Für einen individuellen Ausdruck passen Sie bitte die Einstellungen in der Druckvorschau Ihres Browsers an. Regelwerk, EU 2024, Lebensmittel - Futtermittel |
Durchführungsverordnung (EU) 2024/239 der Kommission vom 15. Januar 2024 zur Berichtigung und Änderung der Durchführungsverordnungen (EU) 2022/1421, (EU) 2022/652, (EU) 2022/1490 und (EU) 2022/320
(Text von Bedeutung für den EWR)
(ABl. L 2024/239 vom 16.01.2024)
Ergänzende Informationen |
Liste der VO'en zur Zulassung von Futtermittelzusatzstoffen |
Die Europäische Kommission -
gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,
gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 1831/2003 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 22. September 2003 über Zusatzstoffe zur Verwendung in der Tierernährung 1, insbesondere auf Artikel 9 Absatz 2,
in Erwägung nachstehender Gründe:
(1) Gepresstes ätherisches Orangenöl, destilliertes ätherisches Orangenöl und fraktionierte Orangenöle von Citrus sinensis (L.) Osbeck wurden mit der Durchführungsverordnung (EU) 2022/1421 der Kommission 2 für die Dauer von zehn Jahren als Futtermittelzusatzstoffe für alle Tierarten zugelassen. In Artikel 2 der Durchführungsverordnung (EU) 2022/1421 wurden fälschlicherweise Übergangsmaßnahmen für Futtermittel-Ausgangserzeugnisse und Mischfuttermittel ausgelassen, die die betreffenden Zusatzstoffe enthalten und für nicht zur Lebensmittelerzeugung genutzte Tiere bestimmt sind. Ferner konnte die Europäische Behörde für Lebensmittelsicherheit (im Folgenden "Behörde") in ihrem Gutachten vom 29. September 2021 3 keine Schlüsse zur Sicherheit von gepresstem ätherischem Orangenöl, destilliertem ätherischem Orangenöl und fraktionierten Orangenölen von Citrus sinensis (L.) Osbeck als Futtermittelzusatzstoffe für Hunde, Katzen, Zierfische und Ziervögel ziehen, da diese normalerweise nicht gegenüber Nebenprodukten von Zitrusfrüchten exponiert sind. Die Behörde stellte außerdem klar, dass fraktioniertes Orangenöl mit der Kennnummer 2b143-fii gemäß dem Anhang der Durchführungsverordnung (EU) 2022/1421 nicht für die Verwendung bei Pferden, Kaninchen, Hunden, Katzen, Zierfischen und Ziervögeln bestimmt ist. Im Anhang der Durchführungsverordnung (EU) 2022/1421 hätten diese Arten in Bezug auf die betreffenden Zusatzstoffe daher nicht in die Spalte "Tierart oder Tierkategorie" aufgenommen werden dürfen. Der Titel der Durchführungsverordnung (EU) 2022/1421 sollte entsprechend angepasst werden, um dem Umstand Rechnung zu tragen, dass sich die Zulassung der betreffenden Zusatzstoffe nur auf bestimmte Tierarten bezieht.
(2) Bitterorangenextrakt wurde mit der Durchführungsverordnung (EU) 2022/652 der Kommission 4 für die Dauer von zehn Jahren als Futtermittelzusatzstoff für bestimmte Tierarten zugelassen. In ihrem Gutachten vom 23. Juni 2021 5 konnte die Behörde keine Schlüsse zur Sicherheit von Bitterorangenextrakt als Futtermittelzusatzstoff für Hunde, Katzen und Zierfische ziehen, da diese normalerweise nicht gegenüber Nebenprodukten von Zitrusfrüchten exponiert sind. Außerdem wurde fälschlicherweise ein Eintrag für sonstige Tierarten außer den im Anhang der Durchführungsverordnung (EU) 2022/652 genannten ausgelassen. Im Anhang der Durchführungsverordnung (EU) 2022/652 sollte sich die Spalte "Tierart oder Tierkategorie" daher auf alle Tierarten außer Hunden, Katzen, Zierfischen und Ziervögeln beziehen, die den Schlussfolgerungen der Behörde in ihrem Gutachten vom 29. September 2021 zufolge ebenfalls normalerweise nicht gegenüber Nebenprodukten von Zitrusfrüchten exponiert sind.
(3) Gepresstes ätherisches Zitronenöl, die Rückstandsfraktion aus der Destillation von gepresstem Zitronenöl, destilliertes ätherisches Zitronenöl (flüchtiger Anteil) und destilliertes ätherisches Limettenöl wurden mit der Durchführungsverordnung (EU) 2022/1490 der Kommission 6 für die Dauer von zehn Jahren als Futtermittelzusatzstoffe für bestimmte Tierarten zugelassen. In ihrem Gutachten vom 18. März 2021 7 konnte die Behörde keine Schlüsse zur Sicherheit von gepresstem Zitronenöl, der Rückstandsfraktion von gepresstem Zitronenöl sowie von Limettenöl als Futtermittelzusatzstoffe für Heimtiere und Zierfische ziehen, da diese normalerweise nicht gegenüber Nebenprodukten von Zitrusfrüchten exponiert sind. Im Anhang der Durchführungsverordnung (EU) 2022/1490 hätten Zierfische in Bezug auf den Zusatzstoff mit der Kennnummer 2b141-eo daher nicht in die Spalte "Tierart oder Tierkategorie" aufgenommen werden dürfen. Überdies wurde fälschlicherweise ein Eintrag für sonstige Tierarten außer Hunden, Katzen, Zierfischen und Ziervögeln ausgelassen, die den Schlussfolgerungen der Behörde in ihrem Gutachten vom 29. September 2021 zufolge ebenfalls normalerweise nicht gegenüber Nebenprodukten von Zitrusfrüchten exponiert sind; im Anhang der Durchführungsverordnung (EU) 2022/1490 sollte in Bezug auf die Zusatzstoffe mit den Kennnummern 2b139-eo, 2b139-rf und 2b141-eo daher ein solcher Eintrag in die Spalte "Tierart oder Tierkategorie" aufgenommen werden. Schließlich wurde fälschlicherweise ein Eintrag "Sonstige Tierarten" ausgelassen; im Anhang der Durchführungsverordnung (EU) 2022/1490 sollte in Bezug auf den Zusatzstoff mit der Kennnummer 2b139-di daher ein solcher Eintrag in die Spalte "Tierart oder Tierkategorie" aufgenommen werden.
