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3.4. Kredit- und Gegenparteiausfallrisiko sowie Vorleistungen: Angaben mit geografischer Aufgliederung
3.4.1. C 09.01 - geografische Aufgliederung der Risikopositionen nach Sitzland des Schuldners: SA-Risikopositionen (CR GB 1)
3.4.1.1. Erläuterungen zu bestimmten Positionen
Spalten | |
0010 | URSPRÜNGLICHE RISIKOPOSITION VOR ANWENDUNG VON UMRECHNUNGSFAKTOREN
Es gilt die gleiche Definition wie für die Spalte 0010 des Meldebogens CR SA. |
0020 | Ausgefallene Risikopositionen
Ursprüngliche Risikoposition vor Anwendung von Umrechnungsfaktoren für jene Risikopositionen, die als 'ausgefallene Risikopositionen' eingestuft worden sind oder die den Risikopositionsklassen 'mit besonders hohen Risiken verbundene Risikopositionen' oder 'Beteiligungsrisikopositionen' zugeordnet sind. Diese 'Zusatzinformation' muss zusätzliche Angaben zur Schuldnerstruktur ausgefallener Risikopositionen enthalten. Risikopositionen, die als 'ausgefallene Risikopositionen' gemäß Artikel 112 Buchstabe j der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 eingestuft wurden, sind in den Fällen auszuweisen, in denen die betreffenden Schuldner gemeldet worden wären, wenn diese Risikopositionen nicht der Risikopositionsklasse 'ausgefallene Risikopositionen' zugewiesen worden wären. Bei dieser Angabe handelt es sich um eine Zusatzinformation. Aus diesem Grund hat sie keinen Einfluss auf die Berechnung der risikogewichteten Positionsbeträge der in Artikel 112 Buchstaben j, k und p der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 genannten Risikopositionsklassen 'ausgefallene Risikopositionen', 'mit besonders hohen Risiken verbundene Risikopositionen' und 'Beteiligungsrisikopositionen'. |
0040 | Festgestellte neue Ausfälle für den Berichtszeitraum
Der Betrag der ursprünglichen Risikopositionen, die im Verlauf des Dreimonatszeitraums seit dem letzten Berichtsstichtag in die Risikopositionsklasse 'Ausfälle' verschoben wurden, ist im Vergleich zu der Risikopositionsklasse, der der Schuldner ursprünglich angehörte, auszuweisen. |
0050 | Allgemeine Kreditrisikoanpassungen
Kreditrisikoanpassungen im Sinne von Artikel 110 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 sowie der Verordnung (EU) 183/2014. Unter diesem Posten sind die allgemeinen Kreditrisikoanpassungen auszuweisen, die in das Ergänzungskapital einbezogen werden dürfen, vor Anwendung der in Artikel 62 Buchstabe c der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 genannten Obergrenze. Bei dem auszuweisenden Betrag darf noch kein Abzug von Steuereffekten erfolgt sein. |
0055 | Spezifische Kreditrisikoanpassungen
Kreditrisikoanpassungen im Sinne von Artikel 110 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 sowie der Verordnung (EU) 183/2014. |
0060 | Abschreibungen
Abschreibungen im Sinne von IFRS 9.5.4.4 und B5.4.9. |
0061 | Zusätzliche Wertberichtigungen und sonstige Senkungen der Eigenmittel
Nach Maßgabe von Artikel 111 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013. |
0070 | Kreditrisikoanpassungen/Abschreibungen für festgestellte neue Ausfälle
Summe der Kreditrisikoanpassungen und Abschreibungen für diejenigen Risikopositionen, die im Verlauf des Dreimonatszeitraums seit der letzten Datenübermittlung als 'Ausfälle' eingestuft wurden. |
0075 | Risikopositionswert
Es gilt die gleiche Definition wie für die Spalte 0200 des Meldebogens CR SA. |
0080 | RISIKOGEWICHTETER POSITIONSBETRAG VOR ANWENDUNG VON UNTERSTÜTZUNGSFAKTOREN
Es gilt die gleiche Definition wie für die Spalte 0215 des Meldebogens CR SA. |
0081 | (-) AUFGRUND DES KMU-FAKTORS AM RISIKOGEWICHTETEN POSITIONSBETRAG VORGENOMMENE ANPASSUNG
Es gilt die gleiche Definition wie für die Spalte 0216 des Meldebogens CR SA. |
0082 | (-) AUFGRUND DES INFRASTRUKTUR-FAKTORS AM RISIKOGEWICHTETEN POSITIONSBETRAG VORGENOMMENE ANPASSUNG
Es gilt die gleiche Definition wie für die Spalte 0217 des Meldebogens CR SA. |
0090 | RISIKOGEWICHTETER POSITIONSBETRAG NACH ANWENDUNG VON UNTERSTÜTZUNGSFAKTOREN
Es gilt die gleiche Definition wie für die Spalte 0220 des Meldebogens CR SA. |
Zeilen | |
0010 | Zentralstaaten oder Zentralbanken
Artikel 112 Buchstabe a der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 |
0020 | Regionale oder lokale Gebietskörperschaften
Artikel 112 Buchstabe b der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 |
0030 | Öffentliche Stellen
Artikel 112 Buchstabe c der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 |
0040 | Multilaterale Entwicklungsbanken
Artikel 112 Buchstabe d der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 |
0050 | Internationale Organisationen
Artikel 112 Buchstabe e der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 |
0060 | Institute
Artikel 112 Buchstabe f der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 |
0070 | Unternehmen
Artikel 112 Buchstabe g der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 |
0075 | davon:
KMU
Es gilt die gleiche Definition wie für die Zeile 0020 des Meldebogens CR SA. |
0080 | Mengengeschäft
Artikel 112 Buchstabe h der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 |
0085 | davon:
KMU
Es gilt die gleiche Definition wie für die Zeile 0020 des Meldebogens CR SA. |
0090 | Durch Hypotheken auf Immobilien besichert
Artikel 112 Buchstabe i der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 |
0095 | davon:
KMU
Es gilt die gleiche Definition wie für die Zeile 0020 des Meldebogens CR SA. |
0100 | Ausgefallene Positionen
Artikel 112 Buchstabe j der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 |
0110 | Mit besonders hohem Risiko verbundene Positionen
Artikel 112 Buchstabe k der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 |
0120 | Gedeckte Schuldverschreibungen
Artikel 112 Buchstabe l der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 |
0130 | Risikopositionen gegenüber Instituten und Unternehmen mit kurzfristiger Bonitätsbeurteilung
Artikel 112 Buchstabe n der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 |
0140 | Organismen für Gemeinsame Anlagen (OGA)
Artikel 112 Buchstabe o der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 Summe der Zeilen 0141 bis 0143 |
0141 | Transparenzansatz
Es gilt die gleiche Definition wie für die Zeile 0281 des Meldebogens CR SA. |
0142 | Mandatsbasierter Ansatz
Es gilt die gleiche Definition wie für die Zeile 0282 des Meldebogens CR SA. |
0143 | Ausweichkonzept
Es gilt die gleiche Definition wie für die Zeile 0283 des Meldebogens CR SA. |
0150 | Beteiligungspositionen
Artikel 112 Buchstabe p der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 |
0160 | Sonstige Risikopositionen
Artikel 112 Buchstabe q der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 |
0170 | Gesamtsumme der Risikopositionen |
3.4.2. Tabelle 09.02 - geografische Aufgliederung der Risikopositionen nach Sitzland des Schuldners: IRB-Risikopositionen (CR GB 2)
3.4.2.1. Erläuterungen zu bestimmten Positionen
Spalten | |
0010 | URSPRÜNGLICHE RISIKOPOSITION VOR ANWENDUNG VON UMRECHNUNGSFAKTOREN
Es gilt die gleiche Definition wie für die Spalte 0020 des Meldebogens CR IRB. |
0030 | Davon: ausgefallen
Ursprünglicher Wert derjenigen Risikopositionen, die gemäß Artikel 178 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 als 'ausgefallene Risikopositionen' eingestuft wurden |
0040 | Festgestellte neue Ausfälle für den Berichtszeitraum
Der Betrag der ursprünglichen Risikopositionen, die im Verlauf des Dreimonatszeitraums seit dem letzten Berichtsstichtag als 'ausgefallene Risikopositionen' eingestuft wurden, ist im Vergleich zu der Risikopositionsklasse, der der Schuldner ursprünglich angehörte, auszuweisen. |
0050 | Allgemeine Kreditrisikoanpassungen
Kreditrisikoanpassungen im Sinne von Artikel 110 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 sowie der Verordnung (EU) 183/2014 |
0055 | Spezifische Kreditrisikoanpassungen
Kreditrisikoanpassungen im Sinne von Artikel 110 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 sowie der Verordnung (EU) 183/2014 |
0060 | Abschreibungen
Abschreibungen im Sinne von IFRS 9.5.4.4 und B5.4.9 |
0070 | Kreditrisikoanpassungen/Abschreibungen für festgestellte neue Ausfälle
Summe der Kreditrisikoanpassungen und Abschreibungen für diejenigen Risikopositionen, die im Verlauf des Dreimonatszeitraums seit der letzten Datenübermittlung als 'Ausfälle' eingestuft wurden. |
0080 | INTERNE RATINGSKALA/DER RATINGSTUFE ODER DEM RISIKOPOOL ZUGEWIESENE AUSFALLWAHRSCHEINLICHKEIT (PD) (%)
Es gilt die gleiche Definition wie für die Spalte 0010 des Meldebogens CR IRB. |
0090 | NACH RISIKOPOSITIONEN GEWICHTETE DURCHSCHNITTLICHE VERLUSTQUOTE BEI AUSFALL (LGD) (%)
Es gilt die gleiche Definition wie für die Spalten 0230 und 0240 des Meldebogens CR IRB. Die nach Risikopositionen gewichtete durchschnittliche LGD (%) muss sich auf alle Risikopositionen beziehen, auch auf Risikopositionen gegenüber großen Unternehmen der Finanzbranche und nicht beaufsichtigten Finanzunternehmen. Artikel 181 Absatz 1 Buchstabe h der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 findet Anwendung. Bei Spezialfinanzierungen, bei denen die Ausfallwahrscheinlichkeit geschätzt wird, sollte als Wert entweder die geschätzte oder die aufsichtsrechtliche LGD angegeben werden. Für die in Artikel 153 Absatz 5 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 genannten Spezialfinanzierungen können wegen mangelnder Verfügbarkeit keine Daten gemeldet werden. |
0100 | Davon: ausgefallen
Nach Risikopositionen gewichtete LGD für diejenigen Risikopositionen, die gemäß Artikel 178 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 als 'ausgefallene Risikopositionen' eingestuft wurden |
0105 | Risikopositionswert
Es gilt die gleiche Definition wie für die Spalte 0110 des Meldebogens CR IRB. |
0110 | RISIKOGEWICHTETER POSITIONSBETRAG VOR ANWENDUNG VON UNTERSTÜTZUNGSFAKTOREN
Es gilt die gleiche Definition wie für die Spalte 0255 des Meldebogens CR IRB. |
0120 | Davon: ausgefallen
Risikogewichteter Positionsbetrag für diejenigen Risikopositionen, die gemäß Artikel 178 Absatz 1 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 als 'ausgefallene Risikopositionen' eingestuft wurden |
0121 | (-) AUFGRUND DES KMU-FAKTORS AM RISIKOGEWICHTETEN POSITIONSBETRAG VORGENOMMENE ANPASSUNG
Es gilt die gleiche Definition wie für die Spalte 0256 des Meldebogens CR IRB. |
0122 | (-) AUFGRUND DES INFRASTRUKTUR-FAKTORS AM RISIKOGEWICHTETEN POSITIONSBETRAG VORGENOMMENE ANPASSUNG
Es gilt die gleiche Definition wie für die Spalte 0257 des Meldebogens CR IRB. |
0125 | RISIKOGEWICHTETER POSITIONSBETRAG NACH ANWENDUNG VON UNTERSTÜTZUNGSFAKTOREN
Es gilt die gleiche Definition wie für die Spalte 0260 des Meldebogens CR IRB. |
0130 | ERWARTETER VERLUSTBETRAG
Es gilt die gleiche Definition wie für die Spalte 0280 des Meldebogens CR IRB. |
Zeilen | |
0010 | Zentralbanken und Zentralstaaten
Artikel 147 Absatz 2 Buchstabe a der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 |
0020 | Institute
Artikel 147 Absatz 2 Buchstabe b der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 |
0030 | Unternehmen
Alle in Artikel 147 Absatz 2 Buchstabe c der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 genannten Risikopositionen gegenüber Unternehmen |
0042 | Davon:
Spezialfinanzierungen (außer Spezialfinanzierungen nach Slotting-Ansatz)
Artikel 147 Absatz 8 Buchstabe a der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 Für die in Artikel 153 Absatz 5 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 genannten Spezialfinanzierungen sind keine Daten auszuweisen. |
0045 | Davon:
Spezialfinanzierungen nach Slotting-Ansatz
Artikel 147 Absatz 8 Buchstabe a und Artikel 153 Absatz 5 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 |
0050 | Davon:
KMU
Artikel 147 Absatz 2 Buchstabe c der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 Im Rahmen des IRB-Ansatz haben die meldenden Unternehmen ihre interne KMU-Definition zu verwenden, die auch beim internen Risikomanagement zur Anwendung kommt. |
0060 | Mengengeschäft
Alle in Artikel 147 Absatz 2 Buchstabe d der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 genannten Risikopositionen aus dem Mengengeschäft |
0070 | Mengengeschäft - durch Immobilien besichert
Die in Artikel 147 Absatz 2 Buchstabe d der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 genannten Risikopositionen aus dem Mengengeschäft, die durch Immobilien besichert sind Als immobilienbesicherte Risikopositionen aus dem Mengengeschäft gelten alle Risikopositionen aus dem Mengengeschäft, bei denen Immobilien als Sicherheit anerkannt wurden, und zwar unabhängig vom Verhältnis zwischen Sicherheitenwert und Risikoposition und unabhängig vom Verwendungszweck des Kredits. |
0080 | KMU
Die in Artikel 147 Absatz 2 Buchstabe d und Artikel 154 Absatz 3 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 genannten Risikopositionen aus dem Mengengeschäft, die durch Immobilien besichert sind |
0090 | keine KMU
Die in Artikel 147 Absatz 2 Buchstabe d der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 genannten Risikopositionen aus dem Mengengeschäft, die durch Immobilien besichert sind |
0100 | Mengengeschäft - Qualifiziert revolvierend
Die in Artikel 147 Absatz 2 Buchstabe d in Verbindung mit Artikel 154 Absatz 4 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 genannten Risikopositionen aus dem Mengengeschäft |
0110 | Sonstiges Mengengeschäft
Sonstige in Artikel 147 Absatz 2 Buchstabe d der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 genannte Risikopositionen aus dem Mengengeschäft, die nicht in den Zeilen 0070-0100 ausgewiesen werden |
0120 | KMU
Sonstige Risikopositionen aus dem Mengengeschäft im Sinne von Artikel 147 Absatz 2 Buchstabe d der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 gegenüber KMU |
0130 | keine KMU
Sonstige Risikopositionen aus dem Mengengeschäft im Sinne von Artikel 147 Absatz 2 Buchstabe d der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 gegenüber natürlichen Personen |
0140 | Beteiligungen
Die in Artikel 147 Absatz 2 Buchstabe e der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 genannten Beteiligungsrisikopositionen |
0150 | Gesamtsumme der Risikopositionen |
3.4.3. C 09.04 - Aufschlüsselung der für die Berechnung des antizyklischen Kapitalpuffers nach Ländern und der Quote des institutsspezifischen antizyklischen Kapitalpuffers wesentlichen Kreditrisikopositionen (CCB)
3.4.3.1. Allgemeine Bemerkungen
3.4.3.2. Erläuterungen zu bestimmten Positionen
Spalten | |
0010 | Betrag
Der gemäß den Erläuterungen für die jeweilige Zeile bestimmte Wert der wesentlichen Kreditrisikopositionen und der mit diesen verbundenen Eigenmittelanforderungen. |
0020 | Prozentsatz |
0030 | Qualitative Informationen
Diese Informationen sind nur für das Sitzland des Instituts (der dem Herkunftsmitgliedstaat entsprechende Rechtsraum) und die 'Gesamtsumme' aller Länder zu liefern. Die Institute haben gemäß den Erläuterungen für die jeweilige Zeile entweder {y } oder {n} auszuweisen. |
Zeilen | |
0010-0020 | Wesentliche Kreditrisikopositionen - Kreditrisiko
Die in Artikel 140 Absatz 4 Buchstabe a der Richtlinie 2013/36/EU genannten wesentlichen Kreditrisikopositionen. |
0010 | Risikopositionswert nach dem Standardansatz
Der gemäß Artikel 111 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 berechnete Risikopositionswert für die in Artikel 140 Absatz 4 Buchstabe a der Richtlinie 2013/36/EU genannten wesentlichen Kreditrisikopositionen. Der Risikopositionswert von Verbriefungspositionen im Anlagebuch ist nicht hier, sondern in Zeile 0055 anzugeben. |
0020 | Risikopositionswert nach dem IRB-Ansatz
Der gemäß Artikel 166 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 berechnete Risikopositionswert für die in Artikel 140 Absatz 4 Buchstabe a der Richtlinie 2013/36/EU genannten wesentlichen Kreditrisikopositionen. Der Risikopositionswert von Verbriefungspositionen im Anlagebuch ist nicht hier, sondern in Zeile 0055 anzugeben. |
0030-0040 | Wesentliche Kreditrisikopositionen - Marktrisiko
Die in Artikel 140 Absatz 4 Buchstabe b der Richtlinie 2013/36/EU genannten wesentlichen Kreditrisikopositionen. |
0030 | Summe der Kauf- und Verkaufspositionen der Risikopositionen im Handelsbuch nach dem Standardansatz
Summe der Netto-Verkaufs- und Kaufpositionen gemäß Artikel 327 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 der in Artikel 140 Absatz 4 Buchstabe b der Richtlinie 2013/36/EU genannten wesentlichen Kreditrisikopositionen, die den Eigenmittelanforderungen in Teil 3 Titel IV Kapitel 2 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 unterliegen:
|
0040 | Wert von Risikopositionen im Handelsbuch (interne Modelle)
Bei den in Artikel 140 Absatz 4 Buchstabe b der Richtlinie 2013/36/EU genannten wesentlichen Kreditrisikopositionen, die den Eigenmittelanforderungen in Teil 3 Titel IV Kapitel 2 und 5 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 unterliegen, ist die Summe aus Folgendem anzugeben:
|
0055 | Wesentliche Kreditrisikopositionen - Verbriefungspositionen im Anlagebuch
Der gemäß Artikel 248 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 berechnete Risikopositionswert für die in Artikel 140 Absatz 4 Buchstabe c der Richtlinie 2013/36/EU genannten wesentlichen Kreditrisikopositionen. |
0070-0110 | Eigenmittelanforderungen und Gewichtungen |
0070 | Gesamteigenmittelanforderungen für CCB
Summe der Zeilen 0080, 0090 und 0100. |
0080 | Eigenmittelanforderungen für wesentliche Kreditrisikopositionen - Kreditrisiko
Gemäß Teil 3 Titel II Kapitel 1 bis 4 und Kapitel 6 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 berechnete Eigenmittelanforderungen für wesentliche Kreditrisikopositionen im Sinne von Artikel 140 Absatz 4 Buchstabe a der Richtlinie 2013/36/EU in dem betreffenden Land. Eigenmittelanforderungen für Verbriefungspositionen im Anlagebuch sind nicht hier, sondern in Zeile 0100 anzugeben. Die Eigenmittelanforderungen betragen 8 % des gemäß Teil 3 Titel II Kapitel 1 bis 4 und Kapitel 6 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 ermittelten risikogewichteten Positionsbetrags. |
0090 | Eigenmittelanforderungen für wesentliche Kreditrisikopositionen - Marktrisiko
Gemäß Teil 3 Titel IV Kapitel 2 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 für spezifische Risiken oder gemäß Teil 3 Titel IV Kapitel 5 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 für zusätzliche Ausfall- und Migrationsrisiken bei wesentlichen Kreditrisikopositionen im Sinne von Artikel 140 Absatz 4 Buchstabe b der Richtlinie 2013/36/EU ermittelte Eigenmittelanforderungen in dem betreffenden Land. Die Eigenmittelanforderungen für wesentliche Kreditrisikopositionen im Marktrisikorahmen müssen u. a. die nach Teil 3 Titel IV Kapitel 2 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 berechneten Eigenmittelanforderungen für Verbriefungspositionen und die nach Artikel 348 der genannten Verordnung bestimmten Eigenmittelanforderungen für Risikopositionen in Organismen für gemeinsame Anlagen umfassen. |
0100 | Eigenmittelanforderungen für wesentliche Kreditrisikopositionen - Verbriefungspositionen im Anlagebuch
Gemäß Teil 3 Titel II Kapitel 5 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 berechnete Eigenmittelanforderungen für wesentliche Kreditrisikopositionen im Sinne von Artikel 140 Absatz 4 Buchstabe c der Richtlinie 2013/36/EU in dem betreffenden Land. Die Eigenmittelanforderungen betragen 8 % des gemäß Teil 3 Titel II Kapitel 5 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 berechneten risikogewichteten Positionsbetrags. |
0110 | Eigenmittelanforderungen - Gewichte
Das Gewicht, mit dem die Quote des antizyklischen Kapitalpuffers in jedem Land belegt wird, ist als Anteil an den Eigenmittelanforderungen zu berechnen und wird wie folgt bestimmt:
Die Gewichtungen der Eigenmittelanforderungen ist nicht als 'Gesamtsumme' aller Länder auszuweisen. |
0120-0140 | Quoten des antizyklischen Kapitalpuffers |
0120 | Von der zuständigen Behörde festgelegte Quote des antizyklischen Kapitalpuffers
Quote, die von der zuständigen Behörde gemäß den Artikeln 136, 137 und 139, Artikel 140 Absatz 2 Buchstaben a und c und Artikel 140 Absatz 3 Buchstabe b der Richtlinie 2013/36/EU für das betreffende Land festgelegt wird. Hat die zuständige Behörde des betreffenden Landes für das Land keine Quote des antizyklischen Kapitalpuffers festgelegt, muss diese Zeile frei bleiben. Ebenfalls nicht auszuweisen sind Quoten, die von der zuständigen Behörde festgelegt wurden, in dem betreffenden Land zum Meldestichtag jedoch noch nicht anwendbar sind. Die von der zuständigen Behörde festgelegte Quote des antizyklischen Kapitalpuffers ist nicht als 'Gesamtsumme' aller Länder auszuweisen. |
0130 | Auf das Land des Instituts anzuwendende Quote des antizyklischen Kapitalpuffers
Die auf das betreffende Land anzuwendende Quote des antizyklischen Kapitalpuffers, die von der zuständigen Behörde des Sitzlands des Instituts gemäß den Artikeln 137, 138 und 139 und Artikel 140 Absatz 2 Buchstabe b und Artikel 140 Absatz 3 Buchstabe a der Richtlinie 2013/36/EU festgelegt wurde. Zum Meldestichtag noch nicht anwendbare Quoten sind nicht anzugeben. Die im Land des Instituts anzuwendende Quote des antizyklischen Kapitalpuffers ist nicht als 'Gesamtsumme' aller Länder auszuweisen. |
0140 | Quote des institutsspezifischen antizyklischen Kapitalpuffers
Gemäß Artikel 140 Absatz 1 der Richtlinie 2013/36/EU ermittelte Quote des institutsspezifischen antizyklischen Kapitalpuffers. Die Quote des institutsspezifischen antizyklischen Kapitalpuffers ist als gewichteter Durchschnitt der Quoten der antizyklischen Kapitalpuffer zu berechnen, die in den Ländern, in denen die wesentlichen Kreditrisikopositionen des Instituts belegen sind, gelten oder für die Zwecke von Artikel 140 nach Maßgabe von Artikel 139 Absätze 2 oder 3 der Richtlinie 2013/36/EU angewandt werden. Die betreffende Quote des antizyklischen Kapitalpuffers ist in [r0120; c0020; Länderblatt] oder - falls relevant - in [r0130; c0020; Länderblatt] auszuweisen. Die auf die Quote des antizyklischen Kapitalpuffers in jedem Land angewandte Gewichtung muss der Anteil der Eigenmittelanforderungen an den Gesamteigenmittelanforderungen sein und ist in [r0110; c0020; Länderblatt] auszuweisen. Der institutsspezifische antizyklische Kapitalpuffer ist nur als 'Gesamtsumme' aller Länder und nicht für jedes Land einzeln auszuweisen. |
0150-0160 | Anwendung der 2 %-Schwelle |
0150 | Anwendung der 2 %-Schwelle auf die allgemeine Kreditrisikoposition
Nach Artikel 2 Absatz 5 Buchstabe b der Delegierten Verordnung (EU) Nr. 1152/2014 der Kommission können ausländische Risikopositionen, deren Gesamtkreditrisiko nicht über 2 % der Gesamtsumme der allgemeinen Kreditrisikopositionen, der Risikopositionen im Handelsbuch und der Risikopositionen aus Verbriefungen dieses Instituts hinausgeht, dem Herkunftsmitgliedstaat des Instituts zugewiesen werden. Die Gesamtsumme der allgemeinen Kreditrisikopositionen, der Risikopositionen im Handelsbuch und der Risikopositionen aus Verbriefungen ist unter Ausschluss der allgemeinen Risikopositionen zu berechnen, die nach Artikel 2 Absatz 5 Buchstabe a und Artikel 2 Absatz 4 der Delegierten Verordnung (EU) Nr. 1152/2014 der Kommission zugewiesen wurden. Macht ein Institut von dieser Ausnahmeregelung Gebrauch, hat es im Meldebogen für das seinem Herkunftsmitgliedstaat entsprechende Land und bei der 'Gesamtsumme' aller Länder 'y' anzugeben. Macht ein Institut nicht von dieser Ausnahmeregelung Gebrauch, muss in der betreffenden Zelle 'n' angegeben werden. |
0160 | Anwendung der 2 %-Schwelle auf Risikopositionen im Handelsbuch
Gemäß Artikel 3 Absatz 3 der Delegierten Verordnung (EU) Nr. 1152/2014 der Kommission können Institute, deren Gesamtrisikopositionsbetrag im Handelsbuch nicht über 2 % des Gesamtbetrags ihrer allgemeinen Kreditrisikopositionen, ihrer Risikopositionen im Handelsbuch und ihrer Risikopositionen aus Verbriefungen hinausgeht, diese Risikopositionen ihrem Herkunftsmitgliedstaat zuordnen. Macht ein Institut von dieser Ausnahmeregelung Gebrauch, hat es im Meldebogen für das seinem Herkunftsmitgliedstaat entsprechende Land und bei der 'Gesamtsumme' aller Länder 'y' anzugeben. Macht ein Institut nicht von dieser Ausnahmeregelung Gebrauch, muss in der betreffenden Zelle 'n' angegeben werden. |
3.5. C 10.01 UND C 10.02 - Beteiligungspositionen nach dem auf internen Ratings beruhenden Ansatz (CR EQU IRB 1 UND CR EQU IRB 2)
3.5.1. Allgemeine Bemerkungen
Nach Artikel 155 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 dürfen Institute auf unterschiedliche Portfolios unterschiedliche Ansätze (einfacher Risikogewichtungsansatz, PD/LGD-Ansatz oder auf internen Modellen basierender Ansatz) anwenden, wenn sie diese unterschiedlichen Ansätze intern verwenden.
Institute, die den IRB-Ansatz anwenden, müssen im Meldebogen CR EQU IRB darüber hinaus die risikogewichteten Positionsbeträge auch für diejenigen Beteiligungspositionen ausweisen, die mit einem festen Risikogewicht belegt werden (ohne dass bei ihnen ausdrücklich nach dem einfachen Risikogewichtungsansatz verfahren oder (vorübergehend oder dauerhaft) teilweise der Standardansatz für das Kreditrisiko angewandt wird), z.B. Beteiligungspositionen, die gemäß Artikel 48 Absatz 4 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 mit einem Risikogewicht von 250 % bzw. gemäß Artikel 471 Absatz 2 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 mit einem Risikogewicht von 370 % belegt werden.
3.5.2. Erläuterungen zu bestimmten Positionen (gilt sowohl für CR EQU IRB 1 als auch für CR EQU IRB 2)
Spalten | |
0005 | RATINGSTUFE (ZEILENKENNUNG)
Die Ratingstufe ist eine Zeilenkennung und bezeichnet in der Tabelle jeweils eine Zeile. Die Zeilen sind fortlaufend nummeriert (1, 2, 3 usw.) |
0010 | INTERNE RATINGSKALA
DER RATINGSTUFE ZUGEWIESENE AUSFALLWAHRSCHEINLICHKEIT (PD) (%) Institute, die den PD/LGD-Ansatz anwenden, müssen in Spalte 0010 die nach Artikel 165 Absatz 1 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 berechnete Ausfallwahrscheinlichkeit (PD) ausweisen. Die der auszuweisenden Ratingstufe bzw. dem auszuweisenden Risikopool zugewiesene PD muss den in Teil 3 Titel II Kapitel 3 Abschnitt 6 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 festgelegten Mindestanforderungen entsprechen. Für jede Ratingstufe bzw. jeden Risikopool ist die den jeweiligen Stufen oder Pools zugewiesene Ausfallwahrscheinlichkeit anzugeben. Alle angegebenen Risikoparameter sind von den Risikoparametern abzuleiten, die in der von der jeweiligen zuständigen Behörde genehmigten internen Ratingskala verwendet werden. Für Zahlenwerte, die einer Aggregation von Ratingstufen oder Risikopools entsprechen (z.B. Gesamtrisikopositionen), ist der risikopositionsgewichtete Durchschnitt der Ausfallwahrscheinlichkeiten anzugeben, die den in den aggregierten Betrag eingehenden Ratingstufen oder Risikopools zugewiesen wurden. Für die Berechnung der nach Risikopositionen gewichteten durchschnittlichen Ausfallwahrscheinlichkeit sind sämtliche Risikopositionen unter Einschluss der ausgefallenen Risikopositionen zu berücksichtigen. Zur Berechnung der nach Risikopositionen gewichteten durchschnittlichen Ausfallwahrscheinlichkeit (PD) ist für Gewichtungszwecke der Risikopositionswert unter Berücksichtigung der Absicherung ohne Sicherheitsleistung (Spalte 0060) zu verwenden. |
0020 | URSPRÜNGLICHE RISIKOPOSITION VOR ANWENDUNG VON UMRECHNUNGSFAKTOREN
In Spalte 0020 haben die Institute den Wert der ursprünglichen Risikoposition (vor Anwendung von Umrechnungsfaktoren) zu melden. Nach Artikel 167 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 muss der Wert der Risikoposition für Beteiligungspositionen dem nach spezifischen Kreditrisikoanpassungen verbleibenden Buchwert entsprechen. Der Risikopositionswert außerbilanzieller Beteiligungspositionen muss dem Nennwert dieser Positionen nach spezifischen Kreditrisikoanpassungen entsprechen. Darüber hinaus haben die Institute in Spalte 0020 die in Anhang I der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 genannten, der jeweiligen Risikopositionsklasse der Beteiligungspositionen zugewiesenen außerbilanziellen Posten auszuweisen (z.B. den Posten 'unbezahlter Anteil von teileingezahlten Aktien'). Institute, die den einfachen Risikogewichtungsansatz oder den (in Artikel 165 Absatz 1 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 genannten) PD/LGD-Ansatz anwenden, müssen außerdem die Verrechnungsbestimmungen, auf die Artikel 155 Absatz 2 Unterabsatz 2 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 Bezug nimmt, berücksichtigen. |
0030-0040 | TECHNIKEN ZUR KREDITRISIKOMINDERUNG (CRM) MIT SUBSTITUTIONSEFFEKTEN AUF DIE RISIKOPOSITION
ABSICHERUNG OHNE SICHERHEITSLEISTUNG GARANTIEN KREDITDERIVATE Unabhängig davon, nach welchem Ansatz die risikogewichteten Positionsbeträge für Beteiligungspositionen berechnet werden, dürfen die Institute für Beteiligungspositionen erzielte Absicherungen ohne Sicherheitsleistung anerkennen (Artikel 155 Absätze 2, 3 und 4 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013). Institute, die den einfachen Risikogewichtungsansatz oder den PD/LGD-Ansatz anwenden, müssen in den Spalten 0030 und 0040 den Betrag der Absicherung ohne Sicherheitsleistung als Garantien (Spalte 0030) oder Kreditderivate (Spalte 0040) ausweisen, die nach den in Teil 3 Titel II Kapitel 4 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 dargelegten Methoden anerkannt wurden. |
0050 | TECHNIKEN ZUR KREDITRISIKOMINDERUNG (CRM) MIT SUBSTITUTIONSEFFEKTEN AUF DIE RISIKOPOSITION
SUBSTITUTION DER RISIKOPOSITION AUFGRUND VON KREDITRISIKOMINDERUNG (-) ABFLÜSSE INSGESAMT In Spalte 0050 müssen die Institute den Teil der ursprünglichen Risikoposition vor Anwendung von Umrechnungsfaktoren ausweisen, der durch Absicherungen ohne Sicherheitsleistungen, die ihrerseits nach den in Teil 3 Titel II Kapitel 4 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 dargelegten Methoden anerkannt wurden, gedeckt wird. |
0060 | RISIKOPOSITIONSWERT
Institute, die den einfachen Risikogewichtungsansatz oder den PD/LGD-Ansatz anwenden, müssen in Spalte 0060 den Risikopositionswert unter Berücksichtigung der aus Absicherungen ohne Sicherheitsleistungen entstehenden Substitutionseffekte ausweisen (Artikel 155 Absätze 2 und 3 sowie Artikel 167 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013). Bei außerbilanziellen Risikopositionen aus Beteiligungen muss der Risikopositionswert dem Nennwert nach spezifischen Kreditrisikoanpassungen entsprechen (Artikel 167 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013). |
0061 | DAVON: AUßERBILANZIELLE POSITIONEN
Siehe Erläuterungen zum Meldebogen CR SA. |
0070 | NACH RISIKOPOSITIONEN GEWICHTETE DURCHSCHNITTLICHE VERLUSTQUOTE BEI AUSFALL (LGD) (%)
Institute, die den PD/LGD-Ansatz anwenden, müssen hier die risikopositionsgewichtete durchschnittliche LGD ausweisen, die den in die Aggregation eingehenden Ratingstufen oder Risikopools zugewiesen wurde. Für die Berechnung der nach Risikopositionen gewichteten LGD ist der Risikopositionswert unter Berücksichtigung der Absicherung ohne Sicherheitsleistung (Spalte 0060) zu verwenden. Die Institute haben Artikel 165 Absatz 2 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 zu berücksichtigen. |
0080 | RISIKOGEWICHTETER POSITIONSBETRAG
Hier sind die nach Artikel 155 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 berechneten risikogewichteten Positionsbeträge für Beteiligungspositionen auszuweisen. Verfügen Institute, die den PD/LGD-Ansatz anwenden, nicht über ausreichende Informationen, um die Definition des Begriffs 'Ausfall' gemäß Artikels 178 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 anzuwenden, ist bei der Berechnung der risikogewichteten Positionsbeträge den Risikogewichten ein Skalierungsfaktor von 1,5 zuzuweisen (Artikel 155 Absatz 3 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013). Was den Eingangsparameter M (Laufzeit) für die Risikogewichtsfunktion betrifft, so entspricht die den Beteiligungspositionen zugewiesene Laufzeit fünf Jahren (Artikel 165 Absatz 3 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013). |
0090 | ZUSATZINFORMATION: ERWARTETER VERLUSTBETRAG
In Spalte 0090 müssen die Institute den gemäß Artikel 158 Absätze 4, 7, 8 und 9 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 berechneten erwarteten Verlustbetrag für Beteiligungspositionen ausweisen. |
Zeilen | |
CR EQU IRB 1 - Zeile 0020 | PD/LGD-ANSATZ: GESAMTSUMME
Institute, die den PD/LGD-Ansatz anwenden (Artikel 155 Absatz 3 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013) müssen die verlangten Angaben in Zeile 0020 des Meldebogens CR EQU IRB 1 ausweisen. |
CR EQU IRB 1 - Zeilen 0050-0090 | EINFACHER RISIKOGEWICHTUNGSANSATZ: GESAMTSUMME
AUFSCHLÜSSELUNG DER GESAMTSUMME DER RISIKOPOSITIONEN NACH RISIKOGEWICHTEN IM RAHMEN DES EINFACHEN RISIKOGEWICHTUNGSANSATZES: Institute, die den einfachen Risikogewichtungsansatz anwenden (Artikel 155 Absatz 2 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013), müssen die verlangten Angaben den Merkmalen der zugrunde liegenden Risikopositionen entsprechend in den Zeilen 0050 bis 0090 ausweisen. |
CR EQU IRB 1 - Zeile 0100 | AUF INTERNEN MODELLEN BASIERENDER ANSATZ
Institute, die den auf internen Modellen basierenden Ansatz anwenden (Artikel 155 Absatz 4 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013) müssen die verlangten Angaben in Zeile 0100 ausweisen. |
CR EQU IRB 1 - Zeile 0110 | BETEILIGUNGSPOSITIONEN, DIE EINEM RISIKOGEWICHT UNTERLIEGEN
Institute, die den IRB-Ansatz anwenden, müssen die risikogewichteten Positionsbeträge für diejenigen Beteiligungspositionen ausweisen, die mit einem festen Risikogewicht belegt werden (ohne dass bei ihnen ausdrücklich nach dem einfachen Risikogewichtungsansatz verfahren oder (vorübergehend oder dauerhaft) teilweise der Standardansatz für das Kreditrisiko angewandt wird), einschließlich der folgenden Risikopositionen:
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CR EQU IRB 1 - Zeile 0120 | OGA-RISIKOPOSITIONEN, DIE DEM AUSWEICHKONZEPT UNTERLIEGEN
Risikopositionen in Form von Anteilen an OGA, bei denen nach dem Ausweichkonzept gemäß Artikel 152 Absatz 6 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 verfahren wird, sind ebenfalls in dieser Zeile auszuweisen. |
CR EQU IRB 2 | AUFSCHLÜSSELUNG DER GESAMTSUMME DER RISIKOPOSITIONEN NACH RATINGSTUFEN IM RAHMEN DES PD/LGD-ANSATZES:
Institute, die den PD/LGD-Ansatz anwenden (Artikel 155 Absatz 3 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013) müssen die verlangten Angaben im Meldebogen EQU IRB 2 ausweisen. Institute, die den PD-LGD-Ansatz nutzen, eine einmalig entwickelte Ratingskala anwenden oder ihre Berichte nach einer internen Rahmenskala erstellen können, müssen im Meldebogen CR EQU IRB 2 die mit dieser einmalig entwickelten Ratingsystem bzw. der Rahmenskala verbundenen Bonitätsstufen oder -pools ausweisen. In allen anderen Fällen sind die verschiedenen Ratingskalen zusammenzuführen und nach folgenden Kriterien zu ordnen: Die Ratingstufen oder Pools der verschiedenen Ratingskalen sind zusammenzuführen und dann nach der jeder Ratingstufe bzw. jedem Pool zugewiesenen Ausfallwahrscheinlichkeit in eine aufsteigende Reihenfolge vom niedrigeren zum höheren Wert zu bringen. |
3.6. C 11.00 - ABWICKLUNGS- BZW. LIEFERRISIKO (CR SETT)
3.6.1. Allgemeine Bemerkungen
3.6.2. Erläuterungen zu bestimmten Positionen
Spalten | |
0010 | NICHT ABGEWICKELTE GESCHÄFTE ZUM ABRECHNUNGSPREIS
Geschäfte, die nach ihrem festgesetzten Liefertag noch nicht abgewickelt wurden, sind von den Instituten zu dem in Artikel 378 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 genannten, jeweils vereinbarten Abrechnungspreis auszuweisen. In diese Spalte sind alle noch nicht abgewickelten Geschäfte aufzunehmen, unabhängig davon, ob sie nach dem festgesetzten Liefertag einen Gewinn oder Verlust darstellen. |
0020 | RISIKOPOSITION DER AUS NICHT ABGEWICKELTEN GESCHÄFTEN ENTSTEHENDEN PREISDIFFERENZ
Die Institute müssen die Preisdifferenz zwischen dem vereinbarten Abrechnungspreis für die betreffenden Schuldtitel, Aktieninstrumente, Fremdwährungen oder Waren und deren aktuellem Marktwert ausweisen, die gemäß Artikel 378 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 zu ermitteln ist, wenn sie für das Institut mit einem Verlust verbunden sein könnte. In dieser Spalte müssen nur die nicht abgewickelten Geschäfte ausgewiesen werden, die nach dem festgesetzten Liefertag einen Verlust darstellen. |
0030 | EIGENMITTELANFORDERUNGEN
Die Institute müssen die nach Artikel 378 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 berechneten Eigenmittelanforderungen ausweisen. |
0040 | GESAMTRISIKOBETRAG FÜR ABWICKLUNGSRISIKEN
Gemäß Artikel 92 Absatz 4 Buchstabe b der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 müssen die Institute ihre in Spalte 0030 ausgewiesenen Eigenmittelanforderungen mit 12,5 multiplizieren, um den Risikobetrag für Abwicklungsrisiken zu erhalten. |
Zeilen | |
0010 | Summe der nicht abgewickelten Geschäfte im Anlagebuch
Für das in Artikel 92 Absatz 3 Buchstabe c Ziffer ii und Artikel 378 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 genannte Abwicklungs-/Lieferrisiko im Anlagebuch müssen die Institute aggregierte Angaben vorlegen. In {r0010;c0010} ist die aggregierte Summe der nach ihrem festgesetzten Liefertag noch nicht abgewickelten Geschäfte zu den jeweils vereinbarten Abrechnungspreisen anzugeben. In {r0010;c0020} sind die aggregierten Angaben über die Risikoposition 'Aus nicht abgewickelten Geschäften entstehende Preisdifferenz mit Verlust' zu liefern. In {r0010;c0030] weisen die Institute die aggregierten Eigenmittelanforderungen aus, die mittels Addition der Eigenmittelanforderungen für nicht abgewickelte Geschäfte unter Multiplikation der in Spalte 0020 ausgewiesenen 'Preisdifferenz' mit einem angemessenen, auf der Anzahl der nach dem Erfüllungstag verstrichenen Arbeitstage basierenden Faktor errechnet werden (die entsprechenden Kategorien sind Artikel 378 Tabelle 1 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 zu entnehmen). |
0020 bis 0060 | Nicht abgewickelte Geschäfte bis zu 4 Tage (Faktor 0 %)
Nicht abgewickelte Geschäfte zwischen 5 und 15 Tagen (Faktor 8 %) Nicht abgewickelte Geschäfte zwischen 16 und 30 Tagen (Faktor 50 %) Nicht abgewickelte Geschäfte zwischen 31 und 45 Tagen (Faktor 75 %) Nicht abgewickelte Geschäfte für 46 Tage oder länger (Faktor 100 %) In den Spalten 0020 bis 0060 sind Angaben zu Abwicklungs- bzw. Lieferrisiken bei Positionen im Anlagebuch nach den in Artikel 378 Tabelle 1 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 genannten Kategorien zu liefern. Für Geschäfte, die weniger als fünf Arbeitstage nach dem festgesetzten Erfüllungstag noch nicht abgewickelt sind, müssen keine Eigenmittelanforderungen für Abwicklungs- bzw. Lieferrisiken berechnet werden. |
0070 | Summe der nicht abgewickelten Geschäfte im Handelsbuch
Für das in Artikel 92 Absatz 3 Buchstabe c Ziffer ii und Artikel 378 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 genannte Abwicklungs-/Lieferrisiko im Handelsbuch müssen die Institute aggregierte Angaben vorlegen. In {r0070;c0010} ist die aggregierte Summe der nach ihrem festgesetzten Liefertag noch nicht abgewickelten Geschäfte zu den jeweils vereinbarten Abrechnungspreisen anzugeben. In {r0070;c0020} sind die aggregierten Angaben über die Risikoposition 'Aus nicht abgewickelten Geschäften entstehende Preisdifferenz mit Verlust' zu liefern. In {r0070;c0030} sind die aggregierten Eigenmittelanforderungen auszuweisen, die mittels Addition der Eigenmittelanforderungen für nicht abgewickelte Geschäfte unter Multiplikation der in Spalte 0020 ausgewiesenen 'Preisdifferenz' mit einem angemessenen, auf der Anzahl der nach dem Erfüllungstag verstrichenen Arbeitstage basierenden Faktor errechnet werden (die entsprechenden Kategorien sind Artikel 378 Tabelle 1 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 zu entnehmen). |
0080 bis 0120 | Nicht abgewickelte Geschäfte bis zu 4 Tage (Faktor 0 %)
Nicht abgewickelte Geschäfte zwischen 5 und 15 Tagen (Faktor 8 %) Nicht abgewickelte Geschäfte zwischen 16 und 30 Tagen (Faktor 50 %) Nicht abgewickelte Geschäfte zwischen 31 und 45 Tagen (Faktor 75 %) Nicht abgewickelte Geschäfte für 46 Tage oder länger (Faktor 100 %) In den Spalten 0080 bis 0120 sind Angaben zu Abwicklungs- bzw. Lieferrisiken bei Positionen im Handelsbuch nach den in Artikel 378 Tabelle 1 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 genannten Kategorien zu liefern. Für Geschäfte, die weniger als fünf Arbeitstage nach dem festgesetzten Erfüllungstag noch nicht abgewickelt sind, müssen keine Eigenmittelanforderungen für Abwicklungs- bzw. Lieferrisiken berechnet werden. |
3.7. C 13.01 - Kreditrisiko - Verbriefungen (CR SEC)
3.7.1. Allgemeine Bemerkungen
3.7.2. Erläuterungen zu bestimmten Positionen
