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Durchführungsverordnung (EU) 2017/2470 der Kommission vom 20. Dezember 2017 zur Erstellung der Unionsliste der neuartigen Lebensmittel gemäß der Verordnung (EU) 2015/2283 des Europäischen Parlaments und des Rates über neuartige Lebensmittel
(Text von Bedeutung für den EWR)
(ABl. Nr. L 351 vom 30.12.2017 S. 72;)
▾ Änderungen
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Liste über neuartige Lebensmittel /neuartige Lebensmittelzutaten |
Die Änderung betrifft nicht die deutsche Fassung.
Die Europäische Kommission -
gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,
gestützt auf die Verordnung (EU) 2015/2283 des Europäischen Parlaments und des Rates über neuartige Lebensmittel, zur Änderung der Verordnung (EU) Nr. 1169/2011 des Europäischen Parlaments und des Rates und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 258/97 des Europäischen Parlaments und des Rates und der Verordnung (EG) Nr. 1852/2001 der Kommission 1, insbesondere auf Artikel 8,
in Erwägung nachstehender Gründe:
(1) In der Verordnung (EU) 2015/2283 sind das Inverkehrbringen und die Verwendung neuartiger Lebensmittel in der Union geregelt.
(2) Gemäß Artikel 8 der Verordnung (EU) 2015/2283 ist die Kommission verpflichtet, die Unionsliste der neuartigen Lebensmittel zu erstellen, die gemäß der Verordnung (EG) Nr. 258/97 des Europäischen Parlaments und des Rates 2 genehmigt oder gemeldet worden sind.
(3) Die Unionsliste der neuartigen Lebensmittel gilt unbeschadet anderer Bestimmungen, die in branchenspezifischen Rechtsvorschriften festgelegt sind.
(4) Die in dieser Verordnung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Ständigen Ausschusses für Pflanzen, Tiere, Lebensmittel und Futtermittel
- hat folgende Verordnung erlassen:
Artikel 1 Unionsliste zugelassener neuartiger Lebensmittel
Gemäß Artikel 6 Absatz 1 der Verordnung (EU) 2015/2283 wird die Unionsliste der für das Inverkehrbringen in der Union zugelassenen neuartigen Lebensmittel erstellt und im Anhang der vorliegenden Verordnung dargelegt.
Diese Verordnung tritt am zwanzigsten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.
Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.
Brüssel, den 20. Dezember 2017
2) Verordnung (EG) Nr. 258/97 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 27. Januar 1997 über neuartige Lebensmittel und neuartige Lebensmittelzutaten (ABl. Nr. L 43 vom 14.02.1997 S. 1).
Unionsliste neuartiger Lebensmittel | Anhang 19 22 |
Erste Spalte: Zugelassenes neuartiges Lebensmittel
Zweite Spalte: Bedingungen, unter denen das neuartige Lebensmittel verwendet werden darf. Diese Spalte ist in zwei Unterspalten unterteilt: Spezifizierte Lebensmittelkategorie und Höchstgehalte
Dritte Spalte: zusätzliche spezifische Kennzeichnungsvorschriften
Vierte Spalte: sonstige Anforderungen
Erste Spalte: Zugelassenes neuartiges Lebensmittel
Zweite Spalte: Spezifikationen
Tabelle 1: Zugelassene neuartige Lebensmittel 18 18a 18b 18c 18d 18e 18f 18g 18h 18i 18j 18k 18l 18m 18n 18o 18p 18q 18r 18s 18t 19 19a 19b 19c 19d 19e 19f 19g 19h 19i 20 20a 20b 20c 20d 20e 20f 20g 20h 20i 20j 20k 20l 20m 21 21a 21b 21c 21d 21e 21f 21g 21h 21i 21j 21k 21l 21m 21n 21o 21p 21q 22 22a 22b 22c 22d 22e 22f 22g 22h 22i 22j 22k 22l 22m 22n 22o 22p 22q 23 23a 23b 23c 23d 23e 23f 23g 23h 23i 23j 23k 23l 23m 23n 23o 23p 23q 23r 23s 23t 23u 23v 23w 23x 23y 23z 23aa 24 24a 24b 24c 24d 24e 24f 24g 24h 24i 24j 24k 24l 24m 24n 24o 25 25a 25b 25c
Zugelassenes neuartiges Lebensmittel | Bedingungen, unter denen das neuartige Lebensmittel verwendet werden darf | zusätzliche spezifische Kennzeichnungsvorschriften | sonstige Anforderungen | Datenschutz | ||
Acheta domesticus (Hausgrille, Heimchen), gefroren, getrocknet und pulverförmig
Stand: VO (EU) 2022/188 | Spezifizierte Lebensmittelkategorie | Höchstgehalt (g/100 g) (als solche in Verkehr gebracht oder nach den Anweisungen rekonstituiert) |
| Zugelassen am 3. März 2022. Diese Aufnahme erfolgt auf der Grundlage geschützter wissenschaftlicher Erkenntnisse und wissenschaftlicher Daten, die dem Datenschutz gemäß Artikel 26 der Verordnung (EU) 2015/2283 unterliegen. Antragsteller: Fair Insects BV, Industriestraat 3, 5107 NC Dongen, Niederlande. Solange der Datenschutz gilt, darf das neuartige Lebensmittel nur von Fair Insects BV in der Union in Verkehr gebracht werden, es sei denn, ein späterer Antragsteller erhält die Zulassung für das neuartige Lebensmittel ohne Bezugnahme auf die wissenschaftlichen Erkenntnisse oder wissenschaftlichen Daten, die dem Datenschutz gemäß Artikel 26 der Verordnung (EU) 2015/2283 unterliegen, oder er hat die Zustimmung von Fair Insects BV. Zeitpunkt, zu dem der Datenschutz erlischt: 3. März 2027. | ||
Gefroren | Getrocknet oder pulverförmig | |||||
Acheta domesticus, gefroren, getrocknet und pulverförmig | ||||||
Andere Proteinerzeugnisse als Fleisch-Analoge | 40 | 20 | ||||
Brot und Brötchen | 30 | 10 | ||||
Backwaren, Getreideriegel und gefüllte Teigwaren | 30 | 15 | ||||
Kekse | 30 | 8 | ||||
Erzeugnisse aus Teigwaren (trocken) | 3 | 1 | ||||
Suppen und Suppenkonzentrate oder -pulver | 20 | 5 | ||||
Verarbeitete Kartoffelprodukte, Gerichte aus Leguminosen und Gemüse sowie Erzeugnisse aus Teigwaren oder auf Pizza-Basis | 15 | 5 | ||||
Snacks auf Maismehlbasis | 40 | 20 | ||||
Bierähnliche Getränke, Mischungen für alkoholische Getränke | 1 | 1 | ||||
Nüsse, Ölsamen und Kichererbsen | 40 | 25 | ||||
Soßen | 30 | 10 | ||||
Fleischzubereitungen | 40 | 16 | ||||
Fleisch-Analoge | 80 | 50 | ||||
Schokoladenerzeugnisse | 30 | 10 | ||||
Gefrorene fermentierte Erzeugnisse auf Milchbasis | 15 | 5 |
Zugelassenes neuartiges Lebensmittel | Bedingungen, unter denen das neuartige Lebensmittel verwendet werden darf | zusätzliche spezifische Kennzeichnungsvorschriften | sonstige Anforderungen | Datenschutz | |
Teilweise entfettetes Pulver aus Acheta domesticus (Hausgrille)
Stand: VO (EU) 2023/5 | Spezifizierte Lebensmittelkategorie | Höchstgehalte (g/100 g) (als solches in Verkehr gebracht oder nach den Anweisungen rekonstituiert) |
| Zugelassen am 24.1.2023. Diese Aufnahme erfolgt auf der Grundlage eigentumsrechtlich geschützter wissenschaftlicher Erkenntnisse und wissenschaftlicher Daten, die dem Datenschutz gemäß Artikel 26 der Verordnung (EU) 2015/2283 unterliegen. Antragsteller: "Cricket One Co. Ltd", 383/3/51 Quang Trung street, Ward 10, Go Vap district, Ho Chi Minh City, Vietnam. Solange der Datenschutz gilt, darf das neuartige Lebensmittel "Teilweise entfettetes Pulver aus Acheta domesticus (Hausgrille)" nur von "Cricket One Co. Ltd" in der Union in Verkehr gebracht werden, es sei denn, ein späterer Antragsteller erhält die Zulassung für das neuartige Lebensmittel ohne Bezugnahme auf die eigentumsrechtlich geschützten wissenschaftlichen Erkenntnisse oder wissenschaftlichen Daten, die dem Datenschutz gemäß Artikel 26 der Verordnung (EU) 2015/2283 unterliegen, oder er hat die Zustimmung von "Cricket One Co. Ltd". | |
Mehrkornbrot und -brötchen; Cracker und Brotstangen | 2 | ||||
Getreideriegel | 3 | ||||
Vormischungen für Backwaren (trocken) | 3 | ||||
Kekse | 1,5 | ||||
Erzeugnisse aus Teigwaren (trocken) | 0,25 | ||||
Gefüllte Erzeugnisse aus Teigwaren (trocken) | 3 | ||||
Soßen | 1 | ||||
Verarbeitete Kartoffelerzeugnisse, Gerichte auf Basis von Leguminosen und Gemüse, Pizza, Gerichte auf Basis von Teigwaren | 1 | ||||
Molkenpulver | 3 | ||||
Fleischanaloge | 5 | ||||
Suppen und Suppenkonzentrate oder -pulver | 1 | ||||
Snacks auf Maismehlbasis | 4 | ||||
Bierähnliche Getränke | 0,1 | ||||
Schokoladenerzeugnisse | 2 | ||||
Nüsse und Ölsaaten | 2 | ||||
Snacks außer Chips | 5 | ||||
Fleischzubereitungen | 2 | ||||
.Zugelassenes neuartiges Lebensmittel |
.Bedingungen, unter denen das neuartige Lebensmittel verwendet werden darf |
.zusätzliche spezifische Kennzeichnungsvorschriften |
sonstige Anforderungen |
Datenschutz | |
N-Acetyl-D-Neuraminsäure |
Spezifizierte Lebensmittelkategorie |
Höchstgehalte | Die Bezeichnung des neuartigen Lebensmittels, die in der Kennzeichnung des jeweiligen Lebensmittels anzugeben ist, lautet " N-Acetyl-D-Neuraminsäure".
Nahrungsergänzungsmittel, die N-Acetyl-D-Neuraminsäure enthalten, werden mit dem Hinweis versehen, dass das Nahrungsergänzungsmittel nicht an Säuglinge, Kleinkinder oder Kinder unter 10 Jahren verabreicht werden sollte, wenn sie innerhalb eines Zeitraums von 24 Stunden Muttermilch oder andere Lebensmittel mit zugesetzter N-Acetyl-D-Neuraminsäure verzehren. | ||
Säuglingsanfangsnahrung und Folgenahrung im Sinne der Verordnung (EU) Nr. 609/2013 1 | 0,05 g/l rekonstituierte Nahrung | ||||
Getreidebeikost und andere Beikost für Säuglinge und Kleinkinder im Sinne der Verordnung (EU) Nr. 609/2013 | 0,05 g/kg feste Nahrung | ||||
Lebensmittel für besondere medizinische Zwecke für Säuglinge und Kleinkinder im Sinne der Verordnung (EU) Nr. 609/2013 | Im Einklang mit den besonderen Ernährungsanforderungen von Säuglingen und Kleinkindern, für die die Erzeugnisse bestimmt sind, aber keinesfalls mehr als die Höchstgehalte, die für die den Erzeugnissen entsprechende Kategorie in der Tabelle festgelegt ist | ||||
Tagesrationen für eine gewichtskontrollierende Ernährung im Sinne der Verordnung (EU) Nr. 609/2013 | 0,2 g/l (Getränke) 1,7 g/kg (Riegel) | ||||
Lebensmittel mit Angaben über das Nichtvorhandensein oder das reduzierte Vorhandensein von Gluten gemäß den Anforderungen der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 828/2014 der Kommission 2 | 1,25 g/kg | ||||
Nicht aromatisierte pasteurisierte und (auch durch Ultrahocherhitzung) sterilisierte Erzeugnisse auf Milchbasis | 0,05 g/l | ||||
Nicht aromatisierte fermentierte Milchprodukte, die nach der Fermentation wärmebehandelt wurden, sowie aromatisierte fermentierte Milchprodukte, auch wärmebehandelt | 0,05 g/l (Getränke) 0,4 g/kg (feste Nahrung) | ||||
Milchprodukt-Analoge, auch Getränkeweißer | 0,05 g/l (Getränke) 0,25 g/kg (feste Nahrung) | ||||
Getreideriegel | 0,5 g/kg | ||||
Tafelsüßen | 8,3 g/kg | ||||
Getränke auf Obst- und Gemüsebasis | 0,05 g/l | ||||
Aromatisierte Getränke | 0,05 g/l | ||||
Kaffee, Tee, Kräuter- und Früchtetee, Zichorie; Auszüge aus Tee, Kräuter- und Früchtetee und Zichorie; Tee-, Pflanzen-, Frucht- und Getreideaufgusszubereitungen | 0,2 g/kg | ||||
Nahrungsergänzungsmittel im Sinne der Richtlinie 2002/46/EG 3 | 300 mg/Tag für die allgemeine Bevölkerung über 10 Jahren
55 mg/Tag für Säuglinge 130 mg/Tag für Kleinkinder 250 mg/Tag für Kinder zwischen 3 und 10 Jahren | ||||
Getrocknetes Fruchtfleisch von Adansonia digitata (Baobab) | Keine Angabe | Die Bezeichnung des neuartigen Lebensmittels, die in der Kennzeichnung des jeweiligen Lebensmittels anzugeben ist, lautet "Baobab-Fruchtfleisch". | |||
Extrakt aus Zellkulturen von Ajuga reptans |
Spezifizierte Lebensmittelkategorie |
Höchstgehalte | |||
Nahrungsergänzungsmittel im Sinne der Richtlinie 2002/46/EG | Im Einklang mit der normalen Verwendung in Nahrungsergänzungsmitteln aus einem vergleichbaren Extrakt aus den blühenden oberirdischen Teilen von Ajuga reptans | ||||
Akkermansia muciniphila (pasteurisiert)
Stand: VO (EU) 2022/168 | Spezifizierte Lebensmittelkategorie | Höchstgehalte | |||
Lebensmittel für besondere medizinische Zwecke im Sinne der Verordnung (EU) Nr. 609/2013 für Erwachsene, ausgenommen Schwangere und Stillende | 3,4 × 1010 Zellen/Tag | Die Bezeichnung des neuartigen Lebensmittels, die in der Kennzeichnung des jeweiligen Lebensmittels anzugeben ist, lautet "pasteurisierte Akkermansia muciniphila". | Zugelassen am 1. März 2022. Diese Aufnahme erfolgt auf der Grundlage geschützter wissenschaftlicher Erkenntnisse und wissenschaftlicher Daten, die dem Datenschutz gemäß Artikel 26 der Verordnung (EU) 2015/2283 unterliegen.
Antragsteller:
A-Mansia Biotech S.A., rue Granbonpré, 11, Bâtiment H, 1435 Mont-Saint-Guibert.
Belgien.
Solange der Datenschutz gilt, darf das neuartige Lebensmittel "pasteurisierte Akkermansia muciniphila" nur von A-Mansia Biotech S.A. in der Union in Verkehr gebracht werden, es sei denn, ein späterer Antragsteller erhält die Zulassung für das neuartige Lebensmittel ohne Bezugnahme auf die geschützten wissenschaftlichen Erkenntnisse oder wissenschaftlichen Daten, die dem Datenschutz gemäß Artikel 26 der Verordnung (EU) 2015/2283 unterliegen, oder er hat die Zustimmung von Mansia Biotech S.A. | ||
Nahrungsergänzungsmittel im Sinne der Richtlinie 2002/46/EG für Erwachsene, ausgenommen Schwangere und Stillende | 3,4 × 1010 Zellen/Tag | Die Kennzeichnung von Nahrungsergänzungsmitteln, die pasteurisierte Akkermansia muciniphila enthalten, muss mit dem Hinweis versehen sein, dass sie nur von Erwachsenen mit Ausnahme von Schwangeren und Stillenden verzehrt werden sollten. | |||
L-Alanyl-L-Glutamin |
Spezifizierte Lebensmittelkategorie |
Höchstgehalte | |||
Nahrungsergänzungsmittel im Sinne der Richtlinie 2002/46/EG | |||||
Lebensmittel für besondere medizinische Zwecke im Sinne der Verordnung (EU) Nr. 609/2013, ausgenommen Lebensmittel für Säuglinge und Kleinkinder | |||||
Getränke zur Deckung des Energiebedarfs bei intensiver Muskelanstrengung, vor allem für Sportler | |||||
Algenöl aus der Mikroalge Ulkenia sp. |
Spezifizierte Lebensmittelkategorie |
Höchstgehalte an DHA | Die Bezeichnung des neuartigen Lebensmittels, die in der Kennzeichnung des jeweiligen Lebensmittels anzugeben ist, lautet "Öl aus der Mikroalge Ulkenia sp.". | ||
Backwaren (Brot, Brötchen und Kekse) | 200 mg/100 g | ||||
Getreideriegel | 500 mg/100 g | ||||
Nichtalkoholische Getränke (einschließlich Getränke auf Milchbasis) | 60 mg/100 ml | ||||
Allanblackia-Saatöl
Stand: VO (EU) 2019/110 |
Spezifizierte Lebensmittelkategorie |
Höchstgehalte | Die Bezeichnung des neuartigen Lebensmittels, die in der Kennzeichnung des jeweiligen Lebensmittels anzugeben ist, lautet " Allanblackia-Saatöl". | ||
Gelbe Streichfette und Brotaufstriche auf Sahnebasis | 30 g/100 g | ||||
Mischungen aus pflanzlichen Ölen * und Milch (die unter die Lebensmittelkategorie "Milchprodukt-Analoge, auch Getränkeweißer" fallen) | 30 g/100 g | ||||
*) Ausgenommen Olivenöl und Oliventresteröl im Sinne des Anhangs VII Teil VIII der Verordnung (EU) Nr. 1308/2013. | |||||
Blattextrakt aus Aloe macroclada Baker |
Spezifizierte Lebensmittelkategorie |
Höchstgehalte | |||
Nahrungsergänzungsmittel im Sinne der Richtlinie 2002/46/EG | Im Einklang mit der normalen Verwendung eines vergleichbaren Gels aus Aloe vera (L.) Burm. in Nahrungsergänzungsmitteln |
Zugelassenes neuartiges Lebensmittel | Bedingungen, unter denen das neuartige Lebensmittel verwendet werden darf | Zusätzliche spezifische Kennzeichnungsvorschriften | Sonstige Anforderungen | Datenschutz | |
Saft aus den Stängeln der Pflanze Angelica keiskei ("Ashitaba-Stängelsaft")
Stand: VO (EU) 2024/2061 | Spezifizierte Lebensmittelkategorie | Höchstgehalte (für den Saft) | Die Bezeichnung des neuartigen Lebensmittels, die in der Kennzeichnung des jeweiligen Lebensmittels anzugeben ist, lautet "Ashitaba-Stängelsaft (Angelica keiskei)".
