN RISIKOGEWICHTUNGSANSATZES:

Institute, die den einfachen Risikogewichtungsansatz anwenden (Artikel 155 Absatz 2 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013), müssen die verlangten Angaben den Merkmalen der zugrunde liegenden Risikopositionen entsprechend in den Zeilen 0050 bis 0090 ausweisen.

CR EQU IRB 1 - Zeile 0100AUF INTERNEN MODELLEN BASIERENDER ANSATZ

Institute, die den auf internen Modellen basierenden Ansatz anwenden (Artikel 155 Absatz 4 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013) müssen die verlangten Angaben in Zeile 0100 ausweisen.

CR EQU IRB 1 - Zeile 0110BETEILIGUNGSPOSITIONEN, DIE EINEM RISIKOGEWICHT UNTERLIEGEN

Institute, die den IRB-Ansatz anwenden, müssen die risikogewichteten Positionsbeträge für diejenigen Beteiligungspositionen ausweisen, die mit einem festen Risikogewicht belegt werden (ohne dass bei ihnen ausdrücklich nach dem einfachen Risikogewichtungsansatz verfahren oder (vorübergehend oder dauerhaft) teilweise der Standardansatz für das Kreditrisiko angewandt wird), einschließlich der folgenden Risikopositionen:

  • Der risikogewichtete Positionsbetrag der Beteiligungspositionen in Unternehmen der Finanzbranche, die gemäß Artikel 48 Absatz 4 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 behandelt werden, sowie
  • gemäß Artikel 471 Absatz 2 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 mit 370 % risikogewichtete Beteiligungspositionen sind in Zeile 0110 auszuweisen.
CR EQU IRB 1 - Zeile 0120OGA-RISIKOPOSITIONEN, DIE DEM AUSWEICHKONZEPT UNTERLIEGEN

Risikopositionen in Form von Anteilen an OGA, bei denen nach dem Ausweichkonzept gemäß Artikel 152 Absatz 6 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 verfahren wird, sind ebenfalls in dieser Zeile auszuweisen.

CR EQU IRB 2AUFSCHLÜSSELUNG DER GESAMTSUMME DER RISIKOPOSITIONEN NACH RATINGSTUFEN IM RAHMEN DES PD/LGD-ANSATZES:

Institute, die den PD/LGD-Ansatz anwenden (Artikel 155 Absatz 3 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013) müssen die verlangten Angaben im Meldebogen EQU IRB 2 ausweisen.

Institute, die den PD-LGD-Ansatz nutzen, eine einmalig entwickelte Ratingskala anwenden oder ihre Berichte nach einer internen Rahmenskala erstellen können, müssen im Meldebogen CR EQU IRB 2 die mit dieser einmalig entwickelten Ratingsystem bzw. der Rahmenskala verbundenen Bonitätsstufen oder -pools ausweisen. In allen anderen Fällen sind die verschiedenen Ratingskalen zusammenzuführen und nach folgenden Kriterien zu ordnen: Die Ratingstufen oder Pools der verschiedenen Ratingskalen sind zusammenzuführen und dann nach der jeder Ratingstufe bzw. jedem Pool zugewiesenen Ausfallwahrscheinlichkeit in eine aufsteigende Reihenfolge vom niedrigeren zum höheren Wert zu bringen.

3.6. C 11.00 - ABWICKLUNGS- BZW. LIEFERRISIKO (CR SETT)

3.6.1. Allgemeine Bemerkungen

  1. In diesem Meldebogen werden Angaben zu Geschäften im Handelsbuch und im Anlagebuch verlangt, die nach dem festgesetzten Liefertag noch nicht abgewickelt wurden, sowie Angaben zu den entsprechenden, in Artikel 92 Absatz 3 Buchstabe c Ziffer ii und Artikel 378 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 genannten Eigenmittelanforderungen für das Abwicklungsrisiko.
  2. Im Meldebogen CR SETT müssen die Institute Angaben zum Abwicklungs- bzw. Lieferrisiko in Verbindung mit Schuldtiteln, Aktieninstrumenten, Fremdwährungen und Warenpositionen, die sie in ihrem Handels- oder Anlagebuch halten, liefern.
  3. Laut Artikel 378 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 unterliegen Rückkaufgeschäfte und Wertpapier- oder Warenverleih- oder -leihgeschäfte in Verbindung mit Schuldtiteln, Aktieninstrumenten, Fremdwährungen und Waren keinen Eigenmittelanforderungen für das Abwicklungs- bzw. Lieferrisiko. Hier ist jedoch zu beachten, dass für nach dem festgesetzten Liefertag noch nicht abgewickelte Derivate und Geschäfte mit langer Abwicklungsfrist gemäß Festlegung in Artikel 378 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 nichtsdestoweniger Eigenmittelanforderungen im Hinblick auf das Abwicklungs- bzw. Lieferrisiko gelten.
  4. Bei Geschäften, die nach dem festgesetzten Liefertag noch nicht abgewickelt wurden, müssen die Institute die sich daraus ergebende Preisdifferenz berechnen. Dies ist die Differenz zwischen dem vereinbarten Abrechnungspreis für die betreffenden Schuldtitel, Aktieninstrumente, Fremdwährungen oder Waren und ihrem aktuellen Marktwert, wenn die Differenz mit einem Verlust für das Institut verbunden sein könnte.
  5. Zur Berechnung der entsprechenden Eigenmittelanforderungen müssen die Institute diesen Differenzbetrag mit dem entsprechenden Faktor in der in Artikel 378 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 enthaltenen Tabelle 1 multiplizieren.
  6. Zur Berechnung des Risikopositionsbetrags sind die Eigenmittelanforderungen für das Abwicklungs- bzw. Lieferrisiko gemäß Artikel 92 Absatz 4 Buchstabe b der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 mit 12,5 zu multiplizieren.
  7. Hier ist zu beachten, dass die Eigenmittelanforderungen für Vorleistungen gemäß Festlegung in Artikel 379 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 nicht in den Geltungsumfang des Meldebogens CR SETT fallen. Diese sind in den Meldebögen zur Erfassung des Kreditrisikos (CR SA und CR IRB) auszuweisen.

3.6.2. Erläuterungen zu bestimmten Positionen

Spalten
0010NICHT ABGEWICKELTE GESCHÄFTE ZUM ABRECHNUNGSPREIS

Geschäfte, die nach ihrem festgesetzten Liefertag noch nicht abgewickelt wurden, sind von den Instituten zu dem in Artikel 378 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 genannten, jeweils vereinbarten Abrechnungspreis auszuweisen.

In diese Spalte sind alle noch nicht abgewickelten Geschäfte aufzunehmen, unabhängig davon, ob sie nach dem festgesetzten Liefertag einen Gewinn oder Verlust darstellen.

0020RISIKOPOSITION DER AUS NICHT ABGEWICKELTEN GESCHÄFTEN ENTSTEHENDEN PREISDIFFERENZ

Die Institute müssen die Preisdifferenz zwischen dem vereinbarten Abrechnungspreis für die betreffenden Schuldtitel, Aktieninstrumente, Fremdwährungen oder Waren und deren aktuellem Marktwert ausweisen, die gemäß Artikel 378 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 zu ermitteln ist, wenn sie für das Institut mit einem Verlust verbunden sein könnte.

In dieser Spalte müssen nur die nicht abgewickelten Geschäfte ausgewiesen werden, die nach dem festgesetzten Liefertag einen Verlust darstellen.

0030EIGENMITTELANFORDERUNGEN

Die Institute müssen die nach Artikel 378 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 berechneten Eigenmittelanforderungen ausweisen.

0040GESAMTRISIKOBETRAG FÜR ABWICKLUNGSRISIKEN

Gemäß Artikel 92 Absatz 4 Buchstabe b der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 müssen die Institute ihre in Spalte 0030 ausgewiesenen Eigenmittelanforderungen mit 12,5 multiplizieren, um den Risikobetrag für Abwicklungsrisiken zu erhalten.


Zeilen
0010Summe der nicht abgewickelten Geschäfte im Anlagebuch

Für das in Artikel 92 Absatz 3 Buchstabe c Ziffer ii und Artikel 378 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 genannte Abwicklungs-/Lieferrisiko im Anlagebuch müssen die Institute aggregierte Angaben vorlegen.

In {r0010;c0010} ist die aggregierte Summe der nach ihrem festgesetzten Liefertag noch nicht abgewickelten Geschäfte zu den jeweils vereinbarten Abrechnungspreisen anzugeben.

In {r0010;c0020} sind die aggregierten Angaben über die Risikoposition 'Aus nicht abgewickelten Geschäften entstehende Preisdifferenz mit Verlust' zu liefern.

In {r0010;c0030] weisen die Institute die aggregierten Eigenmittelanforderungen aus, die mittels Addition der Eigenmittelanforderungen für nicht abgewickelte Geschäfte unter Multiplikation der in Spalte 0020 ausgewiesenen 'Preisdifferenz' mit einem angemessenen, auf der Anzahl der nach dem Erfüllungstag verstrichenen Arbeitstage basierenden Faktor errechnet werden (die entsprechenden Kategorien sind Artikel 378 Tabelle 1 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 zu entnehmen).

0020 bis 0060Nicht abgewickelte Geschäfte bis zu 4 Tage (Faktor 0 %)

Nicht abgewickelte Geschäfte zwischen 5 und 15 Tagen (Faktor 8 %)

Nicht abgewickelte Geschäfte zwischen 16 und 30 Tagen (Faktor 50 %)

Nicht abgewickelte Geschäfte zwischen 31 und 45 Tagen (Faktor 75 %)

Nicht abgewickelte Geschäfte für 46 Tage oder länger (Faktor 100 %)

In den Spalten 0020 bis 0060 sind Angaben zu Abwicklungs- bzw. Lieferrisiken bei Positionen im Anlagebuch nach den in Artikel 378 Tabelle 1 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 genannten Kategorien zu liefern.

Für Geschäfte, die weniger als fünf Arbeitstage nach dem festgesetzten Erfüllungstag noch nicht abgewickelt sind, müssen keine Eigenmittelanforderungen für Abwicklungs- bzw. Lieferrisiken berechnet werden.

0070Summe der nicht abgewickelten Geschäfte im Handelsbuch

Für das in Artikel 92 Absatz 3 Buchstabe c Ziffer ii und Artikel 378 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 genannte Abwicklungs-/Lieferrisiko im Handelsbuch müssen die Institute aggregierte Angaben vorlegen.

In {r0070;c0010} ist die aggregierte Summe der nach ihrem festgesetzten Liefertag noch nicht abgewickelten Geschäfte zu den jeweils vereinbarten Abrechnungspreisen anzugeben.

In {r0070;c0020} sind die aggregierten Angaben über die Risikoposition 'Aus nicht abgewickelten Geschäften entstehende Preisdifferenz mit Verlust' zu liefern.

In {r0070;c0030} sind die aggregierten Eigenmittelanforderungen auszuweisen, die mittels Addition der Eigenmittelanforderungen für nicht abgewickelte Geschäfte unter Multiplikation der in Spalte 0020 ausgewiesenen 'Preisdifferenz' mit einem angemessenen, auf der Anzahl der nach dem Erfüllungstag verstrichenen Arbeitstage basierenden Faktor errechnet werden (die entsprechenden Kategorien sind Artikel 378 Tabelle 1 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 zu entnehmen).

0080 bis 0120Nicht abgewickelte Geschäfte bis zu 4 Tage (Faktor 0 %)

Nicht abgewickelte Geschäfte zwischen 5 und 15 Tagen (Faktor 8 %)

Nicht abgewickelte Geschäfte zwischen 16 und 30 Tagen (Faktor 50 %)

Nicht abgewickelte Geschäfte zwischen 31 und 45 Tagen (Faktor 75 %)

Nicht abgewickelte Geschäfte für 46 Tage oder länger (Faktor 100 %)

In den Spalten 0080 bis 0120 sind Angaben zu Abwicklungs- bzw. Lieferrisiken bei Positionen im Handelsbuch nach den in Artikel 378 Tabelle 1 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 genannten Kategorien zu liefern.

Für Geschäfte, die weniger als fünf Arbeitstage nach dem festgesetzten Erfüllungstag noch nicht abgewickelt sind, müssen keine Eigenmittelanforderungen für Abwicklungs- bzw. Lieferrisiken berechnet werden.

3.7. C 13.01 - Kreditrisiko - Verbriefungen (CR SEC)

3.7.1. Allgemeine Bemerkungen

  1. Handelt das Institut als Originator, sind in diesem Meldebogen Angaben zu allen Verbriefungen zu liefern, bei denen die Übertragung eines erheblichen Risikos in der Bilanz angesetzt wird. Handelt das Institut als Anleger, sind alle Risikopositionen auszuweisen.
  2. Welche Angaben zu machen sind, hängt von der Funktion des Instituts im Verbriefungsprozess ab. Dementsprechend sind für Originatoren, Sponsoren und Anleger unterschiedliche Posten maßgeblich.
  3. Zu erfassen sind in diesem Meldebogen gemeinsame Angaben sowohl zu traditionellen als auch synthetischen Verbriefungen im Bankenbuch.

3.7.2. Erläuterungen zu bestimmten Positionen

Spalten
0010GESAMTBETRAG DER RISIKOPOSITIONEN AUS VERBRIEFUNGEN

Originierende Institute müssen den am Meldestichtag bestehenden offenen Betrag aller laufenden Risikopositionen, die ihren Ursprung im Verbriefungsgeschäft haben, melden. Wer die Positionen hält, ist dabei unerheblich. Dementsprechend sind sowohl bilanzwirksame Risikopositionen aus Verbriefungen (beispielsweise Schuldverschreibungen und nachrangige Darlehen) als auch außerbilanzielle Risikopositionen und Derivate (beispielsweise nachrangige Kreditlinien, Liquiditätsfazilitäten, Zins-Swaps, Kreditausfall-Swaps usw.), die ihren Ursprung in der Verbriefung haben, auszuweisen.

Traditionelle Verbriefungen, bei denen der Originator keine Positionen hält, dürfen vom Originator in diesem Meldebogen nicht ausgewiesen werden. Vom Originator gehaltene Verbriefungspositionen umfassen zu diesem Zweck Klauseln für die vorzeitige Rückzahlung im Sinne von Artikel 242 Nummer 16 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 bei Verbriefungen revolvierender Risikopositionen.

0020-0040SYNTHETISCHE VERBRIEFUNGEN: KREDITABSICHERUNG FÜR DIE VERBRIEFTEN RISIKOPOSITIONEN

Artikel 251 und 252 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013

Laufzeitinkongruenzen dürfen beim angepassten Wert der in die Verbriefungsstruktur einbezogenen Techniken zur Kreditrisikominderung nicht berücksichtigt werden.

0020(-) BESICHERUNG MIT SICHERHEITSLEISTUNG (CVA)

Das genaue Verfahren zur Berechnung des hier auszuweisenden volatilitätsangepassten Werts der Sicherheit (CVA) ist in Artikel 223 Absatz 2 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 festgelegt.

0030(-) ABFLÜSSE INSGESAMT: ANGEPASSTE WERTE FÜR ABSICHERUNGEN OHNE SICHERHEITSLEISTUNG (G*)

Nach der allgemeinen Regel für 'Zuflüsse' und 'Abflüsse' müssen die in dieser Spalte ausgewiesenen Beträge in den entsprechenden Kreditrisikobögen (CR SA oder CR IRB) als Zuflüsse in der Risikopositionsklasse erscheinen, der das meldende Unternehmen den Sicherungsgeber (d. h. den Dritten, dem die Tranche im Wege einer Absicherung ohne Sicherheitsleistung übertragen wird) zugeordnet hat.

Das Verfahren zur Berechnung des an das 'Fremdwährungsrisiko' angepassten Betrags der Absicherung (G* ist in Artikel 233 Absatz 3 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 festgelegt.

0040NENNWERT EINBEHALTENER ODER ERWORBENER KREDITABSICHERUNGEN

Alle einbehaltenen oder zurückgekauften Tranchen wie beispielsweise zurückbehaltene Erstverlust-Positionen sind zum Nominalbetrag auszuweisen.

Die Auswirkungen aufsichtsbehördlicher Abschläge auf Kreditabsicherungen sind bei der Berechnung des einbehaltenen oder zurückgekauften Betrags der Kreditabsicherungen nicht zu berücksichtigen.

0050VERBRIEFUNGSPOSITIONEN: URSPRÜNGLICHE RISIKOPOSITION VOR ANWENDUNG VON UMRECHNUNGSFAKTOREN

In dieser Spalte auszuweisen sind die gemäß Artikel 248 Absätze 1 und 2 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 ohne Anwendung von Kreditumrechnungsfaktoren berechneten Risikopositionswerte der Verbriefungspositionen des meldenden Instituts ohne Wertanpassungen und Rückstellungen sowie alle etwaigen in Artikel 248 Absatz 1 Buchstabe d der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 genannten nicht erstattungsfähigen Kaufpreisnachlässe bei den verbrieften Risikopositionen ohne Wertanpassungen und Rückstellungen bei der Verbriefungsposition.

Ein Netting ist nur in Bezug auf mehrkomponentige Derivatkontrakte relevant, die ein- und derselben Verbriefungszweckgesellschaft bereitgestellt wurden und durch eine anrechenbare Netting-Vereinbarung abgesichert sind.

Bei synthetischen Verbriefungen ergeben sich die vom Originator in Form von bilanzwirksamen Posten bzw. Anteilen des Anlegers gehaltenen Positionen aus der Kumulierung der Spalten 0010 bis 0040.

0060(-) WERTBERICHTIGUNGEN UND RÜCKSTELLUNGEN

Artikel 248 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013

Die in dieser Spalte auszuweisenden Wertberichtigungen und Rückstellungen dürfen sich nur auf Verbriefungspositionen beziehen. Wertberichtigungen verbriefter Positionen dürfen nicht berücksichtigt werden.

0070RISIKOPOSITION ABZÜGLICH WERTBERICHTIGUNGEN UND RÜCKSTELLUNGEN

In dieser Spalte auszuweisen sind die gemäß Artikel 248 Absätze 1 und 2 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 ohne Anwendung von Kreditumrechnungsfaktoren berechneten Risikopositionswerte der Verbriefungspositionen des meldenden Instituts ohne Wertanpassungen und Rückstellungen sowie alle etwaigen in Artikel 248 Absatz 1 Buchstabe d der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 genannten nicht erstattungsfähigen Kaufpreisnachlässe bei den verbrieften Risikopositionen ohne Wertanpassungen und Rückstellungen bei der Verbriefungsposition.

0080-0110TECHNIKEN ZUR KREDITRISIKOMINDERUNG (CRM) MIT SUBSTITUTIONSEFFEKTEN AUF DIE RISIKOPOSITION

Artikel 4 Absatz 1 Nummer 57, Teil 3 Titel II Kapitel 4 und Artikel 249 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013

In diesen Spalten sind Angaben zu den Kreditrisikominderungstechniken zu liefern, mit denen das Kreditrisiko einer oder mehrerer Risikoposition(en) durch Substitution von Risikopositionen gesenkt wird (nachfolgend für Zu- und Abflüsse angegeben).

Sicherheiten, die sich auf den Risikopositionswert auswirken (wenn sie beispielsweise für Techniken zur Kreditrisikominderung mit Substitutionseffekten auf die Risikoposition eingesetzt werden), sind auf den Wert der Risikoposition zu begrenzen.

Auszuweisen sind hier:

  1. Sicherheiten, die gemäß Artikel 222 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 (einfache Methode zur Berücksichtigung finanzieller Sicherheiten) aufgenommen wurden;
  2. anrechenbare Absicherungen ohne Sicherheitsleistung.
0080(-) ABSICHERUNG OHNE SICHERHEITSLEISTUNG: ANGEPASSTE WERTE (GA)

Absicherung ohne Sicherheitsleistung im Sinne von Artikel 4 Absatz 1 Nummer 59 und Artikel 234 bis 236 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013.

0090(-) ABSICHERUNG MIT SICHERHEITSLEISTUNG

In Artikel 249 Absatz 2 Unterabsatz 1 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 genannte und in den Artikeln 195, 197 und 200 der genannten Verordnung geregelte Absicherung mit Sicherheitsleistung im Sinne von Artikel 4 Absatz 1 Nummer 58 der genannten Verordnung.

Die in den Artikeln 218 und 219 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 genannten synthetischen Unternehmensanleihen (Credit Linked Notes) und bilanzielle Netting-Positionen sind als Barsicherheiten zu behandeln.

0100-0110SUBSTITUTION DER RISIKOPOSITION AUFGRUND VON KREDITRISIKOMINDERUNG:

Auszuweisen sind Zu- und Abflüsse innerhalb derselben Risikopositionsklasse sowie Risikogewichte oder Ratingstufen, sofern sie relevant sind.

0100(-) ABFLÜSSE INSGESAMT

Artikel 222 Absatz 3, Artikel 235 Absätze 1 und 2 und Artikel 236 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013

Die Abflüsse müssen dem besicherten Teil der 'Risikoposition abzüglich Wertberichtigungen und Rückstellungen' entsprechen, der von der Risikopositionsklasse sowie gegebenenfalls vom Risikogewicht oder von der Ratingstufe des Schuldners in Abzug gebracht und anschließend der Risikopositionsklasse sowie gegebenenfalls dem Risikogewicht oder der Ratingstufe des Sicherheitsgebers zugeordnet wird.

Dieser Betrag ist als Zufluss zur Risikopositionsklasse sowie gegebenenfalls zum Risikogewicht oder zur Ratingstufe des Sicherheitsgebers zu betrachten.

0110ZUFLÜSSE INSGESAMT

Verbriefungspositionen, bei denen es sich um Schuldverschreibungen handelt und die gemäß Artikel 197 Absatz 1 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 als anrechenbare finanzielle Sicherheiten genutzt werden sind - sofern die einfache Methode zur Berücksichtigung finanzieller Sicherheiten angewandt wird - in dieser Spalte als Zuflüsse auszuweisen.

0120NETTO-RISIKOPOSITION NACH SUBSTITUTIONSEFFEKTEN AUFGRUND VON KREDITRISIKOMINDERUNGEN VOR ANWENDUNG VON UMRECHNUNGSFAKTOREN

In dieser Spalte auszuweisen sind die Risikopositionen, die nach Berücksichtigung der auf 'Techniken zur Kreditrisikominderung (CRM) mit Substitutionseffekten auf die Risikoposition' zurückzuführenden Ab- und Zuflüsse den entsprechenden Risikogewichten und Risikopositionsklassen zugeordnet wurden.

0130(-) TECHNIKEN ZUR KREDITRISIKOMINDERUNG MIT AUSWIRKUNGEN AUF DEN BETRAG DER RISIKOPOSITION: BESICHERUNG MIT SICHERHEITSLEISTUNG, UMFASSENDE METHODE ZUR BERÜCKSICHTIGUNG FINANZIELLER SICHERHEITEN, ANGEPASSTER WERT (CVAM)

Artikel 223 bis 228 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013

Der angegebene Betrag muss auch synthetische Unternehmensanleihen (Credit Linked Notes) einschließen (Artikel 218 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013).

0140VOLLSTÄNDIG ANGEPASSTER RISIKOPOSITIONSWERT (E*)

Der nach Artikel 248 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 berechnete Risikopositionswert von Verbriefungspositionen, auf den aber nicht die in Artikel 248 Absatz 1 Buchstabe b der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 festgelegten Umrechnungsfaktoren angewandt wurden

0150DAVON: MIT EINEM UMRECHNUNGSFAKTOR VON 0 %

Artikel 248 Absatz 1 Buchstabe b der Verordnung (EU) Nr. 575/2013

Zu diesem Zweck wird in Artikel 4 Absatz 1 Nummer 56 der Verordnung der Begriff 'Umrechnungsfaktor' definiert.

Zu Berichtszwecken sind für den Umrechnungsfaktor 0 % vollständig angepasste Risikopositionswerte (E*) auszuweisen:

0160(-) NICHT ERSTATTUNGSFÄHIGE KAUFPREISNACHLÄSSE

Gemäß Artikel 248 Absatz 1 Buchstabe d der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 kann ein Originator vom Risikopositionswert einer Verbriefungsposition, die mit einem Risikogewicht von 1.250 % belegt wird, alle nicht erstattungsfähigen Kaufpreisnachlässe im Zusammenhang mit solchen zugrunde liegenden Risikopositionen insoweit abziehen, als diese Nachlässe zu einer Verringerung seiner Eigenmittel geführt haben.

0170(-) SPEZIFISCHE KREDITRISIKOANPASSUNGEN BEI ZUGRUNDE LIEGENDEN RISIKOPOSITIONEN

Gemäß Artikel 248 Absatz 1 Buchstabe d der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 kann ein Originator vom Risikopositionswert einer Verbriefungsposition, die mit einem Risikogewicht von 1.250 % belegt oder von seinem harten Kernkapital abgezogen wird, die gemäß Artikel 110 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 bestimmten spezifischen Kreditrisikoanpassungen bei den zugrunde liegenden Risikopositionen abziehen.

0180RISIKOPOSITIONSWERT

Der nach Artikel 248 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 berechnete Risikopositionswert von Verbriefungspositionen

0190(-) VON DEN EIGENMITTELN ABGEZOGENER RISIKOPOSITIONSWERT

Nach Artikel 244 Absatz 1 Buchstabe b, Artikel 245 Absatz 1 Buchstabe b und Artikel 253 Absatz 1 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 können die Institute bei Verbriefungspositionen, denen ein Risikogewicht von 1.250 % zugewiesen wurde, alternativ zur Einbeziehung dieser Position in die Berechnung der risikogewichteten Positionsbeträge den Risikopositionswert der betreffenden Position von den Eigenmitteln abziehen.

0200RISIKOGEWICHTEN UNTERLIEGENDE RISIKOPOSITIONSWERTE

Risikopositionswert abzüglich des von den Eigenmitteln abgezogenen Risikopositionswerts

0210SEC-IRBA

Artikel 254 Absatz 1 Buchstabe a der Verordnung (EU) Nr. 575/2013

0220-0260AUFSCHLÜSSELUNG NACH RISIKOGEWICHTSBÄNDERN

Nach Risikogewichtsbändern aufgeschlüsselte SEC-IRBA-Risikopositionen

0270DAVON: NACH ARTIKEL 255 ABSATZ 4 BERECHNET (ANGEKAUFTE FORDERUNGEN)

Artikel 255 Absatz 4 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013

Für die Zwecke dieser Spalte sind Risikopositionen aus dem Mengengeschäft als angekaufte Forderungen aus dem Mengengeschäft und alle anderen Risikopositionen als angekaufte Forderungen gegenüber Unternehmen zu behandeln.

0280SEC-SA

Artikel 254 Absatz 1 Buchstabe b der Verordnung (EU) Nr. 575/2013

0290-0340AUFSCHLÜSSELUNG NACH RISIKOGEWICHTSBÄNDERN

Nach Risikogewichtsbändern aufgeschlüsselte SEC-SA-Risikopositionen

Zum Risikogewicht (RW) 1.250 % (W unbekannt) heißt es in Artikel 261 Absatz 2 Buchstabe b Unterabsatz 4 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013, dass Verbriefungspositionen mit 1.250 % risikogewichtet werden müssen, wenn das Institut bei mehr als 5 % der zugrunde liegenden Forderungen im Pool nicht den Verzugsstatus kennt.

0350SEC-ERBA

Artikel 254 Absatz 1 Buchstabe c der Verordnung (EU) Nr. 575/2013

0360-0570AUFSCHLÜSSELUNG NACH BONITÄTSSTUFEN (KURZ-/LANGFRISTIGE BONITÄTSEINSTUFUNGEN)

Artikel 263 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013

ERBA-Verbriefungspositionen mit einem abgeleiteten Rating im Sinne von Artikel 254 Absatz 2 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 sind als Positionen mit Rating auszuweisen.

Mit einem Risikogewicht belegte Risikopositionswerte sind nach den in Artikel 263 Tabellen 1 und 2 und Artikel 264 Tabellen 3 und 4 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 festgelegten kurz- und langfristigen Bonitätsstufen aufzuschlüsseln.

0580-0630AUFSCHLÜSSELUNG NACH GRÜNDEN FÜR DIE ANWENDUNG DES SEC-ERBA

Bei jeder Verbriefungsposition müssen die Institute eine der nachstehend genannten, in den Spalten 0580-0620 aufgeführten Optionen in Betracht ziehen.

0580DARLEHEN FÜR KFZ-KÄUFE, LEASING VON KFZ UND AUSRÜSTUNGSGEGENSTÄNDEN

Artikel 254 Absatz 2 Buchstabe c der Verordnung (EU) Nr. 575/2013

In dieser Spalte sind sämtliche KFZ-Kredite und Leasinggeschäfte mit KFZ und Ausrüstungsgegenständen anzugeben, selbst wenn sie für Artikel 254 Absatz 2 Buchstaben a oder b der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 infrage kommen.

0590OPTION SEC-ERBA

Artikel 254 Absatz 3 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013

0600POSITIONEN, DIE UNTER ARTIKEL 254 ABSATZ 2 BUCHSTABE a DER VERORDNUNG (EU) Nr. 575/2013 FALLEN

Artikel 254 Absatz 2 Buchstabe a der Verordnung (EU) Nr. 575/2013

0610POSITIONEN, DIE UNTER ARTIKEL 254 ABSATZ 2 BUCHSTABE b DER VERORDNUNG (EU) Nr. 575/2013 FALLEN

Artikel 254 Absatz 2 Buchstabe b der Verordnung (EU) Nr. 575/2013

0620POSITIONEN, DIE UNTER ARTIKEL 254 ABSATZ 4 ODER ARTIKEL 258 ABSATZ 2 DER VERORDNUNG (EU) Nr. 575/2013 FALLEN

Verbriefungspositionen, bei denen nach dem SEC-ERBA verfahren wird und bei denen die Anwendung des SEC-IRBA oder SEC-SA von den zuständigen Behörden gemäß Artikel 254 Absatz 4 oder Artikel 258 Absatz 2 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 untersagt wurde

0630EINHALTUNG DER RANGFOLGE DER ANSÄTZE

Verbriefungspositionen, bei denen gemäß der in Artikel 254 Absatz 1 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 festgelegten Rangfolge der Ansätze nach dem SEC-ERBA verfahren wird

0640INTERNER BEMESSUNGSANSATZ

Artikel 254 Absatz 5 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 über den internen Bemessungsansatz (IAA) für Positionen in ABCP-Programmen

0650-0690AUFSCHLÜSSELUNG NACH RISIKOGEWICHTSBÄNDERN

Nach Risikogewichtsbändern aufgeschlüsselte Risikopositionen, bei denen nach dem internen Bemessungsansatz verfahren wird

0695SONDERBEHANDLUNG FÜR VORRANGIGE TRANCHEN QUALIFIZIERTER NPE-VERBRIEFUNGEN

Artikel 269a Absatz 3 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013

0700SONSTIGE (RW = 1.250 %)

Wird nach keinem der oben genannten Ansätze verfahren, ist den Verbriefungspositionen gemäß Artikel 254 Absatz 7 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 ein Risikogewicht von 1.250 % zuzuweisen.

0710-0860RISIKOGEWICHTETER POSITIONSBETRAG

Gemäß Teil 3 Titel II Kapitel 5 Abschnitt 3 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 berechneter Gesamtbetrag der risikogewichteten Positionen vor Anpassungen aufgrund von Laufzeitinkongruenzen oder Verstößen gegen die Sorgfaltsbestimmungen und unter Ausschluss von risikogewichteten Positionsbeträgen, die mittels Abflüssen in andere Meldebögen umgeleiteten Risikopositionen entsprechen.

0840IAA: DURCHSCHNITTLICHES RISIKOGEWICHT (%)

In dieser Spalte ist der nach Risikopositionen gewichtete Durchschnitt der Risikogewichte der Verbriefungspositionen auszuweisen.

0860RWEA, DAVON: SYNTHETISCHE VERBRIEFUNGEN

Bei synthetischen Verbriefungen mit Laufzeitinkongruenzen sind bei dem in dieser Spalte auszuweisenden Betrag eventuelle Laufzeitinkongruenzen außer Acht zu lassen.

0870AUFGRUND VON LAUFZEITINKONGRUENZEN AM RISIKOGEWICHTETEN POSITIONSBETRAG VORGENOMMENE ANPASSUNGEN

Auszuweisen sind nach Artikel 252 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 berechnete Laufzeitinkongruenzen bei synthetischen Verbriefungen (RW*-RW(SP)), es sei denn, Tranchen sind mit einem Risikogewicht von 1.250 % belegt. In diesem Fall ist hier 'Null' anzugeben. RW(SP) muss nicht nur die in Spalte 0650 ausgewiesenen risikogewichteten Positionsbeträge umfassen, sondern auch die risikogewichteten Positionsbeträge, die den mittels Abflüssen in andere Meldebögen umgeleiteten Risikopositionen entsprechen.

0880GESAMTEFFEKT (ANPASSUNG) AUFGRUND VON VERSTÖßEN GEGEN KAPITEL 2 DER VERORDNUNG (EU) 2017/2402 10

Nach Artikel 270a der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 müssen die zuständigen Behörden immer dann, wenn ein Institut bestimmte Anforderungen nicht erfüllt, ein angemessenes zusätzliches Risikogewicht von mindestens 250 % (und höchstens 1.250 %) des Risikogewichts verhängen, das nach Teil 3 Titel II Kapitel 5 Abschnitt 3 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 für die betreffenden Verbriefungspositionen gelten würde.

0890VOR ANWENDUNG DER OBERGRENZE

Der nach Teil 3 Titel II Kapitel 5 Abschnitt 3 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 berechnete gesamte risikogewichtete Positionsbetrag vor Anwendung der in den Artikeln 267 und 268 der genannten Verordnung angegebenen Maximalwerte bzw. bei qualifizierten traditionellen NPE-Verbriefungen vor Anwendung von Artikel 269a der Verordnung (EU) Nr. 575/2013.

0900(-) HERABSETZUNG AUFGRUND VON RISIKOGEWICHTSBEGRENZUNG

Nach Artikel 267 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 kann ein Institut, das die Zusammensetzung der zugrunde liegenden Risikopositionen jederzeit kennt, der vorrangigen Verbriefungsposition als maximales Risikogewicht das risikopositionsgewichtete durchschnittliche Risikogewicht zuweisen, das für die zugrunde liegenden Risikopositionen gelten würde, als wären diese nicht verbrieft worden. Bei qualifizierten traditionellen NPE-Verbriefungen ist Artikel 269a der Verordnung (EU) Nr. 575/2013, insbesondere dessen Absätze 6 und 7, anzuwenden.

0910(-) HERABSETZUNG AUFGRUND VON ALLGEMEINER BEGRENZUNG

Nach Artikel 268 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 kann ein Originator, ein Sponsor oder ein anderes Institut, der bzw. das den SEC-IRBA anwendet, oder ein Originator oder Sponsor, der den SEC-SA oder den SEC-ERBA anwendet, als maximale Eigenmittelanforderung für die von ihm gehaltene Verbriefungsposition die Eigenmittelanforderungen ansetzen, die nach Teil 3 Titel II Kapitel 2 oder 3 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 für die zugrunde liegenden Risikopositionen berechnet würden, wären diese nicht verbrieft worden. Bei qualifizierten traditionellen NPE-Verbriefungen ist Artikel 269a der Verordnung (EU) Nr. 575/2013, insbesondere dessen Absätze 5 und 7, anzuwenden.

0920RISIKOGEWICHTETER POSITIONSBETRAG INSGESAMT

Der nach Teil 3 Titel II Kapitel 5 Abschnitt 3 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 unter Berücksichtigung des Gesamtrisikogewichts gemäß Artikel 247 Absatz 6 der genannten Verordnung berechnete risikogewichtete Positionsbetrag insgesamt.

0930ZUSATZINFORMATION: RISIKOGEWICHTETER POSITIONSBETRAG, DER DEN ABFLÜSSEN AUS VERBRIEFUNGEN IN ANDERE RISIKOPOSITIONSKLASSEN ENTSPRICHT

Risikogewichteter Positionsbetrag aus dem risikomindernden Posten neu zugeteilten und daher im entsprechenden Meldebogen berechneten Risikopositionen, die in der Berechnung der Obergrenze für Verbriefungspositionen berücksichtigt werden.

  1. Der Meldebogen ist in drei große Zeilenblöcke unterteilt, in denen Daten zu den von Originatoren, Anlegern und Sponsoren in Auftrag gegebenen, gesponserten, einbehaltenen oder angekauften Risikopositionen erfasst werden. In jedem dieser Blöcke sind die Angaben nach bilanzwirksamen Posten und außerbilanziellen Posten und Derivaten sowie danach aufzuschlüsseln, ob eine differenzierte Eigenmittelbehandlung zur Anwendung kommt oder nicht.
  2. Positionen, bei denen nach dem SEC-ERBA verfahren wird, und unbeurteilte Positionen (Risikopositionen am Meldestichtag) sind nach den bei Geschäftsabschluss angewandten Bonitätsstufen aufzuschlüsseln (letzter Zeilenblock). Diese Angaben müssen von Originatoren, Sponsoren und Anlegern geliefert werden.
Zeilen
0010GESAMTSUMME DER RISIKOPOSITIONEN

Die Gesamtsumme der Risikopositionen bezieht sich auf den Gesamtbetrag der ausstehenden Verbriefungen und Wiederverbriefungen. In dieser Zeile werden alle Angaben zusammengefasst, die die Originatoren, Sponsoren und Anleger in den anschließenden Zeilen machen.

0020VERBRIEFUNGSPOSITIONEN

Gesamtsumme der ausstehenden Verbriefungspositionen im Sinne von Artikel 4 Absatz 1 Nummer 62 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013, bei denen es sich nicht um Wiederverbriefungen im Sinne von Artikel 4 Absatz 1 Nummer 63 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 handelt.

0030FÜR EINE DIFFERENZIERTE EIGENMITTELBEHANDLUNG INFRAGE KOMMENDE VERBRIEFUNGSPOSITIONEN

Gesamtsumme der Verbriefungspositionen, die die in Artikel 243, 270 oder 494c der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 festgelegten Kriterien erfüllen und somit für eine differenzierte Eigenmittelbehandlung infrage kommen.

0040RISIKOPOSITIONEN BEI TRADITIONELLEN STS-ABCP-VERBRIEFUNGEN UND NICHT-ABCP-VERBRIEFUNGEN

Gesamtsumme der STS-Verbriefungspositionen, die die in Artikel 243 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 genannten Anforderungen erfüllen.

0050 BESTANDSGESCHÜTZTE VORRANGIGE POSITIONEN BEI SYNTHETISCHEN KMU-VERBRIEFUNGEN

Gesamtsumme der bestandsgeschützten vorrangigen Positionen bei synthetischen KMU-Verbriefungspositionen, die die in Artikel 494c der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 genannten Bedingungen erfüllen.

0051VORRANGIGE POSITIONEN BEI STS-BILANZVERBRIEFUNGEN

Gesamtsumme der vorrangigen Positionen bei STS-Bilanzverbriefungen, die die in Artikel 270 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 genannten Bedingungen erfüllen.

0060, 0120, 0170, 0240, 0290, 0360 und 0410NICHT FÜR EINE DIFFERENZIERTE EIGENMITTELBEHANDLUNG INFRAGE KOMMENDE VERBRIEFUNGSPOSITIONEN

Artikel 254 Absätze 1, 4, 5 und 6 sowie Artikel 259, 261, 263, 265, 266 und 269 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013

Gesamtsumme der nicht für eine differenzierte Eigenmittelbehandlung infrage kommenden Verbriefungspositionen

0070, 0190, 0310 und 0430WIEDERVERBRIEFUNGSPOSITIONEN

Gesamtsumme der ausstehenden Wiederverbriefungen im Sinne von Artikel 4 Absatz 1 Nummer 64 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013

0080ORIGINATOR: GESAMTSUMME DER RISIKOPOSITIONEN

In dieser Zeile werden die Angaben zu bilanzwirksamen und außerbilanziellen Posten sowie zu Derivaten derjenigen Verbriefungs- und Wiederverbriefungspositionen zusammengefasst, bei denen das Institut die Rolle des Originators im Sinne von Artikel 4 Absatz 1 Nummer 13 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 spielt.

0090-0130, 0210-0250 und 0330- 0370VERBRIEFUNGSPOSITIONEN: BILANZWIRKSAME POSTEN

Nach Artikel 248 Absatz 1 Buchstabe a der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 muss der Risikopositionswert einer in der Bilanz ausgewiesenen Verbriefungsposition ihr Buchwert sein, der nach Anwendung aller etwaigen relevanten spezifischen Kreditrisikoanpassungen auf die Verbriefungsposition gemäß Artikel 110 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 verbleibt.

Zur Erfassung der Informationen zur Anwendung der in Artikel 243 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 genannten differenzierten Eigenmittelbehandlung in den Zeilen 0100 und 0120 und der Gesamtsumme vorrangiger Verbriefungspositionen im Sinne von Artikel 242 Nummer 6 der genannten Verordnung in den Zeilen 0110 und 0130 müssen die bilanzwirksamen Posten aufgeschlüsselt werden.

0100, 0220 und 0340FÜR EINE DIFFERENZIERTE EIGENMITTELBEHANDLUNG INFRAGE KOMMENDE VERBRIEFUNGSPOSITIONEN

Gesamtsumme der Verbriefungspositionen, die die in Artikel 243 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 festgelegten Kriterien erfüllen und somit für eine differenzierte Eigenmittelbehandlung infrage kommen.

0110, 0131, 0134, 0160, 0180, 0230, 0251, 0254, 0280, 0300, 0350, 0371, 0374, 0400 und 0420DAVON: VORRANGIGE RISIKOPOSITIONEN

Gesamtsumme der vorrangigen Verbriefungspositionen im Sinne von Artikel 242 Nummer 6 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013.

0121, 0241 und 0361RISIKOPOSITIONEN BEI NICHT-NPE-VERBRIEFUNGEN

Gesamtsumme der Risikopositionen, die die in Artikel 269a Absatz 1 Buchstabe a der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 genannten Bedingungen nicht erfüllen.

0133, 0253 und 0373RISIKOPOSITIONEN BEI NPE-VERBRIEFUNGEN

Gesamtsumme der Risikopositionen, die die in Artikel 269a Absatz 1 Buchstabe a der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 genannten Bedingungen erfüllen.

0134, 0254 und 0374DAVON: VORRANGIGE RISIKOPOSITIONEN BEI QUALIFIZIERTEN TRADITIONELLEN NPE-VERBRIEFUNGEN

Gesamtsumme der Risikopositionen, die die in Artikel 269a Absatz 1 Buchstabe b der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 genannten Bedingungen erfüllen.

0135, 0255 und 0375DAVON: VORRANGIGE RISIKOPOSITIONEN BEI NICHT QUALIFIZIERTEN TRADITIONELLEN NPE-VERBRIEFUNGEN

Gesamtsumme der Risikopositionen, die die in Artikel 269a Absatz 1 Buchstabe b der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 genannten Bedingungen nicht erfüllen.

0136, 0256 und 0376DAVON: NICHT VORRANGIGE RISIKOPOSITIONEN BEI QUALIFIZIERTEN TRADITIONELLEN NPE-VERBRIEFUNGEN

Gesamtsumme der Risikopositionen, die die in Artikel 269a Absatz 1 Buchstabe a der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 genannten Bedingungen erfüllen und die in Artikel 269a Absatz 1 Buchstabe b der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 genannten Bedingungen nicht erfüllen.

0140-0180, 0260-0300 und
0380- 0420
VERBRIEFUNGSPOSITIONEN: AUßERBILANZIELLE POSTEN UND DERIVATE

In diesen Zeilen sind Angaben zu nicht in der Bilanz ausgewiesenen und derivativen Verbriefungspositionen zu erfassen, für die im Rahmen der Verbriefungsregeln ein Umrechnungsfaktor gilt. Der Risikopositionswert einer nicht in der Bilanz ausgewiesenen Verbriefungsposition muss ihrem Nominalbetrag abzüglich aller etwaigen bei dieser Verbriefungsposition vorgenommenen besonderen Kreditrisikoanpassungen, multipliziert mit einem Umrechnungsfaktor von 100 %, entsprechen, sofern nichts anderes festgelegt wurde.

Aus den in Anhang II der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 aufgelisteten Derivaten entstehende außerbilanzielle Verbriefungspositionen sind gemäß Teil 3 Titel II Kapitel 6 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 zu bestimmen. Der Risikopositionswert für das Gegenparteiausfallrisiko eines der in Anhang II der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 aufgeführten derivativen Instrumente ist gemäß Teil 3 Titel II Kapitel 6 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 zu bestimmen.

In Bezug auf Liquiditätsfazilitäten, Kreditfazilitäten und Kassenvorschüsse von Forderungsverwaltern ist der nicht in Anspruch genommene Betrag anzugeben.

Für Zins- und Währungsswaps ist der (gemäß Artikel 248 Absatz 1 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 berechnete) Risikopositionswert anzugeben.

Zur Erfassung der Informationen zur Anwendung der in Artikel 270 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 genannten differenzierten Eigenmittelbehandlung in den Zeilen 0150 und 0170 und der Gesamtsumme vorrangiger Verbriefungspositionen im Sinne von Artikel 242 Nummer 6 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 in den Zeilen 0160 und 0180 müssen die bilanzwirksamen Posten und Derivate aufgeschlüsselt werden. Die Artikelverweise sind die gleichen wie in den Zeilen 0100 bis 0130.

0150, 0270 und 0390FÜR EINE DIFFERENZIERTE EIGENMITTELBEHANDLUNG INFRAGE KOMMENDE VERBRIEFUNGSPOSITIONEN

Gesamtsumme der Verbriefungspositionen, die die in Artikel 243 oder - nur für Originatoren - Artikel 270 oder Artikel 494c der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 festgelegten Kriterien erfüllen und somit für eine differenzierte Eigenmittelbehandlung infrage kommen.

0200ANLEGER: GESAMTSUMME DER RISIKOPOSITIONEN

In dieser Zeile werden Angaben zu bilanzwirksamen und außerbilanziellen Posten und Derivaten derjenigen Verbriefungs- und Wiederverbriefungspositionen zusammengefasst, bei denen das Institut die Rolle eines Anlegers spielt.

Für die Zwecke dieses Meldebogens ist unter 'Anleger' ein Institut zu verstehen, das in einem Verbriefungsgeschäft, bei dem es weder als Originator noch als Sponsor auftritt, eine Verbriefungsposition hält.

0320SPONSOR: GESAMTSUMME DER RISIKOPOSITIONEN

In dieser Zeile werden die Angaben zu bilanzwirksamen und außerbilanziellen Posten sowie zu Derivaten derjenigen Verbriefungs- und Wiederverbriefungspositionen zusammengefasst, bei denen das Institut die Rolle eines Sponsors im Sinne von Artikel 4 Absatz 1 Nummer 14 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 spielt. Verbrieft ein Sponsor auch seine eigenen Vermögenswerte, muss er in den für Originatoren bestimmten Zeilen Angaben zu seinen eigenen verbrieften Aktiva machen.

0440-0670AUFSCHLÜSSELUNG AUSSTEHENDER POSITIONEN NACH DEN BEI GESCHÄFTSABSCHLUSS ANGEWANDTEN BONITÄTSSTUFEN

Hier sind Angaben zu den (am Meldestichtag) ausstehenden Positionen zu liefern, für die zum Zeitpunkt der Originierung (Geschäftsabschluss) eine der in Artikel 263 Tabellen 1 und 2 und Artikel 264 Tabellen 3 und 4 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 festgelegten Bonitätsstufen bestimmt wurde. Bei Verbriefungspositionen, bei denen nach dem IAA verfahren wird, muss die Bonitätsstufe die zum Zeitpunkt der erstmaligen Zuweisung eines IAA-Ratings bestimmte Stufe sein. Liegen diese Angaben nicht vor, sind die frühestmöglich verfügbaren, mit Bonitätsstufen gleichwertigen Daten anzugeben.

3.8. Detaillierte Angaben zu Verbriefungen (SEC DETAILS)

3.8.1. Geltungsumfang des Meldebogens SEC DETAILS

  1. In diesen Meldebögen werden auf Transaktionsbasis (im Gegensatz zu den aggregierten Angaben in den Meldebögen CR SEC, MKR SA SEC, MKR SA CTP, CA1 und CA2) Angaben zu sämtlichen Verbriefungen, an denen das meldende Institut beteiligt ist, erfasst. Hier sind die Hauptmerkmale jeder einzelnen Verbriefung, wie die Art des zugrunde liegende Pools und die Eigenmittelanforderungen, anzugeben.
  2. Diese Meldebögen sind in den folgenden Fällen auszufüllen:
    1. Vom meldenden Institut in Auftrag gegebene/gesponserte Verbriefungen, auch solchen, in denen es selbst keine Position hält. In Fällen, in denen ein Institut mindestens eine Position in der Verbriefung hält, hat es unabhängig davon, ob ein signifikantes Risiko übertragen wurde oder nicht, Angaben zu allen von ihm (im Banken- oder im Handelsbuch) gehaltenen Positionen zu machen. Zu den gehaltenen Positionen zählen auch solche, die aufgrund von Artikel 6 der Verordnung (EU) 2017/2402 und - sofern Artikel 43 Absatz 6 der genannten Verordnung gilt - aufgrund von Artikel 405 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 in der am 31. Dezember 2018 gültigen Fassung beibehalten werden.
    2. Verbriefungen, denen letztlich finanzielle Verbindlichkeiten zugrunde liegen, die ursprünglich vom meldenden Institut begeben und (teilweise) von einer Verbriefungszweckgesellschaft erworben wurden. Diese zugrunde liegenden finanziellen Verbindlichkeiten könnten gedeckte Schuldverschreibungen oder andere Verbindlichkeiten umfassen und sind daher in Spalte 0160 auszuweisen.
    3. Positionen in Verbriefungen, bei denen das meldende Institut weder Originator noch Sponsor ist (d. h. Anleger und ursprüngliche Kreditgeber).

      Meldebogen C 14.01 ist nur für Verbriefungspositionen zu übermitteln, die im Verbriefungsrahmen behandelt werden.

  3. Diese Meldebögen sind von konsolidierten Gruppen und Einzelinstituten 6 auszufüllen, die sich in dem Land befinden, in dem sie auch den Eigenmittelanforderungen unterliegen. Bei Verbriefungen, an denen mehrere Unternehmen der gleichen konsolidierten Gruppe beteiligt sind, ist die detaillierte Aufschlüsselung nach einzelnen Unternehmen zu übermitteln.
  4. Aufgrund von Artikel 5 der Verordnung (EU) 2017/2402, wonach Institute, die in Verbriefungspositionen investieren, sich zur Erfüllung ihrer Sorgfaltspflichten umfassende Informationen verschaffen müssen, ist der Berichtsumfang des Meldebogens in begrenztem Umfang auf Anleger anzuwenden. Insbesondere haben diese die Spalten 0010-0040, 0070-0110, 0160, 0190, 0290-0300 und 0310-0470 auszufüllen.
  5. Institute, die die Rolle der ursprünglichen Kreditgeber spielen (und in derselben Verbriefung nicht auch die Aufgaben von Originatoren oder Sponsoren ausüben), müssen im Allgemeinen den Meldebogen im gleichen Umfang ausfüllen wie Anleger.