Spalten | |
0010 | GESAMTBETRAG DER RISIKOPOSITIONEN AUS VERBRIEFUNGEN
Originierende Institute müssen den am Meldestichtag bestehenden offenen Betrag aller laufenden Risikopositionen, die ihren Ursprung im Verbriefungsgeschäft haben, melden. Wer die Positionen hält, ist dabei unerheblich. Dementsprechend sind sowohl bilanzwirksame Risikopositionen aus Verbriefungen (beispielsweise Schuldverschreibungen und nachrangige Darlehen) als auch außerbilanzielle Risikopositionen und Derivate (beispielsweise nachrangige Kreditlinien, Liquiditätsfazilitäten, Zins-Swaps, Kreditausfall-Swaps usw.), die ihren Ursprung in der Verbriefung haben, auszuweisen. Traditionelle Verbriefungen, bei denen der Originator keine Positionen hält, dürfen vom Originator in diesem Meldebogen nicht ausgewiesen werden. Vom Originator gehaltene Verbriefungspositionen umfassen zu diesem Zweck Klauseln für die vorzeitige Rückzahlung im Sinne von Artikel 242 Nummer 16 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 bei Verbriefungen revolvierender Risikopositionen. |
0020-0040 | SYNTHETISCHE VERBRIEFUNGEN: KREDITABSICHERUNG FÜR DIE VERBRIEFTEN RISIKOPOSITIONEN
Artikel 251 und 252 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 Laufzeitinkongruenzen dürfen beim angepassten Wert der in die Verbriefungsstruktur einbezogenen Techniken zur Kreditrisikominderung nicht berücksichtigt werden. |
0020 | (-) BESICHERUNG MIT SICHERHEITSLEISTUNG (CVA)
Das genaue Verfahren zur Berechnung des hier auszuweisenden volatilitätsangepassten Werts der Sicherheit (CVA) ist in Artikel 223 Absatz 2 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 festgelegt. |
0030 | (-) ABFLÜSSE INSGESAMT: ANGEPASSTE WERTE FÜR ABSICHERUNGEN OHNE SICHERHEITSLEISTUNG (G*)
Nach der allgemeinen Regel für 'Zuflüsse' und 'Abflüsse' müssen die in dieser Spalte ausgewiesenen Beträge in den entsprechenden Kreditrisikobögen (CR SA oder CR IRB) als Zuflüsse in der Risikopositionsklasse erscheinen, der das meldende Unternehmen den Sicherungsgeber (d. h. den Dritten, dem die Tranche im Wege einer Absicherung ohne Sicherheitsleistung übertragen wird) zugeordnet hat. Das Verfahren zur Berechnung des an das 'Fremdwährungsrisiko' angepassten Betrags der Absicherung (G* ist in Artikel 233 Absatz 3 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 festgelegt. |
0040 | NENNWERT EINBEHALTENER ODER ERWORBENER KREDITABSICHERUNGEN
Alle einbehaltenen oder zurückgekauften Tranchen wie beispielsweise zurückbehaltene Erstverlust-Positionen sind zum Nominalbetrag auszuweisen. Die Auswirkungen aufsichtsbehördlicher Abschläge auf Kreditabsicherungen sind bei der Berechnung des einbehaltenen oder zurückgekauften Betrags der Kreditabsicherungen nicht zu berücksichtigen. |
0050 | VERBRIEFUNGSPOSITIONEN: URSPRÜNGLICHE RISIKOPOSITION VOR ANWENDUNG VON UMRECHNUNGSFAKTOREN
In dieser Spalte auszuweisen sind die gemäß Artikel 248 Absätze 1 und 2 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 ohne Anwendung von Kreditumrechnungsfaktoren berechneten Risikopositionswerte der Verbriefungspositionen des meldenden Instituts ohne Wertanpassungen und Rückstellungen sowie alle etwaigen in Artikel 248 Absatz 1 Buchstabe d der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 genannten nicht erstattungsfähigen Kaufpreisnachlässe bei den verbrieften Risikopositionen ohne Wertanpassungen und Rückstellungen bei der Verbriefungsposition. Ein Netting ist nur in Bezug auf mehrkomponentige Derivatkontrakte relevant, die ein- und derselben Verbriefungszweckgesellschaft bereitgestellt wurden und durch eine anrechenbare Netting-Vereinbarung abgesichert sind. Bei synthetischen Verbriefungen ergeben sich die vom Originator in Form von bilanzwirksamen Posten bzw. Anteilen des Anlegers gehaltenen Positionen aus der Kumulierung der Spalten 0010 bis 0040. |
0060 | (-) WERTBERICHTIGUNGEN UND RÜCKSTELLUNGEN
Artikel 248 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 Die in dieser Spalte auszuweisenden Wertberichtigungen und Rückstellungen dürfen sich nur auf Verbriefungspositionen beziehen. Wertberichtigungen verbriefter Positionen dürfen nicht berücksichtigt werden. |
0070 | RISIKOPOSITION ABZÜGLICH WERTBERICHTIGUNGEN UND RÜCKSTELLUNGEN
In dieser Spalte auszuweisen sind die gemäß Artikel 248 Absätze 1 und 2 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 ohne Anwendung von Kreditumrechnungsfaktoren berechneten Risikopositionswerte der Verbriefungspositionen des meldenden Instituts ohne Wertanpassungen und Rückstellungen sowie alle etwaigen in Artikel 248 Absatz 1 Buchstabe d der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 genannten nicht erstattungsfähigen Kaufpreisnachlässe bei den verbrieften Risikopositionen ohne Wertanpassungen und Rückstellungen bei der Verbriefungsposition. |
0080-0110 | TECHNIKEN ZUR KREDITRISIKOMINDERUNG (CRM) MIT SUBSTITUTIONSEFFEKTEN AUF DIE RISIKOPOSITION
Artikel 4 Absatz 1 Nummer 57, Teil 3 Titel II Kapitel 4 und Artikel 249 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 In diesen Spalten sind Angaben zu den Kreditrisikominderungstechniken zu liefern, mit denen das Kreditrisiko einer oder mehrerer Risikoposition(en) durch Substitution von Risikopositionen gesenkt wird (nachfolgend für Zu- und Abflüsse angegeben). Sicherheiten, die sich auf den Risikopositionswert auswirken (wenn sie beispielsweise für Techniken zur Kreditrisikominderung mit Substitutionseffekten auf die Risikoposition eingesetzt werden), sind auf den Wert der Risikoposition zu begrenzen. Auszuweisen sind hier:
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0080 | (-) ABSICHERUNG OHNE SICHERHEITSLEISTUNG: ANGEPASSTE WERTE (GA)
Absicherung ohne Sicherheitsleistung im Sinne von Artikel 4 Absatz 1 Nummer 59 und Artikel 234 bis 236 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013. |
0090 | (-) ABSICHERUNG MIT SICHERHEITSLEISTUNG
In Artikel 249 Absatz 2 Unterabsatz 1 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 genannte und in den Artikeln 195, 197 und 200 der genannten Verordnung geregelte Absicherung mit Sicherheitsleistung im Sinne von Artikel 4 Absatz 1 Nummer 58 der genannten Verordnung. Die in den Artikeln 218 und 219 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 genannten synthetischen Unternehmensanleihen (Credit Linked Notes) und bilanzielle Netting-Positionen sind als Barsicherheiten zu behandeln. |
0100-0110 | SUBSTITUTION DER RISIKOPOSITION AUFGRUND VON KREDITRISIKOMINDERUNG:
Auszuweisen sind Zu- und Abflüsse innerhalb derselben Risikopositionsklasse sowie Risikogewichte oder Ratingstufen, sofern sie relevant sind. |
0100 | (-) ABFLÜSSE INSGESAMT
Artikel 222 Absatz 3, Artikel 235 Absätze 1 und 2 und Artikel 236 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 Die Abflüsse müssen dem besicherten Teil der 'Risikoposition abzüglich Wertberichtigungen und Rückstellungen' entsprechen, der von der Risikopositionsklasse sowie gegebenenfalls vom Risikogewicht oder von der Ratingstufe des Schuldners in Abzug gebracht und anschließend der Risikopositionsklasse sowie gegebenenfalls dem Risikogewicht oder der Ratingstufe des Sicherheitsgebers zugeordnet wird. Dieser Betrag ist als Zufluss zur Risikopositionsklasse sowie gegebenenfalls zum Risikogewicht oder zur Ratingstufe des Sicherheitsgebers zu betrachten. |
0110 | ZUFLÜSSE INSGESAMT
Verbriefungspositionen, bei denen es sich um Schuldverschreibungen handelt und die gemäß Artikel 197 Absatz 1 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 als anrechenbare finanzielle Sicherheiten genutzt werden sind - sofern die einfache Methode zur Berücksichtigung finanzieller Sicherheiten angewandt wird - in dieser Spalte als Zuflüsse auszuweisen. |
0120 | NETTO-RISIKOPOSITION NACH SUBSTITUTIONSEFFEKTEN AUFGRUND VON KREDITRISIKOMINDERUNGEN VOR ANWENDUNG VON UMRECHNUNGSFAKTOREN
In dieser Spalte auszuweisen sind die Risikopositionen, die nach Berücksichtigung der auf 'Techniken zur Kreditrisikominderung (CRM) mit Substitutionseffekten auf die Risikoposition' zurückzuführenden Ab- und Zuflüsse den entsprechenden Risikogewichten und Risikopositionsklassen zugeordnet wurden. |
0130 | (-) TECHNIKEN ZUR KREDITRISIKOMINDERUNG MIT AUSWIRKUNGEN AUF DEN BETRAG DER RISIKOPOSITION: BESICHERUNG MIT SICHERHEITSLEISTUNG, UMFASSENDE METHODE ZUR BERÜCKSICHTIGUNG FINANZIELLER SICHERHEITEN, ANGEPASSTER WERT (CVAM)
Artikel 223 bis 228 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 Der angegebene Betrag muss auch synthetische Unternehmensanleihen (Credit Linked Notes) einschließen (Artikel 218 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013). |
0140 | VOLLSTÄNDIG ANGEPASSTER RISIKOPOSITIONSWERT (E*)
Der nach Artikel 248 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 berechnete Risikopositionswert von Verbriefungspositionen, auf den aber nicht die in Artikel 248 Absatz 1 Buchstabe b der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 festgelegten Umrechnungsfaktoren angewandt wurden |
0150 | DAVON: MIT EINEM UMRECHNUNGSFAKTOR VON 0 %
Artikel 248 Absatz 1 Buchstabe b der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 Zu diesem Zweck wird in Artikel 4 Absatz 1 Nummer 56 der Verordnung der Begriff 'Umrechnungsfaktor' definiert. Zu Berichtszwecken sind für den Umrechnungsfaktor 0 % vollständig angepasste Risikopositionswerte (E*) auszuweisen: |
0160 | (-) NICHT ERSTATTUNGSFÄHIGE KAUFPREISNACHLÄSSE
Gemäß Artikel 248 Absatz 1 Buchstabe d der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 kann ein Originator vom Risikopositionswert einer Verbriefungsposition, die mit einem Risikogewicht von 1.250 % belegt wird, alle nicht erstattungsfähigen Kaufpreisnachlässe im Zusammenhang mit solchen zugrunde liegenden Risikopositionen insoweit abziehen, als diese Nachlässe zu einer Verringerung seiner Eigenmittel geführt haben. |
0170 | (-) SPEZIFISCHE KREDITRISIKOANPASSUNGEN BEI ZUGRUNDE LIEGENDEN RISIKOPOSITIONEN
Gemäß Artikel 248 Absatz 1 Buchstabe d der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 kann ein Originator vom Risikopositionswert einer Verbriefungsposition, die mit einem Risikogewicht von 1.250 % belegt oder von seinem harten Kernkapital abgezogen wird, die gemäß Artikel 110 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 bestimmten spezifischen Kreditrisikoanpassungen bei den zugrunde liegenden Risikopositionen abziehen. |
0180 | RISIKOPOSITIONSWERT
Der nach Artikel 248 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 berechnete Risikopositionswert von Verbriefungspositionen |
0190 | (-) VON DEN EIGENMITTELN ABGEZOGENER RISIKOPOSITIONSWERT
Nach Artikel 244 Absatz 1 Buchstabe b, Artikel 245 Absatz 1 Buchstabe b und Artikel 253 Absatz 1 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 können die Institute bei Verbriefungspositionen, denen ein Risikogewicht von 1.250 % zugewiesen wurde, alternativ zur Einbeziehung dieser Position in die Berechnung der risikogewichteten Positionsbeträge den Risikopositionswert der betreffenden Position von den Eigenmitteln abziehen. |
0200 | RISIKOGEWICHTEN UNTERLIEGENDE RISIKOPOSITIONSWERTE
Risikopositionswert abzüglich des von den Eigenmitteln abgezogenen Risikopositionswerts |
0210 | SEC-IRBA
Artikel 254 Absatz 1 Buchstabe a der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 |
0220-0260 | AUFSCHLÜSSELUNG NACH RISIKOGEWICHTSBÄNDERN
Nach Risikogewichtsbändern aufgeschlüsselte SEC-IRBA-Risikopositionen |
0270 | DAVON: NACH ARTIKEL 255 ABSATZ 4 BERECHNET (ANGEKAUFTE FORDERUNGEN)
Artikel 255 Absatz 4 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 Für die Zwecke dieser Spalte sind Risikopositionen aus dem Mengengeschäft als angekaufte Forderungen aus dem Mengengeschäft und alle anderen Risikopositionen als angekaufte Forderungen gegenüber Unternehmen zu behandeln. |
0280 | SEC-SA
Artikel 254 Absatz 1 Buchstabe b der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 |
0290-0340 | AUFSCHLÜSSELUNG NACH RISIKOGEWICHTSBÄNDERN
Nach Risikogewichtsbändern aufgeschlüsselte SEC-SA-Risikopositionen Zum Risikogewicht (RW) 1.250 % (W unbekannt) heißt es in Artikel 261 Absatz 2 Buchstabe b Unterabsatz 4 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013, dass Verbriefungspositionen mit 1.250 % risikogewichtet werden müssen, wenn das Institut bei mehr als 5 % der zugrunde liegenden Forderungen im Pool nicht den Verzugsstatus kennt. |
0350 | SEC-ERBA
Artikel 254 Absatz 1 Buchstabe c der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 |
0360-0570 | AUFSCHLÜSSELUNG NACH BONITÄTSSTUFEN (KURZ-/LANGFRISTIGE BONITÄTSEINSTUFUNGEN)
Artikel 263 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 ERBA-Verbriefungspositionen mit einem abgeleiteten Rating im Sinne von Artikel 254 Absatz 2 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 sind als Positionen mit Rating auszuweisen. Mit einem Risikogewicht belegte Risikopositionswerte sind nach den in Artikel 263 Tabellen 1 und 2 und Artikel 264 Tabellen 3 und 4 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 festgelegten kurz- und langfristigen Bonitätsstufen aufzuschlüsseln. |
0580-0630 | AUFSCHLÜSSELUNG NACH GRÜNDEN FÜR DIE ANWENDUNG DES SEC-ERBA
Bei jeder Verbriefungsposition müssen die Institute eine der nachstehend genannten, in den Spalten 0580-0620 aufgeführten Optionen in Betracht ziehen. |
0580 | DARLEHEN FÜR KFZ-KÄUFE, LEASING VON KFZ UND AUSRÜSTUNGSGEGENSTÄNDEN
Artikel 254 Absatz 2 Buchstabe c der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 In dieser Spalte sind sämtliche KFZ-Kredite und Leasinggeschäfte mit KFZ und Ausrüstungsgegenständen anzugeben, selbst wenn sie für Artikel 254 Absatz 2 Buchstaben a oder b der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 infrage kommen. |
0590 | OPTION SEC-ERBA
Artikel 254 Absatz 3 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 |
0600 | POSITIONEN, DIE UNTER ARTIKEL 254 ABSATZ 2 BUCHSTABE a DER VERORDNUNG (EU) Nr. 575/2013 FALLEN
Artikel 254 Absatz 2 Buchstabe a der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 |
0610 | POSITIONEN, DIE UNTER ARTIKEL 254 ABSATZ 2 BUCHSTABE b DER VERORDNUNG (EU) Nr. 575/2013 FALLEN
Artikel 254 Absatz 2 Buchstabe b der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 |
0620 | POSITIONEN, DIE UNTER ARTIKEL 254 ABSATZ 4 ODER ARTIKEL 258 ABSATZ 2 DER VERORDNUNG (EU) Nr. 575/2013 FALLEN
Verbriefungspositionen, bei denen nach dem SEC-ERBA verfahren wird und bei denen die Anwendung des SEC-IRBA oder SEC-SA von den zuständigen Behörden gemäß Artikel 254 Absatz 4 oder Artikel 258 Absatz 2 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 untersagt wurde |
0630 | EINHALTUNG DER RANGFOLGE DER ANSÄTZE
Verbriefungspositionen, bei denen gemäß der in Artikel 254 Absatz 1 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 festgelegten Rangfolge der Ansätze nach dem SEC-ERBA verfahren wird |
0640 | INTERNER BEMESSUNGSANSATZ
Artikel 254 Absatz 5 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 über den internen Bemessungsansatz (IAA) für Positionen in ABCP-Programmen |
0650-0690 | AUFSCHLÜSSELUNG NACH RISIKOGEWICHTSBÄNDERN
Nach Risikogewichtsbändern aufgeschlüsselte Risikopositionen, bei denen nach dem internen Bemessungsansatz verfahren wird |
0695 | SONDERBEHANDLUNG FÜR VORRANGIGE TRANCHEN QUALIFIZIERTER NPE-VERBRIEFUNGEN
Artikel 269a Absatz 3 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 |
0700 | SONSTIGE (RW = 1.250 %)
Wird nach keinem der oben genannten Ansätze verfahren, ist den Verbriefungspositionen gemäß Artikel 254 Absatz 7 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 ein Risikogewicht von 1.250 % zuzuweisen. |
0710-0860 | RISIKOGEWICHTETER POSITIONSBETRAG
Gemäß Teil 3 Titel II Kapitel 5 Abschnitt 3 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 berechneter Gesamtbetrag der risikogewichteten Positionen vor Anpassungen aufgrund von Laufzeitinkongruenzen oder Verstößen gegen die Sorgfaltsbestimmungen und unter Ausschluss von risikogewichteten Positionsbeträgen, die mittels Abflüssen in andere Meldebögen umgeleiteten Risikopositionen entsprechen. |
0840 | IAA: DURCHSCHNITTLICHES RISIKOGEWICHT (%)
In dieser Spalte ist der nach Risikopositionen gewichtete Durchschnitt der Risikogewichte der Verbriefungspositionen auszuweisen. |
0860 | RWEA, DAVON: SYNTHETISCHE VERBRIEFUNGEN
Bei synthetischen Verbriefungen mit Laufzeitinkongruenzen sind bei dem in dieser Spalte auszuweisenden Betrag eventuelle Laufzeitinkongruenzen außer Acht zu lassen. |
0870 | AUFGRUND VON LAUFZEITINKONGRUENZEN AM RISIKOGEWICHTETEN POSITIONSBETRAG VORGENOMMENE ANPASSUNGEN
Auszuweisen sind nach Artikel 252 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 berechnete Laufzeitinkongruenzen bei synthetischen Verbriefungen (RW*-RW(SP)), es sei denn, Tranchen sind mit einem Risikogewicht von 1.250 % belegt. In diesem Fall ist hier 'Null' anzugeben. RW(SP) muss nicht nur die in Spalte 0650 ausgewiesenen risikogewichteten Positionsbeträge umfassen, sondern auch die risikogewichteten Positionsbeträge, die den mittels Abflüssen in andere Meldebögen umgeleiteten Risikopositionen entsprechen. |
0880 | GESAMTEFFEKT (ANPASSUNG) AUFGRUND VON VERSTÖßEN GEGEN KAPITEL 2 DER VERORDNUNG (EU) 2017/2402 10
Nach Artikel 270a der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 müssen die zuständigen Behörden immer dann, wenn ein Institut bestimmte Anforderungen nicht erfüllt, ein angemessenes zusätzliches Risikogewicht von mindestens 250 % (und höchstens 1.250 %) des Risikogewichts verhängen, das nach Teil 3 Titel II Kapitel 5 Abschnitt 3 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 für die betreffenden Verbriefungspositionen gelten würde. |
0890 | VOR ANWENDUNG DER OBERGRENZE
Der nach Teil 3 Titel II Kapitel 5 Abschnitt 3 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 berechnete gesamte risikogewichtete Positionsbetrag vor Anwendung der in den Artikeln 267 und 268 der genannten Verordnung angegebenen Maximalwerte bzw. bei qualifizierten traditionellen NPE-Verbriefungen vor Anwendung von Artikel 269a der Verordnung (EU) Nr. 575/2013. |
0900 | (-) HERABSETZUNG AUFGRUND VON RISIKOGEWICHTSBEGRENZUNG
Nach Artikel 267 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 kann ein Institut, das die Zusammensetzung der zugrunde liegenden Risikopositionen jederzeit kennt, der vorrangigen Verbriefungsposition als maximales Risikogewicht das risikopositionsgewichtete durchschnittliche Risikogewicht zuweisen, das für die zugrunde liegenden Risikopositionen gelten würde, als wären diese nicht verbrieft worden. Bei qualifizierten traditionellen NPE-Verbriefungen ist Artikel 269a der Verordnung (EU) Nr. 575/2013, insbesondere dessen Absätze 6 und 7, anzuwenden. |
0910 | (-) HERABSETZUNG AUFGRUND VON ALLGEMEINER BEGRENZUNG
Nach Artikel 268 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 kann ein Originator, ein Sponsor oder ein anderes Institut, der bzw. das den SEC-IRBA anwendet, oder ein Originator oder Sponsor, der den SEC-SA oder den SEC-ERBA anwendet, als maximale Eigenmittelanforderung für die von ihm gehaltene Verbriefungsposition die Eigenmittelanforderungen ansetzen, die nach Teil 3 Titel II Kapitel 2 oder 3 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 für die zugrunde liegenden Risikopositionen berechnet würden, wären diese nicht verbrieft worden. Bei qualifizierten traditionellen NPE-Verbriefungen ist Artikel 269a der Verordnung (EU) Nr. 575/2013, insbesondere dessen Absätze 5 und 7, anzuwenden. |
0920 | RISIKOGEWICHTETER POSITIONSBETRAG INSGESAMT
Der nach Teil 3 Titel II Kapitel 5 Abschnitt 3 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 unter Berücksichtigung des Gesamtrisikogewichts gemäß Artikel 247 Absatz 6 der genannten Verordnung berechnete risikogewichtete Positionsbetrag insgesamt. |
0930 | ZUSATZINFORMATION: RISIKOGEWICHTETER POSITIONSBETRAG, DER DEN ABFLÜSSEN AUS VERBRIEFUNGEN IN ANDERE RISIKOPOSITIONSKLASSEN ENTSPRICHT
Risikogewichteter Positionsbetrag aus dem risikomindernden Posten neu zugeteilten und daher im entsprechenden Meldebogen berechneten Risikopositionen, die in der Berechnung der Obergrenze für Verbriefungspositionen berücksichtigt werden. |
Zeilen | |
0010 | GESAMTSUMME DER RISIKOPOSITIONEN
Die Gesamtsumme der Risikopositionen bezieht sich auf den Gesamtbetrag der ausstehenden Verbriefungen und Wiederverbriefungen. In dieser Zeile werden alle Angaben zusammengefasst, die die Originatoren, Sponsoren und Anleger in den anschließenden Zeilen machen. |
0020 | VERBRIEFUNGSPOSITIONEN
Gesamtsumme der ausstehenden Verbriefungspositionen im Sinne von Artikel 4 Absatz 1 Nummer 62 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013, bei denen es sich nicht um Wiederverbriefungen im Sinne von Artikel 4 Absatz 1 Nummer 63 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 handelt. |
0030 | FÜR EINE DIFFERENZIERTE EIGENMITTELBEHANDLUNG INFRAGE KOMMENDE VERBRIEFUNGSPOSITIONEN
Gesamtsumme der Verbriefungspositionen, die die in Artikel 243, 270 oder 494c der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 festgelegten Kriterien erfüllen und somit für eine differenzierte Eigenmittelbehandlung infrage kommen. |
0040 | RISIKOPOSITIONEN BEI TRADITIONELLEN STS-ABCP-VERBRIEFUNGEN UND NICHT-ABCP-VERBRIEFUNGEN
Gesamtsumme der STS-Verbriefungspositionen, die die in Artikel 243 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 genannten Anforderungen erfüllen. |
0050 | BESTANDSGESCHÜTZTE VORRANGIGE POSITIONEN BEI SYNTHETISCHEN KMU-VERBRIEFUNGEN
Gesamtsumme der bestandsgeschützten vorrangigen Positionen bei synthetischen KMU-Verbriefungspositionen, die die in Artikel 494c der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 genannten Bedingungen erfüllen. |
0051 | VORRANGIGE POSITIONEN BEI STS-BILANZVERBRIEFUNGEN
Gesamtsumme der vorrangigen Positionen bei STS-Bilanzverbriefungen, die die in Artikel 270 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 genannten Bedingungen erfüllen. |
0060, 0120, 0170, 0240, 0290, 0360 und 0410 | NICHT FÜR EINE DIFFERENZIERTE EIGENMITTELBEHANDLUNG INFRAGE KOMMENDE VERBRIEFUNGSPOSITIONEN
Artikel 254 Absätze 1, 4, 5 und 6 sowie Artikel 259, 261, 263, 265, 266 und 269 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 Gesamtsumme der nicht für eine differenzierte Eigenmittelbehandlung infrage kommenden Verbriefungspositionen |
0070, 0190, 0310 und 0430 | WIEDERVERBRIEFUNGSPOSITIONEN
Gesamtsumme der ausstehenden Wiederverbriefungen im Sinne von Artikel 4 Absatz 1 Nummer 64 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 |
0080 | ORIGINATOR: GESAMTSUMME DER RISIKOPOSITIONEN
In dieser Zeile werden die Angaben zu bilanzwirksamen und außerbilanziellen Posten sowie zu Derivaten derjenigen Verbriefungs- und Wiederverbriefungspositionen zusammengefasst, bei denen das Institut die Rolle des Originators im Sinne von Artikel 4 Absatz 1 Nummer 13 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 spielt. |
0090-0130, 0210-0250 und 0330- 0370 | VERBRIEFUNGSPOSITIONEN: BILANZWIRKSAME POSTEN
Nach Artikel 248 Absatz 1 Buchstabe a der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 muss der Risikopositionswert einer in der Bilanz ausgewiesenen Verbriefungsposition ihr Buchwert sein, der nach Anwendung aller etwaigen relevanten spezifischen Kreditrisikoanpassungen auf die Verbriefungsposition gemäß Artikel 110 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 verbleibt. Zur Erfassung der Informationen zur Anwendung der in Artikel 243 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 genannten differenzierten Eigenmittelbehandlung in den Zeilen 0100 und 0120 und der Gesamtsumme vorrangiger Verbriefungspositionen im Sinne von Artikel 242 Nummer 6 der genannten Verordnung in den Zeilen 0110 und 0130 müssen die bilanzwirksamen Posten aufgeschlüsselt werden. |
0100, 0220 und 0340 | FÜR EINE DIFFERENZIERTE EIGENMITTELBEHANDLUNG INFRAGE KOMMENDE VERBRIEFUNGSPOSITIONEN
Gesamtsumme der Verbriefungspositionen, die die in Artikel 243 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 festgelegten Kriterien erfüllen und somit für eine differenzierte Eigenmittelbehandlung infrage kommen. |
0110, 0131, 0134, 0160, 0180, 0230, 0251, 0254, 0280, 0300, 0350, 0371, 0374, 0400 und 0420 | DAVON: VORRANGIGE RISIKOPOSITIONEN
Gesamtsumme der vorrangigen Verbriefungspositionen im Sinne von Artikel 242 Nummer 6 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013. |
0121, 0241 und 0361 | RISIKOPOSITIONEN BEI NICHT-NPE-VERBRIEFUNGEN
Gesamtsumme der Risikopositionen, die die in Artikel 269a Absatz 1 Buchstabe a der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 genannten Bedingungen nicht erfüllen. |
0133, 0253 und 0373 | RISIKOPOSITIONEN BEI NPE-VERBRIEFUNGEN
Gesamtsumme der Risikopositionen, die die in Artikel 269a Absatz 1 Buchstabe a der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 genannten Bedingungen erfüllen. |
0134, 0254 und 0374 | DAVON: VORRANGIGE RISIKOPOSITIONEN BEI QUALIFIZIERTEN TRADITIONELLEN NPE-VERBRIEFUNGEN
Gesamtsumme der Risikopositionen, die die in Artikel 269a Absatz 1 Buchstabe b der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 genannten Bedingungen erfüllen. |
0135, 0255 und 0375 | DAVON: VORRANGIGE RISIKOPOSITIONEN BEI NICHT QUALIFIZIERTEN TRADITIONELLEN NPE-VERBRIEFUNGEN
Gesamtsumme der Risikopositionen, die die in Artikel 269a Absatz 1 Buchstabe b der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 genannten Bedingungen nicht erfüllen. |
0136, 0256 und 0376 | DAVON: NICHT VORRANGIGE RISIKOPOSITIONEN BEI QUALIFIZIERTEN TRADITIONELLEN NPE-VERBRIEFUNGEN
Gesamtsumme der Risikopositionen, die die in Artikel 269a Absatz 1 Buchstabe a der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 genannten Bedingungen erfüllen und die in Artikel 269a Absatz 1 Buchstabe b der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 genannten Bedingungen nicht erfüllen. |
0140-0180, 0260-0300 und 0380- 0420 | VERBRIEFUNGSPOSITIONEN: AUßERBILANZIELLE POSTEN UND DERIVATE
In diesen Zeilen sind Angaben zu nicht in der Bilanz ausgewiesenen und derivativen Verbriefungspositionen zu erfassen, für die im Rahmen der Verbriefungsregeln ein Umrechnungsfaktor gilt. Der Risikopositionswert einer nicht in der Bilanz ausgewiesenen Verbriefungsposition muss ihrem Nominalbetrag abzüglich aller etwaigen bei dieser Verbriefungsposition vorgenommenen besonderen Kreditrisikoanpassungen, multipliziert mit einem Umrechnungsfaktor von 100 %, entsprechen, sofern nichts anderes festgelegt wurde. Aus den in Anhang II der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 aufgelisteten Derivaten entstehende außerbilanzielle Verbriefungspositionen sind gemäß Teil 3 Titel II Kapitel 6 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 zu bestimmen. Der Risikopositionswert für das Gegenparteiausfallrisiko eines der in Anhang II der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 aufgeführten derivativen Instrumente ist gemäß Teil 3 Titel II Kapitel 6 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 zu bestimmen. In Bezug auf Liquiditätsfazilitäten, Kreditfazilitäten und Kassenvorschüsse von Forderungsverwaltern ist der nicht in Anspruch genommene Betrag anzugeben. Für Zins- und Währungsswaps ist der (gemäß Artikel 248 Absatz 1 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 berechnete) Risikopositionswert anzugeben. Zur Erfassung der Informationen zur Anwendung der in Artikel 270 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 genannten differenzierten Eigenmittelbehandlung in den Zeilen 0150 und 0170 und der Gesamtsumme vorrangiger Verbriefungspositionen im Sinne von Artikel 242 Nummer 6 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 in den Zeilen 0160 und 0180 müssen die bilanzwirksamen Posten und Derivate aufgeschlüsselt werden. Die Artikelverweise sind die gleichen wie in den Zeilen 0100 bis 0130. |
0150, 0270 und 0390 | FÜR EINE DIFFERENZIERTE EIGENMITTELBEHANDLUNG INFRAGE KOMMENDE VERBRIEFUNGSPOSITIONEN
Gesamtsumme der Verbriefungspositionen, die die in Artikel 243 oder - nur für Originatoren - Artikel 270 oder Artikel 494c der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 festgelegten Kriterien erfüllen und somit für eine differenzierte Eigenmittelbehandlung infrage kommen. |
0200 | ANLEGER: GESAMTSUMME DER RISIKOPOSITIONEN
In dieser Zeile werden Angaben zu bilanzwirksamen und außerbilanziellen Posten und Derivaten derjenigen Verbriefungs- und Wiederverbriefungspositionen zusammengefasst, bei denen das Institut die Rolle eines Anlegers spielt. Für die Zwecke dieses Meldebogens ist unter 'Anleger' ein Institut zu verstehen, das in einem Verbriefungsgeschäft, bei dem es weder als Originator noch als Sponsor auftritt, eine Verbriefungsposition hält. |
0320 | SPONSOR: GESAMTSUMME DER RISIKOPOSITIONEN
In dieser Zeile werden die Angaben zu bilanzwirksamen und außerbilanziellen Posten sowie zu Derivaten derjenigen Verbriefungs- und Wiederverbriefungspositionen zusammengefasst, bei denen das Institut die Rolle eines Sponsors im Sinne von Artikel 4 Absatz 1 Nummer 14 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 spielt. Verbrieft ein Sponsor auch seine eigenen Vermögenswerte, muss er in den für Originatoren bestimmten Zeilen Angaben zu seinen eigenen verbrieften Aktiva machen. |
0440-0670 | AUFSCHLÜSSELUNG AUSSTEHENDER POSITIONEN NACH DEN BEI GESCHÄFTSABSCHLUSS ANGEWANDTEN BONITÄTSSTUFEN
Hier sind Angaben zu den (am Meldestichtag) ausstehenden Positionen zu liefern, für die zum Zeitpunkt der Originierung (Geschäftsabschluss) eine der in Artikel 263 Tabellen 1 und 2 und Artikel 264 Tabellen 3 und 4 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 festgelegten Bonitätsstufen bestimmt wurde. Bei Verbriefungspositionen, bei denen nach dem IAA verfahren wird, muss die Bonitätsstufe die zum Zeitpunkt der erstmaligen Zuweisung eines IAA-Ratings bestimmte Stufe sein. Liegen diese Angaben nicht vor, sind die frühestmöglich verfügbaren, mit Bonitätsstufen gleichwertigen Daten anzugeben. |
3.8. Detaillierte Angaben zu Verbriefungen (SEC DETAILS)
3.8.1. Geltungsumfang des Meldebogens SEC DETAILS
Meldebogen C 14.01 ist nur für Verbriefungspositionen zu übermitteln, die im Verbriefungsrahmen behandelt werden.
3.8.2. Aufschlüsselung des Meldebogens SEC DETAILS
3.8.3. C 14.00 - Detaillierte Angaben zu Verbriefungen (SEC DETAILS)
Spalten | |
0010 | INTERNER CODE
Interner (alphanumerischer) Code, den das Institut zur Identifizierung der Verbriefung verwendet. Der interne Code muss mit der Kennung der Verbriefungstransaktion verbunden sein. |
0020 | KENNUNG DER VERBRIEFUNG (Code/Name)
Für die gesetzliche Registrierung der Verbriefungstransaktion verwendeter Code oder - falls nicht verfügbar - der Name, unter dem die Verbriefungstransaktion im Markt bzw. bei einer internen oder privaten Verbriefung innerhalb des Instituts bekannt ist Liegt die Internationale Wertpapier-Identifikationsnummer (ISIN) vor (z.B. für öffentliche Geschäfte), sind in dieser Spalte die allen Tranchen gemeinsamen Charakteristika anzugeben. |
0021 | FUNKTION DES INSTITUTS: (ORIGINATOR/SPONSOR/URSPRÜNGLICHER KREDITGEBER/ANLEGER)
Anzugeben ist eines der Folgenden:
Originator im Sinne von Artikel 4 Absatz 1 Nummer 13 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 und Sponsor im Sinne von Artikel 4 Absatz 1 Nummer 14 der genannten Verordnung. Es wird angenommen, dass es sich bei den Anlegern um Institute handelt, für die Artikel 5 der Verordnung (EU) 2017/2402 gilt. Wenn Artikel 43 Absatz 5 der Verordnung (EU) 2017/2402 gilt, gelten auch die Artikel 406 und 407 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 in der am 31. Dezember 2018 gültigen Fassung. |
0110 | FUNKTION DES INSTITUTS: (ORIGINATOR/SPONSOR/URSPRÜNGLICHER KREDITGEBER/ANLEGER)
Anzugeben ist eines der folgenden Kürzel:
Originator im Sinne von Artikel 4 Absatz 1 Nummer 13 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 und Sponsor im Sinne von Artikel 4 Absatz 1 Nummer 14 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013. Es wird angenommen, dass es sich bei den Anlegern um Institute handelt, für die Artikel 5 der Verordnung (EU) 2017/2402 gilt. Wenn Artikel 43 Absatz 5 der Verordnung (EU) 2017/2402 gilt, gelten auch die Artikel 406 und 407 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 in der am 31. Dezember 2018 gültigen Fassung. |
0030 | KENNUNG DES ORIGINATORS
In dieser Spalte anzugeben ist die Unternehmenskennung (LEI-Code) des Originators oder - falls nicht verfügbar - der Code, den die Aufsichtsbehörde dem Originator zugewiesen hat, oder - falls auch dieser nicht verfügbar - der Name des Instituts selbst. Bei Multi-Seller-Verbriefungen, an denen das meldende Institut als Originator, Sponsor oder ursprünglicher Kreditgeber beteiligt ist, hat es die Kennungen sämtlicher (als Originator, Sponsor oder ursprünglicher Kreditgeber) an der Transaktion beteiligter Unternehmen in der konsolidierten Gruppe anzugeben. Steht der Code nicht zur Verfügung oder ist er dem meldenden Institut nicht bekannt, ist der Name des Instituts anzugeben. Bei Multi-Seller-Verbriefungen, bei denen das meldende Institut als Anleger eine Position in der Verbriefung hält, hat es die Kennungen sämtlicher an der Verbriefung beteiligter Originatoren oder - falls nicht verfügbar - die Namen der verschiedenen Originatoren anzugeben. Sind die Namen dem meldenden Institut nicht bekannt, hat es anzugeben, dass es sich bei der Verbriefung um eine Multi-Seller-Verbriefung handelt. |
0040 | VERBRIEFUNGSART
Anzugeben ist eines der Folgenden:
Für die Definition von 'Programm forderungsgedeckter Geldmarktpapiere', 'Transaktion mit forderungsgedeckten Geldmarktpapieren', 'traditionelle Verbriefung' und 'synthetische Verbriefung' siehe Artikel 242 Nummern 11 bis 14 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013. Für die Definition von 'qualifizierte traditionelle NPE-Verbriefungen' und 'NPE-Verbriefungen' siehe Artikel 269a Absatz 1 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013. |
0051 | BILANZIERUNGSMETHODE: WERDEN VERBRIEFTE RISIKOPOSITIONEN IN DER BILANZ BEHALTEN ODER AUS IHR ENTFERNT?
Institute, die Originatoren, Sponsoren oder ursprüngliche Kreditgeber sind, müssen eines der folgenden Kürzel angeben:
In dieser Spalte werden die Bilanzierungsmethoden für die Transaktion zusammengefasst. Die Übertragung eines signifikanten Risikos im Sinne der Artikel 244 und 245 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 darf sich nicht darauf auswirken, welche Bilanzierungsmethode im Rahmen des maßgeblichen Rechnungslegungsrahmens auf die Transaktion angewandt wird. Handelt es sich um Verbriefungen von Verbindlichkeiten, müssen die Originatoren in dieser Spalte keine Eintragung vornehmen. Die Option 'P' (teilweise Ausbuchung) ist anzugeben, wenn die verbrieften Aktiva gemäß IFRS 9.3.2.16-3.2.21 in der Bilanz dem anhaltenden Engagement des meldenden Unternehmens entsprechend angesetzt werden. |
0060 | SOLVENZRECHTLICHE BEHANDLUNG: UNTERLIEGEN DIE VERBRIEFUNGSPOSITIONEN EIGENMITTELANFORDERUNGEN?
Artikel 109, 244 und 245 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 Anzugeben ist eines der Folgenden (gilt nur für Originatoren):
In dieser Spalte ist die solvabilitätsrechtliche Behandlung des Verbriefungsplans durch den Originator zusammenzufassen. Sie muss Aufschluss darüber geben, ob die Eigenmittelanforderungen anhand der verbrieften Risikopositionen oder anhand der Verbriefungspositionen (Anlagebuch/Handelsbuch) berechnet werden. Beruhen die Eigenmittelanforderungen auf verbrieften Risikopositionen (da kein signifikantes Risiko übertragen worden ist), ist die Berechnung der Eigenmittelanforderungen für Kreditrisiken im Meldebogen CR SA anzugeben, wenn das Institut die Standardmethode nutzt, oder im Meldebogen CR IRB, wenn es mit dem auf internen Beurteilungen basierenden Ansatz arbeitet. Beruhen die Eigenmittelanforderungen dagegen auf im Anlagebuch gehaltenen Verbriefungspositionen (da ein signifikantes Kreditrisiko übertragen worden ist), sind die Angaben zur Berechnung der Eigenmittelanforderungen für Kreditrisiken im Meldebogen CR SEC zu liefern. Bei im Handelsbuch gehaltenen Verbriefungspositionen sind die Angaben zur Berechnung der Eigenmittelanforderungen für Marktrisiken im Meldebogen MKR SA TDI (standardisiertes allgemeines Positionsrisiko), in den Meldebögen MKR SA SEC oder MKR SA CTP (standardisiertes spezifisches Positionsrisiko) oder im Meldebogen MKR IM (interne Modelle) zu liefern. Handelt es sich um Verbriefungen von Verbindlichkeiten, müssen die Originatoren in dieser Spalte keine Eintragung vornehmen. |
0061 | ÜBERTRAGUNG EINES SIGNIFIKANTEN RISIKOS
Anzugeben ist eines der Folgenden (gilt nur für Originatoren):
Diese Spalte muss einen Überblick darüber geben, ob eine signifikante Übertragung stattgefunden hat und wenn ja, mit welchen Mitteln sie erzielt wurde. Welche solvenzrechtliche Behandlung durch den Originator angemessen ist, wird sich danach richten, ob ein signifikantes Risiko erfolgreich übertragen wurde. |
0070 | VERBRIEFUNG ODER WIEDERVERBRIEFUNG?
Hier ist unter Berücksichtigung der Definition von 'Verbriefung' in Artikel 4 Absatz 1 Nummer 61 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 und 'Wiederverbriefung' in Artikel 4 Absatz 1 Nummer 63 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 anhand der folgenden Kürzel die Art der Verbriefung anzugeben:
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0075 | STS-VERBRIEFUNG
Artikel 18 der Verordnung (EU) 2017/2402 Anzugeben ist eines der folgenden Kürzel: Y - Ja |
0446 | FÜR EINE DIFFERENZIERTE EIGENMITTELBEHANDLUNG INFRAGE KOMMENDE VERBRIEFUNGEN
Artikel 243, 270 und 494c der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 Anzugeben ist eines der folgenden Kürzel: Y - Ja N - Nein 'Ja' ist für Folgendes anzugeben:
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0076 | ART DES ZINSÜBERSCHUSSES
Artikel 2 Nummer 29 der Verordnung (EU) 2017/2402 Anzugeben ist eines der Folgenden:
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0077 | ABSCHREIBUNGSSYSTEM
Anzugeben ist eines der Folgenden:
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0078 | BESICHERUNGSMÖGLICHKEITEN
Artikel 26e der Verordnung (EU) 2017/2402 Die Institute müssen eine der folgenden Besicherungsoptionen in Bezug auf die Besicherungsvereinbarung angeben:
Diese Spalte ist nur auszufüllen, wenn in der Spalte 0040 'Synthetische Transaktion' angegeben wurde. |
0080-0100 | SELBSTBEHALT
Artikel 6 der Verordnung (EU) 2017/2402; Gilt Artikel 43 Absatz 6 der Verordnung (EU) 2017/2402, so gilt auch Artikel 405 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 in der am 31. Dezember 2018 gültigen Fassung. |
0080 | ART DES SELBSTBEHALTS
Für jeden originierten Verbriefungsplan ist anzugeben, welcher Art der Einbehalt eines materiellen Nettoanteils, wie er in Artikel 6 der Verordnung (EU) 2017/2402 vorgesehen ist, jeweils ist: A - Vertikaler Anteil (Verbriefungspositionen): 'das Halten eines Anteils von mindestens 5 % des Nominalwerts einer jeden an die Anleger verkauften oder übertragenen Tranche'; V - Vertikaler Anteil (verbriefte Risikopositionen): das Halten eines Anteils von mindestens 5 % des Kreditrisikos jeder verbrieften Risikoposition, wenn das im Hinblick auf diese verbrieften Risikopositionen zurückbehaltene Kreditrisiko dem Kreditrisiko, das im Hinblick auf ebendiese Risikopositionen verbrieft wurde, stets im Rang gleich- oder nachgestellt ist; B - Revolvierende Risikopositionen: 'bei Verbriefungen von revolvierenden Risikopositionen das Halten eines Originator-Anteils von mindestens 5 % des Nominalwerts der verbrieften Risikopositionen'; C - Bilanzwirksam: 'das Halten eines Anteils von nach dem Zufallsprinzip ausgewählten Forderungen, der mindestens 5 % des Nominalwerts der verbrieften Risikopositionen entspricht, wenn diese Risikopositionen ansonsten im Rahmen der Verbriefung verbrieft worden wären, sofern die Zahl der potenziell verbrieften Risikopositionen bei der Origination mindestens 100 beträgt'; D - Erstverlust: 'das Halten der Erstverlusttranche und erforderlichenfalls weiterer Tranchen, die das gleiche oder ein höheres Risikoprofil aufweisen und nicht früher fällig werden als die an die Anleger übertragenen oder verkauften Tranchen, sodass der insgesamt gehaltene Anteil mindestens 5 % des Nominalwerts der verbrieften Risikopositionen entspricht'; E - Befreit: Dieser Code ist bei Verbriefungen anzugeben, die von der Anwendung des Artikels 6 Absatz 6 der Verordnung (EU) 2017/2402 betroffen sind; U - Verstoß oder unbekannt: Dieser Code ist anzugeben, wenn das meldende Institut nicht sicher weiß, welche Art des Selbstbehalts angewendet wird, oder wenn ein Verstoß vorliegt. |
0090 | % DES SELBSTBEHALTS AM BERICHTSSTICHTAG
Der Selbstbehalt eines materiellen Nettoanteils durch den Originator, den Sponsor oder den ursprünglichen Kreditgeber der Verbriefung muss (am Tag der Originierung) mindestens 5 % betragen. Wurde in Spalte 0080 (Art des Selbstbehalts) 'E' (befreit) angegeben, muss diese Spalte leer bleiben. |
0100 | EINHALTUNG DER SELBSTBEHALTANFORDERUNG?