Die Kennzeichnung von Nahrungsergänzungsmitteln, die den Saft aus den Stängeln der Pflanze Angelica keiskei(Ashitaba-Stängelsaft) enthalten, muss mit dem Hinweis versehen sein, dass sie nur von Erwachsenen mit Ausnahme von Schwangeren und Stillenden verzehrt werden sollten. | Zugelassen am 20. August 2024. Diese Aufnahme erfolgt auf der Grundlage geschützter wissenschaftlicher Erkenntnisse und wissenschaftlicher Daten, die gemäß Artikel 26 der Verordnung (EU) 2015/2283 dem Datenschutz unterliegen. Antragsteller: Japan Bio Science Laboratory (JBSL)-USA, Inc., 1547 Palos Verdes Mall No 131, Walnut Creek, California 94597, Vereinigte Staaten von Amerika. Solange der Datenschutz gilt, darf das neuartige Lebensmittel - Saft aus den Stängeln der Pflanze Angelica keiskei ("Ashitaba-Stängelsaft") - nur von Japan Bio Science Laboratory (JBSL)-USA, Inc.in der Union in Verkehr gebracht werden, es sei denn, ein späterer Antragsteller erhält die Zulassung für das neuartige Lebensmittel ohne Bezugnahme auf die wissenschaftlichen Erkenntnisse oder wissenschaftlichen Daten, die dem Datenschutz gemäß Artikel 26 der Verordnung (EU) 2015/2283 unterliegen, oder er hat die Zustimmung von Japan Bio Science Laboratory (JBSL)-USA, Inc.Zeitpunkt, zu dem der Datenschutz erlischt: 20. August 2029. | |
Nahrungsergänzungsmittel im Sinne der Richtlinie 2002/46/EG für Erwachsene, ausgenommen Schwangere und Stillende | 137 mg/Tag | ||||
Zugelassenes neuartiges Lebensmittel | Bedingungen, unter denen das neuartige Lebensmittel verwendet werden darf | Zusätzliche spezifische Kennzeichnungsvorschriften | Sonstige Anforderungen | Datenschutz | |
Larven von Alphitobius diaperinus (Getreideschimmelkäfer), gefroren, als Paste, getrocknet und in Pulverform
Stand: VO (EU) 2023/58 | Spezifizierte Lebensmittelkategorie | Höchstgehalte (g/100 g) |
| Zugelassen am 26.1.2023. Diese Aufnahme erfolgt auf der Grundlage eigentumsrechtlich geschützter wissenschaftlicher Daten, die dem Datenschutz gemäß Artikel 26 der Verordnung (EU) 2015/2283 unterliegen. Antragsteller: Ynsect NL B.V., Harderwijkerweg 141B, 3852 AB Ermelo, Niederlande. Solange der Datenschutz gilt, darf das neuartige Lebensmittel nur von Ynsect NL B.V. in der Union in Verkehr gebracht werden, es sei denn, ein späterer Antragsteller erhält die Zulassung für das neuartige Lebensmittel ohne Bezugnahme auf die eigentumsrechtlich geschützten wissenschaftlichen Daten, die dem Datenschutz gemäß Artikel 26 der Verordnung (EU) 2015/2283 unterliegen, oder er hat die Zustimmung von Ynsect NL B.V. Zeitpunkt, zu dem der Datenschutz erlischt: 26.1.2028. | |
Getreideriegel | 25 (getrocknet) 25 (Pulver) | ||||
Brot und Brötchen | 20 (Pulver) | ||||
Verarbeitetes Getreide und Frühstückscerealien | 10 (getrocknet) 10 (Pulver) | ||||
Porridge | 15 (Pulver) | ||||
Vormischungen (trocken) für Backwaren | 10 (Pulver) | ||||
Getrocknete Erzeugnisse aus Teigwaren | 10 (Pulver) | ||||
Gefüllte Erzeugnisse aus Teigwaren | 28 (gefroren oder als Paste) 10 (Pulver) | ||||
Molkenpulver | 35 (Pulver) | ||||
Suppen | 15 (Pulver) | ||||
Gerichte auf Getreide-, Teigwarenbasis | 5 (Pulver) | ||||
Gerichte auf Pizzabasis | 5 (getrocknet) 5 (Pulver) | ||||
Nudeln | 10 (Pulver) | ||||
Snacks außer Chips | 10 (getrocknet) 10 (Pulver) | ||||
Chips | 10 (Pulver) | ||||
Cracker und Brotstangen | 10 (Pulver) | ||||
Erdnussbutter | 15 (Pulver) | ||||
Verzehrfertige herzhafte Sandwiches | 20 (Pulver) | ||||
Fleischzubereitungen | 14 (gefroren oder als Paste) 5 (Pulver) | ||||
Fleischanaloge | 40 (gefroren oder als Paste) 15 (Pulver) | ||||
Analoge von Milch und Milchprodukten | 10 (Pulver) | ||||
Schokoladenerzeugnisse | 5 (Pulver) | ||||
Nahrungsergänzungsmittel im Sinne der Richtlinie 2002/46/EG für Erwachsene | 4 g/Tag (Pulver) | ||||
Öl aus antarktischem Krill (Euphausia superba) |
Spezifizierte Lebensmittelkategorie |
Höchstgehalte für die Summe aus DHA und EPA | Die Bezeichnung des neuartigen Lebensmittels, die in der Kennzeichnung des jeweiligen Lebensmittels anzugeben ist, lautet "Lipidextrakt aus dem Krebstier antarktischer Krill (Euphausia superba)". | ||
Milchprodukte, ausgenommen Getränke auf Milchbasis | 200 mg/100 g oder für Käseprodukte 600 mg/100 g | ||||
Milchprodukt-Analoge, ausgenommen Getränke | 200 mg/100 g oder für Käseprodukt-Analoge 600 mg/100 g | ||||
Nichtalkoholische Getränke
Getränke auf Milchbasis Milchersatzgetränke | 80 mg/100 ml | ||||
Streichfette und Salatsoßen | 600 mg/100 g | ||||
Speisefette | 360 mg/100 ml | ||||
Frühstückscerealien | 500 mg/100 g | ||||
Backwaren (Brot, Brötchen und Kekse) | 200 mg/100 g | ||||
Getreideriegel | 500 mg/100 g | ||||
Nahrungsergänzungsmittel im Sinne der Richtlinie 2002/46/EG | 3.000 mg/Tag für die allgemeine Bevölkerung
450 mg/Tag für Schwangere und Stillende | ||||
Lebensmittel für besondere medizinische Zwecke im Sinne der Verordnung (EU) Nr. 609/2013 | Entsprechend den besonderen Ernährungsbedürfnissen des Personenkreises, für den die Erzeugnisse bestimmt sind | ||||
Tagesrationen für eine gewichtskontrollierende Ernährung im Sinne der Verordnung (EU) Nr. 609/2013 und Mahlzeitersatz für eine gewichtskontrollierende Ernährung | 250 mg/Mahlzeit | ||||
Getreidebeikost und andere Beikost für Säuglinge und Kleinkinder im Sinne der Verordnung (EU) Nr. 609/2013 | 200 mg/100 ml | ||||
Lebensmittel zur Deckung des Energiebedarfs bei intensiver Muskelanstrengung, vor allem für Sportler | |||||
Lebensmittel mit Angaben über das Nichtvorhandensein oder das reduzierte Vorhandensein von Gluten gemäß den Anforderungen der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 828/2014 der Kommission | |||||
Phospholipidreiches Öl aus antarktischem Krill (Euphausia superba) |
Spezifizierte Lebensmittelkategorie |
Höchstgehalte für die Summe aus DHA und EPA | Die Bezeichnung des neuartigen Lebensmittels, die in der Kennzeichnung des jeweiligen Lebensmittels anzugeben ist, lautet "Lipidextrakt aus dem Krebstier antarktischer Krill (Euphausia superba)". | ||
Milchprodukte, ausgenommen Getränke auf Milchbasis | 200 mg/100 g oder für Käseprodukte 600 mg/100 g | ||||
Milchprodukt-Analoge, ausgenommen Getränke | 200 mg/100 g oder für Käseprodukt-Analoge 600 mg/100 g | ||||
Nichtalkoholische Getränke
Getränke auf Milchbasis Milchersatzgetränke | 80 mg/100 ml | ||||
Streichfette und Salatsoßen | 600 mg/100 g | ||||
Speisefette | 360 mg/100 ml | ||||
Frühstückscerealien | 500 mg/100 g | ||||
Backwaren (Brot, Brötchen und Kekse) | 200 mg/100 g | ||||
Getreideriegel | 500 mg/100 g | ||||
Nahrungsergänzungsmittel im Sinne der Richtlinie 2002/46/EG | 3.000 mg/Tag für die allgemeine Bevölkerung
450 mg/Tag für Schwangere und Stillende | ||||
Lebensmittel für besondere medizinische Zwecke im Sinne der Verordnung (EU) Nr. 609/2013 | Entsprechend den besonderen Ernährungsbedürfnissen des Personenkreises, für den die Erzeugnisse bestimmt sind | ||||
Tagesrationen für eine gewichtskontrollierende Ernährung im Sinne der Verordnung (EU) Nr. 609/2013 und Mahlzeitersatz für eine gewichtskontrollierende Ernährung | 250 mg/Mahlzeit | ||||
Getreidebeikost und andere Beikost für Säuglinge und Kleinkinder im Sinne der Verordnung (EU) Nr. 609/2013 | 200 mg/100 ml | ||||
Lebensmittel zur Deckung des Energiebedarfs bei intensiver Muskelanstrengung, vor allem für Sportler | |||||
Lebensmittel mit Angaben über das Nichtvorhandensein oder das reduzierte Vorhandensein von Gluten gemäß den Anforderungen der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 828/2014 der Kommission | |||||
Biomasse aus Apfel-Zellkultur
Stand: VO (EU) 2023/2847 | Spezifizierte Lebensmittelkategorie | Höchstgehalte | |||
Nahrungsergänzungsmittel im Sinne der Richtlinie 2002/46/EG für Erwachsene | 0,15 mg/Tag |
| |||
Arachidonsäurereiches Öl aus dem Pilz Mortierella alpina
Stand: VO (EU) 2021/1318 |
Spezifizierte Lebensmittelkategorie |
Höchstgehalte | Die Bezeichnung des neuartigen Lebensmittels, die in der Kennzeichnung des jeweiligen Lebensmittels anzugeben ist, lautet "Öl aus Mortierella alpina" oder " Mortierella-alpina-Öl. | ||
Säuglingsanfangsnahrung und Folgenahrung im Sinne der Verordnung (EU) Nr. 609/2013 | Gemäß der Verordnung (EU) Nr. 609/2013 | ||||
Lebensmittel für besondere medizinische Zwecke für Säuglinge im Sinne der Verordnung (EU) Nr. 609/2013 | Gemäß der Verordnung (EU) Nr. 609/2013 | ||||
Arganöl aus Argania spinosa |
Spezifizierte Lebensmittelkategorie |
Höchstgehalte | Die Bezeichnung des neuartigen Lebensmittels, die in der Kennzeichnung des jeweiligen Lebensmittels anzugeben ist, lautet "Arganöl", und bei Verwendung als Würzmittel ist das Etikett mit dem Hinweis "Pflanzenöl ausschließlich zur Verwendung als Würzmittel" zu versehen. | ||
Als Würzmittel | Keine Angabe | ||||
Nahrungsergänzungsmittel im Sinne der Richtlinie 2002/46/EG | Im Einklang mit einer normalen Verwendung als pflanzliches Speiseöl | ||||
Spezifizierte Lebensmittelkategorie |
Höchstgehalte | Die Bezeichnung des neuartigen Lebensmittels, die in der Kennzeichnung des jeweiligen Lebensmittels anzugeben ist, lautet "Astaxanthinreiches Oleoresin aus der Alge Haematococcus pluvialis".
Die Kennzeichnung von Nahrungsergänzungsmitteln, die Astaxanthinreiches Oleoresin aus der Alge Haematococcus pluvialis enthalten, muss den Hinweis tragen, dass sie nicht von Säuglingen, Kindern und Jugendlichen unter 14 Jahren verzehrt werden sollten. | |||
Nahrungsergänzungsmittel im Sinne der Richtlinie 2002/46/EG, ausgenommen Säuglinge, Kleinkinder, Kinder und Jugendliche unter 14 Jahren | 40-80 mg Oleoresin pro Tag, was ≤ 8 mg Astaxanthin pro Tag entspricht | ||||
Astaxanthinreiches Oleoresin aus der Alge Haematococcus pluvialis | Spezifizierte Lebensmittelkategorie | Höchstgehalte für Astaxanthin | Die Bezeichnung des neuartigen Lebensmittels, die in der Kennzeichnung des jeweiligen Lebensmittels anzugeben ist, lautet "Astaxanthinreiches Oleoresin aus der Alge Haematococcus pluvialis". Die Kennzeichnung von Nahrungsergänzungsmitteln, die Astaxanthinreiches Oleoresin aus der Alge Haematococcus pluvialis enthalten, muss den Hinweis tragen, dass sie nicht verzehrt werden sollten:
_________ | ||
Nahrungsergänzungsmittel im Sinne der Richtlinie 2002/46/EG, ausgenommen solche für Säuglinge und Kleinkinder | 2,3 mg Astaxanthin pro Tag für Kinder zwischen 3 und 10 Jahren | ||||
5,7 mg Astaxanthin pro Tag für Jugendliche zwischen 10 und 14 Jahren | |||||
8 mg Astaxanthin pro Tag für die allgemeine Bevölkerung über 14 Jahren |
Zugelassenes neuartiges Lebensmittel | Bedingungen, unter denen das neuartige Lebensmittel verwendet werden darf | zusätzliche spezifische Kennzeichnungsvorschriften | sonstige Anforderungen | Datenschutz | |
Basilikumsamen (Ocimum basilicum) |
Spezifizierte Lebensmittelkategorie |
Höchstgehalte | |||
Fruchtsaft und Frucht-/Gemüsesaftmischungen | 3 g/200 ml bei Zugabe von ganzen Basilikumsamen (cimum basilicum) | ||||
Beta-Glucan aus Mikroalgen der Art Euglena gracilis
Stand: VO (EU) 2024/1046 | Spezifizierte Lebensmittelkategorie | Höchstgehalte | Die Bezeichnung des neuartigen Lebensmittels, die in der Kennzeichnung des jeweiligen Lebensmittels anzugeben ist, lautet "Beta-Glucan aus Mikroalgen der Art Euglena gracilis". | Zugelassen am 30. April 2024. Diese Aufnahme erfolgt auf der Grundlage geschützter wissenschaftlicher Erkenntnisse und wissenschaftlicher Daten, die dem Datenschutz gemäß Artikel 26 der Verordnung (EU) 2015/2283 unterliegen.
Antragsteller: Kemin Foods L.C., 1900 Scott Avenue, Des Moines, IA 50317, Vereinigte Staaten. Solange der Datenschutz gilt, darf das neuartige Lebensmittel "Beta-Glucan aus Mikroalgen der Art Euglena gracilis" nur von Kemin Foods L.C. in der Union in Verkehr gebracht werden, es sei denn, ein späterer Antragsteller erhält die Zulassung für das neuartige Lebensmittel ohne Bezugnahme auf die geschützten wissenschaftlichen Erkenntnisse oder wissenschaftlichen Daten, die dem Datenschutz gemäß Artikel 26 der Verordnung (EU) 2015/2283 unterliegen, oder er hat die Zustimmung von Kemin Foods L.C. Zeitpunkt, zu dem der Datenschutz erlischt: 30. April 2029. | |
Getreideriegel | 670 mg/100 g | ||||
Tagesrationen für eine gewichtskontrollierende Ernährung im Sinne der Verordnung (EU) Nr. 609/2013 | 600 mg/Tag | ||||
Nahrungsergänzungsmittel im Sinne der Richtlinie 2002/46/EG, ausgenommen solche für Säuglinge und Kleinkinder | 100 mg/Tag für Kinder im Alter von 3 bis 9 Jahren 150 mg/Tag für Kinder im Alter von 10 bis 17 Jahren 200 mg/Tag für Erwachsene |
| |||
Betain |
Spezifizierte Lebensmittelkategorie |
Höchstgehalte 7 | Die Bezeichnung des neuartigen Lebensmittels, die in der Kennzeichnung des jeweiligen Lebensmittels anzugeben ist, lautet "Betain".
Die Kennzeichnung von Lebensmitteln, die Betain enthalten, muss mit dem Hinweis versehen sein, dass die Lebensmittel nicht verzehrt werden sollten, wenn am selben Tag auch Nahrungsergänzungsmittel konsumiert werden, die Betain enthalten. | Zugelassen am 22. August 2019. Diese Aufnahme erfolgt auf der Grundlage geschützter wissenschaftlicher Erkenntnisse und wissenschaftlicher Daten, die dem Datenschutz gemäß Artikel 26 der Verordnung (EU) 2015/2283 unterliegen.
Antragsteller: DuPont Nutrition Biosciences ApS, Langebrogade 1 Kopenhagen K, DK-1411, Dänemark. Solange der Datenschutz gilt, darf das neuartige Lebensmittel "Betain" nur von DuPont Nutrition Biosciences ApS in der Union in Verkehr gebracht werden, es sei denn, ein späterer Antragsteller erhält die Zulassung für das neuartige Lebensmittel ohne Bezugnahme auf die wissenschaftlichen Erkenntnisse oder wissenschaftlichen Daten, die dem Datenschutz gemäß Artikel 26 der Verordnung (EU) 2015/2283 unterliegen, oder er hat die Zustimmung von DuPont Nutrition Biosciences ApS. Zeitpunkt, zu dem der Datenschutz erlischt: 22. August 2024. | |
Getränkepulver, isotonische Getränke und Energydrinks für Sportler | 60 mg/100 g | ||||
Protein- und Getreideriegel für Sportler | 500 mg/100 g | ||||
Mahlzeitersatz für Sportler | 20 mg/100 g | ||||
Tagesrationen für eine gewichtskontrollierende Ernährung im Sinne der Verordnung (EU) Nr. 609/2013 | 500 mg/100 g (Riegel) 136 mg/100 g (Suppe) 188 mg/100 g (Porridge) 60 mg/100 g (Getränke) | ||||
Lebensmittel für besondere medizinische Zwecke im Sinne der Verordnung (EU) Nr. 609/2013, für Erwachsene | 400 mg/Tag | ||||
Fermentierter Extrakt aus schwarzen Bohnen |
Spezifizierte Lebensmittelkategorie |
Höchstgehalte | Die Bezeichnung des neuartigen Lebensmittels, die in der Kennzeichnung des jeweiligen Lebensmittels anzugeben ist, lautet "Fermentierter Extrakt aus schwarzen Bohnen (Sojabohnen)" oder "Fermentierter Sojaextrakt". | ||
Nahrungsergänzungsmittel im Sinne der Richtlinie 2002/46/EG | 4,5 g/Tag | ||||
Rinder-Lactoferrin |
Spezifizierte Lebensmittelkategorie |
Höchstgehalte | Die Bezeichnung des neuartigen Lebensmittels, die in der Kennzeichnung des jeweiligen Lebensmittels anzugeben ist, lautet "Lactoferrin aus Kuhmilch". | ||
Säuglingsanfangsnahrung und Folgenahrung im Sinne der Verordnung (EU) Nr. 609/2013 (trinkfertig) | 100 mg/100 ml | ||||
Für Kleinkinder bestimmte Lebensmittel auf Milchbasis (verzehr-/trinkfertig) | 200 mg/100 g | ||||
Verarbeitete Getreidekost (in fester Form) | 670 mg/100 g | ||||
Lebensmittel für besondere medizinische Zwecke im Sinne der Verordnung (EU) Nr. 609/2013 | Je nach den Bedürfnissen des Einzelnen bis zu 3 g/Tag | ||||
Getränke auf Milchbasis | 200 mg/100 g | ||||
Getränkemischungen in Pulverform auf Milchbasis (trinkfertig) | 330 mg/100 g | ||||
Getränke auf Basis von fermentierter Milch (einschließlich Joghurtgetränke) | 50 mg/100 g | ||||
Nichtalkoholische Getränke | 120 mg/100 g | ||||
Erzeugnisse auf Joghurtbasis | 80 mg/100 g | ||||
Erzeugnisse auf Käsebasis | 2.000 mg/100 g | ||||
Speiseeis | 130 mg/100 g | ||||
Kuchen und feine Backwaren | 1.000 mg/100 g | ||||
Bonbons | 750 mg/100 g | ||||
Kaugummi | 3.000 mg/100 g |
Zugelassenes neuartiges Lebensmittel | Bedingungen, unter denen das neuartige Lebensmittel verwendet werden darf | zusätzliche spezifische Kennzeichnungsvorschriften | sonstige Anforderungen |
Datenschutz | |
Basisches Molkenprotein-Isolat aus Kuhmilch | Spezifizierte Lebensmittelkategorie | Höchstgehalte | Die Bezeichnung des neuartigen Lebensmittels, die in der Kennzeichnung des jeweiligen Lebensmittels anzugeben ist, lautet "Molkenprotein-Isolat aus Milch". Nahrungsergänzungsmittel, die basisches Molkenprotein-Isolat aus Kuhmilch enthalten, sind mit folgendem Hinweis zu versehen: "Dieses Nahrungsergänzungsmittel sollte nicht von Säuglingen/Kindern/Jugendlichen unter 1/3/18 * Jahren verzehrt werden." ____ | Zugelassen am 20. November 2018. Diese Aufnahme erfolgt auf der Grundlage geschützter wissenschaftlicher Erkenntnisse und wissenschaftlicher Daten, die dem Datenschutz gemäß Artikel 26 der Verordnung (EU) 2015/2283 unterliegen. Antragsteller: Armor Protéines S.A.S., 19 bis, rue de la Libération 35460 Saint-Brice-en-Coglès, Frankreich. Solange der Datenschutz gilt, darf das neuartige Lebensmittel basisches Molkenprotein-Isolat aus Kuhmilch nur von Armor Protéines S.A.S. in der Union in Verkehr gebracht werden, es sei denn, ein späterer Antragsteller erhält die Zulassung für das neuartige Lebensmittel ohne Bezugnahme auf die wissenschaftlichen Erkenntnisse oder wissenschaftlichen Daten, die dem Datenschutz gemäß Artikel 26 der Verordnung (EU) 2015/2283 unterliegen, oder er hat die Zustimmung von Armor Protéines S.A.S. Zeitpunkt, zu dem der Datenschutz erlischt: 20. November 2023. | |
Säuglingsanfangsnahrung im Sinne der Verordnung (EU) Nr. 609/2013 | 30 mg/100 g (Pulver) | ||||
3,9 mg/100 ml (rekonstituiert) | |||||
Folgenahrung im Sinne der Verordnung (EU) Nr. 609/2013 | 30 mg/100 g (Pulver) | ||||
4,2 mg/100 ml (rekonstituiert) | |||||
Tagesrationen für eine gewichtskontrollierende Ernährung im Sinne der Verordnung (EU) Nr. 609/2013 | 300 mg/Tag | ||||
Lebensmittel für besondere medizinische Zwecke im Sinne der Verordnung (EU) Nr. 609/2013 | 30 mg/100 g (Nahrungspulver für Säuglinge in den ersten Lebensmonaten bis zur Einführung einer angemessenen Beikost) | ||||
3,9 mg/100 ml (rekonstituierte Nahrung für Säuglinge in den ersten Lebensmonaten bis zur Einführung einer angemessenen Beikost) | |||||
30 mg/100 g (Nahrungspulver für Säuglinge ab Einführung einer angemessenen Beikost) | |||||
4,2 mg/100 ml (rekonstituierte Nahrung für Säuglinge ab Einführung einer angemessenen Beikost) | |||||
58 mg/Tag für Kleinkinder | |||||
380 mg/Tag für Kinder und Jugendliche von 3 bis 18 Jahren | |||||
610 mg/Tag für Erwachsene | |||||
Nahrungsergänzungsmittel im Sinne der Richtlinie 2002/46/EG | 25 mg/Tag für Säuglinge | ||||
58 mg/Tag für Kleinkinder | |||||
250 mg/Tag für Kinder und Jugendliche von 3 bis 18 Jahren | |||||
610 mg/Tag für Erwachsene |
Zugelassenes neuartiges Lebensmittel | Bedingungen, unter denen das neuartige Lebensmittel verwendet werden darf | Zusätzliche spezifische Kennzeichnungsvorschriften | Sonstige Anforderungen | Datenschutz | |
Beta-Lactoglobulin (ß-Lactoglobulin) aus Kuhmilch
Stand: VO (EU) 2022/2534 | Spezifizierte Lebensmittelkategorie | Höchstgehalte (g neuartiges Lebensmittel/100 ml) | Die Bezeichnung des neuartigen Lebensmittels, die in der Kennzeichnung des jeweiligen Lebensmittels anzugeben ist, lautet "Beta-Lactoglobulin aus Kuhmilch" oder " ß-Lactoglobulin aus Kuhmilch". | Zugelassen am 11. Januar 2023. Diese Aufnahme erfolgt auf der Grundlage geschützter wissenschaftlicher Erkenntnisse und wissenschaftlicher Daten, die dem Datenschutz gemäß Artikel 26 der Verordnung (EU) 2015/2283 unterliegen.
