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Durchführungsverordnung (EU) 2019/317 der Kommission vom 11. Februar 2019 zur Festlegung eines Leistungssystems und einer Gebührenregelung für den einheitlichen europäischen Luftraum und zur Aufhebung der Durchführungsverordnungen (EU) Nr. 390/2013 und (EU) Nr. 391/2013
(Text von Bedeutung für den EWR)
(ABl. L 56 vom 25.02.2019 S. 1, ber. 2022 L 8 S. 192, ber. 2023 L 112 S. 50;
VO (EU) 2021/1880 - ABl. L 380 vom 27.10.2021 S. 1 *)
Neufassung - Ersetzt VO"en (EU) 390/2013 und (EU) 391/2013 - Ausnahme Geltung
Die Änderung betrifft nicht die deutsche Fassung.
Die Europäische Kommission -
gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,
gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 549/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 10. März 2004 zur Festlegung des Rahmens für die Schaffung eines einheitlichen europäischen Luftraums (die "Rahmenverordnung") 1, insbesondere auf Artikel 11 Absatz 6,
gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 550/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 10. März 2004 über die Erbringung von Flugsicherungsdiensten im einheitlichen europäischen Luftraum 2, insbesondere auf Artikel 15 Absatz 4,
in Erwägung nachstehender Gründe:
(1) Durch das Leistungssystem nach Artikel 11 der Verordnung (EG) Nr. 549/2004 sollte die Leistung von Flugsicherungsdiensten und Netzfunktionen im einheitlichen europäischen Luftraum verbessert werden.
(2) Die Gebührenregelung für Flugsicherungsdienste gemäß Artikel 15 der Verordnung (EG) Nr. 550/2004 trägt entscheidend zur erfolgreichen Umsetzung des Leistungssystems bei und sollte es daher ergänzen. Die Gebührenregelung sollte zu mehr Transparenz bei der Festlegung, Auferlegung und Durchsetzung von Gebühren für Luftraumnutzer sowie zur Kosteneffizienz bei der Erbringung von Flugsicherungsdiensten und zur Effizienz von Flügen unter Wahrung eines optimalen Sicherheitsniveaus beitragen. Die Gebührenregelung sollte mit der Streckengebührenregelung von Eurocontrol und Artikel 15 des Abkommens von Chicago über die internationale Zivilluftfahrt von 1944 (das "Abkommen von Chicago") in Einklang stehen.
(3) Im Interesse der Klarheit und um einen angepassten Rechtsrahmen für den dritten Bezugszeitraum des Leistungssystems zu schaffen, ist es notwendig, die in der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 390/2013 der Kommission 3 und in der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 391/2013 der Kommission 4 festgelegten Durchführungsbestimmungen für das Leistungssystem und die Gebührenregelung zu überarbeiten und diese Bestimmungen in einer einzigen Durchführungsverordnung zusammenzufassen.
(4) Gemäß Artikel 11 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 549/2004 sollte das Leistungssystem die in Artikel 6 der Verordnung (EG) Nr. 551/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates 5 genannten Flugsicherungsdienste und Netzfunktionen abdecken. Daher sollte die vorliegende Verordnung für den Netzmanager gelten, der gemäß Artikel 4 Absatz 3 der Durchführungsverordnung (EU) 2019/123 der Kommission 6 eingerichtet wurde.
(5) Das Leistungssystem und die Gebührenregelung sollten die Leistung von Flugsicherungsdiensten anhand eines von Flugsteig zu Flugsteig reichenden Konzepts verbessern, das die Flugsicherungsdienste sowohl für den Streckenflug als auch für den An- und Abflug umfasst. Sie sollten langfristige Verbesserungen bei der Erbringung von Flugsicherungsdiensten fördern, wie dies im europäischen ATM-Masterplan 7 zum Ausdruck kommt, wobei die übergeordneten Sicherheitsziele gebührend zu berücksichtigen sind. Das Leistungssystem sollte zur Verringerung der Treibhausgasemissionen aus dem Luftverkehr beitragen und die optimale Nutzung des Luftraums unter Berücksichtigung der Verkehrsströme im europäischen Luftraum ermöglichen.
(6) Ein Leistungsüberprüfungsgremium kann die Kommission auf deren Ersuchen in allen Bereichen, die sich auf die Leistung von Flugsicherungsdiensten und Netzfunktionen in der Union auswirken, unabhängig beraten.
(7) Die nationalen Aufsichtsbehörden sollten von allen relevanten Parteien, auch von den Flugsicherungsorganisationen, die ihrer Aufsicht unterstehen, einschlägige Daten einholen können, die für die ordnungsgemäße Durchführung und Überwachung dieser Verordnung auf lokaler Ebene erforderlich sind. Die Flugsicherungsorganisationen sollten Inspektionen und Kontrollen erleichtern, die von den nationalen Aufsichtsbehörden zur Überwachung der Umsetzung der Leistungssysteme und der Gebührenregelungen durchgeführt werden.
(8) Der Netzmanager sollte relevante Beiträge zur Zielfestlegung auf Unionsebene und auf nationaler Ebene sowie auf Ebene der funktionalen Luftraumblöcke leisten und das Erreichen von Leistungszielen durch Maßnahmen und Verfahren unterstützen, die im Netzbetriebsplan vorgesehen sind.
(9) Bei der Umsetzung des Leistungssystems sollten sich die Kommission und die Mitgliedstaaten mit der Agentur der Europäischen Union für Flugsicherheit abstimmen, um sicherzustellen, dass die Sicherheitsaspekte in Einklang mit den Sicherheitszielen und den Anforderungen aus der Verordnung (EU) 2018/1139 des Europäischen Parlaments und des Rates 8 angemessen berücksichtigt werden.
(10) Die Dauer eines Bezugszeitraums für das Leistungssystem sollte so bemessen sein, dass die für die Durchführung mehrjähriger Kapitalausgabenprogramme erforderliche Sicherheit gegeben ist, um die erwartete Kapitalrendite in Form von Leistungsverbesserungen zu erreichen und nach wie vor genaue Prognosen zu ermöglichen.
(11) In den wesentlichen Leistungsbereichen Sicherheit, Umwelt, Kapazität und Kosteneffizienz sollten wesentliche Leistungsindikatoren festgelegt werden. Anhand dieser wesentlichen Leistungsindikatoren sollten erreichbare, nachhaltige, realistische und an einen Zeitplan gebundene Leistungsziele auf Unionsebene, nationaler Ebene oder der Ebene funktionaler Luftraumblöcke vorgegeben werden. Die wesentlichen Leistungsindikatoren sollten sowohl Flugsicherungsdienste sowohl für den Streckenflug als auch für den An- und Abflug sowie Netzfunktionen abdecken, um die Gesamtleistung des Netzes zu verbessern.
(12) Die Kommission sollte unionsweit geltende Leistungsziele festlegen, die dem Leistungsniveau, das im vorangegangen Bezugszeitraum oder in den vorangegangenen Bezugszeiträumen erzielt wurde, und relevanten Beiträgen des Leistungsüberprüfungsgremiums, des Netzmanagers und der nationalen Aufsichtsbehörden Rechnung tragen. Die Beiträge der nationalen Aufsichtsbehörden sollten insbesondere die anfänglichen Kosten und Informationen über Verkehrsprognosen für den betreffenden Bezugszeitraum umfassen. Die Kommission sollte die unionsweit geltenden Leistungsziele mit einer Beschreibung der zugrunde liegenden Annahmen und Überlegungen untermauern. Die Ausarbeitung der unionsweit geltenden Leistungsziele sollte Gegenstand einer Konsultation der Beteiligten sein.
(13) Die Mitgliedstaaten sollten entscheiden können, ob ihre jeweiligen Leistungspläne unter Berücksichtigung der örtlichen Gegebenheiten auf nationaler Ebene oder auf der Ebene funktionaler Luftraumblöcke erstellt werden.
(14) Für die Ausarbeitung von nationalen Leistungsplänen oder Leistungsplänen für funktionale Luftraumblöcke, auch für die Festlegung verbindlicher Leistungsziele auf der Grundlage wesentlicher Leistungsindikatoren, die auf nationaler Ebene oder auf der Ebene funktionaler Luftraumblöcke angewandt werden, sollten die nationalen Aufsichtsbehörden zuständig sein. Die nationalen Leistungspläne oder Leistungspläne für funktionale Luftraumblöcke sollten, unabhängig von ihrem geografischen Geltungsbereich, Initiativen zur Unterstützung der grenzübergreifenden Zusammenarbeit zwischen Flugsicherungsorganisationen umfassen.
(15) Leistungspläne sollten vollständige Transparenz hinsichtlich der festgestellten Kosten neuer und bestehender Investitionen in Bezug auf den Kauf, die Entwicklung oder die Vermietung von Sachanlagen gewährleisten. Umfangreiche Investitionen sollten detailliert dargelegt und begründet werden sowie mit der Einführung von SESAR und den erwarteten Leistungssteigerungen in Einklang stehen.
(16) Konsultationen sollten auf nationaler Ebene oder auf der Ebene funktionaler Luftraumblöcke stattfinden, um sicherzustellen, dass die Ansichten der Beteiligten bei der Aufstellung von Leistungsplänen und der darin festgelegten Ziele berücksichtigt werden.
(17) Da die einzelnen wesentlichen Leistungsbereiche eng miteinander verknüpft sind, sollten für die Zielfestlegung die Wechselwirkungen zwischen den Leistungszielen gebührend berücksichtigt werden, wobei den als vorrangig eingestuften Sicherheitszielen Rechnung zu tragen ist.
(18) Die Leistungsziele sollten mit Anreizen für eine Leistungssteigerung verbunden sein, etwa durch die Anwendung eines Verfahrens zur Teilung des Verkehrsrisikos in Bezug auf den wesentlichen Leistungsbereich Kosteneffizienz. Anreizregelungen sollten wirksam sein und ihre Parameter sollten in nichtdiskriminierender und transparenter Weise festgelegt werden, damit die tatsächliche Leistung im Vergleich zu den festgelegten Leistungszielen belohnt oder sanktioniert wird. Der wesentliche Leistungsbereich Sicherheit sollte aufgrund seines übergeordneten Charakters nicht mit Anreizen verbunden sein. Die Mitgliedstaaten sollten sicherstellen, dass die Umsetzung von Anreizregelungen keine nachteiligen Auswirkungen auf geplante und laufende Investitionen hat, die darauf abzielen, den Nutzern die angemessene Kapazität und die Flugeffizienz zu bieten.
(19) Die Mitgliedstaaten sollten Leistungsplanentwürfe annehmen und sie der Kommission zur Bewertung und Überprüfung vorlegen. In diesem Zusammenhang sollte die Kommission zunächst überprüfen, ob die Leistungspläne vollständig sind. Sind die Pläne vollständig, sollte die Kommission bewerten, ob die darin vorgeschlagenen Leistungsziele mit den unionsweit geltenden Leistungszielen kohärent sind. Kann die erforderliche Kohärenz nicht festgestellt werden, sollte die Kommission die Mitgliedstaaten auffordern, ihre Leistungspläne und -ziele zu überarbeiten oder Behebungsmaßnahmen zu ergreifen.
(20) Die Mitgliedstaaten sollten die endgültigen Fassungen ihrer jeweiligen Leistungspläne erst annehmen und veröffentlichen, nachdem die Kommission festgestellt hat, dass die darin enthaltenen nationalen Leistungsziele oder die Leistungsziele auf der Ebene funktionaler Luftraumblöcke ("FAB-Leistungsziele") mit den unionsweit geltenden Leistungszielen kohärent sind.
(21) Die in den Leistungsplanentwürfen festgelegten Ziele sollten während der Bewertungsverfahren ab dem Beginn des Bezugszeitraums und erforderlichenfalls während der Überarbeitung der auf nationaler Ebene oder auf der Ebene funktionaler Luftraumblöcke festgelegten Leistungsziele gelten. Nach der Annahme der endgültigen Leistungspläne sollten die Leistungsziele im wesentlichen Leistungsbereich Kosteneffizienz rückwirkend durch eine Anpassung der Gebührensätze gelten, damit sichergestellt ist, dass die Luftraumnutzer von den Leistungsverbesserungen ab dem Beginn des Bezugszeitraums profitieren.
(22) Die Mitgliedstaaten sollten um die Genehmigung der Kommission ersuchen, wenn sie während eines Bezugszeitraums ein oder mehrere Leistungsziele überarbeiten wollen. Ein solches Ersuchen kann gestellt werden, wenn Warnschwellen erreicht werden oder wenn der Mitgliedstaat nachweist, dass die ursprünglichen Daten, Annahmen und Gründe einschließlich der Investitionen für die Leistungsziele in erheblichem und dauerhaftem Umfang nicht mehr korrekt sind und dies auf Umstände zurückzuführen ist, die zum Zeitpunkt der Annahme des Leistungsplans nicht vorhersehbar waren. Die Kommission sollte den betreffenden Mitgliedstaat nur dann zur beabsichtigten Überarbeitung ermächtigen, wenn dies angesichts der vorgenannten Umstände notwendig und verhältnismäßig ist und die geänderten Leistungsziele die Kohärenz mit den unionsweit geltenden Leistungszielen gewährleisten.
(23) Die Einführung neuer Technologien und Geschäftsmodelle zur Förderung der integrierten Erbringung von Diensten dürfte im Laufe der Zeit zu erheblichen Kostensenkungen für die Nutzer führen, kann aber anfängliche Umstrukturierungskosten mit sich bringen. Weist ein Mitgliedstaat nach, dass Umstrukturierungsmaßnahmen einen Nettonutzen für die Nutzer mit sich bringen, sollte er auch eine Überarbeitung der lokalen Kosteneffizienzziele verlangen können, um die damit verbundenen Umstrukturierungskosten durch eine Überarbeitung der in den Leistungsplänen enthaltenen festgestellten Kosten sind, zu decken, sofern die Kommission dies genehmigt.
(24) Die Kommission sollte die unionsweit geltenden Leistungsziele während des Bezugszeitraums überprüfen, um festzustellen, ob sie weiterhin angemessen sind. Die Kommission sollte eine Überarbeitung unionsweit geltender Leistungsziele in Betracht ziehen, wenn sich während eines Bezugszeitraums zeigt, dass diese Ziele angesichts veränderter Umstände nicht mehr angemessen sind und dass die Überarbeitung der Ziele notwendig und verhältnismäßig ist. Werden die unionsweit geltenden Ziele während eines Bezugszeitraums überarbeitet, so sollte ein neuer Bezugszeitraum beginnen, was auch die Erstellung der zugehörigen Leistungspläne und Leistungsziele umfasst, die auf nationaler Ebene oder auf der Ebene funktionaler Luftraumblöcke festgelegt werden.
(25) Die Netzfunktionen sollten ebenfalls Leistungszielen unterliegen und zum Erreichen der unionsweit geltenden Leistungsziele beitragen. Zu diesem Zweck sollte der Netzmanager den Netzleistungsplan erstellen, der von der Kommission überprüft und angenommen werden sollte.
(26) Für das Erreichen der Leistungsziele der Netzfunktionen ist eine wirksame operative Partnerschaft und kooperative Entscheidungsfindung zwischen den wichtigsten Beteiligten wie Flugsicherungsorganisationen, funktionalen Luftraumblöcken, Flughäfen, zivilen und militärischen Luftraumnutzern und dem Netzmanager von zentraler Bedeutung.
(27) Die festgestellten Kosten der Flugsicherungsdienste sollten durch Gebühren finanziert werden, die den Luftraumnutzern auferlegt werden. Diese Gebühren sollten in den für Flugsicherungsdienste für den Streckenflug bzw. für den An- und Abflug festgelegten Gebührenzonen erhoben werden. Die Mitgliedstaaten sollten sicherstellen, dass der geografische Geltungsbereich dieser Gebührenzonen klar definiert ist und dass die Gebührenzonen mit der Erbringung von Flugsicherungsdiensten kohärent sind. Aufgrund von Änderungen beim Betrieb von Flughäfen kann es erforderlich sein, während eines Bezugszeitraums eine An- und Abfluggebührenzone zu ändern.
(28) Für jede Gebührenzone sollte eine Kostengrundlage festgelegt werden, die die festgestellten Kosten der in Betracht kommenden Flugsicherungsdienste und -einrichtungen umfasst. Den Mitgliedstaaten sollte es auch gestattet sein, die festgestellten Kosten, die ihren nationalen Aufsichtsbehörden entstehen, sowie andere staatliche Kosten im Zusammenhang mit der Erbringung von Flugsicherungsdiensten in diese Kostengrundlagen einzubeziehen.
(29) Die festgestellten Kosten für Streckengebühren und An- und Abfluggebühren sollten vor Beginn jedes Bezugszeitraums als Teil der Leistungspläne festgelegt werden. Diese festgestellten Kosten sind für jedes Kalenderjahr des betreffenden Bezugszeitraums anzugeben. Die nationalen Aufsichtsbehörden sollten überprüfen, ob die festgestellten Kosten nur Kostenpositionen umfassen, die im Rahmen des Leistungssystems und der Gebührenregelung kostenrelevant sind.