3.8.2. Aufschlüsselung des Meldebogens SEC DETAILS

  1. Der Meldebogen SEC DETAILS setzt sich aus zwei Bögen zusammen. SEC DETAILS gibt einen allgemeinen Überblick über die Verbriefungen. In SEC DETAILS 2 werden die Verbriefungspositionen, die Eigenmittelanforderungen gemäß Teil 3 Titel II Kapitel 5 Abschnitt 3 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 unterliegen, nach angewandtem Ansatz aufgeschlüsselt.
  2. Verbriefungspositionen im Handelsbuch sind nur in den Spalten 0010-0020, 0420, 0430, 0431, 0432, 0440 und 0450-0470 auszuweisen. In den Spalten 0420, 0430 und 0440 ist dem der Eigenmittelanforderung für die Nettoposition entsprechenden Risikogewicht Rechnung zu tragen.

3.8.3. C 14.00 - Detaillierte Angaben zu Verbriefungen (SEC DETAILS)

Spalten
0010INTERNER CODE

Interner (alphanumerischer) Code, den das Institut zur Identifizierung der Verbriefung verwendet.

Der interne Code muss mit der Kennung der Verbriefungstransaktion verbunden sein.

0020KENNUNG DER VERBRIEFUNG (Code/Name)

Für die gesetzliche Registrierung der Verbriefungstransaktion verwendeter Code oder - falls nicht verfügbar - der Name, unter dem die Verbriefungstransaktion im Markt bzw. bei einer internen oder privaten Verbriefung innerhalb des Instituts bekannt ist

Liegt die Internationale Wertpapier-Identifikationsnummer (ISIN) vor (z.B. für öffentliche Geschäfte), sind in dieser Spalte die allen Tranchen gemeinsamen Charakteristika anzugeben.

0021FUNKTION DES INSTITUTS: (ORIGINATOR/SPONSOR/URSPRÜNGLICHER KREDITGEBER/ANLEGER)

Anzugeben ist eines der Folgenden:

  • Originator,
  • Sponsor,
  • Anleger,
  • ursprünglicher Kreditgeber.

Originator im Sinne von Artikel 4 Absatz 1 Nummer 13 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 und Sponsor im Sinne von Artikel 4 Absatz 1 Nummer 14 der genannten Verordnung. Es wird angenommen, dass es sich bei den Anlegern um Institute handelt, für die Artikel 5 der Verordnung (EU) 2017/2402 gilt. Wenn Artikel 43 Absatz 5 der Verordnung (EU) 2017/2402 gilt, gelten auch die Artikel 406 und 407 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 in der am 31. Dezember 2018 gültigen Fassung.

0110FUNKTION DES INSTITUTS: (ORIGINATOR/SPONSOR/URSPRÜNGLICHER KREDITGEBER/ANLEGER)

Anzugeben ist eines der folgenden Kürzel:

  • 'O' für Originator;
  • 'S' für Sponsor;
  • 'I' für Anleger;
  • 'L' für ursprünglicher Kreditgeber.

Originator im Sinne von Artikel 4 Absatz 1 Nummer 13 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 und Sponsor im Sinne von Artikel 4 Absatz 1 Nummer 14 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013. Es wird angenommen, dass es sich bei den Anlegern um Institute handelt, für die Artikel 5 der Verordnung (EU) 2017/2402 gilt. Wenn Artikel 43 Absatz 5 der Verordnung (EU) 2017/2402 gilt, gelten auch die Artikel 406 und 407 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 in der am 31. Dezember 2018 gültigen Fassung.

0030KENNUNG DES ORIGINATORS

In dieser Spalte anzugeben ist die Unternehmenskennung (LEI-Code) des Originators oder - falls nicht verfügbar - der Code, den die Aufsichtsbehörde dem Originator zugewiesen hat, oder - falls auch dieser nicht verfügbar - der Name des Instituts selbst.

Bei Multi-Seller-Verbriefungen, an denen das meldende Institut als Originator, Sponsor oder ursprünglicher Kreditgeber beteiligt ist, hat es die Kennungen sämtlicher (als Originator, Sponsor oder ursprünglicher Kreditgeber) an der Transaktion beteiligter Unternehmen in der konsolidierten Gruppe anzugeben. Steht der Code nicht zur Verfügung oder ist er dem meldenden Institut nicht bekannt, ist der Name des Instituts anzugeben.

Bei Multi-Seller-Verbriefungen, bei denen das meldende Institut als Anleger eine Position in der Verbriefung hält, hat es die Kennungen sämtlicher an der Verbriefung beteiligter Originatoren oder - falls nicht verfügbar - die Namen der verschiedenen Originatoren anzugeben. Sind die Namen dem meldenden Institut nicht bekannt, hat es anzugeben, dass es sich bei der Verbriefung um eine Multi-Seller-Verbriefung handelt.

0040VERBRIEFUNGSART

Anzugeben ist eines der Folgenden:

  • ABCP-Programm,
  • ABCP-Transaktion,
  • traditionelle Verbriefungen außer NPE-Verbriefungen,
  • nicht qualifizierte NPE-Verbriefungen,
  • qualifizierte NPE-Verbriefungen,
  • synthetische Transaktion.

Für die Definition von 'Programm forderungsgedeckter Geldmarktpapiere', 'Transaktion mit forderungsgedeckten Geldmarktpapieren', 'traditionelle Verbriefung' und 'synthetische Verbriefung' siehe Artikel 242 Nummern 11 bis 14 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013. Für die Definition von 'qualifizierte traditionelle NPE-Verbriefungen' und 'NPE-Verbriefungen' siehe Artikel 269a Absatz 1 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013.

0051BILANZIERUNGSMETHODE: WERDEN VERBRIEFTE RISIKOPOSITIONEN IN DER BILANZ BEHALTEN ODER AUS IHR ENTFERNT?

Institute, die Originatoren, Sponsoren oder ursprüngliche Kreditgeber sind, müssen eines der folgenden Kürzel angeben:

  • 'K - totally kept' bei vollständigem Ansatz der verbrieften Risikopositionen;
  • 'P - partially removed' bei teilweiser Ausbuchung der verbrieften Risikopositionen;
  • 'R - totally removed' bei vollständiger Ausbuchung der verbrieften Risikopositionen;
  • 'N - Not applicable' für nicht zutreffend.

In dieser Spalte werden die Bilanzierungsmethoden für die Transaktion zusammengefasst. Die Übertragung eines signifikanten Risikos im Sinne der Artikel 244 und 245 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 darf sich nicht darauf auswirken, welche Bilanzierungsmethode im Rahmen des maßgeblichen Rechnungslegungsrahmens auf die Transaktion angewandt wird.

Handelt es sich um Verbriefungen von Verbindlichkeiten, müssen die Originatoren in dieser Spalte keine Eintragung vornehmen.

Die Option 'P' (teilweise Ausbuchung) ist anzugeben, wenn die verbrieften Aktiva gemäß IFRS 9.3.2.16-3.2.21 in der Bilanz dem anhaltenden Engagement des meldenden Unternehmens entsprechend angesetzt werden.

0060SOLVENZRECHTLICHE BEHANDLUNG: UNTERLIEGEN DIE VERBRIEFUNGSPOSITIONEN EIGENMITTELANFORDERUNGEN?

Artikel 109, 244 und 245 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013

Anzugeben ist eines der Folgenden (gilt nur für Originatoren):

  • keine Eigenmittelanforderungen;
  • Anlagebuch;
  • Handelsbuch;
  • teilweise im Anlage- und im Handelsbuch.

In dieser Spalte ist die solvabilitätsrechtliche Behandlung des Verbriefungsplans durch den Originator zusammenzufassen. Sie muss Aufschluss darüber geben, ob die Eigenmittelanforderungen anhand der verbrieften Risikopositionen oder anhand der Verbriefungspositionen (Anlagebuch/Handelsbuch) berechnet werden.

Beruhen die Eigenmittelanforderungen auf verbrieften Risikopositionen (da kein signifikantes Risiko übertragen worden ist), ist die Berechnung der Eigenmittelanforderungen für Kreditrisiken im Meldebogen CR SA anzugeben, wenn das Institut die Standardmethode nutzt, oder im Meldebogen CR IRB, wenn es mit dem auf internen Beurteilungen basierenden Ansatz arbeitet.

Beruhen die Eigenmittelanforderungen dagegen auf im Anlagebuch gehaltenen Verbriefungspositionen (da ein signifikantes Kreditrisiko übertragen worden ist), sind die Angaben zur Berechnung der Eigenmittelanforderungen für Kreditrisiken im Meldebogen CR SEC zu liefern. Bei im Handelsbuch gehaltenen Verbriefungspositionen sind die Angaben zur Berechnung der Eigenmittelanforderungen für Marktrisiken im Meldebogen MKR SA TDI (standardisiertes allgemeines Positionsrisiko), in den Meldebögen MKR SA SEC oder MKR SA CTP (standardisiertes spezifisches Positionsrisiko) oder im Meldebogen MKR IM (interne Modelle) zu liefern.

Handelt es sich um Verbriefungen von Verbindlichkeiten, müssen die Originatoren in dieser Spalte keine Eintragung vornehmen.

0061ÜBERTRAGUNG EINES SIGNIFIKANTEN RISIKOS

Anzugeben ist eines der Folgenden (gilt nur für Originatoren):

  • Es wurde keine Übertragung ausgewiesen - das meldende Unternehmen weist seinen verbrieften Risikopositionen Risikogewichte zu;
  • erfolgreiche Übertragung im Sinne von Artikel 244 Absatz 2 Buchstabe a oder Artikel 245 Absatz 2 Buchstabe a der Verordnung (EU) Nr. 575/2013;
  • erfolgreiche Übertragung im Sinne von Artikel 244 Absatz 2 Nummer b oder Artikel 245 Absatz 2 Buchstabe b der Verordnung (EU) Nr. 575/2013;
  • erfolgreiche Übertragung im Sinne von Artikel 244 Absatz 3 Buchstabe a oder Artikel 245 Absatz 3 Buchstabe a der Verordnung (EU) Nr. 575/2013;
  • Zuweisung eines Risikogewichts von 1.250 % oder Abzug der in der Verbriefung gehaltenen Positionen gemäß Artikel 244 Absatz 1 Buchstabe b oder Artikel 245 Absatz 1 Buchstabe b der Verordnung (EU) Nr. 575/2013.

Diese Spalte muss einen Überblick darüber geben, ob eine signifikante Übertragung stattgefunden hat und wenn ja, mit welchen Mitteln sie erzielt wurde. Welche solvenzrechtliche Behandlung durch den Originator angemessen ist, wird sich danach richten, ob ein signifikantes Risiko erfolgreich übertragen wurde.

0070VERBRIEFUNG ODER WIEDERVERBRIEFUNG?

Hier ist unter Berücksichtigung der Definition von 'Verbriefung' in Artikel 4 Absatz 1 Nummer 61 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 und 'Wiederverbriefung' in Artikel 4 Absatz 1 Nummer 63 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 anhand der folgenden Kürzel die Art der Verbriefung anzugeben:

  • Verbriefung,
  • Wiederverbriefung.
0075STS-VERBRIEFUNG

Artikel 18 der Verordnung (EU) 2017/2402

Anzugeben ist eines der folgenden Kürzel:

Y - Ja
N - Nein

0446FÜR EINE DIFFERENZIERTE EIGENMITTELBEHANDLUNG INFRAGE KOMMENDE VERBRIEFUNGEN

Artikel 243, 270 und 494c der Verordnung (EU) Nr. 575/2013

Anzugeben ist eines der folgenden Kürzel:

Y - Ja

N - Nein

'Ja' ist für Folgendes anzugeben:

  • STS-Verbriefungen, die gemäß Artikel 243 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 für eine differenzierte Eigenmittelbehandlung infrage kommen;
  • vorrangige Positionen bei STS-Bilanzverbriefungen, die gemäß Artikel 270 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 für diese Behandlung infrage kommen;
  • bestandsgeschützte synthetische KMU-Verbriefungen gemäß Artikel 494c der Verordnung (EU) Nr. 575/2013.
0076ART DES ZINSÜBERSCHUSSES

Artikel 2 Nummer 29 der Verordnung (EU) 2017/2402

Anzugeben ist eines der Folgenden:

  • Kein Zinsüberschuss;
  • Zinsüberschuss, fester Betrag - 'Use-it-or-lose-it'-Mechanismus;
  • Zinsüberschuss, fester Betrag - 'Trapped'-Mechanismus;
  • Zinsüberschuss, variabler Betrag - 'Use-it-or-lose-it'-Mechanismus;
  • Zinsüberschuss, variabler Betrag - 'Trapped'-Mechanismus.
0077ABSCHREIBUNGSSYSTEM

Anzugeben ist eines der Folgenden:

  • Sequentielle Abschreibung;
  • Anteilige Abschreibung;
  • Wechsel von anteiliger Abschreibung zu sequenzieller Abschreibung; STS-Kriterien für Bilanzverbriefungen erfüllt
    (Artikel 26c Absatz 5 der Verordnung (EU) 2017/2402);
  • Wechsel von anteiliger Abschreibung zu sequenzieller Abschreibung; STS-Kriterien für Nicht-ABCP-Transaktionen erfüllt
    (Leitlinien für STS-Kriterien für Nicht-ABCP-Transaktionen (Guidelines on STS criteria for non-ABCP transactions) und Artikel 21 Absatz 5 der Verordnung (EU) 2017/2402);
  • Wechsel von anteiliger Abschreibung zu sequenzieller Abschreibung; Nicht konform;
  • Sonstiges Abschreibungssystem.
0078BESICHERUNGSMÖGLICHKEITEN

Artikel 26e der Verordnung (EU) 2017/2402

Die Institute müssen eine der folgenden Besicherungsoptionen in Bezug auf die Besicherungsvereinbarung angeben:

  • Sicherheiten in Form von Schuldverschreibungen mit einem Risikogewicht von 0 %
    Artikel 26e Absatz 10 Unterabsatz 1 Buchstabe a der Verordnung (EU) 2017/2402;
  • Sicherheiten in Form von Barmitteln, die bei einem Drittkreditinstitut mit einer Bonitätsstufe von mindestens 3 gehalten werden
    Artikel 26e Absatz 10 Unterabsatz 1 Buchstabe b der Verordnung (EU) 2017/2402;
  • Sicherheiten in Form einer Bareinlage beim Originator oder einem mit ihm verbundenen Unternehmen, wenn der Originator oder ein verbundenes Unternehmen eine Bonitätsstufe von mindestens 2 hat
  • Artikel 26e Absatz 10 Unterabsatz 2 der Verordnung (EU) 2017/2402;
  • Sicherheiten in Form einer Bareinlage beim Originator oder einem mit ihm verbundenen Unternehmen, wenn der Originator oder ein verbundenes Unternehmen eine Bonitätsstufe von mindestens 3 hat
  • Artikel 26e Absatz 10 Unterabsatz 3 der Verordnung (EU) 2017/2402;
  • Anforderungen im Falle von Anlagen in synthetische Unternehmensanleihen (Credit Linked Notes), die vom Originator ausgegeben werden, erfüllt
  • Artikel 26e Absatz 10 Unterabsatz 4 der Verordnung (EU) 2017/2402;
  • Keine Sicherheit, der Anleger kommt für ein Risikogewicht von 0 % in Betracht
  • Artikel 26e Absatz 8 Buchstabe a der Verordnung (EU) 2017/2402;
  • Keine Sicherheit, der Anleger profitiert von einer Rückbürgschaft einer Stelle, die für ein Risikogewicht von 0 % in Betracht kommt
  • Artikel 26e Absatz 8 Buchstabe b der Verordnung (EU) 2017/2402;
  • Andere Arten von Sicherheiten: Schuldverschreibungen, die nicht Artikel 26e der Verordnung (EU) 2017/2402 entsprechen;
  • Andere Arten von Sicherheiten: Barmittel, die nicht Artikel 26e der Verordnung (EU) 2017/2402 entsprechen;
  • Keine Sicherheit, STS-Kriterien für bilanzwirksame Verbriefungen nicht erfüllt;
  • Andere Fälle als die, in denen es keine Sicherheit gibt, der Anleger aber für ein Risikogewicht von 0 % in Betracht kommt oder von einer Rückbürgschaft einer Stelle profitiert, die für ein Risikogewicht von 0 % in Betracht kommt.

Diese Spalte ist nur auszufüllen, wenn in der Spalte 0040 'Synthetische Transaktion' angegeben wurde.

0080-0100SELBSTBEHALT

Artikel 6 der Verordnung (EU) 2017/2402; Gilt Artikel 43 Absatz 6 der Verordnung (EU) 2017/2402, so gilt auch Artikel 405 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 in der am 31. Dezember 2018 gültigen Fassung.

0080ART DES SELBSTBEHALTS

Für jeden originierten Verbriefungsplan ist anzugeben, welcher Art der Einbehalt eines materiellen Nettoanteils, wie er in Artikel 6 der Verordnung (EU) 2017/2402 vorgesehen ist, jeweils ist:

A - Vertikaler Anteil (Verbriefungspositionen): 'das Halten eines Anteils von mindestens 5 % des Nominalwerts einer jeden an die Anleger verkauften oder übertragenen Tranche';

V - Vertikaler Anteil (verbriefte Risikopositionen): das Halten eines Anteils von mindestens 5 % des Kreditrisikos jeder verbrieften Risikoposition, wenn das im Hinblick auf diese verbrieften Risikopositionen zurückbehaltene Kreditrisiko dem Kreditrisiko, das im Hinblick auf ebendiese Risikopositionen verbrieft wurde, stets im Rang gleich- oder nachgestellt ist;

B - Revolvierende Risikopositionen: 'bei Verbriefungen von revolvierenden Risikopositionen das Halten eines Originator-Anteils von mindestens 5 % des Nominalwerts der verbrieften Risikopositionen';

C - Bilanzwirksam: 'das Halten eines Anteils von nach dem Zufallsprinzip ausgewählten Forderungen, der mindestens 5 % des Nominalwerts der verbrieften Risikopositionen entspricht, wenn diese Risikopositionen ansonsten im Rahmen der Verbriefung verbrieft worden wären, sofern die Zahl der potenziell verbrieften Risikopositionen bei der Origination mindestens 100 beträgt';

D - Erstverlust: 'das Halten der Erstverlusttranche und erforderlichenfalls weiterer Tranchen, die das gleiche oder ein höheres Risikoprofil aufweisen und nicht früher fällig werden als die an die Anleger übertragenen oder verkauften Tranchen, sodass der insgesamt gehaltene Anteil mindestens 5 % des Nominalwerts der verbrieften Risikopositionen entspricht';

E - Befreit: Dieser Code ist bei Verbriefungen anzugeben, die von der Anwendung des Artikels 6 Absatz 6 der Verordnung (EU) 2017/2402 betroffen sind;

U - Verstoß oder unbekannt: Dieser Code ist anzugeben, wenn das meldende Institut nicht sicher weiß, welche Art des Selbstbehalts angewendet wird, oder wenn ein Verstoß vorliegt.

0090% DES SELBSTBEHALTS AM BERICHTSSTICHTAG

Der Selbstbehalt eines materiellen Nettoanteils durch den Originator, den Sponsor oder den ursprünglichen Kreditgeber der Verbriefung muss (am Tag der Originierung) mindestens 5 % betragen.

Wurde in Spalte 0080 (Art des Selbstbehalts) 'E' (befreit) angegeben, muss diese Spalte leer bleiben.

0100EINHALTUNG DER SELBSTBEHALTANFORDERUNG?

Anzugeben ist eines der folgenden Kürzel:

Y - Ja

N - Nein

Wurde in Spalte 0080 (Art des Selbstbehalts) 'E' (befreit) angegeben, muss diese Spalte leer bleiben.

0120-0130NICHT-ABCP-PROGRAMME

Da ABCP-Programme (im Sinne von Artikel 242 Nummer 11 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013) mehrere Einzelverbriefungen umfassen und daher einen Spezialfall darstellen, sind sie von der Meldung in den Spalten 0120, 0121 und 0130 ausgenommen.

0120ORIGINIERUNGSDATUM (tt/mm/jjjj)

Monat und Jahr des Originierungsdatums (d. h. das Abgrenzungs- oder Abschlussdatum des Pools) der Verbriefung sind in folgendem Format anzugeben: 'mm/jjjj'.

Das Originierungsdatum eines Verbriefungsplans muss von einem Meldestichtag zum anderen gleich bleiben. Im besonderen Fall von Verbriefungsplänen, die durch offene Pools besichert sind, muss das Originierungsdatum dem Datum der ersten Begebung von Wertpapieren entsprechen.

Diese Angabe ist auch dann zu liefern, wenn das meldende Unternehmen keine Positionen in der Verbriefung hält.

0121DATUM DER LETZTEN EMISSION (tt/mm/jjjj)

Monat und Jahr des Datums der letzten Emission von Wertpapieren in der Verbriefung sind in folgendem Format auszuweisen: 'tt/mm/jjjj'.

Die Verordnung (EU) 2017/2402 gilt nur für Verbriefungen, deren Wertpapiere am oder nach dem 1. Januar 2019 begeben wurden. Ob die jeweilige Verbriefung unter die Verordnung (EU) 2017/2402 fällt, entscheidet das Datum der letzten Wertpapieremission.

Diese Angabe ist selbst dann erforderlich, wenn das meldende Unternehmen keine Positionen in der Verbriefung hält.

0130GESAMTSUMME DER VERBRIEFTEN RISIKOPOSITIONEN AM ORIGINIERUNGSDATUM

In dieser Spalte wird der (anhand der ursprünglichen Risikopositionen vor Anwendung von Umrechnungsfaktoren berechnete) Betrag des verbrieften Portfolios am Originierungsdatum erfasst.

Bei Verbriefungsplänen, die durch offene Pools besichert sind, ist der Betrag zum Zeitpunkt der Originierung der ersten Wertpapieremission anzugeben. Bei traditionellen Verbriefungen dürfen keine anderen Vermögenswerte aus dem Verbriefungspool aufgenommen werden. Bei Multi-Seller-Verbriefungsplänen (bei denen es mehr als einen Originator gibt) ist nur der Betrag auszuweisen, der dem Beitrag des meldenden Unternehmens zum verbrieften Portfolio entspricht. Bei Verbriefungen von Verbindlichkeiten sind nur die vom meldenden Unternehmen begebenen Beträge auszuweisen.

Diese Angabe ist selbst dann erforderlich, wenn das meldende Unternehmen keine Positionen in der Verbriefung hält.

0140-0225VERBRIEFTE RISIKOPOSITIONEN

In den Spalten 0140 bis 0225 werden vom meldenden Unternehmen Angaben zu einer Reihe von Merkmalen des verbrieften Portfolios verlangt.

0140GESAMTBETRAG

Die Institute müssen den Wert des verbrieften Portfolios zum Meldestichtag, d. h. den ausstehenden Betrag der verbrieften Risikopositionen, ausweisen. Bei traditionellen Verbriefungen dürfen keine anderen Vermögenswerte aus dem Verbriefungspool aufgenommen werden. Bei Multi-Seller-Verbriefungsplänen (bei denen es mehr als einen Originator gibt) ist nur der Betrag auszuweisen, der dem Beitrag des meldenden Unternehmens zum verbrieften Portfolio entspricht. Bei Verbriefungsplänen, die durch geschlossene Pools besichert sind (d. h. das Portfolio verbriefter Aktiva kann nach dem Originierungsdatum nicht mehr vergrößert werden), wird der Betrag fortschreitend gesenkt.

Diese Angabe ist selbst dann erforderlich, wenn das meldende Unternehmen keine Positionen in der Verbriefung hält.

0150ANTEIL DES INSTITUTS (%)

Anteil (Prozentsatz mit zwei Dezimalstellen) des Instituts am verbrieften Portfolio am Meldestichtag. Außer bei Multi-Seller-Verbriefungsplänen ist in dieser Spalte standardmäßig 100 % anzugeben. In diesem Fall hat das meldende Unternehmen seinen aktuellen Beitrag zum verbrieften Portfolio auszuweisen (relativ gesehen äquivalent zur Spalte 0140).

Diese Angabe ist selbst dann erforderlich, wenn das meldende Unternehmen keine Positionen in der Verbriefung hält.

0160TYP

In dieser Spalte werden Angaben zur Art der Vermögenswerte ('Hypothekendarlehen auf Wohnimmobilien' bis 'Sonstige großvolumige Risikopositionen') oder Verbindlichkeiten ('Gedeckte Schuldverschreibungen' und 'Sonstige Verbindlichkeiten') des verbrieften Portfolios erfasst. Das Institut muss sich bei seiner Meldung für eine der folgenden Optionen entscheiden und dabei die höchste Forderungshöhe bei Ausfall zugrunde legen:

Mengengeschäft:

Hypothekendarlehen auf Wohnimmobilien;

Kreditkartenforderungen;

Verbraucherkredite;

Kredite an KMU (die unter das Mengengeschäft fallen);

sonstige Risikopositionen aus dem Mengengeschäft.

Großvolumengeschäft:

Hypothekendarlehen auf Gewerbeimmobilien;

Leasinggeschäfte;

Kredite an Unternehmen;

Kredite an KMU (die unter Unternehmenskredite fallen);

Forderungen aus Warenlieferungen und Dienstleistungen;

sonstige großvolumige Risikopositionen.

Verbindlichkeiten:

gedeckte Schuldverschreibungen;

sonstige Verbindlichkeiten.

Besteht der Pool verbriefter Risikopositionen aus einem Mix der oben aufgeführten Arten, hat das Institut die wichtigste Art anzugeben. Bei Wiederverbriefungen muss das Institut auf den letztendlich zugrunde liegenden Pool von Vermögenswerten Bezug nehmen.

Bei Verbriefungsplänen, die durch geschlossene Pools besichert sind, muss die Vermögenswertart von einem Meldestichtag zum anderen gleich bleiben.

Verbindlichkeiten sind als Verbindlichkeiten zu verstehen, die ursprünglich vom meldenden Institut begeben wurden (siehe Abschnitt 3.2.1 Nummer 112 Buchstabe b dieses Anhangs).

0171PROZENTUALER ANTEIL DES IRB-ANSATZES AN DEN GENUTZTEN ANSÄTZEN

In dieser Spalte werden Angaben dazu erfasst, welchen Ansatz/welche Ansätze das Institut am Meldestichtag auf die verbrieften Risikopositionen anwenden würde.

Die Institute müssen den nach Risikopositionswert bemessenen Prozentsatz der verbrieften Risikopositionen angeben, auf die zum Meldestichtag der auf internen Ratings beruhende Ansatz angewandt wird.

Diese Angabe ist selbst dann erforderlich, wenn das meldende Unternehmen keine Positionen in der Verbriefung hält. Für die Verbriefung von Verbindlichkeiten gilt diese Spalte allerdings nicht.

0180ANZAHL DER RISIKOPOSITIONEN

Artikel 259 Absatz 4 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013

Diese Spalte ist nur für Institute zwingend, die auf die Verbriefungspositionen den SEC-IRBA-Ansatz anwenden (und daher in Spalte 171 mehr als 95 % angeben). Anzugeben ist die effektive Anzahl der Risikopositionen.

Wenn es sich um eine Verbriefung von Verbindlichkeiten handelt oder die Eigenmittelanforderungen (bei einer Verbriefung von Vermögenswerten) auf den verbrieften Risikopositionen beruhen, ist diese Spalte nicht auszufüllen. Ebenfalls nicht auszufüllen ist diese Spalte, wenn das meldende Institut keine Positionen in der Verbriefung hält. Anleger müssen diese Spalte nicht ausfüllen.

0181AUSGEFALLENE POSITIONEN 'W' (%)

Artikel 261 Absatz 2 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013

Ein Institut hat den nach Artikel 261 Absatz 2 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 zu berechnenden Faktor 'W' (für die ausgefallenen zugrunde liegenden Risikopositionen) selbst dann auszuweisen, wenn es auf die Verbriefungspositionen nicht den SEC-SA-Ansatz anwendet.

0190LAND

Angabe des Codes (ISO 3166-1 alpha-2) des Ursprungslands der der Transaktion letztendlich zugrunde liegenden Risikoposition, d. h. des Landes des unmittelbaren Schuldners der ursprünglichen verbrieften Risikopositionen (Transparenz). Besteht der Verbriefungspool aus verschiedenen Ländern, ist das wichtigste Land anzugeben. Überschreitet kein Land die auf dem Betrag der Vermögenswerte bzw. Verbindlichkeiten beruhende Schwelle von 20 %, ist 'sonstige Länder' anzugeben.

0201LGD (%)

Die risikopositionsgewichtete durchschnittliche Verlustquote bei Ausfall (LGD) ist nur von Instituten auszuweisen, die nach dem SEC-IRBA-Ansatz verfahren (und daher 95 % oder mehr in Spalte 0170 angeben). Die LGD ist gemäß Artikel 259 Absatz 5 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 zu berechnen.

Wenn es sich um eine Verbriefung von Verbindlichkeiten handelt oder die Eigenmittelanforderungen (bei einer Verbriefung von Vermögenswerten) auf den verbrieften Risikopositionen beruhen, ist diese Spalte nicht auszufüllen.

0202EL (%)

Der risikopositionsgewichtete erwartete durchschnittliche Verlust (EL) bei den verbrieften Vermögenswerten ist nur von Instituten auszuweisen, die nach dem SEC-IRBA-Ansatz verfahren (und daher 95 % oder mehr in Spalte 0171 angeben). Bei verbrieften Vermögenswerten nach dem Standardansatz sind als EL die in Artikel 111 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 genannten spezifischen Kreditrisikoanpassungen anzugeben. Der EL ist nach Teil 3 Titel II Kapitel 3 Abschnitt 3 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 zu berechnen. Wenn es sich um eine Verbriefung von Verbindlichkeiten handelt oder die Eigenmittelanforderungen (bei einer Verbriefung von Vermögenswerten) auf den verbrieften Risikopositionen beruhen, ist diese Spalte nicht auszufüllen.

0203UL (%)

Der risikopositionsgewichtete unerwartete durchschnittliche Verlust (UL) bei den verbrieften Vermögenswerten ist nur von Instituten auszuweisen, die nach dem SEC-IRBA-Ansatz verfahren (und daher 95 % oder mehr in Spalte 0170 angeben). Der UL bei Vermögenswerten ist gleich dem risikogewichteten Risikopositionsbetrag (RWEA) mal 8 %. RWEA sind nach Teil 3 Titel II Kapitel 3 Abschnitt 2 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 zu berechnen. Wenn es sich um eine Verbriefung von Verbindlichkeiten handelt oder die Eigenmittelanforderungen (bei einer Verbriefung von Vermögenswerten) auf den verbrieften Risikopositionen beruhen, ist diese Spalte nicht auszufüllen.

0204RISIKOPOSITIONSGEWICHTETER DURCHSCHNITT DER LAUFZEIT VON VERMÖGENSWERTEN

Der risikopositionsgewichtete Durchschnitt der Laufzeit (WAM) der verbrieften Vermögenswerte zum Meldestichtag ist von allen Instituten anzugeben, unabhängig davon, nach welchem Ansatz sie die Eigenmittelanforderungen berechnen. Die Institute müssen die Laufzeit jedes Vermögenswerts gemäß Artikel 162 Absatz 2 Buchstaben a und f der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 ohne Anwendung der Fünfjahresobergrenze berechnen.

0210(-) WERTBERICHTIGUNGEN UND RÜCKSTELLUNGEN

Wertberichtigungen und Rückstellungen (Artikel 159 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013) für Kreditverluste, die gemäß dem für das meldende Institut geltenden Rechnungslegungsrahmen vorgenommen wurden. Wertberichtigungen müssen alle Beträge einschließen, die für Kreditverluste bei finanziellen Vermögenswerten seit deren erstmaligem Ansatz in der Bilanz im Gewinn oder Verlust erfasst wurden (einschließlich der zum beizulegenden Zeitwert bemessenen, auf das Kreditrisiko von finanziellen Vermögenswerten zurückzuführenden Verluste, die nicht vom Risikopositionswert abgezogen werden), zuzüglich der in Artikel 166 Absatz 1 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 genannten Abschläge auf zum Zeitpunkt des Ankaufs bereits ausgefallene Vermögenswerte. Die Rückstellungen müssen die kumulierten Beträge der Kreditverluste bei außerbilanziellen Posten einschließen.

In dieser Spalte werden Angaben zu den bei den verbrieften Risikopositionen vorgenommenen Wertberichtigungen und Rückstellungen erfasst. Wenn es sich um eine Verbriefung von Verbindlichkeiten handelt, ist diese Spalte nicht auszufüllen.

Diese Angabe ist selbst dann erforderlich, wenn das meldende Unternehmen keine Positionen in der Verbriefung hält.

0221EIGENMITTELANFORDERUNGEN VOR VERBRIEFUNG (%) KIRB

Diese Spalte, in der Angaben zu dem in Artikel 255 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 genannten Parameter KIRB erfasst werden, ist nur von Instituten auszufüllen, die nach dem SEC-IRBA-Ansatz verfahren (und somit in Spalte 171 95 % oder mehr angeben). KIRB ist als Prozentwert (mit zwei Dezimalstellen) anzugeben.

Wenn es sich um eine Verbriefung von Verbindlichkeiten handelt, ist diese Spalte nicht auszufüllen. Bei einer Verbriefung von Vermögenswerten ist diese Angabe auch dann zu machen, wenn das meldende Unternehmen keine Positionen in der Verbriefung hält.

0222PROZENTUALER ANTEIL DER MENGENGESCHÄFT-RISIKOPOSITIONEN IN IRB-POOLS

IRB-Pools im Sinne von Artikel 242 Nummer 7 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013, sofern das Institut KIRB für mindestens 95 % des zugrunde liegenden Risikopositionsbetrags gemäß Teil 3 Titel II Kapitel 6 Abschnitt 3 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 berechnen kann (Artikel 259 Absatz 2 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013)

0223EIGENMITTELANFORDERUNGEN VOR VERBRIEFUNG (%) Ksa

Diese Spalte ist selbst dann auszufüllen, wenn das Institut auf die Verbriefungspositionen nicht den SEC-SA-Ansatz anwendet. In dieser Spalte werden die in Artikel 255 Absatz 6 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 genannten Angaben zum Parameter KSA erfasst. KSA ist als Prozentwert (mit zwei Dezimalstellen) anzugeben.

Wenn es sich um eine Verbriefung von Verbindlichkeiten handelt, ist diese Spalte nicht auszufüllen. Bei einer Verbriefung von Vermögenswerten ist diese Angabe auch dann zu machen, wenn das meldende Unternehmen keine Positionen in der Verbriefung hält.

0225ZUSATZINFORMATIONEN: KREDITRISIKOANPASSUNGEN IM LAUFENDEN BERICHTSZEITRAUM

Artikel 110 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013

0225ZUSATZINFORMATIONEN: KREDITRISIKOANPASSUNGEN IM LAUFENDEN BERICHTSZEITRAUM

Artikel 110 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013

0230-0304VERBRIEFUNGSSTRUKTUR

In diesem Spaltenblock werden Angaben zur Struktur der Verbriefung nach bilanzwirksamen und außerbilanziellen Positionen, Tranchen (vorrangig/mezzanine/Erstverlust) und Restlaufzeit zum Meldestichtag erfasst.

Bei Multi-Seller-Verbriefungen ist nur der Betrag auszuweisen, der auf das meldende Institut entfällt bzw. diesem zugewiesen wurde.

0230-0255BILANZWIRKSAME POSTEN

In diesem Spaltenblock werden Angaben zu bilanzwirksamen Posten, aufgeschlüsselt nach Tranchen (vorrangig/mezzanine/Erstverlust), erfasst.

0230-0232VORRANGIG
0230BETRAG

Der Betrag vorrangiger Verbriefungspositionen im Sinne von Artikel 242 Nummer 6 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013

0231UNTERER TRANCHIERUNGSPUNKT (%)

Der in Artikel 256 Absatz 1 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 genannte untere Tranchierungspunkt

0232 und 0252BONITÄTSSTUFEN

Die für Institute, die nach dem SEC-ERBA-Ansatz verfahren, vorgesehenen Bonitätsstufen (Artikel 263 Tabellen 1 und 2 und Artikel 264 Tabellen 3 und 4 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013). In diesen Spalten sind alle beurteilten Transaktionen anzugeben, unabhängig davon, nach welchem Ansatz verfahren wird.

0240-0242MEZZANINE
0240BETRAG

Der auszuweisende Betrag schließt Folgendes ein:

  • mezzanine Verbriefungspositionen im Sinne von Artikel 242 Nummer 18 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013;
  • zusätzliche Verbriefungspositionen, bei denen es sich nicht um die in Artikel 242 Nummern 6, 17 oder 18 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 definierten Positionen handelt.
0241ANZAHL DER TRANCHEN

Anzahl der Mezzanine-Tranchen

0242BONITÄTSSTUFE DER NACHRANGIGSTEN TRANCHE

Die nach Artikel 263 Tabelle 2 und Artikel 264 Tabelle 3 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 bestimmte Bonitätsstufe der nachrangigsten Mezzanine-Tranche.

0250-0252ERSTVERLUST
0250BETRAG

Der Betrag der Erstverlusttranche im Sinne von Artikel 242 Nummer 17 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013.

0251OBERER TRANCHIERUNGSPUNKT (%)

Der in Artikel 256 Absatz 2 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 genannte obere Tranchierungspunkt

0252BONITÄTSSTUFEN
0254-0255ÜBERSICHERUNGEN UND RESERVEKONTEN MIT SICHERHEITSLEISTUNG

Artikel 256 Absätze 3 und 4 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013

Beträge von Besicherungen und Reservekonten mit Sicherheitsleistung, die nicht der Definition von 'Tranche' in Artikel 2 Absatz 6 der Verordnung (EU) 2017/2402 entsprechen, aber für die Zwecke der Berechnung des unteren und oberen Tranchierungspunkts gemäß Artikel 256 Absatz 3 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 als Tranchen betrachtet werden.

0254BETRAG
0255DAVON: NICHT ERSTATTUNGSFÄHIGE KAUFPREISNACHLÄSSE

Artikel 2 Nummer 31 der Verordnung (EU) 2017/2402

Die Institute müssen zum Meldestichtag nicht erstattungsfähige Kaufpreisnachlässe gemäß Artikel 269a Absatz 7 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 ausweisen, die unter Berücksichtigung der realisierten Verluste gemäß Unterabsatz 2 nach unten anzupassen sind. Diese Spalte ist nur auszufüllen, wenn in der Spalte 0040 'Qualifizierte NPE-Verbriefung' oder 'Nicht qualifizierte NPE-Verbriefung' angegeben wurde.

0260-0287AUßERBILANZIELLE POSTEN UND DERIVATE

In diesem Spaltenblock werden Angaben zu außerbilanziellen Posten und Derivaten vor Anwendung von Umrechnungsfaktoren, aufgeschlüsselt nach Tranchen (vorrangig/mezzanine/Erstverlust), erfasst.

0260-0285VORRANGIG/MEZZANINE/ERSTVERLUST

Hier sind dieselben Kriterien für die Einstufung nach Tranchen und die Angabe des unteren Tranchierungspunkts, der Anzahl der Tranchen und des oberen Tranchierungspunkts für bilanzwirksame Posten anzuwenden (siehe Erläuterungen zu den Spalten 0230 bis 0252).

0287SYNTHETISCHER ZINSÜBERSCHUSS

Artikel 242 Absatz 20, Artikel 248 Absatz 1 Buchstabe e und Artikel 256 Absatz 6 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013

Diese Spalte ist nur auszufüllen, wenn in der Spalte 0110 'Originator' angegeben wurde.

0290-0300LAUFZEIT
0290ERSTER VORHERSEHBARER KÜNDIGUNGSTERMIN

Der in Anbetracht der Vertragsklauseln und der aktuell erwarteten Finanzlage wahrscheinliche Termin für die Kündigung der gesamten Verbriefung. Allgemein wäre dies der jeweils früheste der folgenden Termine:

  1. das Datum, an dem die Rückführungsoption (im Sinne von Artikel 242 Nummer 1 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013) unter Berücksichtigung der Laufzeit der zugrunde liegenden Risikoposition(en), ihrer erwarteten Vorauszahlungsquote sowie möglicher Neuverhandlungsaktivitäten erstmals ausgeübt werden könnte;
  2. das Datum, an dem der Originator erstmals eine andere, in den Vertragsklauseln der Verbriefung eingebettete Kaufoption ausüben könnte, die zur vollständigen Rücknahme der Verbriefung führen würde.

Anzugeben sind Tag, Monat und Jahr des ersten erwarteten Kündigungstermins. Falls bekannt, ist der genaue Tag anzugeben, andernfalls der erste Tag des Monats.

0291IN DER TRANSAKTION ENTHALTENE KAUFOPTIONEN DES ORIGINATORS

Für den ersten erwarteten Kündigungstermin relevante Art von Kaufoption:

  • Rückführungsoption, die die Anforderungen nach Artikel 244 Absatz 4 Buchstabe g der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 erfüllt;
  • sonstige Rückführungsoption;
  • sonstige Art von Kaufoption.
0300GESETZLICH LETZTER FÄLLIGKEITSTERMIN

Datum, an dem die gesamte Hauptforderung der Verbriefung nebst Zinsen den Rechtsvorschriften entsprechend zurückgezahlt werden muss (auf der Grundlage der Transaktionsdokumente).

Anzugeben sind Tag, Monat und Jahr des gesetzlich letzten Fälligkeitstermins. Falls bekannt, ist der genaue Tag anzugeben, andernfalls der erste Tag des Monats.

0302-0304ZUSATZINFORMATIONEN
0302UNTERER TRANCHIERUNGSPUNKT DES VERÄUßERTEN RISIKOS (%)

Der untere Tranchierungspunkt der nachrangigsten Tranche, die bei traditionellen Verbriefungen an Dritte veräußert oder bei synthetischen Verbriefungen durch Dritte abgesichert wird, ist nur von Originatoren anzugeben.

0303OBERER TRANCHIERUNGSPUNKT DES VERÄUßERTEN RISIKOS (%)

Der obere Tranchierungspunkt der vorrangigsten Tranche, die bei traditionellen Verbriefungen an Dritte veräußert oder bei synthetischen Verbriefungen durch Dritte abgesichert wird, ist nur von Originatoren anzugeben.

0304VOM ORIGINIERENDEN INSTITUT ANGEGEBENER RISIKOTRANSFER (%)

Der erwartete Verlust (EL) und der unerwartete Verlust (UL) bei den auf Dritte übertragenen verbrieften Vermögenswerten ist in Prozent der Gesamtsumme aus EL und UL nur von Originatoren anzugeben. Der EL und UL der zugrunde liegenden Risikopositionen sind anzugeben und dann nach dem Wasserfallprinzip den jeweiligen Verbriefungstranchen zuzuweisen. Bei Banken, die den Standardansatz anwenden, ist der EL die spezifische Kreditrisikoanpassung bei den verbrieften Vermögenswerten und der UL die Kapitalanforderung für die verbrieften Risikopositionen.

3.8.4. C 14.01 - Detaillierte Angaben zu Verbriefungen (SEC DETAILS 2)

  1. Für die nachstehend genannten Ansätze ist der Meldebogen SEC DETAILS 2 gesondert vorzulegen:
    1. SEC-IRBA;
    2. SEC-SA;
    3. SEC-ERBA;
    4. 1.250 %.
    5. interner Bemessungsansatz;
    6. onderbehandlung für vorrangige Tranchen qualifizierter NPE-Verbriefungen.

Spalten

0010INTERNER CODE

Interner (alphanumerischer) Code, den das Institut zur Identifizierung der Verbriefung verwendet. Der interne Code muss mit der Kennung der Verbriefungstransaktion verbunden sein.

0020KENNUNG DER VERBRIEFUNG

Code, der für die gesetzliche Registrierung der Verbriefungsposition bzw. bei mehreren Positionen, die in derselben Zeile ausgewiesen werden können, der Verbriefungstransaktion verwendet wird oder - falls nicht verfügbar - der Name, unter dem die Verbriefungsposition oder -transaktion im Markt bzw. bei einer internen oder privaten Verbriefung innerhalb des Instituts bekannt ist. Liegt die Internationale Wertpapier-Identifikationsnummer (ISIN) vor (z.B. für öffentliche Geschäfte), sind in dieser Spalte die allen Tranchen gemeinsamen Charakteristika anzugeben.

0310-0400VERBRIEFUNGSPOSITIONEN: URSPRÜNGLICHE RISIKOPOSITION VOR ANWENDUNG VON UMRECHNUNGSFAKTOREN

In diesem Spaltenblock werden Angaben zu den am Meldestichtag bestehenden Verbriefungspositionen nach bilanzwirksamen und außerbilanziellen Positionen und Tranche (vorrangig/mezzanine/Erstverlust) erfasst.

0310-0330BILANZWIRKSAME POSTEN

Hier sind die gleichen Kriterien für die Einstufung der Tranchen anzuwenden wie in den Spalten 0230, 0240 und 0250 des Meldebogens C 14.00.

0340-0362AUßERBILANZIELLE POSTEN UND DERIVATE

Hier sind die gleichen Kriterien für die Einstufung der Tranchen anzuwenden wie in den Spalten 0260 bis 0287 des Meldebogens C 14.00.

0351 und 0361RISIKOGEWICHT SICHERUNGSGEBER/INSTRUMENT

Risikogewicht des anerkennungsfähigen Stellers einer Absicherung oder des entsprechenden Instruments, das die Absicherung darstellt, in % (Artikel 249 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013).

0362SYNTHETISCHER ZINSÜBERSCHUSS

Artikel 242 Nummer 20, Artikel 248 Absatz 1 Buchstabe e und Artikel 256 Absatz 6 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013

Diese Spalte ist nur auszufüllen, wenn in der Spalte 0110 'Originator' angegeben wurde.

0370-0400ZUSATZINFORMATIONEN: AUßERBILANZIELLE POSTEN UND DERIVATE VOR ANWENDUNG VON UMRECHNUNGSFAKTOREN

In diesem Spaltenblock werden zusätzliche Angaben zu den gesamten außerbilanziellen Posten und Derivaten erfasst (die bereits nach einer anderen Aufschlüsselung in den Spalten 0340-0361 ausgewiesen sind).

0370DIREKTE KREDITSUBSTITUTE (DCS)

Diese Spalte bezieht sich auf Verbriefungspositionen, die vom Originator gehalten und mit direkten Kreditsubstituten (DCS) besichert werden.

Laut Anhang I der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 sind die folgenden außerbilanziellen Posten mit vollem Risiko als DCS zu betrachten:

  • Garantien, die den Charakter eines Kreditsubstituts haben;
  • 'Unwiderrufliche Kreditsicherungsgarantien' (standby letters of credit), die den Charakter eines Kreditsubstituts haben.
0380IRS/CRS

IRS steht für Zinsswaps (Interest Rate Swaps), während CRS für Währungsswaps (Currency Rate Swaps) steht. Diese Derivate sind in Anhang II der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 aufgeführt.

0390LIQUIDITÄTSFAZILITÄTEN

Liquiditätsfazilitäten (LF) im Sinne von Artikel 242 Nummer 3 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013.

0400SONSTIGE

Verbleibende außerbilanzielle Posten

0411RISIKOPOSITIONSWERT

Diese Angabe hängt eng mit Spalte 0180 des Meldebogens CR SEC zusammen.

0420(-) VON DEN EIGENMITTELN ABGEZOGENER RISIKOPOSITIONSWERT

Diese Angabe hängt eng mit Spalte 0190 des Meldebogens CR SEC zusammen.

In dieser Spalte ist ein negativer Wert auszuweisen.

0430GESAMTBETRAG DES RISIKOGEWICHTETEN POSITIONSBETRAGS VOR ANWENDUNG DER OBERGRENZE

In dieser Spalte werden Angaben zum risikogewichteten Positionsbetrag vor Anwendung der auf die Verbriefungspositionen anzuwendenden Obergrenze erfasst, die gemäß Teil 3 Titel II Kapitel 5 Abschnitt 3 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 berechnet wurden.

Bei Verbriefungen im Handelsbuch ist der nach dem spezifischen Risiko gewichtete Positionsbetrag anzugeben. Siehe Spalte 0570 des Meldebogens MKR SA SEC bzw. Spalten 0410 und 0420 (je nachdem, welche von beiden für die Eigenmittelanforderung relevant ist) des Meldebogens MKR SA CTP.

0431(-) HERABSETZUNG AUFGRUND VON RISIKOGEWICHTSBEGRENZUNG

Artikel 267 und 269a der Verordnung (EU) Nr. 575/2013

0432(-) HERABSETZUNG AUFGRUND VON ALLGEMEINER BEGRENZUNG

Artikel 267 und 269a der Verordnung (EU) Nr. 575/2013

0440GESAMTBETRAG DER RISIKOGEWICHTETEN POSITION NACH ANWENDUNG DER OBERGRENZE

In dieser Spalte werden Angaben zum risikogewichteten Positionsbetrag nach Anwendung der auf die Verbriefungspositionen anzuwendenden Obergrenze erfasst, die gemäß Teil 3 Titel II Kapitel 5 Abschnitt 3 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 berechnet wurden.

Bei Verbriefungen im Handelsbuch ist der nach dem spezifischen Risiko gewichtete Positionsbetrag anzugeben. Siehe Spalte 0601 des Meldebogens MKR SA SEC bzw. Spalte 0450 des Meldebogens MKR SA CTP.

0447-0448ZUSATZINFORMATIONEN
0447RISIKOGEWICHTETER POSITIONSBETRAG BEIM SEC-ERBA-ANSATZ

Artikel 263 und 264 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 Diese Spalte ist nur für Transaktionen mit Rating vor der Obergrenze auszufüllen und darf nicht für Transaktionen verwendet werden, bei denen nach dem SEC-ERBA-Ansatz verfahren wird.

0448RISIKOGEWICHTETER POSITIONSBETRAG BEIM SEC-SA-ANSATZ

Artikel 261 und 262 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 Diese Spalte ist vor der Obergrenze auszufüllen und darf nicht für Transaktionen verwendet werden, bei denen nach dem SEC-SA-Ansatz verfahren wird.

0450-0470VERBRIEFUNGSPOSITIONEN - HANDELSBUCH
0450CTP ODER NICHT-CTP?

Anzugeben ist eines der folgenden Kürzel:

'CTP' - Korrelationshandelsportfolio;
'Non-CTP' - kein Korrelationshandelsportfolio.

