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Durchführungsverordnung (EU) 2022/320 der Kommission vom 25. Februar 2022 zur Zulassung von ausgepresstem ätherischem Mandarinenöl als Futtermittelzusatzstoff für bestimmte Tierarten
(Text von Bedeutung für den EWR)
(ABl. L 55 vom 28.02.2022 S. 41 A;
VO (EU) 2024/239 - ABl. L 2024/239 vom 16.01.2024 Inkrafttreten)
Ergänzende Informationen |
Anmerk.: s. Liste der VO'en zur Zulassung von Futtermittelzusatzstoffen |
Die Europäische Kommission -
gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,
gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 1831/2003 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 22. September 2003 über Zusatzstoffe zur Verwendung in der Tierernährung 1, insbesondere auf Artikel 9 Absatz 2,
in Erwägung nachstehender Gründe:
(1) Gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1831/2003 müssen Zusatzstoffe zur Verwendung in der Tierernährung zugelassen werden, und in ihr sind die Voraussetzungen und Verfahren für die Erteilung einer solchen Zulassung geregelt. Gemäß Artikel 10 Absatz 2 der genannten Verordnung müssen Zusatzstoffe, die gemäß der Richtlinie 70/524/EWG des Rates 2 zugelassen wurden, neu bewertet werden.
(2) Ätherisches Mandarinenöl wurde im Einklang mit der Richtlinie 70/524/EWG unbefristet als Zusatzstoff in Futtermitteln für alle Tierarten zugelassen. In der Folge wurde dieser Zusatzstoff gemäß Artikel 10 Absatz 1 Buchstabe b der Verordnung (EG) Nr. 1831/2003 als bereits bestehendes Produkt in das Register der Futtermittelzusatzstoffe eingetragen.
(3) Gemäß Artikel 10 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 1831/2003 in Verbindung mit deren Artikel 7 wurde ein Antrag auf Neubewertung von ausgepresstem ätherischem Mandarinenöl als Zusatzstoff in Futtermitteln für alle Tierarten gestellt.
(4) Der Antragsteller beantragte, dass ausgepresstes ätherisches Mandarinenöl auch zur Verwendung in Tränkwasser zugelassen wird. Gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1831/2003 dürfen Aromastoffe jedoch nicht zur Verwendung in Tränkwasser zugelassen werden. Daher sollte die Verwendung von ausgepresstem ätherischem Mandarinenöl in Tränkwasser nicht zugelassen werden.
(5) Der Antragsteller beantragte die Einordnung des Zusatzstoffs in die Zusatzstoffkategorie "sensorische Zusatzstoffe" und die Funktionsgruppe "Aromastoffe". Dem Antrag waren die nach Artikel 7 Absatz 3 der Verordnung (EG) Nr. 1831/2003 vorgeschriebenen Angaben und Unterlagen beigefügt.
(6) Die Europäische Behörde für Lebensmittelsicherheit (im Folgenden die "Behörde") zog in ihrem Gutachten vom 5. Mai 2021 3 den Schluss, dass ausgepresstes ätherisches Mandarinenöl unter den vorgeschlagenen Verwendungsbedingungen keine schädlichen Auswirkungen auf die Tiergesundheit, die Verbrauchergesundheit oder die Umwelt hat. Es konnten aber keine Schlüsse in Bezug auf Heimtiere und Zierfische gezogen werden, die den Nebenprodukten von Zitrusfrüchten normalerweise nicht ausgesetzt sind. Die Behörde kam ferner zu dem Schluss, dass ausgepresstes ätherisches Mandarinenöl als Kontaktallergen und als reizend für Haut, Augen und Atemwege zu betrachten ist. Daher ist die Kommission der Auffassung, dass geeignete Schutzmaßnahmen ergriffen werden sollten, um schädliche Auswirkungen auf die menschliche Gesundheit, insbesondere in Bezug auf die Verwender des Zusatzstoffs, zu vermeiden.
(7) Die Behörde gelangte außerdem zu dem Schluss, dass die Wirksamkeit nicht weiter nachgewiesen werden muss, da ausgepresstes ätherisches Mandarinenöl ja als Aromastoff in Lebensmitteln anerkannt ist und seine Funktion in Futtermitteln im Wesentlichen derjenigen in Lebensmitteln gleicht. Sie hat außerdem den Bericht über die Methoden zur Analyse des Futtermittelzusatzstoffs in Futtermitteln geprüft, den das mit der Verordnung (EG) Nr. 1831/2003 eingerichtete Referenzlabor vorgelegt hat.
(8) Die Bewertung des ausgepressten ätherischen Mandarinenöls hat ergeben, dass die Bedingungen für die Zulassung gemäß Artikel 5 der Verordnung (EG) Nr. 1831/2003 erfüllt sind. Daher sollte die Verwendung des Stoffs gemäß den Angaben im Anhang der vorliegenden Verordnung zugelassen werden.
