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Beschluss (EU) 2022/775 der Kommission vom 13. April 2022 über die Kohärenz des gemäß der Verordnung (EG) Nr. 549/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates von Ungarn vorgelegten Leistungsplanentwurfs mit den unionsweit geltenden Leistungszielen für den dritten Bezugszeitraum
(Bekannt gegeben unter Aktenzeichen C(2022) 2298)
(Nur der ungarische Text ist verbindlich)
(Text von Bedeutung für den EWR)
(ABl. L 139 vom 18.05.2022 S. 172)
Die Europäische Kommission -
gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,
gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 549/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 10. März 2004 zur Festlegung des Rahmens für die Schaffung eines einheitlichen europäischen Luftraums ("Rahmenverordnung") 1, insbesondere auf Artikel 11 Absatz 3 Buchstabe c Unterabsatz 1,
gestützt auf die Durchführungsverordnung (EU) 2019/317 der Kommission vom 11. Februar 2019 zur Festlegung eines Leistungssystems und einer Gebührenregelung für den einheitlichen europäischen Luftraum 2, insbesondere auf Artikel 14 Absatz 2,
in Erwägung nachstehender Gründe:
(1) Nach Artikel 11 der Verordnung (EG) Nr. 549/2004 muss ein Leistungssystem für Flugsicherungsdienste und Netzfunktionen eingerichtet werden. Ferner sind nach Artikel 10 der Durchführungsverordnung (EU) 2019/317 die Mitgliedstaaten gehalten, auf nationaler Ebene oder auf der Ebene funktionaler Luftraumblöcke (FAB) verbindliche Leistungsziele für jeden Bezugszeitraum des Leistungssystems für Flugsicherungsdienste und Netzfunktionen festzulegen. Diese Leistungsziele müssen mit den von der Kommission für den betreffenden Bezugszeitraum festgelegten unionsweit geltenden Zielen in Einklang stehen. Der Kommission obliegt es, anhand der in Anhang IV der Durchführungsverordnung (EU) 2019/317 festgelegten Kriterien zu bewerten, ob die in den von den Mitgliedstaaten erstellten Leistungsplanentwürfen vorgeschlagenen Leistungsziele mit den unionsweit geltenden Leistungszielen vereinbar sind.
(2) Der Ausbruch der COVID-19-Pandemie hat aufgrund der von den Mitgliedstaaten und Drittländern zur Eindämmung der Pandemie ergriffenen Maßnahmen seit dem ersten Quartal des Kalenderjahres 2020 den Luftverkehrssektor erheblich beeinträchtigt und zu einem im Vergleich zum präpandemischen Niveau erheblichen Rückgang des Luftverkehrs geführt.
(3) Ursprünglich wurden die unionsweit geltenden Leistungsziele für den dritten Bezugszeitraum (RP3) mit dem Durchführungsbeschluss (EU) 2019/903 der Kommission 3 festgelegt. Da diese unionsweit geltenden Leistungsziele und die anschließend von den Mitgliedstaaten für den RP3 vorgelegten Leistungsplanentwürfe vor dem Ausbruch der COVID-19-Pandemie erstellt wurden, konnten sie den daraufhin erheblich veränderten Umständen im Luftverkehr nicht Rechnung tragen.
(4) Als Reaktion auf die Auswirkungen der COVID-19-Pandemie auf die Erbringung von Flugsicherungsdiensten wurden in der Durchführungsverordnung (EU) 2020/1627 der Kommission 4 Sondermaßnahmen für den RP3 festgelegt, die von den Bestimmungen der Durchführungsverordnung (EU) 2019/317 abweichen. Auf der Grundlage von Artikel 2 Absatz 1 der Durchführungsverordnung (EU) 2020/1627 hat die Kommission am 2. Juni 2021 den Durchführungsbeschluss (EU) 2021/891 der Kommission 5 zur Festlegung überarbeiteter unionsweiter Leistungsziele für den RP3 erlassen.
(5) Die Kommission stellt fest, dass in der STATFOR-Verkehrsprognose von Eurocontrol vom Oktober 2021 davon ausgegangen wird, dass der Luftverkehr auf Unionsebene im Laufe des Jahres 2023 sein präpandemisches Niveau erreichen und 2024 über diesem Niveau liegen wird. Angesichts der Risiken im Zusammenhang mit der epidemiologischen COVID-19-Entwicklung ist die Unsicherheit mit Blick auf die Verkehrsentwicklung immer noch sehr hoch. Die Kommission stellt ferner fest, dass für die Verkehrserholung in den Mitgliedstaaten ein uneinheitlicher Verlauf erwartet wird.
(6) Alle Mitgliedstaaten haben Leistungsplanentwürfe mit überarbeiteten lokalen Leistungszielen für den RP3 ausgearbeitet und angenommen, die der Kommission bis zum 1. Oktober 2021 zur Bewertung vorgelegt wurden. Nach der Überprüfung der Vollständigkeit dieser Leistungsplanentwürfe forderte die Kommission die Mitgliedstaaten auf, bis zum 17. November 2021 aktualisierte Leistungsplanentwürfe vorzulegen. Die in diesem Beschluss enthaltene Bewertung der Kommission stützt sich auf den von Ungarn vorgelegten aktualisierten Leistungsplanentwurf.