0460-0470NETTOPOSITIONEN - KAUF/VERKAUF

Siehe Spalten 0050/0060 des Meldebogens MKR SA SEC bzw. des Meldebogens MKR SA CTP.

3.9. Gegenparteiausfallrisiko

3.9.1. Umfang der Meldebögen zum Gegenparteiausfallrisiko

  1. In den Meldebögen zum Gegenparteiausfallrisiko sind in Anwendung von Teil 3 Titel II Kapitel 4 und 6 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 Angaben zu den mit Gegenparteiausfallrisiken behafteten Risikopositionen zu liefern.
  2. Unberücksichtigt bleiben die Eigenmittelanforderungen für das Risiko einer Anpassung der Kreditbewertung (CVA) (Artikel 92 Absatz 3 Buchstabe d und Teil 3 Titel VI der Verordnung (EU) Nr. 575/2013), die im Meldebogen für CVA-Risiken auszuweisen sind.
  3. Mit Gegenparteiausfallrisiko behaftete Risikopositionen gegenüber zentralen Gegenparteien (Teil 3 Titel II Kapitel 4 und Kapitel 6 Abschnitt 9 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013) sollten - sofern nicht anders angegeben - in die Daten zu Gegenparteiausfallrisiken einbezogen werden. Nach den Artikeln 307 bis 310 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 berechnete Beiträge zum Ausfallfonds sollten jedoch nicht in den Meldebögen zu Gegenparteiausfallrisiken ausgewiesen werden; hiervon ausgenommen sind nur die entsprechenden Zeilen des Meldebogens C 34.10. Normalerweise werden die risikogewichteten Positionsbeträge von Beiträgen zum Ausfallfonds direkt im Meldebogen C 02.00 Zeile 0460 ausgewiesen.

3.9.2. C 34.01 - Umfang des Derivatgeschäfts

3.9.2.1. Allgemeine Bemerkungen

  1. Nach Artikel 273a der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 darf ein Institut den Risikopositionswert seiner Derivatepositionen nach der in Teil 3 Titel II Kapitel 6 Abschnitt 4 oder 5 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 beschriebenen Methode berechnen, sofern der Umfang seiner bilanziellen und außerbilanziellen Geschäfte mit Derivaten keinen der vorab festgelegten Schwellenwerte überschreitet. Die dazugehörige Bewertung ist monatlich anhand der Daten zum letzten Tag des Monats vorzunehmen. Dieser Meldebogen gibt Aufschluss darüber, ob diese Schwellenwerte eingehalten werden, und liefert ganz allgemein wichtige Informationen zum Umfang des Derivatgeschäfts.
  2. 'Monat 1', 'Monat 2' und 'Monat 3' bezeichnet den ersten, den zweiten bzw. den dritten Monat des Quartals, auf das sich die Meldung bezieht. Diese auf Daten zum Monatsende beruhenden Angaben sind erst ab dem 28. Juni 2021 vorzulegen.

3.9.2.2. Erläuterungen zu bestimmten Positionen

Spalten

0010, 0040, 0070KAUFDERIVATEPOSITIONEN

Artikel 273a Absatz 3 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013

Hier ist die Summe der absoluten Marktwerte von Kaufderivatepositionen am letzten Tag des Monats anzugeben.

0020, 0050, 0080VERKAUFSDERIVATEPOSITIONEN

Artikel 273a Absatz 3 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013

Hier ist die Summe der absoluten Marktwerte von Verkaufsderivatepositionen am letzten Tag des Monats anzugeben.

0030, 0060, 0090GESAMTSUMME

Artikel 273a Absatz 3 Buchstabe b der Verordnung (EU) Nr. 575/2013

Hier ist die Summe des absoluten Werts von Kaufderivatepositionen und des absoluten Werts von Verkaufsderivatepositionen anzugeben.


Zeilen

0010Umfang des Derivatgeschäfts

Artikel 273a Absatz 3 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013

Einzubeziehen sind alle bilanziellen und außerbilanziellen Derivatepositionen außer Kreditderivaten, die als internes Sicherungsgeschäft gegen Kreditrisiken des Anlagebuchs anerkannt sind.

0020Bilanzielle und außerbilanzielle Derivatepositionen

Artikel 273a Absatz 3 Buchstaben a und b der Verordnung (EU) Nr. 575/2013

Hier ist der Gesamtmarktwert der bilanziellen und außerbilanziellen Derivatepositionen am letzten Tag des Monats anzugeben. Lässt sich der Marktwert einer Position an diesem Tag nicht ermitteln, so verwenden die Institute den beizulegenden Zeitwert dieser Position an diesem Tag. Lässt sich weder der Marktwert noch der beizulegende Zeitwert einer Position an diesem Tag ermitteln, so verwenden die Institute den letzten für diese Position ermittelten Marktwert oder beizulegenden Zeitwert.

0030(-) Kreditderivate, die als internes Sicherungsgeschäft gegen Kreditrisiken des Anlagebuchs anerkannt sind

Artikel 273a Absatz 3 Buchstabe c der Verordnung (EU) Nr. 575/2013

Gesamtmarktwert der Kreditderivate, die als internes Sicherungsgeschäft gegen Kreditrisiken des Anlagebuchs anerkannt sind.

0040Gesamtvermögenswerte

Gesamtvermögenswerte gemäß den geltenden Rechnungslegungsstandards.

Bei Meldungen auf konsolidierter Basis muss das Institut die in den aufsichtlichen Konsolidierungskreis nach Teil 1 Titel II Kapitel 2 Abschnitt 2 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 fallenden Gesamtvermögenswerte angeben.

0050Anteil an den Gesamtvermögenswerten

Zu berechnen, indem der Umfang des Derivatgeschäfts (Zeile 0010) durch die Gesamtvermögenswerte (Zeile 0040) dividiert wird.

AUSNAHMEREGELUNG GEMÄß ARTIKEL 273a ABSATZ 4 DER Verordnung (EU) Nr. 575/2013
0060Sind die Bedingungen nach Artikel 273a Absatz 4 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 erfüllt, einschließlich der Erlaubnis der zuständigen Behörde?

Artikel 273a Absatz 4 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013

Institute, die die Schwellenwerte für die Nutzung einer vereinfachten Methode beim Gegenparteiausfallrisiko überschreiten, aber dennoch eine dieser Methoden auf der Grundlage von Artikel 273a Absatz 4 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 anwenden, müssen (durch Ja/Nein) angeben, ob sie alle in diesem Artikel genannten Bedingungen erfüllen.

Muss nur von Instituten angegeben werden, die von der Ausnahmeregelung nach Artikel 273a Absatz 4 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 Gebrauch machen.

0070Methode zur Berechnung der Risikopositionswerte auf konsolidierter Basis

Artikel 273a Absatz 4 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013

Für die Berechnung der Risikopositionswerte von Derivatepositionen auf konsolidierter Basis gilt folgende Methode, die nach Artikel 273a Absatz 4 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 auch auf Einzelbasis angewandt werden kann:

  • OEM: Ursprungsrisikomethode;
  • Vereinfachter SA-CCR: Vereinfachter Standardansatz für das Gegenparteiausfallrisiko.

Muss nur von Instituten angegeben werden, die von der Ausnahmeregelung nach Artikel 273a Absatz 4 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 Gebrauch machen.

3.9.3. C 34.02 - CCR-Risikopositionen nach Ansatz

3.9.3.1. Allgemeine Bemerkungen

  1. Dieser Meldebogen muss für sämtliche CCR-Risikopositionen sowie gesondert für alle CCR-Risikopositionen ohne Risikopositionen gegenüber zentralen Gegenparteien (ZGP), die im Meldebogen C 34.10 anzugeben sind, ausgefüllt werden.

3.9.3.2. Erläuterungen zu bestimmten Positionen

Spalten
0010ANZAHL DER GEGENPARTEIEN

Anzahl der Gegenparteien, für die das Institut eine CCR-Risikoposition führt.

0020ANZAHL DER GESCHÄFTE

Anzahl der Geschäfte, bei denen zum Zeitpunkt der Meldung ein Gegenparteiausfallrisiko besteht. Wohlgemerkt sollten die für das ZGP-Geschäft ausgewiesenen Zahlenwerte keine Zu- oder Abflüsse beinhalten, sondern die Gesamtpositionen im CCR-Portfolio zum Meldestichtag. Auch sollte ein Derivat oder Wertpapierfinanzierungsgeschäft, das zu Modellierungszwecken in (mindestens) ein oder zwei Komponenten aufgesplittet ist, noch immer als ein einziges Geschäft betrachtet werden.

0030NOMINALBETRÄGE

Summe der Nominalwerte von Derivaten und Wertpapierfinanzierungsgeschäften vor etwaigem Netting und ohne etwaige Anpassungen gemäß Artikel 279b der Verordnung (EU) Nr. 575/2013.

0040POSITIVER AKTUELLER MARKTWERT (CMV)

Artikel 272 Nummer 12 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013

Summe der aktuellen Marktwerte (CMV) aller Netting-Sätze mit positivem CMV entsprechend der Definition in Artikel 272 Nummer 12 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013.

0050NEGATIVER AKTUELLER MARKTWERT (CMV)

Artikel 272 Nummer 12 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013

Summe der absoluten aktuellen Marktwerte (CMV) aller Netting-Sätze mit negativem CMV entsprechend der Definition in Artikel 272 Nummer 12 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013.

0060ERHALTENE NACHSCHUSSZAHLUNGEN (VM)

Artikel 275 Absätze 2 und 3 und Artikel 276 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013

Gemäß Artikel 276 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 berechnete Summe der Nachschusszahlungen (VM) bei allen Nachschussvereinbarungen, in deren Rahmen Nachschusszahlungen entgegengenommen werden.

0070GELEISTETE NACHSCHUSSZAHLUNGEN (VM)

Artikel 275 Absätze 2 und 3 und Artikel 276 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013

Gemäß Artikel 276 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 berechnete Summe der Nachschusszahlungen (VM) bei allen Nachschussvereinbarungen, in deren Rahmen Nachschusszahlungen geleistet werden.

0080UNABHÄNGIGER NETTO-SICHERHEITENBETRAG (NICA), ERHALTENE SICHERHEITEN

Artikel 272 Nummer 12a, Artikel 275 Absatz 3 und Artikel 276 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013

Gemäß Artikel 276 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 berechnete Summe der unabhängigen Netto-Sicherheitenbeträge (NICA) bei allen Nachschussvereinbarungen, in deren Rahmen NICA entgegengenommen werden.

0090UNABHÄNGIGER NETTO-SICHERHEITENBETRAG (NICA), GESTELLTE SICHERHEITEN

Artikel 272 Nummer 12a, Artikel 275 Absatz 3 und Artikel 276 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013

Gemäß Artikel 276 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 berechnete Summe der unabhängigen Netto-Sicherheitenbeträge (NICA) bei allen Nachschussvereinbarungen, in deren Rahmen NICA gestellt werden.

0100WIEDERBESCHAFFUNGSKOSTEN (RC)

Artikel 275, 281 und 282 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013

Die Wiederbeschaffungskosten (RC) pro Netting-Satz sind zu berechnen nach:

  • Artikel 282 Absatz 3 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 bei Anwendung der Ursprungsrisikomethode,
  • Artikel 281 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 bei Anwendung des vereinfachten SA-CCR,
  • Artikel 275 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 beim SA-CCR.

Die Summe der Wiederbeschaffungskosten der Netting-Sätze ist vom Institut in der dafür vorgesehenen Zeile anzugeben.

0110POTENZIELLER KÜNFTIGER RISIKOPOSITIONSWERT (PFE)

Artikel 278, 281 und 282 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013

Der potenzielle künftige Risikopositionswert (PFE) pro Netting-Satz ist zu berechnen nach:

  • Artikel 282 Absatz 4 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 bei Anwendung der Ursprungsrisikomethode,
  • Artikel 281 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 bei Anwendung des vereinfachten SA-CCR,
  • Artikel 278 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 beim SA-CCR.

Die Summe aller potenziellen künftigen Risikopositionswerte der Netting-Sätze ist vom Institut in der dafür vorgesehenen Zeile anzugeben.

0120AKTUELLER WIEDERBESCHAFFUNGSWERT

Artikel 272 Nummer 17 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013

Der aktuelle Wiederbeschaffungswert pro Netting-Satz muss dem in Artikel 272 Nummer 17 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 definierten Wert entsprechen.

Die Summe aller aktuellen Wiederbeschaffungswerte der Netting-Sätze ist vom Institut in der dafür vorgesehenen Zeile anzugeben.

0130EFFEKTIVER ERWARTETER POSITIVER WIEDERBESCHAFFUNGSWERT (EEPE)

Artikel 272 Nummer 22 und Artikel 284 Absätze 3 und 6 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013

Der EEPE eines Netting-Satzes ist in Artikel 272 Nummer 22 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 definiert und gemäß Artikel 284 Absatz 6 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 zu berechnen.

Vom Institut anzugeben ist die Summe aller EEPE, die für die Bestimmung der Eigenmittelanforderungen gemäß Artikel 284 Absatz 3 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 herangezogen wurden, d. h. entweder der anhand aktueller Marktdaten oder der anhand einer einzigen Kalibrierung unter Stressbedingungen berechnete EEPE, je nachdem, welche der beiden Varianten die höhere Eigenmittelanforderung ergibt.

0140ZUR BERECHNUNG DES AUFSICHTLICHEN RISIKOPOSITIONSWERTS VERWENDETER ALPHA-WERT

Artikel 274 Absatz 2, Artikel 282 Absatz 2, Artikel 281 Absatz 1 und Artikel 284 Absätze 4 und 9 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013

In den Zeilen für die OEM, den vereinfachten SA-CCR und den SA-CCR ist α gemäß Artikel 282 Absatz 2, Artikel 281 Absatz 1 und Artikel 274 Absatz 2 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 gleich 1,4. Für die Zwecke der IMM kann α entweder standardmäßig 1,4 betragen oder einen anderen Wert aufweisen, wenn die zuständigen Behörden gemäß Artikel 284 Absatz 4 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 einen höheren Wert für α vorschreiben oder den Instituten nach Artikel 284 Absatz 9 der genannten Verordnung die Verwendung eigener Schätzungen gestatten.

0150RISIKOPOSITIONSWERT VOR CRM

Bei CCR-behafteten Netting-Sätzen ist der Risikopositionswert vor Kreditrisikominderung nach den in Teil 3 Titel II Kapitel 4 und 6 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 festgelegten Methoden zu berechnen, wobei die Auswirkungen des Nettings zu berücksichtigen sind, jede andere Kreditrisikominderungstechnik (wie der Nachschuss von Sicherheiten) aber unberücksichtigt bleiben muss.

Bei Wertpapierfinanzierungsgeschäften darf die Sicherheitenkomponente nicht bei der Bestimmung des Risikopositionswerts vor CRM berücksichtigt werden, wenn die Sicherheit entgegengenommen wird, und der Risikopositionswert darf deshalb nicht herabgesetzt werden. Vielmehr ist sie bei der Bestimmung des Risikopositionswerts vor CRM regulär bei Hinterlegung der Sicherheit zu berücksichtigen.

Darüber hinaus sind besicherte Geschäfte als unbesichert zu behandeln, d. h. Auswirkungen von Nachschüssen kommen nicht zum Tragen.

Bei Geschäften, bei denen ein spezielles Korrelationsrisiko ermittelt wurde, muss der Risikopositionswert vor CRM nach Artikel 291 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 ermittelt werden.

Der in Abzug gebrachte CVA-Verlust darf gemäß Artikel 273 Absatz 6 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 nicht in den Risikopositionswert vor CRM einfließen.

Die Summe aller Risikopositionswerte vor CRM ist vom Institut in der dafür vorgesehenen Zeile anzugeben.

0160RISIKOPOSITIONSWERT NACH CRM

Bei CCR-behafteten Netting-Sätzen ist der Risikopositionswert nach CRM nach den in Teil 3 Titel II Kapitel 4 und 6 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 festgelegten Methoden zu berechnen, nachdem die gemäß Teil 3 Titel II Kapitel 4 und 6 der genannten Verordnung die geltenden CRM-Techniken angewandt wurden.

Bei Geschäften, bei denen ein spezielles Korrelationsrisiko ermittelt wurde, muss der Risikopositionswert nach CRM nach Artikel 291 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 ermittelt werden.

Der in Abzug gebrachte CVA-Verlust darf gemäß Artikel 273 Absatz 6 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 nicht in den Risikopositionswert nach CRM einfließen.

Die Summe aller Risikopositionswerte nach CRM ist vom Institut in der dafür vorgesehenen Zeile anzugeben.

0170RISIKOPOSITIONSWERT

Nach den in Teil 3 Titel II Kapitel 4 und Kapitel 6 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 festgelegten Methoden berechneter Risikopositionswert für CCR-behaftete Netting-Sätze; dies ist der maßgebliche Betrag für die Berechnung der risikogewichteten Positionsbeträge nach Anwendung der gemäß Teil 3 Titel II Kapitel 4 und Kapitel 6 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 anwendbaren CRM-Techniken und unter Berücksichtigung des abgezogenen CVA-Verlusts gemäß Artikel 273 Absatz 6 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013.

Für Geschäfte, bei denen ein spezielles Korrelationsrisiko ermittelt wurde, muss der Risikopositionswert nach Artikel 291 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 ermittelt werden.

In Fällen, in denen für eine einzige Gegenpartei mehr als ein CCR-Ansatz angewandt wird, ist der auf Gegenparteiebene abgezogene CVA-Verlust bei jedem einzelnen CCR-Ansatz dem Risikopositionswert der verschiedenen Netting-Sätze zuzuordnen, wobei der nach Kreditrisikominderung anfallende Risikopositionswert-Anteil der jeweiligen Netting-Sätze an dem nach Kreditrisikominderung anfallenden Gesamtrisikopositionswert der Gegenpartei abzubilden ist.

Die Summe aller Risikopositionswerte ist vom Institut in der dafür vorgesehenen Zeile anzugeben.

0180Positionen, bei denen nach dem CR-Standardansatz verfahren wird

Risikopositionswert für das CCR bei Positionen, bei denen nach dem in Teil 3 Titel II Kapitel 2 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 beschriebenen Standardansatz verfahren wird.

0190Positionen, bei denen nach dem CR-IRB-Ansatz verfahren wird

Risikopositionswert für das CCR bei Positionen, bei denen nach dem in Teil 3 Titel II Kapitel 3 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 beschriebenen IRB-Ansatz verfahren wird.

0200RISIKOGEWICHTETE POSITIONSBETRÄGE

Risikogewichtete Positionsbeträge für das CCR im Sinne von Artikel 92 Absätze 3 und 4 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013, die nach den in Teil 3 Titel II Kapitel 2 und 3 festgelegten Methoden berechnet werden.

Hier sind der in Artikel 501 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 festgelegte Faktor zur Unterstützung von KMU und der in Artikel 501a der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 festgelegte Faktor zur Unterstützung von Infrastruktur zu berücksichtigen.

0210Positionen, bei denen nach dem CR-Standardansatz verfahren wird

Risikogewichtete Positionsbeträge für CCR-Risikopositionen, bei denen nach dem in Teil 3 Titel II Kapitel 2 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 beschriebenen Standardansatz für das Kreditrisiko verfahren wird.

Der Betrag entspricht dem Betrag, der in Spalte 0220 des Meldebogens C 07.00 für CCR-Positionen anzugeben ist.

0220Positionen, bei denen nach dem CR-IRB-Ansatz verfahren wird

Risikogewichtete Positionsbeträge für CCR-Risikopositionen, bei denen zur Ermittlung des Kreditrisikos nach dem in Teil 3 Titel II Kapitel 3 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 beschriebenen IRB-Ansatz verfahren wird.

Der Betrag entspricht dem Betrag, der in Spalte 0260 des Meldebogens C 08.01 für CCR-Positionen anzugeben ist.


Zeile
0010URSPRUNGSRISIKOMETHODE (FÜR DERIVATE)

Derivate und Geschäfte mit langer Abwicklungsfrist, bei denen das Institut den Risikopositionswert gemäß Teil 3 Titel II Kapitel 6 Abschnitt 5 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 berechnet. Diese vereinfachte Methode für die Berechnung des Risikopositionswerts kann nur von Instituten genutzt werden, die die in Artikel 273a Absätze 2 oder 4 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 festgelegten Bedingungen erfüllen.

0020VEREINFACHTER STANDARDANSATZ FÜR DAS CCR (VEREINFACHTER SA-CCR FÜR DERIVATE)

Derivate und Geschäfte mit langer Abwicklungsfrist, bei denen das Institut den Risikopositionswert gemäß Teil 3 Titel II Kapitel 6 Abschnitt 4 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 berechnet. Dieser vereinfachte Standardansatz für die Berechnung des Risikopositionswerts kann nur von Instituten genutzt werden, die die in Artikel 273a Absätze 1 oder 4 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 festgelegten Bedingungen erfüllen.

0030STANDARDANSATZ FÜR DAS CCR (SA-CCR FÜR DERIVATE)

Derivate und Geschäfte mit langer Abwicklungsfrist, bei denen das Institut den Risikopositionswert gemäß Teil 3 Titel II Kapitel 6 Abschnitt 3 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 berechnet.

0040IMM (FÜR DERIVATE UND SFT)

Derivate, Geschäfte mit langer Abwicklungsfrist und Wertpapierfinanzierungsgeschäfte, bei denen das Institut die Erlaubnis erhalten hat, den Risikopositionswert nach der in Teil 3 Titel II Kapitel 6 Abschnitt 6 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 dargelegten, auf einem internen Modell beruhenden Methode (IMM) zu berechnen.

0050Netting-Sätze aus Wertpapierfinanzierungsgeschäften

Netting-Sätze, die ausschließlich aus Wertpapierfinanzierungsgeschäften im Sinne von Artikel 4 Nummer 139 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 bestehen, und für die das Institut die Erlaubnis erhalten hat, den Risikopositionswert nach der IMM zu bestimmen.

Wertpapierfinanzierungsgeschäfte, die in einem produktübergreifenden vertraglichen Netting-Satz enthalten sind und deshalb in Zeile 0070 ausgewiesen werden, dürfen hier nicht angegeben werden.

0060Netting-Sätze aus Derivaten und Geschäften mit langer Abwicklungsfrist

Netting-Sätze, die ausschließlich aus den in Anhang II der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 aufgeführten Derivatgeschäften und Geschäften mit langer Abwicklungsfrist im Sinne von Artikel 272 Nummer 2 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 bestehen, für die das Institut die Erlaubnis erhalten hat, den Risikopositionswert nach der IMM zu bestimmen.

Derivate und Geschäfte mit langer Abwicklungsfrist, die in einem produktübergreifenden vertraglichen Netting-Satz enthalten sind und deshalb in Zeile 0070 ausgewiesen werden, dürfen hier nicht angegeben werden.

0070Aus produktübergreifenden vertraglichen Netting-Sätzen

Artikel 272 Absätze 11 und 25 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013

Netting-Sätze, die Geschäfte unterschiedlicher Produktkategorien wie Derivate und Wertpapierfinanzierungsgeschäfte enthalten (Artikel 272 Nummer 11 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013), für die eine produktübergreifende vertragliche Nettingvereinbarung im Sinne von Artikel 272 Nummer 25 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 besteht und das Institut die Erlaubnis erhalten hat, den Risikopositionswert nach der IMM zu bestimmen.

0080EINFACHE METHODE ZUR BERÜCKSICHTIGUNG FINANZIELLER SICHERHEITEN (FÜR SFT)

Artikel 222 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013

Pensionsgeschäfte, Wertpapier- oder Warenleihgeschäfte oder Wertpapier- oder Warenverleihgeschäfte, Geschäfte mit langer Abwicklungsfrist und Lombardgeschäfte, bei denen das Institut sich dafür entschieden hat, den Risikopositionswert nach Artikel 222 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 und nicht - im Einklang mit Artikel 271 Absatz 2 der genannten Verordnung - nach Teil 3 Titel II Kapitel 6 der genannten Verordnung zu bestimmen.

0090UMFASSENDE METHODE ZUR BERÜCKSICHTIGUNG FINANZIELLER SICHERHEITEN (FÜR SFT)

Artikel 220 und 223 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013

Pensionsgeschäfte, Wertpapier- oder Warenleihgeschäfte oder Wertpapier- oder Warenverleihgeschäfte, Geschäfte mit langer Abwicklungsfrist und Lombardgeschäfte, bei denen das Institut sich dafür entschieden hat, den Risikopositionswert nach Artikel 223 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 und nicht - im Einklang mit Artikel 271 Absatz 2 der genannten Verordnung - nach Teil 3 Titel II Kapitel 6 der genannten Verordnung zu bestimmen.

0100VAR FÜR SFT

Artikel 221 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013

Pensionsgeschäfte, Wertpapier- oder Warenleihgeschäfte oder Wertpapier- oder Warenverleihgeschäfte, Lombardgeschäfte oder andere Kapitalmarkttransaktionen, bei denen es sich nicht um Derivatgeschäfte handelt und bei denen der Risikopositionswert gemäß Artikel 221 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 mit Erlaubnis der zuständigen Behörden nach einem internen Modell berechnet wird, das Korrelationseffekten zwischen Wertpapierpositionen, die von der Netting-Rahmenvereinbarung erfasst werden, sowie der Liquidität der betreffenden Instrumente Rechnung trägt.

0110GESAMTSUMME
0120Davon: SWWR-Positionen

Artikel 291 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013

CCR-Risikopositionen, bei denen gemäß Artikel 291 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 ein spezielles Korrelationsrisiko (SWWR) ermittelt wurde.

0130Geschäfte mit Nachschusszahlungen

Artikel 272 Nummer 7 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013

Durch Nachschüsse gedeckte CCR-Risikopositionen, d. h. Netting-Sätze, für die eine Nachschussvereinbarung im Sinne von Artikel 272 Nummer 7 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 besteht.

0140Geschäfte ohne Nachschusszahlungen

Nicht unter 0130 erfasste CCR-Risikopositionen.

3.9.4. C 34.03 - CCR-Risikopositionen, bei denen nach Standardansätzen (SA-CCR und vereinfachter SA-CCR) verfahren wird

3.9.4.1. Allgemeine Bemerkungen

  1. Dieser Meldebogen muss für CCR-Risikopositionen, die anhand des SA-CCR ermittelt werden, und für CCR-Risikopositionen, die anhand des vereinfachten SA-CCR ermittelt werden, gesondert ausgefüllt werden.

3.9.4.2. Erläuterungen zu bestimmten Positionen

Spalten
0010WÄHRUNG

Der Kategorie 'Zinsrisiko' zugeordnete Geschäfte sind in der Währung auszuweisen, auf die dieses Geschäft lautet.

Der Kategorie 'Fremdwährungsrisiko' zugeordnete Geschäfte sind in der Währung einer der beiden Geschäftskomponenten auszuweisen. Die beiden Währungen sind in den Spalten 0010 und 0020 in alphabetischer Reihenfolge zu nennen. Beim Währungspaar US-Dollar/Euro wäre somit in Spalte 0010 EUR und in Spalte 0020 USD anzugeben.

Hierfür sind die ISO-Währungscodes zu verwenden.

0020ZWEITE WÄHRUNG DES WÄHRUNGSPAARS

Der Kategorie 'Fremdwährungsrisiko' zugeordnete Geschäfte sind hier in der Währung der anderen Geschäftskomponente (dessen Pendant in Spalte 0010 ausgewiesen ist) anzugeben. Die beiden Währungen sind in den Spalten 0010 und 0010 in alphabetischer Reihenfolge zu nennen. Beim Währungspaar US-Dollar/Euro wäre somit in Spalte 0010 USD und in Spalte 0020 EUR anzugeben.

Hierfür sind die ISO-Währungscodes zu verwenden.

0030ANZAHL DER GESCHÄFTE

Siehe Erläuterungen zu Spalte 0020 im Meldebogen C 34.02.

0040NOMINALBETRÄGE

Siehe Erläuterungen zu Spalte 0030 im Meldebogen C 34.02.

0050POSITIVER AKTUELLER MARKTWERT (CMV)

Summe der aktuellen Marktwerte (CMV) aller Hedging-Sätze mit positivem CMV in der entsprechenden Risikokategorie.

Der aktuelle Marktwert eines Hedging-Satzes ist zu bestimmen, indem die positiven und negativen Marktwerte der Geschäfte in diesem Hedging-Satz ohne Berücksichtigung etwaiger gehaltener oder gestellter Sicherheiten gegeneinander aufgerechnet werden.

0060NEGATIVER AKTUELLER MARKTWERT (CMV)

Summe der absoluten aktuellen Marktwerte (CMV) aller Hedging-Sätze mit positivem CMV in der entsprechenden Risikokategorie.

Der aktuelle Marktwert eines Hedging-Satzes ist zu bestimmen, indem die positiven und negativen Marktwerte der Geschäfte in diesem Hedging-Satz ohne Berücksichtigung etwaiger gehaltener oder gestellter Sicherheiten gegeneinander aufgerechnet werden.

0070AUFSCHLAG

Artikel 280a bis 280f und Artikel 281 Absatz 2 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013

Hier ist die Summe aller Aufschläge im betreffenden Hedging-Satz/in der betreffenden Risikokategorie anzugeben.

Der Aufschlag, der in den einzelnen Risikokategorien verwendet wird, um gemäß Artikel 278 Absatz 1 oder Artikel 281 Absatz 2 Buchstabe f der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 den potenziellen künftigen Risikopositionswert eines Netting-Satzes zu bestimmen, ist nach den Artikeln 280a bis 280f der genannten Verordnung zu berechnen. Für den vereinfachten SA-CCR gelten die Bestimmungen des Artikels 281 Absatz 2 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013.


Zeilen
0050,0120, 0190, 0230, 0270, 0340RISIKOKATEGORIEN

Artikel 277 und 277a der Verordnung (EU) Nr. 575/2013

Geschäfte sind derjenigen Risikokategorie zuzuordnen, zu der sie gemäß Artikel 277 Absätze 1 bis 4 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 gehören.

Die Zuordnung zu Hedging-Sätzen der Risikokategorie entsprechend muss gemäß Artikel 277a der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 erfolgen.

Für den vereinfachten SA-CCR gelten die Bestimmungen des Artikels 281 Absatz 2 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013.

0020-0040Davon: Geschäfte, die mehr als einer Risikokategorie zugeordnet sind

Artikel 277 Nummer 3 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013

Derivatgeschäfte mit mehr als einem wesentlichen Risikofaktor, die gemäß Artikel 277 Absatz 3 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 und dem EBA-RTS gemäß Artikel 277 Absatz 5 der genannten Verordnung nach ihrer Wesentlichkeit in den einzelnen Risikokategorien zwei (0020), drei (0030) oder mehr (0040) Risikokategorien zugeordnet werden.

0070-0110 und 0140-0180Größte Währung und Währungspaar

Diese Zuordnung erfolgt beim SA-CCR oder - falls zutreffend - beim vereinfachten SA-CCR für Geschäfte, die den Risikokategorien 'Zinsrisiko' bzw. 'Fremdwährungsrisiko' zugeordnet sind, anhand des CMV des Institutsportfolios.

Für die Zwecke dieser Zuordnung ist der absolute Wert des CMV der Positionen zu summieren.

0060,0130, 0200,0240, 0280Ausschließliche Zuordnung

Artikel 277 Absätze 1 und 2 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013

Derivatgeschäfte, die gemäß Artikel 277Absätze 1 und 2 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 ausschließlich einer Risikokategorie zugeordnet sind.

Geschäfte, die gemäß Artikel 277 Absatz 3 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 mehreren Risikokategorien zugeordnet sind, sind hier unberücksichtigt zu bleiben.

0210, 0250Auf Einzeladressen bezogene Geschäfte

Auf Einzeladressen bezogene Geschäfte, die der Kategorie 'Kreditrisiko' bzw. 'Aktienkursrisiko' zugeordnet sind.

0220, 0260Mehrfachadressen-Geschäfte

Mehrfachadressen-Geschäfte, die der Kategorie 'Kreditrisiko' bzw. 'Aktienkursrisiko' zugeordnet sind.

0290-0330Hedging-Sätze der Kategorie 'Warenpositionsrisiko'

Derivatgeschäfte, die den in Artikel 277a Absatz 1 Buchstabe e der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 aufgeführten Hedging-Sätzen der Kategorie 'Warenpositionsrisiko' zugeordnet sind.

3.9.5. C 34.04 - CCR-Risikopositionen, bei denen nach der Ursprungsrisikomethode (OEM) verfahren wird

3.9.5.1. Erläuterungen zu bestimmten Positionen

Spalten
0010-0020Erläuterungen zu den Spalten 0010 und 0020 siehe Meldebogen C 34.02.
0030POSITIVER AKTUELLER MARKTWERT (CMV)

Summe der aktuellen Marktwerte (CMV) aller Geschäfte mit positivem CMV in der entsprechenden Risikokategorie.

0040NEGATIVER AKTUELLER MARKTWERT (CMV)

Summe der absoluten aktuellen Marktwerte (CMV) aller Geschäfte mit negativem CMV in der entsprechenden Risikokategorie.

0050POTENZIELLER KÜNFTIGER RISIKOPOSITIONSWERT (PFE)

Hier ist die Summe der potenziellen künftigen Risikopositionswerte aller Geschäfte derselben Risikokategorie anzugeben.


Zeilen
0020-0070RISIKOKATEGORIEN

Derivatgeschäfte, die den in Artikel 282 Absatz 4 Buchstabe b der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 aufgeführten Risikokategorien zugeordnet sind.

3.9.6. C 34.05 - CCR-Risikopositionen, bei denen nach der auf einem internen Modell beruhenden Methode (IMM) verfahren wird

3.9.6.1. Erläuterungen zu bestimmten Positionen

Spalten
00010-0080MIT NACHSCHUSSZAHLUNGEN

Siehe Erläuterungen zu Zeile 0130 im Meldebogen C 34.02.

0090-0160OHNE NACHSCHUSSZAHLUNGEN

Siehe Erläuterungen zu Zeile 0140 im Meldebogen C 34.02.

0010, 0090ANZAHL DER GESCHÄFTE

Siehe Erläuterungen zu Spalte 0020 im Meldebogen C 34.02.

0020, 0100NOMINALBETRÄGE

Siehe Erläuterungen zu Spalte 0030 im Meldebogen C 34.02.

0030, 0110POSITIVER AKTUELLER MARKTWERT (CMV)

Summe der aktuellen Marktwerte (CMV) aller Geschäfte der gleichen Anlageklasse, deren CMV positiv ist.

0040, 0120NEGATIVER AKTUELLER MARKTWERT (CMV)

Summe der absoluten aktuellen Marktwerte (CMV) aller Geschäfte der gleichen Anlageklasse, deren CMV negativ ist.

0050, 0130AKTUELLER WIEDERBESCHAFFUNGSWERT

Siehe Erläuterungen zu Spalte 0120 im Meldebogen C 34.02.

0060, 0140EFFEKTIVER ERWARTETER POSITIVER WIEDERBESCHAFFUNGSWERT (EEPE)

Siehe Erläuterungen zu Spalte 0130 im Meldebogen C 34.02.

0070, 0150EEPE unter Stressbedingungen

Artikel 284 Absatz 6 und Artikel 292 Absatz 2 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013

Der EEPE unter Stressbedingungen wird analog zum EEPE (Artikel 284 Absatz 6 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013) berechnet, die Kalibrierung aber gemäß Artikel 292 Absatz 2 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 auf Stressbedingungen ausgerichtet.

0080, 0160, 0170RISIKOPOSITIONSWERT

Siehe Erläuterungen zu Spalte 0170 im Meldebogen C 34.02.


ZeileErläuterung
0010GESAMTSUMME

Artikel 283 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013

Hier sind die maßgeblichen Angaben zu Derivaten, Geschäften mit langer Abwicklungsfrist und Wertpapierfinanzierungsgeschäften zu liefern, bei denen das Institut gemäß Artikel 283 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 die Erlaubnis erhalten hat, zur Bestimmung des Risikopositionswerts die auf einem internen Modell beruhende Methode (IMM) zu verwenden.

0020Davon: SWWR-Positionen

Siehe Erläuterungen zu Zeile 0120 im Meldebogen C 34.02.

0030Netting-Sätze, bei denen nach dem CR-Standardansatz verfahren wird

Siehe Erläuterungen zu Spalte 0180 im Meldebogen C 34.02.

0040Netting-Sätze, bei denen nach dem CR-IRB-Ansatz verfahren wird

Siehe Erläuterungen zu Spalte 0190 im Meldebogen C 34.02.

0050-0110OTC-DERIVATE

Hier sind die maßgeblichen Angaben zu Netting-Sätzen zu liefern, die ausschließlich OTC-Derivate oder Geschäfte mit langer Abwicklungsfrist enthalten, bei denen das Institut die Erlaubnis erhalten hat, den Risikopositionswert anhand der IMM zu bestimmen, wobei mit Blick auf den Basiswert (Zinssatz, Wechselkurs, Kredit, Aktie, Ware oder Sonstiges) nach den verschiedenen Anlageklassen aufzuschlüsseln ist.

0120-0180BÖRSENGEHANDELTE DERIVATE

Hier sind die maßgeblichen Angaben zu Netting-Sätzen zu liefern, die ausschließlich börsengehandelte Derivate oder Geschäfte mit langer Abwicklungsfrist enthalten, bei denen das Institut die Erlaubnis erhalten hat, den Risikopositionswert anhand der IMM zu bestimmen, wobei mit Blick auf den Basiswert (Zinssatz, Wechselkurs, Kredit, Aktie, Ware oder Sonstiges) nach den verschiedenen Anlageklassen aufzuschlüsseln ist.

0190-0220WERTPAPIERFINANZIERUNGSGESCHÄFTE

Hier sind die maßgeblichen Angaben zu Netting-Sätzen zu liefern, die ausschließlich Wertpapierfinanzierungsgeschäfte enthalten, bei denen das Institut die Erlaubnis erhalten hat, den Risikopositionswert anhand der IMM zu bestimmen, wobei nach Art des Basiswerts bei der Sicherheitenkomponente des Wertpapierfinanzierungsgeschäfts (Anleihe, Aktie oder Sonstiges) aufzuschlüsseln ist.

0230PRODUKTÜBERGREIFENDE VERTRAGLICHE NETTING-SÄTZE

Siehe Erläuterungen zu Zeile 0070 im Meldebogen C 34.02.

3.9.7. C 34.06 - Die zwanzig bedeutendsten Gegenparteien

3.9.7.1. Allgemeine Bemerkungen

  1. Hier sind Angaben zu den zwanzig bedeutendsten Gegenparteien zu liefern, auf die die höchsten CCR-Risikopositionen des Instituts entfallen. Die Rangordnung ist anhand der in Spalte 0120 dieses Meldebogens angegebenen CCR-Risikopositionswerte aller mit den betreffenden Gegenparteien bestehenden Netting-Sätze zu ermitteln. Gruppeninterne Risikopositionen oder Risikopositionen mit Gegenparteiausfallrisiko, denen die Institute aber für die Berechnung der Eigenmittelanforderungen gemäß Artikel 113 Absätze 6 und 7 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 ein Risikogewicht von null zuweisen, sind bei der Bestimmung der zwanzig bedeutendsten Gegenparteien dennoch zu berücksichtigen.
  2. Institute, die die CCR-Risikopositionswerte gemäß Teil 3 Titel II Kapitel 6 Abschnitte 3 und 6 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 nach dem Standardansatz (SA-CCR) oder der auf einem internen Modell beruhenden Methode (IMM) berechnen, müssen diesen Meldebogen vierteljährlich übermitteln. Institute, die die CCR-Risikopositionswerte gemäß Teil 3 Titel II Kapitel 6 Abschnitte 4 und 5 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 nach dem vereinfachten Standardansatz oder der Ursprungsrisikomethode (OEM) berechnen, müssen diesen Meldebogen halbjährlich übermitteln. Erläuterungen zu bestimmten Positionen.

3.9.7.2. Erläuterungen zu bestimmten Positionen

Spalten
0011NAME

Name der Gegenpartei

0020CODE

Der Code ist Teil der Zeilenkennung und muss für jedes meldende Unternehmen einmalig vergeben worden sein. Bei Instituten und Versicherungsunternehmen muss der Code dem LEI-Code (Unternehmenskennung) entsprechen. Bei sonstigen Unternehmen muss der Code dem LEI-Code oder, falls kein LEI-Code vorliegt, einem anderen Code entsprechen. Der Code muss einmalig vergeben worden sein und durchgängig und dauerhaft in allen Meldebögen verwendet werden. Das Codefeld muss immer ausgefüllt sein.

0030ART DES CODES

Die Institute müssen angeben, ob es sich bei dem in Spalte 0020 angegebenen Code um einen 'LEI-Code' oder einen nationalen Code handelt.

Die Art des Codes ist stets anzugeben.

0035NATIONALER CODE

Wenn in Spalte 0020 als Code der LEI-Code angegeben wurde, kann das Institut zusätzlich dazu auch den nationalen Code angeben.

0040SEKTOR DER GEGENPARTEI

Jede Gegenpartei ist einem Sektor der folgenden FINREP-Systematik (siehe Anhang V Teil 3 dieser Durchführungsverordnung) zuzuordnen:

  1. Zentralbanken;
  2. Staaten;
  3. Kreditinstitute;
  4. Wertpapierfirmen im Sinne von Artikel 4 Absatz 1 Nummer 2 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013;
  5. sonstige finanzielle Kapitalgesellschaften (außer Wertpapierfirmen);
  6. Nichtfinanzunternehmen.
0050ART DER GEGENPARTEI

Das Institut muss angeben, um welche Art von Gegenpartei es sich handelt. Hierbei kann aus drei Möglichkeiten gewählt werden:

  • QZGP: wenn die Gegenpartei eine qualifizierte ZGP ist;
  • KEINE QZGP: wenn die Gegenpartei eine ZGP, aber keine qualifizierte ZGP ist;
  • Keine ZGP: wenn die Gegenpartei keine ZGP ist.
0060SITZ DER GEGENPARTEI

Hier ist der Ländercode nach ISO 3166-1 Alpha-2 des Landes anzugeben, in dem die Gegenpartei ihren Sitz hat (einschließlich der für internationale Organisationen geltenden Pseudo-ISO-Codes, die der neuesten Ausgabe des Zahlungsbilanz-Vademekums von Eurostat zu entnehmen sind).

0070ANZAHL DER GESCHÄFTE

Siehe Erläuterungen zu Spalte 0020 im Meldebogen C 34.02.

0080NOMINALBETRÄGE

Siehe Erläuterungen zu Spalte 0030 im Meldebogen C 34.02.

0090POSITIVER AKTUELLER MARKTWERT (CMV)

Siehe Erläuterungen zu Spalte 0040 im Meldebogen C 34.02.

Hier ist die Summe der Netting-Sätze mit positivem CMV anzugeben, sollte es mehrere Netting-Sätze für dieselbe Gegenpartei geben.

0100NEGATIVER AKTUELLER MARKTWERT (CMV)

Siehe Erläuterungen zu Spalte 0040 im Meldebogen C 34.02.

Hier ist die absolute Summe der Netting-Sätze mit negativem CMV anzugeben, sollte es mehrere Netting-Sätze für dieselbe Gegenpartei geben.

0110RISIKOPOSITIONSWERT NACH CRM

Siehe Erläuterungen zu Spalte 0160 im Meldebogen C 34.02.

Hier ist die Summe der Risikopositionswerte der Netting-Sätze nach CRM anzugeben, sollte es mehrere Netting-Sätze für dieselbe Gegenpartei geben.

0120RISIKOPOSITIONSWERT

Siehe Erläuterungen zu Spalte 0170 im Meldebogen C 34.02.

0130RISIKOGEWICHTETE POSITIONSBETRÄGE

Siehe Erläuterungen zu Spalte 0200 im Meldebogen C 34.02.

3.9.8. C 34.07 - IRB-Ansatz - CCR-Risikopositionen nach Risikopositionsklasse und PD-Skala

3.9.8.1. Allgemeine Bemerkungen

  1. Dieser Meldebogen ist für Institute bestimmt, die zur Berechnung der risikogewichteten Positionsbeträge aller oder eines Teils ihrer CCR-Risikopositionen gemäß Artikel 107 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 entweder den fortgeschrittenen oder den IRB-Basisansatz verwenden, unabhängig davon, nach welchem Ansatz sie die CCR-Risikopositionswerte gemäß Teil 3 Titel II Kapitel 4 und 6 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 bestimmen.
  2. Der Meldebogen ist sowohl für alle Risikopositionsklassen zusammen als auch gesondert für jede der in Artikel 147 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 aufgelistete Risikopositionsklasse auszufüllen. Über eine zentrale Gegenpartei geclearte Risikopositionen sind hier nicht auszuweisen.
  3. Zur Klärung der Frage, ob das Institut eigene Schätzungen für die Verlustquote bei Ausfall verwendet und/oder mit Kreditumrechnungsfaktoren arbeitet, sind für jede gemeldete Risikopositionsklasse folgende Angaben zu machen:

    'NEIN' = wenn die aufsichtsbehördlichen Schätzungen der Verlustquote bei Ausfall und Kreditumrechnungsfaktoren verwendet werden (IRB-Grundansatz);

    'NEIN' = wenn die aufsichtsbehördlichen Schätzungen der Verlustquote bei Ausfall und Kreditumrechnungsfaktoren verwendet werden (IRB-Grundansatz).

3.9.8.2. Erläuterungen zu bestimmten Positionen

Spalten
0010Risikopositionswert

Der nach der jeweiligen PD-Skala aufgeschlüsselte Risikopositionswert (siehe Erläuterungen zu Spalte 0170 im Meldebogen C 34.02)

0020RISIKOPOSITIONSGEWICHTETE DURCHSCHNITTLICHE AUSFALLWAHRSCHEINLICHKEIT (PD) (%)

Durchschnittliche Ausfallwahrscheinlichkeit in den einzelnen Ratingstufen, gewichtet nach dem jeweiligen Risikopositionswert (Definition in Spalte 0010).

0030Anzahl der Schuldner

Anzahl der Rechtsträger oder Schuldner mit gesondertem Rating, die den einzelnen Unterklassen der festgelegten PD-Skala zugeordnet wurden, unabhängig von der Anzahl der gewährten Darlehen oder Risikopositionen.

Werden getrennte Risikopositionen gegenüber demselben Schuldner gesondert gerated, sind diese getrennt zu zählen. Ein solcher Fall kann eintreten, wenn getrennte Risikopositionen gegenüber demselben Schuldner gemäß Artikel 172 Absatz 1 Buchstabe e Satz 2 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 verschiedenen Ratingstufen zugeordnet werden.

0040Risikopositionsgewichtete durchschnittliche Verlustquote bei Ausfall (LGD) (%)

Durchschnittliche Verlustquote bei Ausfall in den einzelnen Ratingstufen, gewichtet nach dem jeweiligen Risikopositionswert (Definition in Spalte 0010).

Die angegebene LGD muss der endgültigen LGD-Schätzung entsprechen, die bei der Berechnung der risikogewichteten Beträge nach Berücksichtigung etwaiger CRM-Effekte und Abschwungbedingungen gemäß Teil 3 Titel II Kapitel 3 und 4 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 herangezogen wird. Insbesondere bei Instituten, die den IRB-Ansatz anwenden, aber keine eigenen LGD-Schätzungen verwenden, schlagen sich die risikomindernden Effekte finanzieller Sicherheiten gemäß Artikel 228 Absatz 2 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 auf den vollständig angepassten Risikopositionswert E* nieder und machen sich dann in der LGD* bemerkbar. Werden eigene LGD-Schätzungen verwendet, sind Artikel 175 und Artikel 181 Absätze 1 und 2 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 zu beachten.

Bei Risikopositionen, die der Doppelausfallrisikobehandlung unterliegen, muss die auszuweisende LGD der gemäß Artikel 161 Absatz 4 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 gewählten LGD entsprechen.

Bei ausgefallenen Risikopositionen nach dem A-IRB-Ansatz sind die Bestimmungen in Artikel 181 Absatz 1 Buchstabe h der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 zu beachten. Als LGD ist die LGD-Schätzung bei Ausfall anzugeben.

0050Risikopositionsgewichtete durchschnittliche Laufzeit (Jahre)

Durchschnittliche Laufzeiten in Jahren, gewichtet nach dem jeweiligen Risikopositionswert (Definition in Spalte 0010)

Die Laufzeit ist nach Artikel 162 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 zu bestimmen.

0060Risikogewichtete Positionsbeträge

Risikogewichtete Positionsbeträge im Sinne von Artikel 92 Absätze 3 und 4 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 bei Positionen, deren Risikogewichte nach den in Teil 3 Titel II Kapitel 3 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 festgelegten Anforderungen geschätzt werden und bei denen der Risikopositionswert für CCR-behaftete Geschäfte gemäß Teil 3 Titel II Kapitel 4 und 6 der genannten Verordnung berechnet wird.

Hierbei sind die in Artikel 501 und Artikel 501a der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 festgelegten Faktoren zur Unterstützung von KMU und Infrastruktur zu berücksichtigen.

0070Dichte der risikogewichteten Positionsbeträge

Verhältnis der (in Spalte 0060 ausgewiesenen) risikogewichteten Positionsbeträge insgesamt zu dem (in Spalte 0010 ausgewiesenen) Risikopositionswert.


Zeilen
0010-0170PD-Skala

Die (auf Gegenparteiebene bestimmten) CCR-Risikopositionen sind der passenden Unterklasse auf der festgelegten PD-Skala zuzuordnen, wobei die für jeden Schuldner in dieser Risikopositionsklasse geschätzte Ausfallwahrscheinlichkeit zugrunde gelegt wird (ohne Berücksichtigung etwaiger Substitutionseffekte aufgrund einer Garantie oder eines Kreditderivats). Die Institute müssen eine Risikoposition nach der anderen der im Meldebogen angegebenen PD-Skala zuordnen, wobei auch fortlaufende Ratingskalen zu berücksichtigen sind. Alle ausgefallenen Risikopositionen sind der Unterklasse zuzuordnen, die einer Ausfallwahrscheinlichkeit von 100 % entspricht.

3.9.9. C 34.08 - Zusammensetzung der Sicherheiten für CCR-Risikopositionen

3.9.9.1. Allgemeine Bemerkungen

  1. In diesem Meldebogen anzugeben sind die beizulegenden Zeitwerte von Sicherheiten (ob hinterlegt oder entgegengenommen), die bei CCR-Risikopositionen im Zusammenhang mit Derivatgeschäften, Geschäften mit langer Abwicklungsfrist oder Wertpapierfinanzierungsgeschäften verwendet werden, und zwar unabhängig davon, ob die Geschäfte über eine ZGP gecleart werden und ob Sicherheiten bei einer ZGP hinterlegt werden oder nicht.