Antragsteller:
Arla Foods Ingredients Group P/S, Sønderhøj 10-12, 8260 Viby J, Dänemark.
Solange der Datenschutz gilt, darf das neuartige Lebensmittel Beta-Lactoglobulin (ß-Lactoglobulin) aus Kuhmilch nur von Arla Foods Ingredients Group P/S in der Union in Verkehr gebracht werden, es sei denn, ein späterer Antragsteller erhält die Zulassung für das neuartige Lebensmittel ohne Bezugnahme auf die wissenschaftlichen Erkenntnisse oder wissenschaftlichen Daten, die dem Datenschutz gemäß Artikel 26 der Verordnung (EU) 2015/2283 unterliegen, oder er hat die Zustimmung von Arla Foods Ingredients Group P/S. | |
Erfrischungsgetränke, die im Zusammenhang mit körperlicher Betätigung vermarktet werden | 25 | ||||
Molkenpulver (rekonstituiert) | 8 | ||||
Getränke auf Milchbasis und ähnliche Erzeugnisse | 12 | ||||
Lebensmittel für besondere medizinische Zwecke im Sinne der Verordnung (EU) Nr. 609/2013, die für die allgemeine Bevölkerung über drei Jahren, ausgenommen Schwangere und Stillende, bestimmt sind | Entsprechend den besonderen Ernährungsbedürfnissen des Personenkreises, für den die Produkte bestimmt sind |
Zugelassenes neuartiges Lebensmittel | Bedingungen, unter denen das neuartige Lebensmittel verwendet werden darf | zusätzliche spezifische Kennzeichnungsvorschriften | sonstige Anforderungen |
Datenschutz | |
Saatöl aus Buglossoides arvensis |
Spezifizierte Lebensmittelkategorie |
Höchstgehalt an Stearidonsäure (STA) | Die Bezeichnung des neuartigen Lebensmittels, die in der Kennzeichnung des jeweiligen Lebensmittels anzugeben ist, lautet "Raffiniertes Öl aus Buglossoides". | ||
Milchprodukte und Milchprodukt-Analoge | 250 mg/100 g | ||||
75 mg/100 g bei Getränken | |||||
Käse und Käseprodukte | 750 mg/100 g | ||||
Butter sowie andere Fett- und Ölemulsionen einschließlich Streichfetten (nicht zum Kochen oder Braten) | 750 mg/100 g | ||||
Frühstückscerealien | 625 mg/100 g | ||||
Nahrungsergänzungsmittel im Sinne der Richtlinie 2002/46/EG, ausgenommen solche für Säuglinge und Kleinkinder | 500 mg/Tag | ||||
Lebensmittel für besondere medizinische Zwecke im Sinne der Verordnung (EU) Nr. 609/2013, ausgenommen Lebensmittel für besondere medizinische Zwecke für Säuglinge und Kleinkinder | Entsprechend den besonderen Ernährungsbedürfnissen des Personenkreises, für den die Erzeugnisse bestimmt sind | ||||
Tagesrationen für eine gewichtskontrollierende Ernährung im Sinne der Verordnung (EU) Nr. 609/2013 und Mahlzeitersatz für eine gewichtskontrollierende Ernährung | 250 mg/Mahlzeit | ||||
Öl aus Calanus finmarchicus
Stand: VO (EU) 2022/966 |
Spezifizierte Lebensmittelkategorie |
Höchstgehalte |
| ||
Nahrungsergänzungsmittel im Sinne der Richtlinie 2002/46/EG, ausgenommen solche für Säuglinge und Kleinkinder | 1,0 g/Tag (< 0,1 % Astaxanthinester, was < 1,0 mg Astaxanthin pro Tag entspricht) für die allgemeine Bevölkerung, ausgenommen Säuglinge und Kleinkinder 2,3 g/Tag (von 0,1 % auf ≤ 0,25 % Astaxanthin-Ester, was ≤ 5,75 mg Astaxanthin pro Tag entspricht) für die allgemeine Bevölkerung im Alter von über 14 Jahren | ||||
Calcium-L-Methylfolat | Spezifizierte Lebensmittelkategorie | Höchstgehalte (ausgedrückt als Folsäure) | Die Bezeichnung des neuartigen Lebensmittels, die in der Kennzeichnung des jeweiligen Lebensmittels anzugeben ist, lautet "Calcium-L-Methylfolat". | ||
Lebensmittel für besondere medizinische Zwecke und Tagesration für gewichtskontrollierende Ernährung im Sinne der Verordnung (EU) Nr. 609/2013 |
Gemäß der Verordnung (EU) Nr. 609/2013 | ||||
Säuglingsanfangsnahrung und Folgenahrung im Sinne der Verordnung (EU) Nr. 609/2013 |
Gemäß der Verordnung (EU) Nr. 609/2013 | ||||
Getreidebeikost und andere Beikost für Säuglinge und Kleinkinder im Sinne der Verordnung (EU) Nr. 609/2013 |
Gemäß der Verordnung (EU) Nr. 609/2013 | ||||
Nahrungsergänzungsmittel im Sinne der Richtlinie 2002/46/EG |
Gemäß der Richtlinie 2002/46/EG | ||||
Gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1925/2006 angereicherte Lebensmittel |
Gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1925/2006 | ||||
Calcidiol-Monohydrat
Stand: VO (EU) 2024/1052 | Spezifizierte Lebensmittelkategorie | Höchstgehalte |
| Zugelassen am 1. Mai 2024. Diese Aufnahme erfolgt auf der Grundlage geschützter wissenschaftlicher Erkenntnisse und wissenschaftlicher Daten, die dem Datenschutz gemäß Artikel 26 der Verordnung (EU) 2015/2283 unterliegen.
Antragsteller:
DSM Nutritional Products Ltd., Wurmisweg 576, 4303 Kaiseraugst, Schweiz.
Solange der Datenschutz gilt, darf das neuartige Lebensmittel Calcidiol-Monohydrat nur von DSM Nutritional Products Ltd. in der Union in Verkehr gebracht werden, es sei denn, ein späterer Antragsteller erhält die Zulassung für das neuartige Lebensmittel ohne Bezugnahme auf die geschützten wissenschaftlichen Erkenntnisse oder wissenschaftlichen Daten, die dem Datenschutz gemäß Artikel 26 der Verordnung (EU) 2015/2283 unterliegen, oder er hat die Zustimmung von DSM Nutritional Products Ltd. | |
Nahrungsergänzungsmittel im Sinne der Richtlinie 2002/46/EG, ausgenommen Nahrungsergänzungsmittel für Säuglinge und Kleinkinder | 10 μg/Tag für Kinder ab 11 Jahren und Erwachsene
5 μg/Tag für Kinder von 3 bis 10 Jahren | ||||
Calciumfructoborat
Stand: VO (EU) 2021/2129 |
Spezifizierte Lebensmittelkategorie |
Höchstgehalte |
| Zugelassen am 23. Dezember 2021. Diese Aufnahme erfolgt auf der Grundlage geschützter wissenschaftlicher Erkenntnisse und wissenschaftlicher Daten, die dem Datenschutz gemäß Artikel 26 der Verordnung (EU) 2015/2283 unterliegen. Antragsteller: VDF FutureCeuticals, Inc., 300 West 6th Street Momence, Illinois 60954, Vereinigte Staaten. Solange der Datenschutz gilt, darf das neuartige Lebensmittel "Calciumfructoborat" nur von VDF FutureCeuticals, Inc. in der Union in Verkehr gebracht werden, es sei denn, ein späterer Antragsteller erhält die Zulassung für das neuartige Lebensmittel ohne Bezugnahme auf die wissenschaftlichen Erkenntnisse oder wissenschaftlichen Daten, die dem Datenschutz gemäß Artikel 26 der Verordnung (EU) 2015/2283 unterliegen, oder er hat die Zustimmung von VDF FutureCeuticals, Inc. Zeitpunkt, zu dem der Datenschutz erlischt: 23. Dezember 2026 | |
Nahrungsergänzungsmittel im Sinne der Richtlinie 2002/46/EG für die erwachsene Bevölkerung, ausgenommen Nahrungsergänzungsmittel für Schwangere und Stillende | 220 mg/Tag | ||||
Kaubase (Monomethoxypolyethylenglycol) |
Spezifizierte Lebensmittelkategorie |
Höchstgehalte | Die Bezeichnung des neuartigen Lebensmittels, die in der Kennzeichnung des jeweiligen Lebensmittels anzugeben ist, lautet "Kaubase (einschließlich 1,3-Butadien-2-Methylhomopolymer, umgesetzt mit Maleinsäureanhydrid, Ester mit Polyethylenglycolmonomethylether)" oder "Kaubase (einschließlich CAS-Nr. 1246080-53-4)". | ||
Kaugummi | 8 % | ||||
Kaubase (Methylvinylether/Maleinsäureanhydrid-Copolymer) |
Spezifizierte Lebensmittelkategorie |
Höchstgehalte | Die Bezeichnung des neuartigen Lebensmittels, die in der Kennzeichnung des jeweiligen Lebensmittels anzugeben ist, lautet "Kaubase (einschließlich Methylvinylether/Maleinsäureanhydrid-Copolymer)" oder "Kaubase (einschließlich CAS-Nr. 9011-16-9)". | ||
Kaugummi | 2 % | ||||
Getrocknete Nüsse von Canarium indicum L. ("Kanaribaum") (Traditionelles Lebensmittel aus einem Drittland)
Stand: VO (EU) 2023/667 | Spezifizierte Lebensmittelkategorie | Höchstgehalte (g/100 g) |
| ||
Keine Angabe | |||||
Getrocknete Nüsse von Canarium ovatum Engl.
Stand: VO (EU) 2023/267 | Spezifizierte Lebensmittelkategorie | Höchstgehalte |
| ||
Keine Angabe |
Zugelassenes neuartiges Lebensmittel | Bedingungen, unter denen das neuartige Lebensmittel verwendet werden darf | zusätzliche spezifische Kennzeichnungsvorschriften | sonstige Anforderungen |
Datenschutz | |
Cellobiose
Stand: VO (EU) 2023/943 | Spezifizierte Lebensmittelkategorie | Höchstgehalte |
| Zugelassen am 1. Juni 2023. Diese Aufnahme erfolgt auf der Grundlage geschützter wissenschaftlicher Erkenntnisse und wissenschaftlicher Daten, die dem Datenschutz gemäß Artikel 26 der Verordnung (EU) 2015/2283 unterliegen. Antragsteller: SAVANNA Ingredients GmbH, Dürener Straße 67, 50189 Elsdorf, Deutschland. Solange der Datenschutz gilt, darf das neuartige Lebensmittel Cellobiose nur von der SAVANNA Ingredients GmbH in der Union in Verkehr gebracht werden, es sei denn, ein späterer Antragsteller erhält die Zulassung für das neuartige Lebensmittel ohne Bezugnahme auf die geschützten wissenschaftlichen Erkenntnisse oder wissenschaftlichen Daten, die dem Datenschutz gemäß Artikel 26 der Verordnung (EU) 2015/2283 unterliegen, oder mit Zustimmung der SAVANNA Ingredients GmbH. Zeitpunkt, zu dem der Datenschutz erlischt: 1. Juni 2028. | |
Nahrungsergänzungsmittel im Sinne der Richtlinie 2002/46/EG für die allgemeine Bevölkerung mit Ausnahme von Säuglingen und Kleinkindern | 3 g/Tag | ||||
Trockenfleisch, Dosenfleisch, rohes gepökeltes (oder gewürztes) Fleisch oder gegartes gepökeltes (oder gewürztes) Fleisch | 2 g/100 g | ||||
Frische Rohwurst oder Wurst(teil)konserven | 2 g/100 g | ||||
Streichfähige Spezialitäten auf Fleischbasis | 2 g/100 g | ||||
Streichfähige Spezialitäten auf Leberbasis | 2 g/100 g | ||||
Trockenzubereitungen für Gewürzsoßen | 40 g/100 g | ||||
Tafelsüßen in Pulverform | 60 g/100 g | ||||
Tafelsüßen in Tablettenform | 60 g/100 g | ||||
Cetylierte Fettsäuren
Stand: VO (EU) 2022/187 | Spezifizierte Lebensmittelkategorie | Höchstgehalte |
| Zugelassen am 3. März 2022. Diese Aufnahme erfolgt auf der Grundlage geschützter wissenschaftlicher Erkenntnisse und wissenschaftlicher Daten, die dem Datenschutz gemäß Artikel 26 der Verordnung (EU) 2015/2283 unterliegen. Antragsteller: Pharmanutra S.p.A., Via Delle Lenze 216/b, 56122 Pisa, Italien. Solange der Datenschutz gilt, darf das neuartige Lebensmittel cetylierte Fettsäuren in der Union nur von Pharmanutra S.p.A. in Verkehr gebracht werden, es sei denn, ein späterer Antragsteller erhält die Zulassung für das neuartige Lebensmittel ohne Bezugnahme auf die wissenschaftlichen Erkenntnisse oder wissenschaftlichen Daten, die dem Datenschutz gemäß Artikel 26 der Verordnung (EU) 2015/2283 unterliegen, oder er hat die Zustimmung von Pharmanutra S.p.A. Zeitpunkt, zu dem der Datenschutz erlischt: 3. März 2027. | |
Nahrungsergänzungsmittel im Sinne der Richtlinie 2002/46/EG für Erwachsene | 1,6 g/Tag | ||||
Chiaöl aus Salvia hispanica |
Spezifizierte Lebensmittelkategorie |
Höchstgehalte | Die Bezeichnung des neuartigen Lebensmittels, die in der Kennzeichnung des jeweiligen Lebensmittels anzugeben ist, lautet "Chiaöl (Salvia hispanica)". | ||
Fette und Öle | 10 % | ||||
Reines Chiaöl | 2 g/Tag | ||||
Nahrungsergänzungsmittel im Sinne der Richtlinie 2002/46/EG | 2 g/Tag | ||||
Chiasamen (Salvia hispanica) | Spezifizierte Lebensmittelkategorie | Höchstgehalte | Die Bezeichnung des neuartigen Lebensmittels, die in der Kennzeichnung des jeweiligen Lebensmittels anzugeben ist, lautet "Chiasamen (Salvia hispanica)". | ||
Broterzeugnisse | 5 % (ganzer oder gemahlener Chiasamen) | ||||
Backwaren | 10 % ganzer Chiasamen | ||||
Frühstückscerealien | 10 % ganzer Chiasamen | ||||
Sterilisierte Fertiggerichte auf der Basis von Getreidekörnern, Pseudogetreidekörnern und/oder Hülsenfrüchten | 5 % ganzer Chiasamen | ||||
Mischungen aus Früchten, Nüssen und Samen | |||||
Chiasamen als solcher | |||||
Süßwaren (einschließlich Schokolade und Schokoladeerzeugnisse), ausgenommen Kaugummi | |||||
Milchprodukte (einschließlich Joghurt) und Milchprodukt-Analoge | |||||
Speiseeis | |||||
Obst- und Gemüseerzeugnisse (einschließlich Fruchtaufstriche, Kompott mit/ohne Getreide, Fruchtzubereitungen unter Milchprodukten oder zum Vermischen mit Milchprodukten, Fruchtdesserts, gemischte Früchte mit Kokosmilch im Doppelbecher) | |||||
Nichtalkoholische Getränke (einschließlich Fruchtsaft und Frucht-/Gemüsesaftmischungen) | |||||
Puddings, die während der Herstellung, Verarbeitung oder Zubereitung keiner Hitzebehandlung bei oder über 120 °C unterzogen werden müssen | |||||
Chitin-Glucan aus Aspergillus niger |
Spezifizierte Lebensmittelkategorie |
Höchstgehalte | Die Bezeichnung des neuartigen Lebensmittels, die in der Kennzeichnung des jeweiligen Lebensmittels anzugeben ist, lautet "Chitin-Glucan aus Aspergillus niger". | ||
Nahrungsergänzungsmittel im Sinne der Richtlinie 2002/46/EG | 5 g/Tag | ||||
Chitin-Glucan-Komplex aus Fomes fomentarius |
Spezifizierte Lebensmittelkategorie |
Höchstgehalte | Die Bezeichnung des neuartigen Lebensmittels, die in der Kennzeichnung des jeweiligen Lebensmittels anzugeben ist, lautet "Chitin-Glucan-Komplex aus Fomes fomentarius". | ||
Nahrungsergänzungsmittel im Sinne der Richtlinie 2002/46/EG | 5 g/Tag | ||||
Chitosanextrakt aus Pilzen (Agaricus bisporus; Aspergillus niger) |
Spezifizierte Lebensmittelkategorie |
Höchstgehalte | Die Bezeichnung des neuartigen Lebensmittels, die in der Kennzeichnung des jeweiligen Lebensmittels anzugeben ist, lautet "Chitosanextrakt aus Agaricus bisporus" oder "Chitosanextrakt aus Aspergillus niger". | ||
Nahrungsergänzungsmittel im Sinne der Richtlinie 2002/46/EG | Im Einklang mit der normalen Verwendung von Chitosan aus Krebstieren in Nahrungsergänzungsmitteln |
Zugelassenes neuartiges Lebensmittel | Bedingungen, unter denen das neuartige Lebensmittel verwendet werden darf | zusätzliche spezifische Kennzeichnungsvorschriften | sonstige Anforderungen |
Datenschutz | |
Chondroitinsulfat |
Spezifizierte Lebensmittelkategorie |
Höchstgehalte | Die Bezeichnung des neuartigen Lebensmittels, die in der Kennzeichnung des jeweiligen Lebensmittels anzugeben ist, lautet "Chondroitinsulfat, gewonnen durch mikrobielle Fermentation und Sulfatierung". | ||
Nahrungsergänzungsmittel im Sinne der Richtlinie 2002/46/EG für Erwachsene, ausgenommen Schwangere und Stillende | 1.200 mg/Tag | ||||
Chromhaltige Biomasse der Hefe Yarrowia lipolytica
Stand: VO (EU) 2020/1822 |
Spezifizierte Lebensmittelkategorie |
Höchstgehalte | Die Bezeichnung des neuartigen Lebensmittels, die in der Kennzeichnung des jeweiligen Lebensmittels anzugeben ist, lautet "Chromhaltige Biomasse der Hefe Yarrowia lipolytica".
Die Kennzeichnung von Nahrungsergänzungsmitteln, die chromhaltige Biomasse der Hefe Yarrowia lipolytica enthalten, muss den Hinweis enthalten, dass die Nahrungsergänzungsmittel nicht von Säuglingen und Kleinkindern (Kindern unter 3 Jahren)/Kindern von 3 bis 9 Jahren verzehrt werden sollten 1. ____ | ||
Nahrungsergänzungsmittel im Sinne der Richtlinie 2002/46/EG, ausgenommen solche für Säuglinge und Kleinkinder | 2 g/Tag für Kinder von 3 bis 9 Jahren, was 46μg Chrom pro Tag entspricht 4 g/Tag für Kinder ab 10 Jahren, Jugendliche und Erwachsene, was 92μg Chrom pro Tag entspricht | ||||
Chrompicolinat |
Spezifizierte Lebensmittelkategorie |
Höchstgehalte an Gesamtchrom | Die Bezeichnung des neuartigen Lebensmittels, die in der Kennzeichnung des jeweiligen Lebensmittels anzugeben ist, lautet "Chrompicolinat". | ||
Lebensmittel im Sinne der Verordnung (EU) Nr. 609/2013 | 250 µg/Tag | ||||
Gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1925/2006 4 angereicherte Lebensmittel | |||||
Cistus incanus L. Pandalis (Kraut) |
Spezifizierte Lebensmittelkategorie |
Höchstgehalte | Die Bezeichnung des neuartigen Lebensmittels, die in der Kennzeichnung des jeweiligen Lebensmittels anzugeben ist, lautet " Cistus incanus L. Pandalis (Kraut)". | ||
Kräutertees | Vorgesehene tägliche Aufnahme: 3 g Kraut/Tag (2 Tassen/Tag) | ||||
Citicolin |
Spezifizierte Lebensmittelkategorie |
Höchstgehalte | 1. Die Bezeichnung des neuartigen Lebensmittels, die in der Kennzeichnung des jeweiligen Lebensmittels anzugeben ist, lautet "Citicolin".
2. Die Kennzeichnung von Citicolin enthaltenden Lebensmitteln muss den Hinweis tragen, dass das Erzeugnis nicht für den Verzehr durch Kinder bestimmt ist. | ||
Nahrungsergänzungsmittel im Sinne der Richtlinie 2002/46/EG | 500 mg/Tag | ||||
Lebensmittel für besondere medizinische Zwecke im Sinne der Verordnung (EU) Nr. 609/2013 | 250 mg pro Portion sowie ein maximaler Verzehr von 1.000 mg pro Tag | ||||
Clostridium butyricum |
Spezifizierte Lebensmittelkategorie |
Höchstgehalte | Die Bezeichnung des neuartigen Lebensmittels, die in der Kennzeichnung des jeweiligen Lebensmittels anzugeben ist, lautet "Clostridium butyricum MIYAIRI 588 (CBM 588)" oder " Clostridium butyricum (CBM 588)". | ||
Nahrungsergänzungsmittel im Sinne der Richtlinie 2002/46/EG | 1,35 × 108 KBE/Tag | ||||
D-Ribose
Stand: VO (EU) 2019/506 |
Spezifizierte Lebensmittelkategorie |
Höchstgehalte | Die Bezeichnung des neuartigen Lebensmittels, die in der Kennzeichnung des jeweiligen Lebensmittels anzugeben ist, lautet "D-Ribose".
Die Kennzeichnung von Lebensmitteln, die D-Ribose enthalten, muss mit dem Hinweis versehen sein, dass die Lebensmittel nicht verzehrt werden sollten, wenn am selben Tag auch Nahrungsergänzungsmittel verzehrt werden, die D-Ribose enthalten. | Zugelassen am 16. April 2019. Diese Aufnahme erfolgt auf der Grundlage geschützter wissenschaftlicher Erkenntnisse und wissenschaftlicher Daten, die dem Datenschutz gemäß Artikel 26 der Verordnung (EU) 2015/2283 unterliegen.
