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Regelwerk, EU 2024, Lebensmittel - Futtermittel

Durchführungsverordnung (EU) 2024/239 der Kommission vom 15. Januar 2024 zur Berichtigung und Änderung der Durchführungsverordnungen (EU) 2022/1421, (EU) 2022/652, (EU) 2022/1490 und (EU) 2022/320

(Text von Bedeutung für den EWR)

(ABl. L 2024/239 vom 16.01.2024)



Ergänzende Informationen
Liste der VO'en zur Zulassung von Futtermittelzusatzstoffen

Die Europäische Kommission -

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 1831/2003 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 22. September 2003 über Zusatzstoffe zur Verwendung in der Tierernährung 1, insbesondere auf Artikel 9 Absatz 2,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1) Gepresstes ätherisches Orangenöl, destilliertes ätherisches Orangenöl und fraktionierte Orangenöle von Citrus sinensis (L.) Osbeck wurden mit der Durchführungsverordnung (EU) 2022/1421 der Kommission 2 für die Dauer von zehn Jahren als Futtermittelzusatzstoffe für alle Tierarten zugelassen. In Artikel 2 der Durchführungsverordnung (EU) 2022/1421 wurden fälschlicherweise Übergangsmaßnahmen für Futtermittel-Ausgangserzeugnisse und Mischfuttermittel ausgelassen, die die betreffenden Zusatzstoffe enthalten und für nicht zur Lebensmittelerzeugung genutzte Tiere bestimmt sind. Ferner konnte die Europäische Behörde für Lebensmittelsicherheit (im Folgenden "Behörde") in ihrem Gutachten vom 29. September 2021 3 keine Schlüsse zur Sicherheit von gepresstem ätherischem Orangenöl, destilliertem ätherischem Orangenöl und fraktionierten Orangenölen von Citrus sinensis (L.) Osbeck als Futtermittelzusatzstoffe für Hunde, Katzen, Zierfische und Ziervögel ziehen, da diese normalerweise nicht gegenüber Nebenprodukten von Zitrusfrüchten exponiert sind. Die Behörde stellte außerdem klar, dass fraktioniertes Orangenöl mit der Kennnummer 2b143-fii gemäß dem Anhang der Durchführungsverordnung (EU) 2022/1421 nicht für die Verwendung bei Pferden, Kaninchen, Hunden, Katzen, Zierfischen und Ziervögeln bestimmt ist. Im Anhang der Durchführungsverordnung (EU) 2022/1421 hätten diese Arten in Bezug auf die betreffenden Zusatzstoffe daher nicht in die Spalte "Tierart oder Tierkategorie" aufgenommen werden dürfen. Der Titel der Durchführungsverordnung (EU) 2022/1421 sollte entsprechend angepasst werden, um dem Umstand Rechnung zu tragen, dass sich die Zulassung der betreffenden Zusatzstoffe nur auf bestimmte Tierarten bezieht.

(2) Bitterorangenextrakt wurde mit der Durchführungsverordnung (EU) 2022/652 der Kommission 4 für die Dauer von zehn Jahren als Futtermittelzusatzstoff für bestimmte Tierarten zugelassen. In ihrem Gutachten vom 23. Juni 2021 5 konnte die Behörde keine Schlüsse zur Sicherheit von Bitterorangenextrakt als Futtermittelzusatzstoff für Hunde, Katzen und Zierfische ziehen, da diese normalerweise nicht gegenüber Nebenprodukten von Zitrusfrüchten exponiert sind. Außerdem wurde fälschlicherweise ein Eintrag für sonstige Tierarten außer den im Anhang der Durchführungsverordnung (EU) 2022/652 genannten ausgelassen. Im Anhang der Durchführungsverordnung (EU) 2022/652 sollte sich die Spalte "Tierart oder Tierkategorie" daher auf alle Tierarten außer Hunden, Katzen, Zierfischen und Ziervögeln beziehen, die den Schlussfolgerungen der Behörde in ihrem Gutachten vom 29. September 2021 zufolge ebenfalls normalerweise nicht gegenüber Nebenprodukten von Zitrusfrüchten exponiert sind.

(3) Gepresstes ätherisches Zitronenöl, die Rückstandsfraktion aus der Destillation von gepresstem Zitronenöl, destilliertes ätherisches Zitronenöl (flüchtiger Anteil) und destilliertes ätherisches Limettenöl wurden mit der Durchführungsverordnung (EU) 2022/1490 der Kommission 6 für die Dauer von zehn Jahren als Futtermittelzusatzstoffe für bestimmte Tierarten zugelassen. In ihrem Gutachten vom 18. März 2021 7 konnte die Behörde keine Schlüsse zur Sicherheit von gepresstem Zitronenöl, der Rückstandsfraktion von gepresstem Zitronenöl sowie von Limettenöl als Futtermittelzusatzstoffe für Heimtiere und Zierfische ziehen, da diese normalerweise nicht gegenüber Nebenprodukten von Zitrusfrüchten exponiert sind. Im Anhang der Durchführungsverordnung (EU) 2022/1490 hätten Zierfische in Bezug auf den Zusatzstoff mit der Kennnummer 2b141-eo daher nicht in die Spalte "Tierart oder Tierkategorie" aufgenommen werden dürfen. Überdies wurde fälschlicherweise ein Eintrag für sonstige Tierarten außer Hunden, Katzen, Zierfischen und Ziervögeln ausgelassen, die den Schlussfolgerungen der Behörde in ihrem Gutachten vom 29. September 2021 zufolge ebenfalls normalerweise nicht gegenüber Nebenprodukten von Zitrusfrüchten exponiert sind; im Anhang der Durchführungsverordnung (EU) 2022/1490 sollte in Bezug auf die Zusatzstoffe mit den Kennnummern 2b139-eo, 2b139-rf und 2b141-eo daher ein solcher Eintrag in die Spalte "Tierart oder Tierkategorie" aufgenommen werden. Schließlich wurde fälschlicherweise ein Eintrag "Sonstige Tierarten" ausgelassen; im Anhang der Durchführungsverordnung (EU) 2022/1490 sollte in Bezug auf den Zusatzstoff mit der Kennnummer 2b139-di daher ein solcher Eintrag in die Spalte "Tierart oder Tierkategorie" aufgenommen werden.

(4) Ausgepresstes ätherisches Mandarinenöl wurde mit der Durchführungsverordnung (EU) 2022/320 der Kommission 8 für die Dauer von zehn Jahren als Futtermittelzusatzstoff für Geflügel, Schweine, Wiederkäuer, Pferde, Kaninchen und Salmoniden zugelassen. In Artikel 2 der Durchführungsverordnung (EU) 2022/320 wurden fälschlicherweise Übergangsmaßnahmen für Futtermittel-Ausgangserzeugnisse und Mischfuttermittel ausgelassen, die den betreffenden Zusatzstoff enthalten und für nicht zur Lebensmittelerzeugung genutzte Tiere bestimmt sind. Im Anhang der Durchführungsverordnung (EU) 2022/320 wurde des Weiteren in der Spalte "Tierart oder Tierkategorie" fälschlicherweise ein Eintrag "Sonstige Tierarten" ausgelassen. In ihrem Gutachten vom 5. Mai 2021 9 konnte die Behörde keine Schlüsse zur Sicherheit von ausgepresstem ätherischem Mandarinenöl als Futtermittelzusatzstoff für Hunde, Katzen und Zierfische ziehen, da diese normalerweise nicht gegenüber Nebenprodukten von Zitrusfrüchten exponiert sind. In ihrer Stellungnahme vom 29. September 2021 gelangte die Behörde zu dem Schluss, dass Ziervögel ebenfalls normalerweise nicht gegenüber Nebenprodukten von Zitrusfrüchten exponiert sind. Im Anhang der Durchführungsverordnung (EU) 2022/320 sollte daher ein Eintrag für sonstige Tierarten außer Hunden, Katzen, Zierfischen und Ziervögeln in die Spalte "Tierart oder Tierkategorie" aufgenommen werden. Der Titel der Durchführungsverordnung (EU) 2022/320 sollte entsprechend angepasst werden, um dem Umstand Rechnung zu tragen, dass sich die Zulassung von ausgepresstem ätherischem Mandarinenöl auf eine umfassendere Liste von Tierarten bezieht.

