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Delegierte Richtlinie (EU) 2022/283 der Kommission vom 13. Dezember 2021 zur Änderung - zwecks Anpassung an den wissenschaftlichen und technischen Fortschritt - des Anhangs III der Richtlinie 2011/65/EU des Europäischen Parlaments und des Rates hinsichtlich einer Ausnahme für die Verwendung von Quecksilber in Hochdrucknatrium(dampf)lampen mit verbessertem Farbwiedergabeindex für allgemeine Beleuchtungszwecke
(Text von Bedeutung für den EWR)
(ABl. L 43 vom 24.02.2022 S. 54)
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Die Europäische Kommission -
gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,
gestützt auf die Richtlinie 2011/65/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 8. Juni 2011 zur Beschränkung der Verwendung bestimmter gefährlicher Stoffe in Elektro- und Elektronikgeräten 1, insbesondere auf Artikel 5 Absatz 1 Buchstaben a und b,
in Erwägung nachstehender Gründe:
(1) Gemäß der Richtlinie 2011/65/EU müssen die Mitgliedstaaten sicherstellen, dass in Verkehr gebrachte Elektro- und Elektronikgeräte keine in Anhang II der Richtlinie aufgeführten gefährlichen Stoffe enthalten. Diese Beschränkung gilt nicht für bestimmte ausgenommene Verwendungen, die in Anhang III der genannten Richtlinie aufgeführt sind.
(2) Die Kategorien von Elektro- und Elektronikgeräten, auf die die Richtlinie 2011/65/EU anwendbar ist, sind in Anhang I der Richtlinie genannt.
(3) Quecksilber ist ein Beschränkungen unterliegender Stoff, der in Anhang II der Richtlinie 2011/65/EU aufgeführt ist.
(4) Mit dem Beschluss 2010/571/EU 2 gewährte die Kommission unter anderem eine Ausnahme für die Verwendung von Quecksilber in Hochdrucknatrium(dampf)lampen für allgemeine Beleuchtungszwecke, die bei Lampen mit verbessertem Farbwiedergabeindex Ra > 60 bestimmte Werte (je Brennstelle) nicht übersteigen (im Folgenden die "Ausnahme"), die derzeit als Ausnahme 4b. I, 4b. II und 4b. III in Anhang III der Richtlinie 2011/65/EU aufgeführt ist. Die Ausnahme sollte gemäß Artikel 5 Absatz 2 Unterabsatz 2 Buchstabe a der Richtlinie 2011/65/EU am 21. Juli 2016 ablaufen.
(5) Quecksilber wird in Hochdrucknatrium(dampf)lampen für helle Farbe und Farbwiedergabeeigenschaften verwendet.
(6) Im Januar 2015 erhielt die Kommission einen Antrag auf Erneuerung der Ausnahme für Verwendungen in den Ausnahme 4b. I, 4b. II und 4b. III (im Folgenden "Antrag auf Erneuerung"), der innerhalb der in Artikel 5 Absatz 5 der Richtlinie 2011/65/EU genannten Frist einging. Im Januar 2020 übermittelte derselbe Antragsteller einen aktualisierten Antrag auf Erneuerung, der ausschließlich Eintrag 4b. I betraf. Gemäß Artikel 5 Absatz 5 der Richtlinie 2011/65/EU bleibt eine Ausnahme so lange gültig, bis über den Antrag auf Erneuerung entschieden wurde.
(7) Die Bewertung des Antrags auf Erneuerung, bei der die Verfügbarkeit von Substitutionsprodukten und die sozioökonomischen Auswirkungen der Substitution berücksichtigt wurden, ergab, dass die Substitution oder Beseitigung von Quecksilber in den betreffenden Verwendungen im Hinblick auf einen Teil des Eintrags 4b. I sowie die Einträge 4b. II und 4b. III in Anhang III der Richtlinie 2011/65/EU wissenschaftlich und technisch praktikabel ist. Die Bewertung ergab jedoch auch, dass die Ausnahme für den Teil des Eintrags 4b. I erneuert werden sollte, der Lampen mit einer hohen Farbwiedergabe von über 80, < 105 W betrifft, und dass die Verwendung von Quecksilber zwar noch notwendig ist, aber der Grenzwert weiter gesenkt werden kann. Gemäß Artikel 5 Absatz 7 der Richtlinie 2011/65/EU wurden im Rahmen der Bewertung Konsultationen der Interessenträger durchgeführt. Die bei diesen Konsultationen eingegangenen Stellungnahmen wurden auf einer eigens eingerichteten Website veröffentlicht.
(8) Es ist daher angezeigt, einen Teil der Ausnahme 4b. I für einen Höchstzeitraum von fünf Jahren im Einklang mit Artikel 5 Absatz 2 Unterabsatz 1 der Richtlinie 2011/65/EU zu erneuern und in Ausnahmeeintrag 4b umzunummerieren. Der Wortlaut dieser erneuerten Ausnahme wird überarbeitet, sodass der Geltungsbereich der Ausnahme weiter eingeschränkt wird. Angesichts der Ergebnisse der laufenden Bemühungen, ein zuverlässiges Substitutionsprodukt zu finden, wird sich die Dauer dieser Ausnahmeregelung wahrscheinlich nicht negativ auf die Innovation auswirken.