(30) Die festgestellten Kosten, die in einer Kostenbasis für Flugsicherungsdienste im Zusammenhang mit Flugsicherungsdiensten für den Streckenflug bzw. den An- und Abflug enthalten sind, sollten Personalkosten, andere Betriebskosten als Personalkosten, Abschreibungskosten, Kapitalkosten und außergewöhnliche Kosten umfassen. Die tatsächlich entstandenen Kosten sollten jährlich im Einklang mit derselben Kategorisierung gemeldet werden, um Kohärenz und Transparenz zu gewährleisten.
(31) Die nationalen Aufsichtsbehörden sollten vor Beginn eines jeden Bezugszeitraums Kriterien dafür festlegen, wie die Kosten Flugsicherungsdiensten für den Streckenflug bzw. den An- und Abflug zugewiesen werden und die Kommission entsprechend unterrichten. Diese Kriterien sollten die transparente Festlegung der festgestellten Kosten gewährleisten und sicherstellen, dass es zu keinen Quersubventionen zwischen Flugsicherungsdiensten für den Streckenflug bzw. den An- und Abflug kommt.
(32) Die Mitgliedstaaten sollten die Gebührensätze für ihre Gebührenzonen für den Streckenflug bzw. den An- und Abflug jährlich berechnen. Bei der Berechnung des Gebührensatzes sollten die Mitgliedstaaten sicherstellen, dass Dienste oder Einrichtungen, die aus öffentlichen Mitteln, einschließlich Unterstützungsprogrammen der Union, wie dem transeuropäischen Verkehrsnetz, der Fazilität "Connecting Europe" und dem Kohäsionsfonds, finanziert werden, nicht den Luftraumnutzern in Rechnung gestellt werden. Bei der Berechnung der Gebührensätze sollten die Mitgliedstaaten ihre festgestellten Kosten an die Inflation anpassen können.
(33) Das Leistungssystem und die Gebührenregelung sollten ein Verfahren zur Teilung des Verkehrsrisikos vorsehen, um Anreize für die Erbringung von Diensten zu schaffen. Die nationalen Aufsichtsbehörden sollten befugt sein, die Werte der in dieser Verordnung festgelegten Parameter für die Teilung des Verkehrsrisikos anzupassen, um örtlichen Gegebenheiten Rechnung zu tragen und bessere Anreize für die Erbringung von Flugsicherungsdiensten zu schaffen. Diese Anpassung sollte nach Konsultation der Flugsicherungsorganisationen und Luftraumnutzer erfolgen. Durch diese Anpassungen sollte jedoch die Risikoexposition der betreffenden Flugsicherungsorganisation(en) im Vergleich zu dem in dieser Verordnung festgelegten Standardverfahren nicht verringert werden.
(34) Die Flugsicherungsorganisationen sollten das Kostenrisiko in Bezug auf die Differenz zwischen festgestellten und tatsächlichen Kosten tragen, mit Ausnahme einer begrenzten Anzahl von Kostenpositionen, für die besondere Anforderungen gelten.
(35) Es sollte Flugsicherungsorganisationen nicht gestattet sein, infolge der Annullierung oder Verschiebung neuer und bestehender Investitionen während eines Bezugszeitraums finanzielle Überschüsse zu erwirtschaften. Die Flugsicherungsorganisationen sollten geplante umfangreiche Investitionsvorhaben während eines Bezugszeitraums jährlich anpassen können, vorbehaltlich einer ausführlichen Begründung und unter der Voraussetzung, dass die beantragten Änderungen von der betreffenden nationalen Aufsichtsbehörde genehmigt werden. Übersteigen die tatsächlichen Kosten neuer und bestehender Investitionen die entsprechenden festgestellten Kosten während eines Bezugszeitraums, sollten die nationalen Aufsichtsbehörden dafür zuständig sein, die von Flugsicherungsorganisationen übermittelten detaillierten Begründungen zu überprüfen und gegebenenfalls zu genehmigen, dass den Luftraumnutzern zusätzliche Kosten angelastet werden. Wesentliche Unterschiede bei diesen Kosten sollten den Nutzern nicht in Rechnung gestellt werden, es sei denn, die nationale Aufsichtsbehörde hat festgestellt, dass die zusätzlichen Kosten ausschließlich auf neue und bestehende, für betriebliche Änderungen erforderliche Investitionen zurückzuführen sind die, die mit der Umsetzung des europäischen ATM-Masterplans und insbesondere von gemeinsamen SESAR-Vorhaben in Einklang stehen.
(36) Unvorhersehbare Änderungen der anwendbaren Rechtsvorschriften oder finanziellen Bedingungen können während eines Bezugszeitraums zu erheblichen Abweichungen der tatsächlichen Kosten der Altersversorgung von den in den Leistungsplänen festgelegten Kosten der Altersversorgung führen. Vorbehaltlich der Kontrolle durch die nationale Aufsichtsbehörde sollten diese Kostendifferenzen mittels Anpassungen des Gebührensatzes an die Luftraumnutzer weitergegeben werden.
(37) Die Mitgliedstaaten sollten jährlich einen Gebührensatz für jede Gebührenzone festlegen. Die Mitgliedstaaten sollten ihre Gebührensätze gemeinsam festsetzen können, insbesondere wenn sich Gebührenzonen über den Luftraum mehrerer Mitgliedstaaten erstrecken oder wenn sie einem gemeinsamen Streckengebührensystem angehören. Die Kommission sollte überprüfen, ob die von den Mitgliedstaaten übermittelten Gebührensätze den Bestimmungen dieser Verordnung für die Berechnung des Gebührensatzes entsprechen.
(38) Durch die Gebührenregelung sollten vollständige und transparente Informationen über die Kostengrundlagen für die Gebühren, die tatsächlichen Kosten und die Gebührensätze sichergestellt werden. Vor Beginn eines Bezugszeitraums sollten die Mitgliedstaaten Flugsicherungsorganisationen, Vertreter der Luftraumnutzer und erforderlichenfalls Flughafenbetreiber und Flughafenkoordinatoren zu den geplanten festgestellten Kosten, den geplanten Investitionen, den Prognosen für die Dienstleistungseinheiten und der Gebührenpolitik für den betreffenden Bezugszeitraum konsultieren. Während des Bezugszeitraums sollten die Mitgliedstaaten dafür sorgen, dass diese Beteiligten jährlich zu den geplanten Gebührensätzen und den im Zusammenhang mit der Erbringung von Flugsicherungsdiensten tatsächlich entstandenen Kosten, konsultiert werden. Die Mitgliedstaaten sollten allen konsultierten Stellen für die Zwecke der Konsultationen vollständige und angemessene Informationen zur Verfügung stellen.
(39) Die Mitgliedstaaten sollten die Möglichkeit haben, die Flugsicherungsgebühren zu differenzieren, um Anreize für die Ausrüstung von Luftfahrzeugen mit Systemen, die Bestandteil der gemeinsamen SESAR-Vorhaben sind, zu schaffen. Die Mitgliedstaaten sollten die Möglichkeit haben, eine weitere Differenzierung der Gebühren unter Berücksichtigung des Überlastungsgrads des Netzes in einem bestimmten Gebiet oder auf einer bestimmten Strecke zu bestimmten Zeiten vorzunehmen, um die Effizienz der Flugsicherungsdienste zu steigern und ihre optimierte Nutzung zu fördern.
(40) Die Mitgliedstaaten sollten die Möglichkeit haben, Streckengebühren kollektiv innerhalb eines gemeinsamen Streckengebührensystems durch eine einzige Gebühr je Flug zu erheben, um die Effizienz der Gebührenregelung zu verbessern und den Verwaltungs- und Rechnungslegungsaufwand zu verringern.
(41) Um sicherzustellen, dass die Flugsicherungsgebühren von den Luftraumnutzern unverzüglich und vollständig entrichtet werden, sollten Durchsetzungsmaßnahmen vorgesehen werden.
(42) Die Flugsicherungsgebühren für jeden einzelnen Flug sollten für jede Gebührenzone als Produkt aus dem geltenden Gebührensatz und der Anzahl der Dienstleistungseinheiten berechnet werden. Die insbesondere Leichtflugzeugen auferlegten Gebühren sollten nicht so hoch bemessen sein, dass sie die Inanspruchnahme der für die Sicherheit oder die Einführung neuer Techniken und Verfahren notwendigen Einrichtungen und Dienste erschweren. Die Mitgliedstaaten sollten die Kosten für jene Dienste decken, die von Flugsicherungsorganisationen für Flüge erbracht werden, die von Flugsicherungsgebühren befreit sind.
(43) Die Mitgliedstaaten sollten die Möglichkeit haben, in Fällen, in denen es keine Belege für betriebliche Probleme gibt, eine vereinfachte Gebührenregelung anzuwenden, um Anreize für Flugsicherungsorganisationen zu schaffen und den Verwaltungsaufwand für die Flugsicherungsorganisationen und die betreffenden nationalen Aufsichtsbehörden zu verringern.
(44) Werden Flugsicherungsdienste für den An- und Abflug oder Kommunikations-, Navigations- und Überwachungsdienste, Wetterdienste für die Flugsicherung und Flugberatungsdienste ("CNS, MET und AIS") oder ATM-Datendienste zu Marktbedingungen erbracht, sollten die Mitgliedstaaten die Möglichkeit haben, diese Dienste von bestimmten Vorschriften der Gebührenregelung und von der Zielfestlegung für die Kosteneffizienz auszunehmen. Die Mitgliedstaaten sollten die Möglichkeit haben, solche Marktbedingungen während eines Bezugszeitraums festzulegen.
(45) Die Bereitstellung angemessener Daten und Informationen durch die nationalen Aufsichtsbehörden, Flugsicherungsorganisationen, Flughafenbetreiber, Flughafenkoordinatoren, Luftraumnutzer und den Netzmanager ist wesentlich für die Festlegung und Überwachung der Leistungsziele auf Unionsebene und auf nationaler Ebene oder auf der Ebene funktionaler Luftraumblöcke.
(46) Die nationalen Aufsichtsbehörden sollten die Fortschritte bei der Erreichung der in den Leistungsplänen enthaltenen Leistungsziele regelmäßig überwachen. Werden die Ziele nicht erreicht, sollte der betreffende Mitgliedstaat oder die betreffende nationale Aufsichtsbehörde die geeigneten Maßnahmen ergreifen, um Abhilfe zu schaffen.
(47) Die Kommission sollte die Leistung der Flugsicherungsdienste und der Netzfunktionen überwachen und regelmäßig die Erreichung der Leistungsziele bewerten. Die Kommission sollte dem Ausschuss für den einheitlichen Luftraum die Ergebnisse dieser Überwachung jährlich vorlegen.
(48) Unbeschadet der Vertraulichkeitspflichten in Bezug auf die Marktbedingungen sollten die nach dieser Verordnung erforderlichen wesentlichen Informationen und Abschlussberichte öffentlich zugänglich gemacht werden, um angemessene Transparenz zu gewährleisten und eine ordnungsgemäße Konsultation der Beteiligten zu ermöglichen.
(49) Die Durchführungsverordnung (EU) Nr. 390/2013 und die Durchführungsverordnung (EU) Nr. 391/2013 sollten mit Wirkung vom 1. Januar 2020 aufgehoben werden, jedoch über dieses Datum hinaus für Verpflichtungen gelten, die den zweiten Bezugszeitraum betreffen.
(50) Diese Verordnung sollte für den dritten Bezugszeitraum und die darauf folgenden Bezugszeiträume gelten. Um die Annahme unionsweiter Ziele und die Ausarbeitung und Annahme von Leistungsplänen vor Beginn des dritten Bezugszeitraums zu ermöglichen, sollte diese Verordnung ab dem Zeitpunkt ihres Inkrafttretens mit sofortiger Wirkung gelten.
(51) Die in dieser Verordnung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Ausschusses für den einheitlichen Luftraum
- hat folgende Verordnung erlassen:
Kapitel I
Allgemeine Bestimmungen
Artikel 1 Gegenstand und Geltungsbereich
(1) In dieser Verordnung sind die Maßnahmen für das Funktionieren der Leistungssysteme und Gebührenregelungen für Flugsicherungsdienste und Netzfunktionen festgelegt.
(2) Diese Verordnung gilt für die Erbringung von Flugsicherungsdiensten und Netzfunktionen für den allgemeinen Luftverkehr innerhalb der ICAO-Region Europa ("EUR") der Internationalen Zivilluftfahrt-Organisation ("ICAO"), sofern die Mitgliedstaaten für die Erbringung von Flugsicherungsdiensten zuständig sind.
Diese Verordnung gilt für:
Diese Verordnung gilt ferner - für die Zwecke der Zielfestlegung und Leistungsüberwachung in Bezug auf die Kosteneffizienz - für Behörden oder Stellen, denen Kosten entstehen, die durch Nutzergebühren gedeckt werden können, wie in Artikel 15 Absatz 2 Buchstabe b der Verordnung (EG) Nr. 550/2004 und Artikel 22 Absatz 1 der vorliegenden Verordnung dargelegt.
(3) Diese Verordnung gilt für Flugsicherungsdienste für den An- und Abflug, die auf Flughäfen in den Hoheitsgebieten der Mitgliedstaaten mit mindestens 80.000 Flugbewegungen nach Instrumentenflugregeln ("IFR") im Jahr erbracht werden.
(4) Die Mitgliedstaaten können beschließen, die Bestimmungen dieser Verordnung auch auf Flugsicherungsdienste für den An- und Abflug anzuwenden, die an anderen Flughäfen in ihrem Hoheitsgebiet als den in Absatz 3 genannten erbracht werden.
(5) Die Mitgliedstaaten können beschließen, die Bestimmungen dieser Verordnung auch anzuwenden auf:
(6) Die Mitgliedstaaten unterrichten die Kommission unverzüglich über jeden Beschluss nach den Absätzen 4 oder 5.
Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass die Geltungsdauer dieser Beschlüsse der Dauer eines Bezugszeitraums entspricht. Sie ändern oder widerrufen diese Beschlüsse während eines Bezugszeitraums nicht.
(7) Diese Verordnung gilt für den dritten Bezugszeitraum gemäß Artikel 7 und für die folgenden Bezugszeiträume.
Artikel 2 Begriffsbestimmungen
Im Sinne dieser Verordnung gelten folgende Begriffsbestimmungen:
Kapitel II
Aufgaben und Zuständigkeiten
Artikel 3 Unterstützung durch das Leistungsüberprüfungsgremium
Soweit dies für die Wahrnehmung der Aufgaben der Kommission im Zusammenhang mit der Funktionsweise des Leistungssystems im Einzelnen erforderlich ist, kann die Kommission das Leistungsüberprüfungsgremium um Unterstützung in Bezug auf Folgendes ersuchen:
Artikel 4 Bereitstellung von Informationen und Erleichterung der Überwachung durch Flugsicherungsorganisationen
(1) Soweit dies für die Wahrnehmung der Aufgaben der nationalen Aufsichtsbehörden im Zusammenhang mit der Funktionsweise des Leistungssystems im Einzelnen erforderlich ist, übermitteln die Flugsicherungsorganisationen diesen Behörden auf Anfrage unverzüglich Folgendes:
(2) Die Flugsicherungsorganisationen erleichtern die Tätigkeiten, die für die in Artikel 37 Absatz 1 genannte Überwachung durch die zuständige nationale Aufsichtsbehörde oder im Namen der zuständigen nationalen Aufsichtsbehörde in Einklang mit dem nationalen Recht des Mitgliedstaats der betreffenden Behörde erforderlich sind, indem sie insbesondere auf Anfrage relevante Unterlagen, Daten, Informationen und mündliche Erläuterungen zur Verfügung stellen und indem sie, sofern dies nach dem nationalen Recht dieses Mitgliedstaats zulässig ist, in Einklang mit diesem nationalen Recht Zugang zu relevanten Räumlichkeiten, Grundstücken oder Fahrzeugen gewähren.
Artikel 5 Unterstützung durch den Netzmanager
Der Netzmanager nimmt folgende Aufgaben im Zusammenhang mit der Funktionsweise des Leistungssystems wahr:
Artikel 6 Koordinierung mit der Agentur der Europäischen Union für Flugsicherheit
Gemäß Artikel 13a der Verordnung (EG) Nr. 549/2004 und in Einklang mit Artikel 75 Absatz 2 Buchstabe h sowie Artikel 93 Buchstabe b der Verordnung (EU) 2018/1139 stimmen sich die Kommission und die Mitgliedstaaten mit der Agentur der Europäischen Union für Flugsicherheit ab, um sicherzustellen, dass
Kapitel III
Festlegung der Leistungsziele
Artikel 7 Dauer der Bezugszeiträume
(1) Der dritte Bezugszeitraum deckt die Kalenderjahre 2020 bis einschließlich 2024 ab.
(2) Die nachfolgenden Bezugszeiträume decken jeweils fünf Kalenderjahre ab.
(3) Die Dauer der Bezugszeiträume nach den Absätzen 1 und 2 gilt unbeschadet Artikel 10 Absatz 6.
Artikel 8 Wesentliche Leistungsindikatoren und Indikatoren für die Überwachung
(1) Die wesentlichen Leistungsindikatoren und die Indikatoren für die Überwachung der Leistung von Flugsicherungsdiensten auf Unionsebene für jeden wesentlichen Leistungsbereich sind die in Anhang I Abschnitt 1 festgelegten Indikatoren.