(5) Die Durchführungsverordnungen (EU) 2022/1421, (EU) 2022/652, (EU) 2022/1490 und (EU) 2022/320 sollten daher entsprechend berichtigt werden.

(6) Da es nicht erforderlich ist, die Berichtigungen aus Sicherheitsgründen unverzüglich anzuwenden, sollten die in den Durchführungsverordnungen (EU) 2022/1421, (EU) 2022/652, (EU) 2022/1490 und (EU) 2022/320 festgelegten Übergangsfristen verlängert werden, damit sich die Beteiligten auf die Anforderungen vorbereiten können, die sich aus diesen Berichtigungen ergeben. Diese Durchführungsverordnungen sollten daher entsprechend geändert werden.

(7) Die in dieser Verordnung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Ständigen Ausschusses für Pflanzen, Tiere, Lebensmittel und Futtermittel

- hat folgende Verordnung erlassen:

Artikel 1 Berichtigung und Änderung der Durchführungsverordnung (EU) 2022/1421

1. Der Titel der Durchführungsverordnung (EU) 2022/1421 erhält folgende Fassung:

"Durchführungsverordnung (EU) 2022/1421 der Kommission vom 22. August 2022 zur Zulassung von gepresstem ätherischem Orangenöl, destilliertem ätherischem Orangenöl und fraktionierten Orangenölen von Citrus sinensis (L.) Osbeck als Futtermittelzusatzstoffe für bestimmte Tierarten"

2. Artikel 2 der Durchführungsverordnung (EU) 2022/1421 erhält folgende Fassung:

"Artikel 2 Übergangsmaßnahmen

(1) Die im Anhang genannten Stoffe und die diese Stoffe enthaltenden Vormischungen, die vor dem 5. August 2024 gemäß den vor dem 5. Februar 2024 geltenden Bestimmungen hergestellt und gekennzeichnet werden, dürfen bis zur Erschöpfung der Bestände weiter in Verkehr gebracht und verwendet werden.

(2) Mischfuttermittel und Futtermittel-Ausgangserzeugnisse, die die im Anhang genannten Stoffe enthalten und vor dem 5. Februar 2025 gemäß den vor dem 5. Februar 2024 geltenden Bestimmungen hergestellt und gekennzeichnet werden, dürfen bis zur Erschöpfung der Bestände weiter in Verkehr gebracht und verwendet werden, wenn sie für zur Lebensmittelerzeugung genutzte Tiere bestimmt sind.

(3) Mischfuttermittel und Futtermittel-Ausgangserzeugnisse, die die im Anhang genannten Stoffe enthalten und vor dem 5. Februar 2026 gemäß den vor dem 5. Februar 2024 geltenden Bestimmungen hergestellt und gekennzeichnet werden, dürfen bis zur Erschöpfung der Bestände weiter in Verkehr gebracht und verwendet werden, wenn sie für nicht zur Lebensmittelerzeugung genutzte Tiere bestimmt sind."

3. Der Anhang der Durchführungsverordnung (EU) 2022/1421 erhält die Fassung des Anhangs I der vorliegenden Verordnung.

Artikel 2 Berichtigung und Änderung der Durchführungsverordnung (EU) 2022/652

1. Artikel 2 der Durchführungsverordnung (EU) 2022/652 erhält folgende Fassung:

"Artikel 2 Übergangsmaßnahmen

(1) Der im Anhang genannte Stoff und die diesen Stoff enthaltenden Vormischungen, die vor dem 5. August 2024 gemäß den vor dem 5. Februar 2024 geltenden Bestimmungen hergestellt und gekennzeichnet werden, dürfen bis zur Erschöpfung der Bestände weiter in Verkehr gebracht und verwendet werden.

(2) Mischfuttermittel und Futtermittel-Ausgangserzeugnisse, die den im Anhang genannten Stoff enthalten und vor dem 5. Februar 2025 gemäß den vor dem 5. Februar 2024 geltenden Bestimmungen hergestellt und gekennzeichnet werden, dürfen bis zur Erschöpfung der Bestände weiter in Verkehr gebracht und verwendet werden, wenn sie für zur Lebensmittelerzeugung genutzte Tiere bestimmt sind.

(3) Mischfuttermittel und Futtermittel-Ausgangserzeugnisse, die den im Anhang genannten Stoff enthalten und vor dem 5. Februar 2026 gemäß den vor dem 5. Februar 2024 geltenden Bestimmungen hergestellt und gekennzeichnet werden, dürfen bis zur Erschöpfung der Bestände weiter in Verkehr gebracht und verwendet werden, wenn sie für nicht zur Lebensmittelerzeugung genutzte Tiere bestimmt sind."

2. Der Anhang der Durchführungsverordnung (EU) 2022/652 erhält die Fassung des Anhangs II der vorliegenden Verordnung.

Artikel 3 Berichtigung und Änderung der Durchführungsverordnung (EU) 2022/1490

1. Artikel 2 der Durchführungsverordnung (EU) 2022/1490 erhält folgende Fassung:

"Artikel 2 Übergangsmaßnahmen

(1) Die im Anhang genannten Stoffe und die diese Stoffe enthaltenden Vormischungen, die vor dem 5. August 2024 gemäß den vor dem 5. Februar 2024 geltenden Bestimmungen hergestellt und gekennzeichnet werden, dürfen bis zur Erschöpfung der Bestände weiter in Verkehr gebracht und verwendet werden.

(2) Mischfuttermittel und Futtermittel-Ausgangserzeugnisse, die die im Anhang genannten Stoffe enthalten und vor dem 5. Februar 2025 gemäß den vor dem 5. Februar 2024 geltenden Bestimmungen hergestellt und gekennzeichnet werden, dürfen bis zur Erschöpfung der Bestände weiter in Verkehr gebracht und verwendet werden, wenn sie für zur Lebensmittelerzeugung genutzte Tiere bestimmt sind.

(3) Mischfuttermittel und Futtermittel-Ausgangserzeugnisse, die die im Anhang genannten Stoffe enthalten und vor dem 5. Februar 2026 gemäß den vor dem 5. Februar 2024 geltenden Bestimmungen hergestellt und gekennzeichnet werden, dürfen bis zur Erschöpfung der Bestände weiter in Verkehr gebracht und verwendet werden, wenn sie für nicht zur Lebensmittelerzeugung genutzte Tiere bestimmt sind."

2. Der Anhang der Durchführungsverordnung (EU) 2022/1490 erhält die Fassung des Anhangs III der vorliegenden Verordnung.

Artikel 4 Berichtigung und Änderung der Durchführungsverordnung (EU) 2022/320

1. Der Titel der Durchführungsverordnung (EU) 2022/320 erhält folgende Fassung:

"Durchführungsverordnung (EU) 2022/320 der Kommission vom 25. Februar 2022 zur Zulassung von ausgepresstem ätherischem Mandarinenöl als Futtermittelzusatzstoff für bestimmte Tierarten"

2. Artikel 2 der Durchführungsverordnung (EU) 2022/320 erhält folgende Fassung:

"Artikel 2 Übergangsmaßnahmen

(1) Der im Anhang genannte Stoff und die diesen Stoff enthaltenden Vormischungen, die vor dem 5. August 2024 gemäß den vor dem 5. Februar 2024 geltenden Bestimmungen hergestellt und gekennzeichnet werden, dürfen bis zur Erschöpfung der Bestände weiter in Verkehr gebracht und verwendet werden.

