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Regelwerk, EU 2022, Abfall/Betriebssicherheit - EU Bund

Delegierte Richtlinie (EU) 2022/279 der Kommission vom 13. Dezember 2021 zur Änderung - zwecks Anpassung an den wissenschaftlichen und technischen Fortschritt - des Anhangs III der Richtlinie 2011/65/EU des Europäischen Parlaments und des Rates hinsichtlich einer Ausnahme für die Verwendung von Quecksilber in anderen Entladungslampen für besondere Verwendungszwecke

(Text von Bedeutung für den EWR)

(ABl. L 43 vom 24.02.2022 S. 41)


Ergänzende Informationen
s. a.: Normenübersicht


Die Europäische Kommission -

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

gestützt auf die Richtlinie 2011/65/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 8. Juni 2011 zur Beschränkung der Verwendung bestimmter gefährlicher Stoffe in Elektro- und Elektronikgeräten 1, insbesondere auf Artikel 5 Absatz 1 Buchstabe a,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1) Gemäß der Richtlinie 2011/65/EU müssen die Mitgliedstaaten sicherstellen, dass in Verkehr gebrachte Elektro- und Elektronikgeräte keine in Anhang II der Richtlinie aufgeführten gefährlichen Stoffe enthalten. Diese Beschränkung gilt nicht für bestimmte ausgenommene Verwendungen, die in Anhang III der genannten Richtlinie aufgeführt sind.

(2) Die Kategorien von Elektro- und Elektronikgeräten, auf die die Richtlinie 2011/65/EU anwendbar ist, sind in Anhang I der Richtlinie genannt.

(3) Quecksilber ist ein Beschränkungen unterliegender Stoff, der in Anhang II der Richtlinie 2011/65/EU aufgeführt ist.

(4) Mit dem Beschluss 2010/571/EU 2 gewährte die Kommission unter anderem eine Ausnahme für die Verwendung von Quecksilber in anderen Entladungslampen für besondere Verwendungszwecke, die nicht gesondert aufgeführt sind (im Folgenden die "Ausnahme"), die derzeit als Ausnahme 4f in Anhang III der Richtlinie 2011/65/EU aufgeführt ist. Die Ausnahme sollte gemäß Artikel 5 Absatz 2 Unterabsatz 2 Buchstabe a der genannten Richtlinie am 21. Juli 2016 ablaufen.

(5) Die Funktion von Quecksilber in Gasentladungslampen für besondere Verwendungszwecke hängt mit dem Lichterzeugungsprozess zusammen, bei dem Strom in Licht umgewandelt wird.

(6) Am 15. Januar 2015 erhielt die Kommission mehrere Anträge auf Erneuerung der Ausnahme (im Folgenden "Anträge auf Erneuerung"), die innerhalb der in Artikel 5 Absatz 5 der Richtlinie 2011/65/EU genannten Frist eingingen. Gemäß Artikel 5 Absatz 5 der Richtlinie 2011/65/EU bleibt eine Ausnahme so lange gültig, bis über den Antrag auf Erneuerung entschieden wurde.

(7) Die Bewertung der Anträge auf Erneuerung, bei der die Verfügbarkeit von Substitutionsprodukten und die sozioökonomischen Auswirkungen der Substitution berücksichtigt wurden, ergab, dass die Substitution oder Beseitigung von Quecksilber in den unter die Ausnahme fallenden Verwendungen derzeit technisch nicht praktikabel ist. Angesichts der Aussicht auf eine die Ausnahme künftig einschränkende Substitution ist es jedoch angebracht, die Erneuerung der Ausnahme nur für einen Zeitraum von drei Jahren zu gewähren. Die Bewertung ergab ferner, dass es möglich ist, die Verwendungen genauer zu bestimmen, die sich aufgrund ihrer bestimmten Funktion und ihres bestimmten Verwendungsbereichs, nämlich für Quecksilber in Hochdruckquecksilber(dampf)lampen, die in Projektoren verwendet werden, Lampen für die Beleuchtung im Gartenbau und Lampen, die Licht im ultravioletten Spektrum emittieren, gemäß den Kriterien des Artikels 5 Absatz 1 Buchstabe a der Richtlinie 2011/65/EU für eine Erneuerung der Ausnahme eignen. Für diese bestimmten Verwendungen sollte die Erneuerung der Ausnahme für einen Zeitraum von höchstens fünf Jahren gewährt werden. Gemäß Artikel 5 Absatz 7 der Richtlinie 2011/65/EU wurden im Rahmen der Bewertung Konsultationen der Interessenträger durchgeführt. Die bei diesen Konsultationen eingegangenen Stellungnahmen wurden auf einer eigens eingerichteten Website veröffentlicht.

