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Regelwerk, EU 2022, Gefahrgut/Transport - EU Bund

Delegierte Verordnung (EU) 2022/1358 der Kommission vom 2. Juni 2022 zur Änderung der Verordnung (EU) Nr. 748/2012 der Kommission im Hinblick auf die Umsetzung angemessenerer Anforderungen an Luftfahrzeuge, die im Flugsport und in der Freizeitluftfahrt eingesetzt werden

(ABl. L 205 vom 05.08.2022 S. 7)



Die Europäische Kommission -

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

gestützt auf die Verordnung (EU) 2018/1139 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 4. Juli 2018 zur Festlegung gemeinsamer Vorschriften für die Zivilluftfahrt und zur Errichtung einer Agentur der Europäischen Union für Flugsicherheit sowie zur Änderung der Verordnungen (EG) Nr. 2111/2005, (EG) Nr. 1008/2008, (EU) Nr. 996/2010, (EU) Nr. 376/2014 und der Richtlinien 2014/30/EU und 2014/53/EU des Europäischen Parlaments und des Rates, und zur Aufhebung der Verordnungen (EG) Nr. 552/2004 und (EG) Nr. 216/2008 des Europäischen Parlaments und des Rates und der Verordnung (EWG) Nr. 3922/91 des Rates 1, insbesondere auf Artikel 19 Absatz 1 und Artikel 62 Absatz 13,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1) In der Verordnung (EU) Nr. 748/2012 der Kommission 2 sind die Anforderungen an die Erteilung von Lufttüchtigkeits- und Umweltzeugnissen für Produkte, Bau- und Ausrüstungsteile ziviler Luftfahrzeuge sowie für Motoren, Propeller und Teile, die in sie eingebaut werden sollen, festgelegt.

(2) Nach Artikel 140 Absatz 3 der Verordnung (EU) 2018/1139 müssen für die Sport- und Freizeitluftfahrt einfache und verhältnismäßige Vorschriften festgelegt werden, um einen unnötigen administrativen und finanziellen Aufwand für die an der Entwicklung und Herstellung solcher Luftfahrzeuge beteiligten Organisationen zu vermeiden. Diese Vorschriften müssen verhältnismäßig, kosteneffizient und flexibel sein und gleichzeitig das erforderliche Sicherheitsniveau gewährleisten.

(3) Organisationen, die an der Entwicklung und Herstellung bestimmter Kategorien von in der Sport- und Freizeitluftfahrt eingesetzten Produkten beteiligt sind, sollten als Alternative zur Konstruktionszertifizierung die Möglichkeit erhalten, über die Konstruktion eines Luftfahrzeugs und gegebenenfalls des Motors und Propellers eine Compliance-Erklärung über die Einhaltung der einschlägigen Industriestandards abzugeben, wenn davon ausgegangen wird, dass dies ein annehmbares Sicherheitsniveau gewährleistet.

(4) Organisationen, die an der Entwicklung und Herstellung von in der Sport- und Freizeitluftfahrt eingesetzten Produkten beteiligt sind, sollten auch die Möglichkeit erhalten, für die Zertifizierung solcher Produkte auf ein angemesseneres Verfahren zurückzugreifen.

(5) Organisationen, die an der Entwicklung und Herstellung von in der Sport- und Freizeitluftfahrt eingesetzten Produkten beteiligt sind, sollten die Möglichkeit erhalten, als Alternative zu einer Organisationszulassung eine Erklärung über ihre Befähigung zur Entwicklung und Herstellung solcher Produkte und Teile abzugeben. Diese Organisationen sollten für den Nachweis ihrer Befähigung zur Durchführung von Entwicklungs- und Herstellungstätigkeiten bereits vorhandene Zulassungen vorlegen können.

(6) Für Produkte, für die eine Compliance-Erklärung für die Konstruktion vorgelegt werden muss, sollten auch Umweltschutzanforderungen festgelegt werden. Um sicherzustellen, dass für ein Produkt, unabhängig davon, ob es einer Musterzulassung oder einer Compliance-Erklärung für die Konstruktion unterliegt, dasselbe einheitliche Umweltschutzniveau gilt, sollten diese Umweltschutzanforderungen auf der Grundlage der im Abkommen über die Internationale Zivilluftfahrt 3 Anhang 16 Bände I, II und III genannten Anforderungen festgelegt werden.

(7) Die Verordnung (EU) Nr. 748/2012 sollte daher entsprechend geändert werden.

(8) Den Organisationen, die an der Entwicklung und Herstellung von in erster Linie in der Sport- und Freizeitluftfahrt eingesetzten Luftfahrzeugen beteiligt sind, sollte ein ausreichender Übergangszeitraum eingeräumt werden, damit sie dafür sorgen können, dass die mit dieser Verordnung eingeführten neuen Vorschriften und Verfahren eingehalten werden.

(9) Die in dieser Verordnung vorgesehenen Maßnahmen beruhen auf der Stellungnahme Nr. 05/2021 4, die die Agentur der Europäischen Union für Flugsicherheit (EASA) gemäß Artikel 76 Absatz 1 der Verordnung (EU) 2018/1139 abgegeben hat

- hat folgende Verordnung erlassen:

Artikel 1

Die Verordnung (EU) Nr. 748/2012 wird wie folgt geändert:

1. Der Titel erhält folgende Fassung:

"Verordnung (EU) Nr. 748/2012 der Kommission vom 3. August 2012 zur Festlegung der Durchführungsbestimmungen für die Erteilung von Lufttüchtigkeits- und Umweltzeugnissen oder die Abgabe von Compliance-Erklärungen für Luftfahrzeuge und zugehörige Produkte, Bau- und Ausrüstungsteile sowie für die Anforderungen an die Befähigung von Entwicklungs- und Herstellungsorganisationen (Neufassung)"

2. Artikel 1 erhält folgende Fassung:

"Artikel 1 Geltungsbereich und Begriffsbestimmungen

(1) Auf der Grundlage von Artikel 19 und Artikel 62 der Verordnung (EU) 2018/1139 werden in dieser Verordnung die gemeinsamen technischen Anforderungen und Verwaltungsverfahren für die Lufttüchtigkeits- und Umweltzertifizierung von Produkten, Bau- und Ausrüstungsteilen festgelegt, und zwar für

  1. die Erteilung von Musterzulassungen, eingeschränkten Musterzulassungen, ergänzenden Musterzulassungen und die Änderung solcher Zulassungen;
  2. die Ausstellung von Lufttüchtigkeitszeugnissen, eingeschränkten Lufttüchtigkeitszeugnissen, Fluggenehmigungen und Freigabebescheinigungen;
  3. die Erteilung von Genehmigungen für Reparaturverfahren;
  4. den Nachweis der Einhaltung von Umweltschutzanforderungen;
  5. die Ausstellung von Lärmzeugnissen und eingeschränkten Lärmzeugnissen;
  6. die Kennzeichnung von Produkten, Bau- und Ausrüstungsteilen;
  7. die Zulassung bestimmter Bau- und Ausrüstungsteile;
  8. die Zulassung von Entwicklungs- und Herstellungsorganisationen;
  9. die Herausgabe von Lufttüchtigkeitsanweisungen;
  10. die Abgabe von Compliance-Erklärungen für die Konstruktion und Änderungen dieser Erklärungen;
  11. die Abgabe von Erklärungen über die Befähigung zur Entwicklung und Herstellung.

(2) Für die Zwecke der vorliegenden Verordnung gelten folgende Begriffsbestimmungen:

  1. 'JAA' (Joint Aviation Authorities): Gemeinsame Luftfahrtbehörden;
  2. 'JAR' (Joint Aviation Requirements): Anforderungen der Gemeinsamen Luftfahrtbehörden;
  3. 'Teil 21': die in Anhang I (Teil 21) dieser Verordnung festgelegten Anforderungen und Verfahren für die Zertifizierung von Luftfahrzeugen und zugehörigen Produkten, Bau- und Ausrüstungsteilen, sowie von Entwicklungs- und Herstellungsorganisationen;
  4. 'Teil 21 Leicht': die in Anhang Ib (Teil 21 Leicht) dieser Verordnung festgelegten Anforderungen und Verfahren für die Zertifizierung oder Erklärung der Compliance für die Konstruktion für in erster Linie für Sport- und Freizeitzwecke bestimmte Luftfahrzeuge und zugehörige Produkte und Teile sowie die Erklärung über die Entwicklungs- und Herstellungsbefähigung von Organisationen;
  5. 'Hauptgeschäftssitz' (principal place of business): der Hauptsitz oder eingetragene Sitz des Unternehmens, an dem die hauptsächlichen Finanzfunktionen und die betriebliche Kontrolle der Tätigkeiten, auf die in dieser Verordnung Bezug genommen wird, ausgeübt werden;
  6. 'Artikel' (article): jedes Bau- oder Ausrüstungsteil, das für Zivilluftfahrzeuge verwendet wird;
  7. 'ETSO' (European Technical Standard Order): die Europäische Technische Standardzulassung. Die Europäische Technische Standardzulassung ist eine detaillierte Lufttüchtigkeitsspezifikation, die von der Agentur der Europäischen Union für Flugsicherheit (die Agentur) herausgegeben wird, um die Einhaltung der Bestimmungen dieser Verordnung als Mindestleistungsstandard für bestimmte Artikel zu gewährleisten;
  8. 'EPA' (European Part Approval): Europäische Teilezulassung. Die Europäische Teilezulassung eines Artikels bedeutet, dass der Artikel gemäß genehmigter Konstruktionsdaten hergestellt wurde, die nicht dem Inhaber der Musterzulassung des zugehörigen Produkts gehören, ausgenommen ETSO-Artikel;
  9. 'Luftfahrzeug der Kategorie ELA1' (ELA1 aircraft): eines der folgenden bemannten europäischen leichten Luftfahrzeuge (European Light Aircraft):
    1. ein Flugzeug mit einer höchstzulässigen Startmasse (MTOM) von 1.200 kg oder weniger, das nicht als technisch kompliziertes motorgetriebenes Luftfahrzeug einzustufen ist;
    2. ein Segelflugzeug oder Motorsegler mit einer höchstzulässigen Startmasse (MTOM) von 1.200 kg oder weniger;
    3. ein Ballon mit einem bauartbedingt höchstzulässigen Traggas- oder Heißluftvolumen von nicht mehr als 3.400 m3 für Heißluftballone, 1.050 m3 für Gasballone, 300 m3 für gefesselte Gasballone;
    4. ein für nicht mehr als vier Insassen ausgelegtes Luftschiff mit einem bauartbedingt höchstzulässigen Traggas- oder Heißluftvolumen von nicht mehr als 3.400 m3 für Heißluft-Luftschiffe und 1.000 m3 für Gas-Luftschiffe;
  10. 'Luftfahrzeug der Kategorie ELA2' (ELA2 aircraft): eines der folgenden bemannten europäischen leichten Luftfahrzeuge (European Light Aircraft):
    1. ein Flugzeug mit einer höchstzulässigen Startmasse (MTOM) von 2.000 kg oder weniger, das nicht als technisch kompliziertes motorgetriebenes Luftfahrzeug einzustufen ist;
    2. ein Segelflugzeug oder Motorsegler mit einer höchstzulässigen Startmasse (MTOM) von 2.000 kg oder weniger;
    3. ein Ballon;
    4. ein Heißluft-Luftschiff;
    5. ein gasgefülltes Luftschiff, das alle folgenden Merkmale aufweist:
      • 3 % maximales statisches Gewicht,
      • nicht gerichteter Schub (ausgenommen Umkehrschub),
      • konventionelle und einfache Konstruktion von Struktur, Steuerungssystem und Ballonnetz-System,
      • keine Servosteuerung;
    6. ein Drehflügler mit einer höchstzulässigen Startmasse (MTOM) von nicht mehr als 600 kg und von einfacher Konstruktion, der für die Beförderung von nicht mehr als zwei Insassen ausgelegt ist und nicht turbinen- und/oder raketenmotorgetrieben ist; beschränkt auf Flugbetrieb nach Sichtflugregeln bei Tage;
  11. 'Betriebliche Eignungsdaten' (Operational Suitability Data, OSD): Daten, die Teil einer Musterzulassung, einer eingeschränkten Musterzulassung oder ergänzenden Musterzulassung für ein Luftfahrzeug sind und Folgendes insgesamt beinhalten:
    1. einen Mindestlehrplan für den Erwerb einer Pilotenberechtigung einschließlich der Festlegung der Musterberechtigung;
    2. die Festlegung des Umfangs der Herkunftsdaten für die Luftfahrzeuggenehmigung zum Nachweis der objektiven Eignung der Simulatoren oder der vorläufigen Daten zum Nachweis ihrer vorübergehenden Eignung;
    3. einen Mindestlehrplan für die Ausbildung des freigabeberechtigten Instandhaltungspersonals einschließlich der Festlegung der Musterberechtigung;
    4. die Festlegung des Musters oder der Baureihe sowie musterbezogene Daten für die Schulung der Flugbegleiter;
    5. die Basis-Mindestausrüstungsliste."

3. Artikel 2 erhält folgende Fassung:

"Artikel 2 Zulassung von Produkten, Bau- und Ausrüstungsteilen

(1) Für Produkte, Bau- und Ausrüstungsteile werden die in Anhang I (Teil 21) angegebenen Zeugnisse ausgestellt.

(2) Abweichend von Absatz 1 können für die folgenden Produkte alternativ Zeugnisse nach Anhang Ib (Teil 21 Leicht) ausgestellt werden:

  1. Flugzeuge mit einer höchstzulässigen Startmasse (MTOM) von 2.000 kg oder weniger und einer höchstzulässigen betrieblichen Fluggastsitzanzahl von vier;
  2. Segelflugzeuge oder Motorsegler mit einer höchstzulässigen Startmasse (MTOM) von 2.000 kg oder weniger;
  3. Ballone;
  4. Heißluft-Luftschiffe;
  5. Gasluftschiffe für Passagiere, konstruiert für nicht mehr als vier Personen;
  6. Drehflügler mit einer höchstzulässigen Startmasse (MTOM) von 1.200 kg oder weniger und einer höchstzulässigen betrieblichen Fluggastsitzanzahl von vier;
  7. Kolbentriebwerke oder Festpropeller, die für den Einbau in ein Luftfahrzeug nach den Buchstaben a bis f bestimmt sind, oder
  8. Flugschrauber.

(3) Abweichend von den Absätzen 1 und 2 kann für die folgenden Produkte alternativ eine Compliance-Erklärung für die Konstruktion nach Anhang Ib (Teil 21 Leicht) ausgestellt werden:

  1. Flugzeuge mit einer höchstzulässigen Startmasse (MTOM) von 1.200 kg oder weniger ohne Strahlantrieb und einer höchstzulässigen betrieblichen Fluggastsitzanzahl von zwei;
  2. Segelflugzeuge oder Motorsegler mit einer höchstzulässigen Startmasse (MTOM) von 1.200 kg oder weniger;
  3. Ballone, konstruiert für nicht mehr als vier Personen;
  4. Heißluft-Luftschiffe, konstruiert für nicht mehr als vier Personen.

(4) In Abweichung von den Absätzen 1 bis 3 werden Luftfahrzeuge einschließlich eingebauter Produkte, Bau- und Ausrüstungsteile, die nicht in einem Mitgliedstaat registriert sind, von den Bestimmungen in Anhang I (Teil 21) Hauptabschnitt A Abschnitte H und I und in Anhang Ib (Teil 21 Leicht) Hauptabschnitt A Abschnitte H und I ausgenommen. Sie sind auch von den Bestimmungen von Anhang I (Teil 21) Hauptabschnitt A Abschnitt P und Anhang Ib (Teil 21 Leicht) Hauptabschnitt A Abschnitt P ausgenommen, es sei denn, ein Mitgliedstaat schreibt die Luftfahrzeugkennung vor."

4. Der folgende Artikel 2a wird eingefügt:

"Artikel 2a Übergangsregelungen für Zulassungen, die bisher nach Anhang I (Teil 21) erteilt wurden

(1) Inhaber einer gültigen Musterzulassung oder einer gültigen ergänzenden Musterzulassung, die von der Agentur nach Anhang I (Teil 21) erteilt wurde oder als erteilt gilt, können bis zum 25. August 2025 bei der Agentur einen Antrag stellen, ab einem bestimmten Zeitpunkt jene Zulassung für diese Musterbauart nach Anhang 1b (Teil 21 Leicht) aufrechtzuerhalten, sofern das unter jene Zulassung fallende Produkt in den Geltungsbereich von Artikel 2 Absatz 2 fällt.

(2) Wird ein Antrag nach Absatz 1 gestellt, so unterliegt jene Musterzulassung oder ergänzende Musterzulassung ab dem in Absatz 1 genannten Zeitpunkt den für Musterzulassungen bzw. ergänzende Musterzulassungen geltenden Bestimmungen des Anhangs Ib (Teil 21 Leicht). Die Agentur ändert das Datenblatt für die Musterzulassung oder die ergänzende Musterzulassung entsprechend."

5. Artikel 3 Absätze 3 und 4 erhalten folgende Fassung:

"(3) Für Produkte mit einem am 28. September 2003 bereits bei der JAA oder einem Mitgliedstaat eingeleiteten Musterzulassungsverfahren gilt:

  1. Wurde die Zulassung eines Produkts in mehreren Mitgliedstaaten beantragt, wird das am weitesten fortgeschrittene Verfahren als Grundlage herangezogen.
  2. Punkt 21.A.15 Buchstaben a, b und c von Anhang I (Teil 21) finden keine Anwendung.
  3. In Abweichung von Anhang I (Teil 21) Punkt 21.B.80 ist als Musterzulassungsgrundlage die von der JAA bzw. dem Mitgliedstaat am Tag der Beantragung der Genehmigung festgelegte Grundlage zu verwenden.
  4. Zur Erfüllung von Anhang I (Teil 21) Punkt 21.A.20 Buchstaben a und d gilt die Konformitätsfeststellung im Rahmen der Verfahren der JAA oder eines Mitgliedstaats als von der Agentur durchgeführt.

(4) Für Produkte mit einer nationalen Musterzulassung oder gleichwertigen Zulassung, bei denen das Genehmigungsverfahren für eine Änderung in einem Mitgliedstaat zu dem Zeitpunkt noch nicht abgeschlossen war, zu dem die Musterzulassung nach dieser Verordnung hätte genehmigt werden müssen, gilt:

  1. Wurde ein Genehmigungsverfahren von mehreren Mitgliedstaaten durchgeführt, wird das am weitesten fortgeschrittene Verfahren als Grundlage herangezogen.
  2. Punkt 21.A.93 von Anhang I (Teil 21) findet keine Anwendung.
  3. Als anwendbare Grundlage der Musterzulassung gilt die zum Zeitpunkt des Antrags auf Genehmigung der Änderung von der JAA oder gegebenenfalls dem Mitgliedstaat festgelegte Grundlage.
  4. Zur Erfüllung von Anhang I (Teil 21) Punkt 21.B.107 gilt die Konformitätsfeststellung im Rahmen der Verfahren der JAA oder eines Mitgliedstaats als von der Agentur durchgeführt."

6. Artikel 8 Absätze 2 und 3 erhalten folgende Fassung:

"(2) Abweichend von Absatz 1 kann eine natürliche oder juristische Person, die für die Entwicklung von Produkten verantwortlich ist und deren Hauptgeschäftssitz sich in einem Mitgliedstaat befindet und die eine Zulassung für die Entwicklung von Produkten oder für deren Änderung oder Reparatur beantragt oder besitzt, nach Artikel 2 Absatz 2 alternativ ihre Befähigung nach Anhang Ib (Teil 21 Leicht) nachweisen.

(3) Natürliche oder juristische Personen, die an der Entwicklung von Luftfahrzeugen beteiligt sind, für die nach Artikel 2 Absatz 3 eine Compliance-Erklärung für die Konstruktion vorgelegt werden kann, müssen ihre Befähigung nicht nachweisen."

7. In Artikel 8 wird folgender Absatz 5 angefügt:

"(5) Abweichend von Absatz 1 kann eine Organisation, deren Hauptgeschäftssitz in einem Nichtmitgliedstaat liegt, ihre Befähigung im Einklang mit Anhang I (Teil 21) durch den Besitz einer von jenem Staat ausgestellten Zulassung für die Produkte, Bau- oder Ausrüstungsteile nachweisen, sofern folgende Voraussetzungen erfüllt sind:

  1. Bei dem betreffenden Staat handelt es sich um den Entwurfsstaat.
  2. Die Agentur hat festgestellt, dass das System des betreffenden Staates eine unabhängige Überprüfung der Compliance auf demselben Niveau wie diese Verordnung vorsieht, entweder in Form eines gleichwertigen Systems für die Zulassung von Organisationen oder durch die unmittelbare Beteiligung der zuständigen Behörde jenes Staates."

8. Artikel 9 Absätze 2 und 3 erhalten folgende Fassung:

"(2) Abweichend von Absatz 1 kann eine natürliche oder juristische Person, deren Hauptgeschäftssitz sich in einem Mitgliedstaat befindet und die für die Herstellung von Produkten sowie deren Bau- und Ausrüstungsteile zuständig ist, nach Artikel 2 Absatz 2 alternativ ihre Befähigung nach Anhang Ib (Teil 21 Leicht) nachweisen.

(3) Der Nachweis der Befähigung nach den Absätzen 1 oder 2 ist nicht erforderlich, wenn die Herstellungsorganisation oder die natürliche oder juristische Person an folgenden Herstellungstätigkeiten beteiligt ist:

  1. Herstellung von Bau- oder Ausrüstungsteilen, die nach Anhang I (Teil 21) für den Einbau in ein musterzertifiziertes Produkt in Betracht kommen, ohne dass ihnen eine Freigabebescheinigung (d. h. EASA-Formblatt 1) beigefügt sein muss;
  2. Herstellung von Teilen, die nach Anhang Ib (Teil 21 Leicht) für den Einbau in ein Luftfahrzeug, das Gegenstand einer Compliance-Erklärung für die Konstruktion ist, in Betracht kommen, ohne dass ihnen eine Freigabebescheinigung (d. h. EASA-Formblatt 1) beigefügt sein muss;
  3. Herstellung eines Luftfahrzeugs, das Gegenstand einer Compliance-Erklärung für die Konstruktion nach Artikel 2 Absatz 3 ist, sowie von Teilen, die für den Einbau in ein solches Luftfahrzeug in Frage kommen. In diesem Fall müssen die Herstellungstätigkeiten nach Anhang Ib (Teil 21 Leicht) Hauptabschnitt A Abschnitt R durchgeführt werden."

9. Artikel 10 erhält folgende Fassung:

"Artikel 10 Maßnahmen der Agentur

(1) Die Agentur arbeitet annehmbare Nachweisverfahren (Acceptable Means of Compliance, AMC) aus, die von zuständigen Behörden, Organisationen und Personal angewendet werden können, um die Einhaltung der Bestimmungen des Anhangs I (Teil 21) und des Anhangs Ib (Teil 21 Leicht) dieser Verordnung nachzuweisen.

(2) Durch die von der Agentur herausgegebenen AMC dürfen weder neue Anforderungen eingeführt noch die Anforderungen des Anhangs I (Teil 21) oder des Anhangs Ib (Teil 21 Leicht) gemindert werden."

10. Anhang I (Teil 21) wird entsprechend" Anhang I dieser Verordnung geändert.

11. Anhang Ib (Teil 21 Leicht) wird entsprechend" Anhang II dieser Verordnung angefügt.

Artikel 2

Diese Verordnung tritt am zwanzigsten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Sie gilt ab dem 25. August 2023.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Brüssel, den 2. Juni 2022

1) ABl. L 212 vom 22.08.2018 S. 1.

2) Verordnung (EU) Nr. 748/2012 der Kommission vom 3. August 2012 zur Festlegung der Durchführungsbestimmungen für die Erteilung von Lufttüchtigkeits- und Umweltzeugnissen für Luftfahrzeuge und zugehörige Produkte, Bau- und Ausrüstungsteile sowie für die Zulassung von Entwicklungs- und Herstellungsbetrieben (ABl. L 224 vom 21.08.2012 S. 1).

3) Abkommen über die internationale Zivilluftfahrt, unterzeichnet in Chicago am 7. Dezember 1944 (im Folgenden "Abkommen von Chicago").

4) Stellungnahme 05/2021 vom 22. Oktober 2021 der Agentur der Europäischen Union für Flugsicherheit ("Part 21 Light - Certification and declaration of design compliance of aircraft used for sport and recreational aviation and related products and parts, and declaration of design and production capability of organisations) https://www.easa.europa.eu/document-library/opinions/opinion-052021.

.

Anhang I

Anhang I (Teil 21) der Verordnung (EU) Nr. 748/2012 wird wie folgt geändert:

1. Hauptabschnitt A Abschnitt G wird wie folgt geändert:

a) Punkt 21.A.133 erhält folgende Fassung:

"21.A.133 Berechtigung

Jede natürliche oder juristische Person ("Organisation") hat das Recht, gemäß dem vorliegenden Abschnitt einen Antrag auf Erteilung einer Genehmigung zu stellen. Zu diesem Zweck müssen die Antragsteller

  1. begründen, dass eine Genehmigung im Rahmen des vorliegenden Abschnitts für einen definierten Arbeitsumfang zweckmäßig ist, um die Konformität mit einer spezifischen Konstruktion nachzuweisen, und
  2. eine Genehmigung dieser spezifischen Konstruktion erhalten oder beantragt haben oder
  3. nach Anhang Ib (Teil 21 Leicht) Hauptabschnitt A Abschnitt C eine Compliance-Erklärung für diese spezifische Konstruktion abgegeben haben oder deren Abgabe beabsichtigen oder
  4. zwischen Herstellung und Entwicklung eine zufriedenstellende Koordinierung gewährleisten, und zwar durch eine entsprechende Vereinbarung mit

    (1) dem Antragsteller oder Inhaber einer gemäß dieser Verordnung zu erteilenden bzw. erteilten Genehmigung für jene spezifische Konstruktion oder

    (2) der natürlichen oder juristischen Person, die eine Compliance-Erklärung für diese spezifische Konstruktion nach Anhang Ib (Teil 21 Leicht) Hauptabschnitt A Abschnitt C abgegeben hat."

b) Punkt 21.A.139(d) erhält folgende Fassung:

"d) Im Rahmen des Qualitätsmanagementelements des Produktionsmanagementsystems muss der Herstellungsbetrieb

  1. - um die Rechte nach Punkt 21.A.163 ausüben zu können - sicherstellen, dass jedes von ihm oder von seinen Partnern hergestellte oder von Unterauftragnehmern bezogene Produkt, Bau- oder Ausrüstungsteil den anwendbaren Konstruktionsdaten entspricht und sich in einem betriebssicheren Zustand befindet,
  2. im Rahmen der Genehmigung Kontrollverfahren für Folgendes festlegen, umsetzen und aufrechterhalten:
    1. Ausstellung, Genehmigung oder Änderung von Dokumenten,
    2. Audits und Kontrollen zur Bewertung von Lieferanten und Unterauftragnehmern,
    3. Überprüfung, dass zugelieferte Produkte, Teile, Materialien und Ausrüstungen, darunter auch von den Abnehmern dieser Produkte zugelieferte fabrikneue oder gebrauchte Artikel, den anwendbaren Konstruktionsdaten entsprechen,
    4. Kennzeichnung und Nachverfolgbarkeit,
    5. Herstellungsprozesse,
    6. Inspektionen und Prüfungen, auch Testflüge im Rahmen der Herstellung,
    7. Kalibrierung von Werkzeugen, Vorrichtungen und Prüfeinrichtungen,
    8. Kontrolle auf nichtkonforme Artikel,
    9. Koordinierung der Lufttüchtigkeit mit

      A) dem Antragsteller oder Inhaber einer Konstruktionsgenehmigung,

      B) der natürlichen oder juristischen Person, die eine Compliance-Erklärung für die Konstruktion nach Anhang Ib (Teil 21 Leicht) Hauptabschnitt A Abschnitt C abgegeben hat,

    10. Erstellung und Aufbewahrung von Aufzeichnungen,
    11. Kompetenz und Qualifikation des Personals,
    12. Ausstellung von Lufttüchtigkeitsdokumenten,
    13. Handhabung, Lagerung und Verpackung,
    14. interne Qualitätsaudits und erforderliche Abhilfemaßnahmen,
    15. Durchführung von Arbeiten im Rahmen der Genehmigungsbedingungen außerhalb der zugelassenen Einrichtungen,
    16. Durchführung von Arbeiten nach Abschluss der Herstellung, jedoch vor der Auslieferung, zur Erhaltung des betriebssicheren Zustands des Luftfahrzeugs,
    17. Erteilung der Fluggenehmigung und Genehmigung der zugehörigen Flugbedingungen.
  3. in die Kontrollverfahren spezifische Bestimmungen für kritische Teile aufnehmen."

c) Punkt 21.A.145(b) erhält folgende Fassung:

"b) In Bezug auf die notwendigen Lufttüchtigkeits- und Umweltschutzdaten

  1. erhält der Herstellungsbetrieb alle Daten, einschließlich der gewährten Ausnahmen von den Umweltschutzanforderungen, die er für die Feststellung der Konformität mit den anwendbaren Konstruktionsdaten benötigt, von der Agentur und vom Inhaber oder Antragsteller der Musterzulassung oder der eingeschränkten Musterzulassung oder der Konstruktionsgenehmigung auf der Grundlage dieser Verordnung oder von einer natürlichen oder juristischen Person, die eine Compliance-Erklärung für die Konstruktion nach Anhang Ib (Teil 21 Leicht) Hauptabschnitt A Abschnitt C abgegeben hat.
  2. hat der Herstellungsbetrieb ein Verfahren festgelegt, um sicherzustellen, dass Lufttüchtigkeits- und Umweltschutzdaten korrekt in seine Produktionsdaten übernommen werden.
  3. sorgt der Herstellungsbetrieb dafür, dass diese Daten ständig aktualisiert und dem Personal verfügbar gemacht werden, das sie zur Erfüllung seiner Aufgaben benötigt."

d) Punkt 21.A.163 erhält folgende Fassung:

"21.A.163 Rechte

Im Rahmen einer nach Punkt 21.A.135 erteilten Genehmigung haben Inhaber einer Genehmigung als Herstellungsbetrieb folgende Rechte:

  1. Sie dürfen Herstellungstätigkeiten nach diesem Anhang oder Anhang Ib (Teil 21 Leicht) durchführen.
  2. Sie dürfen bei vollständig musterzertifizierten Luftfahrzeugen und gegen Vorlage einer Konformitätserklärung (EASA-Formblatt 52) nach Punkt 21.A.174 und Punkt 21.A.204 dieses Anhangs oder Punkt 21L.A.143(c) und Punkt 21L.A.163 des Anhangs Ib (Teil 21 Leicht) ohne weitere Nachweise ein Lufttüchtigkeitszeugnis und ein Lärmzeugnis für ein Luftfahrzeug ausgestellt bekommen.
  3. Sie dürfen bei sonstigen Produkten, Bau- oder Ausrüstungsteilen ohne weitere Nachweise Freigabebescheinigungen (EASA-Formblatt 1) nach diesem Anhang (Teil 21) oder Anhang Ib (Teil 21 Leicht) ausstellen.
  4. Sie dürfen bei Luftfahrzeugen, die Gegenstand einer Compliance-Erklärung für die Konstruktion nach Punkt 21L.A.43 des Anhangs Ib (Teil 21 Leicht) sind, und gegen Vorlage einer Konformitätserklärung (EASA-Formblatt 52B) nach Punkt 21L.A.143(d) und Punkt 21L.A.163 des Anhangs Ib (Teil 21 Leicht) ohne weitere Nachweise ein eingeschränktes Lufttüchtigkeitszeugnis und ein eingeschränktes Lärmzeugnis ausgestellt bekommen.
  5. Sie dürfen bei Produkten oder Teilen, die in ein Luftfahrzeug eingebaut werden sollen, das Gegenstand einer Compliance-Erklärung für die Konstruktion nach Punkt 21L.A.43 des Anhangs Ib (Teil 21 Leicht) ist, ohne weitere Nachweise eine Freigabebescheinigung (EASA-Formblatt 1) nach Anhang Ib (Teil 21 Leicht) ausstellen.
  6. Sie dürfen fabrikneue Luftfahrzeuge aus eigener Herstellung instand halten und bezüglich dieser Instandhaltung eine Freigabebescheinigung (EASA-Formblatt 53) ausstellen.
  7. Sie dürfen, sofern es sich um ein von ihm selbst hergestelltes Luftfahrzeug handelt und sofern der Herstellungsbetrieb die Konfiguration des Luftfahrzeugs im Rahmen seiner Genehmigung als Herstellungsbetrieb kontrolliert und die Übereinstimmung mit den für den Flug genehmigten Konstruktionsbedingungen bescheinigt, nach den mit der für die Herstellung zuständigen Behörde vereinbarten Verfahren, eine Fluggenehmigung nach Punkt 21.A.711(c) mit einer Genehmigung der Flugbedingungen nach Punkt 21.A.710(b) ausstellen."

e) Punkt 21.A.165 erhält folgende Fassung:

"21.A.165 Pflichten der Inhaber

Im Rahmen einer nach Punkt 21.A.135 erteilten Genehmigung sind Inhaber einer Genehmigung als Herstellungsbetrieb zu Folgendem verpflichtet:

  1. Sie müssen sicherstellen, dass das nach Punkt 21.A.143 vorgelegte Handbuch des Herstellungsbetriebs und die diesem zugrunde liegenden Dokumente als grundlegende Arbeitsdokumente innerhalb des Betriebs verwendet werden.
  2. Sie müssen den Herstellungsbetrieb in einem Zustand halten, in dem er den für die Genehmigung als Herstellungsbetrieb anerkannten Daten und Verfahren entspricht.
    1. Sie müssen zu jedem fertiggestellten Luftfahrzeug feststellen, dass es der Musterbauart entspricht und sich in einem betriebssicheren Zustand befindet, bevor sie der zuständigen Behörde Konformitätserklärungen vorlegen, oder
    2. zu sonstigen Produkten, Bau- oder Ausrüstungsteilen feststellen, dass sie vollständig sind, den genehmigten oder erklärten Konstruktionsdaten entsprechen und sich in einem betriebssicheren Zustand befinden, bevor sie zur Bescheinigung der Konformität mit den genehmigten oder erklärten Konstruktionsdaten und des betriebssicheren Zustands das EASA-Formblatt 1 ausstellen.
    3. Sie müssen bei Umweltanforderungen zusätzlich feststellen, dass
      1. der hergestellte Motor den zum Herstellungszeitpunkt geltenden einschlägigen Abgasemissionsanforderungen genügt und
      2. das hergestellte Flugzeug den zum Zeitpunkt der Ausstellung des ersten Lufttüchtigkeitszeugnisses geltenden Auflagen für die CO2-Emissionen genügt.
    4. Sie müssen zu sonstigen Produkten, Bau- oder Ausrüstungsteilen feststellen, dass sie den anwendbaren Daten entsprechen, bevor sie zur Bescheinigung der Konformität das EASA-Formblatt 1 ausstellen.
  3. Sie müssen die Inhaber einer Musterzulassung oder sonstigen Konstruktionsgenehmigung oder eine natürliche oder juristische Person, die eine Compliance-Erklärung für die Konstruktion nach Anhang Ib (Teil 21 Leicht) Hauptabschnitt A Abschnitt C abgegeben hat, bei der Aufrechterhaltung der Lufttüchtigkeit im Zusammenhang mit den hergestellten Produkten, Bau- oder Ausrüstungsteilen unterstützen.
  4. Sie müssen, sofern der Inhaber im Rahmen seiner Genehmigung eine Freigabebescheinigung auszustellen beabsichtigt, vor Ausstellung der Bescheinigung feststellen, dass jedes fertiggestellte Luftfahrzeug im notwendigen Umfang instandgehalten wurde und sich in einem betriebssicheren Zustand befindet.
  5. Sie müssen gegebenenfalls im Rahmen ihrer Rechte nach Punkt 21.A.163(e) die Bedingungen für die Erteilung einer Fluggenehmigung festlegen.
  6. Sie müssen im Rahmen ihrer Rechte nach Punkt 21.A.163(e) die Konformität mit Punkt 21.A.711 Buchstaben c und e feststellen, bevor sie eine Fluggenehmigung für ein Luftfahrzeug ausstellen.
  7. Sie müssen Abschnitt A dieses Hauptabschnitts genügen."

2. Hauptabschnitt A Abschnitt H wird wie folgt geändert:

a) Punkt 21.A.171 erhält folgende Fassung:

"21.A.171 Umfang

In diesem Abschnitt wird das Verfahren für die Ausstellung von Lufttüchtigkeitszeugnissen für Luftfahrzeuge festgelegt, die einer nach diesem Anhang erteilten Musterzulassung genügen."

b) Punkt 21.A.174(b) erhält folgende Fassung:

"b) Anträge auf Lufttüchtigkeitszeugnisse oder eingeschränkte Lufttüchtigkeitszeugnisse müssen Folgendes enthalten:

  1. die Angabe der beantragten Klasse des Lufttüchtigkeitszeugnisses,
  2. - bezüglich neuer Luftfahrzeuge -
    1. eine Konformitätserklärung
      • nach Punkt 21.A.163(b) oder
      • nach Punkt 21.A.130 mit Validierung durch die zuständige Behörde oder
      • nach Punkt 21.A.163(b) bei importierten Luftfahrzeugen oder bei auf der Grundlage von Artikel 9 Absatz 4 importierten Luftfahrzeugen eine von der exportierenden Behörde unterzeichnete Erklärung darüber, dass das Luftfahrzeug einer von der Agentur genehmigten Konstruktion entspricht,
    2. einen Wägebericht mit Ladeplan und
    3. das Flughandbuch, soweit gemäß den einschlägigen Zertifizierungsspezifikationen für das betreffende Luftfahrzeug erforderlich.
  3. - bezüglich gebrauchter Luftfahrzeuge bei Herkunft aus
    1. einem Mitgliedstaat eine nach Anhang I (Teil-M) oder Anhang Vb (Teil-ML) der Verordnung (EU) Nr. 1321/2014 der Kommission 1 ausgestellte Bescheinigung über die Prüfung der Lufttüchtigkeit;
      • einem Nichtmitgliedstaat:
      • eine zum Zeitpunkt der Überführung in das Register eingetragene Erklärung der zuständigen Behörde des Staats, in dem das Luftfahrzeug registriert ist oder war, zum Lufttüchtigkeitsstatus des Luftfahrzeugs;
      • einen Wägebericht mit Ladeplan;
      • das Flughandbuch, soweit gemäß den Lufttüchtigkeitskodizes für das Luftfahrzeug erforderlich;
      • frühere Aufzeichnungen zum Nachweis des Herstellungs-, Änderungs- und Instandhaltungsstandards des Luftfahrzeugs, einschließlich aller Einschränkungen in Verbindung mit einem nach Punkt 21.B.327 ausgestellten eingeschränkten Lufttüchtigkeitszeugnis;
      • eine Empfehlung zur Ausstellung eines Lufttüchtigkeitszeugnisses oder eines eingeschränkten Lufttüchtigkeitszeugnisses und einer Bescheinigung über die Prüfung der Lufttüchtigkeit nach einer Prüfung der Lufttüchtigkeit nach Anhang I (Teil-M) oder Anhang Vb (Teil-ML) der Verordnung (EU) Nr. 1321/2014;
      • den Zeitpunkt der Ausstellung des ersten Lufttüchtigkeitszeugnisses und, sofern die Richtlinien von Anhang 16 Band III des Abkommens von Chicago Anwendung finden, die Daten zum metrischen Wert der CO2-Emissionen."

______
1) Verordnung (EU) Nr. 1321/2014 der Kommission vom 26. November 2014 über die Aufrechterhaltung der Lufttüchtigkeit von Luftfahrzeugen und luftfahrttechnischen Erzeugnissen, Teilen und Ausrüstungen und die Erteilung von Genehmigungen für Organisationen und Personen, die diese Tätigkeiten ausführen (ABl. L 362 vom 17.12.2014 S. 1).

3. Hauptabschnitt A Abschnitt I wird wie folgt geändert:

a) Punkt 21.A.201 erhält folgende Fassung:

"21.A.201 Umfang

In diesem Abschnitt wird das Verfahren für die Ausstellung von Lärmzeugnissen für Luftfahrzeuge festgelegt, die einer nach diesem Anhang erteilten Musterzulassung genügen."

b) Punkt 21.A.204(b) erhält folgende Fassung:

"b) Den Anträgen sind jeweils beizufügen:

  1. - bezüglich neuer Luftfahrzeuge -
    1. eine Konformitätserklärung
      • nach Punkt 21.A.163(b) oder
      • nach Punkt 21.A.130 mit Validierung durch die zuständige Behörde oder
      • nach Punkt 21.A.163(b) bei importierten Luftfahrzeugen oder bei auf der Grundlage von Artikel 9 Absatz 4 importierten Luftfahrzeugen eine von der exportierenden Behörde unterzeichnete Erklärung darüber, dass das Luftfahrzeug einer von der Agentur zugelassenen Konstruktion entspricht, und
    2. die gemäß den geltenden Lärmschutzanforderungen festgestellten Lärmdaten,
  2. - bezüglich gebrauchter Luftfahrzeuge:
    1. die gemäß den geltenden Lärmschutzanforderungen festgestellten Lärmdaten und
    2. frühere Aufzeichnungen zum Nachweis des Herstellungs-, Änderungs- und Instandhaltungsstandards des Luftfahrzeugs."

4. Hauptabschnitt A Abschnitt J wird wie folgt geändert:

a) Punkt 21.A.233 erhält folgende Fassung:

"21.A.233 Berechtigung

Jede natürliche oder juristische Person ("Organisation") hat das Recht, gemäß dem vorliegenden Abschnitt einen Antrag auf Erteilung einer Genehmigung zu stellen:

  1. zum Nachweis der Konformität mit den Punkten 21.A.14, 21.A.112B, 21.A.432B oder 21.A.602B dieses Anhangs oder
  2. zum Nachweis der Konformität mit den Punkten 21L.A.23, 21L.A.83 oder 21L.A.204 des Anhangs Ib (Teil 21 Leicht) oder
  3. für die Zwecke der Erlangung von Rechten im Rahmen von Punkt 21.A.263 hinsichtlich der Genehmigung von geringfügigen Änderungen oder von Verfahren für geringfügige Reparaturen oder der Ausstellung von Compliance-Erklärungen für geringfügige Änderungen oder Verfahren für geringfügige Reparaturen bei einem Luftfahrzeug, das Gegenstand einer Compliance-Erklärung für die Konstruktion nach Anhang Ib (Teil 21 Leicht) Hauptabschnitt A Abschnitt C ist."

b) Punkt 21.A.239(d) erhält folgende Fassung: (Hinw.d.Red.: Punkt d) soll wohl angefügt werden.)

