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Durchführungsverordnung (EU) 2022/1365 der Kommission vom 4. August 2022 zur Änderung der Durchführungsverordnung (EU) 2017/2470 hinsichtlich der Verwendungsbedingungen für das neuartige Lebensmittel DHA- und EPA-reiches Öl aus Schizochytrium sp
(Text von Bedeutung für den EWR)
(ABl. L 205 vom 05.08.2022 S. 230)
Ergänzende Informationen |
Liste über neuartige Lebensmittel /neuartige Lebensmittelzutaten |
Die Europäische Kommission -
gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,
gestützt auf die Verordnung (EU) 2015/2283 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 25. November 2015 über neuartige Lebensmittel, zur Änderung der Verordnung (EU) Nr. 1169/2011 des Europäischen Parlaments und des Rates und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 258/97 des Europäischen Parlaments und des Rates und der Verordnung (EG) Nr. 1852/2001 der Kommission 1, insbesondere auf Artikel 12,
in Erwägung nachstehender Gründe:
(1) Gemäß der Verordnung (EU) 2015/2283 dürfen in der Union nur zugelassene und in die Unionsliste der neuartigen Lebensmittel aufgenommene neuartige Lebensmittel in Verkehr gebracht werden.
(2) Gemäß Artikel 8 der Verordnung (EU) 2015/2283 wurde mit der Durchführungsverordnung (EU) 2017/2470 der Kommission 2 eine Unionsliste der neuartigen Lebensmittel erstellt.
(3) In der Unionsliste im Anhang der Durchführungsverordnung (EU) 2017/2470 ist DHA- und EPA-reiches Öl aus Schizochytrium sp. als zugelassenes neuartiges Lebensmittel aufgeführt.
(4) Gemäß Artikel 4 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 258/97 des Europäischen Parlaments und des Rates 3 wurde das Inverkehrbringen von DHA- und EPA-reichem Öl aus Schizochytrium sp. als neuartiges Lebensmittel zur Verwendung in einer Reihe von Lebensmitteln genehmigt.
(5) Mit dem Durchführungsbeschluss (EU) 2015/546 der Kommission 4 wurden die Verwendungsbedingungen für DHA- und EPA-reiches Öl aus Schizochytrium sp. geändert. Vor allem wurde der Verwendungszweck von DHA- und EPA-reichem Öl aus Schizochytrium sp. auf weitere Lebensmittel ausgedehnt, nämlich auf Nahrungsergänzungsmittel im Sinne der Richtlinie 2002/46/EG des Europäischen Parlaments und des Rates 5.
(6) Am 8. Dezember 2021 stellte das Unternehmen DSM Nutritional Products (im Folgenden der "Antragsteller") gemäß Artikel 10 Absatz 1 der Verordnung (EU) 2015/2283 bei der Kommission einen Antrag auf Änderung der Verwendungsbedingungen für das neuartige Lebensmittel DHA- und EPA-reiches Öl aus Schizochytrium sp. Der Antragsteller beantragte die Erweiterung des Verwendungszwecks von DHA- und EPA-reichem Öl aus Schizochytrium sp. auf Fisch- und Fleischanaloge in Mengen von 300 mg/100 g bzw. 300 mg/100 g für die allgemeine Bevölkerung.
(7) Die Kommission vertritt die Ansicht, dass die beantragte Aktualisierung der Unionsliste keine Auswirkungen auf die menschliche Gesundheit haben dürfte und eine Sicherheitsbewertung durch die Europäische Behörde für Lebensmittelsicherheit (im Folgenden die "Behörde") gemäß Artikel 10 Absatz 3 der Verordnung (EU) 2015/2283 nicht erforderlich ist. Die beantragte Erweiterung des Verwendungszwecks wird zu Aufnahmemengen an DHA- und EPA-reichem Öl aus Schizochytrium sp. führen, die, kombiniert mit den Aufnahmemengen aus den derzeit zugelassenen Verwendungen des neuartigen Lebensmittels, mit den Aufnahmemengen vergleichbar sind, die von der Behörde als sicher bewertet wurden 6 und die die Genehmigung einer Erweiterung des Verwendungszwecks von DHA- und EPA-reichem Öl aus Schizochytrium sp. mittels des Durchführungsbeschlusses (EU) 2015/546 der Kommission gestützt haben. Daher ist es angezeigt, die Verwendungsbedingungen für das neuartige Lebensmittel DHA- und EPA-reiches Öl aus Schizochytrium sp. dahingehend zu ändern, dass sein Verwendungszweck auf Fisch- und Fleischanaloge erweitert wird.
(8) Die im Antrag enthaltenen Informationen bieten ausreichende Anhaltspunkte dafür, dass die Änderung der Verwendungsbedingungen für das neuartige Lebensmittel den Bedingungen gemäß Artikel 12 der Verordnung (EU) 2015/2283 genügt und genehmigt werden sollte.
(9) Der Anhang der Durchführungsverordnung (EU) 2017/2470 sollte daher entsprechend geändert werden.