(2) Die wesentlichen Leistungsindikatoren und die Indikatoren für die Überwachung der Leistung von Flugsicherungsdiensten auf nationaler Ebene oder auf der Ebene funktionaler Luftraumblöcke sind die in Anhang I Abschnitt 2 festgelegten Indikatoren.
(3) Die wesentlichen Leistungsindikatoren und die Indikatoren für die Überwachung der Leistung der Netzfunktionen sind die in Anhang I Abschnitt 3 festgelegten Indikatoren.
(4) Die Mitgliedstaaten können zusätzlich zu den in Absatz 2 genannten Indikatoren wesentliche Leistungsindikatoren und Indikatoren für die Überwachung, insbesondere im Hinblick auf zivilmilitärische oder meteorologische Aspekte, festlegen.
Artikel 9 Unionsweit geltende Leistungsziele
(1) Spätestens 19 Monate vor dem Beginn eines Bezugszeitraums übermitteln die nationalen Aufsichtsbehörden der Kommission Daten über die anfänglichen Kosten und Informationen über Verkehrsprognosen gemäß Artikel 10 Absatz 2 Buchstabe f, die sich auf den bevorstehenden Bezugszeitraum beziehen, als Beitrag zur Festlegung unionsweit geltender Leistungsziele.
(2) Spätestens 15 Monate vor Beginn eines Bezugszeitraums veröffentlicht die Kommission indikative Zielbereiche für die unionsweit geltenden Leistungsziele; bei es sich um die jährlichen Mindest- und Höchstwerte handelt, innerhalb deren die Kommission die unionsweit geltenden Leistungsziele festzulegen beabsichtigt.
Die Kommission konsultiert die Beteiligten nach Artikel 10 Absatz 3 der Verordnung (EG) Nr. 549/2004, sonstige relevante Personen und Organisationen sowie, im Hinblick auf Sicherheitsaspekte, die Agentur der Europäischen Union für Flugsicherheit zu diesen indikativen Zielbereichen.
(3) Spätestens 7 Monate vor dem Beginn eines Bezugszeitraums nimmt die Kommission gemäß Artikel 11 Absatz 3 Buchstabe a der Verordnung (EG) Nr. 549/2004 die unionsweit geltenden Leistungsziele für die wesentlichen Leistungsindikatoren gemäß Artikel 8 Absatz 1 an.
Zu diesem Zweck wird die Kommission
(4) Zusammen mit der Annahme unionsweit geltender Leistungsziele legt die Kommission Folgendes fest:
Der Basiswert für die festgestellten Kosten wird geschätzt anhand der für den vorangegangenen Bezugszeitraum verfügbaren tatsächlichen Kosten, die angepasst wurden, um den neuesten verfügbaren Kostenschätzungen, Verkehrsschwankungen und ihrem Verhältnis zu den Kosten Rechnung zu tragen.
Der Basiswert für die festgestellten Kosten je Leistungseinheit wird ermittelt, indem der Basiswert für die festgestellten Kosten durch die in Diensteinheiten ausgedrückte Verkehrsprognose für das dem Beginn des Bezugszeitraums vorausgehende Jahr geteilt wird.
Artikel 10 Leistungspläne
(1) Die nationalen Aufsichtsbehörden erstellen Leistungspläne auf nationaler Ebene oder auf der Ebene funktionaler Luftraumblöcke.
(2) Die Leistungspläne werden nach dem Muster in Anhang II erstellt und umfassen:
Der Basiswert für die festgestellten Kosten wird anhand der für den vorangegangenen Bezugszeitraum verfügbaren tatsächlichen Kosten geschätzt und wird angepasst, um den neuesten verfügbaren Kostenschätzungen, Verkehrsschwankungen und ihrem Verhältnis zu den Kosten Rechnung zu tragen.
Der Basiswert für die festgestellten Kosten je Leistungseinheit wird ermittelt, indem der Basiswert für die festgestellten Kosten durch die in Diensteinheiten ausgedrückte, neueste verfügbare Verkehrsprognose für das dem Beginn des Bezugszeitraums vorausgehende Jahr geteilt wird;
Hinsichtlich der Buchstaben f und g können die nationalen Aufsichtsbehörden jedoch beschließen, andere Prognosen für den Streckenverkehr bzw. den an- und abfliegenden Verkehr zu verwenden, als die auf der Grundlage der Basisprognose des STATFOR von Eurocontrol erstellten. In diesem Fall konsultieren sie die Vertreter der Luftraumnutzer und die betreffenden Flugsicherungsorganisationen und legen die Gründe für die Verwendung der anderen Prognosen im Leistungsplan dar. Etwaige Abweichungen von der Basisprognose des STATFOR von Eurocontrol müssen sich auf spezifische örtliche Faktoren beziehen, die in dieser Basisprognose nicht ausreichend berücksichtigt wurden. Für alle wesentlichen Leistungsbereiche werden dieselben Prognosen verwendet.
(3) Die Leistungspläne können zusätzliche Leistungsziele enthalten, die auf der Grundlage der wesentlichen Leistungsindikatoren nach Artikel 8 Absatz 4 festgelegt werden. Diese Ziele unterstützen das Erreichen der Leistungsziele nach Artikel 9 Absatz 3 und Absatz 2 Buchstabe a dieses Artikels.
(4) Gemäß Artikel 10 Absatz 1 und Artikel 11 Absatz 3 Buchstabe b der Verordnung (EG) Nr. 549/2004 konsultieren die nationalen Aufsichtsbehörden die Flugsicherungsorganisationen, die Vertreter der Luftraumnutzer und erforderlichenfalls die Flughafenbetreiber und die Flughafenkoordinatoren zu den Leistungsplanentwürfen, einschließlich der darin enthaltenen Leistungsziele und Anreizregelungen.
(5) Der Netzmanager erstellt den Netzleistungsplan. Der Netzleistungsplan wird nach dem Muster in Anhang III erstellt und enthält
(6) Hat die Kommission gemäß Artikel 11 Absatz 3 Buchstabe c Unterabsatz 4 der Verordnung (EG) Nr. 549/2004 die unionsweit geltenden Leistungsziele überarbeitet, so überarbeiten die Mitgliedstaaten ihre Leistungspläne und nehmen überarbeitete Leistungsziele in Einklang mit dieser Verordnung auf.
Artikel 11 Anreizregelungen
(1) Die in den Leistungsplänen enthaltenen, von den Mitgliedstaaten angenommenen Anreizregelungen
(2) Die Anreizregelungen für Leistungsziele im wesentlichen Leistungsbereich Kosteneffizienz sind in den Artikeln 27 und 28 geregelt.
(3) Die Anreizregelungen für Leistungsziele im wesentlichen Leistungsbereich Kapazität müssen zusätzlich zu den Grundsätzen nach Absatz 1 folgenden Grundsätzen entsprechen:
Die nationale Aufsichtsbehörde legt die in Anhang XIII Nummer 2.1 Buchstabe a Unterabsatz 2 und Nummer 2.2 Buchstabe a Unterabsatz 2 und in Anhang XIII Nummer 2.1 Buchstabe b Unterabsatz 2 und Nummer 2.2 Buchstabe b Unterabsatz 2 genannten festen Höchstprozentsätze für die Berechnung der finanziellen Vor- und Nachteile vorbehaltlich einer Konsultation der Vertreter der Luftraumnutzer und der betreffenden Flugsicherungsorganisationen fest.
Bei der Berechnung der finanziellen Vorteile dürfen die festen Höchstprozentsätze nach Anhang XIII Nummer 2.1 Buchstabe a Unterabsatz 2 und Nummer 2.2 Buchstabe a Unterabsatz 2 2 % nicht überschreiten.
Die nationale Aufsichtsbehörde beschließt vor Beginn des Bezugszeitraums, welche Ziele diesen Pivotwerten zugrunde zu legen sind:
Die nationale Aufsichtsbehörde unterrichtet die Kommission jährlich über die Pivotwerte;
(4) Die Anreizregelungen in den von den Mitgliedstaaten angenommenen Leistungsplänen können in Einklang mit Absatz 1 Buchstaben b und c auch finanzielle Anreize für das Erreichen der Leistungsziele im wesentlichen Leistungsbereich Umwelt oder für die Erreichung der in Artikel 10 Absatz 3 genannten zusätzlichen Leistungsziele enthalten, sofern sie wirksam und verhältnismäßig sind. Diese Anreizregelungen sollten zusätzlich zu und unabhängig von den in den Absätzen 2 und 3 genannten Anreizregelungen angewandt werden. Die aggregierten finanziellen Vorteile oder finanziellen Nachteile dieser Anreizregelungen dürfen 2 % bzw. 4 % der festgestellten Kosten des Jahres n nicht übersteigen.
Kapitel IV
Annahme, Bewertung und Überarbeitung von Leistungsplänen
Artikel 12 Annahme und Vorlage der Leistungsplanentwürfe
Jeder Mitgliedstaat verabschiedet einen von den betreffenden nationalen Aufsichtsbehörden oder sonstigen Behörden auf nationaler Ebene oder auf der Ebene funktionaler Luftraumblöcke ausgearbeiteten Leistungsplanentwurf und legt ihn der Kommission spätestens drei Monate vor Beginn des Bezugszeitraums vor, auf den sich der Entwurf bezieht. Wurde der Leistungsplanentwurf auf Ebene des funktionalen Luftraumblocks erstellt, so muss er nach der Annahme dieses Plans durch alle betroffenen Mitgliedstaaten der Kommission vorgelegt werden.
Artikel 13 Überprüfung und Vollständigkeit der Leistungsplanentwürfe
(1) Die Kommission überprüft, ob die von den Mitgliedstaaten gemäß Artikel 12 vorgelegten Leistungsplanentwürfe alle Elemente enthalten, die für die Bewertung der Einhaltung der in Artikel 10 Absätze 2 und 4 sowie gegebenenfalls der in Artikel 10 Absätze 3 und 5 genannten Anforderungen erforderlich sind.
(2) Stellt die Kommission nach der Überprüfung gemäß Absatz 1 fest, dass ein oder mehrere Elemente fehlen, fordert sie den betreffenden Mitgliedstaat oder die betreffenden Mitgliedstaaten innerhalb eines Monats nach Erhalt des Leistungsplanentwurfs auf, einen aktualisierten Leistungsplanentwurf vorzulegen, der das fehlende Element bzw. die fehlenden Elemente enthält.
In diesem Fall übermitteln der betreffende Mitgliedstaat oder die betreffenden Mitgliedstaaten der Kommission den aktualisierten Leistungsplanentwurf unverzüglich, auf jeden Fall aber innerhalb von drei Wochen nach dem Ersuchen der Kommission.
(3) Die Kommission leitet die Bewertung gemäß Artikel 14 des Entwurfs des Leistungsplans ein, nachdem sie gemäß Absatz 1 überprüft hat, dass der Leistungsplanentwurf alle erforderlichen Elemente enthält, oder, soweit zutreffend, sobald sie den aktualisierten Leistungsplanentwurf gemäß Absatz 2 erhalten hat.
Artikel 14 Bewertung und Überarbeitung von Leistungsplanentwürfen und Zielen
(1) Die Kommission bewertet die Kohärenz der nationalen Leistungsziele oder der FAB-Leistungsziele, die in den Entwürfen der Leistungspläne enthalten sind, mit den unionsweit geltenden Leistungszielen auf der Grundlage der in Anhang IV Nummer 1 festgelegten Kriterien und unter Berücksichtigung der örtlichen Gegebenheiten. Die Kommission kann die Bewertung durch Überprüfung der Leistungsplanentwürfe in Bezug auf die in Anhang IV Nummer 2 aufgeführten Elemente ergänzen.
(2) Stellt die Kommission auf der Grundlage der Bewertung gemäß Absatz 1 fest, dass die in einem Leistungsplanentwurf enthaltenen Leistungsziele mit den unionsweit geltenden Leistungszielen in Einklang stehen, so erlässt die Kommission innerhalb von fünf Monaten nach Erhalt des Leistungsplanentwurfs oder, sofern zutreffend, des überarbeiteten Leistungsplanentwurfs nach Artikel 13 Absatz 2 einen Beschluss, mit dem der betreffende Mitgliedstaat oder die betreffenden Mitgliedstaaten davon in Kenntnis gesetzt werden.
(3) Stellt die Kommission auf der Grundlage der Bewertung gemäß Absatz 1 fest, dass ein oder mehrere im Leistungsplanentwurf enthaltene Leistungsziele nicht mit den unionsweit geltenden Leistungszielen in Einklang stehen, so erlässt die Kommission innerhalb von fünf Monaten nach Erhalt des Leistungsplanentwurfs oder, sofern zutreffend, des nach Artikel 13 Absatz 2 überarbeiteten Leistungsplanentwurfs einen Beschluss mit Empfehlungen nach Artikel 11 Absatz 3 Buchstabe c der Verordnung (EG) Nr. 549/2004.
In diesem Fall überarbeiten der betreffende Mitgliedstaat oder die betreffenden Mitgliedstaaten innerhalb von drei Monaten nach Erlass des Kommissionbeschlusses die Leistungsziele, treffen geeignete Maßnahmen, um den Leistungsplanentwurf unter Berücksichtigung der Empfehlungen der Kommission zu überarbeiten, und legen der Kommission den überarbeiteten Leistungsplanentwurf vor.
Artikel 15 Bewertung des überarbeiteten Entwurfs der Leistungspläne und -ziele und Annahme von Behebungsmaßnahmen
(1) Nach Erhalt des überarbeiteten Leistungsplanentwurfs, der der Kommission gemäß Artikel 14 Absatz 3 vorgelegt wird, bewertet sie diesen und die Vereinbarkeit der darin enthaltenen überarbeiteten Leistungsziele mit den unionsweit geltenden Leistungszielen auf der Grundlage der in Anhang IV Nummer 1 festgelegten Kriterien und unter Berücksichtigung der örtlichen Gegebenheiten. Im Rahmen dieser Bewertung kann die Kommission die überarbeiteten Leistungsplanentwürfe auch anhand der in Anhang IV Nummer 2 angegebenen Elemente überprüfen.
(2) Stellt die Kommission auf der Grundlage der Bewertung gemäß Absatz 1 fest, dass die im überarbeiteten Leistungsplanentwurf enthaltenen überarbeiteten Leistungsziele mit den unionsweit geltenden Leistungszielen in Einklang stehen, erlässt die Kommission innerhalb von fünf Monaten nach Erhalt des überarbeiteten Leistungsplanentwurfs einen Beschluss, mit dem der betreffende Mitgliedstaat oder die betreffenden Mitgliedstaaten davon in Kenntnis gesetzt werden.
(3) Stellt die Kommission auf der Grundlage der Bewertung gemäß Absatz 1 fest, dass die im überarbeiteten Leistungsplanentwurf enthaltenen überarbeiteten Leistungsziele möglicherweise nicht mit den unionsweit geltenden Leistungszielen in Einklang stehen, leitet die Kommission innerhalb von fünf Monaten nach Erhalt des überarbeiteten Leistungsplanentwurfs eine eingehende Prüfung dieser Leistungsziele und der jeweiligen örtlichen Gegebenheiten, gegebenenfalls verbunden mit der Anforderung zusätzlicher Informationen von den nationalen Aufsichtsbehörden, ein und setzt den betreffenden Mitgliedstaat oder die betreffenden Mitgliedstaaten davon in Kenntnis.
(4) Stellt die Kommission nach Durchführung der eingehenden Prüfung gemäß Absatz 3 fest, dass die im überarbeiteten Leistungsplanentwurf enthaltenen überarbeiteten Leistungsziele mit den unionsweit geltenden Leistungszielen in Einklang stehen, erlässt die Kommission innerhalb von fünf Monaten nach Einleitung der eingehenden Prüfung einen Beschluss, mit dem der betreffende Mitgliedstaat oder die betreffenden Mitgliedstaaten davon in Kenntnis gesetzt werden.
(5) Stellt die Kommission nach Durchführung der eingehenden Prüfung gemäß Absatz 3 fest, dass die im überarbeiteten Leistungsplanentwurf enthaltenen überarbeiteten Leistungsziele nicht mit den unionsweit geltenden Leistungszielen in Einklang stehen, erlässt die Kommission innerhalb von fünf Monaten nach Einleitung der eingehenden Prüfung nach Artikel 11 Absatz 3 Buchstabe c Unterabsatz 3 der Verordnung (EG) Nr. 549/2004 einen Beschluss über die vom betreffenden Mitgliedstaat oder von den betreffenden Mitgliedstaaten zu ergreifenden Behebungsmaßnahmen.
(6) Hat die Kommission den in Absatz 5 genannten Beschluss erlassen, teilen der betreffende Mitgliedstaat oder die betreffenden Mitgliedstaaten der Kommission innerhalb von drei Monaten nach Erlass dieses Beschlusses die Maßnahmen mit, die sie nach Maßgabe dieses Beschlusses getroffen haben, sowie Informationen, die belegen, dass diese Maßnahmen mit dem Beschluss in Einklang stehen.
