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Durchführungsverordnung (EU) 2022/808 der Kommission vom 23. Mai 2022 zur Änderung der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 540/2011 hinsichtlich der Laufzeit der Genehmigung für den Wirkstoff Bispyribac
(Text von Bedeutung für den EWR)
(ABl. L 145 vom 24.05.2022 S. 37)
Ergänzende Informationen |
Liste der VO'en - Nichtgenehmigung/-erneuerung der Genehmigung von Wirkstoffen |
Die Europäische Kommission -
gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,
gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 1107/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 21. Oktober 2009 über das Inverkehrbringen von Pflanzenschutzmitteln und zur Aufhebung der Richtlinien 79/117/EWG und 91/414/EWG des Rates 1, insbesondere auf Artikel 17 Absatz 1,
in Erwägung nachstehender Gründe:
(1) In Teil B des Anhangs der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 540/2011 der Kommission 2 sind die Wirkstoffe aufgeführt, die gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1107/2009 genehmigt wurden.
(2) Am 30. Juli 2018 wurde gemäß Artikel 1 der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 844/2012 der Kommission 3 ein Antrag auf Erneuerung der Genehmigung für den Wirkstoff Bispyribac gestellt.
(3) Die Gültigkeitsdauer der Genehmigung für den Wirkstoff Bispyribac wurde mit der Durchführungsverordnung (EU) 2018/1916 der Kommission 4 vom 31. Juli 2021 bis zum 31. Juli 2023 verlängert.
(4) Am 22. Oktober 2020 bestätigte der Antragsteller jedoch, dass er den Antrag auf Erneuerung der Genehmigung nicht mehr unterstützt.
(5) Da der Antrag auf Erneuerung zurückgezogen wurde, ist die in der Durchführungsverordnung (EU) 2018/1916 vorgesehene Verlängerung der Laufzeit der Genehmigung für diesen Wirkstoff nicht mehr gerechtfertigt. Daher sollte ein neues, dem frühestmöglichen Zeitpunkt entsprechendes Ablaufdatum festgelegt werden, wobei den Mitgliedstaaten ausreichend Zeit eingeräumt werden sollte, um die Zulassungen für Pflanzenschutzmittel, die den genannten Wirkstoff enthalten, zu widerrufen.
(6) Die Durchführungsverordnung (EU) Nr. 540/2011 sollte daher entsprechend geändert werden.
(7) Die in der vorliegenden Verordnung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Ständigen Ausschusses für Pflanzen, Tiere, Lebensmittel und Futtermittel
- hat folgende Verordnung erlassen:
Der Anhang der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 540/2011 wird gemäß dem Anhang der vorliegenden Verordnung geändert.
Diese Verordnung tritt am zwanzigsten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.
Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.
Brüssel, den 23. Mai 2022
2) Durchführungsverordnung (EU) Nr. 540/2011 der Kommission vom 25. Mai 2011 zur Durchführung der Verordnung (EG) Nr. 1107/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates hinsichtlich der Liste zugelassener Wirkstoffe (ABl. L 153 vom 11.06.2011 S. 1).
3) Durchführungsverordnung (EU) Nr. 844/2012 der Kommission vom 18. September 2012 zur Festlegung der notwendigen Bestimmungen für das Erneuerungsverfahren für Wirkstoffe gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1107/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates über das Inverkehrbringen von Pflanzenschutzmitteln (ABl. L 252 vom 19.09.2012 S. 26).
4) Durchführungsverordnung (EU) 2018/1916 der Kommission vom 6. Dezember 2018 zur Änderung der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 540/2011 hinsichtlich der Verlängerung der Dauer der Genehmigung für den Wirkstoff Bispyribac (ABl. L 311 vom 07.12.2018 S. 24).
Anhang |
In Teil B des Anhangs der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 540/2011 wird in Zeile 1 zu Bispyribac das Datum in Spalte 6 (Befristung der Genehmigung) durch "31. Juli 2022" ersetzt.
ENDE |