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Durchführungsverordnung (EU) 2022/491 der Kommission vom 25. März 2022 zur Änderung des Anhangs I der Durchführungsverordnung (EU) 2021/605 mit besonderen Maßnahmen zur Bekämpfung der Afrikanischen Schweinepest
(Text von Bedeutung für den EWR)
(ABl. L 100 vom 28.03.2022 S. 16)
Die Europäische Kommission -
gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,
gestützt auf die Verordnung (EU) 2016/429 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 9. März 2016 zu Tierseuchen und zur Änderung und Aufhebung einiger Rechtsakte im Bereich der Tiergesundheit ("Tiergesundheitsrecht") 1, insbesondere auf Artikel 71 Absatz 3,
in Erwägung nachstehender Gründe:
(1) Die Afrikanische Schweinepest ist eine ansteckende Viruserkrankung, die gehaltene Schweine und Wildschweine befällt und schwerwiegende Auswirkungen auf die betroffene Tierpopulation sowie die Rentabilität der Landwirtschaft haben kann, was zu Störungen von Verbringungen von Sendungen dieser Tiere und ihrer Erzeugnisse innerhalb der Union sowie von Ausfuhren in Drittländer führen kann.
(2) Die Durchführungsverordnung (EU) 2021/605 der Kommission 2 wurde im Rahmen der Verordnung (EU) 2016/429 erlassen und enthält besondere Seuchenbekämpfungsmaßnahmen in Bezug auf die Afrikanische Schweinepest, die von den in Anhang I der genannten Verordnung aufgeführten Mitgliedstaaten (im Folgenden "betroffene Mitgliedstaaten") in den in demselben Anhang aufgeführten Sperrzonen I, II und III für einen begrenzten Zeitraum anzuwenden sind.
(3) Die in Anhang I der Durchführungsverordnung (EU) 2021/605 als Sperrzonen I, II und III aufgeführten Gebiete beruhen auf der Seuchenlage in Bezug auf die Afrikanische Schweinepest in der Union. Nachdem sich die Seuchenlage in Bulgarien, Italien und Polen geändert hatte, wurde Anhang I der Durchführungsverordnung (EU) 2021/605 zuletzt durch die Durchführungsverordnung (EU) 2022/440 3 geändert.
(4) Jegliche Änderungen der Sperrzonen I, II und III in Anhang I der Durchführungsverordnung (EU) 2021/605 sollten sich auf die Seuchenlage in Bezug auf die Afrikanische Schweinepest in den von dieser Seuche betroffenen Gebieten und die allgemeine Seuchenlage in Bezug auf die Afrikanische Schweinepest in dem betroffenen Mitgliedstaat, das Risikoniveau hinsichtlich der weiteren Ausbreitung dieser Seuche sowie wissenschaftlich fundierte Grundsätze und Kriterien für die geografische Abgrenzung von Zonen aufgrund der Afrikanischen Schweinepest und die Leitlinien der Union stützen, die mit den Mitgliedstaaten im Rahmen des Ständigen Ausschusses für Pflanzen, Tiere, Lebensmittel und Futtermittel vereinbart wurden und auf der Website der Kommission 4 öffentlich zugänglich sind. Diese Änderungen sollten auch internationalen Standards wie dem Gesundheitskodex für Landtiere der Weltorganisation für Tiergesundheit 5 und den von den zuständigen Behörden der betroffenen Mitgliedstaaten vorgelegten Begründungen für die Abgrenzung der Zonen Rechnung tragen.
(5) Seit dem Erlass der Durchführungsverordnung (EU) 2022/440 ist es zu neuen Ausbrüchen der Afrikanischen Schweinepest bei Wildschweinen in Lettland und der Slowakei gekommen. Darüber hinaus hat sich die Seuchenlage bei gehaltenen Schweinen in bestimmten als Sperrzonen III ausgewiesenen Gebieten in der Slowakei aufgrund der Seuchenbekämpfungsmaßnahmen, die dieser Mitgliedstaat im Einklang mit dem Unionsrecht anwendet, verbessert.