(7) Das Leistungsüberprüfungsgremium, das die Kommission nach Artikel 11 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 549/2004 bei der Umsetzung des Leistungssystems unterstützt, hat der Kommission einen Bericht mit seiner Stellungnahme zur Bewertung der Leistungsplanentwürfe für den RP3 vorgelegt.
(8) Die Kommission hat entsprechend Artikel 14 Absatz 1 der Durchführungsverordnung (EU) 2019/317 die Kohärenz der von Ungarn vorgeschlagenen lokalen Leistungsziele auf der Grundlage der in Anhang IV Nummer 1 jener Durchführungsverordnung festgelegten Kriterien und unter Berücksichtigung der örtlichen Gegebenheiten bewertet. Für jeden wesentlichen Leistungsbereich und die damit verbundenen Leistungsziele hat die Kommission die Bewertung ergänzt, indem sie die Leistungsplanentwürfe anhand der in Anhang IV Nummer 2 jener Durchführungsverordnung aufgeführten Elemente überprüft hat.
Bewertung der im Entwurf enthaltenen Leistungsziele im wesentlichen Leistungsbereich Sicherheit
(9) In Bezug auf den wesentlichen Leistungsbereich Sicherheit hat die Kommission die Kohärenz der von Ungarn vorgelegten Ziele hinsichtlich der Effektivität des Sicherheitsmanagements der Anbieter von Flugsicherungsdiensten auf der Grundlage des in Anhang IV Nummer 1.1 der Durchführungsverordnung (EU) 2019/317 festgelegten Kriteriums bewertet. Diese Bewertung wurde unter Berücksichtigung der örtlichen Gegebenheiten durchgeführt und durch die Überprüfung der zur Erreichung der Sicherheitsziele geplanten Maßnahmen anhand der in Anhang IV Nummer 2.1 Buchstabe a der Durchführungsverordnung (EU) 2019/317 aufgeführten Elemente ergänzt.
(10) Ungarn hat in seinem Leistungsplanentwurf folgende Ziele im wesentlichen Leistungsbereich Sicherheit in Bezug auf die Effektivität des Sicherheitsmanagements - aufgeschlüsselt nach Sicherheitsmanagementzielen und ausgedrückt als Umsetzungsniveau - vorgeschlagen:
Ungarn | Ziele für die Wirksamkeit des Sicherheitsmanagements, ausgedrückt als Umsetzungsniveau (EASA-Niveau A bis D) | ||||
Betroffene Anbieter von Flugsicherungsdiensten | Ziel des Sicherheitsmanagements | 2021 | 2022 | 2023 | 2024 |
Hungarocontrol | Sicherheitspolitik und -ziele | C | C | C | C |
Management von Sicherheitsrisiken | C | C | D | D | |
Gewährleistung der Sicherheit | C | C | C | C | |
Förderung der Sicherheit | C | C | C | C | |
Sicherheitskultur | C | C | C | C |
(11) In Bezug auf die von Ungarn vorgeschlagenen Sicherheitsziele für den Anbieter von Flugsicherungsdiensten (Hungarocontrol) hat die Kommission festgestellt, dass das Niveau des unionsweit geltenden Leistungsziels im Jahr 2023 im Hinblick auf das Ziel Management von Sicherheitsrisiken erreicht werden soll, während bei den anderen Sicherheitsmanagementzielen die lokalen Leistungsziele das Niveau des unionsweit geltenden Leistungsziels für jedes Kalenderjahr von 2021 bis 2024 erreichen sollen.
(12) Die Kommission stellt fest, dass der von Ungarn vorgelegte Leistungsplanentwurf ein breites Spektrum von Maßnahmen für Hungarocontrol zur Erreichung der lokalen Sicherheitsziele enthält, die Entwicklungen in den Bereichen Technologie, Fragen im Zusammenhang mit menschlichen Faktoren, Überwachung der Einhaltung und Leistung, Cyber- und Datensicherheit, "Redlichkeitskultur" und "Sicherheitskultur" umfassen. Der Leistungsplanentwurf umfasst 70 Maßnahmen, u. a. in Bezug auf die Einführung eines neuen ATM-Systems, ein sektorbezogenes Komplexitätsinstrument für die Planung der Verteilung der Arbeitsbelastung, ein neues Sektoreinteilungssystem, ein Funkleitsystem zur besseren Lageerfassung durch Fluglotsen und ein Ermüdungsrisikomanagementsystem.
(13) Auf der Grundlage der Feststellungen in den Erwägungsgründen 11 und 12 sowie in Anbetracht der Tatsache, dass die im Durchführungsbeschluss (EU) 2021/891 festgelegten unionsweit geltenden Sicherheitsleistungsziele bis zum letzten Jahr des RP3, d. h. 2024, erreicht werden müssen, sollten die im Leistungsplanentwurf Ungarns enthaltenen Ziele als mit den unionsweit geltenden Leistungszielen im wesentlichen Leistungsbereich Sicherheit kohärent bewertet werden.