(8) Die Ausnahme steht mit der Verordnung (EG) Nr. 1907/2006 des Europäischen Parlaments und des Rates 3 im Einklang und schwächt daher den durch diese Verordnung gewährten Schutz von Umwelt und Gesundheit nicht ab.

(9) Angesichts der Ergebnisse der laufenden Bemühungen, ein zuverlässiges Substitutionsprodukt zu finden, wird sich die Dauer dieser Ausnahmeregelung wahrscheinlich nicht negativ auf die Innovation auswirken.

(10) Die Richtlinie 2011/65/EU sollte daher entsprechend geändert werden

- hat folgende Richtlinie erlassen:

Artikel 1

Anhang III der Richtlinie 2011/65/EU wird gemäß dem Anhang der vorliegenden Richtlinie geändert.

Artikel 2

(1) Die Mitgliedstaaten erlassen und veröffentlichen spätestens am 30. September 2022 die Rechts- und Verwaltungsvorschriften, die erforderlich sind, um dieser Richtlinie nachzukommen. Sie teilen der Kommission unverzüglich den Wortlaut dieser Vorschriften mit.

Sie wenden diese Rechtsvorschriften ab dem 1. Oktober 2022 an.

Bei Erlass dieser Vorschriften nehmen die Mitgliedstaaten in den Vorschriften selbst oder durch einen Hinweis bei der amtlichen Veröffentlichung auf die vorliegende Richtlinie Bezug. Die Mitgliedstaaten regeln die Einzelheiten dieser Bezugnahme.

(2) Die Mitgliedstaaten teilen der Kommission den Wortlaut der wichtigsten nationalen Rechtsvorschriften mit, die sie auf dem unter diese Richtlinie fallenden Gebiet erlassen.

Artikel 3

Diese Richtlinie tritt am zwanzigsten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Artikel 4

Diese Richtlinie ist an die Mitgliedstaaten gerichtet.

Brüssel, den 13. Dezember 2021

1) ABl. L 174 vom 01.07.2011 S. 88.

2) Beschluss 2010/571/EU der Kommission vom 24. September 2010 zur Änderung des Anhangs der Richtlinie 2002/95/EG des Europäischen Parlaments und des Rates hinsichtlich der ausgenommenen Verwendungen von Blei, Quecksilber, Cadmium, sechswertigem Chrom, polybromierten Biphenylen oder polybromierten Diphenylethern zwecks Anpassung an den technischen Fortschritt (ABl. L 251 vom 25.09.2010 S. 28).

3) Verordnung (EG) Nr. 1907/2006 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 18. Dezember 2006 zur Registrierung, Bewertung, Zulassung und Beschränkung chemischer Stoffe (REACH), zur Schaffung einer Europäischen Chemikalienagentur, zur Änderung der Richtlinie 1999/45/EG und zur Aufhebung der Verordnung (EWG) Nr. 793/93 des Rates, der Verordnung (EG) Nr. 1488/94 der Kommission, der Richtlinie 76/769/EWG des Rates sowie der Richtlinien 91/155/EWG, 93/67/EWG, 93/105/EG und 2000/21/EG der Kommission (ABl. L 396 vom 30.12.2006 S. 1).

.

Anhang

In Anhang III der Richtlinie 2011/65/EU erhält Eintrag 4f folgende Fassung:

"AusnahmeAnwendungsbereich und Gültigkeitsdaten

4f. I

Quecksilber in anderen Entladungslampen für besondere Verwendungszwecke, die in diesem Anhang nicht gesondert aufgeführt sindLäuft am 24. Februar 2025 ab.

4f. II

Quecksilber in Hochdruckquecksilber(dampf)lampen, die in Projektoren verwendet werden, die eine Leistung > 2000 ANSI-Lumen erfordernLäuft am 24. Februar 2027 ab.

4f. III

Quecksilber in Hochdrucknatrium(dampf)lampen für die Beleuchtung im GartenbauLäuft am 24. Februar 2027 ab.

4f. IV

Quecksilber in Lampen, die Licht im ultravioletten Spektrum emittierenLäuft am 24. Februar 2027 ab."


UWS Umweltmanagement GmbHENDE