(2) Mischfuttermittel und Futtermittel-Ausgangserzeugnisse, die den im Anhang genannten Stoff enthalten und vor dem 5. Februar 2025 gemäß den vor dem 5. Februar 2024 geltenden Bestimmungen hergestellt und gekennzeichnet werden, dürfen bis zur Erschöpfung der Bestände weiter in Verkehr gebracht und verwendet werden, wenn sie für zur Lebensmittelerzeugung genutzte Tiere bestimmt sind.

(3) Mischfuttermittel und Futtermittel-Ausgangserzeugnisse, die den im Anhang genannten Stoff enthalten und vor dem 5. Februar 2026 gemäß den vor dem 5. Februar 2024 geltenden Bestimmungen hergestellt und gekennzeichnet werden, dürfen bis zur Erschöpfung der Bestände weiter in Verkehr gebracht und verwendet werden, wenn sie für nicht zur Lebensmittelerzeugung genutzte Tiere bestimmt sind."

3. Der Anhang der Durchführungsverordnung (EU) 2022/320 erhält die Fassung des Anhangs IV der vorliegenden Verordnung.

Artikel 5 Inkrafttreten

Diese Verordnung tritt am zwanzigsten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Brüssel, den 15. Januar 2024

1) ABl. L 268 vom 18.10.2003 S. 29.

2) Durchführungsverordnung (EU) 2022/1421 der Kommission vom 22. August 2022 zur Zulassung von gepresstem ätherischem Orangenöl, destilliertem ätherischem Orangenöl und fraktionierten Orangenölen von Citrus sinensis (L.) Osbeck als Futtermittelzusatzstoffe für alle Tierarten (ABl. L 218 vom 23.08.2022 S. 27).

3) Safety and efficacy of feed additives consisting of expressed sweet orange peel oil and its fractions from Citrus sinensis (L.) Osbeck for use in all animal species (FEFANA asbl). ( EFSA Journal 2021;19(11):6891. doi: org/10.2903/j.efsa.2021.6891).

4) Durchführungsverordnung (EU) 2022/652 der Kommission vom 20. April 2022 zur Zulassung von Bitterorangenextrakt als Futtermittelzusatzstoff für bestimmte Tierarten (ABl. L 119 vom 21.04.2022 S. 74).

5) Safety and efficacy of a feed additive consisting of a flavonoidrich dried extract of Citrus x aurantium L. fruit (bitter orange extract) for use in all animal species (FEFANA asbl). EFSA Journal 2021;19(7):6709. doi: 10.2903/j.efsa.2021.6709.

6) Durchführungsverordnung (EU) 2022/1490 der Kommission vom 1. März 2022 zur Zulassung von gepresstem ätherischem Zitronenöl, der Rückstandsfraktion aus der Destillation von gepresstem Zitronenöl, destilliertem ätherischem Zitronenöl (flüchtiger Anteil) und destilliertem ätherischem Limettenöl als Zusatzstoffe in Futtermitteln für bestimmte Tierarten (ABl. L 234 vom 09.09.2022 S. 1).

7) Safety and efficacy of feed additives consisting of expressed lemon oil and its fractions from Citrus limon (L.) Osbeck and of lime oil from Citrus aurantiifolia (Christm.) Swingle for use in all animal species (FEFANA asbl). EFSA Journal 2021;19(4):6548. doi: org/10.2903/j.efsa.2021.6548.

8) Durchführungsverordnung (EU) 2022/320 der Kommission vom 25. Februar 2022 zur Zulassung von ausgepresstem ätherischem Mandarinenöl als Futtermittelzusatzstoff für Geflügel, Schweine, Wiederkäuer, Pferde, Kaninchen und Salmoniden (ABl. L 55 vom 28.02.2022 S. 41).

9) Safety and efficacy of a feed additive consisting of expressed mandarin oil from the fruit peels of Citrus reticulata Blanco for use in all animal species (FEFANA asbl). EFSA Journal 2021;19(6):6625. doi: 10.2903/j.efsa.2021.6625.

.

Anhang I


Kenn-
nummer des Zusatz-
stoffs
ZusatzstoffZusammensetzung, chemische Bezeichnung, Beschreibung, AnalysemethodeTierart oder Tier-
kategorie
Höchst-
alter
Mindest-
gehalt
Höchst-
gehalt
Sonstige BestimmungenGeltungs-
dauer der Zulassung
mg Wirkstoff/kg Alleinfuttermittel mit einem Feuchtigkeits-
gehalt von 12 %
Kategorie: sensorische Zusatzstoffe. Funktionsgruppe: Aromastoffe
2b143-eoGepresstes ätherisches Orangenöl Zusammensetzung des Zusatzstoffs
Gepresstes ätherisches Orangenöl aus der Fruchtschale von Citrus sinensis (L.) Osbeck 1

Flüssig

Charakterisierung des Wirkstoffs
Ätherisches Öl, gewonnen durch Kaltpressung aus der Fruchtschale von Citrus sinensis (L.) Osbeck gemäß der Definition des Europarats 2

In der flüchtigen Fraktion:
d-Limonen: 93-97 %
Myrcen: 1,5-3,5 %
Sabinen: 0,1-1,0 %
α-Pinen: 0,4-0,8 %
Linalool: 0,1-0,7 %
Decanal: 0,1-0,7 %
Octanal: 0,1-0,6 %
Perillaldehyd: < 0,05 %
CAS-Nummer: 8028-48-6
Einecs-Nummer: 232-433-8
FEMA-Nummer: 2825
CoE-Nummer: 143

Analysemethode 3

Zur Bestimmung von d-Limonen (phytochemischer Marker) im Futtermittelzusatzstoff:

  • Gaschromatografie gekoppelt mit Flammenionisationsdetektion (nach ISO 3140)
Masthühner und Geflügelarten von geringerer wirtschaftlicher Bedeutung für Mastzwecke

Legehennen und Geflügelarten von geringerer wirtschaftlicher Bedeutung für Lege- und Zuchtzwecke

Masttruthühner

--80
  1. Der Zusatzstoff ist Futtermitteln als Vormischung beizugeben.
  2. In der Gebrauchsanweisung für den Zusatzstoff und die Vormischungen sind die Lagerbedingungen und die Stabilität bei Wärmebehandlung anzugeben.
  3. Das Mischen mit anderen pflanzlichen Zusatzstoffen ist erlaubt, sofern die den Futtermitteln durch solche Mischungen zugesetzte Menge an Perillaldehyd für die jeweilige Tierart oder Tierkategorie unter der Höchstmenge oder empfohlenen Menge bei Verwendung eines einzelnen Zusatzstoffs liegt.
  4. Die Futtermittelunternehmer müssen für die Verwender des Zusatzstoffs und der Vormischungen operative Verfahren und organisatorische Maßnahmen festlegen, um potenzielle Risiken durch Einatmen und durch Haut- oder Augenkontakt zu verhüten. Können diese Risiken durch solche Verfahren und Maßnahmen nicht beseitigt werden, so sind Zusatzstoff und Vormischungen mit persönlicher Haut-, Augen- und Atemschutzausrüstung zu verwenden.
12. September 2032
Alle Suidae-Arten für Mastzwecke--172
Ferkel aller Suidae-Arten--144
Sauen aller Suidae-Arten--200
Wiederkäuer--130
Pferde--230
Sonstige Tierarten und Tierkategorien außer Hunden, Katzen, Zierfischen und Ziervögeln--50
1) Synonyme: Citrus sinensis (L.) Pers., Citrus aurantium (L.) Dulcis.

2) Natural sources of flavourings - Report No. 2 (2007).

3) Nähere Informationen zu den Analysemethoden siehe Website des Referenzlabors unter https://ec.europa.eu/jrc/en/eurl/feed-additives/evaluation-reports.