"d) Im Rahmen des Konstruktionssicherungselements des Konstruktionsmanagementsystems muss der Entwicklungsbetrieb

  1. ein System zur Kontrolle und Überwachung der Konstruktion sowie der Konstruktionsänderungen und Reparaturen der von den Genehmigungsbedingungen abgedeckten Produkte, Bau- und Ausrüstungsteile festlegen, umsetzen und aufrechterhalten. Das System muss folgende Anforderungen erfüllen:
    1. Es muss eine Lufttüchtigkeitsfunktion umfassen, die dafür sorgt, dass die Konstruktion der Produkte, Bau- und Ausrüstungsteile oder Konstruktionsänderungen und Reparaturen der geltenden Grundlage der Musterzulassung, den technischen Spezifikationen für die Abgabe von Erklärungen, der geltenden Zertifizierungsgrundlage für betriebliche Eignungsdaten und den Umweltschutzanforderungen genügen.
    2. Es muss gewährleisten, dass der Entwicklungsbetrieb seinen Pflichten gemäß diesem Anhang und den nach Punkt 21.A.251 erteilten Genehmigungsbedingungen ordnungsgemäß nachkommt.
  2. eine unabhängige Überprüfungsfunktion für den Konformitätsnachweis einrichten, umsetzen und aufrechterhalten, auf deren Grundlage der Entwicklungsbetrieb die Einhaltung der geltenden Anforderungen an die Lufttüchtigkeit, die betrieblichen Eignungsdaten und den Umweltschutz bestätigt, und
  3. festlegen, auf welche Weise das Konstruktionssicherungssystem der Abnahme der entwickelten Bau- oder Ausrüstungsteile oder der von Partnern oder Unterauftragnehmern durchgeführten Aufgaben nach den Methoden Rechnung trägt, die schriftlichen Verfahren unterliegen."

c) Punkt 21.A.263 erhält folgende Fassung:

"21.A.263 Rechte

  1. (Reserviert)
  2. (Reserviert)
  3. Inhaber einer Genehmigung als Entwicklungsbetrieb sind berechtigt, im Rahmen ihrer nach Punkt 21.A.251 festgelegten Genehmigungsbedingungen und entsprechend den einschlägigen Verfahren ihres Konstruktionsmanagementsystems
    1. Änderungen gegenüber einer Musterzulassung oder einer ergänzenden Musterzulassung sowie Reparaturen als 'erheblich' oder 'geringfügig' einzustufen;
    2. geringfügige Änderungen gegenüber einer Musterzulassung oder einer ergänzenden Musterzulassung sowie Verfahren für geringfügige Reparaturen nach diesem Anhang (Teil 21) oder nach Anhang Ib (Teil 21 Leicht) zu genehmigen;
    3. eine Compliance-Erklärung für eine geringfügige Änderung oder eine geringfügige Reparatur an der Konstruktion eines Luftfahrzeugs abzugeben, das Gegenstand einer Compliance-Erklärung für die Konstruktion nach Anhang Ib (Teil 21 Leicht) Hauptabschnitt A Abschnitt C Punkt 21L.A.43 ist;
    4. eine Compliance-Erklärung für eine geänderte Luftfahrzeugkonstruktion nach Anhang Ib (Teil 21 Leicht) Punkt 21L.A.43 abzugeben, sofern die natürliche oder juristische Person, die die Compliance-Erklärung für die Konstruktion nach Anhang Ib (Teil 21 Leicht) Punkt 21L.A.43 ursprünglich abgegeben hatte, nicht mehr aktiv ist oder auf die Aufforderung, eine Compliance-Erklärung für die Konstruktionsänderungen abzugeben, nicht reagiert;
    5. bestimmte Verfahren für erhebliche Reparaturen im Rahmen von Abschnitt M dieses Anhangs an Produkten oder Hilfstriebwerken (APU) zu genehmigen;
    6. die Flugbedingungen für bestimmte Luftfahrzeuge zu genehmigen, unter denen eine Fluggenehmigung nach Punkt 21.A.710(a)(2) erteilt werden kann, ausgenommen Fluggenehmigungen, die für die Zwecke von Punkt 21.A.701(a)(15) zu erteilen sind;
    7. eine Fluggenehmigung nach Punkt 21.A.711(b) für ein Luftfahrzeug zu erteilen, das sie entwickelt oder modifiziert haben oder für das sie nach Punkt 21.A.263(c)(6) die Flugbedingungen genehmigt haben, unter denen die Fluggenehmigung erteilt werden kann, und wenn der Inhaber einer Genehmigung als Entwicklungsbetrieb selbst
      1. die Konfiguration des Luftfahrzeugs kontrolliert und
      2. die Übereinstimmung mit den für den Flug genehmigten Konstruktionsvorschriften bescheinigt;
    8. bestimmte erhebliche Änderungen gegenüber einer Musterzulassung nach Abschnitt D dieses Anhangs oder Hauptabschnitt A Abschnitt D des Anhangs Ib (Teil 21 Leicht) zu genehmigen; und
    9. bestimmte ergänzende Musterzulassungen nach Abschnitt E dieses Anhangs oder Hauptabschnitt A Abschnitt E des Anhangs Ib (Teil 21 Leicht) auszustellen und bestimmte erhebliche Änderungen dieser Zulassungen zu genehmigen."

d) Punkt 21.A.265(c) erhält folgende Fassung:

"c) festzustellen, dass die Produktkonstruktionen oder Änderungen bzw. Reparaturen daran der geltenden Grundlage der Musterzulassung, den technischen Spezifikationen für die Abgabe von Erklärungen, der Zertifizierungsgrundlage für betriebliche Eignungsdaten und den Umweltschutzanforderungen genügen und keine unsicheren Merkmale aufweisen;"

5. In Hauptabschnitt A Abschnitt K wird in Punkt 21.A.307 folgender Punkt (b)(7) eingefügt:

"7. ein Bau- oder Ausrüstungsteil, das von einer Person oder Organisation nach Artikel 9 Absatz 4 hergestellt wurde."

6. In Anlage I erhält der Titel "Anweisungen zur Verwendung des EASA-Formblatts 1" folgende Fassung:

"Diese Anweisungen gelten ausschließlich für die Verwendung des EASA-Formblatts 1 für Herstellungszwecke. Zur Verwendung des EASA-Formblatts 1 für Instandhaltungszwecke wird auf Anhang I (Teil-M) Anlage II der Verordnung (EU) Nr. 1321/2014 verwiesen.

1. Zweck und Verwendung

1.1. Hauptzweck der Bescheinigung ist die Erklärung der Lufttüchtigkeit von neuen Luftfahrtprodukten, Bau- und Ausrüstungsteilen (im Folgenden "Artikel").

1.2. Zwischen der Bescheinigung und den Artikeln muss eine Korrelation hergestellt werden. Der Aussteller muss die Bescheinigung in einer Form aufbewahren, die eine Überprüfung der ursprünglichen Daten erlaubt.

1.3. Die Bescheinigung wird von vielen Luftfahrtbehörden akzeptiert, was jedoch von bilateralen Vereinbarungen und/oder der Politik der jeweiligen Luftfahrtbehörde abhängen kann.

1.4. Die Bescheinigung ist kein Liefer- oder Versandschein.

1.5. Luftfahrzeuge dürfen mit der Bescheinigung nicht freigegeben werden.

1.6. Die Bescheinigung stellt keine Genehmigung zum Einbau des Artikels in einem bestimmten Luftfahrzeug, Motor oder Propeller dar, sondern hilft dem Endverwender dabei, den Genehmigungsstatus des Artikels bezüglich der Lufttüchtigkeit festzustellen.

1.7. Die Freigabe von Artikeln nach Herstellung zusammen mit der Freigabe von Artikeln nach Instandhaltung auf derselben Bescheinigung ist unzulässig.

1.8. Die Freigabe von Artikeln, die mit "genehmigten Daten" übereinstimmen, zusammen mit der Freigabe von Artikeln, die mit "nicht genehmigten Daten" übereinstimmen, auf derselben Bescheinigung ist unzulässig.

2. Allgemeine Gestaltung

2.1. Die Bescheinigung muss dem beigefügten Gestaltungsmuster entsprechen, einschließlich der Nummerierung und Anordnung der Felder. Die Größe der Felder kann gegebenenfalls geändert werden, nicht jedoch in einem Ausmaß, durch das die Wiedererkennbarkeit der Bescheinigung beeinträchtigt wird.

2.2. Die Bescheinigung muss Querformat haben, die Gesamtgröße kann jedoch vergrößert oder verringert werden, solange die Bescheinigung kenntlich und deutlich lesbar bleibt. Im Zweifelsfall ist die zuständige Behörde zu konsultieren.

2.3. Die Erklärung zur Verantwortlichkeit des Benutzers/Ausrüsters kann auf der Vorder- oder Rückseite des Formblatts erscheinen.

2.4. Gedruckter Text muss klar und deutlich lesbar sein.

2.5. Die Bescheinigung kann entweder vorgedruckt oder per EDV generiert werden, in jedem Fall müssen jedoch gedruckte Linien und Zeichen klar und deutlich lesbar sein und dem festgelegten Gestaltungsmuster entsprechen.

2.6. Für die Bescheinigung sollten die englische Sprache und gegebenenfalls eine oder mehrere weitere Sprachen verwendet werden.

2.7. Die Eintragungen in die Bescheinigung können entweder mit der Schreibmaschine, per Computer oder handschriftlich in Blockbuchstaben erfolgen und müssen gut lesbar sein.

2.8. Die Verwendung von Abkürzungen ist im Interesse der Klarheit auf ein Mindestmaß zu beschränken.

2.9. Der verbleibende Platz auf der Rückseite der Bescheinigung kann vom Aussteller für zusätzliche Angaben verwendet werden, darf jedoch keinerlei Zertifizierungserklärung enthalten. Auf eine Verwendung der Rückseite der Bescheinigung muss in dem entsprechenden Feld auf der Vorderseite der Bescheinigung hingewiesen werden.

3. Ausfertigungen

3.1. Es bestehen keinerlei Beschränkungen hinsichtlich der Zahl der Ausfertigungen der Bescheinigung, die dem Kunden übermittelt oder vom Aussteller einbehalten werden.

4. Fehler in der Bescheinigung

4.1. Findet ein Benutzer Fehler in einer Bescheinigung, muss er diese dem Aussteller schriftlich mitteilen. Der Aussteller kann eine neue Bescheinigung ausstellen, falls er die Fehler überprüfen und berichtigen kann.

4.2. Die neue Bescheinigung muss eine neue laufende Nummer aufweisen und muss neu unterschrieben und datiert werden.

4.3. Die angeforderte neue Bescheinigung kann ausgestellt werden, ohne dass der Zustand des betreffenden Artikels erneut überprüft wird. Die neue Bescheinigung ist keine Feststellung des aktuellen Zustands und sollte in Feld 12 mit der folgenden Angabe auf die vorherige Bescheinigung verweisen: "Diese Bescheinigung berichtigt den/die Fehler in Feld/den Feldern [Angabe der berichtigten Felder] der Bescheinigung [Angabe der laufenden Nummer] vom [Angabe des ursprünglichen Ausstellungsdatums] und betrifft nicht Konformität/Zustand/Freigabe". Beide Bescheinigungen sollten bis zum Ablauf der Aufbewahrungsfrist für die erste Bescheinigung aufbewahrt werden.

5. Ausfüllen der Bescheinigung durch den Aussteller

Feld 1Zuständige Genehmigungsbehörde/Staat
Angabe des Namens und des Staats der zuständigen Behörde, unter deren Aufsicht die Bescheinigung ausgestellt wird. Ist die zuständige Behörde die Agentur, ist lediglich "EASA" anzugeben.
Feld 2Kopfzeile des EASA-Formblatts 1
"FREIGABEBESCHEINIGUNG EASA-FORMBLATT 1"
Feld 3Laufende Nummer
Angabe der eindeutigen Nummer, die entsprechend dem Nummernsystem/Verfahren der in Feld 4 angegebenen Organisation zu vergeben ist. Die Nummer kann aus Buchstaben und Zahlen bestehen.
Feld 4Name und Anschrift der Organisation
Angabe des vollständigen Namens und der Anschrift der Organisation (siehe EASA-Formblatt 55 Blatt A), die die von dieser Bescheinigung erfassten Artikel freigibt. Logos usw. der Organisation sind zulässig, sofern sie von der Größe in das Feld passen.
Feld 5Arbeitsauftrag/Bestellung/Rechnung
Angabe der Nummer des Arbeitsauftrags, der Bestellung, der Rechnung oder einer anderen Referenznummer, um dem Kunden die Nachverfolgung zu erleichtern.
Feld 6Artikel
Bei mehr als einer Artikelzeile sind diese durchzunummerieren. Dieses Feld ermöglicht einfache Querverweise zu Bemerkungen in Feld 12.
Feld 7Beschreibung
Angabe des Namens oder Beschreibung des Artikels. Vorzugsweise sind die Bezeichnungen zu benutzen, die in den Anweisungen zur Aufrechterhaltung der Lufttüchtigkeit oder in Instandhaltungsunterlagen (z.B. illustrierte Teilekataloge, Luftfahrzeug-Instandhaltungshandbücher, Service Bulletins, Instandhaltungsunterlagen von Komponenten) verwendet werden.
Feld 8Teile-Nr.
Angabe der Teile-Nr., wie sie auf dem Artikel oder dessen Anhänger/Verpackung angegeben ist. Bei einem Motor oder Propeller kann die Musterbezeichnung verwendet werden.
Feld 9Menge
Angabe der Menge der Artikel.
Feld 10Seriennummer
Falls der Artikel nach den Vorschriften durch eine Seriennummer bezeichnet werden muss, ist diese hier anzugeben. Zusätzlich kann auch eine nicht vorgeschriebene Seriennummer angegeben werden. Bei Artikeln ohne Seriennummer ist "unzutreffend" einzutragen.
Feld 11Status/Arbeiten

Einzutragen ist entweder "PROTOTYP" oder "NEU".

"PROTOTYP" ist einzutragen für:

  1. die Herstellung eines neuen Artikels in Übereinstimmung mit nicht genehmigten Konstruktionsdaten;
  2. die Herstellung eines neuen Artikels in Übereinstimmung mit den Konstruktionsdaten, für die noch keine Erklärung nach Anhang Ib (Teil 21 Leicht) Hauptabschnitt A Abschnitte C, F oder N abgegeben wurde;
  3. die durch den in Feld 4 angegebenen Betrieb vorgenommene Neubescheinigung der vorherigen Bescheinigung nach Änderungs- oder Berichtigungsarbeiten an einem Artikel vor Inbetriebnahme (z.B. nach Aufnahme einer Konstruktionsänderung, Behebung eines Mangels, nach einer Inspektion oder Prüfung oder nach Verlängerung der Lagerdauer). Einzelheiten der ursprünglichen Freigabe und der Änderungs- oder Berichtigungsarbeiten sind in Feld 12 anzugeben.

"NEU" ist einzutragen für:

  1. die Herstellung eines neuen Artikels in Übereinstimmung mit den genehmigten Konstruktionsdaten;
  2. die Herstellung eines neuen Artikels in Übereinstimmung mit den Konstruktionsdaten, für die eine Erklärung nach Anhang Ib (Teil 21 Leicht) Hauptabschnitt A Abschnitte C, F oder N abgegeben wurde;
  3. die durch den in Feld 4 angegebenen Betrieb vorgenommene Neubescheinigung der vorherigen Bescheinigung nach Änderungs- oder Berichtigungsarbeiten an einem Artikel vor Inbetriebnahme (z.B. nach Aufnahme einer Konstruktionsänderung, Behebung eines Mangels, nach einer Inspektion oder Prüfung oder nach Verlängerung der Lagerdauer). Einzelheiten der ursprünglichen Freigabe und der Änderungs- oder Berichtigungsarbeiten sind in Feld 12 anzugeben.
  4. die durch den in Feld 4 angegebenen Hersteller des Produkts oder Betrieb vorgenommene Neubescheinigung der vorherigen Bescheinigung von "Prototyp" (Übereinstimmung nur mit nicht genehmigten Daten) nach "neu" (Übereinstimmung mit genehmigten Daten und in betriebssicherem Zustand), nachdem die anwendbaren Konstruktionsdaten genehmigt wurden, sofern sich die Konstruktionsdaten nicht geändert haben.

    Für zertifizierte Produkte ist der folgende Hinweis in Feld 12 einzutragen:

    "NEUBESCHEINIGUNG VON ARTIKELN VON "PROTOTYP" NACH "NEU": DIESES DOKUMENT BESCHEINIGT DIE GENEHMIGUNG DER KONSTRUKTIONSDATEN [ANGABE DER TC/STC-NUMMER, REVISIONSSTAND] VOM [ANGABE DES DATUMS, FALLS ZUR BEZEICHNUNG DES REVISIONSSTANDS ERFORDERLICH], IN ÜBEREINSTIMMUNG MIT DENEN DIESE(R) Artikel HERGESTELLT WURDE(N)."

    In Feld 13a ist das Kästchen "genehmigte Konstruktionsdaten, in betriebssicherem Zustand" anzukreuzen;

    Bei Luftfahrzeugen, die Gegenstand einer Compliance-Erklärung für die Konstruktion nach Anhang Ib (Teil 21 Leicht) Hauptabschnitt A Abschnitt C sind, ist folgender Hinweis in Feld 12 einzutragen:

    "NEUBESCHEINIGUNG VON ARTIKELN VON "PROTOTYP" NACH "NEU": DIESES DOKUMENT BESCHEINIGT DIE ERKLÄRUNG DER KONSTRUKTIONSDATEN [ANGABE DER REFERENZ DER ERKLÄRUNG, REVISIONSSTAND] VOM [ANGABE DES DATUMS, FALLS ZUR BEZEICHNUNG DES REVISIONSSTANDS ERFORDERLICH], IN ÜBEREINSTIMMUNG MIT DENEN DIESE(R) Artikel HERGESTELLT WURDE(N)."

  5. die Prüfung eines zuvor freigegebenen neuen Artikels vor Inbetriebnahme in Übereinstimmung mit einer kundenspezifischen Norm oder Spezifikation (wozu in Feld 12 Einzelheiten anzugeben sind, ebenfalls zur ursprünglichen Freigabe) oder zur Feststellung der Lufttüchtigkeit (eine Erläuterung der Grundlage für die Freigabe und Einzelheiten zur ursprünglichen Freigabe sind in Feld 12 anzugeben).
Feld 12Bemerkungen

Die in Feld 11 genannten Arbeiten sind zu beschreiben, entweder unmittelbar oder durch Bezugnahme auf Begleitunterlagen, die für den Benutzer oder Ausrüster zur Feststellung der Lufttüchtigkeit der Artikel in Bezug auf die bescheinigten Arbeiten erforderlich sind. Nötigenfalls kann ein separates Blatt verwendet werden, auf das im EASA-Formblatt 1 Bezug genommen wird. Für jede Angabe muss eindeutig aufgeführt sein, auf welche Artikel in Feld 6 sie sich bezieht. Falls keine Angabe gemacht wird, ist "Keine" einzutragen.

In Feld 12 ist die Begründung für eine Freigabe nach nicht genehmigten Konstruktionsdaten einzutragen (z.B. ausstehende Musterzulassung, nur zu Prüfzwecken, ausstehende Genehmigung der Daten).

Wurde der Artikel entsprechend Konstruktionsdaten hergestellt, für die noch keine Erklärung nach Anhang Ib (Teil 21 Leicht) Hauptabschnitt A Abschnitte C, F oder N abgegeben wurde, ist in Feld 12 folgender Hinweis aufzunehmen:

"NOCH AUSSTEHENDE COMPLIANCE-ERKLÄRUNG FÜR DIE KONSTRUKTION nach Anhang Ib (Teil 21 Leicht) Hauptabschnitt A Abschnitte C, F oder N"

Wurde der Artikel entsprechend Konstruktionsdaten hergestellt, für die eine Erklärung nach Anhang Ib (Teil 21 Leicht) Hauptabschnitt A Abschnitte C, F oder N abgegeben wurde, ist in Feld 12 folgender Hinweis aufzunehmen:

"HERGESTELLT IN ÜBEREINSTIMMUNG MIT DEN KONSTRUKTIONSDATEN GEMÄSS EINER COMPLIANCE-ERKLÄRUNG FÜR DIE KONSTRUKTION nach Anhang Ib (Teil 21 Leicht) Hauptabschnitt A Abschnitte C, F oder N"

Werden die Daten ausgehend von einem elektronischen EASA-Formblatt 1 ausgedruckt, sollten Angaben, die nicht in andere Felder gehören, in diesem Feld eingetragen werden.

Feld 13aEs ist nur eines der beiden Kästchen anzukreuzen:
  1. Das Kästchen "genehmigte Konstruktionsdaten, in betriebssicherem Zustand" ist anzukreuzen, wenn die Artikel unter Verwendung genehmigter Konstruktionsdaten hergestellt wurden und festgestellt wurde, dass sie sich in einem betriebssicheren Zustand befinden.
  2. Das Kästchen "nicht genehmigten Konstruktionsdaten gemäß Angabe in Feld 12" ist anzukreuzen, wenn die Artikel unter Verwendung nicht genehmigter Konstruktionsdaten hergestellt wurden.

    Dieses Feld ist auch anzukreuzen, wenn der Artikel in Übereinstimmung mit Konstruktionsdaten hergestellt wurde, für die eine Erklärung nach Anhang Ib (Teil 21 Leicht) Hauptabschnitt A Abschnitte C, F oder N abgegeben wurde;

    Angabe der Daten aus Feld 12 (z.B. ausstehende Musterzulassung, nur zu Prüfzwecken, ausstehende Genehmigung der Daten, Übereinstimmung mit Konstruktionsdaten, für die eine Compliance-Erklärung für die Konstruktion nach Anhang Ib (Teil 21 Leicht) Hauptabschnitt A Abschnitte C, F oder N abgegeben wurde).

    Die Freigabe von Artikeln, die aufgrund von genehmigten Konstruktionsdaten freigegeben werden, zusammen mit der Freigabe von Artikeln, die aufgrund von nicht genehmigten Konstruktionsdaten freigegeben werden, auf derselben Bescheinigung ist unzulässig.

Feld 13bRechtsgültige Unterschrift
Dieses Feld ist für die Unterschrift der bevollmächtigten Person vorgesehen. Nur Personen, die nach den Regeln und Vorschriften der zuständigen Behörde hierzu ausdrücklich bevollmächtigt sind, sind zur Unterzeichnung berechtigt. Zur besseren Kenntlichmachung kann zusätzlich eine eindeutige Nummer zur Kennzeichnung der bevollmächtigten Person angegeben werden.
Feld 13cNummer der Genehmigung

Angabe der Nummer/des Aktenzeichens der Genehmigung. Diese Nummer oder Referenz wird von der zuständigen Behörde für genehmigte Herstellungsbetriebe oder erklärte Herstellungsorganisationen (für nach Anhang Ib (Teil 21 Leicht) produzierte Teile) herausgegeben. Hat die Organisation ein Teil hergestellt, das mit Konstruktionsdaten übereinstimmt, für die eine Erklärung nach Anhang Ib (Teil 21 Leicht) Hauptabschnitt A Abschnitte C, F oder N abgegeben wurde, und handelt es sich bei der Organisation nicht um einen genehmigten Herstellungsbetrieb oder eine erklärte Herstellungsorganisation, ist folgender Hinweis einzutragen:

"HERGESTELLT NACH Anhang Ib (Teil 21 Leicht) Hauptabschnitt A Abschnitt R"

Feld 13dName
Angabe des Namens der Person, die in Feld 13b unterschrieben hat, in lesbarer Form.
Feld 13eDatum
Angabe des Datums, an dem die Unterschrift in Feld 13b erfolgt ist; das Datum ist einzutragen im Format TT = zweistellige Angabe des Tages, MMM = die ersten drei Buchstaben des Monatsnamens, JJJJ = vierstellige Angabe des Jahres.
Felder 14a-14eAllgemeines zu den Feldern 14a-14e:

Wird nicht für die Herstellungsfreigabe verwendet. Die Felder sind zu schattieren, dunkel zu unterlegen oder auf andere Weise hervorzuheben, um eine versehentliche oder nicht zulässige Verwendung zu verhindern.

Verantwortlichkeiten des Benutzers/Ausrüsters

Der folgende Hinweis ist in die Bescheinigung einzutragen, um die Benutzer darauf aufmerksam zu machen, dass sie weiterhin Verantwortung für den Einbau und die Verwendung von Artikeln tragen, für die das Formblatt ausgestellt wurde:

"DIESE BESCHEINIGUNG VERLEIHT NICHT AUTOMATISCH DIE BEFUGNIS ZUM EINBAU.

FÜHRT DER BENUTZER/AUSRÜSTER ARBEITEN IN ÜBEREINSTIMMUNG MIT DEN VORSCHRIFTEN EINER ANDEREN LUFTFAHRTBEHÖRDE ALS DER IN FELD 1 ANGEGEBENEN LUFTFAHRTBEHÖRDE DURCH, MUSS DER BENUTZER/AUSRÜSTER SICHERSTELLEN, DASS SEINE LUFTFAHRTBEHÖRDE Artikel DER IN FELD 1 ANGEGEBENEN LUFTFAHRTBEHÖRDE AKZEPTIERT.

ANGABEN IN DEN FELDERN 13A UND 14A STELLEN KEINE EINBAUBESCHEINIGUNG DAR. IN JEDEM FALL MÜSSEN DIE INSTANDHALTUNGSUNTERLAGEN DES LUFTFAHRZEUGS EINE EINBAUBESCHEINIGUNG ENTHALTEN, DIE IN ÜBEREINSTIMMUNG MIT DEN NATIONALEN VORSCHRIFTEN VOM BENUTZER/AUSRÜSTER AUSGESTELLT WURDE, BEVOR EIN FLUG MIT DEM LUFTFAHRZEUG DURCHGEFÜHRT WERDEN DARF."

.

Anhang II

Der folgende Anhang Ib (Teil 21 Leicht) wird eingefügt:

"Inhaltsverzeichnis

21L.1Umfang
21L.2Zuständige Behörde
HAUPTABSCHNITT A -TECHNISCHE ANFORDERUNGEN
Abschnitt A -ALLGEMEINE BESTIMMUNGEN
21L.A.1Umfang
21L.A.2Pflichten und Handlungen einer anderen Person als der Person, die ein Zertifikat beantragt oder besitzt oder eine Compliance-Erklärung für die Konstruktion abgibt
21L.A.3Meldesystem
21L.A.4Lufttüchtigkeitsanweisungen
21L.A.5Koordination zwischen Entwicklung und Herstellung
21L.A.6Kennzeichnung
21L.A.7Aufzeichnungspflichten
21L.A.8Handbücher
21L.A.9Anweisungen zur Aufrechterhaltung der Lufttüchtigkeit
21L.A.10Zugang und Untersuchung
21L.A.11Beanstandungen und Bemerkungen
21L.A.12Nachweisverfahren
Abschnitt B -MUSTERZULASSUNGEN
21L.A.21Umfang
21L.A.22Berechtigung
21L.A.23Nachweis der Entwicklungsbefähigung
21L.A.24Antrag auf Erteilung einer Musterzulassung
21L.A.25Konformitätsnachweis
21L.A.26Musterbauart
21L.A.27Anforderungen an die Ausstellung einer Musterzulassung
21L.A.28Pflichten des Inhabers einer Musterzulassung
21L.A.29Übertragbarkeit einer Musterzulassung
21L.A.30Fortdauernde Gültigkeit einer Musterzulassung
Abschnitt C -COMPLIANCE-ERKLÄRUNGEN FÜR DIE KONSTRUKTION VON LUFTFAHRZEUGEN
21L.A.41Umfang
21L.A.42Berechtigung
21L.A.43Compliance-Erklärung für die Konstruktion
21L.A.44Compliance-Tätigkeiten im Hinblick auf eine Compliance-Erklärung für die Konstruktion
21L.A.45Detaillierte technische Spezifikationen und Umweltschutzanforderungen, die für Luftfahrzeuge gelten, die Gegenstand einer Compliance-Erklärung für die Konstruktion sind
21L.A.46Konstruktionsdaten eines Luftfahrzeugs
21L.A.47Pflichten der Person, die eine Compliance-Erklärung für die Konstruktion abgibt
21L.A.48Nichtübertragbarkeit einer Compliance-Erklärung für die Luftfahrzeugkonstruktion
Abschnitt D -ÄNDERUNGEN GEGENÜBER MUSTERZULASSUNGEN
21L.A.61Umfang
21L.A.62Standardänderungen
21L.A.63Klassifizierung von Änderungen gegenüber einer Musterzulassung
21L.A.64Berechtigung
21L.A.65Antrag auf Änderung gegenüber einer Musterzulassung
21L.A.66Konformitätsnachweis
21L.A.67Anforderungen an die Genehmigung einer geringfügigen Änderung gegenüber einer Musterzulassung
21L.A.68Anforderungen an die Genehmigung einer erheblichen Änderung gegenüber einer Musterzulassung
21L.A.69Genehmigung einer Änderung gegenüber einer Musterzulassung im Rahmen eines Rechts
21L.A.70Pflichten bei geringfügigen Änderungen gegenüber einer Musterzulassung
Abschnitt E -ERGÄNZENDE MUSTERZULASSUNG
21L.A.81Umfang
21L.A.82Berechtigung
21L.A.83Nachweis der Entwicklungsbefähigung
21L.A.84Anträge auf ergänzende Musterzulassungen
21L.A.85Konformitätsnachweis
21L.A.86Anforderungen an die Genehmigung einer ergänzenden Musterzulassung
21L.A.87Genehmigung einer ergänzenden Musterzulassung im Rahmen eines Rechts
21L.A.88Pflichten eines Inhabers einer ergänzenden Musterzulassung
21L.A.89Übertragbarkeit einer ergänzenden Musterzulassung
21L.A.90Fortdauernde Gültigkeit einer ergänzenden Musterzulassung
21L.A.91Änderungen an durch eine ergänzende Musterzulassung abgedeckten Produktteilen
Abschnitt F -ÄNDERUNGEN AN EINEM LUFTFAHRZEUG, DAS GEGENSTAND EINER COMPLIANCE-ERKLÄRUNG FÜR DIE KONSTRUKTION IST
21L.A.101Umfang
21L.A.102Standardänderungen
21L.A.103Klassifizierung von Änderungen der Konstruktion eines Luftfahrzeugs, das Gegenstand einer Compliance-Erklärung für die Konstruktion ist
21L.A.104Berechtigung
21L.A.105Compliance-Erklärung für die Konstruktion bei geringfügigen Änderungen
21L.A.106Pflichten der Person, die eine Compliance-Erklärung für die Konstruktion bei einer geringfügigen Änderung abgibt
21L.A.107Compliance-Erklärung für die Konstruktion bei einer erheblichen Änderung
21L.A.108Compliance-Tätigkeiten im Hinblick auf die Compliance-Erklärung bei einer erheblichen Änderung
Abschnitt G -ERKLÄRTE HERSTELLUNGSORGANISATIONEN
21L.A.121Umfang
21L.A.122Berechtigung
21L.A.123Erklärung über die Herstellungsbefähigung
21L.A.124Produktionsmanagementsystem
21L.A.125Ressourcen der erklärten Herstellungsorganisation
21L.A.126Arbeitsumfang
21L.A.127Pflichten der erklärten Herstellungsorganisation
21L.A.128Mitteilung von Änderungen und Einstellung der Tätigkeiten
Abschnitt H -LUFTTÜCHTIGKEITSZEUGNISSE UND EINGESCHRÄNKTE LUFTTÜCHTIGKEITSZEUGNISSE
21L.A.141Umfang
21L.A.142Berechtigung
21L.A.143Beantragung eines Lufttüchtigkeitszeugnisses oder eines eingeschränkten Lufttüchtigkeitszeugnisses
21L.A.144Pflichten des Antragstellers eines Lufttüchtigkeitszeugnisses oder eines eingeschränkten Lufttüchtigkeitszeugnisses
21L.A.145Übertragbarkeit und Erneuerung eines Lufttüchtigkeitszeugnisses und eines eingeschränkten Lufttüchtigkeitszeugnisses innerhalb der Mitgliedstaaten
21L.A.146Fortdauernde Gültigkeit eines Lufttüchtigkeitszeugnisses oder eines eingeschränkten Lufttüchtigkeitszeugnisses
Abschnitt I -LÄRMZEUGNISSE UND EINGESCHRÄNKTE LÄRMZEUGNISSE
21L.A.161Umfang
21L.A.162Berechtigung
21L.A.163Beantragung
21L.A.164Übertragbarkeit und Erneuerung eines Lärmzeugnisses und eines eingeschränkten Lärmzeugnisses innerhalb der Mitgliedstaaten
21L.A.165Fortdauernde Gültigkeit eines Lärmzeugnisses oder eines eingeschränkten Lärmzeugnisses
Abschnitt J -ERKLÄRTE ENTWICKLUNGSORGANISATIONEN
21L.A.171Umfang
21L.A.172Berechtigung
21L.A.173Erklärung über die Entwicklungsbefähigung
21L.A.174Konstruktionsmanagementsystem
21L.A.175Ressourcen der erklärten Entwicklungsorganisation
21L.A.176Arbeitsumfang
21L.A.177Pflichten der erklärten Entwicklungsorganisation
21L.A.178Mitteilung von Änderungen und Einstellung der Tätigkeiten
Abschnitt K -TEILE
21L.A.191Umfang
21L.A.192Nachweis der Konformität
21L.A.193Freigabe von Teilen für den Einbau
Abschnitt M -REPARATURVERFAHREN FÜR MUSTERZERTIFIZIERTE PRODUKTE
21L.A.201Umfang
21L.A.202Standardreparaturen
21L.A.203Klassifizierung von Reparaturverfahren für musterzertifizierte Produkte
21L.A.204Berechtigung
21L.A.205Beantragung einer Genehmigung für ein Reparaturverfahren für ein musterzertifiziertes Produkt
21L.A.206Konformitätsnachweis
21L.A.207Anforderungen an die Genehmigung eines Verfahrens für geringfügige Reparaturen
21L.A.208Anforderungen an die Genehmigung eines Verfahrens für erhebliche Reparaturen
21L.A.209Genehmigung eines Reparaturverfahrens im Rahmen eines Rechts
21L.A.210Pflichten des Inhabers einer Genehmigung für ein Reparaturverfahren
21L.A.211Nicht reparierte Schäden
Abschnitt N -REPARATURVERFAHREN FÜR EIN LUFTFAHRZEUG, DAS GEGENSTAND EINER COMPLIANCE-ERKLÄRUNG FÜR DIE KONSTRUKTION IST
21L.A.221Umfang
21L.A.222Standardreparaturen
21L.A.223Klassifizierung von Reparaturverfahren für ein Luftfahrzeug, das Gegenstand einer Compliance-Erklärung für die Konstruktion ist
21L.A.224Berechtigung
21L.A.225Compliance-Erklärung für die Konstruktion bei Verfahren für geringfügige Reparaturen
21L.A.226Compliance-Erklärung für die Konstruktion bei Verfahren für erhebliche Reparaturen
21L.A.227Compliance-Tätigkeiten im Hinblick auf die Compliance-Erklärung bei einem Verfahren für erhebliche Reparaturen
21L.A.228Pflichten der Person, die eine Compliance-Erklärung für die Konstruktion eines Reparaturverfahrens abgibt
21L.A.229Nicht reparierte Schäden
Abschnitt O -ZULASSUNG GEMÄẞ EUROPÄISCHER TECHNISCHER STANDARDZULASSUNG (ETSO)
Abschnitt P -FLUGGENEHMIGUNG
21L.A.241Fluggenehmigung und Flugbedingungen
Abschnitt Q -KENNZEICHNUNG VON PRODUKTEN UND TEILEN
21L.A.251Umfang
21L.A.252Design von Markierungen
21L.A.253Kennzeichnung von Produkten
21L.A.254Behandlung von Kenndaten
21L.A.255Kennzeichnung von Teilen
Abschnitt R -KONFORMITÄTSERKLÄRUNG FÜR LUFTFAHRZEUGE UND FREIGABEBESCHEINIGUNGEN (EASA-FORMBLATT 1) FÜR MOTOREN UND PROPELLER ODER TEILE DAVON, DIE EINER COMPLIANCE-ERKLÄRUNG FÜR DIE KONSTRUKTION ENTSPRECHEN
21L.A.271Umfang
21L.A.272Berechtigung
21L.A.273Produktionskontrollsystem
21L.A.274Ausstellung einer Konformitätserklärung (EASA-Formblatt 52B) oder einer Freigabebescheinigung (EASA-Formblatt 1)
21L.A.275Pflichten einer natürlichen oder juristischen Person, die eine Konformitätserklärung (EASA-Formblatt 52B) oder eine Freigabebescheinigung (EASA-Formblatt 1) ausstellt
HAUPTABSCHNITT B -VERFAHREN FÜR ZUSTÄNDIGE BEHÖRDEN
Abschnitt A -ALLGEMEINE BESTIMMUNGEN
21L.B.11Aufsichtsdokumentation
21L.B.12Informationsaustausch
21L.B.13Mitteilungen an die Agentur
21L.B.14Lufttüchtigkeitsanweisungen aus Nichtmitgliedstaaten
21L.B.15Sofortige Reaktion auf ein Sicherheitsproblem
21L.B.16Managementsystem
21L.B.17Zuweisung von Aufgaben an qualifizierte Stellen
21L.B.18Änderungen am Managementsystem
21L.B.19Beilegung von Streitigkeiten
21L.B.20Aufzeichnungspflichten
21L.B.21Beanstandungen und Bemerkungen
21L.B.22Durchsetzungsmaßnahmen
21L.B.23Lufttüchtigkeitsanweisungen
21L.B.24Nachweisverfahren
Abschnitt B -MUSTERZULASSUNGEN
21L.B.41Zertifizierungsspezifikationen
21L.B.42Erstuntersuchung
21L.B.43Grundlage der Musterzulassung für eine Musterzulassung
21L.B.44Sonderbedingungen
21L.B.45Benennung der geltenden Umweltschutzanforderungen für eine Musterzulassung
21L.B.46Untersuchung
21L.B.47Ausstellung einer Musterzulassung
21L.B.48Aufsicht über die Aufrechterhaltung der Lufttüchtigkeit von Produkten, für die eine Musterzulassung erteilt wurde
21L.B.49Übertragung einer Musterzulassung
Abschnitt C -COMPLIANCE-ERKLÄRUNGEN FÜR DIE KONSTRUKTION
21L.B.61Detaillierte technische Spezifikationen und geltende Umweltschutzanforderungen für Compliance-Erklärungen für die Konstruktion von Produkten
21L.B.62Erstuntersuchung im Rahmen der Aufsicht
21L.B.63Registrierung einer Compliance-Erklärung für die Konstruktion
21L.B.64Aufsicht über die Aufrechterhaltung der Lufttüchtigkeit eines Luftfahrzeugs, das Gegenstand einer Compliance-Erklärung für die Konstruktion ist
Abschnitt D -ÄNDERUNGEN GEGENÜBER MUSTERZULASSUNGEN
21L.B.81Grundlage der Musterzulassung und geltende Umweltschutzanforderungen im Falle einer erheblichen Änderung gegenüber einer Musterzulassung
21L.B.82Untersuchung und Erteilung einer Genehmigung für eine geringfügige Änderung gegenüber einer Musterzulassung
21L.B.83Untersuchung einer erheblichen Änderung gegenüber einer Musterzulassung
21L.B.84Erteilung einer Genehmigung für eine erhebliche Änderung gegenüber einer Musterzulassung
21L.B.85Aufsicht über die Aufrechterhaltung der Lufttüchtigkeit veränderter Produkte, für die eine Musterzulassung erteilt wurde
Abschnitt E -ERGÄNZENDE MUSTERZULASSUNG
21L.B.101Grundlage der Musterzulassung und geltende Umweltschutzanforderungen im Falle einer ergänzenden Musterzulassung
21L.B.102Untersuchung
21L.B.103Erteilung einer ergänzenden Musterzulassung
21L.B.104Aufsicht über die Aufrechterhaltung der Lufttüchtigkeit von Produkten, für die eine ergänzende Musterzulassung erteilt wurde
Abschnitt F -ÄNDERUNGEN AN EINEM LUFTFAHRZEUG, DAS GEGENSTAND EINER COMPLIANCE-ERKLÄRUNG FÜR DIE KONSTRUKTION IST
21L.B.121Erstuntersuchung im Rahmen der Aufsicht in Bezug auf eine Compliance-Erklärung für eine erhebliche Änderung an der Konstruktion eines Luftfahrzeugs, das Gegenstand einer Compliance-Erklärung für die Konstruktion ist
21L.B.122Registrierung einer Compliance-Erklärung für eine erhebliche Änderung an einer Luftfahrzeugkonstruktion
21L.B.123Aufsicht über die Aufrechterhaltung der Lufttüchtigkeit eines veränderten Luftfahrzeugs, das Gegenstand einer Compliance-Erklärung für die Konstruktion ist
Abschnitt G -ERKLÄRTE HERSTELLUNGSORGANISATIONEN
21L.B.141Erstuntersuchung im Rahmen der Aufsicht
21L.B.142Registrierung einer Erklärung über die Herstellungsbefähigung
21L.B.143Aufsicht
21L.B.144Aufsichtsprogramm
21L.B.145Aufsichtstätigkeiten
21L.B.146Änderungen von Erklärungen
Abschnitt H -LUFTTÜCHTIGKEITSZEUGNISSE UND EINGESCHRÄNKTE LUFTTÜCHTIGKEITSZEUGNISSE
21L.B.161Untersuchung
21L.B.162Ausstellung oder Änderung eines Lufttüchtigkeitszeugnisses oder eines eingeschränkten Lufttüchtigkeitszeugnisses
21L.B.163Aufsicht
Abschnitt I -LÄRMZEUGNISSE
21L.B.171Untersuchung
21L.B.172Ausstellung oder Änderung von Lärmzeugnissen
21L.B.173Aufsicht
Abschnitt J -ERKLÄRTE ENTWICKLUNGSORGANISATIONEN
21L.B.181Erstuntersuchung im Rahmen der Aufsicht
21L.B.182Registrierung einer Erklärung über die Entwicklungsbefähigung
21L.B.183Aufsicht
21L.B.184Aufsichtsprogramm
21L.B.185Aufsichtstätigkeiten
21L.B.186Änderungen von Erklärungen
Abschnitt K -TEILE
Abschnitt M -REPARATURVERFAHREN FÜR MUSTERZERTIFIZIERTE PRODUKTE
21L.B.201Grundlage der Musterzulassung und geltende Umweltschutzanforderungen im Falle der Genehmigung eines Reparaturverfahrens
21L.B.202Untersuchung und Erteilung einer Genehmigung für ein Verfahren für geringfügige Reparaturen
21L.B.203Untersuchung des Antrags auf Genehmigung eines Verfahrens für erhebliche Reparaturen
21L.B.204Erteilung einer Genehmigung für ein Verfahren für erhebliche Reparaturen
21L.B.205Aufsicht über die Aufrechterhaltung der Lufttüchtigkeit von Produkten, für die ein Reparaturverfahren genehmigt wurde
21L.B.206Nicht reparierte Schäden
Abschnitt N -REPARATURVERFAHREN FÜR EIN LUFTFAHRZEUG, DAS GEGENSTAND EINER COMPLIANCE-ERKLÄRUNG FÜR DIE KONSTRUKTION IST
21L.B.221Erstuntersuchung im Rahmen der Aufsicht in Bezug auf eine Compliance-Erklärung für ein Verfahren für erhebliche Reparaturen bei einem Luftfahrzeug, das Gegenstand einer Compliance-Erklärung für die Konstruktion ist
21L.B.222Registrierung einer Erklärung über ein Verfahren für erhebliche Reparaturen in Bezug auf ein Luftfahrzeug, das Gegenstand einer Compliance-Erklärung für die Konstruktion ist
21L.B.223Aufsicht über die Aufrechterhaltung der Lufttüchtigkeit in Bezug auf ein Reparaturverfahren, das Gegenstand einer Compliance-Erklärung für die Konstruktion ist
Abschnitt O -ZULASSUNG GEMÄẞ EUROPÄISCHER TECHNISCHER STANDARDZULASSUNG (ETSO)
Abschnitt P -FLUGGENEHMIGUNG
21L.B.241Untersuchung vor Erteilung einer Fluggenehmigung
21L.B.242Untersuchung vor Herausgabe der Flugbedingungen
Abschnitt Q -KENNZEICHNUNG VON PRODUKTEN UND TEILEN
Abschnitt R -KONFORMITÄTSERKLÄRUNG FÜR LUFTFAHRZEUGE UND FREIGABEBESCHEINIGUNGEN (EASA-FORMBLATT 1) FÜR MOTOREN UND PROPELLER ODER TEILE DAVON, DIE EINER COMPLIANCE-ERKLÄRUNG FÜR DIE KONSTRUKTION ENTSPRECHEN
21L.B.251Aufsicht
21L.B.252Aufsichtsprogramm
21L.B.253Aufsichtstätigkeiten
Anlagen zu Anhang IB


21L.1 Umfang

(reserviert)

21L.2 Zuständige Behörde

(reserviert)

Hauptabschnitt A
Technische Anforderungen

Abschnitt A - Allgemeine Bestimmungen

21L.A.1 Umfang

Dieser Hauptabschnitt enthält die allgemeinen Rechte und Pflichten für

  1. Antragsteller und Inhaber eines gemäß diesem Anhang erteilten oder zu erteilenden Zertifikats,
  2. jede Person, die eine Erklärung über ihre Entwicklungs- oder Herstellungsbefähigung oder eine Compliance-Erklärung für die Konstruktion abgibt, und
  3. jede natürliche oder juristische Person, die eine Konformitätserklärung für ein Luftfahrzeug oder eine Freigabebescheinigung (EASA-Formblatt 1) für hergestellte Motoren, Propeller oder Teile abgibt.