Bewertung der im Entwurf enthaltenen Leistungsziele im wesentlichen Leistungsbereich Umwelt
(14) In Bezug auf den wesentlichen Leistungsbereich Umwelt wurde die Kohärenz der von Ungarn vorgelegten Ziele für die durchschnittliche horizontale Streckenflugeffizienz des tatsächlichen Flugwegs anhand des Kriteriums in Anhang IV Nummer 1.2 der Durchführungsverordnung (EU) 2019/317 bewertet. Dementsprechend wurden die im Leistungsplanentwurf Ungarns vorgeschlagenen Ziele mit den einschlägigen Referenzwerten für die horizontale Streckenflugeffizienz verglichen, die im Plan zur Verbesserung des europäischen Streckennetzes (ERNIP) festgelegt sind, der zum Zeitpunkt der Annahme der überarbeiteten unionsweit geltenden Leistungsziele für den RP3, d. h am 2. Juni 2021, vorlag. Diese Bewertung wurde unter Berücksichtigung der örtlichen Gegebenheiten durchgeführt und durch die Überprüfung der zur Erreichung der Umweltziele geplanten Maßnahmen nach Anhang IV Nummer 2.1 Buchstabe a der Durchführungsverordnung (EU) 2019/317 ergänzt.
(15) Für das Kalenderjahr 2020 wurde das ursprünglich im Durchführungsbeschluss (EU) 2019/903 festgelegte unionsweite Leistungsziel für den RP3 im wesentlichen Leistungsbereich "Kapazität" durch den Durchführungsbeschluss (EU) 2021/891 nicht überarbeitet, da der Zeitraum seiner Anwendung abgelaufen war und damit das Ziel als endgültig umgesetzt galt, sodass es nicht mehr rückwirkend angepasst werden konnte. Entsprechend wurden die Mitgliedstaaten nicht aufgefordert, in den bis zum 1. Oktober 2021 vorgelegten Leistungsplanentwürfen ihre lokalen Leistungsziele für das Kalenderjahr 2020 im wesentlichen Leistungsbereich "Umwelt" zu überarbeiten. Daher sollte die Kohärenz der lokalen Leistungsziele im Bereich Umwelt mit den entsprechenden unionsweit geltenden Leistungszielen für die Kalenderjahre 2021, 2022, 2023 und 2024 bewertet werden.
(16) Die von Ungarn vorgeschlagenen Leistungsziele für den wesentlichen Leistungsbereich Umwelt und die entsprechenden nationalen Referenzwerte für den RP3 aus dem ERNIP, ausgedrückt als durchschnittliche horizontale Streckenflugeffizienz des tatsächlichen Flugwegs, lauten wie folgt:
2021 | 2022 | 2023 | 2024 | |
Im Entwurf Ungarns enthaltene streckenbezogenen Umweltziele, ausgedrückt als durchschnittliche horizontale Streckenflugeffizienz des tatsächlichen Flugwegs | 1,50 % | 1,49 % | 1,49 % | 1,49 % |
Referenzwerte für Ungarn | 1,50 % | 1,49 % | 1,49 % | 1,49 % |
(17) Die Kommission stellt fest, dass die von Ungarn in seinem Entwurf vorgeschlagenen Umweltziele den jeweiligen nationalen Referenzwerten für die Kalenderjahre 2021 bis 2024 entsprechen.
(18) In Bezug auf Anhang IV Nummer 2.1 Buchstabe a der Durchführungsverordnung (EU) 2019/317 stellt die Kommission fest, dass Ungarn im Leistungsplanentwurf mehrere Maßnahmen zur Erreichung der lokalen Umweltziele vorgelegt hat, darunter einen Übergangsplan für die leistungsbasierte Navigation und die Beteiligung an der weiteren Umsetzung des Projekts "Free Route Airspace" in Südosteuropa (SEE FRA).
(19) Darüber hinaus stellt die Kommission fest, dass Ungarn bereits einen Luftraum mit freier Streckenführung von Flugfläche 095 bis Flugfläche 660 eingeführt hat.
(20) Auf der Grundlage der Feststellungen in den Erwägungsgründen 17 und 19 sollten die im Leistungsplanentwurf Ungarns vorgeschlagenen Ziele als mit den unionsweit geltenden Leistungszielen im wesentlichen Leistungsbereich Umwelt kohärent bewertet werden.
Bewertung der im Entwurf enthaltenen Leistungsziele im wesentlichen Leistungsbereich Kapazität
(21) In Bezug auf den wesentlichen Leistungsbereich Kapazität wurde die Kohärenz der von Ungarn vorgelegten Ziele für die durchschnittliche ATFM-Verspätung im Streckenflug je Flug anhand des Kriteriums in Anhang IV Nummer 1.3 der Durchführungsverordnung (EU) 2019/317 bewertet. Dementsprechend wurden die im Leistungsplanentwurf Ungarns vorgeschlagenen Ziele mit den einschlägigen Referenzwerten verglichen, die im Plan zur Verbesserung des europäischen Streckennetzes festgelegt sind, der zum Zeitpunkt der Annahme der überarbeiteten unionsweit geltenden Leistungsziele für den RP3, d. h am 2. Juni 2021, vorlag. Diese Bewertung wurde unter Berücksichtigung der örtlichen Gegebenheiten durchgeführt und durch die Überprüfung der zur Erreichung der Kapazitätsziele geplanten Maßnahmen nach Anhang IV Nummer 2.1 Buchstabe a der Durchführungsverordnung (EU) 2019/317 ergänzt.