(9) Die erneuerte Ausnahme steht mit der Verordnung (EG) Nr. 1907/2006 des Europäischen Parlaments und des Rates 3 im Einklang und schwächt daher den durch diese Verordnung gewährten Schutz von Umwelt und Gesundheit nicht ab.
(10) Da die Bedingungen für die Erneuerung der Ausnahme gemäß Artikel 5 Absatz 1 Buchstabe a der Richtlinie 2011/65/EU für die im restlichen Teil des Eintrags 4b. I sowie in den Einträgen 4b. II und 4b. III in Anhang III der genannten Richtlinie aufgeführten Verwendungen nicht mehr erfüllt sind, sollte die Ausnahme für diese Verwendungen widerrufen werden. Die Ablauffristen dieser Ausnahmen sollten im Einklang mit Artikel 5 Absatz 6 der Richtlinie 2011/65/EU festgelegt werden.
(11) Die Richtlinie 2011/65/EU sollte daher entsprechend geändert werden
- hat folgende Richtlinie erlassen:
Anhang III der Richtlinie 2011/65/EU wird gemäß dem Anhang der vorliegenden Richtlinie geändert.
(1) Die Mitgliedstaaten erlassen und veröffentlichen spätestens am 30. September 2022 die Rechts- und Verwaltungsvorschriften, die erforderlich sind, um dieser Richtlinie nachzukommen. Sie teilen der Kommission unverzüglich den Wortlaut dieser Vorschriften mit.
Sie wenden diese Rechtsvorschriften ab dem 1. Oktober 2022 an.
Bei Erlass dieser Vorschriften nehmen die Mitgliedstaaten in den Vorschriften selbst oder durch einen Hinweis bei der amtlichen Veröffentlichung auf diese Richtlinie Bezug. Die Mitgliedstaaten regeln die Einzelheiten dieser Bezugnahme.
(2) Die Mitgliedstaaten teilen der Kommission den Wortlaut der wichtigsten nationalen Rechtsvorschriften mit, die sie auf dem unter diese Richtlinie fallenden Gebiet erlassen.
Diese Richtlinie tritt am zwanzigsten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.
Diese Richtlinie ist an die Mitgliedstaaten gerichtet.
Brüssel, den 13. Dezember 2021
2) Beschluss 2010/571/EU der Kommission vom 24. September 2010 zur Änderung des Anhangs der Richtlinie 2002/95/EG des Europäischen Parlaments und des Rates hinsichtlich der ausgenommenen Verwendungen von Blei, Quecksilber, Cadmium, sechswertigem Chrom, polybromierten Biphenylen oder polybromierten Diphenylethern zwecks Anpassung an den technischen Fortschritt (ABl. L 251 vom 25.09.2010 S. 28).
3) Verordnung (EG) Nr. 1907/2006 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 18. Dezember 2006 zur Registrierung, Bewertung, Zulassung und Beschränkung chemischer Stoffe (REACH), zur Schaffung einer Europäischen Chemikalienagentur, zur Änderung der Richtlinie 1999/45/EG und zur Aufhebung der Verordnung (EWG) Nr. 793/93 des Rates, der Verordnung (EG) Nr. 1488/94 der Kommission, der Richtlinie 76/769/EWG des Rates sowie der Richtlinien 91/155/EWG, 93/67/EWG, 93/105/EG und 2000/21/EG der Kommission (ABl. L 396 vom 30.12.2006 S. 1).
Anhang |
In Anhang III der Richtlinie 2011/65/EU erhalten die Einträge 4b, 4b. I, 4b. II und 4b. III folgende Fassung:
Ausnahme | Anwendungsbereich und Gültigkeitsdaten | |
"4b. | Quecksilber in Hochdrucknatrium(dampf)lampen für allgemeine Beleuchtungszwecke, die bei Lampen mit verbessertem Farbwiedergabeindex Ra > 80 folgenden Wert (je Brennstelle) nicht übersteigen: P < 105 W: Es dürfen 16 mg je Brennstelle verwendet werden. | Läuft am 24. Februar 2027 ab. |
4b. I | Quecksilber in Hochdrucknatrium(dampf)lampen für allgemeine Beleuchtungszwecke, die bei Lampen mit verbessertem Farbwiedergabeindex Ra > 60 folgenden Wert (je Brennstelle) nicht übersteigen: P < 155 W: Es dürfen 30 mg je Brennstelle verwendet werden. | Läuft am 24. Februar 2023 ab. |
4b. II | Quecksilber in Hochdrucknatrium(dampf)lampen für allgemeine Beleuchtungszwecke, die bei Lampen mit verbessertem Farbwiedergabeindex Ra > 60 folgenden Wert (je Brennstelle) nicht übersteigen: 155 W < P < 405 W: Es dürfen 40 mg je Brennstelle verwendet werden. | Läuft am 24. Februar 2023 ab. |
4b. III | Quecksilber in Hochdrucknatrium(dampf)lampen für allgemeine Beleuchtungszwecke, die bei Lampen mit verbessertem Farbwiedergabeindex Ra > 60 folgenden Wert (je Brennstelle) nicht übersteigen: P > 405 W: Es dürfen 40 mg je Brennstelle verwendet werden. | Läuft am 24. Februar 2023 ab." |
ENDE |