21L.A.2 Pflichten und Handlungen einer anderen Person als der Person, die ein Zertifikat beantragt oder besitzt oder eine Compliance-Erklärung für die Konstruktion abgibt

Die Handlungen und Pflichten, die einer Person obliegen, die ein Zertifikat für ein Produkt oder Teil beantragt oder besitzt oder eine Compliance-Erklärung für die Konstruktion nach diesem Abschnitt abgibt, können in deren Namen von einer anderen natürlichen oder juristischen Person wahrgenommen werden, sofern der Antragsteller, Inhaber oder die die Erklärung abgebende Person ihren Pflichten ordnungsgemäß nachkommt oder nachkommen wird.

21L.A.3 Meldesystem

  1. Unbeschadet der Verordnung (EU) Nr. 376/2014 des Europäischen Parlaments und des Rates 1 und deren delegierten Rechtsakte und Durchführungsrechtsakte ist jede natürliche oder juristische Person, die eine Musterzulassung, ergänzende Musterzulassung, die Genehmigung für ein Verfahren für erhebliche Reparaturen oder ein sonstiges einschlägiges Zertifikat beantragt hat oder besitzt, das als auf der Grundlage dieses Anhangs erteilt gilt, oder auf der Grundlage dieses Anhangs eine Compliance-Erklärung für die Konstruktion eines Luftfahrzeugs, eine Konstruktionsänderung oder ein Reparaturverfahren abgegeben hat, ist zu Folgendem verpflichtet:
    1. Sie muss ein System zur Erfassung, Untersuchung und Analyse von Ereignismeldungen einrichten und pflegen, das es ermöglicht, Trends einer Verschlechterung zu ermitteln oder Mängel zu beheben und Ereignisse danach zu extrahieren, ob sie nach Nummer 3 meldepflichtig sind oder freiwillig gemeldet wurden. Das Meldesystem muss Folgendes umfassen:
      1. Meldungen und Informationen über Ausfälle, Fehlfunktionen, Mängel oder sonstige Ereignisse, die nachteilige Auswirkungen auf die Aufrechterhaltung der Lufttüchtigkeit der Produkte oder Teile haben oder haben könnten, die unter die Musterzulassung, die ergänzende Musterzulassung, die Genehmigung eines Verfahrens für erhebliche Reparaturen oder ein sonstiges einschlägiges Zertifikat, das als auf der Grundlage dieses Anhangs erteilt gilt, oder unter eine nach diesem Anhang ausgestellte Compliance-Erklärung für die Konstruktion fallen;
      2. Meldungen über Fehler, Beinaheunfälle und Gefahren, die nicht unter Ziffer i fallen.
    2. Sie muss bekannten Betreibern des Produkts oder Teils und auf Anfrage allen gemäß anderen Durchführungsrechtsakten oder delegierten Rechtsakten ermächtigten Personen die Informationen über das nach Buchstabe a Nummer 1 eingerichtete System sowie darüber zur Verfügung stellen, wie die Meldungen und Informationen über die Ausfälle, Fehlfunktionen, Mängel oder sonstigen Ereignisse nach Buchstabe a Nummer 1 Ziffer i bereitgestellt werden müssen.
    3. Sie muss der Agentur alle Ausfälle, Fehlfunktionen, Mängel oder sonstigen Ereignisse melden, die zu einem unsicheren Zustand geführt haben oder dazu führen könnten und von denen sie in Bezug auf ein Produkt oder Teil Kenntnis erlangt hat, das unter die Musterzulassung, die ergänzende Musterzulassung, die Genehmigung eines Verfahrens für erhebliche Reparaturen oder ein sonstiges einschlägiges Zertifikat, das als auf der Grundlage dieses Anhangs erteilt gilt, oder unter eine nach diesem Anhang ausgestellte Compliance-Erklärung für die Konstruktion fällt.
  2. Unbeschadet der Verordnung (EU) Nr. 376/2014 und deren delegierten Rechtsakte und Durchführungsrechtsakte ist jede natürliche oder juristische Person, die eine Erklärung über ihre Herstellungsbefähigung nach Abschnitt G dieses Anhangs abgegeben hat oder ein Produkt oder Teil nach Abschnitt R dieses Anhangs herstellt, zu Folgendem verpflichtet:
    1. Sie muss ein System zur Erfassung und Bewertung interner Ereignismeldungen, das auch Meldungen von internen Fehlern, Beinaheunfällen und Gefahren umfasst, einrichten und pflegen, das es ermöglicht, Trends einer Verschlechterung zu ermitteln oder Mängel zu beheben und Ereignisse danach zu extrahieren, ob sie nach den Nummern 2 und 3 meldepflichtig sind oder freiwillig gemeldet wurden.
    2. Sie muss dem verantwortlichen Inhaber der Konstruktionsgenehmigung oder der Person, die eine Compliance-Erklärung für die Konstruktion abgegeben hat, alle Fälle melden, in denen bei Produkten und Teilen nach der Freigabe mögliche Abweichungen von den anwendbaren Konstruktionsdaten festgestellt wurden, und mit dem Inhaber der Konstruktionsgenehmigung oder der Person, die eine Compliance-Erklärung für die Konstruktion abgegeben hat, Untersuchungen durchführen, um die Abweichungen zu ermitteln, die zu einem unsicheren Zustand führen könnten.
    3. Sie muss der Agentur und der zuständigen Behörde des nach Punkt 21L.2 zuständigen Mitgliedstaats etwaige Abweichungen, die zu einem unsicheren Zustand führen könnten und nach Punkt 21L.A.3(b)(2) ermittelt wurden, melden.
    4. Sie muss, sofern sie als Lieferant für einen anderen Herstellungsbetrieb handelt, auch dieser anderen Organisation alle Fälle melden, in denen sie Produkte oder Teile an diese Organisation freigegeben und später mögliche Abweichungen von den anwendbaren Konstruktionsdaten festgestellt hat.

    Die Meldepflichten nach Anhang I Punkt 21.A.3A(b) von natürlichen und juristischen Personen, die eine Genehmigung als Herstellungsbetrieb besitzen oder beantragt haben, müssen auch Ereignisse im Zusammenhang mit Produkten und Teilen umfassen, die entsprechend den genehmigten oder erklärten Konstruktionsdaten nach diesem Anhang hergestellt wurden, wobei für den Fall, dass eine Compliance-Erklärung für deren Konstruktion abgegeben wurde, der die Erklärung abgebenden Person die Ereignisse gemeldet werden müssen.

  3. Unbeschadet der Verordnung (EU) Nr. 376/2014 und deren delegierten Rechtsakte und Durchführungsrechtsakte muss jede natürliche oder juristische Person nach den Buchstaben a und b bei Meldungen nach Buchstabe a Nummer 3 sowie Buchstabe b Nummern 2, 3 und 4 die Vertraulichkeit der meldenden Person und der in der Meldung genannten Person(en) in angemessener Weise wahren.
  4. Unbeschadet der Verordnung (EU) Nr. 376/2014 und deren delegierten Rechtsakte und Durchführungsrechtsakte muss jede natürliche oder juristische Person nach den Buchstaben a und b bei Meldungen nach Buchstabe a Nummer 3 und Buchstabe b Nummer 3 die Meldungen in der von der zuständigen Behörde festgelegten Form und Weise so bald wie möglich übermitteln, spätestens jedoch 72 Stunden nach dem Zeitpunkt, zu dem die natürliche oder juristische Person nach den Buchstaben a und b festgestellt hat, dass das Ereignis zu einem unsicheren Zustand führen kann, es sei denn, dies wird durch außergewöhnliche Umstände verhindert.
  5. Liegt die Ursache für ein nach Buchstabe a Nummer 3 oder Buchstabe b Nummer 3 gemeldetes Ereignis in einem Konstruktions- oder Produktionsfehler muss - unbeschadet der Verordnung (EU) Nr. 376/2014 und deren delegierten Rechtsakte und Durchführungsrechtsakte - der Inhaber der Musterzulassung, ergänzenden Musterzulassung, Genehmigung für ein Verfahren für erhebliche Reparaturen oder eines sonstigen einschlägigen Zertifikats, das als gemäß diesem Anhang erteilt gilt, oder die Person, die eine Compliance-Erklärung für die Konstruktion abgegeben hat, bzw. der Herstellungsbetrieb nach Buchstabe b den Grund für den Mangel untersuchen und der Agentur und der zuständigen Behörde des nach Punkt 21L.2 zuständigen Mitgliedstaats Bericht über seine/ihre Untersuchung und die Maßnahmen erstatten, die er/sie zur Behebung dieses Mangels ergreift oder vorschlägt.
  6. Wenn nach Ansicht der zuständigen Behörde eine Maßnahme zur Behebung eines Mangels erforderlich ist, muss der Inhaber der Musterzulassung, ergänzenden Musterzulassung, Genehmigung für ein Verfahren für erhebliche Reparaturen oder jedes sonstigen einschlägigen Zertifikats, das als gemäß diesem Anhang erteilt gilt, oder die Person nach Buchstabe b, die eine Compliance-Erklärung für die Konstruktion abgegeben hat, bzw. der Herstellungsbetrieb nach Buchstabe b der zuständigen Behörde auf deren Antrag die zugehörigen Daten übermitteln.

21L.A.4 Lufttüchtigkeitsanweisungen

Muss die Agentur eine Lufttüchtigkeitsanweisung nach Punkt 21L.B.23 ausstellen, um einen unsicheren Zustand beheben oder eine Inspektion durchführen zu lassen, ist der Inhaber der Musterzulassung, ergänzenden Musterzulassung, Genehmigung für Verfahren für erhebliche Reparaturen, oder eines sonstigen einschlägigen Zertifikats, das als gemäß diesem Anhang erteilt gilt, bzw. die Person, die eine Compliance-Erklärung für die Konstruktion abgegeben hat, zu Folgendem verpflichtet:

  1. Der Inhaber bzw. die Person muss entsprechende Abhilfemaßnahmen und/oder die geforderten Inspektionen vorschlagen und der Agentur Einzelheiten dieser Vorschläge zur Genehmigung vorlegen.
  2. Nach der Genehmigung der Vorschläge nach Buchstabe a durch die Agentur muss der Inhaber bzw. die Person allen bekannten Betreibern oder Besitzern des betreffenden Produkts oder Teils sowie auf Anforderung allen sonstigen Personen, die die Lufttüchtigkeitsanweisung einzuhalten haben, geeignete beschreibende Daten und Durchführungsanleitungen zur Verfügung stellen.

21L.A.5 Koordination zwischen Entwicklung und Herstellung

Der Inhaber einer Musterzulassung, einer ergänzenden Musterzulassung, einer Genehmigung für eine Änderung gegenüber der Musterzulassung oder für ein Reparaturverfahren, die Person, die eine Compliance-Erklärung für die Konstruktion abgibt und die Organisation oder die natürliche oder juristische Person, die Produkte oder Teile für diese spezifische Konstruktion herstellt, müssen so zusammenarbeiten, dass das Produkt oder Teil der Konstruktion entspricht und die Aufrechterhaltung der Lufttüchtigkeit dieses Produkts oder Teils gewährleistet ist.

21L.A.6 Kennzeichnung

  1. Der Inhaber einer Musterzulassung, einer ergänzenden Musterzulassung, einer Genehmigung für eine Änderung gegenüber der Musterzulassung oder für ein Reparaturverfahren oder die Person, die eine Compliance-Erklärung für die Konstruktion abgibt, muss die Markierung der Produkte oder Teile nach Abschnitt Q dieses Anhangs angeben.
  2. Die Organisation oder die natürliche oder juristische Person, die Produkte oder Teile herstellt, muss diese Produkte und Teile nach Abschnitt Q dieses Anhangs kennzeichnen.

21L.A.7 Aufzeichnungspflichten

Jede natürliche oder juristische Person, die Inhaber einer auf der Grundlage dieser Verordnung ausgestellten Musterzulassung, ergänzenden Musterzulassung, einer Genehmigung für ein Reparaturverfahren oder einer Fluggenehmigung ist oder diese beantragt hat, oder auf der Grundlage dieser Verordnung eine Compliance-Erklärung oder eine Erklärung über ihre Entwicklungs- oder Herstellungsbefähigung ausgestellt hat, oder Produkte oder Teile herstellt, ist zu Folgendem verpflichtet:

  1. Bei der Entwicklung eines Produkts oder Teils oder dessen Änderung oder Reparatur muss sie ein Aufzeichnungssystem einrichten, in das auch die den eigenen Partnern und Unterauftragnehmern auferlegten Anforderungen aufgenommen werden, und die einschlägigen Konstruktionsinformationen bzw. -daten pflegen sowie der Agentur zur Verfügung stellen, damit dieser die für die Aufrechterhaltung der Lufttüchtigkeit und die Einhaltung der geltenden Umweltschutzanforderungen notwendigen Informationen zu diesem Produkt oder Teil vorliegen.
  2. Bei der Herstellung eines Produkts oder Teils muss sie ein Aufzeichnungssystem einrichten und die Einzelheiten der für die Konformität des Produkts oder Teils relevanten Arbeiten sowie die den eigenen Partnern und Unterauftragnehmern auferlegten Anforderungen aufzeichnen und diese der zuständigen Behörde zur Verfügung stellen, damit dieser die für die Aufrechterhaltung der Lufttüchtigkeit des Produkts oder Teils notwendigen Informationen vorliegen.
  3. In Bezug auf Fluggenehmigungen muss sie zusätzlich zur Aufzeichnungspflicht nach Anhang I Punkt 21.A.5(c) alle Dokumente aufzeichnen, die zum Nachweis der Einhaltung der zusätzlichen Anforderungen nach Punkt 21L.A.241(b) erstellt wurden und sie der Agentur und der zuständigen Behörde zur Verfügung halten.
  4. Sie muss Aufzeichnungen über die nach Punkt 21L.A.125(c), Punkt 21L.A.175(b) oder Punkt 21L.A.175(e) geforderten Kompetenzen und Qualifikationen des an der Entwicklung oder Herstellung sowie an der unabhängigen Funktion der Compliance-Überwachung beteiligten Personals aufbewahren.

21L.A.8 Handbücher

Inhaber von Musterzulassungen, ergänzenden Musterzulassungen oder die Person, die eine Compliance-Erklärung für die Konstruktion abgibt, müssen Originale aller Handbücher oder der in den Handbüchern enthaltenen Variationen, die gemäß der geltenden Musterzulassungsgrundlage, den geltenden detaillierten technischen Spezifikationen und den geltenden Umweltschutzanforderungen für das Produkt oder das Teil erforderlich sind, erstellen, pflegen und aktualisieren und der Agentur auf Anforderung Kopien davon überlassen.

21L.A.9 Anweisungen zur Aufrechterhaltung der Lufttüchtigkeit

  1. Der Inhaber einer Musterzulassung, einer ergänzenden Musterzulassung, einer Genehmigung für eine Konstruktionsänderung oder ein Reparaturverfahren oder die Person, die eine Compliance-Erklärung für die Konstruktion abgibt, muss die Informationen festlegen, die notwendig sind, um die Aufrechterhaltung der Lufttüchtigkeit des Luftfahrzeugmusters sowie aller zugehörigen Teile, die dieser Konstruktion entsprechen, über die gesamte Betriebsdauer hinweg zu gewährleisten.
  2. Der Inhaber einer Musterzulassung, einer ergänzenden Musterzulassung, einer Genehmigung für eine Konstruktionsänderung oder ein Reparaturverfahren oder die Person, die eine Compliance-Erklärung für die Konstruktion abgibt, muss die nach Buchstabe a festgelegten Informationen vor der Freigabe dieser Konstruktion vorlegen.
  3. Die Anweisungen zur Aufrechterhaltung der Lufttüchtigkeit muss
    1. der Inhaber einer Musterzulassung oder die Person, die eine Compliance-Erklärung für die Konstruktion abgibt, jedem bekannten Eigentümer eines oder mehrerer Produkte bei deren Lieferung oder bei Ausstellung des ersten Lufttüchtigkeitszeugnisses bzw. eingeschränkten Lufttüchtigkeitszeugnisses für das betreffende Luftfahrzeug, je nachdem, welcher Zeitpunkt später liegt, bereitstellen,
    2. der Inhaber einer Musterzulassung, einer ergänzenden Musterzulassung oder Genehmigung einer geringfügigen Änderung oder die Person, die eine Compliance-Erklärung für die Änderung einer Konstruktion abgibt, allen bekannten Betreibern des von der Änderung betroffenen Produkts bei der Freigabe des modifizierten Produkts bereitstellen,
    3. der Inhaber einer Genehmigung für ein Reparaturverfahren oder die Person, die eine Compliance-Erklärung für ein Reparaturverfahren abgibt, allen bekannten Betreibern des von der Reparatur betroffenen Produkts bei der Freigabe des dem Reparaturverfahren unterzogenen Produkts bereitstellen. Die reparierten Produkte oder Teile dürfen freigegeben werden, bevor die diesbezüglichen Anweisungen zur Aufrechterhaltung der Lufttüchtigkeit fertiggestellt wurden, jedoch nur für eine beschränkte Einsatzdauer und gemäß Absprache mit der Agentur.

    Danach stellen diese Zertifikateinhaber oder die die Erklärung abgebenden Personen diese Informationen auf Anfrage jeder Person zur Verfügung, die zur Einhaltung dieser Anweisungen zur Aufrechterhaltung der Lufttüchtigkeit verpflichtet ist.

  4. Abweichend von Buchstabe b kann der Inhaber einer Musterzulassung oder die Person, die eine Compliance-Erklärung für die Konstruktion abgibt, die Verfügbarkeit eines Teils der Anweisungen zur Aufrechterhaltung der Lufttüchtigkeit, der sich auf planmäßige Anweisungen mit langer Vorlaufzeit bezieht, so lange aufschieben, bis das Produkt oder das modifizierte Produkt in Betrieb genommen wurde, muss diese Anweisungen jedoch zur Verfügung stellen, bevor diese Daten für das Produkt oder das modifizierte Produkt benötigt werden.
  5. Der Inhaber der Konstruktionsgenehmigung oder die Person, die eine Compliance-Erklärung für die Konstruktion abgibt, der/die nach Buchstabe b Anweisungen für die Aufrechterhaltung der Lufttüchtigkeit zur Verfügung stellen muss, muss auch Änderungen dieser Anweisungen allen bekannten Betreibern des von der Änderung betroffenen Produkts und auf Verlangen jeder anderen Person, die diesen Änderungen genügen muss, zur Verfügung stellen.

21L.A.10 Zugang und Untersuchung

Jede natürliche oder juristische Person, die Inhaber einer Musterzulassung, einer ergänzenden Musterzulassung, einer Genehmigung für ein Verfahren für erhebliche Reparaturen, einer Fluggenehmigung, eines Lufttüchtigkeitszeugnisses, eines eingeschränkten Lufttüchtigkeitszeugnisses, eines Lärmzeugnisses oder eines eingeschränkten Lärmzeugnisses ist oder diese beantragt hat oder die eine Compliance-Erklärung oder eine Erklärung über ihre Entwicklungs- oder Herstellungsbefähigung abgegeben hat oder die auf der Grundlage des Abschnitts R dieses Anhangs Luftfahrzeuge, Motoren, Propeller oder Teile herstellt, ist zu Folgendem verpflichtet:

  1. Sie muss der zuständigen Behörde Zugang zu allen Einrichtungen, Produkten, Teilen, Dokumenten, Aufzeichnungen, Daten, Prozessen, Verfahren oder jeglichem sonstigen Material gewähren, damit diese Berichte überprüfen, Inspektionen durchführen und jeden Test durchführen oder beobachten kann, der zur Überprüfung der einmaligen und fortgesetzten Einhaltung der geltenden Anforderungen dieses Abschnitts erforderlich ist.
  2. Sie muss mit ihren etwaigen Partnern, Lieferanten und Unterauftragnehmern Vorkehrungen treffen, damit die zuständige Behörde gemäß Buchstabe a Zugang hat und Untersuchungen durchführen kann.

21L.A.11 Beanstandungen und Bemerkungen

  1. Nach Erhalt einer Mitteilung über Beanstandungen muss die natürliche oder juristische Person, die Inhaber einer Musterzulassung, einer ergänzenden Musterzulassung, einer Genehmigung für ein Verfahren für erhebliche Reparaturen, einer Fluggenehmigung, eines Lufttüchtigkeitszeugnisses, eines eingeschränkten Lufttüchtigkeitszeugnisses, eines Lärmzeugnisses oder eines eingeschränkten Lärmzeugnisses ist oder diese beantragt hat oder die eine Compliance-Erklärung für die Konstruktion oder eine Erklärung über ihre Entwicklungs- oder Herstellungsbefähigung abgegeben hat oder die auf der Grundlage des Abschnitts R dieses Anhangs Luftfahrzeuge, Motoren, Propeller oder Teile herstellt, innerhalb der Frist, die von der zuständigen Behörde nach Punkt 21L.B.21 Buchstabe d oder e festgelegt wurde:
    1. die Ursachen für die Nichtkonformität und die dazu beitragenden Faktoren ermitteln,
    2. einen Abhilfemaßnahmenplan festlegen und der zuständigen Behörde vorlegen,
    3. der zuständigen Behörde glaubhaft nachweisen, dass Abhilfemaßnahmen getroffen wurden.
  2. Die von der zuständigen Behörde nach Punkt 21L.B.21(f) übermittelten Bemerkungen müssen gebührend berücksichtigt werden. Die natürliche oder juristische Person muss die in Bezug auf diese Bemerkungen getroffenen Entscheidung aufzeichnen.

21L.A.12 Nachweisverfahren

  1. Zur Feststellung der Einhaltung dieser Verordnung darf eine natürliche oder juristische Person zusätzlich zu den annehmbaren Nachweisverfahren (Acceptable Means of Compliance, AMC) alternative Nachweisverfahren verwenden.
  2. Wenn eine natürliche oder juristische Person alternative Nachweisverfahren verwenden möchte, legt sie der zuständigen Behörde vor deren Anwendung eine vollständige Beschreibung vor. Die Beschreibung muss alle eventuell relevanten Änderungen von Handbüchern oder Verfahren sowie eine Erläuterung, wie die Einhaltung dieser Verordnung erreicht wird, enthalten.
  3. Die natürliche oder juristische Person kann diese alternativen Nachweisverfahren vorbehaltlich der vorherigen Genehmigung der zuständigen Behörde anwenden.

Abschnitt B - Musterzulassungen

21L.A.21 Umfang

In diesem Abschnitt werden das Verfahren für die Beantragung von Musterzulassungen sowie die Rechte und Pflichten der Antragsteller und Inhaber dieser Produktzulassungen festgelegt, wenn es sich dabei um eines der folgenden Produkte handelt:

  1. ein Flugzeug mit einer höchstzulässigen Startmasse (MTOM) von 2.000 kg oder weniger und einer Sitzkonfiguration für höchstens vier Personen;
  2. ein Segelflugzeug oder Motorsegler mit einer höchstzulässigen Startmasse (MTOM) von 2.000 kg oder weniger;
  3. einen Ballon;
  4. ein Heißluft-Luftschiff;
  5. ein Gasluftschiff für Passagiere, konstruiert für nicht mehr als vier Personen;
  6. einen Drehflügler mit einer höchstzulässigen Startmasse (MTOM) von 1.200 kg oder weniger und einer Sitzkonfiguration für höchstens vier Personen;
  7. Kolbentriebwerke oder Festpropeller, die für den Einbau in ein Luftfahrzeug nach den Buchstaben a bis f bestimmt sind. In diesen Fällen muss in das Datenblatt der Musterzulassung ein entsprechender Hinweis eingetragen werden, dass das Triebwerk oder der Propeller nur in ein solches Luftfahrzeug eingebaut werden darf.
  8. einen Flugschrauber.

21L.A.22 Berechtigung

Jede natürliche oder juristische Person, die ihre Entwicklungsbefähigung nach Punkt 21L.A.23 nachgewiesen hat oder noch nachweist, kann gemäß den in diesem Abschnitt festgelegten Bedingungen eine Musterzulassung beantragen.

21L.A.23 Nachweis der Entwicklungsbefähigung

Ein Antragsteller für eine Musterzulassung kann seine Entwicklungsbefähigung wie folgt nachweisen:

  1. Er ist Inhaber einer von der Agentur nach Anhang I (Teil 21) Abschnitt J ausgestellten Genehmigung als Entwicklungsbetrieb, deren Bedingungen die jeweilige Produktkategorie abdecken, oder
  2. er hat eine Erklärung über seine Entwicklungsbefähigung für diese Musterbauart und Produktkategorie nach Abschnitt J Hauptabschnitt A dieses Anhangs abgegeben.

21L.A.24 Antrag auf Erteilung einer Musterzulassung

  1. Anträge auf Musterzulassungen müssen in Form und Weise gemäß den Vorgaben der Agentur gestellt werden.
  2. Ein Antrag auf eine Musterzulassung muss mindestens Folgendes enthalten:
    1. einen Nachweis, dass der Antrag dem in Punkt 21L.A.21 festgelegten Umfang entspricht,
    2. vorläufige Daten zur Beschreibung des Produkts, des Verwendungszwecks des Produkts und der Art des Betriebs, für den die Zulassung beantragt wird,
    3. einen im Einklang mit den Anforderungen und Optionen nach Punkt 21L.B.43 und Punkt 21L.B.45 ausgearbeiteten Vorschlag für die Musterzulassungsgrundlage und die geltenden Umweltschutzanforderungen,
    4. einen Plan für den Konformitätsnachweis, in dem die Mittel und Verfahren für den Nachweis der Konformität aufgeführt werden und der vom Antragsteller bei Änderungen am Zertifizierungsprojekt, die sich auf die Nummern 1 bis 3 auswirken, oder bei sonstigen Änderungen der Mittel und Verfahren für die Feststellung der Konformität aktualisiert werden muss.
  3. Ein Antrag auf eine Musterzulassung muss drei Jahre gültig bleiben. Wurde innerhalb dieser Frist keine Musterzulassung erteilt, muss ein neuer Antrag nach den Buchstaben a und b gestellt werden.

21L.A.25 Konformitätsnachweis

  1. Ein Antragsteller für eine Musterzulassung muss, nachdem die Agentur den Plan für den Konformitätsnachweis akzeptiert hat und abhängig von dessen Inhalt
    1. nachweisen, dass die geltende Grundlage der Musterzulassung, wie sie dem Antragsteller von der Agentur nach Punkt 21L.B.43 mitgeteilt wurde, eingehalten wird,
    2. nachweisen, dass die geltenden Umweltschutzanforderungen, wie sie dem Antragsteller von der Agentur nach Punkt 21L.B.45 mitgeteilt wurden, eingehalten werden, und
    3. der Agentur die Mittel zur Verfügung stellen, anhand derer dieser Konformitätsnachweis erbracht wurde.
  2. Der Antragsteller für eine Musterzulassung muss der Agentur die Aufzeichnungen der Konformitätsnachweise zusammen mit den Nachweisdokumenten entsprechend dem Plan für den Konformitätsnachweis zur Verfügung stellen.
  3. Zum Zeitpunkt der Durchführung von Tests und Inspektionen zum Nachweis der Konformität nach Buchstabe a muss der Antragsteller bereits Folgendes überprüft und die Überprüfung dokumentiert haben:
    1. für jedes Prüfmuster:
      1. dass die Materialien und Prozesse hinreichend den Spezifikationen der vorgesehenen Musterbauart genügen,
      2. dass die Bestandteile der Produkte hinreichend den Zeichnungen der vorgesehenen Musterbauart genügen,
      3. dass die Herstellungsprozesse, der Bau und die Montage hinreichend den Spezifikationen der vorgesehenen Musterbauart genügen und
    2. dass die für die Tests verwendeten Prüf- und Messeinrichtungen für den Test geeignet und ausreichend kalibriert waren.
  4. Testflüge zur Ausstellung einer Musterzulassung müssen gemäß den Bedingungen durchgeführt werden, die die Agentur für solche Testflüge spezifiziert hat. Der Antragsteller für eine Musterzulassung muss alle Testflüge durchführen, die zur Feststellung der Konformität mit der geltenden Grundlage der Musterzulassung erforderlich sind. Die Testflüge müssen eine Betriebsdauer in einer endgültigen Konfiguration beinhalten, die so lang ist, dass sichergestellt ist, dass es zu keinen Sicherheitsproblemen bei der ersten Indienststellung des Luftfahrzeugs kommt.
  5. Ein Antragsteller für eine Musterzulassung muss der Agentur gestatten,
    1. alle mit dem Konformitätsnachweis in Zusammenhang stehenden Daten und Informationen zu überprüfen,
    2. zum Nachweis der Konformität Tests oder Inspektionen selbst durchzuführen oder dabei anwesend zu sein,
    3. eine physische Erstmusterprüfung jenes Produkts in der endgültigen Konfiguration durchzuführen, um die Konformität der Konstruktion mit der Grundlage der Musterzulassung und den geltenden Umweltschutzanforderungen zu überprüfen, sowie sonstige Untersuchungen nach Punkt 21L.B.46 vorzunehmen.
  6. Nach Abschluss des Konformitätsnachweises muss der Antragsteller der Agentur eine Erklärung vorlegen, in der er bestätigt, dass
    1. der Nachweis der Konformität mit der Grundlage der Musterzulassung und den geltenden Umweltschutzanforderungen, wie sie von der Agentur nach Punkt 21L.B.43 und Punkt 21L.B.45 mitgeteilt wurden, entsprechend dem Plan für den Konformitätsnachweis erbracht wurde und
    2. keine Merkmale oder Eigenschaften festgestellt wurden, die die Sicherheit oder die Umweltverträglichkeit des Produkts für die Zwecke, für die die Zulassung beantragt wurde, gefährden könnten.

21L.A.26 Musterbauart

Der Antragsteller für eine Musterzulassung muss die Musterbauart des Produkts definieren, damit es eindeutig identifiziert werden kann. Zu dieser Identifizierung gehören

  1. Zeichnungen und Spezifikationen sowie eine Liste der Zeichnungen und Spezifikationen, die die Konfiguration und Konstruktionsmerkmale des Produkts definieren,
  2. Informationen über die verwendeten Materialien und Verfahren,
  3. Informationen über die Herstellungs- und Montageverfahren,
  4. etwaige Lufttüchtigkeitsbeschränkungen,
  5. die Anforderungen an die Umweltverträglichkeit und
  6. alle sonstigen Daten, deren Vergleich die Feststellung der Lufttüchtigkeit und gegebenenfalls der Umweltverträglichkeit späterer Erzeugnisse derselben Bauart ermöglicht.

21L.A.27 Anforderungen an die Ausstellung einer Musterzulassung

Für die Ausstellung einer Musterzulassung muss der Antragsteller

  1. seine Entwicklungsbefähigung nach Punkt 21L.A.23 nachweisen,
  2. die Konformität der Konstruktion nach Punkt 21L.A.25 nachweisen,
  3. im Falle von Musterzulassungen für Luftfahrzeuge nachweisen, dass ein Motor und/oder ein Propeller, sofern sie in ein Luftfahrzeug eingebaut sind, entweder
    1. über eine Musterzulassung verfügen, die nach Anhang I (Teil 21) ausgestellt oder festgelegt oder nach diesem Anhang ausgestellt wurde, oder
    2. in dem Antrag auf Ausstellung einer Musterzulassung für ein Luftfahrzeug enthalten waren und der Antragsteller im Rahmen des Konformitätsnachweises nach Punkt 21L.A.25 die Konformität des Motors und Propellers sichergestellt hat,
  4. nachweisen, dass es keine ungelösten Probleme gibt, die sich aus der physischen Erstmusterprüfung des Produkts in seiner endgültigen Konfiguration oder aus einer von der Agentur nach Punkt 21L.B.46 Buchstaben c und d durchgeführten Untersuchung ergeben haben.

21L.A.28 Pflichten des Inhabers einer Musterzulassung

Der Inhaber einer Musterzulassung muss den in Abschnitt A dieses Anhangs aufgeführten Pflichten eines Inhabers einer Musterzulassung sowie ständig den Anforderungen an die Berechtigung nach Punkt 21L.A.22 genügen.

21L.A.29 Übertragbarkeit einer Musterzulassung

Eine Musterzulassung darf an einen neuen Inhaber übertragen werden, sofern die Agentur nach Punkt 21L.B.49 überprüft hat, dass die natürliche oder juristische Person, auf die die Musterzulassung übertragen werden soll, nach Punkt 21L.A.22 zum Besitz einer Musterzulassung berechtigt und in der Lage ist, den Pflichten eines Inhabers einer Musterzulassung nach Punkt 21L.A.28 nachzukommen. Der Inhaber der Musterzulassung oder die natürliche oder juristische Person, die die Musterzulassung übernehmen möchte, muss einen Antrag bei der Agentur stellen, damit diese überprüft, ob die Bedingungen in der von der Agentur festgelegten Form und Weise eingehalten wurden.

21L.A.30 Fortdauernde Gültigkeit einer Musterzulassung

  1. Eine Musterzulassung bleibt so lange gültig, wie
    1. sie vom Inhaber nicht zurückgegeben wird,
    2. der Inhaber der Musterzulassung unter Berücksichtigung der Bestimmungen über den Umgang mit Beanstandungen nach Punkt 21L.B.21 die einschlägigen Anforderungen der Verordnung (EU) 2018/1139 und der auf deren Grundlage erlassenen delegierten Rechtsakte und Durchführungsrechtsakte einhält,
    3. die Musterzulassung von der Agentur nach Punkt 21L.B.22 nicht widerrufen wird.
  2. Bei Rückgabe oder Widerruf muss die Zulassung an die Agentur zurückgegeben werden.

Abschnitt C - Compliance-Erklärungen für die Konstruktion von Luftfahrzeugen

21L.A.41 Umfang

  1. In diesem Abschnitt werden das Verfahren für die Abgabe der Compliance-Erklärung für die Konstruktion von Luftfahrzeugen sowie die Rechte und Pflichten der Personen festgelegt, die diese Erklärungen abgeben.
  2. Dieser Abschnitt gilt für die folgenden Luftfahrzeugkategorien, sofern die Konstruktion des Luftfahrzeugs keine neuartigen oder ungewöhnlichen Konstruktionsmerkmale aufweist:
    1. Flugzeuge mit einer höchstzulässigen Startmasse (MTOM) von 1.200 kg oder weniger ohne Strahlantrieb und mit einer Sitzkonfiguration für höchstens zwei Personen,
    2. Segelflugzeuge oder Motorsegler mit einer höchstzulässigen Startmasse (MTOM) von 1.200 kg oder weniger,
    3. Ballone, entwickelt für nicht mehr als vier Personen,
    4. Heißluft-Luftschiffe, entwickelt für nicht mehr als vier Personen.
  3. Für die Zwecke dieses Abschnitts gilt ein Konstruktionsmerkmal als neuartig oder ungewöhnlich, wenn zum Zeitpunkt der Abgabe der Compliance-Erklärung für die Konstruktion dieses Konstruktionsmerkmal nicht in den detaillierten technischen Spezifikationen enthalten ist, die von der Agentur nach Punkt 21L.B.61 vorgegeben und bereitgestellt werden.

21L.A.42 Berechtigung

Jede natürliche oder juristische Person darf eine Compliance-Erklärung für die Konstruktion eines Luftfahrzeugs unter den in diesem Abschnitt aufgeführten Bedingungen abgeben.

21L.A.43 Compliance-Erklärung für die Konstruktion

  1. Eine natürliche oder juristische Person, die ein Luftfahrzeug entwickelt, muss, bevor sie dieses Luftfahrzeug herstellt oder dessen Produktion mit einer Herstellungsorganisation vereinbart, eine Erklärung darüber abgeben, dass dessen Konstruktion mit den geltenden detaillierten technischen Spezifikationen und den geltenden Umweltschutzanforderungen nach Punkt 21L.A.45 übereinstimmt.
  2. Die Erklärung muss in Form und Weise den Vorgaben der Agentur entsprechen und mindestens die folgenden Informationen enthalten:
    1. den Namen der Person, die die Erklärung abgibt, sowie deren Anschrift bzw. Geschäftssitz,
    2. die eindeutige Referenz zur Identifizierung des Luftfahrzeugs,
    3. die Angabe der geltenden detaillierten technischen Spezifikationen und geltenden Umweltschutzanforderungen nach Punkt 21L.A.45, deren Einhaltung die Person mit der Abgabe ihrer Erklärung bestätigt,
    4. eine unterzeichnete Bestätigung unter der alleinigen Verantwortung der die Erklärung abgebenden Person, dass die Konstruktion des Luftfahrzeugs und gegebenenfalls des Motors oder Propellers den geltenden detaillierten technischen Spezifikationen und Umweltschutzanforderungen nach Nummer 3 sowie dem in Buchstabe c Nummer 3 genannten Plan für den Konformitätsnachweis genügt,
    5. eine unterzeichnete Bestätigung unter der alleinigen Verantwortung der die Erklärung abgebenden Person, dass von jener Person keine Merkmale oder Eigenschaften festgestellt wurden, die die Sicherheit oder Umweltverträglichkeit des Produkts für den Verwendungszweck gefährden könnten,
    6. eine unterzeichnete Verpflichtung, dass die Person, die die Erklärung abgibt, den Pflichten nach Punkt 21L.A.47 nachkommen wird,
    7. - sofern die unter die Erklärung fallende Luftfahrzeugkonstruktion einen Motor oder Propeller umfasst -
      1. einen Verweis auf die nach Anhang I (Teil 21) ausgestellte oder festgelegte oder nach diesem Anhang ausgestellte Musterzulassung des Motors oder Propellers, oder
      2. bei Kolbentriebwerken oder Festpropellern eine Bestätigung, dass die Compliance-Erklärung für die Konstruktion des Luftfahrzeugs auch die Konformität des Motors oder Propellers mit den für diese geltenden technischen Spezifikationen abdeckt,
    8. die Anweisungen zur Aufrechterhaltung der Lufttüchtigkeit,
    9. die Betriebsbeschränkungen,
    10. das Datenblatt für die Lufttüchtigkeit und gegebenenfalls die Emissionen,
    11. das Lärmdatenblatt, falls zutreffend,
    12. sonstige für das Luftfahrzeug bzw. den Motor oder Propeller vorgeschriebene Bedingungen oder Beschränkungen, die in den geltenden detaillierten technischen Spezifikationen und den geltenden Umweltschutzanforderungen enthalten sind, deren Einhaltung die Person mit der Abgabe ihrer Erklärung bestätigt.
  3. Die Person, die die Compliance-Erklärung für die Konstruktion nach Buchstabe b abgibt, muss diese bei der Agentur einreichen. Zusammen mit dieser Erklärung muss die betreffende Person Folgendes bei der Agentur einreichen:
    1. eine Zeichnung des Luftfahrzeugs,
    2. eine detaillierte Beschreibung der Konstruktion des Luftfahrzeugs, einschließlich aller von der Erklärung abgedeckten Konfigurationen, der Betriebseigenschaften, der Konstruktionsmerkmale und etwaiger Beschränkungen,
    3. einen Plan für den Konformitätsnachweis unter Angabe der Mittel, anhand derer die Einhaltung der geltenden detaillierten technischen Spezifikationen und Umweltschutzanforderungen im Zuge des Konformitätsnachweises belegt wurde,
    4. die Aufzeichnungen über die Konformitätsnachweise, die im Zuge der nach dem Plan für den Konformitätsnachweis durchgeführten Compliance-Tätigkeiten gewonnen wurden,
    5. die Aufzeichnungen über die Konformitätsnachweise der Testartikel und Testausrüstung, sofern die Konformität anhand von Tests nachgewiesen wird, zum Nachweis
      1. für das Prüfmuster:

        A) dass die Materialien und Prozesse hinreichend den Spezifikationen für die Konstruktion genügen,
        B) dass die Bestandteile der Produkte hinreichend den Zeichnungen der Konstruktion genügen und
        C) dass Herstellungsprozesse, Bau und Montage hinreichend den Konstruktionsspezifikationen genügen,

      2. dass die für die Tests verwendeten Prüf- und Messeinrichtungen für den Test geeignet und ausreichend kalibriert waren,
    6. Berichte, Inspektions- oder Testergebnisse, die die Erklärung abgebende Person für notwendig erachtete, um die Konformität des Luftfahrzeugs bzw. des Motors oder Propellers mit den geltenden detaillierten technischen Spezifikationen und den geltenden Umweltschutzanforderungen nachzuweisen.

21L.A.44 Compliance-Tätigkeiten im Hinblick auf eine Compliance-Erklärung für die Konstruktion

Vor Abgabe einer Compliance-Erklärung für die Konstruktion nach Punkt 21L.A.43 ist die für die Konstruktion des betreffenden Luftfahrzeugs verantwortliche Person in Bezug auf jene Luftfahrzeugkonstruktion zu Folgendem verpflichtet:

  1. Sie legt einen Plan für den Konformitätsnachweis unter Angabe der Mittel fest, die für den Nachweis der Konformität im Zuge des Konformitätsnachweises vorgeschrieben sind. Dieses Dokument wird bei Bedarf aktualisiert.
  2. Sie führt Aufzeichnungen der Konformitätsbelege entsprechend dem Plan für den Konformitätsnachweis.
  3. Sie führt gegebenenfalls Tests und Inspektionen entsprechend dem Plan für den Konformitätsnachweis durch.
  4. Sie gewährleistet die Aufzeichnung der Konformität der Testartikel und Testausrüstung sowie die Konstruktionskonformität der Testmuster mit den Spezifikationen, Zeichnungen, Herstellungsverfahren und den Mitteln für Bau und Montage.
  5. Sie gewährleistet, dass die für die Tests verwendeten Prüf- und Messeinrichtungen für den Test geeignet und ausreichend kalibriert sind.
  6. Sie gestattet der Agentur, mit der endgültigen oder ausreichend ausgereiften Konstruktions- und Produktionskonfiguration von Luftfahrzeugen Inspektionen oder Tests durchzuführen, die notwendig sind, um festzustellen, dass das Produkt keine Merkmale oder Eigenschaften aufweist, die die Sicherheit oder Umweltverträglichkeit des Produkts für den Verwendungszweck gefährden könnten.
  7. Sie führt Testflüge nach den von der Agentur für solche Testflüge festgelegten Verfahren durch, um festzustellen, ob das Luftfahrzeug den geltenden detaillierten technischen Spezifikationen und den geltenden Umweltschutzanforderungen genügt. Die Testflüge müssen eine Betriebsdauer in einer endgültigen Konfiguration beinhalten, die so lang ist, dass sichergestellt ist, dass es zu keinen Sicherheitsproblemen bei der ersten Indienststellung des Luftfahrzeugs kommt.