Antragsteller: Bioenergy Life Science, Inc., 13840 Johnson St. NE, Minneapolis, Minnesota, 55304, Vereinigte Staaten. Solange der Datenschutz gilt, darf das neuartige Lebensmittel "D-Ribose" nur von Bioenergy Life Science, Inc. in der Union in Verkehr gebracht werden, es sei denn, ein späterer Antragsteller erhält die Zulassung für das neuartige Lebensmittel ohne Bezugnahme auf die wissenschaftlichen Erkenntnisse oder wissenschaftlichen Daten, die dem Datenschutz gemäß Artikel 26 der Verordnung (EU) 2015/2283 unterliegen, oder er hat die Zustimmung von Bioenergy Life Science, Inc. Zeitpunkt, zu dem der Datenschutz erlischt: 16. April 2024. | |
Getreideriegel | 0,20 g/100 g | ||||
Feine Backwaren | 0,31 g/100 g | ||||
Schokoladenerzeugnisse (ausgenommen Schokoriegel) | 0,17 g/100 g | ||||
Getränke auf Milchbasis (ausgenommen Malzgetränke und Shakes) | 0,08 g/100 g | ||||
Getränke zur Deckung des Energiebedarfs bei intensiver Muskelanstrengung, vor allem für Sportler, isotonische Getränke und Energydrinks | 0,80 g/100 g | ||||
Riegel zur Deckung des Energiebedarfs bei intensiver Muskelanstrengung, vor allem für Sportler | 3,3 g/100 g | ||||
Mahlzeitersatz für eine gewichtskontrollierende Ernährung (in Getränkeform) | 0,13 g/100 g | ||||
Mahlzeitersatz für eine gewichtskontrollierende Ernährung (in Riegelform) | 3,30 g/100 g | ||||
Süßwaren | 0,20 g/100 g | ||||
Tees und Kräutertees (als Pulver zur Zubereitung) | 0,23 g/100 g |
Zugelassenes neuartiges Lebensmittel | Bedingungen, unter denen das neuartige Lebensmittel verwendet werden darf | zusätzliche spezifische Kennzeichnungsvorschriften | sonstige Anforderungen |
Datenschutz | |
Extrakt aus entfettetem Kakaopulver |
Spezifizierte Lebensmittelkategorie |
Höchstgehalte | Die Verbraucher sind dazu anzuhalten, nicht mehr als 600 mg Polyphenole pro Tag zu verzehren, was 1,1 g Extrakt aus fettfreiem Kakaopulver entspricht. | ||
Getreideriegel | 1 g/Tag und 300 mg Polyphenole, was höchstens 550 mg Extrakt aus fettfreiem Kakaopulver in einer Portion Lebensmittel (oder Nahrungsergänzungsmittel) entspricht. | ||||
Getränke auf Milchbasis | |||||
Sonstige Lebensmittel (einschließlich Nahrungsergänzungsmitteln im Sinne der Richtlinie 2002/46/EG), die sich als Träger für funktionale Inhaltsstoffe bewährt haben und typischerweise für den Verzehr durch gesundheitsbewusste Erwachsene angeboten werden. | |||||
Kakaoextrakt mit geringem Fettanteil |
Spezifizierte Lebensmittelkategorie |
Höchstgehalte | Die Verbraucher sind dazu anzuhalten, nicht mehr als 600 mg Kakaoflavanole pro Tag zu verzehren. | ||
Lebensmittel einschließlich Nahrungsergänzungsmitteln im Sinne der Richtlinie 2002/46/EG | 730 mg pro Portion und ca. 1,2 g/Tag | ||||
Koriandersamenöl aus Coriandrum sativum |
Spezifizierte Lebensmittelkategorie |
Höchstgehalte | Die Bezeichnung des neuartigen Lebensmittels, die in der Kennzeichnung des jeweiligen Lebensmittels anzugeben ist, lautet "Koriandersamenöl". | ||
Nahrungsergänzungsmittel im Sinne der Richtlinie 2002/46/EG | 600 mg/Tag | ||||
Pulver aus Cranberry-Extrakt |
Spezifizierte Lebensmittelkategorie |
Höchstgehalte | Die Bezeichnung des neuartigen Lebensmittels, die in der Kennzeichnung des jeweiligen Lebensmittels anzugeben ist, lautet "Pulver aus Cranberry-Extrakt". | Zugelassen am 20. November 2018. Diese Aufnahme erfolgt auf der Grundlage geschützter wissenschaftlicher Erkenntnisse und wissenschaftlicher Daten, die dem Datenschutz gemäß Artikel 26 der Verordnung (EU) 2015/2283 unterliegen.
Antragsteller: Ocean Spray Cranberries Inc., One Ocean Spray Drive Lakeville-Middleboro, MA, 02349, USA. Solange der Datenschutz gilt, darf das neuartige Lebensmittel "Pulver aus Cranberry-Extrakt" nur von Ocean Spray Cranberries Inc. in der Union in Verkehr gebracht werden, es sei denn, ein späterer Antragsteller erhält die Zulassung für das neuartige Lebensmittel ohne Bezugnahme auf die wissenschaftlichen Erkenntnisse oder wissenschaftlichen Daten, die dem Datenschutz gemäß Artikel 26 der Verordnung (EU) 2015/2283 unterliegen, oder er hat die Zustimmung von Ocean Spray Cranberries Inc. Zeitpunkt, zu dem der Datenschutz erlischt: 20. November 2023. | |
Nahrungsergänzungsmittel im Sinne der Richtlinie 2002/46/EG für die erwachsene Bevölkerung | 350 mg/Tag | ||||
Getrocknete Früchte von Crataegus pinnatifida |
Spezifizierte Lebensmittelkategorie |
Höchstgehalte | Die Bezeichnung des neuartigen Lebensmittels, die in der Kennzeichnung des jeweiligen Lebensmittels anzugeben ist, lautet "Getrocknete Früchte von Crataegus pinnatifida". | ||
Kräutertees | Im Einklang mit der normalen Verwendung von Crataegus laevigata als Lebensmittel | ||||
Konfitüren und Gelees im Sinne der Richtlinie 2001/113/EG 5 | |||||
Kompott | |||||
α-Cyclodextrin | Keine Angabe | Die Bezeichnung des neuartigen Lebensmittels, die in der Kennzeichnung des jeweiligen Lebensmittels anzugeben ist, lautet "Alpha-Cyclodextrin" oder "α-Cyclodextrin". | |||
γ-Cyclodextrin | Keine Angabe | Die Bezeichnung des neuartigen Lebensmittels, die in der Kennzeichnung des jeweiligen Lebensmittels anzugeben ist, lautet "Gamma-Cyclodextrin" oder "γ-Cyclodextrin". | |||
Geschälte Körner von Digitaria exilis(Kippist) Stapf
(Traditionelles Lebensmittel aus einem Drittland) Stand: VO (EU) 2018/2016 | Keine Angabe | Die Bezeichnung des neuartigen Lebensmittels, die in der Kennzeichnung des jeweiligen Lebensmittels anzugeben ist, lautet "Geschälte Fonio-Körner (Digitaria exilis)" | |||
Dextranzubereitung, hergestellt mithilfe von Leuconostoc mesenteroides |
Spezifizierte Lebensmittelkategorie |
Höchstgehalte | Die Bezeichnung des neuartigen Lebensmittels, die in der Kennzeichnung des jeweiligen Lebensmittels anzugeben ist, lautet "Dextran". | ||
Backwaren | 5 % | ||||
Diacylglyceridöl pflanzlichen Ursprungs |
Spezifizierte Lebensmittelkategorie |
Höchstgehalte | Die Bezeichnung des neuartigen Lebensmittels, die in der Kennzeichnung des jeweiligen Lebensmittels anzugeben ist, lautet "Diacylglyceridöl pflanzlichen Ursprungs (mindestens 80 % Diacylglyceride)". | ||
Bratöle | |||||
Streichfette | |||||
Salatsoßen | |||||
Mayonnaise | |||||
Mahlzeitersatz für eine gewichtskontrollierende Ernährung (in Getränkeform) | |||||
Backwaren | |||||
Joghurtartige Erzeugnisse | |||||
Dihydrocapsiat (DHC) |
Spezifizierte Lebensmittelkategorie |
Höchstgehalte |
| ||
Getreideriegel | 9 mg/100 g | ||||
Kekse und Kräcker | 9 mg/100 g | ||||
Knabberartikel auf Reisbasis | 12 mg/100 g | ||||
Kohlensäurehaltige Getränke, verdünnbare Getränke, Getränke auf Fruchtsaftbasis | 1,5 mg/100 ml | ||||
Gemüsegetränke | 2 mg/100 ml | ||||
Getränke auf Kaffeebasis, Getränke auf Teebasis | 1,5 mg/100 ml | ||||
Aromatisiertes Wasser - ohne Kohlensäure | 1 mg/100 ml | ||||
Wärmebehandelte Haferflocken-Cerealien | 2,5 mg/100 g | ||||
Andere Cerealien | 4,5 mg/100 g | ||||
Speiseeis und gefrorene Desserts auf Milchbasis | 4 mg/100 g | ||||
Puddingmischungen (verzehrfertig) | 2 mg/100 g | ||||
Erzeugnisse auf Joghurtbasis | 2 mg/100 g | ||||
Schokoladenerzeugnisse | 7,5 mg/100 g | ||||
Bonbons | 27 mg/100 g | ||||
Zuckerfreie Kaugummis | 115 mg/100 g | ||||
Kaffeeweißer | 40 mg/100 g | ||||
Süßungsmittel | 200 mg/100 g | ||||
Suppe (verzehrfertig) | 1,1 mg/100 g | ||||
Salatsoßen | 16 mg/100 g | ||||
Pflanzliches Protein | 5 mg/100 g | ||||
Genussfertige Mahlzeiten | 3 mg/Mahlzeit | ||||
Mahlzeitersatz für eine gewichtskontrollierende Ernährung | 3 mg/Mahlzeit | ||||
Mahlzeitersatz für eine gewichtskontrollierende Ernährung (in Getränkeform) | 1 mg/100 ml | ||||
Nahrungsergänzungsmittel im Sinne der Richtlinie 2002/46/EG | 3 mg/Einzelaufnahme
9 mg/Tag | ||||
Nichtalkoholische Getränkemischungen in Pulverform | 14,5 mg/kg äquivalent mit 1,5 mg/100 ml | ||||
Getrocknete oberirdische Teile von Hoodia parviflora |
Spezifizierte Lebensmittelkategorie |
Höchstgehalte | Die Bezeichnung des neuartigen Lebensmittels, die in der Kennzeichnung des jeweiligen Lebensmittels anzugeben ist, lautet "Getrocknete oberirdische Teile von Hoodia parviflora". | Zugelassen am 3. September 2018. Diese Aufnahme erfolgt auf der Grundlage geschützter wissenschaftlicher Erkenntnisse und wissenschaftlicher Daten, die dem Datenschutz gemäß Artikel 26 der Verordnung (EU) 2015/2283 unterliegen.
Antragsteller: Desert Labs Ltd. Kibbutz Yotvata, 88820 Israel. Solange der Datenschutz gilt, darf das neuartige Lebensmittel "Getrocknete oberirdische Teile von Hoodia parviflora" nur von Desert Labs, Ltd. in der Union in Verkehr gebracht werden, es sei denn, ein späterer Antragsteller erhält die Zulassung für das neuartige Lebensmittel ohne Bezugnahme auf die wissenschaftlichen Erkenntnisse oder wissenschaftlichen Daten, die dem Datenschutz gemäß Artikel 26 der Verordnung (EU) 2015/2283 unterliegen, oder er hat die Zustimmung von Desert Labs, Ltd. Zeitpunkt, zu dem der Datenschutz erlischt: 3. September 2023. | |
Nahrungsergänzungsmittel im Sinne der Richtlinie 2002/46/EG für die erwachsene Bevölkerung | 9,4 mg/Tag | ||||
Getrockneter Extrakt von Lippia citriodora aus Zellkulturen |
Spezifizierte Lebensmittelkategorie |
Höchstgehalte | Die Bezeichnung des neuartigen Lebensmittels, die in der Kennzeichnung des jeweiligen Lebensmittels anzugeben ist, lautet "Getrockneter Extrakt von Lippia citriodora aus HTN®Vb-Zellkulturen". | ||
Nahrungsergänzungsmittel im Sinne der Richtlinie 2002/46/EG | Im Einklang mit der normalen Verwendung eines vergleichbaren Extrakts aus den Blättern von Lippia citriodora in Nahrungsergänzungsmitteln | ||||
Extrakt von Echinacea angustifolia aus Zellkulturen |
Spezifizierte Lebensmittelkategorie |
Höchstgehalte | |||
Nahrungsergänzungsmittel im Sinne der Richtlinie 2002/46/EG | Im Einklang mit der normalen Verwendung eines vergleichbaren Extrakts aus der Wurzel von Echinacea angustifolia in Nahrungsergänzungsmitteln | ||||
Extrakt von Echinacea purpurea aus Zellkulturen |
Spezifizierte Lebensmittelkategorie |
Höchstgehalte | Die Bezeichnung des neuartigen Lebensmittels, die in der Kennzeichnung des jeweiligen Lebensmittels anzugeben ist, lautet "Getrockneter Extrakt von Echinacea purpurea aus EchiPure-PC-Zellkulturen" | ||
Nahrungsergänzungsmittel im Sinne der Richtlinie 2002/46/EG | Im Einklang mit der normalen Verwendung eines vergleichbaren Extrakts aus den Einzelblüten des Blütenkopfes von Echinacea purpurea in Nahrungsergänzungsmitteln | ||||
Öl aus Echium plantagineum |
Spezifizierte Lebensmittelkategorie |
Höchstgehalt an Stearidonsäure (STA) | Die Bezeichnung des neuartigen Lebensmittels, die in der Kennzeichnung des jeweiligen Lebensmittels anzugeben ist, lautet "Raffiniertes Echium-Öl". | ||
Erzeugnisse auf Milchbasis und Trinkjoghurts, angeboten in Einzelportionen | 250 mg/100 g; 75 mg/100 g für Getränke | ||||
Käsezubereitungen | 750 mg/100 g | ||||
Streichfette und Salatsoßen | 750 mg/100 g | ||||
Frühstückscerealien | 625 mg/100 g | ||||
Nahrungsergänzungsmittel im Sinne der Richtlinie 2002/46/EG | 500 mg/Tag | ||||
Lebensmittel für besondere medizinische Zwecke im Sinne der Verordnung (EU) Nr. 609/2013 | Entsprechend den besonderen Ernährungsbedürfnissen des Personenkreises, für den die Produkte bestimmt sind | ||||
Tagesrationen für eine gewichtskontrollierende Ernährung im Sinne der Verordnung (EU) Nr. 609/2013 und Mahlzeitersatz für eine gewichtskontrollierende Ernährung | 250 mg/Mahlzeit |
Zugelassenes neuartiges Lebensmittel | Bedingungen, unter denen das neuartige Lebensmittel verwendet werden darf | zusätzliche spezifische Kennzeichnungsvorschriften | sonstige Anforderungen |
Datenschutz | |
Phlorotannine aus Ecklonia cava
Stand: VO (EU) 2020/1559 | Spezifizierte Lebensmittelkategorie | Höchstgehalte | Die Bezeichnung des neuartigen Lebensmittels, die in der Kennzeichnung des jeweiligen Lebensmittels anzugeben ist, lautet "Phlorotannine aus Ecklonia cava".
Auf Nahrungsergänzungsmitteln, die Phlorotannine aus Ecklonia cava enthalten, sind folgende Angaben zu machen:
___ | ||
Nahrungsergänzungsmittel im Sinne der Richtlinie 2002/46/EG für die allgemeine Bevölkerung, ausgenommen Kinder unter 12 Jahren | 163 mg/Tag für Jugendliche von 12 bis 14 Jahren;
230 mg/Tag für Jugendliche über 14 Jahren; 263 mg/Tag für Erwachsene | ||||
Eimembran-Hydrolysat |
Spezifizierte Lebensmittelkategorie |
Höchstgehalte | Die Bezeichnung des neuartigen Lebensmittels, die in der Kennzeichnung des jeweiligen Lebensmittels anzugeben ist, lautet "Eimembran-Hydrolysat" | Zugelassen am 25. November 2018. Diese Aufnahme erfolgt auf der Grundlage geschützter wissenschaftlicher Erkenntnisse und wissenschaftlicher Daten, die dem Datenschutz gemäß Artikel 26 der Verordnung (EU) 2015/2283 unterliegen.
Antragsteller: Biova, LLC., 5800 Merle Hay Rd, Suite 14 PO Box 394 Johnston 50131, Iowa USA. Solange der Datenschutz gilt, darf das neuartige Lebensmittel "Eimembran-Hydrolysat" nur von Biova, LLC in der Union in Verkehr gebracht werden, es sei denn, ein späterer Antragsteller erhält die Zulassung für das neuartige Lebensmittel ohne Bezugnahme auf die wissenschaftlichen Erkenntnisse oder wissenschaftlichen Daten, die dem Datenschutz gemäß Artikel 26 der Verordnung (EU) 2015/2283 unterliegen, oder er hat die Zustimmung von Biova, LLC. Zeitpunkt, zu dem der Datenschutz erlischt: 25. November 2023. | |
Nahrungsergänzungsmittel im Sinne der Richtlinie 2002/46/EG für die allgemeine erwachsene Bevölkerung | 450 mg/Tag | ||||
Epigallocatechingallat als gereinigter Extrakt aus Blättern von grünem Tee (Camellia sinensis) |
Spezifizierte Lebensmittelkategorie |
Höchstgehalte | Die Kennzeichnung muss den Hinweis tragen, dass die Verbraucher nicht mehr als 300 mg Extrakt pro Tag verzehren sollten. | ||
Lebensmittel einschließlich Nahrungsergänzungsmitteln im Sinne der Richtlinie 2002/46/EG | 150 mg Extrakt in einer Portion Lebensmittel oder Nahrungsergänzungsmittel | ||||
L-Ergothionein
Stand: VO (EU) 2020/1559 | Spezifizierte Lebensmittelkategorie | Höchstgehalte | Die Bezeichnung des neuartigen Lebensmittels, die in der Kennzeichnung des jeweiligen Lebensmittels anzugeben ist, lautet "L-Ergothionein". | ||
Alkoholfreie Getränke | 0,025 g/kg | ||||
Getränke auf Milchbasis | 0,025 g/kg | ||||
Frischmilcherzeugnisse * | 0,040 g/kg | ||||
Getreideriegel | 0,2 g/kg | ||||
Schokoladenerzeugnisse | 0,25 g/kg | ||||
Nahrungsergänzungsmittel im Sinne der Richtlinie 2002/46/EG | 30 mg/Tag für die allgemeine Bevölkerung (ausgenommen Schwangere und Stillende)
20 mg/Tag für Kinder über 3 Jahren | ||||
*) Bei Verwendung in Milcherzeugnissen darf L-Ergothionein keinen der Milchbestandteile vollständig oder teilweise ersetzen. | |||||
Getrocknete Zellen von Euglena gracilis
Stand: VO (EU) 2020/1820 |
Spezifizierte Lebensmittelkategorie |
Höchstgehalte | Die Bezeichnung des neuartigen Lebensmittels, die in der Kennzeichnung des jeweiligen Lebensmittels anzugeben ist, lautet "Getrocknete Biomasse der Alge Euglena gracilis". Die Kennzeichnung von Nahrungsergänzungsmitteln, die getrocknete Biomasse von Euglena gracilis enthalten, muss mit dem Hinweis versehen sein, dass solche Nahrungsergänzungsmittel nicht von Säuglingen/Kindern unter 3 Jahren/Kindern unter 10 Jahren/Kindern und Jugendlichen unter 18 Jahren verzehrt werden sollten 1. ___ | Zugelassen am 23. Dezember 2020. Diese Aufnahme erfolgt auf der Grundlage geschützter wissenschaftlicher Erkenntnisse und wissenschaftlicher Daten, die dem Datenschutz gemäß Artikel 26 der Verordnung (EU) 2015/2283 unterliegen. Antragsteller: Kemin Foods L.C., 2100 Maury Street Des Moines, IA 50317, USA. Solange der Datenschutz gilt, darf das neuartige Lebensmittel nur von Kemin Foods L.C. in der Union in Verkehr gebracht werden, es sei denn, ein späterer Antragsteller erhält die Zulassung für das neuartige Lebensmittel ohne Bezugnahme auf die wissenschaftlichen Erkenntnisse oder wissenschaftlichen Daten, die dem Datenschutz gemäß Artikel 26 der Verordnung (EU) 2015/2283 unterliegen, oder er hat die Zustimmung von Kemin Foods L.C. Zeitpunkt, zu dem der Datenschutz erlischt: 23. Dezember 2025. | |
Frühstücksgetreideriegel, Müsliriegel und Proteinriegel | 630 mg/100 g | ||||
Joghurt | 150 mg/100 g | ||||
Joghurtgetränke | 95 mg/100 g | ||||
Frucht- und Gemüsesäfte, Frucht- und Gemüsenektare, Frucht-/Gemüsesaftmischungen | 120 mg/100 g | ||||
Getränke mit Fruchtgeschmack | 40 mg/100 g | ||||
Getränke als Mahlzeitersatz | 75 mg/100 g | ||||
Nahrungsergänzungsmittel im Sinne der Richtlinie 2002/46/EG, ausgenommen Nahrungsergänzungsmittel für Säuglinge | 100 mg/Tag für Kleinkinder 150 mg/Tag für Kinder im Alter von 3 bis 9 Jahren 225 mg/Tag für Kinder ab 10 Jahren und für Jugendliche (bis 17 Jahre) 375 mg/Tag für Erwachsene | ||||
Tagesrationen für gewichtskontrollierende Ernährung im Sinne der Verordnung (EU) Nr. 609/2013 | 190 mg/Mahlzeit |
Zugelassenes neuartiges Lebensmittel | Bedingungen, unter denen das neuartige Lebensmittel verwendet werden darf | zusätzliche spezifische Kennzeichnungsvorschriften | sonstige Anforderungen |
Datenschutz | |
Extrakt aus drei pflanzlichen Wurzeln (C ynanchum wilfordiiHemsley, Phlomis umbrosaTurcz. und Angelica gigas Nakai)
Stand: VO (EU) 2020/1559 | Spezifizierte Lebensmittelkategorie | Höchstgehalte | Die Bezeichnung des neuartigen Lebensmittels, die in der Kennzeichnung des jeweiligen Lebensmittels anzugeben ist, lautet "Extrakt aus drei pflanzlichen Wurzeln (Cynanchum wilfordii Hemsley, Phlomis umbrosaTurcz. und Angelica gigasNakai)".