3.9.9.2. Erläuterungen zu bestimmten Positionen

Spalten
0010-0080Bei Derivatgeschäften verwendete Sicherheiten

Hier sind die Sicherheiten (einschließlich Ersteinschuss und Nachschüssen) anzugeben, die bei CCR-Risikopositionen im Zusammenhang mit einem der in Anhang II der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 aufgelisteten Derivatgeschäfte oder einem Geschäft mit langer Abwicklungsfrist nach Artikel 272 Absatz 2 der genannten Verordnung, das nicht als Wertpapierfinanzierungsgeschäft infrage kommt, verwendet werden.

0090-0180Bei Wertpapierfinanzierungsgeschäften verwendete Sicherheiten

Hier sind die Sicherheiten (einschließlich Ersteinschuss und Nachschüssen sowie der Sicherheit, die bei dem Wertpapierfinanzierungsgeschäft als Sicherheit erscheint) anzugeben, die bei CCR-Risikopositionen im Zusammenhang mit einem Wertpapierfinanzierungsgeschäft oder einem Geschäft mit langer Abwicklungsfrist, das nicht als Derivat infrage kommt, verwendet werden.

0010, 0020, 0050, 0060, 0090, 0100, 0140, 0150Getrennte Sicherheiten

Artikel 300 Nummer 1 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013

Hier sind die insolvenzgeschützten Sicherheiten im Sinne von Artikel 300 Absatz 1 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 anzugeben und weiter danach aufzuschlüsseln, ob es sich um einen Ersteinschuss oder einen Nachschuss handelt.

0030, 0040, 0070, 0080, 0110, 0120, 0130, 0160, 0170, 0180Nicht getrennte Sicherheiten

Artikel 300 Nummer 1 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013

Hier sind die nicht insolvenzgeschützten Sicherheiten im Sinne von Artikel 300 Absatz 1 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 anzugeben und weiter danach aufzuschlüsseln, ob es sich um einen Ersteinschuss, einen Nachschuss oder die Sicherheit beim Wertpapierfinanzierungsgeschäft handelt.

0010, 0030, 0050, 0070, 0090, 0110, 0140, 0160Ersteinschuss

Artikel 4 Absatz 1 Nummer 140 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013

Hier sind die beizulegenden Zeitwerte von Sicherheiten anzugeben, die als Ersteinschuss (im Sinne von Artikel 4 Absatz 1 Nummer 140 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013) entgegengenommen oder hinterlegt wurden.

0020, 0040, 0060, 0080, 0100, 0120, 0150, 0170Nachschuss

Hier sind die beizulegenden Zeitwerte von Sicherheiten anzugeben, die als Nachschuss entgegengenommen oder hinterlegt wurden.

0130, 0180Sicherheiten bei Wertpapierfinanzierungsgeschäften

Hier sind die beizulegenden Zeitwerte von Sicherheiten anzugeben, die bei Wertpapierfinanzierungsgeschäften als Sicherheit erscheinen (d. h. die Sicherheitenkomponente des Wertpapierfinanzierungsgeschäfts, die entgegengenommen (Spalte 0130) oder hinterlegt wurde (Spalte 0180).


Zeilen
0010-0080Art der Sicherheit

Aufschlüsselung nach Art der Sicherheit

3.9.10. C 34.09 - Risikopositionen in Kreditderivaten

3.9.10.1. Erläuterungen zu bestimmten Positionen

Spalten
0010-0040KREDITDERIVATEBESICHERUNG

Kreditderivatebesicherung (ob erworben oder veräußert)

0010, 0020NOMINALBETRÄGE

Summe der Derivat-Nominalbeträge vor etwaigem Netting, nach Produktart aufgeschlüsselt

0030, 0040BEIZULEGENDE ZEITWERTE

Summe der beizulegenden Zeitwerte, aufgeschlüsselt danach, ob die Besicherung erworben oder veräußert wurde


Zeilen
0010-0050Produktart

Aufschlüsselung nach Kreditderivat-Produktarten

0060Insgesamt

Summe aller Produktarten

0070, 0080Beizulegende Zeitwerte

Beizulegende Zeitwerte aufgeschlüsselt nach Produktarten und nach Vermögenswerten (beizulegende Zeitwerte positiv) und Verbindlichkeiten (beizulegende Zeitwerte negativ)

3.9.11. C 34.10 - Risikopositionen gegenüber zentralen Gegenparteien

3.9.11.1. Allgemeine Bemerkungen

  1. Die Institute müssen Angaben zu den Risikopositionen gegenüber zentralen Gegenparteien liefern, d. h. Risikopositionen bei den in Artikel 301 Absatz 1 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 aufgeführten Kontrakten und Geschäften, solange sie bei einer ZGP ausstehend sind, sowie Risikopositionen aus ZGP-bezogenen Geschäften im Sinne von Artikel 300 Nummer 2 der genannten Verordnung, für die die Eigenmittelanforderungen gemäß Teil 3 Titel II Kapitel 6 Abschnitt 9 der genannten Verordnung berechnet werden.

3.9.11.2. Erläuterungen zu bestimmten Positionen

Spalten
0010RISIKOPOSITIONSWERT

Risikopositionswert von Geschäften, die unter Teil 3 Titel II Kapitel 6 Abschnitt 9 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 fallen, der nach den in diesem Kapitel und insbesondere in dessen Abschnitt 9 festgelegten einschlägigen Methoden berechnet wird

Hier ist der Betrag anzugeben, der für die Berechnung der Eigenmittelanforderungen gemäß Teil 3 Titel II Kapitel 6 Abschnitt 9 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 maßgeblich ist, wobei während der in Artikel 497 der genannten Verordnung vorgesehenen Übergangszeit die dort genannten Anforderungen zu beachten sind.

Bei einer Risikoposition kann es sich um eine Handelsrisikoposition im Sinne von Artikel 4 Absatz 1 Nummer 91 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 handeln.

0020RISIKOGEWICHTETE POSITIONSBETRÄGE

Die gemäß Teil 3 Titel II Kapitel 6 Abschnitt 9 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 unter Berücksichtigung der Anforderungen in Artikel 497 der genannten Verordnung während des in diesem Artikel vorgesehenen Übergangszeitraums bestimmten risikogewichteten Positionsbeträge


Zeilen
0010-0100Qualifizierte ZGP (QZGP)

Eine qualifizierte zentrale Gegenpartie (QZGP) im Sinne von Artikel 4 Absatz 1 Nummer 88 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013

0070, 0080 0170, 0180Ersteinschuss

Siehe Erläuterungen zu Meldebogen C 34.08.

Für die Zwecke dieses Meldebogens dürfen Ersteinschüsse keine Beiträge zu einer ZGP für gemeinschaftliche Verlustbeteiligungsvereinbarungen umfassen (d. h., dass in Fällen, in denen eine ZGP Ersteinschüsse zur Vergemeinschaftung von Verlusten unter den Clearingmitgliedern verwendet, diese als Ausfallfonds-Risikopositionen zu behandeln sind).

0090, 0190Vorfinanzierte Beiträge zum Ausfallfonds

Artikel 308 und 309 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013; Ausfallfonds im Sinne von Artikel 4 Absatz 1 Nummer 89 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013; vom Institut gezahlter Beitrag zum Ausfallfonds einer ZGP

0100, 0200Nicht vorfinanzierte Beiträge zum Ausfallfonds

Artikel 309 und 310 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013; Ausfallfonds im Sinne von Artikel 4 Absatz 1 Nummer 89 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013

Hier sind die Beiträge anzugeben, deren Zahlung ein als Clearingmitglied auftretendes Institut einer ZGP vertraglich zugesagt hat, wenn diese die Mittel ihres Ausfallfonds verbraucht hat, um nach dem Ausfall eines oder mehrerer ihrer Clearingmitglieder die dadurch bedingten Verluste abzudecken.

0070, 0170Getrennte Sicherheiten

Siehe Erläuterungen zu Meldebogen C 34.08.

0080, 0180Nicht getrennte Sicherheiten

Siehe Erläuterungen zu Meldebogen C 34.08.

3.9.12. C 34.11 - Flussrechnungen für risikogewichtete Positionsbeträge (RWEA) von CCR-Risikopositionen nach der IMM

3.9.12.1. Allgemeine Bemerkungen

  1. Institute, die die risikogewichteten Positionsbeträge für die Gesamtheit oder einen Teil ihrer CCR-Risikopositionen nach der in Teil 3 Titel II Kapitel 6 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 dargelegten IMM berechnen, müssen unabhängig davon, nach welchem Ansatz für das Kreditrisiko sie die dazugehörigen Risikogewichte bestimmen, in diesen Meldebogen die Flussrechnung aufnehmen, aus der sich Abweichungen bei den risikogewichteten Positionsbeträgen der unter die IMM fallenden Derivate und Wertpapierfinanzierungsgeschäfte erklären, wobei nach den wichtigsten Faktoren zu differenzieren ist und vernünftige Schätzungen zugrunde gelegt werden müssen.
  2. Institute, die diesen Meldebogen vierteljährlich übermitteln müssen, brauchen nur Spalte 0010 auszufüllen. Institute, die diesen Meldebogen jährlich übermitteln müssen, brauchen nur Spalte 0020 auszufüllen.
  3. Unberücksichtigt bleiben in diesem Meldebogen die risikogewichteten Positionsbeträge für Risikopositionen gegenüber einer zentralen Gegenpartei (Teil 3 Titel II Kapitel 6 Abschnitt 9 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013).

3.9.12.2. Erläuterungen zu bestimmten Positionen

Spalten
0010, 0020RISIKOGEWICHTETE POSITIONSBETRÄGE

Risikogewichtete Positionsbeträge im Sinne von Artikel 92 Absätze 3 und 4 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 bei Positionen, deren Risikogewichte nach den in Teil 3 Titel II Kapitel 2 und 3 der genannten Verordnung festgelegten Anforderungen geschätzt werden und bei denen das Institut die Erlaubnis erhalten hat, den Risikopositionswert nach der in Teil 3 Titel II Kapitel 6 Abschnitt 6 der genannten Verordnung dargelegten IMM zu berechnen

Hierbei sind die in Artikel 501 und Artikel 501a der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 festgelegten Faktoren zur Unterstützung von KMU und Infrastruktur zu berücksichtigen.


Zeilen
0010Risikogewichtete Positionsbeträge am Ende der vorangegangenen Berichtsperiode

Risikogewichtete Positionsbeträge für CCR-Risikopositionen bei der IMM am Ende der vorangegangenen Berichtsperiode

0020Umfang der Vermögenswerte

(Positive oder negative) Veränderungen des risikogewichteten Positionsbetrags, die auf natürliche, d. h. durch die übliche Geschäftstätigkeit bedingte Veränderungen bei Umfang und Zusammensetzung des Anlagebuchs zurückzuführen sind (einschließlich Originierung neuer Geschäfte und Fälligwerden von Risikopositionen), aber ohne Veränderungen, die auf Erwerb oder Veräußerung von Unternehmen zurückzuführen sind.

0030Bonität der Gegenparteien

(Positive oder negative) Veränderungen des risikogewichteten Positionsbetrags, die auf Veränderungen bei der Bonitätsbewertung der Gegenparteien des Instituts zurückzuführen sind, die unabhängig davon, nach welchem Ansatz das Institut verfährt, innerhalb des Kreditrisikorahmens ermittelt wurden. Wendet das Institut einen IRB-Ansatz an, sind in dieser Zeile auch potenzielle, auf IRB-Modelle zurückzuführende Veränderungen beim risikogewichteten Positionsbetrag anzugeben

0040Modellaktualisierungen (nur IMM)

(Positive oder negative) Veränderungen des risikogewichteten Positionsbetrags, die auf die Umsetzung des Modells, Änderungen am Umfang des Modells oder Änderungen, mit denen etwaigen Schwächen des Modells entgegengewirkt werden soll, zurückzuführen sind

Diese Zeile betrifft ausschließlich Änderungen am IMM.

0050Methodik und Regulierung (nur IMM)

(Positive oder negative) Veränderungen des risikogewichteten Positionsbetrags, die auf Änderungen bei der Berechnungsmethode zurückzuführen sind, die ihrerseits durch Änderungen bei der Regulierung wie neue Rechtsvorschriften bedingt sind (nur IMM)

0060Erwerb und Veräußerung

(Positive oder negative) Veränderungen des risikogewichteten Positionsbetrags, die auf einen geänderten Umfang im Bankenbuch zurückzuführen sind, der seinerseits durch Erwerbe und Veräußerungen von Unternehmen bedingt ist

0070Wechselkursschwankungen

(Positive oder negative) Veränderungen des risikogewichteten Positionsbetrags, die auf Veränderungen aufgrund von Bewegungen durch Währungsumrechnungen zurückzuführen sind

0080Sonstige

Hier sind (positive oder negative) Veränderungen des risikogewichteten Positionsbetrags anzugeben, die unter keine der oben genannten Kategorien fallen.

0090Risikogewichtete Positionsbeträge am Ende der laufenden Berichtsperiode

Risikogewichtete Positionsbeträge für CCR-Risikopositionen bei der IMM am Ende der laufenden Berichtsperiode

4. Meldebögen zum operationellen Risiko

4.1. C 16.00 - Operationelles Risiko (OPR)

4.1.1. Allgemeine Bemerkungen

  1. Dieser Meldebogen umfasst Informationen über die nach Artikel 312 bis 324 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 vorzunehmende Berechnung der Eigenmittelanforderungen für das operationelle Risiko nach dem Basisindikatoransatz (BIA), dem Standardansatz (SA), dem Alternativen Standardansatz (ASA) und dem Fortgeschrittenen Messansatz (AMA). Ein Institut kann für die Geschäftsfelder Privatkundengeschäft und Firmenkundengeschäft den SA und den ASA nicht gleichzeitig auf Einzelbasis anwenden.
  2. Institute, die den BIA, den SA oder den ASA anwenden, müssen ihre Eigenmittelanforderung anhand der zum Ende des Geschäftsjahres vorliegenden Informationen berechnen. Liegen keine geprüften Zahlen vor, können die Institute Schätzungen heranziehen. Werden geprüfte Zahlen verwendet, weisen die Institute davon diejenigen aus, die voraussichtlich unverändert bleiben. Vom Grundsatz der 'Unveränderlichkeit' kann beispielsweise dann abgewichen werden, wenn im Laufe des betreffenden Berichtszeitraums Ausnamefälle wie der Erwerb oder die Veräußerung von Unternehmen oder Geschäftsbereichen eintreten.
  3. Kann ein Institut der zuständigen Behörde gegenüber begründen, dass - aufgrund außergewöhnlicher Umstände wie einer Verschmelzung oder einer Veräußerung von Unternehmen oder Geschäftsbereichen - die Verwendung eines Dreijahresdurchschnitts zur Berechnung des maßgeblichen Indikators die Schätzung der Eigenmittelanforderung für das operationelle Risiko verzerren würde, kann die zuständige Behörde dem Institut gestatten, die Berechnung dahin gehend anzupassen, dass solche Ereignisse berücksichtigt werden. Die zuständige Behörde kann auch von sich aus von einem Institut verlangen, die Berechnung zu ändern. Ist ein Institut seit weniger als drei Jahren tätig, kann es bei der Berechnung des maßgeblichen Indikators zukunftsgerichtete Schätzungen verwenden, sofern es zur Verwendung historischer Daten übergeht, sobald diese verfügbar sind.
  4. In diesem Meldebogen werden nach Spalten getrennt für die drei letzten Jahre Angaben zum Betrag des maßgeblichen Indikators für die einem operationellen Risiko unterliegenden Banktätigkeiten und zum Betrag der Darlehen und Kredite (wobei Letztere nur beim ASA anzuwenden ist) dargestellt. Daneben werden Angaben zum Betrag der Eigenmittelanforderung für das operationelle Risiko ausgewiesen. Gegebenenfalls muss aufgeschlüsselt werden, welcher Teil dieses Betrags auf einen Allokationsmechanismus zurückzuführen ist. In Bezug auf den AMA werden zur Darstellung von Einzelheiten der Auswirkung des erwarteten Verlustes und der Diversifizierungs- und Risikominderungstechniken auf die Eigenmittelanforderung für operationelle Risiken Zusatzinformationen hinzugefügt.
  5. In den einzelnen Zeilen werden nach Berechnungsmethode aufgeschlüsselt Angaben zur Eigenmittelanforderung für operationelle Risiken mit Einzelheiten zu den mit dem SA und dem ASA behandelten Geschäftsfeldern dargestellt.
  6. Dieser Meldebogen ist von allen Instituten vorzulegen, für die Eigenmittelanforderungen in Bezug auf operationelle Risiken gelten.

4.1.2. Erläuterungen zu bestimmten Positionen

Spalten
0010-0030MAßGEBLICHER INDIKATOR

Institute, die zur Berechnung der Eigenmittelanforderung für das operationelle Risiko den jeweils maßgeblichen Indikator (BIA, SA und ASA) verwenden, müssen diesen für die jeweiligen Jahre in den Spalten 0010 bis 0030 ausweisen. Werden verschiedene Ansätze gemäß Artikel 314 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 kombiniert, haben die Institute zu Informationszwecken auch den maßgeblichen Indikator für Tätigkeiten anzugeben, bei denen nach dem AMA verfahren wird. Gleiches gilt auch für alle anderen Banken, die den AMA anwenden.

Nachfolgend bezeichnet der Begriff 'maßgeblicher Indikator' die Summe der in Artikel 316 Tabelle 1 Punkt 1 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 genannten Posten am Ende des Geschäftsjahres.

Stehen dem Institut aus weniger als drei Jahren Daten zum 'maßgeblichen Indikator' zur Verfügung, sind vorrangig die verfügbaren historischen Daten (geprüfte Zahlen) den entsprechenden Tabellenspalten zuzuweisen. Stehen beispielsweise nur für ein Jahr historische Daten zur Verfügung, sind diese in Spalte 0030 auszuweisen. Sofern dies angemessen erscheint, sind die zukunftsgerichteten Schätzungen in die Spalte 0020 (Schätzung für das nächste Jahr) und in die Spalte 0010 (Schätzung des Jahres +2) aufzunehmen.

Darüber hinaus darf das Institut zukunftsgerichtete Schätzungen zum Geschäft verwenden, wenn keine historischen Daten zum 'maßgeblichen Indikator' verfügbar sind.

0040-0060DARLEHEN UND KREDITE (BEI ANWENDUNG DES ASA)

In diesen Spalten sind die Beträge der in Artikel 319 Absatz 1 Buchstabe b der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 genannten Darlehen und Kredite in den Geschäftsfeldern 'Firmenkundengeschäft' und 'Privatkundengeschäft' anzugeben. Diese Beträge sind zur Berechnung des alternativen maßgeblichen Indikators zu verwenden, der zu den Eigenmittelanforderungen für die dem alternativen Standardansatz unterliegenden Tätigkeiten führt (Artikel 319 Absatz 1 Buchstabe a der Verordnung (EU) Nr. 575/2013).

Beim Geschäftsfeld 'Firmenkundengeschäft' sind auch die im Anlagebuch gehaltenen Wertpapiere aufzunehmen.

0070EIGENMITTELANFORDERUNG

Die Eigenmittelanforderung ist gemäß den verwendeten Ansätzen und nach Maßgabe der Artikel 312 bis 324 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 zu berechnen. Der daraus resultierende Betrag ist in Spalte 0070 auszuweisen.

0071GESAMTBETRAG DER RISIKOPOSITION OPERATIONELLES RISIKO

Artikel 92 Absatz 4 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013

Eigenmittelanforderungen in Spalte 0070, multipliziert mit 12,5.

0080DAVON: AUF EINEN ALLOKATIONSMECHANISMUS ZURÜCKZUFÜHREN

Wurde gemäß Artikel 312 Absatz 2 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 eine Erlaubnis zur Nutzung des AMA-Ansatzes auf konsolidierter Ebene (Artikel 18 Absatz 1 der genannten Verordnung) erteilt, sind die Eigenmittel zur Unterlegung des operationellen Risikos nach der vom Unternehmen angewandten Methode auf die verschiedenen Unternehmen der Gruppe zu verteilen, um Diversifizierungseffekten im Risikomesssystem, das von einem EU-Mutterkreditinstitut und seinen Tochterunternehmen oder gemeinsam von den Tochterunternehmen einer EU-Mutterfinanzholdinggesellschaft oder einer gemischten EU-Mutterfinanzholdinggesellschaft verwendet wird, Rechnung zu tragen. Das Ergebnis dieser Zuweisung ist in dieser Spalte auszuweisen.

0090-0120GEGEBENENFALLS AUSZUWEISENDE ZUSATZINFORMATIONEN NACH AMA
0090EIGENMITTELANFORDERUNG VOR ENTLASTUNGSEFFEKTEN AUFGRUND VON ERWARTETEN VERLUSTEN, DIVERSIFIZIERUNG UND RISIKOMINDERUNGSTECHNIKEN

Die in Spalte 090 ausgewiesene Eigenmittelanforderung entspricht der Eigenmittelanforderung in Spalte 070, wird aber vor Berücksichtigung von Entlastungseffekten aufgrund von erwarteten Verlusten, Diversifizierungen und Risikominderungstechniken berechnet (siehe unten).

0100(-) HERABSETZUNG DER EIGENMITTELANFORDERUNGEN AUFGRUND DES IN DER GESCHÄFTSPRAXIS ERFASSTEN ERWARTETEN VERLUSTS

In Spalte 100 ist die Herabsetzung der Eigenmittelanforderungen aufgrund des durch die interne Geschäftspraxis erfassten erwarteten Verlusts (nach Artikel 322 Absatz 2 Buchstabe a der Verordnung (EU) Nr. 575/2013) auszuweisen.

0110(-) HERABSETZUNG DER EIGENMITTELANFORDERUNGEN AUFGRUND VON DIVERSIFIZIERUNGEN

Der in dieser Spalte angegebene Diversifizierungseffekt muss der Differenz zwischen der Summe der für jede Klasse operationeller Risiken getrennt berechneten Eigenmittelanforderungen (d. h. eine Situation, in der eine 'perfekte Abhängigkeit' herrscht) und der unter Berücksichtigung von Korrelationen und Abhängigkeiten berechneten diversifizierten Eigenmittelanforderung (d. h. in der Annahme einer weniger als 'perfekten Abhängigkeit' zwischen den Risikoklassen) entsprechen. Die 'perfekte Abhängigkeit' tritt im 'Standardfall' ein, wenn sich das Institut also keiner ausdrücklichen Korrelationsstrukturen zwischen den Risikoklassen bedient. Das AMA-Kapital wird folglich als Summe der Bemessungen der einzelnen operationellen Risiken in den gewählten Risikoklassen berechnet. In diesem Fall wird die Korrelation zwischen den Risikoklassen als 100 % angenommen und der Wert in der Spalte ist auf null zu setzen. Dagegen muss das Institut, wenn es eine ausdrückliche Korrelationsstruktur zwischen den Risikoklassen berechnet, in diese Spalte die Differenz zwischen dem aus dem Standardfall herrührenden AMA-Kapital und dem nach der Anwendung der Korrelationen zwischen den Risikoklassen errechneten AMA-Kapital aufnehmen. Der Wert spiegelt die 'Diversifizierungsfähigkeit' des AMA-Modells wider, also die Fähigkeit des Modells, ein nicht gleichzeitiges Auftreten schwerwiegender, auf operationelle Risiken zurückzuführender Verlustereignisse zu erfassen. In Spalte 110 ist der Betrag auszuweisen, um den das AMA-Kapital in Bezug auf die Annahme einer Korrelation von 100 % durch die angenommene Korrelationsstruktur verringert wird.

0120(-) HERABSETZUNG DER EIGENMITTELANFORDERUNG AUFGRUND VON TECHNIKEN ZUR RISIKOMINDERUNG (VERSICHERUNGSSCHUTZ UND SONSTIGE RISIKOÜBERTRAGUNGSMECHANISMEN)

In dieser Spalte sind die in Artikel 323 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 genannten Auswirkungen von Versicherungen und anderen Risikoübertragungsmechanismen auszuweisen.


Zeilen
0010DEM BASISINDIKATORANSATZ (BIA) UNTERLIEGENDE BANKTÄTIGKEITEN

In dieser Zeile sind die Beträge auszuweisen, die den Tätigkeiten entsprechen, bei denen zur Berechnung der Eigenmittelanforderung für das operationelle Risiko der BIA angewendet wird (Artikel 315 und 316 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013).

0020DEM STANDARDANSATZ (SA) BZW. DEM ALTERNATIVEN STANDARDANSATZ (ASA) UNTERLIEGENDE BANKTÄTIGKEITEN

Hier ist die nach SA und ASA (Artikel 317, 318 und 319 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013) berechnete Eigenmittelanforderung auszuweisen

0030-0100DEM SA UNTERLIEGEND

Wird der Standardansatz (SA) verwendet, ist der maßgebliche Indikator für jedes betreffende Jahr in den Zeilen 0030 bis 0100 auf die in Artikel 317 Tabelle 2 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 genannten Geschäftsfelder aufzuteilen. Die Zuordnung der Tätigkeiten zu Geschäftsfeldern muss den in Artikel 318 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 beschriebenen Grundsätzen entsprechen.

0110-0120DEM ASA UNTERLIEGEND

Institute, die den alternativen Standardansatz (ASA) (Artikel 319 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013) verwenden, müssen den maßgeblichen Indikator für die betreffenden Jahre in den Zeilen 0030 bis 0050 und 0080 bis 0100 getrennt für jedes Geschäftsfeld und in den Zeilen 0110 und 0120 für die Geschäftsfelder 'Firmenkundengeschäft' und 'Privatkundengeschäft' ausweisen.

Die Zeilen 110 und 120 müssen den Betrag des maßgeblichen Indikators für die dem ASA unterliegenden Tätigkeiten darstellen. Dabei ist zwischen dem Betrag für das Geschäftsfeld 'Firmenkundengeschäft' und den Beträgen für das Geschäftsfeld 'Privatkundengeschäft' zu unterscheiden (Artikel 319 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013). Sowohl für die Zeilen, die dem 'Firmenkundengeschäft' und dem 'Privatkundengeschäft' nach dem Standardansatz (SA) (Zeilen 0060 und 0070) entsprechen, als auch für die dem ASA vorbehaltenen Zeilen 0110 und 0120 können Beträge ausgewiesen sein (wenn beispielsweise für ein Tochterunternehmen der Standardansatz gilt, während das Mutterunternehmen dem ASA unterliegt).

0130FORTGESCHRITTENEN MESSANSÄTZEN UNTERLIEGENDE BANKTÄTIGKEITEN - AMA

Auszuweisen sind die maßgeblichen Daten für AMA-Institute (Artikel 312 Absatz 2 und Artikel 321, 322 und 323 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013).

Werden verschiedene Ansätze gemäß Artikel 314 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 kombiniert, sind Angaben zum maßgeblichen Indikator für die nach dem AMA behandelten Tätigkeiten zu liefern. Gleiches gilt auch für alle anderen Banken, die den AMA anwenden.

4.2. Operationelles Risiko: Detaillierte Angaben zu den Verlusten des letzten Jahres (OPR DETAILS)

4.2.1. Allgemeine Bemerkungen

  1. Im Meldebogen C 17.01 (OPR DETAILS 1) werden die Angaben zu den von einem Institut im zurückliegenden Jahr registrierten Bruttoverlusten und Rückflüssen nach Ereigniskategorien und Geschäftsfeldern zusammengefasst. Meldebogen C 17.02 (OPR DETAILS 2) enthält detaillierte Angaben zu den größten Verlustereignissen des zurückliegenden Jahres.
  2. Verluste aufgrund von operationellen Risiken, die mit dem Kreditrisiko zusammenhängen und Eigenmittelanforderungen für das Kreditrisiko unterliegen (kreditbezogene operationelle Risikoereignisse - Grenzfälle) werden weder im Meldebogen C 17.01 noch im Meldebogen C 17.02 berücksichtigt.
  3. Werden für die Berechnung der Eigenmittelanforderungen für das operationelle Risiko verschiedene Ansätze gemäß Artikel 314 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 miteinander kombiniert, hat das Institut seine Verluste und Rückflüsse unabhängig davon, nach welchem Ansatz es seine Eigenmittelanforderungen berechnet, in den Meldebögen C 17.01 und C 17.02 auszuweisen.
  4. 'Bruttoverlust' bezeichnet die in Artikel 322 Absatz 3 Buchstabe b der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 genannten Verluste aufgrund eines operationellen Risikoereignisses oder einer Verlustereigniskategorie vor Rückflüssen aller Art, unbeschadet der nachstehend definierten 'Verlustereignisse mit schnellem Rückfluss'.
  5. 'Rückfluss' ist ein mit dem ursprünglichen Verlust im Rahmen des operationellen Risikos in Zusammenhang stehendes unabhängiges Ereignis, das zeitlich getrennt ist und bei dem Gelder oder Zuflüsse wirtschaftlichen Nutzens von ersten oder dritten Parteien, wie Versicherern oder anderen Parteien, erlangt werden. Rückflüsse werden untergliedert in Rückflüsse aus Versicherungsschutz und anderen Risikoübertragungsmechanismen und direkte Rückflüsse.
  6. 'Verlustereignisse mit schnellem Rückfluss' sind operationelle Risikoereignisse, die zu Verlusten führen, die innerhalb von fünf Arbeitstagen zum Teil oder in voller Höhe zurückfließen. Im Falle eines Verlustereignisses mit schnellem Rückfluss ist nur der Teil des Verlustes, der nicht vollständig zurückfließt (d. h. der Verlust abzüglich des schnellen Teilrückflusses) in die Bruttoverlustdefinition einzubeziehen. Folglich sind Verlustereignisse, die zu Verlusten führen, die innerhalb von fünf Arbeitstagen vollständig zurückfließen, weder in die Bruttoverlustdefinition noch in die OPR-DETAILS-Meldung einzubeziehen.
  7. 'Abschlussstichtag' ist der Zeitpunkt, an dem ein Verlust oder eine Rücklage/Rückstellung erstmals in der Gewinn- und Verlustrechnung gegenüber einem Verlust im Rahmen des operationellen Risikos angesetzt wurde. Dieser Zeitpunkt liegt logischerweise nach dem 'Eintrittszeitpunkt' (d. h. dem Zeitpunkt, an dem das operationelle Risikoereignis eintrat oder seinen Anfang nahm) und dem 'Erkennungszeitpunkt' (d. h. dem Zeitpunkt, an dem das operationelle Risikoereignis vom Institut erkannt wurde).
  8. Verluste aufgrund eines gemeinsamen operationellen Risikoereignisses oder aufgrund von multiplen Ereignissen, die mit einem ereignis- oder verlusterzeugenden ursprünglichen operationellen Risikoereignis ('Grundereignis' oder 'Root-event') zusammenhängen, werden zusammengefasst. Die so zusammengefassten Ereignisse werden als ein einziges Ereignis betrachtet und ausgewiesen und die zugehörigen Bruttoverlustbeträge bzw. Beträge der Verlustanpassungen summiert.
  9. Die im Juni des betreffenden Jahres gemeldeten Zahlen sind Zwischenberichtszahlen, während die endgültigen Zahlen im Dezember zu melden sind. Die Juni-Werte haben also eine sechsmonatige Referenzperiode (d. h. vom 1. Januar bis 30. Juni des Kalenderjahres), während die Dezember-Werte eine zwölfmonatige Referenzperiode (d. h. vom 1. Januar bis 31. Dezember des Kalenderjahres) haben. Sowohl bei den Datenmeldungen für Juni als auch für Dezember sind als 'frühere Berichtsperioden' alle Berichtsperioden bis einschließlich jener, die am Ende des vorangehenden Kalenderjahres endet, anzusehen.

4.2.2. C 17.01: Verluste aufgrund von operationellen Risiken und Rückflüsse des letzten Jahres nach Geschäftsfeldern und Verlustereigniskategorien (OPR DETAILS 1)

4.2.2.1. Allgemeine Bemerkungen

  1. Im Meldebogen C 17.01 sind Verluste und Rückflüsse, die die internen Schwellen übersteigen, nach den (in Artikel 317 Tabelle 2 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 genannten) Geschäftsfeldern (einschließlich des in Artikel 322 Absatz 3 Buchstabe b der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 genannten zusätzlichen Geschäftsfelds 'Gesamtunternehmen') und den (in Artikel 324 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 genannten) Verlustereigniskategorien aufzuschlüsseln. Dabei besteht die Möglichkeit, dass die zu einem Verlustereignis gehörenden Verluste auf mehrere Geschäftsfelder verteilt werden.
  2. Die Spalten stellen die verschiedenen Verlustereigniskategorien und die Summen für jedes Geschäftsfeld sowie eine Zusatzinformation dar, die den niedrigsten, bei der Datenerfassung für die Verluste angewandten Schwellenwert zeigt. Gibt es mehr als einen Schwellenwert, werden dort innerhalb jedes Geschäftsfelds der niedrigste und der höchste Schwellenwert angegeben.
  3. Die Zeilen stellen die Geschäftsfelder dar und für jedes Geschäftsfeld die Anzahl der Verlustereignisse (neue Verlustereignisse), den Bruttoverlustbetrag (neue Verlustereignisse), die Anzahl der Ereignisse mit Verlustanpassung, die Verlustanpassungen für frühere Berichtsperioden, den größten Einzelverlust, die Summe der fünf größten Verluste und die Gesamtrückflüsse von Verlusten (direkte Rückflüsse sowie Rückflüsse aus Versicherungen und anderen Risikoübertragungsmechanismen).
  4. Bei allen Geschäftsfeldern sind Angaben zur Zahl der Verlustereignisse und zum Bruttoverlustbetrag in bestimmten, auf den festgelegten Schwellenwerten (10.000, 20.000, 100.000 und 1.000.000) basierenden Spannen zu liefern. Die Schwellenwerte sind in Euro festgesetzt und dienen dem Vergleich der gemeldeten Verluste zwischen den Instituten. Sie stehen deshalb nicht unbedingt mit den Bagatellgrenzen für die interne Verlustdatensammlung in Zusammenhang, die in einem anderen Abschnitt des Meldebogens anzugeben sind.

4.2.2.2. Erläuterungen zu bestimmten Positionen

Spalten
0010-0070EREIGNISKATEGORIEN

Verluste sind nach den in Artikel 324 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 genannten Verlustereigniskategorien in den Spalten 0010 bis 0070 auszuweisen.

Institute, die ihre Eigenmittelanforderung nach dem BIA-Ansatz berechnen, dürfen Verluste, für die keine Verlustereigniskategorie festgestellt wurde, nur in Spalte 080 ausweisen.

0080VERLUSTEREIGNISKATEGORIEN INSGESAMT

In Spalte 0080 haben die Institute für jedes Geschäftsfeld die 'Anzahl der Verlustereignisse (neue Verlustereignisse)' insgesamt, den 'Bruttoverlustbetrag (neue Verlustereignisse)' insgesamt, die 'Zahl der Verlustereignisse mit Verlustanpassung' insgesamt, die 'Verlustanpassungen für frühere Berichtsperioden' insgesamt, den 'größten Einzelverlust' insgesamt, die 'Summe der fünf größten Verluste', den 'direkten Gesamtrückfluss von Verlusten' insgesamt und den 'Gesamtrückfluss aus Versicherungsschutz und anderen Risikoübertragungsmechanismen' insgesamt anzugeben.

Sofern das Institut für alle Verluste die Verlustereigniskategorien ermittelt hat, muss Spalte 080 die einfache Aggregation der Anzahl der Verlustereignisse, die Brutto-Gesamtverlustbeträge, die Gesamtrückflüsse von Verlusten und die in den Spalten 0010 bis 0070 ausgewiesen 'Verlustanpassungen für frühere Berichtsperioden' anzeigen.

Der in Spalte 0080 angegebene 'größte Einzelverlust' muss der größte Einzelverlust in einem Geschäftsfeld sein und - wenn das Institut die Verlustereigniskategorie für alle Verluste ermittelt hat - dem höchsten Wert entsprechen, der in den Spalten 0010 bis 0070 als ',größter Einzelverlust' ausgewiesen wurde.

Als Summe der fünf größten Verluste ist in Spalte 0080 die Summe der innerhalb eines Geschäftsfeldes verzeichneten fünf größten Verluste anzugeben.

0090-0100ZUSATZINFORMATION: BEI DER DATENSAMMLUNG ANGEWANDTE BAGATELLGRENZE

In den Spalten 0090 und 0100 sind die Bagatellgrenzen anzugeben, die die Institute gemäß Artikel 322 Absatz 3 Buchstabe c letzter Satz der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 für die interne Verlustdatensammlung anwenden.

Wendet das Institut für jedes Geschäftsfeld nur eine Bagatellgrenze an, ist nur die Spalte 0090 auszufüllen.

Werden innerhalb eines aufsichtsrechtlichen Geschäftsfeldes mehrere Bagatellgrenzen verwendet, ist auch die höchste anzuwendende Bagatellgrenze (Spalte 0100) anzugeben.


Zeilen
0010-0880GESCHÄFTSFELDER: UNTERNEHMENSFINANZIERUNG, HANDEL UND VERKAUF, WERTPAPIER-PROVISIONSGESCHÄFT, FIRMENKUNDENGESCHÄFT, PRIVATKUNDENGESCHÄFT, ZAHLUNGSVERKEHR UND VERRECHNUNG, DEPOT- UND TREUHANDGESCHÄFT, VERMÖGENSVERWALTUNG, GESAMTUNTERNEHMEN

Für jedes der in Artikel 317 Absatz 4 Tabelle 2 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 genannten Geschäftsfelder sowie für das zusätzliche Geschäftsfeld 'Gesamtunternehmen' nach Artikel 322 Absatz 3 Buchstabe b der genannten Verordnung und für jede Verlustereigniskategorie sind unter Beachtung der internen Bagatellgrenzen folgende Angaben zu liefern: Anzahl der Verlustereignisse (neue Verlustereignisse), Bruttoverlustbetrag (neue Verlustereignisse), Anzahl der Verlustereignisse mit Verlustanpassung, Verlustanpassungen in früheren Berichtsperioden, größter Einzelverlust, Summe der fünf größten Verluste, direkter Gesamtrückfluss von Verlusten und Gesamtrückfluss aus Versicherungen und anderen Risikoübertragungsmechanismen.

Bei einem Verlustereignis, das sich auf mehrere Geschäftsfelder auswirkt, ist der 'Bruttoverlustbetrag' auf alle betroffenen Geschäftsfelder aufzuteilen.

Institute, die ihre Eigenmittelanforderung nach dem BIA berechnen, können Verluste, für die kein Geschäftsfeld festgestellt wurde, nur in den Spalten 0910-0980 ausweisen.

0010, 0110, 0210, 0310, 0410, 0510, 0610, 0710, 0810Anzahl der Verlustereignisse (neue Verlustereignisse)

Die Anzahl der Verlustereignisse ist die Anzahl der Verlustereignisse, für die in der Berichtsperiode Bruttoverluste bilanziert wurden.

Die Anzahl der Verlustereignisse bezieht sich auf 'neue Ereignisse', d. h. operationelle Risikoereignisse, die

  1. in der Berichtsperiode 'erstmalig bilanziert wurden' oder
  2. in einer früheren Berichtsperiode 'erstmalig bilanziert wurden', wenn das Verlustereignis in früheren Aufsichtsmeldungen nicht angegeben wurde, z.B. weil es erst in der aktuellen Berichtsperiode als Verlustereignis aufgrund von operationellen Risiken identifiziert wurde oder weil der diesem Ereignis zuzuordnende kumulierte Verlust (d. h. der ursprüngliche Verlust zuzüglich/abzüglich aller in früheren Berichtsperioden erfolgter Verlustanpassungen) die interne Bagatellgrenze erst in der aktuellen Berichtsperiode überschritten hat.

'Neue Verlustereignisse' schließen keine Verlustereignisse ein, die in früheren Berichtsperioden 'erstmalig bilanziert' und bereits in früheren Aufsichtsmeldungen angegeben wurden.

0020, 0120, 0220, 0320, 0420, 0520, 0620, 0720, 0820Bruttoverlustbetrag (neue Verlustereignisse)

Der Bruttoverlustbetrag für Verlustereignisse, die auf operationelle Risiken zurückzuführen sind (z.B. direkte Gebühren, Rückstellungen, Abrechnungen). Alle mit einem einzelnen Verlustereignis zusammenhängenden Verluste, die im Berichtszeitraum bilanziert werden, sind zu summieren und in dieser Berichtsperiode als Bruttoverlust für dieses Verlustereignis anzusehen.

Der ausgewiesene Bruttoverlustbetrag muss sich auf die in der vorstehenden Zeile genannten 'neuen Verlustereignisse' beziehen. Bei Verlustereignissen, die in einer früheren, in vormaligen Aufsichtsmeldungen nicht enthaltenen Berichtsperiode 'erstmalig bilanziert wurden', ist der bis zum Meldestichtag akkumulierte Gesamtverlust (d. h. der ursprüngliche Verlust zuzüglich/abzüglich aller in früheren Berichtsperioden erfolgter Verlustanpassungen) als Bruttoverlust zum Meldestichtag auszuweisen.

Erhaltene Rückflüsse müssen bei der Angabe der Beträge unberücksichtigt bleiben.

0030, 0130, 0230, 0330, 0430, 0530, 0630, 0730, 0830Anzahl der Verlustereignisse mit Verlustanpassung

Die Anzahl der auf operationelle Risiken zurückzuführenden Verlustereignisse, die in früheren Berichtsperioden 'erstmalig bilanziert wurden' und in früheren Meldungen bereits enthalten sind und für die in der aktuellen Berichtsperiode Verlustanpassungen vorgenommen wurden.

Wurde für ein Verlustereignis innerhalb der Berichtsperiode mehr als eine Verlustanpassung vorgenommen, ist die Summe dieser Verlustanpassungen als eine Anpassung in dieser Periode zu zählen.

0040, 0140, 0240, 0340, 0440, 0540, 0640, 0740, 0840Verlustanpassungen für frühere Berichtsperioden

Die Verlustanpassungen für frühere Berichtsperioden müssen der Summe aus folgenden Elementen (mit positivem oder negativem Vorzeichen) entsprechen:

  1. Bruttoverlustbeträge für positive Verlustanpassungen in der Berichtsperiode (z.B. Erhöhungen der Rückstellungen, verbundene Verlustereignisse, zusätzliche Abrechnungen) in Bezug auf Verlustereignisse aufgrund operationeller Risiken, die in früheren Berichtsperioden 'erstmalig bilanziert wurden' und ausgewiesen wurden.
  2. Bruttoverlustbeträge für negative Verlustanpassungen in der Berichtsperiode (z.B. aufgrund einer Reduzierung der Rückstellungen) in Bezug auf Verlustereignisse aufgrund operationeller Risiken, die in früheren Berichtsperioden 'erstmalig bilanziert wurden' und ausgewiesen wurden;

Wurde für ein Verlustereignis innerhalb der Berichtsperiode mehr als eine Verlustanpassung vorgenommen, sind die Beträge all dieser Verlustanpassungen unter Beachtung des (positiven oder negativen) Vorzeichens der Anpassungen zu summieren. Diese Summe ist als Verlustanpassung für dieses Verlustereignis in dieser Berichtsperiode anzusehen.

Sinkt der angepasste Verlustbetrag für ein Verlustereignis aufgrund einer negativen Verlustanpassung unter die interne Bagatellgrenze des Instituts, hat das Institut den Gesamtverlustbetrag für das Verlustereignis, der bis zur letztmaligen Meldung des Ereignisses zu einem Meldestichtag im Dezember aufgelaufen ist (d. h. den ursprünglichen Verlust zuzüglich/abzüglich aller in früheren Berichtsperioden erfolgter Verlustanpassungen), mit einem negativen Vorzeichen auszuweisen, statt den Betrag der negativen Verlustanpassung selbst anzugeben.

Erhaltene Rückflüsse müssen bei der Angabe der Beträge unberücksichtigt bleiben.

0050, 0150, 0250, 0350, 0450, 0550, 0650, 0750, 0850Größter Einzelverlust

Der höhere der beiden folgenden Beträge:

  1. der größte Bruttoverlust für ein Verlustereignis, das in der Berichtsperiode erstmalig ausgewiesen wird, und
  2. die (in den Zeilen 0040, 0140, ..., 0840 angegebene) größte positive Verlustanpassung für ein Verlustereignis, das in einer früheren Berichtsperiode erstmalig ausgewiesen wurde.

Erhaltene Rückflüsse müssen bei der Angabe der Beträge unberücksichtigt bleiben.

0060, 0160, 0260, 0360, 0460, 0560, 0660, 0760, 0860Summe der fünf größten Verluste

Die Summe der fünf höchsten Beträge unter

  1. den Bruttoverlustbeträgen für Verlustereignisse, die in der Berichtsperiode erstmalig ausgewiesen werden, und
  2. den (für die Zeilen 0040, 0140, ..., 0840 definierten) positiven Verlustanpassungen für Verlustereignisse, die in einer früheren Berichtsperiode erstmalig ausgewiesen wurden. Der Betrag, der als einer der fünf größten infrage kommt, ist der Betrag der Verlustanpassung selbst, nicht der mit dem jeweiligen Verlustereignis verbundene Gesamtverlust vor oder nach der Verlustanpassung.

Erhaltene Rückflüsse müssen bei der Angabe der Beträge unberücksichtigt bleiben.

0070, 0170, 0270, 0370, 0470, 0570, 0670, 0770, 0870Direkter Gesamtrückfluss von Verlusten

Der direkte Gesamtrückfluss muss alle erhaltenen Rückflüsse außer jenen nach Artikel 323 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 umfassen, die in der nachstehenden Zeile genannt werden.

Der direkte Gesamtrückfluss von Verlusten muss der Summe aller in der Berichtsperiode bilanzierten direkten Rückflüsse und Anpassungen von direkten Rückflüssen für Verlustereignisse aufgrund von operationellen Risiken entsprechen, die in der Berichtsperiode oder in früheren Berichtsperioden erstmalig bilanziert wurden.

0080, 0180, 0280, 0380, 0480, 0580, 0680, 0780, 0880Gesamtrückfluss aus Versicherungen und sonstigen Risikoübertragungsmechanismen

Rückflüsse aus Versicherungen und anderen Risikoübertragungsmechanismen sind Rückflüsse, die unter Artikel 323 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 fallen.

Der Gesamtrückfluss aus Versicherungen und anderen Risikoübertragungsmechanismen muss der Summe aller in der Berichtsperiode bilanzierten Rückflüsse aus Versicherungen und anderen Risikoübertragungsmechanismen für Verlustereignisse aufgrund von operationellen Risiken entsprechen, die in der Berichtsperiode oder in früheren Berichtsperioden erstmalig bilanziert wurden.

0910-0980GESCHÄFTSFELDER INSGESAMT

Für jede Verlustereigniskategorie (Spalten 0010 bis 0080) sind die Angaben zu den Geschäftsfeldern insgesamt zu liefern.

0910-0914Anzahl der Verlustereignisse

In Zeile 0910 ist die Anzahl der die interne Bagatellgrenze überschreitenden Verlustereignisse nach Verlustereigniskategorien für die Geschäftsfelder insgesamt anzugeben. Diese Zahl kann niedriger als die Aggregation der Anzahl der Verlustereignisse nach Geschäftsfeldern sein, weil Verlustereignisse mit multiplen Auswirkungen (Auswirkungen in verschiedenen Geschäftsfeldern) als ein Ereignis zu betrachten sind. Sie kann höher sein, wenn ein Institut, das seine Eigenmittelanforderungen nach dem BIA berechnet, das (die) von dem Verlust betroffene(n) Geschäftsfeld(er) nicht in allen Fällen identifizieren kann.

In den Zeilen 0911 bis 0914 ist die Anzahl der internen Verlustereignisse anzugeben, bei denen der Bruttoverlustbetrag innerhalb der in den betreffenden Zeilen des Meldebogens definierten Spannen liegt.

Sofern das Institut all seine Verluste einem in Artikel 317 Absatz 4 Tabelle 2 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 aufgeführten Geschäftsfeld oder dem Geschäftsfeld 'Gesamtunternehmen' nach Artikel 322 Absatz 3 Buchstabe b der genannten Verordnung zugeordnet oder für alle Verluste die Verlustereigniskategorie identifiziert hat, gilt für die Spalte 0080 dementsprechend Folgendes:

  • Die in den Zeilen 0910 bis 0914 angegebene Gesamtzahl der Verlustereignisse muss gleich der horizontalen Aggregation der Anzahl der Verlustereignisse in der entsprechenden Zeile sein, da in diesen Zahlen die Verlustereignisse, die sich auf verschiedene Geschäftsfelder auswirken, bereits als ein Verlustereignis berücksichtigt worden sind.
  • Die in Spalte 0080 Zeile 0910 angegebene Zahl muss nicht zwingend der vertikalen Aggregation der Anzahl der in Spalte 0080 aufgenommenen Verlustereignisse entsprechen, da ein Verlustereignis sich auf verschiedene Geschäftsfelder gleichzeitig auswirken kann.
0920-0924Bruttoverlustbetrag (neue Verlustereignisse)

Sofern das Institut all seine Verluste entweder einem in Artikel 317 Absatz 4 Tabelle 2 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 aufgeführten Geschäftsfeld oder dem Geschäftsfeld 'Gesamtunternehmen' nach Artikel 322 Absatz 3 Buchstabe b der genannten Verordnung zugeordnet hat, muss der in Zeile 0920 ausgewiesene Bruttoverlustbetrag (neue Verlustereignisse) der einfachen Aggregation der Bruttoverlustbeträge der neuen Verlustereignisse für jedes Geschäftsfeld entsprechen.

In den Zeilen 0921 bis 0924 ist der Bruttoverlustbetrag für Verlustereignisse anzugeben, bei denen der Bruttoverlustbetrag innerhalb der in den betreffenden Zeilen definierten Spannen liegt.

0930, 0935, 0936Anzahl der Verlustereignisse mit Verlustanpassung

In Zeile 0930 ist die Gesamtzahl der in den Zeilen 0030, 0130, ..., 0830 ausgewiesenen Verlustereignisse mit Verlustanpassung anzugeben. Diese Zahl kann niedriger als die Aggregation der Anzahl der Verlustereignisse mit Verlustanpassung nach Geschäftsfeldern sein, weil Verlustereignisse mit multiplen Auswirkungen (Auswirkungen in verschiedenen Geschäftsfeldern) als ein Ereignis betrachtet werden. Sie kann höher sein, wenn ein Institut, das seine Eigenmittelanforderungen nach dem BIA berechnet, das (die) von dem Verlust betroffene(n) Geschäftsfeld(er) nicht in allen Fällen identifizieren kann.

Die Anzahl der Ereignisse mit Verlustanpassung ist aufzugliedern in die Anzahl der Verlustereignisse, für die innerhalb der Berichtsperiode eine positive Verlustanpassung vorgenommen wurde, und die Anzahl der Verlustereignisse, für die innerhalb der Berichtsperiode eine negative Verlustanpassung vorgenommen wurde (allesamt mit positivem Vorzeichen ausgewiesen).

