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Regelwerk, EU 2022, Lebensmittel - EU Bund

Delegierte Verordnung (EU) 2022/1303 der Kommission vom 25. April 2022 zur Änderung der Verordnung (EU) 2019/787 des Europäischen Parlaments und des Rates hinsichtlich der Begriffsbestimmung für und der Anforderungen an Ethylalkohol landwirtschaftlichen Ursprungs

(ABl. L 197 vom 26.07.2022 S. 71)



Die Europäische Kommission -

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

gestützt auf die Verordnung (EU) 2019/787 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 17. April 2019 über die Begriffsbestimmung, Bezeichnung, Aufmachung und Kennzeichnung von Spirituosen, die Verwendung der Bezeichnungen von Spirituosen bei der Aufmachung und Kennzeichnung von anderen Lebensmitteln, den Schutz geografischer Angaben für Spirituosen und die Verwendung von Ethylalkohol und Destillaten landwirtschaftlichen Ursprungs in alkoholischen Getränken sowie zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 110/2008 1, insbesondere auf Artikel 8 Absatz 1,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1) Artikel 5 der Verordnung (EU) 2019/787 enthält die Begriffsbestimmung für und die Anforderungen an Ethylalkohol landwirtschaftlichen Ursprungs, der von der Industrie auch als Agraralkohol, Neutralalkohol oder rektifizierter Alkohol bezeichnet wird. Diese technische Begriffsbestimmung und diese Anforderungen wurden ohne wesentliche Änderung aus Anhang I Nummer 1 der Verordnung (EG) Nr. 110/2008 des Europäischen Parlaments und des Rates 2 übernommen.

(2) Die Begriffsbestimmung für und die Anforderungen an Ethylalkohol landwirtschaftlichen Ursprungs gemäß Artikel 5 der Verordnung (EU) 2019/787 sind aus technischer und wissenschaftlicher Sicht jedoch teilweise überholt. Insbesondere müssen die Höchstgehalte für bestimmte Rückstände mit den technischen Parametern in Einklang gebracht werden, die derzeit von der Industrie und den meisten Analyselabors verwendet werden. Der technische Fortschritt in diesem Bereich rechtfertigt daher eine Änderung dieser Begriffsbestimmung und dieser Anforderungen.

(3) Die Bezugnahmen auf den "Gesamtsäuregehalt", den "Abdampfrückstand" und "flüchtige Stickstoffbasen" gemäß Artikel 5 Buchstabe d Ziffern i, vi und vii der Verordnung (EU) 2019/787 sind nicht mehr relevant, da sie normalerweise nicht als verfahrenstechnische Parameter verwendet werden, weil das Vorhandensein solcher Rückstände in einem Alkohol mit einem Alkoholgehalt von 96 % vol vernachlässigbar ist und es unwahrscheinlich ist, dass sie in Ethylalkohol landwirtschaftlichen Ursprungs vorkommen.

(4) In Bezug auf "Ester", "Aldehyde" und "höhere Alkohole" sind die Höchstgehalte gemäß Artikel 5 Buchstabe d Ziffern ii, iii und iv der Verordnung (EU) 2019/787 nicht spezifisch genug und erfordern derzeit nasschemische Verfahren, die im Unionsrecht nicht definiert sind. Eine genauere Begriffsbestimmung der Stoffe, für die die Rückstandshöchstmengen gelten, würde die Ergebnisse der Analysen von Ethylalkohol landwirtschaftlichen Ursprungs dank Methoden wie der Gaschromatografie verbessern und wäre für die Analysten von Vorteil, da viele der älteren Analyseverfahren den Einsatz gefährlicher Chemikalien erfordern.

(5) Insbesondere sollten Ester auf "Ethylacetat" beschränkt werden. Zwar können bei der Gärung viele Ester gebildet werden, das in der höchsten Konzentration vorhandene Ester ist jedoch Ethylacetat, während andere Ester, die möglicherweise in Ethylalkohol landwirtschaftlichen Ursprungs enthalten sind, mithilfe von Standardanalyseverfahren kaum nachweisbar sind und in vernachlässigbarem Umfang zur Gesamtmenge an Estern beitragen. Die Bestimmung der Menge von Ethylacetat sollte auf der Referenzmethode beruhen, die in der Verordnung (EG) Nr. 2870/2000 der Kommission 3 festgelegt ist, da es sich um eine etablierte Methode handelt, die derzeit für die Analyse einer Reihe von Spirituosen verwendet wird.