Die Kennzeichnung von Nahrungsergänzungsmitteln, die den Extrakt aus einer Mischung der drei pflanzlichen Wurzeln enthalten, muss eine in unmittelbarer Nähe der Zutatenliste angebrachte Erklärung enthalten, aus der hervorgeht, dass die betreffenden Nahrungsergänzungsmittel nicht von Personen mit bekannter Sellerieallergie verzehrt werden sollten. | ||
Nahrungsergänzungsmittel im Sinne der Richtlinie 2002/46/EG für die erwachsene Bevölkerung | 175 mg/Tag | ||||
Eisen(III)-Natrium-EDTA |
Spezifizierte Lebensmittelkategorie |
Höchstgehalte (ausgedrückt als wasserfreies EDTA) | Die Bezeichnung des neuartigen Lebensmittels, die in der Kennzeichnung des jeweiligen Lebensmittels anzugeben ist, lautet "Eisen(III)-Natrium-EDTA". | ||
Nahrungsergänzungsmittel im Sinne der Richtlinie 2002/46/EG | 18 mg/Tag für Kinder
75 mg/Tag für Erwachsene | ||||
Lebensmittel im Sinne der Verordnung (EU) Nr. 609/2013 | 12 mg/100 g | ||||
Gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1925/2006 angereicherte Lebensmittel | |||||
Eisen(II)-Ammoniumphosphat |
Spezifizierte Lebensmittelkategorie |
Höchstgehalte | Die Bezeichnung des neuartigen Lebensmittels, die in der Kennzeichnung des jeweiligen Lebensmittels anzugeben ist, lautet "Eisen(II)-Ammoniumphosphat". | ||
Nahrungsergänzungsmittel im Sinne der Richtlinie 2002/46/EG | Im Einklang mit der Richtlinie 2002/46/EG, der Verordnung (EU) Nr. 609/2013 und/oder der Verordnung (EG) Nr. 1925/2006 zu verwenden | ||||
Lebensmittel im Sinne der Verordnung (EU) Nr. 609/2013 | |||||
Gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1925/2006 angereicherte Lebensmittel | |||||
Eisenhydroxid-Adipat-Tartrat Stand: VO (EU) 2022/1373 | Spezifizierte Lebensmittelkategorie | Höchstgehalte | Die Bezeichnung des neuartigen Lebensmittels, die in der Kennzeichnung des jeweiligen Lebensmittels anzugeben ist, lautet "Eisenhydroxid-Adipat-Tartrat (Nano)". Die Kennzeichnung von Nahrungsergänzungsmitteln, die Eisenhydroxid-Adipat-Tartrat enthalten, muss mit dem Hinweis versehen sein, dass diese nicht von Kindern und Jugendlichen unter 18 Jahren/Kindern unter 4 Jahren * verzehrt werden sollten.
| Zugelassen am 28.8.2022. Diese Aufnahme erfolgt auf der Grundlage geschützter wissenschaftlicher Daten, die dem Datenschutz gemäß Artikel 26 der Verordnung (EU) 2015/2283 unterliegen. Antragsteller: Nemysis Limited, Suite 4.01 Ormond Building, 31-36 Ormond Quay Upper, Arran Quay, Dublin 7, D07 F6DC, Dublin, Irland. Solange der Datenschutz gilt, darf das neuartige Lebensmittel "Eisenhydroxid-Adipat-Tartrat" nur von Nemysis Limited in der Union in Verkehr gebracht werden, es sei denn, ein späterer Antragsteller erhält die Zulassung für das neuartige Lebensmittel ohne Bezugnahme auf die wissenschaftlichen Daten, die dem Datenschutz gemäß Artikel 26 der Verordnung (EU) 2015/2283 unterliegen, oder er hat die Zustimmung von Nemysis Limited.Zeitpunkt, zu dem der Datenschutz erlischt: 28.8.2027 | |
Nahrungsergänzungsmittel im Sinne der Richtlinie 2002/46/EG für Erwachsene | ≤ 100 mg/Tag (≤ 30 mg Fe/Tag) | ||||
Nahrungsergänzungsmittel im Sinne der Richtlinie 2002/46/EG für Kinder und Jugendliche unter 18 Jahren, ausgenommen Kinder unter 4 Jahren | ≤ 50 mg/Tag (≤ 14 mg Fe/Tag) |
Zugelassenes neuartiges Lebensmittel | Bedingungen, unter denen das neuartige Lebensmittel verwendet werden darf | zusätzliche spezifische Kennzeichnungsvorschriften | sonstige Anforderungen | Datenschutz | |
Eisen-Milchkaseinat
Stand: VO (EU) 2023/949 |
Spezifizierte Lebensmittelkategorie |
Höchstgehalte | Die Bezeichnung des neuartigen Lebensmittels, die in der Kennzeichnung des jeweiligen Lebensmittels anzugeben ist, lautet "Eisen-Milchkaseinat". Die Kennzeichnung von Nahrungsergänzungsmitteln, die Eisen-Milchkaseinat enthalten, muss mit dem Hinweis versehen sein, dass
| Zugelassen am 4. Juni 2023. Diese Aufnahme erfolgt auf der Grundlage geschützter wissenschaftlicher Erkenntnisse und wissenschaftlicher Daten, die dem Datenschutz gemäß Artikel 26 der Verordnung (EU) 2015/2283 unterliegen. Antragsteller: "Société des Produits Nestlé S.A.", Avenue Nestlé 55, 1800 Vevey, Schweiz. Solange der Datenschutz gilt, darf Eisen-Milchkaseinat nur von der Société des Produits Nestlé S.A. in der Union in Verkehr gebracht werden, es sei denn, ein späterer Antragsteller erhält die Zulassung für das neuartige Lebensmittel ohne Bezugnahme auf die geschützten wissenschaftlichen Erkenntnisse oder wissenschaftlichen Daten, die dem Datenschutz gemäß Artikel 26 der Verordnung (EU) 2015/2283 unterliegen, oder er hat die Zustimmung der Société des Produits Nestlé S.A. Zeitpunkt, zu dem der Datenschutz erlischt: 4. Juni 2028. | |
Milch und Milcherzeugnisse in Pulverform | 500 mg/100 g (≤ 10 mg Fe/100 g) | ||||
Erfrischungsgetränke, die im Zusammenhang mit körperlicher Betätigung vermarktet werden | 85 mg/100 g (≤ 1,7 mg Fe/100 g) | ||||
Kakaogetränkezubereitungen in Pulverform | 400 mg/100 g (≤ 8 mg Fe/100 g) | ||||
Pulverförmige oder flüssige Kaffeemittel auf Malzbasis | 1.050 mg/100 g (≤ 21 mg Fe/100 g) | ||||
Getreideriegel | 350 mg/100 g (≤ 7 mg Fe/100 g) | ||||
Nudeln außer Glasnudeln | 75 mg/100 g (≤ 1,5 mg Fe/100 g) | ||||
Brühwürfel oder gekörnte Brühe (Fond) | 4.750 mg/100 g (≤ 95 mg Fe/100 g) | ||||
Mahlzeitersatz für eine gewichtskontrollierende Ernährung | 120 mg/100 g (≤ 2,4 mg Fe/100 g) | ||||
Tagesrationen für gewichtskontrollierende Ernährung im Sinne der Verordnung (EU) Nr. 609/2013 | 235 mg/Mahlzeit (≤ 4,7 mg Fe/Mahlzeit) oder 700 mg/Tag (≤ 14,0 mg/Fe/Tag) | ||||
Lebensmittel für besondere medizinische Zwecke im Sinne der Verordnung (EU) Nr. 609/2013, ausgenommen Lebensmittel für Säuglinge und Kleinkinder | Entsprechend den besonderen Ernährungsbedürfnissen des Personenkreises, für den die Erzeugnisse bestimmt sind | ||||
Nahrungsergänzungsmittel im Sinne der Richtlinie 2002/46/EG für Erwachsene | 700 mg/Tag (≤ 14 mg Fe/Tag) | ||||
Nahrungsergänzungsmittel im Sinne der Richtlinie 2002/46/EG für Kinder und Jugendliche unter 18 Jahren mit Ausnahme von Säuglingen und Kleinkindern | 350 mg/Tag (≤ 7 mg Fe/Tag) |
Zugelassenes neuartiges Lebensmittel | Bedingungen, unter denen das neuartige Lebensmittel verwendet werden darf | zusätzliche spezifische Kennzeichnungsvorschriften | sonstige Anforderungen |
Datenschutz | |
Geröstete und gepuffte Kerne der Samen von Euryale ferox Salisb. (Makhana) (Traditionelles Lebensmittel aus einem Drittland)
Stand: VO (EU) 2023/652 | Spezifizierte Lebensmittelkategorie | Höchstgehalte | Die Bezeichnung des neuartigen Lebensmittels, die in der Kennzeichnung des jeweiligen Lebensmittels anzugeben ist, lautet "geröstete Samen von Euryale ferox" oder "geröstete Makhana-Samen (Euryale ferox)" | ||
Verarbeitete Nüsse | |||||
Peptide aus dem Fisch Sardinops sagax |
Spezifizierte Lebensmittelkategorie |
Höchstgehalte an Peptiderzeugnis aus Fisch | Die Bezeichnung des neuartigen Lebensmittels, die in der Kennzeichnung des jeweiligen Lebensmittels anzugeben ist, lautet "Peptide aus Fisch (Sardinops sagax)". | ||
Lebensmittel auf Joghurtbasis, Joghurtgetränke, fermentierte Milchprodukte und Milchpulver | 0,48 g/100 g (verzehr-/trinkfertig) | ||||
Aromatisiertes Wasser und Getränke auf Gemüsebasis | 0,3 g/100 g (verzehr-/trinkfertig) | ||||
Frühstückscerealien | 2 g/100 g | ||||
Suppen, Eintöpfe und Suppenpulver | 0,3 g/100 g (verzehrfertig) | ||||
Flavonoide aus Glycyrrhiza glabra |
Spezifizierte Lebensmittelkategorie |
Höchstgehalte an Flavonoiden aus Glycyrrhiza glabra |
| Flavonoide enthaltende Getränke sind dem Endverbraucher als Einzelportionen anzubieten. | |
Getränke auf Milchbasis | 120 mg/Tag | ||||
Getränke auf Joghurtbasis | |||||
Getränke auf Obst- oder Gemüsebasis | |||||
Nahrungsergänzungsmittel im Sinne der Richtlinie 2002/46/EG | 120 mg/Tag | ||||
Tagesrationen für eine gewichtskontrollierende Ernährung im Sinne der Verordnung (EU) Nr. 609/2013 | 120 mg/Tag | ||||
Lebensmittel für besondere medizinische Zwecke im Sinne der Verordnung (EU) Nr. 609/2013 | 120 mg/Tag | ||||
Frische Pflanzen der Arten Wolffia arrhiza und/oder Wolffia globosa (traditionelles Lebensmittel aus einem Drittland)
Stand: VO (EU) 2021/2191 | Spezifizierte Lebensmittelkategorie | Höchstgehalte | Die Bezeichnung des neuartigen Lebensmittels, die in der Kennzeichnung des jeweiligen Lebensmittels anzugeben ist, lautet " Wolffia arrhiza und Wolffia globosa" oder " Wolffia arrhiza" oder " Wolffia globosa", je nach verwendeter Pflanze. | ||
Frische Pflanzen der Arten Wolffia arrhiza und/oder Wolffia globosa als solche | |||||
Fruchtfleisch, Saft und konzentrierter Saft aus dem Fruchtfleisch von Theobroma cacaoL. (traditionelle Lebensmittel aus einem Drittland)
Stand: VO (EU) 2020/206 | Keine Angabe | Die Bezeichnung des neuartigen Lebensmittels, die in der Kennzeichnung des jeweiligen Lebensmittels anzugeben ist, lautet "Fruchtfleisch der Kakaopflanze (Theobroma cacao L.)", "Saft aus dem Fruchtfleisch der Kakaopflanze (Theobroma cacaoL.)" oder "konzentrierter Saft aus dem Fruchtfleisch der Kakaopflanze (Theobroma cacao L.)", je nach der verwendeten Form. | |||
Fucoidinextrakt aus dem Seetang Fucus vesiculosus |
Spezifizierte Lebensmittelkategorie |
Höchstgehalte | Die Bezeichnung des neuartigen Lebensmittels, die in der Kennzeichnung des jeweiligen Lebensmittels anzugeben ist, lautet "Fucoidinextrakt aus dem Seetang Fucus vesiculosus". | ||
Lebensmittel einschließlich Nahrungsergänzungsmitteln im Sinne der Richtlinie 2002/46/EG für die allgemeine Bevölkerung | 250 mg/Tag | ||||
Fucoidinextrakt aus dem Seetang Undaria pinnatifida |
Spezifizierte Lebensmittelkategorie |
Höchstgehalte | Die Bezeichnung des neuartigen Lebensmittels, die in der Kennzeichnung des jeweiligen Lebensmittels anzugeben ist, lautet "Fucoidinextrakt aus dem Seetang Undaria pinnatifida". | ||
Lebensmittel einschließlich Nahrungsergänzungsmitteln im Sinne der Richtlinie 2002/46/EG für die allgemeine Bevölkerung | 250 mg/Tag |
Zugelassenes neuartiges Lebensmittel | Bedingungen, unter denen das neuartige Lebensmittel verwendet werden darf | zusätzliche spezifische Kennzeichnungsvorschriften | sonstige Anforderungen | |
2"-Fucosyllactose | Spezifizierte Lebensmittelkategorie | Höchstgehalte |
| |
Nicht aromatisierte pasteurisierte und (auch durch Ultrahocherhitzung) sterilisierte Erzeugnisse auf Milchbasis | 1,2 g/l | |||
Nicht aromatisierte fermentierte Erzeugnisse auf Milchbasis | 1,2 g/l für Getränke | |||
19,2 g/kg für andere Erzeugnisse als Getränke | ||||
Aromatisierte fermentierte Erzeugnisse auf Milchbasis, auch wärmebehandelt | 1,2 g/l für Getränke | |||
19,2 g/kg für andere Erzeugnisse als Getränke | ||||
Milchprodukt-Analoge, auch Getränkeweißer | 1,2 g/l für Getränke | |||
12 g/kg für andere Erzeugnisse als Getränke | ||||
400 g/kg für Getränkeweißer | ||||
Getreideriegel | 12 g/kg | |||
Tafelsüßen | 200 g/kg | |||
Säuglingsanfangsnahrung im Sinne der Verordnung (EU) Nr. 609/2013 | 3,0 g/l im verzehrfertigen Enderzeugnis, das als solches in Verkehr gebracht oder nach Anweisung des Herstellers rekonstituiert wird | |||
Folgenahrung im Sinne der Verordnung (EU) Nr. 609/2013 | 3,64 g/l im verzehrfertigen Enderzeugnis, das als solches in Verkehr gebracht oder nach Anweisung des Herstellers rekonstituiert wird | |||
Getreidebeikost und andere Beikost für Säuglinge und Kleinkinder im Sinne der Verordnung (EU) Nr. 609/2013 | 12 g/kg für andere Erzeugnisse als Getränke | |||
1,2 g/l für verzehrfertige Flüssignahrung, die als solche in Verkehr gebracht oder nach Anweisung des Herstellers rekonstituiert wird | ||||
Getränke auf Milchbasis und gleichartige Erzeugnisse, die für Kleinkinder bestimmt sind | 1,2 g/l für Getränke auf Milchbasis und gleichartige Erzeugnisse im verzehrfertigen Enderzeugnis, das als solches in Verkehr gebracht oder nach Anweisung des Herstellers rekonstituiert wird | |||
Lebensmittel für besondere medizinische Zwecke im Sinne der Verordnung (EU) Nr. 609/2013 | Entsprechend den besonderen Ernährungsbedürfnissen des Personenkreises, für den die Erzeugnisse bestimmt sind | |||
Tagesrationen für gewichtskontrollierende Ernährung im Sinne der Verordnung (EU) Nr. 609/2013 | 4,8 g/l für Getränke | |||
40 g/kg für Riegel | ||||
Brot und Teigwaren mit Angaben über das Nichtvorhandensein oder das reduzierte Vorhandensein von Gluten gemäß den Anforderungen der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 828/2014 | 60 g/kg | |||
Aromatisierte Getränke | 1,2 g/l | |||
Kaffee, Tee (ausgenommen Schwarztee), Kräuter- und Früchtetee, Zichorie; Auszüge aus Tee, Kräuter- und Früchtetee und Zichorie; Tee-, Pflanzen-, Frucht- und Getreideaufgusszubereitungen sowie Mischungen und Instant-Mischungen dieser Produkte | 9,6 g/l - der Höchstgehalt bezieht sich auf das verzehrfertige Erzeugnis | |||
Nahrungsergänzungsmittel im Sinne der Richtlinie 2002/46/EG für die allgemeine Bevölkerung, ausgenommen Säuglinge | 3,0 g/Tag für die allgemeine Bevölkerung | |||
1,2 g/Tag für Kleinkinder |
Zugelassenes neuartiges Lebensmittel | Bedingungen, unter denen das neuartige Lebensmittel verwendet werden darf | zusätzliche spezifische Kennzeichnungsvorschriften | sonstige Anforderungen |
Datenschutz | |
2"-Fucosyllactose/Difucosyllactose- Gemisch ("2"-FL/DFL") (mikrobiell) | Spezifizierte Lebensmittelkategorie | Höchstgehalte | Die Bezeichnung des neuartigen Lebensmittels, die in der Kennzeichnung des jeweiligen Lebensmittels anzugeben ist, lautet "2"-Fucosyllactose/ Difucosyllactose-Gemisch".
Die Kennzeichnung von Nahrungsergänzungsmitteln, die das 2"-Fucosyllactose/ Difucosyllactose-Gemisch enthalten, muss mit dem Hinweis versehen sein, dass sie nicht verzehrt werden sollten, wenn am selben Tag Muttermilch oder andere Lebensmittel mit zugesetzter 2"-Fucosyllactose und/oder Difucosyllactose verzehrt werden. | Zugelassen am 19.12.2019. Diese Aufnahme erfolgt auf der Grundlage geschützter wissenschaftlicher Erkenntnisse und wissenschaftlicher Daten, die dem Datenschutz gemäß Artikel 26 der Verordnung (EU) 2015/2283 unterliegen.