(4) Ausgepresstes ätherisches Mandarinenöl wurde mit der Durchführungsverordnung (EU) 2022/320 der Kommission 8 für die Dauer von zehn Jahren als Futtermittelzusatzstoff für Geflügel, Schweine, Wiederkäuer, Pferde, Kaninchen und Salmoniden zugelassen. In Artikel 2 der Durchführungsverordnung (EU) 2022/320 wurden fälschlicherweise Übergangsmaßnahmen für Futtermittel-Ausgangserzeugnisse und Mischfuttermittel ausgelassen, die den betreffenden Zusatzstoff enthalten und für nicht zur Lebensmittelerzeugung genutzte Tiere bestimmt sind. Im Anhang der Durchführungsverordnung (EU) 2022/320 wurde des Weiteren in der Spalte "Tierart oder Tierkategorie" fälschlicherweise ein Eintrag "Sonstige Tierarten" ausgelassen. In ihrem Gutachten vom 5. Mai 2021 9 konnte die Behörde keine Schlüsse zur Sicherheit von ausgepresstem ätherischem Mandarinenöl als Futtermittelzusatzstoff für Hunde, Katzen und Zierfische ziehen, da diese normalerweise nicht gegenüber Nebenprodukten von Zitrusfrüchten exponiert sind. In ihrer Stellungnahme vom 29. September 2021 gelangte die Behörde zu dem Schluss, dass Ziervögel ebenfalls normalerweise nicht gegenüber Nebenprodukten von Zitrusfrüchten exponiert sind. Im Anhang der Durchführungsverordnung (EU) 2022/320 sollte daher ein Eintrag für sonstige Tierarten außer Hunden, Katzen, Zierfischen und Ziervögeln in die Spalte "Tierart oder Tierkategorie" aufgenommen werden. Der Titel der Durchführungsverordnung (EU) 2022/320 sollte entsprechend angepasst werden, um dem Umstand Rechnung zu tragen, dass sich die Zulassung von ausgepresstem ätherischem Mandarinenöl auf eine umfassendere Liste von Tierarten bezieht.
(5) Die Durchführungsverordnungen (EU) 2022/1421, (EU) 2022/652, (EU) 2022/1490 und (EU) 2022/320 sollten daher entsprechend berichtigt werden.
(6) Da es nicht erforderlich ist, die Berichtigungen aus Sicherheitsgründen unverzüglich anzuwenden, sollten die in den Durchführungsverordnungen (EU) 2022/1421, (EU) 2022/652, (EU) 2022/1490 und (EU) 2022/320 festgelegten Übergangsfristen verlängert werden, damit sich die Beteiligten auf die Anforderungen vorbereiten können, die sich aus diesen Berichtigungen ergeben. Diese Durchführungsverordnungen sollten daher entsprechend geändert werden.
(7) Die in dieser Verordnung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Ständigen Ausschusses für Pflanzen, Tiere, Lebensmittel und Futtermittel
- hat folgende Verordnung erlassen:
Artikel 1 Berichtigung und Änderung der Durchführungsverordnung (EU) 2022/1421
1. Der Titel der Durchführungsverordnung (EU) 2022/1421 erhält folgende Fassung:
"Durchführungsverordnung (EU) 2022/1421 der Kommission vom 22. August 2022 zur Zulassung von gepresstem ätherischem Orangenöl, destilliertem ätherischem Orangenöl und fraktionierten Orangenölen von Citrus sinensis (L.) Osbeck als Futtermittelzusatzstoffe für bestimmte Tierarten"
2. Artikel 2 der Durchführungsverordnung (EU) 2022/1421 erhält folgende Fassung:
"Artikel 2 Übergangsmaßnahmen
(1) Die im Anhang genannten Stoffe und die diese Stoffe enthaltenden Vormischungen, die vor dem 5. August 2024 gemäß den vor dem 5. Februar 2024 geltenden Bestimmungen hergestellt und gekennzeichnet werden, dürfen bis zur Erschöpfung der Bestände weiter in Verkehr gebracht und verwendet werden.
(2) Mischfuttermittel und Futtermittel-Ausgangserzeugnisse, die die im Anhang genannten Stoffe enthalten und vor dem 5. Februar 2025 gemäß den vor dem 5. Februar 2024 geltenden Bestimmungen hergestellt und gekennzeichnet werden, dürfen bis zur Erschöpfung der Bestände weiter in Verkehr gebracht und verwendet werden, wenn sie für zur Lebensmittelerzeugung genutzte Tiere bestimmt sind.