0940, 0945, 0946Verlustanpassungen für frühere Berichtsperioden

In Zeile 0940 ist die Gesamtsumme der in den Zeilen 0040, 0140, ..., 0840 ausgewiesenen) Verlustanpassungsbeträge für frühere Berichtsperioden nach Geschäftsfeldern anzugeben. Sofern das Institut all seine Verluste entweder einem in Artikel 317 Absatz 4 Tabelle 2 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 aufgeführten Geschäftsfeld oder dem Geschäftsfeld 'Gesamtunternehmen' nach Artikel 322 Absatz 3 Buchstabe b der genannten Verordnung zugeordnet hat, muss der in Zeile 0940 ausgewiesene Betrag der einfachen Aggregation der für die verschiedenen Geschäftsfelder ausgewiesenen Verlustanpassungen für frühere Berichtsperioden entsprechen.

Der Betrag der Verlustanpassungen ist aufzugliedern in den Betrag für Verlustereignisse, für die innerhalb der Berichtsperiode eine positive Verlustanpassung vorgenommen wurde (Zeile 0945, mit positivem Vorzeichen ausgewiesen), und den Betrag für Verlustereignisse, für die innerhalb der Berichtsperiode eine negative Verlustanpassung vorgenommen wurde (Zeile 0946, mit negativem Vorzeichen ausgewiesen). Sinkt der angepasste Verlustbetrag für ein Verlustereignis aufgrund einer negativen Verlustanpassung unter die interne Bagatellgrenze des Instituts, muss das Institut den Gesamtverlustbetrag für das Verlustereignis, der bis zur letztmaligen Meldung des Verlustereignisses zu einem Meldestichtag im Dezember aufgelaufen ist (d. h. den ursprünglichen Verlust zuzüglich/abzüglich aller in früheren Berichtsperioden erfolgter Verlustanpassungen), in Zeile 0946 mit einem negativen Vorzeichen ausweisen, statt den Betrag der negativen Verlustanpassung selbst anzugeben.

0950Größter Einzelverlust

Sofern das Institut all seine Verluste entweder einem in Artikel 317 Absatz 4 Tabelle 2 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 aufgeführten Geschäftsfeld oder dem Geschäftsfeld 'Gesamtunternehmen' nach Artikel 322 Absatz 3 Buchstabe b der genannten Verordnung zugeordnet hat, muss der größte Einzelverlust dem größten, die interne Bagatellgrenze überschreitenden Verlust für jede Verlustereigniskategorie und unter sämtlichen Geschäftsfeldern entsprechen. Diese Zahlen können höher als der in jedem einzelnen Geschäftsfeld verzeichnete größte Einzelverlust sein, wenn sich ein Verlustereignis auf verschiedene Geschäftsfelder auswirkt.

Sofern das Institut all seine Verluste entweder einem in Artikel 317 Absatz 4 Tabelle 2 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 aufgeführten Geschäftsfeld oder dem Geschäftsfeld 'Gesamtunternehmen' nach Artikel 322 Absatz 3 Buchstabe b der genannten Verordnung zugeordnet bzw. für alle Verluste die Verlustereigniskategorie identifiziert hat, gilt für die Spalte 0080 Folgendes:

  • Der ausgewiesene größte Einzelverlust muss dem höchsten der in den Spalten 0010 bis 0070 dieser Zeile angegebenen Werte entsprechen.
  • Gibt es Verlustereignisse mit Auswirkungen in mehr als einem Geschäftsfeld, kann der in {r0950, c0080} ausgewiesene Betrag höher sein als die in den anderen Zeilen der Spalte 0080 angegebenen Beträge für den 'Größten Einzelverlust' je Geschäftsfeld.
0960Summe der fünf größten Verluste

Anzugeben ist die Summe der fünf größten Verluste für jede Verlustereigniskategorie und unter sämtlichen Geschäftsfeldern. Diese Summe kann höher als die höchste Summe der in jedem einzelnen Geschäftsfeld ausgewiesenen fünf größten Verluste sein. Sie ist ungeachtet der Anzahl der Verluste auszuweisen.

Sofern das Institut all seine Verluste entweder einem in Artikel 317 Absatz 4 Tabelle 2 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 aufgeführten Geschäftsfeld oder dem Geschäftsfeld 'Gesamtunternehmen' nach Artikel 322 Absatz 3 Buchstabe b der genannten Verordnung zugeordnet und für alle Verluste die Ereigniskategorie identifiziert hat, muss im Hinblick auf Spalte 0080 die Summe der fünf größten Verluste der Summe der fünf größten Verluste in der gesamten Matrix entsprechen, was bedeutet, dass sie weder zwingend dem höchsten Wert der 'Summe der fünf größten Verluste' in Zeile 0960 noch dem höchsten Wert der 'Summe der fünf größten Verluste' in Spalte 0080 entspricht.

0970Direkter Gesamtrückfluss von Verlusten

Sofern das Institut all seine Verluste entweder einem in Artikel 317 Absatz 4 Tabelle 2 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 aufgeführten Geschäftsfeld oder dem Geschäftsfeld 'Gesamtunternehmen' nach Artikel 322 Absatz 3 Buchstabe b der genannten Verordnung zugeordnet hat, muss der direkte Gesamtrückfluss von Verlusten der einfachen Aggregation des direkten Gesamtrückflusses von Verlusten für jedes einzelne Geschäftsfeld entsprechen.

0980Gesamtrückfluss aus Versicherungen und sonstigen Risikoübertragungsmechanismen

Sofern das Institut all seine Verluste entweder einem in Artikel 317 Absatz 4 Tabelle 2 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 aufgeführten Geschäftsfeld oder dem Geschäftsfeld 'Gesamtunternehmen' nach Artikel 322 Absatz 3 Buchstabe b der genannten Verordnung zugeordnet hat, muss der Gesamtrückfluss aus Versicherungen und anderen Risikoübertragungsmechanismen der einfachen Aggregation der Gesamtrückflüsse von Verlusten aus Versicherungen und anderen Risikoübertragungsmechanismen für jedes Geschäftsfeld entsprechen.

4.2.3. C 17.02: Operationelles Risiko: Detaillierte Angaben zu den größten Verlustereignissen des letzten Jahres (OPR DETAILS 2)

4.2.3.1. Allgemeine Bemerkungen

  1. Im Meldebogen C 17.02 sind Angaben zu einzelnen Verlustereignissen zu liefern (pro Ereignis eine Zeile).
  2. In diesem Meldebogen anzugeben sind 'neue Verlustereignisse', d. h. Verlustereignisse aufgrund operationeller Risiken, die
    1. in der Berichtsperiode 'erstmalig bilanziert wurden'; oder
    2. in einer früheren Berichtsperiode 'erstmalig bilanziert wurden', wenn das Verlustereignis in früheren Aufsichtsmeldungen nicht angegeben wurde, z.B. weil es erst in der aktuellen Berichtsperiode als Verlustereignis aufgrund von operationellen Risiken identifiziert wurde oder weil der diesem Ereignis zuzuordnende kumulierte Verlust (d. h. der ursprüngliche Verlust zuzüglich/abzüglich aller in früheren Berichtsperioden erfolgter Verlustanpassungen) die interne Bagatellgrenze erst in der aktuellen Berichtsperiode überschritten hat.
  3. Anzugeben sind nur Verlustereignisse, die zu einem Bruttoverlustbetrag von 100.000 EUR oder mehr führen.

    Vorbehaltlich dieses Schwellenwerts ist Folgendes anzugeben:

    1. das größte Ereignis für jede Ereigniskategorie, sofern das Institut die Ereigniskategorien für die Verluste identifiziert hat, und
    2. mindestens die zehn größten übrigen Ereignisse mit oder ohne identifizierte Ereigniskategorie nach Bruttoverlustbetrag.
    3. Die Rangfolge der Verlustereignisse muss sich nach dem ihnen zugewiesenen Bruttoverlust richten.
    4. Jedes Verlustereignis darf nur einmal berücksichtigt werden.

4.2.3.2. Erläuterungen zu bestimmten Positionen

Spalten
0010ID des Ereignisses

Die Ereignis-ID ist eine Zeilenkennung und bezeichnet im Meldebogen jeweils eine Zeile.

Ist eine interne ID verfügbar, ist diese von den Instituten anzugeben. Ansonsten muss die angegebene ID der fortlaufenden Nummerierung 1, 2, 3 usw. folgen.

0020Erfassungszeitpunkt

Der Erfassungszeitpunkt ist der Zeitpunkt, an dem ein Verlust oder eine Rücklage/Rückstellung erstmals in der Gewinn- und Verlustrechnung gegenüber einem durch operationelle Risiken bedingten Verlust angesetzt wurde.

0030Eintrittszeitpunkt

Der Eintrittszeitpunkt ist der Zeitpunkt, an dem das durch das operationelle Risiko bedingte Verlustereignis eintrat oder seinen Anfang nahm.

0040Erkennungszeitpunkt

Der Erkennungszeitpunkt muss dem Zeitpunkt entsprechen, an dem das durch das operationelle Risiko bedingte Verlustereignis vom Institut erkannt wurde.

0050Verlustereigniskategorien

Die in Artikel 324 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 genannten Verlustereigniskategorien.

0060Bruttoverluste

Bruttoverluste für das in den Zeilen 0020, 0120 usw. des Meldebogens C 17.01 ausgewiesene Verlustereignis.

0070Bruttoverluste abzüglich direkter Rückflüsse

Bruttoverluste für das in den Zeilen 0020, 0120 usw. des Meldebogens C 17.01 ausgewiesene Verlustereignis, abzüglich der direkten Rückflüsse für dieses Verlustereignis.

0080-0160Bruttoverluste nach Geschäftsfeldern

Die in der Spalte 0060 ausgewiesenen Bruttoverluste sind den in Artikel 317 Absatz 4 Tabelle 2 und Artikel 322 Absatz 3 Buchstabe b der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 genannten relevanten Geschäftsfeldern zuzuweisen.

0170Name des Rechtsträgers

Name des Rechtsträgers gemäß Spalte 0011 des Meldebogens C 06.02, bei dem der Verlust - bzw. der größte Verlust, falls mehrere Unternehmen betroffen waren - aufgetreten ist.

0181Code

Code des Rechtsträgers gemäß Spalte 0021 des Meldebogens C 06.02, bei dem der Verlust - bzw. der größte Verlust, falls mehrere Unternehmen betroffen waren - aufgetreten ist.

0185ART DES CODES

Die Institute müssen - auch in Übereinstimmung mit Spalte 0026 des Meldebogens C 06.02 - angeben, welche Art von Code in Spalte 0181 angegeben wird: 'LEI-Code' oder 'Kein LEI-Code'. Die Art des Codes ist stets anzugeben.

0190Geschäftsbereich

Geschäftsbereich oder Abteilung, wo der Verlust - bzw. der größte Verlust, falls mehrere Geschäftsbereiche oder Abteilungen betroffen waren - aufgetreten ist.

0200Beschreibung

Beschreibung des Verlustereignisses, falls nötig in verallgemeinerter oder anonymisierter Form, die zumindest Informationen über das Ereignis selbst und, soweit bekannt, über die treibenden Faktoren oder Ursachen des Ereignisses beinhalten muss.

5. Meldebögen zum Marktrisiko

  1. Die vorliegenden Erläuterungen beziehen sich auf die Meldebögen für Angaben über die Berechnung der Eigenmittelanforderungen nach dem Standardansatz für das Fremdwährungsrisiko (MKR SA FX), das Warenpositionsrisiko (MKR SA COM), das Zinsänderungsrisiko (MKR SA TDI, MKR SA SEC, MKR SA CTP) und das Beteiligungsrisiko (MKR SA EQU). Darüber hinaus enthält dieser Teil Erläuterungen für die Angaben über die Berechnung der Eigenmittelanforderungen nach dem auf internen Modellen basierenden Ansatz (MKR IM).
  2. Das Positionsrisiko börsengehandelter Schuldtitel oder Aktieninstrumente (bzw. Schulden- oder Aktienderivate) ist zur Berechnung des dafür erforderlichen Kapitals in zwei Bestandteile aufzuteilen. Die erste Komponente ist die spezifische Risikokomponente - dies ist das Risiko einer Preisänderung bei dem betreffenden Instrument aufgrund von Faktoren, die auf seinen Emittenten oder im Fall eines Derivats auf den Emittenten des zugrunde liegenden Instruments zurückzuführen sind. Mit der zweiten Komponente wird das allgemeine Risiko abgedeckt. Dies ist das Risiko einer Preisänderung bei dem betreffenden Wertpapier, die im Fall börsengehandelter Schuldtitel oder davon abgeleiteter Instrumente einer Änderung des Zinsniveaus oder im Fall von Aktien oder davon abgeleiteter Instrumente einer allgemeinen Bewegung am Aktienmarkt zuzuschreiben ist, die in keinem Zusammenhang mit den spezifischen Merkmalen einzelner Wertpapiere steht. Angaben zur allgemeinen Behandlung spezifischer Instrumente und zu Nettingverfahren esind in den Artikeln 326 bis 333 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 zu finden.

5.1. C 18.00 - Marktrisiko: Standardansatz für positionsrisiken börsengehandelter Schuldtitel (MKR SA TDI)

5.1.1. Allgemeine Bemerkungen

  1. In diesem Meldebogen werden die Positionen und die zugehörigen Eigenmittelanforderungen für Positionsrisiken börsengehandelter Schuldtitel nach dem Standardansatz erfasst (Artikel 325 Absatz 2 Buchstabe a der Verordnung (EU) Nr. 575/2013). Die verschiedenen Risiken und Methoden, die im Rahmen der der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 zur Verfügung stehen, werden zeilenweise berücksichtigt. Das spezifische Risiko, das mit den in den Meldebögen MKR SA SEC und MKR SA CTP enthaltenen Risikopositionen verbunden ist, muss nur im Feld 'Insgesamt' (Total) des Meldebogens MKR A TDI ausgewiesen werden. Die in den genannten Meldebögen gemeldeten Eigenmittelanforderungen sind in Zelle {0325;0060} (Verbriefungen) bzw. {0330;0060} (CTP) zu übertragen.
  2. Der Meldebogen muss in Bezug auf die 'Summe' sowie eine vorher festgelegte Aufstellung folgender Währungen getrennt ausgefüllt werden: EUR, ALL, BGN, CZK, DKK, EGP, GBP, HRK, HUF, ISK, JPY, MKD, NOK, PLN, RON, RUB, RSD, SEK, CHF, TRY, UAH, USD sowie ein weiterer Meldebogen für sonstige Währungen.

5.1.2. Erläuterungen zu bestimmten Positionen

Spalten
0010-0020ALLE POSITIONEN (KAUF- UND VERKAUFSPOSITIONEN)

Artikel 102 und Artikel 105 Absatz 1 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 Nicht nach Instrumenten aufgerechnete Bruttopositionen unter Ausschluss der in Artikel 345 Absatz 1 Unterabsatz 1 Satz 2 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 genannten, mit einer Übernahmegarantie versehenen Positionen, die von Dritten gezeichnet oder mitgarantiert werden. Erläuterungen zur Unterscheidung zwischen Kauf- und Verkaufspositionen, die auch für diese Bruttopositionen gilt, sind Artikel 328 Absatz 2 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 zu entnehmen.

0030-0040NETTOPOSITIONEN (KAUF- UND VERKAUFSPOSITIONEN)

Artikel 327 bis 329 und Artikel 334 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 Erläuterungen zur Unterscheidung zwischen Kauf- und Verkaufspositionen sind Artikel 328 Absatz 2 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 zu entnehmen.

0050EINER KAPITALANFORDERUNG UNTERLIEGENDE POSITIONEN

Die Nettopositionen, die nach den verschiedenen in Teil 3 Titel IV Kapitel 2 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 betrachteten Ansätzen mit einer Eigenmittelanforderung belegt werden.

0060EIGENMITTELANFORDERUNGEN

Die Eigenkapitalanforderung für maßgebliche Positionen nach Teil 3 Titel IV Kapitel 2 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013.

0070GESAMTRISIKOBETRAG

Artikel 92 Absatz 4 Buchstabe b der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 Ergebnis der Multiplikation der Eigenmittelanforderungen mit 12,5.


Zeilen
0010-0350BÖRSENGEHANDELTE SCHULDTITEL IM HANDELSBUCH

Die Positionen an im Handelsbuch geführten, börsengehandelten Schuldtiteln und die entsprechenden Eigenmittelanforderungen für das Positionsrisiko nach Artikel 92 Absatz 3 Buchstabe b Ziffer i der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 und nach Teil 3 Titel IV Kapitel 2 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 sind hier abhängig von ihrer Risikokategorie, ihrer Laufzeit und des verwendeten Ansatzes auszuweisen.

0011ALLGEMEINES RISIKO.
0012Derivate

In die Berechnung des Zinsänderungsrisikos für Handelsbuchpositionen einbezogene Derivate, gegebenenfalls unter Berücksichtigung der Artikel 328 bis 331 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013.

0013Sonstige Vermögenswerte und Verbindlichkeiten

In die Berechnung des Zinsänderungsrisikos für Handelsbuchpositionen einbezogene Instrumente außer Derivaten.

0020-0200LAUFZEITBEZOGENER ANSATZ

Positionen an börsengehandelten Schuldtiteln, auf die der laufzeitbezogene Ansatz nach Artikel 339 Absätze 1 bis 8 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 angewandt wird, sowie die entsprechenden, nach Artikel 339 Absatz 9 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 berechneten Eigenmittelanforderungen. Diese Positionen sind in die Zonen 1, 2 und 3 und diese wiederum nach der Fälligkeit der Instrumente aufzuteilen.

0210-0240ALLGEMEINES RISIKO. DURATIONSBEZOGENER ANSATZ

Positionen in börsengehandelten Schuldtiteln, auf die der durationsbezogene Ansatz nach Artikel 340 Absätze 1 bis 6 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 angewandt wird, sowie die entsprechenden nach Artikel 340 Absatz 7 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 berechneten Eigenmittelanforderungen. Diese Position ist in die Zonen 1, 2 und 3 aufzuteilen.

0250SPEZIFISCHES RISIKO

Summe der in den Zeilen 0251, 0325 und 0330 ausgewiesenen Beträge.

Positionen in börsengehandelten Schuldtiteln, die den Eigenmittelanforderungen für das spezifische Risiko unterliegen, sowie die entsprechenden Eigenmittelanforderungen nach Artikel 92 Absatz 3 Buchstabe b, Artikel 335, Artikel 336 Absätze 1, 2 und 3 sowie Artikel 337 und 338 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013. Zu beachten ist auch Artikel 327 Absatz 1 letzter Satz der Verordnung (EU) Nr. 575/2013.

0251-0321Eigenmittelanforderung für Schuldtitel, die keine Verbriefungspositionen darstellen

Summe der in den Zeilen 260 bis 321 ausgewiesenen Beträge.

Die Eigenmittelanforderung der n-ten-Ausfall-Kreditderivate, für die keine externe Bonitätsbeurteilung vorliegt, ist mittels Addition der Risikogewichte der Referenzeinheiten zu berechnen (Artikel 332 Absatz 1 Buchstabe e und Artikel 332 Absatz 1 Unterabsatz 2 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 - 'Transparenzansatz'). Die n-ten-Ausfall-Kreditderivate, für die eine externe Bonitätsbeurteilung vorliegt (Artikel 332 Absatz 1 Unterabsatz 3 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013) sind getrennt in Zeile 321 auszuweisen.

Meldung von Positionen, auf die Artikel 336 Absatz 3 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 anzuwenden ist: Für Schuldverschreibungen, die gemäß Artikel 129 Absatz 3 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 für ein Risikogewicht von 10 % im Anlagebuch infrage kommen (gedeckte Schuldverschreibungen), gilt eine Sonderbehandlung. Die spezifischen Eigenmittelanforderungen müssen der Hälfte des Prozentsatzes der zweiten Kategorie in Artikel 336 Tabelle 1 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 entsprechen. Diese Positionen sind entsprechend ihrer Restlaufzeit den Zeilen 0280 bis 0300 zuzuweisen.

Wird das allgemeine Risiko von Zinspositionen durch ein Kreditderivat abgesichert, sind die Artikel 346 und 347 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 anzuwenden.

0325Eigenmittelanforderung für Verbriefungspositionen

Die in Spalte 0601 des Meldebogens MKR SA SEC ausgewiesenen Gesamteigenmittelanforderungen. Diese Eigenmittelanforderungen sind nur auf der Summenebene des Meldebogens MKR SA TDI zu melden.

0330Eigenmittelanforderung für das Korrelationshandelsportfolio

Die in Spalte 0450 des Meldebogens MKR SA CTP ausgewiesenen Gesamteigenmittelanforderungen. Diese Eigenmittelanforderungen sind nur auf der Summenebene des Meldebogens MKR SA TDI zu melden.

0350-0390ZUSATZANFORDERUNGEN FÜR OPTIONEN (OHNE DELTA-FAKTOR-RISIKEN)

Artikel 329 Absatz 3 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013

Die Zusatzanforderungen für Optionen im Zusammenhang mit nicht dem Delta-Faktor unterliegenden Risiken sind je nach der zu ihrer Berechnung angewandten Methode aufzuschlüsseln.

5.2. C 19.00 - Marktrisiko: Standardansatz für spezifische Risiken in Verbriefungen (MKR SA SEC)

5.2.1. Allgemeine Bemerkungen

  1. In diesem Meldebogen werden Angaben zu den Positionen (alle/netto und Kauf/Verkauf) und den zugehörigen Eigenmittelanforderungen für die spezifische Risikokomponente des Positionsrisikos in Verbriefungen bzw. Wiederverbriefungen im Handelsbuch (nicht auf das Korrelationshandelsportfolio anrechenbar) verlangt, für die der Standardansatz gilt.
  2. Im Meldebogen MKR SA SEC wird nur die Eigenmittelanforderung für das spezifische Risiko von Verbriefungspositionen gemäß Artikel 335 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 in Verbindung mit Artikel 337 der genannten Verordnung dargestellt. Werden Verbriefungspositionen des Handelsbuchs durch Kreditderivate abgesichert, gelten die Artikel 346 und 347 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013. Für sämtliche Positionen im Handelsbuch gibt es ungeachtet des Ansatzes, den die Institute zur Bestimmung des Risikogewichts der einzelnen Positionen gemäß Teil 3 Titel II Kapitel 5 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 verwenden, nur einen Meldebogen. Die Eigenmittelanforderungen für das allgemeine Risiko dieser Positionen sind im Meldebogen MKR SA TDI oder im Meldebogen MKR IM auszuweisen.
  3. Positionen, die ein Risikogewicht von 1.250 % erhalten, können alternativ vom harten Kernkapital abgezogen werden (siehe Artikel 244 Absatz 1 Buchstabe b, Artikel 245 Absatz 1 Buchstabe b und Artikel 253 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013). In diesem Falle sind diese Positionen in CA1 Zeile 0460 auszuweisen.

5.2.2. Erläuterungen zu bestimmten Positionen

Spalten
0010-0020ALLE POSITIONEN (KAUF- UND VERKAUFSPOSITIONEN)

Artikel 102 und Artikel 105 Absatz 1 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 in Verbindung mit Artikel 337 der genannten Verordnung (Verbriefungspositionen). Erläuterungen zur Unterscheidung zwischen Kauf- und Verkaufspositionen, die auch für diese Bruttopositionen gilt, sind Artikel 328 Absatz 2 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 zu entnehmen.

0030-0040(-) VON DEN EIGENMITTELN ABGEZOGENE POSITIONEN (KAUF- UND VERKAUFSPOSITIONEN)

Artikel 244 Absatz 1 Buchstabe b, Artikel 245 Absatz 1 Buchstabe b und Artikel 253 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013

0050-0060NETTOPOSITIONEN (KAUF- UND VERKAUFSPOSITIONEN)

Artikel 327, 328, 329 und 334 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 Erläuterungen zur Unterscheidung zwischen Kauf- und Verkaufspositionen sind Artikel 328 Absatz 2 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 zu entnehmen.

0061-0104AUFSCHLÜSSELUNG DER NETTOPOSITIONEN NACH RISIKOGEWICHTEN

Artikel 259 bis 262, Artikel 263 Tabellen 1 und 2, Artikel 264 Tabellen 3 und 4 sowie Artikel 266 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013

Die Aufschlüsselung muss für Kauf- und Verkaufspositionen getrennt erfolgen.

0402-0406AUFSCHLÜSSELUNG DER NETTOPOSITIONEN NACH ANSÄTZEN

Artikel 254 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013

0402SEC-IRBA

Artikel 259 und 260 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013

0403SEC-SA

Artikel 261 und 262 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013

0404SEC-ERBA

Artikel 263 und 264 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013

0405INTERNER BEMESSUNGSANSATZ

Artikel 254, Artikel 265 und Artikel 266 Absatz 5 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013

0900SONDERBEHANDLUNG FÜR VORRANGIGE TRANCHEN QUALIFIZIERTER NPE-VERBRIEFUNGEN

Artikel 269a Absatz 3 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013

0406SONSTIGE (RW = 1.250 %)

Artikel 254 Nummer 7 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013

0530-0540GESAMTEFFEKT (ANPASSUNG) AUFGRUND VON VERSTÖßEN GEGEN KAPITEL 2 DER Verordnung (EU) 2017/2402

Artikel 270a der Verordnung (EU) Nr. 575/2013

0570VOR ANWENDUNG DER OBERGRENZE

Artikel 337 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 ohne Berücksichtigung des in Artikel 335 der genannten Verordnung eingeräumten Ermessens, das einem Institut erlaubt, das Gewicht und die Nettoposition auf den höchstmöglichen Verlust aus dem Ausfallrisiko zu beschränken

0601NACH ANWENDUNG DER OBERGRENZE/EIGENMITTELANFORDERUNGEN INSGESAMT

Artikel 337 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 unter Berücksichtigung des in Artikel 335 der genannten Verordnung eingeräumten Ermessens


Zeilen
0010GESAMTSUMME DER RISIKOPOSITIONEN

Gesamtsumme der (im Handelsbuch gehaltenen) ausstehenden Verbriefungen und Wiederverbriefungen, die das als Originator bzw. Anleger bzw. Sponsor fungierende Institut meldet.

0040, 0070 und 0100VERBRIEFUNGSPOSITIONEN

Artikel 4 Absatz 1 Nummer 62 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013

0020, 0050, 0080 und 0110WIEDERVERBRIEFUNGSPOSITIONEN

Artikel 4 Absatz 1 Nummer 64 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013

0041, 0071 und 0101DAVON: FÜR EINE DIFFERENZIERTE EIGENMITTELBEHANDLUNG INFRAGE KOMMENDE VERBRIEFUNGSPOSITIONEN

Gesamtsumme der Verbriefungspositionen, die die in Artikel 243 oder Artikel 270 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 festgelegten Kriterien erfüllen und somit für eine differenzierte Eigenmittelbehandlung infrage kommen.

0030-0050ORIGINATOR

Artikel 4 Absatz 1 Nummer 13 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013

0060-0080ANLEGER

Kreditinstitut, das Verbriefungspositionen in einem Verbriefungsgeschäft hält, bei dem es weder Originator noch Sponsor noch ursprünglicher Kreditgeber ist.

0090-0110SPONSOR

Artikel 4 Absatz 1 Nummer 14 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013

Verbrieft ein Sponsor auch seine eigenen Vermögenswerte, muss er in den für Originatoren bestimmten Zeilen Angaben zu seinen eigenen verbrieften Aktiva machen.

5.3. C 20.00 - Marktrisiko: Standardansatz für das spezifische Risiko bei dem Korrelationshandelsportfolio zugewiesenen Positionen (MKR SA CTP)

5.3.1. Allgemeine Bemerkungen

  1. In diesem Meldebogen werden Angaben zu Positionen des Korrelationshandelsportfolios (CTP) (das Verbriefungen, n-ter-Ausfall-Kreditderivate und sonstige, gemäß Artikel 338 Absatz 3 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 aufgenommene CTP-Positionen enthält) und den entsprechenden Eigenmittelanforderungen nach dem Standardansatz verlangt.
  2. Im Meldebogen MKR SA CTP werden nur die Eigenmittelanforderungen für das spezifische Risiko von Positionen dargestellt, die gemäß Artikel 335 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 in Verbindung mit Artikel 338 Absätze 2 und 3 der genannten Verordnung dem Korrelationshandelsportfolio zugewiesen wurden. Werden CTP-Positionen des Handelsbuches durch Kreditderivate abgesichert, gelten die Artikel 346 und 347 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013. Für sämtliche Positionen im Handelsbuch gibt es ungeachtet des Ansatzes, den die Institute zur Bestimmung des Risikogewichts der einzelnen Positionen gemäß Teil 3 Titel II Kapitel 5 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 verwenden, nur einen Meldebogen. Die Eigenmittelanforderungen für das allgemeine Risiko dieser Positionen sind im Meldebogen MKR SA TDI oder im Meldebogen MKR IM auszuweisen.
  3. In dem Meldebogen wird nach Verbriefungspositionen, n-ter-Ausfall-Kreditderivaten und sonstigen CTP-Positionen unterschieden. Verbriefungspositionen sind stets in den Zeilen 0030, 0060 oder 0090 auszuweisen (je nachdem, welche Funktion das Institut bei der Verbriefung erfüllt). N-ter-Ausfall-Kreditderivate sind stets in Zeile 0110 zu melden. 'Sonstige CTP-Positionen' sind weder Verbriefungspositionen noch n-ter-Ausfall-Kreditderivate (siehe Artikel 338 Absatz 3 der Verordnung (EG) Nr. 575/2013), sind aber (aufgrund der Absicherungsabsicht) ausdrücklich mit einer dieser beiden Positionen 'verknüpft'.
  4. Positionen, die ein Risikogewicht von 1 250 % erhalten, können alternativ vom harten Kernkapital abgezogen werden (siehe Artikel 244 Absatz 1 Buchstabe b, Artikel 245 Absatz 1 Buchstabe b und Artikel 253 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013). In diesem Falle sind diese Positionen in CA1 Zeile 0460 auszuweisen.

5.3.2. Erläuterungen zu bestimmten Positionen

Spalten
0010-0020ALLE POSITIONEN (KAUF- UND VERKAUFSPOSITIONEN)

Artikel 102 und Artikel 105 Absatz 1 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 in Verbindung mit Artikel 338 Absätze 2 und 3 der genannten Verordnung (dem Korrelationshandelsportfolio zugewiesene Positionen)

Erläuterungen zur Unterscheidung zwischen Kauf- und Verkaufspositionen, die auch für diese Bruttopositionen gilt, sind Artikel 328 Absatz 2 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 zu entnehmen.

0030-0040(-) VON DEN EIGENMITTELN ABGEZOGENE POSITIONEN (KAUF- UND VERKAUFSPOSITIONEN)

Artikel 253 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013

0050-0060NETTOPOSITIONEN (KAUF- UND VERKAUFSPOSITIONEN)

Artikel 327, 328, 329 und 334 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013

Erläuterungen zur Unterscheidung zwischen Kauf- und Verkaufspositionen sind Artikel 328 Absatz 2 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 zu entnehmen.

0071-0097AUFSCHLÜSSELUNG DER NETTOPOSITIONEN NACH RISIKOGEWICHTEN

Artikel 259 bis 262, Artikel 263 Tabellen 1 und 2, Artikel 264 Tabellen 3 und 4 sowie Artikel 266 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013

0402-0406AUFSCHLÜSSELUNG DER NETTOPOSITIONEN NACH ANSÄTZEN

Artikel 254 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013

0402SEC-IRBA

Artikel 259 und 260 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013

0403SEC-SA

Artikel 261 und 262 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013

0404SEC-ERBA

Artikel 263 und 264 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013

0405INTERNER BEMESSUNGSANSATZ

Artikel 254, Artikel 265 und Artikel 266 Absatz 5 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013

0900SONDERBEHANDLUNG FÜR VORRANGIGE TRANCHEN QUALIFIZIERTER NPE-VERBRIEFUNGEN

Artikel 269a Absatz 3 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013

0406SONSTIGE (RW = 1.250 %)

Artikel 254 Nummer 7 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013

0410-0420VOR ANWENDUNG DER OBERGRENZE - GEWICHTETE NETTOVERKAUFS- BZW. NETTOKAUFPOSITIONEN

Artikel 338 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 ohne Berücksichtigung des in Artikel 335 der genannten Verordnung eingeräumten Ermessens

0430-0440NACH ANWENDUNG DER OBERGRENZE - GEWICHTETE NETTOVERKAUFS- BZW. NETTOKAUFPOSITIONEN

Artikel 338 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 unter Berücksichtigung des in Artikel 335 der genannten Verordnung eingeräumten Ermessens

0450EIGENMITTELANFORDERUNGEN INSGESAMT

Die Eigenmittelanforderung wird als jeweils höherer Betrag entweder i) der spezifischen Risikokapitalanforderung, die nur für die Nettoverkaufspositionen (Spalte 0430) gelten würde, oder ii) der spezifischen Risikokapitalanforderung, die nur für die Nettokaufpositionen (Spalte 0440) gelten würde, bestimmt.


Zeilen
0010GESAMTSUMME DER RISIKOPOSITIONEN

Gesamtbetrag der (im Korrelationshandelsportfolio gehaltenen) ausstehenden Positionen, die das als Originator bzw. Anleger bzw. Sponsor fungierende Institut meldet.

0020-0040ORIGINATOR

Artikel 4 Absatz 1 Nummer 13 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013

0050-0070ANLEGER

Kreditinstitut, das Verbriefungspositionen in einem Verbriefungsgeschäft hält, bei dem es weder Originator noch Sponsor noch ursprünglicher Kreditgeber ist

0080-0100SPONSOR

Artikel 4 Absatz 1 Nummer 14 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013

Verbrieft ein Sponsor auch seine eigenen Vermögenswerte, muss er in den für Originatoren bestimmten Zeilen Angaben zu seinen eigenen verbrieften Aktiva machen.

0030, 0060 und 0090VERBRIEFUNGSPOSITIONEN

Das Korrelationshandelsportfolio umfasst Verbriefungen, n-ter-Ausfall-Kreditderivate und möglicherweise andere Absicherungspositionen, die die in Artikel 338 Absätze 2 und 3 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 festgesetzten Kriterien erfüllen.

Derivate aus Verbriefungsrisikopositionen, in denen ein proportionaler Anteil vorgesehen ist, sowie Positionen zur Absicherung von CTP-Positionen sind in die Zeile 'Sonstige CTP- Positionen' aufzunehmen.

0110N-TER-AUSFALL-KREDITDERIVATE

Hier sind durch n-ter-Ausfall-Kreditderivate abgesicherte n-ter-Ausfall-Kreditderivate nach Artikel 347 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 auszuweisen.

Die Positionen Originator, Anleger und Sponsor sind für n-ter-Ausfall-Kreditderivate ungeeignet. Deshalb kann für n-ter-Ausfall-Kreditderivate keine Aufschlüsselung wie bei Verbriefungspositionen vorgesehen werden.

0040, 0070, 0100 und 0120SONSTIGE CTP-POSITIONEN

Hierzu gehören die folgenden Positionen:

  • Derivate aus Verbriefungsrisikopositionen, in denen ein proportionaler Anteil vorgesehen ist, sowie Positionen zur Absicherung von CTP-Positionen;
  • CTP-Positionen, die nach Artikel 346 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 durch Kreditderivate abgesichert sind;
  • sonstige Positionen, die Artikel 338 Absatz 3 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 entsprechen.

5.4. C 21.00 - Marktrisiko: Standardansatz für Positionsrisiken bei Aktieninstrumenten (MKR SA EQU)

5.4.1. Allgemeine Bemerkungen

  1. In diesem Meldebogen werden Angaben zu den Positionen und den entsprechenden Eigenmittelanforderungen für Positionsrisiken bei im Handelsbuch gehaltenen und nach dem Standardansatz behandelten Aktieninstrumenten verlangt.
  2. Der Meldebogen muss in Bezug auf die 'Summe' sowie die vorher festgelegte Aufstellung folgender Märkte getrennt ausgefüllt werden: Bulgarien, Kroatien, Tschechische Republik, Dänemark, Ägypten, Ungarn, Island, Liechtenstein, Norwegen, Polen, Rumänien, Schweden, Vereinigtes Königreich, Albanien, Japan, ehemalige jugoslawische Republik Mazedonien, Russische Föderation, Serbien, Schweiz, Türkei, Ukraine, USA, Euro-Währungsgebiet zuzüglich eines weiteren Meldebogens für alle anderen Märkte. Für die Zwecke der hier betroffenen Berichtspflicht ist der Begriff 'Markt' als 'Land' zu verstehen (außer für dem Euro-Währungsgebiet angehörende Länder, siehe Delegierte Verordnung (EU) Nr. 525/2014 der Kommission 7).

5.4.2. Erläuterungen zu bestimmten Positionen

Spalten
0010-0020ALLE POSITIONEN (KAUF- UND VERKAUFSPOSITIONEN)

Artikel 102 und Artikel 105 Absatz 1 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013

Nicht nach Instrumenten aufgerechnete Bruttopositionen unter Ausschluss der in Artikel 345 Absatz 1 Unterabsatz 1 Satz 2 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 genannten, mit einer Übernahmegarantie versehenen Positionen, die von Dritten gezeichnet oder mitgarantiert werden.

0030-0040NETTOPOSITIONEN (KAUF- UND VERKAUFSPOSITIONEN)

Artikel 327, 329, 332, 341 und 345 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013.

0050EINER KAPITALANFORDERUNG UNTERLIEGENDE POSITIONEN

Die Nettopositionen, die nach den verschiedenen in Teil 3 Titel IV Kapitel 2 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 betrachteten Ansätzen mit einer Eigenmittelanforderung belegt werden. Die Eigenkapitalanforderung ist für jeden nationalen Markt einzeln zu berechnen. Positionen in Aktienindex-Terminkontrakten nach Artikel 344 Absatz 4 Satz 2 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 sind nicht in diese Spalte aufzunehmen.

0060IGENMITTELANFORDERUNGEN

Die Eigenmittelanforderungen für alle maßgeblichen Positionen nach Teil 3 Titel IV Kapitel 2

0070GESAMTRISIKOBETRAG

Artikel 92 Absatz 4 Buchstabe b der Verordnung (EU) Nr. 575/2013

Ergebnis der Multiplikation der Eigenmittelanforderungen mit 12,5.


Zeilen
0010-0130IM HANDELSBUCH GEHALTENE AKTIENINSTRUMENTE

Eigenmittelanforderungen für Positionsrisiken gemäß Artikel 92 Absatz 3 Buchstabe b Ziffer i und Teil 3 Titel IV Kapitel 2 Abschnitt 3 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013

0020-0040ALLGEMEINES RISIKO

Einem allgemeinen Risiko unterliegende Positionen in Aktieninstrumenten (Artikel 343 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013) und die entsprechende Eigenmittelanforderung nach Teil 3 Titel IV Kapitel 2 Abschnitt 3 der genannten Verordnung

Bei beiden Aufschlüsselungen (Zeilen 0021/0022 sowie Zeilen 0030/0040) handelt es sich um Aufschlüsselungen in Bezug auf alle dem allgemeinen Risiko unterliegenden Positionen.

In den Zeilen 0021 und 0022 werden Angaben über die Aufschlüsselung nach Instrumenten verlangt.

Zur Berechnung der Eigenmittelanforderungen wird nur die Aufschlüsselung in den Zeilen 0030 und 0040 verwendet.

0021Derivate

In die Berechnung des Aktienrisikos für Handelsbuchpositionen einbezogene Derivate, gegebenenfalls unter Berücksichtigung der Artikel 329 und 332 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013

0022Sonstige Vermögenswerte und Verbindlichkeiten

In die Berechnung des Aktienrisikos für Handelsbuchpositionen einbezogene Instrumente außer Derivaten.

0030Breit gestreute börsengehandelte Aktienindex-Terminkontrakte, für die ein bestimmter Ansatz gilt

Breit gestreute börsengehandelte Aktienindex-Terminkontrakte, für die gemäß der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 945/2014 der Kommission 8 ein bestimmter Ansatz gilt

Diese Positionen unterliegen nur einem allgemeinen Risiko und dürfen daher nicht in Zeile 0050 ausgewiesen werden.

0040Sonstige Aktieninstrumente außer breit gestreuten börsengehandelten Aktienindex-Terminkontrakten

Sonstige Positionen in Aktieninstrumenten, die einem spezifischen Risiko unterliegen, sowie die entsprechenden Eigenmittelanforderungen gemäß Artikel 343 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013, einschließlich Positionen in Aktienindex-Terminkontrakten, die nach Artikel 344 Absatz 3 der genannten Verordnung behandelt werden

0050SPEZIFISCHES RISIKO

Sonstige Positionen in Aktieninstrumenten, die einem spezifischen Risiko unterliegen, sowie die entsprechenden Eigenmittelanforderungen gemäß Artikel 342 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013, ohne Positionen in Aktienindex-Terminkontrakten, die nach Artikel 344 Absatz 4 Satz 2 der genannten Verordnung behandelt werden

0090-0130ZUSATZANFORDERUNGEN FÜR OPTIONEN (OHNE DELTA-FAKTOR-RISIKEN)

Artikel 329 Absätze 2 und 3 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013

Die Zusatzanforderungen für Optionen im Zusammenhang mit nicht dem Delta-Faktor unterliegenden Risiken sind in der zu ihrer Berechnung angewandten Methode zu beschreiben.

5.5. C 22.00 - Marktrisiko: Standardansätze für das Fremdwährungsrisiko (MKR SA FX)

5.5.1. Allgemeine Bemerkungen

  1. Hier sind Angaben zu den Positionen in den einzelnen Währungen (einschließlich der Berichtswährung) und zu den entsprechenden Eigenmittelanforderungen für Fremdwährungsrisiken, die nach dem Standardansatz behandelt werden, vorzulegen. Die Position ist für jede einzelne Währung (einschließlich EUR) sowie für Gold und OGA-Positionen zu berechnen.
  2. Die Zeilen 0100 bis 0480 dieses Meldebogens sind auch dann auszufüllen, wenn die Institute nicht nach Artikel 351 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 zur Berechnung der Eigenmittelanforderungen für das Fremdwährungsrisiko verpflichtet sind. In diesen Zusatzinformationen werden alle Positionen in der Berichtswährung unabhängig davon einbezogen, ob sie für die Zwecke des Artikels 354 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 berücksichtigt werden. Die Zeilen 0130 bis 0480 der Zusatzinformationen des Meldebogens sind für sämtliche Währungen der Mitgliedstaaten der Europäischen Union, die Währungen GBP, USD, CHF, JPY, RUB, TRY, AUD, CAD, RSD, ALL, UAH, MKD, EGP, ARS, BRL, MXN, HKD, ICK, TWD, NZD, NOK, SGD, KRW, CNY sowie alle sonstigen Währungen getrennt einzutragen.

5.5.2. Erläuterungen zu bestimmten Positionen

Spalten
0020-0030ALLE POSITIONEN (KAUF- UND VERKAUFSPOSITIONEN)

Bruttopositionen, die auf Vermögenswerte, ausstehende Beträge und ähnliche, in Artikel 352 Absatz 1 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 genannte Posten zurückzuführen sind.

Nach Artikel 352 Absatz 2 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 sind - vorbehaltlich der Genehmigung der zuständigen Behörden - Positionen, die ein Institut eingegangen ist, um sich gegen die nachteilige Auswirkung einer Wechselkursänderung auf seine Eigenmittelquoten gemäß Artikel 92 Absatz 1 der genannten Verordnung abzusichern, und Positionen im Zusammenhang mit Posten, die bereits bei der Berechnung der Eigenmittel in Abzug gebracht wurden, nicht auszuweisen.

0040-0050NETTOPOSITIONEN (KAUF- UND VERKAUFSPOSITIONEN)

Artikel 352 Absatz 3, Artikel 352 Absatz 4 Sätze 1 und 2 und Artikel 353 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013

Die Nettopositionen werden für jede Währung getrennt nach Artikel 352 Absatz 1 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 berechnet. Dementsprechend können gleichzeitig Kauf- und Verkaufspositionen gemeldet werden.

0060-0080EINER KAPITALANFORDERUNG UNTERLIEGENDE POSITIONEN

Artikel 352 Absatz 4 Satz 3, Artikel 353 und Artikel 354 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013

0060-0070EINER EIGENKAPITALANFORDERUNG UNTERLIEGENDE POSITIONEN (KAUF- UND VERKAUFSPOSITIONEN)

Die Nettoverkaufs- und Nettokaufposition für jede einzelne Währung sind mittels Subtraktion der Summe der Kaufpositionen von der Summe der Verkaufspositionen zu berechnen.

Die für jedes Geschäft in einer Währung bestehenden Nettoverkaufspositionen müssen addiert werden, um die Nettoverkaufsposition in der betreffenden Währung zu erhalten.

Die für jedes Geschäft in einer Währung bestehenden Nettokaufpositionen müssen addiert werden, um die Nettokaufposition in der betreffenden Währung zu erhalten.

Abhängig von der jeweiligen Kauf- oder Verkaufsregelung sind die nicht ausgeglichenen Positionen in Währungen, die keine Berichtswährung sind, den Eigenkapitalanforderungen unterliegenden Positionen für andere Währungen (Zeile 030) in Spalte 060 oder 070 zuzuweisen.

0080EINER EIGENKAPITALANFORDERUNG UNTERLIEGENDE POSITIONEN (AUSGEGLICHEN)

Ausgeglichene Positionen für eng miteinander verbundene Währungen.

0090EIGENMITTELANFORDERUNGEN

Die Eigenkapitalanforderung für maßgebliche Positionen nach Teil 3 Titel IV Kapitel 3 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013.

0100GESAMTRISIKOBETRAG

Artikel 92 Absatz 4 Buchstabe b der Verordnung (EU) Nr. 575/2013

Ergebnis der Multiplikation der Eigenmittelanforderungen mit 12,5.


Zeilen
0010POSITIONEN INSGESAMT

Alle Positionen in Währungen, die keine Berichtswährungen sind, sowie die Positionen in der Berichtswährung, die für die Zwecke des Artikels 354 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 berücksichtigt werden, sowie die entsprechenden Eigenmittelanforderungen für das Fremdwährungsrisiko nach Artikel 92 Absatz 3 Buchstabe c Ziffer i unter Berücksichtigung von Artikel 352 Absätze 2 und 4 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 (für die Umrechnung in die Berichtswährung).

0020ENG VERBUNDENE WÄHRUNGEN

Die Positionen und entsprechenden Eigenmittelanforderungen für eng verbundene Währungen im Sinne von Artikel 354 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013.

0025Eng verbundene Währungen: davon: Berichtswährung

Positionen in der Berichtswährung, die zur Berechnung der Eigenmittelanforderungen nach Artikel 354 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 beitragen.

0030ALLE SONSTIGEN WÄHRUNGEN (unter Einschluss von OGA, die als unterschiedliche Währungen behandelt werden)

Positionen und die entsprechenden Eigenmittelanforderungen in Bezug auf Währungen, auf die das allgemeine Verfahren nach Artikel 351 und Artikel 352 Absätze 2 und 4 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 angewandt wird.

Meldung von OGA, die gemäß Artikel 353 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 als getrennte Währungen behandelt werden:

Zur Berechnung der Eigenmittelanforderungen gibt es für OGA, die als getrennte Währungen behandelt werden, zwei unterschiedliche Behandlungen:

  1. Die modifizierte Goldmethode wird angewandt, wenn die Ausrichtung der Anlagen des OGA nicht bekannt ist (die betroffenen OGA werden zur gesamten Netto-Fremdwährungsposition des Instituts hinzugefügt).
  2. Ist die Ausrichtung der Anlagen des OGA bekannt, werden die betroffenen OGA zur gesamten offenen Fremdwährungsposition (Kauf- oder Verkaufsposition, je nach Ausrichtung des OGA) hinzugefügt.

Die Meldung dieser OGA richtet sich nach der Berechnung der Kapitalanforderungen.

0040GOLD

Positionen und die entsprechenden Eigenmittelanforderungen in Bezug auf Währungen, auf die das allgemeine Verfahren nach Artikel 351 und Artikel 352 Absätze 2 und 4 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 angewandt wird.

0050-0090ZUSATZANFORDERUNGEN FÜR OPTIONEN (OHNE DELTA-FAKTOR-RISIKEN)

Artikel 352 Absätze 5 und 6 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013

Die Zusatzanforderungen für Optionen im Zusammenhang mit nicht dem Delta-Faktor unterliegenden Risiken sind je nach der zu ihrer Berechnung angewandten Methode aufzuschlüsseln.

0100-0120Aufschlüsselung der gesamten Positionen (einschließlich der Berichtswährung) nach Risikopositionsarten

Die Gesamtpositionen sind nach Derivaten, sonstigen Vermögenswerten und Verbindlichkeiten und außerbilanziellen Posten aufzuschlüsseln.

0100Sonstige Vermögenswerte und Verbindlichkeiten außer außerbilanziellen Posten und Derivaten

Hier sind die nicht in Zeile 0110 oder 0120 aufgenommenen Positionen anzugeben.

0110Außerbilanzielle Posten

Posten, die unabhängig von der Währung, auf die sie lauten, unter Artikel 352 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 fallen und in Anhang I der genannten Verordnung aufgeführt werden. Ausgenommen sind Wertpapierfinanzierungsgeschäfte, Geschäfte mit langer Abwicklungsfrist und aus produktübergreifenden vertraglichen Nettingvereinbarungen stammende Positionen.

0120Derivate

Gemäß Artikel 352 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 bewertete Positionen.

0130-0480ZUSATZINFORMATIONEN: WÄHRUNGSPOSITIONEN

Die Zusatzinformationen des Meldebogens sind für sämtliche Währungen der Mitgliedstaaten der Union, die Währungen GBP, USD, CHF, JPY, RUB, TRY, AUD, CAD, RSD, ALL, UAH, MKD, EGP, ARS, BRL, MXN, HKD, ICK, TWD, NZD, NOK, SGD, KRW, CNY sowie alle sonstigen Währungen getrennt einzutragen.

5.6. C 23.00 - MARKTRISIKO: STANDARDANSÄTZE FÜR WARENPOSITIONEN (MKR SA COM)

5.6.1. Allgemeine Bemerkungen

  1. In diesem Meldebogen werden Angaben zu den Warenpositionen und den entsprechenden Eigenmittelanforderungen, die nach dem Standardansatz behandelt werden, verlangt.

