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Durchführungsbeschluss (EU) 2022/784 der Kommission vom 17. Mai 2022 zur Änderung des Durchführungsbeschlusses (EU) 2019/1202 in Bezug auf harmonisierte Normen für Anschlussstutzen, Prüfanforderungen und Abmessungen, die bei Füllsystemen an Autogasanlagen für leichte und schwere Fahrzeuge verwendet werden, sowie auf harmonisierte Normen für Explosions-Unterdrückungssysteme
(Text von Bedeutung für den EWR)
(ABl. L 140 vom 19.05.2022 S. 8)
Ergänzende Informationen |
=> 11. ProdSV - Explosionsschutzprodukteverordnung // Normenübersicht / Normen zur 2014/34/EU |
Die Europäische Kommission -
gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,
gestützt auf die Verordnung (EU) Nr. 1025/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 25. Oktober 2012 zur europäischen Normung, zur Änderung der Richtlinien 89/686/EWG und 93/15/EWG des Rates sowie der Richtlinien 94/9/EG, 94/25/EG, 95/16/EG, 97/23/EG, 98/34/EG, 2004/22/EG, 2007/23/EG, 2009/23/EG und 2009/105/EG des Europäischen Parlaments und des Rates und zur Aufhebung des Beschlusses 87/95/EWG des Rates und des Beschlusses Nr. 1673/2006/EG des Europäischen Parlaments und des Rates 1, insbesondere auf Artikel 10 Absatz 6,
in Erwägung nachstehender Gründe:
(1) Gemäß Artikel 12 der Richtlinie 2014/34/EU des Europäischen Parlaments und des Rates 2 wird bei Produkten, die mit harmonisierten Normen oder Teilen davon übereinstimmen, deren Fundstellen im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlicht worden sind, eine Konformität mit den wesentlichen Gesundheits- und Sicherheitsanforderungen gemäß Anhang II der Richtlinie vermutet, die von den betreffenden Normen oder Teilen davon abgedeckt sind.
(2) Mit dem Schreiben BC/CEN/46-92 - BC/CLC/05-92 vom 12. Dezember 1994 beauftragte die Kommission das Europäische Komitee für Normung (CEN) und das Europäische Komitee für elektrotechnische Normung (Cenelec), harmonisierte Normen zur Unterstützung der Richtlinie 94/9/EG des Europäischen Parlaments und des Rates 3 auszuarbeiten und zu überprüfen (im Folgenden der "Auftrag"). Die genannte Richtlinie wurde durch die Richtlinie 2014/34/EU ersetzt, wobei die wesentlichen Gesundheits- und Sicherheitsanforderungen gemäß Anhang II der Richtlinie 94/9/EG nicht geändert wurden. Diese Anforderungen sind derzeit in Anhang II der Richtlinie 2014/34/EU festgelegt.
(3) Das CEN und das Cenelec wurden insbesondere beauftragt, neue Normen für die Gestaltung und die Prüfung von Geräten zur Verwendung in explosionsgefährdeten Bereichen auszuarbeiten, wie in Kapitel I des zwischen dem CEN, dem Cenelec und der Kommission vereinbarten und dem Auftrag beigefügten Normungsprogramms angeführt. Ferner wurden das CEN und das Cenelec beauftragt, die bestehenden Normen im Hinblick auf eine Anpassung an die wesentlichen Gesundheits- und Sicherheitsanforderungen der Richtlinie 94/9/EG zu überprüfen.
(4) Auf der Grundlage des Auftrags erarbeitete das CEN die folgenden harmonisierten Normen: EN 13760:2021 - Flüssiggas-Geräte und Ausrüstungsteile - Füllsysteme an Autogasanlagen für leichte und schwere Fahrzeuge - Anschlussstutzen, Prüfanforderungen und Abmessungen, und EN 14373:2021 - Explosions-Unterdrückungssysteme.
(5) Die Kommission hat gemeinsam mit dem CEN geprüft, ob die Normen EN 13760:2021 und EN 14373:2021 dem Auftrag entsprechen.
(6) Die Normen EN 13760:2021 und EN 14373:2021 entsprechen den Anforderungen, die sie abdecken sollen; diese Anforderungen sind in Anhang II der Richtlinie 2014/34/EU festgelegt. Daher ist es angezeigt, die Referenzen dieser Normen im Amtsblatt der Europäischen Union zu veröffentlichen.
(7) Die Norm EN 13760:2021 ersetzt die Norm EN 13760:2003, und die Norm EN 14373:2021 ersetzt die Norm EN 14373:2005. Daher müssen die Referenzen der Normen EN 13760:2003 und EN 14373:2005, die in der Mitteilung der Kommission (2018/C 371/01) 4 veröffentlicht wurden, aus dem Amtsblatt der Europäischen Union, Reihe C, gestrichen werden.