(3) Mischfuttermittel und Futtermittel-Ausgangserzeugnisse, die die im Anhang genannten Stoffe enthalten und vor dem 5. Februar 2026 gemäß den vor dem 5. Februar 2024 geltenden Bestimmungen hergestellt und gekennzeichnet werden, dürfen bis zur Erschöpfung der Bestände weiter in Verkehr gebracht und verwendet werden, wenn sie für nicht zur Lebensmittelerzeugung genutzte Tiere bestimmt sind."
3. Der Anhang der Durchführungsverordnung (EU) 2022/1421 erhält die Fassung des Anhangs I der vorliegenden Verordnung.
Artikel 2 Berichtigung und Änderung der Durchführungsverordnung (EU) 2022/652
1. Artikel 2 der Durchführungsverordnung (EU) 2022/652 erhält folgende Fassung:
"Artikel 2 Übergangsmaßnahmen
(1) Der im Anhang genannte Stoff und die diesen Stoff enthaltenden Vormischungen, die vor dem 5. August 2024 gemäß den vor dem 5. Februar 2024 geltenden Bestimmungen hergestellt und gekennzeichnet werden, dürfen bis zur Erschöpfung der Bestände weiter in Verkehr gebracht und verwendet werden.
(2) Mischfuttermittel und Futtermittel-Ausgangserzeugnisse, die den im Anhang genannten Stoff enthalten und vor dem 5. Februar 2025 gemäß den vor dem 5. Februar 2024 geltenden Bestimmungen hergestellt und gekennzeichnet werden, dürfen bis zur Erschöpfung der Bestände weiter in Verkehr gebracht und verwendet werden, wenn sie für zur Lebensmittelerzeugung genutzte Tiere bestimmt sind.
(3) Mischfuttermittel und Futtermittel-Ausgangserzeugnisse, die den im Anhang genannten Stoff enthalten und vor dem 5. Februar 2026 gemäß den vor dem 5. Februar 2024 geltenden Bestimmungen hergestellt und gekennzeichnet werden, dürfen bis zur Erschöpfung der Bestände weiter in Verkehr gebracht und verwendet werden, wenn sie für nicht zur Lebensmittelerzeugung genutzte Tiere bestimmt sind."
2. Der Anhang der Durchführungsverordnung (EU) 2022/652 erhält die Fassung des Anhangs II der vorliegenden Verordnung.
Artikel 3 Berichtigung und Änderung der Durchführungsverordnung (EU) 2022/1490
1. Artikel 2 der Durchführungsverordnung (EU) 2022/1490 erhält folgende Fassung:
"Artikel 2 Übergangsmaßnahmen
(1) Die im Anhang genannten Stoffe und die diese Stoffe enthaltenden Vormischungen, die vor dem 5. August 2024 gemäß den vor dem 5. Februar 2024 geltenden Bestimmungen hergestellt und gekennzeichnet werden, dürfen bis zur Erschöpfung der Bestände weiter in Verkehr gebracht und verwendet werden.
(2) Mischfuttermittel und Futtermittel-Ausgangserzeugnisse, die die im Anhang genannten Stoffe enthalten und vor dem 5. Februar 2025 gemäß den vor dem 5. Februar 2024 geltenden Bestimmungen hergestellt und gekennzeichnet werden, dürfen bis zur Erschöpfung der Bestände weiter in Verkehr gebracht und verwendet werden, wenn sie für zur Lebensmittelerzeugung genutzte Tiere bestimmt sind.
(3) Mischfuttermittel und Futtermittel-Ausgangserzeugnisse, die die im Anhang genannten Stoffe enthalten und vor dem 5. Februar 2026 gemäß den vor dem 5. Februar 2024 geltenden Bestimmungen hergestellt und gekennzeichnet werden, dürfen bis zur Erschöpfung der Bestände weiter in Verkehr gebracht und verwendet werden, wenn sie für nicht zur Lebensmittelerzeugung genutzte Tiere bestimmt sind."
2. Der Anhang der Durchführungsverordnung (EU) 2022/1490 erhält die Fassung des Anhangs III der vorliegenden Verordnung.
Artikel 4 Berichtigung und Änderung der Durchführungsverordnung (EU) 2022/320
1. Der Titel der Durchführungsverordnung (EU) 2022/320 erhält folgende Fassung:
"Durchführungsverordnung (EU) 2022/320 der Kommission vom 25. Februar 2022 zur Zulassung von ausgepresstem ätherischem Mandarinenöl als Futtermittelzusatzstoff für bestimmte Tierarten"
2. Artikel 2 der Durchführungsverordnung (EU) 2022/320 erhält folgende Fassung:
"Artikel 2 Übergangsmaßnahmen
(1) Der im Anhang genannte Stoff und die diesen Stoff enthaltenden Vormischungen, die vor dem 5. August 2024 gemäß den vor dem 5. Februar 2024 geltenden Bestimmungen hergestellt und gekennzeichnet werden, dürfen bis zur Erschöpfung der Bestände weiter in Verkehr gebracht und verwendet werden.
(2) Mischfuttermittel und Futtermittel-Ausgangserzeugnisse, die den im Anhang genannten Stoff enthalten und vor dem 5. Februar 2025 gemäß den vor dem 5. Februar 2024 geltenden Bestimmungen hergestellt und gekennzeichnet werden, dürfen bis zur Erschöpfung der Bestände weiter in Verkehr gebracht und verwendet werden, wenn sie für zur Lebensmittelerzeugung genutzte Tiere bestimmt sind.