5.6.2. Erläuterungen zu bestimmten Positionen

Spalten
0010-0020ALLE POSITIONEN (KAUF- UND VERKAUFSPOSITIONEN)

Als Positionen in der gleichen Ware betrachtete Brutto-Kauf- und Verkaufspositionen nach Artikel 357 Absatz 4 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 (siehe auch Artikel 359 Absatz 1 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013)

0030-0040NETTOPOSITIONEN (KAUF- UND VERKAUFSPOSITIONEN)

Gemäß Definition in Artikel 357 Absatz 3 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013

0050EINER KAPITALANFORDERUNG UNTERLIEGENDE POSITIONEN

Die Nettopositionen, die nach den verschiedenen in Teil 3 Titel IV Kapitel 4 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 betrachteten Ansätzen mit einer Eigenmittelanforderung belegt werden.

0060EIGENMITTELANFORDERUNGEN

Die Eigenmittelanforderungen, die gemäß Teil 3 Titel IV Kapitel 4 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 für alle maßgeblichen Positionen berechnet werden

0070GESAMTRISIKOBETRAG

Artikel 92 Absatz 4 Buchstabe b der Verordnung (EU) Nr. 575/2013

Ergebnis der Multiplikation der Eigenmittelanforderungen mit 12,5


Zeilen
0010WARENPOSITIONEN INSGESAMT

Warenpositionen und die entsprechenden Eigenmittelanforderungen für Marktrisiken, die nach Artikel 92 Absatz 3 Buchstabe c Ziffer iii der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 und Teil 3 Titel IV Kapitel 4 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 berechnet werden

0020-0060POSITIONEN NACH WARENKATEGORIE

Zu Berichtszwecken müssen Waren in die vier in Artikel 361 Tabelle 2 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 genannten Warengruppen eingeteilt werden.

0070LAUFZEITBANDVERFAHREN

Warenpositionen, die dem in Artikel 359 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 beschriebenen Laufzeitbandverfahren unterliegen

0080ERWEITERTES LAUFZEITBANDVERFAHREN

Warenpositionen, die dem in Artikel 361 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 beschriebenen erweiterten Laufzeitbandverfahren unterliegen

0090VEREINFACHTES VERFAHREN

Warenpositionen, die dem in Artikel 360 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 beschriebenen vereinfachten Verfahren unterliegen

0100-0140ZUSATZANFORDERUNGEN FÜR OPTIONEN (OHNE DELTA-FAKTOR-RISIKEN)

Artikel 358 Nummer 4 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013

Die Zusatzanforderungen für Optionen im Zusammenhang mit nicht dem Delta-Faktor unterliegenden Risiken sind in der zu ihrer Berechnung angewandten Methode zu beschreiben.

5.7. C 24.00 - INTERNES MARKTRISIKOMODELL (MKR IM)

5.7.1. Allgemeine Bemerkungen

  1. In diesem Meldebogen ist eine Aufschlüsselung der Zahlen für das Risikopotenzial (VaR) und das Risikopotenzial unter Stressbedingungen (sVaR) nach den verschiedenen Marktrisiken (Schulden, Aktien, Fremdwährungen, Waren) sowie andere, für die Berechnung der Eigenmittelanforderungen maßgebliche Angaben vorgesehen.
  2. In aller Regel hängt es vom Aufbau des von den Instituten genutzten Modells ab, ob die Zahlen für das allgemeine und das spezifische Risiko getrennt oder nur als Gesamtsumme ermittelt und ausgewiesen werden können. Dasselbe gilt für die Aufteilung des Risikopotenzials und des Risikopotenzials unter Stressbedingungen in die verschiedenen Risikokategorien (Zinsänderungsrisiko, Aktienrisiko, Warenpositionsrisiko und Fremdwährungsrisiko). Ein Institut kann auf die Ausweisung der oben genannten Aufteilungen verzichten, wenn es nachweist, dass eine Meldung dieser Zahlen mit unverhältnismäßig großem Aufwand verbunden wäre.

5.7.2. Erläuterungen zu bestimmten Positionen

Spalten
0030-0040Risikopotenzial (VaR)

Unter VaR ist der größtmögliche potenzielle Verlust zu verstehen, der aus einer Preisänderung mit einer definierten Wahrscheinlichkeit über eine bestimmte Zeitspanne entstehen würde.

0030Multiplikationsfaktor (mc) x Durchschnitt der vorausgegangenen 60 Geschäftstage (VaRavg)

Artikel 364 Absatz 1 Buchstabe a Ziffer ii und Artikel 365 Absatz 1 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013

0040Vortageswert des Risikopotenzials (VaRt-1)

Artikel 364 Absatz 1 Buchstabe a Ziffer i und Artikel 365 Absatz 1 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013

0050-0060Risikopotenzial unter Stressbedingungen (sVaR)

Unter sVAR ist der größtmögliche potenzielle Verlust zu verstehen, der aus einer Preisänderung mit einer definierten Wahrscheinlichkeit über eine bestimmte Zeitspanne entstehen würde und anhand von Datensätzen ermittelt wird, die auf historische Daten eines ununterbrochenen Zwölfmonatszeitraums mit für das Portfolio des Instituts maßgeblichem Finanzstress abgestimmt sind.

0050Multiplikationsfaktor (ms) x Durchschnitt der vorausgegangenen 60 Geschäftstage (SVaRavg)

Artikel 364 Absatz 1 Buchstabe b Ziffer ii und Artikel 365 Absatz 1 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013

0060Letzte verfügbare Maßzahl (SVaRt-1)

Artikel 364 Absatz 1 Buchstabe b Ziffer i und Artikel 365 Absatz 1 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013

0070-0080KAPITALANFORDERUNG FÜR DAS ZUSÄTZLICHE AUSFALL- UND MIGRATIONSRISIKO

Unter der Kapitalanforderung für das zusätzliche Ausfall- und Migrationsrisiko ist der größtmögliche potenzielle Verlust zu verstehen, der aus einer Preisänderung in Verbindung mit Ausfall- und Migrationsrisiken entstehen würde und gemäß Artikel 364 Absatz 2 Buchstabe b in Verbindung mit Teil 3 Titel IV Kapitel 5 Abschnitt 4 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 berechnet wird.

0070Durchschnittswert dieser Maßzahl in den vorausgegangenen zwölf Wochen

Artikel 364 Absatz 2 Buchstabe b Ziffer i in Verbindung mit Teil 3 Titel IV Kapitel 5 Abschnitt 4 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013

0080Letzte verfügbare Maßzahl

Artikel 364 Absatz 2 Buchstabe b Ziffer i in Verbindung mit Teil 3 Titel IV Kapitel 5 Abschnitt 4 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013

0090-0110KAPITALANFORDERUNG FÜR ALLE PREISRISIKEN BEI CTP
0090UNTERGRENZE

Artikel 364 Absatz 3 Buchstabe c der Verordnung (EU) Nr. 575/2013

8 % der Kapitalanforderung, die gemäß Artikel 338 Absatz 1 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 für alle Positionen in der Kapitalanforderung 'alle Preisrisiken' berechnet würde.

0100-0110DURCHSCHNITTSWERT DER MAßZAHL IN DEN VORAUSGEGANGENEN ZWÖLF WOCHEN UND LETZTE VERFÜGBARE MAßZAHL

Artikel 364 Absatz 3 Buchstabe b der Verordnung (EU) Nr. 575/2013

0110LETZTE VERFÜGBARE MAßZAHL

Artikel 364 Absatz 3 Buchstabe a der Verordnung (EU) Nr. 575/2013

0120EIGENMITTELANFORDERUNGEN

Die in Artikel 364 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 genannten Eigenmittelanforderungen für alle Risikofaktoren, gegebenenfalls unter Berücksichtigung von Korrelationseffekten zuzüglich zusätzlicher Ausfall- und Migrationsrisiken und sämtlicher Preisrisiken für CTP, wobei aber die Verbriefungskapitalanforderungen für Verbriefungen und n-ter-Ausfall-Kreditderivate nach Artikel 364 Absatz 2 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 ausgenommen werden

0130GESAMTRISIKOBETRAG

Artikel 92 Absatz 4 Buchstabe b der Verordnung (EU) Nr. 575/2013

Ergebnis der Multiplikation der Eigenmittelanforderungen mit 12,5

0140Zahl der Überschreitungen (während der vorausgegangenen 250 Geschäftstage)

Gemäß Artikel 366 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013

Hier ist die Anzahl der Überschreitungen, auf deren Grundlage der Zuschlagsfaktor bestimmt wird, anzugeben. Darf ein Institut bestimmte Überschreitungen gemäß Artikel 500c der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 von der Berechnung des Zuschlagsfaktors ausnehmen, sind diese bei den Angaben in dieser Spalte auszulassen.

0150-0160VaR-Multiplikationsfaktor (mc) und SVaR-Multiplikationsfaktor (ms)

Gemäß Artikel 366 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013

Hier sind - gegebenenfalls nach Anwendung des Artikels 500c der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 - die für die Berechnung der Eigenmittelanforderungen effektiv anwendbaren Multiplikationsfaktoren anzugeben.

0170-0180ANGENOMMENE ANFORDERUNG FÜR DIE CTP-UNTERGRENZE - GEWICHTETE NETTOVERKAUFS- BZW. NETTOKAUFPOSITIONEN NACH ANWENDUNG DER OBERGRENZE

Der ausgewiesene Betrag, der als Grundlage zur Berechnung der Untergrenze für die Kapitalanforderung für alle Preisrisiken nach Artikel 364 Absatz 3 Buchstabe c der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 dient, unter Berücksichtigung des Ermessens nach Artikel 335 der genannten Verordnung, wonach das Institut das Gewicht und die Nettoposition auf den höchstmöglichen Verlust aus dem Ausfallrisiko beschränken darf.


Zeilen
0010POSITIONEN INSGESAMT

Dies entspricht dem Teil des Positions-, Fremdwährungs- und Warenpositionsrisikos, auf den in Artikel 363 Absatz 1 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 Bezug genommen wird und der mit den in Artikel 367 Absatz 2 der genannten Verordnung festgelegten Risikofaktoren verbunden ist.

Was die Spalten 0030 bis 0060 (Risikopotenzial und Risikopotenzial unter Stressbedingungen) betrifft, so entsprechen die Zahlen in der Summenzeile nicht der Aufteilung der Zahlen nach Risikopotenzial und Risikopotenzial unter Stressbedingungen für die maßgeblichen Risikobestandteile.

0020BÖRSENGEHANDELTE SCHULDTITEL

Dies entspricht dem Teil des Positionsrisikos, auf das in Artikel 363 Absatz 1 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 Bezug genommen wird und das mit den in Artikel 367 Absatz 2 Buchstabe a der genannten Verordnung festgelegten Faktoren für das Zinsänderungsrisiko verbunden ist.

0030TDI - ALLGEMEINES RISIKO

Allgemeine Risikokomponente im Sinne von Artikel 362 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013

0040TDI - SPEZIFISCHES RISIKO

Spezifische Risikokomponente im Sinne von Artikel 362 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013

0050AKTIENINSTRUMENTE

Dies entspricht dem Teil des Positionsrisikos, auf das in Artikel 363 Absatz 1 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 Bezug genommen wird und das mit den in Artikel 367 Absatz 2 Buchstabe c der genannten Verordnung festgelegten Risikofaktoren für Aktieninstrumente verbunden ist.

0060AKTIENINSTRUMENTE - ALLGEMEINES RISIKO

Allgemeine Risikokomponente im Sinne von Artikel 362 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013

0070AKTIENINSTRUMENTE - SPEZIFISCHES RISIKO

Spezifische Risikokomponente im Sinne von Artikel 362 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013

0080FREMDWÄHRUNGSRISIKO

Artikel 363 Absatz 1 und Artikel 367 Absatz 2 Buchstabe b der Verordnung (EU) Nr. 575/2013

0090WARENPOSITIONSRISIKO

Artikel 363 Absatz 1 und Artikel 367 Absatz 2 Buchstabe d der Verordnung (EU) Nr. 575/2013

0100GESAMTBETRAG FÜR DAS ALLGEMEINE RISIKO

Das durch allgemeine Marktbewegungen bei börsengehandelten Schuldtiteln, Aktieninstrumenten, Fremdwährungen und Warenpositionen verursachte Marktrisiko. Risikopotenzial (VaR) für das allgemeine Risiko aller Risikofaktoren (gegebenenfalls unter Berücksichtigung von Korrelationseffekten)

0110GESAMTBETRAG FÜR DAS SPEZIFISCHE RISIKO

Spezifische Risikokomponente börsengehandelter Schuldtitel und Aktieninstrumente. Risikopotenzial (VaR) für das spezifische Risiko von Aktieninstrumenten und börsengehandelten Schuldtiteln aus dem Handelsbuch (gegebenenfalls unter Berücksichtigung von Korrelationseffekten)

5.8. C 25.00 - Risiko einer Anpasung der Kreditbewertung (CVA)

5.8.1. Erläuterungen zu bestimmten Positionen

Spalten
0010Risikopositionswert

Artikel 271 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 in Verbindung mit Artikel 382 der genannten Verordnung

Gesamte EAD aus allen einer CVA-Anforderung unterliegenden Transaktionen.

0020Davon: OTC-Derivate

Artikel 271 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 in Verbindung mit Artikel 382 Absatz 1 der genannten Verordnung

Der Teil der gesamten Risikoposition des Gegenparteiausfallrisikos, der auf OTC-Derivate zurückzuführen ist. Diese Angabe ist für IMM-Institute, die im gleichen Nettingsatz OTC-Derivate und Wertpapierfinanzierungsgeschäfte halten, nicht vorgeschrieben.

0030Davon: SFT

Artikel 271 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 in Verbindung mit Artikel 382 Absatz 2 der genannten Verordnung

Der Teil der gesamten Risikoposition des Gegenparteiausfallrisikos, der auf SFT-Derivate zurückzuführen ist. Diese Angabe ist für IMM-Institute, die im gleichen Nettingsatz OTC-Derivate und Wertpapierfinanzierungsgeschäfte halten, nicht vorgeschrieben.

0040MULTIPLIKATIONSFAKTOR (mc) x DURCHSCHNITT DER VORAUSGEGANGENEN 60 GESCHÄFTSTAGE (VaRavg)

Artikel 383 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 in Verbindung mit Artikel 363 Absatz 1 Buchstabe d der genannten Verordnung

Die Berechnung des Risikopotenzials (VaR) auf der Grundlage von internen Marktrisikomodellen

0050VORTAGESWERT DES RISIKOPOTENZIALS (VaRt-1)

Siehe Erläuterungen zu Spalte 0040.

0060MULTIPLIKATIONSFAKTOR (ms) x DURCHSCHNITT DER VORAUSGEGANGENEN 60 GESCHÄFTSTAGE (SVaRavg)

Siehe Erläuterungen zu Spalte 0040.

0070LETZTE VERFÜGBARE MAßZAHL (SVaRt-1)

Siehe Erläuterungen zu Spalte 0040.

0080EIGENMITTELANFORDERUNGEN

Artikel 92 Absatz 3 Buchstabe d der Verordnung (EU) Nr. 575/2013

Die mit der gewählten Methode berechneten Eigenmittelanforderungen für das CVA-Risiko.

0090GESAMTRISIKOBETRAG

Artikel 92 Absatz 4 Buchstabe b der Verordnung (EU) Nr. 575/2013

Eigenmittelanforderungen multipliziert mit 12,5.

Zusatzinformationen
0100Anzahl der Gegenparteien

Artikel 382 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013

Anzahl der in die Berechnung der Eigenmittel für das CVA-Risiko einbezogenen Gegenparteien.

Gegenparteien sind eine Untermenge der Schuldner. Sie existieren nur bei derivativen Geschäften oder Wertpapierfinanzierungsgeschäften, bei denen sie die andere Vertragspartei darstellen.

0110Davon: zur Berechnung des Kreditspreads wurde ein Näherungswert verwendet

Anzahl der Gegenparteien, bei denen der Kreditspread anhand eines Näherungswertes anstatt unmittelbar beobachteter Marktdaten bestimmt wurde.

0120EINGEGANGENE CVA

Buchmäßige Rückstellungen aufgrund der gesunkenen Kreditwürdigkeit von Gegenparteien bei Derivaten.

0130EINZELADRESSEN-KREDITAUSFALL-SWAP

Artikel 386 Absatz 1 Buchstabe a der Verordnung (EU) Nr. 575/2013

Gesamte Nennbeträge der Einzeladressen-Kreditausfallswaps, die als Absicherung gegen CVA-Risiken eingesetzt werden.

0140INDEX-KREDITAUSFALL-SWAPS

Artikel 386 Absatz 1 Buchstabe b der Verordnung (EU) Nr. 575/2013

Gesamte Nennbeträge der Index-Kreditausfallswaps, die als Absicherung gegen CVA-Risiken eingesetzt werden.


Zeilen
0010CVA-Risiko insgesamt

Summe der Zeilen 0020-0040

0020Fortgeschrittene Methode

Die in Artikel 383 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 vorgeschriebene fortgeschrittene CVA-Risikomethode

0030Standardmethode

Die in Artikel 384 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 vorgeschriebene Standard-CVA-Risikomethode

0040Auf OEM-Grundlage

Beträge, die Artikel 385 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 unterliegen

Auf OEM-Grundlage

Hierbei handelt es sich um Beträge, auf die Artikel 385 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 angewandt wird.

6. VORSICHTIGE BEWERTUNG (PruVAL)

6.1. C 32.01 - VORSICHTIGE BEWERTUNG: ZEITWERTBILANZIERTE VERMÖGENSWERTE UND VERBINDLICHKEITEN (PRUVAL 1)

6.1.1. Allgemeine Bemerkungen

  1. Dieser Meldebogen ist von allen Instituten unabhängig davon auszufüllen, ob sie zusätzliche Bewertungsanpassungen ('AVA') anhand des vereinfachten Konzepts berechnen oder nicht. Auszuweisen ist in diesem Meldebogen der absolute Wert der zeitwertbilanzierten Vermögenswerte und Verbindlichkeiten, anhand dessen ermittelt wird, ob die in Artikel 4 der Delegierten Verordnung (EU) 2016/101 der Kommission 9 beschriebenen Bedingungen für die Verwendung des vereinfachten Ansatzes zur Bestimmung von AVA erfüllt sind.
  2. Institute, die AVA gemäß Artikel 5 der Delegierten Verordnung (EU) 2016/101 nach dem vereinfachten Ansatz bestimmen, müssen in diesem Meldebogen die gemäß den Artikeln 34 und 105 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 von den Eigenmitteln abzuziehende Gesamt-AVA ausweisen und diese entsprechend in Zeile 0290 des Meldebogens C 01.00 melden.

6.1.2. Erläuterungen zu bestimmten Positionen

Spalten
0010ZEITWERTBILANZIERTE VERMÖGENSWERTE UND VERBINDLICHKEITEN

Absoluter Wert von zeitwertbilanzierten Vermögenswerten und Verbindlichkeiten laut Angabe in den Abschlüssen nach dem anwendbaren Rechnungslegungsrahmen gemäß Artikel 4 Absatz 1 der Delegierten Verordnung (EU) 2016/101 vor jeglichen Ausnahmen gemäß Artikel 4 Absatz 2 der Delegierten Verordnung (EU) 2016/101.

0020DAVON: HANDELSBUCH

Absoluter Wert der in Spalte 010 ausgewiesenen zeitwertbilanzierten Vermögenswerte und Verbindlichkeiten entsprechend den im Handelsbuch gehaltenen Positionen.

0030-0070WEGEN TEILWEISER AUSWIRKUNGEN AUF DAS HARTE KERNKAPITAL AUSGENOMMENE ZEITWERTBILANZIERTE VERMÖGENSWERTE UND VERBINDLICHKEITEN

Absoluter Wert zeitwertbilanzierter Vermögenswerte und Verbindlichkeiten, die gemäß Artikel 4 Absatz 2 der Delegierten Verordnung (EU) 2016/101 der Kommission ausgenommen sind.

0030KONGRUENZ

Kongruente entgegengesetzte zeitwertbilanzierte Vermögenswerte und Verbindlichkeiten, die gemäß Artikel 4 Absatz 2 der Delegierten Verordnung (EU) 2016/101 der Kommission ausgenommen sind.

0040BILANZIERUNG VON SICHERUNGSGESCHÄFTEN

Für Positionen im Zusammenhang mit der Bilanzierung von Sicherungsgeschäften nach dem anwendbaren Rechnungslegungsrahmen absoluter Wert von zeitwertbilanzierten Vermögenswerten und Verbindlichkeiten, die gemäß Artikel 4 Absatz 2 der Delegierten Verordnung (EU) 2016/101 anteilsmäßig zu den Auswirkungen der betreffenden Bewertungsveränderung auf das harte Kernkapital ausgenommen werden.

0050AUFSICHTLICHE KORREKTURPOSTEN

Absoluter Wert der gemäß Artikel 4 Absatz 2 der Delegierten Verordnung (EU) 2016/101 aufgrund der in Artikel 467 und 468 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 genannten übergangsmäßigen Korrekturposten ausgenommenen zeitwertbilanzierten Vermögenswerte und Verbindlichkeiten.

0060SONSTIGE

Alle sonstigen gemäß Artikel 4 Absatz 2 der Delegierten Verordnung (EU) 2016/101 ausgenommenen Positionen, bei denen sich die Änderung der buchmäßigen Bewertung nur teilweise auf das harte Kernkapital auswirkt.

Diese Zeile ist in den seltenen Fällen auszufüllen, in denen gemäß Artikel 4 Absatz 2 der Delegierten Verordnung (EU) 2016/101 ausgenommene Elemente nicht den Spalten 0030, 0040 oder 0050 dieses Meldebogens zugewiesen werden können.

0070ANMERKUNGEN ZU SONSTIGE

Angabe der wichtigsten Gründe für den Ausschluss der in Spalte 0060 ausgewiesenen Positionen.

0080IN DER MELDESCHWELLE NACH ARTIKEL 4 ABSATZ 1 BERÜCKSICHTIGTE ZEITWERTBILANZIERTE VERMÖGENSWERTE UND VERBINDLICHKEITEN

Absoluter Wert zeitwertbilanzierter Vermögenswerten und Verbindlichkeiten, die bei der Berechnung der Schwelle nach Artikel 4 Absatz 1 der Delegierten Verordnung (EU) 2016/101 berücksichtigt werden.

0090DAVON: HANDELSBUCH

Absoluter Wert der in Spalte 0080 ausgewiesenen zeitwertbilanzierten Vermögenswerte und Verbindlichkeiten entsprechend den im Handelsbuch gehaltenen Positionen.


Zeilen
0010-0210Die Definitionen dieser Kategorien müssen denen der entsprechenden Zeilen der FINREP-Meldebögen 1.1 und 1.2 entsprechen.
00101. GESAMTWERT DER ZEITWERTBILANZIERTEN VERMÖGENSWERTE UND VERBINDLICHKEITEN

Gesamtwert der in den Zeilen 0020 bis 0210 ausgewiesenen zeitwertbilanzierten Vermögenswerte und Verbindlichkeiten.

00201.1. GESAMTWERT DER ZEITWERTBILANZIERTEN VERMÖGENSWERTE UND VERBINDLICHKEITEN

Gesamtwert der in den Zeilen 0030 bis 0140 ausgewiesenen zeitwertbilanzierten Vermögenswerte.

Die relevanten Felder der Zeilen 0030 bis 0130 sind im Einklang mit dem FINREP-Meldebogen F 01.01 in den Anhängen III und IV dieser Durchführungsverordnung entsprechend den anwendbaren Standards des Instituts zu melden:

  • von der Union in Anwendung der Verordnung (EG) Nr. 1606/2002 des Europäischen Parlaments und des Rates 10 übernommene IFRS ('EU-IFRS'),
  • EU-IFRS-kompatible nationale Rechnungslegungsstandards ('IFRS-kompatible nationale GAAP') oder
  • nationale GAAP auf Basis der Richtlinie 86/635/EWG des Rates (FINREP 'nationale GAAP auf Basis der Richtlinie 86/635/EWG des Rates').
00301.1.1. ZU HANDELSZWECKEN GEHALTENE FINANZIELLE VERMÖGENSWERTE

IFRS 9 Anhang A.

Die Angaben in dieser Zeile müssen Zeile 0050 des Meldebogens F 01.01 in den Anhängen III und IV dieser Durchführungsverordnung entsprechen.

00401.1.2. ZUM HANDELSBESTAND GEHÖRENDE FINANZIELLE VERMÖGENSWERTE

Artikel 32 und 33 der Richtlinie 86/635/EWG des Rates; Anhang V Teil 1.17 dieser Durchführungsverordnung

Die Angaben in dieser Zeile müssen den zeitwertbilanzierten Vermögenswerten entsprechen, die in dem in Zeile 0091 des Meldebogens F 01.01 in den Anhängen III und IV dieser Durchführungsverordnung ausgewiesenen Wert enthalten sind.

00501.1.3. NICHT ZUM HANDELSBESTAND GEHÖRENDE FINANZIELLE VERMÖGENSWERTE, DIE ERFOLGSWIRKSAM ZUM BEIZULEGENDEN ZEITWERT ZU BEWERTEN SIND

IFRS 7.8(a)(ii); IFRS 9.4.1.4

Die Angaben in dieser Zeile müssen Zeile 0096 des Meldebogens F 01.01 in den Anhängen III und IV dieser Durchführungsverordnung entsprechen.

00601.1.4. ALS ERFOLGSWIRKSAM ZUM BEIZULEGENDEN ZEITWERT BEWERTET DESIGNIERTE FINANZIELLE VERMÖGENSWERTE

IFRS 7.8(a)(i); IFRS 9.4.1.5; Artikel 8 Absatz 1 Buchstabe a und Artikel 8 Absatz 6 der Richtlinie 2013/34/EU

Die Angaben in dieser Zeile müssen Zeile 0100 des Meldebogens F 01.01 in den Anhängen III und IV dieser Durchführungsverordnung entsprechen.

00701.1.5. FINANZIELLE VERMÖGENSWERTE, DIE ERFOLGSNEUTRAL ZUM BEIZULEGENDEN ZEITWERT IM SONSTIGEN ERGEBNIS BEWERTET WERDEN

IFRS 7.8(h); IFRS 9.4.1.2A

Die Angaben in dieser Zeile müssen Zeile 0141 des Meldebogens F 01.01 in den Anhängen III und IV dieser Durchführungsverordnung entsprechen.

00801.1.6. NICHT ZUM HANDELSBESTAND GEHÖRENDE, NICHT DERIVATIVE, ERFOLGSWIRKSAM ZUM BEIZULEGENDEN ZEITWERT BEWERTETE FINANZIELLE VERMÖGENSWERTE

Artikel 36 Absatz 2 der Richtlinie 86/635/EWG des Rates. Die Angaben in dieser Zeile müssen Zeile 0171 des Meldebogens F 01.01 in den Anhängen III und IV dieser Durchführungsverordnung entsprechen.

00901.1.7. NICHT ZUM HANDELSBESTAND GEHÖRENDE, NICHT DERIVATIVE, ERFOLGSNEUTRAL IM EIGENKAPITAL ZUM BEIZULEGENDEN ZEITWERT BEWERTETE FINANZIELLE VERMÖGENSWERTE

Artikel 8 Absatz 1 Buchstabe a und Artikel 8 Absatz 8 der Richtlinie 2013/34/EU

Die Angaben in dieser Zeile müssen Zeile 0175 des Meldebogens F 01.01 in den Anhängen III und IV dieser Durchführungsverordnung entsprechen.

01001.1.8. SONSTIGE NICHT ZUM HANDELSBESTAND GEHÖRENDE NICHT DERIVATIVE FINANZIELLE VERMÖGENSWERTE

Artikel 37 der Richtlinie 86/635/EWG des Rates; Artikel 12 Absatz 7 der Richtlinie 2013/34/EU; Anhang V Teil 1.20 dieser Durchführungsverordnung

Die Angaben in dieser Zeile müssen den zeitwertbilanzierten Vermögenswerten entsprechen, die in dem in Zeile 0234 des Meldebogens F 01.01 in den Anhängen III und IV dieser Durchführungsverordnung ausgewiesenen Wert enthalten sind.

01101.1.9. DERIVATE - BILANZIERUNG VON SICHERUNGSGESCHÄFTEN

IFRS 9.6.2.1; Anhang V Teil 1.22 dieser Durchführungsverordnung; Artikel 8 Absatz 1 Buchstabe a und Artikel 8 Absätze 6 und 8 der Richtlinie 2013/34/EU; IAS 39.9

Die Angaben in dieser Zeile müssen Zeile 0240 des Meldebogens F 01.01 in den Anhängen III und IV dieser Durchführungsverordnung entsprechen.

01201.1.10. ÄNDERUNGEN BEIM BEIZULEGENDEN ZEITWERT DER GESICHERTEN GRUNDGESCHÄFTE IM RAHMEN DER ABSICHERUNG EINES PORTFOLIOS GEGEN ZINSÄNDERUNGSRISIKEN

IAS 39.89A(a); IFRS 9.6.5.8; Artikel 8 Absätze 5 und 6 der Richtlinie 2013/34/EG des Europäischen Parlaments und des Rates 11 Die Angaben in dieser Zeile müssen Zeile 0250 des Meldebogens F 01.01 in den Anhängen III und IV dieser Durchführungsverordnung entsprechen.

01301.1.11. BETEILIGUNGEN AN TOCHTER-, GEMEINSCHAFTS- UND ASSOZIIERTEN UNTERNEHMEN

IAS 1.54(e); Anhang V Teile 1.21 und 2.4 dieser Durchführungsverordnung; Artikel 4 Nummern 7 und 8 der Richtlinie 86/635/EWG des Rates; Artikel 2 Absatz 2 der Richtlinie 2013/34/EU

Die Angaben in dieser Zeile müssen Zeile 0260 des Meldebogens F 01.01 in den Anhängen III und IV dieser Durchführungsverordnung entsprechen.

01401.1.12. (-) SICHERHEITSABSCHLÄGE AUF ZUM HANDELSBESTAND GEHÖRENDE VERMÖGENSWERTE, DIE ZUM BEIZULEGENDEN ZEITWERT BEWERTET WERDEN

Anhang V Teil 1.29 dieser Durchführungsverordnung

Die Angaben in dieser Zeile müssen Zeile 0375 des Meldebogens F 01.01 in den Anhängen III und IV dieser Durchführungsverordnung entsprechen.

01421.1.13. SONSTIGE AKTIVA

Vermögenswerte im Sinne von Anhang V Teil 2 Nummern 5 und 6 dieser Durchführungsverordnung, soweit sie zum beizulegenden Zeitwert bewertet werden.

01431.1.14. ALS ZUR VERÄUßERUNG GEHALTEN EINGESTUFTE LANGFRISTIGE VERMÖGENSWERTE UND VERÄUßERUNGSGRUPPEN

Vermögenswerte im Sinne von Anhang V Teil 2 Nummer 7 dieser Durchführungsverordnung, soweit sie zum beizulegenden Zeitwert bewertet werden.

01501.2. GESAMTWERT DER ZEITWERTBILANZIERTEN VERBINDLICHKEITEN

Summe der in den Zeilen 0160 bis 0210 ausgewiesenen zeitwertbilanzierten Verbindlichkeiten.

Die relevanten Felder der Zeilen 0150 bis 0190 sind in Einklang mit dem FINREP-Meldebogen F 01.02 in den Anhängen III und IV dieser Durchführungsverordnung entsprechend den anwendbaren Standards des Instituts zu melden:

  • von der Union in Anwendung der Verordnung (EG) Nr. 1606/2002 übernommene IFRS ('EU-IFRS'),
  • EU-IFRS-kompatible nationale Rechnungslegungsstandards ('IFRS-kompatible nationale GAAP')
  • oder nationale GAAP auf Basis der Richtlinie 86/635/EWG des Rates (FINREP 'nationale GAAP auf Basis der Richtlinie 86/635/EWG des Rates').
01601.2.1. ZU HANDELSZWECKEN GEHALTENE FINANZIELLE VERBINDLICHKEITEN

IFRS 7.8(e)(ii); IFRS 9.BA.6

Die Angaben in dieser Zeile müssen Zeile 0010 des Meldebogens F 01.02 in den Anhängen III und IV dieser Durchführungsverordnung entsprechen.

01701.2.2. ZUM HANDELSBESTAND GEHÖRENDE FINANZIELLE VERBINDLICHKEITEN

Artikel 8 Absatz 1 Buchstabe a und Artikel 8 Absätze 3 und 6 der Richtlinie 2013/34/EU

Die Angaben in dieser Zeile müssen Zeile 0061 des Meldebogens F 01.02 in den Anhängen III und IV dieser Durchführungsverordnung entsprechen.

01801.2.3. ALS ERFOLGSWIRKSAM ZUM BEIZULEGENDEN ZEITWERT BEWERTET DESIGNIERTE VERBINDLICHKEITEN

IFRS 7.8(e)(i); IFRS 9.4.2.2; Artikel 8 Absatz 1 Buchstabe a und Artikel 8 Absatz 6 der Richtlinie 2013/34/EU IAS 39.9

Die Angaben in dieser Zeile müssen Zeile 0070 des Meldebogens F 01.02 in den Anhängen III und IV dieser Durchführungsverordnung entsprechen.

01901.2.4. DERIVATE - BILANZIERUNG VON SICHERUNGSGESCHÄFTEN

IFRS 9.6.2.1; Anhang V Teil 1.26 dieser Durchführungsverordnung; Artikel 8 Absatz 1 Buchstabe a, Artikel 8 Absatz 6 und Artikel 8 Absatz 8 Buchstabe a der Richtlinie 2013/34/EU

Die Angaben in dieser Zeile müssen Zeile 0150 des Meldebogens F 01.02 in den Anhängen III und IV dieser Durchführungsverordnung entsprechen.

02001.2.5. ÄNDERUNGEN BEIM BEIZULEGENDEN ZEITWERT DER GESICHERTEN GRUNDGESCHÄFTE IM RAHMEN DER ABSICHERUNG EINES PORTFOLIOS GEGEN ZINSÄNDERUNGSRISIKEN

IAS 39.89A(b), IFRS 9.6.5.8; Artikel 8 Absätze 5 und 6 der Richtlinie 2013/34/EU Anhang V Teil 2.8 dieser Durchführungsverordnung

Die Angaben in dieser Zeile müssen Zeile 0160 des Meldebogens F 01.02 in den Anhängen III und IV dieser Durchführungsverordnung entsprechen.

02101.2.6. SICHERHEITSABSCHLÄGE AUF ZUM HANDELSBESTAND GEHÖRENDE VERBINDLICHKEITEN, DIE ZUM BEIZULEGENDEN ZEITWERT BEWERTET WERDEN

Anhang Teil 1.29 dieser Durchführungsverordnung

Die Angaben in dieser Zeile müssen Zeile 0295 des Meldebogens F 01.02 in den Anhängen III und IV dieser Durchführungsverordnung entsprechen.

02201.2.7. SONSTIGE VERBINDLICHKEITEN

Verbindlichkeiten im Sinne von Anhang V Teil 2 Nummer 13 dieser Durchführungsverordnung, soweit sie zum beizulegenden Zeitwert bewertet werden.

02301.2.8. ALS ZUR VERÄUßERUNG EINGESTUFTE, DEN VERÄUßERUNGSGRUPPEN ZUGEORDNETE VERBINDLICHKEITEN

Verbindlichkeiten im Sinne von Anhang V Teil 2 Nummer 14 dieser Durchführungsverordnung, soweit sie zum beizulegenden Zeitwert bewertet werden.

6.2. C 32.02 - VORSICHTIGE BEWERTUNG: KERNANSATZ (PRUVAL 2)

6.2.1. Allgemeine Bemerkungen

  1. Zweck dieses Meldebogens ist die Bereitstellung von Informationen über die Zusammensetzung der Gesamt-AVA, die gemäß Artikel 34 und 105 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 von den Eigenmitteln in Abzug zu bringen ist, und von Informationen über die buchmäßige Bewertung der Positionen, die der Bestimmung von AVA zugrunde liegen.
  2. Dieser Meldebogen ist von allen Instituten auszufüllen, die
    1. zur Anwendung des Kernkonzepts verpflichtet sind, weil sie den in Artikel 4 Absatz 1 der Delegierten Verordnung (EU) 2016/101 genannten Schwellenwert im Sinne von Artikel 4 Absatz 3 der genannten Verordnung entweder auf Einzelbasis oder auf konsolidierter Basis überschreiten oder
    2. sich für die Anwendung des Kernkonzepts entschieden haben, obwohl sie den Schwellenwert nicht überschritten haben.
  3. Für die Zwecke dieses Meldebogens wird 'Aufwärtsunsicherheit' wie folgt definiert: Wie in Artikel 8 Absatz 2 der Delegierten Verordnung (EU) 2016/101 festgelegt, werden AVA als Differenz zwischen dem beizulegenden Zeitwert und einer vorsichtigen Bewertung berechnet, bei der mit einem Sicherheitsgrad von 90 % davon ausgegangen wird, dass Institute an diesem Punkt oder innerhalb der theoretischen Bandbreite plausibler Werte günstiger aus der Risikoposition aussteigen können. Der Aufwärtswert bzw. die 'Aufwärtsunsicherheit' ist in der Verteilung plausibler Werte der entgegengesetzte Punkt, bei dem die Institute nur zu 10 % sicher sind, dass sie die Position zu diesem oder einem günstigeren Punkt verlassen können. Die Aufwärtsunsicherheit wird auf der gleichen Grundlage wie die Gesamt-AVA berechnet und aggregiert, wobei der bei der Bestimmung der Gesamt-AVA verwendete Sicherheitsgrad von 90 % durch eine Sicherheit von 10 % ersetzt wird.

6.2.2. Erläuterungen zu bestimmten Positionen

Spalten
0010-0100KATEGORIESPEZIFISCHE AVA

Die kategoriespezifischen AVA für Marktpreisunsicherheit, Glattstellungskosten, Modellrisiko, konzentrierte Positionen, künftige Verwaltungskosten, vorzeitige Vertragsbeendigung und operationelles Risiko werden gemäß den Artikeln 9 bis 11 und 14 bis 17 der Delegierten Verordnung (EU) 2016/101 berechnet.

Bei den Kategorien Marktpreisunsicherheit, Glattstellungskosten und Modellrisiko, bei denen gemäß Artikel 9 Absatz 6, Artikel 10 Absatz 7 bzw. Artikel 11 Absatz 7 der Delegierten Verordnung (EU) 2016/101 Diversifizierungsvorteile berücksichtigt werden können, sind die kategoriespezifischen AVA, sofern nicht anders angegeben, als Summe der individuellen AVA vor Berücksichtigung der Diversifizierungsvorteile zu melden [da die nach Methode 1 oder nach Methode 2 im Anhang der Delegierten Verordnung (EU) 2016/101 berechneten Diversifizierungsvorteile in den Posten 1.1.2, 1.1.2.1 und 1.1.2.2 des Meldebogens erfasst werden].

Bei den Kategorien 'Marktpreisunsicherheit', 'Glattstellungskosten' und 'Modellrisiko' sind die gemäß Artikel 9 Absatz 5 Buchstabe b, Artikel 10 Absatz 6 Buchstabe b und Artikel 11 Absatz 4 der Delegierten Verordnung (EU) 2016/101 nach dem Expertenkonzept berechneten Beträge in den Spalten 0020, 0040 und 0060 gesondert auszuweisen.

0010MARKTPREISUNSICHERHEIT

Artikel 105 Absatz 10 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013

Gemäß Artikel 9 der Delegierten Verordnung (EU) 2016/101 berechnete AVA für Marktpreisunsicherheit.

0020DAVON: NACH DEM EXPERTENKONZEPT BERECHNET

Gemäß Artikel 9 Absatz 5 Buchstabe b der Delegierten Verordnung (EU) 2016/101 berechnete AVA für Marktpreisunsicherheit.

0030GLATTSTELLUNGSKOSTEN

Artikel 105 Absatz 10 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013

Gemäß Artikel 10 der Delegierten Verordnung (EU) 2016/101 berechnete AVA für Glattstellungskosten.

0040DAVON: NACH DEM EXPERTENKONZEPT BERECHNET

Gemäß Artikel 10 Absatz 6 Buchstabe b der Delegierten Verordnung (EU) 2016/101 berechnete AVA für Glattstellungskosten.

0050MODELLRISIKO

Artikel 105 Nummer 10 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013

Gemäß Artikel 11 der Delegierten Verordnung (EU) 2016/101 berechnete AVA für das Modellrisiko.

0060DAVON: NACH DEM EXPERTENKONZEPT BERECHNET

Gemäß Artikel 11 Absatz 4 der Delegierten Verordnung (EU) 2016/101 berechnete AVA für das Modellrisiko.

0070KONZENTRIERTE POSITIONEN

Artikel 105 Nummer 11 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013

Gemäß Artikel 14 der Delegierten Verordnung (EU) 2016/101 berechnete AVA für konzentrierte Positionen.

0080KÜNFTIGE VERWALTUNGSKOSTEN

Artikel 105 Nummer 10 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013

Gemäß Artikel 15 der Delegierten Verordnung (EU) 2016/101 berechnete AVA für künftige Verwaltungskosten.

0090VORZEITIGE VERTRAGSBEENDIGUNG

Artikel 105 Nummer 10 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013

Gemäß Artikel 16 der Delegierten Verordnung (EU) 2016/101 berechnete AVA für vorzeitige Vertragsbeendigung.

0100OPERATIONELLES RISIKO

Artikel 105 Nummer 10 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013

Gemäß Artikel 17 der Delegierten Verordnung (EU) 2016/101 berechnete AVA für das operationelle Risiko.

0110GESAMT-AVA

Zeile 0010: Gemäß Artikel 34 und 105 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 von den Eigenmitteln abzuziehende und entsprechend in Zeile 0290 des Meldebogens C 01.00 auszuweisende Gesamt-AVA. Die Gesamt-AVA muss der Summe der Zeilen 0030 und 0180 entsprechen.

Zeile 0020: Anteil der in Zeile 0010 ausgewiesenen Gesamt-AVA, der aus Handelsbuchpositionen (absoluter Wert) herrührt.

Zeilen 0030 bis 0160: Summe der Spalten 0010, 0030, 0050 und 0070 bis 0100.

Zeilen 0180 bis 0210: Gesamt-AVA aus dem Ausweichkonzept unterliegenden Portfolios.

0120AUFWÄRTSUNSICHERHEIT

Artikel 8 Absatz 2 der Delegierten Verordnung (EU) 2016/101

Die Aufwärtsunsicherheit ist auf der gleichen Grundlage wie die in Spalte 0110 ermittelte Gesamt-AVA zu berechnen und zu aggregieren, wobei der bei der Bestimmung der Gesamt-AVA verwendete Sicherheitsgrad von 90 % durch eine Sicherheit von 10 % ersetzt werden muss.

0130 -0140ZEITWERTBILANZIERTE VERMÖGENSWERTE UND VERBINDLICHKEITEN

Absoluter Wert der zeitwertbilanzierten Vermögenswerte und Verbindlichkeiten entsprechend den in den Zeilen 0010 bis 0130 sowie in Zeile 0180 ausgewiesenen AVA-Beträgen. In einigen Zeilen, insbesondere den Zeilen 0090 bis 0130, müssen diese Beträge gegebenenfalls nach Experteneinschätzung angenähert oder zugeteilt werden.

Zeile 0010: Absoluter Gesamtwert zeitwertbilanzierter Vermögenswerte und Verbindlichkeiten, die bei der Berechnung der Schwelle nach Artikel 4 Absatz 1 der Delegierten Verordnung (EU) 2016/101 berücksichtigt werden. Dies schließt den absoluten Wert von zeitwertbilanzierten Vermögenswerten und Verbindlichkeiten ein, für die AVA gemäß Artikel 9 Absatz 2, Artikel 10 Absatz 2 oder Artikel 10 Absatz 3 der Delegierten Verordnung (EU) 2016/101 mit null bewertet und in den Zeilen 0070 und 0080 gesondert ausgewiesen werden.

Zeile 0010 muss der Summe der Zeilen 0030 und 0180 entsprechen.

Zeile 0020: Anteil am absoluten Gesamtwert der in Zeile 0010 ausgewiesenen zeitwertbilanzierten Vermögenswerte und Verbindlichkeiten, der aus Handelsbuchpositionen (absoluter Wert) herrührt.

Zeile 0030: Absoluter Wert von zeitwertbilanzierten Vermögenswerten und Verbindlichkeiten, die den Portfolios gemäß den Artikeln 9 bis 17 der Delegierten Verordnung (EU) 2016/101 entsprechen. Dies schließt den absoluten Wert von zeitwertbilanzierten Vermögenswerten und Verbindlichkeiten ein, für die AVA gemäß Artikel 9 Absatz 2, Artikel 10 Absatz 2 oder Artikel 10 Absatz 3 der Delegierten Verordnung (EU) 2016/101 mit null bewertet und in den Zeilen 0070 und 0080 gesondert ausgewiesen werden. Zeile 0030 muss der Summe der Zeilen 0090 bis 0130 entsprechen.

Zeile 0050: Absoluter Wert der zeitwertbilanzierten Vermögenswerte und Verbindlichkeiten, die in die Berechnung der AVA für noch nicht eingenommene Kreditspreads einbezogen werden. Für die Zwecke der Berechnung dieser AVA dürfen kongruente entgegengesetzte zeitwertbilanzierte Vermögenswerte und Verbindlichkeiten, die gemäß Artikel 4 Absatz 2 der Delegierten Verordnung (EU) 2016/101 ausgenommen sind, nicht mehr als kongruent entgegengesetzt betrachtet werden.

Zeile 0060: Absoluter Wert der zeitwertbilanzierten Vermögenswerte und Verbindlichkeiten, die in die Berechnung der AVA für Investitions- und Finanzierungskosten einbezogen werden. Für die Zwecke der Berechnung dieser AVA dürfen kongruente entgegengesetzte zeitwertbilanzierte Vermögenswerte und Verbindlichkeiten, die gemäß Artikel 4 Absatz 2 der Delegierten Verordnung (EU) 2016/101 ausgenommen sind, nicht mehr als kongruent entgegengesetzt betrachtet werden.

Zeile 0070: Absoluter Wert von zeitwertbilanzierten Vermögenswerten und Verbindlichkeiten, die den Bewertungsexponierungen entsprechen, deren AVA gemäß Artikel 9 Absatz 2 der Delegierten Verordnung (EU) 2016/101 mit null bewertet wird.

Zeile 0080: Absoluter Wert von zeitwertbilanzierten Vermögenswerten und Verbindlichkeiten, die den Bewertungsexponierungen entsprechen, deren AVA gemäß Artikel 10 Absatz 2 und 3 der Delegierten Verordnung (EU) 2016/101 mit null bewertet wird.

Zeilen 0090 bis 0130: Absoluter Wert von zeitwertbilanzierten Vermögenswerten und Verbindlichkeiten, die wie unten dargestellt (siehe entsprechende Anweisungen) folgenden Risikokategorien zugeordnet werden: Zinssätze, Fremdwährungen, Kredit, Aktieninstrumente, Warenpositionen. Dies schließt den absoluten Wert von zeitwertbilanzierten Vermögenswerten und Verbindlichkeiten ein, für die AVA gemäß Artikel 9 Absatz 2, Artikel 10 Absatz 2 oder Artikel 10 Absatz 3 der Delegierten Verordnung (EU) 2016/101 mit null bewertet und in den Zeilen 0070 und 0080 gesondert ausgewiesen werden.

Zeile 0180: Absoluter Wert von zeitwertbilanzierten Vermögenswerten und Verbindlichkeiten entsprechend den dem Ausweichkonzept unterliegenden Portfolios

0130ZEITWERTBILANZIERTE VERMÖGENSWERTE

Absoluter Wert von zeitwertbilanzierten Vermögenswerten entsprechend den verschiedenen Zeilen gemäß den obigen Erläuterungen zu den Spalten 0130-0140.

0140ZEITWERTBILANZIERTE VERBINDLICHKEITEN

Absoluter Wert von zeitwertbilanzierten Verbindlichkeiten entsprechend den verschiedenen Zeilen gemäß den obigen Erläuterungen zu den Spalten 0130-0140.

0150QTD-EINNAHMEN

Die seit dem letzten Meldestichtag den zeitwertbilanzierten Vermögenswerten und Verbindlichkeiten zugeordneten Einnahmen von Quartalsbeginn bis zum aktuellen Datum ('QTD-Einnahmen'), entsprechend den verschiedenen Zeilen gemäß den obigen Erläuterungen zu den Spalten 0130-0140, die gegebenenfalls nach Experteneinschätzung zugeteilt oder angenähert werden.

0160IPV-DIFFERENZ

Die Summe aller Positionen und Risikofaktoren unbereinigter Differenzbeträge ('IPV-Differenz'), die zum Monatsende, das dem Meldestichtag am nächsten liegt, mittels der unabhängigen Preisüberprüfung gemäß Artikel 105 Absatz 8 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 und unter Verwendung der besten verfügbaren unabhängigen Daten für die jeweilige Risikoposition bzw. den jeweiligen Risikofaktor berechnet wird.

Unbereinigte Differenzbeträge beziehen sich auf unbereinigte Differenzen zwischen den Bewertungen aus dem Handelssystem und den im monatlichen IPV-Prozess ermittelten Bewertungen.

Bei der Berechnung der IPV-Differenz sind keine angepassten Differenzbeträge in den Büchern und Aufzeichnungen des Instituts für das jeweilige Monatsenddatum einzubeziehen.

0170-0250ANPASSUNGEN DES BEIZULEGENDEN ZEITWERTS

Mitunter als 'Rücklagen' bezeichnete Berichtigungen, die gegebenenfalls beim zeitwertbilanzierten Buchwert des Instituts angesetzt und außerhalb des zur Generierung von Buchwerten verwendeten Bewertungsmodells vorgenommen werden (ohne beim erstmaligen Ansatz abgegrenzte Gewinne und Verluste) und die somit die gleiche Quelle von Bewertungsunsicherheiten betreffen wie die entsprechende AVA. Sie könnten nicht durch die Bewertungstechnik erfasste Risikofaktoren in Form von Risikoprämien oder Austrittskosten im Einklang mit der Definition des beizulegenden Zeitwerts widerspiegeln. Sie sollten jedoch von den Marktteilnehmern bei der Festsetzung eines Preises berücksichtigt werden (IFRS 13.9 und IFRS 13.88).

0170MARKTPREISUNSICHERHEIT

Anpassung des beizulegenden Zeitwerts des Instituts zur Berücksichtigung der Risikoprämie, die sich aus der Existenz einer Bandbreite beobachteter Preise für gleichwertige Instrumente oder - in Bezug auf Marktparameter für ein Bewertungsmodell - für Instrumente, aus denen die Parameter kalibriert wurden, ergibt und die somit die gleiche Quelle von Bewertungsunsicherheiten betrifft wie die AVA für Marktpreisunsicherheit.