Anzugeben ist eines der folgenden Kürzel: Y - Ja N - Nein Wurde in Spalte 0080 (Art des Selbstbehalts) 'E' (befreit) angegeben, muss diese Spalte leer bleiben. |
0120-0130 | NICHT-ABCP-PROGRAMME
Da ABCP-Programme (im Sinne von Artikel 242 Nummer 11 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013) mehrere Einzelverbriefungen umfassen und daher einen Spezialfall darstellen, sind sie von der Meldung in den Spalten 0120, 0121 und 0130 ausgenommen. |
0120 | ORIGINIERUNGSDATUM (tt/mm/jjjj)
Monat und Jahr des Originierungsdatums (d. h. das Abgrenzungs- oder Abschlussdatum des Pools) der Verbriefung sind in folgendem Format anzugeben: 'mm/jjjj'. Das Originierungsdatum eines Verbriefungsplans muss von einem Meldestichtag zum anderen gleich bleiben. Im besonderen Fall von Verbriefungsplänen, die durch offene Pools besichert sind, muss das Originierungsdatum dem Datum der ersten Begebung von Wertpapieren entsprechen. Diese Angabe ist auch dann zu liefern, wenn das meldende Unternehmen keine Positionen in der Verbriefung hält. |
0121 | DATUM DER LETZTEN EMISSION (tt/mm/jjjj)
Monat und Jahr des Datums der letzten Emission von Wertpapieren in der Verbriefung sind in folgendem Format auszuweisen: 'tt/mm/jjjj'. Die Verordnung (EU) 2017/2402 gilt nur für Verbriefungen, deren Wertpapiere am oder nach dem 1. Januar 2019 begeben wurden. Ob die jeweilige Verbriefung unter die Verordnung (EU) 2017/2402 fällt, entscheidet das Datum der letzten Wertpapieremission. Diese Angabe ist selbst dann erforderlich, wenn das meldende Unternehmen keine Positionen in der Verbriefung hält. |
0130 | GESAMTSUMME DER VERBRIEFTEN RISIKOPOSITIONEN AM ORIGINIERUNGSDATUM
In dieser Spalte wird der (anhand der ursprünglichen Risikopositionen vor Anwendung von Umrechnungsfaktoren berechnete) Betrag des verbrieften Portfolios am Originierungsdatum erfasst. Bei Verbriefungsplänen, die durch offene Pools besichert sind, ist der Betrag zum Zeitpunkt der Originierung der ersten Wertpapieremission anzugeben. Bei traditionellen Verbriefungen dürfen keine anderen Vermögenswerte aus dem Verbriefungspool aufgenommen werden. Bei Multi-Seller-Verbriefungsplänen (bei denen es mehr als einen Originator gibt) ist nur der Betrag auszuweisen, der dem Beitrag des meldenden Unternehmens zum verbrieften Portfolio entspricht. Bei Verbriefungen von Verbindlichkeiten sind nur die vom meldenden Unternehmen begebenen Beträge auszuweisen. Diese Angabe ist selbst dann erforderlich, wenn das meldende Unternehmen keine Positionen in der Verbriefung hält. |
0140-0225 | VERBRIEFTE RISIKOPOSITIONEN
In den Spalten 0140 bis 0225 werden vom meldenden Unternehmen Angaben zu einer Reihe von Merkmalen des verbrieften Portfolios verlangt. |
0140 | GESAMTBETRAG
Die Institute müssen den Wert des verbrieften Portfolios zum Meldestichtag, d. h. den ausstehenden Betrag der verbrieften Risikopositionen, ausweisen. Bei traditionellen Verbriefungen dürfen keine anderen Vermögenswerte aus dem Verbriefungspool aufgenommen werden. Bei Multi-Seller-Verbriefungsplänen (bei denen es mehr als einen Originator gibt) ist nur der Betrag auszuweisen, der dem Beitrag des meldenden Unternehmens zum verbrieften Portfolio entspricht. Bei Verbriefungsplänen, die durch geschlossene Pools besichert sind (d. h. das Portfolio verbriefter Aktiva kann nach dem Originierungsdatum nicht mehr vergrößert werden), wird der Betrag fortschreitend gesenkt. Diese Angabe ist selbst dann erforderlich, wenn das meldende Unternehmen keine Positionen in der Verbriefung hält. |
0150 | ANTEIL DES INSTITUTS (%)
Anteil (Prozentsatz mit zwei Dezimalstellen) des Instituts am verbrieften Portfolio am Meldestichtag. Außer bei Multi-Seller-Verbriefungsplänen ist in dieser Spalte standardmäßig 100 % anzugeben. In diesem Fall hat das meldende Unternehmen seinen aktuellen Beitrag zum verbrieften Portfolio auszuweisen (relativ gesehen äquivalent zur Spalte 0140). Diese Angabe ist selbst dann erforderlich, wenn das meldende Unternehmen keine Positionen in der Verbriefung hält. |
0160 | TYP
In dieser Spalte werden Angaben zur Art der Vermögenswerte ('Hypothekendarlehen auf Wohnimmobilien' bis 'Sonstige großvolumige Risikopositionen') oder Verbindlichkeiten ('Gedeckte Schuldverschreibungen' und 'Sonstige Verbindlichkeiten') des verbrieften Portfolios erfasst. Das Institut muss sich bei seiner Meldung für eine der folgenden Optionen entscheiden und dabei die höchste Forderungshöhe bei Ausfall zugrunde legen: Mengengeschäft: Hypothekendarlehen auf Wohnimmobilien; Kreditkartenforderungen; Verbraucherkredite; Kredite an KMU (die unter das Mengengeschäft fallen); sonstige Risikopositionen aus dem Mengengeschäft. Großvolumengeschäft: Hypothekendarlehen auf Gewerbeimmobilien; Leasinggeschäfte; Kredite an Unternehmen; Kredite an KMU (die unter Unternehmenskredite fallen); Forderungen aus Warenlieferungen und Dienstleistungen; sonstige großvolumige Risikopositionen. Verbindlichkeiten: gedeckte Schuldverschreibungen; sonstige Verbindlichkeiten. Besteht der Pool verbriefter Risikopositionen aus einem Mix der oben aufgeführten Arten, hat das Institut die wichtigste Art anzugeben. Bei Wiederverbriefungen muss das Institut auf den letztendlich zugrunde liegenden Pool von Vermögenswerten Bezug nehmen. Bei Verbriefungsplänen, die durch geschlossene Pools besichert sind, muss die Vermögenswertart von einem Meldestichtag zum anderen gleich bleiben. Verbindlichkeiten sind als Verbindlichkeiten zu verstehen, die ursprünglich vom meldenden Institut begeben wurden (siehe Abschnitt 3.2.1 Nummer 112 Buchstabe b dieses Anhangs). |
0171 | PROZENTUALER ANTEIL DES IRB-ANSATZES AN DEN GENUTZTEN ANSÄTZEN
In dieser Spalte werden Angaben dazu erfasst, welchen Ansatz/welche Ansätze das Institut am Meldestichtag auf die verbrieften Risikopositionen anwenden würde. Die Institute müssen den nach Risikopositionswert bemessenen Prozentsatz der verbrieften Risikopositionen angeben, auf die zum Meldestichtag der auf internen Ratings beruhende Ansatz angewandt wird. Diese Angabe ist selbst dann erforderlich, wenn das meldende Unternehmen keine Positionen in der Verbriefung hält. Für die Verbriefung von Verbindlichkeiten gilt diese Spalte allerdings nicht. |
0180 | ANZAHL DER RISIKOPOSITIONEN
Artikel 259 Absatz 4 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 Diese Spalte ist nur für Institute zwingend, die auf die Verbriefungspositionen den SEC-IRBA-Ansatz anwenden (und daher in Spalte 171 mehr als 95 % angeben). Anzugeben ist die effektive Anzahl der Risikopositionen. Wenn es sich um eine Verbriefung von Verbindlichkeiten handelt oder die Eigenmittelanforderungen (bei einer Verbriefung von Vermögenswerten) auf den verbrieften Risikopositionen beruhen, ist diese Spalte nicht auszufüllen. Ebenfalls nicht auszufüllen ist diese Spalte, wenn das meldende Institut keine Positionen in der Verbriefung hält. Anleger müssen diese Spalte nicht ausfüllen. |
0181 | AUSGEFALLENE POSITIONEN 'W' (%)
Artikel 261 Absatz 2 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 Ein Institut hat den nach Artikel 261 Absatz 2 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 zu berechnenden Faktor 'W' (für die ausgefallenen zugrunde liegenden Risikopositionen) selbst dann auszuweisen, wenn es auf die Verbriefungspositionen nicht den SEC-SA-Ansatz anwendet. |
0190 | LAND
Angabe des Codes (ISO 3166-1 alpha-2) des Ursprungslands der der Transaktion letztendlich zugrunde liegenden Risikoposition, d. h. des Landes des unmittelbaren Schuldners der ursprünglichen verbrieften Risikopositionen (Transparenz). Besteht der Verbriefungspool aus verschiedenen Ländern, ist das wichtigste Land anzugeben. Überschreitet kein Land die auf dem Betrag der Vermögenswerte bzw. Verbindlichkeiten beruhende Schwelle von 20 %, ist 'sonstige Länder' anzugeben. |
0201 | LGD (%)
Die risikopositionsgewichtete durchschnittliche Verlustquote bei Ausfall (LGD) ist nur von Instituten auszuweisen, die nach dem SEC-IRBA-Ansatz verfahren (und daher 95 % oder mehr in Spalte 0170 angeben). Die LGD ist gemäß Artikel 259 Absatz 5 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 zu berechnen. Wenn es sich um eine Verbriefung von Verbindlichkeiten handelt oder die Eigenmittelanforderungen (bei einer Verbriefung von Vermögenswerten) auf den verbrieften Risikopositionen beruhen, ist diese Spalte nicht auszufüllen. |
0202 | EL (%)
Der risikopositionsgewichtete erwartete durchschnittliche Verlust (EL) bei den verbrieften Vermögenswerten ist nur von Instituten auszuweisen, die nach dem SEC-IRBA-Ansatz verfahren (und daher 95 % oder mehr in Spalte 0171 angeben). Bei verbrieften Vermögenswerten nach dem Standardansatz sind als EL die in Artikel 111 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 genannten spezifischen Kreditrisikoanpassungen anzugeben. Der EL ist nach Teil 3 Titel II Kapitel 3 Abschnitt 3 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 zu berechnen. Wenn es sich um eine Verbriefung von Verbindlichkeiten handelt oder die Eigenmittelanforderungen (bei einer Verbriefung von Vermögenswerten) auf den verbrieften Risikopositionen beruhen, ist diese Spalte nicht auszufüllen. |
0203 | UL (%)
Der risikopositionsgewichtete unerwartete durchschnittliche Verlust (UL) bei den verbrieften Vermögenswerten ist nur von Instituten auszuweisen, die nach dem SEC-IRBA-Ansatz verfahren (und daher 95 % oder mehr in Spalte 0170 angeben). Der UL bei Vermögenswerten ist gleich dem risikogewichteten Risikopositionsbetrag (RWEA) mal 8 %. RWEA sind nach Teil 3 Titel II Kapitel 3 Abschnitt 2 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 zu berechnen. Wenn es sich um eine Verbriefung von Verbindlichkeiten handelt oder die Eigenmittelanforderungen (bei einer Verbriefung von Vermögenswerten) auf den verbrieften Risikopositionen beruhen, ist diese Spalte nicht auszufüllen. |
0204 | RISIKOPOSITIONSGEWICHTETER DURCHSCHNITT DER LAUFZEIT VON VERMÖGENSWERTEN
Der risikopositionsgewichtete Durchschnitt der Laufzeit (WAM) der verbrieften Vermögenswerte zum Meldestichtag ist von allen Instituten anzugeben, unabhängig davon, nach welchem Ansatz sie die Eigenmittelanforderungen berechnen. Die Institute müssen die Laufzeit jedes Vermögenswerts gemäß Artikel 162 Absatz 2 Buchstaben a und f der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 ohne Anwendung der Fünfjahresobergrenze berechnen. |
0210 | (-) WERTBERICHTIGUNGEN UND RÜCKSTELLUNGEN
Wertberichtigungen und Rückstellungen (Artikel 159 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013) für Kreditverluste, die gemäß dem für das meldende Institut geltenden Rechnungslegungsrahmen vorgenommen wurden. Wertberichtigungen müssen alle Beträge einschließen, die für Kreditverluste bei finanziellen Vermögenswerten seit deren erstmaligem Ansatz in der Bilanz im Gewinn oder Verlust erfasst wurden (einschließlich der zum beizulegenden Zeitwert bemessenen, auf das Kreditrisiko von finanziellen Vermögenswerten zurückzuführenden Verluste, die nicht vom Risikopositionswert abgezogen werden), zuzüglich der in Artikel 166 Absatz 1 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 genannten Abschläge auf zum Zeitpunkt des Ankaufs bereits ausgefallene Vermögenswerte. Die Rückstellungen müssen die kumulierten Beträge der Kreditverluste bei außerbilanziellen Posten einschließen. In dieser Spalte werden Angaben zu den bei den verbrieften Risikopositionen vorgenommenen Wertberichtigungen und Rückstellungen erfasst. Wenn es sich um eine Verbriefung von Verbindlichkeiten handelt, ist diese Spalte nicht auszufüllen. Diese Angabe ist selbst dann erforderlich, wenn das meldende Unternehmen keine Positionen in der Verbriefung hält. |
0221 | EIGENMITTELANFORDERUNGEN VOR VERBRIEFUNG (%) KIRB
Diese Spalte, in der Angaben zu dem in Artikel 255 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 genannten Parameter KIRB erfasst werden, ist nur von Instituten auszufüllen, die nach dem SEC-IRBA-Ansatz verfahren (und somit in Spalte 171 95 % oder mehr angeben). KIRB ist als Prozentwert (mit zwei Dezimalstellen) anzugeben. Wenn es sich um eine Verbriefung von Verbindlichkeiten handelt, ist diese Spalte nicht auszufüllen. Bei einer Verbriefung von Vermögenswerten ist diese Angabe auch dann zu machen, wenn das meldende Unternehmen keine Positionen in der Verbriefung hält. |
0222 | PROZENTUALER ANTEIL DER MENGENGESCHÄFT-RISIKOPOSITIONEN IN IRB-POOLS
IRB-Pools im Sinne von Artikel 242 Nummer 7 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013, sofern das Institut KIRB für mindestens 95 % des zugrunde liegenden Risikopositionsbetrags gemäß Teil 3 Titel II Kapitel 6 Abschnitt 3 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 berechnen kann (Artikel 259 Absatz 2 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013) |
0223 | EIGENMITTELANFORDERUNGEN VOR VERBRIEFUNG (%) Ksa
Diese Spalte ist selbst dann auszufüllen, wenn das Institut auf die Verbriefungspositionen nicht den SEC-SA-Ansatz anwendet. In dieser Spalte werden die in Artikel 255 Absatz 6 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 genannten Angaben zum Parameter KSA erfasst. KSA ist als Prozentwert (mit zwei Dezimalstellen) anzugeben. Wenn es sich um eine Verbriefung von Verbindlichkeiten handelt, ist diese Spalte nicht auszufüllen. Bei einer Verbriefung von Vermögenswerten ist diese Angabe auch dann zu machen, wenn das meldende Unternehmen keine Positionen in der Verbriefung hält. |
0225 | ZUSATZINFORMATIONEN: KREDITRISIKOANPASSUNGEN IM LAUFENDEN BERICHTSZEITRAUM
Artikel 110 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 |
0225 | ZUSATZINFORMATIONEN: KREDITRISIKOANPASSUNGEN IM LAUFENDEN BERICHTSZEITRAUM
Artikel 110 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 |
0230-0304 | VERBRIEFUNGSSTRUKTUR
In diesem Spaltenblock werden Angaben zur Struktur der Verbriefung nach bilanzwirksamen und außerbilanziellen Positionen, Tranchen (vorrangig/mezzanine/Erstverlust) und Restlaufzeit zum Meldestichtag erfasst. Bei Multi-Seller-Verbriefungen ist nur der Betrag auszuweisen, der auf das meldende Institut entfällt bzw. diesem zugewiesen wurde. |
0230-0255 | BILANZWIRKSAME POSTEN
In diesem Spaltenblock werden Angaben zu bilanzwirksamen Posten, aufgeschlüsselt nach Tranchen (vorrangig/mezzanine/Erstverlust), erfasst. |
0230-0232 | VORRANGIG |
0230 | BETRAG
Der Betrag vorrangiger Verbriefungspositionen im Sinne von Artikel 242 Nummer 6 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 |
0231 | UNTERER TRANCHIERUNGSPUNKT (%)
Der in Artikel 256 Absatz 1 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 genannte untere Tranchierungspunkt |
0232 und 0252 | BONITÄTSSTUFEN
Die für Institute, die nach dem SEC-ERBA-Ansatz verfahren, vorgesehenen Bonitätsstufen (Artikel 263 Tabellen 1 und 2 und Artikel 264 Tabellen 3 und 4 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013). In diesen Spalten sind alle beurteilten Transaktionen anzugeben, unabhängig davon, nach welchem Ansatz verfahren wird. |
0240-0242 | MEZZANINE |
0240 | BETRAG
Der auszuweisende Betrag schließt Folgendes ein: |
0241 | ANZAHL DER TRANCHEN
Anzahl der Mezzanine-Tranchen |
0242 | BONITÄTSSTUFE DER NACHRANGIGSTEN TRANCHE
Die nach Artikel 263 Tabelle 2 und Artikel 264 Tabelle 3 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 bestimmte Bonitätsstufe der nachrangigsten Mezzanine-Tranche. |
0250-0252 | ERSTVERLUST |
0250 | BETRAG
Der Betrag der Erstverlusttranche im Sinne von Artikel 242 Nummer 17 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013. |
0251 | OBERER TRANCHIERUNGSPUNKT (%)
Der in Artikel 256 Absatz 2 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 genannte obere Tranchierungspunkt |
0252 | BONITÄTSSTUFEN |
0254-0255 | ÜBERSICHERUNGEN UND RESERVEKONTEN MIT SICHERHEITSLEISTUNG
Artikel 256 Absätze 3 und 4 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 Beträge von Besicherungen und Reservekonten mit Sicherheitsleistung, die nicht der Definition von 'Tranche' in Artikel 2 Absatz 6 der Verordnung (EU) 2017/2402 entsprechen, aber für die Zwecke der Berechnung des unteren und oberen Tranchierungspunkts gemäß Artikel 256 Absatz 3 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 als Tranchen betrachtet werden. |
0254 | BETRAG |
0255 | DAVON: NICHT ERSTATTUNGSFÄHIGE KAUFPREISNACHLÄSSE
Artikel 2 Nummer 31 der Verordnung (EU) 2017/2402 Die Institute müssen zum Meldestichtag nicht erstattungsfähige Kaufpreisnachlässe gemäß Artikel 269a Absatz 7 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 ausweisen, die unter Berücksichtigung der realisierten Verluste gemäß Unterabsatz 2 nach unten anzupassen sind. Diese Spalte ist nur auszufüllen, wenn in der Spalte 0040 'Qualifizierte NPE-Verbriefung' oder 'Nicht qualifizierte NPE-Verbriefung' angegeben wurde. |
0260-0287 | AUßERBILANZIELLE POSTEN UND DERIVATE
In diesem Spaltenblock werden Angaben zu außerbilanziellen Posten und Derivaten vor Anwendung von Umrechnungsfaktoren, aufgeschlüsselt nach Tranchen (vorrangig/mezzanine/Erstverlust), erfasst. |
0260-0285 | VORRANGIG/MEZZANINE/ERSTVERLUST
Hier sind dieselben Kriterien für die Einstufung nach Tranchen und die Angabe des unteren Tranchierungspunkts, der Anzahl der Tranchen und des oberen Tranchierungspunkts für bilanzwirksame Posten anzuwenden (siehe Erläuterungen zu den Spalten 0230 bis 0252). |
0287 | SYNTHETISCHER ZINSÜBERSCHUSS
Artikel 242 Absatz 20, Artikel 248 Absatz 1 Buchstabe e und Artikel 256 Absatz 6 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 Diese Spalte ist nur auszufüllen, wenn in der Spalte 0110 'Originator' angegeben wurde. |
0290-0300 | LAUFZEIT |
0290 | ERSTER VORHERSEHBARER KÜNDIGUNGSTERMIN
Der in Anbetracht der Vertragsklauseln und der aktuell erwarteten Finanzlage wahrscheinliche Termin für die Kündigung der gesamten Verbriefung. Allgemein wäre dies der jeweils früheste der folgenden Termine:
Anzugeben sind Tag, Monat und Jahr des ersten erwarteten Kündigungstermins. Falls bekannt, ist der genaue Tag anzugeben, andernfalls der erste Tag des Monats. |
0291 | IN DER TRANSAKTION ENTHALTENE KAUFOPTIONEN DES ORIGINATORS
Für den ersten erwarteten Kündigungstermin relevante Art von Kaufoption:
|
0300 | GESETZLICH LETZTER FÄLLIGKEITSTERMIN
Datum, an dem die gesamte Hauptforderung der Verbriefung nebst Zinsen den Rechtsvorschriften entsprechend zurückgezahlt werden muss (auf der Grundlage der Transaktionsdokumente). Anzugeben sind Tag, Monat und Jahr des gesetzlich letzten Fälligkeitstermins. Falls bekannt, ist der genaue Tag anzugeben, andernfalls der erste Tag des Monats. |
0302-0304 | ZUSATZINFORMATIONEN |
0302 | UNTERER TRANCHIERUNGSPUNKT DES VERÄUßERTEN RISIKOS (%)
Der untere Tranchierungspunkt der nachrangigsten Tranche, die bei traditionellen Verbriefungen an Dritte veräußert oder bei synthetischen Verbriefungen durch Dritte abgesichert wird, ist nur von Originatoren anzugeben. |
0303 | OBERER TRANCHIERUNGSPUNKT DES VERÄUßERTEN RISIKOS (%)
Der obere Tranchierungspunkt der vorrangigsten Tranche, die bei traditionellen Verbriefungen an Dritte veräußert oder bei synthetischen Verbriefungen durch Dritte abgesichert wird, ist nur von Originatoren anzugeben. |
0304 | VOM ORIGINIERENDEN INSTITUT ANGEGEBENER RISIKOTRANSFER (%)
Der erwartete Verlust (EL) und der unerwartete Verlust (UL) bei den auf Dritte übertragenen verbrieften Vermögenswerten ist in Prozent der Gesamtsumme aus EL und UL nur von Originatoren anzugeben. Der EL und UL der zugrunde liegenden Risikopositionen sind anzugeben und dann nach dem Wasserfallprinzip den jeweiligen Verbriefungstranchen zuzuweisen. Bei Banken, die den Standardansatz anwenden, ist der EL die spezifische Kreditrisikoanpassung bei den verbrieften Vermögenswerten und der UL die Kapitalanforderung für die verbrieften Risikopositionen. |
3.8.4. C 14.01 - Detaillierte Angaben zu Verbriefungen (SEC DETAILS 2)
Spalten | |
0010 | INTERNER CODE
Interner (alphanumerischer) Code, den das Institut zur Identifizierung der Verbriefung verwendet. Der interne Code muss mit der Kennung der Verbriefungstransaktion verbunden sein. |
0020 | KENNUNG DER VERBRIEFUNG
Code, der für die gesetzliche Registrierung der Verbriefungsposition bzw. bei mehreren Positionen, die in derselben Zeile ausgewiesen werden können, der Verbriefungstransaktion verwendet wird oder - falls nicht verfügbar - der Name, unter dem die Verbriefungsposition oder -transaktion im Markt bzw. bei einer internen oder privaten Verbriefung innerhalb des Instituts bekannt ist. Liegt die Internationale Wertpapier-Identifikationsnummer (ISIN) vor (z.B. für öffentliche Geschäfte), sind in dieser Spalte die allen Tranchen gemeinsamen Charakteristika anzugeben. |
0310-0400 | VERBRIEFUNGSPOSITIONEN: URSPRÜNGLICHE RISIKOPOSITION VOR ANWENDUNG VON UMRECHNUNGSFAKTOREN
In diesem Spaltenblock werden Angaben zu den am Meldestichtag bestehenden Verbriefungspositionen nach bilanzwirksamen und außerbilanziellen Positionen und Tranche (vorrangig/mezzanine/Erstverlust) erfasst. |
0310-0330 | BILANZWIRKSAME POSTEN
Hier sind die gleichen Kriterien für die Einstufung der Tranchen anzuwenden wie in den Spalten 0230, 0240 und 0250 des Meldebogens C 14.00. |
0340-0362 | AUßERBILANZIELLE POSTEN UND DERIVATE
Hier sind die gleichen Kriterien für die Einstufung der Tranchen anzuwenden wie in den Spalten 0260 bis 0287 des Meldebogens C 14.00. |
0351 und 0361 | RISIKOGEWICHT SICHERUNGSGEBER/INSTRUMENT
Risikogewicht des anerkennungsfähigen Stellers einer Absicherung oder des entsprechenden Instruments, das die Absicherung darstellt, in % (Artikel 249 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013). |
0362 | SYNTHETISCHER ZINSÜBERSCHUSS
Artikel 242 Nummer 20, Artikel 248 Absatz 1 Buchstabe e und Artikel 256 Absatz 6 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 Diese Spalte ist nur auszufüllen, wenn in der Spalte 0110 'Originator' angegeben wurde. |
0370-0400 | ZUSATZINFORMATIONEN: AUßERBILANZIELLE POSTEN UND DERIVATE VOR ANWENDUNG VON UMRECHNUNGSFAKTOREN
In diesem Spaltenblock werden zusätzliche Angaben zu den gesamten außerbilanziellen Posten und Derivaten erfasst (die bereits nach einer anderen Aufschlüsselung in den Spalten 0340-0361 ausgewiesen sind). |
0370 | DIREKTE KREDITSUBSTITUTE (DCS)
Diese Spalte bezieht sich auf Verbriefungspositionen, die vom Originator gehalten und mit direkten Kreditsubstituten (DCS) besichert werden. Laut Anhang I der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 sind die folgenden außerbilanziellen Posten mit vollem Risiko als DCS zu betrachten:
|
0380 | IRS/CRS
IRS steht für Zinsswaps (Interest Rate Swaps), während CRS für Währungsswaps (Currency Rate Swaps) steht. Diese Derivate sind in Anhang II der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 aufgeführt. |
0390 | LIQUIDITÄTSFAZILITÄTEN
Liquiditätsfazilitäten (LF) im Sinne von Artikel 242 Nummer 3 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013. |
0400 | SONSTIGE
Verbleibende außerbilanzielle Posten |
0411 | RISIKOPOSITIONSWERT
Diese Angabe hängt eng mit Spalte 0180 des Meldebogens CR SEC zusammen. |
0420 | (-) VON DEN EIGENMITTELN ABGEZOGENER RISIKOPOSITIONSWERT
Diese Angabe hängt eng mit Spalte 0190 des Meldebogens CR SEC zusammen. In dieser Spalte ist ein negativer Wert auszuweisen. |
0430 | GESAMTBETRAG DES RISIKOGEWICHTETEN POSITIONSBETRAGS VOR ANWENDUNG DER OBERGRENZE
In dieser Spalte werden Angaben zum risikogewichteten Positionsbetrag vor Anwendung der auf die Verbriefungspositionen anzuwendenden Obergrenze erfasst, die gemäß Teil 3 Titel II Kapitel 5 Abschnitt 3 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 berechnet wurden. Bei Verbriefungen im Handelsbuch ist der nach dem spezifischen Risiko gewichtete Positionsbetrag anzugeben. Siehe Spalte 0570 des Meldebogens MKR SA SEC bzw. Spalten 0410 und 0420 (je nachdem, welche von beiden für die Eigenmittelanforderung relevant ist) des Meldebogens MKR SA CTP. |
0431 | (-) HERABSETZUNG AUFGRUND VON RISIKOGEWICHTSBEGRENZUNG
Artikel 267 und 269a der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 |
0432 | (-) HERABSETZUNG AUFGRUND VON ALLGEMEINER BEGRENZUNG
Artikel 267 und 269a der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 |
0440 | GESAMTBETRAG DER RISIKOGEWICHTETEN POSITION NACH ANWENDUNG DER OBERGRENZE
In dieser Spalte werden Angaben zum risikogewichteten Positionsbetrag nach Anwendung der auf die Verbriefungspositionen anzuwendenden Obergrenze erfasst, die gemäß Teil 3 Titel II Kapitel 5 Abschnitt 3 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 berechnet wurden. Bei Verbriefungen im Handelsbuch ist der nach dem spezifischen Risiko gewichtete Positionsbetrag anzugeben. Siehe Spalte 0601 des Meldebogens MKR SA SEC bzw. Spalte 0450 des Meldebogens MKR SA CTP. |
0447-0448 | ZUSATZINFORMATIONEN |
0447 | RISIKOGEWICHTETER POSITIONSBETRAG BEIM SEC-ERBA-ANSATZ
Artikel 263 und 264 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 Diese Spalte ist nur für Transaktionen mit Rating vor der Obergrenze auszufüllen und darf nicht für Transaktionen verwendet werden, bei denen nach dem SEC-ERBA-Ansatz verfahren wird. |
0448 | RISIKOGEWICHTETER POSITIONSBETRAG BEIM SEC-SA-ANSATZ
Artikel 261 und 262 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 Diese Spalte ist vor der Obergrenze auszufüllen und darf nicht für Transaktionen verwendet werden, bei denen nach dem SEC-SA-Ansatz verfahren wird. |
0450-0470 | VERBRIEFUNGSPOSITIONEN - HANDELSBUCH |
0450 | CTP ODER NICHT-CTP?
Anzugeben ist eines der folgenden Kürzel: 'CTP' - Korrelationshandelsportfolio; |
0460-0470 | NETTOPOSITIONEN - KAUF/VERKAUF
Siehe Spalten 0050/0060 des Meldebogens MKR SA SEC bzw. des Meldebogens MKR SA CTP. |
3.9. Gegenparteiausfallrisiko
3.9.1. Umfang der Meldebögen zum Gegenparteiausfallrisiko
3.9.2. C 34.01 - Umfang des Derivatgeschäfts
3.9.2.1. Allgemeine Bemerkungen
3.9.2.2. Erläuterungen zu bestimmten Positionen
Spalten | |
0010, 0040, 0070 | KAUFDERIVATEPOSITIONEN
Artikel 273a Absatz 3 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 Hier ist die Summe der absoluten Marktwerte von Kaufderivatepositionen am letzten Tag des Monats anzugeben. |
0020, 0050, 0080 | VERKAUFSDERIVATEPOSITIONEN
Artikel 273a Absatz 3 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 Hier ist die Summe der absoluten Marktwerte von Verkaufsderivatepositionen am letzten Tag des Monats anzugeben. |
0030, 0060, 0090 | GESAMTSUMME
Artikel 273a Absatz 3 Buchstabe b der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 Hier ist die Summe des absoluten Werts von Kaufderivatepositionen und des absoluten Werts von Verkaufsderivatepositionen anzugeben. |
Zeilen | |
0010 | Umfang des Derivatgeschäfts
Artikel 273a Absatz 3 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 Einzubeziehen sind alle bilanziellen und außerbilanziellen Derivatepositionen außer Kreditderivaten, die als internes Sicherungsgeschäft gegen Kreditrisiken des Anlagebuchs anerkannt sind. |
0020 | Bilanzielle und außerbilanzielle Derivatepositionen
Artikel 273a Absatz 3 Buchstaben a und b der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 Hier ist der Gesamtmarktwert der bilanziellen und außerbilanziellen Derivatepositionen am letzten Tag des Monats anzugeben. Lässt sich der Marktwert einer Position an diesem Tag nicht ermitteln, so verwenden die Institute den beizulegenden Zeitwert dieser Position an diesem Tag. Lässt sich weder der Marktwert noch der beizulegende Zeitwert einer Position an diesem Tag ermitteln, so verwenden die Institute den letzten für diese Position ermittelten Marktwert oder beizulegenden Zeitwert. |
0030 | (-) Kreditderivate, die als internes Sicherungsgeschäft gegen Kreditrisiken des Anlagebuchs anerkannt sind
Artikel 273a Absatz 3 Buchstabe c der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 Gesamtmarktwert der Kreditderivate, die als internes Sicherungsgeschäft gegen Kreditrisiken des Anlagebuchs anerkannt sind. |
0040 | Gesamtvermögenswerte
Gesamtvermögenswerte gemäß den geltenden Rechnungslegungsstandards. Bei Meldungen auf konsolidierter Basis muss das Institut die in den aufsichtlichen Konsolidierungskreis nach Teil 1 Titel II Kapitel 2 Abschnitt 2 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 fallenden Gesamtvermögenswerte angeben. |
0050 | Anteil an den Gesamtvermögenswerten
Zu berechnen, indem der Umfang des Derivatgeschäfts (Zeile 0010) durch die Gesamtvermögenswerte (Zeile 0040) dividiert wird. |
AUSNAHMEREGELUNG GEMÄß ARTIKEL 273a ABSATZ 4 DER Verordnung (EU) Nr. 575/2013 | |
0060 | Sind die Bedingungen nach Artikel 273a Absatz 4 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 erfüllt, einschließlich der Erlaubnis der zuständigen Behörde?
Artikel 273a Absatz 4 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 Institute, die die Schwellenwerte für die Nutzung einer vereinfachten Methode beim Gegenparteiausfallrisiko überschreiten, aber dennoch eine dieser Methoden auf der Grundlage von Artikel 273a Absatz 4 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 anwenden, müssen (durch Ja/Nein) angeben, ob sie alle in diesem Artikel genannten Bedingungen erfüllen. Muss nur von Instituten angegeben werden, die von der Ausnahmeregelung nach Artikel 273a Absatz 4 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 Gebrauch machen. |
0070 | Methode zur Berechnung der Risikopositionswerte auf konsolidierter Basis
Artikel 273a Absatz 4 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 Für die Berechnung der Risikopositionswerte von Derivatepositionen auf konsolidierter Basis gilt folgende Methode, die nach Artikel 273a Absatz 4 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 auch auf Einzelbasis angewandt werden kann:
Muss nur von Instituten angegeben werden, die von der Ausnahmeregelung nach Artikel 273a Absatz 4 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 Gebrauch machen. |
3.9.3. C 34.02 - CCR-Risikopositionen nach Ansatz
3.9.3.1. Allgemeine Bemerkungen
3.9.3.2. Erläuterungen zu bestimmten Positionen
Spalten | |
0010 | ANZAHL DER GEGENPARTEIEN
Anzahl der Gegenparteien, für die das Institut eine CCR-Risikoposition führt. |
0020 | ANZAHL DER GESCHÄFTE
Anzahl der Geschäfte, bei denen zum Zeitpunkt der Meldung ein Gegenparteiausfallrisiko besteht. Wohlgemerkt sollten die für das ZGP-Geschäft ausgewiesenen Zahlenwerte keine Zu- oder Abflüsse beinhalten, sondern die Gesamtpositionen im CCR-Portfolio zum Meldestichtag. Auch sollte ein Derivat oder Wertpapierfinanzierungsgeschäft, das zu Modellierungszwecken in (mindestens) ein oder zwei Komponenten aufgesplittet ist, noch immer als ein einziges Geschäft betrachtet werden. |
0030 | NOMINALBETRÄGE
Summe der Nominalwerte von Derivaten und Wertpapierfinanzierungsgeschäften vor etwaigem Netting und ohne etwaige Anpassungen gemäß Artikel 279b der Verordnung (EU) Nr. 575/2013. |
0040 | POSITIVER AKTUELLER MARKTWERT (CMV)
Artikel 272 Nummer 12 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 Summe der aktuellen Marktwerte (CMV) aller Netting-Sätze mit positivem CMV entsprechend der Definition in Artikel 272 Nummer 12 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013. |
0050 | NEGATIVER AKTUELLER MARKTWERT (CMV)
Artikel 272 Nummer 12 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 Summe der absoluten aktuellen Marktwerte (CMV) aller Netting-Sätze mit negativem CMV entsprechend der Definition in Artikel 272 Nummer 12 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013. |
0060 | ERHALTENE NACHSCHUSSZAHLUNGEN (VM)
Artikel 275 Absätze 2 und 3 und Artikel 276 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 Gemäß Artikel 276 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 berechnete Summe der Nachschusszahlungen (VM) bei allen Nachschussvereinbarungen, in deren Rahmen Nachschusszahlungen entgegengenommen werden. |
0070 | GELEISTETE NACHSCHUSSZAHLUNGEN (VM)
Artikel 275 Absätze 2 und 3 und Artikel 276 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 Gemäß Artikel 276 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 berechnete Summe der Nachschusszahlungen (VM) bei allen Nachschussvereinbarungen, in deren Rahmen Nachschusszahlungen geleistet werden. |
0080 | UNABHÄNGIGER NETTO-SICHERHEITENBETRAG (NICA), ERHALTENE SICHERHEITEN
Artikel 272 Nummer 12a, Artikel 275 Absatz 3 und Artikel 276 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 Gemäß Artikel 276 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 berechnete Summe der unabhängigen Netto-Sicherheitenbeträge (NICA) bei allen Nachschussvereinbarungen, in deren Rahmen NICA entgegengenommen werden. |
0090 | UNABHÄNGIGER NETTO-SICHERHEITENBETRAG (NICA), GESTELLTE SICHERHEITEN
Artikel 272 Nummer 12a, Artikel 275 Absatz 3 und Artikel 276 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 Gemäß Artikel 276 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 berechnete Summe der unabhängigen Netto-Sicherheitenbeträge (NICA) bei allen Nachschussvereinbarungen, in deren Rahmen NICA gestellt werden. |
0100 | WIEDERBESCHAFFUNGSKOSTEN (RC)
Artikel 275, 281 und 282 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 Die Wiederbeschaffungskosten (RC) pro Netting-Satz sind zu berechnen nach:
Die Summe der Wiederbeschaffungskosten der Netting-Sätze ist vom Institut in der dafür vorgesehenen Zeile anzugeben. |
0110 | POTENZIELLER KÜNFTIGER RISIKOPOSITIONSWERT (PFE)
Artikel 278, 281 und 282 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 Der potenzielle künftige Risikopositionswert (PFE) pro Netting-Satz ist zu berechnen nach:
Die Summe aller potenziellen künftigen Risikopositionswerte der Netting-Sätze ist vom Institut in der dafür vorgesehenen Zeile anzugeben. |
0120 | AKTUELLER WIEDERBESCHAFFUNGSWERT
Artikel 272 Nummer 17 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 Der aktuelle Wiederbeschaffungswert pro Netting-Satz muss dem in Artikel 272 Nummer 17 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 definierten Wert entsprechen. Die Summe aller aktuellen Wiederbeschaffungswerte der Netting-Sätze ist vom Institut in der dafür vorgesehenen Zeile anzugeben. |
0130 | EFFEKTIVER ERWARTETER POSITIVER WIEDERBESCHAFFUNGSWERT (EEPE)
Artikel 272 Nummer 22 und Artikel 284 Absätze 3 und 6 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 Der EEPE eines Netting-Satzes ist in Artikel 272 Nummer 22 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 definiert und gemäß Artikel 284 Absatz 6 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 zu berechnen. Vom Institut anzugeben ist die Summe aller EEPE, die für die Bestimmung der Eigenmittelanforderungen gemäß Artikel 284 Absatz 3 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 herangezogen wurden, d. h. entweder der anhand aktueller Marktdaten oder der anhand einer einzigen Kalibrierung unter Stressbedingungen berechnete EEPE, je nachdem, welche der beiden Varianten die höhere Eigenmittelanforderung ergibt. |
0140 | ZUR BERECHNUNG DES AUFSICHTLICHEN RISIKOPOSITIONSWERTS VERWENDETER ALPHA-WERT
Artikel 274 Absatz 2, Artikel 282 Absatz 2, Artikel 281 Absatz 1 und Artikel 284 Absätze 4 und 9 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 In den Zeilen für die OEM, den vereinfachten SA-CCR und den SA-CCR ist α gemäß Artikel 282 Absatz 2, Artikel 281 Absatz 1 und Artikel 274 Absatz 2 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 gleich 1,4. Für die Zwecke der IMM kann α entweder standardmäßig 1,4 betragen oder einen anderen Wert aufweisen, wenn die zuständigen Behörden gemäß Artikel 284 Absatz 4 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 einen höheren Wert für α vorschreiben oder den Instituten nach Artikel 284 Absatz 9 der genannten Verordnung die Verwendung eigener Schätzungen gestatten. |
0150 | RISIKOPOSITIONSWERT VOR CRM
Bei CCR-behafteten Netting-Sätzen ist der Risikopositionswert vor Kreditrisikominderung nach den in Teil 3 Titel II Kapitel 4 und 6 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 festgelegten Methoden zu berechnen, wobei die Auswirkungen des Nettings zu berücksichtigen sind, jede andere Kreditrisikominderungstechnik (wie der Nachschuss von Sicherheiten) aber unberücksichtigt bleiben muss. Bei Wertpapierfinanzierungsgeschäften darf die Sicherheitenkomponente nicht bei der Bestimmung des Risikopositionswerts vor CRM berücksichtigt werden, wenn die Sicherheit entgegengenommen wird, und der Risikopositionswert darf deshalb nicht herabgesetzt werden. Vielmehr ist sie bei der Bestimmung des Risikopositionswerts vor CRM regulär bei Hinterlegung der Sicherheit zu berücksichtigen. Darüber hinaus sind besicherte Geschäfte als unbesichert zu behandeln, d. h. Auswirkungen von Nachschüssen kommen nicht zum Tragen. Bei Geschäften, bei denen ein spezielles Korrelationsrisiko ermittelt wurde, muss der Risikopositionswert vor CRM nach Artikel 291 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 ermittelt werden. Der in Abzug gebrachte CVA-Verlust darf gemäß Artikel 273 Absatz 6 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 nicht in den Risikopositionswert vor CRM einfließen. Die Summe aller Risikopositionswerte vor CRM ist vom Institut in der dafür vorgesehenen Zeile anzugeben. |
0160 | RISIKOPOSITIONSWERT NACH CRM
Bei CCR-behafteten Netting-Sätzen ist der Risikopositionswert nach CRM nach den in Teil 3 Titel II Kapitel 4 und 6 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 festgelegten Methoden zu berechnen, nachdem die gemäß Teil 3 Titel II Kapitel 4 und 6 der genannten Verordnung die geltenden CRM-Techniken angewandt wurden. Bei Geschäften, bei denen ein spezielles Korrelationsrisiko ermittelt wurde, muss der Risikopositionswert nach CRM nach Artikel 291 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 ermittelt werden. Der in Abzug gebrachte CVA-Verlust darf gemäß Artikel 273 Absatz 6 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 nicht in den Risikopositionswert nach CRM einfließen. Die Summe aller Risikopositionswerte nach CRM ist vom Institut in der dafür vorgesehenen Zeile anzugeben. |
0170 | RISIKOPOSITIONSWERT
Nach den in Teil 3 Titel II Kapitel 4 und Kapitel 6 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 festgelegten Methoden berechneter Risikopositionswert für CCR-behaftete Netting-Sätze; dies ist der maßgebliche Betrag für die Berechnung der risikogewichteten Positionsbeträge nach Anwendung der gemäß Teil 3 Titel II Kapitel 4 und Kapitel 6 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 anwendbaren CRM-Techniken und unter Berücksichtigung des abgezogenen CVA-Verlusts gemäß Artikel 273 Absatz 6 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013. Für Geschäfte, bei denen ein spezielles Korrelationsrisiko ermittelt wurde, muss der Risikopositionswert nach Artikel 291 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 ermittelt werden. In Fällen, in denen für eine einzige Gegenpartei mehr als ein CCR-Ansatz angewandt wird, ist der auf Gegenparteiebene abgezogene CVA-Verlust bei jedem einzelnen CCR-Ansatz dem Risikopositionswert der verschiedenen Netting-Sätze zuzuordnen, wobei der nach Kreditrisikominderung anfallende Risikopositionswert-Anteil der jeweiligen Netting-Sätze an dem nach Kreditrisikominderung anfallenden Gesamtrisikopositionswert der Gegenpartei abzubilden ist. Die Summe aller Risikopositionswerte ist vom Institut in der dafür vorgesehenen Zeile anzugeben. |
0180 | Positionen, bei denen nach dem CR-Standardansatz verfahren wird
Risikopositionswert für das CCR bei Positionen, bei denen nach dem in Teil 3 Titel II Kapitel 2 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 beschriebenen Standardansatz verfahren wird. |
0190 | Positionen, bei denen nach dem CR-IRB-Ansatz verfahren wird
Risikopositionswert für das CCR bei Positionen, bei denen nach dem in Teil 3 Titel II Kapitel 3 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 beschriebenen IRB-Ansatz verfahren wird. |
0200 | RISIKOGEWICHTETE POSITIONSBETRÄGE
Risikogewichtete Positionsbeträge für das CCR im Sinne von Artikel 92 Absätze 3 und 4 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013, die nach den in Teil 3 Titel II Kapitel 2 und 3 festgelegten Methoden berechnet werden. Hier sind der in Artikel 501 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 festgelegte Faktor zur Unterstützung von KMU und der in Artikel 501a der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 festgelegte Faktor zur Unterstützung von Infrastruktur zu berücksichtigen. |
0210 | Positionen, bei denen nach dem CR-Standardansatz verfahren wird
Risikogewichtete Positionsbeträge für CCR-Risikopositionen, bei denen nach dem in Teil 3 Titel II Kapitel 2 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 beschriebenen Standardansatz für das Kreditrisiko verfahren wird. Der Betrag entspricht dem Betrag, der in Spalte 0220 des Meldebogens C 07.00 für CCR-Positionen anzugeben ist. |
0220 | Positionen, bei denen nach dem CR-IRB-Ansatz verfahren wird
Risikogewichtete Positionsbeträge für CCR-Risikopositionen, bei denen zur Ermittlung des Kreditrisikos nach dem in Teil 3 Titel II Kapitel 3 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 beschriebenen IRB-Ansatz verfahren wird. Der Betrag entspricht dem Betrag, der in Spalte 0260 des Meldebogens C 08.01 für CCR-Positionen anzugeben ist. |
Zeile | |
0010 | URSPRUNGSRISIKOMETHODE (FÜR DERIVATE)