(3) Mischfuttermittel und Futtermittel-Ausgangserzeugnisse, die den im Anhang genannten Stoff enthalten und vor dem 5. Februar 2026 gemäß den vor dem 5. Februar 2024 geltenden Bestimmungen hergestellt und gekennzeichnet werden, dürfen bis zur Erschöpfung der Bestände weiter in Verkehr gebracht und verwendet werden, wenn sie für nicht zur Lebensmittelerzeugung genutzte Tiere bestimmt sind."
3. Der Anhang der Durchführungsverordnung (EU) 2022/320 erhält die Fassung des Anhangs IV der vorliegenden Verordnung.
Artikel 5 Inkrafttreten
Diese Verordnung tritt am zwanzigsten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.
Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.
Brüssel, den 15. Januar 2024
2) Durchführungsverordnung (EU) 2022/1421 der Kommission vom 22. August 2022 zur Zulassung von gepresstem ätherischem Orangenöl, destilliertem ätherischem Orangenöl und fraktionierten Orangenölen von Citrus sinensis (L.) Osbeck als Futtermittelzusatzstoffe für alle Tierarten (ABl. L 218 vom 23.08.2022 S. 27).
3) Safety and efficacy of feed additives consisting of expressed sweet orange peel oil and its fractions from Citrus sinensis (L.) Osbeck for use in all animal species (FEFANA asbl). ( EFSA Journal 2021;19(11):6891. doi: org/10.2903/j.efsa.2021.6891).
4) Durchführungsverordnung (EU) 2022/652 der Kommission vom 20. April 2022 zur Zulassung von Bitterorangenextrakt als Futtermittelzusatzstoff für bestimmte Tierarten (ABl. L 119 vom 21.04.2022 S. 74).
5) Safety and efficacy of a feed additive consisting of a flavonoidrich dried extract of Citrus x aurantium L. fruit (bitter orange extract) for use in all animal species (FEFANA asbl). EFSA Journal 2021;19(7):6709. doi: 10.2903/j.efsa.2021.6709.
6) Durchführungsverordnung (EU) 2022/1490 der Kommission vom 1. März 2022 zur Zulassung von gepresstem ätherischem Zitronenöl, der Rückstandsfraktion aus der Destillation von gepresstem Zitronenöl, destilliertem ätherischem Zitronenöl (flüchtiger Anteil) und destilliertem ätherischem Limettenöl als Zusatzstoffe in Futtermitteln für bestimmte Tierarten (ABl. L 234 vom 09.09.2022 S. 1).
7) Safety and efficacy of feed additives consisting of expressed lemon oil and its fractions from Citrus limon (L.) Osbeck and of lime oil from Citrus aurantiifolia (Christm.) Swingle for use in all animal species (FEFANA asbl). EFSA Journal 2021;19(4):6548. doi: org/10.2903/j.efsa.2021.6548.
8) Durchführungsverordnung (EU) 2022/320 der Kommission vom 25. Februar 2022 zur Zulassung von ausgepresstem ätherischem Mandarinenöl als Futtermittelzusatzstoff für Geflügel, Schweine, Wiederkäuer, Pferde, Kaninchen und Salmoniden (ABl. L 55 vom 28.02.2022 S. 41).
9) Safety and efficacy of a feed additive consisting of expressed mandarin oil from the fruit peels of Citrus reticulata Blanco for use in all animal species (FEFANA asbl). EFSA Journal 2021;19(6):6625. doi: 10.2903/j.efsa.2021.6625.
Anhang I |
Kenn- nummer des Zusatz- stoffs | Zusatzstoff | Zusammensetzung, chemische Bezeichnung, Beschreibung, Analysemethode | Tierart oder Tier- kategorie | Höchst- alter | Mindest- gehalt | Höchst- gehalt | Sonstige Bestimmungen | Geltungs- dauer der Zulassung |
mg Wirkstoff/kg Alleinfuttermittel mit einem Feuchtigkeits- gehalt von 12 % | ||||||||
Kategorie: sensorische Zusatzstoffe. Funktionsgruppe: Aromastoffe | ||||||||
2b143-eo | Gepresstes ätherisches Orangenöl | Zusammensetzung des Zusatzstoffs Gepresstes ätherisches Orangenöl aus der Fruchtschale von Citrus sinensis (L.) Osbeck 1 Flüssig Charakterisierung des Wirkstoffs In der flüchtigen Fraktion: Analysemethode 3 Zur Bestimmung von d-Limonen (phytochemischer Marker) im Futtermittelzusatzstoff:
| Masthühner und Geflügelarten von geringerer wirtschaftlicher Bedeutung für Mastzwecke
Legehennen und Geflügelarten von geringerer wirtschaftlicher Bedeutung für Lege- und Zuchtzwecke Masttruthühner | - | - | 80 |
| 12. September 2032 |
Alle Suidae-Arten für Mastzwecke | - | - | 172 | |||||
Ferkel aller Suidae-Arten | - | - | 144 | |||||
Sauen aller Suidae-Arten | - | - | 200 | |||||
Wiederkäuer | - | - | 130 | |||||
Pferde | - | - | 230 | |||||
Sonstige Tierarten und Tierkategorien außer Hunden, Katzen, Zierfischen und Ziervögeln | - | - | 50 | |||||
1) Synonyme: Citrus sinensis (L.) Pers., Citrus aurantium (L.) Dulcis.