(7) Auf der Grundlage der ihr gemäß Absatz 6 übermittelten Informationen prüft die Kommission, ob die von dem betreffenden Mitgliedstaat oder den betreffenden Mitgliedstaaten getroffenen Maßnahmen ausreichen, um die Einhaltung des in Absatz 5 genannten Beschlusses in Übereinstimmung mit den Anforderungen der Verordnung (EG) Nr. 549/2004 und der vorliegenden Verordnung zu gewährleisten.
Stellt die Kommission fest, dass diese Maßnahmen ausreichen, um die Einhaltung des in Absatz 5 genannten Beschlusses zu gewährleisten, setzt sie den betreffenden Mitgliedstaat oder die betreffenden Mitgliedstaaten davon in Kenntnis.
Stellt die Kommission fest, dass diese Maßnahmen nicht ausreichen, um die Einhaltung des in Absatz 5 genannten Beschlusses zu gewährleisten, unterrichtet sie den betreffenden Mitgliedstaat oder die betreffenden Mitgliedstaaten entsprechend und ergreift gegebenenfalls Maßnahmen, um gegen die Nichteinhaltung vorzugehen, einschließlich Maßnahmen gemäß Artikel 258 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union.
Artikel 16 Annahme von Leistungsplänen
Jeder Mitgliedstaat nimmt seinen Leistungsplan, soweit zutreffend, in einem der folgenden Fälle an und veröffentlicht diesen:
Artikel 17 Leistungsziele oder Behebungsmaßnahmen, die nach Beginn des Bezugszeitraums angenommen werden
(1) Konnten die Mitgliedstaaten aufgrund der Zeit, die für den Abschluss der in den Artikeln 14 und 15 genannten Verfahren erforderlich ist, vor Beginn des Bezugszeitraums gemäß Artikel 16 keine Leistungspläne annehmen, gelten die in der neuesten Fassung des Leistungsplanentwurfs enthaltenen Leistungsziele bis zur Annahme der Leistungspläne vorläufig.
(2) In dem in Absatz 1 genannten Fall gelten bei der Annahme der Leistungspläne die Leistungsziele im wesentlichen Leistungsbereich Kosteneffizienz rückwirkend durch eine Anpassung der Gebührensätze gemäß Artikel 29 Absatz 5.
Artikel 18 Überarbeitung der Leistungsziele während eines Bezugszeitraums
(1) Während eines Bezugszeitraums können die Mitgliedstaaten ein oder mehrere in den Leistungsplänen enthaltene Leistungsziele überarbeiten und entsprechend geänderte Leistungspläne annehmen, sofern die beiden folgenden Bedingungen erfüllt sind:
Die Kommission erlässt den unter Buchstabe b genannten Beschluss innerhalb von sieben Monaten nach Einreichung des vollständigen Antrags durch den betreffenden Mitgliedstaat oder die betreffenden Mitgliedstaaten.
(2) Die in Anwendung dieses Artikels angenommenen Änderungen der Leistungsziele gelten nicht rückwirkend.
Artikel 19 Genehmigung des Netzleistungsplans
(1) Der Netzmanager legt der Kommission den Entwurf des Netzleistungsplans nach Billigung durch das Netzmanagementgremium gemäß Artikel 18 Absatz 1 Buchstabe o der Durchführungsverordnung (EU) 2019/123 spätestens drei Monate vor Beginn des Bezugszeitraums vor.
(2) Die Kommission bewertet, ob der Entwurf des Netzleistungsplans die in Anhang V festgelegten Kriterien erfüllt.
Die Kommission kann den Netzmanager erforderlichenfalls auffordern, einen überarbeiteten Entwurf des Netzleistungsplans vorzulegen, um die Einhaltung der in Anhang V festgelegten Kriterien sicherzustellen.
(3) Stellt die Kommission fest, dass der Entwurf des Netzleistungsplans die in Anhang V festgelegten Kriterien erfüllt, nimmt sie den Netzleistungsplan an.
(4) Nach seiner Annahme durch die Kommission gemäß Absatz 3 veröffentlicht der Netzmanager den Netzleistungsplan und setzt diesen um.
(5) Konnte die Kommission den Netzleistungsplan aufgrund der Zeit, die für den Abschluss der in den Absätzen 2 und 3 genannten Verfahren erforderlich ist, nicht vor Beginn des Bezugszeitraums annehmen, gilt bis zur Annahme des Netzleistungsplans durch die Kommission vorläufig die neueste Fassung des vom Netzmanagementgremium gebilligten Entwurfs des Netzleistungsplans.
Kapitel V
Finanzierung von Flugsicherungsdiensten, Festlegung von Gebührenzonen und Kostengrundlagen für Gebühren sowie Transparenz
Artikel 20 Grundsätze für die Finanzierung von Flugsicherungsdiensten
(1) Die festgestellten Kosten von Streckenflugsicherungsdiensten werden aus Streckengebühren, die den Luftraumnutzern auferlegt werden, und, sofern Artikel 25 Absatz 3 Anwendung findet, durch sonstige in diesem Artikel genannte Einnahmen finanziert.
(2) Die festgestellten Kosten von Flugsicherungsdiensten für den An- und Abflug werden aus An- und Abfluggebühren, die den Luftraumnutzern auferlegt werden, und, sofern Artikel 25 Absatz 3 Anwendung findet, durch sonstige in diesem Artikel genannte Einnahmen finanziert.
(3) Einnahmen aus Streckengebühren und An- und Abfluggebühren dürfen nicht zur Finanzierung gewerblicher Tätigkeiten von Flugsicherungsorganisationen verwendet werden.
Artikel 21 Festlegung von Gebührenzonen
(1) Die Mitgliedstaaten legen in dem ihrer Zuständigkeit unterstehenden Luftraum, in dem die Flugsicherungsdienste für die Luftraumnutzer erbracht werden, eine oder mehrere Gebührenzonen für die Erhebung von Streckengebühren ("Streckengebührenzone") und eine oder mehrere Gebührenzonen für die Erhebung von An- und Abfluggebühren ("An- und Abfluggebührenzone") fest.
Die Mitgliedstaaten konsultieren die Vertreter der betreffenden Luftraumnutzer, bevor sie diese Zonen festlegen oder ändern.
Die Mitgliedstaaten unterrichten die Kommission und gegebenenfalls das Central Route Charges Office (CRCO) von Eurocontrol mindestens sieben Monate vor Beginn des Bezugszeitraums über die Festlegung oder Änderung dieser Gebührenzonen.
(2) Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass der geografische Geltungsbereich der Gebührenzonen klar definiert ist. Die Gebührenzonen müssen mit der Erbringung von Flugsicherungsdiensten vereinbar sein und können Dienste einschließen, die von einer in einem anderen Mitgliedstaat niedergelassenen Flugsicherungsorganisation in Bezug auf den grenzübergreifenden Luftraum erbracht werden.
(3) Werden Flugverkehrsdienste im Zusammenhang mit dem An- und Abflug von Luftfahrzeugen gemeinsam für eine Gruppe von Flughäfen erbracht, können die Mitgliedstaaten innerhalb des betreffenden Terminalbereichs eine spezifische An- und Abfluggebührenzone festlegen.
(4) Beschließen Mitgliedstaaten, Gebührenzonen für den Streckenflug bzw. den An- und Abflug festzulegen, die sich über einen Luftraum erstrecken, für den mehr als ein Mitgliedstaat zuständig ist, oder beschließen Mitgliedstaaten, eine gemeinsame Gebührenzone festzulegen, sorgen die betreffenden Mitgliedstaaten dafür, dass diese Verordnung kohärent und einheitlich auf die Erbringung von Flugsicherungsdiensten in dem betreffenden Luftraum angewandt wird.
Die Mitgliedstaaten unterrichten die Kommission und das CRCO von Eurocontrol unverzüglich über einen solchen Beschluss.
(5) Während eines Bezugszeitraums können die Mitgliedstaaten eine An- und Abfluggebührenzone ändern oder eine neue An- und Abfluggebührenzone festlegen, sofern sie
(6) Während eines Bezugszeitraums dürfen die Mitgliedstaaten keine Änderungen an Streckengebührenzonen vornehmen.
Artikel 22 Festlegung der Kostengrundlage für die Gebühren
(1) Die Kostengrundlage für Streckengebühren und An- und Abfluggebühren sind die festgestellten Kosten für die Erbringung von Flugsicherungsdiensten in der betreffenden Gebührenzone.
Festgestellte Kosten, die durch neue ATM-Systeme oder umfassende Überholungen bestehender ATM-Systeme entstehen, werden nur dann in die Kostengrundlage einbezogen, wenn diese Systeme mit der Umsetzung des europäischen ATM-Masterplans, insbesondere mit den in Artikel 15a Absatz 3 der Verordnung (EG) Nr. 550/2004 genannten gemeinsamen Vorhaben, vereinbar sind.
Die Mitgliedstaaten können beschließen, die folgenden im Zusammenhang mit der Erbringung von Flugsicherungsdiensten entstandenen festgestellten Kosten gemäß Artikel 15 Absatz 2 Buchstabe b zweiter Satz der Verordnung (EG) Nr. 550/2004 in die Kostengrundlage einzubeziehen:
(2) Unbeschadet des Artikels 18 werden die in der Kostengrundlage für die Streckengebühren und An- und Abfluggebühren berücksichtigten festgestellten Kosten vor Beginn eines jeden Bezugszeitraums als Teil des Leistungsplans real und für jedes Kalenderjahr dieses Zeitraums sowohl real als auch nominal festgelegt, mit Ausnahme der in Absatz 1 Unterabsatz 3 und der in Absatz 4 Buchstaben c und d genannten festgestellten Kosten, die nominal festgelegt werden, sofern ein auf den Anschaffungskosten basierendes Rechnungslegungsmodell angewandt wird.
(3) Die in den Kostengrundlagen für Streckengebühren und An- und Abfluggebühren berücksichtigten festgestellten Kosten, werden in Landeswährung berechnet. Wurde eine gemeinsame Gebührenzone mit einem einheitlichen Gebührensatz festgelegt, gewährleisten die betreffenden Mitgliedstaaten die Umrechnung der festgestellten Kosten in eine einzige Währung, bei der es sich um den Euro oder eine andere Landeswährung eines der betreffenden Mitgliedstaaten handeln kann, um eine transparente Berechnung des einheitlichen Gebührensatzes gemäß Artikel 25 Absatz 4 zu gewährleisten.
(4) Die in den Kostengrundlagen für Streckengebühren und An- und Abfluggebühren berücksichtigten festgestellten Kosten umfassen:
In Bezug auf Buchstabe a umfassen die Personalkosten die Bruttovergütung, die Überstundenvergütung, den Arbeitgeberanteil an der Sozialversicherung sowie Kosten der Altersversorgung und sonstiger Leistungen. Der Berechnung der Kosten der Altersversorgung werden je nach Sachlage vorsichtige Annahmen gemäß der anwendbaren Versorgungsregelung oder dem anwendbaren einzelstaatlichen Recht zugrunde gelegt. Diese Annahmen sind im Leistungsplan anzugeben.
In Bezug auf Buchstabe b umfassen Betriebskosten mit Ausnahme der Personalkosten Kosten, die durch den Bezug von Waren und Dienste entstanden sind, die für die Erbringung von Flugsicherungsdiensten eingesetzt wurden, einschließlich Ausgaben für ausgelagerte Dienste, Material-, Energie-, Versorgungskosten, Mietkosten von Gebäuden, Ausgaben für Ausrüstungen und Einrichtungen, Instandhaltungs-, Versicherungs- und Reisekosten.
In Bezug auf Buchstabe c umfassen Abschreibungskosten Kosten, die sich auf das gesamte für die Erbringung von Flugsicherungsdiensten eingesetzte Anlagevermögen beziehen. Der Wert des Anlagevermögens wird entsprechend der zu erwartenden Nutzungsdauer ausgehend von den Kosten des Anlagevermögens linear abgeschrieben. Die Abschreibung wird auf der Grundlage der Anschaffungs- oder der Wiederbeschaffungskosten berechnet. Die Methodik zur Berechnung der Abschreibungskosten darf während des Abschreibungszeitraums nicht geändert werden und muss im Einklang mit der angewandten Methode zur Berechnung der Kapitalkosten stehen, d. h. nominale Kapitalkosten bei Zugrundelegung der Anschaffungskosten und reale Kapitalkosten bei Zugrundelegung der Wiederbeschaffungskosten. Werden Wiederbeschaffungskosten zugrunde gelegt, werden die Kapitalkosten nicht inflationsbereinigt und es sind die entsprechenden Anschaffungskosten anzugeben, um einen Vergleich und eine Bewertung zu ermöglichen.
In Bezug auf Buchstabe d entsprechen die Kapitalkosten dem Produkt aus den folgenden Elementen:
Für die Zwecke der Festlegung der Kapitalkosten ist den Faktoren, die zu gewichten sind, das anteilmäßige Verhältnis zwischen Fremd- und Eigenfinanzierung zugrunde zu legen. Der Zinssatz für Verbindlichkeiten entspricht dem gewichteten durchschnittlichen Zinssatz für Verbindlichkeiten der Flugsicherungsorganisation. Die Eigenkapitalrendite ist diejenige, die im Leistungsplan für den Referenzzeitraum vorgesehen ist, und sie beruht auf dem finanziellen Risiko, das der Flugsicherungsorganisation entstanden ist.
Entstehen der Flugsicherungsorganisation Kosten für das Leasing von Anlagevermögen, werden diese Kosten nicht in die Berechnung der Kapitalkosten einbezogen.
In Bezug auf Buchstabe e sind außerordentliche Kosten einmalige Kosten, die im Zusammenhang mit der Erbringung von Flugsicherungsdiensten anfallen, einschließlich nicht erstattungsfähiger Steuern und Zölle.
(5) Die festgestellten Kosten werden den Gebührenzonen, in denen sie anfallen, auf transparente Weise zugewiesen. Die festgestellten Kosten, die in mehreren Gebührenzonen anfallen, werden auf der Grundlage einer transparenten Methode anteilig zugewiesen.
Zu diesem Zweck legen die nationalen Aufsichtsbehörden vor Beginn eines jeden Bezugszeitraums sowohl die Kriterien fest, nach denen die festgestellten Kosten den Gebührenzonen - auch in Bezug auf die Buchstaben b und c dieses Absatzes - zugewiesen werden als auch die Kriterien für die Zuweisung der festgestellten Kosten zu den Flugsicherungsdiensten für den Streckenflugverkehr und den An- und Abflugverkehr, und berücksichtigen diese Informationen gemäß Anhang II Nummer 3.3 Buchstabe d im Leistungsplan.
Die in den Kostengrundlagen für die An- und Abfluggebührenzone berücksichtigten festgestellten Kosten umfassen die Kosten für folgende Dienste:
(6) Die festgestellten Kosten für Flüge, die gemäß Artikel 31 Absätze 3 bis 5 von den Gebühren freigestellt sind, setzen sich wie folgt zusammen:
Für die Berechnung des Gebührensatzes sind die festgestellten Kosten für gebührenfreie VFR-Flüge von den festgestellten Kosten für IFR-Flüge zu trennen.
(7) Die nationalen Aufsichtsbehörden überprüfen für jede Gebührenzone, ob die Kostengrundlagen für Streckengebühren und An- und Abfluggebühren diesem Artikel und den Anforderungen von Artikel 15 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 550/2004 entsprechen. Zu diesem Zweck prüfen die nationalen Aufsichtsbehörden die einschlägigen Rechnungslegungsunterlagen, einschließlich aller Vermögensaufstellungen, und sonstigen Unterlagen, die für die Festlegung der Kostengrundlage für die Gebühren von Belang sind.
Artikel 23 Tatsächliche Kosten
Die Bestimmungen des Artikels 22 gelten entsprechend für die Feststellung der tatsächlichen Kosten.
Artikel 24 Transparenz der Kosten
(1) Die Mitgliedstaaten legen die Kostengrundlagen für die Gebühren für jede Gebührenzone auf transparente Weise fest.
(2) Spätestens vier Monate vor Beginn des Bezugszeitraums konsultieren die Mitgliedstaaten auf koordinierte Weise Flugsicherungsorganisationen, Vertreter der Luftraumnutzer und gegebenenfalls Flughafenbetreiber und Flughafenkoordinatoren zur geplanten Festlegung der festgestellten Kosten, die in der Kostengrundlage für Streckengebühren und An- und Abfluggebühren, neue und bestehende Investitionen, Prognosen zu den Diensteinheiten und die Gebührenpolitik für den betreffenden Bezugszeitraum eingeschlossen sind.
Die Mitgliedstaaten tun dies auch während eines Bezugszeitraums, in dem sie beabsichtigen, eine Überprüfung der Leistungsziele im wesentlichen Leistungsbereich Kosteneffizienz gemäß Artikel 18 Absatz 1 zu beantragen.
Die Mitgliedstaaten übermitteln den zur Konsultation eingeladenen Stellen spätestens drei Wochen vor der Konsultation die Berichtstabellen und die gemäß den Anhängen VII und IX erforderlichen Angaben.