Derivate und Geschäfte mit langer Abwicklungsfrist, bei denen das Institut den Risikopositionswert gemäß Teil 3 Titel II Kapitel 6 Abschnitt 5 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 berechnet. Diese vereinfachte Methode für die Berechnung des Risikopositionswerts kann nur von Instituten genutzt werden, die die in Artikel 273a Absätze 2 oder 4 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 festgelegten Bedingungen erfüllen. |
0020 | VEREINFACHTER STANDARDANSATZ FÜR DAS CCR (VEREINFACHTER SA-CCR FÜR DERIVATE)
Derivate und Geschäfte mit langer Abwicklungsfrist, bei denen das Institut den Risikopositionswert gemäß Teil 3 Titel II Kapitel 6 Abschnitt 4 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 berechnet. Dieser vereinfachte Standardansatz für die Berechnung des Risikopositionswerts kann nur von Instituten genutzt werden, die die in Artikel 273a Absätze 1 oder 4 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 festgelegten Bedingungen erfüllen. |
0030 | STANDARDANSATZ FÜR DAS CCR (SA-CCR FÜR DERIVATE)
Derivate und Geschäfte mit langer Abwicklungsfrist, bei denen das Institut den Risikopositionswert gemäß Teil 3 Titel II Kapitel 6 Abschnitt 3 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 berechnet. |
0040 | IMM (FÜR DERIVATE UND SFT)
Derivate, Geschäfte mit langer Abwicklungsfrist und Wertpapierfinanzierungsgeschäfte, bei denen das Institut die Erlaubnis erhalten hat, den Risikopositionswert nach der in Teil 3 Titel II Kapitel 6 Abschnitt 6 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 dargelegten, auf einem internen Modell beruhenden Methode (IMM) zu berechnen. |
0050 | Netting-Sätze aus Wertpapierfinanzierungsgeschäften
Netting-Sätze, die ausschließlich aus Wertpapierfinanzierungsgeschäften im Sinne von Artikel 4 Nummer 139 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 bestehen, und für die das Institut die Erlaubnis erhalten hat, den Risikopositionswert nach der IMM zu bestimmen. Wertpapierfinanzierungsgeschäfte, die in einem produktübergreifenden vertraglichen Netting-Satz enthalten sind und deshalb in Zeile 0070 ausgewiesen werden, dürfen hier nicht angegeben werden. |
0060 | Netting-Sätze aus Derivaten und Geschäften mit langer Abwicklungsfrist
Netting-Sätze, die ausschließlich aus den in Anhang II der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 aufgeführten Derivatgeschäften und Geschäften mit langer Abwicklungsfrist im Sinne von Artikel 272 Nummer 2 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 bestehen, für die das Institut die Erlaubnis erhalten hat, den Risikopositionswert nach der IMM zu bestimmen. Derivate und Geschäfte mit langer Abwicklungsfrist, die in einem produktübergreifenden vertraglichen Netting-Satz enthalten sind und deshalb in Zeile 0070 ausgewiesen werden, dürfen hier nicht angegeben werden. |
0070 | Aus produktübergreifenden vertraglichen Netting-Sätzen
Artikel 272 Absätze 11 und 25 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 Netting-Sätze, die Geschäfte unterschiedlicher Produktkategorien wie Derivate und Wertpapierfinanzierungsgeschäfte enthalten (Artikel 272 Nummer 11 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013), für die eine produktübergreifende vertragliche Nettingvereinbarung im Sinne von Artikel 272 Nummer 25 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 besteht und das Institut die Erlaubnis erhalten hat, den Risikopositionswert nach der IMM zu bestimmen. |
0080 | EINFACHE METHODE ZUR BERÜCKSICHTIGUNG FINANZIELLER SICHERHEITEN (FÜR SFT)
Artikel 222 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 Pensionsgeschäfte, Wertpapier- oder Warenleihgeschäfte oder Wertpapier- oder Warenverleihgeschäfte, Geschäfte mit langer Abwicklungsfrist und Lombardgeschäfte, bei denen das Institut sich dafür entschieden hat, den Risikopositionswert nach Artikel 222 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 und nicht - im Einklang mit Artikel 271 Absatz 2 der genannten Verordnung - nach Teil 3 Titel II Kapitel 6 der genannten Verordnung zu bestimmen. |
0090 | UMFASSENDE METHODE ZUR BERÜCKSICHTIGUNG FINANZIELLER SICHERHEITEN (FÜR SFT)
Artikel 220 und 223 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 Pensionsgeschäfte, Wertpapier- oder Warenleihgeschäfte oder Wertpapier- oder Warenverleihgeschäfte, Geschäfte mit langer Abwicklungsfrist und Lombardgeschäfte, bei denen das Institut sich dafür entschieden hat, den Risikopositionswert nach Artikel 223 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 und nicht - im Einklang mit Artikel 271 Absatz 2 der genannten Verordnung - nach Teil 3 Titel II Kapitel 6 der genannten Verordnung zu bestimmen. |
0100 | VAR FÜR SFT
Artikel 221 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 Pensionsgeschäfte, Wertpapier- oder Warenleihgeschäfte oder Wertpapier- oder Warenverleihgeschäfte, Lombardgeschäfte oder andere Kapitalmarkttransaktionen, bei denen es sich nicht um Derivatgeschäfte handelt und bei denen der Risikopositionswert gemäß Artikel 221 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 mit Erlaubnis der zuständigen Behörden nach einem internen Modell berechnet wird, das Korrelationseffekten zwischen Wertpapierpositionen, die von der Netting-Rahmenvereinbarung erfasst werden, sowie der Liquidität der betreffenden Instrumente Rechnung trägt. |
0110 | GESAMTSUMME |
0120 | Davon:
SWWR-Positionen
Artikel 291 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 CCR-Risikopositionen, bei denen gemäß Artikel 291 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 ein spezielles Korrelationsrisiko (SWWR) ermittelt wurde. |
0130 | Geschäfte mit Nachschusszahlungen
Artikel 272 Nummer 7 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 Durch Nachschüsse gedeckte CCR-Risikopositionen, d. h. Netting-Sätze, für die eine Nachschussvereinbarung im Sinne von Artikel 272 Nummer 7 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 besteht. |
0140 | Geschäfte ohne Nachschusszahlungen
Nicht unter 0130 erfasste CCR-Risikopositionen. |
3.9.4. C 34.03 - CCR-Risikopositionen, bei denen nach Standardansätzen (SA-CCR und vereinfachter SA-CCR) verfahren wird
3.9.4.1. Allgemeine Bemerkungen
3.9.4.2. Erläuterungen zu bestimmten Positionen
Spalten | |
0010 | WÄHRUNG
Der Kategorie 'Zinsrisiko' zugeordnete Geschäfte sind in der Währung auszuweisen, auf die dieses Geschäft lautet. Der Kategorie 'Fremdwährungsrisiko' zugeordnete Geschäfte sind in der Währung einer der beiden Geschäftskomponenten auszuweisen. Die beiden Währungen sind in den Spalten 0010 und 0020 in alphabetischer Reihenfolge zu nennen. Beim Währungspaar US-Dollar/Euro wäre somit in Spalte 0010 EUR und in Spalte 0020 USD anzugeben. Hierfür sind die ISO-Währungscodes zu verwenden. |
0020 | ZWEITE WÄHRUNG DES WÄHRUNGSPAARS
Der Kategorie 'Fremdwährungsrisiko' zugeordnete Geschäfte sind hier in der Währung der anderen Geschäftskomponente (dessen Pendant in Spalte 0010 ausgewiesen ist) anzugeben. Die beiden Währungen sind in den Spalten 0010 und 0010 in alphabetischer Reihenfolge zu nennen. Beim Währungspaar US-Dollar/Euro wäre somit in Spalte 0010 USD und in Spalte 0020 EUR anzugeben. Hierfür sind die ISO-Währungscodes zu verwenden. |
0030 | ANZAHL DER GESCHÄFTE
Siehe Erläuterungen zu Spalte 0020 im Meldebogen C 34.02. |
0040 | NOMINALBETRÄGE
Siehe Erläuterungen zu Spalte 0030 im Meldebogen C 34.02. |
0050 | POSITIVER AKTUELLER MARKTWERT (CMV)
Summe der aktuellen Marktwerte (CMV) aller Hedging-Sätze mit positivem CMV in der entsprechenden Risikokategorie. Der aktuelle Marktwert eines Hedging-Satzes ist zu bestimmen, indem die positiven und negativen Marktwerte der Geschäfte in diesem Hedging-Satz ohne Berücksichtigung etwaiger gehaltener oder gestellter Sicherheiten gegeneinander aufgerechnet werden. |
0060 | NEGATIVER AKTUELLER MARKTWERT (CMV)
Summe der absoluten aktuellen Marktwerte (CMV) aller Hedging-Sätze mit positivem CMV in der entsprechenden Risikokategorie. Der aktuelle Marktwert eines Hedging-Satzes ist zu bestimmen, indem die positiven und negativen Marktwerte der Geschäfte in diesem Hedging-Satz ohne Berücksichtigung etwaiger gehaltener oder gestellter Sicherheiten gegeneinander aufgerechnet werden. |
0070 | AUFSCHLAG
Artikel 280a bis 280f und Artikel 281 Absatz 2 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 Hier ist die Summe aller Aufschläge im betreffenden Hedging-Satz/in der betreffenden Risikokategorie anzugeben. Der Aufschlag, der in den einzelnen Risikokategorien verwendet wird, um gemäß Artikel 278 Absatz 1 oder Artikel 281 Absatz 2 Buchstabe f der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 den potenziellen künftigen Risikopositionswert eines Netting-Satzes zu bestimmen, ist nach den Artikeln 280a bis 280f der genannten Verordnung zu berechnen. Für den vereinfachten SA-CCR gelten die Bestimmungen des Artikels 281 Absatz 2 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013. |
Zeilen | |
0050,0120, 0190, 0230, 0270, 0340 | RISIKOKATEGORIEN
Artikel 277 und 277a der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 Geschäfte sind derjenigen Risikokategorie zuzuordnen, zu der sie gemäß Artikel 277 Absätze 1 bis 4 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 gehören. Die Zuordnung zu Hedging-Sätzen der Risikokategorie entsprechend muss gemäß Artikel 277a der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 erfolgen. Für den vereinfachten SA-CCR gelten die Bestimmungen des Artikels 281 Absatz 2 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013. |
0020-0040 | Davon:
Geschäfte, die mehr als einer Risikokategorie zugeordnet sind
Artikel 277 Nummer 3 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 Derivatgeschäfte mit mehr als einem wesentlichen Risikofaktor, die gemäß Artikel 277 Absatz 3 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 und dem EBA-RTS gemäß Artikel 277 Absatz 5 der genannten Verordnung nach ihrer Wesentlichkeit in den einzelnen Risikokategorien zwei (0020), drei (0030) oder mehr (0040) Risikokategorien zugeordnet werden. |
0070-0110 und 0140-0180 | Größte Währung und Währungspaar
Diese Zuordnung erfolgt beim SA-CCR oder - falls zutreffend - beim vereinfachten SA-CCR für Geschäfte, die den Risikokategorien 'Zinsrisiko' bzw. 'Fremdwährungsrisiko' zugeordnet sind, anhand des CMV des Institutsportfolios. Für die Zwecke dieser Zuordnung ist der absolute Wert des CMV der Positionen zu summieren. |
0060,0130, 0200,0240, 0280 | Ausschließliche Zuordnung
Artikel 277 Absätze 1 und 2 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 Derivatgeschäfte, die gemäß Artikel 277Absätze 1 und 2 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 ausschließlich einer Risikokategorie zugeordnet sind. Geschäfte, die gemäß Artikel 277 Absatz 3 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 mehreren Risikokategorien zugeordnet sind, sind hier unberücksichtigt zu bleiben. |
0210, 0250 | Auf Einzeladressen bezogene Geschäfte
Auf Einzeladressen bezogene Geschäfte, die der Kategorie 'Kreditrisiko' bzw. 'Aktienkursrisiko' zugeordnet sind. |
0220, 0260 | Mehrfachadressen-Geschäfte
Mehrfachadressen-Geschäfte, die der Kategorie 'Kreditrisiko' bzw. 'Aktienkursrisiko' zugeordnet sind. |
0290-0330 | Hedging-Sätze der Kategorie 'Warenpositionsrisiko'
Derivatgeschäfte, die den in Artikel 277a Absatz 1 Buchstabe e der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 aufgeführten Hedging-Sätzen der Kategorie 'Warenpositionsrisiko' zugeordnet sind. |
3.9.5. C 34.04 - CCR-Risikopositionen, bei denen nach der Ursprungsrisikomethode (OEM) verfahren wird
3.9.5.1. Erläuterungen zu bestimmten Positionen
Spalten | |
0010-0020 | Erläuterungen zu den Spalten 0010 und 0020 siehe Meldebogen C 34.02. |
0030 | POSITIVER AKTUELLER MARKTWERT (CMV)
Summe der aktuellen Marktwerte (CMV) aller Geschäfte mit positivem CMV in der entsprechenden Risikokategorie. |
0040 | NEGATIVER AKTUELLER MARKTWERT (CMV)
Summe der absoluten aktuellen Marktwerte (CMV) aller Geschäfte mit negativem CMV in der entsprechenden Risikokategorie. |
0050 | POTENZIELLER KÜNFTIGER RISIKOPOSITIONSWERT (PFE)
Hier ist die Summe der potenziellen künftigen Risikopositionswerte aller Geschäfte derselben Risikokategorie anzugeben. |
Zeilen | |
0020-0070 | RISIKOKATEGORIEN
Derivatgeschäfte, die den in Artikel 282 Absatz 4 Buchstabe b der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 aufgeführten Risikokategorien zugeordnet sind. |
3.9.6. C 34.05 - CCR-Risikopositionen, bei denen nach der auf einem internen Modell beruhenden Methode (IMM) verfahren wird
3.9.6.1. Erläuterungen zu bestimmten Positionen
Spalten | |
00010-0080 | MIT NACHSCHUSSZAHLUNGEN
Siehe Erläuterungen zu Zeile 0130 im Meldebogen C 34.02. |
0090-0160 | OHNE NACHSCHUSSZAHLUNGEN
Siehe Erläuterungen zu Zeile 0140 im Meldebogen C 34.02. |
0010, 0090 | ANZAHL DER GESCHÄFTE
Siehe Erläuterungen zu Spalte 0020 im Meldebogen C 34.02. |
0020, 0100 | NOMINALBETRÄGE
Siehe Erläuterungen zu Spalte 0030 im Meldebogen C 34.02. |
0030, 0110 | POSITIVER AKTUELLER MARKTWERT (CMV)
Summe der aktuellen Marktwerte (CMV) aller Geschäfte der gleichen Anlageklasse, deren CMV positiv ist. |
0040, 0120 | NEGATIVER AKTUELLER MARKTWERT (CMV)
Summe der absoluten aktuellen Marktwerte (CMV) aller Geschäfte der gleichen Anlageklasse, deren CMV negativ ist. |
0050, 0130 | AKTUELLER WIEDERBESCHAFFUNGSWERT
Siehe Erläuterungen zu Spalte 0120 im Meldebogen C 34.02. |
0060, 0140 | EFFEKTIVER ERWARTETER POSITIVER WIEDERBESCHAFFUNGSWERT (EEPE)
Siehe Erläuterungen zu Spalte 0130 im Meldebogen C 34.02. |
0070, 0150 | EEPE unter Stressbedingungen
Artikel 284 Absatz 6 und Artikel 292 Absatz 2 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 Der EEPE unter Stressbedingungen wird analog zum EEPE (Artikel 284 Absatz 6 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013) berechnet, die Kalibrierung aber gemäß Artikel 292 Absatz 2 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 auf Stressbedingungen ausgerichtet. |
0080, 0160, 0170 | RISIKOPOSITIONSWERT
Siehe Erläuterungen zu Spalte 0170 im Meldebogen C 34.02. |
Zeile | Erläuterung |
0010 | GESAMTSUMME
Artikel 283 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 Hier sind die maßgeblichen Angaben zu Derivaten, Geschäften mit langer Abwicklungsfrist und Wertpapierfinanzierungsgeschäften zu liefern, bei denen das Institut gemäß Artikel 283 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 die Erlaubnis erhalten hat, zur Bestimmung des Risikopositionswerts die auf einem internen Modell beruhende Methode (IMM) zu verwenden. |
0020 | Davon:
SWWR-Positionen
Siehe Erläuterungen zu Zeile 0120 im Meldebogen C 34.02. |
0030 | Netting-Sätze, bei denen nach dem CR-Standardansatz verfahren wird
Siehe Erläuterungen zu Spalte 0180 im Meldebogen C 34.02. |
0040 | Netting-Sätze, bei denen nach dem CR-IRB-Ansatz verfahren wird
Siehe Erläuterungen zu Spalte 0190 im Meldebogen C 34.02. |
0050-0110 | OTC-DERIVATE
Hier sind die maßgeblichen Angaben zu Netting-Sätzen zu liefern, die ausschließlich OTC-Derivate oder Geschäfte mit langer Abwicklungsfrist enthalten, bei denen das Institut die Erlaubnis erhalten hat, den Risikopositionswert anhand der IMM zu bestimmen, wobei mit Blick auf den Basiswert (Zinssatz, Wechselkurs, Kredit, Aktie, Ware oder Sonstiges) nach den verschiedenen Anlageklassen aufzuschlüsseln ist. |
0120-0180 | BÖRSENGEHANDELTE DERIVATE
Hier sind die maßgeblichen Angaben zu Netting-Sätzen zu liefern, die ausschließlich börsengehandelte Derivate oder Geschäfte mit langer Abwicklungsfrist enthalten, bei denen das Institut die Erlaubnis erhalten hat, den Risikopositionswert anhand der IMM zu bestimmen, wobei mit Blick auf den Basiswert (Zinssatz, Wechselkurs, Kredit, Aktie, Ware oder Sonstiges) nach den verschiedenen Anlageklassen aufzuschlüsseln ist. |
0190-0220 | WERTPAPIERFINANZIERUNGSGESCHÄFTE
Hier sind die maßgeblichen Angaben zu Netting-Sätzen zu liefern, die ausschließlich Wertpapierfinanzierungsgeschäfte enthalten, bei denen das Institut die Erlaubnis erhalten hat, den Risikopositionswert anhand der IMM zu bestimmen, wobei nach Art des Basiswerts bei der Sicherheitenkomponente des Wertpapierfinanzierungsgeschäfts (Anleihe, Aktie oder Sonstiges) aufzuschlüsseln ist. |
0230 | PRODUKTÜBERGREIFENDE VERTRAGLICHE NETTING-SÄTZE
Siehe Erläuterungen zu Zeile 0070 im Meldebogen C 34.02. |
3.9.7. C 34.06 - Die zwanzig bedeutendsten Gegenparteien
3.9.7.1. Allgemeine Bemerkungen
3.9.7.2. Erläuterungen zu bestimmten Positionen
Spalten | |
0011 | NAME
Name der Gegenpartei |
0020 | CODE
Der Code ist Teil der Zeilenkennung und muss für jedes meldende Unternehmen einmalig vergeben worden sein. Bei Instituten und Versicherungsunternehmen muss der Code dem LEI-Code (Unternehmenskennung) entsprechen. Bei sonstigen Unternehmen muss der Code dem LEI-Code oder, falls kein LEI-Code vorliegt, einem anderen Code entsprechen. Der Code muss einmalig vergeben worden sein und durchgängig und dauerhaft in allen Meldebögen verwendet werden. Das Codefeld muss immer ausgefüllt sein. |
0030 | ART DES CODES
Die Institute müssen angeben, ob es sich bei dem in Spalte 0020 angegebenen Code um einen 'LEI-Code' oder einen nationalen Code handelt. Die Art des Codes ist stets anzugeben. |
0035 | NATIONALER CODE
Wenn in Spalte 0020 als Code der LEI-Code angegeben wurde, kann das Institut zusätzlich dazu auch den nationalen Code angeben. |
0040 | SEKTOR DER GEGENPARTEI
Jede Gegenpartei ist einem Sektor der folgenden FINREP-Systematik (siehe Anhang V Teil 3 dieser Durchführungsverordnung) zuzuordnen:
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0050 | ART DER GEGENPARTEI
Das Institut muss angeben, um welche Art von Gegenpartei es sich handelt. Hierbei kann aus drei Möglichkeiten gewählt werden:
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0060 | SITZ DER GEGENPARTEI
Hier ist der Ländercode nach ISO 3166-1 Alpha-2 des Landes anzugeben, in dem die Gegenpartei ihren Sitz hat (einschließlich der für internationale Organisationen geltenden Pseudo-ISO-Codes, die der neuesten Ausgabe des Zahlungsbilanz-Vademekums von Eurostat zu entnehmen sind). |
0070 | ANZAHL DER GESCHÄFTE
Siehe Erläuterungen zu Spalte 0020 im Meldebogen C 34.02. |
0080 | NOMINALBETRÄGE
Siehe Erläuterungen zu Spalte 0030 im Meldebogen C 34.02. |
0090 | POSITIVER AKTUELLER MARKTWERT (CMV)
Siehe Erläuterungen zu Spalte 0040 im Meldebogen C 34.02. Hier ist die Summe der Netting-Sätze mit positivem CMV anzugeben, sollte es mehrere Netting-Sätze für dieselbe Gegenpartei geben. |
0100 | NEGATIVER AKTUELLER MARKTWERT (CMV)
Siehe Erläuterungen zu Spalte 0040 im Meldebogen C 34.02. Hier ist die absolute Summe der Netting-Sätze mit negativem CMV anzugeben, sollte es mehrere Netting-Sätze für dieselbe Gegenpartei geben. |
0110 | RISIKOPOSITIONSWERT NACH CRM
Siehe Erläuterungen zu Spalte 0160 im Meldebogen C 34.02. Hier ist die Summe der Risikopositionswerte der Netting-Sätze nach CRM anzugeben, sollte es mehrere Netting-Sätze für dieselbe Gegenpartei geben. |
0120 | RISIKOPOSITIONSWERT
Siehe Erläuterungen zu Spalte 0170 im Meldebogen C 34.02. |
0130 | RISIKOGEWICHTETE POSITIONSBETRÄGE
Siehe Erläuterungen zu Spalte 0200 im Meldebogen C 34.02. |
3.9.8. C 34.07 - IRB-Ansatz - CCR-Risikopositionen nach Risikopositionsklasse und PD-Skala
3.9.8.1. Allgemeine Bemerkungen
'NEIN' = wenn die aufsichtsbehördlichen Schätzungen der Verlustquote bei Ausfall und Kreditumrechnungsfaktoren verwendet werden (IRB-Grundansatz);
'NEIN' = wenn die aufsichtsbehördlichen Schätzungen der Verlustquote bei Ausfall und Kreditumrechnungsfaktoren verwendet werden (IRB-Grundansatz).
3.9.8.2. Erläuterungen zu bestimmten Positionen
Spalten | |
0010 | Risikopositionswert
Der nach der jeweiligen PD-Skala aufgeschlüsselte Risikopositionswert (siehe Erläuterungen zu Spalte 0170 im Meldebogen C 34.02) |
0020 | RISIKOPOSITIONSGEWICHTETE DURCHSCHNITTLICHE AUSFALLWAHRSCHEINLICHKEIT (PD) (%)
Durchschnittliche Ausfallwahrscheinlichkeit in den einzelnen Ratingstufen, gewichtet nach dem jeweiligen Risikopositionswert (Definition in Spalte 0010). |
0030 | Anzahl der Schuldner
Anzahl der Rechtsträger oder Schuldner mit gesondertem Rating, die den einzelnen Unterklassen der festgelegten PD-Skala zugeordnet wurden, unabhängig von der Anzahl der gewährten Darlehen oder Risikopositionen. Werden getrennte Risikopositionen gegenüber demselben Schuldner gesondert gerated, sind diese getrennt zu zählen. Ein solcher Fall kann eintreten, wenn getrennte Risikopositionen gegenüber demselben Schuldner gemäß Artikel 172 Absatz 1 Buchstabe e Satz 2 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 verschiedenen Ratingstufen zugeordnet werden. |
0040 | Risikopositionsgewichtete durchschnittliche Verlustquote bei Ausfall (LGD) (%)
Durchschnittliche Verlustquote bei Ausfall in den einzelnen Ratingstufen, gewichtet nach dem jeweiligen Risikopositionswert (Definition in Spalte 0010). Die angegebene LGD muss der endgültigen LGD-Schätzung entsprechen, die bei der Berechnung der risikogewichteten Beträge nach Berücksichtigung etwaiger CRM-Effekte und Abschwungbedingungen gemäß Teil 3 Titel II Kapitel 3 und 4 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 herangezogen wird. Insbesondere bei Instituten, die den IRB-Ansatz anwenden, aber keine eigenen LGD-Schätzungen verwenden, schlagen sich die risikomindernden Effekte finanzieller Sicherheiten gemäß Artikel 228 Absatz 2 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 auf den vollständig angepassten Risikopositionswert E* nieder und machen sich dann in der LGD* bemerkbar. Werden eigene LGD-Schätzungen verwendet, sind Artikel 175 und Artikel 181 Absätze 1 und 2 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 zu beachten. Bei Risikopositionen, die der Doppelausfallrisikobehandlung unterliegen, muss die auszuweisende LGD der gemäß Artikel 161 Absatz 4 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 gewählten LGD entsprechen. Bei ausgefallenen Risikopositionen nach dem A-IRB-Ansatz sind die Bestimmungen in Artikel 181 Absatz 1 Buchstabe h der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 zu beachten. Als LGD ist die LGD-Schätzung bei Ausfall anzugeben. |
0050 | Risikopositionsgewichtete durchschnittliche Laufzeit (Jahre)
Durchschnittliche Laufzeiten in Jahren, gewichtet nach dem jeweiligen Risikopositionswert (Definition in Spalte 0010) Die Laufzeit ist nach Artikel 162 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 zu bestimmen. |
0060 | Risikogewichtete Positionsbeträge
Risikogewichtete Positionsbeträge im Sinne von Artikel 92 Absätze 3 und 4 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 bei Positionen, deren Risikogewichte nach den in Teil 3 Titel II Kapitel 3 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 festgelegten Anforderungen geschätzt werden und bei denen der Risikopositionswert für CCR-behaftete Geschäfte gemäß Teil 3 Titel II Kapitel 4 und 6 der genannten Verordnung berechnet wird. Hierbei sind die in Artikel 501 und Artikel 501a der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 festgelegten Faktoren zur Unterstützung von KMU und Infrastruktur zu berücksichtigen. |
0070 | Dichte der risikogewichteten Positionsbeträge
Verhältnis der (in Spalte 0060 ausgewiesenen) risikogewichteten Positionsbeträge insgesamt zu dem (in Spalte 0010 ausgewiesenen) Risikopositionswert. |
Zeilen | |
0010-0170 | PD-Skala
Die (auf Gegenparteiebene bestimmten) CCR-Risikopositionen sind der passenden Unterklasse auf der festgelegten PD-Skala zuzuordnen, wobei die für jeden Schuldner in dieser Risikopositionsklasse geschätzte Ausfallwahrscheinlichkeit zugrunde gelegt wird (ohne Berücksichtigung etwaiger Substitutionseffekte aufgrund einer Garantie oder eines Kreditderivats). Die Institute müssen eine Risikoposition nach der anderen der im Meldebogen angegebenen PD-Skala zuordnen, wobei auch fortlaufende Ratingskalen zu berücksichtigen sind. Alle ausgefallenen Risikopositionen sind der Unterklasse zuzuordnen, die einer Ausfallwahrscheinlichkeit von 100 % entspricht. |
3.9.9. C 34.08 - Zusammensetzung der Sicherheiten für CCR-Risikopositionen
3.9.9.1. Allgemeine Bemerkungen
3.9.9.2. Erläuterungen zu bestimmten Positionen
Spalten | |
0010-0080 | Bei Derivatgeschäften verwendete Sicherheiten
Hier sind die Sicherheiten (einschließlich Ersteinschuss und Nachschüssen) anzugeben, die bei CCR-Risikopositionen im Zusammenhang mit einem der in Anhang II der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 aufgelisteten Derivatgeschäfte oder einem Geschäft mit langer Abwicklungsfrist nach Artikel 272 Absatz 2 der genannten Verordnung, das nicht als Wertpapierfinanzierungsgeschäft infrage kommt, verwendet werden. |
0090-0180 | Bei Wertpapierfinanzierungsgeschäften verwendete Sicherheiten
Hier sind die Sicherheiten (einschließlich Ersteinschuss und Nachschüssen sowie der Sicherheit, die bei dem Wertpapierfinanzierungsgeschäft als Sicherheit erscheint) anzugeben, die bei CCR-Risikopositionen im Zusammenhang mit einem Wertpapierfinanzierungsgeschäft oder einem Geschäft mit langer Abwicklungsfrist, das nicht als Derivat infrage kommt, verwendet werden. |
0010, 0020, 0050, 0060, 0090, 0100, 0140, 0150 | Getrennte Sicherheiten
Artikel 300 Nummer 1 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 Hier sind die insolvenzgeschützten Sicherheiten im Sinne von Artikel 300 Absatz 1 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 anzugeben und weiter danach aufzuschlüsseln, ob es sich um einen Ersteinschuss oder einen Nachschuss handelt. |
0030, 0040, 0070, 0080, 0110, 0120, 0130, 0160, 0170, 0180 | Nicht getrennte Sicherheiten
Artikel 300 Nummer 1 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 Hier sind die nicht insolvenzgeschützten Sicherheiten im Sinne von Artikel 300 Absatz 1 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 anzugeben und weiter danach aufzuschlüsseln, ob es sich um einen Ersteinschuss, einen Nachschuss oder die Sicherheit beim Wertpapierfinanzierungsgeschäft handelt. |
0010, 0030, 0050, 0070, 0090, 0110, 0140, 0160 | Ersteinschuss
Artikel 4 Absatz 1 Nummer 140 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 Hier sind die beizulegenden Zeitwerte von Sicherheiten anzugeben, die als Ersteinschuss (im Sinne von Artikel 4 Absatz 1 Nummer 140 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013) entgegengenommen oder hinterlegt wurden. |
0020, 0040, 0060, 0080, 0100, 0120, 0150, 0170 | Nachschuss
Hier sind die beizulegenden Zeitwerte von Sicherheiten anzugeben, die als Nachschuss entgegengenommen oder hinterlegt wurden. |
0130, 0180 | Sicherheiten bei Wertpapierfinanzierungsgeschäften
Hier sind die beizulegenden Zeitwerte von Sicherheiten anzugeben, die bei Wertpapierfinanzierungsgeschäften als Sicherheit erscheinen (d. h. die Sicherheitenkomponente des Wertpapierfinanzierungsgeschäfts, die entgegengenommen (Spalte 0130) oder hinterlegt wurde (Spalte 0180). |
Zeilen | |
0010-0080 | Art der Sicherheit
Aufschlüsselung nach Art der Sicherheit |
3.9.10. C 34.09 - Risikopositionen in Kreditderivaten
3.9.10.1. Erläuterungen zu bestimmten Positionen
Spalten | |
0010-0040 | KREDITDERIVATEBESICHERUNG
Kreditderivatebesicherung (ob erworben oder veräußert) |
0010, 0020 | NOMINALBETRÄGE
Summe der Derivat-Nominalbeträge vor etwaigem Netting, nach Produktart aufgeschlüsselt |
0030, 0040 | BEIZULEGENDE ZEITWERTE
Summe der beizulegenden Zeitwerte, aufgeschlüsselt danach, ob die Besicherung erworben oder veräußert wurde |
Zeilen | |
0010-0050 | Produktart
Aufschlüsselung nach Kreditderivat-Produktarten |
0060 | Insgesamt
Summe aller Produktarten |
0070, 0080 | Beizulegende Zeitwerte
Beizulegende Zeitwerte aufgeschlüsselt nach Produktarten und nach Vermögenswerten (beizulegende Zeitwerte positiv) und Verbindlichkeiten (beizulegende Zeitwerte negativ) |
3.9.11. C 34.10 - Risikopositionen gegenüber zentralen Gegenparteien
3.9.11.1. Allgemeine Bemerkungen
3.9.11.2. Erläuterungen zu bestimmten Positionen
Spalten | |
0010 | RISIKOPOSITIONSWERT
Risikopositionswert von Geschäften, die unter Teil 3 Titel II Kapitel 6 Abschnitt 9 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 fallen, der nach den in diesem Kapitel und insbesondere in dessen Abschnitt 9 festgelegten einschlägigen Methoden berechnet wird Hier ist der Betrag anzugeben, der für die Berechnung der Eigenmittelanforderungen gemäß Teil 3 Titel II Kapitel 6 Abschnitt 9 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 maßgeblich ist, wobei während der in Artikel 497 der genannten Verordnung vorgesehenen Übergangszeit die dort genannten Anforderungen zu beachten sind. Bei einer Risikoposition kann es sich um eine Handelsrisikoposition im Sinne von Artikel 4 Absatz 1 Nummer 91 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 handeln. |
0020 | RISIKOGEWICHTETE POSITIONSBETRÄGE
Die gemäß Teil 3 Titel II Kapitel 6 Abschnitt 9 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 unter Berücksichtigung der Anforderungen in Artikel 497 der genannten Verordnung während des in diesem Artikel vorgesehenen Übergangszeitraums bestimmten risikogewichteten Positionsbeträge |
Zeilen | |
0010-0100 | Qualifizierte ZGP (QZGP)
Eine qualifizierte zentrale Gegenpartie (QZGP) im Sinne von Artikel 4 Absatz 1 Nummer 88 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 |
0070, 0080 0170, 0180 | Ersteinschuss
Siehe Erläuterungen zu Meldebogen C 34.08. Für die Zwecke dieses Meldebogens dürfen Ersteinschüsse keine Beiträge zu einer ZGP für gemeinschaftliche Verlustbeteiligungsvereinbarungen umfassen (d. h., dass in Fällen, in denen eine ZGP Ersteinschüsse zur Vergemeinschaftung von Verlusten unter den Clearingmitgliedern verwendet, diese als Ausfallfonds-Risikopositionen zu behandeln sind). |
0090, 0190 | Vorfinanzierte Beiträge zum Ausfallfonds
Artikel 308 und 309 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013; Ausfallfonds im Sinne von Artikel 4 Absatz 1 Nummer 89 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013; vom Institut gezahlter Beitrag zum Ausfallfonds einer ZGP |
0100, 0200 | Nicht vorfinanzierte Beiträge zum Ausfallfonds
Artikel 309 und 310 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013; Ausfallfonds im Sinne von Artikel 4 Absatz 1 Nummer 89 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 Hier sind die Beiträge anzugeben, deren Zahlung ein als Clearingmitglied auftretendes Institut einer ZGP vertraglich zugesagt hat, wenn diese die Mittel ihres Ausfallfonds verbraucht hat, um nach dem Ausfall eines oder mehrerer ihrer Clearingmitglieder die dadurch bedingten Verluste abzudecken. |
0070, 0170 | Getrennte Sicherheiten
Siehe Erläuterungen zu Meldebogen C 34.08. |
0080, 0180 | Nicht getrennte Sicherheiten
Siehe Erläuterungen zu Meldebogen C 34.08. |
3.9.12. C 34.11 - Flussrechnungen für risikogewichtete Positionsbeträge (RWEA) von CCR-Risikopositionen nach der IMM
3.9.12.1. Allgemeine Bemerkungen
3.9.12.2. Erläuterungen zu bestimmten Positionen
Spalten | |
0010, 0020 | RISIKOGEWICHTETE POSITIONSBETRÄGE
Risikogewichtete Positionsbeträge im Sinne von Artikel 92 Absätze 3 und 4 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 bei Positionen, deren Risikogewichte nach den in Teil 3 Titel II Kapitel 2 und 3 der genannten Verordnung festgelegten Anforderungen geschätzt werden und bei denen das Institut die Erlaubnis erhalten hat, den Risikopositionswert nach der in Teil 3 Titel II Kapitel 6 Abschnitt 6 der genannten Verordnung dargelegten IMM zu berechnen Hierbei sind die in Artikel 501 und Artikel 501a der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 festgelegten Faktoren zur Unterstützung von KMU und Infrastruktur zu berücksichtigen. |
Zeilen | |
0010 | Risikogewichtete Positionsbeträge am Ende der vorangegangenen Berichtsperiode
Risikogewichtete Positionsbeträge für CCR-Risikopositionen bei der IMM am Ende der vorangegangenen Berichtsperiode |
0020 | Umfang der Vermögenswerte
(Positive oder negative) Veränderungen des risikogewichteten Positionsbetrags, die auf natürliche, d. h. durch die übliche Geschäftstätigkeit bedingte Veränderungen bei Umfang und Zusammensetzung des Anlagebuchs zurückzuführen sind (einschließlich Originierung neuer Geschäfte und Fälligwerden von Risikopositionen), aber ohne Veränderungen, die auf Erwerb oder Veräußerung von Unternehmen zurückzuführen sind. |
0030 | Bonität der Gegenparteien
(Positive oder negative) Veränderungen des risikogewichteten Positionsbetrags, die auf Veränderungen bei der Bonitätsbewertung der Gegenparteien des Instituts zurückzuführen sind, die unabhängig davon, nach welchem Ansatz das Institut verfährt, innerhalb des Kreditrisikorahmens ermittelt wurden. Wendet das Institut einen IRB-Ansatz an, sind in dieser Zeile auch potenzielle, auf IRB-Modelle zurückzuführende Veränderungen beim risikogewichteten Positionsbetrag anzugeben |
0040 | Modellaktualisierungen (nur IMM)
(Positive oder negative) Veränderungen des risikogewichteten Positionsbetrags, die auf die Umsetzung des Modells, Änderungen am Umfang des Modells oder Änderungen, mit denen etwaigen Schwächen des Modells entgegengewirkt werden soll, zurückzuführen sind Diese Zeile betrifft ausschließlich Änderungen am IMM. |
0050 | Methodik und Regulierung (nur IMM)
(Positive oder negative) Veränderungen des risikogewichteten Positionsbetrags, die auf Änderungen bei der Berechnungsmethode zurückzuführen sind, die ihrerseits durch Änderungen bei der Regulierung wie neue Rechtsvorschriften bedingt sind (nur IMM) |
0060 | Erwerb und Veräußerung
(Positive oder negative) Veränderungen des risikogewichteten Positionsbetrags, die auf einen geänderten Umfang im Bankenbuch zurückzuführen sind, der seinerseits durch Erwerbe und Veräußerungen von Unternehmen bedingt ist |
0070 | Wechselkursschwankungen
(Positive oder negative) Veränderungen des risikogewichteten Positionsbetrags, die auf Veränderungen aufgrund von Bewegungen durch Währungsumrechnungen zurückzuführen sind |
0080 | Sonstige
Hier sind (positive oder negative) Veränderungen des risikogewichteten Positionsbetrags anzugeben, die unter keine der oben genannten Kategorien fallen. |
0090 | Risikogewichtete Positionsbeträge am Ende der laufenden Berichtsperiode
Risikogewichtete Positionsbeträge für CCR-Risikopositionen bei der IMM am Ende der laufenden Berichtsperiode |
4. Meldebögen zum operationellen Risiko
4.1. C 16.00 - Operationelles Risiko (OPR)
4.1.1. Allgemeine Bemerkungen
4.1.2. Erläuterungen zu bestimmten Positionen
Spalten | |
0010-0030 | MAßGEBLICHER INDIKATOR
Institute, die zur Berechnung der Eigenmittelanforderung für das operationelle Risiko den jeweils maßgeblichen Indikator (BIA, SA und ASA) verwenden, müssen diesen für die jeweiligen Jahre in den Spalten 0010 bis 0030 ausweisen. Werden verschiedene Ansätze gemäß Artikel 314 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 kombiniert, haben die Institute zu Informationszwecken auch den maßgeblichen Indikator für Tätigkeiten anzugeben, bei denen nach dem AMA verfahren wird. Gleiches gilt auch für alle anderen Banken, die den AMA anwenden. Nachfolgend bezeichnet der Begriff 'maßgeblicher Indikator' die Summe der in Artikel 316 Tabelle 1 Punkt 1 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 genannten Posten am Ende des Geschäftsjahres. Stehen dem Institut aus weniger als drei Jahren Daten zum 'maßgeblichen Indikator' zur Verfügung, sind vorrangig die verfügbaren historischen Daten (geprüfte Zahlen) den entsprechenden Tabellenspalten zuzuweisen. Stehen beispielsweise nur für ein Jahr historische Daten zur Verfügung, sind diese in Spalte 0030 auszuweisen. Sofern dies angemessen erscheint, sind die zukunftsgerichteten Schätzungen in die Spalte 0020 (Schätzung für das nächste Jahr) und in die Spalte 0010 (Schätzung des Jahres +2) aufzunehmen. Darüber hinaus darf das Institut zukunftsgerichtete Schätzungen zum Geschäft verwenden, wenn keine historischen Daten zum 'maßgeblichen Indikator' verfügbar sind. |
0040-0060 | DARLEHEN UND KREDITE (BEI ANWENDUNG DES ASA)
In diesen Spalten sind die Beträge der in Artikel 319 Absatz 1 Buchstabe b der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 genannten Darlehen und Kredite in den Geschäftsfeldern 'Firmenkundengeschäft' und 'Privatkundengeschäft' anzugeben. Diese Beträge sind zur Berechnung des alternativen maßgeblichen Indikators zu verwenden, der zu den Eigenmittelanforderungen für die dem alternativen Standardansatz unterliegenden Tätigkeiten führt (Artikel 319 Absatz 1 Buchstabe a der Verordnung (EU) Nr. 575/2013). Beim Geschäftsfeld 'Firmenkundengeschäft' sind auch die im Anlagebuch gehaltenen Wertpapiere aufzunehmen. |
0070 | EIGENMITTELANFORDERUNG
Die Eigenmittelanforderung ist gemäß den verwendeten Ansätzen und nach Maßgabe der Artikel 312 bis 324 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 zu berechnen. Der daraus resultierende Betrag ist in Spalte 0070 auszuweisen. |
0071 | GESAMTBETRAG DER RISIKOPOSITION OPERATIONELLES RISIKO
Artikel 92 Absatz 4 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 Eigenmittelanforderungen in Spalte 0070, multipliziert mit 12,5. |
0080 | DAVON: AUF EINEN ALLOKATIONSMECHANISMUS ZURÜCKZUFÜHREN
Wurde gemäß Artikel 312 Absatz 2 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 eine Erlaubnis zur Nutzung des AMA-Ansatzes auf konsolidierter Ebene (Artikel 18 Absatz 1 der genannten Verordnung) erteilt, sind die Eigenmittel zur Unterlegung des operationellen Risikos nach der vom Unternehmen angewandten Methode auf die verschiedenen Unternehmen der Gruppe zu verteilen, um Diversifizierungseffekten im Risikomesssystem, das von einem EU-Mutterkreditinstitut und seinen Tochterunternehmen oder gemeinsam von den Tochterunternehmen einer EU-Mutterfinanzholdinggesellschaft oder einer gemischten EU-Mutterfinanzholdinggesellschaft verwendet wird, Rechnung zu tragen. Das Ergebnis dieser Zuweisung ist in dieser Spalte auszuweisen. |
0090-0120 | GEGEBENENFALLS AUSZUWEISENDE ZUSATZINFORMATIONEN NACH AMA |
0090 | EIGENMITTELANFORDERUNG VOR ENTLASTUNGSEFFEKTEN AUFGRUND VON ERWARTETEN VERLUSTEN, DIVERSIFIZIERUNG UND RISIKOMINDERUNGSTECHNIKEN
Die in Spalte 090 ausgewiesene Eigenmittelanforderung entspricht der Eigenmittelanforderung in Spalte 070, wird aber vor Berücksichtigung von Entlastungseffekten aufgrund von erwarteten Verlusten, Diversifizierungen und Risikominderungstechniken berechnet (siehe unten). |
0100 | (-) HERABSETZUNG DER EIGENMITTELANFORDERUNGEN AUFGRUND DES IN DER GESCHÄFTSPRAXIS ERFASSTEN ERWARTETEN VERLUSTS
In Spalte 100 ist die Herabsetzung der Eigenmittelanforderungen aufgrund des durch die interne Geschäftspraxis erfassten erwarteten Verlusts (nach Artikel 322 Absatz 2 Buchstabe a der Verordnung (EU) Nr. 575/2013) auszuweisen. |
0110 | (-) HERABSETZUNG DER EIGENMITTELANFORDERUNGEN AUFGRUND VON DIVERSIFIZIERUNGEN
Der in dieser Spalte angegebene Diversifizierungseffekt muss der Differenz zwischen der Summe der für jede Klasse operationeller Risiken getrennt berechneten Eigenmittelanforderungen (d. h. eine Situation, in der eine 'perfekte Abhängigkeit' herrscht) und der unter Berücksichtigung von Korrelationen und Abhängigkeiten berechneten diversifizierten Eigenmittelanforderung (d. h. in der Annahme einer weniger als 'perfekten Abhängigkeit' zwischen den Risikoklassen) entsprechen. Die 'perfekte Abhängigkeit' tritt im 'Standardfall' ein, wenn sich das Institut also keiner ausdrücklichen Korrelationsstrukturen zwischen den Risikoklassen bedient. Das AMA-Kapital wird folglich als Summe der Bemessungen der einzelnen operationellen Risiken in den gewählten Risikoklassen berechnet. In diesem Fall wird die Korrelation zwischen den Risikoklassen als 100 % angenommen und der Wert in der Spalte ist auf null zu setzen. Dagegen muss das Institut, wenn es eine ausdrückliche Korrelationsstruktur zwischen den Risikoklassen berechnet, in diese Spalte die Differenz zwischen dem aus dem Standardfall herrührenden AMA-Kapital und dem nach der Anwendung der Korrelationen zwischen den Risikoklassen errechneten AMA-Kapital aufnehmen. Der Wert spiegelt die 'Diversifizierungsfähigkeit' des AMA-Modells wider, also die Fähigkeit des Modells, ein nicht gleichzeitiges Auftreten schwerwiegender, auf operationelle Risiken zurückzuführender Verlustereignisse zu erfassen. In Spalte 110 ist der Betrag auszuweisen, um den das AMA-Kapital in Bezug auf die Annahme einer Korrelation von 100 % durch die angenommene Korrelationsstruktur verringert wird. |
0120 | (-) HERABSETZUNG DER EIGENMITTELANFORDERUNG AUFGRUND VON TECHNIKEN ZUR RISIKOMINDERUNG (VERSICHERUNGSSCHUTZ UND SONSTIGE RISIKOÜBERTRAGUNGSMECHANISMEN)
In dieser Spalte sind die in Artikel 323 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 genannten Auswirkungen von Versicherungen und anderen Risikoübertragungsmechanismen auszuweisen. |
Zeilen | |
0010 | DEM BASISINDIKATORANSATZ (BIA) UNTERLIEGENDE BANKTÄTIGKEITEN
In dieser Zeile sind die Beträge auszuweisen, die den Tätigkeiten entsprechen, bei denen zur Berechnung der Eigenmittelanforderung für das operationelle Risiko der BIA angewendet wird (Artikel 315 und 316 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013). |
0020 | DEM STANDARDANSATZ (SA) BZW. DEM ALTERNATIVEN STANDARDANSATZ (ASA) UNTERLIEGENDE BANKTÄTIGKEITEN
Hier ist die nach SA und ASA (Artikel 317, 318 und 319 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013) berechnete Eigenmittelanforderung auszuweisen |