21L.A.45 Detaillierte technische Spezifikationen und Umweltschutzanforderungen, die für Luftfahrzeuge gelten, die Gegenstand einer Compliance-Erklärung für die Konstruktion sind

Mit ihrer Compliance-Erklärung für die Konstruktion eines Luftfahrzeugs bestätigt die Person, dass die betreffende Luftfahrzeugkonstruktion mit den detaillierten technischen Spezifikationen und den geltenden Umweltschutzanforderungen nach Punkt 21L.B.61 übereinstimmt, die für das betreffende Luftfahrzeug gelten und die zum Zeitpunkt, an dem die Compliance-Erklärung für die Konstruktion bei der Agentur eingereicht wird, in Kraft sind.

21L.A.46 Konstruktionsdaten eines Luftfahrzeugs

  1. Die Person, die die Erklärung abgibt, muss die Luftfahrzeugkonstruktion so klar definieren, dass diese eindeutig identifiziert werden kann.
  2. Die Konstruktionsdaten eines Luftfahrzeugs, die die Person, die die Erklärung abgibt, für die eindeutige Definition der Luftfahrzeugkonstruktion verwendet, müssen Folgendes beinhalten:
    1. Zeichnungen und Spezifikationen sowie eine Liste der Zeichnungen und Spezifikationen, die die Konfiguration und Konstruktionsmerkmale des Produkts definieren,
    2. Informationen über die verwendeten Materialien und Verfahren,
    3. Informationen über die Herstellungs- und Montageverfahren,
    4. etwaige Lufttüchtigkeitsbeschränkungen,
    5. die Anforderungen an die Umweltverträglichkeit und
    6. alle sonstigen Daten, deren Vergleich die Feststellung der Lufttüchtigkeit und gegebenenfalls der Umweltverträglichkeit späterer Produkte derselben Bauart ermöglicht.

21L.A.47 Pflichten der Person, die eine Compliance-Erklärung für die Konstruktion abgibt

Die Person, die eine Compliance-Erklärung für die Konstruktion nach Punkt 21L.A.43 bei der Agentur einreicht, ist zu Folgendem verpflichtet:

  1. Bei Einreichung der Erklärung trifft sie Vorkehrungen, damit die Agentur eine physische Erstmusterprüfung und einen Erstmustertestflug mit dem betreffenden Luftfahrzeug in seiner endgültigen oder ausreichend ausgereiften Konfiguration durchführen kann, damit sichergestellt ist, dass das Luftfahrzeug ein annehmbares Sicherheitsniveau erreichen kann und umweltverträglich ist.
  2. Sie bewahrt alle Belege für die Compliance-Erklärung für die Konstruktion auf und stellt sie der Agentur auf Anforderung zur Verfügung.
  3. Sie kommt allen in Abschnitt A dieses Anhangs aufgeführten Pflichten nach, die für Personen gelten, die eine Compliance-Erklärung für die Konstruktion abgeben.

21L.A.48 Nichtübertragbarkeit einer Compliance-Erklärung für die Luftfahrzeugkonstruktion

  1. Eine Compliance-Erklärung für die Konstruktion eines Luftfahrzeugs kann nicht übertragen werden.
  2. Eine natürliche oder juristische Person, die die Konstruktion eines Luftfahrzeugs übernimmt, das bereits Gegenstand einer Compliance-Erklärung für dessen Konstruktion war, muss
    1. eine neue Compliance-Erklärung für die Luftfahrzeugkonstruktion nach diesem Abschnitt abgeben,
    2. nachweisen, dass die Person, die bereits eine Compliance-Erklärung für die Konstruktion eines Luftfahrzeugs abgegeben hatte, nicht länger aktiv ist oder der Übertragung der Konstruktionsdaten des Luftfahrzeugs zugestimmt hat,
    3. sich verpflichten, allen in diesem Abschnitt in Punkt 21L.A.47 aufgeführten Pflichten nachzukommen, die für Personen gelten, die eine Compliance-Erklärung für die Konstruktion eines Luftfahrzeugs abgeben.

Abschnitt D - Änderungen gegenüber Musterzulassungen

21L.A.61 Umfang

In diesem Abschnitt

  1. wird das Verfahren für die Beantragung einer Genehmigung von Änderungen gegenüber der Musterzulassung für nach diesem Anhang zugelassene Produkte festgelegt, sofern das veränderte Produkt noch in den Umfang von Punkt 21L.A.21 fällt,
  2. werden die Rechte und Pflichten der Antragsteller und Inhaber der in Buchstabe a genannten Genehmigungen festgelegt,
  3. werden die Bestimmungen für Standardänderungen festgelegt, die keiner Genehmigung bedürfen.

21L.A.62 Standardänderungen

  1. Standardänderungen sind Änderungen gegenüber einer Musterzulassung eines Produkts, die nach Hauptabschnitt B Abschnitt B dieses Anhangs genehmigt wurden und
    1. die den Konstruktionsdaten entsprechen, die in von der Agentur herausgegebenen Zertifizierungsspezifikationen enthalten sind, welche annehmbare Methoden, Techniken und Praktiken für die Durchführung und Identifizierung von Standardänderungen enthalten, einschließlich zugehöriger Anweisungen zur Aufrechterhaltung der Lufttüchtigkeit, und
    2. die nicht im Widerspruch zu den Daten des Inhabers dieser Musterzulassung stehen.
  2. Die Punkte 21L.A.63 bis 21L.A.70 gelten nicht für Standardänderungen.

21L.A.63 Klassifizierung von Änderungen gegenüber einer Musterzulassung

  1. Änderungen gegenüber einer Musterzulassung müssen als geringfügig oder erheblich klassifiziert werden.
  2. "Geringfügig" sind Änderungen, die sich nicht merklich auf die Masse, den Trimm, die Formstabilität, die Zuverlässigkeit, die zertifizierten Lärmpegel und Emissionsniveaus, die Betriebseigenschaften oder andere Merkmale auswirken, die die Lufttüchtigkeit oder die Umweltverträglichkeit des Produkts beeinträchtigen.
  3. Alle anderen Änderungen gelten als "erheblich", sofern die Änderung der Konstruktion, der Leistung, des Schubs oder der Masse nicht so umfangreich sind, dass eine nahezu vollständige Untersuchung der Konformität mit der geltenden Grundlage der Musterzulassung oder mit den geltenden Umweltschutzanforderungen oder mit den geltenden detaillierten Spezifikationen notwendig wird, was eine Zertifizierung der Konstruktion nach Abschnitt B dieses Anhangs erforderlich macht.
  4. Die Anforderungen an die Genehmigung geringfügiger Änderungen sind in Punkt 21L.A.67 festgelegt.
  5. Die Anforderungen an die Genehmigung erheblicher Änderungen sind in Punkt 21L.A.68 festgelegt.

21L.A.64 Berechtigung

  1. Nur der Inhaber der Musterzulassung darf eine Genehmigung für erhebliche Änderungen gegenüber einer Musterzulassung im Sinne dieses Abschnitts beantragen; alle sonstigen Anträge für erhebliche Änderungen gegenüber einer Musterzulassung sind gemäß Abschnitt E dieses Anhangs zu stellen.
  2. Genehmigungen für geringfügige Änderungen gegenüber einer Musterzulassung im Sinne dieses Abschnitts können von jeder natürlichen und juristischen Person beantragt werden.

21L.A.65 Antrag auf Änderung gegenüber einer Musterzulassung

  1. Anträge auf Genehmigung von Änderungen gegenüber einer Musterzulassung müssen in Form und Weise gemäß den Vorgaben der Agentur vorgelegt werden.
  2. Im Falle einer erheblichen Änderung gegenüber einer Musterzulassung muss der Antragsteller dem Antrag einen Plan für den Konformitätsnachweis zum Nachweis der Konformität nach Punkt 21L.A.66 zusammen mit einem Vorschlag für die Grundlage der Musterzulassung und den geltenden Umweltschutzanforderungen beilegen, die entsprechend den Anforderungen und Optionen nach Punkt 21L.B.81 erstellt wurden.

21L.A.66 Konformitätsnachweis

  1. Antragsteller für eine erhebliche Änderung gegenüber einer Musterzulassung müssen nachweisen, dass die geltende Grundlage der Musterzulassung und die geltenden Umweltschutzanforderungen, wie sie von der Agentur nach Punkt 21.B.81 festgelegt und dem Antragsteller mitgeteilt wurden, eingehalten werden und der Agentur die Mittel zur Verfügung stellen, anhand deren dieser Nachweis erbracht wurde.
  2. Der Antragsteller für eine erhebliche Änderung gegenüber einer Musterzulassung muss der Agentur die Aufzeichnungen der Konformitätsnachweise entsprechend dem Plan für den Konformitätsnachweis zur Verfügung stellen.
  3. Zum Zeitpunkt der Durchführung von Tests und Inspektionen zum Nachweis der Konformität nach Buchstabe a muss der Antragsteller bereits Folgendes überprüft und die Überprüfung dokumentiert haben:
    1. für das Prüfmuster:
      1. dass die Materialien und Prozesse hinreichend den Spezifikationen der vorgesehenen Änderung der Musterbauart genügen,
      2. dass die Bestandteile der Produkte hinreichend den Zeichnungen der vorgesehenen Änderung der Musterbauart genügen,
      3. dass die Herstellungsprozesse, der Bau und die Montage hinreichend den Spezifikationen der vorgesehenen Änderung der Musterbauart genügen und
    2. dass die für die Tests verwendeten Prüf- und Messeinrichtungen für den Test geeignet und ausreichend kalibriert waren.
  4. Testflüge zur Ausstellung einer Genehmigung einer erheblichen Änderung gegenüber einer Musterzulassung müssen gemäß den Bedingungen durchgeführt werden, die die Agentur für solche Testflüge spezifiziert hat. Der Antragsteller für eine erhebliche Änderung gegenüber einer Musterzulassung muss alle Testflüge durchführen, die zur Feststellung der Konformität mit der geltenden Grundlage der Musterzulassung und den geltenden Umweltschutzanforderungen erforderlich sind.
  5. Ein Antragsteller für eine erhebliche Änderung gegenüber einer Musterzulassung muss der Agentur gestatten,
    1. alle mit dem Konformitätsnachweis in Zusammenhang stehenden Daten und Informationen zu überprüfen,
    2. zum Nachweis der Konformität Tests oder Inspektionen selbst durchzuführen oder dabei anwesend zu sein, und,
    3. sofern als notwendig erachtet, eine physische Erstmusterprüfung jenes Produkts in der endgültigen Konfiguration durchzuführen, um die Konformität der Konstruktion mit der Grundlage der Musterzulassung und den geltenden Umweltschutzanforderungen zu überprüfen.
  6. Nach Abschluss des Konformitätsnachweises muss der Antragsteller der Agentur eine Erklärung vorlegen, in der er bestätigt, dass
    1. der Nachweis der Konformität mit der Grundlage der Musterzulassung und den geltenden Umweltschutzanforderungen, wie sie von der Agentur festgelegt und dem Antragsteller nach Punkt 21L.B.81 mitgeteilt wurden, entsprechend dem Plan für den Konformitätsnachweis erbracht wurde und
    2. keine Merkmale oder Eigenschaften festgestellt wurden, die die Sicherheit oder die Umweltverträglichkeit des veränderten Produkts für die Zwecke, für die die Zulassung beantragt wurde, gefährden könnten.

21L.A.67 Anforderungen an die Genehmigung einer geringfügigen Änderung gegenüber einer Musterzulassung

Für die Ausstellung einer Genehmigung für eine geringfügige Änderung gegenüber einer Musterzulassung muss der Antragsteller

  1. nachweisen, dass die Änderung und die von der Änderung betroffenen Bereiche
    1. mit der Grundlage der Musterzulassung und den geltenden Umweltschutzanforderungen, auf die in der Musterzulassung mittels Bezugnahme verwiesen wird, übereinstimmen, oder
    2. mit den Zertifizierungsspezifikationen übereinstimmen, die für das Produkt zum Zeitpunkt der Beantragung der Änderung gelten, sofern der Antragsteller sich hierfür entscheidet;
  2. eine Compliance-Erklärung über die Einhaltung der Grundlage der Musterzulassung und der geltenden Umweltschutzanforderungen nach Buchstabe a Nummer 1 oder der nach Buchstabe a Nummer 2 ausgewählten Zertifizierungsspezifikationen abgeben, Aufzeichnungen der Konformitätsbelege führen und in die Aufzeichnungen die Bestätigung aufnehmen, dass kein Merkmal oder keine Eigenschaft die Sicherheit des veränderten Produkts für die Zwecke, für die die Zulassung beantragt wurde, gefährden kann;
  3. der Agentur Konformitätsbelege für die Änderung sowie die Compliance-Erklärung vorlegen.

21L.A.68 Anforderungen an die Genehmigung einer erheblichen Änderung gegenüber einer Musterzulassung

Für die Ausstellung einer Genehmigung für eine erhebliche Änderung gegenüber einer Musterzulassung muss der Antragsteller

  1. nachweisen, dass die Änderung und die von der Änderung betroffenen Bereiche der Grundlage der Musterzulassung und den geltenden Umweltschutzanforderungen genügen, wie sie von der Agentur nach Punkt 21L.B.81 festgelegt und dem Antragsteller mitgeteilt wurden;
  2. die Konformität nach Punkt 21L.A.66 nachweisen;
  3. nachweisen, dass es keine ungelösten Probleme gibt, die sich aus der physischen Erstmusterprüfung des Produkts in seiner endgültigen veränderten Konfiguration, die von der Agentur nach Punkt 21L.A.66(e)(3) durchgeführt wurde, ergeben haben.

21L.A.69 Genehmigung einer Änderung gegenüber einer Musterzulassung im Rahmen eines Rechts

  1. Eine Genehmigung einer Änderung gegenüber einer Musterzulassung für eine von einem genehmigten Entwicklungsbetrieb entworfene Konstruktion kann ohne Antragstellung nach Punkt 21L.A.65 statt von der Agentur von diesem Betrieb gemäß dem Umfang seiner Rechte nach Anhang I (Teil 21) Punkt 21.A.263(c) Nummern 2 und 8 entsprechend den Genehmigungsbedingungen erteilt werden.
  2. Bei der Erteilung einer Genehmigung für eine Änderung gegenüber der Musterzulassung nach Buchstabe a muss der Entwicklungsbetrieb
    1. gewährleisten, dass alle Daten und Belege verfügbar sind;
    2. gewährleisten, dass die Konformität der Änderung mit der Grundlage der Musterzulassung und den geltenden Umweltschutzanforderungen nach Punkt 21L.A.67(a)(1) oder Punkt 21L.A.68(a) nachgewiesen und nach Punkt 21L.A.66 in einer Erklärung bestätigt wurde;
    3. bestätigen, dass er Folgendes nicht festgestellt hat:
      1. eine etwaige Nichtkonformität mit der Grundlage der Musterzulassung bzw. den geltenden Umweltschutzanforderungen oder den gewählten Zertifizierungsspezifikationen,
      2. etwaige Merkmale oder Eigenschaften, die die Sicherheit oder die Umweltverträglichkeit des veränderten Produkts für die Zwecke, für die die Zulassung beantragt wurde, gefährden könnten.
    4. die Genehmigung einer Änderung gegenüber einer Musterzulassung auf die spezifische(n) Konfiguration(en) der Musterzulassung beschränken, an denen die Änderung vorgenommen wurde.

21L.A.70 Pflichten bei geringfügigen Änderungen gegenüber einer Musterzulassung

Der Inhaber einer Genehmigung für eine geringfügige Änderung gegenüber einer Musterzulassung muss dafür sorgen, dass er den in Abschnitt A dieses Anhangs festgelegten Pflichten für Inhaber von Genehmigungen für geringfügige Änderungen genügt.

Abschnitt E - Eegänzende Musterzulassung

21L.A.81 Umfang

In diesem Abschnitt wird das Verfahren festgelegt, mit dem natürliche oder juristische Personen, bei denen es sich nicht um den Inhaber der betreffenden Musterzulassung handelt, für in den Umfang von Punkt 21L.A.21 fallende Produkte eine nach Anhang I (Teil 21) oder diesem Anhang ausgestellte Genehmigung erheblicher Änderungen gegenüber Musterzulassungen beantragen können, sofern das veränderte Produkt noch in den Umfang jenes Punkts fällt, und es werden die Rechte und Pflichten der Antragsteller und Inhaber dieser Zulassungen festgelegt.

21L.A.82 Berechtigung

Jede natürliche oder juristische Person, die ihre Entwicklungsbefähigung nach Punkt 21L.A.83 nachgewiesen hat, noch nachweist oder eine Erklärung darüber abgegeben hat, kann gemäß den in diesem Abschnitt festgelegten Bedingungen eine ergänzende Musterzulassung beantragen.

21L.A.83 Nachweis der Entwicklungsbefähigung

Ein Antragsteller für eine ergänzende Musterzulassung kann seine Entwicklungsbefähigung wie folgt nachweisen:

  1. Er ist Inhaber einer von der Agentur nach Anhang I (Teil 21) Abschnitt J ausgestellten Genehmigung als Entwicklungsbetrieb, deren Bedingungen die jeweilige Produktkategorie abdecken, oder
  2. er hat eine Erklärung über seine Entwicklungsbefähigung für den Produktumfang nach Abschnitt J Hauptabschnitt A dieses Anhangs abgegeben.

21L.A.84 Anträge auf ergänzende Musterzulassungen

  1. Anträge auf ergänzende Musterzulassungen müssen in Form und Weise gemäß den Vorgaben der Agentur gestellt werden.
  2. Bei der Beantragung einer ergänzenden Musterzulassung muss der Antragsteller
    1. in den Antrag die nach Punkt 21L.A.65(b) geforderten Informationen aufnehmen;
    2. angeben, ob die Zertifizierungsdaten vollständig vom Antragsteller oder infolge einer Absprache mit dem Eigentümer der Musterzulassungsdaten vorbereitet wurden oder werden.

21L.A.85 Konformitätsnachweis

  1. Antragsteller für eine ergänzende Musterzulassung müssen nachweisen, dass die geltende Grundlage der Musterzulassung und die geltenden Umweltschutzanforderungen, wie sie von der Agentur nach Punkt 21L.B.101 festgelegt und dem Antragsteller mitgeteilt wurden, eingehalten werden und der Agentur die Mittel zur Verfügung stellen, anhand deren dieser Nachweis erbracht wurde.
  2. Der Antragsteller für eine ergänzende Musterzulassung muss der Agentur die Aufzeichnungen der Konformitätsnachweise entsprechend dem Plan für den Konformitätsnachweis zur Verfügung stellen.
  3. Zum Zeitpunkt der Durchführung von Tests und Inspektionen zum Nachweis der Konformität nach Buchstabe a muss der Antragsteller bereits Folgendes überprüft und die Überprüfung dokumentiert haben:
    1. für das Prüfmuster:
      1. dass die Materialien und Prozesse hinreichend den Spezifikationen der vorgesehenen Änderung der Musterbauart genügen,
      2. dass die Bestandteile der Produkte hinreichend den Zeichnungen der vorgesehenen Änderung der Musterbauart genügen,
      3. dass die Herstellungsprozesse, der Bau und die Montage hinreichend den Spezifikationen der vorgesehenen Änderung der Musterbauart genügen und
    2. dass die für die Tests verwendeten Prüf- und Messeinrichtungen für den Test geeignet und ausreichend kalibriert waren.
  4. Testflüge zur Ausstellung einer ergänzenden Musterzulassung müssen gemäß den Bedingungen durchgeführt werden, die die Agentur für solche Testflüge spezifiziert hat. Der Antragsteller für eine ergänzende Musterzulassung muss alle Testflüge durchführen, die zur Feststellung der Konformität mit der geltenden Grundlage der Musterzulassung erforderlich sind.
  5. Ein Antragsteller für eine ergänzende Musterzulassung muss der Agentur gestatten,
    1. alle mit dem Konformitätsnachweis in Zusammenhang stehenden Daten und Informationen zu überprüfen,
    2. zum Nachweis der Konformität Tests oder Inspektionen selbst durchzuführen oder dabei anwesend zu sein, und
    3. eine physische Erstmusterprüfung jenes Produkts in der endgültigen Konfiguration durchzuführen, um die Konformität der Konstruktion mit der Grundlage der Musterzulassung und den geltenden Umweltschutzanforderungen zu überprüfen.
  6. Nach Abschluss des Konformitätsnachweises muss der Antragsteller für eine ergänzende Musterzulassung der Agentur eine Erklärung vorlegen, in der er bestätigt, dass
    1. der Nachweis der Konformität mit der Grundlage der Musterzulassung und den geltenden Umweltschutzanforderungen, wie sie von der Agentur festgelegt und dem Antragsteller nach Punkt 21L.B.101 mitgeteilt wurden, entsprechend dem Plan für den Konformitätsnachweis erbracht wurde und
    2. keine Merkmale oder Eigenschaften festgestellt wurden, die die Sicherheit oder die Umweltverträglichkeit des veränderten Produkts für die Zwecke, für die die Zulassung beantragt wurde, gefährden könnten.

21L.A.86 Anforderungen an die Genehmigung einer ergänzenden Musterzulassung

  1. Für die Ausstellung einer ergänzenden Musterzulassung muss der Antragsteller
    1. seine Entwicklungsbefähigung nach Punkt 21L.A.83 nachweisen,
    2. nachweisen, dass die Änderung gegenüber der Musterzulassung und die von der Änderung betroffenen Bereiche der Grundlage der Musterzulassung und den geltenden Umweltschutzanforderungen genügen, wie sie von der Agentur nach Punkt 21L.B.101 festgelegt wurden;
    3. die Konformität nach Punkt 21L.A.85 nachweisen;
    4. nachweisen, sofern er nach Punkt 21L.A.84(b) angegeben hat, dass er die Zertifizierungsdaten infolge einer Absprache mit dem Eigentümer der Musterzulassungsdaten vorgelegt hat, dass der Inhaber der Musterzulassung
      1. keine technischen Einwände gegen die nach Punkt 21L.A.65 vorgelegten Informationen hat und
      2. zugestimmt hat, mit dem Antragsteller zur Wahrnehmung aller Pflichten zur Aufrechterhaltung der Lufttüchtigkeit des veränderten Produkts durch Einhaltung der Bestimmungen nach den Punkten 21L.A.28 und 21L.A.88 zusammenzuarbeiten.
    5. nachweisen, dass es keine ungelösten Probleme gibt, die sich aus der physischen Erstmusterprüfung des Produkts in seiner endgültigen veränderten Konfiguration, die von der Agentur nach Punkt 21L.A.85(e)(3) durchgeführt wurde, ergeben haben.
  2. Eine ergänzende Musterzulassung muss auf die spezifische(n) Konfiguration(en) der Musterzulassung beschränkt werden, auf die sich die erhebliche Änderung bezieht.

21L.A.87 Genehmigung einer Musterzulassung im Rahmen eines Rechts

  1. Die Genehmigung einer ergänzenden Musterzulassung für eine erhebliche Änderung für eine vom genehmigten Entwicklungsbetrieb entworfene Konstruktion kann ohne Antragstellung nach Punkt 21L.A.84 statt von der Agentur von diesem Betrieb gemäß dem Umfang seiner Rechte nach Anhang I (Teil 21) Punkt 21.A.263(c) Nummer 9 entsprechend den Genehmigungsbedingungen erteilt werden.
  2. Bei der Ausstellung einer ergänzenden Musterzulassung nach Buchstabe a muss der Entwicklungsbetrieb
    1. gewährleisten, dass alle Daten und Belege verfügbar sind;
    2. gewährleisten, dass die Konformität der Änderung mit der Grundlage der Musterzulassung und den geltenden Umweltschutzanforderungen nachgewiesen und in einer Erklärung bestätigt wurde;
    3. bestätigen, dass er Folgendes nicht festgestellt hat:
      1. eine etwaige Nichtkonformität mit der Grundlage der Musterzulassung bzw. den geltenden Umweltschutzanforderungen oder den gewählten Zertifizierungsspezifikationen;
      2. etwaige Merkmale oder Eigenschaften, die die Sicherheit oder die Umweltverträglichkeit des veränderten Produkts für die Zwecke, für die die Zulassung beantragt wurde, gefährden könnten.
    4. die Genehmigung der ergänzenden Musterzulassung auf die spezifische(n) Konfiguration(en) der Musterzulassung beschränken, an denen die Änderung vorgenommen wurde.

21L.A.88 Pflichten eines Inhabers einer ergänzenden Musterzulassung

Der Inhaber einer ergänzenden Musterzulassung muss den in Abschnitt A dieses Anhangs aufgeführten Pflichten eines Inhabers einer ergänzenden Musterzulassung sowie ständig den Anforderungen an die Berechtigung nach Punkt 21L.A.82 genügen.

21L.A.89 Übertragbarkeit einer ergänzenden Musterzulassung

Eine ergänzende Musterzulassung darf an einen neuen Inhaber übertragen werden, sofern die Agentur überprüft hat, dass die natürliche oder juristische Person, auf die die ergänzende Musterzulassung übertragen werden soll, nach Punkt 21L.A.83 zum Besitz einer Musterzulassung berechtigt und in der Lage ist, den Pflichten eines Inhabers einer ergänzenden Musterzulassung nach Punkt 21L.A.88 nachzukommen.

21L.A.90 Fortdauernde Gültigkeit von ergänzenden Musterzulassungen

  1. Eine ergänzende Musterzulassung bleibt so lange gültig, wie
    1. sie vom Inhaber nicht zurückgegeben wird,
    2. der Inhaber der ergänzenden Musterzulassung unter Berücksichtigung der Bestimmungen über den Umgang mit Beanstandungen nach Punkt 21L.B.21 die einschlägigen Anforderungen der Verordnung (EU) 2018/1139 und der auf deren Grundlage erlassenen delegierten Rechtsakte und Durchführungsrechtsakte einhält,
    3. die ergänzende Musterzulassung von der Agentur nach Punkt 21L.B.22 nicht widerrufen wird.
  2. Bei Rückgabe oder Widerruf muss die Zulassung an die Agentur zurückgegeben werden.

21L.A.91 Änderungen an durch eine ergänzende Musterzulassung abgedeckten Produktteilen

  1. Geringfügige Änderungen an einem Teil eines Produkts, für das eine ergänzende Musterzulassung erteilt wurde, müssen nach Abschnitt D dieses Anhangs genehmigt werden.
  2. Erhebliche Änderungen an diesem Teil eines Produkts, für das eine ergänzende Musterzulassung erteilt wurde, müssen im Rahmen gesonderter ergänzender Musterzulassungen gemäß dem vorliegenden Abschnitt genehmigt werden.
  3. Abweichend von Buchstabe b kann eine vom Inhaber der ergänzenden Musterzulassung selbst beantragte erhebliche Änderung an dem Teil eines Produkts, für das eine ergänzende Musterzulassung erteilt wurde, als Änderung der vorhandenen ergänzenden Musterzulassung nach den Punkten 21L.A.63 bis 21L.A.69 genehmigt werden.

Abschnitt F - Änderungen an einem Luftfahrzeug, das Gegenstand einer Compliance-Erklärung für die Konstruktion ist

21L.A.101 Umfang

In diesem Abschnitt

  1. wird das Verfahren für die Abgabe einer Compliance-Erklärung für eine Änderung der Konstruktion eines Luftfahrzeugs festgelegt, das Gegenstand einer Erklärung nach Abschnitt C dieses Anhangs ist;
  2. werden die Rechte und Pflichten der Personen festgelegt, die eine Compliance-Erklärung für die in Buchstabe a genannte Änderung abgeben, und
  3. werden die Bestimmungen für Standardänderungen festgelegt, die keiner Compliance-Erklärung für die Konstruktion bedürfen.

21L.A.102 Standardänderungen

  1. Standardänderungen sind Änderungen an der Konstruktion eines Luftfahrzeugs, das Gegenstand einer Erklärung nach Abschnitt C dieses Anhangs ist, und
    1. die den Konstruktionsdaten entsprechen, die in von der Agentur herausgegebenen Zertifizierungsspezifikationen enthalten sind, welche annehmbare Methoden, Techniken und Praktiken für die Durchführung und Identifizierung von Standardänderungen enthalten, einschließlich zugehöriger Anweisungen zur Aufrechterhaltung der Lufttüchtigkeit, und
    2. die nicht im Widerspruch zu den Konstruktionsdaten stehen, die Gegenstand der nach Abschnitt C dieses Anhangs abgegebenen Compliance-Erklärung für die Luftfahrzeugkonstruktion sind.
  2. Die Punkte 21L.A.103 bis 21L.A.108 gelten nicht für Standardänderungen.

21L.A.103 Klassifizierung von Änderungen der Konstruktion eines Luftfahrzeugs, das Gegenstand einer Compliance-Erklärung für die Konstruktion ist

  1. Änderungen an der Konstruktion eines Luftfahrzeugs, das Gegenstand einer Erklärung nach Abschnitt C dieses Anhangs war, müssen anhand der in Punkt 21L.A.63 Buchstaben b und c genannten Kriterien als geringfügig oder erheblich klassifiziert werden.
  2. Die Konstruktions-Compliance einer geringfügigen Änderung muss in einer Erklärung nach Punkt 21L.A.105 bestätigt werden.
  3. Die Konstruktions-Compliance einer erheblichen Änderung muss in einer Erklärung nach Punkt 21L.A.107 bestätigt werden.

21L.A.104 Berechtigung

  1. Eine Person, die eine Compliance-Erklärung für die Konstruktion eines Luftfahrzeugs nach Abschnitt C dieses Anhangs abgegeben hat, kann die Konformität einer geringfügigen Änderung an der Konstruktion des betreffenden Luftfahrzeugs unter den in diesem Abschnitt genannten Bedingungen bestätigen. Darüber hinaus kann eine solche Compliance-Erklärung unter den in diesem Abschnitt genannten Bedingungen auch von einem nach Anhang I (Teil 21) Punkt 21.A.263(c)(3) genehmigten Entwicklungsbetrieb abgegeben werden.
  2. Nur die Person, die eine Compliance-Erklärung für die Konstruktion eines Luftfahrzeugs nach Abschnitt C dieses Anhangs abgegeben hat, kann die Konformität einer erheblichen Änderung an der Konstruktion des betreffenden Luftfahrzeugs, das Gegenstand einer Compliance-Erklärung nach Abschnitt C dieses Anhangs ist, unter den in diesem Abschnitt genannten Bedingungen bestätigen.
  3. Abweichend von Punkt 21L.A.104(b) kann für den Fall, dass die Person, die eine Compliance-Erklärung für die Konstruktion eines Luftfahrzeugs nach Abschnitt C dieses Anhangs abgegeben hat und nicht mehr aktiv ist oder auf die Forderung nach Konstruktionsänderungen nicht mehr reagiert, die Compliance einer veränderten Luftfahrzeugkonstruktion nach Abschnitt C dieses Anhangs auch von einem nach Anhang I (Teil 21) Punkt 21.A.263(c)(4) genehmigten Entwicklungsbetrieb nach dessen Geschäftsbedingungen oder von jeder anderen natürlichen oder juristischen Person bestätigt werden, die in der Lage ist, die Verpflichtungen nach Punkt 21L.A.47 in Bezug auf das betreffende veränderte Luftfahrzeug einzugehen.

21L.A.105 Compliance-Erklärung für die Konstruktion bei geringfügigen Änderungen

  1. Eine Organisation, die das Verfahren für eine geringfügige Änderung entwickelt hat, muss, bevor sie eine geringfügige Änderung an der Konstruktion eines Luftfahrzeugs, das Gegenstand einer Compliance-Erklärung nach Abschnitt C dieses Anhangs ist, einbaut oder vornimmt oder mit einer Herstellungsorganisation einen solchen Einbau oder eine solche Vornahme vereinbart, die Compliance der Konstruktion dieser geringfügigen Änderung mit Folgendem bestätigen:
    1. entweder mit den detaillierten technischen Spezifikationen, auf die durch Bezugnahme in der Compliance-Erklärung für die Konstruktion des Luftfahrzeugs verwiesen wird, es sei denn, diese detaillierten technischen Spezifikationen sind nach Punkt 21L.B.61 ganz oder teilweise nicht mehr anwendbar, da die Agentur festgelegt hat, dass Erfahrungen mit ähnlichen in Betrieb befindlichen Produkten oder Produkten mit ähnlichen Konstruktionsmerkmalen gezeigt haben, dass unsichere Zustände entstehen können und die detaillierten technischen Spezifikationen, auf die in der Compliance-Erklärung für die Konstruktion des Luftfahrzeugs verwiesen wurde, diesen unsicheren Zustand nicht beheben, oder
    2. mit den detaillierten technischen Spezifikationen, die zum Zeitpunkt der Abgabe der Erklärung nach Punkt 21L.B.61 gelten, sofern sie von der Person, die die Erklärung abgegeben hat, ausgewählt wurden, und
    3. mit den geltenden Umweltschutzanforderungen nach Punkt 21L.B.61, die zum Zeitpunkt der Abgabe der Erklärung gelten.
  2. Die Compliance-Erklärung für die Konstruktion muss in Form und Weise gemäß den Vorgaben der Agentur abgegeben werden.
  3. Die die Erklärung abgebende Person oder die Organisation, die das Verfahren für geringfügige Änderungen entwickelt hat, muss ein Register der geringfügigen Änderungen an der Konstruktion des Luftfahrzeugs führen, das Gegenstand einer Compliance-Erklärung ist, und muss jede Erklärung, die nach Buchstabe a abgegeben wurde, der Agentur auf Anforderung vorlegen.

21L.A.106 Pflichten der Person, die eine Compliance-Erklärung für die Konstruktion bei einer geringfügigen Änderung abgibt

Jede Person, die nach Punkt 21L.A.105 eine Compliance-Erklärung für eine geringfügige Änderung an der Konstruktion eines Luftfahrzeugs abgibt, muss

  1. ein Register dieser Erklärungen führen und diese der Agentur auf Anforderung zur Verfügung stellen,
  2. alle Belege für die Compliance-Erklärung für die Konstruktion aufbewahren und der Agentur auf Anforderung zur Verfügung stellen,
  3. alle in Abschnitt A dieses Anhangs festgelegten sonstigen Pflichten erfüllen, die für Personen gelten, die eine Compliance-Erklärung für die Konstruktion abgeben.

21L.A.107 Compliance-Erklärung für die Konstruktion bei einer erheblichen Änderung

  1. Eine Organisation, die das Verfahren für eine erhebliche Änderung entwickelt hat, muss, bevor sie eine erhebliche Änderung an der Konstruktion eines Luftfahrzeugs, das Gegenstand einer Compliance-Erklärung nach Abschnitt C dieses Anhangs ist, einbaut oder vornimmt oder mit einer Herstellungsorganisation einen solchen Einbau oder eine solche Vornahme vereinbart, die Compliance der Konstruktion dieser erheblichen Änderung und der von dieser Änderung betroffenen Bereiche mit Folgendem bestätigen:
    1. entweder mit den detaillierten technischen Spezifikationen, auf die durch Bezugnahme in der Compliance-Erklärung für die Konstruktion des Luftfahrzeugs verwiesen wird, es sei denn, diese detaillierten technischen Spezifikationen sind nach Punkt 21L.B.61 ganz oder teilweise nicht mehr anwendbar, da die Agentur festgelegt hat, dass Erfahrungen mit ähnlichen in Betrieb befindlichen Produkten oder Produkten mit ähnlichen Konstruktionsmerkmalen gezeigt haben, dass unsichere Zustände entstehen können und die detaillierten technischen Spezifikationen, auf die in der Compliance-Erklärung für die Konstruktion des Luftfahrzeugs verwiesen wurde, diesen unsicheren Zustand nicht beheben, oder
    2. mit den detaillierten technischen Spezifikationen, die zum Zeitpunkt der Abgabe der Erklärung nach Punkt 21L.B.61 gelten, sofern sie von der Person, die die Erklärung abgegeben hat, ausgewählt wurden, und
    3. den Umweltschutzanforderungen nach Punkt 21L.B.61, die zum Zeitpunkt der Abgabe der Erklärung gelten.
  2. Die Compliance-Erklärung für die Konstruktion muss in Form und Weise gemäß den Vorgaben der Agentur abgegeben werden.
  3. Die Erklärung muss mindestens folgende Angaben enthalten:
    1. den Namen der Person, die die Erklärung abgibt, sowie deren Anschrift bzw. Geschäftssitz,
    2. die Referenznummer der Erklärung für das Luftfahrzeug, auf das sich die erhebliche Änderung bezieht,
    3. die eindeutige Referenz zur Identifizierung der erheblichen Änderung,
    4. die Angabe der detaillierten technischen Spezifikationen und geltenden Umweltschutzanforderungen, deren Einhaltung die Person mit der Abgabe ihrer Erklärung bestätigt,
    5. eine unterzeichnete Bestätigung unter der alleinigen Verantwortung der die Erklärung abgebenden Person, dass die Konstruktion der erheblichen Änderung den detaillierten technischen Spezifikationen und Umweltschutzanforderungen nach Nummer 4 sowie dem in Buchstabe d Nummer 3 genannten Plan für den Konformitätsnachweis genügt,
    6. eine unterzeichnete Bestätigung unter der alleinigen Verantwortung der die Erklärung abgebenden Person, dass von jener Person keine Merkmale oder Eigenschaften festgestellt wurden, die die Sicherheit oder Umweltverträglichkeit des Produkts für den Verwendungszweck gefährden könnten,
    7. eine unterzeichnete Verpflichtung, dass die Person, die die Erklärung abgibt, den Pflichten nach Punkt 21L.A.47 in Bezug auf die geänderte Luftfahrzeugkonstruktion nachkommen wird,
    8. die Anweisungen zur Aufrechterhaltung der Lufttüchtigkeit,
    9. die Betriebsbeschränkungen, sofern geändert,
    10. das Datenblatt für die Lufttüchtigkeit und gegebenenfalls die Aufzeichnungen über die Emissionskonformität,
    11. das Lärmdatenblatt, falls zutreffend,
    12. sonstige für das Luftfahrzeug vorgeschriebene Bedingungen oder Beschränkungen, die in den geltenden detaillierten technischen Spezifikationen und den geltenden Umweltschutzanforderungen enthalten sind, deren Einhaltung die Person mit der Abgabe ihrer Erklärung bestätigt.
  4. Die die Erklärung abgebende Person, die ein Verfahren für eine erhebliche Änderung entwickelt, muss die Erklärung nach Buchstabe c bei der Agentur einreichen. Zusammen mit dieser Erklärung muss die betreffende Person Folgendes bei der Agentur einreichen:
    1. eine Beschreibung der erheblichen Änderung,
    2. die Basisdaten der erheblichen Änderung, einschließlich Betriebseigenschaften, Konstruktionsmerkmale und etwaiger Beschränkungen;
    3. einen Plan für den Konformitätsnachweis unter Angabe der Mittel, die für den Nachweis der Konformität im Zuge des Konformitätsnachweises eingehalten wurden,
    4. die Aufzeichnungen über die Einhaltung der Compliance-Daten, die im Zuge der nach dem Plan für den Konformitätsnachweis durchgeführten Compliance-Tätigkeiten gewonnen wurden,
    5. die Mittel, anhand derer die Einhaltung der geltenden detaillierten technischen Spezifikationen und geltenden Umweltschutzanforderungen nach Punkt 21L.B.61 nachgewiesen wurde,
    6. die Aufzeichnungen über die Konformitätsnachweise der Testartikel und Testausrüstung, sofern die Konformität anhand von Tests nachgewiesen wird, zum Nachweis
      1. für das Prüfmuster:

        A) dass die Materialien und Prozesse hinreichend den Spezifikationen für die Konstruktion genügen,

        B) dass die Bestandteile der Produkte hinreichend den Zeichnungen der Konstruktion genügen und

        C) dass Herstellungsprozesse, Bau und Montage hinreichend den Konstruktionsspezifikationen genügen,

      2. dass die für die Tests verwendeten Prüf- und Messeinrichtungen für den Test geeignet und ausreichend kalibriert waren,
    7. Berichte, Inspektions- oder Testergebnisse, die die Erklärung abgebende Person für notwendig erachtete, um die Konformität des Luftfahrzeugs mit den geltenden detaillierten technischen Spezifikationen und den geltenden Umweltschutzanforderungen nachzuweisen.
  5. Die Erklärung über eine erhebliche Änderung gegenüber einer Compliance-Erklärung für die Konstruktion muss auf die spezifische(n) Konfiguration(en) der Compliance-Erklärung für die Konstruktion beschränkt werden, auf die sich die Änderung bezieht.

21L.A.108 Compliance-Tätigkeiten im Hinblick auf die Compliance-Erklärung für eine erhebliche Änderung

Vor Abgabe einer Compliance-Erklärung nach Punkt 21L.A.107 ist die die Erklärung abgebende Person in Bezug auf jene Konstruktion zu Folgendem verpflichtet:

  1. Sie legt einen Plan für den Konformitätsnachweis unter Angabe der Mittel fest, die für den Nachweis der Konformität im Zuge des Konformitätsnachweises vorgeschrieben sind. Dieses Dokument wird bei Bedarf aktualisiert.
  2. Sie führt Aufzeichnungen der Konformitätsbelege entsprechend dem Plan für den Konformitätsnachweis.
  3. Sie führt gegebenenfalls Tests und Inspektionen entsprechend dem Plan für den Konformitätsnachweis durch.
  4. Sie gewährleistet die Aufzeichnung der Konformität der Testartikel und Testausrüstung sowie die Konstruktionskonformität der Testmuster mit den Spezifikationen, Zeichnungen, Herstellungsverfahren und den Mitteln für Bau und Montage.
  5. Sie gewährleistet, dass die für die Tests verwendeten Prüf- und Messeinrichtungen für den Test geeignet und ausreichend kalibriert sind.
  6. Sie gestattet der Agentur, mit der endgültigen oder ausreichend ausgereiften Konstruktions- und Produktionskonfiguration von Luftfahrzeugen Inspektionen oder Tests durchzuführen, die notwendig sind, um festzustellen, dass das veränderte Produkt keine Merkmale oder Eigenschaften aufweist, die die Sicherheit oder Umweltverträglichkeit des Produkts für den Verwendungszweck gefährden könnten.
  7. Sie führt je nach Bedarf Testflüge nach den von der Agentur für solche Testflüge festgelegten Verfahren durch, um festzustellen, ob das Luftfahrzeug den geltenden detaillierten technischen Spezifikationen und den geltenden Umweltschutzanforderungen genügt.

Abschnitt G - Erklärte Herstellungsorganisationen

21L.A.121 Umfang

  1. In diesem Abschnitt
    1. werden die Verfahren für die Erklärung über die Herstellungsbefähigung natürlicher und juristischer Personen festgelegt, mit denen die Konformität von Produkten und Teilen mit den anwendbaren Konstruktionsdaten dargelegt wird;
    2. werden die Rechte und Pflichten natürlicher und juristischer Personen festgelegt, die die in Nummer 1 genannte Erklärung über ihre Herstellungsbefähigung abgeben.
  2. Organisationen, die eine Erklärung über die Herstellungsbefähigung nach diesem Abschnitt abgeben, dürfen die folgenden Kategorien von Produkten und Teilen herstellen:
    1. Produkte und Teile, deren Konstruktion nach diesem Anhang zertifiziert wurde;
    2. Luftfahrzeuge, deren Konstruktion Gegenstand einer nach diesem Anhang abgegeben Erklärung ist, sowie deren Motoren, Propeller und Teile.

21L.A.122 Berechtigung

Jede natürliche oder rechtliche Person ("Organisation") kann nach diesem Abschnitt eine Erklärung über ihre Herstellungsbefähigung abgeben, sofern diese Person

  1. eine Genehmigung für die Konstruktion des Produkts oder Teils nach diesem Anhang beantragt hat oder zu beantragen beabsichtigt oder
  2. eine Compliance-Erklärung für die Luftfahrzeugkonstruktion nach diesem Anhang abgegeben hat oder abzugeben beabsichtigt oder
  3. mit dem Antragsteller oder Inhaber einer nach diesem Anhang ausgestellten oder auszustellenden Genehmigung für die Konstruktion des Produkts oder mit der Organisation, die eine Compliance-Erklärung für die Luftfahrzeugkonstruktion nach diesem Anhang abgegeben hat oder abzugeben beabsichtigt, mit dem Ziel zusammenarbeitet, zu gewährleisten, dass das hergestellte Produkt oder Teil mit jener Konstruktion konform ist und die Lufttüchtigkeit aufrechterhalten wird.