(22) Für das Kalenderjahr 2020 wurde das ursprünglich im Durchführungsbeschluss (EU) 2019/903 festgelegte unionsweite Leistungsziel für den RP3 im wesentlichen Leistungsbereich "Kapazität" durch den Durchführungsbeschluss (EU) 2021/891 nicht überarbeitet, da der Zeitraum seiner Anwendung abgelaufen war und damit das Ziel als endgültig umgesetzt galt, sodass es nicht mehr rückwirkend angepasst werden konnte. Entsprechend wurden die Mitgliedstaaten nicht aufgefordert, in den bis zum 1. Oktober 2021 vorgelegten Leistungsplanentwürfen ihre lokalen Leistungsziele für das Kalenderjahr 2020 im wesentlichen Leistungsbereich "Kapazität" zu überarbeiten. Daher sollte die Kohärenz der lokalen Leistungsziele im Bereich Kapazität mit den entsprechenden unionsweit geltenden Leistungszielen für die Kalenderjahre 2021, 2022, 2023 und 2024 bewertet werden.
(23) Die von Ungarn in seinem Entwurf für den RP3 vorgeschlagenen Streckenkapazitätsziele, ausgedrückt in ATFM-Verspätungsminuten je Flug, und die entsprechenden im Netzbetriebsplan festgelegten Referenzwerte lauten wie folgt:
2021 | 2022 | 2023 | 2024 | |
Im Entwurf Ungarns enthaltene Streckenkapazitätsziele in Minuten ATFM-Verspätung je Flug | 0,06 | 0,11 | 0,11 | 0,11 |
Referenzwerte für Ungarn | 0,06 | 0,11 | 0,11 | 0,11 |
(24) Die Kommission stellt fest, dass die von Ungarn in seinem Entwurf vorgeschlagenen Kapazitätsziele den jeweiligen nationalen Referenzwerten für jedes Kalenderjahr desRP3 entsprechen.
(25) In Bezug auf Anhang IV Nummer 2.1 Buchstabe a der Durchführungsverordnung (EU) 2019/317 stellt die Kommission fest, dass Ungarn in seinem Leistungsplanentwurf mehrere Maßnahmen im Zusammenhang mit der Erreichung lokaler Streckenkapazitätsziele vorlegt. Zu diesen Maßnahmen gehören die Umstrukturierung der Bezirkskontrollstelle Budapest, ein neues ATCO-Schulungsprogramm, eine Modernisierung des Flugverkehrsmanagementsystems (ATM) sowie eine Aufstockung der geplanten Zahl der ATCO-VZÄ bis zum Ende des RP3.
(26) Auf der Grundlage der Feststellungen in den Erwägungsgründen 24 und 25 sollten die im Leistungsplanentwurf Ungarns vorgeschlagenen Ziele als mit den unionsweit geltenden Leistungszielen im wesentlichen Leistungsbereich Kapazität kohärent bewertet werden.
Überprüfung der im Entwurf enthaltenen Kapazitätsziele für Flugsicherungsdienste für den An- und Abflug
(27) In Bezug auf die Bewertung der im Entwurf enthaltenen Streckenkapazitätsziele für Flughäfen, die nach Artikel 1 Absätze 3 und 4 der Durchführungsverordnung (EU) 2019/317 in den Anwendungsbereich jener Verordnung fallen, hat die Kommission ihre Bewertung durch die Überprüfung der Kapazitätsziele für Flugsicherungsdienste für den An- und Abflug gemäß Anhang IV Nummer 2.1 Buchstabe b der Durchführungsverordnung (EU) 2019/317 ergänzt. Dabei wurde festgestellt, dass diese Ziele in Bezug auf Ungarn keinen Anlass zu Bedenken geben.
Bewertung der im Entwurf enthaltenen Leistungsziele im wesentlichen Leistungsbereich Kosteneffizienz
(28) In Bezug auf den wesentlichen Leistungsbereich Kosteneffizienz wurde die Kohärenz der von Ungarn vorgelegten Ziele für festgestellte Kosten je Leistungseinheit (determined unit costs, DUC) für Streckenflugsicherungsdienste anhand der in Anhang IV Nummer 1.4 Buchstaben a, b und c der Durchführungsverordnung (EU) 2019/317 genannten Kriterien bewertet. Diese Kriterien sind im Einzelnen der Trend der festgestellten Kosten je Leistungseinheit im RP3, der langfristige Trend der festgestellten Kosten je Leistungseinheit über den zweiten und dritten Bezugszeitraum (2015-2024) hinweg und der Basiswert der festgestellten Kosten je Leistungseinheit auf Ebene der Gebührenzone im Vergleich zum Durchschnittswert der Gebührenzonen, in denen die Anbieter von Flugsicherungsdiensten über ein ähnliches betriebliches und wirtschaftliches Umfeld verfügen.
(29) Die Bewertung der Kosteneffizienzziele für den Streckenflug erfolgte unter Berücksichtigung der örtlichen Gegebenheiten. Ergänzt wurde sie durch die Überprüfung der Schlüsselfaktoren und Parameter, die diesen Zielen gemäß Anhang IV Nummer 2.1 Buchstabe d der Durchführungsverordnung (EU) 2019/317 zugrunde liegen.