0030-0100 | DEM SA UNTERLIEGEND
Wird der Standardansatz (SA) verwendet, ist der maßgebliche Indikator für jedes betreffende Jahr in den Zeilen 0030 bis 0100 auf die in Artikel 317 Tabelle 2 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 genannten Geschäftsfelder aufzuteilen. Die Zuordnung der Tätigkeiten zu Geschäftsfeldern muss den in Artikel 318 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 beschriebenen Grundsätzen entsprechen. |
0110-0120 | DEM ASA UNTERLIEGEND
Institute, die den alternativen Standardansatz (ASA) (Artikel 319 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013) verwenden, müssen den maßgeblichen Indikator für die betreffenden Jahre in den Zeilen 0030 bis 0050 und 0080 bis 0100 getrennt für jedes Geschäftsfeld und in den Zeilen 0110 und 0120 für die Geschäftsfelder 'Firmenkundengeschäft' und 'Privatkundengeschäft' ausweisen. Die Zeilen 110 und 120 müssen den Betrag des maßgeblichen Indikators für die dem ASA unterliegenden Tätigkeiten darstellen. Dabei ist zwischen dem Betrag für das Geschäftsfeld 'Firmenkundengeschäft' und den Beträgen für das Geschäftsfeld 'Privatkundengeschäft' zu unterscheiden (Artikel 319 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013). Sowohl für die Zeilen, die dem 'Firmenkundengeschäft' und dem 'Privatkundengeschäft' nach dem Standardansatz (SA) (Zeilen 0060 und 0070) entsprechen, als auch für die dem ASA vorbehaltenen Zeilen 0110 und 0120 können Beträge ausgewiesen sein (wenn beispielsweise für ein Tochterunternehmen der Standardansatz gilt, während das Mutterunternehmen dem ASA unterliegt). |
0130 | FORTGESCHRITTENEN MESSANSÄTZEN UNTERLIEGENDE BANKTÄTIGKEITEN - AMA
Auszuweisen sind die maßgeblichen Daten für AMA-Institute (Artikel 312 Absatz 2 und Artikel 321, 322 und 323 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013). Werden verschiedene Ansätze gemäß Artikel 314 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 kombiniert, sind Angaben zum maßgeblichen Indikator für die nach dem AMA behandelten Tätigkeiten zu liefern. Gleiches gilt auch für alle anderen Banken, die den AMA anwenden. |
4.2. Operationelles Risiko: Detaillierte Angaben zu den Verlusten des letzten Jahres (OPR DETAILS)
4.2.1. Allgemeine Bemerkungen
4.2.2. C 17.01: Verluste aufgrund von operationellen Risiken und Rückflüsse des letzten Jahres nach Geschäftsfeldern und Verlustereigniskategorien (OPR DETAILS 1)
4.2.2.1. Allgemeine Bemerkungen
4.2.2.2. Erläuterungen zu bestimmten Positionen
Spalten | |
0010-0070 | EREIGNISKATEGORIEN
Verluste sind nach den in Artikel 324 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 genannten Verlustereigniskategorien in den Spalten 0010 bis 0070 auszuweisen. Institute, die ihre Eigenmittelanforderung nach dem BIA-Ansatz berechnen, dürfen Verluste, für die keine Verlustereigniskategorie festgestellt wurde, nur in Spalte 080 ausweisen. |
0080 | VERLUSTEREIGNISKATEGORIEN INSGESAMT
In Spalte 0080 haben die Institute für jedes Geschäftsfeld die 'Anzahl der Verlustereignisse (neue Verlustereignisse)' insgesamt, den 'Bruttoverlustbetrag (neue Verlustereignisse)' insgesamt, die 'Zahl der Verlustereignisse mit Verlustanpassung' insgesamt, die 'Verlustanpassungen für frühere Berichtsperioden' insgesamt, den 'größten Einzelverlust' insgesamt, die 'Summe der fünf größten Verluste', den 'direkten Gesamtrückfluss von Verlusten' insgesamt und den 'Gesamtrückfluss aus Versicherungsschutz und anderen Risikoübertragungsmechanismen' insgesamt anzugeben. Sofern das Institut für alle Verluste die Verlustereigniskategorien ermittelt hat, muss Spalte 080 die einfache Aggregation der Anzahl der Verlustereignisse, die Brutto-Gesamtverlustbeträge, die Gesamtrückflüsse von Verlusten und die in den Spalten 0010 bis 0070 ausgewiesen 'Verlustanpassungen für frühere Berichtsperioden' anzeigen. Der in Spalte 0080 angegebene 'größte Einzelverlust' muss der größte Einzelverlust in einem Geschäftsfeld sein und - wenn das Institut die Verlustereigniskategorie für alle Verluste ermittelt hat - dem höchsten Wert entsprechen, der in den Spalten 0010 bis 0070 als ',größter Einzelverlust' ausgewiesen wurde. Als Summe der fünf größten Verluste ist in Spalte 0080 die Summe der innerhalb eines Geschäftsfeldes verzeichneten fünf größten Verluste anzugeben. |
0090-0100 | ZUSATZINFORMATION: BEI DER DATENSAMMLUNG ANGEWANDTE BAGATELLGRENZE
In den Spalten 0090 und 0100 sind die Bagatellgrenzen anzugeben, die die Institute gemäß Artikel 322 Absatz 3 Buchstabe c letzter Satz der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 für die interne Verlustdatensammlung anwenden. Wendet das Institut für jedes Geschäftsfeld nur eine Bagatellgrenze an, ist nur die Spalte 0090 auszufüllen. Werden innerhalb eines aufsichtsrechtlichen Geschäftsfeldes mehrere Bagatellgrenzen verwendet, ist auch die höchste anzuwendende Bagatellgrenze (Spalte 0100) anzugeben. |
Zeilen | |
0010-0880 | GESCHÄFTSFELDER: UNTERNEHMENSFINANZIERUNG, HANDEL UND VERKAUF, WERTPAPIER-PROVISIONSGESCHÄFT, FIRMENKUNDENGESCHÄFT, PRIVATKUNDENGESCHÄFT, ZAHLUNGSVERKEHR UND VERRECHNUNG, DEPOT- UND TREUHANDGESCHÄFT, VERMÖGENSVERWALTUNG, GESAMTUNTERNEHMEN
Für jedes der in Artikel 317 Absatz 4 Tabelle 2 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 genannten Geschäftsfelder sowie für das zusätzliche Geschäftsfeld 'Gesamtunternehmen' nach Artikel 322 Absatz 3 Buchstabe b der genannten Verordnung und für jede Verlustereigniskategorie sind unter Beachtung der internen Bagatellgrenzen folgende Angaben zu liefern: Anzahl der Verlustereignisse (neue Verlustereignisse), Bruttoverlustbetrag (neue Verlustereignisse), Anzahl der Verlustereignisse mit Verlustanpassung, Verlustanpassungen in früheren Berichtsperioden, größter Einzelverlust, Summe der fünf größten Verluste, direkter Gesamtrückfluss von Verlusten und Gesamtrückfluss aus Versicherungen und anderen Risikoübertragungsmechanismen. Bei einem Verlustereignis, das sich auf mehrere Geschäftsfelder auswirkt, ist der 'Bruttoverlustbetrag' auf alle betroffenen Geschäftsfelder aufzuteilen. Institute, die ihre Eigenmittelanforderung nach dem BIA berechnen, können Verluste, für die kein Geschäftsfeld festgestellt wurde, nur in den Spalten 0910-0980 ausweisen. |
0010, 0110, 0210, 0310, 0410, 0510, 0610, 0710, 0810 | Anzahl der Verlustereignisse (neue Verlustereignisse)
Die Anzahl der Verlustereignisse ist die Anzahl der Verlustereignisse, für die in der Berichtsperiode Bruttoverluste bilanziert wurden. Die Anzahl der Verlustereignisse bezieht sich auf 'neue Ereignisse', d. h. operationelle Risikoereignisse, die
'Neue Verlustereignisse' schließen keine Verlustereignisse ein, die in früheren Berichtsperioden 'erstmalig bilanziert' und bereits in früheren Aufsichtsmeldungen angegeben wurden. |
0020, 0120, 0220, 0320, 0420, 0520, 0620, 0720, 0820 | Bruttoverlustbetrag (neue Verlustereignisse)
Der Bruttoverlustbetrag für Verlustereignisse, die auf operationelle Risiken zurückzuführen sind (z.B. direkte Gebühren, Rückstellungen, Abrechnungen). Alle mit einem einzelnen Verlustereignis zusammenhängenden Verluste, die im Berichtszeitraum bilanziert werden, sind zu summieren und in dieser Berichtsperiode als Bruttoverlust für dieses Verlustereignis anzusehen. Der ausgewiesene Bruttoverlustbetrag muss sich auf die in der vorstehenden Zeile genannten 'neuen Verlustereignisse' beziehen. Bei Verlustereignissen, die in einer früheren, in vormaligen Aufsichtsmeldungen nicht enthaltenen Berichtsperiode 'erstmalig bilanziert wurden', ist der bis zum Meldestichtag akkumulierte Gesamtverlust (d. h. der ursprüngliche Verlust zuzüglich/abzüglich aller in früheren Berichtsperioden erfolgter Verlustanpassungen) als Bruttoverlust zum Meldestichtag auszuweisen. Erhaltene Rückflüsse müssen bei der Angabe der Beträge unberücksichtigt bleiben. |
0030, 0130, 0230, 0330, 0430, 0530, 0630, 0730, 0830 | Anzahl der Verlustereignisse mit Verlustanpassung
Die Anzahl der auf operationelle Risiken zurückzuführenden Verlustereignisse, die in früheren Berichtsperioden 'erstmalig bilanziert wurden' und in früheren Meldungen bereits enthalten sind und für die in der aktuellen Berichtsperiode Verlustanpassungen vorgenommen wurden. Wurde für ein Verlustereignis innerhalb der Berichtsperiode mehr als eine Verlustanpassung vorgenommen, ist die Summe dieser Verlustanpassungen als eine Anpassung in dieser Periode zu zählen. |
0040, 0140, 0240, 0340, 0440, 0540, 0640, 0740, 0840 | Verlustanpassungen für frühere Berichtsperioden
Die Verlustanpassungen für frühere Berichtsperioden müssen der Summe aus folgenden Elementen (mit positivem oder negativem Vorzeichen) entsprechen:
Wurde für ein Verlustereignis innerhalb der Berichtsperiode mehr als eine Verlustanpassung vorgenommen, sind die Beträge all dieser Verlustanpassungen unter Beachtung des (positiven oder negativen) Vorzeichens der Anpassungen zu summieren. Diese Summe ist als Verlustanpassung für dieses Verlustereignis in dieser Berichtsperiode anzusehen. Sinkt der angepasste Verlustbetrag für ein Verlustereignis aufgrund einer negativen Verlustanpassung unter die interne Bagatellgrenze des Instituts, hat das Institut den Gesamtverlustbetrag für das Verlustereignis, der bis zur letztmaligen Meldung des Ereignisses zu einem Meldestichtag im Dezember aufgelaufen ist (d. h. den ursprünglichen Verlust zuzüglich/abzüglich aller in früheren Berichtsperioden erfolgter Verlustanpassungen), mit einem negativen Vorzeichen auszuweisen, statt den Betrag der negativen Verlustanpassung selbst anzugeben. Erhaltene Rückflüsse müssen bei der Angabe der Beträge unberücksichtigt bleiben. |
0050, 0150, 0250, 0350, 0450, 0550, 0650, 0750, 0850 | Größter Einzelverlust
Der höhere der beiden folgenden Beträge:
Erhaltene Rückflüsse müssen bei der Angabe der Beträge unberücksichtigt bleiben. |
0060, 0160, 0260, 0360, 0460, 0560, 0660, 0760, 0860 | Summe der fünf größten Verluste
Die Summe der fünf höchsten Beträge unter
Erhaltene Rückflüsse müssen bei der Angabe der Beträge unberücksichtigt bleiben. |
0070, 0170, 0270, 0370, 0470, 0570, 0670, 0770, 0870 | Direkter Gesamtrückfluss von Verlusten
Der direkte Gesamtrückfluss muss alle erhaltenen Rückflüsse außer jenen nach Artikel 323 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 umfassen, die in der nachstehenden Zeile genannt werden. Der direkte Gesamtrückfluss von Verlusten muss der Summe aller in der Berichtsperiode bilanzierten direkten Rückflüsse und Anpassungen von direkten Rückflüssen für Verlustereignisse aufgrund von operationellen Risiken entsprechen, die in der Berichtsperiode oder in früheren Berichtsperioden erstmalig bilanziert wurden. |
0080, 0180, 0280, 0380, 0480, 0580, 0680, 0780, 0880 | Gesamtrückfluss aus Versicherungen und sonstigen Risikoübertragungsmechanismen
Rückflüsse aus Versicherungen und anderen Risikoübertragungsmechanismen sind Rückflüsse, die unter Artikel 323 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 fallen. Der Gesamtrückfluss aus Versicherungen und anderen Risikoübertragungsmechanismen muss der Summe aller in der Berichtsperiode bilanzierten Rückflüsse aus Versicherungen und anderen Risikoübertragungsmechanismen für Verlustereignisse aufgrund von operationellen Risiken entsprechen, die in der Berichtsperiode oder in früheren Berichtsperioden erstmalig bilanziert wurden. |
0910-0980 | GESCHÄFTSFELDER INSGESAMT
Für jede Verlustereigniskategorie (Spalten 0010 bis 0080) sind die Angaben zu den Geschäftsfeldern insgesamt zu liefern. |
0910-0914 | Anzahl der Verlustereignisse
In Zeile 0910 ist die Anzahl der die interne Bagatellgrenze überschreitenden Verlustereignisse nach Verlustereigniskategorien für die Geschäftsfelder insgesamt anzugeben. Diese Zahl kann niedriger als die Aggregation der Anzahl der Verlustereignisse nach Geschäftsfeldern sein, weil Verlustereignisse mit multiplen Auswirkungen (Auswirkungen in verschiedenen Geschäftsfeldern) als ein Ereignis zu betrachten sind. Sie kann höher sein, wenn ein Institut, das seine Eigenmittelanforderungen nach dem BIA berechnet, das (die) von dem Verlust betroffene(n) Geschäftsfeld(er) nicht in allen Fällen identifizieren kann. In den Zeilen 0911 bis 0914 ist die Anzahl der internen Verlustereignisse anzugeben, bei denen der Bruttoverlustbetrag innerhalb der in den betreffenden Zeilen des Meldebogens definierten Spannen liegt. Sofern das Institut all seine Verluste einem in Artikel 317 Absatz 4 Tabelle 2 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 aufgeführten Geschäftsfeld oder dem Geschäftsfeld 'Gesamtunternehmen' nach Artikel 322 Absatz 3 Buchstabe b der genannten Verordnung zugeordnet oder für alle Verluste die Verlustereigniskategorie identifiziert hat, gilt für die Spalte 0080 dementsprechend Folgendes:
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0920-0924 | Bruttoverlustbetrag (neue Verlustereignisse)
Sofern das Institut all seine Verluste entweder einem in Artikel 317 Absatz 4 Tabelle 2 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 aufgeführten Geschäftsfeld oder dem Geschäftsfeld 'Gesamtunternehmen' nach Artikel 322 Absatz 3 Buchstabe b der genannten Verordnung zugeordnet hat, muss der in Zeile 0920 ausgewiesene Bruttoverlustbetrag (neue Verlustereignisse) der einfachen Aggregation der Bruttoverlustbeträge der neuen Verlustereignisse für jedes Geschäftsfeld entsprechen. In den Zeilen 0921 bis 0924 ist der Bruttoverlustbetrag für Verlustereignisse anzugeben, bei denen der Bruttoverlustbetrag innerhalb der in den betreffenden Zeilen definierten Spannen liegt. |
0930, 0935, 0936 | Anzahl der Verlustereignisse mit Verlustanpassung
In Zeile 0930 ist die Gesamtzahl der in den Zeilen 0030, 0130, ..., 0830 ausgewiesenen Verlustereignisse mit Verlustanpassung anzugeben. Diese Zahl kann niedriger als die Aggregation der Anzahl der Verlustereignisse mit Verlustanpassung nach Geschäftsfeldern sein, weil Verlustereignisse mit multiplen Auswirkungen (Auswirkungen in verschiedenen Geschäftsfeldern) als ein Ereignis betrachtet werden. Sie kann höher sein, wenn ein Institut, das seine Eigenmittelanforderungen nach dem BIA berechnet, das (die) von dem Verlust betroffene(n) Geschäftsfeld(er) nicht in allen Fällen identifizieren kann. Die Anzahl der Ereignisse mit Verlustanpassung ist aufzugliedern in die Anzahl der Verlustereignisse, für die innerhalb der Berichtsperiode eine positive Verlustanpassung vorgenommen wurde, und die Anzahl der Verlustereignisse, für die innerhalb der Berichtsperiode eine negative Verlustanpassung vorgenommen wurde (allesamt mit positivem Vorzeichen ausgewiesen). |
0940, 0945, 0946 | Verlustanpassungen für frühere Berichtsperioden
In Zeile 0940 ist die Gesamtsumme der in den Zeilen 0040, 0140, ..., 0840 ausgewiesenen) Verlustanpassungsbeträge für frühere Berichtsperioden nach Geschäftsfeldern anzugeben. Sofern das Institut all seine Verluste entweder einem in Artikel 317 Absatz 4 Tabelle 2 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 aufgeführten Geschäftsfeld oder dem Geschäftsfeld 'Gesamtunternehmen' nach Artikel 322 Absatz 3 Buchstabe b der genannten Verordnung zugeordnet hat, muss der in Zeile 0940 ausgewiesene Betrag der einfachen Aggregation der für die verschiedenen Geschäftsfelder ausgewiesenen Verlustanpassungen für frühere Berichtsperioden entsprechen. Der Betrag der Verlustanpassungen ist aufzugliedern in den Betrag für Verlustereignisse, für die innerhalb der Berichtsperiode eine positive Verlustanpassung vorgenommen wurde (Zeile 0945, mit positivem Vorzeichen ausgewiesen), und den Betrag für Verlustereignisse, für die innerhalb der Berichtsperiode eine negative Verlustanpassung vorgenommen wurde (Zeile 0946, mit negativem Vorzeichen ausgewiesen). Sinkt der angepasste Verlustbetrag für ein Verlustereignis aufgrund einer negativen Verlustanpassung unter die interne Bagatellgrenze des Instituts, muss das Institut den Gesamtverlustbetrag für das Verlustereignis, der bis zur letztmaligen Meldung des Verlustereignisses zu einem Meldestichtag im Dezember aufgelaufen ist (d. h. den ursprünglichen Verlust zuzüglich/abzüglich aller in früheren Berichtsperioden erfolgter Verlustanpassungen), in Zeile 0946 mit einem negativen Vorzeichen ausweisen, statt den Betrag der negativen Verlustanpassung selbst anzugeben. |
0950 | Größter Einzelverlust
Sofern das Institut all seine Verluste entweder einem in Artikel 317 Absatz 4 Tabelle 2 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 aufgeführten Geschäftsfeld oder dem Geschäftsfeld 'Gesamtunternehmen' nach Artikel 322 Absatz 3 Buchstabe b der genannten Verordnung zugeordnet hat, muss der größte Einzelverlust dem größten, die interne Bagatellgrenze überschreitenden Verlust für jede Verlustereigniskategorie und unter sämtlichen Geschäftsfeldern entsprechen. Diese Zahlen können höher als der in jedem einzelnen Geschäftsfeld verzeichnete größte Einzelverlust sein, wenn sich ein Verlustereignis auf verschiedene Geschäftsfelder auswirkt. Sofern das Institut all seine Verluste entweder einem in Artikel 317 Absatz 4 Tabelle 2 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 aufgeführten Geschäftsfeld oder dem Geschäftsfeld 'Gesamtunternehmen' nach Artikel 322 Absatz 3 Buchstabe b der genannten Verordnung zugeordnet bzw. für alle Verluste die Verlustereigniskategorie identifiziert hat, gilt für die Spalte 0080 Folgendes:
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0960 | Summe der fünf größten Verluste
Anzugeben ist die Summe der fünf größten Verluste für jede Verlustereigniskategorie und unter sämtlichen Geschäftsfeldern. Diese Summe kann höher als die höchste Summe der in jedem einzelnen Geschäftsfeld ausgewiesenen fünf größten Verluste sein. Sie ist ungeachtet der Anzahl der Verluste auszuweisen. Sofern das Institut all seine Verluste entweder einem in Artikel 317 Absatz 4 Tabelle 2 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 aufgeführten Geschäftsfeld oder dem Geschäftsfeld 'Gesamtunternehmen' nach Artikel 322 Absatz 3 Buchstabe b der genannten Verordnung zugeordnet und für alle Verluste die Ereigniskategorie identifiziert hat, muss im Hinblick auf Spalte 0080 die Summe der fünf größten Verluste der Summe der fünf größten Verluste in der gesamten Matrix entsprechen, was bedeutet, dass sie weder zwingend dem höchsten Wert der 'Summe der fünf größten Verluste' in Zeile 0960 noch dem höchsten Wert der 'Summe der fünf größten Verluste' in Spalte 0080 entspricht. |
0970 | Direkter Gesamtrückfluss von Verlusten
Sofern das Institut all seine Verluste entweder einem in Artikel 317 Absatz 4 Tabelle 2 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 aufgeführten Geschäftsfeld oder dem Geschäftsfeld 'Gesamtunternehmen' nach Artikel 322 Absatz 3 Buchstabe b der genannten Verordnung zugeordnet hat, muss der direkte Gesamtrückfluss von Verlusten der einfachen Aggregation des direkten Gesamtrückflusses von Verlusten für jedes einzelne Geschäftsfeld entsprechen. |
0980 | Gesamtrückfluss aus Versicherungen und sonstigen Risikoübertragungsmechanismen
Sofern das Institut all seine Verluste entweder einem in Artikel 317 Absatz 4 Tabelle 2 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 aufgeführten Geschäftsfeld oder dem Geschäftsfeld 'Gesamtunternehmen' nach Artikel 322 Absatz 3 Buchstabe b der genannten Verordnung zugeordnet hat, muss der Gesamtrückfluss aus Versicherungen und anderen Risikoübertragungsmechanismen der einfachen Aggregation der Gesamtrückflüsse von Verlusten aus Versicherungen und anderen Risikoübertragungsmechanismen für jedes Geschäftsfeld entsprechen. |
4.2.3. C 17.02: Operationelles Risiko: Detaillierte Angaben zu den größten Verlustereignissen des letzten Jahres (OPR DETAILS 2)
4.2.3.1. Allgemeine Bemerkungen
Vorbehaltlich dieses Schwellenwerts ist Folgendes anzugeben:
4.2.3.2. Erläuterungen zu bestimmten Positionen
Spalten | |
0010 | ID des Ereignisses
Die Ereignis-ID ist eine Zeilenkennung und bezeichnet im Meldebogen jeweils eine Zeile. Ist eine interne ID verfügbar, ist diese von den Instituten anzugeben. Ansonsten muss die angegebene ID der fortlaufenden Nummerierung 1, 2, 3 usw. folgen. |
0020 | Erfassungszeitpunkt
Der Erfassungszeitpunkt ist der Zeitpunkt, an dem ein Verlust oder eine Rücklage/Rückstellung erstmals in der Gewinn- und Verlustrechnung gegenüber einem durch operationelle Risiken bedingten Verlust angesetzt wurde. |
0030 | Eintrittszeitpunkt
Der Eintrittszeitpunkt ist der Zeitpunkt, an dem das durch das operationelle Risiko bedingte Verlustereignis eintrat oder seinen Anfang nahm. |
0040 | Erkennungszeitpunkt
Der Erkennungszeitpunkt muss dem Zeitpunkt entsprechen, an dem das durch das operationelle Risiko bedingte Verlustereignis vom Institut erkannt wurde. |
0050 | Verlustereigniskategorien
Die in Artikel 324 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 genannten Verlustereigniskategorien. |
0060 | Bruttoverluste
Bruttoverluste für das in den Zeilen 0020, 0120 usw. des Meldebogens C 17.01 ausgewiesene Verlustereignis. |
0070 | Bruttoverluste abzüglich direkter Rückflüsse
Bruttoverluste für das in den Zeilen 0020, 0120 usw. des Meldebogens C 17.01 ausgewiesene Verlustereignis, abzüglich der direkten Rückflüsse für dieses Verlustereignis. |
0080-0160 | Bruttoverluste nach Geschäftsfeldern
Die in der Spalte 0060 ausgewiesenen Bruttoverluste sind den in Artikel 317 Absatz 4 Tabelle 2 und Artikel 322 Absatz 3 Buchstabe b der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 genannten relevanten Geschäftsfeldern zuzuweisen. |
0170 | Name des Rechtsträgers
Name des Rechtsträgers gemäß Spalte 0011 des Meldebogens C 06.02, bei dem der Verlust - bzw. der größte Verlust, falls mehrere Unternehmen betroffen waren - aufgetreten ist. |
0181 | Code
Code des Rechtsträgers gemäß Spalte 0021 des Meldebogens C 06.02, bei dem der Verlust - bzw. der größte Verlust, falls mehrere Unternehmen betroffen waren - aufgetreten ist. |
0185 | ART DES CODES
Die Institute müssen - auch in Übereinstimmung mit Spalte 0026 des Meldebogens C 06.02 - angeben, welche Art von Code in Spalte 0181 angegeben wird: 'LEI-Code' oder 'Kein LEI-Code'. Die Art des Codes ist stets anzugeben. |
0190 | Geschäftsbereich
Geschäftsbereich oder Abteilung, wo der Verlust - bzw. der größte Verlust, falls mehrere Geschäftsbereiche oder Abteilungen betroffen waren - aufgetreten ist. |
0200 | Beschreibung
Beschreibung des Verlustereignisses, falls nötig in verallgemeinerter oder anonymisierter Form, die zumindest Informationen über das Ereignis selbst und, soweit bekannt, über die treibenden Faktoren oder Ursachen des Ereignisses beinhalten muss. |
5. Meldebögen zum Marktrisiko
5.1. C 18.00 - Marktrisiko: Standardansatz für positionsrisiken börsengehandelter Schuldtitel (MKR SA TDI)
5.1.1. Allgemeine Bemerkungen
5.1.2. Erläuterungen zu bestimmten Positionen
Spalten | |
0010-0020 | ALLE POSITIONEN (KAUF- UND VERKAUFSPOSITIONEN)
Artikel 102 und Artikel 105 Absatz 1 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 Nicht nach Instrumenten aufgerechnete Bruttopositionen unter Ausschluss der in Artikel 345 Absatz 1 Unterabsatz 1 Satz 2 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 genannten, mit einer Übernahmegarantie versehenen Positionen, die von Dritten gezeichnet oder mitgarantiert werden. Erläuterungen zur Unterscheidung zwischen Kauf- und Verkaufspositionen, die auch für diese Bruttopositionen gilt, sind Artikel 328 Absatz 2 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 zu entnehmen. |
0030-0040 | NETTOPOSITIONEN (KAUF- UND VERKAUFSPOSITIONEN)
Artikel 327 bis 329 und Artikel 334 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 Erläuterungen zur Unterscheidung zwischen Kauf- und Verkaufspositionen sind Artikel 328 Absatz 2 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 zu entnehmen. |
0050 | EINER KAPITALANFORDERUNG UNTERLIEGENDE POSITIONEN
Die Nettopositionen, die nach den verschiedenen in Teil 3 Titel IV Kapitel 2 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 betrachteten Ansätzen mit einer Eigenmittelanforderung belegt werden. |
0060 | EIGENMITTELANFORDERUNGEN
Die Eigenkapitalanforderung für maßgebliche Positionen nach Teil 3 Titel IV Kapitel 2 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013. |
0070 | GESAMTRISIKOBETRAG
Artikel 92 Absatz 4 Buchstabe b der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 Ergebnis der Multiplikation der Eigenmittelanforderungen mit 12,5. |
Zeilen | |
0010-0350 | BÖRSENGEHANDELTE SCHULDTITEL IM HANDELSBUCH
Die Positionen an im Handelsbuch geführten, börsengehandelten Schuldtiteln und die entsprechenden Eigenmittelanforderungen für das Positionsrisiko nach Artikel 92 Absatz 3 Buchstabe b Ziffer i der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 und nach Teil 3 Titel IV Kapitel 2 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 sind hier abhängig von ihrer Risikokategorie, ihrer Laufzeit und des verwendeten Ansatzes auszuweisen. |
0011 | ALLGEMEINES RISIKO. |
0012 | Derivate
In die Berechnung des Zinsänderungsrisikos für Handelsbuchpositionen einbezogene Derivate, gegebenenfalls unter Berücksichtigung der Artikel 328 bis 331 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013. |
0013 | Sonstige Vermögenswerte und Verbindlichkeiten
In die Berechnung des Zinsänderungsrisikos für Handelsbuchpositionen einbezogene Instrumente außer Derivaten. |
0020-0200 | LAUFZEITBEZOGENER ANSATZ
Positionen an börsengehandelten Schuldtiteln, auf die der laufzeitbezogene Ansatz nach Artikel 339 Absätze 1 bis 8 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 angewandt wird, sowie die entsprechenden, nach Artikel 339 Absatz 9 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 berechneten Eigenmittelanforderungen. Diese Positionen sind in die Zonen 1, 2 und 3 und diese wiederum nach der Fälligkeit der Instrumente aufzuteilen. |
0210-0240 | ALLGEMEINES RISIKO. DURATIONSBEZOGENER ANSATZ
Positionen in börsengehandelten Schuldtiteln, auf die der durationsbezogene Ansatz nach Artikel 340 Absätze 1 bis 6 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 angewandt wird, sowie die entsprechenden nach Artikel 340 Absatz 7 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 berechneten Eigenmittelanforderungen. Diese Position ist in die Zonen 1, 2 und 3 aufzuteilen. |
0250 | SPEZIFISCHES RISIKO
Summe der in den Zeilen 0251, 0325 und 0330 ausgewiesenen Beträge. Positionen in börsengehandelten Schuldtiteln, die den Eigenmittelanforderungen für das spezifische Risiko unterliegen, sowie die entsprechenden Eigenmittelanforderungen nach Artikel 92 Absatz 3 Buchstabe b, Artikel 335, Artikel 336 Absätze 1, 2 und 3 sowie Artikel 337 und 338 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013. Zu beachten ist auch Artikel 327 Absatz 1 letzter Satz der Verordnung (EU) Nr. 575/2013. |
0251-0321 | Eigenmittelanforderung für Schuldtitel, die keine Verbriefungspositionen darstellen
Summe der in den Zeilen 260 bis 321 ausgewiesenen Beträge. Die Eigenmittelanforderung der n-ten-Ausfall-Kreditderivate, für die keine externe Bonitätsbeurteilung vorliegt, ist mittels Addition der Risikogewichte der Referenzeinheiten zu berechnen (Artikel 332 Absatz 1 Buchstabe e und Artikel 332 Absatz 1 Unterabsatz 2 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 - 'Transparenzansatz'). Die n-ten-Ausfall-Kreditderivate, für die eine externe Bonitätsbeurteilung vorliegt (Artikel 332 Absatz 1 Unterabsatz 3 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013) sind getrennt in Zeile 321 auszuweisen. Meldung von Positionen, auf die Artikel 336 Absatz 3 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 anzuwenden ist: Für Schuldverschreibungen, die gemäß Artikel 129 Absatz 3 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 für ein Risikogewicht von 10 % im Anlagebuch infrage kommen (gedeckte Schuldverschreibungen), gilt eine Sonderbehandlung. Die spezifischen Eigenmittelanforderungen müssen der Hälfte des Prozentsatzes der zweiten Kategorie in Artikel 336 Tabelle 1 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 entsprechen. Diese Positionen sind entsprechend ihrer Restlaufzeit den Zeilen 0280 bis 0300 zuzuweisen. Wird das allgemeine Risiko von Zinspositionen durch ein Kreditderivat abgesichert, sind die Artikel 346 und 347 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 anzuwenden. |
0325 | Eigenmittelanforderung für Verbriefungspositionen
Die in Spalte 0601 des Meldebogens MKR SA SEC ausgewiesenen Gesamteigenmittelanforderungen. Diese Eigenmittelanforderungen sind nur auf der Summenebene des Meldebogens MKR SA TDI zu melden. |
0330 | Eigenmittelanforderung für das Korrelationshandelsportfolio
Die in Spalte 0450 des Meldebogens MKR SA CTP ausgewiesenen Gesamteigenmittelanforderungen. Diese Eigenmittelanforderungen sind nur auf der Summenebene des Meldebogens MKR SA TDI zu melden. |
0350-0390 | ZUSATZANFORDERUNGEN FÜR OPTIONEN (OHNE DELTA-FAKTOR-RISIKEN)
Artikel 329 Absatz 3 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 Die Zusatzanforderungen für Optionen im Zusammenhang mit nicht dem Delta-Faktor unterliegenden Risiken sind je nach der zu ihrer Berechnung angewandten Methode aufzuschlüsseln. |
5.2. C 19.00 - Marktrisiko: Standardansatz für spezifische Risiken in Verbriefungen (MKR SA SEC)
5.2.1. Allgemeine Bemerkungen
5.2.2. Erläuterungen zu bestimmten Positionen
Spalten | |
0010-0020 | ALLE POSITIONEN (KAUF- UND VERKAUFSPOSITIONEN)
Artikel 102 und Artikel 105 Absatz 1 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 in Verbindung mit Artikel 337 der genannten Verordnung (Verbriefungspositionen). Erläuterungen zur Unterscheidung zwischen Kauf- und Verkaufspositionen, die auch für diese Bruttopositionen gilt, sind Artikel 328 Absatz 2 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 zu entnehmen. |
0030-0040 | (-) VON DEN EIGENMITTELN ABGEZOGENE POSITIONEN (KAUF- UND VERKAUFSPOSITIONEN)
Artikel 244 Absatz 1 Buchstabe b, Artikel 245 Absatz 1 Buchstabe b und Artikel 253 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 |
0050-0060 | NETTOPOSITIONEN (KAUF- UND VERKAUFSPOSITIONEN)
Artikel 327, 328, 329 und 334 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 Erläuterungen zur Unterscheidung zwischen Kauf- und Verkaufspositionen sind Artikel 328 Absatz 2 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 zu entnehmen. |
0061-0104 | AUFSCHLÜSSELUNG DER NETTOPOSITIONEN NACH RISIKOGEWICHTEN
Artikel 259 bis 262, Artikel 263 Tabellen 1 und 2, Artikel 264 Tabellen 3 und 4 sowie Artikel 266 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 Die Aufschlüsselung muss für Kauf- und Verkaufspositionen getrennt erfolgen. |
0402-0406 | AUFSCHLÜSSELUNG DER NETTOPOSITIONEN NACH ANSÄTZEN
Artikel 254 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 |
0402 | SEC-IRBA
Artikel 259 und 260 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 |
0403 | SEC-SA
Artikel 261 und 262 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 |
0404 | SEC-ERBA
Artikel 263 und 264 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 |
0405 | INTERNER BEMESSUNGSANSATZ
Artikel 254, Artikel 265 und Artikel 266 Absatz 5 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 |
0900 | SONDERBEHANDLUNG FÜR VORRANGIGE TRANCHEN QUALIFIZIERTER NPE-VERBRIEFUNGEN
Artikel 269a Absatz 3 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 |
0406 | SONSTIGE (RW = 1.250 %)
Artikel 254 Nummer 7 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 |
0530-0540 | GESAMTEFFEKT (ANPASSUNG) AUFGRUND VON VERSTÖßEN GEGEN KAPITEL 2 DER Verordnung (EU) 2017/2402
Artikel 270a der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 |
0570 | VOR ANWENDUNG DER OBERGRENZE
Artikel 337 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 ohne Berücksichtigung des in Artikel 335 der genannten Verordnung eingeräumten Ermessens, das einem Institut erlaubt, das Gewicht und die Nettoposition auf den höchstmöglichen Verlust aus dem Ausfallrisiko zu beschränken |
0601 | NACH ANWENDUNG DER OBERGRENZE/EIGENMITTELANFORDERUNGEN INSGESAMT
Artikel 337 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 unter Berücksichtigung des in Artikel 335 der genannten Verordnung eingeräumten Ermessens |
Zeilen | |
0010 | GESAMTSUMME DER RISIKOPOSITIONEN
Gesamtsumme der (im Handelsbuch gehaltenen) ausstehenden Verbriefungen und Wiederverbriefungen, die das als Originator bzw. Anleger bzw. Sponsor fungierende Institut meldet. |
0040, 0070 und 0100 | VERBRIEFUNGSPOSITIONEN
Artikel 4 Absatz 1 Nummer 62 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 |
0020, 0050, 0080 und 0110 | WIEDERVERBRIEFUNGSPOSITIONEN
Artikel 4 Absatz 1 Nummer 64 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 |
0041, 0071 und 0101 | DAVON: FÜR EINE DIFFERENZIERTE EIGENMITTELBEHANDLUNG INFRAGE KOMMENDE VERBRIEFUNGSPOSITIONEN
Gesamtsumme der Verbriefungspositionen, die die in Artikel 243 oder Artikel 270 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 festgelegten Kriterien erfüllen und somit für eine differenzierte Eigenmittelbehandlung infrage kommen. |
0030-0050 | ORIGINATOR
Artikel 4 Absatz 1 Nummer 13 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 |
0060-0080 | ANLEGER
Kreditinstitut, das Verbriefungspositionen in einem Verbriefungsgeschäft hält, bei dem es weder Originator noch Sponsor noch ursprünglicher Kreditgeber ist. |
0090-0110 | SPONSOR
Artikel 4 Absatz 1 Nummer 14 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 Verbrieft ein Sponsor auch seine eigenen Vermögenswerte, muss er in den für Originatoren bestimmten Zeilen Angaben zu seinen eigenen verbrieften Aktiva machen. |
5.3. C 20.00 - Marktrisiko: Standardansatz für das spezifische Risiko bei dem Korrelationshandelsportfolio zugewiesenen Positionen (MKR SA CTP)
5.3.1. Allgemeine Bemerkungen
5.3.2. Erläuterungen zu bestimmten Positionen
Spalten | |
0010-0020 | ALLE POSITIONEN (KAUF- UND VERKAUFSPOSITIONEN)
Artikel 102 und Artikel 105 Absatz 1 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 in Verbindung mit Artikel 338 Absätze 2 und 3 der genannten Verordnung (dem Korrelationshandelsportfolio zugewiesene Positionen) Erläuterungen zur Unterscheidung zwischen Kauf- und Verkaufspositionen, die auch für diese Bruttopositionen gilt, sind Artikel 328 Absatz 2 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 zu entnehmen. |
0030-0040 | (-) VON DEN EIGENMITTELN ABGEZOGENE POSITIONEN (KAUF- UND VERKAUFSPOSITIONEN)
Artikel 253 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 |
0050-0060 | NETTOPOSITIONEN (KAUF- UND VERKAUFSPOSITIONEN)
Artikel 327, 328, 329 und 334 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 Erläuterungen zur Unterscheidung zwischen Kauf- und Verkaufspositionen sind Artikel 328 Absatz 2 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 zu entnehmen. |
0071-0097 | AUFSCHLÜSSELUNG DER NETTOPOSITIONEN NACH RISIKOGEWICHTEN
Artikel 259 bis 262, Artikel 263 Tabellen 1 und 2, Artikel 264 Tabellen 3 und 4 sowie Artikel 266 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 |
0402-0406 | AUFSCHLÜSSELUNG DER NETTOPOSITIONEN NACH ANSÄTZEN
Artikel 254 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 |
0402 | SEC-IRBA
Artikel 259 und 260 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 |
0403 | SEC-SA
Artikel 261 und 262 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 |
0404 | SEC-ERBA
Artikel 263 und 264 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 |
0405 | INTERNER BEMESSUNGSANSATZ
Artikel 254, Artikel 265 und Artikel 266 Absatz 5 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 |
0900 | SONDERBEHANDLUNG FÜR VORRANGIGE TRANCHEN QUALIFIZIERTER NPE-VERBRIEFUNGEN
Artikel 269a Absatz 3 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 |
0406 | SONSTIGE (RW = 1.250 %)
Artikel 254 Nummer 7 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 |
0410-0420 | VOR ANWENDUNG DER OBERGRENZE - GEWICHTETE NETTOVERKAUFS- BZW. NETTOKAUFPOSITIONEN
Artikel 338 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 ohne Berücksichtigung des in Artikel 335 der genannten Verordnung eingeräumten Ermessens |
0430-0440 | NACH ANWENDUNG DER OBERGRENZE - GEWICHTETE NETTOVERKAUFS- BZW. NETTOKAUFPOSITIONEN
Artikel 338 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 unter Berücksichtigung des in Artikel 335 der genannten Verordnung eingeräumten Ermessens |
0450 | EIGENMITTELANFORDERUNGEN INSGESAMT
Die Eigenmittelanforderung wird als jeweils höherer Betrag entweder i) der spezifischen Risikokapitalanforderung, die nur für die Nettoverkaufspositionen (Spalte 0430) gelten würde, oder ii) der spezifischen Risikokapitalanforderung, die nur für die Nettokaufpositionen (Spalte 0440) gelten würde, bestimmt. |
Zeilen | |
0010 | GESAMTSUMME DER RISIKOPOSITIONEN
Gesamtbetrag der (im Korrelationshandelsportfolio gehaltenen) ausstehenden Positionen, die das als Originator bzw. Anleger bzw. Sponsor fungierende Institut meldet. |
0020-0040 | ORIGINATOR
Artikel 4 Absatz 1 Nummer 13 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 |
0050-0070 | ANLEGER
Kreditinstitut, das Verbriefungspositionen in einem Verbriefungsgeschäft hält, bei dem es weder Originator noch Sponsor noch ursprünglicher Kreditgeber ist |
0080-0100 | SPONSOR
Artikel 4 Absatz 1 Nummer 14 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 Verbrieft ein Sponsor auch seine eigenen Vermögenswerte, muss er in den für Originatoren bestimmten Zeilen Angaben zu seinen eigenen verbrieften Aktiva machen. |
0030, 0060 und 0090 | VERBRIEFUNGSPOSITIONEN
Das Korrelationshandelsportfolio umfasst Verbriefungen, n-ter-Ausfall-Kreditderivate und möglicherweise andere Absicherungspositionen, die die in Artikel 338 Absätze 2 und 3 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 festgesetzten Kriterien erfüllen. Derivate aus Verbriefungsrisikopositionen, in denen ein proportionaler Anteil vorgesehen ist, sowie Positionen zur Absicherung von CTP-Positionen sind in die Zeile 'Sonstige CTP- Positionen' aufzunehmen. |
0110 | N-TER-AUSFALL-KREDITDERIVATE
Hier sind durch n-ter-Ausfall-Kreditderivate abgesicherte n-ter-Ausfall-Kreditderivate nach Artikel 347 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 auszuweisen. Die Positionen Originator, Anleger und Sponsor sind für n-ter-Ausfall-Kreditderivate ungeeignet. Deshalb kann für n-ter-Ausfall-Kreditderivate keine Aufschlüsselung wie bei Verbriefungspositionen vorgesehen werden. |
0040, 0070, 0100 und 0120 | SONSTIGE CTP-POSITIONEN
Hierzu gehören die folgenden Positionen:
|
5.4. C 21.00 - Marktrisiko: Standardansatz für Positionsrisiken bei Aktieninstrumenten (MKR SA EQU)
5.4.1. Allgemeine Bemerkungen
5.4.2. Erläuterungen zu bestimmten Positionen
Spalten | |
0010-0020 | ALLE POSITIONEN (KAUF- UND VERKAUFSPOSITIONEN)
Artikel 102 und Artikel 105 Absatz 1 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 Nicht nach Instrumenten aufgerechnete Bruttopositionen unter Ausschluss der in Artikel 345 Absatz 1 Unterabsatz 1 Satz 2 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 genannten, mit einer Übernahmegarantie versehenen Positionen, die von Dritten gezeichnet oder mitgarantiert werden. |
0030-0040 | NETTOPOSITIONEN (KAUF- UND VERKAUFSPOSITIONEN)
Artikel 327, 329, 332, 341 und 345 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013. |
0050 | EINER KAPITALANFORDERUNG UNTERLIEGENDE POSITIONEN
Die Nettopositionen, die nach den verschiedenen in Teil 3 Titel IV Kapitel 2 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 betrachteten Ansätzen mit einer Eigenmittelanforderung belegt werden. Die Eigenkapitalanforderung ist für jeden nationalen Markt einzeln zu berechnen. Positionen in Aktienindex-Terminkontrakten nach Artikel 344 Absatz 4 Satz 2 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 sind nicht in diese Spalte aufzunehmen. |
0060 | IGENMITTELANFORDERUNGEN
Die Eigenmittelanforderungen für alle maßgeblichen Positionen nach Teil 3 Titel IV Kapitel 2 |
0070 | GESAMTRISIKOBETRAG
Artikel 92 Absatz 4 Buchstabe b der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 Ergebnis der Multiplikation der Eigenmittelanforderungen mit 12,5. |
Zeilen | |
0010-0130 | IM HANDELSBUCH GEHALTENE AKTIENINSTRUMENTE
Eigenmittelanforderungen für Positionsrisiken gemäß Artikel 92 Absatz 3 Buchstabe b Ziffer i und Teil 3 Titel IV Kapitel 2 Abschnitt 3 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 |
0020-0040 | ALLGEMEINES RISIKO
Einem allgemeinen Risiko unterliegende Positionen in Aktieninstrumenten (Artikel 343 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013) und die entsprechende Eigenmittelanforderung nach Teil 3 Titel IV Kapitel 2 Abschnitt 3 der genannten Verordnung Bei beiden Aufschlüsselungen (Zeilen 0021/0022 sowie Zeilen 0030/0040) handelt es sich um Aufschlüsselungen in Bezug auf alle dem allgemeinen Risiko unterliegenden Positionen. In den Zeilen 0021 und 0022 werden Angaben über die Aufschlüsselung nach Instrumenten verlangt. Zur Berechnung der Eigenmittelanforderungen wird nur die Aufschlüsselung in den Zeilen 0030 und 0040 verwendet. |
0021 | Derivate
In die Berechnung des Aktienrisikos für Handelsbuchpositionen einbezogene Derivate, gegebenenfalls unter Berücksichtigung der Artikel 329 und 332 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 |
0022 | Sonstige Vermögenswerte und Verbindlichkeiten