21L.A.123 Erklärung über die Herstellungsbefähigung

  1. Vor der Herstellung von Produkten oder Teilen muss eine Organisation, die die Konformität dieser Produkte oder Teile mit den anwendbaren Konstruktionsdaten belegen möchte, eine Erklärung über ihre Herstellungsbefähigung abgeben.
  2. Die Erklärung sowie etwaige spätere Änderungen müssen in Form und Weise gemäß den Vorgaben der zuständigen Behörde abgegeben werden.
  3. Die Erklärung muss die Informationen enthalten, die die zuständige Behörde benötigt, um sich ein Bild über die Organisation und den beabsichtigten Arbeitsumfang zu verschaffen, und muss mindestens Folgendes enthalten:
    1. den eingetragenen Namen der Organisation,
    2. die Kontaktangaben der eingetragenen Anschrift des Hauptgeschäftssitzes der Organisation und gegebenenfalls Kontaktangaben zu weiteren Betriebsstandorten der Organisation,
    3. die Namen und Kontaktangaben des verantwortlichen Managers der Organisation, der nach Punkt 21L.A.125(c)(1) benannt wurde,
    4. den geplanten Arbeitsumfang,
    5. das Datum der geplanten Aufnahme der Produktion,
    6. eine Bestätigung, dass die Organisation
      1. über ein Produktionsmanagementsystem nach Punkt 21L.A.124(a) verfügt und
      2. dieses Produktionsmanagementsystem mit diesem Abschnitt in Einklang halten wird,
    7. eine Bestätigung, dass sich die Organisation an die in Punkt 21L.A.124(d) festgelegten Prozesse und Verfahren halten wird,
    8. eine Bestätigung, dass die Organisation zustimmt, den Pflichten einer erklärten Herstellungsorganisation nach Punkt 21L.A.127 nachzukommen.
  4. Die Erklärung über die Herstellungsbefähigung muss der zuständigen Behörde vorgelegt werden.

21L.A.124 Produktionsmanagementsystem

  1. Die erklärte Herstellungsorganisation muss ein Produktionsmanagementsystem mit klar definierter Rechenschaftspflicht und Verantwortungsbereichen für die gesamte Organisation festlegen, umsetzen und aufrechterhalten,
    1. das der Art und Komplexität ihrer Tätigkeiten sowie der Größe der Organisation entspricht, wobei die mit diesen Tätigkeiten verbundenen Gefahren und Risiken zu berücksichtigen sind,
    2. das so eingerichtet wird, dass die Rechenschaftspflicht bei dem nach Punkt 21L.A.125(c)(1) benannten verantwortlichen Manager liegt.
  2. Das Produktionsmanagementsystem muss Mittel enthalten, die die Aufrechterhaltung eines Qualitätssicherungssystems ermöglichen, das
    1. sicherstellt, dass jedes von der erklärten Herstellungsorganisation oder von ihren Partnern hergestellte oder von Unterauftragnehmern bezogene Produkt oder Teil den anwendbaren Konstruktionsdaten entspricht und sich in einem betriebssicheren Zustand befindet,
    2. im Rahmen seiner Tätigkeiten Kontrollverfahren für Folgendes festlegt, umsetzt bzw. aufrechterhält:
      1. Ausstellung, Genehmigung oder Änderung von Dokumenten,
      2. Audits und Kontrollen zur Bewertung von Lieferanten und Unterauftragnehmern,
      3. die Überprüfung, dass zugelieferte Produkte, Teile, Materialien und Ausrüstungen, darunter auch von den Abnehmern dieser Produkte zugelieferte fabrikneue oder gebrauchte Artikel, den anwendbaren Konstruktionsdaten entsprechen,
      4. Kennzeichnung und Nachverfolgbarkeit,
      5. Herstellungsprozesse,
      6. Inspektionen und Prüfungen, auch Testflüge im Rahmen der Herstellung,
      7. Kalibrierung von Werkzeugen, Vorrichtungen und Prüfeinrichtungen,
      8. Kontrolle auf nichtkonforme Artikel,
      9. Zusammenarbeit mit dem Antragsteller oder Inhaber der Konstruktionsgenehmigung oder der Person, die eine Compliance-Erklärung für die Konstruktion abgibt,
      10. Erstellung und Aufbewahrung von Aufzeichnungen,
      11. Kompetenz und Qualifikation des Personals,
      12. Ausstellung von Lufttüchtigkeitsdokumenten,
      13. Handhabung, Lagerung und Verpackung,
      14. interne Qualitätsaudits und erforderliche Abhilfemaßnahmen,
      15. die Durchführung von Arbeiten an anderen Orten als an dem in der Erklärung genannten Betriebsstandort,
      16. die Durchführung von Arbeiten nach Abschluss der Herstellung, jedoch vor der Auslieferung, zur Erhaltung des betriebssicheren Zustands des Luftfahrzeugs,
      17. der Antrag auf Erteilung von Fluggenehmigungen und die Genehmigung der entsprechenden Flugbedingungen,
    3. in die Kontrollverfahren spezifische Bestimmungen für kritische Teile aufnimmt.
  3. Die erklärte Herstellungsorganisation muss im Rahmen ihres Produktionsmanagementsystems eine unabhängige Überwachungsfunktion einrichten, um die Einhaltung der einschlägigen Anforderungen durch die Organisation sowie die Einhaltung und Angemessenheit des Produktionsmanagementsystems zu überprüfen. Diese Überwachung muss Rückmeldungen an die in Punkt 21.A.125(c)(1) und (2) angegebene Person oder Personengruppe vorsehen, damit gegebenenfalls erforderliche Abhilfemaßnahmen durchgeführt werden.
  4. Die erklärte Herstellungsorganisation muss im Rahmen ihres Produktionsmanagementsystems Prozesse und Verfahren festlegen, aufrechterhalten und auf dem neuesten Stand halten, die die Konformität der mit den anwendbaren Konstruktionsdaten hergestellten Produkte gewährleisten. Die erklärte Herstellungsorganisation muss die Belege, mit denen diese Prozesse und Verfahren dokumentiert werden, der zuständigen Behörde auf Anforderung zur Verfügung stellen.
  5. Die erklärte Herstellungsorganisation muss über Verfahren verfügen, mit denen sie sicherstellt, dass neu hergestellte Luftfahrzeuge entsprechend den geltenden Instandhaltungsanweisungen instand und in einem lufttüchtigen Zustand gehalten werden und dass gegebenenfalls die Freigabebescheinigung für jede abgeschlossene Instandhaltung ausgestellt wird.
  6. Ist die erklärte Herstellungsorganisation Inhaber einer oder mehrerer zusätzlicher Organisationszulassungen nach der Verordnung (EU) 2018/1139 und der auf deren Grundlage erlassenen delegierten Rechtsakte und Durchführungsrechtsakte, kann sie das Produktionsmanagementsystem mit dem Managementsystem integrieren, das im Rahmen der anderen Zulassung(en) vorgeschrieben ist.

21L.A.125 Ressourcen der erklärten Herstellungsorganisation

Die erklärte Herstellungsorganisation muss Folgendes gewährleisten:

  1. Ihre Einrichtungen, Arbeitsbedingungen, Ausrüstung und Werkzeuge, Prozesse und zugehörige Materialien sowie Umfang und Kompetenz ihres Personals und die allgemeine Organisation sind im Hinblick auf die Einhaltung ihrer Verpflichtungen nach Punkt 21L.A.127 angemessen.
  2. In Bezug auf alle notwendigen Lufttüchtigkeits- und Umweltschutzdaten
    1. hat sie die Daten, die sie benötigt, um die Konformität mit den anwendbaren Konstruktionsdaten festzustellen, von der Agentur, von der Person, die die Compliance-Erklärung für die Konstruktion abgibt, oder vom Inhaber oder Antragsteller für die Musterzulassung oder die Konstruktionsgenehmigung erhalten;
    2. hat sie ein Verfahren festgelegt, um sicherzustellen, dass Lufttüchtigkeits- und Umweltverträglichkeitsdaten korrekt in ihre Produktionsdaten übernommen werden;
    3. sorgt sie dafür, dass diese Daten ständig aktualisiert und allen Mitarbeitern verfügbar gemacht werden, die sie zur Erfüllung ihrer Aufgaben benötigen.
  3. In Bezug auf Führungskräfte und Personal
    1. hat die erklärte Herstellungsorganisation einen verantwortlichen Manager benannt, der befugt ist, dafür zu sorgen, dass innerhalb der Organisation die gesamte Produktion den vorgeschriebenen Standards entspricht und die Anforderungen des in Punkt 21L.A.124(a) genannten Produktionsmanagementsystems sowie die nach Punkt 21L.A.124(d) festgelegten Prozesse und Verfahren kontinuierlich eingehalten werden.
    2. wurde vom verantwortlichen Manager eine Person oder Personengruppe unter Angabe des Umfangs ihrer Befugnisse benannt, die dafür sorgt, dass die Organisation den Anforderungen dieses Abschnitts genügt. Diese Person oder Personengruppe ist gegenüber dem verantwortlichen Manager rechenschaftspflichtig und hat unmittelbaren Zugang zu ihm. Sie verfügt über angemessene Kenntnisse, Ausbildungen und Erfahrungen, um ihren Aufgaben gerecht werden zu können.
    3. hat das Personal aller Ebenen ausreichende Befugnisse, um die ihm übertragenen Aufgaben wahrnehmen zu können, und bezüglich Fragen der Lufttüchtigkeits- und Umweltverträglichkeitsdaten besteht eine vollständige und wirksame Koordination innerhalb der erklärten Herstellungsorganisation.
    4. wird die Organisationsstruktur der Organisation dokumentiert und ständig aktualisiert unter Angabe des Personals, das in Schlüsselpositionen dafür verantwortlich ist, dass die Organisation im Einklang mit diesem Abschnitt steht.
  4. Das freigabeberechtigte Personal, das von der erklärten Herstellungsorganisation ermächtigt wurde, die nach Punkt 21L.A.126 im Rahmen des erklärten Tätigkeitsumfangs ausgestellten Dokumente zu unterzeichnen,
    1. verfügt über die für die Wahrnehmung der ihm zugewiesenen Aufgaben erforderlichen Kenntnisse, den notwendigen Hintergrund (auch aus anderen Funktionen in der Organisation) und Erfahrungen.
    2. verfügt über Nachweise über den Umfang seiner Befugnisse. Die erklärte Herstellungsorganisation muss eine Liste des freigabeberechtigten Personals führen.

21L.A.126 Arbeitsumfang

  1. Eine erklärte Herstellungsorganisation ist berechtigt, die Konformität der im Rahmen dieses Abschnitts und ihres erklärten Arbeitsumfangs hergestellten Produkte und Teile mit den anwendbaren Konstruktionsdaten zu belegen.
  2. Eine erklärte Herstellungsorganisation ist berechtigt, nach Vorlage einer Konformitätserklärung (EASA-Formblatt 52B) für ein vollständiges Luftfahrzeug folgende Anträge zu stellen:
    1. einen Antrag auf Ausstellung eines Lufttüchtigkeitszeugnisses oder Lärmzeugnisses für ein Luftfahrzeug, das einem nach Hauptabschnitt B Abschnitt B dieses Anhangs zugelassenen Baumuster entspricht,
    2. einen Antrag auf Ausstellung eines eingeschränkten Lufttüchtigkeitszeugnisses oder eingeschränkten Lärmzeugnisses für ein Luftfahrzeug, das einem nach Abschnitt C dieses Anhangs zugelassenen Baumuster entspricht.
  3. Eine erklärte Herstellungsorganisation ist berechtigt, Freigabebescheinigungen (EASA-Formblatt 1) für Motoren, Propeller und Teile auszustellen, die übereinstimmen mit
    1. den nach diesem Anhang Hauptabschnitt B Abschnitte B, D, E oder M herausgegebenen genehmigten Konstruktionsdaten,
    2. erklärten Konstruktionsdaten, die Gegenstand einer Compliance-Erklärung nach diesem Anhang Abschnitte C, F oder N sind,
    3. den Produktionsdaten, die sich auf alle notwendigen und genehmigten Konstruktionsdaten stützen, die vom Inhaber der Genehmigung für das Reparaturverfahren zur Verfügung gestellt wurden.
  4. Eine erklärte Herstellungsorganisation ist berechtigt, für ein Luftfahrzeug, das sie hergestellt hat und für das sie die Konformität mit den anwendbaren Konstruktionsdaten bestätigt hat, die Bedingungen zu empfehlen, unter denen die zuständige Behörde eine Fluggenehmigung nach Anhang I (Teil 21) Abschnitt P erteilen kann.
  5. Eine erklärte Herstellungsorganisation ist berechtigt, eine neues, von ihr hergestelltes Luftfahrzeug in dem Umfang instand zu halten, wie es für die Aufrechterhaltung seines lufttüchtigen Zustands erforderlich ist, sofern die Instandhaltung nicht nach den Vorschriften der Verordnung (EU) Nr. 1321/2014 durchzuführen ist, und eine Freigabebescheinigung (EASA-Formblatt 53B) für diese Instandhaltung auszustellen.

21L.A.127 Pflichten der erklärten Herstellungsorganisation

  1. Die erklärte Herstellungsorganisation muss nach klar definierten Verfahren, Praktiken und Prozessen arbeiten.
  2. Beabsichtigt die erklärte Herstellungsorganisation, Testflüge durchzuführen, muss sie ein Betriebshandbuch, das eine Beschreibung der Strategien und Verfahren der Organisation für Testflüge enthält, erstellen, pflegen und ständig aktualisieren. Die erklärte Herstellungsorganisation muss dieses Handbuch der zuständigen Behörde auf Anforderung zur Verfügung stellen.
  3. In Bezug auf vollständige Luftfahrzeuge muss die erklärte Herstellungsorganisation, bevor sie der zuständigen Behörde eine Konformitätserklärung (EASA-Formblatt 52B) vorlegt, sicherstellen, dass das Luftfahrzeug in einem betriebssicheren Zustand ist und übereinstimmt mit
    1. dem genehmigten Baumuster eines musterzertifizierten Produkts, dessen Musterzulassung nach Hauptabschnitt B Abschnitt B dieses Anhangs erteilt wurde,
    2. den Konstruktionsdaten eines Luftfahrzeugs, das Gegenstand einer Compliance-Erklärung für die Konstruktion nach diesem Anhang Abschnitt C ist.
  4. In Bezug auf Produkte (keine vollständigen Luftfahrzeuge) und Teile muss die erklärte Herstellungsorganisation vor Ausstellung einer Freigabebescheinigung (EASA-Formblatt 1) gewährleisten, dass sich das Produkt oder Teil in einem betriebssicheren Zustand befindet und dem genehmigten Baumuster eines musterzertifizierten Produkts, dessen Musterzulassung nach diesem Anhang Hauptabschnitt B Abschnitt B, D, E oder M ausgestellt wurde, oder den Konstruktionsdaten eines Luftfahrzeugs entspricht, das Gegenstand einer Compliance-Erklärung für die Konstruktion nach diesem Anhang Abschnitt C, F oder M ist.
  5. In Bezug auf Motoren muss die erklärte Herstellungsorganisation gewährleisten, dass der hergestellte Motor den zum Herstellungszeitpunkt des Motors geltenden einschlägigen Abgasemissionsanforderungen genügt.
  6. Die erklärte Herstellungsorganisation muss in jede vor ihr ausgestellte Freigabebescheinigung (EASA-Formblatt 1) die Referenznummer aufnehmen, die die zuständige Behörde ihr nach Punkt 21L.B.142 als erklärte Herstellungsorganisation zugewiesen hat.
  7. Die erklärte Herstellungsorganisation muss die Aufzeichnung der Einzelheiten der fertiggestellten Arbeiten gewährleisten.
  8. Die erklärte Herstellungsorganisation muss den Inhaber der Konstruktionsgenehmigung oder die Person, die eine Compliance-Erklärung für die Konstruktion abgibt, bei der Aufrechterhaltung der Lufttüchtigkeit bei allen von ihr hergestellten Produkten oder Teilen unterstützen.
  9. Die erklärte Herstellungsorganisation muss über ein Archivierungssystem verfügen, in dem auch die Anforderungen aufgezeichnet werden, die anderen Organisationen, wie Lieferanten und Unterauftragnehmern, auferlegt werden. Die erklärte Herstellungsorganisation muss die archivierten Daten der zuständigen Behörde auf Anfrage für Zwecke der Aufrechterhaltung der Lufttüchtigkeit zur Verfügung stellen.
  10. In Bezug auf die Herstellung neuer Luftfahrzeuge muss die erklärte Herstellungsorganisation gewährleisten, dass das Luftfahrzeug in einem lufttüchtigen Zustand gehalten wird und dass die Instandhaltung, einschließlich etwaiger notwendiger Reparaturen, entsprechend den anwendbaren Konstruktionsdaten durchgeführt wird, bevor eine Konformitätserklärung (EASA-Formblatt 52B) für das betreffende Luftfahrzeug ausgestellt wird.
  11. Stellt die erklärte Herstellungsorganisation eine Freigabebescheinigung nach einer solchen Instandhaltung aus, muss sie vor Ausstellung der Bescheinigung feststellen, dass jedes fertiggestellte Luftfahrzeug im notwendigen Umfang instandgehalten wurde und sich in einem betriebssicheren Zustand befindet.
  12. Die erklärte Herstellungsorganisation muss den für erklärte Herstellungsorganisationen geltenden Anforderungen dieses Anhangs Abschnitt A genügen.

21L.A.128 Mitteilung von Änderungen und Einstellung der Tätigkeiten

Die erklärte Herstellungsorganisation muss der zuständigen Behörde unverzüglich Folgendes mitteilen:

  1. jede Änderung der in der Erklärung nach Punkt 21L.A.123(c) gemachten Angaben,
  2. jede Änderung des Produktionsmanagementsystems, die im Hinblick auf den Nachweis der Konformität oder die Lufttüchtigkeits- und Umweltverträglichkeitsmerkmale des Produkts oder Teils signifikant ist,
  3. die Einstellung einiger oder aller in der Erklärung genannten Tätigkeiten.

Abschnitt H - Lufttüchtigkeitszeugnisse und eingeschränkte Lufttüchtigkeitszeugnisse

21L.A.141 Umfang

In diesem Abschnitt wird das Verfahren für die Beantragung der Ausstellung eines Lufttüchtigkeitszeugnisses oder eingeschränkten Lufttüchtigkeitszeugnisses für Luftfahrzeuge festgelegt, deren Konstruktion auf der Grundlage dieses Anhangs zugelassen wurde oder Gegenstand einer Erklärung ist, und es werden die Rechte und Pflichten für Antragsteller und Inhaber dieser Zeugnisse festgelegt.

21L.A.142 Berechtigung

Jede natürliche oder juristische Person, unter deren Namen ein Luftfahrzeug in einem Mitgliedstaat ("Eintragungsmitgliedstaat") eingetragen ist oder wird, kann ein Lufttüchtigkeitszeugnis oder eingeschränktes Lufttüchtigkeitszeugnis für dieses Luftfahrzeug zu den in diesem Abschnitt festgelegten Bedingungen beantragen.

21L.A.143 Beantragung eines Lufttüchtigkeitszeugnisses oder eines eingeschränkten Lufttüchtigkeitszeugnisses

  1. Eine natürliche oder juristische Person muss bei der Beantragung eines Lufttüchtigkeitszeugnisses oder eines eingeschränkten Lufttüchtigkeitszeugnisses in Form und Weise die Vorgaben der zuständigen Behörde des Eintragungsmitgliedstaats befolgen.
  2. Eine natürliche oder juristische Person kann Folgendes beantragen:
    1. ein Lufttüchtigkeitszeugnis für ein Luftfahrzeug, das einer Musterzulassung genügt, die von der Agentur nach Hauptabschnitt B Abschnitt B dieses Anhangs ausgestellt wurde, oder
    2. ein eingeschränktes Lufttüchtigkeitszeugnis für ein Luftfahrzeug, das Gegenstand einer Compliance-Erklärung für die Konstruktion nach Abschnitt C dieses Anhangs ist, die von der Agentur zum Zeitpunkt der Antragstellung nach Punkt 21L.B.63 registriert wurde.
  3. In Bezug auf ein neues Luftfahrzeug, das der von der Agentur ausgestellten Musterzulassung genügt, muss der Antragsteller in seinen Antrag Folgendes aufnehmen:
    1. eine Konformitätserklärung für das Luftfahrzeug (EASA-Formblatt 52 oder EASA-Formblatt 52B), die ausgestellt oder unterzeichnet wurde von
      1. einer Herstellungsorganisation, die eine von der zuständigen Behörde nach Punkt 21L.B.142 registrierte Erklärung über ihre Herstellungsbefähigung nach Abschnitt G dieses Anhangs abgegeben hat, oder
      2. einem Inhaber einer Genehmigung für einen Herstellungsbetrieb auf der Grundlage der Rechte nach Anhang I (Teil 21) Punkt 21.A.163(b),
    2. einen Wägebericht mit Ladeplan,
    3. das Flughandbuch, sofern aufgrund der anwendbaren Grundlage der Musterzulassung erforderlich.
  4. In Bezug auf ein neues Luftfahrzeug, das der von der zuständigen Behörde registrierten Compliance-Erklärung für die Konstruktion genügt, muss der Antragsteller in seinen Antrag Folgendes aufnehmen:
    1. eine Konformitätserklärung für das Luftfahrzeug (EASA-Formblatt 52B), die ausgestellt oder unterzeichnet wurde von
      1. einer natürlichen oder juristischen Person nach Abschnitt R dieses Anhangs,
      2. einer Herstellungsorganisation, die eine von der zuständigen Behörde nach Punkt 21L.B.142 registrierte Erklärung über ihre Herstellungsbefähigung nach Abschnitt G dieses Anhangs abgegeben hat, oder
      3. einem Inhaber einer Genehmigung für einen Herstellungsbetrieb auf der Grundlage der Rechte nach Anhang I (Teil 21) Punkt 21.A.163(d),
    2. einen Wägebericht mit Ladeplan,
    3. das Flughandbuch, soweit gemäß den geltenden detaillierten technischen Spezifikationen für die Compliance-Erklärung für die Konstruktion erforderlich.
  5. In Bezug auf ein gebrauchtes Luftfahrzeug aus einem Mitgliedstaat muss der Antragsteller in seinen Antrag eine nach Anhang I (Teil-M) oder Anhang Vb (Teil-ML) der Verordnung (EU) Nr. 1321/2014 ausgestellte Bescheinigung über die Prüfung der Lufttüchtigkeit aufnehmen.
  6. In Bezug auf ein gebrauchtes Luftfahrzeug aus einem Nichtmitgliedstaat muss der Antragsteller in seinen Antrag Folgendes aufnehmen:
    1. eine in das Register eingetragene Erklärung der zuständigen Behörde des Staats, in dem das Luftfahrzeug registriert ist oder war, zum Lufttüchtigkeitsstatus des Luftfahrzeugs zum Zeitpunkt der Überführung,
    2. frühere Aufzeichnungen zum Nachweis des Herstellungs-, Änderungs- und Instandhaltungsstandards des Luftfahrzeugs,
    3. einen Wägebericht mit Ladeplan,
    4. das Flughandbuch,
    5. eine Empfehlung zur Ausstellung eines Lufttüchtigkeitszeugnisses oder eines eingeschränkten Lufttüchtigkeitszeugnisses und einer Bescheinigung über die Prüfung der Lufttüchtigkeit nach einer Prüfung der Lufttüchtigkeit nach Anhang I (Teil-M) oder Anhang Vb (Teil-ML) der Verordnung (EU) Nr. 1321/2014.
  7. Erklärungen nach Buchstabe c Nummer 1, Buchstabe d Nummer 1 und Buchstabe f Nummer 1 dürfen bei der Vorstellung des Luftfahrzeugs bei der zuständigen Behörde des Eintragungsmitgliedstaates, soweit nicht anders vereinbart, nicht älter als 60 Tage sein.

21L.A.144 Pflichten des Antragstellers eines Lufttüchtigkeitszeugnisses oder eines eingeschränkten Lufttüchtigkeitszeugnisses

Antragsteller eines Lufttüchtigkeitszeugnisses oder eines eingeschränkten Lufttüchtigkeitszeugnisses müssen

  1. Handbücher, Aufschriften, Listen und Instrumentenbeschriftungen und andere notwendige Informationen entsprechend der geltenden Grundlage der Musterzulassung oder den geltenden detaillierten technischen Spezifikationen für Compliance-Erklärungen für die Konstruktion in einer oder mehreren Amtssprachen der Europäischen Union vorlegen, die von der zuständigen Behörde des Eintragungsmitgliedstaates verwendet werden;
  2. belegen, dass ihr Luftfahrzeug nach Abschnitt Q dieses Anhangs gekennzeichnet ist;
  3. dafür sorgen, dass die zuständige Behörde des Eintragungsmitgliedstaats Inspektionen durchführt, um zu beurteilen, ob bei dem Luftfahrzeug Nichtkonformitäten vorliegen, die die Sicherheit des Luftfahrzeugs beeinträchtigen könnten.

21L.A.145 Übertragbarkeit und Erneuerung eines Lufttüchtigkeitszeugnisses und eines eingeschränkten Lufttüchtigkeitszeugnisses innerhalb der Mitgliedstaaten

Bei einem Eigentümerwechsel eines Luftfahrzeugs gilt:

  1. Verbleibt das Luftfahrzeug im selben Register, muss das nach Hauptabschnitt B Abschnitt H dieses Anhangs ausgestellte Lufttüchtigkeitszeugnis bzw. eingeschränkte Lufttüchtigkeitszeugnis zusammen mit dem Luftfahrzeug übertragen werden.
  2. Soll das Luftfahrzeug in einem anderen Mitgliedstaaten registriert werden, muss die natürliche oder juristische Person, in deren Namen das Luftfahrzeug eingetragen wird, bei der zuständigen Behörde des neuen Eintragungsmitgliedstaats ein neues Lufttüchtigkeitszeugnis bzw. eingeschränktes Lufttüchtigkeitszeugnis beantragen und muss diesem Antrag das vorherige Lufttüchtigkeitszeugnis oder eingeschränkte Lufttüchtigkeitszeugnis beilegen, das nach Hauptabschnitt B Abschnitt H dieses Anhangs ausgestellt wurde, sowie eine gültige Bescheinigung über die Prüfung der Lufttüchtigkeit, die nach Anhang I (Teil-M) oder Anhang Vb (Teil-ML) der Verordnung (EU) Nr. 1321/2014 ausgestellt wurde.

21L.A.146 Fortdauernde Gültigkeit eines Lufttüchtigkeitszeugnisses oder eines eingeschränkten Lufttüchtigkeitszeugnisses

  1. Ein Lufttüchtigkeitszeugnis oder ein eingeschränktes Lufttüchtigkeitszeugnis bleibt so lange gültig wie
    1. das Luftfahrzeug weiter im gleichen Register geführt wird,
    2. das Zeugnis vom Inhaber nicht zurückgegeben wird,
    3. das Luftfahrzeug unter Berücksichtigung der Bestimmungen über den Umgang mit Beanstandungen nach Punkt 21L.B.21 den einschlägigen Anforderungen der Verordnung (EU) 2018/1139 sowie den auf deren Grundlage erlassenen delegierten Rechtsakten und Durchführungsrechtsakten und der geltenden Musterbauart oder den anwendbaren Konstruktionsdaten des Luftfahrzeugs, das Gegenstand einer Compliance-Erklärung für die Konstruktion ist, sowie den Anforderungen an die Aufrechterhaltung der Lufttüchtigkeit genügt.
    4. das Zeugnis nicht von der zuständigen Behörde des Eintragungsmitgliedstaats nach Punkt 21L.B.22 widerrufen wurde.
  2. Bei Rückgabe oder Widerruf ist das Zeugnis an die zuständige Behörde des Eintragungsmitgliedstaates zurückzugeben.

Abschnitt I - Lärmzeugnisse und eingeschränkte Lärmzeugnisse

21L.A.161 Umfang

In diesem Abschnitt wird das Verfahren für die Beantragung der Ausstellung eines Lärmzeugnisses oder eingeschränkten Lärmzeugnisses für Luftfahrzeuge festgelegt, deren Konstruktion auf der Grundlage dieses Anhangs zugelassen wurde, und es werden die Rechte und Pflichten für Antragsteller und Inhaber dieser Zeugnisse festgelegt.

21L.A.162 Berechtigung

Jede natürliche oder juristische Person, unter deren Namen ein Luftfahrzeug in einem Mitgliedstaat eingetragen ist oder wird, kann ein Lärmzeugnis oder ein eingeschränktes Lärmzeugnis für dieses Luftfahrzeug zu den in diesem Abschnitt festgelegten Bedingungen beantragen.

21L.A.163 Beantragung

  1. Eine natürliche oder juristische Person muss bei der Beantragung eines Lärmzeugnisses oder eines eingeschränkten Lärmzeugnisses in Form und Weise die Vorgaben der zuständigen Behörde des Eintragungsmitgliedstaats befolgen.
  2. Eine natürliche oder juristische Person kann Folgendes beantragen:
    1. ein Lärmzeugnis für ein Luftfahrzeug, das einer Musterzulassung genügt, die von der Agentur nach Hauptabschnitt B Abschnitt B dieses Anhangs ausgestellt wurde, oder
    2. ein eingeschränktes Lärmzeugnis für ein Luftfahrzeug, das Gegenstand einer Compliance-Erklärung für die Konstruktion nach Abschnitt C dieses Anhangs ist, die von der Agentur zum Zeitpunkt der Antragstellung nach Punkt 21L.B.63 registriert wurde.
  3. Der Antragsteller muss in den Antrag Folgendes aufnehmen:
    1. - bezüglich neuer Luftfahrzeuge -
      1. eine Konformitätserklärung für das Luftfahrzeug (EASA-Formblatt 52 oder EASA-Formblatt 52B), die ausgestellt oder unterzeichnet wurde von

        A) einer natürlichen oder juristischen Person nach Abschnitt R dieses Anhangs,

        B) einer Herstellungsorganisation, die eine von der zuständigen Behörde nach Punkt 21L.B.142 registrierte Erklärung über ihre Herstellungsbefähigung nach Abschnitt G dieses Anhangs abgegeben hat, oder

        C) einem Inhaber einer Genehmigung für einen Herstellungsbetrieb auf der Grundlage der Rechte nach Anhang I (Teil 21) Punkt 21.A.163(b),

      2. die Bezugnahme auf das Lärmverzeichnis in der Datenbank zu Lärmpegeln der Agentur, aus der sich die nach den geltenden Lärmanforderungen ermittelten Lärminformationen ableiten lassen,
    2. - bezüglich gebrauchter Luftfahrzeuge:
      1. die Bezugnahme auf das Lärmverzeichnis in der Datenbank zu Lärmpegeln der Agentur, aus der sich die nach den geltenden Lärmanforderungen ermittelten Lärminformationen ableiten lassen, und
      2. frühere Aufzeichnungen zum Nachweis des Herstellungs-, Änderungs- und Instandhaltungsstandards des Luftfahrzeugs.
  4. Erklärungen gemäß Buchstabe c Nummer 1 Ziffer i dürfen bei der Vorstellung des Luftfahrzeugs bei der zuständigen Behörde des Eintragungsmitgliedstaates, soweit nicht anders vereinbart, nicht älter als 60 Tage sein.

21L.A.164 Übertragbarkeit und Erneuerung eines Lärmzeugnisses und eines eingeschränkten Lärmzeugnisses innerhalb der Mitgliedstaaten

Bei einem Eigentümerwechsel eines Luftfahrzeugs gilt:

  1. Verbleibt das Luftfahrzeug im selben Register, muss das nach Hauptabschnitt B Abschnitt I dieses Anhangs ausgestellte Lärmzeugnis bzw. eingeschränkte Lärmzeugnis zusammen mit dem Luftfahrzeug übertragen werden.
  2. Soll das Luftfahrzeug in einem anderen Mitgliedstaat registriert werden, muss die natürliche oder juristische Person, in deren Namen das Luftfahrzeug eingetragen wird, bei der zuständigen Behörde des neuen Eintragungsmitgliedstaats ein neues Lärmzeugnis bzw. eingeschränktes Lärmzeugnis beantragen und muss diesem Antrag das vorherige Lärmzeugnis oder eingeschränkte Lärmzeugnis beilegen, das nach Hauptabschnitt B Abschnitt I dieses Anhangs ausgestellt wurde.

21L.A.165 Fortdauernde Gültigkeit eines Lärmzeugnisses oder eines eingeschränkten Lärmzeugnisses

  1. Ein Lärmzeugnis oder ein eingeschränktes Lärmzeugnis bleibt so lange gültig wie
    1. das Luftfahrzeug weiter im gleichen Register geführt wird,
    2. das Zeugnis vom Inhaber nicht zurückgegeben wird,
    3. das Luftfahrzeug unter Berücksichtigung der Bestimmungen über den Umgang mit Beanstandungen nach Punkt 21L.B.21 den geltenden Umweltschutzanforderungen der Verordnung (EU) 2018/1139 sowie den auf deren Grundlage erlassenen delegierten Rechtsakten und Durchführungsrechtsakten und der geltenden Musterbauart oder den anwendbaren Konstruktionsdaten des Luftfahrzeugs, das Gegenstand einer Compliance-Erklärung für die Konstruktion ist, genügt.
    4. das Zeugnis nicht von der zuständigen Behörde des Eintragungsmitgliedstaats nach Punkt 21L.B.22 widerrufen wurde.
  2. Bei Rückgabe oder Widerruf ist das Zeugnis an die zuständige Behörde des Eintragungsmitgliedstaates zurückzugeben.

Abschnitt J - Erklärte Entwicklungsorganisationen

21L.A.171 Umfang

In diesem Abschnitt

  1. wird das Verfahren für die Abgabe der Erklärung über die Entwicklungsbefähigung durch natürliche und juristische Personen festgelegt, die Produkte auf der Grundlage dieses Abschnitts entwickeln, und
  2. es werden die Rechte und Pflichten der Personen festgelegt, die eine Erklärung über die Entwicklungsbefähigung nach Buchstabe a abgeben.

21L.A.172 Berechtigung

Jede natürliche oder juristische Person (in diesem Abschnitt "Organisation), die nach Punkt 21L.A.22, Punkt 21L.A.82 oder Punkt 21L.A.204 ihre Entwicklungsbefähigung belegen muss, kann eine Erklärung über ihre Befähigung zu den in diesem Abschnitt festgelegten Bedingungen abgeben.

21L.A.173 Erklärung über die Entwicklungsbefähigung

  1. Die Organisation muss, bevor sie eine Entwicklungsgenehmigung nach diesem Abschnitt beantragt oder bevor sie einen Antrag auf Genehmigung von Flugbedingungen nach Anhang I (Teil 21) Punkt 21.A.710 für ein von ihr entwickeltes Produkt abgibt, je nachdem, welcher Zeitpunkt früher liegt, bei der Agentur eine Erklärung über ihre Entwicklungsbefähigung abgeben.
  2. Die Erklärung sowie etwaige spätere Änderungen müssen in Form und Weise gemäß den Vorgaben der Agentur abgegeben werden.
  3. Die Erklärung muss die Informationen enthalten, die die Agentur benötigt, um sich ein Bild über die Organisation und den beabsichtigten Arbeitsumfang zu verschaffen, und muss mindestens Folgendes enthalten:
    1. den eingetragenen Namen der Organisation,
    2. die Kontaktangaben der eingetragenen Anschrift des Hauptgeschäftssitzes der Organisation und gegebenenfalls Kontaktangaben zu weiteren Betriebsstandorten der Organisation,
    3. die Namen und Kontaktangaben der Leitung der Entwicklungsorganisation,
    4. den geplanten Arbeitsumfang,
    5. eine Bestätigung, dass die Organisation
      1. über ein Konstruktionsmanagementsystem nach Punkt 21L.A.174(a) verfügt und
      2. dieses Konstruktionsmanagementsystem mit diesem Abschnitt in Einklang halten wird,
    6. eine Bestätigung, dass sich die Organisation an die in Punkt 21L.A.174(d) festgelegten Prozesse und Verfahren halten wird,
    7. eine Bestätigung, dass die Organisation zustimmt, den Pflichten einer erklärten Entwicklungsorganisation nach Punkt 21L.A.177 nachzukommen.
  4. Die Erklärung über die Entwicklungsbefähigung muss der Agentur vorgelegt werden.

21L.A.174 Konstruktionsmanagementsystem

  1. Die erklärte Entwicklungsorganisation muss ein Konstruktionsmanagementsystem mit klar definierter Rechenschaftspflicht und Verantwortungsbereichen für die gesamte Organisation festlegen, umsetzen und aufrechterhalten,
    1. das der Art und Komplexität ihrer Tätigkeiten sowie der Größe der Organisation entspricht, wobei die mit diesen Tätigkeiten verbundenen Gefahren und Risiken zu berücksichtigen sind,
    2. das so eingerichtet wird, dass die Rechenschaftspflicht bei dem nach Punkt 21L.A.175(a) als Leiter der Entwicklungsorganisation benannten einzigen Manager liegt.
  2. Die erklärte Entwicklungsorganisation muss im Rahmen ihres Konstruktionsmanagementsystems über die Mittel für eine Konstruktionssicherung verfügen, indem sie für Produkte ein System für die Kontrolle und Überwachung der Konstruktion und von Konstruktionsänderungen sowie von Reparaturverfahren einrichtet, umsetzt und aufrechterhält. Das System muss folgende Anforderungen erfüllen:
    1. Es muss eine Lufttüchtigkeitsfunktion umfassen, die dafür sorgt, dass die Konstruktion der Produkte sowie Konstruktionsänderungen und Reparaturverfahren der einschlägigen Grundlage der Musterzulassung und den geltenden Umweltschutzanforderungen genügen.
    2. Es muss die Einrichtung, Umsetzung und Aufrechterhaltung einer unabhängigen Überprüfungsfunktion für den Konformitätsnachweis umfassen, auf deren Grundlage die Organisation die Einhaltung der geltenden Grundlage der Musterzulassung und der geltenden Umweltschutzanforderungen bestätigt.
    3. Es muss festlegen, auf welche Weise das Konstruktionssicherungssystem der Abnahme der entwickelten Teile oder der von Partnern oder Unterauftragnehmern durchgeführten Aufgaben nach den Methoden Rechnung trägt, die schriftlichen Verfahren unterliegen.
  3. Die erklärte Entwicklungsorganisation muss im Rahmen ihres Konstruktionsmanagementsystems eine unabhängige Überwachungsfunktion einrichten, um die Einhaltung der einschlägigen Anforderungen durch die Organisation sowie die Einhaltung und Angemessenheit des Konstruktionsmanagementsystems zu überprüfen. Diese Überwachung muss Rückmeldungen an die in Punkt 21L.A.175(b) angegebene Person oder Personengruppe sowie an den in Punkt 21L.A.175(a) genannten verantwortlichen Manager vorsehen, damit gegebenenfalls erforderliche Abhilfemaßnahmen durchgeführt werden.
  4. Die erklärte Entwicklungsorganisation muss Prozesse und Verfahren festlegen, aufrechterhalten und auf dem neuesten Stand halten, die die Konstruktions-Compliance der Produkte mit der geltenden Grundlage der Musterzulassung, den geltenden detaillierten Spezifikationen und den geltenden Umweltschutzanforderungen gewährleistet. Die erklärte Entwicklungsorganisation muss die Belege, mit denen diese Prozesse und Verfahren dokumentiert werden, der Agentur auf Anforderung zur Verfügung stellen.
  5. Werden Teile oder Änderungen an Produkten von Partnerorganisationen oder Unterauftragnehmern entwickelt, müssen die in Buchstabe d genannten Prozesse und Verfahren eine Beschreibung der Befähigung der Entwicklungsorganisation enthalten, für alle Teile die nach Buchstabe b Nummer 2 vorgeschriebene Konformitätszusicherung abzugeben, und direkt oder durch Bezugnahme Beschreibungen und Informationen zu den Entwicklungstätigkeiten und zur Organisation solcher Partner oder Unterauftragnehmer enthalten.
  6. Ist die erklärte Entwicklungsorganisation Inhaber einer oder mehrerer zusätzlicher Organisationszulassungen nach der Verordnung (EU) 2018/1139 und der auf deren Grundlage erlassenen delegierten Rechtsakte und Durchführungsrechtsakte, kann die erklärte Entwicklungsorganisation das Konstruktionsmanagementsystem mit dem Managementsystem integrieren, das im Rahmen der anderen Zulassung(en) vorgeschrieben ist.

21L.A.175 Ressourcen der erklärten Entwicklungsorganisation

  1. Die erklärte Entwicklungsorganisation muss einen Leiter der Entwicklungsorganisation benennen, der befugt ist, dafür zu sorgen, dass innerhalb der Organisation alle Entwicklungstätigkeiten den vorgeschriebenen Standards entsprechen und die Anforderungen des in Punkt 21L.A.174 Buchstaben a bis c genannten Konstruktionsmanagementsystems sowie die nach Punkt 21L.A.174(d) festgelegten Prozesse und Verfahren kontinuierlich eingehalten werden.
  2. Der Leiter der Entwicklungsorganisation muss innerhalb der Organisation Personal benennen, das in Schlüsselpositionen verantwortlich ist für
    1. die Einhaltung der geltenden Grundlage der Musterzulassung, der geltenden detaillierten technischen Spezifikationen und der geltenden Umweltschutzanforderungen bei der Konstruktion der Produkte sowie bei Konstruktionsänderungen und Reparaturverfahren,
    2. die unabhängige Überwachung der Compliance und der Angemessenheit und
    3. er benennt jede andere Person oder Personengruppe, die benötigt wird, um je nach Größe der Organisation die Einhaltung der Anforderungen dieses Abschnitts zu gewährleisten.
  3. Die in Buchstabe b genannte Person oder Personengruppe
    1. ist dem Leiter des Entwicklungsbetriebs gegenüber verantwortlich und hat direkten Zugang zu ihm,
    2. verfügt über angemessene Kenntnisse, Ausbildungen und Erfahrungen, um den ihr zugewiesenen Aufgaben gerecht werden zu können.
  4. Die erklärte Entwicklungsorganisation muss gewährleisten, dass
    1. in allen technischen Abteilungen genügend erfahrenes Personal mit den entsprechenden Befugnissen vorhanden ist, um die ihm zugewiesenen Aufgaben verantwortlich wahrnehmen zu können, und dass die Einrichtungen, Ausrüstungen und Räumlichkeiten geeignet sind, es dem Personal zu ermöglichen, dafür zu sorgen, dass die entwickelten Produkte die Anforderungen an die Lufttüchtigkeit und den Umweltschutz erfüllen,
    2. innerhalb der erklärten Entwicklungsorganisation eine umfängliche und effiziente Zusammenarbeit in Fragen der Lufttüchtigkeit und der Umweltverträglichkeit besteht.
  5. Die erklärte Entwicklungsorganisation muss die Organisationsstruktur sowie das Personal in Schlüsselpositionen dokumentieren, das dafür verantwortlich ist, dass die Organisation diesem Abschnitt genügt, und die Dokumentation stets aktualisieren und der Agentur auf Anforderung zur Verfügung stellen.

21L.A.176 Arbeitsumfang

Die erklärte Entwicklungsorganisation muss die Art der Entwicklungsarbeiten, die Kategorien der Produkte, für die Konstruktionstätigkeiten durchgeführt werden, sowie die Funktionen und Pflichten angeben, die die Organisation bezüglich der Lufttüchtigkeit und Umweltverträglichkeit der Produkte wahrnimmt.