(6) Ebenso macht "Acetaldehyd" den Hauptanteil unter allen Aldehyden aus. Es ist daher angezeigt, bei ihrer Bestimmung nur Acetaldehyd als Parameter zu verwenden. Da Acetaldehyd im Gleichgewicht mit 1,1-Diethoxyethan ist, d. h. beide Moleküle enthalten sind und sich aufgrund der chemisch-physikalischen Bedingungen in die jeweils andere Verbindung umwandeln, muss zudem der im Acetal enthaltene Acetaldehydanteil erfasst werden. Die Bestimmung der Menge von Acetaldehyd sollte auf der Referenzmethode beruhen, die in der Verordnung (EG) Nr. 2870/2000 festgelegt ist, da es sich um eine etablierte Methode handelt, die derzeit für die Analyse einer Reihe von Spirituosen verwendet wird.

(7) Nach der Gärung sind höhere Alkohole in großen Mengen vorhanden. In Ethylalkohol landwirtschaftlichen Ursprungs ist jedoch nur eine geringe Menge höherer Alkohole vorhanden, da höhere Alkohole aufgrund der höheren Siedepunkte leicht destilliert werden können. Die Bestimmung der Menge von höherem Alkohol sollte auf der Referenzmethode beruhen, die in der Verordnung (EG) Nr. 2870/2000 festgelegt ist, da es sich um eine etablierte Methode handelt, die derzeit für die Analyse einer Reihe von Spirituosen verwendet wird.

(8) Was "Furfural" betrifft, so bezieht sich die derzeitige Anforderung, dass es nicht nachweisbar sein darf, auf eine nasschemische Methode, die in den meisten Mitgliedstaaten nicht mehr angewandt wird, wodurch einheitliche und klar definierte Analysemethoden und -ergebnisse verhindert werden. Da es derzeit keine festgelegte Referenzmethode für die Analyse von Furfural in Ethylalkohol landwirtschaftlichen Ursprungs gibt, ist es angebracht, einen Schwellenwert festzulegen, der mit den verschiedenen Methoden nachgewiesen werden kann, die derzeit in den meisten Labors in den Mitgliedstaaten angewandt werden und die seit der ursprünglichen Aufnahme dieser Anforderung genauer geworden sind. Die Bestimmung der Menge von Furfural sollte auf der Flüssigchromatografie für aus Holz austretende Verbindungen gemäß der Verordnung (EG) Nr. 2870/2000 beruhen.

(9) Darüber hinaus sollte der Vollständigkeit halber und im Einklang mit der Begriffsbestimmung für Destillat landwirtschaftlichen Ursprungs gemäß Artikel 4 Nummer 7 der Verordnung (EU) 2019/787 angegeben werden, dass Ethylalkohol landwirtschaftlichen Ursprungs das Ergebnis der Destillation landwirtschaftlicher Erzeugnisse nach alkoholischer Gärung ist.

(10) Die Verordnung (EU) 2019/787 sollte daher entsprechend geändert werden

- hat folgende Verordnung erlassen:

Artikel 1

Artikel 5 der Verordnung (EU) 2019/787 erhält folgende Fassung:

"Artikel 5 Begriffsbestimmung für und Anforderungen an Ethylalkohol landwirtschaftlichen Ursprungs

Für die Zwecke dieser Verordnung bezeichnet der Begriff 'Ethylalkohol landwirtschaftlichen Ursprungs' eine Flüssigkeit, die folgende Anforderungen erfüllt:

  1. sie wurde durch alkoholische Gärung und anschließende Destillation ausschließlich der in Anhang I AEUV aufgeführten landwirtschaftlichen Erzeugnisse gewonnen;
  2. sie weist keinen feststellbaren Fremdgeschmack auf;
  3. ihr Mindestalkoholgehalt beträgt 96,0 % vol;
  4. die Höchstwerte an Nebenbestandteilen betragen:
    1. Ethylacetat: 1,3 g/hl r. A.;
    2. Acetaldehyd (Summe aus Ethanal und 1,1-Diethoxyethan): 0,5 g/hl r. A.;
    3. höhere Alkohole (Summe aus Propan-1-ol, Butan-1-ol, Butan-2-ol, 2-Methylpropan-1-ol, 2-Methylbutan-1-ol und 3-Methylbutan-1-ol): 0,5 g/hl r. A.;
    4. Methanol: 30 g/hl r. A.;
    5. Furfural: 0,5 g/hl r. A.".

Artikel 2

Diese Verordnung tritt am zwanzigsten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Brüssel, den 25. April 2022

1) ABl. L 130 vom 17.05.2019 S. 1.

2) Verordnung (EG) Nr. 110/2008 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 15. Januar 2008 zur Begriffsbestimmung, Bezeichnung, Aufmachung und Etikettierung von Spirituosen sowie zum Schutz geografischer Angaben für Spirituosen und zur Aufhebung der Verordnung (EWG) Nr. 1576/89 (ABl. L 39 vom 13.02.2008 S. 16).

3) Verordnung (EG) Nr. 2870/2000 der Kommission vom 19. Dezember 2000 mit gemeinschaftlichen Referenzanalysemethoden für Spirituosen (ABl. L 333 vom 29.12.2000 S. 20).

UWS Umweltmanagement GmbHENDE