Antragsteller: Glycom A/S, Kogle Allé 4, 2970 Hørsholm, Dänemark. Solange der Datenschutz gilt, darf das neuartige Lebensmittel 2"-Fucosyllactose/ Difucosyllactose-Gemisch in der Union nur von Glycom A/S in Verkehr gebracht werden, es sei denn, ein späterer Antragsteller erhält die Zulassung für das neuartige Lebensmittel ohne Bezugnahme auf die geschützten wissenschaftlichen Erkenntnisse oder wissenschaftlichen Daten, die dem Datenschutz gemäß Artikel 26 der Verordnung (EU) 2015/2283 unterliegen, oder er hat die Zustimmung von Glycom A/S. Zeitpunkt, zu dem der Datenschutz erlischt: 19.12.2024. | |
Nicht aromatisierte pasteurisierte und nicht aromatisierte (auch durch Ultrahocherhitzung) sterilisierte Milcherzeugnisse |
2,0 g/l | ||||
Nicht aromatisierte fermentierte Erzeugnisse auf Milchbasis |
2,0 g/l (Getränke) | ||||
Aromatisierte fermentierte Erzeugnisse auf Milchbasis, auch wärmebehandelt |
2,0 g/l (Getränke) | ||||
Getränke (aromatisierte Getränke) |
2,0 g/l | ||||
Getreideriegel |
20 g/kg | ||||
Säuglingsanfangsnahrung im Sinne der Verordnung (EU) Nr. 609/2013 | 1,6 g/l im verzehrfertigen Enderzeugnis, das als solches in Verkehr gebracht oder nach Anweisung des Herstellers rekonstituiert wird | ||||
Folgenahrung im Sinne der Verordnung (EU) Nr. 609/2013 | 1,2 g/l im verzehrfertigen Enderzeugnis, das als solches in Verkehr gebracht oder nach Anweisung des Herstellers rekonstituiert wird | ||||
Getreidebeikost und andere Beikost für Säuglinge und Kleinkinder im Sinne der Verordnung (EU) Nr. 609/2013 | 1,2 g/l (Getränke) im verzehrfertigen Enderzeugnis, das als solches in Verkehr gebracht oder nach Anweisung des Herstellers rekonstituiert wird 10 g/kg für andere Erzeugnisse als Getränke | ||||
Tagesrationen für eine gewichtskontrollierende Ernährung im Sinne der Verordnung (EU) Nr. 609/2013 | 4,0 g/l (Getränke) 40 g/kg (andere Erzeugnisse als Getränke) | ||||
Lebensmittel für besondere medizinische Zwecke im Sinne der Verordnung (EU) Nr. 609/2013 | Entsprechend den besonderen Ernährungsbedürfnissen des Personenkreises, für den die Produkte bestimmt sind | ||||
Nahrungsergänzungsmittel im Sinne der Richtlinie 2002/46/EG für die allgemeine Bevölkerung, ausgenommen Säuglinge | 4,0 g/Tag | ||||
Getränke auf Milchbasis und gleichartige Erzeugnisse, die für Kleinkinder bestimmt sind |
1,2 g/l im verzehrfertigen Enderzeugnis, das als solches in Verkehr gebracht oder nach Anweisung des Herstellers rekonstituiert wird |
Zugelassenes neuartiges Lebensmittel | Bedingungen, unter denen das neuartige Lebensmittel verwendet werden darf | zusätzliche spezifische Kennzeichnungsvorschriften | sonstige Anforderungen |
Datenschutz | |
3-Fucosyllactose (3-FL) (mikrobiell) Stand: VO (EU) 2021/2029 | Spezifizierte Lebensmittelkategorie | Höchstgehalte | Die Bezeichnung des neuartigen Lebensmittels, die in der Kennzeichnung des jeweiligen Lebensmittels anzugeben ist, lautet "3-Fucosyllactose". Die Kennzeichnung von Nahrungsergänzungsmitteln, die 3-Fucosyllactose (3-FL) enthalten, muss mit dem Hinweis versehen sein, dass diese nicht verzehrt werden sollten
| Zugelassen am 12. Dezember 2021. Diese Aufnahme erfolgt auf der Grundlage geschützter wissenschaftlicher Erkenntnisse und wissenschaftlicher Daten, die dem Datenschutz gemäß Artikel 26 der Verordnung (EU) 2015/2283 unterliegen. Antragsteller: DuPont Nutrition & Biosciences ApS, Langebrogade 1, 1001 Copenhagen K, Dänemark. Solange der Datenschutz gilt, darf das neuartige Lebensmittel 3-Fucosyllactose nur von DuPont Nutrition & Biosciences ApS in der Union in Verkehr gebracht werden, es sei denn, ein späterer Antragsteller erhält die Zulassung für das neuartige Lebensmittel ohne Bezugnahme auf die wissenschaftlichen Erkenntnisse oder wissenschaftlichen Daten, die dem Datenschutz gemäß Artikel 26 der Verordnung (EU) 2015/2283 unterliegen, oder er hat die Zustimmung von DuPont Nutrition & Biosciences ApS. Zeitpunkt, zu dem der Datenschutz erlischt: 12. Dezember 2026. | |
Nicht aromatisierte pasteurisierte und nicht aromatisierte (auch durch Ultrahocherhitzung) sterilisierte Milcherzeugnisse | 0,85 g/l | ||||
Nicht aromatisierte und aromatisierte fermentierte Erzeugnisse auf Milchbasis, einschließlich wärmebehandelter Erzeugnisse | 0,5 g/l (Getränke) | ||||
5,0 g/kg (andere Erzeugnisse als Getränke) | |||||
Milchprodukt-Analoge | 0,85 g/l (Getränke) | ||||
8,5 g/kg (andere Erzeugnisse als Getränke) | |||||
Aromatisierte Getränke, Energydrinks und Sportgetränke | 1,0 g/l | ||||
Getreideriegel | 30,0 g/kg | ||||
Säuglingsanfangsnahrung im Sinne der Verordnung (EU) Nr. 609/2013 | 0,85 g/l im verzehrfertigen Enderzeugnis, das als solches in Verkehr gebracht oder nach Anweisung des Herstellers rekonstituiert wird | ||||
Folgenahrung im Sinne der Verordnung (EU) Nr. 609/2013 | 0,85 g/l im verzehrfertigen Enderzeugnis, das als solches in Verkehr gebracht oder nach Anweisung des Herstellers rekonstituiert wird | ||||
Getränke auf Milchbasis und gleichartige Erzeugnisse, die für Kleinkinder bestimmt sind | 0,85 g/l (Getränke) im verzehrfertigen Enderzeugnis, das als solches in Verkehr gebracht oder nach Anweisung des Herstellers rekonstituiert wird | ||||
Getreidebeikost und andere Beikost für Säuglinge und Kleinkinder im Sinne der Verordnung (EU) Nr. 609/2013 | 0,3 g/l (Getränke) im verzehrfertigen Enderzeugnis, das als solches in Verkehr gebracht oder nach Anweisung des Herstellers rekonstituiert wird | ||||
3,0 g/kg für andere Erzeugnisse als Getränke | |||||
Tagesrationen für eine gewichtskontrollierende Ernährung im Sinne der Verordnung (EU) Nr. 609/2013 | 2,0 g/l (Getränke) | ||||
30,0 g/kg (andere Erzeugnisse als Getränke) | |||||
Lebensmittel für besondere medizinische Zwecke im Sinne der Verordnung (EU) Nr. 609/2013 | Entsprechend den besonderen Ernährungsbedürfnissen des Personenkreises, für den die Erzeugnisse bestimmt sind | ||||
Nahrungsergänzungsmittel im Sinne der Richtlinie 2002/46/EG, ausgenommen solche für Säuglinge und Kleinkinder | 5,0 g/Tag |
Zugelassenes neuartiges Lebensmittel | Bedingungen, unter denen das neuartige Lebensmittel verwendet werden darf | zusätzliche spezifische Kennzeichnungsvorschriften | sonstige Anforderungen |
Datenschutz | |
3-Fucosyllactose ("3-FL") (gewonnen aus einem abgeleiteten Stamm von E. coli BL21(DE3)) Stand: VO (EU) 2023/52 | Spezifizierte Lebensmittelkategorie | Höchstgehalte | Die Bezeichnung des neuartigen Lebensmittels, die in der Kennzeichnung des jeweiligen Lebensmittels anzugeben ist, lautet "3-Fucosyllactose". Die Kennzeichnung von Nahrungsergänzungsmitteln, die 3-Fucosyllactose (3-FL) enthalten, muss mit dem Hinweis versehen sein, dass
| Zugelassen am 25.1.2023. Diese Aufnahme erfolgt auf der Grundlage geschützter wissenschaftlicher Erkenntnisse und wissenschaftlicher Daten, die dem Datenschutz gemäß Artikel 26 der Verordnung (EU) 2015/2283 unterliegen. Antragsteller: "Chr. Hansen A/S", Bøge Allé 10-12, 2970 Hørsholm, Dänemark. Solange der Datenschutz gilt, darf das neuartige Lebensmittel 3-Fucosyllactose nur von Chr. Hansen A/S in der Union in Verkehr gebracht werden, es sei denn, ein späterer Antragsteller erhält die Zulassung für das neuartige Lebensmittel ohne Bezugnahme auf die geschützten wissenschaftlichen Erkenntnisse oder wissenschaftlichen Daten, die dem Datenschutz gemäß Artikel 26 der Verordnung (EU) 2015/2283 unterliegen, oder er hat die Zustimmung von Chr. Hansen A/S. Zeitpunkt, zu dem der Datenschutz erlischt: 25.1.2028. | |
Säuglingsanfangsnahrung im Sinne der Verordnung (EU) Nr. 609/2013 | 0,90 g/l im verzehrfertigen Enderzeugnis, das als solches in Verkehr gebracht oder nach Anweisung des Herstellers rekonstituiert wird | ||||
Folgenahrung im Sinne der Verordnung (EU) Nr. 609/2013 | 1,20 g/l im verzehrfertigen Enderzeugnis, das als solches in Verkehr gebracht oder nach Anweisung des Herstellers rekonstituiert wird | ||||
Getreidebeikost für Säuglinge und Kleinkinder und andere Beikost für Säuglinge und Kleinkinder im Sinne der Verordnung (EU) Nr. 609/2013 | 1,20 g/l oder 1,20 g/kg im verzehrfertigen Enderzeugnis, das als solches in Verkehr gebracht oder nach Anweisung des Herstellers rekonstituiert wird | ||||
Getränke auf Milchbasis und gleichartige Erzeugnisse, die für Kleinkinder bestimmt sind | 1,20 g/l im verzehrfertigen Enderzeugnis, das als solches in Verkehr gebracht oder nach Anweisung des Herstellers rekonstituiert wird | ||||
Lebensmittel für besondere medizinische Zwecke für Säuglinge und Kleinkinder im Sinne der Verordnung (EU) Nr. 609/2013 | Entsprechend den besonderen Ernährungsanforderungen der Säuglinge und Kleinkinder, für die diese Erzeugnisse bestimmt sind, jedoch keinesfalls mehr als 0,9 g/l oder 0,9 g/kg (wenn sie für Säuglinge von 0-6 Monaten bestimmt sind) und 1,2 g/l oder 1,2 g/kg (wenn sie für Säuglinge von 6-12 Monaten und/oder Kleinkinder bestimmt sind) im verzehrfertigen Enderzeugnis, das als solches in Verkehr gebracht oder nach Anweisung des Herstellers rekonstituiert wird | ||||
Lebensmittel für besondere medizinische Zwecke im Sinne der Verordnung (EU) Nr. 609/2013, ausgenommen Lebensmittel für Säuglinge und Kleinkinder | Entsprechend den besonderen Ernährungsbedürfnissen des Personenkreises, für den die Erzeugnisse bestimmt sind | ||||
Nahrungsergänzungsmittel im Sinne der Richtlinie 2002/46/EG für die allgemeine Bevölkerung, ausgenommen Säuglinge und Kleinkinder | 3 g/Tag |
Zugelassenes neuartiges Lebensmittel | Bedingungen, unter denen das neuartige Lebensmittel verwendet werden darf | zusätzliche spezifische Kennzeichnungsvorschriften | sonstige Anforderungen | Datenschutz | |
3-Fucosyllactose ("3-FL") (gewonnen aus einem abgeleiteten Stamm von E. coli K-12 DH1) Stand: VO (EU) 2023/2210 | Spezifizierte Lebensmittelkategorie | Höchstgehalte (ausgedrückt als 3-Fucosyllactose) | Die Bezeichnung des neuartigen Lebensmittels, die in der Kennzeichnung des jeweiligen Lebensmittels anzugeben ist, lautet "3-Fucosyllactose". Die Kennzeichnung von Nahrungsergänzungsmitteln, die 3-Fucosyllactose (3-FL) enthalten, muss mit dem Hinweis versehen sein, dass
| Zugelassen am 12. November 2023. Diese Aufnahme erfolgt auf der Grundlage eigentumsrechtlich geschützter wissenschaftlicher Erkenntnisse und wissenschaftlicher Daten, die dem Datenschutz gemäß Artikel 26 der Verordnung (EU) 2015/2283 unterliegen.
Antragsteller: Glycom A/S, Kogle Allé 4, 2970 Hørsholm, Dänemark. Solange der Datenschutz gilt, darf das neuartige Lebensmittel 3-Fucosyllactose aus einem abgeleiteten Stamm von E. coli K-12 DH1 nur von Glycom A/S in der Union in Verkehr gebracht werden, es sei denn, ein späterer Antragsteller erhält die Zulassung für das neuartige Lebensmittel ohne Bezugnahme auf die wissenschaftlichen Erkenntnisse oder wissenschaftlichen Daten, die dem Datenschutz gemäß Artikel 26 der Verordnung (EU) 2015/2283 unterliegen, oder er hat die Zustimmung von Glycom A/S.Zeitpunkt, zu dem der Datenschutz erlischt: 12. November 2028. | |
Säuglingsanfangsnahrung im Sinne der Verordnung (EU) Nr. 609/2013 | 1,75 g/l im verzehrfertigen Enderzeugnis, das als solches in Verkehr gebracht oder nach Anweisung des Herstellers rekonstituiert wird | ||||
Folgenahrung im Sinne der Verordnung (EU) Nr. 609/2013 | 1,75 g/l im verzehrfertigen Enderzeugnis, das als solches in Verkehr gebracht oder nach Anweisung des Herstellers rekonstituiert wird | ||||
Nicht aromatisierte pasteurisierte und nicht aromatisierte (auch durch Ultrahocherhitzung) sterilisierte Milcherzeugnisse | 2,0 g/l | ||||
Nicht aromatisierte fermentierte Erzeugnisse auf Milchbasis | 2,0 g/l (Getränke) | ||||
4,0 g/kg (andere Erzeugnisse als Getränke) | |||||
Aromatisierte fermentierte Erzeugnisse auf Milchbasis, auch wärmebehandelt | 2,0 g/l (Getränke) | ||||
12,0 g/kg (andere Erzeugnisse als Getränke) | |||||
Getreideriegel | 25,0 g/kg | ||||
Getränke auf Milchbasis und gleichartige Erzeugnisse | 2,0 g/l im verzehrfertigen Enderzeugnis, das als solches in Verkehr gebracht oder nach Anweisung des Herstellers rekonstituiert wird | ||||
12,0 g/kg (andere Erzeugnisse als Getränke) | |||||
Getränke (aromatisierte Getränke außer Getränken mit einem pH-Wert unter 5) | 1,25 g/l | ||||
Tagesrationen für eine gewichtskontrollierende Ernährung im Sinne der Verordnung (EU) Nr. 609/2013 | 2,0 g/l (Getränke) | ||||
25,0 g/kg (andere Erzeugnisse als Getränke) | |||||
Lebensmittel für besondere medizinische Zwecke im Sinne der Verordnung (EU) Nr. 609/2013, ausgenommen Lebensmittel für Säuglinge und Kleinkinder | Entsprechend den besonderen Ernährungsbedürfnissen des Personenkreises, für den die Erzeugnisse bestimmt sind, jedoch keinesfalls mehr als 4,0 g/l oder 4,0 g/kg im verzehrfertigen Enderzeugnis, das als solches in Verkehr gebracht oder nach Anweisung des Herstellers rekonstituiert wird | ||||
Nahrungsergänzungsmittel im Sinne der Richtlinie 2002/46/EG für die allgemeine Bevölkerung, ausgenommen Säuglinge und Kleinkinder | 4,0 g/Tag |
Zugelassenes neuartiges Lebensmittel | Bedingungen, unter denen das neuartige Lebensmittel verwendet werden darf | zusätzliche spezifische Kennzeichnungsvorschriften | sonstige Anforderungen | Datenschutz | |
Galacto-Oligosaccharid |
Spezifizierte Lebensmittelkategorie |
Höchstgehalte (ausgedrückt als Verhältnis von kg Galacto-Oligosaccharid/kg fertiges Lebensmittel) | |||
Nahrungsergänzungsmittel im Sinne der Richtlinie 2002/46/EG | 0,333 | ||||
Nahrungsergänzungsmittel im Sinne der Richtlinie 2002/46/EG, ausgenommen solche für Säuglinge und Kleinkinder | 0,450 (entsprechend 5,4 g Galacto-Oligosaccharid/Portion; höchstens 3 Portionen/Tag bis zu einer Höchstmenge von 16,2 g/Tag) | ||||
Lebensmittel für besondere medizinische Zwecke im Sinne der Verordnung (EU) Nr. 609/2013, ausgenommen solche für Säuglinge und Kleinkinder | Entsprechend den besonderen Ernährungsbedürfnissen des Personenkreises, für den die Erzeugnisse bestimmt sind, aber höchstens 0,128 (entsprechend einer Höchstmenge von 8,25 g Galacto-Oligosaccharid pro Tag) | ||||
Milch | 0,020 | ||||
Milchgetränke | 0,030 | ||||
Mahlzeitersatz für eine gewichtskontrollierende Ernährung (in Getränkeform) | 0,020 | ||||
Milchersatzgetränke | 0,020 | ||||
Joghurt | 0,033 | ||||
Dessertspeisen auf Milchbasis | 0,043 | ||||
Gefrorene Milchdesserts | 0,043 | ||||
Fruchtgetränke und Energydrinks | 0,021 | ||||
Mahlzeitenersatzgetränke für Säuglinge | 0,012 | ||||
Säfte für Säuglinge und Kleinkinder | 0,025 | ||||
Joghurtgetränke für Säuglinge und Kleinkinder | 0,024 | ||||
Nachspeisen für Säuglinge und Kleinkinder | 0,027 | ||||
Snacks für Säuglinge und Kleinkinder | 0,143 | ||||
Cerealien für Säuglinge und Kleinkinder | 0,027 | ||||
Getränke zur Deckung des Energiebedarfs bei intensiver Muskelanstrengung, vor allem für Sportler | 0,013 | ||||
Saft | 0,021 | ||||
Obstpiefüllungen | 0,059 | ||||
Fruchtzubereitungen | 0,125 | ||||
Riegel | 0,125 | ||||
Getreide | 0,125 | ||||
Säuglingsanfangsnahrung und Folgenahrung im Sinne der Verordnung (EU) Nr. 609/2013 | 0,008 | ||||
Milchsüßwaren | 0,05 | ||||
Käse und Schmelzkäse | 0,1 | ||||
Butter und Streichfette | 0,1 |
Zugelassenes neuartiges Lebensmittel | Bedingungen, unter denen das neuartige Lebensmittel verwendet werden darf | zusätzliche spezifische Kennzeichnungsvorschriften | sonstige Anforderungen |
Datenschutz | |
Glucosamin HCl |
Spezifizierte Lebensmittelkategorie |
Höchstgehalte | |||
Nahrungsergänzungsmittel im Sinne der Richtlinie 2002/46/EG | Im Einklang mit der normalen Verwendung von Glucosamin aus Schalentieren | ||||
Lebensmittel im Sinne der Verordnung (EU) Nr. 609/2013 | |||||
Mahlzeitersatz für eine gewichtskontrollierende Ernährung | |||||
Lebensmittel zur Deckung des Energiebedarfs bei intensiver Muskelanstrengung, vor allem für Sportler | |||||
Lebensmittel mit Angaben über das Nichtvorhandensein oder das reduzierte Vorhandensein von Gluten gemäß den Anforderungen der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 828/2014 der Kommission | |||||
Glucosaminsulfat KCl |
Spezifizierte Lebensmittelkategorie |
Höchstgehalte | |||
Nahrungsergänzungsmittel im Sinne der Richtlinie 2002/46/EG | Im Einklang mit der normalen Verwendung von Glucosamin aus Schalentieren | ||||
Glucosaminsulfat NaCl |
Spezifizierte Lebensmittelkategorie |
Höchstgehalte | |||
Nahrungsergänzungsmittel im Sinne der Richtlinie 2002/46/EG | Im Einklang mit der normalen Verwendung von Glucosamin aus Schalentieren |
Zugelassenes neuartiges Lebensmittel | Bedingungen, unter denen das neuartige Lebensmittel verwendet werden darf | zusätzliche spezifische Kennzeichnungsvorschriften | sonstige Anforderungen | Datenschutz | |
Glucosylhesperidin
Stand: VO (EU) 2025/167 |
Spezifizierte Lebensmittelkategorie |
Höchstgehalte |
*) Je nach Altersgruppe, für die das Nahrungsergänzungsmittel bestimmt ist. | Zugelassen am 20. Februar 2025. Diese Aufnahme erfolgt auf der Grundlage eigentumsrechtlich geschützter wissenschaftlicher Erkenntnisse und wissenschaftlicher Daten, die dem Datenschutz gemäß Artikel 26 der Verordnung (EU) 2015/2283 unterliegen. Antragsteller: Nagase Viita Co., Ltd., Nihon-Seimei Okayama Bldg., II Shinkan, 1-1-3 Shimoishii, Kita-ku, Okayama, 700-0907, Japan. Solange der Datenschutz gilt, darf das neuartige Lebensmittel Glucosylhesperidin nur von Nagase Viita Co., Ltd. in der Union in Verkehr gebracht werden, es sei denn, ein späterer Antragsteller erhält die Zulassung für das neuartige Lebensmittel ohne Bezugnahme auf die eigentumsrechtlich geschützten wissenschaftlichen Erkenntnisse oder wissenschaftlichen Daten, die dem Datenschutz gemäß Artikel 26 der Verordnung (EU) 2015/2283 unterliegen, oder er hat die Zustimmung von Nagase Viita Co., Ltd. | |
Erfrischungsgetränke, die im Zusammenhang mit körperlicher Betätigung vermarktet werden | 525 mg/l | ||||
Energydrinks | 525 mg/l | ||||
Nahrungsergänzungsmittel im Sinne der Richtlinie 2002/46/EG für die allgemeine Bevölkerung, ausgenommen Säuglinge und Kleinkinder | 115 mg/Tag für Kinder im Alter von 3 bis 10 Jahren 200 mg/Tag für die allgemeine Bevölkerung über 10 Jahren |
Zugelassenes neuartiges Lebensmittel | Bedingungen, unter denen das neuartige Lebensmittel verwendet werden darf | zusätzliche spezifische Kennzeichnungsvorschriften | sonstige Anforderungen |
Datenschutz | |
Guarkernmehl |
Spezifizierte Lebensmittelkategorie |
Höchstgehalte |
| ||
Frische Milchprodukte wie Joghurt, fermentierte Milch, Frischkäse und andere Dessertspeisen auf Milchbasis | 1,5 g/100 g | ||||
Flüssige Lebensmittel aus Obst oder Gemüse (wie Smoothies) | 1,8 g/100 g | ||||
Kompott aus Obst oder Gemüse | 3,25 g/100 g | ||||
Cerealien in Verbindung mit Milchprodukten in Zweikammer-Verpackung | 10 g/100 g in den Getreideflocken
Nichts im Milchprodukt 1 g/100 g im verzehrfertigen Produkt | ||||
Mit Bacteroides xylanisolvensfermentierte wärmebehandelte Milchprodukte |
Spezifizierte Lebensmittelkategorie |
Höchstgehalte | |||
Fermentierte Milchprodukte (in flüssiger, halbflüssiger und sprühgetrockneter Form). |
Zugelassenes neuartiges Lebensmittel | Bedingungen, unter denen das neuartige Lebensmittel verwendet werden darf | zusätzliche spezifische Kennzeichnungsvorschriften | sonstige Anforderungen |
Datenschutz | |
Hydroxytyrosol |
Spezifizierte Lebensmittelkategorie |
Höchstgehalte | Die Bezeichnung des neuartigen Lebensmittels, die in der Kennzeichnung des jeweiligen Lebensmittelprodukts anzugeben ist, lautet "Hydroxytyrosol".