21L.A.177 Pflichten der erklärten Entwicklungsorganisation

Eine erklärte Entwicklungsorganisation muss

  1. nach klar definierten Verfahren, Praktiken und Prozessen arbeiten;
  2. - sofern sie Testflüge durchzuführen beabsichtigt - ein Betriebshandbuch, das eine Beschreibung der Strategien und Verfahren der Organisation für Testflüge enthält, erstellen, pflegen und ständig aktualisieren und dieses Handbuch der Agentur auf Anforderung zur Verfügung stellen;
  3. feststellen, dass die Produktkonstruktionen, einschließlich Änderungen und Reparaturen, keine unsicheren Merkmale aufweisen und der geltenden Grundlage der Musterzulassung sowie den geltenden Umweltschutzanforderungen genügen, und der Agentur Erklärungen bzw. Dokumente zur Bestätigung dieses Sachverhalts vorlegen;
  4. der Agentur Informationen oder Anwendungen zu Maßnahmen für die Aufrechterhaltung der Lufttüchtigkeit vorlegen;
  5. den für erklärte Konstruktionsorganisationen geltenden Anforderungen dieses Anhangs Abschnitt A genügen.

21L.A.178 Mitteilung von Änderungen und Einstellung der Tätigkeiten

Die erklärte Entwicklungsorganisation muss der zuständigen Behörde unverzüglich Folgendes mitteilen:

  1. jede Änderung der in der Erklärung nach Punkt 21L.A.173(c) gemachten Angaben;
  2. jede Änderung des Konstruktionsmanagementsystems, die im Hinblick auf den Nachweis der Konformität des von ihr entwickelten Produkts signifikant ist;
  3. die Einstellung einiger oder aller in der Erklärung genannten Tätigkeiten.

Abschnitt K - Teile

21L.A.191 Umfang

In diesem Abschnitt wird festgelegt, wie der Nachweis der Konformität von Teilen mit den Lufttüchtigkeitsanforderungen erbracht werden muss.

21L.A.192 Nachweis der Konformität

  1. Der Nachweis der Konformität mit den Lufttüchtigkeitsanforderungen muss für Teile, die in ein musterzertifiziertes Produkt oder ein Luftfahrzeug eingebaut werden sollen, das Gegenstand einer Compliance-Erklärung für die Konstruktion ist, wie folgt erbracht werden:
    1. in Verbindung mit den Verfahren der Musterzulassung nach den Abschnitten B, D oder E dieses Anhangs für das Produkt, in das sie eingebaut werden sollen, oder
    2. in Verbindung mit den Verfahren der Compliance-Erklärung für die Konstruktion nach den Abschnitten C oder F dieses Anhangs für das Produkt, in das sie eingebaut werden sollen, oder
    3. im Rahmen des ETSO-Zulassungsverfahrens nach Anhang I (Teil 21) Hauptabschnitt A Abschnitt O oder
    4. bei Standardteilen gemäß amtlich anerkannten Standards.
  2. In allen Fällen, in denen ein Teil gemäß dem Unionsrecht oder den von der Agentur festgelegten Maßnahmen ausdrücklich zugelassen sein muss, muss das Teil der einschlägigen ETSO oder den Spezifikationen genügen, die die Agentur im Einzelfall als gleichwertig anerkannt hat.

21L.A.193 Freigabe von Teilen für den Einbau

  1. Ein Teil oder Produkt darf in ein Produkt nur eingebaut werden, wenn es vom Inhaber einer Musterzulassung, einer ergänzenden Musterzulassung, einer Genehmigung für eine Konstruktionsänderung oder ein Reparaturverfahren identifiziert wurde oder mit einer Compliance-Erklärung für die Konstruktion als für den Einbau geeignet befunden wurde, und wenn
    1. es sich in einem betriebssicheren Zustand befindet,
    2. es gemäß Abschnitt Q dieses Anhangs gekennzeichnet ist und
    3. ihm eine Freigabebescheinigung (EASA-Formblatt 1) beiliegt, aus der hervorgeht, dass der Artikel im Einklang mit den anwendbaren Konstruktionsdaten hergestellt wurde.
  2. Abweichend von Buchstabe a Nummer 3 und sofern die Bedingungen nach Buchstabe c erfüllt sind, muss für den Einbau der folgenden Teile in ein musterzertifiziertes Produkt oder in ein Luftfahrzeug, das Gegenstand einer Compliance-Erklärung für die Konstruktion ist, keine Freigabebescheinigung (EASA-Formblatt 1) ausgestellt werden:
    1. ein Standardteil,
    2. ein Teil, das
      1. weder lebensdauerbegrenzt noch Teil der primären Struktur noch der Flugsteuerung ist,
      2. vom Inhaber einer Musterzulassung, einer ergänzenden Musterzulassung, einer Genehmigung für eine Konstruktionsänderung oder ein Reparaturverfahren oder einer Compliance-Erklärung für die Konstruktion für den Einbau in das betreffende Luftfahrzeug identifiziert wurde,
      3. in ein Luftfahrzeug eingebaut werden soll, dessen Eigentümer die Einhaltung der geltenden Bedingungen nach Ziffer i und Ziffer ii überprüft und die Verantwortung für die Einhaltung akzeptiert hat,
    3. ein Teil, dessen Nichtübereinstimmung mit seinen genehmigten oder erklärten Konstruktionsdaten vernachlässigbare Auswirkungen auf die Sicherheit des Produkts hat und das vom Inhaber der Konstruktionsgenehmigung oder der Person, die die Compliance-Erklärung für die Konstruktion abgegeben hat, in den Anweisungen für die Aufrechterhaltung der Lufttüchtigkeit als solches angegeben ist. Zur Bestimmung der Auswirkungen eines nichtkonformen Teils auf die Sicherheit kann der Inhaber der Konstruktionsgenehmigung oder die Person, die die Compliance-Erklärung für die Konstruktion abgegeben hat, in den Anweisungen zur Aufrechterhaltung der Lufttüchtigkeit festlegen, welche Prüfungen an dem Produkt beim Einbau des Teils durchzuführen sind;
    4. im Falle einer Standardänderung nach Punkt 21L.A.102 oder einer Standardreparatur nach Punkt 21L.A.202 ein Teil, dessen Nichtübereinstimmung mit seinen Konstruktionsdaten vernachlässigbare Auswirkungen auf die Sicherheit des Produkts hat und das als solches in den nach Anhang I (Teil 21) Punkt 21.B.70 herausgegebenen Zertifizierungsspezifikationen für Standardänderungen und Standardreparaturen identifiziert ist. Zur Bestimmung der sicherheitsrelevanten Folgen eines nichtkonformen Teils kann in jenen Zertifizierungsspezifikationen festgelegt werden, welche Prüfungen an dem Produkt beim Einbau des Teils durchzuführen sind;
    5. ein Teil, das von einer Lufttüchtigkeitszulassung nach der Verordnung (EU) Nr. 965/2012 der Kommission 2 ausgenommen ist, und
    6. ein Teil, bei dem es sich um einen in Buchstabe b Nummern 1 bis 5 genannten Artikel einer höheren Baugruppe handelt.
  3. Der Einbau der unter Buchstabe b genannten Teile in ein musterzertifiziertes Produkt oder in ein Luftfahrzeug, das Gegenstand einer Compliance-Erklärung für die Konstruktion ist, ist ohne EASA-Formblatt 1 zulässig, sofern der Ausrüster im Besitz eines Dokuments ist, das von der Person oder Organisation ausgestellt wurde, die das Teil hergestellt hat, und in dem die Bezeichnung des Teils und die Teilenummer sowie eine Erklärung über die Konformität des Teils mit seinen Konstruktionsdaten und das Ausstellungsdatum angegeben sind.

Abschnitt M - Reparaturverfahren für musterzertifizierte Produkte

21L.A.201 Umfang

In diesem Abschnitt

  1. wird das Verfahren für die Beantragung von Genehmigungen für Reparaturverfahren für musterzertifizierte Produkte festgelegt,
  2. werden die Rechte und Pflichten der Antragsteller und Inhaber der in Buchstabe a genannten Genehmigungen festgelegt,
  3. werden die Bestimmungen für Standardreparaturen festgelegt, die keiner Genehmigung bedürfen.

21L.A.202 Standardreparaturen

  1. Standardreparaturen sind Reparaturverfahren für ein musterzertifiziertes Produkt, dessen Musterzulassung nach Hauptabschnitt B Abschnitt B dieses Anhangs erteilt wurde und
    1. die den Konstruktionsdaten entsprechen, die in von der Agentur herausgegebenen Zertifizierungsspezifikationen enthalten sind, welche annehmbare Methoden, Techniken und Praktiken für die Durchführung und Identifizierung von Standardreparaturen enthalten, einschließlich zugehöriger Anweisungen zur Aufrechterhaltung der Lufttüchtigkeit, und
    2. die nicht im Widerspruch zu den Daten des Inhabers dieser Musterzulassung stehen.
  2. Die Punkte 21L.A.203 bis 21L.A.211 gelten nicht für Standardreparaturen.

21L.A.203 Klassifizierung von Reparaturverfahren für musterzertifizierte Produkte

  1. Verfahren für die Reparatur eines musterzertifizierten Produkts müssen nach geringfügigen oder erheblichen Reparaturen klassifiziert werden.
  2. Verfahren für "geringfügige" Reparaturen, die sich nicht merklich auf die Masse, den Trimm, die Formstabilität, die Zuverlässigkeit, die zertifizierten Lärmpegel und Emissionsniveaus, die Betriebseigenschaften oder andere Merkmale auswirken, die die Lufttüchtigkeit oder die Umweltverträglichkeit des Produkts beeinträchtigen.
  3. Bei allen anderen Reparaturverfahren handelt es sich um "erhebliche Reparaturen".
  4. Die Anforderungen an die Genehmigung von Verfahren für geringfügige Reparaturen sind in Punkt 21L.A.207 festgelegt.
  5. Die Anforderungen an die Genehmigung von Verfahren für erhebliche Reparaturen sind in Punkt 21L.A.208 festgelegt.

21L.A.204 Berechtigung

  1. Jede natürliche oder juristische Person, die ihre Entwicklungsbefähigung nach Punkt 21L.A.23 nachgewiesen hat oder noch nachweist, kann gemäß den in diesem Abschnitt festgelegten Bedingungen eine Genehmigung für ein Verfahren für eine erhebliche Reparatur eines musterzertifizierten Produkts beantragen.
  2. Genehmigungen für Verfahren für geringfügige Reparaturen eines musterzertifizierten Produkts können gemäß den in diesem Abschnitt festgelegten Bedingungen von jeder natürlichen oder juristischen Person beantragt werden.

21L.A.205 Beantragung einer Genehmigung für ein Reparaturverfahren für ein musterzertifiziertes Produkt

  1. Anträge auf Genehmigung von Reparaturverfahren für ein musterzertifiziertes Produkt müssen in Form und Weise gemäß den Vorgaben der Agentur vorgelegt werden.
  2. Für die Erteilung einer Genehmigung eines Verfahrens für eine erhebliche Reparatur muss der Antragsteller in seinen Antrag einen Plan für den Konformitätsnachweis aufnehmen oder zum ursprünglichen Antrag nachreichen, der Folgendes enthält:
    1. eine Beschreibung des Schadens und des Reparaturverfahrens unter Angabe der Konfiguration der Musterbauart, die Grundlage des Reparaturverfahrens ist;
    2. Angaben zu allen Bereichen der Musterbauart, auch zu den zugelassenen Handbüchern, die geändert wurden oder von dem Reparaturverfahren betroffen sind;
    3. Angaben zu etwaigen erneuten Untersuchungen, die notwendig waren, um die Konformität des Reparaturverfahrens und der von diesem betroffenen Bereiche mit der Grundlage der Musterzulassung und den geltenden Umweltschutzanforderungen nachzuweisen, die durch Bezugnahme in die Musterzulassung bzw. die ergänzende Musterzulassung aufgenommen wurden;
    4. Angaben zu etwaigen vorgeschlagenen Ergänzungen gegenüber der Grundlage der Musterzulassung, die durch Bezugnahme in die Musterzulassung bzw. die ergänzende Musterzulassung aufgenommen wurde;
    5. Angaben dazu, ob die Zertifizierungsdaten vollständig vom Antragsteller oder infolge einer Absprache mit dem Eigentümer der Musterzulassungsdaten vorbereitet wurden oder werden.

21L.A.206 Konformitätsnachweis

  1. Antragsteller für eine Genehmigung für ein Verfahren für erhebliche Reparaturen müssen nachweisen, dass die geltende Grundlage der Musterzulassung und die geltenden Umweltschutzanforderungen, wie sie von der Agentur nach Punkt 21L.B.201 festgelegt und dem Antragsteller mitgeteilt wurden, eingehalten werden und der Agentur die Mittel zur Verfügung stellen, anhand deren dieser Nachweis erbracht wurde.
  2. Der Antragsteller für eine Genehmigung für eine Verfahren für erhebliche Reparaturen muss der Agentur die Aufzeichnungen der Konformitätsnachweise entsprechend dem Plan für den Konformitätsnachweis zur Verfügung stellen.
  3. Zum Zeitpunkt der Durchführung von Tests und Inspektionen zum Nachweis der Konformität nach Buchstabe a muss der Antragsteller bereits Folgendes überprüft und die Überprüfung dokumentiert haben:
    1. für das Prüfmuster:
      1. dass die Materialien und Prozesse hinreichend den Spezifikationen der vorgesehenen Musterbauart genügen,
      2. dass die Bestandteile der Produkte hinreichend den Zeichnungen der vorgesehenen Musterbauart genügen,
      3. dass die Herstellungsprozesse, der Bau und die Montage hinreichend den Spezifikationen der vorgesehenen Musterbauart genügen und
    2. dass die für die Tests verwendeten Prüf- und Messeinrichtungen für den Test geeignet und ausreichend kalibriert waren.
  4. Testflüge zur Ausstellung einer Genehmigung eines Verfahrens für erhebliche Reparaturen müssen gemäß den Bedingungen durchgeführt werden, die die Agentur für solche Testflüge spezifiziert hat. Der Antragsteller muss alle Testflüge durchführen, die zur Feststellung der Konformität mit der geltenden Grundlage der Musterzulassung und den geltenden Umweltschutzanforderungen erforderlich sind.
  5. Ein Antragsteller für eine Genehmigung eines Verfahrens für erhebliche Reparaturen muss der Agentur gestatten,
    1. alle mit dem Konformitätsnachweis in Zusammenhang stehenden Daten und Informationen zu überprüfen,
    2. zum Nachweis der Konformität Tests oder Inspektionen selbst durchzuführen oder dabei anwesend zu sein, und
    3. sofern als notwendig erachtet, eine physische Inspektion des reparierten Produkts durchzuführen, um die Compliance der Konstruktion mit der Grundlage der Musterzulassung und den geltenden Umweltschutzanforderungen zu überprüfen.
  6. Nach Abschluss des Konformitätsnachweises muss der Antragsteller der Agentur eine Erklärung vorlegen, in der er bestätigt, dass
    1. der Nachweis der Konformität mit der Grundlage der Musterzulassung und den geltenden Umweltschutzanforderungen, wie sie von der Agentur festgelegt und dem Antragsteller nach Punkt 21L.B.201 mitgeteilt wurden, entsprechend dem Plan für den Konformitätsnachweis erbracht wurde und
    2. keine Merkmale oder Eigenschaften festgestellt wurden, die die Sicherheit oder die Umweltverträglichkeit des dem Reparaturverfahren unterzogenen Produkts für die Zwecke, für die die Zulassung beantragt wurde, gefährden könnten.

21L.A.207 Anforderungen an die Genehmigung eines Verfahrens für geringfügige Reparaturen

Für die Ausstellung einer Genehmigung eines Verfahrens für eine geringfügige Reparatur an einem musterzertifizierten Produkt muss der Antragsteller

  1. nachweisen, dass das Reparaturverfahren und die von dem Reparaturverfahren betroffenen Bereiche
    1. mit der Grundlage der Musterzulassung und den geltenden Umweltschutzanforderungen, auf die in der Musterzulassung mittels Bezugnahme verwiesen wird, übereinstimmen, oder
    2. mit den Zertifizierungsspezifikationen übereinstimmen, die für das Produkt zum Zeitpunkt der Beantragung der Genehmigung des Reparaturverfahrens gelten, sofern der Antragsteller sich hierfür entscheidet;
  2. eine Compliance-Erklärung über die Einhaltung der Grundlage der Musterzulassung und der geltenden Umweltschutzanforderungen nach Buchstabe a Nummer 1 oder der nach Buchstabe a Nummer 2 ausgewählten Zertifizierungsspezifikationen abgeben, Aufzeichnungen der Konformitätsbelege führen und in die Aufzeichnungen die Bestätigung aufnehmen, dass kein Merkmal oder keine Eigenschaft die Sicherheit oder Umweltverträglichkeit des veränderten Produkts für die Zwecke, für die die Zulassung beantragt wurde, gefährden kann;
  3. der Agentur Konformitätsbelege für die Reparatur sowie die Compliance-Erklärung vorlegen.

21L.A.208 Anforderungen an die Genehmigung eines Verfahrens für erhebliche Reparaturen

Für die Ausstellung einer Genehmigung eines Verfahrens für eine erhebliche Reparatur an einem musterzertifizierten Produkt muss der Antragsteller

  1. nachweisen, dass das Reparaturverfahren und die von diesem betroffenen Bereiche der Grundlage der Musterzulassung und den geltenden Umweltschutzanforderungen genügen, wie sie von der Agentur nach Punkt 21L.B.201 festgelegt und dem Antragsteller mitgeteilt wurden;
  2. die Konformität nach Punkt 21L.A.206 nachweisen;
  3. nachweisen, sofern er nach Punkt 21L.A.205(b)(5) angegeben hat, dass er die Zertifizierungsdaten infolge einer Absprache mit dem Eigentümer der Musterzulassungsdaten vorgelegt hat, dass der Inhaber der Musterzulassung
    1. keine technischen Einwände gegen die nach Punkt 21L.A.205 vorgelegten Informationen hat und
    2. zugestimmt hat, mit dem Antragsteller zur Wahrnehmung aller Pflichten zur Aufrechterhaltung der Lufttüchtigkeit des reparierten Produkts durch Einhaltung der Bestimmungen nach den Punkten 21L.A.28 und 21L.A.88 zusammenzuarbeiten.
  4. nachweisen, dass es keine ungelösten Probleme gibt, die sich aus der physischen Erstmusterprüfung des dem Reparaturverfahren unterzogenen Produkts in seiner endgültigen veränderten Konfiguration, die von der Agentur nach Punkt 21L.A.206(e)(3) durchgeführt wurde, ergeben haben.

21L.A.209 Genehmigung eines Reparaturverfahrens im Rahmen eines Rechts

  1. Eine Genehmigung für ein Reparaturverfahren für eine vom genehmigten Entwicklungsbetrieb entworfene Konstruktion kann ohne Antragstellung nach Punkt 21L.A.205 statt von der Agentur von diesem Betrieb gemäß dem Umfang seiner Rechte nach Anhang I (Teil 21) Punkt 21.A.263(c) Nummern 2 und 5 entsprechend den Genehmigungsbedingungen erteilt werden.
  2. Bei der Ausstellung einer Genehmigung für eine Reparatur nach Buchstabe a muss die Entwicklungsorganisation
    1. gewährleisten, dass alle Daten und Belege verfügbar sind;
    2. gewährleisten, dass die Konformität der Änderung mit der Grundlage der Musterzulassung und den geltenden Umweltschutzanforderungen nach Punkt 21L.A.207(a) oder Punkt 21L.A.208(a) nachgewiesen und nach Punkt 21L.A.206 in einer Erklärung bestätigt wurde;
    3. bestätigen, dass sie Folgendes nicht festgestellt hat:
      1. eine etwaige Nichtübereinstimmung mit der Grundlage der Musterzulassung bzw. den geltenden Umweltschutzanforderungen oder den gewählten Zertifizierungsspezifikationen;
      2. etwaige Merkmale oder Eigenschaften, die die Sicherheit oder die Umweltverträglichkeit des veränderten Produkts für die Zwecke, für die die Zulassung beantragt wurde, gefährden könnten.
    4. die Genehmigung einer Reparatur gegenüber einer Musterzulassung auf die spezifische(n) Konfiguration(en) der Musterzulassung beschränken, auf die sich die Reparatur bezieht.

21L.A.210 Pflichten des Inhabers einer Genehmigung für ein Reparaturverfahren

Jeder Inhaber einer Genehmigung für ein Reparaturverfahren muss

  1. - sofern er nicht der Inhaber der Musterzulassung oder ergänzenden Musterzulassung ist und die Zertifizierungsdaten nach Punkt 21L.A.205(b)(5) bereitgestellt wurden - mit dem betreffenden Inhaber eine Vereinbarung treffen;
  2. der Organisation, die die Reparatur durchführt, alle notwendigen Anweisungen für den Einbau oder die Ausführung des Reparaturverfahrens zur Verfügung stellen;
  3. die Herstellungsorganisation, die Teile für das Reparaturverfahren herstellt, unterstützen und dafür sorgen, dass diese Teile auf der Grundlage der Produktionsdaten hergestellt werden, die auf den Konstruktionsdaten beruhen, die vom Inhaber der Genehmigung für das Reparaturverfahren bereitgestellt wurden;
  4. gewährleisten, dass das Reparaturverfahren alle notwendigen Anweisungen und Beschränkungen umfasst, sofern ein Reparaturverfahren mit Beschränkungen genehmigt wurde. Diese Anweisungen und Beschränkungen muss der Inhaber der Genehmigung für Reparaturverfahren gemäß einem mit der Agentur abgestimmten Verfahren an den Betreiber weitergeben;
  5. den in Abschnitt A dieses Anhangs festgelegten Verpflichtungen für den Inhaber der Genehmigung eines Reparaturverfahrens nachkommen.

21L.A.211 Nicht reparierte Schäden

Die Beschädigung eines Produkts, dessen Konstruktion nach Hauptabschnitt B genehmigt wurde, erfordert nicht unbedingt ein Reparaturverfahren, sofern die Bewertung der Auswirkungen auf die Lufttüchtigkeit dies rechtfertigt. Eine solche Bewertung muss entweder von der Agentur oder von einem Entwicklungsbetrieb, der Inhaber einer entsprechenden Genehmigung nach Anhang I (Teil 21) Hauptabschnitt A Abschnitt J ist, nach einem von der Agentur akzeptierten Verfahren vorgenommen werden. Ergibt die Bewertung, dass bei Nichtreparatur des Schadens Beschränkungen auferlegt werden müssen, ist nach Punkt 21L.A.210(d) zu verfahren.

Abschnitt N - Reparaturverfahren für ein Luftfahrzeug, das Gegenstand einer Complianceerklärung für die Konstruktion ist

21L.A.221 Umfang

In diesem Abschnitt

  1. wird das Verfahren für die Abgabe einer Compliance-Erklärung für Verfahren zur Reparatur eines Luftfahrzeugs festgelegt, das Gegenstand einer Erklärung nach Abschnitt C dieses Anhangs ist;
  2. werden die Rechte und Pflichten der Personen festgelegt, die eine Compliance-Erklärung für die in Buchstabe a genannte Änderung abgeben;
  3. werden die Bestimmungen für Standardreparaturen festgelegt, die keiner Compliance-Erklärung für die Konstruktion bedürfen.

21L.A.222 Standardreparaturen

  1. Standardreparaturen sind Reparaturverfahren für ein Luftfahrzeug, das Gegenstand einer Erklärung nach Abschnitt C dieses Anhangs ist, und die
    1. die den Konstruktionsdaten entsprechen, die in von der Agentur herausgegebenen Zertifizierungsspezifikationen enthalten sind, welche annehmbare Methoden, Techniken und Praktiken für die Durchführung und Identifizierung von Standardreparaturen enthalten, einschließlich zugehöriger Anweisungen zur Aufrechterhaltung der Lufttüchtigkeit, und
    2. die nicht im Widerspruch zu den Konstruktionsdaten stehen, die Gegenstand der nach Abschnitt C dieses Anhangs abgegebenen Compliance-Erklärung für die Luftfahrzeugkonstruktion sind.
  2. Die Punkte 21L.A.223 bis 21L.A.229 gelten nicht für Standardreparaturen.

21L.A.223 Klassifizierung von Reparaturverfahren für ein Luftfahrzeug, das Gegenstand einer Compliance-Erklärung für die Konstruktion ist

  1. Verfahren zur Reparatur eines Luftfahrzeugs, das Gegenstand einer Erklärung nach Abschnitt C dieses Anhangs war, müssen anhand der in Punkt 21L.A.203 Buchstaben b und c genannten Kriterien nach geringfügigen oder erheblichen Reparaturen klassifiziert werden.
  2. Die Konstruktions-Compliance eines Verfahrens für geringfügige Reparaturen muss in einer Erklärung nach Punkt 21L.A.225 bestätigt werden.
  3. Die Konstruktions-Compliance eines Verfahrens für erhebliche Reparaturen muss in einer Erklärung nach Punkt 21L.A.226 bestätigt werden.

21L.A.224 Berechtigung

  1. Eine Person, die eine Compliance-Erklärung für die Konstruktion eines Luftfahrzeugs nach Abschnitt C dieses Anhangs abgegeben hat, kann die Konformität eines Verfahrens für eine geringfügige Reparatur des betreffenden Luftfahrzeugs unter den in diesem Abschnitt genannten Bedingungen bestätigen. Darüber hinaus kann eine solche Compliance-Erklärung unter den in diesem Abschnitt genannten Bedingungen auch von einem nach Anhang I (Teil 21) Punkt 21.A.263(c)(3) genehmigten Entwicklungsbetrieb abgegeben werden.
  2. Nur die Person, die eine Compliance-Erklärung für die Konstruktion eines Luftfahrzeugs nach Abschnitt C dieses Anhangs abgegeben hat, kann die Konformität eines Verfahrens für eine erhebliche Reparatur des betreffenden Luftfahrzeugs, das Gegenstand einer Compliance-Erklärung nach Abschnitt C dieses Anhangs ist, unter den in diesem Abschnitt genannten Bedingungen bestätigen.
  3. Abweichend von Buchstabe b kann für den Fall, dass die Person, die eine Compliance-Erklärung für die Konstruktion eines Luftfahrzeugs nach Abschnitt C dieses Anhangs abgegeben hat und nicht mehr aktiv ist oder auf die Forderung nach Reparaturverfahren nicht mehr reagiert, die Compliance einer veränderten Luftfahrzeugkonstruktion nach Abschnitt C dieses Anhangs auch von einem nach Anhang I (Teil 21) Punkt 21.A.263(c)(2) genehmigten Entwicklungsbetrieb nach dessen Geschäftsbedingungen oder von jeder anderen natürlichen oder juristischen Person bestätigt werden, die in der Lage ist, die Verpflichtungen nach Punkt 21L.A.47 in Bezug auf das betreffende veränderte Luftfahrzeug einzugehen.

21L.A.225 Compliance-Erklärung für die Konstruktion bei Verfahren für geringfügige Reparaturen

  1. Die die Erklärung abgebende Person oder eine Organisation, die das Verfahren für geringfügige Reparaturen entwickelt hat, muss, bevor sie dieses Verfahren bei einem Luftfahrzeug, das Gegenstand einer Compliance-Erklärung für die Konstruktion nach Abschnitt C dieses Anhangs ist, einbezieht oder vornimmt oder mit einer Herstellungsorganisation eine solche Einbeziehung oder Vornahme vereinbart, eine Erklärung darüber abgeben, dass das Verfahren für geringfügige Reparaturen den detaillierten technischen Spezifikationen und den geltenden Umweltschutzanforderungen genügt, deren Einhaltung nach Punkt 21L.A.43 bestätigt wurde.
  2. Die Compliance-Erklärung für die Konstruktion muss in Form und Weise gemäß den Vorgaben der Agentur abgegeben werden.
  3. Die die Erklärung abgebende Person oder die Organisation, die das Verfahren für geringfügige Änderungen entwickelt hat, muss ein Register der Verfahren für geringfügige Reparaturen an einem Luftfahrzeug führen, das Gegenstand einer Compliance-Erklärung für die Konstruktion ist, und muss jede Erklärung, die nach Buchstabe a abgegeben wurde, der Agentur auf Anforderung vorlegen.

21L.A.226 Compliance-Erklärung für die Konstruktion bei Verfahren für erhebliche Reparaturen

  1. Die die Erklärung abgebende Person oder die Organisation, die das Verfahren für erhebliche Reparaturen entwickelt hat, muss, bevor sie dieses Verfahren bei einem Luftfahrzeug, das Gegenstand einer Compliance-Erklärung für die Konstruktion nach Abschnitt C dieses Anhangs ist, einbezieht oder vornimmt oder mit einer Herstellungsorganisation eine solche Einbeziehung oder Vornahme vereinbart, eine Erklärung darüber abgeben, dass das Verfahren für erhebliche Reparaturen den detaillierten technischen Spezifikationen und den geltenden Umweltschutzanforderungen genügt, deren Einhaltung nach Punkt 21L.A.43 bestätigt wurde.
  2. Die Compliance-Erklärung für die Konstruktion muss in Form und Weise gemäß den Vorgaben der Agentur abgegeben werden.
  3. Die Erklärung muss mindestens folgende Angaben enthalten:
    1. den Namen der Person, die die Erklärung abgibt, sowie deren Anschrift bzw. Geschäftssitz,
    2. die Referenznummer der Erklärung für das Luftfahrzeug, auf das sich das Verfahren für die erhebliche Reparatur bezieht,
    3. die eindeutige Referenz zur Identifizierung des Verfahrens für die erhebliche Reparatur,
    4. Angaben zu den detaillierten technischen Spezifikationen und den geltenden Umweltschutzanforderungen, über deren Einhaltung in Bezug auf das betreffende Luftfahrzeug eine Erklärung nach Punkt 21L.A.43 abgegeben wurde,
    5. eine unterzeichnete Bestätigung unter der alleinigen Verantwortung der die Erklärung abgebenden Person, dass das Verfahren für erhebliche Reparaturen den detaillierten technischen Spezifikationen und Umweltschutzanforderungen nach Nummer 4 sowie dem in Buchstabe d Nummer 3 genannten Plan für den Konformitätsnachweis genügt,
    6. eine unterzeichnete Bestätigung unter der alleinigen Verantwortung der die Erklärung abgebenden Person, dass von jener Person keine Merkmale oder Eigenschaften festgestellt wurden, die die Sicherheit oder Umweltverträglichkeit des Produkts für den Verwendungszweck gefährden könnten,
    7. eine Beschreibung des Schadens und des Reparaturverfahrens unter Angabe der Konfiguration der Musterbauart, die Grundlage des Reparaturverfahrens ist;
    8. Angaben zu allen Bereichen der Musterbauart, auch zu den zugelassenen Handbüchern, die geändert wurden oder von dem Reparaturverfahren betroffen sind.
  4. Die die Erklärung abgebende Person, die ein Verfahren für eine erhebliche Reparatur entwickelt, muss die Erklärung nach Buchstabe c bei der Agentur einreichen. Zusammen mit dieser Erklärung muss die betreffende Person Folgendes bei der Agentur einreichen:
    1. eine Beschreibung der erheblichen Reparatur,
    2. die Basisdaten der erheblichen Reparatur, einschließlich Betriebseigenschaften, Konstruktionsmerkmale und etwaiger Beschränkungen,
    3. einen Plan für den Konformitätsnachweis unter Angabe der Mittel, die für den Nachweis der Konformität im Zuge des Konformitätsnachweises eingehalten wurden,
    4. die Aufzeichnungen über die Einhaltung der Compliance-Daten, die im Zuge der nach dem Plan für den Konformitätsnachweis durchgeführten Compliance-Tätigkeiten gewonnen wurden,
    5. die Mittel zum Nachweis der Konformität mit den detaillierten technischen Spezifikationen und den geltenden Umweltschutzanforderungen, über deren Einhaltung in Bezug auf das betreffende Luftfahrzeug eine Erklärung nach Punkt 21L.A.43 abgegeben wurde,
    6. die Aufzeichnungen über die Konformitätsnachweise der Testartikel und Testausrüstung, sofern die Konformität anhand von Tests nachgewiesen wird, zum Nachweis
      1. für das Prüfmuster:

        A) dass die Materialien und Prozesse hinreichend den Spezifikationen für die Konstruktion genügen,

        B) dass die Bestandteile der Produkte hinreichend den Zeichnungen der Konstruktion genügen und

        C) dass Herstellungsprozesse, Bau und Montage hinreichend den Konstruktionsspezifikationen genügen,

      2. dass die für die Tests verwendeten Prüf- und Messeinrichtungen für den Test geeignet und ausreichend kalibriert waren,
    7. Berichte, Inspektions- oder Testergebnisse, die die Erklärung abgebende Person für notwendig erachtete, um die Konformität des Luftfahrzeugs mit den geltenden detaillierten technischen Spezifikationen und den geltenden Umweltschutzanforderungen nachzuweisen.
  5. Die Erklärung über eine erhebliche Reparatur gegenüber einer Compliance-Erklärung für die Konstruktion muss auf die spezifische(n) Konfiguration(en) der Compliance-Erklärung für die Konstruktion beschränkt werden, auf die sich die Änderung bezieht.

21L.A.227 Compliance-Tätigkeiten im Hinblick auf die Compliance-Erklärung bei einem Verfahren für erhebliche Reparaturen

Vor Abgabe einer Compliance-Erklärung nach Punkt 21L.A.226 ist die die Erklärung abgebende Person in Bezug auf jene Reparaturverfahren zu Folgendem verpflichtet:

  1. Sie legt einen Plan für den Konformitätsnachweis unter Angabe der Mittel fest, die für den Nachweis der Konformität im Zuge des Konformitätsnachweises vorgeschrieben sind. Dieses Dokument wird bei Bedarf aktualisiert.
  2. Sie führt Aufzeichnungen der Konformitätsbelege entsprechend dem Plan für den Konformitätsnachweis.
  3. Sie führt gegebenenfalls Tests und Inspektionen entsprechend dem Plan für den Konformitätsnachweis durch.
  4. Sie gewährleistet die Aufzeichnung der Konformität der Testartikel und Testausrüstung sowie die Konstruktionskonformität der Testmuster mit den Spezifikationen, Zeichnungen, Herstellungsverfahren und den Mitteln für Bau und Montage.
  5. Sie gewährleistet, dass die für die Tests verwendeten Prüf- und Messeinrichtungen für den Test geeignet und ausreichend kalibriert sind.
  6. Sie gestattet der Agentur, mit der endgültigen oder ausreichend ausgereiften Konstruktions- und Produktionskonfiguration von Luftfahrzeugen Inspektionen oder Tests durchzuführen, die notwendig sind, um festzustellen, dass das dem Reparaturverfahren unterzogene Produkt keine Merkmale oder Eigenschaften aufweist, die die Sicherheit oder Umweltverträglichkeit des Produkts für den Verwendungszweck gefährden könnten.
  7. Sie führt je nach Bedarf Testflüge nach den von der Agentur für solche Testflüge festgelegten Flugbedingungen durch, um festzustellen, ob das Luftfahrzeug den geltenden detaillierten technischen Spezifikationen und den geltenden Umweltschutzanforderungen genügt.

21L.A.228 Pflichten der Person, die eine Compliance-Erklärung für die Konstruktion eines Reparaturverfahrens abgibt

Die die Compliance-Erklärung für die Konstruktion abgebende Person muss

  1. im Falle von Verfahren für geringfügige Reparaturen ein Register dieser Erklärungen führen und diese der Agentur auf Anforderung zur Verfügung stellen,
  2. der Organisation, die die Reparatur durchführt, alle notwendigen Anweisungen für den Einbau oder die Ausführung des Reparaturverfahrens zur Verfügung stellen,
  3. die Herstellungsorganisation, die Teile für das Reparaturverfahren herstellt, unterstützen und dafür sorgen, dass diese Teile auf der Grundlage der Produktionsdaten hergestellt werden, die auf den Konstruktionsdaten beruhen, die von der die Erklärung abgebenden Person bereitgestellt wurden,
  4. - sofern ein Reparaturverfahren Beschränkungen unterliegt - diese Beschränkungen dem Betreiber im Wege eines dokumentierten Verfahrens mitteilen und der Agentur diese Dokumentation auf Anforderung zur Verfügung stellen,
  5. die in Abschnitt A dieses Anhangs festgelegten Pflichten erfüllen, die für Personen gelten, die eine Compliance-Erklärung für ein Reparaturverfahren abgeben.

21L.A.229 Nicht reparierte Schäden

Die Person, die eine Compliance-Erklärung für die Konstruktion eines Luftfahrzeugs nach Abschnitt C dieses Anhangs abgibt, oder ein genehmigter Entwicklungsbetrieb mit Rechten nach Anhang I (Teil 21) Punkt 21.A.263(c)(3) und mit einem entsprechenden Genehmigungsumfang muss die Folgen etwaiger nicht reparierter Schäden an einem Luftfahrzeug für dessen Lufttüchtigkeit und Umweltverträglichkeit bewerten, die nicht unter bereits bestätigte Daten fallen. Etwaige notwendige Beschränkungen müssen nach Punkt 21L.A.228(d) bearbeitet werden.

Abschnitt O - Zulassung gemäß Europäischer technischer Standardzulassung (ETSO)
(Reserviert)

Abschnitt P - Fluggenehmigung

21L.A.241 Fluggenehmigung und Flugbedingungen

  1. Für die Beantragung der Erteilung von Fluggenehmigungen und der damit zusammenhängenden Flugbedingungen für Luftfahrzeuge, die in den Umfang dieses Anhangs fallen, gelten die Verfahren nach Anhang I (Teil 21) Hauptabschnitt A Abschnitt P und nach Anhang Ib (Teil 21 Leicht) Punkt 21L.A.241 Buchstaben b und c.
  2. Bei Beantragung einer Fluggenehmigung nach Anhang I (Teil 21) Punkt 21.A.707 muss der Antragsteller mit der zuständigen Behörde eine Konformitätsinspektion des Luftfahrzeugs vereinbaren, sofern der Antrag auf Erteilung einer Fluggenehmigung sich auf Folgendes bezieht:
    1. Nachweis der Compliance-Tätigkeiten nach Punkt 21L.A.25 für ein Luftfahrzeug, das musterzertifiziert ist oder werden soll;
    2. Nachweis der Compliance-Tätigkeiten nach Punkt 21L.A.44 für ein Luftfahrzeug, für das eine Compliance-Erklärung für die Konstruktion abgegeben wurde oder abgegeben werden soll.
  3. Bei Beantragung der Flugbedingungen nach Anhang I (Teil 21) Punkt 21.A.709 muss der Antragsteller mit der Agentur Folgendes vereinbaren:
    1. eine physische Inspektion und Bewertung des Luftfahrzeugs, sofern die Flugbedingungen im Zusammenhang mit dem Nachweis der Konformität für eine Compliance-Erklärung für die Konstruktion nach Punkt 21L.A.44 beantragt werden und sofern dies von der Agentur im Zuge des Nachweises der Compliance-Tätigkeiten nach Punkt 21L.B.121(b) und Punkt 21L.B.203(c) gefordert wird; oder
    2. eine physische Inspektion und Bewertung des Luftfahrzeugs und die Durchführung der Prüfung in der kritischen Konstruktionsphase, sofern die Flugbedingungen im Zusammenhang mit dem Nachweis der Konformität für die Konstruktionszertifizierung nach Punkt 21L.A.25 und sofern dies von der Agentur nach Punkt 21L.B.83, Punkt 21L.B.102 und Punkt 21L.B.203 gefordert wird.

Abschnitt Q - Kennzeichnung von Produkten und Teilen

21L.A.251 Umfang

In diesem Abschnitt werden die Anforderungen an die Kennzeichnung von Produkten und Teilen festgelegt, die auf der Grundlage dieses Anhangs entwickelt und hergestellt werden.

21L.A.252 Design von Markierungen

  1. Der Inhaber einer Musterzulassung, einer ergänzenden Musterzulassung, einer Genehmigung für eine Änderung gegenüber der Musterzulassung oder für ein Reparaturverfahren oder die Person, die eine Compliance-Erklärung für die Konstruktion abgibt, muss in den Konstruktionsdaten die Markierung der Produkte oder Teile angeben, die auf der Grundlage dieses Anhangs entwickelt und hergestellt werden.
  2. Die Spezifikationen der Markierung müssen folgende Informationen enthalten:
    1. für Produkte:
      1. Name der Herstellungsorganisation,
      2. Produktbezeichnung,
      3. Seriennummer des Produkts,
      4. sonstige für die Identifizierung des Produkts geeignete Informationen,
    2. für Teile:
      1. Name, Markenzeichen oder System zur Identifizierung der Herstellungsorganisation,
      2. Teilenummer,
      3. Seriennummer für den Fall, dass ein Teil, das in ein Produkt eingebaut werden soll, als kritisches Teil gekennzeichnet wurde.
  3. Die Spezifikation von Teilen nach Buchstabe b Nummer 2 Ziffer ii muss am Ende der Teilenummer den Buchstaben "(R)" aufweisen, wenn
    1. das Teil aus einer Konstruktion stammt, die Gegenstand einer Compliance-Erklärung für die Konstruktion nach Abschnitt C dieses Anhangs ist,
    2. für das Teil eine Freigabebescheinigung (EASA-Formblatt 1) nach Punkt 21L.A.193(a) ausgestellt werden soll und
    3. das Teil nach Abschnitt R dieses Anhangs hergestellt wurde.

21L.A.253 Kennzeichnung von Produkten

  1. Jede natürliche oder juristische Person, die auf der Grundlage von Anhang I (Teil 21) Hauptabschnitt A Abschnitt G oder Abschnitt G oder R dieses Anhangs Produkte herstellt, deren Konstruktion nach diesem Anhang genehmigt oder bestätigt wurde, muss das betreffende Produkt mittels einer feuerfesten Markierung auf einem feuerfesten Schild entsprechend den Angaben in Punkt 21L.A.252 kennzeichnen.
  2. Das Kennschild muss so befestigt werden, dass es im normalen Betrieb zugänglich und lesbar ist und nicht unlesbar gemacht oder entfernt oder bei einem Unfall abgerissen oder vernichtet werden kann. Bei einem Propeller, einem Propellerblatt oder einer Propellernabe muss das Kennschild auf einer nichtkritischen Oberfläche des Artikels befestigt werden.
  3. Bei bemannten Ballonen muss das Kennschild an der Ballonhülle befestigt werden, und zwar nach Möglichkeit so, dass es für den Betreiber in aufgebautem Zustand lesbar ist. Außerdem müssen der Korb, die Montage der Zelle und alle Brenner dauerhaft und deutlich lesbar mit dem Namen der Herstellungsorganisation, der Teilenummer oder einer gleichwertigen Angabe und der Seriennummer oder einer gleichwertigen Angabe gekennzeichnet sein.

21L.A.254 Behandlung von Kenndaten

  1. Jede natürliche oder juristische Person, die Instandhaltungsarbeiten nach der Verordnung (EU) Nr. 1321/2014 durchführt, kann entsprechend den von der Agentur festgelegten Methoden, Techniken und Praktiken
    1. Informationen zur Kennzeichnung nach Punkt 21L.A.253 entfernen, ändern oder aufbringen, oder
    2. das in Punkt 21L.A.253 genannte Kennschild entfernen oder aufbringen, sofern dies während der Instandhaltung notwendig ist.
  2. Sofern es sich nicht um die in Punkt 21L.A.254(a) genannten Zwecke handelt, darf keine Person die in Punkt 21L.A.253(a) genannten Informationen zur Kennzeichnung entfernen, ändern oder aufbringen.
  3. Sofern es sich nicht um die in Punkt 21L.A.254(a) genannten Zwecke handelt, darf keine Person das in Punkt 21L.A.253(a) genannte Kennschild entfernen oder aufbringen.
  4. Niemand darf ein Kennschild, das nach Buchstabe a Nummer 2 entfernt wurde, an einem anderen Luftfahrzeug, Motor, Propeller, Propellerblatt oder einer anderen Propellernabe anbringen, als an dem bzw. an der es vorher entfernt worden war.

