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Delegierte Richtlinie (EU) 2022/287 der Kommission vom 13. Dezember 2021 zur Änderung - zwecks Anpassung an den wissenschaftlichen und technischen Fortschritt - des Anhangs III der Richtlinie 2011/65/EU des Europäischen Parlaments und des Rates hinsichtlich einer Ausnahme für Quecksilber in Leuchtstofflampen für andere allgemeine Beleuchtungszwecke und für besondere Verwendungszwecke
(Text von Bedeutung für den EWR)
(ABl. L 43 vom 24.02.2022 S. 64)
Ergänzende Informationen |
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Die Europäische Kommission -
gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,
gestützt auf die Richtlinie 2011/65/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 8. Juni 2011 zur Beschränkung der Verwendung bestimmter gefährlicher Stoffe in Elektro- und Elektronikgeräten 1, insbesondere auf Artikel 5 Absatz 1 Buchstabe a,
in Erwägung nachstehender Gründe:
(1) Gemäß der Richtlinie 2011/65/EU müssen die Mitgliedstaaten sicherstellen, dass in Verkehr gebrachte Elektro- und Elektronikgeräte keine in Anhang II der Richtlinie aufgeführten gefährlichen Stoffe enthalten. Diese Beschränkung gilt nicht für bestimmte ausgenommene Verwendungen, die in Anhang III der vorgenannten Richtlinie aufgeführt sind.
(2) Die Kategorien von Elektro- und Elektronikgeräten, auf die die Richtlinie 2011/65/EU anwendbar ist, sind in Anhang I der Richtlinie genannt.
(3) Quecksilber ist ein Beschränkungen unterliegender Stoff, der in Anhang II der Richtlinie 2011/65/EU aufgeführt ist.
(4) Mit dem Beschluss 2010/571/EU 2 gewährte die Kommission unter anderem eine Ausnahme für die Verwendung von Quecksilber in anderen linearen Leuchtstofflampen für andere allgemeine Beleuchtungszwecke und für besondere Verwendungszwecke (z.B. Induktionslampen) (im Folgenden "Ausnahme"), die derzeit als Ausnahme 2b IV in Anhang III der Richtlinie 2011/65/EU aufgeführt ist. Die Ausnahme sollte gemäß Artikel 5 Absatz 2 Unterabsatz 2 Buchstabe a der Richtlinie am 21. Juli 2016 ablaufen.
(5) Die Ausnahme gilt für eine heterogene Gruppe von Lampen mit unterschiedlichen Formen, Technologien, Anwendungen und Verwendungszwecken. Quecksilber wird in der Entladungsröhre verwendet, die für die Umwandlung von elektrischer Energie in Licht unerlässlich ist.
(6) Am 15. Januar 2015 erhielt die Kommission einen Antrag auf Erneuerung der Ausnahme (im Folgenden "Antrag auf Erneuerung"), der innerhalb der in Artikel 5 Absatz 5 der Richtlinie 2011/65/EU genannten Frist einging und am 20. Januar 2020 durch einen weiteren Antrag auf Erneuerung aktualisiert wurde. Gemäß Artikel 5 Absatz 5 der Richtlinie bleibt eine Ausnahme so lange gültig, bis über den Antrag auf Erneuerung entschieden wurde.
(7) Die Bewertung des Antrags auf Erneuerung, bei der die Verfügbarkeit von Substitutionsprodukten und die sozioökonomischen Auswirkungen der Substitution berücksichtigt wurden, ergab, dass die Substitution oder Beseitigung von Quecksilber in den betreffenden Verwendungen derzeit technisch nicht praktikabel ist. Gemäß Artikel 5 Absatz 7 der Richtlinie 2011/65/EU wurden im Rahmen der Bewertung Konsultationen der Interessenträger durchgeführt. Die bei diesen Konsultationen eingegangenen Stellungnahmen wurden auf einer eigens eingerichteten Website veröffentlicht.
(8) Die Ausnahme steht mit der Verordnung (EG) Nr. 1907/2006 des Europäischen Parlaments und des Rates 3 im Einklang und schwächt daher den durch diese Verordnung gewährten Schutz von Umwelt und Gesundheit nicht ab.
(9) Die Erneuerung der Ausnahme sollte daher unter Berücksichtigung des allgemeinen Ziels gewährt werden, wonach für bestimmte Werkstoffe und Bauteile geltende Ausnahmen von der Beschränkung hinsichtlich ihres Geltungsbereichs und ihrer Dauer eingeschränkt werden sollten, um die Verwendung gefährlicher Stoffe in Elektro- und Elektronikgeräten schrittweise auslaufen zu lassen.