In die Berechnung des Aktienrisikos für Handelsbuchpositionen einbezogene Instrumente außer Derivaten. |
0030 | Breit gestreute börsengehandelte Aktienindex-Terminkontrakte, für die ein bestimmter Ansatz gilt
Breit gestreute börsengehandelte Aktienindex-Terminkontrakte, für die gemäß der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 945/2014 der Kommission 8 ein bestimmter Ansatz gilt Diese Positionen unterliegen nur einem allgemeinen Risiko und dürfen daher nicht in Zeile 0050 ausgewiesen werden. |
0040 | Sonstige Aktieninstrumente außer breit gestreuten börsengehandelten Aktienindex-Terminkontrakten
Sonstige Positionen in Aktieninstrumenten, die einem spezifischen Risiko unterliegen, sowie die entsprechenden Eigenmittelanforderungen gemäß Artikel 343 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013, einschließlich Positionen in Aktienindex-Terminkontrakten, die nach Artikel 344 Absatz 3 der genannten Verordnung behandelt werden |
0050 | SPEZIFISCHES RISIKO
Sonstige Positionen in Aktieninstrumenten, die einem spezifischen Risiko unterliegen, sowie die entsprechenden Eigenmittelanforderungen gemäß Artikel 342 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013, ohne Positionen in Aktienindex-Terminkontrakten, die nach Artikel 344 Absatz 4 Satz 2 der genannten Verordnung behandelt werden |
0090-0130 | ZUSATZANFORDERUNGEN FÜR OPTIONEN (OHNE DELTA-FAKTOR-RISIKEN)
Artikel 329 Absätze 2 und 3 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 Die Zusatzanforderungen für Optionen im Zusammenhang mit nicht dem Delta-Faktor unterliegenden Risiken sind in der zu ihrer Berechnung angewandten Methode zu beschreiben. |
5.5. C 22.00 - Marktrisiko: Standardansätze für das Fremdwährungsrisiko (MKR SA FX)
5.5.1. Allgemeine Bemerkungen
5.5.2. Erläuterungen zu bestimmten Positionen
Spalten | |
0020-0030 | ALLE POSITIONEN (KAUF- UND VERKAUFSPOSITIONEN)
Bruttopositionen, die auf Vermögenswerte, ausstehende Beträge und ähnliche, in Artikel 352 Absatz 1 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 genannte Posten zurückzuführen sind. Nach Artikel 352 Absatz 2 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 sind - vorbehaltlich der Genehmigung der zuständigen Behörden - Positionen, die ein Institut eingegangen ist, um sich gegen die nachteilige Auswirkung einer Wechselkursänderung auf seine Eigenmittelquoten gemäß Artikel 92 Absatz 1 der genannten Verordnung abzusichern, und Positionen im Zusammenhang mit Posten, die bereits bei der Berechnung der Eigenmittel in Abzug gebracht wurden, nicht auszuweisen. |
0040-0050 | NETTOPOSITIONEN (KAUF- UND VERKAUFSPOSITIONEN)
Artikel 352 Absatz 3, Artikel 352 Absatz 4 Sätze 1 und 2 und Artikel 353 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 Die Nettopositionen werden für jede Währung getrennt nach Artikel 352 Absatz 1 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 berechnet. Dementsprechend können gleichzeitig Kauf- und Verkaufspositionen gemeldet werden. |
0060-0080 | EINER KAPITALANFORDERUNG UNTERLIEGENDE POSITIONEN
Artikel 352 Absatz 4 Satz 3, Artikel 353 und Artikel 354 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 |
0060-0070 | EINER EIGENKAPITALANFORDERUNG UNTERLIEGENDE POSITIONEN (KAUF- UND VERKAUFSPOSITIONEN)
Die Nettoverkaufs- und Nettokaufposition für jede einzelne Währung sind mittels Subtraktion der Summe der Kaufpositionen von der Summe der Verkaufspositionen zu berechnen. Die für jedes Geschäft in einer Währung bestehenden Nettoverkaufspositionen müssen addiert werden, um die Nettoverkaufsposition in der betreffenden Währung zu erhalten. Die für jedes Geschäft in einer Währung bestehenden Nettokaufpositionen müssen addiert werden, um die Nettokaufposition in der betreffenden Währung zu erhalten. Abhängig von der jeweiligen Kauf- oder Verkaufsregelung sind die nicht ausgeglichenen Positionen in Währungen, die keine Berichtswährung sind, den Eigenkapitalanforderungen unterliegenden Positionen für andere Währungen (Zeile 030) in Spalte 060 oder 070 zuzuweisen. |
0080 | EINER EIGENKAPITALANFORDERUNG UNTERLIEGENDE POSITIONEN (AUSGEGLICHEN)
Ausgeglichene Positionen für eng miteinander verbundene Währungen. |
0090 | EIGENMITTELANFORDERUNGEN
Die Eigenkapitalanforderung für maßgebliche Positionen nach Teil 3 Titel IV Kapitel 3 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013. |
0100 | GESAMTRISIKOBETRAG
Artikel 92 Absatz 4 Buchstabe b der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 Ergebnis der Multiplikation der Eigenmittelanforderungen mit 12,5. |
Zeilen | |
0010 | POSITIONEN INSGESAMT
Alle Positionen in Währungen, die keine Berichtswährungen sind, sowie die Positionen in der Berichtswährung, die für die Zwecke des Artikels 354 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 berücksichtigt werden, sowie die entsprechenden Eigenmittelanforderungen für das Fremdwährungsrisiko nach Artikel 92 Absatz 3 Buchstabe c Ziffer i unter Berücksichtigung von Artikel 352 Absätze 2 und 4 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 (für die Umrechnung in die Berichtswährung). |
0020 | ENG VERBUNDENE WÄHRUNGEN
Die Positionen und entsprechenden Eigenmittelanforderungen für eng verbundene Währungen im Sinne von Artikel 354 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013. |
0025 | Eng verbundene Währungen: davon:
Berichtswährung
Positionen in der Berichtswährung, die zur Berechnung der Eigenmittelanforderungen nach Artikel 354 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 beitragen. |
0030 | ALLE SONSTIGEN WÄHRUNGEN (unter Einschluss von OGA, die als unterschiedliche Währungen behandelt werden)
Positionen und die entsprechenden Eigenmittelanforderungen in Bezug auf Währungen, auf die das allgemeine Verfahren nach Artikel 351 und Artikel 352 Absätze 2 und 4 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 angewandt wird. Meldung von OGA, die gemäß Artikel 353 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 als getrennte Währungen behandelt werden: Zur Berechnung der Eigenmittelanforderungen gibt es für OGA, die als getrennte Währungen behandelt werden, zwei unterschiedliche Behandlungen:
Die Meldung dieser OGA richtet sich nach der Berechnung der Kapitalanforderungen. |
0040 | GOLD
Positionen und die entsprechenden Eigenmittelanforderungen in Bezug auf Währungen, auf die das allgemeine Verfahren nach Artikel 351 und Artikel 352 Absätze 2 und 4 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 angewandt wird. |
0050-0090 | ZUSATZANFORDERUNGEN FÜR OPTIONEN (OHNE DELTA-FAKTOR-RISIKEN)
Artikel 352 Absätze 5 und 6 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 Die Zusatzanforderungen für Optionen im Zusammenhang mit nicht dem Delta-Faktor unterliegenden Risiken sind je nach der zu ihrer Berechnung angewandten Methode aufzuschlüsseln. |
0100-0120 | Aufschlüsselung der gesamten Positionen (einschließlich der Berichtswährung) nach Risikopositionsarten
Die Gesamtpositionen sind nach Derivaten, sonstigen Vermögenswerten und Verbindlichkeiten und außerbilanziellen Posten aufzuschlüsseln. |
0100 | Sonstige Vermögenswerte und Verbindlichkeiten außer außerbilanziellen Posten und Derivaten
Hier sind die nicht in Zeile 0110 oder 0120 aufgenommenen Positionen anzugeben. |
0110 | Außerbilanzielle Posten
Posten, die unabhängig von der Währung, auf die sie lauten, unter Artikel 352 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 fallen und in Anhang I der genannten Verordnung aufgeführt werden. Ausgenommen sind Wertpapierfinanzierungsgeschäfte, Geschäfte mit langer Abwicklungsfrist und aus produktübergreifenden vertraglichen Nettingvereinbarungen stammende Positionen. |
0120 | Derivate
Gemäß Artikel 352 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 bewertete Positionen. |
0130-0480 | ZUSATZINFORMATIONEN: WÄHRUNGSPOSITIONEN
Die Zusatzinformationen des Meldebogens sind für sämtliche Währungen der Mitgliedstaaten der Union, die Währungen GBP, USD, CHF, JPY, RUB, TRY, AUD, CAD, RSD, ALL, UAH, MKD, EGP, ARS, BRL, MXN, HKD, ICK, TWD, NZD, NOK, SGD, KRW, CNY sowie alle sonstigen Währungen getrennt einzutragen. |
5.6. C 23.00 - MARKTRISIKO: STANDARDANSÄTZE FÜR WARENPOSITIONEN (MKR SA COM)
5.6.1. Allgemeine Bemerkungen
5.6.2. Erläuterungen zu bestimmten Positionen
Spalten | |
0010-0020 | ALLE POSITIONEN (KAUF- UND VERKAUFSPOSITIONEN)
Als Positionen in der gleichen Ware betrachtete Brutto-Kauf- und Verkaufspositionen nach Artikel 357 Absatz 4 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 (siehe auch Artikel 359 Absatz 1 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013) |
0030-0040 | NETTOPOSITIONEN (KAUF- UND VERKAUFSPOSITIONEN)
Gemäß Definition in Artikel 357 Absatz 3 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 |
0050 | EINER KAPITALANFORDERUNG UNTERLIEGENDE POSITIONEN
Die Nettopositionen, die nach den verschiedenen in Teil 3 Titel IV Kapitel 4 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 betrachteten Ansätzen mit einer Eigenmittelanforderung belegt werden. |
0060 | EIGENMITTELANFORDERUNGEN
Die Eigenmittelanforderungen, die gemäß Teil 3 Titel IV Kapitel 4 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 für alle maßgeblichen Positionen berechnet werden |
0070 | GESAMTRISIKOBETRAG
Artikel 92 Absatz 4 Buchstabe b der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 Ergebnis der Multiplikation der Eigenmittelanforderungen mit 12,5 |
Zeilen | |
0010 | WARENPOSITIONEN INSGESAMT
Warenpositionen und die entsprechenden Eigenmittelanforderungen für Marktrisiken, die nach Artikel 92 Absatz 3 Buchstabe c Ziffer iii der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 und Teil 3 Titel IV Kapitel 4 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 berechnet werden |
0020-0060 | POSITIONEN NACH WARENKATEGORIE
Zu Berichtszwecken müssen Waren in die vier in Artikel 361 Tabelle 2 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 genannten Warengruppen eingeteilt werden. |
0070 | LAUFZEITBANDVERFAHREN
Warenpositionen, die dem in Artikel 359 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 beschriebenen Laufzeitbandverfahren unterliegen |
0080 | ERWEITERTES LAUFZEITBANDVERFAHREN
Warenpositionen, die dem in Artikel 361 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 beschriebenen erweiterten Laufzeitbandverfahren unterliegen |
0090 | VEREINFACHTES VERFAHREN
Warenpositionen, die dem in Artikel 360 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 beschriebenen vereinfachten Verfahren unterliegen |
0100-0140 | ZUSATZANFORDERUNGEN FÜR OPTIONEN (OHNE DELTA-FAKTOR-RISIKEN)
Artikel 358 Nummer 4 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 Die Zusatzanforderungen für Optionen im Zusammenhang mit nicht dem Delta-Faktor unterliegenden Risiken sind in der zu ihrer Berechnung angewandten Methode zu beschreiben. |
5.7. C 24.00 - INTERNES MARKTRISIKOMODELL (MKR IM)
5.7.1. Allgemeine Bemerkungen
5.7.2. Erläuterungen zu bestimmten Positionen
Spalten | |
0030-0040 | Risikopotenzial (VaR)
Unter VaR ist der größtmögliche potenzielle Verlust zu verstehen, der aus einer Preisänderung mit einer definierten Wahrscheinlichkeit über eine bestimmte Zeitspanne entstehen würde. |
0030 | Multiplikationsfaktor (mc) x Durchschnitt der vorausgegangenen 60 Geschäftstage (VaRavg)
Artikel 364 Absatz 1 Buchstabe a Ziffer ii und Artikel 365 Absatz 1 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 |
0040 | Vortageswert des Risikopotenzials (VaRt-1)
Artikel 364 Absatz 1 Buchstabe a Ziffer i und Artikel 365 Absatz 1 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 |
0050-0060 | Risikopotenzial unter Stressbedingungen (sVaR)
Unter sVAR ist der größtmögliche potenzielle Verlust zu verstehen, der aus einer Preisänderung mit einer definierten Wahrscheinlichkeit über eine bestimmte Zeitspanne entstehen würde und anhand von Datensätzen ermittelt wird, die auf historische Daten eines ununterbrochenen Zwölfmonatszeitraums mit für das Portfolio des Instituts maßgeblichem Finanzstress abgestimmt sind. |
0050 | Multiplikationsfaktor (ms) x Durchschnitt der vorausgegangenen 60 Geschäftstage (SVaRavg)
Artikel 364 Absatz 1 Buchstabe b Ziffer ii und Artikel 365 Absatz 1 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 |
0060 | Letzte verfügbare Maßzahl (SVaRt-1)
Artikel 364 Absatz 1 Buchstabe b Ziffer i und Artikel 365 Absatz 1 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 |
0070-0080 | KAPITALANFORDERUNG FÜR DAS ZUSÄTZLICHE AUSFALL- UND MIGRATIONSRISIKO
Unter der Kapitalanforderung für das zusätzliche Ausfall- und Migrationsrisiko ist der größtmögliche potenzielle Verlust zu verstehen, der aus einer Preisänderung in Verbindung mit Ausfall- und Migrationsrisiken entstehen würde und gemäß Artikel 364 Absatz 2 Buchstabe b in Verbindung mit Teil 3 Titel IV Kapitel 5 Abschnitt 4 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 berechnet wird. |
0070 | Durchschnittswert dieser Maßzahl in den vorausgegangenen zwölf Wochen
Artikel 364 Absatz 2 Buchstabe b Ziffer i in Verbindung mit Teil 3 Titel IV Kapitel 5 Abschnitt 4 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 |
0080 | Letzte verfügbare Maßzahl
Artikel 364 Absatz 2 Buchstabe b Ziffer i in Verbindung mit Teil 3 Titel IV Kapitel 5 Abschnitt 4 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 |
0090-0110 | KAPITALANFORDERUNG FÜR ALLE PREISRISIKEN BEI CTP |
0090 | UNTERGRENZE
Artikel 364 Absatz 3 Buchstabe c der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 8 % der Kapitalanforderung, die gemäß Artikel 338 Absatz 1 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 für alle Positionen in der Kapitalanforderung 'alle Preisrisiken' berechnet würde. |
0100-0110 | DURCHSCHNITTSWERT DER MAßZAHL IN DEN VORAUSGEGANGENEN ZWÖLF WOCHEN UND LETZTE VERFÜGBARE MAßZAHL
Artikel 364 Absatz 3 Buchstabe b der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 |
0110 | LETZTE VERFÜGBARE MAßZAHL
Artikel 364 Absatz 3 Buchstabe a der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 |
0120 | EIGENMITTELANFORDERUNGEN
Die in Artikel 364 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 genannten Eigenmittelanforderungen für alle Risikofaktoren, gegebenenfalls unter Berücksichtigung von Korrelationseffekten zuzüglich zusätzlicher Ausfall- und Migrationsrisiken und sämtlicher Preisrisiken für CTP, wobei aber die Verbriefungskapitalanforderungen für Verbriefungen und n-ter-Ausfall-Kreditderivate nach Artikel 364 Absatz 2 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 ausgenommen werden |
0130 | GESAMTRISIKOBETRAG
Artikel 92 Absatz 4 Buchstabe b der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 Ergebnis der Multiplikation der Eigenmittelanforderungen mit 12,5 |
0140 | Zahl der Überschreitungen (während der vorausgegangenen 250 Geschäftstage)
Gemäß Artikel 366 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 Hier ist die Anzahl der Überschreitungen, auf deren Grundlage der Zuschlagsfaktor bestimmt wird, anzugeben. Darf ein Institut bestimmte Überschreitungen gemäß Artikel 500c der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 von der Berechnung des Zuschlagsfaktors ausnehmen, sind diese bei den Angaben in dieser Spalte auszulassen. |
0150-0160 | VaR-Multiplikationsfaktor (mc) und SVaR-Multiplikationsfaktor (ms)
Gemäß Artikel 366 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 Hier sind - gegebenenfalls nach Anwendung des Artikels 500c der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 - die für die Berechnung der Eigenmittelanforderungen effektiv anwendbaren Multiplikationsfaktoren anzugeben. |
0170-0180 | ANGENOMMENE ANFORDERUNG FÜR DIE CTP-UNTERGRENZE - GEWICHTETE NETTOVERKAUFS- BZW. NETTOKAUFPOSITIONEN NACH ANWENDUNG DER OBERGRENZE
Der ausgewiesene Betrag, der als Grundlage zur Berechnung der Untergrenze für die Kapitalanforderung für alle Preisrisiken nach Artikel 364 Absatz 3 Buchstabe c der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 dient, unter Berücksichtigung des Ermessens nach Artikel 335 der genannten Verordnung, wonach das Institut das Gewicht und die Nettoposition auf den höchstmöglichen Verlust aus dem Ausfallrisiko beschränken darf. |
Zeilen | |
0010 | POSITIONEN INSGESAMT
Dies entspricht dem Teil des Positions-, Fremdwährungs- und Warenpositionsrisikos, auf den in Artikel 363 Absatz 1 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 Bezug genommen wird und der mit den in Artikel 367 Absatz 2 der genannten Verordnung festgelegten Risikofaktoren verbunden ist. Was die Spalten 0030 bis 0060 (Risikopotenzial und Risikopotenzial unter Stressbedingungen) betrifft, so entsprechen die Zahlen in der Summenzeile nicht der Aufteilung der Zahlen nach Risikopotenzial und Risikopotenzial unter Stressbedingungen für die maßgeblichen Risikobestandteile. |
0020 | BÖRSENGEHANDELTE SCHULDTITEL
Dies entspricht dem Teil des Positionsrisikos, auf das in Artikel 363 Absatz 1 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 Bezug genommen wird und das mit den in Artikel 367 Absatz 2 Buchstabe a der genannten Verordnung festgelegten Faktoren für das Zinsänderungsrisiko verbunden ist. |
0030 | TDI - ALLGEMEINES RISIKO
Allgemeine Risikokomponente im Sinne von Artikel 362 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 |
0040 | TDI - SPEZIFISCHES RISIKO
Spezifische Risikokomponente im Sinne von Artikel 362 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 |
0050 | AKTIENINSTRUMENTE
Dies entspricht dem Teil des Positionsrisikos, auf das in Artikel 363 Absatz 1 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 Bezug genommen wird und das mit den in Artikel 367 Absatz 2 Buchstabe c der genannten Verordnung festgelegten Risikofaktoren für Aktieninstrumente verbunden ist. |
0060 | AKTIENINSTRUMENTE - ALLGEMEINES RISIKO
Allgemeine Risikokomponente im Sinne von Artikel 362 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 |
0070 | AKTIENINSTRUMENTE - SPEZIFISCHES RISIKO
Spezifische Risikokomponente im Sinne von Artikel 362 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 |
0080 | FREMDWÄHRUNGSRISIKO
Artikel 363 Absatz 1 und Artikel 367 Absatz 2 Buchstabe b der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 |
0090 | WARENPOSITIONSRISIKO
Artikel 363 Absatz 1 und Artikel 367 Absatz 2 Buchstabe d der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 |
0100 | GESAMTBETRAG FÜR DAS ALLGEMEINE RISIKO
Das durch allgemeine Marktbewegungen bei börsengehandelten Schuldtiteln, Aktieninstrumenten, Fremdwährungen und Warenpositionen verursachte Marktrisiko. Risikopotenzial (VaR) für das allgemeine Risiko aller Risikofaktoren (gegebenenfalls unter Berücksichtigung von Korrelationseffekten) |
0110 | GESAMTBETRAG FÜR DAS SPEZIFISCHE RISIKO
Spezifische Risikokomponente börsengehandelter Schuldtitel und Aktieninstrumente. Risikopotenzial (VaR) für das spezifische Risiko von Aktieninstrumenten und börsengehandelten Schuldtiteln aus dem Handelsbuch (gegebenenfalls unter Berücksichtigung von Korrelationseffekten) |
5.8. C 25.00 - Risiko einer Anpasung der Kreditbewertung (CVA)
5.8.1. Erläuterungen zu bestimmten Positionen
Spalten | |
0010 | Risikopositionswert
Artikel 271 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 in Verbindung mit Artikel 382 der genannten Verordnung Gesamte EAD aus allen einer CVA-Anforderung unterliegenden Transaktionen. |
0020 | Davon:
OTC-Derivate
Artikel 271 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 in Verbindung mit Artikel 382 Absatz 1 der genannten Verordnung Der Teil der gesamten Risikoposition des Gegenparteiausfallrisikos, der auf OTC-Derivate zurückzuführen ist. Diese Angabe ist für IMM-Institute, die im gleichen Nettingsatz OTC-Derivate und Wertpapierfinanzierungsgeschäfte halten, nicht vorgeschrieben. |
0030 | Davon:
SFT
Artikel 271 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 in Verbindung mit Artikel 382 Absatz 2 der genannten Verordnung Der Teil der gesamten Risikoposition des Gegenparteiausfallrisikos, der auf SFT-Derivate zurückzuführen ist. Diese Angabe ist für IMM-Institute, die im gleichen Nettingsatz OTC-Derivate und Wertpapierfinanzierungsgeschäfte halten, nicht vorgeschrieben. |
0040 | MULTIPLIKATIONSFAKTOR (mc) x DURCHSCHNITT DER VORAUSGEGANGENEN 60 GESCHÄFTSTAGE (VaRavg)
Artikel 383 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 in Verbindung mit Artikel 363 Absatz 1 Buchstabe d der genannten Verordnung Die Berechnung des Risikopotenzials (VaR) auf der Grundlage von internen Marktrisikomodellen |
0050 | VORTAGESWERT DES RISIKOPOTENZIALS (VaRt-1)
Siehe Erläuterungen zu Spalte 0040. |
0060 | MULTIPLIKATIONSFAKTOR (ms) x DURCHSCHNITT DER VORAUSGEGANGENEN 60 GESCHÄFTSTAGE (SVaRavg)
Siehe Erläuterungen zu Spalte 0040. |
0070 | LETZTE VERFÜGBARE MAßZAHL (SVaRt-1)
Siehe Erläuterungen zu Spalte 0040. |
0080 | EIGENMITTELANFORDERUNGEN
Artikel 92 Absatz 3 Buchstabe d der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 Die mit der gewählten Methode berechneten Eigenmittelanforderungen für das CVA-Risiko. |
0090 | GESAMTRISIKOBETRAG
Artikel 92 Absatz 4 Buchstabe b der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 Eigenmittelanforderungen multipliziert mit 12,5. |
Zusatzinformationen | |
0100 | Anzahl der Gegenparteien
Artikel 382 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 Anzahl der in die Berechnung der Eigenmittel für das CVA-Risiko einbezogenen Gegenparteien. Gegenparteien sind eine Untermenge der Schuldner. Sie existieren nur bei derivativen Geschäften oder Wertpapierfinanzierungsgeschäften, bei denen sie die andere Vertragspartei darstellen. |
0110 | Davon: zur Berechnung des Kreditspreads wurde ein Näherungswert verwendet
Anzahl der Gegenparteien, bei denen der Kreditspread anhand eines Näherungswertes anstatt unmittelbar beobachteter Marktdaten bestimmt wurde. |
0120 | EINGEGANGENE CVA
Buchmäßige Rückstellungen aufgrund der gesunkenen Kreditwürdigkeit von Gegenparteien bei Derivaten. |
0130 | EINZELADRESSEN-KREDITAUSFALL-SWAP
Artikel 386 Absatz 1 Buchstabe a der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 Gesamte Nennbeträge der Einzeladressen-Kreditausfallswaps, die als Absicherung gegen CVA-Risiken eingesetzt werden. |
0140 | INDEX-KREDITAUSFALL-SWAPS
Artikel 386 Absatz 1 Buchstabe b der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 Gesamte Nennbeträge der Index-Kreditausfallswaps, die als Absicherung gegen CVA-Risiken eingesetzt werden. |
Zeilen | |
0010 | CVA-Risiko insgesamt
Summe der Zeilen 0020-0040 |
0020 | Fortgeschrittene Methode
Die in Artikel 383 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 vorgeschriebene fortgeschrittene CVA-Risikomethode |
0030 | Standardmethode
Die in Artikel 384 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 vorgeschriebene Standard-CVA-Risikomethode |
0040 | Auf OEM-Grundlage
Beträge, die Artikel 385 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 unterliegen Auf OEM-Grundlage Hierbei handelt es sich um Beträge, auf die Artikel 385 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 angewandt wird. |
6. VORSICHTIGE BEWERTUNG (PruVAL)
6.1. C 32.01 - VORSICHTIGE BEWERTUNG: ZEITWERTBILANZIERTE VERMÖGENSWERTE UND VERBINDLICHKEITEN (PRUVAL 1)
6.1.1. Allgemeine Bemerkungen
6.1.2. Erläuterungen zu bestimmten Positionen
Spalten | |
0010 | ZEITWERTBILANZIERTE VERMÖGENSWERTE UND VERBINDLICHKEITEN
Absoluter Wert von zeitwertbilanzierten Vermögenswerten und Verbindlichkeiten laut Angabe in den Abschlüssen nach dem anwendbaren Rechnungslegungsrahmen gemäß Artikel 4 Absatz 1 der Delegierten Verordnung (EU) 2016/101 vor jeglichen Ausnahmen gemäß Artikel 4 Absatz 2 der Delegierten Verordnung (EU) 2016/101. |
0020 | DAVON: HANDELSBUCH
Absoluter Wert der in Spalte 010 ausgewiesenen zeitwertbilanzierten Vermögenswerte und Verbindlichkeiten entsprechend den im Handelsbuch gehaltenen Positionen. |
0030-0070 | WEGEN TEILWEISER AUSWIRKUNGEN AUF DAS HARTE KERNKAPITAL AUSGENOMMENE ZEITWERTBILANZIERTE VERMÖGENSWERTE UND VERBINDLICHKEITEN
Absoluter Wert zeitwertbilanzierter Vermögenswerte und Verbindlichkeiten, die gemäß Artikel 4 Absatz 2 der Delegierten Verordnung (EU) 2016/101 der Kommission ausgenommen sind. |
0030 | KONGRUENZ
Kongruente entgegengesetzte zeitwertbilanzierte Vermögenswerte und Verbindlichkeiten, die gemäß Artikel 4 Absatz 2 der Delegierten Verordnung (EU) 2016/101 der Kommission ausgenommen sind. |
0040 | BILANZIERUNG VON SICHERUNGSGESCHÄFTEN
Für Positionen im Zusammenhang mit der Bilanzierung von Sicherungsgeschäften nach dem anwendbaren Rechnungslegungsrahmen absoluter Wert von zeitwertbilanzierten Vermögenswerten und Verbindlichkeiten, die gemäß Artikel 4 Absatz 2 der Delegierten Verordnung (EU) 2016/101 anteilsmäßig zu den Auswirkungen der betreffenden Bewertungsveränderung auf das harte Kernkapital ausgenommen werden. |
0050 | AUFSICHTLICHE KORREKTURPOSTEN
Absoluter Wert der gemäß Artikel 4 Absatz 2 der Delegierten Verordnung (EU) 2016/101 aufgrund der in Artikel 467 und 468 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 genannten übergangsmäßigen Korrekturposten ausgenommenen zeitwertbilanzierten Vermögenswerte und Verbindlichkeiten. |
0060 | SONSTIGE
Alle sonstigen gemäß Artikel 4 Absatz 2 der Delegierten Verordnung (EU) 2016/101 ausgenommenen Positionen, bei denen sich die Änderung der buchmäßigen Bewertung nur teilweise auf das harte Kernkapital auswirkt. Diese Zeile ist in den seltenen Fällen auszufüllen, in denen gemäß Artikel 4 Absatz 2 der Delegierten Verordnung (EU) 2016/101 ausgenommene Elemente nicht den Spalten 0030, 0040 oder 0050 dieses Meldebogens zugewiesen werden können. |
0070 | ANMERKUNGEN ZU SONSTIGE
Angabe der wichtigsten Gründe für den Ausschluss der in Spalte 0060 ausgewiesenen Positionen. |
0080 | IN DER MELDESCHWELLE NACH ARTIKEL 4 ABSATZ 1 BERÜCKSICHTIGTE ZEITWERTBILANZIERTE VERMÖGENSWERTE UND VERBINDLICHKEITEN
Absoluter Wert zeitwertbilanzierter Vermögenswerten und Verbindlichkeiten, die bei der Berechnung der Schwelle nach Artikel 4 Absatz 1 der Delegierten Verordnung (EU) 2016/101 berücksichtigt werden. |
0090 | DAVON: HANDELSBUCH
Absoluter Wert der in Spalte 0080 ausgewiesenen zeitwertbilanzierten Vermögenswerte und Verbindlichkeiten entsprechend den im Handelsbuch gehaltenen Positionen. |
Zeilen | |
0010-0210 | Die Definitionen dieser Kategorien müssen denen der entsprechenden Zeilen der FINREP-Meldebögen 1.1 und 1.2 entsprechen. |
0010 | 1. GESAMTWERT DER ZEITWERTBILANZIERTEN VERMÖGENSWERTE UND VERBINDLICHKEITEN
Gesamtwert der in den Zeilen 0020 bis 0210 ausgewiesenen zeitwertbilanzierten Vermögenswerte und Verbindlichkeiten. |
0020 | 1.1. GESAMTWERT DER ZEITWERTBILANZIERTEN VERMÖGENSWERTE UND VERBINDLICHKEITEN
Gesamtwert der in den Zeilen 0030 bis 0140 ausgewiesenen zeitwertbilanzierten Vermögenswerte. Die relevanten Felder der Zeilen 0030 bis 0130 sind im Einklang mit dem FINREP-Meldebogen F 01.01 in den Anhängen III und IV dieser Durchführungsverordnung entsprechend den anwendbaren Standards des Instituts zu melden:
|
0030 | 1.1.1. ZU HANDELSZWECKEN GEHALTENE FINANZIELLE VERMÖGENSWERTE
IFRS 9 Anhang A. Die Angaben in dieser Zeile müssen Zeile 0050 des Meldebogens F 01.01 in den Anhängen III und IV dieser Durchführungsverordnung entsprechen. |
0040 | 1.1.2. ZUM HANDELSBESTAND GEHÖRENDE FINANZIELLE VERMÖGENSWERTE
Artikel 32 und 33 der Richtlinie 86/635/EWG des Rates; Anhang V Teil 1.17 dieser Durchführungsverordnung Die Angaben in dieser Zeile müssen den zeitwertbilanzierten Vermögenswerten entsprechen, die in dem in Zeile 0091 des Meldebogens F 01.01 in den Anhängen III und IV dieser Durchführungsverordnung ausgewiesenen Wert enthalten sind. |
0050 | 1.1.3. NICHT ZUM HANDELSBESTAND GEHÖRENDE FINANZIELLE VERMÖGENSWERTE, DIE ERFOLGSWIRKSAM ZUM BEIZULEGENDEN ZEITWERT ZU BEWERTEN SIND
Die Angaben in dieser Zeile müssen Zeile 0096 des Meldebogens F 01.01 in den Anhängen III und IV dieser Durchführungsverordnung entsprechen. |
0060 | 1.1.4. ALS ERFOLGSWIRKSAM ZUM BEIZULEGENDEN ZEITWERT BEWERTET DESIGNIERTE FINANZIELLE VERMÖGENSWERTE
IFRS 7.8(a)(i); IFRS 9.4.1.5; Artikel 8 Absatz 1 Buchstabe a und Artikel 8 Absatz 6 der Richtlinie 2013/34/EU Die Angaben in dieser Zeile müssen Zeile 0100 des Meldebogens F 01.01 in den Anhängen III und IV dieser Durchführungsverordnung entsprechen. |
0070 | 1.1.5. FINANZIELLE VERMÖGENSWERTE, DIE ERFOLGSNEUTRAL ZUM BEIZULEGENDEN ZEITWERT IM SONSTIGEN ERGEBNIS BEWERTET WERDEN
Die Angaben in dieser Zeile müssen Zeile 0141 des Meldebogens F 01.01 in den Anhängen III und IV dieser Durchführungsverordnung entsprechen. |
0080 | 1.1.6. NICHT ZUM HANDELSBESTAND GEHÖRENDE, NICHT DERIVATIVE, ERFOLGSWIRKSAM ZUM BEIZULEGENDEN ZEITWERT BEWERTETE FINANZIELLE VERMÖGENSWERTE
Artikel 36 Absatz 2 der Richtlinie 86/635/EWG des Rates. Die Angaben in dieser Zeile müssen Zeile 0171 des Meldebogens F 01.01 in den Anhängen III und IV dieser Durchführungsverordnung entsprechen. |
0090 | 1.1.7. NICHT ZUM HANDELSBESTAND GEHÖRENDE, NICHT DERIVATIVE, ERFOLGSNEUTRAL IM EIGENKAPITAL ZUM BEIZULEGENDEN ZEITWERT BEWERTETE FINANZIELLE VERMÖGENSWERTE
Artikel 8 Absatz 1 Buchstabe a und Artikel 8 Absatz 8 der Richtlinie 2013/34/EU Die Angaben in dieser Zeile müssen Zeile 0175 des Meldebogens F 01.01 in den Anhängen III und IV dieser Durchführungsverordnung entsprechen. |
0100 | 1.1.8. SONSTIGE NICHT ZUM HANDELSBESTAND GEHÖRENDE NICHT DERIVATIVE FINANZIELLE VERMÖGENSWERTE
Artikel 37 der Richtlinie 86/635/EWG des Rates; Artikel 12 Absatz 7 der Richtlinie 2013/34/EU; Anhang V Teil 1.20 dieser Durchführungsverordnung Die Angaben in dieser Zeile müssen den zeitwertbilanzierten Vermögenswerten entsprechen, die in dem in Zeile 0234 des Meldebogens F 01.01 in den Anhängen III und IV dieser Durchführungsverordnung ausgewiesenen Wert enthalten sind. |
0110 | 1.1.9. DERIVATE - BILANZIERUNG VON SICHERUNGSGESCHÄFTEN
IFRS 9.6.2.1; Anhang V Teil 1.22 dieser Durchführungsverordnung; Artikel 8 Absatz 1 Buchstabe a und Artikel 8 Absätze 6 und 8 der Richtlinie 2013/34/EU; IAS 39.9 Die Angaben in dieser Zeile müssen Zeile 0240 des Meldebogens F 01.01 in den Anhängen III und IV dieser Durchführungsverordnung entsprechen. |
0120 | 1.1.10. ÄNDERUNGEN BEIM BEIZULEGENDEN ZEITWERT DER GESICHERTEN GRUNDGESCHÄFTE IM RAHMEN DER ABSICHERUNG EINES PORTFOLIOS GEGEN ZINSÄNDERUNGSRISIKEN
IAS 39.89A(a); IFRS 9.6.5.8; Artikel 8 Absätze 5 und 6 der Richtlinie 2013/34/EG des Europäischen Parlaments und des Rates 11 Die Angaben in dieser Zeile müssen Zeile 0250 des Meldebogens F 01.01 in den Anhängen III und IV dieser Durchführungsverordnung entsprechen. |
0130 | 1.1.11. BETEILIGUNGEN AN TOCHTER-, GEMEINSCHAFTS- UND ASSOZIIERTEN UNTERNEHMEN
IAS 1.54(e); Anhang V Teile 1.21 und 2.4 dieser Durchführungsverordnung; Artikel 4 Nummern 7 und 8 der Richtlinie 86/635/EWG des Rates; Artikel 2 Absatz 2 der Richtlinie 2013/34/EU Die Angaben in dieser Zeile müssen Zeile 0260 des Meldebogens F 01.01 in den Anhängen III und IV dieser Durchführungsverordnung entsprechen. |
0140 | 1.1.12. (-) SICHERHEITSABSCHLÄGE AUF ZUM HANDELSBESTAND GEHÖRENDE VERMÖGENSWERTE, DIE ZUM BEIZULEGENDEN ZEITWERT BEWERTET WERDEN
Anhang V Teil 1.29 dieser Durchführungsverordnung Die Angaben in dieser Zeile müssen Zeile 0375 des Meldebogens F 01.01 in den Anhängen III und IV dieser Durchführungsverordnung entsprechen. |
0142 | 1.1.13. SONSTIGE AKTIVA
Vermögenswerte im Sinne von Anhang V Teil 2 Nummern 5 und 6 dieser Durchführungsverordnung, soweit sie zum beizulegenden Zeitwert bewertet werden. |
0143 | 1.1.14. ALS ZUR VERÄUßERUNG GEHALTEN EINGESTUFTE LANGFRISTIGE VERMÖGENSWERTE UND VERÄUßERUNGSGRUPPEN
Vermögenswerte im Sinne von Anhang V Teil 2 Nummer 7 dieser Durchführungsverordnung, soweit sie zum beizulegenden Zeitwert bewertet werden. |
0150 | 1.2. GESAMTWERT DER ZEITWERTBILANZIERTEN VERBINDLICHKEITEN
Summe der in den Zeilen 0160 bis 0210 ausgewiesenen zeitwertbilanzierten Verbindlichkeiten. Die relevanten Felder der Zeilen 0150 bis 0190 sind in Einklang mit dem FINREP-Meldebogen F 01.02 in den Anhängen III und IV dieser Durchführungsverordnung entsprechend den anwendbaren Standards des Instituts zu melden:
|
0160 | 1.2.1. ZU HANDELSZWECKEN GEHALTENE FINANZIELLE VERBINDLICHKEITEN
IFRS 7.8(e)(ii); IFRS 9.BA.6 Die Angaben in dieser Zeile müssen Zeile 0010 des Meldebogens F 01.02 in den Anhängen III und IV dieser Durchführungsverordnung entsprechen. |
0170 | 1.2.2. ZUM HANDELSBESTAND GEHÖRENDE FINANZIELLE VERBINDLICHKEITEN
Artikel 8 Absatz 1 Buchstabe a und Artikel 8 Absätze 3 und 6 der Richtlinie 2013/34/EU Die Angaben in dieser Zeile müssen Zeile 0061 des Meldebogens F 01.02 in den Anhängen III und IV dieser Durchführungsverordnung entsprechen. |
0180 | 1.2.3. ALS ERFOLGSWIRKSAM ZUM BEIZULEGENDEN ZEITWERT BEWERTET DESIGNIERTE VERBINDLICHKEITEN
IFRS 7.8(e)(i); IFRS 9.4.2.2; Artikel 8 Absatz 1 Buchstabe a und Artikel 8 Absatz 6 der Richtlinie 2013/34/EU IAS 39.9 Die Angaben in dieser Zeile müssen Zeile 0070 des Meldebogens F 01.02 in den Anhängen III und IV dieser Durchführungsverordnung entsprechen. |
0190 | 1.2.4. DERIVATE - BILANZIERUNG VON SICHERUNGSGESCHÄFTEN
IFRS 9.6.2.1; Anhang V Teil 1.26 dieser Durchführungsverordnung; Artikel 8 Absatz 1 Buchstabe a, Artikel 8 Absatz 6 und Artikel 8 Absatz 8 Buchstabe a der Richtlinie 2013/34/EU Die Angaben in dieser Zeile müssen Zeile 0150 des Meldebogens F 01.02 in den Anhängen III und IV dieser Durchführungsverordnung entsprechen. |
0200 | 1.2.5. ÄNDERUNGEN BEIM BEIZULEGENDEN ZEITWERT DER GESICHERTEN GRUNDGESCHÄFTE IM RAHMEN DER ABSICHERUNG EINES PORTFOLIOS GEGEN ZINSÄNDERUNGSRISIKEN
IAS 39.89A(b), IFRS 9.6.5.8; Artikel 8 Absätze 5 und 6 der Richtlinie 2013/34/EU Anhang V Teil 2.8 dieser Durchführungsverordnung Die Angaben in dieser Zeile müssen Zeile 0160 des Meldebogens F 01.02 in den Anhängen III und IV dieser Durchführungsverordnung entsprechen. |
0210 | 1.2.6. SICHERHEITSABSCHLÄGE AUF ZUM HANDELSBESTAND GEHÖRENDE VERBINDLICHKEITEN, DIE ZUM BEIZULEGENDEN ZEITWERT BEWERTET WERDEN
Anhang Teil 1.29 dieser Durchführungsverordnung Die Angaben in dieser Zeile müssen Zeile 0295 des Meldebogens F 01.02 in den Anhängen III und IV dieser Durchführungsverordnung entsprechen. |
0220 | 1.2.7. SONSTIGE VERBINDLICHKEITEN
Verbindlichkeiten im Sinne von Anhang V Teil 2 Nummer 13 dieser Durchführungsverordnung, soweit sie zum beizulegenden Zeitwert bewertet werden. |
0230 | 1.2.8. ALS ZUR VERÄUßERUNG EINGESTUFTE, DEN VERÄUßERUNGSGRUPPEN ZUGEORDNETE VERBINDLICHKEITEN
Verbindlichkeiten im Sinne von Anhang V Teil 2 Nummer 14 dieser Durchführungsverordnung, soweit sie zum beizulegenden Zeitwert bewertet werden. |
6.2. C 32.02 - VORSICHTIGE BEWERTUNG: KERNANSATZ (PRUVAL 2)
6.2.1. Allgemeine Bemerkungen
6.2.2. Erläuterungen zu bestimmten Positionen
Spalten | |
0010-0100 | KATEGORIESPEZIFISCHE AVA
Die kategoriespezifischen AVA für Marktpreisunsicherheit, Glattstellungskosten, Modellrisiko, konzentrierte Positionen, künftige Verwaltungskosten, vorzeitige Vertragsbeendigung und operationelles Risiko werden gemäß den Artikeln 9 bis 11 und 14 bis 17 der Delegierten Verordnung (EU) 2016/101 berechnet. Bei den Kategorien Marktpreisunsicherheit, Glattstellungskosten und Modellrisiko, bei denen gemäß Artikel 9 Absatz 6, Artikel 10 Absatz 7 bzw. Artikel 11 Absatz 7 der Delegierten Verordnung (EU) 2016/101 Diversifizierungsvorteile berücksichtigt werden können, sind die kategoriespezifischen AVA, sofern nicht anders angegeben, als Summe der individuellen AVA vor Berücksichtigung der Diversifizierungsvorteile zu melden [da die nach Methode 1 oder nach Methode 2 im Anhang der Delegierten Verordnung (EU) 2016/101 berechneten Diversifizierungsvorteile in den Posten 1.1.2, 1.1.2.1 und 1.1.2.2 des Meldebogens erfasst werden]. Bei den Kategorien 'Marktpreisunsicherheit', 'Glattstellungskosten' und 'Modellrisiko' sind die gemäß Artikel 9 Absatz 5 Buchstabe b, Artikel 10 Absatz 6 Buchstabe b und Artikel 11 Absatz 4 der Delegierten Verordnung (EU) 2016/101 nach dem Expertenkonzept berechneten Beträge in den Spalten 0020, 0040 und 0060 gesondert auszuweisen. |
0010 | MARKTPREISUNSICHERHEIT
Artikel 105 Absatz 10 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 Gemäß Artikel 9 der Delegierten Verordnung (EU) 2016/101 berechnete AVA für Marktpreisunsicherheit. |
0020 | DAVON: NACH DEM EXPERTENKONZEPT BERECHNET
Gemäß Artikel 9 Absatz 5 Buchstabe b der Delegierten Verordnung (EU) 2016/101 berechnete AVA für Marktpreisunsicherheit. |
0030 | GLATTSTELLUNGSKOSTEN
Artikel 105 Absatz 10 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 Gemäß Artikel 10 der Delegierten Verordnung (EU) 2016/101 berechnete AVA für Glattstellungskosten. |
0040 | DAVON: NACH DEM EXPERTENKONZEPT BERECHNET
Gemäß Artikel 10 Absatz 6 Buchstabe b der Delegierten Verordnung (EU) 2016/101 berechnete AVA für Glattstellungskosten. |
0050 | MODELLRISIKO
Artikel 105 Nummer 10 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 Gemäß Artikel 11 der Delegierten Verordnung (EU) 2016/101 berechnete AVA für das Modellrisiko. |
0060 | DAVON: NACH DEM EXPERTENKONZEPT BERECHNET
Gemäß Artikel 11 Absatz 4 der Delegierten Verordnung (EU) 2016/101 berechnete AVA für das Modellrisiko. |
0070 | KONZENTRIERTE POSITIONEN
Artikel 105 Nummer 11 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 Gemäß Artikel 14 der Delegierten Verordnung (EU) 2016/101 berechnete AVA für konzentrierte Positionen. |
0080 | KÜNFTIGE VERWALTUNGSKOSTEN
Artikel 105 Nummer 10 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 Gemäß Artikel 15 der Delegierten Verordnung (EU) 2016/101 berechnete AVA für künftige Verwaltungskosten. |
0090 | VORZEITIGE VERTRAGSBEENDIGUNG
Artikel 105 Nummer 10 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 Gemäß Artikel 16 der Delegierten Verordnung (EU) 2016/101 berechnete AVA für vorzeitige Vertragsbeendigung. |
0100 | OPERATIONELLES RISIKO
Artikel 105 Nummer 10 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 Gemäß Artikel 17 der Delegierten Verordnung (EU) 2016/101 berechnete AVA für das operationelle Risiko. |
0110 | GESAMT-AVA
Zeile 0010: Gemäß Artikel 34 und 105 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 von den Eigenmitteln abzuziehende und entsprechend in Zeile 0290 des Meldebogens C 01.00 auszuweisende Gesamt-AVA. Die Gesamt-AVA muss der Summe der Zeilen 0030 und 0180 entsprechen. Zeile 0020: Anteil der in Zeile 0010 ausgewiesenen Gesamt-AVA, der aus Handelsbuchpositionen (absoluter Wert) herrührt. Zeilen 0030 bis 0160: Summe der Spalten 0010, 0030, 0050 und 0070 bis 0100. Zeilen 0180 bis 0210: Gesamt-AVA aus dem Ausweichkonzept unterliegenden Portfolios. |
0120 | AUFWÄRTSUNSICHERHEIT
Artikel 8 Absatz 2 der Delegierten Verordnung (EU) 2016/101 Die Aufwärtsunsicherheit ist auf der gleichen Grundlage wie die in Spalte 0110 ermittelte Gesamt-AVA zu berechnen und zu aggregieren, wobei der bei der Bestimmung der Gesamt-AVA verwendete Sicherheitsgrad von 90 % durch eine Sicherheit von 10 % ersetzt werden muss. |
0130 -0140 | ZEITWERTBILANZIERTE VERMÖGENSWERTE UND VERBINDLICHKEITEN
Absoluter Wert der zeitwertbilanzierten Vermögenswerte und Verbindlichkeiten entsprechend den in den Zeilen 0010 bis 0130 sowie in Zeile 0180 ausgewiesenen AVA-Beträgen. In einigen Zeilen, insbesondere den Zeilen 0090 bis 0130, müssen diese Beträge gegebenenfalls nach Experteneinschätzung angenähert oder zugeteilt werden. Zeile 0010: Absoluter Gesamtwert zeitwertbilanzierter Vermögenswerte und Verbindlichkeiten, die bei der Berechnung der Schwelle nach Artikel 4 Absatz 1 der Delegierten Verordnung (EU) 2016/101 berücksichtigt werden. Dies schließt den absoluten Wert von zeitwertbilanzierten Vermögenswerten und Verbindlichkeiten ein, für die AVA gemäß Artikel 9 Absatz 2, Artikel 10 Absatz 2 oder Artikel 10 Absatz 3 der Delegierten Verordnung (EU) 2016/101 mit null bewertet und in den Zeilen 0070 und 0080 gesondert ausgewiesen werden. Zeile 0010 muss der Summe der Zeilen 0030 und 0180 entsprechen. Zeile 0020: Anteil am absoluten Gesamtwert der in Zeile 0010 ausgewiesenen zeitwertbilanzierten Vermögenswerte und Verbindlichkeiten, der aus Handelsbuchpositionen (absoluter Wert) herrührt. Zeile 0030: Absoluter Wert von zeitwertbilanzierten Vermögenswerten und Verbindlichkeiten, die den Portfolios gemäß den Artikeln 9 bis 17 der Delegierten Verordnung (EU) 2016/101 entsprechen. Dies schließt den absoluten Wert von zeitwertbilanzierten Vermögenswerten und Verbindlichkeiten ein, für die AVA gemäß Artikel 9 Absatz 2, Artikel 10 Absatz 2 oder Artikel 10 Absatz 3 der Delegierten Verordnung (EU) 2016/101 mit null bewertet und in den Zeilen 0070 und 0080 gesondert ausgewiesen werden. Zeile 0030 muss der Summe der Zeilen 0090 bis 0130 entsprechen. Zeile 0050: Absoluter Wert der zeitwertbilanzierten Vermögenswerte und Verbindlichkeiten, die in die Berechnung der AVA für noch nicht eingenommene Kreditspreads einbezogen werden. Für die Zwecke der Berechnung dieser AVA dürfen kongruente entgegengesetzte zeitwertbilanzierte Vermögenswerte und Verbindlichkeiten, die gemäß Artikel 4 Absatz 2 der Delegierten Verordnung (EU) 2016/101 ausgenommen sind, nicht mehr als kongruent entgegengesetzt betrachtet werden. Zeile 0060: Absoluter Wert der zeitwertbilanzierten Vermögenswerte und Verbindlichkeiten, die in die Berechnung der AVA für Investitions- und Finanzierungskosten einbezogen werden. Für die Zwecke der Berechnung dieser AVA dürfen kongruente entgegengesetzte zeitwertbilanzierte Vermögenswerte und Verbindlichkeiten, die gemäß Artikel 4 Absatz 2 der Delegierten Verordnung (EU) 2016/101 ausgenommen sind, nicht mehr als kongruent entgegengesetzt betrachtet werden. Zeile 0070: Absoluter Wert von zeitwertbilanzierten Vermögenswerten und Verbindlichkeiten, die den Bewertungsexponierungen entsprechen, deren AVA gemäß Artikel 9 Absatz 2 der Delegierten Verordnung (EU) 2016/101 mit null bewertet wird. Zeile 0080: Absoluter Wert von zeitwertbilanzierten Vermögenswerten und Verbindlichkeiten, die den Bewertungsexponierungen entsprechen, deren AVA gemäß Artikel 10 Absatz 2 und 3 der Delegierten Verordnung (EU) 2016/101 mit null bewertet wird. Zeilen 0090 bis 0130: Absoluter Wert von zeitwertbilanzierten Vermögenswerten und Verbindlichkeiten, die wie unten dargestellt (siehe entsprechende Anweisungen) folgenden Risikokategorien zugeordnet werden: Zinssätze, Fremdwährungen, Kredit, Aktieninstrumente, Warenpositionen. Dies schließt den absoluten Wert von zeitwertbilanzierten Vermögenswerten und Verbindlichkeiten ein, für die AVA gemäß Artikel 9 Absatz 2, Artikel 10 Absatz 2 oder Artikel 10 Absatz 3 der Delegierten Verordnung (EU) 2016/101 mit null bewertet und in den Zeilen 0070 und 0080 gesondert ausgewiesen werden. Zeile 0180: Absoluter Wert von zeitwertbilanzierten Vermögenswerten und Verbindlichkeiten entsprechend den dem Ausweichkonzept unterliegenden Portfolios |