(6) Im März 2022 wurden mehrere Ausbrüche der Afrikanischen Schweinepest bei Wildschweinen im Bezirk Dienvidkurzemes in Lettland in einem in Anhang I der Durchführungsverordnung (EU) 2021/605 derzeit als Sperrzone I aufgeführten Gebiet festgestellt. Durch diese neuen Ausbrüche der Afrikanischen Schweinepest bei Wildschweinen erhöht sich das Risiko, was sich in dem genannten Anhang widerspiegeln sollte. Dementsprechend sollte dieses in dem genannten Anhang derzeit als Sperrzone I aufgeführte Gebiet in Lettland, das von diesen jüngsten Ausbrüchen der Afrikanischen Schweinepest betroffen ist, in diesem Anhang nun statt als Sperrzone I als Sperrzone II aufgeführt werden; zudem müssen die derzeitigen Grenzen der Sperrzone I neu festgelegt werden, um diesen jüngsten Ausbrüchen Rechnung zu tragen.
(7) Im März 2022 wurden auch mehrere Ausbrüche der Afrikanischen Schweinepest bei Wildschweinen in den Bezirken Liptovský Mikuláš und Banská Bystrica in der Slowakei in Gebieten festgestellt, die in Anhang I der Durchführungsverordnung (EU) 2021/605 derzeit als Sperrzonen I aufgeführt sind. Durch diese neuen Ausbrüche der Afrikanischen Schweinepest bei Wildschweinen erhöht sich das Risiko, was sich in dem genannten Anhang widerspiegeln sollte. Dementsprechend sollten diese in dem genannten Anhang derzeit als Sperrzonen I aufgeführten Gebiete in der Slowakei, die von diesen jüngsten Ausbrüchen der Afrikanischen Schweinepest betroffen sind, in diesem Anhang nun statt als Sperrzonen I als Sperrzonen II aufgeführt werden; zudem müssen die derzeitigen Grenzen der Sperrzonen I neu festgelegt werden, um diesen jüngsten Ausbrüchen Rechnung zu tragen.
(8) Nach diesen jüngsten Ausbrüchen der Afrikanischen Schweinepest bei Wildschweinen in Lettland und der Slowakei und unter Berücksichtigung der derzeitigen Seuchenlage in Bezug auf die Afrikanische Schweinepest in der Union wurde die Abgrenzung der Zonen in diesen Mitgliedstaaten neu bewertet und aktualisiert. Darüber hinaus wurden auch die bestehenden Risikomanagementmaßnahmen neu bewertet und aktualisiert. Diese Änderungen sollten sich in Anhang I der Durchführungsverordnung (EU) 2021/605 widerspiegeln.
(9) Ferner sollten angesichts der Wirksamkeit der Seuchenbekämpfungsmaßnahmen in Bezug auf die Afrikanische Schweinepest bei gehaltenen Schweinen in den in Anhang I der Durchführungsverordnung (EU) 2021/605 aufgeführten Sperrzonen III, die in der Slowakei gemäß der Delegierten Verordnung (EU) 2020/687 der Kommission 6 und insbesondere gemäß deren Artikeln 22, 25 und 40 sowie in Übereinstimmung mit den Risikominderungsmaßnahmen in Bezug auf die Afrikanische Schweinepest gemäß dem OIE-Kodex ergriffen wurden, bestimmte Gebiete im Bezirk Nové Zámky in der Slowakei, die in Anhang I der Durchführungsverordnung (EU) 2021/605 derzeit als Sperrzonen III aufgeführt sind, nun aus dem genannten Anhang gestrichen werden, da in den genannten Sperrzonen III in den letzten drei Monaten keine Ausbrüche der Afrikanischen Schweinepest bei gehaltenen Schweinen aufgetreten sind. Außerdem sollten bestimmte Gebiete, die in Anhang I der Durchführungsverordnung (EU) 2021/605 derzeit als Sperrzonen I aufgeführt sind und die an diese Sperrzonen III grenzen, nun aus dem genannten Anhang gestrichen werden, um der Wirksamkeit dieser Seuchenbekämpfungsmaßnahmen Rechnung zu tragen.