2) Natural sources of flavourings - Report No. 2 (2007). 3) Nähere Informationen zu den Analysemethoden siehe Website des Referenzlabors unter https://ec.europa.eu/jrc/en/eurl/feed-additives/evaluation-reports. |
Kenn- nummer des Zusatz- stoffs | Zusatzstoff | Zusammensetzung, chemische Bezeichnung, Beschreibung, Analysemethode | Tierart oder Tier- kategorie | Höchst- alter | Mindest- gehalt | Höchst- gehalt | Sonstige Bestimmungen | Geltungs- dauer der Zulassung |
mg Wirkstoff/kg Alleinfuttermittel mit einem Feuchtigkeits- gehalt von 12 % | ||||||||
Kategorie: sensorische Zusatzstoffe. Funktionsgruppe: Aromastoffe | ||||||||
2b143-di | Destilliertes ätherisches Orangenöl | Zusammensetzung des Zusatzstoffs Destillat (flüchtige Fraktion) aus ätherischem Orangenöl, gewonnen aus der Fruchtschale von Citrus sinensis (L.) Osbeck Flüssig Charakterisierung des Wirkstoffs Analysemethode 2 Zur Bestimmung von d-Limonen (phytochemischer Marker) im Futtermittelzusatzstoff:
| Masthühner und Geflügelarten von geringerer wirtschaftlicher Bedeutung für Mastzwecke
Legehennen und Geflügelarten von geringerer wirtschaftlicher Bedeutung für Lege- und Zuchtzwecke Masttruthühner | - | - | 80 |
| 12. September 2032 |
Suidae | - | - | 200 | |||||
Wiederkäuer | - | - | 130 | |||||
Pferde | - | - | 225 | |||||
Sonstige Tierarten und Tierkategorien außer Hunden, Katzen, Zierfischen und Ziervögeln | - | - | 80 | |||||
1) Natural sources of flavourings - Report No. 2 (2007).
2) Nähere Informationen zu den Analysemethoden siehe Website des Referenzlabors unter https://ec.europa.eu/jrc/en/eurl/feed-additives/evaluation-reports. |
Kenn- nummer des Zusatz- stoffs | Zusatzstoff | Zusammensetzung, chemische Bezeichnung, Beschreibung, Analysemethode | Tierart oder Tier- kategorie | Höchst- alter | Mindest- gehalt | Höchst- gehalt | Sonstige Bestimmungen | Geltungs- dauer der Zulassung |
mg Wirkstoff/kg Alleinfuttermittel mit einem Feuchtigkeits- gehalt von 12 % | ||||||||
Kategorie: sensorische Zusatzstoffe. Funktionsgruppe: Aromastoffe | ||||||||
2b143-f | Fraktioniertes Orangenöl | Zusammensetzung des Zusatzstoffs Fraktioniertes Öl aus der Fruchtschale von Citrus sinensis (L.) Osbeck Flüssig Charakterisierung des Wirkstoffs Fraktioniertes Öl, gewonnen durch die fraktionierte Destillation eines gepressten ätherischen Orangenöls aus der Fruchtschale von Citrus sinensis (L.) Osbeck gemäß der Definition des Europarats 1 Nichtflüchtige Fraktion: 10,5 % Analysemethode 2 Zur Bestimmung von d-Limonen (phytochemischer Marker) im Futtermittelzusatzstoff:
| Masthühner und Geflügelarten von geringerer wirtschaftlicher Bedeutung für Mastzwecke | - | - | 15,5 |
| 12. September 2032 |
Legehennen und Geflügelarten von geringerer wirtschaftlicher Bedeutung für Lege- und Zuchtzwecke | - | - | 23,5 | |||||
Masttruthühner | - | - | 21 | |||||
Alle Suidae für Mastzwecke | - | - | 34 | |||||
Ferkel aller Suidae-Arten | - | - | 28,5 | |||||
Sauen aller Suidae-Arten | - | - | 41,5 | |||||
Kälber (Milchaustauschfuttermittel) | - | - | 66,5 | |||||
Schafe und Ziegen Sonstige Wiederkäuer für Mastzwecke | - | - | 62,5 | |||||
Zur Milcherzeugung genutzte Wiederkäuer außer Milchschafen und Milchziegen | - | - | 40,5 | |||||
Pferde | - | - | 62,5 | |||||
Kaninchen | - | - | 25 | |||||
Fische außer Zierfischen | - | - | 70 | |||||
Sonstige Tierarten und Tierkategorien außer Hunden, Katzen, Zierfischen und Ziervögeln | - | - | 15,5 | |||||
1) Natural sources of flavourings - Report No. 2 (2007).