(10) Damit die Verfügbarkeit von quecksilberfreien Lampen als Ersatz für die breite Palette der unter die Ausnahme fallenden Lampentypen rechtzeitig neu bewertet werden kann, sollte die Erneuerung der Ausnahme für eine begrenzte Dauer von drei Jahren gewährt werden. Für spezifische Lampenkategorien, nämlich Lampen, die Licht im nicht sichtbaren Bereich emittieren (neue Unternummer 2b IV-2 von Anhang III), und Notbeleuchtungslampen (neue Unternummer 2b IV-3 von Anhang III) liegen jedoch Informationen vor, wonach eine Substitution in den nächsten Jahren technisch nicht praktikabel ist; für diese Lampenkategorien sollte gemäß Artikel 5 Absatz 2 Unterabsatz 1 der Richtlinie 2011/65/EU eine Geltungsdauer von fünf Jahren gerechtfertigt sein. Angesichts der Ergebnisse der laufenden Bemühungen, ein zuverlässiges Substitutionsprodukt zu finden, wird sich die Dauer dieser Ausnahmeregelung wahrscheinlich nicht negativ auf die Innovation auswirken.
(11) Die Richtlinie 2011/65/EU sollte daher entsprechend geändert werden -
- hat folgende Richtlinie erlassen:
Anhang III der Richtlinie 2011/65/EU wird gemäß dem Anhang der vorliegenden Richtlinie geändert.
(1) Die Mitgliedstaaten erlassen und veröffentlichen spätestens am 30. September 2022 die Rechts- und Verwaltungsvorschriften, die erforderlich sind, um dieser Richtlinie nachzukommen. Sie teilen der Kommission unverzüglich den Wortlaut dieser Vorschriften mit.
Sie wenden diese Rechtsvorschriften ab dem 1. Oktober 2022 an.
Bei Erlass dieser Vorschriften nehmen die Mitgliedstaaten in den Vorschriften selbst oder durch einen Hinweis bei der amtlichen Veröffentlichung auf diese Richtlinie Bezug. Die Mitgliedstaaten regeln die Einzelheiten dieser Bezugnahme.
(2) Die Mitgliedstaaten teilen der Kommission den Wortlaut der wichtigsten nationalen Rechtsvorschriften mit, die sie auf dem unter diese Richtlinie fallenden Gebiet erlassen.
Diese Richtlinie tritt am zwanzigsten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.
Diese Richtlinie ist an die Mitgliedstaaten gerichtet.
Brüssel, den 13. Dezember 2021
2) Beschluss 2010/571/EU der Kommission vom 24. September 2010 zur Änderung des Anhangs der Richtlinie 2002/95/EG des Europäischen Parlaments und des Rates hinsichtlich der ausgenommenen Verwendungen von Blei, Quecksilber, Cadmium, sechswertigem Chrom, polybromierten Biphenylen oder polybromierten Diphenylethern zwecks Anpassung an den technischen Fortschritt (ABl. L 251 vom 25.09.2010 S. 28).
3) Verordnung (EG) Nr. 1907/2006 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 18. Dezember 2006 zur Registrierung, Bewertung, Zulassung und Beschränkung chemischer Stoffe (REACH), zur Schaffung einer Europäischen Chemikalienagentur, zur Änderung der Richtlinie 1999/45/EG und zur Aufhebung der Verordnung (EWG) Nr. 793/93 des Rates, der Verordnung (EG) Nr. 1488/94 der Kommission, der Richtlinie 76/769/EWG des Rates sowie der Richtlinien 91/155/EWG, 93/67/EWG, 93/105/EG und 2000/21/EG der Kommission (ABl. L 396 vom 30.12.2006 S. 1).
Anhang |
In Anhang III der Richtlinie 2011/65/EU erhält Nummer 2b. IV folgende Fassung:
Ausnahme | Anwendungsbereich und Gültigkeitsdaten | |
"2b. IV - 1 | Lampen für andere allgemeine Beleuchtungszwecke und für besondere Verwendungszwecke (z.B. Induktionslampen): 15 mg | Läuft am 24. Februar 2025 ab. |
2b. IV - 2 | Lampen, die hauptsächlich Licht im ultravioletten Spektrum emittieren: 15 mg | Läuft am 24. Februar 2027 ab. |
2b. IV - 3 | Notbeleuchtungslampen: 15 mg | Läuft am 24. Februar 2027 ab." |
ENDE |