(30) Ungarn hat in seinem Entwurf für den RP3 folgende Kosteneffizienzziele für den Streckenflug vorgeschlagen:
Streckengebührenzone Ungarn | 2014 Basiswert | 2019 Basiswert | 2020-2021 | 2022 | 2023 | 2024 |
Im Entwurf enthaltene Kosteneffizienzziele für den Streckenflug, ausgedrückt als festgestellte streckenbezogene Kosten je Leistungseinheit (zu realen Preisen des Jahres 2017) | 11.916 HUF | 9.803 HUF | 17.628 HUF | 14.127 HUF | 11.842 HUF | 10.946 HUF |
38,56 EUR | 31,72 EUR | 57,05 EUR | 45,72 EUR | 38,32 EUR | 35,42 EUR |
(31) In Bezug auf das in Anhang IV Nummer 1.4 Buchstabe a der Durchführungsverordnung (EU) 2019/317 festgelegte Kriterium stellt die Kommission fest, dass Ungarns Trend bei den streckenbezogenen Kosten je Leistungseinheit auf Ebene der Gebührenzone von +2,8 % im RP3 hinter dem unionsweiten Trend von +1,0 % im gleichen Zeitraum zurückbleibt.
(32) In Bezug auf das in der Anhang IV Nummer 1.4 Buchstabe b der Durchführungsverordnung (EU) 2019/317 festgelegte Kriterium stellt die Kommission fest, dass Ungarns langfristiger Trend bei den festgestellten streckenbezogenen Kosten je Leistungseinheit auf Ebene der Gebührenzone mit -0,9 % im RP2 und RP3 hinter dem langfristigen unionsweiten Trend von -1,3 % im gleichen Zeitraum zurückbleibt.
(33) In Bezug auf das in Anhang IV Nummer 1.4 Buchstabe c der Durchführungsverordnung (EU) 2019/317 festgelegte Kriterium stellt die Kommission fest, dass Ungarns Basiswert für die festgestellten Kosten je Leistungseinheit von 31,72 EUR um 21 % unter dem durchschnittlichen Basiswert von 40,13 EUR (jeweils zu realen Preisen von 2017) der entsprechenden Vergleichsgruppe liegt. Die Kommission stellt fest, dass in Ungarn die streckenbezogenen Kosten je Leistungseinheit während des gesamten RP3 unter dem Durchschnitt der Vergleichsgruppe verharren. Für das Jahr 2024 verringert sich die Differenz jedoch auf -16 %.
(34) Die Kommission hat weiter geprüft, ob die in den Erwägungsgründen 31 und 32 festgestellten Abweichungen auf der Grundlage von Anhang IV Nummer 1.4 Buchstabe d der Durchführungsverordnung (EU) 2019/317 für notwendig und verhältnismäßig erachtet werden konnten, sofern die festgestellte Abweichung vom unionsweiten Trend der festgestellten Kosten je Leistungseinheit bzw. vom unionsweiten Langzeittrend der festgestellten Kosten je Leistungseinheit ausschließlich auf festgestellte Zusatzkosten zurückzuführen ist, die im Zusammenhang mit Maßnahmen, die zur Erreichung der Leistungsziele im wesentlichen Leistungsbereich Kapazität erforderlich sind, oder mit Umstrukturierungsmaßnahmen im Sinne von Artikel 2 Absatz 18 der Durchführungsverordnung (EU) 2019/317 stehen.
(35) In Bezug auf das in der Durchführungsverordnung (EU) 2019/317 Anhang IV Nummer 1.4 Buchstabe d Ziffer i genannte Kriterium legt Ungarn in seinem Leistungsplanentwurf dar, dass die Abweichungen der Kosten vom unionsweiten Trend der festgestellten Kosten je Leistungseinheit und vom langfristigen unionsweiten Trend der festgestellten Kosten je Leistungseinheit ausschließlich auf die zur Erreichung der Kapazitätsziele erforderlichen Maßnahmen zurückzuführen seien.
(36) Die Kommission stellt fest, dass Ungarn in seinem Leistungsplanentwurf ein breites Spektrum von Maßnahmen darlegt, die die Flugsicherungsorganisation (Hungarocontrol) zur Erreichung der lokalen Kapazitätsziele ergriffen hat und für die zusätzliche Kosten anfallen. Diese Maßnahmen sind im Leistungsplanentwurf detailliert und quantifiziert.
(37) Ungarn erklärt, dass unter den Umständen vor Ausbruch der COVID-19-Pandemie im Jahr 2019 deutlich geworden sei, dass die Zahl der Fluglotsen im Betrieb nicht ausreichte, um Umfang und Komplexität des Verkehrs Rechnung zu tragen. Um dem erwarteten künftigen Verkehrsaufkommen Rechnung zu tragen, hat Hungarocontrol daher ein Schulungsprogramm eingerichtet, um die Zahl der Fluglotsen im RP3 zu erhöhen. Die damit verbundenen Kosten umfassen die Personalkosten für die Vergütung der neu Auszubildenden in der Erstausbildungsphase und der lizenzierten neuen Fluglotsen sowie die sonstigen Betriebskosten, die für die Ausbildung dieser Neueinsteiger anfallen.
