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Verordnung (EU) 2022/1290 der Kommission vom 22. Juli 2022 zur Änderung der Anhänge II, III und IV der Verordnung (EG) Nr. 396/2005 des Europäischen Parlaments und des Rates hinsichtlich der Höchstgehalte an Rückständen von Ametoctradin, Chlormequat, Dodin, Nikotin, Profenofos und Spodoptera exigua Multikapsid-Nucleopolyhedrovirus (SeMNPV), Isolat BV-0004 in oder auf bestimmten Erzeugnissen
(Text von Bedeutung für den EWR)
(ABl. L 196 vom 25.07.2022 S. 74)
Die Europäische Kommission -
gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,
gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 396/2005 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 23. Februar 2005 über Höchstgehalte an Pestizidrückständen in oder auf Lebens- und Futtermitteln pflanzlichen und tierischen Ursprungs und zur Änderung der Richtlinie 91/414/EWG des Rates 1, insbesondere auf Artikel 5 Absatz 1 und Artikel 14 Absatz 1 Buchstabe a,
in Erwägung nachstehender Gründe:
(1) Für Ametoctradin und Dodin wurden in Anhang II der Verordnung (EG) Nr. 396/2005 Rückstandshöchstgehalte (im Folgenden "RHG") festgelegt. Für Chlormequat und Nikotin wurden in Anhang III Teil A der genannten Verordnung RHG festgelegt. Für Profenofos wurden in Anhang II und in Anhang III Teil B der genannten Verordnung RHG festgelegt. Für Spodoptera exigua Multikapsid-Nucleopolyhedrovirus (SeMNPV), Isolat BV-0004 wurden in der Verordnung (EG) Nr. 396/2005 keine spezifischen RHG festgelegt, und der Stoff wurde auch nicht in Anhang IV der genannten Verordnung aufgenommen, sodass der in deren Artikel 18 Absatz 1 Buchstabe b festgelegte Standardwert von 0,01 mg/kg gilt.
(2) Im Rahmen eines Verfahrens zur Zulassung eines Pflanzenschutzmittels mit dem Wirkstoff Ametoctradin für die Anwendung bei Kulturen, die für Bienen anziehend sein könnten, was Rückstände in Honig verursachen könnte, wurde gemäß Artikel 6 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 396/2005 ein Antrag auf Änderung des geltenden RHG für Honig gestellt.
(3) In Bezug auf Dodin wurde gemäß Artikel 6 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 396/2005 ein Antrag auf Änderung der geltenden RHG für Zitrusfrüchte gestellt.
(4) Die beiden genannten Anträge wurden gemäß Artikel 8 der Verordnung (EG) Nr. 396/2005 von den betreffenden Mitgliedstaaten bewertet, und die Bewertungsberichte wurden an die Kommission weitergeleitet.
(5) Die Europäische Behörde für Lebensmittelsicherheit (im Folgenden "Behörde") hat die Anträge und die Bewertungsberichte, insbesondere im Hinblick auf die Risiken für die Verbraucher und gegebenenfalls für Tiere, geprüft und mit Gründen versehene Stellungnahmen zu den vorgeschlagenen RHG abgegeben 2. Diese Stellungnahmen wurden den Antragstellern, der Kommission und den Mitgliedstaaten übermittelt und der Öffentlichkeit zugänglich gemacht.
(6) Die Behörde gelangte zu dem Schluss, dass sämtliche Anforderungen in Bezug auf die Vollständigkeit der vorgelegten Daten erfüllt sind und die von den Antragstellern gewünschten RHG-Änderungen im Hinblick auf die Verbrauchersicherheit, basierend auf einer Bewertung der Verbraucherexposition für 27 spezifische europäische Verbrauchergruppen, akzeptiert werden können. Dabei hat die Behörde die jüngsten Erkenntnisse über die toxikologischen Eigenschaften der Stoffe berücksichtigt. Weder für die lebenslange Exposition gegenüber diesen Stoffen durch den Verzehr aller Lebensmittelerzeugnisse, die diese Stoffe enthalten können, noch für eine Kurzzeitexposition durch den Verzehr großer Mengen der betreffenden Erzeugnisse wurde nachgewiesen, dass das Risiko einer Überschreitung der annehmbaren täglichen Aufnahme oder der akuten Referenzdosis besteht.
(7) Für Chlormequat wurde mit der Verordnung (EU) 2019/1561 der Kommission 3 ein vorläufiger RHG für Austern-Seitlinge/Austernpilze und mit der Verordnung (EU) 2017/693 der Kommission 4 ein vorläufiger RHG für Kulturpilze festgelegt; die Werte betragen 6 mg/kg bzw. 0,9 mg/kg. Diese vorläufigen RHG wurden auf der Grundlage von Überwachungsdaten festgelegt, aus denen hervorgeht, dass auf unbehandelten Kulturpilzen Rückstände in Konzentrationen über der Bestimmungsgrenze aufgetreten sind, die auf eine Kreuzkontamination der Kulturpilze mit Stroh zurückzuführen sind, das rechtmäßig mit Chlormequat behandelt wurde. Die genannten vorläufigen RHG wurden bis zur Vorlage von Überwachungsdaten zum Vorkommen des genannten Stoffes in den betreffenden Erzeugnissen mit Geltungsdauer bis zum 13. April 2021 festgelegt.