Kenn-
nummer des Zusatz-
stoffs
ZusatzstoffZusammensetzung, chemische Bezeichnung, Beschreibung, AnalysemethodeTierart oder Tier-
kategorie
Höchst-
alter
Mindest-
gehalt
Höchst-
gehalt
Sonstige BestimmungenGeltungs-
dauer der Zulassung
mg Wirkstoff/kg Alleinfuttermittel mit einem Feuchtigkeits-
gehalt von 12 %
Kategorie: sensorische Zusatzstoffe. Funktionsgruppe: Aromastoffe
2b143-diDestilliertes ätherisches Orangenöl Zusammensetzung des Zusatzstoffs
Destillat (flüchtige Fraktion) aus ätherischem Orangenöl, gewonnen aus der Fruchtschale von Citrus sinensis (L.) Osbeck

Flüssig

Charakterisierung des Wirkstoffs
Flüchtige Fraktion aus der Destillation von gepresstem ätherischem Orangenöl (kaltgepresst), gewonnen aus der Fruchtschale von Citrus sinensis (L.) Osbeck gemäß der Definition des Europarats 1
d-Limonen: 93-97,5 %
Myrcen: 1,5-3,5 %
Sabinen: 0,2-1,0 %
α-Pinen: 0,3-0,8 %
Linalool: 0,05-0,5 %
Octanal: 0,05-0,4 %
Perillaldehyd: < 0,005 %
CAS-Nummer: 8028-48-6
CoE-Nummer: 143

Analysemethode 2

Zur Bestimmung von d-Limonen (phytochemischer Marker) im Futtermittelzusatzstoff:

  • Gaschromatografie gekoppelt mit Flammenionisationsdetektion (nach ISO 3140)
Masthühner und Geflügelarten von geringerer wirtschaftlicher Bedeutung für Mastzwecke

Legehennen und Geflügelarten von geringerer wirtschaftlicher Bedeutung für Lege- und Zuchtzwecke

Masttruthühner

--80
  1. Der Zusatzstoff ist Futtermitteln als Vormischung beizugeben.
  2. In der Gebrauchsanweisung für den Zusatzstoff und die Vormischungen sind die Lagerbedingungen und die Stabilität bei Wärmebehandlung anzugeben.
  3. Das Mischen mit anderen pflanzlichen Zusatzstoffen ist erlaubt, sofern die den Futtermitteln durch solche Mischungen zugesetzte Menge an Perillaldehyd für die jeweilige Tierart oder Tierkategorie unter der Höchstmenge oder empfohlenen Menge bei Verwendung eines einzelnen Zusatzstoffs liegt.
  4. Die Futtermittelunternehmer müssen für die Verwender des Zusatzstoffs und der Vormischungen operative Verfahren und organisatorische Maßnahmen festlegen, um potenzielle Risiken durch Einatmen und durch Haut- oder Augenkontakt zu verhüten. Können diese Risiken durch solche Verfahren und Maßnahmen nicht beseitigt werden, so sind Zusatzstoff und Vormischungen mit persönlicher Haut-, Augen- und Atemschutzausrüstung zu verwenden.
12. September 2032
Suidae--200
Wiederkäuer--130
Pferde--225
Sonstige Tierarten und Tierkategorien außer Hunden, Katzen, Zierfischen und Ziervögeln--80
1) Natural sources of flavourings - Report No. 2 (2007).

2) Nähere Informationen zu den Analysemethoden siehe Website des Referenzlabors unter https://ec.europa.eu/jrc/en/eurl/feed-additives/evaluation-reports.


Kenn-
nummer des Zusatz-
stoffs
ZusatzstoffZusammensetzung, chemische Bezeichnung, Beschreibung, AnalysemethodeTierart oder Tier-
kategorie
Höchst-
alter
Mindest-
gehalt
Höchst-
gehalt
Sonstige BestimmungenGeltungs-
dauer der Zulassung
mg Wirkstoff/kg Alleinfuttermittel mit einem Feuchtigkeits-
gehalt von 12 %
Kategorie: sensorische Zusatzstoffe. Funktionsgruppe: Aromastoffe
2b143-fFraktioniertes Orangenöl Zusammensetzung des Zusatzstoffs
Fraktioniertes Öl aus der Fruchtschale von Citrus sinensis (L.) Osbeck

Flüssig

Charakterisierung des Wirkstoffs

Fraktioniertes Öl, gewonnen durch die fraktionierte Destillation eines gepressten ätherischen Orangenöls aus der Fruchtschale von Citrus sinensis (L.) Osbeck gemäß der Definition des Europarats 1

Nichtflüchtige Fraktion: 10,5 %
In der flüchtigen Fraktion:
d-Limonen: 89-96 %
Decanal: 0,5-2 %
Linalool: 0,7-1,7 %
Myrcen: 0,1-1,0 %
Geranial: 0,1-1,0 %
Perillaldehyd: < 0,3 %
CAS-Nummer: 8028-48-6
FEMA-Nummer: 2822

Analysemethode 2

Zur Bestimmung von d-Limonen (phytochemischer Marker) im Futtermittelzusatzstoff:

  • Gaschromatografie gekoppelt mit Flammenionisationsdetektion (nach ISO 3140)
Masthühner und Geflügelarten von geringerer wirtschaftlicher Bedeutung für Mastzwecke--15,5
  1. Der Zusatzstoff ist Futtermitteln als Vormischung beizugeben.
  2. In der Gebrauchsanweisung für den Zusatzstoff und die Vormischungen sind die Lagerbedingungen und die Stabilität bei Wärmebehandlung anzugeben.
  3. Das Mischen mit anderen pflanzlichen Zusatzstoffen ist erlaubt, sofern die den Futtermitteln durch solche Mischungen zugesetzte Menge an Perillaldehyd für die jeweilige Tierart oder Tierkategorie unter der Höchstmenge oder empfohlenen Menge bei Verwendung eines einzelnen Zusatzstoffs liegt.
  4. Die Futtermittelunternehmer müssen für die Verwender des Zusatzstoffs und der Vormischungen operative Verfahren und organisatorische Maßnahmen festlegen, um potenzielle Risiken durch Einatmen und durch Haut- oder Augenkontakt zu verhüten. Können diese Risiken durch solche Verfahren und Maßnahmen nicht beseitigt werden, so sind Zusatzstoff und Vormischungen mit persönlicher Haut-, Augen- und Atemschutzausrüstung zu verwenden.
12. September 2032
Legehennen und Geflügelarten von geringerer wirtschaftlicher Bedeutung für Lege- und Zuchtzwecke--23,5
Masttruthühner--21
Alle Suidae für Mastzwecke--34
Ferkel aller Suidae-Arten--28,5
Sauen aller Suidae-Arten--41,5
Kälber (Milchaustauschfuttermittel)--66,5
Schafe und Ziegen
Sonstige Wiederkäuer für Mastzwecke
--62,5
Zur Milcherzeugung genutzte Wiederkäuer außer Milchschafen und Milchziegen--40,5
Pferde--62,5
Kaninchen--25
Fische außer Zierfischen--70
Sonstige Tierarten und Tierkategorien außer Hunden, Katzen, Zierfischen und Ziervögeln--15,5
1) Natural sources of flavourings - Report No. 2 (2007).

2) Nähere Informationen zu den Analysemethoden siehe Website des Referenzlabors unter https://ec.europa.eu/jrc/en/eurl/feed-additives/evaluation-reports.


