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Regelwerk, EU 2022, Betriebsicherheit - EU Bund / 10. ProdSV

Durchführungsbeschluss (EU) 2022/1029 der Kommission vom 28. Juni 2022 zur Änderung des Durchführungsbeschlusses (EU) 2019/919 im Hinblick auf harmonisierte Normen für die Hauptdaten für kleine Wasserfahrzeuge, Flüssiggasantriebssysteme für Boote, Jachten und andere Wasserfahrzeuge und die Bestimmung der maximalen Vortriebsleistung unter Anwendung der Manövriergeschwindigkeit für Wasserfahrzeuge mit einer Rumpflänge zwischen 8 m und 24 m

(Text von Bedeutung für den EWR)

(ABl. L 172 vom 29.06.2022 S. 25)



Ergänzende Informationen
10. ProdSV - Sportboote // Normenübersicht / Normen / Beschl. (EU) 2019/919

Die Europäische Kommission -

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

gestützt auf die Verordnung (EU) Nr. 1025/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 25. Oktober 2012 zur europäischen Normung, zur Änderung der Richtlinien 89/686/EWG und 93/15/EWG des Rates sowie der Richtlinien 94/9/EG, 94/25/EG, 95/16/EG, 97/23/EG, 98/34/EG, 2004/22/EG, 2007/23/EG, 2009/23/EG und 2009/105/EG des Europäischen Parlaments und des Rates und zur Aufhebung des Beschlusses 87/95/EWG des Rates und des Beschlusses Nr. 1673/2006/EG des Europäischen Parlaments und des Rates 1, insbesondere auf Artikel 10 Absatz 6,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1) Im Einklang mit Artikel 14 der Richtlinie 2013/53/EU des Europäischen Parlaments und des Rates 2 wird bei Produkten, die mit harmonisierten Normen oder Teilen davon übereinstimmen, deren Fundstellen imAmtsblatt der Europäischen Union veröffentlicht wurden, eine Konformität mit denjenigen Anforderungen des Artikels 4 Absatz 1 und des Anhangs I der Richtlinie 2013/53/EU vermutet, die von den betreffenden Normen oder Teilen davon abgedeckt sind.

(2) Mit dem Durchführungsbeschluss C(2015) 8736 3 beauftragte die Kommission das Europäische Komitee für Normung (CEN) und das Europäische Komitee für elektrotechnische Normung (Cenelec) mit der Ausarbeitung und Überarbeitung harmonisierter Normen zur Unterstützung der Richtlinie 2013/53/EU, um den gegenüber der aufgehobenen Richtlinie 94/25/EG des Europäischen Parlaments und des Rates 4 im Verhältnis strengeren Anforderungen des Artikels 4 Absatz 1 und des Anhangs I der Richtlinie 2013/53/EU Rechnung zu tragen.

(3) Mit dem Durchführungsbeschluss C(2015) 8736 wurden CEN und Cenelec ebenfalls aufgefordert, Normen zu überarbeiten, deren Fundstellen in der Mitteilung 2015/C 087/01 der Kommission 5 veröffentlicht worden waren.

(4) Auf der Grundlage des Auftrags gemäß dem Durchführungsbeschluss C(2015) 8736 überarbeitete das CEN die harmonisierte Norm EN ISO 8666:2018 über die Hauptdaten für kleine Wasserfahrzeuge, deren Fundstelle in Anhang I des Durchführungsbeschlusses (EU) 2019/919 der Kommission 6 .. enthalten ist. Dies führte zur Annahme der harmonisierten Norm EN ISO 8666:2020 und ihrer Änderung EN ISO 8666:2020/A11:2021 über die Definitionen der Hauptabmessungen und der damit zusammenhängenden Daten, die Massenspezifikationen und die Lastbedingungen für kleine Wasserfahrzeuge.

(5) Auf der Grundlage des Auftrags gemäß dem Durchführungsbeschluss C(2015) 8736 überarbeitete das CEN die harmonisierte Norm EN 15609:2012 über Einbauvorschriften für Flüssiggas-Antriebsanlagen für Boote, Jachten und andere Wasserfahrzeuge, veröffentlicht in der Mitteilung 2015/C 087/01. Daraufhin wurde die harmonisierte Norm EN 15609:2021 angenommen.

(6) Auf der Grundlage des Auftrags im Durchführungsbeschluss C(2015) 8736 hat das CEN ferner die harmonisierte Norm EN ISO 11592-2:2021 zur Bestimmung der maximalen Vortriebsnennleistung unter Anwendung der Manövriergeschwindigkeit für Wasserfahrzeuge mit einer Rumpflänge zwischen 8 m und 24 m ausgearbeitet.

(7) Die Kommission hat gemeinsam mit dem CEN geprüft, ob diese harmonisierten Normen dem Auftrag gemäß dem Durchführungsbeschluss C(2015) 8736 entsprechen.

(8) Die Normen EN 15609:2021, EN ISO 11592-2:2021 und EN ISO 8666:2020 in der Fassung von EN ISO 8666:2020/A11:2021 erfüllen die Anforderungen, die sie abdecken sollen und die in Artikel 4 Absatz 1 der Richtlinie 2013/53/EU sowie in Anhang I Teil A der genannten Richtlinie festgelegt sind. Daher ist es angezeigt, die Fundstellen dieser Normen im Amtsblatt der Europäischen Union zu veröffentlichen.

(9) Die Norm EN 15609:2021 soll die Norm EN 15609:2012 ersetzen. Die Norm EN ISO 8666:2020 in der Fassung der Norm EN ISO 8666:2020/A11:2021 soll die Norm EN ISO 8666:2018 ersetzen.