(8) Die Behörde und die Lebensmittelunternehmer haben aktuelle Überwachungsdaten vorgelegt, aus denen hervorgeht, dass in Austern-Seitlingen/Austernpilzen und Kulturpilzen nach wie vor Chlormequat-Rückstände in Konzentrationen über der Bestimmungsgrenze auftreten. Pilzzüchter haben der Kommission eine laufende Studie gemeldet, mit der das Niveau der Kontaminierung von Austern-Seitlingen/Austernpilzen und anderen Kulturpilzen bewertet wird. Da die Studie erst 2022 abgeschlossen wird und die erhobenen Daten dann der Kommission vorgelegt werden, ist es angezeigt, die Geltungsdauer dieser vorläufigen RHG weiter zu verlängern, und zwar um ein Jahr ab der Veröffentlichung dieser Verordnung.
(9) Aufgrund von Überwachungsdaten, aus denen hervorgeht, dass infolge früherer Verwendungen Rückstände in den Bäumen persistieren, wurde mit der Verordnung (EU) 2017/693 auch ein vorläufiger RHG für Chlormequat in Birnen festgelegt, und zwar in Höhe von 0,07 mg/kg. Der vorläufige RHG wurde bis zur Vorlage von Überwachungsdaten zum Vorkommen dieses Stoffes im betreffenden Erzeugnis mit Geltungsdauer bis zum 13. April 2021 festgelegt. Die Behörde, die Mitgliedstaaten und die Lebensmittelunternehmer haben aktuelle Überwachungsdaten vorgelegt, aus denen hervorgeht, dass in Birnen immer noch Rückstände dieses Stoffes in Konzentrationen über der Bestimmungsgrenze auftreten. Daher ist es angebracht, den Chlormequatgehalt in Birnen weiterhin zu überwachen und die Geltungsdauer des genannten vorläufigen RHG um sieben Jahre ab dem Datum der Veröffentlichung dieser Verordnung zu verlängern.
(10) Für Nikotin wurden mit der Verordnung (EU) 2017/978 der Kommission 5 bis zur Vorlage und Bewertung neuer Daten und Angaben betreffend das natürliche Vorkommen oder die Bildung von Nikotin in den betreffenden Erzeugnissen vorläufige RHG für Wildpilze (getrocknete Steinpilze und alle anderen getrockneten Wildpilze) mit Geltungsdauer bis zum 19. Oktober 2021 festgelegt. Die wissenschaftlichen Erkenntnisse reichen nicht als Nachweis dafür aus, dass Nikotin in den betroffenen Erzeugnissen auf natürliche Weise vorkommt und wie es sich bildet. Die Behörde und die Lebensmittelunternehmer haben aktuelle Überwachungsdaten vorgelegt, aus denen hervorgeht, dass in den genannten Erzeugnissen nach wie vor Rückstände dieses Stoffes in Konzentrationen über der Bestimmungsgrenze auftreten. Daher ist es angebracht, den Nikotingehalt in den genannten Erzeugnissen weiterhin zu überwachen und die Geltungsdauer der genannten vorläufigen RHG um sieben Jahre ab dem Datum der Veröffentlichung dieser Verordnung zu verlängern.
(11) Für Profenofos wurde mit der Verordnung (EU) 2017/978 bis zur Vorlage von Überwachungsdaten zum Vorkommen dieses Stoffes im betreffenden Erzeugnis ein vorläufiger RHG für Rosenblütenblätter mit Geltungsdauer bis zum 18. Oktober 2021 festgelegt. Die Behörde und die Lebensmittelunternehmer haben aktuelle Überwachungsdaten vorgelegt, aus denen hervorgeht, dass in Rosenblütenblättern immer noch Rückstände dieses Stoffes in Konzentrationen über der Bestimmungsgrenze auftreten. Daher ist es angebracht, den Profenofosgehalt in Rosenblütenblättern weiterhin zu überwachen und die Geltungsdauer des genannten vorläufigen RHG um sieben Jahre ab dem Datum der Veröffentlichung dieser Verordnung zu verlängern.
(12) Gemäß Artikel 7 der Verordnung (EG) Nr. 1107/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates 6 wurde ein Antrag auf Genehmigung des Wirkstoffs Spodoptera exigua Multikapsid-Nucleopolyhedrovirus (SeMNPV), Isolat BV-0004 gestellt. Der Antrag wurde gemäß Artikel 11 Absatz 2 der genannten Verordnung von dem betreffenden Mitgliedstaat bewertet. Die Behörde prüfte den Antrag und legte eine Schlussfolgerung zum Peer-Review der Risikobewertung für den Pestizidwirkstoff vor 7, in der sie die Aufnahme von Spodoptera exigua Multikapsid-Nucleopolyhedrovirus (SeMNPV), Isolat BV-0004 in Anhang IV der Verordnung (EG) Nr. 396/2005 als zulässig einstufte. Daher sollte dieser Stoff in Anhang IV der Verordnung (EG) Nr. 396/2005 aufgenommen werden.