(3) Während des Bezugszeitraums konsultieren die Mitgliedstaaten jährlich auf koordinierte Weise und im Einklang mit Anhang XII Nummer 1 Flugsicherungsorganisationen, Vertreter der Luftraumnutzer und gegebenenfalls die Flughafenbetreiber und Flughafenkoordinatoren zu den im Vorjahr tatsächlich entstandenen Kosten und zur Differenz zwischen den tatsächlichen Kosten und den im Leistungsplan enthaltenen festgestellten Kosten.
Die Mitgliedstaaten übermitteln den zur Konsultation eingeladenen Stellen spätestens drei Wochen vor der Konsultation die Berichtstabellen und die gemäß Anhang VII erforderlichen Angaben.
(4) Die Mitgliedstaaten übermitteln der Kommission die im jeweils letzten Unterabsatz der Absätze 2 und 3 genannten Angaben zu dem Zeitpunkt, zu dem sie diese den zu konsultierenden Parteien zur Verfügung stellen. Die Mitgliedstaaten teilen der Kommission zudem die Ergebnisse dieser Konsultation mit.
Kapitel VI
Berechnung der Gebührensätze und Gebühren
Artikel 25 Berechnung der Gebührensätze
(1) Die Mitgliedstaaten berechnen die Gebührensätze für den Streckenflug und den An- und Abflug vor Beginn eines jeden Jahres des Bezugszeitraums.
(2) Diese Gebührensätze werden errechnet, indem die algebraische Summe der folgenden Elemente durch die gemäß Anhang VIII Nummern 1 bzw. 2 berechnete voraussichtliche Gesamtzahl der Strecken- bzw. An- und Abflugdiensteinheiten für das betreffende Jahr geteilt wird:
(3) Für die Zwecke von Absatz 2 Buchstabe i werden die folgenden Einnahmen von Flugsicherungsorganisationen, die im Jahr n erzielt wurden, von den festgestellten Kosten als "sonstige Einnahmen" abgezogen:
In Bezug auf Buchstabe a werden die öffentlichen Mittel für Personalkosten und sonstige Betriebskosten spätestens im Jahr n + 2 von den festgestellten Kosten abgezogen. Öffentliche Mittel zur Deckung der Abschreibungskosten werden gemäß dem Abschreibungsplan des finanzierten Vermögenswerts (Laufzeit und Annuität) von den festgestellten Kosten abgezogen. Ein Mitgliedstaat kann beschließen, die Verwaltungskosten für die Berichterstattung über die Finanzierungsvereinbarung nicht von den festgestellten Kosten abzuziehen, wenn diese Verwaltungskosten nicht in der Kostengrundlage für die Gebühren enthalten sind. Ebenso kann ein Mitgliedstaat beschließen, öffentliche Mittel, die er zur Deckung von Kosten erhalten hat, die zum Zeitpunkt der Erstellung des Leistungsplans unbekannt waren und daher nicht in der Kostengrundlage für die Gebühren enthalten sind, nicht von den festgestellten Kosten abzuziehen. Luftraumnutzern werden nicht die durch öffentliche Mittel gedeckten Kosten in Rechnung gestellt.
In Bezug auf die Buchstaben b und c werden die unter diesen Buchstaben genannten Einnahmen spätestens im Jahr n + 2 von den festgestellten Kosten abgezogen.
(4) Gebührensätze werden in Landeswährung berechnet.
Beschließen Mitgliedstaaten, eine gemeinsame Gebührenzone gemäß Artikel 21 Absatz 4 einzurichten, wird der Gebührensatz in einer einzigen Währung, bei der es sich um den Euro oder eine andere Landeswährung eines der betreffenden Mitgliedstaaten handeln kann, berechnet. Die betreffenden Mitgliedstaaten setzen die Kommission und das CRCO von Eurocontrol von der anwendbaren Währung in Kenntnis.
Artikel 26 Inflationsanpassung
Für jedes Jahr des Bezugszeitraums werden die in den Kostengrundlagen für Streckengebühren und An- und Abfluggebühren des Jahres n enthaltenen festgestellten Kosten (nominal) auf der Grundlage der Differenz (prozentual) zwischen dem tatsächlichen Inflationsindex und dem prognostizierten Inflationsindex für das Jahr n angepasst und als Anpassung in die Berechnung des Gebührensatzes für das Jahr n + 2 einbezogen.
Die in Artikel 22 Absatz 1 Unterabsatz 3 genannten festgestellten Kosten und die in Artikel 22 Absatz 4 Buchstaben c und d genannten festgestellten Kosten dürfen, sofern ein auf den Anschaffungskosten basierendes Rechnungslegungsmodell angewandt wird, keiner Inflationsanpassung unterzogen werden.
Artikel 27 Regelung zur Teilung des Verkehrsrisikos
(1) In Bezug auf die in Artikel 11 Absatz 2 genannten Anreizregelungen wird eine Regelung zur Teilung des Verkehrsrisikos angewandt. Im Rahmen dieser Regelung wird das Risiko von Einnahmeänderungen aufgrund von Abweichungen von den im Leistungsplan angegebenen prognostizierten Diensteinheiten zwischen Flugsicherungsorganisationen und Luftraumnutzern gemäß diesem Artikel aufgeteilt.
(2) Weicht in einem Jahr n die tatsächliche Anzahl der Diensteinheiten um nicht mehr als 2 % von der im Leistungsplan enthaltenen Prognose für dieses Jahr n ab, werden die sich daraus ergebenden zusätzlichen Einnahmen oder die daraus resultierenden Einnahmeverluste vollständig von der betreffenden Flugsicherungsorganisation oder den betreffenden Flugsicherungsorganisationen getragen.
(3) Übersteigt in einem Jahr n die tatsächliche Anzahl der Diensteinheiten die im Leistungsplan enthaltene Prognose für dieses Jahr n um mehr als 2 %, werden 70 % der sich daraus ergebenden zusätzlichen Einnahmen der betreffenden Flugsicherungsorganisation oder der betreffenden Flugsicherungsorganisationen, die mehr als 2 % der Differenz zwischen den tatsächlichen Diensteinheiten und dieser Prognose betragen, durch Anpassungen der Gebührensätze im Jahr n + 2 an die Luftraumnutzer weitergegeben.
Liegt in einem Jahr n die tatsächliche Anzahl der Diensteinheiten um mehr als 2 % unterhalb der im Leistungsplan enthaltenen Prognose für dieses Jahr n, werden 70 % der sich daraus ergebenden Einnahmeverluste der betreffenden Flugsicherungsorganisation oder der betreffenden Flugsicherungsorganisationen, die mehr als 2 % der Differenz zwischen den tatsächlichen Diensteinheiten und dieser Prognose betragen, durch Anpassungen der Gebührensätze im Jahr n + 2 von den Luftraumnutzern eingezogen.
(4) Beträgt in einem Jahr n die tatsächliche Anzahl der Diensteinheiten weniger als 90 % der im Leistungsplan enthaltenen Prognose für dieses Jahr n, wird der Einnahmeverlust der betreffenden Flugsicherungsorganisation oder der betreffenden Flugsicherungsorganisationen, der mehr als 10 % der Differenz zwischen den tatsächlichen Diensteinheiten und dieser Prognose beträgt, durch Anpassungen der Gebührensätze im Jahr n + 2 vollständig von den Luftraumnutzern eingezogen.
Beträgt in einem bestimmten Jahr n die tatsächliche Anzahl der Diensteinheiten mehr als 110 % der im Leistungsplan enthaltenen Prognose für dieses Jahr n, werden die zusätzlichen Einnahmen der betreffenden Flugsicherungsorganisation oder der betreffenden Flugsicherungsorganisationen, die mehr als 10 % der Differenz zwischen den tatsächlichen Diensteinheiten und dieser Prognose betragen, durch Anpassungen der Gebührensätze im Jahr n + 2 vollständig an die Luftraumnutzern weitergegeben.
(5) Die nationalen Aufsichtsbehörden können die Werte der Parameter der in den Absätzen 2 und 3 beschriebenen Regelung zur Teilung des Verkehrsrisikos anpassen. Bei der Anpassung dieser Werte verfahren die nationalen Aufsichtsbehörden wie folgt:
(6) Die folgenden festgestellten Kosten unterliegen nicht den Bestimmungen der Absätze 2 bis 5:
(7) Die Mitgliedstaaten können die festgestellten Kosten von Flugsicherungsorganisationen, denen die Erbringung von Flugsicherungsdiensten ohne Zertifizierung gemäß Artikel 7 Absatz 5 der Verordnung (EG) Nr. 550/2004 gestattet wurde, von der Anwendung der Absätze 2 bis 5 ausnehmen.
(8) In Bezug auf die in Absatz 6 und, falls anwendbar, in Absatz 7 genannten festgestellten Kosten werden etwaige zusätzliche Einnahmen im Jahr n aufgrund von Unterschieden zwischen den tatsächlichen Diensteinheiten und den im Leistungsplan enthaltenen prognostizierten Diensteinheiten für dieses Jahr an die Luftraumnutzer weitergegeben; etwaige Einnahmeverluste werden durch eine Anpassung des Gebührensatzes im Jahr n + 2 von den Luftraumnutzern eingezogen.
(9) Die Anpassungen der in Artikel 25 Absatz 2 Buchstaben b bis l genannten Gebührensätze unterliegen nicht den Bestimmungen der Absätze 2 bis 5. In Bezug auf die in Artikel 25 Absatz 2 Buchstaben b bis g und i bis k genannten Anpassungen werden etwaige zusätzliche Einnahmen im Jahr n aufgrund von Unterschieden zwischen den tatsächlichen Diensteinheiten und den im Leistungsplan enthaltenen prognostizierten Diensteinheiten für dieses Jahr an die Luftraumnutzer weitergegeben; etwaige Einnahmeverluste werden durch eine Anpassung des Gebührensatzes im Jahr n + 2 von den Luftraumnutzern eingezogen.
Artikel 28 Regelung zur Kostenrisikoteilung
(1) In Bezug auf die in Artikel 11 Absatz 2 genannten Anreizregelungen wird eine Regelung zur Teilung des Kostenrisikos angewandt. Im Rahmen dieser Regelung werden die Differenzen zwischen den im Leistungsplan enthaltenen festgestellten Kosten und den tatsächlichen Kosten zwischen den Flugsicherungsorganisationen und den Luftraumnutzern gemäß diesem Artikel aufgeteilt.
(2) Die in Absatz 1 genannten Differenzen werden wie folgt aufgeteilt:
(3) Absatz 2 gilt nicht, wenn die Differenzen zwischen festgestellten Kosten und tatsächlichen Kosten auf mindestens eine der folgenden Änderungen zurückzuführen sind:
Die festgestellten Kosten im Zusammenhang mit den in diesem Absatz genannten Kosten werden gemäß Anhang II Nummer 3.3 Buchstabe h im Leistungsplan ermittelt und kategorisiert.
Die in diesem Absatz genannten Differenzen zwischen den festgestellten Kosten und den tatsächlichen Kosten werden gemäß den Anhängen VII und IX jährlich ermittelt und erläutert.
(4) Bei den in Absatz 3 Buchstabe a genannten unvorhergesehenen Änderungen der Kosten werden die Differenzen zwischen den festgestellten Kosten und den tatsächlichen Kosten wie folgt aufgeteilt:
Beabsichtigen Flugsicherungsorganisationen im Bezugszeitraum umfangreiche Investitionen in Bezug auf Informationen über die im Leistungsplan gemäß Anhang II Nummer 2.2 Buchstabe b ausgewiesenen umfangreichen Investitionen hinzuzufügen, zu streichen oder zu ersetzen, müssen diese Änderungen von der nationalen Aufsichtsbehörde nach Konsultation der Vertreter der Luftraumnutzer genehmigt werden.
(5) Bei den in Absatz 3 Buchstabe b genannten unvorhergesehenen Änderungen der Kosten werden die Differenzen zwischen den festgestellten Kosten und den tatsächlichen Kosten wie folgt aufgeteilt:
(6) Bei den in Absatz 3 Buchstaben c, d und e genannten unvorhergesehenen Änderungen der Kosten werden die Differenzen zwischen den festgestellten Kosten und den tatsächlichen Kosten wie folgt aufgeteilt:
(7) Die nationalen Aufsichtsbehörden überprüfen jährlich, ob die Flugsicherungsorganisationen die Bestimmungen dieses Artikels ordnungsgemäß anwenden. Die nationalen Aufsichtsbehörden erstellen bis zum 1. September des Jahres n+1 einen Bericht über die Änderungen der in Absatz 3 genannten Kosten, die im Jahr n angefallen sind. Der Bericht muss einer Konsultation der Vertreter der Luftraumnutzer unterzogen werden.
Die nationalen Aufsichtsbehörden nehmen in den Bericht, der bis zum 1. September des Jahres vorliegen muss, das auf das letzte Jahr des Bezugszeitraums folgt, auch die über den gesamten Bezugszeitraum ermittelte Bilanz in Bezug auf die in Absatz 3 Buchstaben a, c, d und e genannten unvorhergesehenen Änderungen der Kosten auf.
Artikel 29 Festsetzung der Gebührensätze für die einzelnen Gebührenzonen
(1) Die Mitgliedstaaten legen gemäß Artikel 25 für jede Gebührenzone jährlich einen Gebührensatz fest. Unbeschadet Absatz 3 werden die Gebührensätze im Laufe des Jahres nicht geändert.
(2) Die Mitgliedstaaten legen für das Jahr n für jede Gebührenzone einen Gebührensatz gemäß den folgenden Anforderungen fest:
(3) Die Kommission überprüft, ob die in Absatz 2 genannten Gebührensätze unter Einhaltung der in Artikel 25 Absatz 2 festgelegten Anforderungen berechnet wurden.
Stellt die Kommission fest, dass ein Gebührensatz die Anforderungen gemäß Artikel 25 Absatz 2 nicht erfüllt, setzt sie den betreffenden Mitgliedstaat davon in Kenntnis und fordert ihn auf, einen geänderten Gebührensatz vorzulegen.
Stellt die Kommission fest, dass der geänderte Gebührensatz gemäß den Anforderungen in Artikel 25 Absatz 2 berechnet wurde, setzt sie den betreffenden Mitgliedstaat entsprechend davon in Kenntnis.
(4) Wird ein Gebührensatz für das Jahr n aufgrund der Zeit, die für den Abschluss des in Absatz 3 genannten Verfahrens erforderlich ist, erst nach Beginn des Jahres, auf das er sich bezieht, geändert, wobei es zu einer Differenz bei den Einnahmen kommt, wird der Gebührensatz wie folgt angepasst:
(5) Haben die Mitgliedstaaten vor Beginn des Bezugszeitraums keinen Leistungsplan angenommen oder wird der Leistungsplan während des Bezugszeitraums gemäß Artikel 18 überarbeitet, werden die Gebührensätze erforderlichenfalls auf der Grundlage des angenommenen Leistungsplans bzw. des angenommenen überarbeiteten Leistungsplans neu berechnet und so bald wie möglich angewandt.
Wird ein Leistungsplan nach dem Beginn des Bezugszeitraums angenommen, so führt jede Differenz bei den Einnahmen, die sich aus der Anwendung des bzw. der im Entwurf des Leistungsplans berechneten Gebührensatzes bzw. Gebührensätze anstelle des Gebührensatzes oder der Gebührensätze, die auf der Grundlage des angenommenen Leistungsplans berechnet werden, ergibt, zu einer ersten Anpassung des Gebührensatzes in dem auf die Annahme des Leistungsplans folgenden Jahr und eine letzte Anpassung des Gebührensatzes zwei Jahre nach diesem Jahr. Die Bestimmungen der Artikel 27 und 28 werden auf der Grundlage des angenommenen Leistungsplans angewandt und gelten rückwirkend ab dem ersten Tag des Bezugszeitraums.
Wird ein Leistungsplan während des Bezugszeitraums gemäß Artikel 18 überarbeitet, führt jede Differenz bei den Einnahmen, die sich aus der Anwendung des bzw. der im angenommenen Leistungsplan berechneten Gebührensatzes bzw. Gebührensätze anstelle des Gebührensatzes oder der Gebührensätze, die auf der Grundlage des angenommenen überarbeiteten Leistungsplans berechnet werden, ergibt, zu einer ersten Anpassung des Gebührensatzes in dem auf die Annahme des überarbeiteten Leistungsplans folgenden Jahr und eine letzte Anpassung des Gebührensatzes zwei Jahre nach diesem Jahr. Die Bestimmungen der Artikel 27 und 28 werden auf der Grundlage des angenommenen überarbeiteten Leistungsplans angewandt und gelten rückwirkend ab dem ersten Tag der Anwendung des überarbeiteten Leistungsplans.
(6) Abweichend von Artikel 25 Absatz 2 können die Mitgliedstaaten beschließen, den in Absatz 1 genannten Gebührensatz auf einem Niveau festzulegen, das niedriger ist als der gemäß Artikel 25 Absatz 2 berechnete Gebührensatz. Ist dies der Fall, fügen die Mitgliedstaaten diesen niedrigeren Gebührensatz in die Berichtstabellen zur Berechnung der Gebührensätze gemäß dem Muster in Anhang IX Tabelle 2 ein. Die sich daraus ergebende Differenz bei den Einnahmen wird nicht von den Luftraumnutzern eingezogen.