In der Kennzeichnung der Hydroxytyrosol enthaltenden Lebensmittelprodukte sind folgende Angaben zu machen:
| ||
Fisch- und Pflanzenöle (ausgenommen Olivenöl und Oliventresteröl im Sinne des Anhangs VII Teil VIII der Verordnung (EU) Nr. 1308/2013 6), die als solche in Verkehr gebracht werden | 0,215 g/kg | ||||
Streichfette im Sinne des Anhangs VII Teil VII der Verordnung (EU) Nr. 1308/2013, die als solche in Verkehr gebracht werden | 0,175 g/kg | ||||
Eis-strukturierendes Protein Typ III HPLC 12 (ISP) |
Spezifizierte Lebensmittelkategorie |
Höchstgehalte | Die Bezeichnung des neuartigen Lebensmittels, die in der Kennzeichnung des jeweiligen Lebensmittels anzugeben ist, lautet "Eis-strukturierendes Protein". | ||
Speiseeis | 0,01 % | ||||
Wässrige Auszüge aus getrockneten Blättern von Ilex guayusa |
Spezifizierte Lebensmittelkategorie |
Höchstgehalte | Die Bezeichnung des neuartigen Lebensmittels, die in der Kennzeichnung des jeweiligen Lebensmittels anzugeben ist, lautet "Auszüge aus getrockneten Blättern von Ilex guayusa". | ||
Kräutertees | Im Einklang mit der normalen Verwendung eines vergleichbaren wässrigen Extrakts aus den getrockneten Blättern von Ilex paraguariensis in Kräutertees und Nahrungsergänzungsmitteln | ||||
Nahrungsergänzungsmittel im Sinne der Richtlinie 2002/46/EG | |||||
Aufguss aus Kaffeeblättern der Arten Coffea arabica L. und/oder Coffea canephora Pierre ex A. Froehner (Traditionelles Lebensmittel aus einem Drittland) |
Spezifizierte Lebensmittelkategorie |
Höchstgehalte | Die Bezeichnung des neuartigen Lebensmittels, die in der Kennzeichnung des jeweiligen Lebensmittels anzugeben ist, lautet "Aufguss aus Kaffeeblättern" oder "Getrockneter Aufguss aus Kaffeeblättern", je nach der Form, in der das Erzeugnis in Verkehr gebracht wird. | ||
Aufguss aus Kaffeeblättern der Arten Coffea arabica L. und/oder Coffea canephora Pierre ex A. Froehner, als solcher in Verkehr gebracht | |||||
Aromatisierte und nicht aromatisierte nichtalkoholische trinkfertige Getränke 11 | |||||
Kaffee, Kaffee- und Zichorienextrakte, Instant-Kaffee, Tee, Kräuter- und Früchtetees, Kaffeemittel, Kaffeemischungen und Instant-Mischungen für Getränke (und ihre aromatisierten Entsprechungen) 11 | |||||
Getrocknete Pulpe der Kaffeekirsche der Arten Coffea arabica L. und/oder Coffea canephora Pierre ex A. Froehner sowie der Aufguss daraus (traditionelles Lebensmittel aus einem Drittland) | Spezifizierte Lebensmittelkategorie | Höchstgehalte | Die Bezeichnung des neuartigen Lebensmittels, die in der Kennzeichnung des jeweiligen Lebensmittels anzugeben ist, lautet "Pulpe der Kaffeekirsche" und/oder "Cascara (Pulpe der Kaffeekirsche)", und/oder "Aufguss aus der Pulpe der Kaffeekirsche" und/oder "getrockneter Aufguss aus der Pulpe der Kaffeekirsche". Übersteigt der Koffeingehalt des Erzeugnisses, welches das neuartige Lebensmittel enthält, 150 mg/l (an sich oder nach Rekonstitution), so ist die Kennzeichnung mit folgendem Hinweis zu versehen: "Hoher Koffeingehalt. Nicht empfohlen für Kinder, Schwangere und Stillende" im selben Sichtfeld wie die Bezeichnung des Lebensmittels, gefolgt vom Koffeingehalt, ausgedrückt in mg je 100 ml. Typische Aufgusszubereitungen werden mit bis zu 6 g Pulpe der Kaffeekirsche je 100 ml heißes Wasser (> 75 °C) zubereitet. Für die Pulpe der Kaffeekirsche, die als solche zur Zubereitung von Aufgüssen in Verkehr gebracht wird, ist den Verbrauchern eine Anleitung zur Zubereitung zu geben. | ||
Pulpe der Kaffeekirsche der Arten Coffea arabica L. und/oder Coffea canephora Pierre ex A. Froehner zur Zubereitung von Aufgüssen | |||||
Kaffee, Kaffee- und Zichorienextrakte, Instant-Kaffee, Tee, Kräuter- und Früchtetees, Kaffeemittel, Kaffeemischungen und Instant-Mischungen für heiße Getränke (und ihre aromatisierten Entsprechungen). | |||||
Aromatisierte und nicht aromatisierte nichtalkoholische trinkfertige Getränke |
Zugelassenes neuartiges Lebensmittel | Bedingungen, unter denen das neuartige Lebensmittel verwendet werden darf | zusätzliche spezifische Kennzeichnungsvorschriften | sonstige Anforderungen |
Datenschutz | |
Isomalto-Oligosaccharid |
Spezifizierte Lebensmittelkategorie |
Höchstgehalte |
| ||
Brennwertverminderte alkoholfreie Getränke | 6,5 % | ||||
Energydrinks | 5,0 % | ||||
Lebensmittel zur Deckung des Energiebedarfs bei intensiver Muskelanstrengung, vor allem für Sportler (einschließlich isotonischer Getränke) | 6,5 % | ||||
Fruchtsäfte | 5 % | ||||
Verarbeitetes Gemüse und Gemüsesäfte | 5 % | ||||
Andere alkoholfreie Getränke | 5 % | ||||
Getreideriegel | 10 % | ||||
Kekse und ähnliches Kleingebäck | 20 % | ||||
Frühstücksgetreideriegel | 25 % | ||||
Bonbons | 97 % | ||||
Kaubonbons/Schokoriegel | 25 % | ||||
Mahlzeitersatz für eine gewichtskontrollierende Ernährung (als Riegel oder auf Milchbasis) | 20 % | ||||
Isomalto-Oligosaccharid
Stand: VO (EU) 2025/97 | Spezifizierte Lebensmittelkategorie | Höchstgehalte |
| Zugelassen am 11. Februar 2025. Diese Aufnahme erfolgt auf der Grundlage geschützter wissenschaftlicher Erkenntnisse und wissenschaftlicher Daten, die dem Datenschutz gemäß Artikel 26 der Verordnung (EU) 2015/2283 unterliegen. Antragsteller: BioNeutra North America Inc., 9608 25 Avenue NW, Edmonton, Alberta T6N 1J4, Kanada. Solange der Datenschutz gilt, darf das neuartige Lebensmittel Isomalto-Oligosaccharid nur von BioNeutra North America Inc. in der Union in Verkehr gebracht werden, es sei denn, ein späterer Antragsteller erhält die Zulassung für das neuartige Lebensmittel ohne Bezugnahme auf die wissenschaftlichen Erkenntnisse oder wissenschaftlichen Daten, die dem Datenschutz gemäß Artikel 26 der Verordnung (EU) 2015/2283 unterliegen, oder er hat die Zustimmung von BioNeutra North America Inc. Zeitpunkt, zu dem der Datenschutz erlischt: 11. Februar 2030." | |
Speiseeis, Milchdesserts | 8 % | ||||
Instant-Kaffee und -Tee | 10 % | ||||
Tafelsüßen | 100 % | ||||
Kuchen, Muffins und Pies | 20 % | ||||
Gebäck | 15 % | ||||
Frühstückscerealien | 10 % | ||||
Gewürzsoßen, Bratensoßen und Würzmittel | 10 % | ||||
Gelatinen und Puddings | 15 % | ||||
Obstpiefüllungen | 15 % | ||||
Fruchtaufstriche (ausgenommen die in Anhang I Teil I der Richtlinie 2001/113/EG definierten Erzeugnisse) | 50 % | ||||
Joghurt | 2,5 % | ||||
Getränke auf Milchbasis | 5 % | ||||
Snacks auf Getreide-, Obst- oder Gemüsebasis | 5 % | ||||
süße Soßen, Toppings und Sirupe | 50 % | ||||
Nahrungsergänzungsmittel im Sinne der Richtlinie 2002/46/EG für die allgemeine Bevölkerung, ausgenommen Kinder unter zehn Jahren | 10 g/Tag | ||||
Isomaltulose | Keine Angabe |
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Zugelassenes neuartiges Lebensmittel | Bedingungen, unter denen das neuartige Lebensmittel verwendet werden darf | zusätzliche spezifische Kennzeichnungsvorschriften | sonstige Anforderungen | Datenschutz | |
Isomaltulosepulver
Stand: VO (EU) 2024/1611 | Spezifizierte Lebensmittelkategorie | Höchstgehalte |
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Alle Lebensmittel, ausgenommen Lebensmittel und Getränke, die speziell für Säuglinge und Kleinkinder bestimmt sind |
Zugelassenes neuartiges Lebensmittel | Bedingungen, unter denen das neuartige Lebensmittel verwendet werden darf | zusätzliche spezifische Kennzeichnungsvorschriften | sonstige Anforderungen |
Datenschutz | |
Kerne von Jatropha curcas L. (essbare Art)
Stand: VO (EU) 2022/965 | Spezifizierte Lebensmittelkategorie | Höchstgehalte (g/100 g) | Die Bezeichnung des neuartigen Lebensmittels, die in der Kennzeichnung des jeweiligen Lebensmittels anzugeben ist, lautet "Kerne von essbarer Jatropha curcas L." | Zugelassen am 12. Juli 2022. Diese Aufnahme erfolgt auf der Grundlage geschützter wissenschaftlicher Erkenntnisse und wissenschaftlicher Daten, die dem Datenschutz gemäß Artikel 26 der Verordnung (EU) 2015/2283 unterliegen.
Antragsteller: "JatroSolutions GmbH", Echterdinger Straße 30, 70599 Stuttgart, Deutschland.
Solange der Datenschutz gilt, darf das neuartige Lebensmittel, Kerne der essbaren Art von Jatropha curcas L., nur von der JatroSolutions GmbH in der Union in Verkehr gebracht werden, es sei denn, ein späterer Antragsteller erhält die Zulassung für das neuartige Lebensmittel ohne Bezugnahme auf die wissenschaftlichen Erkenntnisse oder wissenschaftlichen Daten, die dem Datenschutz gemäß Artikel 26 der Verordnung (EU) 2015/2283 unterliegen, oder er hat die Zustimmung von der JatroSolutions GmbH. | |
Unbehandelte Kerne, kandiert oder durch Zucker haltbar gemacht und als verarbeitete Nüsse | |||||
Getreideriegel |
5 | ||||
Frühstückscerealien |
5 | ||||
Getrocknete Früchte |
5 | ||||
Wässriger ethanolischer Extrakt aus Labisia pumila
Stand: VO (EU) 2023/972 | Spezifizierte Lebensmittelkategorie | Höchstgehalte |
| Zugelassen am 6. Juni 2023. Diese Aufnahme erfolgt auf der Grundlage geschützter wissenschaftlicher Erkenntnisse und wissenschaftlicher Daten, die dem Datenschutz gemäß Artikel 26 der Verordnung (EU) 2015/2283 unterliegen.
Antragsteller:
Medika Natura Sdn. Bhd., No. 44B Jalan Bola Tampar, 13/14, Section 13, 40100 Shah Alam, Selangor, Malaysia.
Solange der Datenschutz gilt, darf das neuartige Lebensmittel "wässriger ethanolischer Extrakt aus Labisia pumila" nur von Medika Natura Sdn. Bhd. in der Union in Verkehr gebracht werden, es sei denn, ein späterer Antragsteller erhält die Zulassung für das neuartige Lebensmittel ohne Bezugnahme auf die geschützten wissenschaftlichen Erkenntnisse oder wissenschaftlichen Daten, die dem Datenschutz gemäß Artikel 26 der Verordnung (EU) 2015/2283 unterliegen, oder mit Zustimmung von Medika Natura Sdn. Bhd. | |
Nahrungsergänzungsmittel im Sinne der Richtlinie 2002/46/EG für Erwachsene, ausgenommen Schwangere und Stillende |
350 mg/Tag | ||||
Lactit |
Spezifizierte Lebensmittelkategorie |
Höchstgehalte | Die Bezeichnung des neuartigen Lebensmittels, die in der Kennzeichnung des jeweiligen Nahrungsergänzungsmittels anzugeben ist, lautet "Lactit". | ||
Nahrungsergänzungsmittel im Sinne der Richtlinie 2002/46/EG für Erwachsene | 20 g/Tag |
Zugelassenes neuartiges Lebensmittel | Bedingungen, unter denen das neuartige Lebensmittel verwendet werden darf | Zusätzliche spezifische Kennzeichnungsvorschriften | Sonstige Anforderungen | Datenschutz | |
Gemisch aus Lacto- N-fucopentaose I und 2"-Fucosyllactose ("LNFP-I und 2"-FL") (erzeugt mit einem abgeleiteten Stamm von E. coli K-12 DH1)
Stand: VO (EU) 2024/2090 | Spezifizierte Lebensmittelkategorie | Höchstgehalte (ausgedrückt als Gemisch aus Lacto-N-fucopentaose I und 2"-Fucosyllactose) | Die Bezeichnung des neuartigen Lebensmittels, die in der Kennzeichnung des jeweiligen Lebensmittels anzugeben ist, lautet "Gemisch aus Lacto- N-fucopentaose I und 2"-Fucosyllactose".Die Kennzeichnung von Nahrungsergänzungsmitteln, die das mit einem abgeleiteten Stamm von E. coli K-12 DH1 erzeugte Gemisch aus Lacto- N-fucopentaose I und 2"-Fucosyllactose ("LNFP-I und 2"-FL") enthalten, muss den Hinweis tragen, dass
| Zugelassen am 19.8.2024. Diese Aufnahme erfolgt auf der Grundlage eigentumsrechtlich geschützter wissenschaftlicher Erkenntnisse und wissenschaftlicher Daten, die dem Datenschutz gemäß Artikel 26 der Verordnung (EU) 2015/2283 unterliegen.
Antragsteller: Glycom A/S, Kogle Allé 4, 2970 Hørsholm, Dänemark. Solange der Datenschutz gilt, darf das neuartige Lebensmittel - das mit einem abgeleiteten Stamm von E. coli K-12 DH1 erzeugte Gemisch aus Lacto- N-fucopentaose I und 2"-Fucosyllactose - nur von Glycom A/S in der Union in Verkehr gebracht werden, es sei denn, ein späterer Antragsteller erhält die Zulassung für das neuartige Lebensmittel ohne Bezugnahme auf die wissenschaftlichen Erkenntnisse oder wissenschaftlichen Daten, die dem Datenschutz gemäß Artikel 26 der Verordnung (EU) 2015/2283 unterliegen, oder er hat die Zustimmung von Glycom A/S.Zeitpunkt, zu dem der Datenschutz erlischt: 19.8.2029. | |
Säuglingsanfangsnahrung im Sinne der Verordnung (EU) Nr. 609/2013 | 2,0 g/l im verzehrfertigen Enderzeugnis, das als solches in Verkehr gebracht oder nach Anweisung des Herstellers rekonstituiert wird | ||||
Folgenahrung im Sinne der Verordnung (EU) Nr. 609/2013 | 2,0 g/l im verzehrfertigen Enderzeugnis, das als solches in Verkehr gebracht oder nach Anweisung des Herstellers rekonstituiert wird | ||||
Nicht aromatisierte pasteurisierte und nicht aromatisierte (auch durch Ultrahocherhitzung) sterilisierte Milcherzeugnisse | 1,5 g/l | ||||
Nicht aromatisierte fermentierte Erzeugnisse auf Milchbasis | 1,5 g/l (Getränke) | ||||
3,0 g/kg (andere Erzeugnisse als Getränke) | |||||
Aromatisierte fermentierte Erzeugnisse auf Milchbasis, auch wärmebehandelt | 1,5 g/l (Getränke) | ||||
15,0 g/kg (andere Erzeugnisse als Getränke) | |||||
Getränke auf Milchbasis und gleichartige Erzeugnisse | 1,5 g/l im verzehrfertigen Enderzeugnis, das als solches in Verkehr gebracht oder nach Anweisung des Herstellers rekonstituiert wird | ||||
Lebensmittel für besondere medizinische Zwecke für Säuglinge und Kleinkinder im Sinne der Verordnung (EU) Nr. 609/2013 | Entsprechend den besonderen Ernährungsbedürfnissen des Personenkreises, für den die Erzeugnisse bestimmt sind, jedoch keinesfalls über den für die vorgeschlagenen Lebensmittelkategorien festgelegten Höchstgehalten oder mehr als 2,0 g/l oder 2,0 g/kg im verzehrfertigen Enderzeugnis, das als solches in Verkehr gebracht oder nach Anweisung des Herstellers rekonstituiert wird | ||||
Lebensmittel für besondere medizinische Zwecke im Sinne der Verordnung (EU) Nr. 609/2013, ausgenommen Lebensmittel für Säuglinge und Kleinkinder | Entsprechend den besonderen Ernährungsbedürfnissen des Personenkreises, für den die Erzeugnisse bestimmt sind, jedoch keinesfalls über den für die vorgeschlagenen Lebensmittelkategorien festgelegten Höchstgehalten oder mehr als 4,5 g/Tag im verzehrfertigen Enderzeugnis, das als solches in Verkehr gebracht oder nach Anweisung des Herstellers rekonstituiert wird | ||||
Tagesrationen für eine gewichtskontrollierende Ernährung im Sinne der Verordnung (EU) Nr. 609/2013 | 3,0 g/l (Getränke) | ||||
4,5 g/kg (andere Erzeugnisse als Getränke) | |||||
Getränke (aromatisierte Getränke außer Getränken mit einem pH-Wert unter 5) | 1,5 g/kg | ||||
Getreideriegel | 15,0 g/kg | ||||
Getreidebeikost und andere Beikost für Säuglinge und Kleinkinder im Sinne der Verordnung (EU) Nr. 609/2013 | 1,5 g/l im verzehrfertigen Enderzeugnis, das als solches in Verkehr gebracht oder nach Anweisung des Herstellers rekonstituiert wird | ||||
9,1 g/kg für andere Erzeugnisse als Getränke | |||||
Nahrungsergänzungsmittel im Sinne der Richtlinie 2002/46/EG für die allgemeine Bevölkerung mit Ausnahme von Säuglingen und Kleinkindern | 4,5 g/Tag |
Zugelassenes neuartiges Lebensmittel | Bedingungen, unter denen das neuartige Lebensmittel verwendet werden darf | Zusätzliche spezifische Kennzeichnungsvorschriften | Sonstige Anforderungen | |
Lacto- N-neotetraose
Stand: VO (EU) 2023/961 | Spezifizierte Lebensmittelkategorie | Höchstgehalte |
| |
Nicht aromatisierte pasteurisierte und (auch durch Ultrahocherhitzung) sterilisierte Erzeugnisse auf Milchbasis | 0,6 g/l | |||
Nicht aromatisierte fermentierte Erzeugnisse auf Milchbasis | 0,6 g/l für Getränke | |||
9,6 g/kg für andere Erzeugnisse als Getränke | ||||
Aromatisierte fermentierte Erzeugnisse auf Milchbasis, auch wärmebehandelt | 0,6 g/l für Getränke | |||
9,6 g/kg für andere Erzeugnisse als Getränke | ||||
Milchprodukt-Analoge, auch Getränkeweißer | 0,6 g/l für Getränke | |||
6 g/kg für andere Erzeugnisse als Getränke | ||||
200 g/kg für Getränkeweißer | ||||
Getreideriegel | 6 g/kg | |||
Tafelsüßen | 100 g/k | |||
Säuglingsanfangsnahrung im Sinne der Verordnung (EU) Nr. 609/2013 | 0,6 g/l im verzehrfertigen Enderzeugnis, das als solches in Verkehr gebracht oder nach Anweisung des Herstellers rekonstituiert wird | |||
Folgenahrung im Sinne der Verordnung (EU) Nr. 609/2013 | 0,6 g/l im verzehrfertigen Enderzeugnis, das als solches in Verkehr gebracht oder nach Anweisung des Herstellers rekonstituiert wird | |||
Getreidebeikost und andere Beikost für Säuglinge und Kleinkinder im Sinne der Verordnung (EU) Nr. 609/2013 | 6 g/kg für andere Erzeugnisse als Getränke | |||
0,6 g/l für verzehrfertige Flüssignahrung, die als solche in Verkehr gebracht oder nach Anweisung des Herstellers rekonstituiert wird | ||||
Getränke auf Milchbasis und gleichartige Erzeugnisse, die für Kleinkinder bestimmt sind | 0,6 g/l für Getränke auf Milchbasis und gleichartige Erzeugnisse im verzehrfertigen Enderzeugnis, das als solches in Verkehr gebracht oder nach Anweisung des Herstellers rekonstituiert wird | |||
Lebensmittel für besondere medizinische Zwecke im Sinne der Verordnung (EU) Nr. 609/2013 | Entsprechend den besonderen Ernährungsbedürfnissen des Personenkreises, für den die Erzeugnisse bestimmt sind | |||
Tagesrationen für gewichtskontrollierende Ernährung im Sinne der Verordnung (EU) Nr. 609/2013 | 2,4 g/l für Getränke | |||
20 g/kg für Riegel | ||||
Brot und Teigwaren mit Angaben über das Nichtvorhandensein oder das reduzierte Vorhandensein von Gluten gemäß den Anforderungen der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 828/2014 der Kommission | 30 g/kg | |||
Aromatisierte Getränke | 0,6 g/l | |||
Kaffee, Tee (ausgenommen Schwarztee), Kräuter- und Früchtetee, Zichorie; Auszüge aus Tee, Kräuter- und Früchtetee und Zichorie; Tee-, Pflanzen-, Frucht- und Getreideaufgusszubereitungen sowie Mischungen und Instant-Mischungen dieser Produkte | 4,8 g/l - der Höchstgehalt bezieht sich auf das verzehrfertige Erzeugnis | |||
Nahrungsergänzungsmittel im Sinne der Richtlinie 2002/46/EG für die allgemeine Bevölkerung, ausgenommen Säuglinge | 1,5 g/Tag für die allgemeine Bevölkerung 0,6 g/Tag für Kleinkinder |
Zugelassenes neuartiges Lebensmittel | Bedingungen, unter denen das neuartige Lebensmittel verwendet werden darf | zusätzliche spezifische Kennzeichnungsvorschriften | sonstige Anforderungen |
Datenschutz | |
Lacto- N-tetraose ("LNT") (erzeugt durch abgeleitete Stämme von E. coli BL21(DE3)) Stand: VO (EU) 2023/7 | Spezifizierte Lebensmittelkategorie | Höchstgehalte (ausgedrückt als Lacto-N-tetraose) | Die Bezeichnung des neuartigen Lebensmittels, die in der Kennzeichnung des jeweiligen Lebensmittels anzugeben ist, lautet "Lacto- N-tetraose". Die Kennzeichnung von Nahrungsergänzungsmitteln, die Lacto- N-tetraose enthalten, muss mit dem Hinweis versehen sein, dass
| Zugelassen am 24.1.2023. Diese Aufnahme erfolgt auf der Grundlage geschützter wissenschaftlicher Erkenntnisse und wissenschaftlicher Daten, die dem Datenschutz gemäß Artikel 26 der Verordnung (EU) 2015/2283 unterliegen.
Antragsteller: "Chr. Hansen A/S", Bøge Allé 10-12, 2970 Hørsholm, Dänemark.