(10) Schließlich sollten angesichts der Wirksamkeit der Seuchenbekämpfungsmaßnahmen in Bezug auf die Afrikanische Schweinepest bei gehaltenen Schweinen in den in Anhang I der Durchführungsverordnung (EU) 2021/605 aufgeführten Sperrzonen III, die in der Slowakei gemäß der Delegierten Verordnung (EU) 2020/687 und insbesondere gemäß deren Artikeln 22, 25 und 40 sowie in Übereinstimmung mit den Risikominderungsmaßnahmen in Bezug auf die Afrikanische Schweinepest gemäß dem OIE-Kodex ergriffen wurden, bestimmte Gebiete im Bezirk Lučenec in der Slowakei, die in Anhang I der Durchführungsverordnung (EU) 2021/605 derzeit als Sperrzonen III aufgeführt sind, in dem genannten Anhang nun als Sperrzonen II aufgeführt werden, da in den genannten Sperrzonen III in den letzten drei Monaten keine Ausbrüche der Afrikanischen Schweinepest bei gehaltenen Schweinen aufgetreten sind. Die genannten Sperrzonen III sollten unter Berücksichtigung der derzeitigen Seuchenlage in Bezug auf die Afrikanische Schweinepest nun als Sperrzonen II aufgeführt werden.
(11) Um den jüngsten epidemiologischen Entwicklungen in Bezug auf die Afrikanische Schweinepest in der Union Rechnung zu tragen und die mit der Ausbreitung dieser Seuche verbundenen Risiken proaktiv anzugehen, sollten in Lettland und der Slowakei neue, ausreichend große Sperrzonen abgegrenzt und ordnungsgemäß als Sperrzonen I und II in Anhang I der Durchführungsverordnung (EU) 2021/605 aufgenommen werden. Da sich die Lage in Bezug auf die Afrikanische Schweinepest in der Union laufend ändert, wurde bei der Abgrenzung dieser neuen Sperrzonen der Lage in den umliegenden Gebieten Rechnung getragen.
(12) Angesichts der Dringlichkeit der Seuchenlage in der Union in Bezug auf die Ausbreitung der Afrikanischen Schweinepest ist es wichtig, dass die mit der vorliegenden Durchführungsverordnung an Anhang I der Durchführungsverordnung (EU) 2021/605 vorzunehmenden Änderungen so bald wie möglich wirksam werden.
(13) Die in der vorliegenden Verordnung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Ständigen Ausschusses für Pflanzen, Tiere, Lebensmittel und Futtermittel
- hat folgende Verordnung erlassen:
Anhang I der Durchführungsverordnung (EU) 2021/605 erhält die Fassung des Anhangs der vorliegenden Verordnung.
Diese Verordnung tritt am Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.
Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.
Brüssel, den 25. März 2022
2) Durchführungsverordnung (EU) 2021/605 der Kommission vom 7. April 2021 mit besonderen Maßnahmen zur Bekämpfung der Afrikanischen Schweinepest (ABl. L 129 vom 15.04.2021 S. 1).
3) Durchführungsverordnung (EU) 2022/440 der Kommission vom 16. März 2022 zur Änderung des Anhangs I der Durchführungsverordnung (EU) 2021/605 mit besonderen Maßnahmen zur Bekämpfung der Afrikanischen Schweinepest (ABl. L 90 vom 18.03.2022 S. 67).
4) Arbeitsunterlage SANTE/7112/2015/Rev. 3 "Grundsätze und Kriterien für die geografische Definition der ASP-Regionalisierung". https://ec.europa.eu/food/animals/animal-diseases/control-measures/asf_en.
5) OIE-Gesundheitskodex für Landtiere, 28. Ausgabe, 2019. ISBN von Band I: 978-92-95108-85-1; ISBN von Band II: 978-92-95108-86-8. https://www.oie.int/standard-setting/terrestrial-code/access-online/.
6) Delegierte Verordnung (EU) 2020/687 der Kommission vom 17. Dezember 2019 zur Ergänzung der Verordnung (EU) 2016/429 des Europäischen Parlaments und des Rates hinsichtlich Vorschriften für die Prävention und Bekämpfung bestimmter gelisteter Seuchen (ABl. L 174 vom 03.06.2020 S. 64).
Anhang |
Anhang I der Durchführungsverordnung (EU) 2021/605 erhält folgende Fassung:
"Anhang I
ENDE |