(13) Die mit Gründen versehenen Stellungnahmen und die Schlussfolgerung der Behörde sowie die Prüfung der relevanten Faktoren gemäß Artikel 14 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 396/2005 haben ergeben, dass die vorgeschlagenen Änderungen der RHG die Anforderungen von Artikel 14 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 396/2005 erfüllen.
(14) Die Verordnung (EG) Nr. 396/2005 sollte daher entsprechend geändert werden.
(15) Die in der vorliegenden Verordnung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Ständigen Ausschusses für Pflanzen, Tiere, Lebensmittel und Futtermittel
- hat folgende Verordnung erlassen:
Die Anhänge II, III und IV der Verordnung (EG) Nr. 396/2005 werden gemäß dem Anhang der vorliegenden Verordnung geändert.
Diese Verordnung tritt am zwanzigsten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.
Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.
Brüssel, den 22. Juli 2022
2) Die wissenschaftlichen Berichte der EFSA sind online abrufbar unter http://www.efsa.europa.eu:
Reasoned Opinion on the modification of the existing maximum residue level for ametoctradin in honey. EFSA Journal 2021;19(11):6943.
Reasoned Opinion on the modification of the existing maximum residue levels for dodine in citrus fruits. EFSA Journal 2021;19(11):6950.
3) Verordnung (EU) 2019/1561 der Kommission vom 17. September 2019 zur Änderung der Anhänge II und III der Verordnung (EG) Nr. 396/2005 des Europäischen Parlaments und des Rates über Höchstgehalte an Rückständen von Chlormequat in Kulturpilzen (ABl. L 240 vom 18.09.2019 S. 1).
4) Verordnung (EU) 2017/693 der Kommission vom 7. April 2017 zur Änderung der Anhänge II, III und V der Verordnung (EG) Nr. 396/2005 des Europäischen Parlaments und des Rates hinsichtlich der Höchstgehalte an Rückständen von Bitertanol, Chlormequat und Tebufenpyrad in oder auf bestimmten Erzeugnissen (ABl. L 101 vom 13.04.2017 S. 1).
5) Verordnung (EU) 2017/978 der Kommission vom 9. Juni 2017 zur Änderung der Anhänge II, III und V der Verordnung (EG) Nr. 396/2005 des Europäischen Parlaments und des Rates hinsichtlich der Höchstgehalte an Rückständen von Fluopyram, Hexachlorcyclohexan (HCH), Alpha-Isomer, Hexachlorcyclohexan (HCH), Beta-Isomer, Hexachlorcyclohexan (HCH), Summe der Isomere außer dem Gamma-Isomer, Lindan (Hexachlorcyclohexan (HCH), Gamma-Isomer), Nikotin und Profenofos in oder auf bestimmten Erzeugnissen (ABl. L 151 vom 14.06.2017 S. 1).
6) Verordnung (EG) Nr. 1107/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 21. Oktober 2009 über das Inverkehrbringen von Pflanzenschutzmitteln und zur Aufhebung der Richtlinien 79/117/EWG und 91/414/EWG des Rates (ABl. L 309 vom 24.11.2009 S. 1).
7) Conclusion on the peer review of the pesticide risk assessment of the active substance Spodoptera exigua multicapsid nucleopolyhedrovirus (SeMNPV). EFSA Journal 2021;19(10):6848.
=> zum Anhang (PDF-Format) | Anhang |
Hinweis d. Red.:Die Änderungen zu Punkt 1 und 2 sind noch nicht in den entsprechenden Anhängen der VO (EG) 396/2005 eingearbeitet.
Die Anhänge II, III und IV der Verordnung (EG) Nr. 396/2005 werden wie folgt geändert:
1. In Anhang II erhalten die Spalten für Ametoctradin und Dodin folgende Fassung:
"Rückstände von Schädlingsbekämpfungsmitteln und Rückstandshöchstgehalte (mg/kg)"
2. Anhang III wird wie folgt geändert:
a) in Teil A erhalten die Spalten für Chlormequat und Nikotin folgende Fassung:
"Rückstände von Schädlingsbekämpfungsmitteln und Rückstandshöchstgehalte (mg/kg)"
b) in Teil B erhält die Spalte für Profenofos folgende Fassung:
"Rückstände von Schädlingsbekämpfungsmitteln und Rückstandshöchstgehalte (mg/kg)"
3. In Anhang IV wird folgender Eintrag eingefügt: "Spodoptera exigua Multikapsid-Nucleopolyhedrovirus (SeMNPV), Isolat BV-0004".
ENDE |