2) Nähere Informationen zu den Analysemethoden siehe Website des Referenzlabors unter https://ec.europa.eu/jrc/en/eurl/feed-additives/evaluation-reports. |
Kenn- nummer des Zusatz- stoffs | Zusatzstoff | Zusammensetzung, chemische Bezeichnung, Beschreibung, Analysemethode | Tierart oder Tier- kategorie | Höchst- alter | Mindest- gehalt | Höchst- gehalt | Sonstige Bestimmungen | Geltungs- dauer der Zulassung |
mg Wirkstoff/kg Alleinfuttermittel mit einem Feuchtigkeits- gehalt von 12 %. | ||||||||
Kategorie: sensorische Zusatzstoffe. Funktionsgruppe: Aromastoffe | ||||||||
2b143-f-i | Fraktioniertes Orangenöl | Zusammensetzung des Zusatzstoffs Fraktioniertes Öl aus der Fruchtschale von Citrus sinensis (L.) Osbeck Flüssig Charakterisierung des Wirkstoffs Fraktioniertes Öl, gewonnen durch die fraktionierte Destillation eines gepressten ätherischen Orangenöls aus der Fruchtschale von Citrus sinensis (L.) Osbeck gemäß der Definition des Europarats 1 Nichtflüchtige Fraktion: 20,9 % Analysemethode 2 Zur Bestimmung von d-Limonen (phytochemischer Marker) im Futtermittelzusatzstoff:
| Masthühner und Geflügelarten von geringerer wirtschaftlicher Bedeutung für Mastzwecke | - | - | 5,5 |
| 12. September 2032 |
Legehennen und Geflügelarten von geringerer wirtschaftlicher Bedeutung für Lege- und Zuchtzwecke | - | - | 8 | |||||
Masttruthühner | - | - | 7 | |||||
Alle Suidae für Mastzwecke | - | - | 11,5 | |||||
Ferkel aller Suidae-Arten | - | - | 9,5 | |||||
Sauen aller Suidae-Arten | - | - | 14 | |||||
Kälber (Milchaustauschfuttermittel) | - | - | 23 | |||||
Schafe und Ziegen Sonstige Wiederkäuer für Mastzwecke | - | - | 21,5 | |||||
Zur Milcherzeugung genutzte Wiederkäuer außer Milchschafen und Milchziegen | - | - | 14 | |||||
Pferde | - | - | 21,5 | |||||
Kaninchen | - | - | 8,5 | |||||
Fische außer Zierfischen | - | - | 24,5 | |||||
Sonstige Tierarten und Tierkategorien außer Hunden, Katzen, Zierfischen und Ziervögeln | - | - | 5,5 | |||||
1) Natural sources of flavourings - Report No. 2 (2007).
2) Nähere Informationen zu den Analysemethoden siehe Website des Referenzlabors unter https://ec.europa.eu/jrc/en/eurl/feed-additives/evaluation-reports. |
Kenn- nummer des Zusatz- stoffs | Zusatzstoff | Zusammensetzung, chemische Bezeichnung, Beschreibung, Analysemethode | Tierart oder Tier- kategorie | Höchst- alter | Mindest- gehalt | Höchst- gehalt | Sonstige Bestimmungen | Geltungs- dauer der Zulassung |
mg Wirkstoff/kg Alleinfuttermittel mit einem Feuchtigkeits- gehalt von 12 % | ||||||||
Kategorie: sensorische Zusatzstoffe. Funktionsgruppe: Aromastoffe | ||||||||
2b143-fii | Fraktioniertes Orangenöl | Zusammensetzung des Zusatzstoffs Fraktioniertes Öl aus der Fruchtschale von Citrus sinensis (L.) Osbeck Flüssig Charakterisierung des Wirkstoffs Fraktioniertes Öl, gewonnen durch die fraktionierte Destillation eines gepressten ätherischen Orangenöls aus der Fruchtschale von Citrus sinensis (L.) Osbeck gemäß der Definition des Europarats 1 Nichtflüchtige Fraktion: 18 % Analysemethode 2 Zur Bestimmung von d-Limonen (phytochemischer Marker) im Futtermittelzusatzstoff:
| Alle Tierarten außer Pferden, Kaninchen, Hunden, Katzen, Zierfischen und Ziervögeln | - | - | - |
| 12. September 2032 |
1) Natural sources of flavourings - Report No. 2 (2007).
2) Nähere Informationen zu den Analysemethoden siehe Website des Referenzlabors unter https://ec.europa.eu/jrc/en/eurl/feed-additives/evaluation-reports. |
Anhang II |
Kenn- nummer des Zusatz- stoffs | Name des Zulassungsinhabers | Zusatzstoff | Zusammensetzung, chemische Bezeichnung, Beschreibung, Analysemethode | Tierart oder Tier- kategorie | Höchst- alter | Mindest- gehalt | Höchst- gehalt | Sonstige Bestimmungen | Geltungs- dauer der Zulassung |
mg Wirkstoff/kg Alleinfuttermittel mit einem Feuchtigkeits- gehalt von 12 % | |||||||||
Kategorie: sensorische Zusatzstoffe. Funktionsgruppe: Aromastoffe | |||||||||
2b136-ex | - | Bitterorangenextrakt | Zusammensetzung des Zusatzstoffs Bitterorangenextrakt gewonnen aus der Frucht von Citrus x aurantium L. Fest Charakterisierung des Wirkstoffs Flavonoide: 45-55 % davon
5-Methoxypsoralen (auch bekannt als Bergapten): ≤ 0,03 % Analysemethode 2 Zur Bestimmung von Naringin (phytochemischer Marker) im Futtermittelzusatzstoff:
| Alle Tierarten außer Hunden, Katzen, Zierfischen und Ziervögeln | - | - |
| 11. Mai 2032 | |
1) Natural sources of flavourings - Report No. 2 (2007).