(9) Der Umstand, dass die Verwendung von ausgepresstem ätherischen Mandarinenöl als Aromastoff in Tränkwasser nicht zulässig ist, schließt seine Verwendung in Mischfuttermitteln, die über das Tränkwasser verabreicht werden, nicht aus.
(10) Da es nicht erforderlich ist, die Änderung der Zulassungsbedingungen für den betreffenden Stoff aus Sicherheitsgründen unverzüglich anzuwenden, sollte den Beteiligten eine Übergangsfrist eingeräumt werden, damit sie sich auf die neuen Anforderungen vorbereiten können, die sich aus der Zulassung ergeben.
(11) Die in dieser Verordnung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Ständigen Ausschusses für Pflanzen, Tiere, Lebensmittel und Futtermittel
- hat folgende Verordnung erlassen:
Artikel 1 Zulassung
Der im Anhang genannte Stoff, der in die Zusatzstoffkategorie "sensorische Zusatzstoffe" und die Funktionsgruppe "Aromastoffe" einzuordnen ist, wird als Futtermittelzusatzstoff in der Tierernährung unter den im Anhang aufgeführten Bedingungen zugelassen.
Artikel 2 Übergangsmaßnahmen 24
(1) Der im Anhang genannte Stoff und die diesen Stoff enthaltenden Vormischungen, die vor dem 5. August 2024 gemäß den vor dem 5. Februar 2024 geltenden Bestimmungen hergestellt und gekennzeichnet werden, dürfen bis zur Erschöpfung der Bestände weiter in Verkehr gebracht und verwendet werden.
(2) Mischfuttermittel und Futtermittel-Ausgangserzeugnisse, die den im Anhang genannten Stoff enthalten und vor dem 5. Februar 2025 gemäß den vor dem 5. Februar 2024 geltenden Bestimmungen hergestellt und gekennzeichnet werden, dürfen bis zur Erschöpfung der Bestände weiter in Verkehr gebracht und verwendet werden, wenn sie für zur Lebensmittelerzeugung genutzte Tiere bestimmt sind.
(3) Mischfuttermittel und Futtermittel-Ausgangserzeugnisse, die den im Anhang genannten Stoff enthalten und vor dem 5. Februar 2026 gemäß den vor dem 5. Februar 2024 geltenden Bestimmungen hergestellt und gekennzeichnet werden, dürfen bis zur Erschöpfung der Bestände weiter in Verkehr gebracht und verwendet werden, wenn sie für nicht zur Lebensmittelerzeugung genutzte Tiere bestimmt sind.
Artikel 3 Inkrafttreten
Diese Verordnung tritt am zwanzigsten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.
Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.
Brüssel, den 25. Februar 2022
2) Richtlinie 70/524/EWG des Rates vom 23. November 1970 über Zusatzstoffe in der Tierernährung
(ABl. L 270 vom 14.12.1970 S. 1).
3) EFSA Journal 2021; 19(6):6625.
Anhang 24 |
Kenn- nummer des Zusatz- stoffs | Name des Zulassungsinhabers | Zusatzstoff | Zusammensetzung, chemische Bezeichnung, Beschreibung, Analysemethode | Tierart oder Tier- kategorie | Höchst- alter | Mindest- gehalt | Höchst- gehalt | Sonstige Bestimmungen | Geltungs- dauer der Zulassung |
mg Wirkstoff/kg Alleinfuttermittel mit einem Feuchtigkeits- gehalt von 12 % | |||||||||
Kategorie: sensorische Zusatzstoffe. Funktionsgruppe: Aromastoffe | |||||||||
2b142-eo | - | Ausgepresstes ätherisches Mandarinenöl | Zusammensetzung des Zusatzstoffs Ätherisches Mandarinenöl, gewonnen aus der Fruchtschale von Citrus reticulata Blanco Flüssig Charakterisierung des Wirkstoffs d-Limonen: 65-80 % Analysemethode 2 Zur Bestimmung von d-Limonen (phytochemischer Marker) im Futtermittelzusatzstoff:
| Geflügel Kaninchen Salmoniden | - | - | 15 |
| 20. März 2032 |
Suidae | - | - | 33 | ||||||
Wiederkäuer | - | - | 30 | ||||||
Pferde | - | - | 40 | ||||||
Sonstige Tierarten und Tierkategorien außer Hunden, Katzen, Zierfischen und Ziervögeln | - | - | 15 | ||||||
1) Natural sources of flavourings - Report No. 2 (2007).
2) Nähere Informationen zu den Analysemethoden siehe Website des Referenzlabors unter https://ec.europa.eu/jrc/en/eurl/feed-additives/evaluation-reports. |
ENDE |