(38) Die Kapazitätsaufstockungen, die zur Deckung des künftigen Verkehrsbedarfs erforderlich sind, werden durch Investitionen in modernste Ausrüstung weiter unterstützt. Die Kommission stellt fest, dass daher mehrere Verbesserungen der ATM-Systemkomponenten geplant sind, darunter die Einführung einer Funkleitfunktion und eines Komplexitätsinstruments, Verbesserungen der Funktionen des Luftraummanagements und die Einführung verbesserter Verfahren für das Verkehrsfluss- und Kapazitätsmanagement. Die rechtzeitige Durchführung dieser Investitionen im RP3 dürfte erhebliche Kapazitätssteigerungen ermöglichen.
(39) Anhang der eingehenden Analyse durch das Leistungsüberprüfungsgremium gelangt die Kommission zu dem Schluss, dass die von Ungarn im Leistungsplanentwurf skizzierten einschlägigen Maßnahmen tatsächlich zur Erreichung der lokalen Kapazitätsziele erforderlich sind. Des Weiteren kann ausgehend von der Bewertung durch das Leistungsüberprüfungsgremium geschlossen werden, dass die Zusatzkosten dieser Maßnahmen die Abweichungen vom unionsweiten Trend der festgestellten Kosten je Leistungseinheit bzw. vom unionsweiten Langzeittrend der festgestellten Kosten je Leistungseinheit, die in den Erwägungsgründen 31 und 32 genannt sind, übersteigen.
(40) In Anbetracht der Ausführungen in den Erwägungsgründen 35 bis 39 stellt die Kommission fest, dass Ungarn das in Nummer 1.4 Buchstabe d Ziffer i festgelegte Kriterium erfüllt.
(41) Infolge der vorausgegangenen Feststellung ist es nicht erforderlich, weiter zu prüfen, ob Ungarn das in Nummer 1.4 Buchstabe d Ziffer ii festgelegte Kriterium erfüllt.
(42) Auf der Grundlage der Feststellungen in den Erwägungsgründen 31 bis 41sollten die im Leistungsplanentwurf Ungarns vorgeschlagenen Ziele als nicht mit den unionsweit geltenden Leistungszielen im wesentlichen Leistungsbereich Kosteneffizienz kohärent bewertet werden.
Überprüfung der im Entwurf enthaltenen Kosteneffizienzziele für Flugsicherungsdienste für den An- und Abflug
(43) In Bezug auf die Bewertung der im Entwurf enthaltenen Kosteneffizienzziele für den Streckenflug im Hinblick auf Flughäfen, die nach Artikel 1 Absätze 3 und 4 der Durchführungsverordnung (EU) 2019/317 in den Anwendungsbereich jener Verordnung fallen, hat die Kommission ihre Bewertung durch die Überprüfung der Kosteneffizienzziele für Flugsicherungsdienste für den An- und Abflug gemäß Anhang IV Nummer 2.1 Buchstabe b der Durchführungsverordnung (EU) 2019/317 ergänzt. Dabei wurde festgestellt, dass diese Ziele in Bezug auf Ungarn Anlass zu Bedenken geben.
(44) Erstens hat die Kommission beim Vergleich des Trends der festgestellten an- und abflugbezogenen Kosten je Leistungseinheit im RP3 mit dem Trend der streckenbezogenen Kosten je Leistungseinheit festgestellt, dass der Trend der an- und abflugbezogenen Kosten je Leistungseinheit bei Ungarns An- und Abfluggebührenzone von +11,0 % über dem Trend Ungarns bei den streckenbezogenen Kosten je Leistungseinheit auf Ebene der Gebührenzone von +2,8 % für den RP3 liegt.
(45) Zweitens merkt die Kommission an, dass der Trend der festgestellten an- und abflugbezogenen Kosten je Leistungseinheit für die An- und Abfluggebührenzone Ungarns von +11,0 % für den RP3 über dem für den RP2 zu beobachtenden tatsächlichen Trend der festgestellten an- und abflugbezogenen Kosten je Leistungseinheit von -4,7 % liegt.
(46) Drittens stellt die Kommission beim Vergleich der festgestellten an- und abflugbezogenen Kosten je Leistungseinheit mit der Leistung ähnlicher Flughäfen im RP3 fest, dass die festgestellten Kosten je Leistungseinheit für den Flughafen Budapest voraussichtlich sehr deutlich über den Mittelwerten der festgestellten Kosten je Leistungseinheit ähnlicher Flughäfen liegen.
(47) Daher ist die Kommission der Auffassung, dass Ungarn im Zusammenhang mit der Annahme seines endgültigen Leistungsplans nach Artikel 16 Buchstabe a der Durchführungsverordnung (EU) 2019/317 die Kosteneffizienzziele für den An- und Abflug für den RP3 im Lichte der in den Erwägungsgründen 44 bis 46 dargelegten Anmerkungen näher begründen oder diese Ziele nach unten korrigieren sollte.