Kenn-
nummer des Zusatz-
stoffs
ZusatzstoffZusammensetzung, chemische Bezeichnung, Beschreibung, AnalysemethodeTierart oder Tier-
kategorie
Höchst-
alter
Mindest-
gehalt
Höchst-
gehalt
Sonstige BestimmungenGeltungs-
dauer der Zulassung
mg Wirkstoff/kg Alleinfuttermittel mit einem Feuchtigkeits-
gehalt von 12 %.
Kategorie: sensorische Zusatzstoffe. Funktionsgruppe: Aromastoffe
2b143-f-iFraktioniertes Orangenöl Zusammensetzung des Zusatzstoffs
Fraktioniertes Öl aus der Fruchtschale von Citrus sinensis (L.) Osbeck

Flüssig

Charakterisierung des Wirkstoffs

Fraktioniertes Öl, gewonnen durch die fraktionierte Destillation eines gepressten ätherischen Orangenöls aus der Fruchtschale von Citrus sinensis (L.) Osbeck gemäß der Definition des Europarats 1

Nichtflüchtige Fraktion: 20,9 %
In der flüchtigen Fraktion:
d-Limonen: 79-89 %
Decanal: 3,0-5,0 %
Linalool: 2,0-5,0 %
Myrcen: 0,1-1,0 %
Geranial: 0,5-1,8 %
Perillaldehyd: < 0,6 %
CAS-Nummer: 8028-48-6
FEMA-Nummer: 2822

Analysemethode 2

Zur Bestimmung von d-Limonen (phytochemischer Marker) im Futtermittelzusatzstoff:

  • Gaschromatografie gekoppelt mit Flammenionisationsdetektion (nach ISO 11024)
Masthühner und Geflügelarten von geringerer wirtschaftlicher Bedeutung für Mastzwecke--5,5
  1. Der Zusatzstoff ist Futtermitteln als Vormischung beizugeben.
  2. In der Gebrauchsanweisung für den Zusatzstoff und die Vormischungen sind die Lagerbedingungen und die Stabilität bei Wärmebehandlung anzugeben.
  3. Das Mischen mit anderen pflanzlichen Zusatzstoffen ist erlaubt, sofern die den Futtermitteln durch solche Mischungen zugesetzte Menge an Perillaldehyd für die jeweilige Tierart oder Tierkategorie unter der Höchstmenge oder empfohlenen Menge bei Verwendung eines einzelnen Zusatzstoffs liegt.
  4. Die Futtermittelunternehmer müssen für die Verwender des Zusatzstoffs und der Vormischungen operative Verfahren und organisatorische Maßnahmen festlegen, um potenzielle Risiken durch Einatmen und durch Haut- oder Augenkontakt zu verhüten. Können diese Risiken durch solche Verfahren und Maßnahmen nicht beseitigt werden, so sind Zusatzstoff und Vormischungen mit persönlicher Haut-, Augen- und Atemschutzausrüstung zu verwenden.
12. September 2032
Legehennen und Geflügelarten von geringerer wirtschaftlicher Bedeutung für Lege- und Zuchtzwecke--8
Masttruthühner--7
Alle Suidae für Mastzwecke--11,5
Ferkel aller Suidae-Arten--9,5
Sauen aller Suidae-Arten--14
Kälber (Milchaustauschfuttermittel)--23
Schafe und Ziegen
Sonstige Wiederkäuer für Mastzwecke
--21,5
Zur Milcherzeugung genutzte Wiederkäuer außer Milchschafen und Milchziegen--14
Pferde--21,5
Kaninchen--8,5
Fische außer Zierfischen--24,5
Sonstige Tierarten und Tierkategorien außer Hunden, Katzen, Zierfischen und Ziervögeln--5,5
1) Natural sources of flavourings - Report No. 2 (2007).

2) Nähere Informationen zu den Analysemethoden siehe Website des Referenzlabors unter https://ec.europa.eu/jrc/en/eurl/feed-additives/evaluation-reports.


Kenn-
nummer des Zusatz-
stoffs
ZusatzstoffZusammensetzung, chemische Bezeichnung, Beschreibung, AnalysemethodeTierart oder Tier-
kategorie
Höchst-
alter
Mindest-
gehalt
Höchst-
gehalt
Sonstige BestimmungenGeltungs-
dauer der Zulassung
mg Wirkstoff/kg Alleinfuttermittel mit einem Feuchtigkeits-
gehalt von 12 %
Kategorie: sensorische Zusatzstoffe. Funktionsgruppe: Aromastoffe
2b143-fiiFraktioniertes Orangenöl Zusammensetzung des Zusatzstoffs
Fraktioniertes Öl aus der Fruchtschale von Citrus sinensis (L.) Osbeck

Flüssig

Charakterisierung des Wirkstoffs

Fraktioniertes Öl, gewonnen durch die fraktionierte Destillation eines gepressten ätherischen Orangenöls aus der Fruchtschale von Citrus sinensis (L.) Osbeck gemäß der Definition des Europarats 1

Nichtflüchtige Fraktion: 18 %
In der flüchtigen Fraktion:
d-Limonen: 85-95 %
Linalool: 0,5-4 %
CAS-Nummer: 8028-48-6
FEMA-Nummer: 2822

Analysemethode 2

Zur Bestimmung von d-Limonen (phytochemischer Marker) im Futtermittelzusatzstoff:

  • Gaschromatografie gekoppelt mit Flammenionisationsdetektion (nach ISO 3140)
Alle Tierarten außer Pferden, Kaninchen, Hunden, Katzen, Zierfischen und Ziervögeln---
  1. Der Zusatzstoff ist Futtermitteln als Vormischung beizugeben.
  2. In der Gebrauchsanweisung für den Zusatzstoff und die Vormischungen sind die Lagerbedingungen und die Stabilität bei Wärmebehandlung anzugeben.
  3. Auf dem Etikett des Zusatzstoffs ist Folgendes anzugeben:

    "Empfohlener Höchstgehalt des Wirkstoffs je kg Alleinfuttermittel mit einem Feuchtigkeitsgehalt von 12 %:

    • Masthühner und Geflügelarten von geringerer wirtschaftlicher Bedeutung für Mastzwecke, Legehennen und Geflügelarten von geringerer wirtschaftlicher Bedeutung für Lege- und Zuchtzwecke, Masttruthühner, Suidae: 50 mg;
    • Kälber (Milchaustauschfuttermittel), Schafe, Ziegen: 70 mg;
    • Wiederkäuer außer Schafen und Ziegen: 60 mg;
    • Sonstige Tierarten und Tierkategorien außer Pferden, Kaninchen, Hunden, Katzen, Zierfischen und Ziervögeln: 2 mg".
  4. Auf dem Etikett der Vormischung sind die Funktionsgruppe, die Kennnummer, die Bezeichnung sowie die zugesetzte Menge des Wirkstoffs anzugeben, wenn die auf dem Etikett der Vormischung genannte Verwendungsmenge die unter Nummer 3 genannten Mengen überschreiten würde.
  5. Die Futtermittelunternehmer müssen für die Verwender des Zusatzstoffs und der Vormischungen operative Verfahren und organisatorische Maßnahmen festlegen, um potenzielle Risiken durch Einatmen und durch Haut- oder Augenkontakt zu verhüten. Können diese Risiken durch solche Verfahren und Maßnahmen nicht beseitigt werden, so sind Zusatzstoff und Vormischungen mit persönlicher Haut-, Augen- und Atemschutzausrüstung zu verwenden.
12. September 2032
1) Natural sources of flavourings - Report No. 2 (2007).

2) Nähere Informationen zu den Analysemethoden siehe Website des Referenzlabors unter https://ec.europa.eu/jrc/en/eurl/feed-additives/evaluation-reports.

.

Anhang II


Kenn-
nummer des Zusatz-
stoffs
Name des ZulassungsinhabersZusatzstoffZusammensetzung, chemische Bezeichnung, Beschreibung, AnalysemethodeTierart oder Tier-
kategorie
Höchst-
alter
Mindest-
gehalt
Höchst-
gehalt
Sonstige BestimmungenGeltungs-
dauer der Zulassung
mg Wirkstoff/kg Alleinfuttermittel mit einem Feuchtigkeits-
gehalt von 12 %
Kategorie: sensorische Zusatzstoffe. Funktionsgruppe: Aromastoffe
2b136-ex-Bitterorangenextrakt Zusammensetzung des Zusatzstoffs
Bitterorangenextrakt gewonnen aus der Frucht von Citrus x aurantium L.

