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Durchführungsverordnung (EU) 2022/739 der Kommission vom 13. Mai 2022 zur Änderung der Durchführungsverordnung (EU) 2020/761 hinsichtlich der Verwaltung bestimmter Zollkontingente für die Einfuhr von Geflügel und eines Zollkontingents für die Ausfuhr von Milchpulver in die Dominikanische Republik
(ABl. L 137 vom 16.05.2022 S. 7)
Ergänzende Informationen |
Liste zur Ergänzung/mit Durchführungsbestimmungen der VO (EU) 1308/2013 in Bezug auf die / hinsichtlich ... |
Die Europäische Kommission -
gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,
gestützt auf die Verordnung (EU) Nr. 1308/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 17. Dezember 2013 über eine gemeinsame Marktorganisation für landwirtschaftliche Erzeugnisse und zur Aufhebung der Verordnungen (EWG) Nr. 922/72, (EWG) Nr. 234/79, (EG) Nr. 1037/2001 und (EG) Nr. 1234/2007 des Rates 1, insbesondere auf Artikel 187 Absatz 1 Buchstaben a und b,
in Erwägung nachstehender Gründe:
(1) Die Durchführungsverordnung (EU) 2020/761 der Kommission 2 enthält Vorschriften für die Verwaltung von Einfuhr- und Ausfuhrzollkontingenten für landwirtschaftliche Erzeugnisse im Rahmen einer Regelung über Ein- und Ausfuhrlizenzen, eröffnet Einfuhr- und Ausfuhrzollkontingente für bestimmte landwirtschaftliche Erzeugnisse und enthält besondere Regeln für die Verwaltung dieser Zollkontingente.
(2) Mit Artikel 55 der Durchführungsverordnung (EU) 2020/761 wird ein Zollkontingent für Ausfuhren von Milchpulver mit Ursprung in der EU in die Dominikanische Republik eröffnet. Das Kontingent wird für alle Erzeugnisse der KN-Codes 0402 10, 0402 21 und 0402 29 eröffnet.
(3) Derzeit umfasst dieses Ausfuhrkontingent 13 KN-Codes. Um diese Ausfuhren von Milchpulver in die Dominikanische Republik zu erleichtern, sollte die Ausfuhrlizenz daher für alle Erzeugnisse mit unter dieses Kontingent fallenden KN-Codes gelten, unabhängig von den im Antrag ausdrücklich genannten KN-Codes.
(4) Die Delegierte Verordnung (EU) 2020/760 der Kommission 3 ergänzt die Verordnung (EU) Nr. 1308/2013 hinsichtlich der Vorschriften für die Verwaltung von Einfuhr- und Ausfuhrzollkontingenten, für die eine Lizenzregelung gilt.
(5) Gemäß Artikel 9 Absatz 6 der Delegierten Verordnung (EU) 2020/760 wird die Referenzmenge für die Gruppen von Zollkontingenten mit den laufenden Nummern 09.4211, 09.4212, 09.4213 und 09.4290 berechnet, indem die zum zollrechtlich freien Verkehr in der Union überlassenen Erzeugnismengen, die unter die laufenden Kontingentsnummern der Gruppe fallen, kumuliert werden.
(6) In Anhang XII der Durchführungsverordnung (EU) 2020/761 werden die Kontingentszeiträume für die Zollkontingente mit den laufenden Nummern 09.4211 und 09.4212 in Teilzeiträume aufgeteilt, während die Kontingentszeiträume für die Zollkontingente mit den laufenden Nummern 09.4213 und 09.4290 nicht aufgeteilt sind, was die Berechnung der Referenzmenge besonders kompliziert macht.
(7) Um die Berechnung der Referenzmenge zu vereinfachen, sollten die Kontingentszeiträume für die laufenden Nummern 09.4213 und 09.4290 in die gleichen Teilzeiträume wie für die laufenden Nummern 09.4211 und 09.4212 aufgeteilt werden.
(8) Die Durchführungsverordnung (EU) 2020/761 sollte daher entsprechend geändert werden.