21L.A.255 Kennzeichnung von Teilen

Jede natürliche oder juristische Person, die auf der Grundlage von Anhang I (Teil 21) Hauptabschnitt A Abschnitt G oder Abschnitt G oder R dieses Anhangs Teile für ein Produkt herstellt, dessen Konstruktion nach diesem Anhang genehmigt wurde oder das Gegenstand einer entsprechenden Erklärung ist, muss das betreffende Teil dauerhaft und lesbar nach Punkt 21L.A.252 kennzeichnen.

Abschnitt R - Konformitätserklärung für Luftfahrzeuge und Freigabebescheinigungen (EASA-Formblatt 1) für Motoren und Propeller oder Teile davon, die einer Compliance-Erklärung für die Konstruktion entsprechen

21L.A.271 Umfang

In diesem Abschnitt werden die Verfahren für die Ausstellung von Konformitätserklärungen für Luftfahrzeuge (EASA-Formblatt 52B) sowie von Freigabebescheinigungen (EASA-Formblatt 1) für Motoren und Propeller oder Teile davon festgelegt, die im Einklang mit den Konstruktionsdaten der Compliance-Erklärung für die Konstruktion sowie den Rechten und Pflichten der die Erklärung abgebenden Person hergestellt wurden.

21L.A.272 Berechtigung

Jede natürliche oder juristische Person, die Zugang zu den anwendbaren Konstruktionsdaten hat und den in Punkt 21L.A.275 genannten Pflichten nachkommen kann, kann eine Konformitätserklärung:(EASA-Formblatt 52B) für ein Luftfahrzeug oder eine Freigabebescheinigung (EASA-Formblatt 1) für einen Motor oder einen Propeller oder ein Teil davon unter den in diesem Abschnitt festgelegten Bedingungen ausstellen.

21L.A.273 Produktionskontrollsystem

Eine natürliche oder juristische Person, die eine Konformitätserklärung (EASA-Formblatt 52B) oder eine Freigabebescheinigung (EASA-Formblatt 1) mit den anwendbaren und erklärten Konstruktionsdaten eines von ihr hergestellten Luftfahrzeugs, Motors oder Propellers oder eines Teils davon ausstellt, muss ein Produktionskontrollsystem einrichten, umsetzen und aufrechterhalten, das

  1. Prozesse und Verfahren umfasst, die dafür sorgen, dass das Luftfahrzeug, der Motor oder Propeller und jedes Teil davon den anwendbaren und erklärten Konstruktionsdaten entspricht,
  2. dafür sorgt, dass jede Konformitätserklärung (EASA-Formblatt 52B) oder Freigabebescheinigung (EASA-Formblatt 1) nur von den hierzu befugten Personen unterzeichnet wird,
  3. Prozesse vorsieht, die dafür sorgen, dass im Rahmen der Produktion eventuell notwendige Testflüge sicher durchgeführt werden,
  4. dafür sorgt, dass die natürliche oder juristische Person alle notwendigen Daten zur Lufttüchtigkeit und Umweltverträglichkeit erhält, um die Konformität zu bestätigen,
  5. Verfahren vorsieht, die dafür sorgen, dass die Daten zur Lufttüchtigkeit und Umweltverträglichkeit korrekt in die Produktionsdaten übernommen, stets aktualisiert und dem Personal zur Verfügung gestellt werden, das im Rahmen seiner Aufgaben Zugang zu diesen Daten benötigt,
  6. ein Inspektionssystem umfasst, das dafür sorgt, dass alle Luftfahrzeuge, Motoren oder Propeller und alle Teile davon, die von der natürlichen oder juristischen Person, einschließlich deren Partnern, hergestellt oder von Unterauftragnehmer geliefert werden, den anwendbaren erklärten Konstruktionsdaten genügen und in einem betriebssicheren Zustand sind,
  7. ein Archivierungssystem umfasst, in dem auch die Anforderungen aufgezeichnet werden, die anderen Organisationen, wie Lieferanten und Unterauftragnehmern, auferlegt werden. Die archivierten Daten müssen der zuständigen Behörde auf Anfrage für Zwecke der Aufrechterhaltung der Lufttüchtigkeit zur Verfügung gestellt werden.
  8. dafür sorgt, dass neu hergestellte Luftfahrzeuge entsprechend den geltenden Instandhaltungsanweisungen instand und in einem lufttüchtigen Zustand gehalten werden und dass gegebenenfalls die Freigabebescheinigung für jede abgeschlossene Instandhaltung ausgestellt wird,
  9. im Interesse der Sicherheit ein internes System zu Meldung von Ereignissen umfasst, damit Ereignismeldungen nach Punkt 21L.A.3 gesammelt und bewertet werden können, um Trends einer Verschlechterung erkennen oder Mängel beheben und meldepflichtige Ereignisse ermitteln zu können. Dieses System muss auch eine Auswertung relevanter Informationen zu Ereignissen und die Weiterleitung zugehöriger Informationen beinhalten.

21L.A.274 Ausstellung einer Konformitätserklärung (EASA-Formblatt 52B) oder einer Freigabebescheinigung (EASA-Formblatt 1)

  1. Die natürliche oder juristische Person muss bei der Ausstellung einer Konformitätserklärung (EASA-Formblatt 52B) oder einer Freigabebescheinigung (EASA-Formblatt 1) alle nachstehenden Unterlagen beifügen:
    1. eine Bestätigung, dass das Luftfahrzeug, der Motor oder Propeller oder ein Teil davon den anwendbaren erklärten Konstruktionsdaten entspricht und betriebssicher ist,
    2. eine Bestätigung für jedes Luftfahrzeug, dass es am Boden und im Flug geprüft wurde,
    3. zu jedem Motor oder Verstellpropeller eine Bestätigung, dass der betreffende Motor bzw. Verstellpropeller einer abschließenden Funktionsprüfung unterzogen wurde,
    4. gegebenenfalls eine Bestätigung, dass der hergestellte Motor den zum Herstellungszeitpunkt des Motors geltenden einschlägigen Abgasemissionsanforderungen genügt.
  2. Die natürliche oder juristische Person muss eine Konformitätserklärung (EASA-Formblatt 52B) oder eine Freigabebescheinigung (EASA-Formblatt 1) ausstellen
    1. bei der ersten Übertragung des Eigentums an dem Luftfahrzeug, Motor oder Propeller oder dem Teil davon, oder
    2. für das Luftfahrzeug, wenn die Erteilung eines eingeschränkten Lufttüchtigkeitszeugnisses für das Luftfahrzeug beantragt wird.

21L.A.275 Pflichten einer natürlichen oder juristischen Person, die eine Konformitätserklärung (EASA-Formblatt 52B) oder eine Freigabebescheinigung (EASA-Formblatt 1) ausstellt

Die natürliche oder juristische Person, die eine Konformitätserklärung (EASA-Formblatt 52B) oder eine Freigabebescheinigung (EASA-Formblatt 1) ausstellt, muss

  1. die zuständige Behörde unterrichten, dass sie beabsichtigt, ein Luftfahrzeug, einen Motor oder Propeller oder ein Teil davon im Einklang mit den Konstruktionsdaten einer Compliance-Erklärung für die Konstruktion herzustellen und eine Konformitätserklärung (EASA-Formblatt 52B) oder eine Freigabebescheinigung (EASA-Formblatt 1) auf der Grundlage dieses Abschnitts auszustellen;
  2. gewährleisten, dass die Einzelheiten aller abgeschlossenen Arbeiten aufgezeichnet werden;
  3. am Produktionsort die technischen Daten und Zeichnungen aufbewahren, die zum Nachweis dafür benötigt werden, dass das Luftfahrzeug, der Motor oder der Propeller oder ein Teil davon den anwendbaren erklärten Konstruktionsdaten entspricht;
  4. die Person, die eine Compliance-Erklärung für die Konstruktion für die von ihr herstellten Luftfahrzeuge, Motoren oder Propeller oder Teile davon abgibt, bei der Aufrechterhaltung der Lufttüchtigkeit unterstützen;
  5. vor der Ausstellung einer Konformitätserklärung für ein Luftfahrzeug (EASA-Formblatt 52B) bei von ihr neu hergestellten Luftfahrzeugen dafür sorgen, dass das Luftfahrzeug in einem lufttüchtigen Zustand gehalten und die Instandhaltung durchgeführt wird, sofern nicht nach der Verordnung (EU) Nr. 1321/2014 eine Instandhaltung nach deren Vorschriften gefordert wird, einschließlich etwaiger notwendiger Reparaturen im Einklang mit den anwendbaren Konstruktionsdaten;
  6. bei der Ausstellung einer Freigabebescheinigung nach einer solchen Instandhaltung, feststellen, dass jedes fertiggestellte Luftfahrzeug im notwendigen Umfang instandgehalten wurde und sich in einem betriebssicheren Zustand befindet;
  7. die Pflichten einer natürlichen oder juristischen Person, die eine Konformitätserklärung (EASA-Formblatt 52B) oder eine Freigabebescheinigung (EASA-Formblatt 1) nach Abschnitt A dieses Anhangs ausstellt, wahrnehmen;
  8. die zuständige Behörde von der Einstellung ihrer Tätigkeiten nach diesem Abschnitt unterrichten.

Hauptabschnitt B
Verfahren für zuständige Behörden

Abschnitt A - Allgemeine Bestimmungen
(reserviert)

Abschnitt B - Musterzulassungen

21L.B.41 Zertifizierungsspezifikationen

Nach Artikel 76 Absatz 3 der Verordnung (EU) 2018/1139 muss die Agentur Zertifizierungsspezifikationen sowie sonstige detaillierte Spezifikationen, darunter auch Zertifizierungsspezifikationen für die Lufttüchtigkeit und die Umweltverträglichkeit herausgeben, die zuständige Behörden, Organisationen und Personal zum Nachweis der Konformität der Produkte und Teile mit den einschlägigen wesentlichen Anforderungen der Anhänge II, IV und V jener Verordnung und den in Artikel 9 Absatz 2 sowie in Anhang III jener Verordnung festgelegten Umweltschutzanforderungen nutzen können. Diese Spezifikationen müssen so detailliert und spezifisch sein, dass Antragsteller daraus erkennen können, welche Bedingungen für die Ausstellung, Änderung oder Ergänzung von Zulassungen gelten.

21L.B.42 Erstuntersuchung

  1. Nach Eingang eines Antrags auf Ausstellung einer Musterzulassung nach diesem Anhang muss die Agentur überprüfen, ob das Produkt dem in Punkt 21L.A.21 festgelegten Umfang entspricht und ob der Antragsteller nach Punkt 21L.A.22 berechtigt ist, eine Musterzulassung für das Produkt zu beantragen.
  2. Sind die Bedingungen nach Buchstabe a nicht erfüllt, muss die Agentur den Antrag ablehnen.

21L.B.43 Grundlage der Musterzulassung für eine Musterzulassung

  1. Die Agentur muss die Grundlage der Musterzulassung festlegen und diese dem Antragsteller mitteilen. Die Grundlage der Musterzulassung umfasst
    1. die von der Agentur benannten Zertifizierungsspezifikationen für die Lufttüchtigkeit, die für das Produkt zum Zeitpunkt der Beantragung der Zulassung gelten, es sei denn,
      1. der Antragsteller entscheidet, den Zertifizierungsspezifikationen zu genügen, die nach dem Zeitpunkt der Antragstellung anwendbar wurden. Entscheidet sich ein Antragsteller dafür, einer Zertifizierungsspezifikation zu genügen, die nach dem Zeitpunkt der Antragstellung anwendbar wurde, muss die Agentur in die Grundlage der Musterzulassung jede damit in direktem Zusammenhang stehende sonstige Zertifizierungsspezifikation aufnehmen; oder
      2. die Agentur akzeptiert jede Alternative zu einer benannten, jedoch nicht erfüllbaren Zertifizierungsspezifikation, für die Ausgleichsfaktoren, die ein gleichwertiges Sicherheitsniveau bieten, gefunden wurden; oder
      3. die Agentur hat alternative Maßnahmen akzeptiert oder vorgegeben, um die Übereinstimmung mit den wesentlichen Anforderungen in Anhang II der Verordnung (EU) 2018/1139 nachzuweisen;
    2. etwaige von der Agentur vorgegebene Sonderbedingungen nach Punkt 21L.B.44(a).
  2. Die Agentur kann die Grundlage der Musterzulassung zu jedem Zeitpunkt vor Ausstellung der Musterzulassung ändern, sofern sie festgestellt hat, dass die Erfahrungen mit ähnlichen in Betrieb befindlichen Produkten oder Produkten mit ähnlichen Konstruktionsmerkmalen gezeigt haben, dass unsichere Zustände entstehen können und die Grundlage der Musterzulassung, die festgelegt und dem Antragsteller mitgeteilt wurde, diesen unsicheren Zustand nicht behebt.

21L.B.44 Sonderbedingungen

  1. Die Agentur schreibt für ein Produkt ausführliche technische Sonderspezifikationen, die sogenannten Sonderbedingungen, vor, wenn die zugehörigen Zertifizierungsspezifikationen aus den folgenden Gründen keine ausreichenden oder angemessenen Sicherheitsstandards enthalten:
    1. Das Produkt besitzt neuartige oder ungewöhnliche Konstruktionsmerkmale gegenüber der Konstruktionspraxis, auf der die einschlägigen Zertifizierungsspezifikationen beruhen,
    2. das Produkt ist für einen ungewöhnlichen Verwendungszweck bestimmt oder
    3. Erfahrungen aus dem Betrieb anderer gleichartiger Produkte oder mit Produkten mit ähnlichen Konstruktionsmerkmalen oder neu erkannte Gefahren haben gezeigt, dass sich unsichere Bedingungen einstellen können.
  2. Die Sonderbedingungen enthalten die Sicherheitsstandards, die die Agentur für erforderlich hält, um ein Sicherheitsniveau entsprechend den geltenden Zertifizierungsspezifikationen festzulegen.

21L.B.45 Benennung der geltenden Umweltschutzanforderungen für eine Musterzulassung

Die Agentur muss nach Anhang I (Teil 21) Punkt 21.B.85 die geltenden Umweltschutzanforderungen benennen und dem Antragsteller, der eine Musterzulassung für ein Luftfahrzeug oder einen Motor beantragt, mitteilen.

21L.B.46 Untersuchung

Nach Eingang eines Antrags auf Erteilung einer Musterzulassung auf der Grundlage dieses Anhangs ist die Agentur zu Folgendem verpflichtet:

  1. Sie muss den vom Antragsteller vorgelegten Plan für den Konformitätsnachweis sowie sämtliche Aktualisierungen dieses Plans überprüfen, um festzustellen, ob der Plan vollständig ist und die darin vorgeschlagenen Mittel und Methoden für den Nachweis der Konformität mit der nach Punkt 21L.B.43 festgelegten Grundlage der Musterzulassung und den nach Punkt 21L.B.45 benannten Umweltschutzanforderungen geeignet sind. Sie muss - bei einem unvollständigen Plan für den Konformitätsnachweis oder ungeeigneten Mitteln und Methoden - dem Antragsteller dies mitteilen und ihn auffordern, Änderungen vorzunehmen.
  2. Sie muss - sofern sie sich vergewissert hat, dass der vorgelegte Plan für den Konformitätsnachweis geeignet ist, es dem Antragsteller zu ermöglichen, die Konformität nachzuweisen - diesen Plan sowie alle nachfolgenden Aktualisierungen dieses Plans genehmigen.
  3. Sie muss nach Eingang einer Compliance-Erklärung nach Punkt 21L.A.25(f) eine physische Erstmusterprüfung und Erstmusterbewertung jenes Produkts in der endgültigen Konfiguration durchführen und dabei die nach Punkt 21L.B.242(a) durchgeführte Prüfung in der kritischen Konstruktionsphase berücksichtigen, um die Konformität des Produkts mit der geltenden Grundlage der Musterzulassung und den geltenden Umweltschutzanforderungen zu überprüfen. Die Agentur muss die Konformität des Produkts überprüfen und dabei die Wahrscheinlichkeit einer nicht identifizierten Nichtkonformität mit der Grundlage der Musterzulassung oder den geltenden Umweltschutzanforderungen sowie die mögliche Auswirkung dieser Nichtkonformität auf die Sicherheit oder die Umweltverträglichkeit des Produkts bedenken.
  4. Sie muss - sofern sie während der Festlegung der Grundlage der Musterzulassung, der Benennung der geltenden Umweltschutzanforderungen oder im Zuge der Überprüfung des Plans für den Konformitätsnachweis festgestellt hat, dass die Produktkonstruktion Elemente aufweist, die dazu führen könnten, dass eine nicht identifizierte Nichtkonformität mit der Grundlage der Musterzulassung oder den geltenden Umweltschutzanforderungen die Sicherheit oder die Umweltverträglichkeit des Produkts beeinträchtigt - festlegen, welche Untersuchungen zusätzlich zu den in Buchstabe c genannten durchgeführt werden müssen, um den Konformitätsnachweis zu überprüfen. Die Agentur muss dem Antragsteller mitteilen, welche zusätzlichen Untersuchungen durchführt werden und welche Elemente der Konstruktion hierbei untersucht werden.

21L.B.47 Ausstellung einer Musterzulassung

  1. Die Agentur muss unter folgenden Voraussetzungen unverzüglich eine Musterzulassung für ein Luftfahrzeug, einen Motor oder einen Propeller ausstellen:
    1. Der Antragsteller hat Punkt 21L.A.27 erfüllt.
    2. Die Agentur hat im Rahmen der nach Punkt 21L.B.46 durchgeführten Untersuchung keine Nichtkonformität mit der Grundlage der Musterzulassung und den geltenden Umweltschutzanforderungen festgestellt.
    3. Bei der Untersuchung nach Punkt 21L.B.46(c) ergaben sich keine ungelösten Probleme mit dem Produkt in seiner endgültigen Konfiguration.
    4. Es wurden keine Merkmale oder Eigenschaften festgestellt, die die Sicherheit oder die Umweltverträglichkeit des Produkts für die Zwecke, für die die Zulassung beantragt wurde, gefährden könnten.
  2. Die Musterzulassung muss Folgendes beinhalten:
    1. die Musterbauart,
    2. die Betriebsbeschränkungen,
    3. die Anweisungen zur Aufrechterhaltung der Lufttüchtigkeit,
    4. das Datenblatt der Musterzulassung für die Lufttüchtigkeit und gegebenenfalls die Aufzeichnungen über die Emissionskonformität der Motorenabgase,
    5. die geltende Grundlage der Musterzulassung und die geltenden Umweltschutzanforderungen, deren Einhaltung die Agentur aufzeichnet,
    6. gegebenenfalls das Lärmdatenblatt der Musterzulassung und
    7. sonstige für das Produkt vorgeschriebene Bedingungen oder Beschränkungen, die in der geltenden Grundlage der Musterzulassung und den geltenden Umweltschutzanforderungen enthalten sind.

21L.B.48 Aufsicht über die Aufrechterhaltung der Lufttüchtigkeit von Produkten, für die eine Musterzulassung erteilt wurde

Stellt die Agentur im Rahmen ihrer Aufsicht über die Aufrechterhaltung der Lufttüchtigkeit, auch über die nach Punkt 21L.A.3 erhaltenen Berichte oder auf andere Weise, eine Nichtkonformität mit der Grundlage der Musterzulassung oder den geltenden Umweltschutzanforderungen fest, muss sie dies nach Punkt 21L.B.21 beanstanden oder eine Lufttüchtigkeitsanweisung nach den in Punkt 21L.B.23 festgelegten Bedingungen herausgeben.

21L.B.49 Übertragung einer Musterzulassung

  1. Bei Eingang eines Prüfantrags, ob eine Musterzulassung von ihrem Inhaber nach Punkt 21L.A.29 übertragen werden kann, oder wenn die Agentur einen Antrag auf Übernahme einer Musterzulassung nach Punkt 21L.A.29 prüft, muss sie nach Punkt 21L.B.42 und Punkt 21L.B.46 prüfen, ob die Person, auf die die Musterzulassung übertragen werden soll, nach Punkt 21L.A.22 zum Besitz einer Musterzulassung berechtigt und in der Lage ist, den Pflichten eines Inhabers einer Musterzulassung nach Punkt 21L.A.28 nachzukommen.
  2. Kommt die Agentur zu dem Schluss, dass die in Buchstabe a genannten Bedingungen von der Person, auf die die Musterzulassung übertragen werden soll, erfüllt sind, muss sie den Inhaber der Musterzulassung oder die natürliche oder juristische Person, die die Übernahme der Musterzulassung beantragt, informieren, dass die Übertragung der Musterzulassung auf jene natürliche oder juristische Person von der Agentur akzeptiert wird.

Abschnitt C - Compliance-Erklärungen für die Konstruktion

21L.B.61 Detaillierte technische Spezifikationen und geltende Umweltschutzanforderungen für Compliance-Erklärungen für die Konstruktion von Produkten

  1. Die Agentur muss nach Artikel 76 Absatz 3 der Verordnung (EU) 2018/1139 die detaillierten technischen Spezifikationen festlegen und zur Verfügung stellen, die natürliche und juristische Personen zum Nachweis der Konformität mit den in Anhang II jener Verordnung festgelegten einschlägigen grundlegenden Anforderungen bei der Compliance-Erklärung für die Konstruktion eines Luftfahrzeugs nach Hauptabschnitt A Abschnitt C dieses Anhangs verwenden können.
  2. Die in Buchstabe a genannten detaillierten technischen Spezifikationen müssen für die in den Umfang von Punkt 21L.A.41 fallenden Luftfahrzeuge Konstruktionsstandards enthalten, die dem Stand der Technik und bewährten Konstruktionspraktiken entsprechen und die auf den wissenschaftlichtechnischen Fortschritten, mit denen die besten Erfahrungen gemacht wurden, sowie auf den besten verfügbaren Erkenntnissen und Analysen zur Luftfahrzeugkonstruktion beruhen. Diese detaillierten technischen Spezifikationen müssen Folgendes oder Bezugnahmen darauf enthalten:
    1. die von der Agentur nach Anhang I (Teil 21) Punkt 21.B.70 festgelegten Zertifizierungsspezifikationen für die Lufttüchtigkeit der Luftfahrzeugkonstruktion,
    2. die von der Agentur nach Anhang I (Teil 21) Punkt 21.B.75 oder nach Anhang Ib (Teil 21 Leicht) Punkt 21L.B.44 für sonstige Luftfahrzeuge vorgeschriebenen Sonderbedingungen genereller Art,
    3. detaillierte technische Normen, die von Normungs- und sonstigen Industriegremien entwickelt wurden.
  3. Für die Zwecke der Gewährleistung der Umweltverträglichkeit der Konstruktion muss die Agentur die Umweltschutzanforderungen festlegen und zur Verfügung stellen, die als Grundlage für die Compliance-Erklärung für die Konstruktion dienen sollen und die Folgendes umfassen:
    1. Umweltschutzanforderungen für die jeweiligen Produktkategorien nach Anhang 16 des Abkommens über die Internationale Zivilluftfahrt, Band I bis III, in der geänderten Fassung entsprechend dem in Artikel 9 Absatz 2 der Verordnung (EU) 2018/1139 angegebenen Zeitpunkt, wobei für diese Zwecke die Bezugnahmen auf
      1. das in diesen Bändern angegebene Datum der Beantragung einer Musterzulassung als Bezugnahmen auf das Datum zu verstehen sind, an dem die Compliance-Erklärung für die Konstruktion abgegeben wird, und
      2. Bezugnahmen auf die in diesen Bändern enthaltenen Zertifizierungsanforderungen als Anforderungen an die Compliance-Erklärung für die Konstruktion zu verstehen sind.
    2. [reserviert]

21L.B.62 Erstuntersuchung im Rahmen der Aufsicht

  1. Nach Eingang einer Compliance-Erklärung für die Konstruktion muss die Agentur überprüfen, ob das Luftfahrzeug in den Umfang von Hauptabschnitt A Abschnitt C dieses Anhangs fällt und ob die Erklärung alle in Punkt 21L.A.43 genannten Informationen enthält. Die Agentur bestätigt den Eingang der Erklärung und weist der die Erklärung abgebenden Person eine individuelle Referenznummer für die Compliance-Erklärung für die Konstruktion für die betreffende Luftfahrzeugkonfiguration zu.
  2. Die Agentur muss eine physische Erstmusterprüfung und Erstmusterbewertung des betreffenden Luftfahrzeugs in der endgültigen Konfiguration durchführen und dabei auch die nach Punkt 21L.B.242(a)(2) durchgeführte Sicherheitsprüfung berücksichtigen. Findet die Agentur in der Erklärung oder im Rahmen der nach Satz 1 durchgeführten physischen Inspektion und Bewertung Belege dafür, dass mit dem Luftfahrzeug möglicherweise kein sicherer oder umweltverträglicher Flugbetrieb durchgeführt werden kann, muss die Agentur eine Beanstandung nach Punkt 21L.B.21 feststellen.

21L.B.63 Registrierung einer Compliance-Erklärung für die Konstruktion

Die Agentur muss unter folgenden Voraussetzungen eine Compliance-Erklärung für die Konstruktion eines Luftfahrzeugs registrieren:

  1. Die die Erklärung abgebende Person hat die Konformität nach Punkt 21L.A.43(a) bestätigt.
  2. Die die Erklärung abgebende Person hat der Agentur die nach Punkt 21L.A.43(c) geforderten Dokumente vorgelegt.
  3. Die die Erklärung abgebende Person hat sich verpflichtet, den Pflichten nach Punkt 21L.A.47 nachzukommen.
  4. Es bestehen keine ungelösten Probleme, die sich aus der physischen Erstmusterprüfung des Luftfahrzeugs in seiner endgültigen Konfiguration und der nach Punkt 21L.B.62(b) durchgeführten Bewertung ergeben haben.

21L.B.64 Aufsicht über die Aufrechterhaltung der Lufttüchtigkeit eines Luftfahrzeugs, das Gegenstand einer Compliance-Erklärung für die Konstruktion ist

Stellt die Agentur im Rahmen ihrer Aufsicht über die Aufrechterhaltung der Lufttüchtigkeit, auch über die nach Punkt 21L.A.3 erhaltenen Berichte oder auf andere Weise, eine Nichtkonformität mit den geltenden detaillierten technischen Spezifikationen oder den geltenden Umweltschutzanforderungen fest, muss sie dies nach Punkt 21L.B.21 beanstanden oder eine Lufttüchtigkeitsanweisung nach den in Punkt 21L.B.23 festgelegten Bedingungen herausgeben.

Abschnitt D - Änderungen gegenüber Musterzulassungen

21L.B.81 Grundlage der Musterzulassung und geltende Umweltschutzanforderungen im Falle einer erheblichen Änderung gegenüber einer Musterzulassung

  1. Die Agentur muss die Grundlage der Musterzulassung für eine erhebliche Änderung gegenüber der Musterzulassung festlegen und diese dem Antragsteller mitteilen.
  2. In Bezug auf eine erhebliche Änderung gegenüber einer Musterzulassung und die von der Änderung betroffenen Bereiche muss die Grundlage der Musterzulassung aus den Zertifizierungsspezifikationen bestehen, auf die durch Bezugnahme in der Musterzulassung verwiesen wird,
    1. sofern nicht nach Ansicht der Agentur die Zertifizierungsspezifikationen, auf die in der Musterzulassung verwiesen wird, keine angemessenen Standards für die vorgesehene Änderung bieten und die Änderung und alle von der Änderung betroffenen Bereiche daher ebenfalls allen von der Agentur nach Punkt 21L.B.44 vorgeschriebenen Sonderbedingungen und deren Ergänzungen genügen müssen, damit ein Sicherheitsniveau geboten wird, das dem der bei Beantragung der Änderung geltenden Zertifizierungsspezifikationen gleichwertig ist;
    2. sofern nicht ein Antragsteller beschließt, einer zum Zeitpunkt der Beantragung der Änderung geltenden Ergänzung der Zertifizierungsspezifikation zu genügen.
  3. Die Agentur muss die geltenden Umweltschutzanforderungen für wesentliche Änderungen gegenüber einer Musterzulassung nach Anhang I (Teil 21) Punkt 21.B.85 benennen und dem Antragsteller mitteilen.

21L.B.82 Untersuchung und Erteilung einer Genehmigung für eine geringfügige Änderung gegenüber einer Musterzulassung

  1. Nach Eingang eines Antrags auf Genehmigung einer geringfügigen Änderung gegenüber einer Musterzulassung auf der Grundlage dieses Anhangs, muss die Agentur die geringfügige Änderung genehmigen,
    1. sofern der Antragsteller die Daten und Belege vorgelegt hat, mit denen er die Konformität der Änderung mit der geltenden Grundlage der Musterzulassung und den geltenden Umweltschutzanforderungen oder mit den nach Punkt 21L.A.67 gewählten Zertifizierungsspezifikationen belegt und bestätigt;
    2. sofern die Agentur im Rahmen ihrer Überprüfung der Konformitätsnachweise unter Berücksichtigung der Konstruktionsmerkmale, der Komplexität und der gesamten Kritikalität der Konstruktion oder Technologie sowie der zurückliegenden Erfahrungen mit den Konstruktionstätigkeiten des Antragstellers Folgendes nicht festgestellt hat:
      1. eine etwaige Nichtkonformität mit der Grundlage der Musterzulassung bzw. den geltenden Umweltschutzanforderungen oder den gewählten Zertifizierungsspezifikationen;
      2. etwaige Merkmale oder Eigenschaften, die die Sicherheit oder die Umweltverträglichkeit des veränderten Produkts für die Zwecke, für die die Zulassung beantragt wurde, gefährden könnten.
  2. Eine Genehmigung für eine geringfügige Änderung gegenüber einer Musterzulassung muss auf die spezifische(n) Konfiguration(en) der Musterzulassung beschränkt werden, auf die sich die Änderung bezieht.

21L.B.83 Untersuchung einer erheblichen Änderung gegenüber einer Musterzulassung

Nach Eingang eines Antrags auf Genehmigung einer erheblichen Änderung gegenüber einer Musterzulassung auf der Grundlage dieses Anhangs, ist die Agentur zu Folgendem verpflichtet:

  1. Sie muss den vom Antragsteller vorgelegten Plan für den Konformitätsnachweis sowie sämtliche Aktualisierungen dieses Plans überprüfen, um festzustellen, ob der Plan vollständig ist und die darin vorgeschlagenen Mittel und Methoden für den Nachweis der Konformität mit der Grundlage der Musterzulassung und den nach Punkt 21L.B.81 benannten Umweltschutzanforderungen geeignet sind. Sie muss - bei einem unvollständigen Plan für den Konformitätsnachweis oder ungeeigneten Mitteln und Methoden - dem Antragsteller dies mitteilen und ihn auffordern, Änderungen vorzunehmen.
  2. Sie muss - sofern sie sich vergewissert hat, dass der vorgelegte Plan für den Konformitätsnachweis geeignet ist, es dem Antragsteller zu ermöglichen, die Konformität nachzuweisen - diesen Plan sowie alle nachfolgenden Aktualisierungen dieses Plans genehmigen.
  3. Sie muss die Wahrscheinlichkeit einer nicht identifizierten Nichtkonformität der erheblichen Änderung mit der Grundlage der Musterzulassung oder den geltenden Umweltschutzanforderungen sowie die mögliche Auswirkung dieser Nichtkonformität auf die Sicherheit oder die Umweltverträglichkeit des Produkts feststellen und ausgehend davon entscheiden, ob eine physische Erstmusterprüfung und Erstmusterbewertung jenes Produkts in der endgültigen geänderten Konfiguration notwendig ist, um die Konformität des Produkts mit der geltenden Grundlage der Musterzulassung und den geltenden Umweltschutzanforderungen unter Berücksichtigung der Prüfung in der kritischen Konstruktionsphase, sofern diese nach Punkt 21L.B.242(a)(3) durchgeführt wurde, zu überprüfen. Sie muss den Antragsteller vor Durchführung der Inspektion und Bewertung informieren.
  4. Sie muss - sofern sie während der Festlegung der Grundlage der Musterzulassung, der Benennung der geltenden Umweltschutzanforderungen oder im Zuge der Überprüfung des Plans für den Konformitätsnachweis festgestellt hat, dass das Verfahren für die erhebliche Änderung Elemente aufweist, die dazu führen könnten, dass eine nicht identifizierte Nichtkonformität mit der Grundlage der Musterzulassung oder den geltenden Umweltschutzanforderungen die Sicherheit oder die Umweltverträglichkeit des veränderten Produkts beeinträchtigt - festlegen, welche Untersuchungen zusätzlich zu den in Buchstabe c genannten durchgeführt werden müssen, um den Konformitätsnachweis zu überprüfen. Die Agentur muss dem Antragsteller mitteilen, welche zusätzlichen Untersuchungen durchgeführt und welche Elemente der Konstruktion hierbei untersucht werden.

21L.B.84 Erteilung einer Genehmigung für eine erhebliche Änderung gegenüber einer Musterzulassung

  1. Die Agentur muss die erhebliche Änderung unter folgenden Voraussetzungen genehmigen:
    1. Der Antragsteller hat nachgewiesen, dass die Änderung und die von der Änderung betroffenen Bereiche der Grundlage der Musterzulassung und den geltenden Umweltschutzanforderungen genügen, wie sie von der Agentur nach Punkt 21L.B.81 festgelegt und dem Antragsteller mitgeteilt wurden.
    2. Der Antragsteller hat die Konformität nach Punkt 21L.A.66(f) nachgewiesen und bestätigt.
    3. Die Agentur hat mittels Überprüfung der Konformitätsnachweise festgestellt, dass Folgendes nicht vorliegt:
      1. eine etwaige Nichtkonformität mit der Grundlage der Musterzulassung bzw. den geltenden Umweltschutzanforderungen;
      2. etwaige Merkmale oder Eigenschaften, die die Sicherheit oder die Umweltverträglichkeit des veränderten Produkts für die Zwecke, für die die Zulassung beantragt wurde, gefährden könnten.
  2. Eine Genehmigung für eine erhebliche Änderung gegenüber einer Musterzulassung muss auf die spezifische(n) Konfiguration(en) der Musterzulassung beschränkt werden, auf die sich die Änderung bezieht.

21L.B.85 Aufsicht über die Aufrechterhaltung der Lufttüchtigkeit veränderter Produkte, für die eine Musterzulassung erteilt wurde

Stellt die Agentur im Rahmen ihrer Aufsicht über die Aufrechterhaltung der Lufttüchtigkeit, auch über die nach Punkt 21L.A.3 erhaltenen Berichte oder auf andere Weise, eine Nichtkonformität eines Produkts, für das eine Änderung gegenüber der Musterzulassung genehmigt wurde, mit der Grundlage der Musterzulassung oder den geltenden Umweltschutzanforderungen fest, muss sie dies nach Punkt 21L.B.21 beanstanden oder eine Lufttüchtigkeitsanweisung nach den in Punkt 21L.B.23 festgelegten Bedingungen herausgeben.

Abschnitt E - Ergänzende Musterzulassung

21L.B.101 Grundlage der Musterzulassung und geltende Umweltschutzanforderungen im Falle einer ergänzenden Musterzulassung

  1. Die Agentur muss die Grundlage der Musterzulassung für eine ergänzende Musterzulassung festlegen und diese dem Antragsteller mitteilen.
  2. Im Falle erheblicher Änderungen gegenüber einer Musterzulassung in Form einer ergänzenden Musterzulassung gilt als Grundlage der Musterzulassung für die von der Änderung betroffenen Bereiche die Grundlage, auf die durch Bezugnahme in der Musterzulassung verwiesen wird,
    1. sofern nicht nach Ansicht der Agentur die Zertifizierungsspezifikationen, auf die in der Musterzulassung verwiesen wird, keine angemessenen Standards für die vorgesehene Änderung bieten und die Änderung und alle von der Änderung betroffenen Bereiche daher ebenfalls allen von der Agentur nach Punkt 21L.B.44 vorgeschriebenen Sonderbedingungen und deren Ergänzungen genügen müssen, damit ein Sicherheitsniveau geboten wird, das dem der bei Beantragung der Änderung geltenden Zertifizierungsspezifikationen gleichwertig ist;
    2. sofern nicht ein Antragsteller beschließt, einer zum Zeitpunkt der Beantragung der Änderung geltenden Ergänzung der Zertifizierungsspezifikation zu genügen.
  3. Die Agentur muss die geltenden Umweltschutzanforderungen für erhebliche Änderungen gegenüber einer Musterzulassung nach Anhang I (Teil 21) Punkt 21.B:85 benennen und dem Antragsteller mitteilen.

21L.B.102 Untersuchung

Nach Eingang eines Antrags auf Erteilung einer ergänzenden Musterzulassung auf der Grundlage dieses Anhangs ist die Agentur zu Folgendem verpflichtet:

  1. Sie muss den vom Antragsteller vorgelegten Plan für den Konformitätsnachweis sowie sämtliche Aktualisierungen dieses Plans überprüfen, um festzustellen, ob der Plan vollständig ist und die darin vorgeschlagenen Mittel und Methoden für den Nachweis der Konformität mit der Grundlage der Musterzulassung und den nach Punkt 21L.B.101 benannten Umweltschutzanforderungen geeignet sind. Sie muss - bei einem unvollständigen Plan für den Konformitätsnachweis oder ungeeigneten Mitteln und Methoden - dem Antragsteller dies mitteilen und ihn auffordern, Änderungen vorzunehmen.
  2. Sie muss - sofern sie sich vergewissert hat, dass der vorgelegte Plan für den Konformitätsnachweis geeignet ist, es dem Antragsteller zu ermöglichen, die Konformität nachzuweisen - diesen Plan sowie alle nachfolgenden Aktualisierungen dieses Plans genehmigen.
  3. Sie muss die Wahrscheinlichkeit einer nicht identifizierten Nichtkonformität der erheblichen Änderung mit der Grundlage der Musterzulassung oder den geltenden Umweltschutzanforderungen sowie die mögliche Auswirkung dieser Nichtkonformität auf die Sicherheit oder die Umweltverträglichkeit des Produkts feststellen und ausgehend davon entscheiden, ob eine physische Erstmusterprüfung und Erstmusterbewertung jenes Produkts in der endgültigen geänderten Konfiguration notwendig ist, um die Konformität des Produkts mit der geltenden Grundlage der Musterzulassung und den geltenden Umweltschutzanforderungen unter Berücksichtigung der Prüfung in der kritischen Konstruktionsphase, sofern diese nach Punkt 21L.B.242(a) durchgeführt wurde, zu überprüfen. Sie muss den Antragsteller vor Durchführung der Inspektion und Bewertung informieren.
  4. Sie muss - sofern sie während der Festlegung der Grundlage der Musterzulassung, der Benennung der geltenden Umweltschutzanforderungen oder im Zuge der Überprüfung des Plans für den Konformitätsnachweis festgestellt hat, dass die erhebliche Änderung an der Konstruktion Elemente aufweist, die dazu führen könnten, dass eine nicht identifizierte Nichtkonformität mit der Grundlage der Musterzulassung oder den geltenden Umweltschutzanforderungen die Sicherheit oder die Umweltverträglichkeit des veränderten Produkts beeinträchtigt - festlegen, welche Untersuchungen zusätzlich zu den in Buchstabe c genannten durchgeführt werden müssen, um den Konformitätsnachweis zu überprüfen. Die Agentur muss dem Antragsteller mitteilen, welche zusätzlichen Untersuchungen durchgeführt und welche Elemente der Konstruktion hierbei untersucht werden.

21L.B.103 Erteilung einer ergänzenden Musterzulassung

  1. Nach Eingang eines Antrags auf Erteilung einer ergänzenden Musterzulassung auf der Grundlage dieses Anhangs muss die Agentur unter folgenden Voraussetzungen eine ergänzende Musterzulassung erteilen:
    1. Der Antragsteller hat nachgewiesen, dass die Änderung und die von der Änderung betroffenen Bereiche der Grundlage der Musterzulassung und den geltenden Umweltschutzanforderungen genügen, wie sie von der Agentur nach Punkt 21L.B.101 festgelegt und dem Antragsteller mitgeteilt wurden.
    2. Der Antragsteller hat die Konformität nach Punkt 21L.A.85(f) nachgewiesen und bestätigt.
    3. Der Inhaber der Musterzulassungsdaten hat, sofern der Antragsteller nach Punkt 21L.A.84(b)(2) angegeben hat, dass die Zulassungsdaten auf der Grundlage einer Vereinbarung mit dem Inhaber der Musterzulassungsdaten zur Verfügung gestellt wurden,
      1. keine technischen Einwände gegen die nach Punkt 21L.B.103(a)(2) vorgelegten Informationen und
      2. ist bereit, mit dem Inhaber der Genehmigung für das Reparaturverfahren bei der Wahrnehmung aller Pflichten im Hinblick auf die Aufrechterhaltung der Lufttüchtigkeit des dem Reparaturverfahren unterzogenen Produkts zusammenzuarbeiten und damit Punkt 21L.A.88 zu genügen.
    4. Die Agentur hat mittels Überprüfung der Konformitätsnachweise festgestellt, dass Folgendes nicht vorliegt:
      1. eine etwaige Nichtkonformität mit der Grundlage der Musterzulassung bzw. den geltenden Umweltschutzanforderungen;
      2. etwaige Merkmale oder Eigenschaften, die die Sicherheit oder die Umweltverträglichkeit des veränderten Produkts für die Zwecke, für die die Zulassung beantragt wurde, gefährden könnten.
  2. Eine ergänzende Musterzulassung muss auf die spezifische(n) Konfiguration(en) der Musterzulassung beschränkt werden, auf die sich die erhebliche Änderung bezieht.

21L.B.104 Aufsicht über die Aufrechterhaltung der Lufttüchtigkeit von Produkten, für die eine ergänzende Musterzulassung erteilt wurde

Stellt die Agentur im Rahmen ihrer Aufsicht über die Aufrechterhaltung der Lufttüchtigkeit, auch über die nach Punkt 21L.A.3 erhaltenen Berichte oder auf andere Weise, eine Nichtkonformität eines Produkts, für das eine ergänzende Musterzulassung ausgestellt wurde, mit der Grundlage der Musterzulassung oder den geltenden Umweltschutzanforderungen fest, muss sie dies nach Punkt 21L.B.21 beanstanden oder eine Lufttüchtigkeitsanweisung nach den in Punkt 21L.B.23 festgelegten Bedingungen herausgeben.

Abschnitt F - Änderungen an einem Luftfahrzeug, das Gegenstand einer Compliance-Erklärung für die Konstruktion ist

21L.B.121 Erstuntersuchung im Rahmen der Aufsicht in Bezug auf eine Compliance-Erklärung für eine erhebliche Änderung an der Konstruktion eines Luftfahrzeugs, das Gegenstand einer Compliance-Erklärung für die Konstruktion ist

  1. Nach Eingang einer Compliance-Erklärung für eine erhebliche Änderung an der Konstruktion eines Luftfahrzeugs, das Gegenstand einer Compliance-Erklärung für die Konstruktion ist, muss die Agentur überprüfen, ob die Änderung in den Umfang von Punkt 21L.A.101 fällt und ob die Erklärung alle nach Punkt 21L.A.107 geforderten Informationen enthält. Die Agentur bestätigt den Eingang der Erklärung und weist der die Erklärung abgebenden Person eine individuelle Referenznummer für die Compliance-Erklärung für die Konstruktion zu.
  2. Die Agentur muss anhand des mit der Nichtkonformität verbundenen Risikos, dass mit einer Konstruktion kein sicherer oder umweltverträglicher Flugbetrieb möglich ist, entscheiden, ob eine physische Inspektion und Bewertung des veränderten Produkts notwendig ist und, sofern dies der Fall ist, die die Erklärung abgebende Person hiervon unterrichten. Bei der Risikobewertung ist Folgendes zu berücksichtigen:
    1. die Komplexität der erheblichen Änderung und die Gesamtwirkung auf die Luftfahrzeugstrukturen, die Flugeigenschaften und die Flugsysteme,
    2. die zurückliegende Erfahrung mit physischen Inspektionen der Luftfahrzeuge und Verfahren für erhebliche Änderungen, die von der die Erklärung abgebenden Person entwickelt wurden,
    3. die Reaktion der die Erklärung abgebenden Person auf etwaige zurückliegende Beanstandungen, die aufgrund einer Nichtkonformität konkret dieses Luftfahrzeugs oder ähnlicher Luftfahrzeuge, die von der die Erklärung abgebenden Person entwickelt wurden und die ebenfalls Gegenstand einer Compliance-Erklärung sind, festgestellt wurden.
  3. Findet die Agentur in der Erklärung oder im Rahmen der nach Punkt 21L.B.121(b) durchgeführten physischen Inspektion und Bewertung Belege dafür, dass mit dem veränderten Luftfahrzeug möglicherweise kein sicherer oder umweltverträglicher Flugbetrieb durchgeführt werden kann, muss die Agentur eine Beanstandung nach Punkt 21L.B.21 feststellen.