0130 | ZEITWERTBILANZIERTE VERMÖGENSWERTE
Absoluter Wert von zeitwertbilanzierten Vermögenswerten entsprechend den verschiedenen Zeilen gemäß den obigen Erläuterungen zu den Spalten 0130-0140. |
0140 | ZEITWERTBILANZIERTE VERBINDLICHKEITEN
Absoluter Wert von zeitwertbilanzierten Verbindlichkeiten entsprechend den verschiedenen Zeilen gemäß den obigen Erläuterungen zu den Spalten 0130-0140. |
0150 | QTD-EINNAHMEN
Die seit dem letzten Meldestichtag den zeitwertbilanzierten Vermögenswerten und Verbindlichkeiten zugeordneten Einnahmen von Quartalsbeginn bis zum aktuellen Datum ('QTD-Einnahmen'), entsprechend den verschiedenen Zeilen gemäß den obigen Erläuterungen zu den Spalten 0130-0140, die gegebenenfalls nach Experteneinschätzung zugeteilt oder angenähert werden. |
0160 | IPV-DIFFERENZ
Die Summe aller Positionen und Risikofaktoren unbereinigter Differenzbeträge ('IPV-Differenz'), die zum Monatsende, das dem Meldestichtag am nächsten liegt, mittels der unabhängigen Preisüberprüfung gemäß Artikel 105 Absatz 8 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 und unter Verwendung der besten verfügbaren unabhängigen Daten für die jeweilige Risikoposition bzw. den jeweiligen Risikofaktor berechnet wird. Unbereinigte Differenzbeträge beziehen sich auf unbereinigte Differenzen zwischen den Bewertungen aus dem Handelssystem und den im monatlichen IPV-Prozess ermittelten Bewertungen. Bei der Berechnung der IPV-Differenz sind keine angepassten Differenzbeträge in den Büchern und Aufzeichnungen des Instituts für das jeweilige Monatsenddatum einzubeziehen. |
0170-0250 | ANPASSUNGEN DES BEIZULEGENDEN ZEITWERTS
Mitunter als 'Rücklagen' bezeichnete Berichtigungen, die gegebenenfalls beim zeitwertbilanzierten Buchwert des Instituts angesetzt und außerhalb des zur Generierung von Buchwerten verwendeten Bewertungsmodells vorgenommen werden (ohne beim erstmaligen Ansatz abgegrenzte Gewinne und Verluste) und die somit die gleiche Quelle von Bewertungsunsicherheiten betreffen wie die entsprechende AVA. Sie könnten nicht durch die Bewertungstechnik erfasste Risikofaktoren in Form von Risikoprämien oder Austrittskosten im Einklang mit der Definition des beizulegenden Zeitwerts widerspiegeln. Sie sollten jedoch von den Marktteilnehmern bei der Festsetzung eines Preises berücksichtigt werden (IFRS 13.9 und IFRS 13.88). |
0170 | MARKTPREISUNSICHERHEIT
Anpassung des beizulegenden Zeitwerts des Instituts zur Berücksichtigung der Risikoprämie, die sich aus der Existenz einer Bandbreite beobachteter Preise für gleichwertige Instrumente oder - in Bezug auf Marktparameter für ein Bewertungsmodell - für Instrumente, aus denen die Parameter kalibriert wurden, ergibt und die somit die gleiche Quelle von Bewertungsunsicherheiten betrifft wie die AVA für Marktpreisunsicherheit. |
0180 | GLATTSTELLUNGSKOSTEN
Anpassung des beizulegenden Zeitwerts des Instituts zur Berücksichtigung der Tatsache, dass die Positionsbewertungen keinen Ausstiegspreis für die Position oder das Portfolio widerspiegeln, insbesondere wenn solche Bewertungen auf einen Marktmittelpreis kalibriert sind, und somit die gleiche Quelle von Bewertungsunsicherheiten betreffen wie die AVA für Glattstellungskosten. |
0190 | MODELLRISIKO
Anpassung des beizulegenden Zeitwerts des Instituts zur Berücksichtigung von Markt- oder Produktfaktoren, die nicht durch das zur Berechnung der täglichen Positionswerte und -risiken verwendete Modell ('Bewertungsmodell') erfasst werden, oder zur Gewährleistung eines angemessenen Grades an Vorsichtigkeit angesichts der Unsicherheit, die sich aus der Existenz einer Reihe alternativer validierter Modelle und Modellkalibrierungen ergibt, und die somit die gleiche Quelle von Bewertungsunsicherheiten betreffen wie die AVA für das Modellrisiko. |
0200 | KONZENTRIERTE POSITIONEN
Anpassung des beizulegenden Zeitwerts des Instituts zur Berücksichtigung der Tatsache, dass die vom Institut gehaltene aggregierte Position größer ist als das normale gehandelte Volumen oder als die Positionsgrößen, auf denen beobachtbare Notierungen oder Geschäfte, die zur Kalibrierung des Preises oder von Parametern im Bewertungsmodells verwendet werden, basieren, und die somit die gleiche Quelle von Bewertungsunsicherheiten betreffen wie die AVA für konzentrierte Positionen. |
0210 | NOCH NICHT EINGENOMMENE KREDITSPREADS
Anpassung des beizulegenden Zeitwerts des Instituts zur Deckung erwarteter Verluste aufgrund von Gegenparteiausfällen bei Derivatepositionen (d. h. Summe der Anpassung der Kreditbewertung ('CVA') auf Institutsebene). |
0220 | INVESTITIONS- UND FINANZIERUNGSKOSTEN
Anpassung des beizulegenden Zeitwerts des Instituts zu Ausgleichszwecken, wenn die Bewertungsmodelle die Finanzierungskosten, die Marktteilnehmer im Ausstiegspreis für eine Position oder ein Portfolio einpreisen würden, nicht in vollem Umfang widerspiegeln (d. h. Summe der Finanzierungsbewertungsanpassungen auf Institutsebene, wenn ein Institut eine solche Anpassung berechnet oder als Alternative eine gleichwertige Anpassung vornimmt). |
0230 | KÜNFTIGE VERWALTUNGSKOSTEN
Anpassung des beizulegenden Zeitwerts des Instituts zur Berücksichtigung von Verwaltungskosten, die für das Portfolio oder die Position anfallen, im Bewertungsmodell oder in den zur Kalibrierung von Parametern dieses Modells verwendeten Preisen jedoch nicht berücksichtigt sind und somit die gleiche Quelle von Bewertungsunsicherheiten betreffen wie die AVA für künftige Verwaltungskosten. |
0240 | VORZEITIGE VERTRAGSBEENDIGUNG
Anpassung des beizulegenden Zeitwerts des Instituts zur Berücksichtigung vertraglicher oder außervertraglicher Erwartungen hinsichtlich der vorzeitigen Vertragsbeendigung, die im Bewertungsmodell nicht berücksichtigt sind und somit die gleiche Quelle von Bewertungsunsicherheiten betreffen wie die AVA für vorzeitige Vertragsbeendigung. |
0250 | OPERATIONELLES RISIKO
Anpassung des beizulegenden Zeitwerts des Instituts zur Berücksichtigung der Risikoprämie, die Marktteilnehmer zum Ausgleich für operationelle Risiken im Zusammenhang mit der Absicherung, Verwaltung und Abwicklung von Verträgen im Portfolio berechnen würden und die somit die gleiche Quelle von Bewertungsunsicherheiten betreffen wie die AVA für operationelle Risiken. |
0260 | ERSTANSATZ-GUV
Anpassungen für Fälle, in denen das Bewertungsmodell und alle sonstigen relevanten Anpassungen des beizulegenden Zeitwerts für eine Position oder ein Portfolio den beim erstmaligen Ansatz gezahlten oder erhaltenen Preis nicht widerspiegeln, d. h. abgegrenzte Gewinne und Verluste beim erstmaligen Ansatz (IFRS 9.B5.1.2.A). |
0270 | ERLÄUTERUNG
Beschreibung der gemäß Artikel 7 Absatz 2 Buchstabe b der Delegierten Verordnung (EU) 2016/101 behandelten Positionen und Angabe der Gründe, weshalb eine Anwendung der Artikel 9 bis 17 der genannten Verordnung nicht möglich war. |
Zeilen | |
0010 | 1. SUMME KERNKONZEPT
Artikel 7 Absatz 2 der Delegierten Verordnung (EU) 2016/101 Für jede in den Spalten 0010 bis 0110 genannte relevante AVA-Kategorie die anhand des Kernkonzepts nach Kapitel 3 der Delegierten Verordnung (EU) 2016/101 berechneten Gesamt-AVA für zeitwertbilanzierte Vermögenswerte und Verbindlichkeiten, die bei der Berechnung des Schwellenwerts gemäß Artikel 4 Absatz 1 der genannten Verordnung berücksichtigt werden. Dies schließt die in Zeile 0140 ausgewiesenen Diversifizierungsvorteile gemäß Artikel 9 Absatz 6, Artikel 10 Absatz 7 und Artikel 11 Absatz 7 der Delegierten Verordnung (EU) 2016/101 ein. |
0020 | DAVON: HANDELSBUCH
Artikel 7 Absatz 2 der Delegierten Verordnung (EU) 2016/101 Für jede in den Spalten 0010 bis 0110 genannte relevante AVA-Kategorie der Anteil der in Zeile 0010 ausgewiesenen Gesamt-AVA aus Handelsbuchpositionen (absoluter Wert). |
0030 | 1.1 PORTFOLIOS GEMÄß DEN ARTIKELN 9 BIS 17 DER DELEGIERTEN VERORDNUNG (EU) 2016/101 DER KOMMISSION - KATEGORIESPEZIFISCHER GESAMTWERT NACH DIVERSIFIZIERUNG
Artikel 7 Absatz 2 Buchstabe a der Verordnung (EU) 2016/101. Für jede in den Spalten 0010 bis 0110 genannte relevante AVA-Kategorie die gemäß den Artikeln 9 bis 17 der Delegierten Verordnung (EU) 2016/101 berechneten Gesamt-AVA für zeitwertbilanzierte Vermögenswerte und Verbindlichkeiten, die bei der Berechnung des Schwellenwerts gemäß Artikel 4 Absatz 1 der genannten Verordnung berücksichtigt werden, außer zeitwertbilanzierten Vermögenswerten und Verbindlichkeiten, die der Behandlung gemäß Artikel 7 Absatz 2 Buchstabe b der Verordnung (EU) 2016/101 unterliegen. Dies schließt gemäß den Artikeln 12 und 13 der Delegierten Verordnung (EU) 2016/101 berechnete AVA ein, die in den Zeilen 0050 und 0060 ausgewiesen werden und in die AVA für Marktpreisunsicherheit, Glattstellungskosten und Modellrisiko gemäß Artikel 12 Absatz 2 und Artikel 13 Absatz 2 der genannten Verordnung einfließen. Dies schließt die in Zeile 0140 ausgewiesenen Diversifizierungsvorteile gemäß Artikel 9 Absatz 6, Artikel 10 Absatz 7 und Artikel 11 Absatz 7 der Delegierten Verordnung (EU) 2016/101 ein. Zeile 0030 muss der Differenz zwischen den Zeilen 0040 und 0140 entsprechen. |
0040-0130 | 1.1.1. KATEGORIESPEZIFISCHER GESAMTWERT VOR DIVERSIFIZIERUNG
Für die Zwecke der Zeilen 0090 bis 0130 haben die Institute ihre zeitwertbilanzierten Vermögenswerte und Verbindlichkeiten, die bei der Berechnung des Schwellenwerts gemäß Artikel 4 Absatz 1 der Delegierten Verordnung (EU) 2016/101 berücksichtigt werden (Handelsbuch- und Anlagebuch), den folgenden Risikokategorien zuzuordnen: Zinssätze, Fremdwährungen, Kredit, Aktieninstrumente, Warenpositionen. Die Institute müssen sich zu diesem Zweck auf ihre interne Risikomanagementstruktur stützen und nach einer Zuordnung gemäß Experteneinschätzung ihre Geschäftsbereiche oder Handelsabteilungen der am besten geeigneten Risikokategorie zuweisen. AVA, Berichtigungen des beizulegenden Zeitwerts und sonstige verlangte Informationen zu den zugeordneten Geschäftsbereichen oder Handelsabteilungen sind derselben relevanten Risikokategorie zuzuordnen, um auf Zeilenebene für jede Risikokategorie einen kohärenten Überblick über die für aufsichtsrechtliche und Rechnungslegungszwecke vorgenommenen Berichtigungen zu vermitteln und Aufschluss hinsichtlich der Größe der betreffenden Positionen (in Bezug auf zeitwertbilanzierte Vermögenswerte und Verbindlichkeiten) zu geben. Werden AVA oder sonstige Berichtigungen auf einer anderen Aggregationsebene - insbesondere auf Unternehmensebene - berechnet, haben die Institute eine Methode für die Zuordnung der AVA zu den relevanten Positionsgruppen zu entwickeln. Die Zuordnungsmethode muss zu Zeile 0040 führen, die für die Spalten 0010 bis 0100 die Summe der Zeilen 0050 bis 0130 ist. Unabhängig vom angewandten Konzept müssen die übermittelten Informationen auf Zeilenebene so weit wie möglich kohärent sein, da die übermittelten Informationen auf dieser Ebene miteinander verglichen werden (AVA-Beträge, Aufwärtsunsicherheit, Beträge des beizulegenden Zeitwerts und potenzielle Berichtigungen des beizulegenden Zeitwerts). Die Aufschlüsselung in den Zeilen 0090 bis 0130 schließt nicht die gemäß den Artikeln 12 und 13 der Delegierten Verordnung (EU) 2016/101 berechneten AVA ein, die in den Zeilen 0050 und 0060 ausgewiesen werden und in die AVA für Marktpreisunsicherheit, Glattstellungskosten und Modellrisiko gemäß Artikel 12 Absatz 2 und Artikel 13 Absatz 2 der genannten Verordnung einfließen. Diversifizierungsvorteile werden gemäß Artikel 9 Absatz 6, Artikel 10 Absatz 7 und Artikel 11 Absatz 7 der Delegierten Verordnung (EU) 2016/101 in Zeile 0140 ausgewiesen und sind daher von den Zeilen 0040 bis 0130 ausgenommen. |
0050 | DAVON: AVA FÜR NOCH NICHT EINGENOMMENE KREDITSPREADS
Artikel 105 Absatz 10 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013, Artikel 12 der Delegierten Verordnung (EU) 2016/101 Die für noch nicht eingenommene Kreditspreads berechnete Gesamt-AVA ('CVA-AVA') und deren Zuordnung zu den AVA für Marktpreisunsicherheit, Glattstellungskosten oder Modellrisiko gemäß Artikel 12 der Delegierten Verordnung (EU) 2016/101. Spalte 0110: Die Gesamt-AVA wird nur informationshalber angegeben, da sie aufgrund ihrer Zuordnung zu den AVA für Marktpreisunsicherheit, Glattstellungskosten und Modellrisiko (nach Berücksichtigung der Diversifizierungsvorteile) in die jeweiligen kategoriespezifischen AVA aufgenommen ist. Spalten 0130 und 0140: Absoluter Wert der zeitwertbilanzierten Vermögenswerte und Verbindlichkeiten, die in die Berechnung der AVA für noch nicht eingenommene Kreditspreads einbezogen werden. Für die Zwecke der Berechnung dieser AVA dürfen kongruente entgegengesetzte zeitwertbilanzierte Vermögenswerte und Verbindlichkeiten, die gemäß Artikel 4 Absatz 2 der Delegierten Verordnung (EU) 2016/101 ausgenommen sind, nicht mehr als kongruent entgegengesetzt betrachtet werden. |
0060 | DAVON: AVA FÜR INVESTITIONS- UND FINANZIERUNGSKOSTEN
Artikel 105 Absatz 10 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013, Artikel 17 der Delegierten Verordnung (EU) 2016/101 Die Gesamt-AVA, berechnet für Investitions- und Finanzierungskosten, und ihre Zuordnung zu den AVA für Marktpreisunsicherheit, Glattstellungskosten oder Modellrisiko gemäß Artikel 13 der Delegierten Verordnung (EU) 2016/101. Spalte 0110: Die Gesamt-AVA wird nur informationshalber angegeben, da sie aufgrund ihrer Zuordnung zu den AVA für Marktpreisunsicherheit, Glattstellungskosten und Modellrisiko (nach Berücksichtigung der Diversifizierungsvorteile) in die jeweiligen kategoriespezifischen AVA aufgenommen ist. Spalten 0130 und 0140: Absoluter Wert der zeitwertbilanzierten Vermögenswerte und Verbindlichkeiten, die in die Berechnung der AVA für Investitions- und Finanzierungskosten einbezogen werden. Für die Zwecke der Berechnung dieser AVA dürfen kongruente entgegengesetzte zeitwertbilanzierte Vermögenswerte und Verbindlichkeiten, die gemäß Artikel 4 Absatz 2 der Delegierten Verordnung (EU) 2016/101 ausgenommen sind, nicht mehr als kongruent entgegengesetzt betrachtet werden. |
0070 | DAVON: GEMÄß ARTIKEL 9 ABSATZ 2 DER Delegierten Verordnung (EU) 2016/101 MIT NULL BEWERTETE AVA
Absoluter Wert von zeitwertbilanzierten Vermögenswerten und Verbindlichkeiten, die den Bewertungsexponierungen entsprechen, deren AVA gemäß Artikel 9 Absatz 2 der Delegierten Verordnung (EU) 2016/101 mit null bewertet wird. |
0080 | DAVON: GEMÄß ARTIKEL 10 ABSÄTZE 2 UND 3 der Delegierten Verordnung (EU) 2016/101 MIT NULL BEWERTETE AVA
Absoluter Wert von zeitwertbilanzierten Vermögenswerten und Verbindlichkeiten, die den Bewertungsexponierungen entsprechen, deren AVA gemäß Artikel 10 Absatz 2 oder Artikel 10 Absatz 3 der Delegierten Verordnung (EU) 2016/101 mit null bewertet wird. |
0090 | 1.1.1.1. ZINSSÄTZE |
0100 | 1.1.1.2. FREMDWÄHRUNGEN |
0110 | 1.1.1.3. KREDIT |
0120 | 1.1.1.4. AKTIENINSTRUMENTE |
0130 | 1.1.1.5. WARENPOSITIONEN |
0140 | 1.1.2. (-) DIVERSIFIZIERUNGSVORTEILE
Diversifizierungsvorteile insgesamt. Summe der Zeilen 0150 und 0160. |
0150 | 1.1.2.1. (-) NACH METHODE 1 BERECHNETE DIVERSIFIZIERUNGSVORTEILE
Für die gemäß Artikel 9 Absatz 6, Artikel 10 Absatz 7 und Artikel 11 Absatz 6 der Delegierten Verordnung (EU) 2016/101 nach Methode 1 aggregierten AVA-Kategorien die Differenz zwischen der Summe der individuellen AVA und der Gesamtsumme der kategoriespezifischen AVA nach Aggregationsanpassung. |
0160 | 1.1.2.2. (-) NACH METHODE 2 BERECHNETE DIVERSIFIZIERUNGSVORTEILE
Für die gemäß Artikel 9 Absatz 6, Artikel 10 Absatz 7 und Artikel 11 Absatz 6 der Delegierten Verordnung (EU) 2016/101 nach Methode 2 aggregierten AVA-Kategorien die Differenz zwischen der Summe der individuellen AVA und der Gesamtsumme der kategoriespezifischen AVA nach Aggregationsanpassung. |
0170 | 1.1.2.2.* ZUSATZINFORMATION: AVA VOR DIVERSIFIZIERUNG, DIE DURCH DIE DIVERSIFIZIERUNG NACH METHODE 2 UM MEHR ALS 90 % GESENKT WERDEN
In der Terminologie der Methode 2 die Summe aus FV - PV für alle Bewertungsexponierungen mit APVA < 10 % (FV - PV). |
0180 | 1.2. NACH DEM AUSWEICHKONZEPT BERECHNETE PORTFOLIOS
Artikel 7 Absatz 2 Buchstabe b der Delegierten Verordnung (EU) 2016/101 Bei Portfolios, die dem Ausweichkonzept gemäß Artikel 7 Absatz 2 Buchstabe b der Delegierten Verordnung (EU) 2016/101 unterliegen, ist die Gesamt-AVA als Summe der Zeilen 0190, 0200 und 0210 zu berechnen. Die entsprechenden Bilanz- und sonstigen Hintergrundinformationen sind in den Spalten 0130-0260 auszuweisen. In Spalte 0270 ist eine Beschreibung der Positionen zu liefern und zu begründen, weshalb die Anwendung der Artikel 9 bis 17 der Delegierten Verordnung (EU) 2016/101 nicht möglich war. |
0190 | 1.2.1. AUSWEICHKONZEPT; 100 % NICHT REALISIERTE GEWINNE
Artikel 7 Absatz 2 Buchstabe b Ziffer i der Delegierten Verordnung (EU) 2016/101 |
0200 | 1.2.2. AUSWEICHKONZEPT; 10 % NOMINALWERT
Artikel 7 Absatz 2 Buchstabe b Ziffer ii der Delegierten Verordnung (EU) 2016/101 |
0210 | 1.2.3. AUSWEICHKONZEPT; 25 % DES WERTS SEIT ABSCHLUSS
Artikel 7 Absatz 2 Buchstabe b Ziffer iii der Delegierten Verordnung (EU) 2016/101 |
6.3. C 32.03 - VORSICHTIGE BEWERTUNG: AVA FÜR DAS MODELLRISIKO (PRUVAL 3)
6.3.1. Allgemeine Bemerkungen
6.3.2. Erläuterungen zu bestimmten Positionen
Spalten | |
0005 | RANG
Der Rang ist eine Zeilenkennung und bezeichnet in der Tabelle jeweils eine Zeile. Er muss der numerischen Reihenfolge 1, 2, 3 usw. folgen, wobei '1' der höchsten individuellen AVA für das Modellrisiko, '2' der zweithöchsten usw. zuzuweisen ist. |
0010 | MODELL
Interner (alphanumerischer) Code für das Modell, den das Institut zu dessen Identifizierung verwendet. |
0020 | RISIKOKATEGORIE
Angabe der Risikokategorie (Zinssätze, Fremdwährungen, Kredit, Aktieninstrumente, Warenposition), die das Produkt oder die Produktgruppe, das bzw. die Anlass zur Bewertungsanpassung für das Modellrisiko gibt, am besten beschreibt. Die Institute müssen folgende Codes angeben: IR - Zinssätze |
0030 | PRODUKT
Interne (alphanumerische) Bezeichnung des bei der Bewertung des Modells verwendeten Produkts bzw. der dabei verwendeten Produktgruppe entsprechend dem in Artikel 19 Absatz 3 Buchstabe a der Delegierten Verordnung (EU) 2016/101 vorgeschriebenen Produktinventar. |
0040 | BEOBACHTBARKEIT
Anzahl der Preisbeobachtungen für das Produkt bzw. die Produktgruppe während der letzten 12 Monate, die einem der folgenden Kriterien entsprechen:
Die Institute müssen einen der folgenden Werte angeben: 'kein Preis', '1-6', '6-24', '24-100', '100+'. |
0050 | AVA FÜR DAS MODELLRISIKO
Artikel 11 Absatz 1 der Delegierten Verordnung (EU) 2016/101 Individuelle AVA für das Modellrisiko vor Berücksichtigung von Diversifizierungsvorteilen, aber nach Portfolio-Netting, sofern relevant. |
0060 | DAVON: NACH DEM EXPERTENKONZEPT
Beträge in Spalte 0050, die gemäß Artikel 11 Absatz 4 der Delegierten Verordnung (EU) 2016/101 nach dem Expertenkonzept berechnet wurden. |
0070 | DAVON: AGGREGIERT NACH METHODE 2
Beträge in Spalte 0050, die nach Methode 2 im Anhang der Delegierten Verordnung (EU) 2016/101 aggregiert wurden. Diese Beträge entsprechen FV - PV in der Terminologie im genannten Anhang. |
0080 | NACH METHODE 2 BERECHNETE AGGREGIERTE AVA
Der gemäß Artikel 11 Absatz 7 der Delegierten Verordnung (EU) 2016/101 berechnete Beitrag von nach Methode 2 im Anhang der genannten Verordnung aggregierten individuellen AVA für das Modellrisiko zur kategoriespezifischen Gesamt-AVA für das Modellrisiko. Dieser Betrag entspricht APVA in der Terminologie im genannten Anhang. |
0090-0100 | ZEITWERTBILANZIERTE VERMÖGENSWERTE UND VERBINDLICHKEITEN
Absoluter Wert von unter Verwendung des in Spalte 0010 gemeldeten Modells bewerteten zeitwertbilanzierten Vermögenswerten und Verbindlichkeiten laut Angabe in den Abschlüssen gemäß dem anwendbaren Rahmen. |
0090 | ZEITWERTBILANZIERTE VERMÖGENSWERTE
Absoluter Wert von unter Verwendung des in Spalte 0010 gemeldeten Modells bewerteten zeitwertbilanzierten Vermögenswerten laut Angabe in den Abschlüssen gemäß dem anwendbaren Rahmen. |
0100 | ZEITWERTBILANZIERTE VERBINDLICHKEITEN
Absoluter Wert von unter Verwendung des in Spalte 0010 gemeldeten Modells bewerteten zeitwertbilanzierten Verbindlichkeiten laut Angabe in den Abschlüssen gemäß dem anwendbaren Rahmen. |
0110 | DIFFERENZ IM VERFAHREN DER UNABHÄNGIGEN PREISÜBERPRÜFUNG (IPV-DIFFERENZ) (ERGEBNISPRÜFUNG)
Die Summe unbereinigter Differenzbeträge ('IPV-Differenz'), die zum Monatsende, das dem Meldestichtag am nächsten liegt, mittels der unabhängigen Preisüberprüfung gemäß Artikel 105 Absatz 8 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 unter Verwendung der besten verfügbaren unabhängigen Daten für das jeweilige Produkt bzw. die jeweilige Produktgruppe berechnet wird. Unbereinigte Differenzbeträge beziehen sich auf unbereinigte Differenzen zwischen den Bewertungen aus dem Handelssystem und den im monatlichen IPV-Prozess ermittelten Bewertungen. Bei der Berechnung der IPV-Differenz sind keine angepassten Differenzbeträge in den Büchern und Aufzeichnungen des Instituts für das jeweilige Monatsenddatum einzubeziehen. Hier sind nur Ergebnisse anzugeben, die aus Preisen von Instrumenten, die demselben Produkt zugeordnet würden, (Ergebnisprüfung), kalibriert wurden. Ergebnisse von Input-Prüfungen, bei denen Marktdaten eingegeben werden, die gegen Werte getestet werden, die aus unterschiedlichen Produkten kalibriert werden, sind nicht zu berücksichtigen. |
0120 | IPV-ABDECKUNG (ERGEBNISPRÜFUNG)
Prozentsatz der dem Modell zugeordneten Positionen (gewichtet nach der AVA für das Modellrisiko), die durch die in Spalte 0110 ausgewiesenen IPV-Testergebnisse erfasst sind. |
0130-0140 | ANPASSUNGEN DES BEIZULEGENDEN ZEITWERTS
Anpassungen des beizulegenden Zeitwerts gemäß Definition in den Spalten 0190 und 0240 des Meldebogens C 32.02, die auf dem Modell in Spalte 0010 zugeordnete Positionen angewandt wurden. |
0150 | ERSTANSATZ-GUV
Anpassungen gemäß Definition in Spalte 0260 des Meldebogens C 32.02, die auf dem Modell in Spalte 0010 zugeordnete Positionen angewandt wurden. |
6.4. C 32.04 - VORSICHTIGE BEWERTUNG: AVA FÜR KONZENTRIERTE POSITIONEN (PRUVAL 4)
6.4.1. Allgemeine Bemerkungen
6.4.2. Erläuterungen zu bestimmten Positionen
Spalten | |
0005 | RANG
Der Rang ist eine Zeilenkennung und bezeichnet in der Tabelle jeweils eine Zeile. Er muss der numerischen Reihenfolge 1, 2, 3 usw. folgen, wobei '1' der höchsten individuellen AVA für konzentrierte Positionen, '2' der zweithöchsten usw. zuzuweisen ist. |
0010 | RISIKOKATEGORIE
Angabe der Risikokategorie (Zinssätze, Fremdwährungen, Kredit, Aktieninstrumente, Warenpositionen), die die Position am besten charakterisiert. Die Institute müssen folgende Codes angeben: IR - Zinssätze |
0020 | PRODUKT
Interne Bezeichnung des Produkts bzw. der Produktgruppe entsprechend dem in Artikel 19 Absatz 3 Buchstabe a der Delegierten Verordnung (EU) 2016/101 vorgeschriebenen Produktinventar. |
0030 | BASISWERT
Interne Bezeichnung des Basiswerts bzw. der Basiswerte im Falle von Derivaten oder der Instrumente im Falle von Nicht-Derivaten. |
0040 | UMFANG DER KONZENTRIERTEN POSITION
Umfang der einzelnen gemäß Artikel 14 Absatz 1 Buchstabe a der Delegierten Verordnung (EU) 2016/101 ermittelten konzentrierten Bewertungspositionen, ausgedrückt in der in Spalte 0050 beschriebenen Einheit. |
0050 | GRÖßENEINHEIT
Größeneinheit, die intern bei der Ermittlung der konzentrierten Bewertungsposition genutzt wird, um die in Spalte 0040 angegebene konzentrierte Position zu berechnen. Bei Positionen in Anleihen oder Aktien bitte Angabe der für das interne Risikomanagement verwendeten Einheit, z.B. 'Anzahl der Anleihen', 'Anzahl der Aktien' oder 'Marktwert'. Bei Positionen in Derivaten bitte Angabe der für das interne Risikomanagement verwendeten Einheit, z.B. 'PV01; EUR pro Basispunkt-paralleler Ertragskurvenverschiebung'. |
0060 | MARKTWERT
Marktwert der Position. |
0070 | VORSICHTIGE AUSSTIEGSPERIODE
Die nach Artikel 14 Absatz 1 Buchstabe b der Delegierten Verordnung (EU) 2016/101 ermittelte vorsichtige Ausstiegsperiode in Anzahl der Tage. |
0080 | AVA FÜR KONZENTRIERTE POSITION
Der gemäß Artikel 14 Absatz 1 der Delegierten Verordnung (EU) 2016/101 für die betreffende individuelle konzentrierte Bewertungsposition ermittelte Betrag der AVA für konzentrierte Positionen. |
0090 | ANPASSUNGEN DES BEIZULEGENDEN ZEITWERTS KONZENTRIERTER POSITIONEN
Betrag jeder Anpassung des beizulegenden Zeitwerts zur Berücksichtigung der Tatsache, dass die vom Institut gehaltene aggregierte Position größer ist als das normale gehandelte Volumen oder als die Positionsgrößen, auf denen Notierungen oder Geschäfte, die zur Kalibrierung des Preises oder von Parametern im Bewertungsmodells verwendet werden, basieren. Der gemeldete Betrag muss dem Betrag entsprechen, der auf die betreffende individuelle konzentrierte Bewertungsposition angewandt wurde. |
0100 | IPV-DIFFERENZ
Die Summe unbereinigter Differenzbeträge ('IPV-Differenz'), die zum Monatsende, das dem Meldestichtag am nächsten liegt, mittels der unabhängigen Preisüberprüfung gemäß Artikel 105 Absatz 8 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 unter Verwendung der besten verfügbaren unabhängigen Daten für die individuelle konzentrierte Bewertungsposition berechnet wird. Unbereinigte Differenzbeträge beziehen sich auf unbereinigte Differenzen zwischen den Bewertungen aus dem Handelssystem und den im monatlichen IPV-Prozess ermittelten Bewertungen. Bei der Berechnung der IPV-Differenz sind keine angepassten Differenzbeträge in den Büchern und Aufzeichnungen des Instituts für das jeweilige Monatsenddatum einzubeziehen. |
7. C 33.00 - RISIKOPOSITIONEN GEGENÜBER STAATEN (GOV)
7.1. Allgemeine Bemerkungen
7.2. UMFANG DES MELDEBOGENS ÜBER RISIKOPOSITIONEN GEGENÜBER 'STAATEN'
7.3. Erläuterungen zu bestimmten Positionen
Spalten | Erläuterungen |
0010-0260 | DIREKTE RISIKOPOSITIONEN |
0010-0140 | BILANZWIRKSAME RISIKOPOSITIONEN |
0010 | Gesamter Bruttobuchwert nicht derivativer finanzieller Vermögenswerte
Gemäß Anhang V Teil 1 Abschnitt 34 dieser Durchführungsverordnung ermittelter aggregierter Bruttobuchwert nicht-derivativer finanzieller Vermögenswerte gegenüber Staaten für alle Bilanzierungsportfolios nach IFRS oder nationalen GAAP auf Basis der Richtlinie 86/635/EWG des Rates gemäß Definition in Anhang V Teil 1 Abschnitte 15 bis 22 dieser Durchführungsverordnung und entsprechend den Angaben in Spalte 0030 bis 0120. Anpassungen aufgrund des Gebots der vorsichtigen Bewertung dürfen zu keiner Verringerung des Bruttobuchwerts der zum beizulegenden Zeitwert bewerteten Handels- und Nichthandels-Risikopositionen führen. |
0020 | Gesamter Bruttobuchwert nicht derivativer finanzieller Vermögenswerte (abzüglich der Verkaufspositionen)
Gemäß Anhang V Teil 1 Abschnitt 27dieser Durchführungsverordnung ermittelter aggregierter Buchwert nicht-derivativer finanzieller Vermögenswerte gegenüber Staaten für alle Bilanzierungsportfolios nach IFRS oder nationalen GAAP auf Basis der Richtlinie 86/635/EWG des Rates gemäß Definition in Anhang V Teil 1 Abschnitte 15 bis 22 dieser Durchführungsverordnung und entsprechend den Angaben in Spalte 0030 bis 0120, abzüglich der Verkaufspositionen. Hält das Institut eine Verkaufsposition mit derselben Restlaufzeit und derselben unmittelbaren Gegenpartei, die auf die gleiche Währung lautet, so ist der Buchwert der Verkaufsposition gegen den Buchwert der direkten Position aufzurechnen. Ergibt sich dabei ein negativer Betrag, ist dieser als gleich null zu betrachten. Gibt es für die Verkaufsposition eines Instituts keine deckungsgleiche direkte Position, ist der Betrag der Verkaufsposition für die Zwecke dieser Spalte mit null anzusetzen. |
0030-0120 | NICHT-DERIVATIVE FINANZIELLE VERMÖGENSWERTE NACH BILANZIERUNGSPORTFOLIO
Aggregierter Buchwert nicht-derivativer finanzieller Vermögenswerte, wie in der Zeile über dieser Tabelle definiert, gegenüber Staaten nach Bilanzierungsportfolio gemäß dem geltenden Rechnungslegungsrahmen. |
0030 | Zu Handelszwecken gehaltene finanzielle Vermögenswerte |
0040 | Zum Handelsbestand gehörende finanzielle Vermögenswerte
Artikel 32 und 33 der Richtlinie 86/635/EWG des Rates; Anhang V Teil 1 Abschnitt 16 dieser Durchführungsverordnung; Artikel 8 Absatz 1 Buchstabe a der Richtlinie 2013/34/EU Nur von Instituten anzugeben, die nationale GAAP (allgemein anerkannte Rechnungslegungsgrundsätze) anwenden. |
0050 | Nicht zum Handelsbestand gehörende finanzielle Vermögenswerte, die erfolgswirksam zum beizulegenden Zeitwert zu bewerten sind
IFRS 7.8(a)(ii); IFRS 9.4.1.4 |
0060 | Als erfolgswirksam zum beizulegenden Zeitwert bewertet designierte finanzielle Vermögenswerte
IFRS 7.8(a)(i); IFRS 9.4.1.5 und Artikel 8 Absatz 1 Buchstabe a sowie Artikel 8 Absatz 6 der Richtlinie 2013/34/EU |
0070 | Nicht zum Handelsbestand gehörende, nicht derivative, erfolgswirksam zum beizulegenden Zeitwert bewertete finanzielle Vermögenswerte
Artikel 36 Absatz 2 der Richtlinie 86/635/EWG des Rates; Artikel 8 Absatz 1 Buchstabe a der Richtlinie 2013/34/EU Nur von Instituten anzugeben, die nationale GAAP (allgemein anerkannte Rechnungslegungsgrundsätze) anwenden. |
0080 | Finanzielle Vermögenswerte, die erfolgsneutral zum beizulegenden Zeitwert im sonstigen Ergebnis bewertet werden |
0090 | Nicht zum Handelsbestand gehörende, nicht derivative, erfolgsneutral im Eigenkapital zum beizulegenden Zeitwert bewertete finanzielle Vermögenswerte
Artikel 8 Absatz 1 Buchstabe a und Artikel 8 Absatz 8 der Richtlinie 2013/34/EU Nur von Instituten anzugeben, die nationale GAAP (allgemein anerkannte Rechnungslegungsgrundsätze) anwenden. |
0100 | Zu fortgeführten Anschaffungskosten bewertete finanzielle Vermögenswerte
IFRS 7.8(f); IFRS 9.4.1.2; Anhang V Teil 1 Nummer 15 dieser Durchführungsverordnung |
0110 | Nicht zum Handelsbestand gehörende, nicht derivative, nach einer kostenbezogenen Methode bewertete finanzielle Vermögenswerte
Artikel 35 der Richtlinie 86/635/EWG des Rates; Artikel 6 Absatz 1 Ziffer i und Artikel 8 Absatz 2 der Richtlinie 2013/34/EU; Anhang V Teil 1 Nummer 16 dieser Durchführungsverordnung Nur von Instituten anzugeben, die nationale GAAP (allgemein anerkannte Rechnungslegungsgrundsätze) anwenden. |
0120 | Sonstige nicht zum Handelsbestand gehörende, nicht derivative finanzielle Vermögenswerte
Artikel 37 der Richtlinie 86/635/EWG des Rates; Artikel 12 Absatz 7 der Richtlinie 2013/34/EU; Anhang V Teil 1 Nummer 16 dieser Durchführungsverordnung Nur von Instituten anzugeben, die nationale GAAP (allgemein anerkannte Rechnungslegungsgrundsätze) anwenden. |
0130 | Verkaufspositionen
Buchwert der Verkaufspositionen wie in IFRS 9 BA.7(b) definiert, wenn die direkte Gegenpartei ein Staat im Sinne der Nummern 155 bis 160 dieses Anhangs ist. Verkaufspositionen entstehen, wenn das Institut Wertpapiere verkauft, die bei Darlehen aus umgekehrten Pensionsgeschäften erworben oder bei Wertpapierleihgeschäften geliehen wurden. Der Buchwert ist der beizulegende Zeitwert der Verkaufspositionen. Verkaufspositionen sind nach Restlaufzeitbändern gemäß den Zeilen 0170 bis 0230 und nach unmittelbarer Gegenpartei auszuweisen. Um die Nettoposition in Spalte 0020 zu erhalten, können die hier ausgewiesenen Verkaufspositionen gegen Positionen mit gleicher Restlaufzeit, gleicher unmittelbarer Gegenpartei und gleicher Währung in den Spalten 0030 bis 0120 aufgerechnet werden. |
0140 | Davon: als zu Handelszwecken gehalten oder zum Handelsbestand gehörend eingestufte Verkaufspositionen aus Darlehen aus umgekehrten Pensionsgeschäften
Buchwert der Verkaufspositionen wie in IFRS 9 BA.7(b) definiert, die entstehen, wenn das Institut die Wertpapiere veräußert, die bei Darlehen aus umgekehrten Pensionsgeschäften erworben wurden, wobei die direkte Gegenpartei in Bezug auf diese Wertpapiere ein Staat ist, und die als zu Handelszwecken gehalten oder zum Handelsbestand gehörend (Spalte 0030 oder 0040) eingestuft werden. Verkaufspositionen, die entstehen, wenn die veräußerten Wertpapiere bei einem Wertpapierleihgeschäft geliehen wurden, sind in dieser Spalte nicht zu berücksichtigen. |
0150 | Kumulierte Wertminderung
Aggregierte kumulierte Wertminderung im Zusammenhang mit nicht-derivativen finanziellen Vermögenswerten gemäß den Spalten 0080 bis 0120 (Anhang V Teil 2 Nummern 70 und 71 dieser Durchführungsverordnung). |
0160 | Kumulierte Wertminderung - davon: aus finanziellen Vermögenswerten, die erfolgsneutral zum beizulegenden Zeitwert im sonstigen Ergebnis bewertet werden, oder aus nicht zum Handelsbestand gehörenden, nicht derivativen, erfolgsneutral im Eigenkapital zum beizulegenden Zeitwert bewerteten finanziellen Vermögenswerten
Aggregierte kumulierte Wertminderung im Zusammenhang mit nicht-derivativen finanziellen Vermögenswerten gemäß den Spalten 0080 und 0090. |
0170 | Kumulierte negative Änderungen beim beizulegenden Zeitwert aufgrund von Ausfallrisiken
Summe der kumulierten negativen Äsnderungen des beizulegenden Zeitwerts aufgrund von Ausfallrisiken im Zusammenhang mit den Positionen in den Spalten 0050, 0060, 0070, 0080 und 0090 (Anhang V Teil 2 Nummer 69 dieser Durchführungsverordnung). |
0180 | Kumulierte negative Änderungen beim beizulegenden Zeitwert aufgrund von Ausfallrisiken - davon: aus nicht zum Handelsbestand gehörenden finanziellen Vermögenswerten, die erfolgswirksam zum beizulegenden Zeitwert zu bewerten sind, aus als erfolgswirksam zum beizulegenden Zeitwert bewertet designierten finanziellen Vermögenswerten oder aus nicht zum Handelsbestand gehörenden, erfolgswirksam zum beizulegenden Zeitwert bewerteten finanziellen Vermögenswerten
Summe der kumulierten negativen Änderungen des beizulegenden Zeitwerts aufgrund von Ausfallrisiken im Zusammenhang mit den Positionen in den Spalten 0050, 0060 und 0070. |
0190 | Kumulierte negative Änderungen beim beizulegenden Zeitwert aufgrund von Ausfallrisiken - davon: aus finanziellen Vermögenswerten, die erfolgsneutral zum beizulegenden Zeitwert im sonstigen Ergebnis bewertet werden, oder aus nicht zum Handelsbestand gehörenden, nicht derivativen, erfolgsneutral im Eigenkapital zum beizulegenden Zeitwert bewerteten finanziellen Vermögenswerten
Summe der kumulierten negativen Änderungen des beizulegenden Zeitwerts aufgrund von Ausfallrisiken im Zusammenhang mit den Positionen in den Spalten 0080 und 0090. |
0200-0230 | DERIVATE
Direkte Derivatepositionen sind in den Spalten 0200 bis 0230 auszuweisen. Zum Ausweis von Derivaten, die sowohl der Kapitalanforderung für das Gegenpartei-Ausfallrisiko als auch der Kapitalanforderung für das Marktrisiko unterliegen, siehe Erläuterungen zur Zeilenaufschlüsselung. |
0200-0210 | Derivate mit positivem beizulegendem Zeitwert
Alle Derivate mit einem Staat als Gegenpartei, bei denen der beizulegende Zeitwert für das Institut zum Meldestichtag positiv ist, unabhängig davon, ob diese Instrumente gemäß IFRS oder gemäß nationaler GAAP auf Basis der Richtlinie 86/635/EWG des Rates in einer zulässigen Sicherungsbeziehung verwendet werden, für Handelszwecke gehalten werden oder zum Handelsbestand gehören. In wirtschaftlichen Sicherungsgeschäften verwendete Derivate sind hier auszuweisen, wenn sie zum Handelsbestand gehören oder zu Handelszwecken gehalten werden (Anhang V Teil 2 Nummern 120, 124, 125 und 137 bis 140 dieser Durchführungsverordnung). |
0200 | Derivate mit positivem beizulegendem Zeitwert:
Buchwert
Buchwert der als finanzielle Vermögenswerte bilanzierten Derivate zum Meldestichtag. Nach GAAP auf Basis der Richtlinie 86/635/EWG des Rates gehören zu den in diesen Spalten auszuweisenden Derivaten auch die zum Handelsbestand gehörenden oder als Sicherungsinstrumente designierten Derivate, die zum Anschaffungswert oder zum Niederstwertprinzip (d. h. zum Anschaffungswert oder, wenn niedriger, zum Marktwert) bewertet werden. |
0210 | Derivate mit positivem beizulegendem Zeitwert:
Nominalbetrag
Nach IFRS und nationalen GAAP auf Basis der Richtlinie 86/635/EWG des Rates in Anhang V Teil 2 Nummern 133 bis 135 dieser Durchführungsverordnung definierter Nominalbetrag aller geschlossenen, zum Meldestichtag noch nicht abgerechneten Derivatekontrakte, bei denen die Gegenpartei ein Staat im Sinne der Nummern 191 bis 196 dieses Anhangs und der beizulegende Zeitwert des Derivats für das Institut zum Meldestichtag positiv ist. |
0220-0230 | Derivate mit negativem beizulegendem Zeitwert
Alle Derivate mit einem Staat als Gegenpartei, bei denen der beizulegende Zeitwert für das Institut zum Meldestichtag negativ ist, unabhängig davon, ob diese Instrumente gemäß IFRS oder gemäß nationaler GAAP auf Basis der Richtlinie 86/635/EWG des Rates in einer zulässigen Sicherungsbeziehung verwendet werden, für Handelszwecke gehalten werden oder zum Handelsbestand gehören. In wirtschaftlichen Sicherungsgeschäften verwendete Derivate sind hier auszuweisen, wenn sie zum Handelsbestand gehören oder zu Handelszwecken gehalten werden (Anhang V Teil 2 Abschnitte 120, 124, 125 und 137 bis 140 dieser Durchführungsverordnung). |
0220 | Derivate mit negativem beizulegendem Zeitwert:
Buchwert
Buchwert der als finanzielle Verbindlichkeiten bilanzierten Derivate zum Meldestichtag. Nach GAAP auf Basis der Richtlinie 86/635/EWG des Rates gehören zu den in diesen Spalten auszuweisenden Derivaten auch die zum Handelsbestand gehörenden oder als Sicherungsinstrumente designierten Derivate, die zum Anschaffungswert oder zum Niederstwertprinzip (d. h. zum Anschaffungswert oder, wenn niedriger, zum Marktwert) bewertet werden. |
0230 | Derivate mit negativem beizulegendem Zeitwert:
Nominalbetrag
Nach IFRS und nationalen GAAP auf Basis der Richtlinie 86/635/EWG des Rates in Anhang V Teil 2 Nummern 133 bis 135 dieser Durchführungsverordnung definierter Nominalbetrag aller geschlossenen, zum Meldestichtag noch nicht abgerechneten Derivatekontrakte, bei denen die Gegenpartei ein Staat im Sinne der Nummern 191 bis 196 dieses Anhangs und der beizulegende Zeitwert des Derivats für das Institut zum Meldestichtag negativ ist. |
0240-0260 | AUSSERBILANZIELLE RISIKOPOSITIONEN |
0240 | Nominalbetrag
Wenn die direkte Gegenpartei des außerbilanziellen Postens ein Staat im Sinne der Nummern 155 bis 160 dieses Anhangs ist, Nominalbetrag der Zusagen und Finanzgarantien, die gemäß IFRS oder den auf der Richtlinie 86/635/EWG des Rates basierenden GAAP nicht als Derivate angesehen werden (Anhang V Teil 2 Nummern 102 bis 119 dieser Durchführungsverordnung). Gemäß Anhang V Teil 2 Nummern 43 und 44 dieser Durchführungsverordnung ist der Staat bei Folgendem die direkte Gegenpartei: a) bei einer erteilten Finanzgarantie, wenn er direkte Gegenpartei des abgesicherten Schuldinstruments ist, und b) bei einer erteilten Kreditzusage oder einer sonstigen erteilten Zusage, wenn er die Gegenpartei ist, deren Kreditrisiko vom meldenden Institut übernommen wurde. |
0250 | Rückstellungen
Artikel 4, 'Verbindlichkeiten', Artikel 4 Nummer 6 Buchstabe c und 'Außerbilanzielle Posten', Artikel 27 Nummer 11, Artikel 28 Nummer 8 und Artikel 33 der Richtlinie 86/635/EWG; IFRS 9.4.2.1(c)(ii), (d)(ii), 9.5.5.20; IAS 37, IFRS 4, Anhang V Teil 2 Nummer 11 dieser Durchführungsverordnung Rückstellungen für alle außerbilanziellen Risikopositionen unabhängig von deren Bewertungsweise, außer jenen, die gemäß IFRS 9 erfolgswirksam zum beizulegenden Zeitwert bewertet werden. Nach IFRS ist die Wertminderung einer erteilten Kreditzusage in Spalte 150 auszuweisen, wenn das Institut die erwarteten Kreditverluste für den in Anspruch genommenen und den nicht in Anspruch genommenen Betrag des Schuldinstruments nicht getrennt ermitteln kann. Übersteigen die erwarteten Kreditverluste für dieses Finanzinstrument zusammengenommen den Bruttobuchwert der Kreditkomponente des Instruments, ist der verbleibende Saldo der erwarteten Kreditverluste als Rückstellung in Spalte 0250 auszuweisen. |
0260 | Kumulierte negative Änderungen beim beizulegenden Zeitwert aufgrund von Ausfallrisiken