0180GLATTSTELLUNGSKOSTEN

Anpassung des beizulegenden Zeitwerts des Instituts zur Berücksichtigung der Tatsache, dass die Positionsbewertungen keinen Ausstiegspreis für die Position oder das Portfolio widerspiegeln, insbesondere wenn solche Bewertungen auf einen Marktmittelpreis kalibriert sind, und somit die gleiche Quelle von Bewertungsunsicherheiten betreffen wie die AVA für Glattstellungskosten.

0190MODELLRISIKO

Anpassung des beizulegenden Zeitwerts des Instituts zur Berücksichtigung von Markt- oder Produktfaktoren, die nicht durch das zur Berechnung der täglichen Positionswerte und -risiken verwendete Modell ('Bewertungsmodell') erfasst werden, oder zur Gewährleistung eines angemessenen Grades an Vorsichtigkeit angesichts der Unsicherheit, die sich aus der Existenz einer Reihe alternativer validierter Modelle und Modellkalibrierungen ergibt, und die somit die gleiche Quelle von Bewertungsunsicherheiten betreffen wie die AVA für das Modellrisiko.

0200KONZENTRIERTE POSITIONEN

Anpassung des beizulegenden Zeitwerts des Instituts zur Berücksichtigung der Tatsache, dass die vom Institut gehaltene aggregierte Position größer ist als das normale gehandelte Volumen oder als die Positionsgrößen, auf denen beobachtbare Notierungen oder Geschäfte, die zur Kalibrierung des Preises oder von Parametern im Bewertungsmodells verwendet werden, basieren, und die somit die gleiche Quelle von Bewertungsunsicherheiten betreffen wie die AVA für konzentrierte Positionen.

0210NOCH NICHT EINGENOMMENE KREDITSPREADS

Anpassung des beizulegenden Zeitwerts des Instituts zur Deckung erwarteter Verluste aufgrund von Gegenparteiausfällen bei Derivatepositionen (d. h. Summe der Anpassung der Kreditbewertung ('CVA') auf Institutsebene).

0220INVESTITIONS- UND FINANZIERUNGSKOSTEN

Anpassung des beizulegenden Zeitwerts des Instituts zu Ausgleichszwecken, wenn die Bewertungsmodelle die Finanzierungskosten, die Marktteilnehmer im Ausstiegspreis für eine Position oder ein Portfolio einpreisen würden, nicht in vollem Umfang widerspiegeln (d. h. Summe der Finanzierungsbewertungsanpassungen auf Institutsebene, wenn ein Institut eine solche Anpassung berechnet oder als Alternative eine gleichwertige Anpassung vornimmt).

0230KÜNFTIGE VERWALTUNGSKOSTEN

Anpassung des beizulegenden Zeitwerts des Instituts zur Berücksichtigung von Verwaltungskosten, die für das Portfolio oder die Position anfallen, im Bewertungsmodell oder in den zur Kalibrierung von Parametern dieses Modells verwendeten Preisen jedoch nicht berücksichtigt sind und somit die gleiche Quelle von Bewertungsunsicherheiten betreffen wie die AVA für künftige Verwaltungskosten.

0240VORZEITIGE VERTRAGSBEENDIGUNG

Anpassung des beizulegenden Zeitwerts des Instituts zur Berücksichtigung vertraglicher oder außervertraglicher Erwartungen hinsichtlich der vorzeitigen Vertragsbeendigung, die im Bewertungsmodell nicht berücksichtigt sind und somit die gleiche Quelle von Bewertungsunsicherheiten betreffen wie die AVA für vorzeitige Vertragsbeendigung.

0250OPERATIONELLES RISIKO

Anpassung des beizulegenden Zeitwerts des Instituts zur Berücksichtigung der Risikoprämie, die Marktteilnehmer zum Ausgleich für operationelle Risiken im Zusammenhang mit der Absicherung, Verwaltung und Abwicklung von Verträgen im Portfolio berechnen würden und die somit die gleiche Quelle von Bewertungsunsicherheiten betreffen wie die AVA für operationelle Risiken.

0260ERSTANSATZ-GUV

Anpassungen für Fälle, in denen das Bewertungsmodell und alle sonstigen relevanten Anpassungen des beizulegenden Zeitwerts für eine Position oder ein Portfolio den beim erstmaligen Ansatz gezahlten oder erhaltenen Preis nicht widerspiegeln, d. h. abgegrenzte Gewinne und Verluste beim erstmaligen Ansatz (IFRS 9.B5.1.2.A).

0270ERLÄUTERUNG

Beschreibung der gemäß Artikel 7 Absatz 2 Buchstabe b der Delegierten Verordnung (EU) 2016/101 behandelten Positionen und Angabe der Gründe, weshalb eine Anwendung der Artikel 9 bis 17 der genannten Verordnung nicht möglich war.


Zeilen
00101. SUMME KERNKONZEPT

Artikel 7 Absatz 2 der Delegierten Verordnung (EU) 2016/101

Für jede in den Spalten 0010 bis 0110 genannte relevante AVA-Kategorie die anhand des Kernkonzepts nach Kapitel 3 der Delegierten Verordnung (EU) 2016/101 berechneten Gesamt-AVA für zeitwertbilanzierte Vermögenswerte und Verbindlichkeiten, die bei der Berechnung des Schwellenwerts gemäß Artikel 4 Absatz 1 der genannten Verordnung berücksichtigt werden. Dies schließt die in Zeile 0140 ausgewiesenen Diversifizierungsvorteile gemäß Artikel 9 Absatz 6, Artikel 10 Absatz 7 und Artikel 11 Absatz 7 der Delegierten Verordnung (EU) 2016/101 ein.

0020DAVON: HANDELSBUCH

Artikel 7 Absatz 2 der Delegierten Verordnung (EU) 2016/101

Für jede in den Spalten 0010 bis 0110 genannte relevante AVA-Kategorie der Anteil der in Zeile 0010 ausgewiesenen Gesamt-AVA aus Handelsbuchpositionen (absoluter Wert).

00301.1 PORTFOLIOS GEMÄß DEN ARTIKELN 9 BIS 17 DER DELEGIERTEN VERORDNUNG (EU) 2016/101 DER KOMMISSION - KATEGORIESPEZIFISCHER GESAMTWERT NACH DIVERSIFIZIERUNG

Artikel 7 Absatz 2 Buchstabe a der Verordnung (EU) 2016/101.

Für jede in den Spalten 0010 bis 0110 genannte relevante AVA-Kategorie die gemäß den Artikeln 9 bis 17 der Delegierten Verordnung (EU) 2016/101 berechneten Gesamt-AVA für zeitwertbilanzierte Vermögenswerte und Verbindlichkeiten, die bei der Berechnung des Schwellenwerts gemäß Artikel 4 Absatz 1 der genannten Verordnung berücksichtigt werden, außer zeitwertbilanzierten Vermögenswerten und Verbindlichkeiten, die der Behandlung gemäß Artikel 7 Absatz 2 Buchstabe b der Verordnung (EU) 2016/101 unterliegen.

Dies schließt gemäß den Artikeln 12 und 13 der Delegierten Verordnung (EU) 2016/101 berechnete AVA ein, die in den Zeilen 0050 und 0060 ausgewiesen werden und in die AVA für Marktpreisunsicherheit, Glattstellungskosten und Modellrisiko gemäß Artikel 12 Absatz 2 und Artikel 13 Absatz 2 der genannten Verordnung einfließen.

Dies schließt die in Zeile 0140 ausgewiesenen Diversifizierungsvorteile gemäß Artikel 9 Absatz 6, Artikel 10 Absatz 7 und Artikel 11 Absatz 7 der Delegierten Verordnung (EU) 2016/101 ein.

Zeile 0030 muss der Differenz zwischen den Zeilen 0040 und 0140 entsprechen.

0040-01301.1.1. KATEGORIESPEZIFISCHER GESAMTWERT VOR DIVERSIFIZIERUNG

Für die Zwecke der Zeilen 0090 bis 0130 haben die Institute ihre zeitwertbilanzierten Vermögenswerte und Verbindlichkeiten, die bei der Berechnung des Schwellenwerts gemäß Artikel 4 Absatz 1 der Delegierten Verordnung (EU) 2016/101 berücksichtigt werden (Handelsbuch- und Anlagebuch), den folgenden Risikokategorien zuzuordnen: Zinssätze, Fremdwährungen, Kredit, Aktieninstrumente, Warenpositionen.

Die Institute müssen sich zu diesem Zweck auf ihre interne Risikomanagementstruktur stützen und nach einer Zuordnung gemäß Experteneinschätzung ihre Geschäftsbereiche oder Handelsabteilungen der am besten geeigneten Risikokategorie zuweisen. AVA, Berichtigungen des beizulegenden Zeitwerts und sonstige verlangte Informationen zu den zugeordneten Geschäftsbereichen oder Handelsabteilungen sind derselben relevanten Risikokategorie zuzuordnen, um auf Zeilenebene für jede Risikokategorie einen kohärenten Überblick über die für aufsichtsrechtliche und Rechnungslegungszwecke vorgenommenen Berichtigungen zu vermitteln und Aufschluss hinsichtlich der Größe der betreffenden Positionen (in Bezug auf zeitwertbilanzierte Vermögenswerte und Verbindlichkeiten) zu geben. Werden AVA oder sonstige Berichtigungen auf einer anderen Aggregationsebene - insbesondere auf Unternehmensebene - berechnet, haben die Institute eine Methode für die Zuordnung der AVA zu den relevanten Positionsgruppen zu entwickeln. Die Zuordnungsmethode muss zu Zeile 0040 führen, die für die Spalten 0010 bis 0100 die Summe der Zeilen 0050 bis 0130 ist.

Unabhängig vom angewandten Konzept müssen die übermittelten Informationen auf Zeilenebene so weit wie möglich kohärent sein, da die übermittelten Informationen auf dieser Ebene miteinander verglichen werden (AVA-Beträge, Aufwärtsunsicherheit, Beträge des beizulegenden Zeitwerts und potenzielle Berichtigungen des beizulegenden Zeitwerts).

Die Aufschlüsselung in den Zeilen 0090 bis 0130 schließt nicht die gemäß den Artikeln 12 und 13 der Delegierten Verordnung (EU) 2016/101 berechneten AVA ein, die in den Zeilen 0050 und 0060 ausgewiesen werden und in die AVA für Marktpreisunsicherheit, Glattstellungskosten und Modellrisiko gemäß Artikel 12 Absatz 2 und Artikel 13 Absatz 2 der genannten Verordnung einfließen.

Diversifizierungsvorteile werden gemäß Artikel 9 Absatz 6, Artikel 10 Absatz 7 und Artikel 11 Absatz 7 der Delegierten Verordnung (EU) 2016/101 in Zeile 0140 ausgewiesen und sind daher von den Zeilen 0040 bis 0130 ausgenommen.

0050DAVON: AVA FÜR NOCH NICHT EINGENOMMENE KREDITSPREADS

Artikel 105 Absatz 10 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013, Artikel 12 der Delegierten Verordnung (EU) 2016/101

Die für noch nicht eingenommene Kreditspreads berechnete Gesamt-AVA ('CVA-AVA') und deren Zuordnung zu den AVA für Marktpreisunsicherheit, Glattstellungskosten oder Modellrisiko gemäß Artikel 12 der Delegierten Verordnung (EU) 2016/101.

Spalte 0110: Die Gesamt-AVA wird nur informationshalber angegeben, da sie aufgrund ihrer Zuordnung zu den AVA für Marktpreisunsicherheit, Glattstellungskosten und Modellrisiko (nach Berücksichtigung der Diversifizierungsvorteile) in die jeweiligen kategoriespezifischen AVA aufgenommen ist.

Spalten 0130 und 0140: Absoluter Wert der zeitwertbilanzierten Vermögenswerte und Verbindlichkeiten, die in die Berechnung der AVA für noch nicht eingenommene Kreditspreads einbezogen werden. Für die Zwecke der Berechnung dieser AVA dürfen kongruente entgegengesetzte zeitwertbilanzierte Vermögenswerte und Verbindlichkeiten, die gemäß Artikel 4 Absatz 2 der Delegierten Verordnung (EU) 2016/101 ausgenommen sind, nicht mehr als kongruent entgegengesetzt betrachtet werden.

0060DAVON: AVA FÜR INVESTITIONS- UND FINANZIERUNGSKOSTEN

Artikel 105 Absatz 10 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013, Artikel 17 der Delegierten Verordnung (EU) 2016/101

Die Gesamt-AVA, berechnet für Investitions- und Finanzierungskosten, und ihre Zuordnung zu den AVA für Marktpreisunsicherheit, Glattstellungskosten oder Modellrisiko gemäß Artikel 13 der Delegierten Verordnung (EU) 2016/101.

Spalte 0110: Die Gesamt-AVA wird nur informationshalber angegeben, da sie aufgrund ihrer Zuordnung zu den AVA für Marktpreisunsicherheit, Glattstellungskosten und Modellrisiko (nach Berücksichtigung der Diversifizierungsvorteile) in die jeweiligen kategoriespezifischen AVA aufgenommen ist.

Spalten 0130 und 0140: Absoluter Wert der zeitwertbilanzierten Vermögenswerte und Verbindlichkeiten, die in die Berechnung der AVA für Investitions- und Finanzierungskosten einbezogen werden. Für die Zwecke der Berechnung dieser AVA dürfen kongruente entgegengesetzte zeitwertbilanzierte Vermögenswerte und Verbindlichkeiten, die gemäß Artikel 4 Absatz 2 der Delegierten Verordnung (EU) 2016/101 ausgenommen sind, nicht mehr als kongruent entgegengesetzt betrachtet werden.

0070DAVON: GEMÄß ARTIKEL 9 ABSATZ 2 DER Delegierten Verordnung (EU) 2016/101 MIT NULL BEWERTETE AVA

Absoluter Wert von zeitwertbilanzierten Vermögenswerten und Verbindlichkeiten, die den Bewertungsexponierungen entsprechen, deren AVA gemäß Artikel 9 Absatz 2 der Delegierten Verordnung (EU) 2016/101 mit null bewertet wird.

0080DAVON: GEMÄß ARTIKEL 10 ABSÄTZE 2 UND 3 der Delegierten Verordnung (EU) 2016/101 MIT NULL BEWERTETE AVA

Absoluter Wert von zeitwertbilanzierten Vermögenswerten und Verbindlichkeiten, die den Bewertungsexponierungen entsprechen, deren AVA gemäß Artikel 10 Absatz 2 oder Artikel 10 Absatz 3 der Delegierten Verordnung (EU) 2016/101 mit null bewertet wird.

00901.1.1.1. ZINSSÄTZE
01001.1.1.2. FREMDWÄHRUNGEN
01101.1.1.3. KREDIT
01201.1.1.4. AKTIENINSTRUMENTE
01301.1.1.5. WARENPOSITIONEN
01401.1.2. (-) DIVERSIFIZIERUNGSVORTEILE

Diversifizierungsvorteile insgesamt. Summe der Zeilen 0150 und 0160.

01501.1.2.1. (-) NACH METHODE 1 BERECHNETE DIVERSIFIZIERUNGSVORTEILE

Für die gemäß Artikel 9 Absatz 6, Artikel 10 Absatz 7 und Artikel 11 Absatz 6 der Delegierten Verordnung (EU) 2016/101 nach Methode 1 aggregierten AVA-Kategorien die Differenz zwischen der Summe der individuellen AVA und der Gesamtsumme der kategoriespezifischen AVA nach Aggregationsanpassung.

01601.1.2.2. (-) NACH METHODE 2 BERECHNETE DIVERSIFIZIERUNGSVORTEILE

Für die gemäß Artikel 9 Absatz 6, Artikel 10 Absatz 7 und Artikel 11 Absatz 6 der Delegierten Verordnung (EU) 2016/101 nach Methode 2 aggregierten AVA-Kategorien die Differenz zwischen der Summe der individuellen AVA und der Gesamtsumme der kategoriespezifischen AVA nach Aggregationsanpassung.

01701.1.2.2.* ZUSATZINFORMATION: AVA VOR DIVERSIFIZIERUNG, DIE DURCH DIE DIVERSIFIZIERUNG NACH METHODE 2 UM MEHR ALS 90 % GESENKT WERDEN

In der Terminologie der Methode 2 die Summe aus FV - PV für alle Bewertungsexponierungen mit APVA < 10 % (FV - PV).

01801.2. NACH DEM AUSWEICHKONZEPT BERECHNETE PORTFOLIOS

Artikel 7 Absatz 2 Buchstabe b der Delegierten Verordnung (EU) 2016/101

Bei Portfolios, die dem Ausweichkonzept gemäß Artikel 7 Absatz 2 Buchstabe b der Delegierten Verordnung (EU) 2016/101 unterliegen, ist die Gesamt-AVA als Summe der Zeilen 0190, 0200 und 0210 zu berechnen.

Die entsprechenden Bilanz- und sonstigen Hintergrundinformationen sind in den Spalten 0130-0260 auszuweisen. In Spalte 0270 ist eine Beschreibung der Positionen zu liefern und zu begründen, weshalb die Anwendung der Artikel 9 bis 17 der Delegierten Verordnung (EU) 2016/101 nicht möglich war.

01901.2.1. AUSWEICHKONZEPT; 100 % NICHT REALISIERTE GEWINNE

Artikel 7 Absatz 2 Buchstabe b Ziffer i der Delegierten Verordnung (EU) 2016/101

02001.2.2. AUSWEICHKONZEPT; 10 % NOMINALWERT

Artikel 7 Absatz 2 Buchstabe b Ziffer ii der Delegierten Verordnung (EU) 2016/101

02101.2.3. AUSWEICHKONZEPT; 25 % DES WERTS SEIT ABSCHLUSS

Artikel 7 Absatz 2 Buchstabe b Ziffer iii der Delegierten Verordnung (EU) 2016/101

6.3. C 32.03 - VORSICHTIGE BEWERTUNG: AVA FÜR DAS MODELLRISIKO (PRUVAL 3)

6.3.1. Allgemeine Bemerkungen

  1. Dieser Meldebogen ist nur von Instituten auszufüllen, die den in Artikel 4 Absatz 1 der Delegierten Verordnung (EU) 2016/101 genannten Schwellenwert auf individueller Ebene überschreiten. Institute, die Teil einer Gruppe sind, die den Schwellenwert auf konsolidierter Basis überschreitet, müssen diesen Meldebogen nur ausfüllen, wenn sie den Schwellenwert auch auf individueller Ebene überschreiten.
  2. Dieser Meldebogen dient der Meldung von Einzelheiten zu den 20 wichtigsten individuellen AVA für das Modellrisiko in Bezug auf den AVA-Betrag, der zu der gemäß Artikel 11 der Delegierten Verordnung (EU) 2016/101 berechneten kategoriespezifischen Gesamt-AVA für das Modellrisiko beiträgt. Diese Angaben entsprechen den Angaben in Spalte 0050 des Meldebogens C 32.02.
  3. Die 20 wichtigsten individuellen AVA für das Modellrisiko und die entsprechenden Produktinformationen sind beginnend mit der höchsten individuellen AVA für das Modellrisiko in absteigender Reihenfolge zu melden.
  4. Produkte, die diesen wichtigsten individuellen AVA für das Modellrisiko entsprechen, sind unter Verwendung des in Artikel 19 Absatz 3 Buchstabe a der Delegierten Verordnung (EU) 2016/101 vorgeschriebenen Produktinventars zu melden.
  5. Sind die Produkte in Bezug auf das Bewertungsmodell und die AVA für das Modellrisiko hinreichend homogen, müssen sie zusammengefasst und im Interesse eines maximalen Deckungsgrads dieses Meldebogens in Bezug auf die kategoriespezifische Gesamt-AVA für das Modellrisiko des Instituts in einer Zeile ausgewiesen werden.

6.3.2. Erläuterungen zu bestimmten Positionen

Spalten
0005RANG

Der Rang ist eine Zeilenkennung und bezeichnet in der Tabelle jeweils eine Zeile. Er muss der numerischen Reihenfolge 1, 2, 3 usw. folgen, wobei '1' der höchsten individuellen AVA für das Modellrisiko, '2' der zweithöchsten usw. zuzuweisen ist.

0010MODELL

Interner (alphanumerischer) Code für das Modell, den das Institut zu dessen Identifizierung verwendet.

0020RISIKOKATEGORIE

Angabe der Risikokategorie (Zinssätze, Fremdwährungen, Kredit, Aktieninstrumente, Warenposition), die das Produkt oder die Produktgruppe, das bzw. die Anlass zur Bewertungsanpassung für das Modellrisiko gibt, am besten beschreibt.

Die Institute müssen folgende Codes angeben:

IR - Zinssätze
FX - Fremdwährung
CR - Kredit
EQ - Aktieninstrumente
CO - Warenpositionen

0030PRODUKT

Interne (alphanumerische) Bezeichnung des bei der Bewertung des Modells verwendeten Produkts bzw. der dabei verwendeten Produktgruppe entsprechend dem in Artikel 19 Absatz 3 Buchstabe a der Delegierten Verordnung (EU) 2016/101 vorgeschriebenen Produktinventar.

0040BEOBACHTBARKEIT

Anzahl der Preisbeobachtungen für das Produkt bzw. die Produktgruppe während der letzten 12 Monate, die einem der folgenden Kriterien entsprechen:

  • Die Preisbeobachtung betrifft einen Preis, zu dem das Institut eine Transaktion durchgeführt hat.
  • Es handelt sich um einen nachprüfbaren Preis für eine tatsächlich erfolgte Transaktion zwischen Dritten.
  • Der Preis wird aus einem verbindlichen Preisangebot ermittelt.

Die Institute müssen einen der folgenden Werte angeben: 'kein Preis', '1-6', '6-24', '24-100', '100+'.

0050AVA FÜR DAS MODELLRISIKO

Artikel 11 Absatz 1 der Delegierten Verordnung (EU) 2016/101

Individuelle AVA für das Modellrisiko vor Berücksichtigung von Diversifizierungsvorteilen, aber nach Portfolio-Netting, sofern relevant.

0060DAVON: NACH DEM EXPERTENKONZEPT

Beträge in Spalte 0050, die gemäß Artikel 11 Absatz 4 der Delegierten Verordnung (EU) 2016/101 nach dem Expertenkonzept berechnet wurden.

0070DAVON: AGGREGIERT NACH METHODE 2

Beträge in Spalte 0050, die nach Methode 2 im Anhang der Delegierten Verordnung (EU) 2016/101 aggregiert wurden. Diese Beträge entsprechen FV - PV in der Terminologie im genannten Anhang.

0080NACH METHODE 2 BERECHNETE AGGREGIERTE AVA

Der gemäß Artikel 11 Absatz 7 der Delegierten Verordnung (EU) 2016/101 berechnete Beitrag von nach Methode 2 im Anhang der genannten Verordnung aggregierten individuellen AVA für das Modellrisiko zur kategoriespezifischen Gesamt-AVA für das Modellrisiko. Dieser Betrag entspricht APVA in der Terminologie im genannten Anhang.

0090-0100ZEITWERTBILANZIERTE VERMÖGENSWERTE UND VERBINDLICHKEITEN

Absoluter Wert von unter Verwendung des in Spalte 0010 gemeldeten Modells bewerteten zeitwertbilanzierten Vermögenswerten und Verbindlichkeiten laut Angabe in den Abschlüssen gemäß dem anwendbaren Rahmen.

0090ZEITWERTBILANZIERTE VERMÖGENSWERTE

Absoluter Wert von unter Verwendung des in Spalte 0010 gemeldeten Modells bewerteten zeitwertbilanzierten Vermögenswerten laut Angabe in den Abschlüssen gemäß dem anwendbaren Rahmen.

0100ZEITWERTBILANZIERTE VERBINDLICHKEITEN

Absoluter Wert von unter Verwendung des in Spalte 0010 gemeldeten Modells bewerteten zeitwertbilanzierten Verbindlichkeiten laut Angabe in den Abschlüssen gemäß dem anwendbaren Rahmen.

0110DIFFERENZ IM VERFAHREN DER UNABHÄNGIGEN PREISÜBERPRÜFUNG (IPV-DIFFERENZ) (ERGEBNISPRÜFUNG)

Die Summe unbereinigter Differenzbeträge ('IPV-Differenz'), die zum Monatsende, das dem Meldestichtag am nächsten liegt, mittels der unabhängigen Preisüberprüfung gemäß Artikel 105 Absatz 8 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 unter Verwendung der besten verfügbaren unabhängigen Daten für das jeweilige Produkt bzw. die jeweilige Produktgruppe berechnet wird.

Unbereinigte Differenzbeträge beziehen sich auf unbereinigte Differenzen zwischen den Bewertungen aus dem Handelssystem und den im monatlichen IPV-Prozess ermittelten Bewertungen.

Bei der Berechnung der IPV-Differenz sind keine angepassten Differenzbeträge in den Büchern und Aufzeichnungen des Instituts für das jeweilige Monatsenddatum einzubeziehen.

Hier sind nur Ergebnisse anzugeben, die aus Preisen von Instrumenten, die demselben Produkt zugeordnet würden, (Ergebnisprüfung), kalibriert wurden. Ergebnisse von Input-Prüfungen, bei denen Marktdaten eingegeben werden, die gegen Werte getestet werden, die aus unterschiedlichen Produkten kalibriert werden, sind nicht zu berücksichtigen.

0120IPV-ABDECKUNG (ERGEBNISPRÜFUNG)

Prozentsatz der dem Modell zugeordneten Positionen (gewichtet nach der AVA für das Modellrisiko), die durch die in Spalte 0110 ausgewiesenen IPV-Testergebnisse erfasst sind.

0130-0140ANPASSUNGEN DES BEIZULEGENDEN ZEITWERTS

Anpassungen des beizulegenden Zeitwerts gemäß Definition in den Spalten 0190 und 0240 des Meldebogens C 32.02, die auf dem Modell in Spalte 0010 zugeordnete Positionen angewandt wurden.

0150ERSTANSATZ-GUV

Anpassungen gemäß Definition in Spalte 0260 des Meldebogens C 32.02, die auf dem Modell in Spalte 0010 zugeordnete Positionen angewandt wurden.

6.4. C 32.04 - VORSICHTIGE BEWERTUNG: AVA FÜR KONZENTRIERTE POSITIONEN (PRUVAL 4)

6.4.1. Allgemeine Bemerkungen

  1. Dieser Meldebogen ist nur von Instituten auszufüllen, die den in Artikel 4 Absatz 1 der Delegierten Verordnung (EU) 2016/101 genannten Schwellenwert überschreiten. Institute, die Teil einer Gruppe sind, die den Schwellenwert auf konsolidierter Basis überschreitet, müssen diesen Meldebogen nur ausfüllen, wenn sie den Schwellenwert auch auf individueller Ebene überschreiten.
  2. Dieser Meldebogen dient der Meldung von Einzelheiten zu den 20 wichtigsten individuellen AVA für konzentrierte Positionen in Bezug auf den AVA-Betrag, der in die gemäß Artikel 14 der Delegierten Verordnung (EU) 2016/101 berechnete kategoriespezifische Gesamt-AVA für konzentrierte Positionen einfließt. Diese Angaben müssen den Angaben in Spalte 0070 des Meldebogens C 32.02 entsprechen.
  3. Die 20 wichtigsten individuellen AVA für konzentrierte Positionen und die entsprechenden Produktinformationen werden beginnend mit der höchsten individuellen AVA für konzentrierte Positionen in absteigender Reihenfolge gemeldet.
  4. Produkte, die diesen wichtigsten individuellen AVA für konzentrierte Positionen entsprechen, sind unter Verwendung des in Artikel 19 Absatz 3 Buchstabe a der Delegierten Verordnung (EU) 2016/101 vorgeschriebenen Produktinventars zu melden.
  5. Positionen, die in Bezug auf die AVA-Berechnungsmethode homogen sind, müssen im Interesse einer maximalen Abdeckung dieses Meldebogens aggregiert werden, sofern dies möglich ist.

6.4.2. Erläuterungen zu bestimmten Positionen

Spalten
0005RANG

Der Rang ist eine Zeilenkennung und bezeichnet in der Tabelle jeweils eine Zeile. Er muss der numerischen Reihenfolge 1, 2, 3 usw. folgen, wobei '1' der höchsten individuellen AVA für konzentrierte Positionen, '2' der zweithöchsten usw. zuzuweisen ist.

0010RISIKOKATEGORIE

Angabe der Risikokategorie (Zinssätze, Fremdwährungen, Kredit, Aktieninstrumente, Warenpositionen), die die Position am besten charakterisiert.

Die Institute müssen folgende Codes angeben:

IR - Zinssätze
FX - Fremdwährungen
CR - Kredit
EQ - Aktieninstrumente
CO - Warenpositionen

0020PRODUKT

Interne Bezeichnung des Produkts bzw. der Produktgruppe entsprechend dem in Artikel 19 Absatz 3 Buchstabe a der Delegierten Verordnung (EU) 2016/101 vorgeschriebenen Produktinventar.

0030BASISWERT

Interne Bezeichnung des Basiswerts bzw. der Basiswerte im Falle von Derivaten oder der Instrumente im Falle von Nicht-Derivaten.

0040UMFANG DER KONZENTRIERTEN POSITION

Umfang der einzelnen gemäß Artikel 14 Absatz 1 Buchstabe a der Delegierten Verordnung (EU) 2016/101 ermittelten konzentrierten Bewertungspositionen, ausgedrückt in der in Spalte 0050 beschriebenen Einheit.

0050GRÖßENEINHEIT

Größeneinheit, die intern bei der Ermittlung der konzentrierten Bewertungsposition genutzt wird, um die in Spalte 0040 angegebene konzentrierte Position zu berechnen.

Bei Positionen in Anleihen oder Aktien bitte Angabe der für das interne Risikomanagement verwendeten Einheit, z.B. 'Anzahl der Anleihen', 'Anzahl der Aktien' oder 'Marktwert'.

Bei Positionen in Derivaten bitte Angabe der für das interne Risikomanagement verwendeten Einheit, z.B. 'PV01; EUR pro Basispunkt-paralleler Ertragskurvenverschiebung'.

0060MARKTWERT

Marktwert der Position.

0070VORSICHTIGE AUSSTIEGSPERIODE

Die nach Artikel 14 Absatz 1 Buchstabe b der Delegierten Verordnung (EU) 2016/101 ermittelte vorsichtige Ausstiegsperiode in Anzahl der Tage.

0080AVA FÜR KONZENTRIERTE POSITION

Der gemäß Artikel 14 Absatz 1 der Delegierten Verordnung (EU) 2016/101 für die betreffende individuelle konzentrierte Bewertungsposition ermittelte Betrag der AVA für konzentrierte Positionen.

0090ANPASSUNGEN DES BEIZULEGENDEN ZEITWERTS KONZENTRIERTER POSITIONEN

Betrag jeder Anpassung des beizulegenden Zeitwerts zur Berücksichtigung der Tatsache, dass die vom Institut gehaltene aggregierte Position größer ist als das normale gehandelte Volumen oder als die Positionsgrößen, auf denen Notierungen oder Geschäfte, die zur Kalibrierung des Preises oder von Parametern im Bewertungsmodells verwendet werden, basieren.

Der gemeldete Betrag muss dem Betrag entsprechen, der auf die betreffende individuelle konzentrierte Bewertungsposition angewandt wurde.

0100IPV-DIFFERENZ

Die Summe unbereinigter Differenzbeträge ('IPV-Differenz'), die zum Monatsende, das dem Meldestichtag am nächsten liegt, mittels der unabhängigen Preisüberprüfung gemäß Artikel 105 Absatz 8 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 unter Verwendung der besten verfügbaren unabhängigen Daten für die individuelle konzentrierte Bewertungsposition berechnet wird.

Unbereinigte Differenzbeträge beziehen sich auf unbereinigte Differenzen zwischen den Bewertungen aus dem Handelssystem und den im monatlichen IPV-Prozess ermittelten Bewertungen.

Bei der Berechnung der IPV-Differenz sind keine angepassten Differenzbeträge in den Büchern und Aufzeichnungen des Instituts für das jeweilige Monatsenddatum einzubeziehen.

7. C 33.00 - RISIKOPOSITIONEN GEGENÜBER STAATEN (GOV)

7.1. Allgemeine Bemerkungen

  1. Die Angaben im Meldebogen C 33.00 müssen sämtliche Risikopositionen gegenüber 'Staaten' im Sinne von Anhang V Abschnitt 42 Buchstabe b dieser Durchführungsverordnung umfassen.
  2. Unterliegen Risikopositionen gegenüber Staaten Eigenmittelanforderungen gemäß Teil 3 Titel II der Verordnung (EU) Nr. 575/2013, sind diese, wie in den Erläuterungen zu den Meldebögen C 07.00, C 08.01 und C 08.02 dargelegt, gemäß Artikel 112 und Artikel 147 der genannten Verordnung verschiedenen Risikopositionsklassen zuzuordnen.
  3. Für die zur Berechnung der Kapitalanforderung nach der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 verwendete Zuordnung der Risikopositionsklassen zur Gegenpartei 'Staaten' sind Tabelle 2 (Standardansatz) und Tabelle 3 (IRB-Ansatz) in Anhang V Teil 3 dieser Durchführungsverordnung heranzuziehen.
  4. Die Angaben sind für die Gesamtrisikopositionen (d. h. die Summe aller Länder, in denen das Institut Risikopositionen gegenüber dem Staat hält) und für jedes Land auf Basis des geografischen Sitzes der Gegenpartei als unmittelbarem Kreditnehmer auszuweisen.
  5. Die Zuordnung der Risikopositionen zu Risikopositionsklassen oder Rechtsräumen muss ohne Berücksichtigung von Kreditrisikominderungstechniken und insbesondere ohne Berücksichtigung von Substitutionseffekten erfolgen. Jedoch sind bei der Berechnung der Risikopositionswerte und der risikogewichteten Positionsbeträge für jede Risikopositionsklasse und jeden Rechtsraum die Auswirkungen von Kreditrisikominderungstechniken einschließlich Substitutionseffekten zu berücksichtigen.
  6. Für die Meldungen über Risikopositionen gegenüber 'Staaten' nach Sitzstaat der unmittelbaren Gegenpartei, bei dem es sich nicht um den Sitzstaat des meldenden Instituts handelt, gelten die Schwellenwerte gemäß Artikel 6 Absatz 3 dieser Durchführungsverordnung.

7.2. UMFANG DES MELDEBOGENS ÜBER RISIKOPOSITIONEN GEGENÜBER 'STAATEN'

  1. Der Meldebogen GOV umfasst direkte bilanzielle, außerbilanzielle und derivative Risikopositionen gegenüber 'Staaten' im Anlagebuch und im Handelsbuch. Außerdem werden Zusatzinformationen über indirekte Risikopositionen in Form von verkauften Kreditderivaten auf Risikopositionen gegenüber Staaten verlangt.
  2. Eine Risikoposition ist eine direkte Risikoposition gegenüber Staaten, wenn die unmittelbare Gegenpartei unter die in Anhang V Abschnitt 42 Buchstabe b dieser Durchführungsverordnung enthaltene Definition von 'Staaten' fällt.
  3. Der Meldebogen ist in zwei Abschnitte gegliedert. Der erste basiert auf einer Aufschlüsselung der Risikopositionen nach Risiko, Regulierungsansatz und Risikopositionsklasse, der zweite auf einer Aufschlüsselung nach Restlaufzeit.

7.3. Erläuterungen zu bestimmten Positionen

SpaltenErläuterungen
0010-0260DIREKTE RISIKOPOSITIONEN
0010-0140BILANZWIRKSAME RISIKOPOSITIONEN
0010Gesamter Bruttobuchwert nicht derivativer finanzieller Vermögenswerte

Gemäß Anhang V Teil 1 Abschnitt 34 dieser Durchführungsverordnung ermittelter aggregierter Bruttobuchwert nicht-derivativer finanzieller Vermögenswerte gegenüber Staaten für alle Bilanzierungsportfolios nach IFRS oder nationalen GAAP auf Basis der Richtlinie 86/635/EWG des Rates gemäß Definition in Anhang V Teil 1 Abschnitte 15 bis 22 dieser Durchführungsverordnung und entsprechend den Angaben in Spalte 0030 bis 0120.

Anpassungen aufgrund des Gebots der vorsichtigen Bewertung dürfen zu keiner Verringerung des Bruttobuchwerts der zum beizulegenden Zeitwert bewerteten Handels- und Nichthandels-Risikopositionen führen.

0020Gesamter Bruttobuchwert nicht derivativer finanzieller Vermögenswerte (abzüglich der Verkaufspositionen)

Gemäß Anhang V Teil 1 Abschnitt 27dieser Durchführungsverordnung ermittelter aggregierter Buchwert nicht-derivativer finanzieller Vermögenswerte gegenüber Staaten für alle Bilanzierungsportfolios nach IFRS oder nationalen GAAP auf Basis der Richtlinie 86/635/EWG des Rates gemäß Definition in Anhang V Teil 1 Abschnitte 15 bis 22 dieser Durchführungsverordnung und entsprechend den Angaben in Spalte 0030 bis 0120, abzüglich der Verkaufspositionen.

Hält das Institut eine Verkaufsposition mit derselben Restlaufzeit und derselben unmittelbaren Gegenpartei, die auf die gleiche Währung lautet, so ist der Buchwert der Verkaufsposition gegen den Buchwert der direkten Position aufzurechnen. Ergibt sich dabei ein negativer Betrag, ist dieser als gleich null zu betrachten. Gibt es für die Verkaufsposition eines Instituts keine deckungsgleiche direkte Position, ist der Betrag der Verkaufsposition für die Zwecke dieser Spalte mit null anzusetzen.

0030-0120NICHT-DERIVATIVE FINANZIELLE VERMÖGENSWERTE NACH BILANZIERUNGSPORTFOLIO

Aggregierter Buchwert nicht-derivativer finanzieller Vermögenswerte, wie in der Zeile über dieser Tabelle definiert, gegenüber Staaten nach Bilanzierungsportfolio gemäß dem geltenden Rechnungslegungsrahmen.

0030Zu Handelszwecken gehaltene finanzielle Vermögenswerte

IFRS 7.8(a)(ii); IFRS 9 Anhang A

0040Zum Handelsbestand gehörende finanzielle Vermögenswerte

Artikel 32 und 33 der Richtlinie 86/635/EWG des Rates; Anhang V Teil 1 Abschnitt 16 dieser Durchführungsverordnung; Artikel 8 Absatz 1 Buchstabe a der Richtlinie 2013/34/EU

Nur von Instituten anzugeben, die nationale GAAP (allgemein anerkannte Rechnungslegungsgrundsätze) anwenden.

0050Nicht zum Handelsbestand gehörende finanzielle Vermögenswerte, die erfolgswirksam zum beizulegenden Zeitwert zu bewerten sind

IFRS 7.8(a)(ii); IFRS 9.4.1.4

0060Als erfolgswirksam zum beizulegenden Zeitwert bewertet designierte finanzielle Vermögenswerte

IFRS 7.8(a)(i); IFRS 9.4.1.5 und Artikel 8 Absatz 1 Buchstabe a sowie Artikel 8 Absatz 6 der Richtlinie 2013/34/EU

0070Nicht zum Handelsbestand gehörende, nicht derivative, erfolgswirksam zum beizulegenden Zeitwert bewertete finanzielle Vermögenswerte

Artikel 36 Absatz 2 der Richtlinie 86/635/EWG des Rates; Artikel 8 Absatz 1 Buchstabe a der Richtlinie 2013/34/EU

Nur von Instituten anzugeben, die nationale GAAP (allgemein anerkannte Rechnungslegungsgrundsätze) anwenden.

0080Finanzielle Vermögenswerte, die erfolgsneutral zum beizulegenden Zeitwert im sonstigen Ergebnis bewertet werden

IFRS 7.8(d); IFRS 9.4.1.2A

0090Nicht zum Handelsbestand gehörende, nicht derivative, erfolgsneutral im Eigenkapital zum beizulegenden Zeitwert bewertete finanzielle Vermögenswerte

Artikel 8 Absatz 1 Buchstabe a und Artikel 8 Absatz 8 der Richtlinie 2013/34/EU

Nur von Instituten anzugeben, die nationale GAAP (allgemein anerkannte Rechnungslegungsgrundsätze) anwenden.

0100Zu fortgeführten Anschaffungskosten bewertete finanzielle Vermögenswerte

IFRS 7.8(f); IFRS 9.4.1.2; Anhang V Teil 1 Nummer 15 dieser Durchführungsverordnung

0110Nicht zum Handelsbestand gehörende, nicht derivative, nach einer kostenbezogenen Methode bewertete finanzielle Vermögenswerte

Artikel 35 der Richtlinie 86/635/EWG des Rates; Artikel 6 Absatz 1 Ziffer i und Artikel 8 Absatz 2 der Richtlinie 2013/34/EU; Anhang V Teil 1 Nummer 16 dieser Durchführungsverordnung

Nur von Instituten anzugeben, die nationale GAAP (allgemein anerkannte Rechnungslegungsgrundsätze) anwenden.

0120Sonstige nicht zum Handelsbestand gehörende, nicht derivative finanzielle Vermögenswerte

Artikel 37 der Richtlinie 86/635/EWG des Rates; Artikel 12 Absatz 7 der Richtlinie 2013/34/EU; Anhang V Teil 1 Nummer 16 dieser Durchführungsverordnung

Nur von Instituten anzugeben, die nationale GAAP (allgemein anerkannte Rechnungslegungsgrundsätze) anwenden.

0130Verkaufspositionen

Buchwert der Verkaufspositionen wie in IFRS 9 BA.7(b) definiert, wenn die direkte Gegenpartei ein Staat im Sinne der Nummern 155 bis 160 dieses Anhangs ist.

Verkaufspositionen entstehen, wenn das Institut Wertpapiere verkauft, die bei Darlehen aus umgekehrten Pensionsgeschäften erworben oder bei Wertpapierleihgeschäften geliehen wurden.

Der Buchwert ist der beizulegende Zeitwert der Verkaufspositionen.

Verkaufspositionen sind nach Restlaufzeitbändern gemäß den Zeilen 0170 bis 0230 und nach unmittelbarer Gegenpartei auszuweisen.

Um die Nettoposition in Spalte 0020 zu erhalten, können die hier ausgewiesenen Verkaufspositionen gegen Positionen mit gleicher Restlaufzeit, gleicher unmittelbarer Gegenpartei und gleicher Währung in den Spalten 0030 bis 0120 aufgerechnet werden.

0140Davon: als zu Handelszwecken gehalten oder zum Handelsbestand gehörend eingestufte Verkaufspositionen aus Darlehen aus umgekehrten Pensionsgeschäften

Buchwert der Verkaufspositionen wie in IFRS 9 BA.7(b) definiert, die entstehen, wenn das Institut die Wertpapiere veräußert, die bei Darlehen aus umgekehrten Pensionsgeschäften erworben wurden, wobei die direkte Gegenpartei in Bezug auf diese Wertpapiere ein Staat ist, und die als zu Handelszwecken gehalten oder zum Handelsbestand gehörend (Spalte 0030 oder 0040) eingestuft werden.

Verkaufspositionen, die entstehen, wenn die veräußerten Wertpapiere bei einem Wertpapierleihgeschäft geliehen wurden, sind in dieser Spalte nicht zu berücksichtigen.

0150Kumulierte Wertminderung

Aggregierte kumulierte Wertminderung im Zusammenhang mit nicht-derivativen finanziellen Vermögenswerten gemäß den Spalten 0080 bis 0120 (Anhang V Teil 2 Nummern 70 und 71 dieser Durchführungsverordnung).

0160Kumulierte Wertminderung - davon: aus finanziellen Vermögenswerten, die erfolgsneutral zum beizulegenden Zeitwert im sonstigen Ergebnis bewertet werden, oder aus nicht zum Handelsbestand gehörenden, nicht derivativen, erfolgsneutral im Eigenkapital zum beizulegenden Zeitwert bewerteten finanziellen Vermögenswerten

Aggregierte kumulierte Wertminderung im Zusammenhang mit nicht-derivativen finanziellen Vermögenswerten gemäß den Spalten 0080 und 0090.

0170Kumulierte negative Änderungen beim beizulegenden Zeitwert aufgrund von Ausfallrisiken

Summe der kumulierten negativen Äsnderungen des beizulegenden Zeitwerts aufgrund von Ausfallrisiken im Zusammenhang mit den Positionen in den Spalten 0050, 0060, 0070, 0080 und 0090 (Anhang V Teil 2 Nummer 69 dieser Durchführungsverordnung).

0180Kumulierte negative Änderungen beim beizulegenden Zeitwert aufgrund von Ausfallrisiken - davon: aus nicht zum Handelsbestand gehörenden finanziellen Vermögenswerten, die erfolgswirksam zum beizulegenden Zeitwert zu bewerten sind, aus als erfolgswirksam zum beizulegenden Zeitwert bewertet designierten finanziellen Vermögenswerten oder aus nicht zum Handelsbestand gehörenden, erfolgswirksam zum beizulegenden Zeitwert bewerteten finanziellen Vermögenswerten

Summe der kumulierten negativen Änderungen des beizulegenden Zeitwerts aufgrund von Ausfallrisiken im Zusammenhang mit den Positionen in den Spalten 0050, 0060 und 0070.

0190Kumulierte negative Änderungen beim beizulegenden Zeitwert aufgrund von Ausfallrisiken - davon: aus finanziellen Vermögenswerten, die erfolgsneutral zum beizulegenden Zeitwert im sonstigen Ergebnis bewertet werden, oder aus nicht zum Handelsbestand gehörenden, nicht derivativen, erfolgsneutral im Eigenkapital zum beizulegenden Zeitwert bewerteten finanziellen Vermögenswerten

Summe der kumulierten negativen Änderungen des beizulegenden Zeitwerts aufgrund von Ausfallrisiken im Zusammenhang mit den Positionen in den Spalten 0080 und 0090.

0200-0230DERIVATE

Direkte Derivatepositionen sind in den Spalten 0200 bis 0230 auszuweisen.

Zum Ausweis von Derivaten, die sowohl der Kapitalanforderung für das Gegenpartei-Ausfallrisiko als auch der Kapitalanforderung für das Marktrisiko unterliegen, siehe Erläuterungen zur Zeilenaufschlüsselung.

0200-0210Derivate mit positivem beizulegendem Zeitwert

Alle Derivate mit einem Staat als Gegenpartei, bei denen der beizulegende Zeitwert für das Institut zum Meldestichtag positiv ist, unabhängig davon, ob diese Instrumente gemäß IFRS oder gemäß nationaler GAAP auf Basis der Richtlinie 86/635/EWG des Rates in einer zulässigen Sicherungsbeziehung verwendet werden, für Handelszwecke gehalten werden oder zum Handelsbestand gehören.

In wirtschaftlichen Sicherungsgeschäften verwendete Derivate sind hier auszuweisen, wenn sie zum Handelsbestand gehören oder zu Handelszwecken gehalten werden (Anhang V Teil 2 Nummern 120, 124, 125 und 137 bis 140 dieser Durchführungsverordnung).

0200Derivate mit positivem beizulegendem Zeitwert: Buchwert

Buchwert der als finanzielle Vermögenswerte bilanzierten Derivate zum Meldestichtag.

Nach GAAP auf Basis der Richtlinie 86/635/EWG des Rates gehören zu den in diesen Spalten auszuweisenden Derivaten auch die zum Handelsbestand gehörenden oder als Sicherungsinstrumente designierten Derivate, die zum Anschaffungswert oder zum Niederstwertprinzip (d. h. zum Anschaffungswert oder, wenn niedriger, zum Marktwert) bewertet werden.

0210Derivate mit positivem beizulegendem Zeitwert: Nominalbetrag

Nach IFRS und nationalen GAAP auf Basis der Richtlinie 86/635/EWG des Rates in Anhang V Teil 2 Nummern 133 bis 135 dieser Durchführungsverordnung definierter Nominalbetrag aller geschlossenen, zum Meldestichtag noch nicht abgerechneten Derivatekontrakte, bei denen die Gegenpartei ein Staat im Sinne der Nummern 191 bis 196 dieses Anhangs und der beizulegende Zeitwert des Derivats für das Institut zum Meldestichtag positiv ist.

0220-0230Derivate mit negativem beizulegendem Zeitwert

Alle Derivate mit einem Staat als Gegenpartei, bei denen der beizulegende Zeitwert für das Institut zum Meldestichtag negativ ist, unabhängig davon, ob diese Instrumente gemäß IFRS oder gemäß nationaler GAAP auf Basis der Richtlinie 86/635/EWG des Rates in einer zulässigen Sicherungsbeziehung verwendet werden, für Handelszwecke gehalten werden oder zum Handelsbestand gehören.

In wirtschaftlichen Sicherungsgeschäften verwendete Derivate sind hier auszuweisen, wenn sie zum Handelsbestand gehören oder zu Handelszwecken gehalten werden (Anhang V Teil 2 Abschnitte 120, 124, 125 und 137 bis 140 dieser Durchführungsverordnung).

0220Derivate mit negativem beizulegendem Zeitwert: Buchwert

Buchwert der als finanzielle Verbindlichkeiten bilanzierten Derivate zum Meldestichtag.

Nach GAAP auf Basis der Richtlinie 86/635/EWG des Rates gehören zu den in diesen Spalten auszuweisenden Derivaten auch die zum Handelsbestand gehörenden oder als Sicherungsinstrumente designierten Derivate, die zum Anschaffungswert oder zum Niederstwertprinzip (d. h. zum Anschaffungswert oder, wenn niedriger, zum Marktwert) bewertet werden.

0230Derivate mit negativem beizulegendem Zeitwert: Nominalbetrag

Nach IFRS und nationalen GAAP auf Basis der Richtlinie 86/635/EWG des Rates in Anhang V Teil 2 Nummern 133 bis 135 dieser Durchführungsverordnung definierter Nominalbetrag aller geschlossenen, zum Meldestichtag noch nicht abgerechneten Derivatekontrakte, bei denen die Gegenpartei ein Staat im Sinne der Nummern 191 bis 196 dieses Anhangs und der beizulegende Zeitwert des Derivats für das Institut zum Meldestichtag negativ ist.

0240-0260AUSSERBILANZIELLE RISIKOPOSITIONEN
0240Nominalbetrag

Wenn die direkte Gegenpartei des außerbilanziellen Postens ein Staat im Sinne der Nummern 155 bis 160 dieses Anhangs ist, Nominalbetrag der Zusagen und Finanzgarantien, die gemäß IFRS oder den auf der Richtlinie 86/635/EWG des Rates basierenden GAAP nicht als Derivate angesehen werden (Anhang V Teil 2 Nummern 102 bis 119 dieser Durchführungsverordnung).

Gemäß Anhang V Teil 2 Nummern 43 und 44 dieser Durchführungsverordnung ist der Staat bei Folgendem die direkte Gegenpartei: a) bei einer erteilten Finanzgarantie, wenn er direkte Gegenpartei des abgesicherten Schuldinstruments ist, und b) bei einer erteilten Kreditzusage oder einer sonstigen erteilten Zusage, wenn er die Gegenpartei ist, deren Kreditrisiko vom meldenden Institut übernommen wurde.