Überprüfung der Anreizregelungen nach Artikel 11 der Durchführungsverordnung (EU) 2019/317 in Ergänzung der Bewertung der im Entwurf vorgeschlagenen Kapazitätsziele durch die Kommission
(48) Entsprechend Anhang IV Nummer 2.1 Buchstabe f der Durchführungsverordnung (EU) 2019/317 hat die Kommission in Bezug auf die im Entwurf genannten Kapazitätsziele ihre Bewertung durch eine Überprüfung der in diesem Entwurf enthaltenen Anreizregelungen nach Artikel 11 der Durchführungsverordnung (EU) 2019/317 ergänzt. In diesem Zusammenhang hat die Kommission geprüft, ob die im Entwurf dargelegten Anreizregelungen die in der Durchführungsverordnung (EU) 2019/317 Artikel 11 Absätze 1 und 3 festgelegten wesentlichen Anforderungen erfüllen. Es wurde festgestellt, dass die im Leistungsplanentwurf Ungarns enthaltenen Anreizregelungen Anlass zu Bedenken geben.
(49) Die Kommission stellt fest, dass die im Leistungsplanentwurf Ungarns vorgeschlagenen Anreizregelungen für die Streckenkapazität und die An- und Abflugkapazität sowohl einen maximalen finanziellen Vorteil als auch einen maximalen finanziellen Nachteil in Höhe von jeweils 0,5 % der festgestellten Kosten beinhaltet.
(50) In Bezug auf diese Anreizregelungen hat die Kommission aufgrund eines Sachverständigengutachtens, das sie beim Leistungsüberprüfungsgremium eingeholt hat, erhebliche Zweifel daran, dass sich der vorgeschlagene, auf 0,5 % der festgestellten Kosten festgesetzte maximale finanzielle Nachteil wesentlich auf die gefährdeten Einnahmen auswirkt, wie dies nach Artikel 11 Absatz 3 Buchstabe a der Durchführungsverordnung (EU) 2019/317 gefordert wird.
(51) Daher sollte Ungarn in Verbindung mit der Annahme seines endgültigen Leistungsplans nach Artikel 16 Buchstabe a der Durchführungsverordnung (EU) 2019/317 seine Anreizregelungen für die Erreichung der Streckenkapazitätsziele sowie der An- und Abflugkapazitätsziele dahin gehend überarbeiten, dass die maximalen finanziellen Nachteile, die sich aus diesen Anreizregelungen ergeben, so hoch festgesetzt werden, dass sie sich wesentlich auf die gefährdeten Einnahmen auswirken, wie dies ausdrücklich in Artikel 11 Absatz 3 Buchstabe a der Durchführungsverordnung (EU) 2019/317 gefordert wird und was nach Auffassung der Kommission zu einem finanziellen Nachteil in Höhe der festgestellten Kosten von mindestens 1 % führen dürfte.
(52) Auf der Grundlage der in den Erwägungsgründen 10 bis 51 dargelegten Bewertung hat die Kommission festgestellt, dass die Leistungsziele, die in dem von Ungarn vorgelegten Leistungsplanentwurf enthalten sind, mit den unionsweit geltenden Leistungszielen im Einklang stehen.
(53) Die Kommission weist darauf hin, dass mehrere Mitgliedstaaten die Absicht geäußert haben, Kostenelemente im Zusammenhang mit der Drohnenerkennung an Flughäfen in ihre Kostenbasis für den RP3 aufzunehmen. Anhand der in den Leistungsplanentwürfen enthaltenen Elemente ließ sich nicht genau feststellen, inwieweit die Mitgliedstaaten solche festgestellten Kosten in ihre RP3-Kostenbasis aufgenommen haben und, sofern solche Kosten einbezogen wurden, in welchem Umfang sie im Zusammenhang mit der Erbringung von Flugsicherungsdiensten angefallen sind und daher im Rahmen des Leistungssystems und der Gebührenregelung geltend gemacht werden könnten. Die Kommissionsdienststellen haben an alle Mitgliedstaaten ein Ad-hoc-Auskunftsersuchen gerichtet, um einschlägige Informationen einzuholen, und werden die gemeldeten Kosten für die Erkennung von Drohnen an Flughäfen im Rahmen der Überprüfung der Einhaltung der Gebührensätze weiter prüfen. Die Ergebnisse und Schlussfolgerungen der Kommission zum Thema der Kosten für die Drohnenerkennung bleiben von diesem Beschluss unberührt.
(54) Als Reaktion auf die militärische Aggression Russlands gegen die Ukraine, die am 24. Februar 2022 begann, hat die Union restriktive Maßnahmen erlassen, mit denen russischen Luftfahrtunternehmen, in Russland registrierten Luftfahrzeugen und Luftfahrzeugen, die zwar nicht in Russland registriert sind, sich jedoch im Eigentum einer russischen natürlichen oder juristischen Person, Organisation oder Einrichtung befinden oder von dieser gechartert oder auf andere Weise kontrolliert werden, untersagt wird, in dem Gebiet der Union zu landen, dort zu starten oder das Gebiet zu überfliegen. Diese Maßnahmen führen zu einer Verringerung des Luftverkehrs im Luftraum über dem Gebiet der Union. Die Auswirkungen auf Unionsebene dürften jedoch nicht mit dem Rückgang des Luftverkehrs infolge des Ausbruchs der COVID-19-Pandemie im März 2020 vergleichbar sein. Daher sollten die bestehenden Maßnahmen und Verfahren für die Umsetzung des Leistungssystems und der Gebührenregelung im RP3 beibehalten werden.