Für außerbilanzielle Posten, die gemäß IFRS 9 erfolgswirksam zum beizulegenden Zeitwert bewertet werden, kumulierte negative Änderungen des beizulegenden Zeitwerts aufgrund von Ausfallrisiken (Anhang V Teil 2 Nummer 110 dieser Durchführungsverordnung). |
0270-280 | Zusatzinformation: verkaufte Kreditderivate auf Risikopositionen gegenüber Staaten
Auszuweisen sind der Definition der Finanzgarantie in Anhang V Teil 2 Abschnitt 58n icht entsprechende Kreditderivate des meldenden Instituts mit anderen Gegenparteien als Staaten, die auf eine zu 'Staaten' zählende Risikoposition bezogen sind. Risikopositionen, die nach Risiko, Regulierungsansatz und Risikopositionsklasse aufgeschlüsselt werden (Zeilen 0020 bis 0160), sind in diese Spalten nicht aufzunehmen. |
0270 | Derivate mit positivem beizulegendem Zeitwert - Buchwert
Aggregierter Buchwert der gemeldeten verkauften Kreditderivate auf Risikopositionen gegenüber Staaten, deren beizulegender Zeitwert für das Institut zum Meldestichtag positiv ist, ohne Berücksichtigung von Anpassungen aufgrund des Gebots der vorsichtigen Bewertung. Bei Derivaten gemäß IFRS ist in dieser Spalte der Buchwert der Derivate auszuweisen, die zum Meldestichtag finanzielle Vermögenswerte sind. Bei Derivaten gemäß GAAP auf Basis der Richtlinie 86/635/EWG des Rates ist in dieser Spalte der beizulegende Zeitwert der Derivate auszuweisen, deren beizulegender Zeitwert zum Meldestichtag positiv ist, und zwar unabhängig von ihrer Bilanzierungsweise. |
0280 | Derivate mit negativem beizulegendem Zeitwert - Buchwert
Aggregierter Buchwert der gemeldeten verkauften Kreditderivate auf Risikopositionen gegenüber Staaten, deren beizulegender Zeitwert für das Institut zum Meldestichtag negativ ist, ohne Berücksichtigung von Anpassungen aufgrund des Gebots der vorsichtigen Bewertung. Bei Derivaten gemäß IFRS ist in dieser Spalte der Buchwert der Derivate auszuweisen, die zum Meldestichtag finanzielle Verbindlichkeiten sind. Bei Derivaten gemäß GAAP auf Basis der Richtlinie 86/635/EWG des Rates ist in dieser Spalte der beizulegende Zeitwert der Derivate auszuweisen, deren beizulegender Zeitwert zum Meldestichtag negativ ist, und zwar unabhängig von ihrer Bilanzierungsweise. |
0290 | Risikopositionswert
Risikopositionswert für Risikopositionen, die dem Kreditrisikorahmen unterliegen. Zu Risikopositionen nach dem Standardansatz (SA): siehe Artikel 111 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013. Zu Risikopositionen nach dem IRB-Ansatz: siehe Artikel 166 und Artikel 230 Absatz 1 Satz 2 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013. Zum Ausweis von Derivaten, die sowohl der Kapitalanforderung für das Gegenpartei-Ausfallrisiko als auch der Kapitalanforderung für das Marktrisiko unterliegen, siehe Erläuterungen zur Zeilenaufschlüsselung. Die in den Spalten 0270 und 0280 angegebenen Risikopositionen sind hier nicht zu berücksichtigten, da sich der in dieser Spalte ausgewiesene Wert ausschließlich aus direkten Risikopositionen ergibt. |
0300 | Risikogewichteter Positionsbetrag
Risikogewichteter Positionsbetrag für Risikopositionen, die dem Kreditrisikorahmen unterliegen. Zu Risikopositionen nach dem Standardansatz (SA): siehe Artikel 113 Absätze 1 bis 5 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013. Zu Risikopositionen nach dem IRB-Ansatz: siehe Artikel 153 Absätze 1 und 3 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013. Zur Meldung direkter Risikopositionen im Anwendungsbereich von Artikel 271 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013, die Eigenmittelanforderungen sowohl für das Gegenpartei-Ausfallrisiko als auch das Marktrisiko unterliegen, siehe Erläuterungen zur Zeilenaufschlüsselung. Die in den Spalten 0270 und 0280 angegebenen Risikopositionen sind hier nicht zu berücksichtigten, da sich der in dieser Spalte ausgewiesene Wert ausschließlich aus direkten Risikopositionen ergibt. |
Zeilen | Erläuterungen |
AUFSCHLÜSSELUNG DER RISIKOPOSITIONEN NACH REGULIERUNGSANSATZ | |
0010 | Gesamtsumme der Risikopositionen
Gesamtsumme der Risikopositionen gegenüber Staaten gemäß Definition in den Nummern 191 bis 196 dieses Anhangs. |
0020-0155 | Dem Kreditrisikorahmen unterliegende Risikopositionen
Summe der Risikopositionen gegenüber Staaten, risikogewichtet gemäß Teil 3 Titel II der Verordnung (EU) Nr. 575/2013. Die dem Kreditrisikorahmen unterliegenden Risikopositionen schließen Risikopositionen sowohl im Anlage- als auch im Handelsbuch ein, für die eine Kapitalanforderung für das Gegenparteiausfallrisiko gilt. Direkte Risikopositionen im Anwendungsbereich von Artikel 271 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013, die Eigenmittelanforderungen sowohl für das Gegenpartei-Ausfallrisiko als auch das Marktrisiko unterliegen, sind sowohl in den Zeilen zum Kreditrisiko (0020 bis 0155) als auch in den Zeilen zum Marktrisiko (Zeile 0160) auszuweisen: Risikopositionen aufgrund des Gegenpartei-Ausfallrisikos sind in den Zeilen zum Kreditrisiko auszuweisen, während Risikopositionen aufgrund des Marktrisikos in der Zeile zum Marktrisiko ausgewiesen werden müssen. |
0030 | Standardansatz
Gemäß Teil 3 Titel II Kapitel 2 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 risikogewichtete Risikopositionen gegenüber Staaten, einschließlich Risikopositionen aus dem Anlagebuch, bei denen sich die Risikogewichtung gemäß diesem Kapitel auf das Gegenpartei-Ausfallrisiko bezieht. |
0040 | Zentralstaaten
Risikopositionen gegenüber Staaten, die Zentralstaaten sind. Diese Risikopositionen werden gemäß den Artikeln 112 und 114 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 der Risikopositionsklasse 'Zentralstaaten oder Zentralbanken' zugeordnet, wie in den Erläuterungen zum Meldebogen C 07.00 dargelegt, mit Ausnahme der Erläuterungen zur Umverteilung der Risikopositionen gegenüber Staaten auf andere Risikopositionsklassen aufgrund der Anwendung von Kreditrisikominderungstechniken mit Substitutionseffekten auf die Risikoposition, die hier keine Anwendung finden. |
0050 | Regionale oder lokale Gebietskörperschaften
Risikopositionen gegenüber Staaten, die regionale oder lokale Gebietskörperschaften sind. Diese Risikopositionen werden gemäß den Artikeln 112 und 115 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 der Risikopositionsklasse 'Regionale oder lokale Gebietskörperschaften' zugeordnet, wie in den Erläuterungen zum Meldebogen C 07.00 dargelegt, mit Ausnahme der Erläuterungen zur Umverteilung der Risikopositionen gegenüber Staaten auf andere Risikopositionsklassen aufgrund der Anwendung von Kreditrisikominderungstechniken mit Substitutionseffekten auf die Risikoposition, die hier keine Anwendung finden. |
0060 | Öffentliche Stellen
Risikopositionen gegenüber Staaten, die öffentliche Stellen sind. Diese Risikopositionen werden gemäß den Artikeln 112 und 116 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 der Risikopositionsklasse 'Öffentliche Stellen' zugeordnet, wie in den Erläuterungen zum Meldebogen C 07.00 dargelegt, mit Ausnahme der Erläuterungen zur Umverteilung der Risikopositionen gegenüber Staaten auf andere Risikopositionsklassen aufgrund der Anwendung von Kreditrisikominderungstechniken mit Substitutionseffekten auf die Risikoposition, die hier keine Anwendung finden. |
0070 | Internationale Organisationen
Risikopositionen gegenüber Staaten, die internationale Organisationen sind. Diese Risikopositionen werden gemäß den Artikeln 112 und 118 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 der Risikopositionsklasse 'Internationale Organisationen' zugeordnet, wie in den Erläuterungen zum Meldebogen C 07.00 dargelegt, mit Ausnahme der Erläuterungen zur Umverteilung der Risikopositionen gegenüber Staaten auf andere Risikopositionsklassen aufgrund der Anwendung von Kreditrisikominderungstechniken mit Substitutionseffekten auf die Risikoposition, die hier keine Anwendung finden. |
0075 | Sonstige dem Standardansatz unterliegende Risikopositionen gegenüber Staaten
Risikopositionen gegenüber Staaten, die nicht in den Zeilen 0040 bis 0070 ausgewiesen sind und für die Zwecke der Berechnung der Eigenmittelanforderungen SA-Risikopositionsklassen gemäß Artikel 112 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 zugeordnet sind. |
0080 | IRB-Ansatz
Gemäß Teil 3 Titel II Kapitel 3 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 risikogewichtete Risikopositionen gegenüber Staaten, einschließlich Risikopositionen aus dem Anlagebuch, bei denen sich die Risikogewichtung gemäß diesem Kapitel auf das Gegenpartei-Ausfallrisiko bezieht. |
0090 | Zentralstaaten
Risikopositionen gegenüber Staaten, die Zentralstaaten sind und gemäß Artikel 147 Absatz 3 Buchstabe a der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 der Risikopositionsklasse 'Zentralstaaten oder Zentralbanken' zugeordnet werden, wie in den Erläuterungen zu den Meldebögen C 08.01 und C 08.02 dargelegt, mit Ausnahme der Erläuterungen zur Umverteilung der Risikopositionen gegenüber Staaten auf andere Risikopositionsklassen aufgrund der Anwendung von Kreditrisikominderungstechniken mit Substitutionseffekten auf die Risikoposition, die hier keine Anwendung finden. |
0100 | Regionale und lokale Gebietskörperschaften [Zentralstaaten und Zentralbanken]
Risikopositionen gegenüber Staaten, die regionale oder lokale Gebietskörperschaften sind und gemäß Artikel 147 Absatz 3 Buchstabe a der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 der Risikopositionsklasse 'Zentralstaaten oder Zentralbanken' zugeordnet werden, wie in den Erläuterungen zu den Meldebögen C 08.01 und C 08.02 dargelegt, mit Ausnahme der Erläuterungen zur Umverteilung der Risikopositionen gegenüber Staaten auf andere Risikopositionsklassen aufgrund der Anwendung von Kreditrisikominderungstechniken mit Substitutionseffekten auf die Risikoposition, die hier keine Anwendung finden. |
0110 | Regionale und lokale Gebietskörperschaften [Institute]
Risikopositionen gegenüber Staaten, die regionale oder lokale Gebietskörperschaften sind und gemäß Artikel 147 Absatz 4 Buchstabe a der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 der Risikopositionsklasse 'Institute' zugeordnet werden, wie in den Hinweisen zu den Meldebögen C 08.01 und C 08.02 erläutert, mit Ausnahme der Erläuterungen zur Umverteilung der Risikopositionen gegenüber Staaten auf andere Risikopositionsklassen aufgrund der Anwendung von Kreditrisikominderungstechniken mit Substitutionseffekten auf die Risikoposition, die hier keine Anwendung finden. |
0120 | Öffentliche Stellen [Zentralstaaten und Zentralbanken]
Risikopositionen gegenüber Staaten, die gemäß Artikel 4 Absatz 8 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 öffentliche Stellen sind und gemäß Artikel 147 Absatz 3 Buchstabe a der genannten Verordnung der Risikopositionsklasse 'Zentralstaaten oder Zentralbanken' zugeordnet werden, wie in den Erläuterungen zu den Meldebögen C 08.01 und C 08.02 dargelegt, mit Ausnahme der Erläuterungen zur Umverteilung der Risikopositionen gegenüber Staaten auf andere Risikopositionsklassen aufgrund der Anwendung von Kreditrisikominderungstechniken mit Substitutionseffekten auf die Risikoposition, die hier keine Anwendung finden. |
0130 | Öffentliche Stellen [Institute]
Risikopositionen gegenüber Staaten, die gemäß Artikel 4 Absatz 8 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 öffentliche Stellen sind und gemäß Artikel 147 Absatz 4 Buchstabe b der genannten Verordnung der Risikopositionsklasse 'Institute' zugeordnet werden, wie in den Hinweisen zu den Meldebögen C 08.01 und C 08.02 erläutert, mit Ausnahme der Erläuterungen zur Umverteilung der Risikopositionen gegenüber Staaten auf andere Risikopositionsklassen aufgrund der Anwendung von Kreditrisikominderungstechniken mit Substitutionseffekten auf die Risikoposition, die hier keine Anwendung finden. |
0140 | Internationale Organisationen [Zentralstaaten und Zentralbanken]
Risikopositionen gegenüber Staaten, die internationale Organisationen sind und gemäß Artikel 147 Absatz 3 Buchstabe c der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 der Risikopositionsklasse 'Zentralstaaten oder Zentralbanken' zugeordnet werden, wie in den Erläuterungen zu den Meldebögen C 08.01 und C 08.02 dargelegt, mit Ausnahme der Erläuterungen zur Umverteilung der Risikopositionen gegenüber Staaten auf andere Risikopositionsklassen aufgrund der Anwendung von Kreditrisikominderungstechniken mit Substitutionseffekten auf die Risikoposition, die hier keine Anwendung finden. |
0155 | Sonstige dem IRB-Ansatz unterliegende Risikopositionen gegenüber Staaten
Risikopositionen gegenüber Staaten, die nicht in den Zeilen 0090 bis 0140 ausgewiesen sind und für die Zwecke der Berechnung der Eigenmittelanforderungen IRB-Risikopositionsklassen gemäß Artikel 147 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 zugeordnet sind. |
0160 | Risikopositionen mit Marktrisiko
In dieser Zeile anzugeben sind Positionen, für die eine der nachstehend genannten Eigenmittelanforderungen gemäß Teil 3 Titel IV der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 berechnet wird:
Direkte Risikopositionen im Anwendungsbereich von Artikel 271 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013, die Eigenmittelanforderungen sowohl für das Gegenpartei-Ausfallrisiko als auch das Marktrisiko unterliegen, sind sowohl in den Zeilen zum Kreditrisiko (0020 bis 0155) als auch in den Zeilen zum Marktrisiko (Zeile 0160) auszuweisen: Risikopositionen aufgrund des Gegenpartei-Ausfallrisikos sind in den Zeilen zum Kreditrisiko auszuweisen, während Risikopositionen aufgrund des Marktrisikos in der Zeile zum Marktrisiko ausgewiesen werden müssen. |
0170-0230 | AUFSCHLÜSSELUNG DER RISIKOPOSITIONEN NACH RESTLAUFZEIT
Die Restlaufzeit ist für alle Positionen in Tagen vom Meldestichtag bis zur vertraglichen Fälligkeit zu berechnen. Risikopositionen gegenüber Staaten sind nach Restlaufzeit aufzuschlüsseln und den folgenden Laufzeitbändern zuzuordnen:
Liegt der vertragliche Fälligkeitstermin vor dem Meldestichtag (und ist die Differenz zwischen Meldestichtag und Fälligkeitstermin damit ein negativer Wert), ist die Risikoposition dem Laufzeitband [0-3M] zuzuordnen. Bei Risikopositionen ohne Restlaufzeit erfolgt die Zuordnung zu einem Laufzeitband anhand der Kündigungsfrist oder anderer im Vertrag enthaltener Hinweise zur Laufzeit. Ist keine Kündigungsfrist festgelegt und auch im Vertrag kein Hinweis zur Laufzeit enthalten, sind die betreffenden Risikopositionen dem Laufzeitband [10Y - und mehr] zuzuordnen. |
8. Verlustdeckung bei notleidenden Risikopositionen (NPE LC)
8.1. Allgemeine Bemerkungen
8.2. C 35.01 - Berechnung der Abzüge für notleidende Risikopositionen (NPE LC1)
8.2.1. Erläuterungen zu bestimmten Positionen
Spalten | Erläuterungen |
0010-0100 | Seit der Einstufung als notleidende Risikoposition vergangene Zeit
'Seit der Einstufung als notleidende Risikoposition vergangene Zeit' bezeichnet den Zeitraum in Jahren, der - zum Stichtag - seit der Einstufung der Risikoposition als notleidend vergangen ist. Bei erworbenen notleidenden Risikopositionen muss der Zeitraum in Jahren an dem Tag beginnen, an dem die Risikoposition erstmals als notleidend eingestuft wurde, nicht am Tag des Erwerbs. Die Institute müssen Daten für die Risikopositionen melden, bei denen der Stichtag in das entsprechende Zeitintervall für den Zeitraum in Jahren nach Einstufung der Risikopositionen als notleidend fällt, und zwar unabhängig von der Anwendung von Stundungsmaßnahmen. Beim Zeitintervall '> X Jahr(e), < = Y Jahr(e)' müssen die Institute Daten für die Risikopositionen melden, bei denen der Stichtag dem Zeitraum zwischen dem ersten und dem letzten Tag des Y. Jahres nach Einstufung der Risikopositionen als notleidend entspricht. |
0110 | Insgesamt
Hier müssen die Institute die Summe aller Spalten von 0010 bis 0100 melden. |
Zeilen | Erläuterungen |
0010 | Maßgeblicher Betrag der unzureichenden Deckung
Artikel 47c Absatz 1 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 Zur Berechnung des maßgeblichen Betrags der unzureichenden Deckung müssen die Institute die Summe der Rückstellungen und Anpassungen oder Abzüge (gedeckelt) (Zeile 0080) von der Gesamt-Mindestdeckungsanforderung für notleidende Risikopositionen (Zeile 0020) abziehen. Der maßgebliche Betrag der unzureichenden Deckung (d. h. Shortfall in der Gesamt-Mindestdeckungsanforderung für notleidende Risikopositionen) muss gleich oder größer null sein. |
0020 | Mindestdeckungsanforderung für notleidende Risikopositionen insgesamt
Artikel 47c Absatz 1 Buchstabe a der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 Zur Berechnung der Mindestdeckungsanforderung für notleidende Risikopositionen insgesamt müssen die Institute die Mindestdeckungsanforderung für den unbesicherten Teil der notleidenden Risikopositionen (Zeile 0030) und für den besicherten Teil der notleidenden Risikopositionen (Zeile 0040) addieren. |
0030 | Unbesicherter Teil der notleidenden Risikopositionen
Artikel 47c Absatz 1 Buchstabe a Ziffer i, Artikel 47c Absatz 2 und Artikel 47c Absatz 6 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 Die Institute müssen die Gesamt-Mindestdeckungsanforderung für den unbesicherten Teil der notleidenden Risikopositionen, d. h. die Gesamtsumme der Berechnungen auf Risikopositionsebene, melden. Der in den einzelnen Spalten ausgewiesene Betrag muss jeweils der Summe der Beträge entsprechen, die in Zeile 0020 des Meldebogens C 35.02 bzw. des Meldebogens C 35.03 (je nach Anwendbarkeit) ausgewiesen sind. |
0040 | Besicherter Teil der notleidenden Risikopositionen
Artikel 47c Absatz 1 Buchstabe a Ziffer ii sowie Artikel 47c Absätze 3, 4 und 6 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013. Die Institute müssen die Gesamt-Mindestdeckungsanforderung für den besicherten Teil der notleidenden Risikopositionen, d. h. die Gesamtsumme der Berechnungen auf Risikopositionsebene, melden. Der in den einzelnen Spalten ausgewiesene Betrag muss jeweils der Summe der Beträge entsprechen, die in den Zeilen 0030-0050 des Meldebogens C 35.02 bzw. in den Zeilen 0030-0040 des Meldebogens C 35.03 (je nach Anwendbarkeit) ausgewiesen sind. |
0050 | Risikopositionswert
Artikel 47a Absatz 2 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 Die Institute müssen den Gesamtrisikopositionswert der notleidenden Risikopositionen unter Einrechnung sowohl der unbesicherten und als auch der besicherten Risikopositionen melden. Dieser muss der Summe der Zeilen 0060 und 0070 entsprechen. |
0060 | Unbesicherter Teil der notleidenden Risikopositionen
Artikel 47a Absatz 2 und Artikel 47c Absatz 1 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 |
0070 | Besicherter Teil der notleidenden Risikopositionen
Artikel 47a Absatz 2 und Artikel 47c Absatz 1 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 |
0080 | Rückstellungen und Anpassungen oder Abzüge insgesamt (gedeckelt)
Die Institute müssen den gedeckelten Betrag der Summe der in den Zeilen 0100-0150 aufgeführten Posten gemäß Artikel 47c Absatz 1 Buchstabe b der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 melden. Die Obergrenze für gedeckelte Rückstellungen und Anpassungen oder Abzüge ist der Betrag der Mindestdeckungsanforderung auf Risikopositionsebene. Der gedeckelte Betrag ist für jede Risikoposition einzeln zu berechnen, und zwar als Mindestdeckungsanforderung für die betreffende Risikoposition oder als Summe der Rückstellungen und Anpassungen oder Abzüge für dieselbe Risikoposition, je nachdem, welcher Betrag niedriger ist. |
0090 | Rückstellungen und Anpassungen oder Abzüge insgesamt (nicht gedeckelt)
Die Institute müssen die Summe des ungedeckelten Betrags der in den Zeilen 0100-0150 aufgeführten Posten gemäß Artikel 47c Absatz 1 Buchstabe b der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 melden. Die Rückstellungen und Anpassungen oder Abzüge (ungedeckelt) dürfen nicht auf den Betrag der Mindestdeckungsanforderung auf Risikopositionsebene begrenzt werden. |
0100 | Spezifische Kreditrisikoanpassungen
Artikel 47c Absatz 1 Buchstabe b Ziffer i der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 |
0110 | Zusätzliche Bewertungsanpassungen
Artikel 47c Absatz 1 Buchstabe b Ziffer ii der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 |
0120 | Sonstige Verringerungen der Eigenmittel
Artikel 47c Absatz 1 Buchstabe b Ziffer iii der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 |
0130 | IRB-Fehlbetrag (IRB-Shortfall)
Artikel 47c Absatz 1 Buchstabe b Ziffer iv der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 |
0140 | Differenz zwischen dem Kaufpreis und dem vom Schuldner geschuldeten Betrag
Artikel 47c Absatz 1 Buchstabe b Ziffer v der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 |
0150 | Beträge, die von dem Institut seit der Einstufung der Risikoposition als notleidend abgeschrieben wurden
Artikel 47c Absatz 1 Buchstabe b Ziffer vi der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 |
8.3. C 35.02 - MINDESTDECKUNGSANFORDERUNGEN UND RISIKOPOSITIONSWERTE NOTLEIDENDER RISIKOPOSITIONEN, AUSGENOMMEN GESTUNDETE RISIKOPOSITIONEN, DIE UNTER Artikel 47C Absatz 6 DER VERORDNUNG (EU) Nr. 575/2013 FALLEN (NPE LC2)
8.3.1. Erläuterungen zu bestimmten Positionen
Spalten | Erläuterungen |
0010-0100 | Seit der Einstufung als notleidende Risikoposition vergangene Zeit
'Seit der Einstufung als notleidende Risikoposition vergangene Zeit' bezeichnet den Zeitraum in Jahren, der seit der Einstufung der Risikoposition als notleidend vergangen ist. Die Institute müssen Daten für die Risikopositionen melden, bei denen der Stichtag in das entsprechende Zeitintervall für den Zeitraum in Jahren nach Einstufung der Risikopositionen als notleidend fällt, und zwar unabhängig von der Anwendung von Stundungsmaßnahmen. Beim Zeitintervall '> X Jahr(e), < = Y Jahr(e)' müssen die Institute Daten für die Risikopositionen melden, bei denen der Stichtag dem Zeitraum zwischen dem ersten und dem letzten Tag des Y. Jahres nach Einstufung der Risikopositionen als notleidend entspricht. |
0110 | Insgesamt
Hier müssen die Institute die Summe aller Spalten von 0010 bis 0100 melden. |
Zeilen | Erläuterungen |
0010 | Mindestdeckungsanforderung insgesamt
Artikel 47c Absatz 1 Buchstabe a der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 Zur Berechnung der Mindestdeckungsanforderung für notleidende Risikopositionen insgesamt, ausgenommen gestundete Risikopositionen, die unter Artikel 47c Absatz 6 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 fallen, müssen die Institute die Mindestdeckungsanforderung für den unbesicherten Teil der notleidenden Risikopositionen (Zeile 0020) und die Mindestdeckungsanforderung für den besicherten Teil der notleidenden Risikopositionen (Zeilen 0030-0050) addieren. |
0020 | Unbesicherter Teil der notleidenden Risikopositionen
Artikel 47c Absatz 1 Buchstabe a Ziffer i und Artikel 47c Absatz 2 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 Die Mindestdeckungsanforderung ist zu berechnen, indem die Risikopositionsgesamtwerte in Zeile 0070 je Spalte mit dem entsprechenden Faktor multipliziert werden. |
0030 | Teil der notleidenden Risikopositionen, der durch Immobilien besichert oder ein durch einen anerkennungsfähigen Sicherungsgeber garantierter Kredit für Wohnimmobilien ist
Artikel 47c Absatz 1 Buchstabe a Ziffer ii und Artikel 47c Absatz 3 Buchstaben a, b, c, d, f, h und i der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 Die Mindestdeckungsanforderung ist zu berechnen, indem die Risikopositionsgesamtwerte in Zeile 0080 je Spalte mit dem entsprechenden Faktor multipliziert werden. |
0040 | Teil der notleidenden Risikopositionen, für den eine andere Besicherung mit oder Absicherung ohne Sicherheitsleistung besteht
Artikel 47c Absatz 1 Buchstabe a Ziffer ii und Artikel 47c Absatz 3 Buchstaben a, b, c, e und g der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 Die Mindestdeckungsanforderung ist zu berechnen, indem die Risikopositionsgesamtwerte in Zeile 0090 je Spalte mit dem entsprechenden Faktor multipliziert werden. |
0050 | Von einer offiziellen Exportkreditagentur garantierter oder versicherter Teil der notleidenden Risikopositionen
Artikel 47c Absatz 4 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 Die Mindestdeckungsanforderung ist zu berechnen, indem die Risikopositionsgesamtwerte in Zeile 0100 je Spalte mit dem entsprechenden Faktor multipliziert werden. |
0060 | Risikopositionswert
Artikel 47a Absatz 2 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 Zur Berechnung von Zeile 0060 müssen die Institute die gemeldeten Risikopositionswerte für den unbesicherten Teil der notleidenden Risikopositionen (Zeile 0070), für den Teil der notleidenden Risikopositionen, der durch Immobilien besichert oder ein durch einen anerkennungsfähigen Sicherungsgeber garantierter Kredit für Wohnimmobilien ist (Zeile 0080), für den Teil der notleidenden Risikopositionen, für den eine andere Besicherung mit oder Absicherung ohne Sicherheitsleistung besteht (Zeile 0090), und für den von einer offiziellen Exportkreditagentur garantierten oder versicherten Teil der notleidenden Risikopositionen (Zeile 0100) addieren. |
0070 | Unbesicherter Teil der notleidenden Risikopositionen
Artikel 47a Absatz 2 ,Artikel 47c Absatz 1, Artikel 47c Absatz 2 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 Die Institute müssen den Gesamtrisikopositionswert des unbesicherten Teils der notleidenden Risikopositionen, aufgeschlüsselt nach der seit Einstufung als notleidend vergangenen Zeit, melden. |
0080 | Teil der notleidenden Risikopositionen, der durch Immobilien besichert oder ein durch einen anerkennungsfähigen Sicherungsgeber garantierter Kredit für Wohnimmobilien ist
Artikel 47a Absatz 2c Absatz 1 und Artikel 47c Absatz 3 Buchstaben a, b, c, d, f, h und i der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 Die Institute müssen den Gesamtrisikopositionswert der Teile der notleidenden Risikopositionen melden, die gemäß Teil 3 Titel II der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 durch Immobilien besichert oder ein durch einen anerkennungsfähigen Sicherungsgeber im Sinne von Artikel 201 der genannten Verordnung garantierter Kredit für Wohnimmobilien sind. |
0090 | Teil der notleidenden Risikopositionen, für den eine andere Besicherung mit oder Absicherung ohne Sicherheitsleistung besteht
Artikel 47a Absatz 2, Artikel 47c Absatz 1 und Artikel 47c Absatz 3 Buchstaben a, b, c, e und g der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 Die Institute müssen den Gesamtrisikopositionswert der Teile der notleidenden Risikopositionen melden, für die eine andere Besicherung mit oder Absicherung ohne Sicherheitsleistung gemäß Teil 3 Titel II der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 besteht. |
0100 | Von einer offiziellen Exportkreditagentur garantierter oder versicherter Teil der notleidenden Risikopositionen
Artikel 47a Absatz 2 und Artikel 47c Absatz 4 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 Die Institute müssen den Gesamtrisikopositionswert für die Teile der notleidenden Risikopositionen melden, für die eine Garantie oder Versicherung einer offiziellen Exportversicherungsagentur oder eine Garantie oder Rückbürgschaft eines anerkennungsfähigen Sicherungsgebers im Sinne von Artikel 47c Absatz 4 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 besteht. |
8.4. C 35.03 - MINDESTDECKUNGSANFORDERUNGEN UND RISIKOPOSITIONSWERTE NOTLEIDENDER GESTUNDETER RISIKOPOSITIONEN, DIE UNTER Artikel 47C Absatz 6 DER Verordnung (EU) Nr. 575/2013 FALLEN (NPE LC3)
8.4.1. Erläuterungen zu bestimmten Positionen
Spalten | Erläuterungen |
0010-0100 | Seit der Einstufung als notleidende Risikoposition vergangene Zeit
'Seit der Einstufung als notleidende Risikoposition vergangene Zeit' bezeichnet den Zeitraum in Jahren, der seit der Einstufung der Risikoposition als notleidend vergangen ist. Die Institute müssen Daten für die Risikopositionen melden, bei denen der Stichtag in das entsprechende Zeitintervall für den Zeitraum in Jahren nach Einstufung der Risikopositionen als notleidend fällt, und zwar unabhängig von der Anwendung von Stundungsmaßnahmen. Beim Zeitintervall '> X Jahr(e), < = Y Jahr(e)' müssen die Institute Daten für die Risikopositionen melden, bei denen der Stichtag dem Zeitraum zwischen dem ersten und dem letzten Tag des Y. Jahres nach Einstufung der Risikopositionen als notleidend entspricht. |
0110 | Insgesamt
Hier müssen die Institute die Summe aller Spalten von 0010 bis 0100 melden. |
Zeilen | Erläuterungen |
0010 | Mindestdeckungsanforderung insgesamt
Artikel 47c Absatz 1 Buchstabe a und Artikel 47c Absatz 6 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 Zur Berechnung der Mindestdeckungsanforderung für die unter Artikel 47c Absatz 6 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 fallenden notleidenden gestundeten Risikopositionen insgesamt müssen die Institute die Mindestdeckungsanforderungen für den unbesicherten Teil der gestundeten notleidenden Risikopositionen (Zeile 0020), für den Teil der gestundeten notleidenden Risikopositionen, der durch Immobilien besichert oder ein durch einen anerkennungsfähigen Sicherungsgeber garantierter Kredit für Wohnimmobilien ist (Zeile 0030), und für den Teil der gestundeten notleidenden Risikopositionen, für den eine andere Besicherung mit oder Absicherung ohne Sicherheitsleistung besteht (Zeile 0040), addieren. |
0020 | Unbesicherter Teil der notleidenden Risikopositionen
Artikel 47c Absatz 1 Buchstabe a Ziffer i, Artikel 47c Absatz 2 und Artikel 47c Absatz 6 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 Die Institute müssen die Gesamt-Mindestdeckungsanforderung für den unbesicherten Teil der unter Artikel 47c Absatz 6 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 fallenden notleidenden gestundeten Risikopositionen, d. h. die Gesamtsumme der Berechnungen auf Risikopositionsebene, melden. |
0030 | Teil der notleidenden Risikopositionen, der durch Immobilien besichert oder ein durch einen anerkennungsfähigen Sicherungsgeber garantierter Kredit für Wohnimmobilien ist
Artikel 47c Absatz 1 Buchstabe a Ziffer ii und Artikel 47c Absatz 3 Buchstaben a, b, c, d, f, h und i, Artikel 47c Absatz 6 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 Die Institute müssen die Gesamt-Mindestdeckungsanforderung für die Teile der unter Artikel 47c Absatz 6 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 fallenden notleidenden gestundeten Risikopositionen, die gemäß Teil 3 Titel II der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 durch Immobilien besichert oder ein durch einen anerkennungsfähigen Sicherungsgeber im Sinne von Artikel 201 der genannten Verordnung garantierter Kredit für Wohnimmobilien sind, d. h. die Gesamtsumme der Berechnungen auf Risikopositionsebene, melden. |
0040 | Teil der notleidenden Risikopositionen, für den eine andere Besicherung mit oder Absicherung ohne Sicherheitsleistung besteht
Artikel 47c Absatz 1 Buchstabe a Ziffer ii, Artikel 47c Absatz 3 Buchstaben a, b, c, e und g und Artikel 47c Absatz 6 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 Die Institute müssen die Gesamt-Mindestdeckungsanforderung für die Teile der unter Artikel 47c Absatz 6 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 fallenden notleidenden gestundeten Risikopositionen, für die eine andere Besicherung mit oder Absicherung ohne Sicherheitsleistung besteht, d. h. die Gesamtsumme der Berechnungen auf Risikopositionsebene, melden. |
0050 | Risikopositionswert
Artikel 47a Absatz 2 und Artikel 47c Absatz 6 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 Zur Berechnung des Risikopositionswerts müssen die Institute die Risikopositionswerte für den unbesicherten Teil der notleidenden Risikopositionen (Zeile 0060), für den Teil der notleidenden Risikopositionen, der durch Immobilien besichert oder ein durch einen anerkennungsfähigen Sicherungsgeber garantierter Kredit für Wohnimmobilien ist (Zeile 0070), und für den Teil der notleidenden Risikopositionen, für den eine andere Besicherung mit oder Absicherung ohne Sicherheitsleistung besteht (Zeile 0120), je nach Anwendbarkeit, addieren. |
0060 | Unbesicherter Teil der notleidenden Risikopositionen
Artikel 47a Absatz 2 und Artikel 47c Absätze 1, 2 und 6 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 Die Institute müssen den Gesamtrisikopositionswert des unbesicherten Teils der unter Artikel 47c Absatz 6 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 fallenden gestundeten notleidenden Risikopositionen melden, bei denen die erste Stundungsmaßnahme zwischen dem ersten und dem letzten Tag des zweiten Jahres nach Einstufung der Risikoposition als notleidend gewährt wurde (> 1 Jahr; <= 2 Jahre). |
0070 | Teil der notleidenden Risikopositionen, der durch Immobilien besichert oder ein durch einen anerkennungsfähigen Sicherungsgeber garantierter Kredit für Wohnimmobilien ist
Artikel 47a Absatz 2, Artikel 47c Absatz 1, Artikel 47c Absatz 3 Buchstaben a, b, c, d, f, h und i sowie Artikel 47c Absatz 6 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 Die Institute müssen den Gesamtrisikopositionswert der Teile der unter Artikel 47c Absatz 6 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 fallenden gestundeten notleidenden Risikopositionen melden, die gemäß Teil 3 Titel II der genannten Verordnung durch Immobilien besichert oder ein durch einen anerkennungsfähigen Sicherungsgeber im Sinne von Artikel 201 der genannten Verordnung garantierter Kredit für Wohnimmobilien sind. |
0080 | > 2 und <= 3 Jahre nach Einstufung als NPE
Die Institute müssen den Risikopositionswert der unter Artikel 47c Absatz 6 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 fallenden gestundeten notleidenden Risikopositionen melden, die durch Immobilien besichert oder ein durch einen anerkennungsfähigen Sicherungsgeber garantierter Kredit für Wohnimmobilien sind und bei denen die erste Stundungsmaßnahme zwischen dem ersten und dem letzten Tag des dritten Jahres nach Einstufung der Risikoposition als notleidend gewährt wurde. |
0090 | > 3 und <= 4 Jahre nach Einstufung als NPE
Die Institute müssen den Risikopositionswert der unter Artikel 47c Absatz 6 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 fallenden gestundeten notleidenden Risikopositionen melden, die durch Immobilien besichert oder ein durch einen anerkennungsfähigen Sicherungsgeber garantierter Kredit für Wohnimmobilien sind und bei denen die erste Stundungsmaßnahme zwischen dem ersten und dem letzten Tag des vierten Jahres nach Einstufung der Risikoposition als notleidend gewährt wurde. |
0100 | > 4 und <= 5 Jahre nach Einstufung als NPE
Die Institute müssen den Risikopositionswert der unter Artikel 47cc Absatz 6 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 fallenden gestundeten notleidenden Risikopositionen melden, die durch Immobilien besichert oder ein durch einen anerkennungsfähigen Sicherungsgeber garantierter Kredit für Wohnimmobilien sind und bei denen die erste Stundungsmaßnahme zwischen dem ersten und dem letzten Tag des fünften Jahres nach Einstufung der Risikoposition als notleidend gewährt wurde. |
0110 | > 5 und <= 6 Jahre nach Einstufung als NPE
Die Institute müssen den Risikopositionswert der unter Artikel 47c Absatz 6 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 fallenden gestundeten notleidenden Risikopositionen melden, die durch Immobilien besichert oder ein durch einen anerkennungsfähigen Sicherungsgeber garantierter Kredit für Wohnimmobilien sind und bei denen die erste Stundungsmaßnahme zwischen dem ersten und dem letzten Tag des sechsten Jahres nach Einstufung der Risikoposition als notleidend gewährt wurde. |
0120 | Teil der notleidenden Risikopositionen, für den eine andere Besicherung mit oder Absicherung ohne Sicherheitsleistung besteht
Artikel 47c Absatz 1, Artikel 47c Absatz 3 Buchstaben a, b, c, e und g und Artikel 47c Absatz 6 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 Die Institute müssen den Gesamtrisikopositionswert der Teile der unter Artikel 47c Absatz 6 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 fallenden gestundeten notleidenden Risikopositionen melden, für die eine andere Besicherung mit oder Absicherung ohne Sicherheitsleistung gemäß Teil 3 Titel II der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 besteht. |
0130 | > 2 und <= 3 Jahre nach Einstufung als NPE
Die Institute müssen den Risikopositionswert der unter Artikel 47c Absatz 6 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 fallenden gestundeten notleidenden Risikopositionen melden, für die eine andere Besicherung mit oder Absicherung ohne Sicherheitsleistung besteht und bei denen die erste Stundungsmaßnahme zwischen dem ersten und dem letzten Tag des dritten Jahres nach Einstufung der Risikoposition als notleidend gewährt wurde. |
0140 | > 3 und <= 4 Jahre nach Einstufung als NPE
Die Institute müssen den Risikopositionswert der unter Artikel 47c Absatz 6 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 fallenden gestundeten notleidenden Risikopositionen melden, für die eine andere Besicherung mit oder Absicherung ohne Sicherheitsleistung besteht und bei denen die erste Stundungsmaßnahme zwischen dem ersten und dem letzten Tag des vierten Jahres nach Einstufung der Risikoposition als notleidend gewährt wurde. |
0150 | > 4 und <= 5 Jahre nach Einstufung als NPE
Die Institute müssen den Risikopositionswert der unter Artikel 47c Absatz 6 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 fallenden gestundeten notleidenden Risikopositionen melden, für die eine andere Besicherung mit oder Absicherung ohne Sicherheitsleistung besteht und bei denen die erste Stundungsmaßnahme zwischen dem ersten und dem letzten Tag des fünften Jahres nach Einstufung der Risikoposition als notleidend gewährt wurde. |
0160 | > 5 und <= 6 Jahre nach Einstufung als NPE
Die Institute müssen den Risikopositionswert der unter Artikel 47c Absatz 6 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 fallenden gestundeten notleidenden Risikopositionen melden, für die eine andere Besicherung mit oder Absicherung ohne Sicherheitsleistung besteht und bei denen die erste Stundungsmaßnahme zwischen dem ersten und dem letzten Tag des sechsten Jahres nach Einstufung der Risikoposition als notleidend gewährt wurde. |
2) Siebente Richtlinie 83/349/EWG des Rates vom 13. Juni 1983 aufgrund von Artikel 54 Absatz 3 Buchstabe g des Vertrags über den konsolidierten Abschluss (ABl. L 193 vom 18.07.1983 S. 1).
3) Richtlinie 2009/65/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 13. Juli 2009 zur Koordinierung der Rechts- und Verwaltungsvorschriften betreffend bestimmte Organismen für gemeinsame Anlagen in Wertpapieren (OGAW) (ABl. L 302 vom 17.11.2009 S. 32).
4) Delegierte Verordnung (EU) Nr. 1152/2014 der Kommission vom 4. Juni 2014 zur Ergänzung der Richtlinie 2013/36/EU des Europäischen Parlaments und des Rates durch technische Regulierungsstandards, in denen festgelegt wird, wie für die Berechnung der Quote des institutsspezifischen antizyklischen Kapitalpuffers der Belegenheitsort der wesentlichen Kreditrisikopositionen zu ermitteln ist (ABl. L 309 vom 30.10.2014 S. 5).
5) Verordnung (EU) 2017/2402 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 12. Dezember 2017 zur Festlegung eines allgemeinen Rahmens für Verbriefungen und zur Schaffung eines spezifischen Rahmens für einfache, transparente und standardisierte Verbriefung und zur Änderung der Richtlinien 2009/65/EG, 2009/138/EG, 2011/61/EU und der Verordnungen (EG) Nr. 1060/2009 und (EU) Nr. 648/2012 (ABl. L 347 vom 28.12.2017 S. 35).
6) 'Einzelinstitute' sind in dem Land, in dem sie Eigenmittelanforderungen unterliegen, weder Teil einer Gruppe noch führen sie untereinander eine Konsolidierung durch.
7) Delegierte Verordnung (EU) Nr. 525/2014 der Kommission vom 12. März 2014 zur Ergänzung der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates durch technische Regulierungsstandards zur Definition des Terminus "Markt" (ABl. L 148 vom 20.05.2014 S. 15).
8) Durchführungsverordnung (EU) Nr. 945/2014 der Kommission vom 4. September 2014 zur Festlegung technischer Durchführungsstandards in Bezug auf relevante angemessen breit gestreute Indizes gemäß der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates
9) Delegierte Verordnung (EU) 2016/101 der Kommission vom 26. Oktober 2015 zur Ergänzung der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates im Hinblick auf technische Regulierungsstandards für die vorsichtige Bewertung nach Artikel 105 Absatz 14 (ABl. L 21 vom 28.01.2016 S. 54).
10) Verordnung (EG) Nr. 1606/2002 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 19. Juli 2002 betreffend die Anwendung internationaler Rechnungslegungsstandards (ABl. L 243 vom 11.09.2002 S. 1).
11) Richtlinie 2013/34/EU des Europäischen Parlaments und des Rates über den Jahresabschluss, den konsolidierten Abschluss und damit verbundene Berichte von Unternehmen bestimmter Rechtsformen und zur Änderung der Richtlinie 2006/43/EG des Europäischen Parlaments und des Rates und zur Aufhebung der Richtlinien 78/660/EWG und 83/349/EWG des Rates (ABl. L 182 vom 29.06.2013 S. 19).
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