Artikel 30 Transparenz der Gebührensätze
(1) Die Mitgliedstaaten konsultieren die Flugsicherungsorganisationen, die Vertreter der Luftraumnutzer und gegebenenfalls die Flughafenbetreiber und die Flughafenkoordinatoren jährlich bis zum 1. August auf koordinierte Weise zu wesentlichen Aspekten im Zusammenhang mit der Durchführung dieser Verordnung gemäß Anhang XII Nummer 2. Diese Konsultation kann zusammen mit der in Artikel 24 Absatz 3 genannten Konsultation durchgeführt werden.
Die Mitgliedstaaten übermitteln den zu konsultierenden Parteien spätestens drei Wochen vor der Konsultation die Berichtstabellen und die gemäß Anhang IX erforderlichen Angaben.
(2) Die Mitgliedstaaten übermitteln der Kommission die in Absatz 1 Unterabsatz 2 genannten Angaben am selben Tag, an dem sie diese den zu konsultierenden Parteien zur Verfügung stellen. Die Mitgliedstaaten teilen der Kommission die Ergebnisse dieser Konsultation mit.
Artikel 31 Gebührenberechnung
(1) Die Streckengebühr für einen bestimmten Flug in einer bestimmten Streckengebührenzone entspricht dem Produkt aus dem für diese Zone festgesetzten Gebührensatz und den Streckendiensteinheiten für diesen Flug.
(2) Die An- und Abfluggebühr für einen bestimmten Flug in einer bestimmten An- und Abfluggebührenzone entspricht dem Produkt aus dem für diese Zone festgesetzten Gebührensatz und den An- und Abflugdiensteinheiten für diesen Flug.
Für die Berechnung der An- und Abfluggebühr gelten der Anflug und der Abflug als ein Flug. Zähleinheit ist entweder der ankommende oder abgehende Flug.
(3) Die Mitgliedstaaten stellen folgende Flüge von den Streckengebühren frei:
(4) Die Mitgliedstaaten können folgende Flüge von den Streckengebühren freistellen:
(5) Die Mitgliedstaaten können die in den Absätzen 3 und 4 aufgeführten Flüge von den An- und Abfluggebühren freistellen.
(6) Die Mitgliedstaaten tragen die Kosten für die Dienste, die Flugsicherungsorganisationen für Flüge erbracht haben, die gemäß den Absätzen 3, 4 oder 5 von Streckengebühren oder An- und Abfluggebühren freigestellt sind.
Artikel 32 Differenzierung von Flugsicherungsgebühren
(1) Die Mitgliedstaaten können die Flugsicherungsgebühren für Luftraumnutzer in nichtdiskriminierender und transparenter Weise differenzieren, um
Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass die Differenzierung der Gebühren gemäß den Buchstaben a bis c dieses Absatzes nicht zu einer allgemeinen Änderung der jährlichen Einnahmen der Flugsicherungsorganisation gegenüber der Situation führt, in der die Gebühren nicht differenziert worden wären. Die Über- oder Unterdeckungen schlägt sich in einer Anpassung des Gebührensatzes im Jahr n+2 nieder.
(2) Die Differenzierung der Flugsicherungsgebühren erfolgt in Bezug auf die Streckengebühr und/oder die An- und Abfluggebühr.
Vor der Anwendung der Differenzierung von Gebühren konsultieren die Mitgliedstaaten die Vertreter der Luftraumnutzer und die betroffenen Flugsicherungsorganisationen zu der beabsichtigten Differenzierung.
(3) Die nationalen Aufsichtsbehörden überwachen die ordnungsgemäße Umsetzung der Differenzierung von Flugsicherungsgebühren durch die Flugsicherungsorganisationen und erstatten gemäß Artikel 37 Absatz 1 Bericht darüber.
Artikel 33 Erhebung der Gebühren
(1) Die Mitgliedstaaten können die Gebühren im Wege einer einzigen Gebühr je Flug erheben. Werden Gebühren auf regionaler Basis in Rechnung gestellt und erhoben, kann als Rechnungswährung der Euro verwendet werden und es kann ein Verwaltungsgebührensatz für die Kosten der Rechnungsstellung und Gebührenerhebung auf den betreffenden Gebührensatz aufgeschlagen werden.
(2) Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass die in ihrem Namen erhobenen Beträge zur Deckung der festgestellten Kosten gemäß den Bestimmungen dieser Verordnung verwendet werden.
(3) Die Luftraumnutzer entrichten unverzüglich und vollständig alle gemäß dieser Verordnung angefallenen Flugsicherungsgebühren.
(4) Die Mitgliedstaaten sorgen dafür, dass wirksame und verhältnismäßige Zwangsmaßnahmen für die Erhebung von Flugsicherungsgebühren, falls dies erforderlich ist, ergriffen werden. Hierzu können die Verweigerung von Diensten, die Zurückhaltung des Luftfahrzeugs oder andere Zwangsmaßnahmen nach Maßgabe des nationalen Rechts des betreffenden Mitgliedstaats zählen.
Kapitel VII
Besondere Bestimmungen
Artikel 34 Vereinfachte Gebührenregelung
(1) Vorbehaltlich der in Absatz 2 genannten Bedingungen können die Mitgliedstaaten beschließen, für den gesamten Bezugszeitraum eine vereinfachte Gebührenregelung einzuführen und anzuwenden, die Folgendes betrifft:
(2) Die Mitgliedstaaten können nur dann beschließen, eine vereinfachte Gebührenregelung gemäß Absatz 1 einzuführen und anzuwenden, wenn alle folgenden Bedingungen erfüllt sind:
(3) Beschließen die Mitgliedstaaten, eine vereinfachte Gebührenregelung gemäß Absatz 2 einzuführen und anzuwenden, so gelten nicht:
Übertragungen aus den Jahren vor dem Bezugszeitraum, auf den die vereinfachte Gebührenregelung angewandt wird, werden weiterhin bei der Berechnung der Gebührensätze berücksichtigt.
(4) Beschließen die Mitgliedstaaten, eine vereinfachte Gebührenregelung gemäß Absatz 2 einzuführen und anzuwenden, spezifizieren und begründen sie ihren Beschluss im Leistungsplan gemäß Anhang II Nummer 1.7.
Artikel 35 Flugsicherungsdienste für den An- und Abflug und CNS-, MET- und AIS-Dienste sowie ATM-Datendienste, die Marktbedingungen unterliegen
(1) Vorbehaltlich der Bestimmungen dieses Artikels können die Mitgliedstaaten entweder vor oder während eines Bezugszeitraums beschließen, dass die Bereitstellung einiger oder aller Flugsicherungsdienste für den An- und Abflug, CNS-, MET- und AIS-Dienste oder ATM-Datendienste in ihren gemäß Artikel 21 eingerichteten Gebührenzonen Marktbedingungen unterliegt.
(2) Wenn ein Mitgliedstaat oder mehrere Mitgliedstaaten beschließen, für den bevorstehenden Bezugszeitraum oder gegebenenfalls für die verbleibende Dauer des Bezugszeitraums Absatz 1 anzuwenden, dürfen sie in Bezug auf die betreffenden Dienste nicht
Die Buchstaben d bis f gelten nur für Flugsicherungsdienste für den An- und Abflug.
Beschließt ein Mitgliedstaat während eines Bezugszeitraums, Absatz 1 anzuwenden, überarbeitet er auch seinen Leistungsplan gemäß Artikel 18 Absatz 1 in Bezug auf die betreffenden Dienste.
(3) Ein Mitgliedstaat beschließt, Absatz 1 nur anzuwenden, wenn er alle der folgenden Schritte abgeschlossen hat:
In Bezug auf Buchstabe d übermittelt der Mitgliedstaat die Bewertung spätestens 12 Monate vor Beginn eines Bezugszeitraums oder, im Fall einer Bewertung während des Bezugszeitraums, unverzüglich nach Abschluss der Bewertung. Die Kommission teilt dem betreffenden Mitgliedstaat mit, ob sie der Auffassung ist, dass die Bewertung in Einklang mit den in Anhang X festgelegten Kriterien durchgeführt wurde. Die Kommission teilt dies unverzüglich mit. Erforderlichenfalls fordert die Kommission von dem betreffenden Mitgliedstaat zusätzliche Informationen an, die dieser Mitgliedstaat unverzüglich vorlegt.
(4) Beschließt ein Mitgliedstaat, Absatz 1 anzuwenden, bewertet seine nationale Aufsichtsbehörde regelmäßig, ob die in Anhang X festgelegten Kriterien weiterhin erfüllt sind.
Stellt die nationale Aufsichtsbehörde fest, dass diese Kriterien nicht mehr erfüllt sind, widerruft der Mitgliedstaat unverzüglich seinen Beschluss, nachdem er die in Absatz 3 Buchstaben b bis d genannten Schritte abgeschlossen hat.
Nach einem solchen Widerruf wendet der Mitgliedstaat für den bevorstehenden Bezugszeitraum oder gegebenenfalls für die verbleibende Dauer des Bezugszeitraums in Bezug auf die betreffenden Dienste die in Absatz 2 Unterabsatz 1 aufgeführten Ausnahmen nicht an. Kommt es während des Bezugszeitraums zu einem Widerruf, überarbeitet der betreffende Mitgliedstaat auch seinen Leistungsplan gemäß Artikel 18 Absatz 1.
(5) Werden die Dienste, die der Anwendung von Absatz 1 unterliegen, in einer gemäß Artikel 21 Absatz 4 eingerichteten gemeinsamen Gebührenzone bereitgestellt, können die betreffenden Mitgliedstaaten beschließen, dass nur die gemeinsame Erbringung einiger oder aller dieser Dienste Marktbedingungen unterliegt. In diesem Fall stellen sie gemeinsam sicher, dass die Anforderungen dieses Artikels erfüllt werden.
(6) Beschließt ein Mitgliedstaat, Absatz 1 anzuwenden, übermittelt er der Kommission die in Anhang XI genannten Angaben im ersten Jahr jedes Bezugszeitraums. Die Kommission macht diese Angaben nicht öffentlich zugänglich.
Kapitel VIII
Bereitstellung von Informationen, Überwachung und Veröffentlichung von Informationen
Artikel 36 Bereitstellung von Informationen
(1) Zum Zwecke der Überwachung gemäß Artikel 37 übermitteln die nationalen Aufsichtsbehörden, die Flugsicherungsorganisationen, die Flughafenbetreiber, die Flughafenkoordinatoren, die Luftraumnutzer und der Netzmanager der Kommission die in Anhang VI genannten Daten im Einklang mit den für jede in diesem Anhang aufgeführte Partei geltenden besonderen Anforderungen. Die Daten werden kostenlos in elektronischer Form zur Verfügung gestellt.
In Bezug auf Luftraumnutzer gilt dieser Artikel nur für Nutzer, die mehr als 35.000 Flüge pro Jahr im europäischen Luftraum durchführen, berechnet als Durchschnitt der drei vorangegangenen Jahre.
(2) Haben die in Absatz 1 genannten Parteien diese Daten bereits teilweise oder vollständig an Eurocontrol oder an die Agentur der Europäischen Union für Flugsicherheit übermittelt, sind sie nicht verpflichtet, die betreffenden Daten der Kommission vorzulegen, vorausgesetzt, sie informieren die Kommission über bereits vorgelegte Daten, über den Zeitpunkt ihrer Übermittlung und darüber, ob die Daten an Eurocontrol oder an die Agentur der Europäischen Union für Flugsicherheit übermittelt wurden.
(3) Die in Absatz 1 genannten Parteien treffen jeweils die erforderlichen Maßnahmen, um die Qualität, die Validierung und die rechtzeitige Übermittlung der nach Absatz 1 zu übermittelnden Daten zu gewährleisten. Auf Ersuchen der Kommission machen sie Angaben zu ihren Qualitätskontrollen und Validierungsverfahren in Bezug auf diese Daten.
Artikel 37 Überwachung und Berichterstattung
(1) Die nationalen Aufsichtsbehörden überwachen die Leistung der Flugsicherungsdienste, die in dem ihrer Zuständigkeit unterstehenden Luftraum erbracht werden, um zu bewerten, ob die in den Leistungsplänen enthaltenen Leistungsziele erreicht werden.
Stellt eine nationale Aufsichtsbehörde fest, dass diese Ziele nicht erreicht wurden oder möglicherweise nicht erreicht werden, unterrichtet sie unverzüglich die Kommission davon. Um diesen Mangel zu beheben und die im Leistungsplan festgelegten Ziele zu erreichen, ergreift der Mitgliedstaat oder die betreffende nationale Aufsichtsbehörde umgehend die von ihm/ihr festgelegten geeigneten Maßnahmen unter Berücksichtigung der in Artikel 10 Absatz 2 der Durchführungsverordnung (EU) 2019/123 genannten Verbesserungsmaßnahmen. Sie teilen der Kommission diese geeigneten Maßnahmen unverzüglich mit.
Spätestens am 1. Juni eines jeden Jahres erstatten die nationalen Aufsichtsbehörden der Kommission über die im Vorjahr erzielten Ergebnisse der in Unterabsatz 1 genannten Überwachung Bericht.
(2) Die Kommission überwacht die Leistung der Netzfunktionen und bewertet, ob die im Netzleistungsplan festgelegten Leistungsziele erreicht wurden.
Stellt die Kommission fest, dass die im Netzleistungsplan festgelegten Leistungsziele nicht erreicht wurden oder möglicherweise nicht erreicht werden, fordert sie den Netzmanager auf, geeignete Maßnahmen festzulegen, um den Mangel zu beheben und diese Ziele zu erreichen. Der Netzmanager teilt der Kommission diese Maßnahmen unverzüglich mit.
(3) Auf der Grundlage der in Absatz 1 letzter Unterabsatz genannten Berichte, ihrer eigenen Überwachung gemäß Absatz 2 und der Analyse der gemäß Artikel 36 Absatz 1 eingegangenen Daten überwacht die Kommission die Durchführung der Erbringung von Flugsicherungsdiensten und Netzfunktionen und bewertet regelmäßig, ob die Leistungsziele erreicht wurden. Die Kommission unterrichtet die Mitgliedstaaten mindestens einmal jährlich über ihre Überwachungstätigkeiten.
Artikel 38 Veröffentlichung
(1) Die Mitgliedstaaten machen folgende Informationen, insbesondere auf elektronischem Wege, öffentlich zugänglich:
(2) Der Netzmanager macht folgende Informationen, insbesondere auf elektronischem Wege, öffentlich zugänglich:
(3) Die Kommission macht, insbesondere auf elektronischem Wege, die vom Leistungsüberprüfungsgremium erstellten Berichte und Unterlagen in Bezug auf die von diesem Gremium gemäß Artikel 3 bereitgestellte Unterstützung öffentlich zugänglich.
Kapitel IX
Schlussbestimmungen
Artikel 39 Begründung einzelstaatlicher Beschlüsse und damit zusammenhängender Rechtsbehelf
Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass die von ihren zuständigen nationalen Behörden gemäß dieser Verordnung gefassten Beschlüsse hinreichend begründet sind und gegen diese nach nationalem Recht ein wirksamer gerichtlicher Rechtsbehelf eingelegt werden kann.
Artikel 40 Aufhebung
Die Durchführungsverordnungen (EU) Nr. 390/2013 und (EU) Nr. 391/2013 werden mit Wirkung vom 1. Januar 2020 aufgehoben. Diese Verordnungen gelten jedoch weiterhin für die Zwecke der Durchführung der Leistungs- und Entgeltregelungen für den zweiten Bezugszeitraum.
Artikel 41 Inkrafttreten
Diese Verordnung tritt am zwanzigsten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.
Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.
Brüssel, den 11. Februar 2019
2) ABl. L 96 vom 31.03.2004 S. 10.
3) Durchführungsverordnung (EU) Nr. 390/2013 der Kommission vom 3. Mai 2013 zur Festlegung eines Leistungssystems für Flugsicherungsdienste und Netzfunktionen (ABl. L 128 vom 09.05.2013 S. 1).
4) Durchführungsverordnung (EU) Nr. 391/2013 der Kommission vom 3. Mai 2013 zur Einführung einer gemeinsamen Gebührenregelung für Flugsicherungsdienste (ABl. L 128 vom 09.05.2013 S. 31).
5) Verordnung (EG) Nr. 551/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 10. März 2004 über die Ordnung und Nutzung des Luftraums im einheitlichen europäischen Luftraum (die "Luftraum-Verordnung") (ABl. L 96 vom 31.03.2004 S. 20).
6) Durchführungsverordnung (EU) 2019/123 der Kommission vom 24. Januar 2019 zur Festlegung detaillierter Durchführungsbestimmungen für die Netzfunktionen des Flugverkehrsmanagements und zur Aufhebung der Verordnung (EU) Nr. 677/2011 der Kommission (ABl. L 28 vom 31.01.2019 S. 1)(7) Gemäß Artikel 3 der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 409/2013 der Kommission vom 3. Mai 2013 zur Festlegung gemeinsamer Vorhaben, zum Aufbau von Entscheidungsstrukturen und zur Schaffung von Anreizen für die Unterstützung der Durchführung des europäischen Masterplans für das Flugverkehrsmanagement (Text von Bedeutung für den EWR) (ABl. L 123 vom 04.05.2013 S. 1).