- hat folgenden Beschluss erlassen:
Die Leistungsziele, die in dem von Ungarn gemäß der Verordnung (EG) Nr. 549/2004 vorgelegten Leistungsplanentwurf enthalten und im Anhang dieses Durchführungsbeschlusses aufgeführt sind, sind mit den unionsweit geltenden Leistungszielen für den dritten Bezugszeitraum gemäß dem Durchführungsbeschluss (EU) 2021/891 vereinbar.
Dieser Beschluss ist an Ungarn gerichtet.
Brüssel, den 13. April 2022
2) Durchführungsverordnung (EU) 2019/317 der Kommission vom 11. Februar 2019 zur Festlegung eines Leistungssystems und einer Gebührenregelung für den einheitlichen europäischen Luftraum und zur Aufhebung der Durchführungsverordnungen (EU) Nr. 390/2013 und (EU) Nr. 391/2013 (ABl. L 56 vom 25.02.2019 S. 1).
3) Durchführungsbeschluss (EU) 2019/903 der Kommission vom 29. Mai 2019 zur Festlegung unionsweit geltender Leistungsziele für das Luftverkehrsmanagementnetz für den dritten Bezugszeitraum (vom 1. Januar 2020 bis zum 31. Dezember 2024) (ABl. L 144 vom 03.06.2019 S. 49).
4) Durchführungsverordnung (EU) 2020/1627 der Kommission vom 3. November 2020 über Sondermaßnahmen für den dritten Bezugszeitraum (2020-2024) des Leistungssystems und der Gebührenregelung für den einheitlichen europäischen Luftraum aufgrund der COVID-19-Pandemie (ABl. L 366 vom 04.11.2020 S. 7).
5) Durchführungsbeschluss (EU) 2021/891 der Kommission vom 2. Juni 2021 zur Festlegung unionsweit geltender Leistungsziele für das Luftverkehrsmanagementnetz für den dritten Bezugszeitraum (2020-2024) und zur Aufhebung des Durchführungsbeschlusses (EU) 2019/903 (ABl. L 195 vom 03.06.2021 S. 3).
In dem von Ungarn gemäß der Verordnung (EG) Nr. 549/2004 vorgelegten Leistungsplanentwurf enthaltene Leistungsziele, die mit den unionsweit geltenden Leistungszielen für den dritten Bezugszeitraum kohärent sind | Anhang |
Wesentlicher Leistungsbereich Sicherheit
Wirksamkeit des Sicherheitsmanagements
Ungarn | Ziele für die Wirksamkeit des Sicherheitsmanagements, ausgedrückt als Umsetzungsniveau (EASA-Niveau A bis D) | ||||
Betroffene Anbieter von Flugsicherungsdiensten | Ziel des Sicherheitsmanagements | 2021 | 2022 | 2023 | 2024 |
Hungarocontrol | Sicherheitspolitik und -ziele | C | C | C | C |
Management von Sicherheitsrisiken | C | C | D | D | |
Gewährleistung der Sicherheit | C | C | C | C | |
Förderung der Sicherheit | C | C | C | C | |
Sicherheitskultur | C | C | C | C |
Wesentlicher Leistungsbereich Umwelt
Durchschnittliche horizontale Streckenflugeffizienz des tatsächlichen Flugwegs
2021 | 2022 | 2023 | 2024 | |
Im Entwurf Ungarns enthaltene streckenbezogenen Umweltziele, ausgedrückt als durchschnittliche horizontale Streckenflugeffizienz des tatsächlichen Flugwegs | 1,50 % | 1,49 % | 1,49 % | 1,49 % |
Referenzwerte für Ungarn | 1,50 % | 1,49 % | 1,49 % | 1,49 % |
Wesentlicher Leistungsbereich Kapazität
Durchschnittliche ATFM-Verspätung im Streckenflug in Minuten je Flug
2021 | 2022 | 2023 | 2024 | |
Im Entwurf Ungarns enthaltene Streckenkapazitätsziele in Minuten ATFM-Verspätung je Flug | 0,06 | 0,11 | 0,11 | 0,11 |
Referenzwerte für Ungarn | 0,06 | 0,11 | 0,11 | 0,11 |
Wesentlicher Leistungsbereich Kosteneffizienz
Festgestellte Kosten je Leistungseinheit für Streckenflugsicherungsdienste
Streckengebührenzone Ungarn | 2014 Basiswert | 2019 Basiswert | 2020-2021 | 2022 | 2023 | 2024 |
Im Entwurf enthaltene Kosteneffizienzziele für den Streckenflug, ausgedrückt als festgestellte streckenbezogene Kosten je Leistungseinheit (zu realen Preisen des Jahres 2017) | 11.916 HUF | 9.803 HUF | 17.628 HUF | 14.127 HUF | 11.842 HUF | 10.946 HUF |
38,56 EUR | 31,72 EUR | 57,05 EUR | 45,72 EUR | 38,32 EUR | 35,42 EUR |
ENDE |