2) Nähere Informationen zu den Analysemethoden siehe Website des Referenzlabors unter https://ec.europa.eu/jrc/en/eurl/feed-additives/evaluation-reports. |
Anhang III |
Kenn- nummer des Zusatz- stoffs | Name des Zulassungsinhabers | Zusatzstoff | Zusammensetzung, chemische Bezeichnung, Beschreibung, Analysemethode | Tierart oder Tier- kategorie | Höchst- alter | Mindest- gehalt | Höchst- gehalt | Sonstige Bestimmungen | Geltungs- dauer der Zulassung |
mg Wirkstoff/kg Alleinfuttermittel mit einem Feuchtigkeits- gehalt von 12 % | |||||||||
Kategorie: sensorische Zusatzstoffe. Funktionsgruppe: Aromastoffe | |||||||||
2b139-eo | - | Gepresstes ätherisches Zitronenöl | Zusammensetzung des Zusatzstoffs Gepresstes ätherisches Zitronenöl aus der Fruchtschale von Citrus limon (L.) Osbeck Flüssig Charakterisierung des Wirkstoffs d-Limonen: 60-73 % Analysemethode 2 Zur Bestimmung von d-Limonen (phytochemischer Marker) im Futtermittelzusatzstoff:
| Masthühner und Geflügelarten von geringerer wirtschaftlicher Bedeutung für Mastzwecke | - | - | 35 |
| 29. September 2032 |
Masttruthühner Salmoniden und sonstige Flossenfische außer Zierfischen | 40 | ||||||||
Legehennen und Geflügelarten von geringerer wirtschaftlicher Bedeutung für Lege- oder Zuchtzwecke | 52 | ||||||||
Alle Suidae für Mastzwecke | 74 | ||||||||
Ferkel aller Suidae-Arten | 62 | ||||||||
Sauen aller Suidae-Arten | 92 | ||||||||
Kälber (Milchaustauschfuttermittel) Wiederkäuer für Mastzwecke außer Schafen und Ziegen Zur Milcherzeugung genutzte Wiederkäuer außer Schafen und Ziegen | 90 | ||||||||
Pferde | 137 | ||||||||
Sonstige Tierarten und Tierkategorien außer Hunden, Katzen, Zierfischen und Ziervögeln | 30 | ||||||||
1) Natural sources of flavourings - Report No. 2 (2007).
2) Nähere Informationen zu den Analysemethoden siehe Website des Referenzlabors unter https://ec.europa.eu/jrc/en/eurl/feed-additives/evaluation-reports. |
Kenn- nummer des Zusatz- stoffs | Name des Zulassungsinhabers | Zusatzstoff | Zusammensetzung, chemische Bezeichnung, Beschreibung, Analysemethode | Tierart oder Tier- kategorie | Höchst- alter | Mindest- gehalt | Höchst- gehalt | Sonstige Bestimmungen | Geltungs- dauer der Zulassung |
mg Wirkstoff/kg Alleinfuttermittel mit einem Feuchtigkeits- gehalt von 12 % | |||||||||
Kategorie: sensorische Zusatzstoffe. Funktionsgruppe: Aromastoffe | |||||||||
2b139-f | - | Rückstandsfraktion aus der Destillation von gepresstem Zitronenöl | Zusammensetzung des Zusatzstoffs Rückstandsfraktion aus der Destillation von gepresstem Zitronenöl aus der Fruchtschale von Citrus limon (L.) Osbeck Flüssig Charakterisierung des Wirkstoffs Rückstandsfraktion aus der Destillation von gepresstem Zitronenöl, gewonnen durch die Destillation von gepresstem ätherischem Zitronenöl aus der Fruchtschale von Citrus limon (L.) Osbeck gemäß der Definition des Europarats 1 Spezifikationen des Wirkstoffs: Analysemethode 2 Zur Bestimmung von d-Limonen (phytochemischer Marker) im Futtermittelzusatzstoff:
| Masthühner und Geflügelarten von geringerer wirtschaftlicher Bedeutung für Mastzwecke | - | - | 11 |
| 29. September 2032 |
Legehennen und Geflügelarten von geringerer wirtschaftlicher Bedeutung für Lege- oder Zuchtzwecke Masttruthühner Kaninchen Salmoniden und sonstige Flossenfische außer Zierfischen | 12 | ||||||||
Wiederkäuer | 20 | ||||||||
Ferkel aller Suidae-Arten | 20 | ||||||||
Alle Suidae für Mastzwecke | 24 | ||||||||
Sauen aller Suidae-Arten | 30 | ||||||||
Pferde | 35 | ||||||||
Sonstige Tierarten und Tierkategorien außer Hunden, Katzen, Zierfischen und Ziervögeln | 11 | ||||||||
1) Natural sources of flavourings - Report No. 2 (2007).
2) Nähere Informationen zu den Analysemethoden siehe Website des Referenzlabors unter https://ec.europa.eu/jrc/en/eurl/feed-additives/evaluation-reports. |
Kenn- nummer des Zusatz- stoffs | Name des Zulassungsinhabers | Zusatzstoff | Zusammensetzung, chemische Bezeichnung, Beschreibung, Analysemethode | Tierart oder Tier- kategorie | Höchst- alter | Mindest- gehalt | Höchst- gehalt | Sonstige Bestimmungen | Geltungs- dauer der Zulassung |
mg Wirkstoff/kg Alleinfuttermittel mit einem Feuchtigkeits- gehalt von 12 % | |||||||||
Kategorie: sensorische Zusatzstoffe. Funktionsgruppe: Aromastoffe | |||||||||
2b139-di | - | Destilliertes ätherisches Zitronenöl (flüchtiger Anteil) | Zusammensetzung des Zusatzstoffs
Destilliertes ätherisches Zitronenöl (flüchtiger Anteil), gewonnen durch gepresstes ätherisches Zitronenöl aus der Fruchtschale von Citrus limon (L.) Osbeck Flüssig Charakterisierung des Wirkstoffs Destilliertes ätherisches Zitronenöl (flüchtiger Anteil), gewonnen durch gepresstes ätherisches Zitronenöl aus der Fruchtschale von Citrus limon (L.) Osbeck gemäß der Definition des Europarats 1 Spezifikationen des Wirkstoffs: Analysemethode 2 Zur Bestimmung von d-Limonen (phytochemischer Marker) im Futtermittelzusatzstoff:
| Masthühner und Geflügelarten von geringerer wirtschaftlicher Bedeutung für Mastzwecke | - | - | 36 |
| 29. September 2032 |
Legehennen und Geflügelarten von geringerer wirtschaftlicher Bedeutung für Lege- oder Zuchtzwecke | 53 | ||||||||
Kaninchen | 56 | ||||||||
Masttruthühner | 48 | ||||||||
Ferkel aller Suidae-Arten | 64 | ||||||||
Alle Suidae für Mastzwecke | 76 | ||||||||
Sauen aller Suidae-Arten | 94 | ||||||||
Kälber (Milchaustauschfuttermittel) Schafe und Ziegen Sonstige Wiederkäuer für Mastzwecke | 95 | ||||||||
Pferde | 141 | ||||||||
Zur Milcherzeugung genutzte Wiederkäuer außer Schafen und Ziegen | 91 | ||||||||
Salmoniden, Zierfische und alle sonstigen Flossenfische Hunde | 60 | ||||||||
Sonstige Tierarten und Tierkategorien | 30 | ||||||||
1) Natural sources of flavourings - Report No. 2 (2007).