0250Rückstellungen

Artikel 4, 'Verbindlichkeiten', Artikel 4 Nummer 6 Buchstabe c und 'Außerbilanzielle Posten', Artikel 27 Nummer 11, Artikel 28 Nummer 8 und Artikel 33 der Richtlinie 86/635/EWG; IFRS 9.4.2.1(c)(ii), (d)(ii), 9.5.5.20; IAS 37, IFRS 4, Anhang V Teil 2 Nummer 11 dieser Durchführungsverordnung

Rückstellungen für alle außerbilanziellen Risikopositionen unabhängig von deren Bewertungsweise, außer jenen, die gemäß IFRS 9 erfolgswirksam zum beizulegenden Zeitwert bewertet werden.

Nach IFRS ist die Wertminderung einer erteilten Kreditzusage in Spalte 150 auszuweisen, wenn das Institut die erwarteten Kreditverluste für den in Anspruch genommenen und den nicht in Anspruch genommenen Betrag des Schuldinstruments nicht getrennt ermitteln kann. Übersteigen die erwarteten Kreditverluste für dieses Finanzinstrument zusammengenommen den Bruttobuchwert der Kreditkomponente des Instruments, ist der verbleibende Saldo der erwarteten Kreditverluste als Rückstellung in Spalte 0250 auszuweisen.

0260Kumulierte negative Änderungen beim beizulegenden Zeitwert aufgrund von Ausfallrisiken

Für außerbilanzielle Posten, die gemäß IFRS 9 erfolgswirksam zum beizulegenden Zeitwert bewertet werden, kumulierte negative Änderungen des beizulegenden Zeitwerts aufgrund von Ausfallrisiken (Anhang V Teil 2 Nummer 110 dieser Durchführungsverordnung).

0270-280Zusatzinformation: verkaufte Kreditderivate auf Risikopositionen gegenüber Staaten

Auszuweisen sind der Definition der Finanzgarantie in Anhang V Teil 2 Abschnitt 58n icht entsprechende Kreditderivate des meldenden Instituts mit anderen Gegenparteien als Staaten, die auf eine zu 'Staaten' zählende Risikoposition bezogen sind.

Risikopositionen, die nach Risiko, Regulierungsansatz und Risikopositionsklasse aufgeschlüsselt werden (Zeilen 0020 bis 0160), sind in diese Spalten nicht aufzunehmen.

0270Derivate mit positivem beizulegendem Zeitwert - Buchwert

Aggregierter Buchwert der gemeldeten verkauften Kreditderivate auf Risikopositionen gegenüber Staaten, deren beizulegender Zeitwert für das Institut zum Meldestichtag positiv ist, ohne Berücksichtigung von Anpassungen aufgrund des Gebots der vorsichtigen Bewertung.

Bei Derivaten gemäß IFRS ist in dieser Spalte der Buchwert der Derivate auszuweisen, die zum Meldestichtag finanzielle Vermögenswerte sind.

Bei Derivaten gemäß GAAP auf Basis der Richtlinie 86/635/EWG des Rates ist in dieser Spalte der beizulegende Zeitwert der Derivate auszuweisen, deren beizulegender Zeitwert zum Meldestichtag positiv ist, und zwar unabhängig von ihrer Bilanzierungsweise.

0280Derivate mit negativem beizulegendem Zeitwert - Buchwert

Aggregierter Buchwert der gemeldeten verkauften Kreditderivate auf Risikopositionen gegenüber Staaten, deren beizulegender Zeitwert für das Institut zum Meldestichtag negativ ist, ohne Berücksichtigung von Anpassungen aufgrund des Gebots der vorsichtigen Bewertung.

Bei Derivaten gemäß IFRS ist in dieser Spalte der Buchwert der Derivate auszuweisen, die zum Meldestichtag finanzielle Verbindlichkeiten sind.

Bei Derivaten gemäß GAAP auf Basis der Richtlinie 86/635/EWG des Rates ist in dieser Spalte der beizulegende Zeitwert der Derivate auszuweisen, deren beizulegender Zeitwert zum Meldestichtag negativ ist, und zwar unabhängig von ihrer Bilanzierungsweise.

0290Risikopositionswert

Risikopositionswert für Risikopositionen, die dem Kreditrisikorahmen unterliegen.

Zu Risikopositionen nach dem Standardansatz (SA): siehe Artikel 111 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013. Zu Risikopositionen nach dem IRB-Ansatz: siehe Artikel 166 und Artikel 230 Absatz 1 Satz 2 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013.

Zum Ausweis von Derivaten, die sowohl der Kapitalanforderung für das Gegenpartei-Ausfallrisiko als auch der Kapitalanforderung für das Marktrisiko unterliegen, siehe Erläuterungen zur Zeilenaufschlüsselung.

Die in den Spalten 0270 und 0280 angegebenen Risikopositionen sind hier nicht zu berücksichtigten, da sich der in dieser Spalte ausgewiesene Wert ausschließlich aus direkten Risikopositionen ergibt.

0300Risikogewichteter Positionsbetrag

Risikogewichteter Positionsbetrag für Risikopositionen, die dem Kreditrisikorahmen unterliegen.

Zu Risikopositionen nach dem Standardansatz (SA): siehe Artikel 113 Absätze 1 bis 5 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013. Zu Risikopositionen nach dem IRB-Ansatz: siehe Artikel 153 Absätze 1 und 3 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013.

Zur Meldung direkter Risikopositionen im Anwendungsbereich von Artikel 271 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013, die Eigenmittelanforderungen sowohl für das Gegenpartei-Ausfallrisiko als auch das Marktrisiko unterliegen, siehe Erläuterungen zur Zeilenaufschlüsselung.

Die in den Spalten 0270 und 0280 angegebenen Risikopositionen sind hier nicht zu berücksichtigten, da sich der in dieser Spalte ausgewiesene Wert ausschließlich aus direkten Risikopositionen ergibt.


ZeilenErläuterungen
AUFSCHLÜSSELUNG DER RISIKOPOSITIONEN NACH REGULIERUNGSANSATZ
0010Gesamtsumme der Risikopositionen

Gesamtsumme der Risikopositionen gegenüber Staaten gemäß Definition in den Nummern 191 bis 196 dieses Anhangs.

0020-0155Dem Kreditrisikorahmen unterliegende Risikopositionen

Summe der Risikopositionen gegenüber Staaten, risikogewichtet gemäß Teil 3 Titel II der Verordnung (EU) Nr. 575/2013. Die dem Kreditrisikorahmen unterliegenden Risikopositionen schließen Risikopositionen sowohl im Anlage- als auch im Handelsbuch ein, für die eine Kapitalanforderung für das Gegenparteiausfallrisiko gilt.

Direkte Risikopositionen im Anwendungsbereich von Artikel 271 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013, die Eigenmittelanforderungen sowohl für das Gegenpartei-Ausfallrisiko als auch das Marktrisiko unterliegen, sind sowohl in den Zeilen zum Kreditrisiko (0020 bis 0155) als auch in den Zeilen zum Marktrisiko (Zeile 0160) auszuweisen: Risikopositionen aufgrund des Gegenpartei-Ausfallrisikos sind in den Zeilen zum Kreditrisiko auszuweisen, während Risikopositionen aufgrund des Marktrisikos in der Zeile zum Marktrisiko ausgewiesen werden müssen.

0030Standardansatz

Gemäß Teil 3 Titel II Kapitel 2 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 risikogewichtete Risikopositionen gegenüber Staaten, einschließlich Risikopositionen aus dem Anlagebuch, bei denen sich die Risikogewichtung gemäß diesem Kapitel auf das Gegenpartei-Ausfallrisiko bezieht.

0040Zentralstaaten

Risikopositionen gegenüber Staaten, die Zentralstaaten sind. Diese Risikopositionen werden gemäß den Artikeln 112 und 114 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 der Risikopositionsklasse 'Zentralstaaten oder Zentralbanken' zugeordnet, wie in den Erläuterungen zum Meldebogen C 07.00 dargelegt, mit Ausnahme der Erläuterungen zur Umverteilung der Risikopositionen gegenüber Staaten auf andere Risikopositionsklassen aufgrund der Anwendung von Kreditrisikominderungstechniken mit Substitutionseffekten auf die Risikoposition, die hier keine Anwendung finden.

0050Regionale oder lokale Gebietskörperschaften

Risikopositionen gegenüber Staaten, die regionale oder lokale Gebietskörperschaften sind. Diese Risikopositionen werden gemäß den Artikeln 112 und 115 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 der Risikopositionsklasse 'Regionale oder lokale Gebietskörperschaften' zugeordnet, wie in den Erläuterungen zum Meldebogen C 07.00 dargelegt, mit Ausnahme der Erläuterungen zur Umverteilung der Risikopositionen gegenüber Staaten auf andere Risikopositionsklassen aufgrund der Anwendung von Kreditrisikominderungstechniken mit Substitutionseffekten auf die Risikoposition, die hier keine Anwendung finden.

0060Öffentliche Stellen

Risikopositionen gegenüber Staaten, die öffentliche Stellen sind. Diese Risikopositionen werden gemäß den Artikeln 112 und 116 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 der Risikopositionsklasse 'Öffentliche Stellen' zugeordnet, wie in den Erläuterungen zum Meldebogen C 07.00 dargelegt, mit Ausnahme der Erläuterungen zur Umverteilung der Risikopositionen gegenüber Staaten auf andere Risikopositionsklassen aufgrund der Anwendung von Kreditrisikominderungstechniken mit Substitutionseffekten auf die Risikoposition, die hier keine Anwendung finden.

0070Internationale Organisationen

Risikopositionen gegenüber Staaten, die internationale Organisationen sind. Diese Risikopositionen werden gemäß den Artikeln 112 und 118 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 der Risikopositionsklasse 'Internationale Organisationen' zugeordnet, wie in den Erläuterungen zum Meldebogen C 07.00 dargelegt, mit Ausnahme der Erläuterungen zur Umverteilung der Risikopositionen gegenüber Staaten auf andere Risikopositionsklassen aufgrund der Anwendung von Kreditrisikominderungstechniken mit Substitutionseffekten auf die Risikoposition, die hier keine Anwendung finden.

0075Sonstige dem Standardansatz unterliegende Risikopositionen gegenüber Staaten

Risikopositionen gegenüber Staaten, die nicht in den Zeilen 0040 bis 0070 ausgewiesen sind und für die Zwecke der Berechnung der Eigenmittelanforderungen SA-Risikopositionsklassen gemäß Artikel 112 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 zugeordnet sind.

0080IRB-Ansatz

Gemäß Teil 3 Titel II Kapitel 3 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 risikogewichtete Risikopositionen gegenüber Staaten, einschließlich Risikopositionen aus dem Anlagebuch, bei denen sich die Risikogewichtung gemäß diesem Kapitel auf das Gegenpartei-Ausfallrisiko bezieht.

0090Zentralstaaten

Risikopositionen gegenüber Staaten, die Zentralstaaten sind und gemäß Artikel 147 Absatz 3 Buchstabe a der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 der Risikopositionsklasse 'Zentralstaaten oder Zentralbanken' zugeordnet werden, wie in den Erläuterungen zu den Meldebögen C 08.01 und C 08.02 dargelegt, mit Ausnahme der Erläuterungen zur Umverteilung der Risikopositionen gegenüber Staaten auf andere Risikopositionsklassen aufgrund der Anwendung von Kreditrisikominderungstechniken mit Substitutionseffekten auf die Risikoposition, die hier keine Anwendung finden.

0100Regionale und lokale Gebietskörperschaften [Zentralstaaten und Zentralbanken]

Risikopositionen gegenüber Staaten, die regionale oder lokale Gebietskörperschaften sind und gemäß Artikel 147 Absatz 3 Buchstabe a der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 der Risikopositionsklasse 'Zentralstaaten oder Zentralbanken' zugeordnet werden, wie in den Erläuterungen zu den Meldebögen C 08.01 und C 08.02 dargelegt, mit Ausnahme der Erläuterungen zur Umverteilung der Risikopositionen gegenüber Staaten auf andere Risikopositionsklassen aufgrund der Anwendung von Kreditrisikominderungstechniken mit Substitutionseffekten auf die Risikoposition, die hier keine Anwendung finden.

0110Regionale und lokale Gebietskörperschaften [Institute]

Risikopositionen gegenüber Staaten, die regionale oder lokale Gebietskörperschaften sind und gemäß Artikel 147 Absatz 4 Buchstabe a der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 der Risikopositionsklasse 'Institute' zugeordnet werden, wie in den Hinweisen zu den Meldebögen C 08.01 und C 08.02 erläutert, mit Ausnahme der Erläuterungen zur Umverteilung der Risikopositionen gegenüber Staaten auf andere Risikopositionsklassen aufgrund der Anwendung von Kreditrisikominderungstechniken mit Substitutionseffekten auf die Risikoposition, die hier keine Anwendung finden.

0120Öffentliche Stellen [Zentralstaaten und Zentralbanken]

Risikopositionen gegenüber Staaten, die gemäß Artikel 4 Absatz 8 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 öffentliche Stellen sind und gemäß Artikel 147 Absatz 3 Buchstabe a der genannten Verordnung der Risikopositionsklasse 'Zentralstaaten oder Zentralbanken' zugeordnet werden, wie in den Erläuterungen zu den Meldebögen C 08.01 und C 08.02 dargelegt, mit Ausnahme der Erläuterungen zur Umverteilung der Risikopositionen gegenüber Staaten auf andere Risikopositionsklassen aufgrund der Anwendung von Kreditrisikominderungstechniken mit Substitutionseffekten auf die Risikoposition, die hier keine Anwendung finden.

0130Öffentliche Stellen [Institute]

Risikopositionen gegenüber Staaten, die gemäß Artikel 4 Absatz 8 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 öffentliche Stellen sind und gemäß Artikel 147 Absatz 4 Buchstabe b der genannten Verordnung der Risikopositionsklasse 'Institute' zugeordnet werden, wie in den Hinweisen zu den Meldebögen C 08.01 und C 08.02 erläutert, mit Ausnahme der Erläuterungen zur Umverteilung der Risikopositionen gegenüber Staaten auf andere Risikopositionsklassen aufgrund der Anwendung von Kreditrisikominderungstechniken mit Substitutionseffekten auf die Risikoposition, die hier keine Anwendung finden.

0140Internationale Organisationen [Zentralstaaten und Zentralbanken]

Risikopositionen gegenüber Staaten, die internationale Organisationen sind und gemäß Artikel 147 Absatz 3 Buchstabe c der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 der Risikopositionsklasse 'Zentralstaaten oder Zentralbanken' zugeordnet werden, wie in den Erläuterungen zu den Meldebögen C 08.01 und C 08.02 dargelegt, mit Ausnahme der Erläuterungen zur Umverteilung der Risikopositionen gegenüber Staaten auf andere Risikopositionsklassen aufgrund der Anwendung von Kreditrisikominderungstechniken mit Substitutionseffekten auf die Risikoposition, die hier keine Anwendung finden.

0155Sonstige dem IRB-Ansatz unterliegende Risikopositionen gegenüber Staaten

Risikopositionen gegenüber Staaten, die nicht in den Zeilen 0090 bis 0140 ausgewiesen sind und für die Zwecke der Berechnung der Eigenmittelanforderungen IRB-Risikopositionsklassen gemäß Artikel 147 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 zugeordnet sind.

0160Risikopositionen mit Marktrisiko

In dieser Zeile anzugeben sind Positionen, für die eine der nachstehend genannten Eigenmittelanforderungen gemäß Teil 3 Titel IV der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 berechnet wird:

  • Eigenmittelanforderungen für das Positionsrisiko gemäß Artikel 326 der Verordnung Nr. 575/2013;
  • Eigenmittelanforderungen für das spezifische oder das allgemeine Risiko gemäß Teil 3 Titel IV Kapitel 5 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013.

Direkte Risikopositionen im Anwendungsbereich von Artikel 271 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013, die Eigenmittelanforderungen sowohl für das Gegenpartei-Ausfallrisiko als auch das Marktrisiko unterliegen, sind sowohl in den Zeilen zum Kreditrisiko (0020 bis 0155) als auch in den Zeilen zum Marktrisiko (Zeile 0160) auszuweisen: Risikopositionen aufgrund des Gegenpartei-Ausfallrisikos sind in den Zeilen zum Kreditrisiko auszuweisen, während Risikopositionen aufgrund des Marktrisikos in der Zeile zum Marktrisiko ausgewiesen werden müssen.

0170-0230AUFSCHLÜSSELUNG DER RISIKOPOSITIONEN NACH RESTLAUFZEIT

Die Restlaufzeit ist für alle Positionen in Tagen vom Meldestichtag bis zur vertraglichen Fälligkeit zu berechnen.

Risikopositionen gegenüber Staaten sind nach Restlaufzeit aufzuschlüsseln und den folgenden Laufzeitbändern zuzuordnen:

  • [0-3M]: Weniger als 90 Tage;
  • [3M-1Y]: Mindestens 90 und weniger als 365 Tage;
  • [1Y-2Y]: Mindestens 365 und weniger als 730 Tage;
  • [2Y-3Y]: Mindestens 730 und weniger als 1 095 Tage;
  • [3Y-5Y]: Mindestens 1 095 und weniger als 1 825 Tage;
  • [5Y-10Y]: Mindestens 1 825 und weniger als 3 650 Tage;
  • [10Y - und mehr]: Mindestens 3 650 Tage.

Liegt der vertragliche Fälligkeitstermin vor dem Meldestichtag (und ist die Differenz zwischen Meldestichtag und Fälligkeitstermin damit ein negativer Wert), ist die Risikoposition dem Laufzeitband [0-3M] zuzuordnen.

Bei Risikopositionen ohne Restlaufzeit erfolgt die Zuordnung zu einem Laufzeitband anhand der Kündigungsfrist oder anderer im Vertrag enthaltener Hinweise zur Laufzeit. Ist keine Kündigungsfrist festgelegt und auch im Vertrag kein Hinweis zur Laufzeit enthalten, sind die betreffenden Risikopositionen dem Laufzeitband [10Y - und mehr] zuzuordnen.

8. Verlustdeckung bei notleidenden Risikopositionen (NPE LC)

8.1. Allgemeine Bemerkungen

  1. Die Angaben, die in den Meldebögen zur Verlustdeckung bei notleidenden Risikopositionen (NPE) zu derartigen Risikopositionen zu liefern sind, dienen der Berechnung der in den Artikeln 47a, 47b und 47c der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 genannten Anforderungen an die Mindestverlustdeckung für notleidende Risikopositionen.
  2. Es handelt sich um einen aus drei Bögen bestehenden Satz von Meldebögen:
    1. Berechnung der Abzüge für notleidende Risikopositionen (C 35.01): Dieser Meldebogen gibt einen Überblick über die Höhe der Deckungslücke, die als Differenz zwischen der Summe der Mindestdeckungsanforderungen für NPE und der Summe der bereits gebildeten Rückstellungen oder vorgenommenen Anpassungen berechnet wird. Zu erfassen sind hier sowohl notleidende Risikopositionen, für die keine Stundungsmaßnahme gewährt wurde, als auch gestundete NPE.
    2. Mindestdeckungsanforderungen und Risikopositionswerte notleidender Risikopositionen ohne die unter Artikel 47c Absatz 6 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 fallenden gestundeten Risikopositionen (C 35.02): Aus dem Meldebogen ergeben sich die Gesamtmindestdeckungsanforderungen für notleidende Risikopositionen, bei denen es sich nicht um gestundete, unter Artikel 47c Absatz 6 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 fallende Positionen handelt; zu diesem Zweck sind die Faktoren angegeben, die je nachdem, ob es sich um eine besicherte oder unbesicherte Risikoposition handelt und wie viel Zeit seit ihrer Einstufung als notleidend vergangen ist, bei dieser Berechnung auf die Risikopositionswerte anzuwenden sind.
    3. Mindestdeckungsanforderungen und Risikopositionswerte gestundeter notleidender Risikopositionen, die unter Artikel 47c Absatz 6 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 fallen (C 35.03): Aus dem Meldebogen ergeben sich die Gesamtmindestdeckungsanforderungen für gestundete notleidende Risikopositionen, die unter Artikel 47c Absatz 6 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 fallen; zu diesem Zweck sind die Faktoren angegeben, die je nachdem, ob es sich um eine besicherte oder unbesicherte Risikoposition handelt und wie viel Zeit seit ihrer Einstufung als notleidend vergangen ist, bei dieser Berechnung auf die Risikopositionswerte anzuwenden sind.
  3. Die Mindestdeckungsanforderung für notleidende Risikopositionen gilt i.) für Risikopositionen, die am oder nach dem 26. April 2019 begründet wurden und nicht mehr vertragsgemäß bedient werden, und ii.) für Risikopositionen, die vor dem 26. April 2019 begründet, dann so verändert wurden, dass sich ihr Risikopositionswert gegenüber dem Schuldner erhöht hat (Artikel 469a der Verordnung (EU) Nr. 575/2013), und nicht mehr vertragsgemäß bedient werden.
  4. Die Berechnung der Abzüge für notleidende Risikopositionen gemäß Artikel 47c Absatz 1 Buchstaben a und b der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 sowie die Berechnung der Mindestdeckungsanforderungen und der Gesamtrückstellungen und -Anpassungen oder -Abzüge hat auf Risikopositionsebene ('auf Transaktionsbasis') und nicht auf Schuldner- oder Portfolio-Ebene zu erfolgen.
  5. Bei der Berechnung der Abzüge für notleidende Risikopositionen müssen die Institute nach Artikel 47c Absatz 1 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 zwischen dem unbesicherten und dem besicherten Teil einer NPE unterscheiden. Zu diesem Zweck sind Risikopositionswerte und Mindestdeckungsanforderungen für den unbesicherten und den besicherten Teil notleidender Risikopositionen gesondert anzugeben.
  6. Für die Zuweisung der jeweils anzuwendenden Faktoren und die Berechnung der Mindestdeckungsanforderungen müssen die Institute den besicherten Teil notleidender Risikopositionen nach Art der Kreditbesicherung einstufen, wobei nach Artikel 47c Absatz 3 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 zwischen folgenden Arten der Besicherung zu unterscheiden ist: i) 'durch Immobilien besichert oder durch einen anerkennungsfähigen Sicherungsgeber nach Artikel 201 garantierter Kredit für Wohnimmobilien', ii) 'eine andere Besicherung mit oder Absicherung ohne Sicherheitsleistung' oder iii) 'eine Garantie oder Versicherung einer offiziellen Exportversicherungsagentur'. Besteht für eine notleidende Risikoposition mehr als eine Art von Kreditbesicherung, so ist deren Risikopositionswert nach der Qualität der Besicherung (mit der qualitativ hochwertigsten Sicherheit beginnend) zuzuweisen.

8.2. C 35.01 - Berechnung der Abzüge für notleidende Risikopositionen (NPE LC1)

8.2.1. Erläuterungen zu bestimmten Positionen

SpaltenErläuterungen
0010-0100Seit der Einstufung als notleidende Risikoposition vergangene Zeit

'Seit der Einstufung als notleidende Risikoposition vergangene Zeit' bezeichnet den Zeitraum in Jahren, der - zum Stichtag - seit der Einstufung der Risikoposition als notleidend vergangen ist. Bei erworbenen notleidenden Risikopositionen muss der Zeitraum in Jahren an dem Tag beginnen, an dem die Risikoposition erstmals als notleidend eingestuft wurde, nicht am Tag des Erwerbs.

Die Institute müssen Daten für die Risikopositionen melden, bei denen der Stichtag in das entsprechende Zeitintervall für den Zeitraum in Jahren nach Einstufung der Risikopositionen als notleidend fällt, und zwar unabhängig von der Anwendung von Stundungsmaßnahmen.

Beim Zeitintervall '> X Jahr(e), < = Y Jahr(e)' müssen die Institute Daten für die Risikopositionen melden, bei denen der Stichtag dem Zeitraum zwischen dem ersten und dem letzten Tag des Y. Jahres nach Einstufung der Risikopositionen als notleidend entspricht.

0110Insgesamt

Hier müssen die Institute die Summe aller Spalten von 0010 bis 0100 melden.


ZeilenErläuterungen
0010Maßgeblicher Betrag der unzureichenden Deckung

Artikel 47c Absatz 1 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013

Zur Berechnung des maßgeblichen Betrags der unzureichenden Deckung müssen die Institute die Summe der Rückstellungen und Anpassungen oder Abzüge (gedeckelt) (Zeile 0080) von der Gesamt-Mindestdeckungsanforderung für notleidende Risikopositionen (Zeile 0020) abziehen.

Der maßgebliche Betrag der unzureichenden Deckung (d. h. Shortfall in der Gesamt-Mindestdeckungsanforderung für notleidende Risikopositionen) muss gleich oder größer null sein.

0020Mindestdeckungsanforderung für notleidende Risikopositionen insgesamt

Artikel 47c Absatz 1 Buchstabe a der Verordnung (EU) Nr. 575/2013

Zur Berechnung der Mindestdeckungsanforderung für notleidende Risikopositionen insgesamt müssen die Institute die Mindestdeckungsanforderung für den unbesicherten Teil der notleidenden Risikopositionen (Zeile 0030) und für den besicherten Teil der notleidenden Risikopositionen (Zeile 0040) addieren.

0030Unbesicherter Teil der notleidenden Risikopositionen

Artikel 47c Absatz 1 Buchstabe a Ziffer i, Artikel 47c Absatz 2 und Artikel 47c Absatz 6 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013

Die Institute müssen die Gesamt-Mindestdeckungsanforderung für den unbesicherten Teil der notleidenden Risikopositionen, d. h. die Gesamtsumme der Berechnungen auf Risikopositionsebene, melden.

Der in den einzelnen Spalten ausgewiesene Betrag muss jeweils der Summe der Beträge entsprechen, die in Zeile 0020 des Meldebogens C 35.02 bzw. des Meldebogens C 35.03 (je nach Anwendbarkeit) ausgewiesen sind.

0040Besicherter Teil der notleidenden Risikopositionen

Artikel 47c Absatz 1 Buchstabe a Ziffer ii sowie Artikel 47c Absätze 3, 4 und 6 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013.

Die Institute müssen die Gesamt-Mindestdeckungsanforderung für den besicherten Teil der notleidenden Risikopositionen, d. h. die Gesamtsumme der Berechnungen auf Risikopositionsebene, melden.

Der in den einzelnen Spalten ausgewiesene Betrag muss jeweils der Summe der Beträge entsprechen, die in den Zeilen 0030-0050 des Meldebogens C 35.02 bzw. in den Zeilen 0030-0040 des Meldebogens C 35.03 (je nach Anwendbarkeit) ausgewiesen sind.

0050Risikopositionswert

Artikel 47a Absatz 2 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013

Die Institute müssen den Gesamtrisikopositionswert der notleidenden Risikopositionen unter Einrechnung sowohl der unbesicherten und als auch der besicherten Risikopositionen melden. Dieser muss der Summe der Zeilen 0060 und 0070 entsprechen.

0060Unbesicherter Teil der notleidenden Risikopositionen

Artikel 47a Absatz 2 und Artikel 47c Absatz 1 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013

0070Besicherter Teil der notleidenden Risikopositionen

Artikel 47a Absatz 2 und Artikel 47c Absatz 1 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013

0080Rückstellungen und Anpassungen oder Abzüge insgesamt (gedeckelt)

Die Institute müssen den gedeckelten Betrag der Summe der in den Zeilen 0100-0150 aufgeführten Posten gemäß Artikel 47c Absatz 1 Buchstabe b der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 melden. Die Obergrenze für gedeckelte Rückstellungen und Anpassungen oder Abzüge ist der Betrag der Mindestdeckungsanforderung auf Risikopositionsebene.

Der gedeckelte Betrag ist für jede Risikoposition einzeln zu berechnen, und zwar als Mindestdeckungsanforderung für die betreffende Risikoposition oder als Summe der Rückstellungen und Anpassungen oder Abzüge für dieselbe Risikoposition, je nachdem, welcher Betrag niedriger ist.

0090Rückstellungen und Anpassungen oder Abzüge insgesamt (nicht gedeckelt)

Die Institute müssen die Summe des ungedeckelten Betrags der in den Zeilen 0100-0150 aufgeführten Posten gemäß Artikel 47c Absatz 1 Buchstabe b der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 melden. Die Rückstellungen und Anpassungen oder Abzüge (ungedeckelt) dürfen nicht auf den Betrag der Mindestdeckungsanforderung auf Risikopositionsebene begrenzt werden.

0100Spezifische Kreditrisikoanpassungen

Artikel 47c Absatz 1 Buchstabe b Ziffer i der Verordnung (EU) Nr. 575/2013

0110Zusätzliche Bewertungsanpassungen

Artikel 47c Absatz 1 Buchstabe b Ziffer ii der Verordnung (EU) Nr. 575/2013

0120Sonstige Verringerungen der Eigenmittel

Artikel 47c Absatz 1 Buchstabe b Ziffer iii der Verordnung (EU) Nr. 575/2013

0130IRB-Fehlbetrag (IRB-Shortfall)

Artikel 47c Absatz 1 Buchstabe b Ziffer iv der Verordnung (EU) Nr. 575/2013

0140Differenz zwischen dem Kaufpreis und dem vom Schuldner geschuldeten Betrag

Artikel 47c Absatz 1 Buchstabe b Ziffer v der Verordnung (EU) Nr. 575/2013

0150Beträge, die von dem Institut seit der Einstufung der Risikoposition als notleidend abgeschrieben wurden

Artikel 47c Absatz 1 Buchstabe b Ziffer vi der Verordnung (EU) Nr. 575/2013

8.3. C 35.02 - MINDESTDECKUNGSANFORDERUNGEN UND RISIKOPOSITIONSWERTE NOTLEIDENDER RISIKOPOSITIONEN, AUSGENOMMEN GESTUNDETE RISIKOPOSITIONEN, DIE UNTER Artikel 47C Absatz 6 DER VERORDNUNG (EU) Nr. 575/2013 FALLEN (NPE LC2)

8.3.1. Erläuterungen zu bestimmten Positionen

SpaltenErläuterungen
0010-0100Seit der Einstufung als notleidende Risikoposition vergangene Zeit

'Seit der Einstufung als notleidende Risikoposition vergangene Zeit' bezeichnet den Zeitraum in Jahren, der seit der Einstufung der Risikoposition als notleidend vergangen ist. Die Institute müssen Daten für die Risikopositionen melden, bei denen der Stichtag in das entsprechende Zeitintervall für den Zeitraum in Jahren nach Einstufung der Risikopositionen als notleidend fällt, und zwar unabhängig von der Anwendung von Stundungsmaßnahmen.

Beim Zeitintervall '> X Jahr(e), < = Y Jahr(e)' müssen die Institute Daten für die Risikopositionen melden, bei denen der Stichtag dem Zeitraum zwischen dem ersten und dem letzten Tag des Y. Jahres nach Einstufung der Risikopositionen als notleidend entspricht.

0110Insgesamt

Hier müssen die Institute die Summe aller Spalten von 0010 bis 0100 melden.


ZeilenErläuterungen
0010Mindestdeckungsanforderung insgesamt

Artikel 47c Absatz 1 Buchstabe a der Verordnung (EU) Nr. 575/2013

Zur Berechnung der Mindestdeckungsanforderung für notleidende Risikopositionen insgesamt, ausgenommen gestundete Risikopositionen, die unter Artikel 47c Absatz 6 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 fallen, müssen die Institute die Mindestdeckungsanforderung für den unbesicherten Teil der notleidenden Risikopositionen (Zeile 0020) und die Mindestdeckungsanforderung für den besicherten Teil der notleidenden Risikopositionen (Zeilen 0030-0050) addieren.

0020Unbesicherter Teil der notleidenden Risikopositionen

Artikel 47c Absatz 1 Buchstabe a Ziffer i und Artikel 47c Absatz 2 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013

Die Mindestdeckungsanforderung ist zu berechnen, indem die Risikopositionsgesamtwerte in Zeile 0070 je Spalte mit dem entsprechenden Faktor multipliziert werden.

0030Teil der notleidenden Risikopositionen, der durch Immobilien besichert oder ein durch einen anerkennungsfähigen Sicherungsgeber garantierter Kredit für Wohnimmobilien ist

Artikel 47c Absatz 1 Buchstabe a Ziffer ii und Artikel 47c Absatz 3 Buchstaben a, b, c, d, f, h und i der Verordnung (EU) Nr. 575/2013

Die Mindestdeckungsanforderung ist zu berechnen, indem die Risikopositionsgesamtwerte in Zeile 0080 je Spalte mit dem entsprechenden Faktor multipliziert werden.

0040Teil der notleidenden Risikopositionen, für den eine andere Besicherung mit oder Absicherung ohne Sicherheitsleistung besteht

Artikel 47c Absatz 1 Buchstabe a Ziffer ii und Artikel 47c Absatz 3 Buchstaben a, b, c, e und g der Verordnung (EU) Nr. 575/2013

Die Mindestdeckungsanforderung ist zu berechnen, indem die Risikopositionsgesamtwerte in Zeile 0090 je Spalte mit dem entsprechenden Faktor multipliziert werden.

0050Von einer offiziellen Exportkreditagentur garantierter oder versicherter Teil der notleidenden Risikopositionen

Artikel 47c Absatz 4 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013

Die Mindestdeckungsanforderung ist zu berechnen, indem die Risikopositionsgesamtwerte in Zeile 0100 je Spalte mit dem entsprechenden Faktor multipliziert werden.

0060Risikopositionswert

Artikel 47a Absatz 2 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013

Zur Berechnung von Zeile 0060 müssen die Institute die gemeldeten Risikopositionswerte für den unbesicherten Teil der notleidenden Risikopositionen (Zeile 0070), für den Teil der notleidenden Risikopositionen, der durch Immobilien besichert oder ein durch einen anerkennungsfähigen Sicherungsgeber garantierter Kredit für Wohnimmobilien ist (Zeile 0080), für den Teil der notleidenden Risikopositionen, für den eine andere Besicherung mit oder Absicherung ohne Sicherheitsleistung besteht (Zeile 0090), und für den von einer offiziellen Exportkreditagentur garantierten oder versicherten Teil der notleidenden Risikopositionen (Zeile 0100) addieren.

0070Unbesicherter Teil der notleidenden Risikopositionen

Artikel 47a Absatz 2 ,Artikel 47c Absatz 1, Artikel 47c Absatz 2 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013

Die Institute müssen den Gesamtrisikopositionswert des unbesicherten Teils der notleidenden Risikopositionen, aufgeschlüsselt nach der seit Einstufung als notleidend vergangenen Zeit, melden.

0080Teil der notleidenden Risikopositionen, der durch Immobilien besichert oder ein durch einen anerkennungsfähigen Sicherungsgeber garantierter Kredit für Wohnimmobilien ist

Artikel 47a Absatz 2c Absatz 1 und Artikel 47c Absatz 3 Buchstaben a, b, c, d, f, h und i der Verordnung (EU) Nr. 575/2013

Die Institute müssen den Gesamtrisikopositionswert der Teile der notleidenden Risikopositionen melden, die gemäß Teil 3 Titel II der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 durch Immobilien besichert oder ein durch einen anerkennungsfähigen Sicherungsgeber im Sinne von Artikel 201 der genannten Verordnung garantierter Kredit für Wohnimmobilien sind.

0090Teil der notleidenden Risikopositionen, für den eine andere Besicherung mit oder Absicherung ohne Sicherheitsleistung besteht

Artikel 47a Absatz 2, Artikel 47c Absatz 1 und Artikel 47c Absatz 3 Buchstaben a, b, c, e und g der Verordnung (EU) Nr. 575/2013

Die Institute müssen den Gesamtrisikopositionswert der Teile der notleidenden Risikopositionen melden, für die eine andere Besicherung mit oder Absicherung ohne Sicherheitsleistung gemäß Teil 3 Titel II der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 besteht.

0100Von einer offiziellen Exportkreditagentur garantierter oder versicherter Teil der notleidenden Risikopositionen

Artikel 47a Absatz 2 und Artikel 47c Absatz 4 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013

Die Institute müssen den Gesamtrisikopositionswert für die Teile der notleidenden Risikopositionen melden, für die eine Garantie oder Versicherung einer offiziellen Exportversicherungsagentur oder eine Garantie oder Rückbürgschaft eines anerkennungsfähigen Sicherungsgebers im Sinne von Artikel 47c Absatz 4 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 besteht.

8.4. C 35.03 - MINDESTDECKUNGSANFORDERUNGEN UND RISIKOPOSITIONSWERTE NOTLEIDENDER GESTUNDETER RISIKOPOSITIONEN, DIE UNTER Artikel 47C Absatz 6 DER Verordnung (EU) Nr. 575/2013 FALLEN (NPE LC3)

8.4.1. Erläuterungen zu bestimmten Positionen

SpaltenErläuterungen
0010-0100Seit der Einstufung als notleidende Risikoposition vergangene Zeit

'Seit der Einstufung als notleidende Risikoposition vergangene Zeit' bezeichnet den Zeitraum in Jahren, der seit der Einstufung der Risikoposition als notleidend vergangen ist. Die Institute müssen Daten für die Risikopositionen melden, bei denen der Stichtag in das entsprechende Zeitintervall für den Zeitraum in Jahren nach Einstufung der Risikopositionen als notleidend fällt, und zwar unabhängig von der Anwendung von Stundungsmaßnahmen.

Beim Zeitintervall '> X Jahr(e), < = Y Jahr(e)' müssen die Institute Daten für die Risikopositionen melden, bei denen der Stichtag dem Zeitraum zwischen dem ersten und dem letzten Tag des Y. Jahres nach Einstufung der Risikopositionen als notleidend entspricht.

0110Insgesamt

Hier müssen die Institute die Summe aller Spalten von 0010 bis 0100 melden.


ZeilenErläuterungen
0010Mindestdeckungsanforderung insgesamt

Artikel 47c Absatz 1 Buchstabe a und Artikel 47c Absatz 6 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013

Zur Berechnung der Mindestdeckungsanforderung für die unter Artikel 47c Absatz 6 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 fallenden notleidenden gestundeten Risikopositionen insgesamt müssen die Institute die Mindestdeckungsanforderungen für den unbesicherten Teil der gestundeten notleidenden Risikopositionen (Zeile 0020), für den Teil der gestundeten notleidenden Risikopositionen, der durch Immobilien besichert oder ein durch einen anerkennungsfähigen Sicherungsgeber garantierter Kredit für Wohnimmobilien ist (Zeile 0030), und für den Teil der gestundeten notleidenden Risikopositionen, für den eine andere Besicherung mit oder Absicherung ohne Sicherheitsleistung besteht (Zeile 0040), addieren.

0020Unbesicherter Teil der notleidenden Risikopositionen

Artikel 47c Absatz 1 Buchstabe a Ziffer i, Artikel 47c Absatz 2 und Artikel 47c Absatz 6 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013

Die Institute müssen die Gesamt-Mindestdeckungsanforderung für den unbesicherten Teil der unter Artikel 47c Absatz 6 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 fallenden notleidenden gestundeten Risikopositionen, d. h. die Gesamtsumme der Berechnungen auf Risikopositionsebene, melden.

0030Teil der notleidenden Risikopositionen, der durch Immobilien besichert oder ein durch einen anerkennungsfähigen Sicherungsgeber garantierter Kredit für Wohnimmobilien ist

Artikel 47c Absatz 1 Buchstabe a Ziffer ii und Artikel 47c Absatz 3 Buchstaben a, b, c, d, f, h und i, Artikel 47c Absatz 6 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013

Die Institute müssen die Gesamt-Mindestdeckungsanforderung für die Teile der unter Artikel 47c Absatz 6 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 fallenden notleidenden gestundeten Risikopositionen, die gemäß Teil 3 Titel II der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 durch Immobilien besichert oder ein durch einen anerkennungsfähigen Sicherungsgeber im Sinne von Artikel 201 der genannten Verordnung garantierter Kredit für Wohnimmobilien sind, d. h. die Gesamtsumme der Berechnungen auf Risikopositionsebene, melden.

0040Teil der notleidenden Risikopositionen, für den eine andere Besicherung mit oder Absicherung ohne Sicherheitsleistung besteht

Artikel 47c Absatz 1 Buchstabe a Ziffer ii, Artikel 47c Absatz 3 Buchstaben a, b, c, e und g und Artikel 47c Absatz 6 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013

Die Institute müssen die Gesamt-Mindestdeckungsanforderung für die Teile der unter Artikel 47c Absatz 6 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 fallenden notleidenden gestundeten Risikopositionen, für die eine andere Besicherung mit oder Absicherung ohne Sicherheitsleistung besteht, d. h. die Gesamtsumme der Berechnungen auf Risikopositionsebene, melden.

0050Risikopositionswert

Artikel 47a Absatz 2 und Artikel 47c Absatz 6 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013

Zur Berechnung des Risikopositionswerts müssen die Institute die Risikopositionswerte für den unbesicherten Teil der notleidenden Risikopositionen (Zeile 0060), für den Teil der notleidenden Risikopositionen, der durch Immobilien besichert oder ein durch einen anerkennungsfähigen Sicherungsgeber garantierter Kredit für Wohnimmobilien ist (Zeile 0070), und für den Teil der notleidenden Risikopositionen, für den eine andere Besicherung mit oder Absicherung ohne Sicherheitsleistung besteht (Zeile 0120), je nach Anwendbarkeit, addieren.

0060Unbesicherter Teil der notleidenden Risikopositionen

Artikel 47a Absatz 2 und Artikel 47c Absätze 1, 2 und 6 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013

Die Institute müssen den Gesamtrisikopositionswert des unbesicherten Teils der unter Artikel 47c Absatz 6 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 fallenden gestundeten notleidenden Risikopositionen melden, bei denen die erste Stundungsmaßnahme zwischen dem ersten und dem letzten Tag des zweiten Jahres nach Einstufung der Risikoposition als notleidend gewährt wurde (> 1 Jahr; <= 2 Jahre).

0070Teil der notleidenden Risikopositionen, der durch Immobilien besichert oder ein durch einen anerkennungsfähigen Sicherungsgeber garantierter Kredit für Wohnimmobilien ist

Artikel 47a Absatz 2, Artikel 47c Absatz 1, Artikel 47c Absatz 3 Buchstaben a, b, c, d, f, h und i sowie Artikel 47c Absatz 6 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013

Die Institute müssen den Gesamtrisikopositionswert der Teile der unter Artikel 47c Absatz 6 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 fallenden gestundeten notleidenden Risikopositionen melden, die gemäß Teil 3 Titel II der genannten Verordnung durch Immobilien besichert oder ein durch einen anerkennungsfähigen Sicherungsgeber im Sinne von Artikel 201 der genannten Verordnung garantierter Kredit für Wohnimmobilien sind.

0080> 2 und <= 3 Jahre nach Einstufung als NPE

Die Institute müssen den Risikopositionswert der unter Artikel 47c Absatz 6 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 fallenden gestundeten notleidenden Risikopositionen melden, die durch Immobilien besichert oder ein durch einen anerkennungsfähigen Sicherungsgeber garantierter Kredit für Wohnimmobilien sind und bei denen die erste Stundungsmaßnahme zwischen dem ersten und dem letzten Tag des dritten Jahres nach Einstufung der Risikoposition als notleidend gewährt wurde.

0090> 3 und <= 4 Jahre nach Einstufung als NPE

Die Institute müssen den Risikopositionswert der unter Artikel 47c Absatz 6 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 fallenden gestundeten notleidenden Risikopositionen melden, die durch Immobilien besichert oder ein durch einen anerkennungsfähigen Sicherungsgeber garantierter Kredit für Wohnimmobilien sind und bei denen die erste Stundungsmaßnahme zwischen dem ersten und dem letzten Tag des vierten Jahres nach Einstufung der Risikoposition als notleidend gewährt wurde.

0100> 4 und <= 5 Jahre nach Einstufung als NPE

Die Institute müssen den Risikopositionswert der unter Artikel 47cc Absatz 6 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 fallenden gestundeten notleidenden Risikopositionen melden, die durch Immobilien besichert oder ein durch einen anerkennungsfähigen Sicherungsgeber garantierter Kredit für Wohnimmobilien sind und bei denen die erste Stundungsmaßnahme zwischen dem ersten und dem letzten Tag des fünften Jahres nach Einstufung der Risikoposition als notleidend gewährt wurde.

0110> 5 und <= 6 Jahre nach Einstufung als NPE

Die Institute müssen den Risikopositionswert der unter Artikel 47c Absatz 6 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 fallenden gestundeten notleidenden Risikopositionen melden, die durch Immobilien besichert oder ein durch einen anerkennungsfähigen Sicherungsgeber garantierter Kredit für Wohnimmobilien sind und bei denen die erste Stundungsmaßnahme zwischen dem ersten und dem letzten Tag des sechsten Jahres nach Einstufung der Risikoposition als notleidend gewährt wurde.

0120Teil der notleidenden Risikopositionen, für den eine andere Besicherung mit oder Absicherung ohne Sicherheitsleistung besteht

Artikel 47c Absatz 1, Artikel 47c Absatz 3 Buchstaben a, b, c, e und g und Artikel 47c Absatz 6 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013

Die Institute müssen den Gesamtrisikopositionswert der Teile der unter Artikel 47c Absatz 6 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 fallenden gestundeten notleidenden Risikopositionen melden, für die eine andere Besicherung mit oder Absicherung ohne Sicherheitsleistung gemäß Teil 3 Titel II der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 besteht.

0130> 2 und <= 3 Jahre nach Einstufung als NPE

Die Institute müssen den Risikopositionswert der unter Artikel 47c Absatz 6 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 fallenden gestundeten notleidenden Risikopositionen melden, für die eine andere Besicherung mit oder Absicherung ohne Sicherheitsleistung besteht und bei denen die erste Stundungsmaßnahme zwischen dem ersten und dem letzten Tag des dritten Jahres nach Einstufung der Risikoposition als notleidend gewährt wurde.

0140> 3 und <= 4 Jahre nach Einstufung als NPE

Die Institute müssen den Risikopositionswert der unter Artikel 47c Absatz 6 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 fallenden gestundeten notleidenden Risikopositionen melden, für die eine andere Besicherung mit oder Absicherung ohne Sicherheitsleistung besteht und bei denen die erste Stundungsmaßnahme zwischen dem ersten und dem letzten Tag des vierten Jahres nach Einstufung der Risikoposition als notleidend gewährt wurde.

0150> 4 und <= 5 Jahre nach Einstufung als NPE

Die Institute müssen den Risikopositionswert der unter Artikel 47c Absatz 6 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 fallenden gestundeten notleidenden Risikopositionen melden, für die eine andere Besicherung mit oder Absicherung ohne Sicherheitsleistung besteht und bei denen die erste Stundungsmaßnahme zwischen dem ersten und dem letzten Tag des fünften Jahres nach Einstufung der Risikoposition als notleidend gewährt wurde.

0160> 5 und <= 6 Jahre nach Einstufung als NPE

Die Institute müssen den Risikopositionswert der unter Artikel 47c Absatz 6 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 fallenden gestundeten notleidenden Risikopositionen melden, für die eine andere Besicherung mit oder Absicherung ohne Sicherheitsleistung besteht und bei denen die erste Stundungsmaßnahme zwischen dem ersten und dem letzten Tag des sechsten Jahres nach Einstufung der Risikoposition als notleidend gewährt wurde.


1) Delegierte Verordnung (EU) Nr. 241/2014 der Kommission vom 7. Januar 2014 zur Ergänzung der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates im Hinblick auf technische Regulierungsstandards für die Eigenmittelanforderungen an Institute (ABl. L 74 vom 14.03.2014 S. 8).

2) Siebente Richtlinie 83/349/EWG des Rates vom 13. Juni 1983 aufgrund von Artikel 54 Absatz 3 Buchstabe g des Vertrags über den konsolidierten Abschluss (ABl. L 193 vom 18.07.1983 S. 1).

3) Richtlinie 2009/65/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 13. Juli 2009 zur Koordinierung der Rechts- und Verwaltungsvorschriften betreffend bestimmte Organismen für gemeinsame Anlagen in Wertpapieren (OGAW) (ABl. L 302 vom 17.11.2009 S. 32).

4) Delegierte Verordnung (EU) Nr. 1152/2014 der Kommission vom 4. Juni 2014 zur Ergänzung der Richtlinie 2013/36/EU des Europäischen Parlaments und des Rates durch technische Regulierungsstandards, in denen festgelegt wird, wie für die Berechnung der Quote des institutsspezifischen antizyklischen Kapitalpuffers der Belegenheitsort der wesentlichen Kreditrisikopositionen zu ermitteln ist (ABl. L 309 vom 30.10.2014 S. 5).

5) Verordnung (EU) 2017/2402 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 12. Dezember 2017 zur Festlegung eines allgemeinen Rahmens für Verbriefungen und zur Schaffung eines spezifischen Rahmens für einfache, transparente und standardisierte Verbriefung und zur Änderung der Richtlinien 2009/65/EG, 2009/138/EG, 2011/61/EU und der Verordnungen (EG) Nr. 1060/2009 und (EU) Nr. 648/2012 (ABl. L 347 vom 28.12.2017 S. 35).

6) 'Einzelinstitute' sind in dem Land, in dem sie Eigenmittelanforderungen unterliegen, weder Teil einer Gruppe noch führen sie untereinander eine Konsolidierung durch.

7) Delegierte Verordnung (EU) Nr. 525/2014 der Kommission vom 12. März 2014 zur Ergänzung der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates durch technische Regulierungsstandards zur Definition des Terminus "Markt" (ABl. L 148 vom 20.05.2014 S. 15).

8) Durchführungsverordnung (EU) Nr. 945/2014 der Kommission vom 4. September 2014 zur Festlegung technischer Durchführungsstandards in Bezug auf relevante angemessen breit gestreute Indizes gemäß der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates

9) Delegierte Verordnung (EU) 2016/101 der Kommission vom 26. Oktober 2015 zur Ergänzung der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates im Hinblick auf technische Regulierungsstandards für die vorsichtige Bewertung nach Artikel 105 Absatz 14 (ABl. L 21 vom 28.01.2016 S. 54).

10) Verordnung (EG) Nr. 1606/2002 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 19. Juli 2002 betreffend die Anwendung internationaler Rechnungslegungsstandards (ABl. L 243 vom 11.09.2002 S. 1).

11) Richtlinie 2013/34/EU des Europäischen Parlaments und des Rates über den Jahresabschluss, den konsolidierten Abschluss und damit verbundene Berichte von Unternehmen bestimmter Rechtsformen und zur Änderung der Richtlinie 2006/43/EG des Europäischen Parlaments und des Rates und zur Aufhebung der Richtlinien 78/660/EWG und 83/349/EWG des Rates (ABl. L 182 vom 29.06.2013 S. 19).


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