7) Gemäß Artikel 3 der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 409/2013 der Kommission vom 3. Mai 2013 zur Festlegung gemeinsamer Vorhaben, zum Aufbau von Entscheidungsstrukturen und zur Schaffung von Anreizen für die Unterstützung der Durchführung des europäischen Masterplans für das Flugverkehrsmanagement (Text von Bedeutung für den EWR) (ABl. L 123 vom 04.05.2013 S. 1).
8) Verordnung (EU) 2018/1139 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 4. Juli 2018 zur Festlegung gemeinsamer Vorschriften für die Zivilluftfahrt und zur Errichtung einer Agentur der Europäischen Union für Flugsicherheit sowie zur Änderung der Verordnungen (EG) Nr. 2111/2005, (EG) Nr. 1008/2008, (EU) Nr. 996/2010, (EU) Nr. 376/2014 und Richtlinien 2014/30/EU und 2014/53/EU des Europäischen Parlaments und des Rates, und zur Aufhebung der Verordnungen (EG) Nr. 552/2004 und (EG) Nr. 216/2008 des Europäischen Parlaments und des Rates und der Verordnung (EWG) Nr. 3922/91 des Rates (ABl. L 212 vom 22.08.2018 S. 1).
9) Verordnung (EWG) Nr. 95/93 des Rates vom 18. Januar 1993 über gemeinsame Regeln für die Zuweisung von Zeitnischen auf Flughäfen in der Gemeinschaft (ABl. L 14 vom 22.01.1993 S. 1).
10) Durchführungsverordnung (EU) 2017/373 der Kommission vom 1. März 2017 zur Festlegung gemeinsamer Anforderungen an Flugverkehrsmanagementanbieter und Anbieter von Flugsicherungsdiensten sowie sonstiger Funktionen des Flugverkehrsmanagementnetzes und die Aufsicht hierüber sowie zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 482/2008, der Durchführungsverordnungen (EU) Nr. 1034/2011, (EU) Nr. 1035/2011 und (EU) 2016/1377 und zur Änderung der Verordnung (EU) Nr. 677/2011 (ABl. L 62 vom 08.03.2017 S. 1).
Wesentliche Leistungsindikatoren (KPI) für die Festlegung von Zielen und Indikatoren für die Überwachung | Anhang I |
Abschnitt 1
KPI für die unionsweite Festlegung von Zielen und Indikatoren für die Überwachung auf Unionsebene
1. Sicherheit
1.1. Wesentliche Leistungsindikatoren
Das Mindestniveau der Effektivität des Sicherheitsmanagements, das von Flugsicherungsorganisationen erreicht werden soll, die für die Erbringung von Flugverkehrsdiensten zertifiziert sind. Dieser KPI misst den Grad der Umsetzung der folgenden Ziele im Bereich des Sicherheitsmanagements:
1.2. Indikatoren für die Überwachung
2. Umwelt
2.1. Wesentliche Leistungsindikatoren
Dieser KPI misst die durchschnittliche horizontale Streckenflugeffizienz des tatsächlichen Flugwegs, berechnet wie folgt:
2.2. Indikatoren für die Überwachung
3. Kapazität
3.1. Wesentlicher Leistungsindikator
Die durchschnittliche ATFM-Verspätung im Streckenflug je Flug in Minuten, die den Flugsicherungsdiensten anzulasten ist, berechnet wie folgt:
"geschätzte Startzeit" die voraussichtliche Uhrzeit, zu der das Luftfahrzeug abhebt, berechnet vom Netzmanager auf der Grundlage der letzten geschätzten Abblockzeit oder der Zielzeit für das Abblocken für die Flughäfen, die unter die kollaborativen Entscheidungsfindungsverfahren an Flughäfen fallen, zuzüglich der vom Netzmanager berechneten geschätzten Taxi-Out-Zeit.
"berechnete Startzeit" die vom Netzmanager am Tag der Durchführung aufgrund der taktischen Zuweisung von Zeitnischen zugewiesene Uhrzeit, zu der das Abheben des Luftfahrzeugs erwartet wird;
"geschätzte Taxi-Out-Zeit" die geschätzte Zeit zwischen Abblocken und Start. Diese Schätzung schließt Pufferzeit für Verspätungen am Haltepunkt oder beim Remote-Enteisen vor dem Start ein;
3.2. Indikatoren für die Überwachung
4. Kosteneffizienz
4.1. Wesentliche Leistungsindikatoren
Die Veränderung der durchschnittlichen unionsweit "festgestellten Kosten je Leistungseinheit" (determined unit cost, DUC) für Strecken-Flugsicherungsdienste im Jahresvergleich" berechnet wie folgt:
4.2. Indikatoren für die Überwachung
Die tatsächlichen Kosten je Leistungseinheit, die den Nutzern getrennt für Flugsicherungsdienste für den Streckenflug bzw. für den An- und Abflug auf Unionsebene entstehen, berechnet wie folgt:
Abschnitt 2
Wesentliche Leistungsindikatoren (KPI)für die Festlegung von Zielen auf lokaler Ebene und Indikatoren für die Überwachung auf lokaler Ebene
1. Sicherheit
1.1. Wesentlicher Leistungsindikator
Das Niveau der Effektivität des Sicherheitsmanagements gemäß Abschnitt 1 Nummer 1.1.
Für die Zwecke dieses Indikators bedeutet "lokal" die Ebene der Flugsicherungsorganisationen.
1.2. Indikatoren für die Überwachung
Die unter dieser Nummer genannten Indikatoren für die Überwachung werden für das gesamte Kalenderjahr und für jedes Jahr des Bezugszeitraums berechnet.
Für die Zwecke der unter den Buchstaben a und c genannten Indikatoren bedeutet "lokal" die Flughafenebene. Für die Zwecke des unter Buchstabe b genannten Indikators bedeutet "lokal" die nationale Ebene. Für die Zwecke des unter Buchstabe d genannten Indikators bedeutet "lokal" die Ebene der Flugsicherungsorganisationen.
2. Umwelt
2.1. Wesentlicher Leistungsindikator
Durchschnittliche horizontale Streckenflugeffizienz des tatsächlichen Flugwegs, berechnet wie folgt:
2.2. Indikatoren für die Überwachung
3. Kapazität
3.1. Wesentliche Leistungsindikatoren
3.2. Indikatoren für die Überwachung
4. Kosteneffizienz
4.1. Wesentliche Leistungsindikatoren
4.2. Indikator für die Überwachung
Die tatsächlichen Kosten je Leistungseinheit, die den Nutzern getrennt für Flugsicherungsdienste für den Streckenflug bzw. den An- und Abflug auf Unionsebene entstehen, berechnet wie folgt:
Abschnitt 3
KPI für die Zielfestlegung und Indikatoren für die Überwachung der Netzfunktionen
1. Alle in diesem Abschnitt aufgeführten Indikatoren gelten für das geografische Gebiet innerhalb des Geltungsbereichs dieser Verordnung.
2. Sicherheit
2.1. Wesentliche Leistungsindikatoren
Das Niveau der Wirksamkeit des Sicherheitsmanagements des Netzmanagers gemäß Abschnitt 1 Nummer 1.1.
2.2. Indikatoren für die Überwachung
Die ATFM-Übererfüllungen oberhalb der von der Flugsicherungsorganisation gemeldeten Kapazitätsgrenzen eines Sektors, in dem ATFM-Regulierungsmaßnahmen gelten, berechnet wie folgt:
3. Umwelt
3.1. Wesentliche Leistungsindikatoren
Die Verbesserung der Streckenflugeffizienz durch die Funktion der Gestaltung des europäischen Streckennetzes im Zusammenhang mit dem Flugweg laut letztem eingereichten Flugplan, ausgedrückt in Prozentpunkten der Schwankung der Streckenflugeffizienz des Flugwegs laut letztem eingereichten Flugplan im Jahresvergleich und berechnet gemäß Abschnitt 1 Nummer 2.2 Buchstabe a.
4. Kapazität
4.1. Wesentliche Leistungsindikatoren
4.2. Indikatoren für die Überwachung
5. Kosteneffizienz
5.1. Indikatoren für die Überwachung
Die Kosten je Leistungseinheit für die Wahrnehmung der Aufgaben des Netzmanagers, berechnet wie folgt:
Muster für Leistungspläne auf nationaler Ebene oder auf der Ebene funktionaler Luftraumblöcke gemäß Artikel 10 Absatz 1 | Anhang II |
1. Einleitung
1.1. Darlegung der Situation, einschließlich des Anwendungsbereichs des Plans hinsichtlich des geografischen Geltungsbereichs und der Dienste, Liste der erfassten Flugsicherungsorganisationen und sonstiger für den Leistungsplan relevanter allgemeiner Angaben.
1.2. Verkehrsprognosen gemäß Artikel 10 Absatz 2 Buchstaben f und g, ausgedrückt in Flugbewegungen nach Instrumentenflugregeln und in Diensteinheiten, die dem Leistungsplan zugrunde liegen und auf den Basisprognosen des Statistics and Forecast Service von Eurocontrol (STATFOR) beruhen. Weichen die Prognosen von den Basisprognosen von STATFOR ab, so sind die Gründe, die die Verwendung einer anderen Prognose nach Artikel 10 Absatz 2 Buchstaben f und g rechtfertigen, und eine Begründung für die Verwendung dieser Prognosen zu dokumentieren.
1.3. Beschreibung des Ergebnisses der Konsultation der Beteiligten zum Leistungsplanentwurf, einschließlich der Punkte, in denen Einvernehmen bzw. Meinungsverschiedenheiten bestehen sowie der Gründe für derartige Meinungsverschiedenheiten.
1.4. Liste der Flughäfen, auf die das Leistungssystem und die Gebührenregelung Anwendung finden, mit ihrer durchschnittlichen Anzahl von Flugbewegungen nach Instrumentenflugregeln im Jahr.
1.5. Gegebenenfalls Liste der Dienste, deren Erbringung gemäß Artikel 35 den Marktbedingungen unterliegt.
1.6. In Bezug auf die auf der Ebene funktionaler Luftraumblöcke angenommenen Leistungspläne Beschreibung des Verfahrens zur Entwicklung und Annahme des Leistungsplans.
1.7. Angabe, ob die vereinfachte Gebührenregelung nach Artikel 34 gilt und falls ja, ein Nachweis, dass die in jenem Artikel genannten Bedingungen erfüllt sind, sowie eine Beschreibung der Anwendung der vereinfachten Gebührenregelung und ihres Geltungsbereichs in Bezug auf die erfassten Gebührenzonen.
2. Investitionen
2.1. Beschreibung und Begründung der Kosten, der Art und der Vorteile neuer und bestehender Investitionen in Anlagevermögen im Bezugszeitraum.
2.2. Die Angaben gemäß Nummer 2.1 umfassen insbesondere:
3. Nationale Leistungsziele oder Fab-Leistungsziele und Maßnahmen zu ihrer Erreichung
3.1. Nationale Leistungsziele oder FAB-Leistungsziele in jedem wesentlichen Leistungsbereich, festgelegt unter Bezugnahme auf jeden wesentlichen Leistungsindikator gemäß Anhang I Abschnitt 2 und für jedes Kalenderjahr des Bezugszeitraums.
3.2. Für alle wesentlichen Leistungsbereiche Beschreibung der wichtigsten Maßnahmen, die auf nationaler Ebene oder auf der Ebene funktionaler Luftraumblöcke durchgeführt wurden, um die Leistungsziele zu erreichen.
3.3. Zusätzliche Informationen zur Begründung der nationalen Leistungsziele oder FAB-Leistungsziele im wesentlichen Leistungsbereich Kosteneffizienz:
3.4. Eine Aufschlüsselung der Leistungsziele gemäß Anhang I Abschnitt 2 Nummern 2.1 und 3.1 Buchstabe a auf Ebene der einzelnen Flugsicherungsorganisationen, die unter den Leistungsplan fallen, und, in Bezug auf Leistungspläne, die auf der Ebene funktionaler Luftraumblöcke erstellt werden, entsprechend den Beiträgen der einzelnen betroffenen Flugsicherungsorganisationen zu den Leistungszielen auf der Ebene funktionaler Luftraumblöcke.
3.5. Gibt es kein unionsweit geltendes Leistungsziel, die Beschreibung und Erläuterung der Art und Weise, wie die nationalen Leistungsziele oder die FAB-Leistungsziele zur Verbesserung der Leistung des europäischen ATM-Netzes beitragen.
3.6. Beschreibung und Erläuterung der Wechselbeziehungen und Kompromisse zwischen den wesentlichen Leistungsbereichen, einschließlich der zur Beurteilung dieser Kompromisse verwendeten Annahmen.
4. Grenzübergreifende Initiativen und Umsetzung von SESAR
4.1. Beschreibung der Initiativen der grenzübergreifenden Zusammenarbeit, die auf Ebene der Flugsicherungsorganisationen durchgeführt wurden oder geplant sind, um die Erbringung von Flugsicherungsdiensten zu verbessern. Ermittlung der durch diese Initiativen ermöglichten Leistungssteigerungen in den verschiedenen wesentlichen Leistungsbereichen.
4.2. Beschreibung der jüngsten und erwarteten Fortschritte bei der Durchführung von gemeinsamen SESAR-Vorhaben gemäß Artikel 15a der Verordnung (EG) Nr. 550/2004 sowie von Änderungen der Managementverfahren in Bezug auf Übergangspläne, um etwaige negative Auswirkungen von Änderungen auf die Netzleistung zu minimieren.
5. Vereinbarungen über die Teilung des Verkehrsrisikos und Anreizregelungen
5.1. Für jede betroffene Gebührenzone Beschreibung der definierten Werte der gemäß Artikel 27 anwendbaren Parameter für die Teilung des Verkehrsrisikos:
5.2. Für Anreizregelungen, die während des Bezugszeitraums gemäß Artikel 11 anwendbar sind:
6. Durchführung des Leistungsplans
Beschreibung der Verfahren, die die nationalen Aufsichtsbehörden anwenden werden, um
Muster des Netzleistungsplans gemäss Artikel 10 Absatz 5 | Anhang III |
1. Einleitung
1.1. Darlegung der Situation, einschließlich des Anwendungsbereichs des Netzleistungsplans, der abgedeckten Netzfunktionen, der Aufgaben und Zuständigkeiten sowie sonstiger für den Plan relevanter allgemeiner Angaben.
1.2. Beschreibung der Verkehrsprognose und des makroökonomischen Szenarios" die dem Netzleistungsplan zugrunde liegen.
1.3. Beschreibung der Kohärenz des Netzleistungsplans mit dem Netzstrategieplan.
1.4. Beschreibung des Ergebnisses der Konsultation der Beteiligten zum Entwurf des Netzleistungsplans, einschließlich der Punkte, in denen Einvernehmen bzw. Meinungsverschiedenheiten bestehen sowie der Gründe für derartige Meinungsverschiedenheiten, und Beschreibung des Ergebnisses der Konsultation des Netzmanagementgremiums.
2. Zusatznutzen des Netzmanagers
Bereiche der Zusammenarbeit zur Unterstützung von Aufgaben und Tätigkeiten der Mitgliedstaaten, der funktionalen Luftraumblöcke, der Flugsicherungsorganisationen, der Flughäfen und der zivilen und militärischen Luftraumnutzer.
Beschreibung der Arbeit des Netzmanagers in Bezug auf:
3. Leistungsziele, Ziele und Maßnahmen
3.1. Leistung des Netzmanagers im Bereich Sicherheit
3.2. Leistung des Netzmanagers im Bereich Kosteneffizienz
3.3. Leistungsziele und spezifische Ziele für jede Netzfunktion
4. Umsetzung des Netzleistungsplans
Beschreibung der Maßnahmen, die der Netzmanager ergreift, um:
Kriterien für die Bewertung der Leistungspläne und Ziele auf nationaler Ebene oder auf der Ebene funktionaler Luftraumblöcke | Anhang IV |
1. Bewertung der Kohärenz der nationalen Leistungsziele oder der FAB-Leistungsziele
1.1. Sicherheit
Wirksamkeit des Sicherheitsmanagements
Kohärenz der nationalen Leistungsziele oder FAB-Leistungsziele in Bezug auf die Wirksamkeit des Sicherheitsmanagements mit den unionsweit geltenden Leistungszielen, nach denen für jedes Kalenderjahr des Bezugszeitraums das Niveau der Effektivität des Sicherheitsmanagements mindestens den entsprechenden unionsweit geltenden Leistungszielen entsprechen muss.
1.2. Umwelt
Durchschnittliche horizontale Streckenflugeffizienz des tatsächlichen Flugwegs
Kohärenz der nationalen Leistungsziele oder der FAB-Leistungsziele mit den unionsweit geltenden Leistungszielen für jedes Kalenderjahr des Bezugszeitraums durch den Vergleich der nationalen Leistungsziele oder der FAB-Leistungsziele mit den Referenzwerten für die horizontale Streckenflugeffizienz, die in der zum Zeitpunkt der Festlegung der unionsweit geltenden Leistungsziele neuesten Fassung des Plans zur Verbesserung des europäischen Streckennetzes festgelegt sind.