(10) Die in dieser Verordnung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Ständigen Ausschusses für Pflanzen, Tiere, Lebensmittel und Futtermittel
- hat folgende Verordnung erlassen:
Der Anhang der Durchführungsverordnung (EU) 2017/2470 wird gemäß dem Anhang der vorliegenden Verordnung geändert.
Diese Verordnung tritt am zwanzigsten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.
Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.
Brüssel, den 4. August 2022
2) Durchführungsverordnung (EU) 2017/2470 der Kommission vom 20. Dezember 2017 zur Erstellung der Unionsliste der neuartigen Lebensmittel gemäß der Verordnung (EU) 2015/2283 des Europäischen Parlaments und des Rates über neuartige Lebensmittel (ABl. L 351 vom 30.12.2017 S. 72).
3) Verordnung (EG) Nr. 258/97 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 27. Januar 1997 über neuartige Lebensmittel und neuartige Lebensmittelzutaten (ABl. L 43 vom 14.02.1997 S. 1).
4) Durchführungsbeschluss (EU) 2015/546 der Kommission vom 31. März 2015 zur Genehmigung einer Erweiterung des Verwendungszwecks von DHA- und EPA-reichem Öl aus der Mikroalge Schizochytrium sp. als neuartige Lebensmittelzutat im Sinne der Verordnung (EG) Nr. 258/97 des Europäischen Parlaments und des Rates (ABl. L 90 vom 02.04.2015 S. 11).
5) Richtlinie 2002/46/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 10. Juni 2002 zur Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über Nahrungsergänzungsmittel (ABl. L 183 vom 12.07.2002 S. 51).
6) Scientific Opinion on the extension of use for DHA and EPA-rich algal oil from Schizochytrium sp. as a Novel Food ingredient (EFSA Journal 2014;12(10):3843)
Anhang |
In Tabelle 1 (Zugelassene neuartige Lebensmittel) des Anhangs der Durchführungsverordnung (EU) 2017/2470 erhält der Eintrag für "DHA- und EPA-reiches Öl aus Schizochytrium sp." folgende Fassung:
Zugelassenes neuartiges Lebensmittel | Bedingungen, unter denen das neuartige Lebensmittel verwendet werden darf | zusätzliche spezifische Kennzeichnungsvorschriften | sonstige Anforderungen | Datenschutz | |
"DHA- und EPA-reiches Öl aus Schizochytrium sp. |
Spezifizierte Lebensmittelkategorie |
Höchstgehalte für die Summe aus DHA und EPA | Die Bezeichnung des neuartigen Lebensmittels, die in der Kennzeichnung des jeweiligen Lebensmittels anzugeben ist, lautet "DHA- und EPA-reiches Öl aus der Mikroalge Schizochytrium sp." | ||
Nahrungsergänzungsmittel im Sinne der Richtlinie 2002/46/EG für Erwachsene, ausgenommen Schwangere und Stillende | 3.000 mg/Tag | ||||
Nahrungsergänzungsmittel im Sinne der Richtlinie 2002/46/EG für Schwangere und Stillende | 450 mg/Tag | ||||
Lebensmittel für besondere medizinische Zwecke im Sinne der Verordnung (EU) Nr. 609/2013 | Entsprechend den besonderen Ernährungsbedürfnissen des Personenkreises, für den die Produkte bestimmt sind | ||||
Tagesrationen für eine gewichtskontrollierende Ernährung im Sinne der Verordnung (EU) Nr. 609/2013 und Mahlzeitersatz für eine gewichtskontrollierende Ernährung | 250 mg/Mahlzeit | ||||
Getränke auf Milchbasis und gleichartige Erzeugnisse, die für Kleinkinder bestimmt sind | 200 mg/100 g | ||||
Getreidebeikost und andere Beikost für Säuglinge und Kleinkinder im Sinne der Verordnung (EU) Nr. 609/2013 | |||||
Lebensmittel zur Deckung des Energiebedarfs bei intensiver Muskelanstrengung, vor allem für Sportler | |||||
Lebensmittel mit Angaben über das Nichtvorhandensein oder das reduzierte Vorhandensein von Gluten gemäß den Anforderungen der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 828/2014 der Kommission | |||||
Backwaren (Brot, Brötchen und Kekse) | |||||
Frühstückscerealien | 500 mg/100 g | ||||
Speisefette | 360 mg/100 g | ||||
Milchprodukt-Analoge, ausgenommen Getränke | 600 mg/100 g bei Käse; 200 mg/100 g bei Sojamilch- und Milchimitationserzeugnissen (ausgenommen Getränke) | ||||
Milchprodukte, ausgenommen Getränke auf Milchbasis | 600 mg/100 g bei Käse; 200 mg/100 g bei Milchprodukten (auch Milch, fromage frais und Joghurtprodukte, ausgenommen Getränke) | ||||
Nichtalkoholische Getränke (einschließlich Milchersatzgetränke und Getränke auf Milchbasis) | 80 mg/100 g | ||||
Getreideriegel | 500 mg/100 g | ||||
Streichfette und Salatsoßen | 600 mg/100 g | ||||
Fischanaloge | 300 mg/100 g | ||||
Fleischanaloge | 300 mg/100 g |
ENDE |