21L.B.122 Registrierung einer Compliance-Erklärung für eine erhebliche Änderung an einer Luftfahrzeugkonstruktion

  1. Die Agentur muss unter folgenden Voraussetzungen eine Compliance-Erklärung für eine erhebliche Änderung an der Konstruktion eines Luftfahrzeugs, das Gegenstand einer Compliance-Erklärung für die Konstruktion ist, registrieren:
    1. Die die Erklärung abgebende Person hat die Konformität nach Punkt 21L.A.107 bestätigt.
    2. Die die Erklärung abgebende Person hat der Agentur die nach Punkt 21L.A.107(d) geforderten Dokumente vorgelegt.
    3. Die die Erklärung abgebende Person hat sich verpflichtet, den Pflichten nach Punkt 21L.A.47 auch in Bezug auf die veränderte Luftfahrzeugkonstruktion nachzukommen.
    4. Es bestehen keine ungelösten Probleme, die sich aus der physischen Inspektion nach Punkt 21L.B.121(b) ergeben haben.
  2. Die Agentur darf eine Erklärung über eine erhebliche Änderung an der Konstruktion eines Luftfahrzeugs, das Gegenstand einer Compliance-Erklärung für die Konstruktion ist, nur dann registrieren, wenn sich diese auf die konkrete(n) Konfiguration(en) in der registrierten Compliance-Erklärung für die Konstruktion, auf die sich die Änderung bezieht, beschränkt.

21L.B.123 Aufsicht über die Aufrechterhaltung der Lufttüchtigkeit eines veränderten Luftfahrzeugs, das Gegenstand einer Compliance-Erklärung für die Konstruktion ist

Stellt die Agentur im Rahmen ihrer Aufsicht über die Aufrechterhaltung der Lufttüchtigkeit, auch über die nach Punkt 21L.A.3 erhaltenen Berichte oder auf andere Weise, eine Nichtkonformität einer Änderung mit den geltenden detaillierten technischen Spezifikationen oder den geltenden Umweltschutzanforderungen fest, für die Konstruktions-Compliance bestätigt wurde, muss sie nach Punkt 21L.B.64 verfahren.

Abschnitt G - Erklärte Herstellungsorganisationen
(reserviert)

Abschnitt H - Lufttüchtigkeitszeugnisse und eingeschränkte Lufttüchtigkeitszeugnisse
(reserviert)

Abschnitt I - Lärmzeugnisse
(reserviert)

Abschnitt J - Erklärte Entwicklungsorganisationen

21L.B.181 Erstuntersuchung im Rahmen der Aufsicht

  1. Nach Eingang einer Erklärung einer Organisation, in der diese ihre Entwicklungsbefähigung erklärt, muss die Agentur prüfen, ob
    1. die Organisation nach Punkt 21L.A.172 berechtigt ist, eine Erklärung über ihre Entwicklungsbefähigung abzugeben,
    2. die Erklärung alle in Punkt 21L.A.173(c) genannten Angaben enthält und
    3. die Erklärung keine Angaben enthält, die auf eine Nichteinhaltung der Anforderungen von Hauptabschnitt A Abschnitt J dieses Anhangs hindeuten.
  2. Die Agentur bestätigt den Eingang der Erklärung und weist der die Erklärung abgebenden Person eine individuelle Referenznummer als erklärte Entwicklungsorganisation zu.

21L.B.182 Registrierung einer Erklärung über die Entwicklungsbefähigung

Die Agentur muss die Erklärung über die Entwicklungsbefähigung sowie den erklärten Arbeitsumfang in einer geeigneten Datenbank registrieren, sofern

  1. die Organisation ihre Befähigung in einer Erklärung nach Punkt 21L.A.173 angegeben hat,
  2. die Organisation sich verpflichtet hat, den Pflichten nach Punkt 21L.A.177 nachzukommen,
  3. und sofern keine nach Punkt 21L.B.181 aufgeworfenen Probleme noch ungelöst sind.

21L.B.183 Aufsicht

  1. Die Agentur führt die Aufsicht über die erklärte Entwicklungsorganisation, um zu überprüfen, ob diese die geltenden Anforderungen des Hauptabschnitts A kontinuierlich erfüllt.
  2. Die Aufsicht muss eine Prüfung in der kritischen Entwicklungsphase oder eine physische Inspektion sowie bei jeder neuen Entwicklung der erklärten Entwicklungsorganisation eine Erstmusterprüfung umfassen.

21L.B.184 Aufsichtsprogramm

  1. Die Agentur muss zur Gewährleistung der Einhaltung von Punkt 21L.B.183 ein Aufsichtsprogramm einrichten und aufrechterhalten. Das Aufsichtsprogramm muss die spezifische Natur der Organisation, die Komplexität ihrer Tätigkeiten und die Ergebnisse bisheriger Zertifizierungs- und/oder Aufsichtstätigkeiten berücksichtigen, wobei eine Beurteilung der damit verbundenen Risiken zugrunde gelegt wird. Innerhalb eines jeden Aufsichtsplanungszyklus muss das Aufsichtsprogramm Folgendes enthalten:
    1. Beurteilungen, Audits und Inspektionen und gegebenenfalls
      1. Beurteilungen des Managementsystems und Verfahrensaudits,
      2. Produktaudits einer repräsentativen Stichprobe der Konstruktion und Zertifizierung des Produkts und der Teile, die in den Tätigkeitsbereich der Organisation fallen,
      3. Stichproben der durchgeführten Arbeiten und
      4. unangekündigte Inspektionen.
    2. Besprechungen zwischen dem Leiter der Entwicklungsorganisation und der Agentur, um sicherzustellen, dass beide über wesentliche Aspekte auf dem Laufenden bleiben.
  2. Das Aufsichtsprogramm muss Aufzeichnungen enthalten über die Zeitpunkte, zu denen Beurteilungen, Audits, Inspektionen und Besprechungen fällig sind, und wann solche Beurteilungen, Audits, Inspektionen und Besprechungen effektiv durchgeführt wurden.
  3. Der Aufsichtsplanungszyklus darf 24 Monate nicht überschreiten.
  4. Ungeachtet Buchstabe c kann der Aufsichtsplanungszyklus auf 36 Monate verlängert werden, wenn die Agentur während der vorangegangenen 24 Monate festgestellt hat, dass
    1. die Organisation nachweislich in der Lage ist, die Gefahren für die Flugsicherheit wirksam zu erkennen und die damit verbundenen Risiken zu bewältigen,
    2. die Organisation kontinuierlich nachgewiesen hat, dass sie Punkt 21L.A.178 genügt und die vollständige Kontrolle über alle Änderungen des Konstruktionsmanagementsystems hat,
    3. keine Beanstandungen der Stufe 1 festgestellt wurden,
    4. alle Abhilfemaßnahmen innerhalb des von der Agentur nach Punkt 21L.B.21 akzeptierten oder verlängerten Zeitraums ergriffen wurden.
  5. Ungeachtet Buchstabe c kann der Aufsichtsplanungszyklus weiter auf höchstens 48 Monate verlängert werden, wenn die Organisation zusätzlich zu den Bedingungen in Buchstabe d ein wirksames und fortlaufendes System für Meldungen an die Agentur über die Sicherheitsleistung und die Einhaltung aufsichtsrechtlicher Bestimmungen selbst eingerichtet und die Agentur dieses genehmigt hat.
  6. Der Aufsichtsplanungszyklus kann verkürzt werden, wenn es Hinweise darauf gibt, dass die Sicherheitsleistung der Organisation nachgelassen hat.
  7. Bei Abschluss jedes Aufsichtsplanungszyklus erstellt die Agentur einen Bericht über die Ergebnisse der Aufsicht mit Empfehlungen über die Fortführung der Tätigkeiten der erklärten Entwicklungsorganisation auf der Grundlage ihrer Erklärung über ihre Entwicklungsbefähigung.

21L.B.185 Aufsichtstätigkeiten

  1. Überprüft die Agentur die Konformität der erklärten Entwicklungsorganisation nach Punkt 21L.B.183 und die Einrichtung des Aufsichtsprogramms nach Punkt 21L.B.184, muss sie
    1. den für die Aufsicht zuständigen Mitarbeitern Orientierungshilfen für die Wahrnehmung ihrer Aufgaben an die Hand geben,
    2. Beurteilungen, Audits, Inspektionen und, falls erforderlich, unangekündigte Inspektionen, durchführen,
    3. die erforderlichen Nachweise sammeln, falls weitere Maßnahmen erforderlich sind, einschließlich der in Punkt 21L.B.21 und Punkt 21L.B.22 vorgesehenen Maßnahmen,
    4. die erklärte Entwicklungsorganisation über die Ergebnisse der Aufsichtstätigkeiten informieren.
  2. Die Agentur sammelt und verarbeitet alle Informationen, die sie für die Durchführung der Aufsichtstätigkeiten für erforderlich hält.
  3. Stellt die Agentur eine Nichtkonformität der erklärten Entwicklungsorganisation mit den geltenden Anforderungen des Hauptabschnitts A, mit einem in Hauptabschnitt A geforderten Verfahren oder Handbuch oder mit der vorgelegten Erklärung fest, muss sie nach Punkt 21L.B.21 und Punkt 21L.B.22 verfahren.

21L.B.186 Änderungen von Erklärungen

  1. Nach Erhalt einer Mitteilung über Änderungen nach Punkt 21L.A.178 muss die Agentur deren Vollständigkeit nach Punkt 21L.B.181 überprüfen.
  2. Die Agentur muss ihr nach Punkt 21L.B.184 eingerichtetes Aufsichtsprogramm aktualisieren und untersuchen, ob es erforderlich ist, Bedingungen festzulegen, unter denen die Organisation während der Änderung tätig sein darf.
  3. Betrifft die Änderung einen Aspekt der nach Punkt 21L.B.182 registrierten Erklärung, muss die Agentur das Register aktualisieren.
  4. Nach Abschluss der unter den Buchstaben a bis c genannten Tätigkeiten bestätigt die Agentur der erklärten Entwicklungsorganisation den Eingang der Mitteilung.

Abschnitt K - Teile
(Reserviert)

Abschnitt M - Reparaturverfahren für musterzertifizierte Produkte

21L.B.201 Grundlage der Musterzulassung und geltende Umweltschutzanforderungen im Falle der Genehmigung eines Reparaturverfahrens

Die Agentur muss alle Ergänzungen der Grundlage der Musterzulassung und der geltenden Umweltschutzanforderungen benennen und dem Antragsteller mitteilen, auf die durch Bezugnahme - je nach Sachlage - entweder in der Musterzulassung oder der ergänzenden Musterzulassung verwiesen wird und die sie für notwendig erachtet, um ein dem zuvor festgelegten Niveau gleichwertiges Maß an Sicherheit und Umweltverträglichkeit aufrechtzuerhalten.

21L.B.202 Untersuchung und Erteilung einer Genehmigung für ein Verfahren für geringfügige Reparaturen

  1. Nach Eingang eines Antrags auf Genehmigung eines Verfahrens für eine geringfügige Änderung gegenüber einem musterzertifizierten Produkt auf der Grundlage dieses Anhangs, muss die Agentur das Verfahren für die geringfügige Änderung genehmigen,
    1. sofern der Antragsteller die Daten und Belege vorgelegt hat, mit denen er die Konformität der Änderung mit der geltenden Grundlage der Musterzulassung und den geltenden Umweltschutzanforderungen nach Punkt 21L.B.201 belegt und bestätigt;
    2. sofern die Agentur im Rahmen ihrer Überprüfung der Konformitätsnachweise unter Berücksichtigung der Konstruktionsmerkmale des Reparaturverfahrens, der Komplexität und der gesamten Kritikalität des Reparaturverfahrens sowie der zurückliegenden Erfahrungen mit den Konstruktionstätigkeiten des Antragstellers Folgendes nicht festgestellt hat:
      1. eine etwaige Nichtkonformität mit der Grundlage der Musterzulassung bzw. den geltenden Umweltschutzanforderungen;
      2. etwaige Merkmale oder Eigenschaften, die die Sicherheit oder die Umweltverträglichkeit des dem Reparaturverfahren unterzogenen Produkts für die Zwecke, für die die Zulassung beantragt wurde, gefährden könnten.
  2. Eine Genehmigung für ein Verfahren für geringfügige Reparaturen muss auf die spezifische(n) Konfiguration(en) der Musterzulassung beschränkt werden, auf die sich das Reparaturverfahren bezieht.

21L.B.203 Untersuchung des Antrags auf Genehmigung eines Verfahrens für erhebliche Reparaturen

Nach Eingang eines Antrags auf Genehmigung eines Verfahrens für eine erhebliche Reparatur auf der Grundlage dieses Anhangs ist die Agentur zu Folgendem verpflichtet:

  1. Sie muss den vom Antragsteller vorgelegten Plan für den Konformitätsnachweis sowie sämtliche Aktualisierungen dieses Plans überprüfen, um festzustellen, ob der Plan vollständig ist und die darin vorgeschlagenen Mittel und Methoden für den Nachweis der Konformität mit der Grundlage der Musterzulassung und den nach Punkt 21L.B.201 benannten Umweltschutzanforderungen geeignet sind. Sie muss - bei einem unvollständigen Plan für den Konformitätsnachweis oder ungeeigneten Mitteln und Methoden - dem Antragsteller dies mitteilen und ihn auffordern, Änderungen vorzunehmen.
  2. Sie muss - sofern sie sich vergewissert hat, dass der vorgelegte Plan für den Konformitätsnachweis geeignet ist, es dem Antragsteller zu ermöglichen, die Konformität nachzuweisen - diesen Plan sowie alle nachfolgenden Aktualisierungen dieses Plans genehmigen.
  3. Sie muss die Wahrscheinlichkeit einer nicht identifizierten Nichtkonformität des Verfahrens für eine erhebliche Reparatur mit der Grundlage der Musterzulassung oder den geltenden Umweltschutzanforderungen sowie die mögliche Auswirkung dieser Nichtkonformität auf die Sicherheit oder die Umweltverträglichkeit des Produkts feststellen und ausgehend davon entscheiden, ob eine physische Erstmusterprüfung und Erstmusterbewertung jenes Produkts in der endgültigen geänderten Konfiguration, das dem Reparaturverfahren unterzogen wurde notwendig ist, um die Konformität des Produkts mit der geltenden Grundlage der Musterzulassung zu überprüfen. Sie muss den Antragsteller vor Durchführung der Inspektion und Bewertung informieren.
  4. Sie muss - sofern sie im Zuge der Überprüfung des Plans für den Konformitätsnachweis festgestellt hat, dass das Verfahren für die erhebliche Reparatur Elemente aufweist, die dazu führen könnten, dass eine nicht identifizierte Nichtkonformität mit der Grundlage der Musterzulassung oder den geltenden Umweltschutzanforderungen die Sicherheit oder die Umweltverträglichkeit des veränderten Produkts beeinträchtigt - festlegen, welche Untersuchungen zusätzlich zu den in Buchstabe c genannten durchgeführt werden müssen, um den Konformitätsnachweis zu überprüfen. Die Agentur muss dem Antragsteller mitteilen, welche zusätzlichen Untersuchungen durchgeführt und welche Elemente der Konstruktion hierbei untersucht werden.

21L.B.204 Erteilung einer Genehmigung für ein Verfahren für erhebliche Reparaturen

  1. Nach Eingang eines Antrags auf Genehmigung eines Verfahrens für eine erhebliche Reparatur gegenüber einem musterzertifizierten Produkt auf der Grundlage dieses Anhangs, muss die Agentur das Verfahren für die erhebliche Reparatur unter folgenden Voraussetzungen genehmigen:
    1. Der Antragsteller hat nachgewiesen, dass das Reparaturverfahren und die von diesem betroffenen Bereiche der Grundlage der Musterzulassung und den geltenden Umweltschutzanforderungen genügen, wie sie von der Agentur nach Punkt 21L.B.201 festgelegt und dem Antragsteller mitgeteilt wurden.
    2. Der Antragsteller hat die Konformität nach Punkt 21L.A.208 nachgewiesen und bestätigt.
    3. Der Inhaber der Musterzulassungsdaten hat, sofern der Antragsteller nach Punkt 21L.A.205(b)(5) angegeben hat, dass die Zertifizierungsdaten auf der Grundlage einer Vereinbarung mit dem Inhaber der Musterzulassungsdaten zur Verfügung gestellt wurden,
      1. keine technischen Einwände gegen die nach Punkt 21L.B.204(a)(2) vorgelegten Informationen und
      2. ist bereit, mit dem Inhaber der Genehmigung für das Reparaturverfahren bei der Wahrnehmung aller Pflichten im Hinblick auf die Aufrechterhaltung der Lufttüchtigkeit des dem Reparaturverfahren unterzogenen Produkts zusammenzuarbeiten und damit Punkt 21L.A.210 zu genügen.
    4. Die Agentur hat mittels Überprüfung der Konformitätsnachweise festgestellt, dass Folgendes nicht vorliegt:
      1. eine etwaige Nichtkonformität mit der Grundlage der Musterzulassung bzw. den geltenden Umweltschutzanforderungen;
      2. etwaige Merkmale oder Eigenschaften, die die Sicherheit oder die Umweltverträglichkeit des dem Reparaturverfahren unterzogenen Produkts für die Zwecke, für die die Zulassung beantragt wurde, gefährden könnten.
  2. Eine Genehmigung für ein Verfahren für eine erhebliche Reparatur muss auf die spezifische(n) Konfiguration(en) der Musterzulassung beschränkt werden, auf die sich das Reparaturverfahren bezieht.

21L.B.205 Aufsicht über die Aufrechterhaltung der Lufttüchtigkeit von Produkten, für die ein Reparaturverfahren genehmigt wurde

Stellt die Agentur im Rahmen ihrer Aufsicht über die Aufrechterhaltung der Lufttüchtigkeit, auch über die nach Punkt 21L.A.3 erhaltenen Berichte oder auf andere Weise, eine Nichtkonformität eines Produkts, für das ein Reparaturverfahren genehmigt wurde, mit der Grundlage der Musterzulassung oder den geltenden Umweltschutzanforderungen fest, muss sie dies nach Punkt 21L.B.21 beanstanden oder eine Lufttüchtigkeitsanweisung nach den in Punkt 21L.B.23 festgelegten Bedingungen herausgeben.

21L.B.206 Nicht reparierte Schäden

Wurde ein beschädigtes Produkt nicht repariert und fällt es nicht mehr unter die vorher genehmigten Daten, muss die Agentur, sofern sie hierzu nach Punkt 21L.A.211 aufgefordert wird, eine Bewertung der Auswirkungen auf die Lufttüchtigkeit vornehmen. Die Agentur muss die für einen sicheren Flugbetrieb mit dem beschädigten Produkt erforderlichen Beschränkungen festlegen.

Abschnitt N - Reparaturverfahren für ein Luftfahrzeug, das Gegenstand einer Compliance-Erklärung für die Konstruktion ist

21L.B.221 Erstuntersuchung im Rahmen der Aufsicht in Bezug auf eine Compliance-Erklärung für ein Verfahren für erhebliche Reparaturen bei einem Luftfahrzeug, das Gegenstand einer Compliance-Erklärung für die Konstruktion ist

  1. Nach Eingang einer Compliance-Erklärung für die Konstruktion eines Verfahrens für eine erhebliche Reparatur an einem Luftfahrzeug, das Gegenstand einer Compliance-Erklärung für die Konstruktion ist, muss die Agentur überprüfen, ob das Reparaturverfahren in den Umfang von Punkt 21L.A.221 fällt und ob die Erklärung alle nach Punkt 21L.A.226 geforderten Informationen enthält. Die Agentur bestätigt den Eingang der Erklärung und weist der die Erklärung abgebenden Person eine individuelle Referenznummer für die Compliance-Erklärung für die Konstruktion zu.
  2. Die Agentur muss anhand des mit der Nichtkonformität verbundenen Risikos, dass mit einer Konstruktion kein sicherer oder umweltverträglicher Flugbetrieb möglich ist, entscheiden, ob eine physische Inspektion und Bewertung des Luftfahrzeugs, das einem Verfahren für eine erhebliche Reparatur unterzogen wurde, notwendig ist und, sofern dies der Fall ist, die die Erklärung abgebende Person hiervon unterrichten. Bei der Risikobewertung ist Folgendes zu berücksichtigen:
    1. die Komplexität des Verfahrens für eine erhebliche Reparatur und die Gesamtwirkung auf die Luftfahrzeugstrukturen, die Flugeigenschaften und die Flugsysteme,
    2. die zurückliegende Erfahrung mit physischen Inspektionen der Luftfahrzeuge und Verfahren für erhebliche Reparaturen, die von der die Erklärung abgebenden Person entwickelt wurden,
    3. die Reaktion der die Erklärung abgebenden Person auf etwaige zurückliegende Beanstandungen, die aufgrund einer Nichtkonformität konkret dieses Luftfahrzeugs oder ähnlicher Luftfahrzeuge, die von der die Erklärung abgebenden Person entwickelt wurden und die ebenfalls Gegenstand einer Compliance-Erklärung für die Konstruktion sind, festgestellt wurden.
  3. Findet die Agentur in der Erklärung oder im Rahmen der nach Punkt 21L.B.221(b) durchgeführten physischen Inspektion und Bewertung Belege dafür, dass mit dem Luftfahrzeug, das einem Verfahren für eine erhebliche Reparatur unterzogen wurde, möglicherweise kein sicherer oder umweltverträglicher Flugbetrieb durchgeführt werden kann, muss die Agentur eine Beanstandung nach Punkt 21L.B.21 feststellen.

21L.B.222 Registrierung einer Erklärung über ein Verfahren für erhebliche Reparaturen in Bezug auf ein Luftfahrzeug, das Gegenstand einer Compliance-Erklärung für die Konstruktion ist

  1. Die Agentur muss unter folgenden Voraussetzungen eine Erklärung über ein Verfahren für eine erhebliche Reparatur an einem Luftfahrzeug, das Gegenstand einer Compliance-Erklärung für die Konstruktion ist, registrieren:
    1. Die die Erklärung abgebende Person hat die Konformität nach Punkt 21L.A.226(a) bestätigt.
    2. Die die Erklärung abgebende Person hat der Agentur die nach Punkt 21L.A.226(d) geforderten Dokumente vorgelegt.
    3. Die die Erklärung abgebende Person hat sich verpflichtet, den Pflichten nach Punkt 21L.A.228 nachzukommen.
    4. Es bestehen keine ungelösten Probleme, die sich aus der physischen Inspektion nach Punkt 21L.B.221(b) ergeben haben.
  2. Die Agentur darf eine Erklärung über ein Verfahren für eine erhebliche Reparatur an einem Luftfahrzeug, das Gegenstand einer Compliance-Erklärung für die Konstruktion ist, nur dann registrieren, wenn sich die Registrierung auf die konkrete(n) Konfiguration(en) in der registrierten Compliance-Erklärung für die Konstruktion, auf die sich das Verfahren für die erhebliche Reparatur bezieht, beschränkt.

21L.B.223 Aufsicht über die Aufrechterhaltung der Lufttüchtigkeit in Bezug auf ein Reparaturverfahren, das Gegenstand einer Compliance-Erklärung für die Konstruktion ist

Stellt die Agentur im Rahmen ihrer Aufsicht über die Aufrechterhaltung der Lufttüchtigkeit, auch über die nach Punkt 21L.A.3 erhaltenen Berichte oder auf andere Weise, eine Nichtkonformität eines Reparaturverfahrens, das Gegenstand einer Compliance-Erklärung für die Konstruktion ist, mit den geltenden detaillierten technischen Spezifikationen oder mit den geltenden Umweltschutzanforderungen fest, muss sie dies nach Punkt 21L.B.21 beanstanden oder eine Lufttüchtigkeitsanweisung nach den in Punkt 21L.B.23 festgelegten Bedingungen herausgeben.

Abschnitt O - Zulassung gemäß Europäischer technischer Standardzulassung (ETSO)
(Reserviert)

Abschnitt P - Fluggenehmigung
(reserviert)

Abschnitt Q - Kennzeichnung von Produkten und Teilen
Abschnitt R - Konformitätserklärung für Luftfahrzeuge und Freigabebescheinigungen (EASA-Formblatt 1) für Motoren und Propeller oder Teile davon, die einer Compliance-Erklärung für die Konstruktion entsprechen


1) Verordnung (EU) Nr. 376/2014 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 3. April 2014 über die Meldung, Analyse und Weiterverfolgung von Ereignissen in der Zivilluftfahrt, zur Änderung der Verordnung (EU) Nr. 996/2010 des Europäischen Parlaments und des Rates und zur Aufhebung der Richtlinie 2003/42/EG des Europäischen Parlaments und des Rates und der Verordnungen (EG) Nr. 1321/2007 und (EG) Nr. 1330/2007 der Kommission (ABl. L 122 vom 24.04.2014 S. 18).

2) Verordnung (EU) Nr. 965/2012 der Kommission vom 5. Oktober 2012 zur Festlegung technischer Vorschriften und von Verwaltungsverfahren in Bezug auf den Flugbetrieb gemäß der Verordnung (EG) Nr. 216/2008 des Europäischen Parlaments und des Rates (ABl. L 296 vom 25.10.2012 S. 1).

.

zum Anhang IB (Teil 21 Leicht)Anlagen

EASA-Formblätter

Formblätter dieses Anhangs, die in einer anderen als der englischen Sprache ausgestellt sind, müssen auch eine englische Übersetzung enthalten.

Die nachstehenden Merkmale sind für die Formblätter der EASA ("Agentur der Europäischen Union für Flugsicherheit"), auf die in den Anhängen zu diesem Teil Bezug genommen wird, zwingend vorgeschrieben. Die Mitgliedstaaten müssen für die Erkennbarkeit der EASA-Formblätter sowie für den Ausdruck dieser Formblätter sorgen.

Anlage IEASA-Formblatt 24B - Eingeschränktes Lufttüchtigkeitszeugnis
Anlage IIEASA-Formblatt 45B - Eingeschränktes Lärmzeugnis
Anlage IIIEASA-Formblatt 52B - Konformitätserklärung für Luftfahrzeuge
Anlage IVEASA-Formblatt 53 - Freigabebescheinigung

.

Eingeschränktes Lufttüchtigkeitszeugnis - EASA-Formblatt 24BAnlage I

Zuständige Behörde (LOGO)

Eingeschränktes Lufttüchtigkeitszeugnis (Auf der Grundlage einer Erklärung)

4[Eintragungsmitgliedstaat]

[ZUSTÄNDIGE BEHÖRDE DES MITGLIEDSTAATS]

4
1. Nationalität und Eintragungskennzeichen2. Hersteller und Herstellerbezeichnung des Luftfahrzeugs3. Seriennummer des Luftfahrzeugs
4. Kategorien
5. Dieses eingeschränkte Lufttüchtigkeitszeugnis wird nach Artikel 18 Absatz 2 Buchstabe a der Verordnung (EU) 2018/1139 für das oben genannte Luftfahrzeug ausgestellt, das bei Instandhaltung und Betrieb gemäß den vorstehenden Bestimmungen und Betriebsbeschränkungen als lufttüchtig gilt.

Zusätzlich gilt folgende Einschränkung:

Dieses eingeschränkte Lufttüchtigkeitszeugnis wird auf der Grundlage einer Compliance-Erklärung für die Konstruktion ausgestellt, die nach der Verordnung (EU) Nr. 748/2012 abgegeben wird, und ist in allen EU-Mitgliedstaaten ohne weitere Anforderungen oder Bewertungen gültig und anerkannt. Dieses Zeugnis entspricht nicht allen anwendbaren Standards von Anhang 8 des Abkommens über die Internationale Zivilluftfahrt und ist möglicherweise nicht gültig für den internationalen Luftverkehr über Nicht-EU-Mitgliedstaaten, sofern nicht von den überflogenen Staaten genehmigt.

Ausstellungsdatum:Unterschrift:
6. Dieses eingeschränkte Lufttüchtigkeitszeugnis ist gültig, sofern es nicht durch die zuständige Behörde des Eintragungsmitgliedstaats widerrufen wurde.

Diesem Zeugnis ist eine aktuelle Bescheinigung über die Prüfung der Lufttüchtigkeit beizufügen.

EASA-Formblatt 24B - Ausgabe 1

Dieses Zeugnis ist bei allen Flügen an Bord mitzuführen.

4) 2 Für Zwecke des Eintragungsmitgliedstaates.

.

Eingeschränktes Lärmzeugnis - EASA-Formblatt 45BAnlage II


Für Zwecke des Eintragungsmitgliedstaates.
1.Eintragungsmitgliedstaat
3.Dokumentnummer
2.EINGESCHRÄNKTES LÄRMZEUGNIS (AUF DER GRUNDLAGE EINER ERKLÄRUNG)
4.Eintragungskennzeichen
...
5.Hersteller und Herstellerbezeichnung des Luftfahrzeugs
...
6.Seriennummer des Luftfahrzeugs
...
7.Bezeichnung des Motors
...
8.Bezeichnung des Propellers
...
9.Höchstzulässige Startmasse (kg)
...
10.Zusätzlich vorgenommene Änderungen zur Einhaltung der geltenden Lärmzertifizierungsstandards
...
11.Lärmzertifizierungsstandard
...
12.Startlärmpegel
...
Bemerkungen
13.Dieses eingeschränkte Lärmzeugnis wird nach Artikel 9 der Verordnung (EU) 2018/1139 für das oben genannte Luftfahrzeug ausgestellt, für das die Person, die die Compliance-Erklärung für die Konstruktion nach Anhang Ib (Teil 21 Leicht) der Verordnung (EU) Nr. 748/2012 ausgestellt hat, bestätigt, dass es bei Instandhaltung und Betrieb gemäß den einschlägigen Anforderungen und Betriebsbeschränkungen dem angegebenen Lärmstandard genügt.
14.Datum der Ausstellung ... 15. Unterschrift ...

EASA-Formblatt 45B - Ausgabe 1

.

Konformitätserklärung für ein Luftfahrzeug - EASA-Formblatt 52BAnlage III


KONFORMITÄTSERKLÄRUNG FÜR EIN LUFTFAHRZEUG
1.Herstellungsstaat
2.[MITGLIEDSTAAT] - Mitgliedstaat der Europäischen Union
3.Aktenzeichen der Erklärung
4.Organisation
5.Luftfahrzeugmuster
6.Musterzulassung/Compliance-Erklärung für die Konstruktion - Az.
7.Eintragungskennzeichen des Luftfahrzeugs
8.Kennnummer der Herstellungsorganisation:
9.Angaben zum Motor/Propeller 5
10.Änderungen und/oder Service Bulletins 1
11.Lufttüchtigkeitsanweisungen
12.Konzessionen
13.Befreiungen, Ausnahmen oder Abweichungen 1
14.Bemerkungen
15.(Eingeschränktes) Lufttüchtigkeitszeugnis
16.Zusätzliche Anforderungen
17.Konformitätserklärung

Hiermit wird bescheinigt, dass dieses Luftfahrzeug vollständig

[ ]der Musterzulassung oder
[ ]den in der Erklärung angegebenen Konstruktionsdaten

sowie den in den Feldern 9, 10, 11, 12 und 13 angegebenen Daten entspricht.

Das Luftfahrzeug befindet sich in einem betriebssicheren Zustand.

Das Luftfahrzeug wurde im Flug zufriedenstellend getestet.

18.Unterschrift
19.Name
20.Datum (T/M/J)
21.Aktenzeichnen der erklärten oder genehmigten Herstellungsorganisation (falls zutreffend)

EASA-Formblatt 52B - Ausgabe 1

5) Nicht Zutreffendes streichen.

Anweisungen zur Verwendung der Konformitätserklärung für ein Luftfahrzeug - EASA-Formblatt 52B

1. Zweck und Geltungsbereich

1.1. Der Zweck einer nach Anhang Ib (Teil 21 Leicht) Hauptabschnitt A Abschnitt G oder Abschnitt R oder nach Anhang I (Teil 21) Hauptabschnitt A Abschnitt G ausgestellten Konformitätserklärung für ein Luftfahrzeug (EASA-Formblatt 52B) besteht darin, die Herstellungsorganisation in die Lage zu versetzen, bei der zuständigen Behörde des Eintragungsmitgliedstaats ein Lufttüchtigkeitszeugnis oder eingeschränktes Lufttüchtigkeitszeugnis für ein individuelles Luftfahrzeug beantragen zu können.

2. Allgemeines

2.1. Die Konformitätserklärung muss dem beigefügten Muster entsprechen, einschließlich der Nummerierung und Anordnung der Felder. Die Größe der Felder kann jedoch im Einzelfall geändert werden, allerdings nicht in einem Ausmaß, das die Wiedererkennbarkeit der Konformitätserklärung beeinträchtigt. Im Zweifelsfall ist die zuständige Behörde zu konsultieren.

2.2. Die Konformitätserklärung kann entweder vorgedruckt oder elektronisch generiert werden, in jedem Fall müssen jedoch gedruckte Linien und Zeichen klar und deutlich lesbar sein. Vorgedruckter Text, der mit dem beigefügten Muster übereinstimmt, ist zulässig, sonstige Zertifizierungserklärungen sind unzulässig.

2.3. Die Eintragungen können entweder mit der Schreibmaschine, per Computer oder handschriftlich in Blockbuchstaben erfolgen und müssen gut lesbar sein. Englisch und gegebenenfalls eine oder mehrere Amtssprachen des ausstellenden Mitgliedstaats sind akzeptabel.

2.4. Eine Ausfertigung der Erklärung und aller in Bezug genommenen Anlagen sind von dem genehmigten Herstellungsbetrieb aufzubewahren.

3. Ausfüllen der Konformitätserklärung durch den Aussteller

3.1. Alle Felder sollten ausgefüllt werden, damit das Dokument Gültigkeit erlangt.

3.2. Eine Konformitätserklärung darf der zuständigen Behörde des Eintragungsmitgliedstaats nur ausgestellt werden, wenn die Konstruktion des Luftfahrzeugs und der eingebauten Produkte genehmigt wurde oder bei der Agentur eine Compliance-Erklärung für die Konstruktion registriert wurde.

3.3. Die in den Feldern 9, 10, 11, 12, 13 und 14 zu machenden Angaben können durch Bezugnahme auf separate, angegebene Dokumente erfolgen, die von der Herstellungsorganisation vorgehalten werden, sofern die zuständige Behörde keiner anderen Vorgehensweise zustimmt.

3.4. Die Konformitätserklärung ist nicht zur Aufnahme solcher Artikel vorgesehen, die zur Erfüllung der anwendbaren Betriebsvorschriften möglicherweise einzubauen sind. Einige dieser Artikel können jedoch in Feld 10 oder in die genehmigte Musterbauart oder in die mit der Erklärung bestätigte Luftfahrzeugkonstruktion aufgenommen werden. Die Betreiber werden daher an ihre Verantwortlichkeit erinnert, die Einhaltung der anwendbaren Betriebsvorschriften für ihren jeweiligen Flugbetrieb zu gewährleisten.

Feld 1 Angabe des Herstellungsstaats.

Feld 2 Die zuständige Behörde, der die Ausstellung der Konformitätserklärung obliegt.

Feld 3 In diesem Feld sollte für die Zwecke der Kontrolle und Nachverfolgbarkeit der Konformitätserklärungen eine eindeutige laufende Nummer vorgedruckt werden. Abweichend davon muss die Nummer nicht vorgedruckt werden, wenn das Dokument elektronisch generiert wird und die Programmierung gewährleistet, dass eine eindeutige Nummer vergeben und ausgedruckt wird.

Feld 4 Angabe des vollständigen Namens und der Anschrift des Standorts der Organisation, die die Erklärung ausstellt. Die Angaben dürfen vorgedruckt sein. Logos usw. sind zulässig, sofern sie von der Größe in das Feld passen.

Feld 5 Angabe der vollständigen Bezeichnung des Luftfahrzeugmusters gemäß Musterzulassung und zugehörigem Datenblatt bzw. gemäß der Erklärung über die Luftfahrzeugkonstruktion, die von der Agentur registriert wurde.

Feld 6 Angabe der Aktenzeichen und der Ausgabe der Musterzulassung für das betreffende Luftfahrzeug oder der Registrierungsnummer der Compliance-Erklärung für die Konstruktion.

Feld 7 Ist das Luftfahrzeug eingetragen, ist als Kennzeichen das Eintragungskennzeichen anzugeben. Ist das Luftfahrzeug nicht eingetragen, ist hier das Kennzeichen anzugeben, das von der zuständigen Behörde des Mitgliedstaats und, falls zutreffend, von der zuständigen Behörde eines Drittlands akzeptiert wird.

Feld 8 Angabe der Kennnummer, die die Herstellungsorganisation für die Zwecke der Kontrolle und Nachverfolgbarkeit sowie der Produktunterstützung vergeben hat. Diese wird manchmal auch als "Seriennummer der Herstellungsorganisation" oder als "Werksnummer des Herstellers" bezeichnet.

Feld 9 Angabe der vollständigen Bezeichnung der Motor- und Propellermuster gemäß der entsprechenden Musterzulassung und zugehörigem Datenblatt bzw. gemäß der registrierten Compliance-Erklärung für die Konstruktion. Die Kennnummer der Herstellungsorganisation und der zugehörige Standort sind ebenfalls anzugeben.

Feld 10 Angabe der genehmigten oder erklärten Konstruktionsänderungen gegenüber der Luftfahrzeugdefinition.

Feld 11 Auflistung aller anwendbaren Lufttüchtigkeitsanweisungen (oder gleichwertiger Dokumente) und einer Compliance-Erklärung für die Lufttüchtigkeitsanweisungen zusammen mit einer Beschreibung des Nachweisverfahrens für das betreffende individuelle Luftfahrzeug, auch für die Produkte und eingebauten Bau- und Ausrüstungsteile. Etwaige Fristen für die künftige Einhaltung von Anforderungen sollten angegeben werden.

Feld 12 Genehmigte oder erklärte unbeabsichtigte Abweichungen von der genehmigten Musterbauart, manchmal als Konzessionen, Abweichungen oder Nichteinhaltungen bezeichnet.

Feld 13 Angegeben oder erklärt werden dürfen nur Befreiungen, Ausnahmen oder Abweichungen, denen zugestimmt wurde.

Feld 14 Bemerkungen. Alle Erklärungen, Informationen, besonderen Daten oder Einschränkungen, die Auswirkungen auf die Lufttüchtigkeit des Luftfahrzeugs haben können. Falls keine derartigen Informationen oder Daten vorliegen, ist "KEINE" einzutragen.

Feld 15 Für das beantragte Lufttüchtigkeitszeugnis bitte "Lufttüchtigkeitszeugnis" oder "eingeschränktes Lufttüchtigkeitszeugnis" eintragen.

Feld 16 Zusätzliche, beispielsweise von einem Einfuhrland mitgeteilte Anforderungen sollten in diesem Feld angegeben werden.

Feld 17 Voraussetzung für die Gültigkeit der Konformitätserklärung ist, dass alle Felder des Formblatts vollständig ausgefüllt sind. Eine Ausfertigung des Testflugberichts zusammen mit Berichten über etwaige Mängel und Angaben zu deren Behebung sind von der Herstellungsorganisation aufzubewahren. Der Bericht sollte als zufriedenstellend von dem entsprechenden freigabeberechtigten Personal und einem Mitglied der Flugbesatzung, z.B. dem Testpiloten oder Testflugingenieur, unterzeichnet sein.

Die durchzuführenden Testflüge sind die unter Kontrolle des Qualitätsmanagementelements des Produktionssystems festgelegten Flüge, wie es entweder

1. in Punkt 21L.A.124(b) oder

2. in Punkt 21L.A.273(f) festgelegt ist,

um sicherzustellen, dass das Luftfahrzeug den anwendbaren Konstruktionsdaten entspricht und sich in einem betriebssicheren Zustand befindet.

Eine Auflistung der zur Untermauerung der Aspekte dieser Erklärung beigefügten (oder zur Verfügung gestellten) Unterlagen, die sich auf die Betriebssicherheit des betreffenden Luftfahrzeugs beziehen, sollte von der Herstellungsorganisation aufbewahrt werden.

Feld 18 Die Konformitätserklärung kann von der Person unterzeichnet werden, die von der Herstellungsorganisation in Übereinstimmung mit Punkt 21L.A.125(d) oder Punkt 21L.A.273 dazu bevollmächtigt wurde. Unterschriftsstempel sollten nicht verwendet werden.

Feld 19 Der Namen der Person, die die Erklärung unterzeichnet hat, muss in Maschinenschrift oder ausgedruckt in lesbarer Form angegeben werden.

Feld 20 Das Datum, an dem die Konformitätserklärung unterzeichnet wurde, muss angegeben werden.

Feld 21 Das Aktenzeichen der Zulassung durch die zuständige Behörde sollte angegeben werden.

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Freigabebescheinigung - EASA-Formblatt 53BAnlage VI


FREIGABEBESCHEINIGUNG

[BEZEICHNUNG DER HERSTELLUNGSORGANISATION]

Az. der Herstellungsorganisation:

Freigabebescheinigung auf der Grundlage der Verordnung (EU) Nr. 748/2012 Anhang Ib (Teil 21 Leicht) Punkt 21L.A.126(e) oder Punkt 21L.A.273(8) (Unzutreffendes streichen).

Luftfahrzeug: ... Muster: ... Hersteller-Nr./Registrierung: ...

wurde gemäß Arbeitsauftrag instandgehalten. ...

Kurze Angaben zu den durchgeführten Arbeiten

Es wird bestätigt, dass die angegebenen Arbeiten gemäß der Verordnung (EU) Nr. 748/2012 Anhang Ib (Teil 21 Leicht) Punkt 21L.A.126(e) oder Punkt 21L.A.273(8) (Unzutreffendes streichen) ausgeführt wurden und für das Luftfahrzeug in Bezug auf diese Arbeiten die Freigabe erteilt werden kann und dieses damit in einem betriebssicheren Zustand ist.

Freigabeberechtigtes Personal (Name):

Unterschrift:

Ort:

Datum:. . -. . -. .. . (Tag, Monat, Jahr)

EASA-Formblatt 53B - Ausgabe 1

Anweisungen für das Ausfüllen des Formblatts

Das Feld KURZE ANGABEN ZU DEN DURCHGEFÜHRTEN ARBEITEN im EASA-FORMBLATT 53B sollte einen Verweis auf die zur Durchführung der Arbeiten verwendeten genehmigten Daten enthalten.

Das Feld ORT im EASA-FORMBLATT 53B bezieht sich auf den Ort der Durchführung der Instandhaltungsarbeiten und nicht auf den Standort der Organisation (falls abweichend)”


UWS Umweltmanagement GmbHENDE