(10) Daher müssen die Fundstellen der Normen EN 15609:2012 und EN ISO 8666:2018 aus dem Amtsblatt der Europäischen Union gestrichen werden.

(11) Um den Herstellern ausreichend Zeit zu geben, ihre Produkte an die überarbeiteten und geänderten Fassungen der harmonisierten Normen EN 15609:2012 und EN ISO 8666:2018 anzupassen, ist es notwendig, die Streichung der Fundstellen dieser Normen zurückzustellen.

(12) In Anhang I des Durchführungsbeschlusses (EU) 2019/919 sind die Fundstellen harmonisierter Normen zur Unterstützung der Richtlinie 2013/53/EU aufgeführt. Die Fundstellen der harmonisierten Normen EN 15609:2021, EN ISO 8666:2020 und deren Änderung EN ISO 8666:2020/A11:2021 sowie EN ISO 11592-2:2021 sollten in jenen Anhang aufgenommen werden. Außerdem sollte die Fundstelle der harmonisierten Norm EN ISO 8666:2018 aus Anhang I des Durchführungsbeschlusses (EU) 2019/919 gestrichen werden.

(13) In Anhang II des Durchführungsbeschlusses (EU) 2019/919 sind die Fundstellen der harmonisierten Normen zur Unterstützung der Richtlinie 2013/53/EU aufgeführt, die aus dem Amtsblatt der Europäischen Union, Reihe C, gestrichen werden. Die Fundstellen der harmonisierten Norm EN 15609:2012 sollte in jenen Anhang aufgenommen werden.

(14) Der Durchführungsbeschluss (EU) 2019/919 sollte daher entsprechend geändert werden.

(15) Die Einhaltung einer harmonisierten Norm begründet die Konformitätsvermutung in Bezug auf die entsprechenden wesentlichen Anforderungen, die in den Harmonisierungsrechtsvorschriften der Union festgelegt sind, ab dem Datum der Veröffentlichung der Fundstelle dieser Norm im Amtsblatt der Europäischen Union. Dieser Beschluss sollte daher am Tag seiner Veröffentlichung in Kraft treten

- hat folgenden Beschluss erlassen:

Artikel 1

Der Durchführungsbeschluss (EU) 2019/919 wird wie folgt geändert:

1. Anhang I wird gemäß Anhang I des vorliegenden Beschlusses geändert.

2. Anhang II wird gemäß Anhang II des vorliegenden Beschlusses geändert.

Artikel 2

Dieser Beschluss tritt am Tag seiner Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Anhang I Nummer 1 gilt ab dem 29. Dezember 2023.

Brüssel, den 28. Juni 2022

1) ABl. L 316 vom 14.11.2012 S. 12.

2) Richtlinie 2013/53/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 20. November 2013 über Sportboote und Wassermotorräder und zur Aufhebung der Richtlinie 94/25/EG (ABl. L 354 vom 28.12.2013 S. 90).

3) Durchführungsbeschluss C(2015) 8736 der Kommission vom 15. Dezember 2015 über einen Normungsauftrag an das Europäische Komitee für Normung und das Europäische Komitee für elektrotechnische Normung in Bezug auf Sportboote und Wassermotorräder zur Unterstützung der Richtlinie 2013/53/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 20. November 2013 über Sportboote und Wassermotorräder und zur Aufhebung der Richtlinie 94/25/EG.

4) Richtlinie 94/25/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. Juni 1994 zur Angleichung der Rechts- und Verwaltungsvorschriften der Mitgliedstaaten über Sportboote (ABl. L 164 vom 30.06.1994 S. 15).

5) Mitteilung der Kommission im Rahmen der Durchführung der Richtlinie 94/25/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. Juni 1994 zur Angleichung der Rechts- und Verwaltungsvorschriften der Mitgliedstaaten über Sportboote (Veröffentlichung der Titel und der Fundstellen der harmonisierten Normen im Sinne der Harmonisierungsrechtsvorschriften der Union) (ABl. C 87 vom 13.03.2015 S. 1).

6) Durchführungsbeschluss (EU) 2019/919 der Kommission vom 4. Juni 2019 über die harmonisierten Normen für Sportboote und Wassermotorräder zur Unterstützung der Richtlinie 2013/53/EU des Europäischen Parlaments und des Rates (ABl. L 146 vom 05.06.2019 S. 106).

.

Anhang I

Anhang I wird wie folgt geändert:

(1) Eintrag 7 wird gestrichen.

(2) Folgende Einträge werden angefügt:

Flüssiggas-Geräte und Ausrüstungsteile - Flüssiggas(LPG)-Antriebsanlagen für Boote, Jachten und andere Wasserfahrzeuge - Einbauvorschriften

Nr.Fundstelle der Norm
"45.EN ISO 8666:2020
Kleine Wasserfahrzeuge - Hauptdaten
EN ISO 8666:2020/A11:2021
46.EN 15609:2021
Flüssiggas-Geräte und Ausrüstungsteile - Flüssiggas(LPG)-Antriebsanlagen für Boote, Jachten und andere Wasserfahrzeuge - Einbauvorschriften
47.EN ISO 11592-2:2021
Kleine Wasserfahrzeuge - Bestimmung der maximalen Vortriebsnennleistung unter Anwendung der Manövriergeschwindigkeit - Teil 2: Wasserfahrzeuge mit einer Rumpflänge zwischen 8 m und 24 m".

.

Anhang II

In Anhang II wird folgender Eintrag angefügt:

Nr.Fundstelle der NormDatum der Entfernung
"38.EN 15609:2012

Flüssiggas-Geräte und Ausrüstungsteile - Flüssiggas(LPG)-Antriebsanlagen für Boote, Jachten und andere Wasserfahrzeuge

29. Dezember 2023"


UWS Umweltmanagement GmbHENDE