Fest

Charakterisierung des Wirkstoffs
Bitterorangenextrakt, gewonnen aus der Frucht von Citrus x aurantium L. gemäß der Definition des Europarats 1

Flavonoide: 45-55 % davon

  • Naringin: 20-30 %
  • Neohesperidin: 10-20 %

5-Methoxypsoralen (auch bekannt als Bergapten): ≤ 0,03 %
(-)-Synephrin: ≤ 1 %
CoE-Nummer: 136

Analysemethode 2

Zur Bestimmung von Naringin (phytochemischer Marker) im Futtermittelzusatzstoff:

  • Hochleistungsflüssigkeitschromatografie (HPLC) mit spektrofotometrischer (UV-) Detektion
Alle Tierarten außer Hunden, Katzen, Zierfischen und Ziervögeln--
  1. Der Zusatzstoff ist Futtermitteln als Vormischung beizugeben.
  2. In der Gebrauchsanweisung für den Zusatzstoff und die Vormischungen sind die Lagerbedingungen und die Stabilität bei Wärmebehandlung anzugeben.
  3. Auf dem Etikett des Zusatzstoffs ist Folgendes anzugeben:

    "Empfohlener Höchstgehalt des Wirkstoffs je kg Alleinfuttermittel mit einem Feuchtigkeitsgehalt von 12 %:

    • Masthühner und Geflügelarten von geringerer wirtschaftlicher Bedeutung für Mastzwecke: 102 mg;
    • Legehennen und Geflügelarten von geringerer wirtschaftlicher Bedeutung für Lege- oder Zuchtzwecke: 151 mg;
    • Masttruthühner: 136 mg;
    • Ferkel aller Suidae-Arten: 182 mg;
    • Alle Suidae für Mastzwecke: 217 mg;
    • Sauen aller Suidae-Arten: 268 mg;
    • Zur Milcherzeugung genutzte Wiederkäuer außer Milchschafen und Milchziegen: 259 mg;
    • Kälber (Milchaustauschfuttermittel), Schafe, Ziegen, andere Wiederkäuer für Mastzwecke, Pferde, Salmoniden und alle anderen Flossenfische: 400 mg;
    • Kaninchen: 161 mg;
    • Sonstige Tierarten und Tierkategorien außer Hunden, Katzen, Zierfischen und Ziervögeln: 102 mg".
  4. Auf dem Etikett der Vormischung sind die Funktionsgruppe, die Kennnummer, die Bezeichnung sowie die zugesetzte Menge des Wirkstoffs anzugeben, wenn die auf dem Etikett der Vormischung genannte Verwendungsmenge die unter Nummer 3 genannten Mengen überschreiten würde.
  5. Das Mischen von Bitterorangenextrakt mit anderen pflanzlichen Zusatzstoffen ist zulässig, sofern der Gehalt an 5-Methoxypsoralen und (-)-Synephrin in Futtermittel-Ausgangserzeugnissen und Mischfuttermitteln für die jeweilige Tierart oder Tierkategorie unter der Höchstmenge oder empfohlenen Menge bei Verwendung eines einzelnen Zusatzstoffes liegt.
  6. Das Mischen von Bitterorangenextrakt, der aus der Frucht von Citrus x aurantium L. gewonnen wird, mit anderen zugelassenen Zusatzstoffen aus Citrus aurantium L. ist bei Futtermitteln nicht zulässig.
  7. Die Futtermittelunternehmer müssen für die Verwender des Zusatzstoffs und der Vormischungen operative Verfahren und organisatorische Maßnahmen festlegen, um potenzielle Risiken durch Einatmen und durch Haut- oder Augenkontakt zu verhüten. Können diese Risiken durch solche Verfahren und Maßnahmen nicht beseitigt werden, so sind Zusatzstoff und Vormischungen mit persönlicher Haut-, Augen- und Atemschutzausrüstung zu verwenden.
11. Mai 2032
1) Natural sources of flavourings - Report No. 2 (2007).

2) Nähere Informationen zu den Analysemethoden siehe Website des Referenzlabors unter https://ec.europa.eu/jrc/en/eurl/feed-additives/evaluation-reports.

.

Anhang III


Kenn-
nummer des Zusatz-
stoffs
Name des ZulassungsinhabersZusatzstoffZusammensetzung, chemische Bezeichnung, Beschreibung, AnalysemethodeTierart oder Tier-
kategorie
Höchst-
alter
Mindest-
gehalt
Höchst-
gehalt
Sonstige BestimmungenGeltungs-
dauer der Zulassung
mg Wirkstoff/kg Alleinfuttermittel mit einem Feuchtigkeits-
gehalt von 12 %
Kategorie: sensorische Zusatzstoffe. Funktionsgruppe: Aromastoffe
2b139-eo-Gepresstes ätherisches Zitronenöl Zusammensetzung des Zusatzstoffs
Gepresstes ätherisches Zitronenöl aus der Fruchtschale von Citrus limon (L.) Osbeck

Flüssig

Charakterisierung des Wirkstoffs
Gepresstes ätherisches Zitronenöl, gewonnen durch Kaltpressung aus der Fruchtschale von Citrus limon (L.) Osbeck gemäß der Definition des Europarats 1

d-Limonen: 60-73 %
ß-Pinen (Pin-2(10)-en): 9-18 %
γ-Terpinen: 6-12 %
α-Pinen (Pin-2(3)-en): 1,3-3,0 %
Sabinen (4(10)-Thujen): 0,3-3,0 %
Geranial: 0,1-2,0 %
Neral: 0,1-1,8 %
Perillaldehyd: ≤ 0,023 %
Furocumarine: ≤ 0,3 %
Methoxycumarine: ≤ 0,06 %
CAS-Nummer: 84929-31-7
FEMA-Nummer 2625
CoE-Nummer: 139

Analysemethode 2

Zur Bestimmung von d-Limonen (phytochemischer Marker) im Futtermittelzusatzstoff:

  • Gaschromatografie mit Flammenionisationsdetektion (nach ISO 855)
Masthühner und Geflügelarten von geringerer wirtschaftlicher Bedeutung für Mastzwecke--35
  1. Der Zusatzstoff ist Futtermitteln als Vormischung beizugeben.
  2. In der Gebrauchsanweisung für den Zusatzstoff und die Vormischungen sind die Lagerbedingungen und die Stabilität bei Wärmebehandlung anzugeben.
  3. Das Mischen von gepresstem ätherischem Zitronenöl mit anderen pflanzlichen Zusatzstoffen ist zulässig, sofern der Gehalt an Perillaldehyd, Furocumarinen und Methoxycumarinen in Futtermittel-Ausgangserzeugnissen und Mischfuttermitteln für die jeweilige Tierart oder Tierkategorie unter der Höchstmenge oder empfohlenen Menge bei Verwendung eines einzelnen Zusatzstoffes liegt.
  4. Die Futtermittelunternehmer müssen für die Verwender des Zusatzstoffs und der Vormischungen operative Verfahren und organisatorische Maßnahmen festlegen, um potenzielle Risiken durch Einatmen und durch Haut- oder Augenkontakt zu verhüten. Können diese Risiken durch solche Verfahren und Maßnahmen nicht beseitigt werden, so sind Zusatzstoff und Vormischungen mit persönlicher Haut-, Augen- und Atemschutzausrüstung zu verwenden.
29. September 2032
Masttruthühner
Salmoniden und sonstige Flossenfische außer Zierfischen
40
Legehennen und Geflügelarten von geringerer wirtschaftlicher Bedeutung für Lege- oder Zuchtzwecke52
Alle Suidae für Mastzwecke74
Ferkel aller Suidae-Arten62
Sauen aller Suidae-Arten92
Kälber (Milchaustauschfuttermittel)
Wiederkäuer für Mastzwecke außer Schafen und Ziegen
Zur Milcherzeugung genutzte Wiederkäuer außer Schafen und Ziegen
90
Pferde137
Sonstige Tierarten und Tierkategorien außer Hunden, Katzen, Zierfischen und Ziervögeln30
1) Natural sources of flavourings - Report No. 2 (2007).

