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Durchführungsbeschluss (EU) 2022/921 der Kommission vom 13. Juni 2022 betreffend bestimmte Sofortmaßnahmen in Bezug auf die Afrikanische Schweinepest in Deutschland
(Bekannt gegeben unter Aktenzeichen C(2022) 4096)
(Nur der deutsche Text ist verbindlich)
(Text von Bedeutung für den EWR)
(ABl. L 159 vom 14.06.2022 S. 94 aufgehoben)
aufgehoben gem. Art. 3
Neufassung - Ersetzt Beschl. (EU) 2022/857
Die Europäische Kommission -
gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,
gestützt auf die Verordnung (EU) 2016/429 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 9. März 2016 zu Tierseuchen und zur Änderung und Aufhebung einiger Rechtsakte im Bereich der Tiergesundheit ("Tiergesundheitsrecht") 1, insbesondere auf Artikel 259 Absatz 2,
in Erwägung nachstehender Gründe:
(1) Die Afrikanische Schweinepest ist eine ansteckende Viruserkrankung, die gehaltene Schweine und Wildschweine befällt und schwerwiegende Auswirkungen auf die betroffene Tierpopulation sowie die Rentabilität der Landwirtschaft haben kann, was zu Störungen von Verbringungen von Sendungen dieser Tiere und ihrer Erzeugnisse innerhalb der Union sowie von Ausfuhren in Drittländer führen kann.
(2) Bei einem Ausbruch der Afrikanischen Schweinepest bei gehaltenen Schweinen besteht ein ernsthaftes Risiko für die Ausbreitung dieser Seuche auf andere schweinehaltende Betriebe.
(3) Die Delegierte Verordnung (EU) 2020/687 der Kommission 2 ergänzt die Vorschriften für die Bekämpfung der gelisteten Seuchen gemäß Artikel 9 Absatz 1 Buchstaben a, b und c der Verordnung (EU) 2016/429, die in der Durchführungsverordnung (EU) 2018/1882 der Kommission 3 als Seuchen der Kategorien A, B und C definiert sind. Insbesondere sind in Artikel 21 und Artikel 22 der Delegierten Verordnung (EU) 2020/687 die Einrichtung einer Sperrzone bei Ausbruch einer Seuche der Kategorie A, einschließlich der Afrikanischen Schweinepest, und bestimmte dort durchzuführende Maßnahmen vorgesehen. Darüber hinaus ist in Artikel 21 Absatz 1 der genannten delegierten Verordnung vorgesehen, dass die Sperrzone eine Schutzzone, eine Überwachungszone und erforderlichenfalls weitere Sperrzonen um oder angrenzend an die Schutz- und die Überwachungszone umfasst.
(4) Die Durchführungsverordnung (EU) 2021/605 der Kommission 4 enthält besondere Seuchenbekämpfungsmaßnahmen in Bezug auf die Afrikanische Schweinepest. Insbesondere ist in Artikel 3 Buchstabe a der genannten Durchführungsverordnung die Einrichtung einer Sperrzone im Fall eines Ausbruchs der Afrikanischen Schweinepest bei gehaltenen Schweinen gemäß Artikel 21 Absatz 1 der Delegierten Verordnung (EU) 2020/687 vorgesehen.
(5) Deutschland hat die Kommission über die derzeitige Lage in Bezug auf die Afrikanische Schweinepest in seinem Hoheitsgebiet nach einem am 25. Mai 2022 bestätigten Ausbruch dieser Seuche bei gehaltenen Schweinen im Bundesland Baden-Württemberg unterrichtet und gemäß der Delegierten Verordnung (EU) 2020/687 und der Durchführungsverordnung (EU) 2021/605 eine Sperrzone eingerichtet, die Schutz- und Überwachungszonen umfasst, in denen die allgemeinen Seuchenbekämpfungsmaßnahmen gemäß der Delegierten Verordnung (EU) 2020/687 durchgeführt werden, um eine weitere Ausbreitung dieser Seuche zu verhindern.
(6) Der Durchführungsbeschluss (EU) 2022/857 der Kommission 5 wurde erlassen, nachdem der genannte Mitgliedstaat Informationen über diesen Ausbruch übermittelt hatte.
(7) Seit der Annahme des Durchführungsbeschlusses (EU) 2022/857 hat sich die Seuchenlage in Deutschland hinsichtlich der Afrikanischen Schweinepest im Bundesland Baden-Württemberg nicht geändert; Deutschland hat daher die erforderlichen Bekämpfungsmaßnahmen durchgeführt und zusätzliche Überwachungsdaten gesammelt.
(8) Daher sollten die als Schutz- und Überwachungszonen ausgewiesenen Gebiete in Deutschland im Anhang dieses Beschlusses aufgeführt und die Dauer dieser Regionalisierung festgelegt werden.
(9) Zudem sollte der Durchführungsbeschluss (EU) 2022/857 aufgehoben und durch den vorliegenden Beschluss ersetzt werden.
(10) Die in diesem Beschluss vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Ständigen Ausschusses für Pflanzen, Tiere, Lebensmittel und Futtermittel
- hat folgenden Beschluss erlassen:
Deutschland stellt sicher, dass
Der Durchführungsbeschluss (EU) 2022/857 wird aufgehoben.
Dieser Beschluss gilt bis zum 25. August 2022.
Dieser Beschluss ist an die Bundesrepublik Deutschland gerichtet.
Brüssel, den 13. Juni 2022
2) Delegierte Verordnung (EU) 2020/687 der Kommission vom 17. Dezember 2019 zur Ergänzung der Verordnung (EU) 2016/429 des Europäischen Parlaments und des Rates hinsichtlich Vorschriften für die Prävention und Bekämpfung bestimmter gelisteter Seuchen (ABl. L 174 vom 03.06.2020 S. 64).
3) Durchführungsverordnung (EU) 2018/1882 der Kommission vom 3. Dezember 2018 über die Anwendung bestimmter Bestimmungen zur Seuchenprävention und -bekämpfung auf Kategorien gelisteter Seuchen und zur Erstellung einer Liste von Arten und Artengruppen, die ein erhebliches Risiko für die Ausbreitung dieser gelisteten Seuchen darstellen (ABl. L 308 vom 04.12.2018 S. 21).
4) Durchführungsverordnung (EU) 2021/605 der Kommission vom 7. April 2021 mit besonderen Maßnahmen zur Bekämpfung der Afrikanischen Schweinepest (ABl. L 129 vom 15.04.2021 S. 1).
5) Durchführungsbeschluss (EU) 2022/857 der Kommission vom 31. Mai 2022 betreffend bestimmte vorläufige Sofortmaßnahmen in Bezug auf die Afrikanische Schweinepest in Deutschland (ABl. L 150 vom 01.06.2022 S. 90).
Anhang |
Als Sperrzone in Deutschland gemäß Artikel 1 ausgewiesene Gebiete | Gültig bis |
Schutzzone:
Landkreis Emmendingen
| 25.8.2022 |
Überwachungszone:
Landkreis Emmendingen
Landkreis Breisgau-Hochschwarzwald
Landkreis Ortenaukreis
|
ENDE |