(9) Die in dieser Verordnung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Ausschusses für die gemeinsame Organisation der Agrarmärkte
- hat folgende Verordnung erlassen:
Artikel 1 Änderung der Durchführungsverordnung (EU) 2020/761
Die Durchführungsverordnung (EU) 2020/761 wird wie folgt geändert:
1. Artikel 56 Absatz 3 Buchstabe b erhält folgende Fassung:
"b) Feld 20 muss folgende Angaben enthalten:
'Durchführungsverordnung (EU) 2020/761
Zollkontingent für den 1. Juli 20... bis zum 30. Juni 20... für Milchpulver gemäß Anhang III Anlage 2 des Wirtschaftspartnerschaftsabkommens zwischen den CARIFORUM-Staaten einerseits und der Europäischen Gemeinschaft und ihren Mitgliedstaaten andererseits, dessen Unterzeichnung und vorläufige Anwendung mit dem Beschluss 2008/805/EG des Rates genehmigt wurde.
Die Ausfuhrlizenz gilt für alle Erzeugnisse der in Artikel 55 Absatz 2 der Durchführungsverordnung (EU) 2020/761 genannten KN-Codes.'"
2. Anhang XII wird gemäß dem Anhang der vorliegenden Verordnung geändert.
Artikel 2 Inkrafttreten
Diese Verordnung tritt am siebten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.
Sie gilt für die Zollkontingentszeiträume, die nach dem Inkrafttreten dieser Verordnung beginnen.
Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.
Brüssel, den 13. Mai 2022
2) Durchführungsverordnung (EU) 2020/761 der Kommission vom 17. Dezember 2019 mit Durchführungsbestimmungen zu den Verordnungen (EU) Nr. 1306/2013, (EU) Nr. 1308/2013 und (EU) Nr. 510/2014 des Europäischen Parlaments und des Rates in Bezug auf das Verwaltungssystem für Zollkontingente mit Lizenzen (ABl. L 185 vom 12.06.2020 S. 24).
3) Delegierte Verordnung (EU) 2020/760 der Kommission vom 17. Dezember 2019 zur Ergänzung der Verordnung (EU) Nr. 1308/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates hinsichtlich der Vorschriften für die Verwaltung von Einfuhr- und Ausfuhrzollkontingenten, für die eine Lizenzregelung gilt, sowie zur Ergänzung der Verordnung (EU) Nr. 1306/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates hinsichtlich der Leistung von Sicherheiten im Rahmen der Verwaltung von Zollkontingenten (ABl. L 185 vom 12.06.2020 S. 1).
Anhang |
Anhang XII der Durchführungsverordnung (EU) 2020/761 wird wie folgt geändert:
(1) Die Tabelle für das Zollkontingent mit der laufenden Nummer 09.4213 wird wie folgt geändert:
a) Die Zeile "Zollkontingentsteilzeiträume" erhält folgende Fassung:
"Zollkontingentsteilzeiträume | 1. Juli bis 30. September 1. Oktober bis 31. Dezember 1. Januar bis 31. März 1. April bis 30. Juni" |
b) Die Zeile "Menge in kg" erhält folgende Fassung:
"Menge in kg | 368.000 kg, folgendermaßen aufgeteilt: 30 % im Zeitraum vom 1. Juli bis 30. September; 30 % im Zeitraum vom 1. Oktober bis 31. Dezember; 20 % im Zeitraum vom 1. Januar bis 31. März; 20 % im Zeitraum vom 1. April bis 30. Juni" |
(2) Die Tabelle für das Zollkontingent mit der laufenden Nummer 09.4290 wird wie folgt geändert:
a) Die Zeile "Zollkontingentsteilzeiträume" erhält folgende Fassung:
"Zollkontingentsteilzeiträume | 1. Juli bis 30. September 1. Oktober bis 31. Dezember 1. Januar bis 31. März 1. April bis 30. Juni" |
b) Die Zeile "Menge in kg" erhält folgende Fassung:
"Menge in kg | 456.000 kg, folgendermaßen aufgeteilt: 30 % im Zeitraum vom 1. Juli bis 30. September; 30 % im Zeitraum vom 1. Oktober bis 31. Dezember; 20 % im Zeitraum vom 1. Januar bis 31. März; 20 % im Zeitraum vom 1. April bis 30. Juni" |
ENDE |