2) Nähere Informationen zu den Analysemethoden siehe Website des Referenzlabors unter https://ec.europa.eu/jrc/en/eurl/feed-additives/evaluation-reports.


Kenn-
nummer des Zusatz-
stoffs
Name des ZulassungsinhabersZusatzstoffZusammensetzung, chemische Bezeichnung, Beschreibung, AnalysemethodeTierart oder Tier-
kategorie
Höchst-
alter
Mindest-
gehalt
Höchst-
gehalt
Sonstige BestimmungenGeltungs-
dauer der Zulassung
mg Wirkstoff/kg Alleinfuttermittel mit einem Feuchtigkeits-
gehalt von 12 %
Kategorie: sensorische Zusatzstoffe. Funktionsgruppe: Aromastoffe
2b139-f-Rückstandsfraktion aus der Destillation von gepresstem Zitronenöl Zusammensetzung des Zusatzstoffs
Rückstandsfraktion aus der Destillation von gepresstem Zitronenöl aus der Fruchtschale von Citrus limon (L.) Osbeck

Flüssig

Charakterisierung des Wirkstoffs

Rückstandsfraktion aus der Destillation von gepresstem Zitronenöl, gewonnen durch die Destillation von gepresstem ätherischem Zitronenöl aus der Fruchtschale von Citrus limon (L.) Osbeck gemäß der Definition des Europarats 1

Spezifikationen des Wirkstoffs:
d-Limonen: 51-63 %
γ-Terpinen: 8-17 %
Geranial: 6-12 %
Neral: 5-9 %
ß-Pinen (Pin-2(10)-en): 0,3-5,5 %
ß-Bisabolen: 0,3-4 %
Perillaldehyd: ≤ 0,092 %
Furocumarine: ≤ 0,8 %
Methoxycumarine: ≤ 0,22 %
CoE-Nummer: 139

Analysemethode 2

Zur Bestimmung von d-Limonen (phytochemischer Marker) im Futtermittelzusatzstoff:

  • Gaschromatografie mit Flammenionisationsdetektion (nach ISO 855)
Masthühner und Geflügelarten von geringerer wirtschaftlicher Bedeutung für Mastzwecke--11
  1. Der Zusatzstoff ist Futtermitteln als Vormischung beizugeben.
  2. In der Gebrauchsanweisung für den Zusatzstoff und die Vormischungen sind die Lagerbedingungen und die Stabilität bei Wärmebehandlung anzugeben.
  3. Das Mischen von der Rückstandsfraktion aus der Destillation von gepresstem Zitronenöl mit anderen pflanzlichen Zusatzstoffen ist zulässig, sofern der Gehalt an Perillaldehyd, Furocumarinen und Methoxycumarinen in Futtermittel-Ausgangserzeugnissen und Mischfuttermitteln für die jeweilige Tierart oder Tierkategorie unter der Höchstmenge oder empfohlenen Menge bei Verwendung eines einzelnen Zusatzstoffes liegt.
  4. Die Futtermittelunternehmer müssen für die Verwender des Zusatzstoffs und der Vormischungen operative Verfahren und organisatorische Maßnahmen festlegen, um potenzielle Risiken durch Einatmen und durch Haut- oder Augenkontakt zu verhüten. Können diese Risiken durch solche Verfahren und Maßnahmen nicht beseitigt werden, so sind Zusatzstoff und Vormischungen mit persönlicher Haut-, Augen- und Atemschutzausrüstung zu verwenden.
29. September 2032
Legehennen und Geflügelarten von geringerer wirtschaftlicher Bedeutung für Lege- oder Zuchtzwecke
Masttruthühner
Kaninchen
Salmoniden und sonstige Flossenfische außer Zierfischen
12
Wiederkäuer20
Ferkel aller Suidae-Arten20
Alle Suidae für Mastzwecke24
Sauen aller Suidae-Arten30
Pferde35
Sonstige Tierarten und Tierkategorien außer Hunden, Katzen, Zierfischen und Ziervögeln11
1) Natural sources of flavourings - Report No. 2 (2007).

2) Nähere Informationen zu den Analysemethoden siehe Website des Referenzlabors unter https://ec.europa.eu/jrc/en/eurl/feed-additives/evaluation-reports.


Kenn-
nummer des Zusatz-
stoffs
Name des ZulassungsinhabersZusatzstoffZusammensetzung, chemische Bezeichnung, Beschreibung, AnalysemethodeTierart oder Tier-
kategorie
Höchst-
alter
Mindest-
gehalt
Höchst-
gehalt
Sonstige BestimmungenGeltungs-
dauer der Zulassung
mg Wirkstoff/kg Alleinfuttermittel mit einem Feuchtigkeits-
gehalt von 12 %
Kategorie: sensorische Zusatzstoffe. Funktionsgruppe: Aromastoffe
2b139-di-Destilliertes ätherisches Zitronenöl (flüchtiger Anteil) Zusammensetzung des Zusatzstoffs

Destilliertes ätherisches Zitronenöl (flüchtiger Anteil), gewonnen durch gepresstes ätherisches Zitronenöl aus der Fruchtschale von Citrus limon (L.) Osbeck

Flüssig

Charakterisierung des Wirkstoffs

Destilliertes ätherisches Zitronenöl (flüchtiger Anteil), gewonnen durch gepresstes ätherisches Zitronenöl aus der Fruchtschale von Citrus limon (L.) Osbeck gemäß der Definition des Europarats 1

Spezifikationen des Wirkstoffs:
d-Limonen: 66-78 %
ß-Pinen (Pin-2(10)-en): 5-20 %
γ-Terpinen: 1,5-9,5 %
α-Pinen (Pin-2(3)-en): 0,5-3,0 % Sabinen: 0,3-3,0 %
Furocumarine: ≤ 0,1 mg/kg
Methoxycumarine: ≤ 0,1 mg/kg
CoE-Nummer: 139

Analysemethode 2

Zur Bestimmung von d-Limonen (phytochemischer Marker) im Futtermittelzusatzstoff:

  • Gaschromatografie mit Flammenionisationsdetektion (nach ISO 855)
Masthühner und Geflügelarten von geringerer wirtschaftlicher Bedeutung für Mastzwecke--36
  1. Der Zusatzstoff ist Futtermitteln als Vormischung beizugeben.
  2. In der Gebrauchsanweisung für den Zusatzstoff und die Vormischungen sind die Lagerbedingungen und die Stabilität bei Wärmebehandlung anzugeben.
  3. Das Mischen von destilliertem ätherischem Zitronenöl (flüchtiger Anteil) mit anderen pflanzlichen Zusatzstoffen ist zulässig, sofern der Gehalt an Furocumarinen und Methoxycumarinen in Futtermittel-Ausgangserzeugnissen und Mischfuttermitteln für die jeweilige Tierart oder Tierkategorie unter der Höchstmenge oder empfohlenen Menge bei Verwendung eines einzelnen Zusatzstoffes liegt.
  4. Die Futtermittelunternehmer müssen für die Verwender des Zusatzstoffs und der Vormischungen operative Verfahren und organisatorische Maßnahmen festlegen, um potenzielle Risiken durch Einatmen und durch Haut- oder Augenkontakt zu verhüten. Können diese Risiken durch solche Verfahren und Maßnahmen nicht beseitigt werden, so sind Zusatzstoff und Vormischungen mit persönlicher Haut-, Augen- und Atemschutzausrüstung zu verwenden.
29. September 2032
Legehennen und Geflügelarten von geringerer wirtschaftlicher Bedeutung für Lege- oder Zuchtzwecke53
Kaninchen56
Masttruthühner48
Ferkel aller Suidae-Arten64
Alle Suidae für Mastzwecke76
Sauen aller Suidae-Arten94
Kälber (Milchaustauschfuttermittel)
Schafe und Ziegen
Sonstige Wiederkäuer für Mastzwecke
95
Pferde141
Zur Milcherzeugung genutzte Wiederkäuer außer Schafen und Ziegen91
Salmoniden, Zierfische
und alle sonstigen Flossenfische
Hunde
60
Sonstige Tierarten und Tierkategorien30
1) Natural sources of flavourings - Report No. 2 (2007).