Für die Zwecke dieses Absatzes bezeichnet der Begriff "Referenzwert für die horizontale Streckenflugeffizienz" den vom Netzmanager geschätzten Wert der Flugeffizienz des tatsächlichen Flugwegs auf nationaler Ebene oder auf der Ebene funktionaler Luftraumblöcke, damit sichergestellt ist, dass das unionsweit geltende Ziel für die horizontale Streckenflugeffizienz des tatsächlichen Flugwegs eingehalten wird.
1.3. Kapazität
Durchschnittliche ATFM-Verspätungen im Streckenflug je Flug
Die Kohärenz der nationalen Leistungsziele oder der FAB-Leistungsziele mit unionsweiten Leistungszielen für jedes Kalenderjahr des Bezugszeitraums durch den Vergleich der nationalen Leistungsziele oder der FAB-Leistungsziele mit den Referenzwerten, die in der zum Zeitpunkt der Festlegung unionsweit geltender Leistungsziele neuesten Fassung des Netzbetriebsplans festgelegt sind.
1.4. Kosteneffizienz
Festgestellte streckenbezogene Kosten je Leistungseinheit
Zur Berechnung dieser Trends werden die unionsweit geltenden und die lokalen Leistungsziele sowie die Basiswerte für die festgestellten Kosten je Leistungseinheit gemäß Artikel 9 Absatz 4 Buchstabe a und Artikel 10 Absatz 2 Buchstabe a herangezogen.
Der langfristige Trend der festgestellten Kosten je Leistungseinheit auf der Ebene der Gebührenzone wird berechnet, indem die tatsächlichen Kosten je Leistungseinheit auf der Ebene der Gebührenzone für das Jahr vor dem Beginn des vorhergehenden Bezugszeitraums zugrunde gelegt werden.
2. Überprüfung der Leistungsplanentwürfe
2.1. Gegenstand der Überprüfung:
Kriterien für die Bewertung des Entwurfs des Netzleistungsplans | Anhang V |
Liste der leistungsbezogenen Daten, die der Kommission für die Leistungsüberwachung Gemäß Artikel 36 Absatz 1 und Artikel 37 zur Verfügung zu stellen sind | Anhang VI |
1. Von den nationalen Aufsichtsbehörden bereitzustellende Daten
1.1. Die nationalen Aufsichtsbehörden stellen sicher, dass die folgenden Daten monatlich bereitgestellt werden:
1.2. Die nationalen Aufsichtsbehörden stellen sicher, dass die folgenden Daten jährlich bereitgestellt werden:
2. Von Flugsicherungsorganisationen bereitzustellende Daten
2.1. Die Flugsicherungsorganisationen stellen jährlich folgende Daten bereit:
Diese Daten werden vor dem 15. Juli des Jahres n + 1 zur Verfügung gestellt, ausgenommen zukunftsgerichtete Daten, die bis zum 1. November des Jahres n + 1 zur Verfügung zu stellen sind;
Diese Informationen müssen vor dem 1. Februar eines jeden Jahres vorgelegt werden;
2.2. Flugsicherungsorganisationen übermitteln die in Artikel 4 genannten Daten auf Anfrage.
3. Von Flughafenbetreibern an Flughäfen mit mindestens 80.000 Flugbewegungen nach Instrumentenflugregeln pro Jahr bereitzustellende Daten
Flughafenbetreiber stellen Folgendes bereit:
Diese Daten werden monatlich bereitgestellt.
Diese Daten werden jährlich bereitgestellt.
4. Von den Flughafenkoordinatoren bereitzustellende Daten
Die Flughafenkoordinatoren stellen die Daten nach Artikel 4 Absatz 8 Buchstaben c und d der Verordnung (EWG) Nr. 95/93 zweimal jährlich gemäß den in Artikel 6 jener Verordnung genannten Fristen bereit.
5. Von den Luftraumnutzern bereitzustellende Daten
Luftraumnutzer stellen Folgendes bereit:
Diese Daten werden monatlich bereitgestellt;
Diese Daten werden jährlich bereitgestellt.
6. Vom Netzmanager bereitzustellende Daten
Der Netzmanager stellt monatlich die zur Überwachung der wesentlichen Leistungsindikatoren und der Indikatoren für die Überwachung gemäß Anhang I Abschnitt 1 Nummern 2 und 3, Anhang I Abschnitt 2 Nummern 2 und 3 und Anhang I Abschnitt 3 erforderlichen Daten bereit.
2) Verordnung (EU) Nr. 376/2014 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 3. April 2014 über die Meldung, Analyse und Weiterverfolgung von Ereignissen in der Zivilluftfahrt, zur Änderung der Verordnung (EU) Nr. 996/2010 des Europäischen Parlaments und des Rates und zur Aufhebung der Richtlinie 2003/42/EG des Europäischen Parlaments und des Rates und der Verordnungen (EG) Nr. 1321/2007 und (EG) Nr. 1330/2007 der Kommission (ABl. L 122 vom 24.04.2014 S. 18).
Festgestellte und tatsächliche Kosten | Anhang VII |
1. Berichtstabelle mit den Gesamtkosten und den Kosten je Leistungseinheit
1.1. Eine Berichtstabelle mit den Gesamtkosten und den Kosten je Leistungseinheit ist für jede relevante Stelle, der Kosten in einer Gebührenzone entstehen, nach dem Muster der Tabelle 1 gesondert auszufüllen. Außerdem ist eine konsolidierte Berichtstabelle nach dem Muster der Tabelle 1 auszufüllen, in der die Daten der relevanten Stellen für die Gebührenzone aggregiert werden.
In Bezug auf Flugsicherungsdienste für den An- und Abflug wird für jeden dieser Verordnung unterliegenden Flughafen eine zusätzliche Berichtstabelle mit den Gesamtkosten und den Kosten je Leistungseinheit nach dem Muster der Tabelle 1 ausgefüllt. Beschließen die Mitgliedstaaten, die Bestimmungen dieser Verordnung nach Artikel 1 Absatz 4 auf andere Flughäfen anzuwenden, so können die Kosten für diese Flughäfen in einer konsolidierten Tabelle nach dem Muster der Tabelle 1 angegeben werden, mit Ausnahme der in Zeile 4.2 des Musters der Tabelle 1 genannten Gesamtkosten, die für jeden Flughafen gesondert auszuweisen sind.
Erstreckt sich eine Gebührenzone über den Luftraum mehrerer Mitgliedstaaten, ist eine gemeinsame Berichtstabelle nach dem Muster der Tabelle 1 gemäß den in Artikel 21 Absatz 4 genannten Anforderungen an Kohärenz und Einheitlichkeit auszufüllen.
1.2. Die in Nummer 1.1 genannten Berichtstabellen mit den Gesamtkosten und den Kosten je Leistungseinheit werden als Teil des Leistungsplans für jedes Kalenderjahr des Bezugszeitraums ausgefüllt und sind ebenfalls jährlich für die Meldung der tatsächlichen Kosten und tatsächlichen Diensteinheiten auszufüllen. Die tatsächlichen Diensteinheiten werden auf der Grundlage der Angaben der Stelle festgestellt, die die Gebühren in Rechnung stellt und erhebt. Jede Abweichung von diesen Zahlen ist in den Zusatzinformationen zu begründen.
Tabelle 1 - Gesamtkosten und Kosten je Einheit
2. Zusatzinformationen zur Berichtstabelle mit den Gesamtkosten und den Kosten je Leistungseinheit
2.1. Folgende Zusatzinformationen sind zusammen mit den Angaben in den Berichtstabellen mit den Gesamtkosten und den Kosten je Leistungseinheit gemäß Nummer 1.1 vor Beginn eines Bezugszeitraums als Teil des Leistungsplans zu übermitteln:
Jede Änderung der Buchstaben a bis j während des Bezugszeitraums ist zusammen mit den gemäß Nummer 2.2 übermittelten Angaben zu melden.
2.2. Folgende Zusatzinformationen sind zusammen mit den Angaben in den Berichtstabellen mit den Gesamtkosten und den Kosten je Leistungseinheit gemäß Nummer 1.1 jährlich zu übermitteln:
Anforderungen an die Berechnung der Strecken- bzw. An- und Abflug-Diensteinheiten Gemäß Artikel 25 | Anhang VIII |
1. Berechnung der Streckendiensteinheiten
1.1. Die Streckendiensteinheit entspricht dem Produkt aus dem Faktor "Flugstrecke" und dem Faktor "Gewicht" des betreffenden Flugs. Die gesamten Streckendiensteinheiten setzen sich aus den Diensteinheiten insgesamt für IFR-Flüge und den Diensteinheiten für VFR-Flüge zusammen, wobei VFR-Flüge nicht gemäß Artikel 31 Absätze 3, 4 und 5 freigestellt sind.
1.2. Der Faktor "Entfernung" in Bezug auf eine bestimmte Gebührenzone entspricht dem Hundertstel der in der Großkreisentfernung zwischen dem Startflugplatz innerhalb der Gebührenzone oder dem Einflugpunkt in die Gebührenzone und dem Zielflugplatz innerhalb der Gebührenzone oder dem Ausflugpunkt aus der Gebührenzone zurückgelegten Kilometer, wie sie sich aus der vom Netzmanager aufgezeichneten tatsächlich geflogenen Strecke ergeben.
Für jeden Start und jede Landung in der Gebührenzone werden von der zugrunde gelegten Entfernung pauschal 20 Kilometer abgezogen.
1.3. Der Faktor "Gewicht" entspricht der auf zwei Dezimalstellen berechneten Quadratwurzel der durch fünfzig geteilten Zahl, die das in Tonnen ausgedrückte, auf eine Dezimalstelle berechnete und im Flughandbuch eingetragene höchstzulässige Startgewicht des Luftfahrzeugs angibt.
1.4. Sind für ein Luftfahrzeug mehrere höchstzulässige Startgewichte eingetragen, wird das höchste Gewicht herangezogen.
1.5. Die Luftfahrzeugbetreiber teilen bei jeder Änderung und mindestens einmal jährlich der für die Erhebung der Gebühr zuständigen Stelle die Zusammensetzung ihrer Flotte und das höchstzulässige Startgewicht jedes ihrer Luftfahrzeuge mit.
Ist der Faktor "Gewicht" nicht bekannt, so wird der Faktor "Gewicht" berechnet, indem das Gewicht des schwersten bekannten Luftfahrzeugs des gleichen Musters zugrunde gelegt wird.
1.6. Werden die Gebühren auf regionaler Basis in Rechnung gestellt, können die Mitgliedstaaten gemeinsame Modalitäten der Anwendung festlegen.
2. Berechnung der An- und Abflugdiensteinheiten
2.1. Die An- und Abflugdiensteinheit entspricht dem Faktor "Gewicht" des betreffenden Luftfahrzeugs.
2.2. Der Faktor "Gewicht" entspricht dem auf zwei Dezimalstellen berechneten Quotienten aus der durch fünfzig geteilten Zahl, die das in Tonnen ausgedrückte höchstzulässige Startgewicht des Luftfahrzeugs gemäß Anhang VIII Nummern 1.3 bis 1.5 angibt, potenziert mit 0,7.
Gebührensätze | Anhang IX |
1. Berichtstabellen zur Berechnung der Gebührensätze
Eine Berichtstabelle zur Berechnung der Gebührensätze ist jährlich für jede relevante Stelle, der Kosten in einer Gebührenzone entstehen, nach dem Muster der Tabelle 2 gesondert auszufüllen. Außerdem ist jährlich eine konsolidierte Berichtstabelle nach dem Muster in Tabelle 2 auszufüllen, in der die Daten der relevanten Stellen für die Gebührenzone aggregiert werden.
2. Berichtstabellen über ergänzende Angaben zu Anpassungen
Eine konsolidierte Berichtstabelle für jede Gebührenzone mit ergänzenden Angaben zu Anpassungen ist jährlich nach dem Muster der Tabelle 3 auszufüllen.
3. Berichtstabellen über ergänzende Angaben zu gemeinsamen Vorhaben und zu Einnahmen aus den Unterstützungsprogrammen der Union
Eine konsolidierte Berichtstabelle für jede Gebührenzone mit ergänzenden Angaben zu gemeinsamen Vorhaben und zu Einnahmen aus Unterstützungsprogrammen der Union ist jährlich nach dem Muster der Tabelle 4 auszufüllen.
Tabelle 2 - Gebührensatzberechnung
Tabelle 3 - Ergänzende Informationen zu Anpassungen
Tabelle 4 - Ergänzende Angaben zu gemeinsamen Vorhaben und zu Einnahmen aus den Unterstützungsprogrammen der Union, die den Gebührenzonen zugewiesen wurden
4. Zusatzinformationen zu den Berichtstabellen nach den Nummern 1, 2 und 3
Folgende Zusatzinformationen sind zusammen mit den Angaben in den Berichtstabellen zur Berechnung der Gebührensätze und zu ergänzenden Angaben zu Anpassungen nach den Nummern 1 und 2 zu übermitteln:
Folgende Zusatzinformationen sind zusammen mit den Angaben in den Berichtstabellen über ergänzende Angaben zu gemeinsamen Vorhaben und zu Einnahmen aus den Unterstützungsprogrammen der Union gemäß Nummer 3 zu übermitteln:
Kriterien für die Bewertung, ob die Dienste zu Marktbedingungen nach Artikel 35 Absatz 1 erbracht werden | Anhang X |
Berichtstabellen zur Unterstützung der Kostengrundlage und der Gebührensätze, die der Kommission Gemäß Artikel 35 Absatz 6 vorzulegen sind | Anhang XI |
1. Kosten der Flugsicherung
1.1. Berichtstabellen
Für die Meldung der Daten in den Tabellen A und B sind folgende Anweisungen zu befolgen:
1.2. Zusatzinformationen
Die folgenden Zusatzinformationen sind zusammen mit den Angaben in den Tabellen A und B zu übermitteln:
Wesentliche Aspekte der Konsultationen nach Artikel 24 Absatz 3 und Artikel 30 Absatz 1 | Anhang XII |
Besondere Anforderungen an Anreizregelungen gemäss Artikel 11 Absatz 3 | Anhang XIII |
1. Differenzierung der Pivotwerte
1.1. Für Strecken-Flugsicherungsdienste
Beschließt eine nationale Aufsichtsbehörde, einen Differenzierungsmechanismus der Pivotwerte für den Streckenflug im Einklang mit Artikel 11 Absatz 3 Buchstabe c Ziffer ii und Buchstabe g Ziffern iii und v anzuwenden, kann dieser Differenzierungsmechanismus sich an einem oder beiden der nachstehenden Buchstaben orientieren:
1.2. Für Flugsicherungsdienste für den An- und Abflug
Beschließt eine nationale Aufsichtsbehörde, einen Differenzierungsmechanismus der Pivotwerte für den An- und Abflug im Einklang mit Artikel 11 Absatz 3 Buchstabe c Ziffer ii und Buchstabe g Ziffern iii und v anzuwenden, kann dieser Differenzierungsmechanismus sich an einem oder beiden der nachstehenden Buchstaben orientieren:
2. Berechnung der Finanziellen vor- und Nachteile
2.1. Für Strecken-Flugsicherungsdienste
Der Prozentsatz der festgestellten Kosten bewegt sich von der Untergrenze des symmetrischen Wertebereichs bis zur Warnschwelle gemäß Artikel 9 Absatz 4 Buchstabe b Ziffer iii auf einer Gleitskala, wobei der feste Höchstprozentsatz, der anzuwenden ist, wenn die den Pivotwert unterschreitende Abweichung der durchschnittlichen ATFM-Verspätung je Flug im Jahr n in absoluten Zahlen mindestens dem Wert der Warnschwelle entspricht.
Der Prozentsatz der festgestellten Kosten bewegt sich von der Obergrenze des symmetrischen Wertebereichs bis zur Warnschwelle gemäß Artikel 9 Absatz 4 Buchstabe b Ziffer iii entlang einer Gleitskala, wobei der feste Höchstprozentsatz anzuwenden ist, wenn die den Pivotwert überschreitende Abweichung der durchschnittlichen ATFM-Verspätung je Flug im Jahr n in absoluten Zahlen mindestens dem Wert der Warnschwelle entspricht.
2.2. Für Flugsicherungsdienste für den An- und Abflug
Der Prozentsatz der festgestellten Kosten bewegt sich von der Untergrenze des symmetrischen Wertebereichs bis auf 50 % des Pivotwerts entlang einer Gleitskala, wobei der feste Höchstprozentsatz anzuwenden ist, wenn die tatsächliche ATFM-Ankunftsverspätung je Flug im Jahr n höchstens 50 % des Pivotwerts entspricht.
Der Prozentsatz der festgestellten Kosten bewegt sich von der Obergrenze des symmetrischen Wertebereichs bis auf 150 % des Pivotwerts entlang einer Gleitskala, wobei der feste Höchstprozentsatz anzuwenden ist, wenn die tatsächliche ATFM-Ankunftsverspätung je Flug im Jahr n mindestens 150 % des Pivotwerts entspricht.
ENDE |