(8) Um den Herstellern ausreichend Zeit zu geben, ihre Produkte an die überarbeiteten Fassungen der Normen EN 13760:2003 und EN 14373:2005 anzupassen, ist es notwendig, die Streichung der Referenzen dieser Normen zurückzustellen.
(9) In Anhang I des Durchführungsbeschlusses (EU) 2019/1202 der Kommission 5 sind die Referenzen harmonisierter Normen zur Unterstützung der Richtlinie 2014/34/EU aufgeführt. Damit alle Referenzen harmonisierter Normen zur Unterstützung der Richtlinie 2014/34/EU im selben Rechtsakt aufgeführt werden, sollten die Fundstellen der harmonisierten Normen EN 13760:2021 und EN 14373:2021 in diesen Anhang aufgenommen werden.
(10) In Anhang II des Durchführungsbeschlusses (EU) 2019/1202 sind die Referenzen der harmonisierten Normen zur Unterstützung der Richtlinie 2014/34/EU aufgeführt, die aus dem Amtsblatt der Europäischen Union, Reihe C, gestrichen werden. Die Referenzen der harmonisierten Normen EN 13760:2003 und EN 14373:2005 sollten in diesen Anhang aufgenommen werden.
(11) Der Durchführungsbeschluss (EU) 2019/1202 sollte daher entsprechend geändert werden.
(12) Die Einhaltung einer harmonisierten Norm begründet die Konformitätsvermutung in Bezug auf die entsprechenden wesentlichen Anforderungen, die in den Harmonisierungsrechtsvorschriften der Union festgelegt sind, ab dem Datum der Veröffentlichung der Referenz dieser Norm im Amtsblatt der Europäischen Union. Dieser Beschluss sollte daher am Tag seiner Veröffentlichung in Kraft treten
- hat folgenden Beschluss erlassen:
Der Durchführungsbeschluss (EU) 2019/1202 wird wie folgt geändert:
1. Anhang I wird gemäß Anhang I des vorliegenden Beschlusses geändert.
2. Anhang II wird gemäß Anhang II des vorliegenden Beschlusses geändert.
Dieser Beschluss tritt am Tag seiner Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.
Brüssel, den 17. Mai 2022
2) Richtlinie 2014/34/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Februar 2014 zur Harmonisierung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten für Geräte und Schutzsysteme zur bestimmungsgemäßen Verwendung in explosionsgefährdeten Bereichen (ABl. L 96 vom 29.03.2014 S. 309).
3) Richtlinie 94/9/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 23. März 1994 zur Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten für Geräte und Schutzsysteme zur bestimmungsgemäßen Verwendung in explosionsgefährdeten Bereichen (ABl. L 100 vom 19.04.1994 S. 1).
4) Mitteilung der Kommission (2018/C 371/01) im Rahmen der Durchführung der Richtlinie 2014/34/EU des Europäischen Parlaments und des Rates zur Harmonisierung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten für Geräte und Schutzsysteme zur bestimmungsgemäßen Verwendung in explosionsgefährdeten Bereichen (Veröffentlichung der Titel und der Bezugsnummern der harmonisierten Normen im Sinne der Harmonisierungsrechtsvorschriften der EU) (ABl. C 371 vom 12.10.2018 S. 1).
5) Durchführungsbeschluss (EU) 2019/1202 der Kommission vom 12. Juli 2019 über die zur Unterstützung der Richtlinie 2014/34/EU des Europäischen Parlaments und des Rates ausgearbeiteten harmonisierten Normen für Geräte und Schutzsysteme zur bestimmungsgemäßen Verwendung in explosionsgefährdeten Bereichen (ABl. L 189 vom 15.07.2019 S. 71).
Anhang I |
In Anhang I des Durchführungsbeschlusses (EU) 2019/1202 werden folgende Einträge angefügt:
Nr. | Fundstelle der Norm |
"10. | EN 13760:2021 Flüssiggas-Geräte und Ausrüstungsteile - Füllsysteme an Autogasanlagen für leichte und schwere Fahrzeuge - Anschlussstutzen, Prüfanforderungen und Abmessungen |
11. | EN 14373:2021 Explosions-Unterdrückungssysteme" |
Anhang II |
In Anhang II des Durchführungsbeschlusses (EU) 2019/1202 werden folgende Einträge angefügt:
Nr. | Fundstelle der Norm | Datum der Entfernung |
"9. | EN 13760:2003 Füllsysteme an Autogasanlagen für leichte und schwere Fahrzeuge - Anschlussstutzen, Prüfanforderungen und Abmessungen | 19. November 2023 |
10. | EN 14373:2005 Explosions-Unterdrückungssysteme | 19. November 2023" |
ENDE |