2) Nähere Informationen zu den Analysemethoden siehe Website des Referenzlabors unter https://ec.europa.eu/jrc/en/eurl/feed-additives/evaluation-reports.


Kenn-
nummer des Zusatz-
stoffs
Name des ZulassungsinhabersZusatzstoffZusammensetzung, chemische Bezeichnung, Beschreibung, AnalysemethodeTierart oder Tier-
kategorie
Höchst-
alter
Mindest-
gehalt
Höchst-
gehalt
Sonstige BestimmungenGeltungs-
dauer der Zulassung
mg Wirkstoff/kg Alleinfuttermittel mit einem Feuchtigkeits-
gehalt von 12 %
Kategorie: sensorische Zusatzstoffe. Funktionsgruppe: Aromastoffe
2b141-eo-Destilliertes ätherisches Limettenöl Zusammensetzung des Zusatzstoffs
Destilliertes ätherisches Limettenöl, gewonnen aus ungeschälten Früchten der Pflanzenart Citrus aurantiifolia (Christm.) Swingle

Flüssig

Charakterisierung des Wirkstoffs
Destilliertes ätherisches Limettenöl, gewonnen aus ungeschälten Früchten der Pflanzenart Citrus aurantiifolia (Christm.) Swingle gemäß der Definition des Europarats 1

Spezifikationen des Wirkstoffs:
d-Limonen: 45-52 %
γ-Terpinen: 10-14 %
Terpinolen: 5,5-10,5 %
α-Τerpineol: 6-8 %
ß-Caryophyllen: 0,2-0,8 %
Furocumarine: ≤ 0,0083 %
Methoxycumarine: ≤ 0,03 %
CoE-Nummer: 141

Analysemethode 2

Zur Bestimmung von d-Limonen (phytochemischer Marker) im Futtermittelzusatzstoff:

  • Gaschromatografie mit Flammenionisationsdetektion (nach ISO 3519)
Masthühner und Geflügelarten von geringerer wirtschaftlicher Bedeutung für Mastzwecke--8,5
  1. Der Zusatzstoff ist Futtermitteln als Vormischung beizugeben.
  2. In der Gebrauchsanweisung für den Zusatzstoff und die Vormischungen sind die Lagerbedingungen und die Stabilität bei Wärmebehandlung anzugeben.
  3. Das Mischen von destilliertem ätherischem Limettenöl mit anderen pflanzlichen Zusatzstoffen ist zulässig, sofern der Gehalt an Furocumarinen und Methoxycumarinen in Futtermittel-Ausgangserzeugnissen und Mischfuttermitteln für die jeweilige Tierart oder Tierkategorie unter der Höchstmenge oder empfohlenen Menge bei Verwendung eines einzelnen Zusatzstoffes liegt.
  4. Die Futtermittelunternehmer müssen für die Verwender des Zusatzstoffs und der Vormischungen operative Verfahren und organisatorische Maßnahmen festlegen, um potenzielle Risiken durch Einatmen und durch Haut- oder Augenkontakt zu verhüten. Können diese Risiken durch solche Verfahren und Maßnahmen nicht beseitigt werden, so sind Zusatzstoff und Vormischungen mit persönlicher Haut-, Augen- und Atemschutzausrüstung zu verwenden.
29. September 2032
Legehennen und Geflügelarten von geringerer wirtschaftlicher Bedeutung für Lege- oder Zuchtzwecke12,5
Masttruthühner11
Ferkel aller Suidae-Arten15
Alle Suidae für Mastzwecke18
Laktierende Sauen aller Suidae-Arten22
Schafe und Ziegen
Sonstige Wiederkäuer für Mastzwecke
Pferde
33,5
Kälber (Milchaustauschfuttermittel)35,5
Zur Milcherzeugung genutzte Wiederkäuer außer Schafen und Ziegen21,5
Kaninchen13,5
Salmoniden und sonstige Flossenfische außer Zierfischen30
Sonstige Tierarten und Tierkategorien außer Hunden, Katzen, Zierfischen und Ziervögeln8,5
1) Natural sources of flavourings - Report No. 2 (2007).

2) Nähere Informationen zu den Analysemethoden siehe Website des Referenzlabors unter https://ec.europa.eu/jrc/en/eurl/feed-additives/evaluation-reports.

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Anhang IV


Kenn-
nummer des Zusatz-
stoffs
Name des ZulassungsinhabersZusatzstoffZusammensetzung, chemische Bezeichnung, Beschreibung, AnalysemethodeTierart oder Tier-
kategorie
Höchst-
alter
Mindest-
gehalt
Höchst-
gehalt
Sonstige BestimmungenGeltungs-
dauer der Zulassung
mg Wirkstoff/kg Alleinfuttermittel mit einem Feuchtigkeits-
gehalt von 12 %
Kategorie: sensorische Zusatzstoffe. Funktionsgruppe: Aromastoffe
2b142-eo-Ausgepresstes ätherisches Mandarinenöl Zusammensetzung des Zusatzstoffs
Ätherisches Mandarinenöl, gewonnen aus der Fruchtschale von Citrus reticulata Blanco

Flüssig

Charakterisierung des Wirkstoffs
Ausgepresstes ätherisches Mandarinenöl, gewonnen durch Kaltpressung aus der Fruchtschale von Citrus reticulata Blanco gemäß der Definition des Europarats 1

d-Limonen: 65-80 %
γγ-Terpinen: 13-22 %
αα-Pinen (Pin-2(3)-en):
1-3,5 %
Myrcen:1-2 %
ß-Pinen (Pin-2(10)-en):
1-2 %
Methyl-N-methylanthranilat: 0,15-0,7 %
Perillaldehyd: ≤ 0,063 %
CAS-Nummer: 8008-31-9
FEMA-Nummer: 2657
CoE-Nummer: 142

Analysemethode 2

Zur Bestimmung von d-Limonen (phytochemischer Marker) im Futtermittelzusatzstoff:

  • Gaschromatografie mit Flammenionisationsdetektion (nach ISO 3528)
Geflügel
Kaninchen
Salmoniden
--15
  1. Der Zusatzstoff ist Futtermitteln als Vormischung beizugeben.
  2. In der Gebrauchsanweisung für den Zusatzstoff und die Vormischungen sind die Lagerbedingungen und die Stabilität bei Wärmebehandlung anzugeben.
  3. Das Mischen von ausgepresstem ätherischem Mandarinenöl mit anderen pflanzlichen Zusatzstoffen ist zulässig, sofern der Gehalt an Perillaldehyd in Futtermittel-Ausgangserzeugnissen und Mischfuttermitteln für die jeweilige Tierart oder Tierkategorie unter der Höchstmenge oder empfohlenen Menge bei Verwendung eines einzelnen Zusatzstoffes liegt.
  4. Die Futtermittelunternehmer müssen für die Verwender des Zusatzstoffs und der Vormischungen operative Verfahren und organisatorische Maßnahmen festlegen, um potenzielle Risiken durch Einatmen und durch Haut- oder Augenkontakt zu verhüten. Können diese Risiken durch solche Verfahren und Maßnahmen nicht beseitigt werden, so sind Zusatzstoff und Vormischungen mit persönlicher Haut-, Augen- und Atemschutzausrüstung zu verwenden.
20. März 2032
Suidae--33
Wiederkäuer--30
Pferde--40
Sonstige Tierarten und Tierkategorien außer Hunden, Katzen, Zierfischen und Ziervögeln--15
1) Natural sources of flavourings - Report No. 2 (2007).

2) Nähere Informationen zu den Analysemethoden siehe Website des Referenzlabors unter https://ec.europa.eu/jrc/en/eurl/feed-additives/evaluation-reports.


UWS Umweltmanagement GmbHENDE