2) Nähere Informationen zu den Analysemethoden siehe Website des Referenzlabors unter https://ec.europa.eu/jrc/en/eurl/feed-additives/evaluation-reports. |
Kenn- nummer des Zusatz- stoffs | Name des Zulassungsinhabers | Zusatzstoff | Zusammensetzung, chemische Bezeichnung, Beschreibung, Analysemethode | Tierart oder Tier- kategorie | Höchst- alter | Mindest- gehalt | Höchst- gehalt | Sonstige Bestimmungen | Geltungs- dauer der Zulassung |
mg Wirkstoff/kg Alleinfuttermittel mit einem Feuchtigkeits- gehalt von 12 % | |||||||||
Kategorie: sensorische Zusatzstoffe. Funktionsgruppe: Aromastoffe | |||||||||
2b141-eo | - | Destilliertes ätherisches Limettenöl | Zusammensetzung des Zusatzstoffs Destilliertes ätherisches Limettenöl, gewonnen aus ungeschälten Früchten der Pflanzenart Citrus aurantiifolia (Christm.) Swingle Flüssig Charakterisierung des Wirkstoffs Spezifikationen des Wirkstoffs: Analysemethode 2 Zur Bestimmung von d-Limonen (phytochemischer Marker) im Futtermittelzusatzstoff:
| Masthühner und Geflügelarten von geringerer wirtschaftlicher Bedeutung für Mastzwecke | - | - | 8,5 |
| 29. September 2032 |
Legehennen und Geflügelarten von geringerer wirtschaftlicher Bedeutung für Lege- oder Zuchtzwecke | 12,5 | ||||||||
Masttruthühner | 11 | ||||||||
Ferkel aller Suidae-Arten | 15 | ||||||||
Alle Suidae für Mastzwecke | 18 | ||||||||
Laktierende Sauen aller Suidae-Arten | 22 | ||||||||
Schafe und Ziegen Sonstige Wiederkäuer für Mastzwecke Pferde | 33,5 | ||||||||
Kälber (Milchaustauschfuttermittel) | 35,5 | ||||||||
Zur Milcherzeugung genutzte Wiederkäuer außer Schafen und Ziegen | 21,5 | ||||||||
Kaninchen | 13,5 | ||||||||
Salmoniden und sonstige Flossenfische außer Zierfischen | 30 | ||||||||
Sonstige Tierarten und Tierkategorien außer Hunden, Katzen, Zierfischen und Ziervögeln | 8,5 | ||||||||
1) Natural sources of flavourings - Report No. 2 (2007).
2) Nähere Informationen zu den Analysemethoden siehe Website des Referenzlabors unter https://ec.europa.eu/jrc/en/eurl/feed-additives/evaluation-reports. |
Anhang IV |
Kenn- nummer des Zusatz- stoffs | Name des Zulassungsinhabers | Zusatzstoff | Zusammensetzung, chemische Bezeichnung, Beschreibung, Analysemethode | Tierart oder Tier- kategorie | Höchst- alter | Mindest- gehalt | Höchst- gehalt | Sonstige Bestimmungen | Geltungs- dauer der Zulassung |
mg Wirkstoff/kg Alleinfuttermittel mit einem Feuchtigkeits- gehalt von 12 % | |||||||||
Kategorie: sensorische Zusatzstoffe. Funktionsgruppe: Aromastoffe | |||||||||
2b142-eo | - | Ausgepresstes ätherisches Mandarinenöl | Zusammensetzung des Zusatzstoffs Ätherisches Mandarinenöl, gewonnen aus der Fruchtschale von Citrus reticulata Blanco Flüssig Charakterisierung des Wirkstoffs d-Limonen: 65-80 % Analysemethode 2 Zur Bestimmung von d-Limonen (phytochemischer Marker) im Futtermittelzusatzstoff:
| Geflügel Kaninchen Salmoniden | - | - | 15 |
| 20. März 2032 |
Suidae | - | - | 33 | ||||||
Wiederkäuer | - | - | 30 | ||||||
Pferde | - | - | 40 | ||||||
Sonstige Tierarten und Tierkategorien außer Hunden, Katzen, Zierfischen und Ziervögeln | - | - | 15 | ||||||
1) Natural sources of flavourings - Report No. 2 (2007).
2) Nähere Informationen zu den Analysemethoden siehe Website des Referenzlabors unter https://ec.europa.eu/jrc/en/eurl/feed-additives/evaluation-reports. |
ENDE |