Solange der Datenschutz gilt, darf das neuartige Lebensmittel Lacto- N-tetraose nur von "Chr. Hansen A/S" in der Union in Verkehr gebracht werden, es sei denn, ein späterer Antragsteller erhält die Zulassung für das neuartige Lebensmittel ohne Bezugnahme auf die wissenschaftlichen Erkenntnisse oder wissenschaftlichen Daten, die dem Datenschutz gemäß Artikel 26 der Verordnung (EU) 2015/2283 unterliegen, oder er hat die Zustimmung von "Chr. Hansen A/S". | |
Säuglingsanfangsnahrung im Sinne der Verordnung (EU) Nr. 609/2013 | 1,82 g/l im verzehrfertigen Enderzeugnis, das als solches in Verkehr gebracht oder nach Anweisung des Herstellers rekonstituiert wird | ||||
Folgenahrung im Sinne der Verordnung (EU) Nr. 609/2013 | 1,82 g/l im verzehrfertigen Enderzeugnis, das als solches in Verkehr gebracht oder nach Anweisung des Herstellers rekonstituiert wird | ||||
Getreidebeikost und andere Beikost für Säuglinge und Kleinkinder im Sinne der Verordnung (EU) Nr. 609/2013 | 1,82 g/l bzw. 1,82 g/kg im verzehrfertigen Enderzeugnis, das als solches in Verkehr gebracht oder nach Anweisung des Herstellers rekonstituiert wird | ||||
Getränke auf Milchbasis und ähnliche Erzeugnisse, die für Kleinkinder bestimmt sind | 1,82 g/l im verzehrfertigen Enderzeugnis, das als solches in Verkehr gebracht oder nach Anweisung des Herstellers rekonstituiert wird | ||||
Lebensmittel für besondere medizinische Zwecke für Säuglinge und Kleinkinder im Sinne der Verordnung (EU) Nr. 609/2013 | Entsprechend den besonderen Ernährungsbedürfnissen der Säuglinge und Kleinkinder, für die die Erzeugnisse bestimmt sind, aber keinesfalls mehr als 1,82 g/l bzw. 1,82 g/kg im verzehrfertigen Enderzeugnis, das als solches in Verkehr gebracht oder nach Anweisung des Herstellers rekonstituiert wird. | ||||
Lebensmittel für besondere medizinische Zwecke im Sinne der Verordnung (EU) Nr. 609/2013, ausgenommen Lebensmittel für Säuglinge und Kleinkinder | Entsprechend den besonderen Ernährungsbedürfnissen des Personenkreises, für den die Produkte bestimmt sind | ||||
Nahrungsergänzungsmittel im Sinne der Richtlinie 2002/46/EG für die allgemeine Bevölkerung mit Ausnahme von Säuglingen und Kleinkindern | 4,6 g/Tag | ||||
Lacto-N-tetraose ("LNT") (mikrobiell) |
Spezifizierte Lebensmittelkategorie |
Höchstgehalte | Die Bezeichnung des neuartigen Lebensmittels, die in der Kennzeichnung des jeweiligen Lebensmittels anzugeben ist, lautet "Lacto-N-tetraose". Die Kennzeichnung von Nahrungsergänzungsmitteln, die Lacto-N-tetraose enthalten, muss den Hinweis tragen, dass diese nicht verwendet werden sollten, wenn am selben Tag Muttermilch oder andere Lebensmittel mit zugesetzter Lacto-N-tetraose verzehrt werden. | Zugelassen am 23.4.2020. Diese Aufnahme erfolgt auf der Grundlage geschützter wissenschaftlicher Erkenntnisse und wissenschaftlicher Daten, die dem Datenschutz gemäß Artikel 26 der Verordnung (EU) 2015/2283 unterliegen. Antragsteller: Glycom A/S, Kogle Allé 4, 2970 Hørsholm, Dänemark. Solange der Datenschutz gilt, darf das neuartige Lebensmittel Lacto-N-tetraose in der Union nur von Glycom A/S in Verkehr gebracht werden, es sei denn, ein späterer Antragsteller erhält die Zulassung für das neuartige Lebensmittel ohne Bezugnahme auf die geschützten wissenschaftlichen Erkenntnisse oder wissenschaftlichen Daten, die dem Datenschutz gemäß Artikel 26 der Verordnung (EU) 2015/2283 unterliegen, oder er hat die Zustimmung von Glycom A/S. Zeitpunkt, zu dem der Datenschutz erlischt: 23.4.2025 (5 Jahre). | |
Nicht aromatisierte pasteurisierte und nicht aromatisierte (auch durch Ultrahocherhitzung) sterilisierte Milcherzeugnisse | 1,0 g/l | ||||
Nicht aromatisierte fermentierte Erzeugnisse auf Milchbasis | 1,0 g/l (Getränke) 10 g/kg (für andere Erzeugnisse als Getränke) | ||||
Aromatisierte fermentierte Erzeugnisse auf Milchbasis, auch wärmebehandelt | 1,0 g/l (Getränke) 10 g/kg (für andere Erzeugnisse als Getränke) | ||||
Getränke (aromatisierte Getränke) | 1,0 g/l | ||||
Getreideriegel | 10 g/kg | ||||
Säuglingsanfangsnahrung im Sinne der Verordnung (EU) Nr. 609/2013 | 0,8 g/l im verzehrfertigen Enderzeugnis, das als solches in Verkehr gebracht oder nach Anweisung des Herstellers rekonstituiert wird | ||||
Folgenahrung im Sinne der Verordnung (EU) Nr. 609/2013 | 0,6 g/l im verzehrfertigen Enderzeugnis, das als solches in Verkehr gebracht oder nach Anweisung des Herstellers rekonstituiert wird | ||||
Getreidebeikost, Beikost für Säuglinge und Kleinkinder im Sinne der Verordnung (EU) Nr. 609/2013 | 0,6 g/l (Getränke) im verzehrfertigen Enderzeugnis, das als solches in Verkehr gebracht oder nach Anweisung des Herstellers rekonstituiert wird 5 g/kg für andere Erzeugnisse als Getränke | ||||
Getränke auf Milchbasis und gleichartige Erzeugnisse, die für Kleinkinder bestimmt sind | 0,6 g/l (Getränke) im verzehrfertigen Enderzeugnis, das als solches in Verkehr gebracht oder nach Anweisung des Herstellers rekonstituiert wird 5 g/kg für andere Erzeugnisse als Getränke | ||||
Tagesrationen für eine gewichtskontrollierende Ernährung im Sinne der Verordnung (EU) Nr. 609/2013 | 2,0 g/l (Getränke) 20 g/kg (für andere Erzeugnisse als Getränke) | ||||
Lebensmittel für besondere medizinische Zwecke im Sinne der Verordnung (EU) Nr. 609/2013 | Entsprechend den besonderen Ernährungsbedürfnissen des Personenkreises, für den die Produkte bestimmt sind | ||||
Nahrungsergänzungsmittel im Sinne der Richtlinie 2002/46/EG, ausgenommen Säuglinge | 2,0 g/Tag für Kleinkinder, Kinder, Jugendliche und Erwachsene |
Zugelassenes neuartiges Lebensmittel | Bedingungen, unter denen das neuartige Lebensmittel verwendet werden darf | zusätzliche spezifische Kennzeichnungsvorschriften | sonstige Anforderungen | Datenschutz | |
Lemna minor und Lemna gibba, wärmebehandelt
Stand: VO (EU) 2025/153 | Spezifizierte Lebensmittelkategorie | Höchstgehalte |
| ||
keine Angabe |
Zugelassenes neuartiges Lebensmittel | Bedingungen, unter denen das neuartige Lebensmittel verwendet werden darf | zusätzliche spezifische Kennzeichnungsvorschriften | sonstige Anforderungen | Datenschutz | ||
Locusta migratoria (Wanderheuschrecke), gefroren, getrocknet und in Pulverform
Stand: VO (EU) 2021/1975 | Spezifizierte Lebensmittelkategorie | Höchstgehalt (g/100 g) (als solche in Verkehr gebracht oder nach den Anweisungen rekonstituiert) |
| Zugelassen am 5.12.2021. Diese Aufnahme erfolgt auf der Grundlage geschützter wissenschaftlicher Erkenntnisse und wissenschaftlicher Daten, die dem Datenschutz gemäß Artikel 26 der Verordnung (EU) 2015/2283 unterliegen. Antragsteller: Fair Insects BV, Industriestraat 3, 5107 NC Dongen, Niederlande Solange der Datenschutz gilt, darf das neuartige Lebensmittel nur von Fair Insects BV in der Union in Verkehr gebracht werden, es sei denn, ein späterer Antragsteller erhält die Zulassung für das neuartige Lebensmittel ohne Bezugnahme auf die wissenschaftlichen Erkenntnisse oder wissenschaftlichen Daten, die dem Datenschutz gemäß Artikel 26 der Verordnung (EU) 2015/2283 unterliegen, oder er hat die Zustimmung von Fair Insects BV. Zeitpunkt, zu dem der Datenschutz erlischt: 5.12.2026. | ||
Gefroren | Getrocknet oder in Pulverform | |||||
Locusta migratoria, gefroren, getrocknet und in Pulverform | ||||||
Verarbeitete Kartoffelprodukte; Gerichte aus Leguminosen und Erzeugnisse aus Teigwaren | 15 | 5 | ||||
Fleisch-Analoge | 80 | 50 | ||||
Suppen und Suppenkonzentrate | 15 | 5 | ||||
Leguminosen und Gemüse in Konserven/Gläsern | 20 | 15 | ||||
Salate | 15 | 5 | ||||
Bierähnliche Getränke, Mischungen für alkoholische Getränke | 2 | 2 | ||||
Schokoladenerzeugnisse | 30 | 10 | ||||
Nüsse, Ölsamen und Kichererbsen | 20 | |||||
Gefrorene fermentierte Erzeugnisse auf Milchbasis | 15 | 5 | ||||
Wurstwaren | 30 | 10 |
Zugelassenes neuartiges Lebensmittel | Bedingungen, unter denen das neuartige Lebensmittel verwendet werden darf | Zusätzliche spezifische Kennzeichnungsvorschriften | Sonstige Anforderungen | Datenschutz | |
Beeren von Lonicera caerulea L. (Haskap) (Traditionelles Lebensmittel aus einem Drittland)
Stand: VO (EU) 2018/1991 | Keine Angabe | Die Bezeichnung des neuartigen Lebensmittels, die in der Kennzeichnung des jeweiligen Lebensmittels anzugeben ist, lautet "Haskap-Beeren" (Lonicera caerulea). | |||
Extrakt aus den Blättern der Luzerne (Medicago sativa) |
Spezifizierte Lebensmittelkategorie |
Höchstgehalte | Die Bezeichnung des neuartigen Lebensmittels, die in der Kennzeichnung des jeweiligen Lebensmittels anzugeben ist, lautet "Eiweiß aus der Luzerne (Medicago sativa)" oder "Eiweiß aus Alfalfa (Medicago sativa)". | ||
Nahrungsergänzungsmittel im Sinne der Richtlinie 2002/46/EG | 10 g/Tag | ||||
Lycopin |
Spezifizierte Lebensmittelkategorie |
Höchstgehalte | Die Bezeichnung des neuartigen Lebensmittels, die in der Kennzeichnung des jeweiligen Lebensmittels anzugeben ist, lautet "Lycopin". | ||
Getränke auf Frucht-/Gemüsesaftbasis (einschließlich Konzentraten) | 2,5 mg/100 g | ||||
Getränke zur Deckung des Energiebedarfs bei intensiver Muskelanstrengung, vor allem für Sportler | 2,5 mg/100 g | ||||
Tagesrationen für eine gewichtskontrollierende Ernährung im Sinne der Verordnung (EU) Nr. 609/2013 und Mahlzeitersatz für eine gewichtskontrollierende Ernährung | 8 mg/Mahlzeit | ||||
Frühstückscerealien | 5 mg/100 g | ||||
Fette und Salatsoßen | 10 mg/100 g | ||||
Suppen außer Tomatensuppen | 1 mg/100 g | ||||
Brot (einschließlich Knäckebrot) | 3 mg/100 g | ||||
Lebensmittel für besondere medizinische Zwecke im Sinne der Verordnung (EU) Nr. 609/2013 | Entsprechend den besonderen Ernährungsbedürfnissen des Personenkreises, für den die Erzeugnisse bestimmt sind | ||||
Nahrungsergänzungsmittel im Sinne der Richtlinie 2002/46/EG | 15 mg/Tag | ||||
Lycopin aus Blakeslea trispora |
Spezifizierte Lebensmittelkategorie |
Höchstgehalte | Die Bezeichnung des neuartigen Lebensmittels, die in der Kennzeichnung des jeweiligen Lebensmittels anzugeben ist, lautet "Lycopin". | ||
Getränke auf Frucht-/Gemüsesaftbasis (einschließlich Konzentraten) | 2,5 mg/100 g | ||||
Getränke zur Deckung des Energiebedarfs bei intensiver Muskelanstrengung, vor allem für Sportler | 2.5 mg/100 g | ||||
Tagesrationen für eine gewichtskontrollierende Ernährung im Sinne der Verordnung (EU) Nr. 609/2013 und Mahlzeitersatz für eine gewichtskontrollierende Ernährung | 8 mg/Mahlzeit | ||||
Frühstückscerealien | 5 mg/100 g | ||||
Fette und Salatsoßen | 10 mg/100 g | ||||
Suppen außer Tomatensuppen | 1 mg/100 g | ||||
Brot (einschließlich Knäckebrot) | 3 mg/100 g | ||||
Lebensmittel für besondere medizinische Zwecke im Sinne der Verordnung (EU) Nr. 609/2013 | Entsprechend den besonderen Ernährungsbedürfnissen des Personenkreises, für den die Erzeugnisse bestimmt sind | ||||
Nahrungsergänzungsmittel im Sinne der Richtlinie 2002/46/EG | 15 mg/Tag | ||||
Lycopin aus Tomaten |
Spezifizierte Lebensmittelkategorie |
Höchstgehalte | Die Bezeichnung des neuartigen Lebensmittels, die in der Kennzeichnung des jeweiligen Lebensmittels anzugeben ist, lautet "Lycopin". | ||
Getränke auf Frucht-/Gemüsesaftbasis (einschließlich Konzentraten) | 2,5 mg/100 g | ||||
Getränke zur Deckung des Energiebedarfs bei intensiver Muskelanstrengung, vor allem für Sportler | 2,5 mg/100 g | ||||
Tagesrationen für eine gewichtskontrollierende Ernährung im Sinne der Verordnung (EU) Nr. 609/2013 und Mahlzeitersatz für eine gewichtskontrollierende Ernährung | 8 mg/Mahlzeit | ||||
Frühstückscerealien | 5 mg/100 g | ||||
Fette und Salatsoßen | 10 mg/100 g | ||||
Suppen außer Tomatensuppen | 1 mg/100 g | ||||
Brot (einschließlich Knäckebrot) | 3 mg/100 g | ||||
Lebensmittel für besondere medizinische Zwecke im Sinne der Verordnung (EU) Nr. 609/2013 | Entsprechend den besonderen Ernährungsbedürfnissen des Personenkreises, für den die Erzeugnisse bestimmt sind | ||||
Nahrungsergänzungsmittel im Sinne der Richtlinie 2002/46/EG | 15 mg/Tag |
Zugelassenes neuartiges Lebensmittel | Bedingungen, unter denen das neuartige Lebensmittel verwendet werden darf | zusätzliche spezifische Kennzeichnungsvorschriften | sonstige Anforderungen |
Datenschutz | |
Lycopin-Oleoresin aus Tomaten |
Spezifizierte Lebensmittelkategorie |
Höchstgehalte an Lycopin | Die Bezeichnung des neuartigen Lebensmittels, die in der Kennzeichnung des jeweiligen Lebensmittels anzugeben ist, lautet "Lycopin-Oleoresin aus Tomaten". | ||
Getränke auf Frucht-/Gemüsesaftbasis (einschließlich Konzentraten) | 2,5 mg/100 g | ||||
Getränke zur Deckung des Energiebedarfs bei intensiver Muskelanstrengung, vor allem für Sportler | 2,5 mg/100 g | ||||
Tagesrationen für eine gewichtskontrollierende Ernährung im Sinne der Verordnung (EU) Nr. 609/2013 und Mahlzeitersatz für eine gewichtskontrollierende Ernährung | 8 mg/Mahlzeit | ||||
Frühstückscerealien | 5 mg/100 g | ||||
Fette und Salatsoßen | 10 mg/100 g | ||||
Suppen außer Tomatensuppen | 1 mg/100 g | ||||
Brot (einschließlich Knäckebrot) | 3 mg/100 g | ||||
Lebensmittel für besondere medizinische Zwecke im Sinne der Verordnung (EU) Nr. 609/2013 | Entsprechend den besonderen Ernährungsbedürfnissen des Personenkreises, für den die Erzeugnisse bestimmt sind | ||||
Lysozymhydrolysat aus Hühnereiweiß
Stand: VO (EU) 2020/1559 | Spezifizierte Lebensmittelkategorie | Höchstgehalte | Die Bezeichnung des neuartigen Lebensmittels, die in der Kennzeichnung des jeweiligen Nahrungsergänzungsmittels anzugeben ist, lautet "Lysozymhydrolysat aus Hühnereiweiß". | ||
Nahrungsergänzungsmittel im Sinne der Richtlinie 2002/46/EG für Erwachsene | 1000 mg/Ta |
Zugelassenes neuartiges Lebensmittel | Bedingungen, unter denen das neuartige Lebensmittel verwendet werden darf | zusätzliche spezifische Kennzeichnungsvorschriften | sonstige Anforderungen |
Datenschutz | |
Magnesiumcitratmalat |
Spezifizierte Lebensmittelkategorie |
Höchstgehalte | Die Bezeichnung des neuartigen Lebensmittels, die in der Kennzeichnung des jeweiligen Lebensmittels anzugeben ist, lautet "Magnesiumcitratmalat". |
Zugelassenes neuartiges Lebensmittel | Bedingungen, unter denen das neuartige Lebensmittel verwendet werden darf | zusätzliche spezifische Kennzeichnungsvorschriften | sonstige Anforderungen | Datenschutz | |
Magnesium-L-Threonat
| Spezifizierte Lebensmittelkategorie | Höchstgehalt an Mg |
| Zugelassen am 7. November 2024. Diese Aufnahme erfolgt auf der Grundlage geschützter wissenschaftlicher Erkenntnisse und wissenschaftlicher Daten, die dem Datenschutz gemäß Artikel 26 der Verordnung (EU) 2015/2283 unterliegen. Antragsteller: AIDP Inc., 19535 East Walnut Drive South, City of Industry, CA 91748, Vereinigte Staaten von Amerika. Solange der Datenschutz gilt, darf das neuartige Lebensmittel Magnesium-L-Threonat nur von AIDP Inc. in der Union in Verkehr gebracht werden, es sei denn, ein späterer Antragsteller erhält eine Zulassung für das neuartige Lebensmittel ohne Bezugnahme auf die wissenschaftlichen Erkenntnisse oder wissenschaftlichen Daten, die dem Datenschutz gemäß Artikel 26 der Verordnung (EU) 2015/2283 unterliegen, oder er hat die Zustimmung von AIDP Inc. Zeitpunkt, zu dem der Datenschutz erlischt: 7. November 2029. | |
Nahrungsergänzungsmittel für Erwachsene im Sinne der Richtlinie 2002/46/EG, ausgenommen Schwangere und Stillende | 250 mg/Tag |
Zugelassenes neuartiges Lebensmittel | Bedingungen, unter denen das neuartige Lebensmittel verwendet werden darf | zusätzliche spezifische Kennzeichnungsvorschriften | sonstige Anforderungen |
Datenschutz | |
Nahrungsergänzungsmittel im Sinne der Richtlinie 2002/46/EG | |||||
Magnolienrindenextrakt |
Spezifizierte Lebensmittelkategorie |
Höchstgehalte | Die Bezeichnung des neuartigen Lebensmittels, die in der Kennzeichnung des jeweiligen Lebensmittels anzugeben ist, lautet "Magnolienrindenextrakt". | ||
Pfefferminz (Süßwaren) | 0,2 % zur Atemerfrischung. Bei Zusatz von maximal 0,2 % und einem Kaugummi-/Pfefferminz-Stückgewicht von maximal 1,5 g enthält jede verabreichte Kaugummi-/Pfefferminz-Dosis höchstens 3 mg Magnolienrindenextrakt. | ||||
Kaugummi | |||||
Maiskeimöl mit hohem Anteil an unverseifbaren Bestandteilen |
Spezifizierte Lebensmittelkategorie |
Höchstgehalte | Die Bezeichnung des neuartigen Lebensmittels, die in der Kennzeichnung des jeweiligen Lebensmittels anzugeben ist, lautet "Maiskeimölauszug". | ||
Nahrungsergänzungsmittel im Sinne der Richtlinie 2002/46/EG | 2 g/Tag | ||||
Kaugummi | 2 % | ||||
Methylcellulose |
Spezifizierte Lebensmittelkategorie |
Höchstgehalte | Die Bezeichnung des neuartigen Lebensmittels, die in der Kennzeichnung des jeweiligen Lebensmittels anzugeben ist, lautet "Methylcellulose". | Methylcellulose darf nicht in spezieller Kleinkindnahrung verwendet werden. | |
Speiseeis | 2 % | ||||
Aromatisierte Getränke | |||||
Aromatisierte oder nicht aromatisierte fermentierte Milchprodukte | |||||
Kalte Nachspeisen (Milch-, Fett-, Obst- und Getreideprodukte und Produkte auf Eibasis) | |||||
Obstzubereitungen (in Form von Fruchtfleisch, Püree oder Kompott) | |||||
Suppen und Brühen |
Zugelassenes neuartiges Lebensmittel | Bedingungen, unter denen das neuartige Lebensmittel verwendet werden darf | zusätzliche spezifische Kennzeichnungsvorschriften | sonstige Anforderungen |
Datenschutz | |
1-Methylnicotinamidchlorid |
Spezifizierte Lebensmittelkategorie |
Höchstgehalte | Die Bezeichnung des neuartigen Lebensmittels, die in der Kennzeichnung des jeweiligen Lebensmittels anzugeben ist, lautet "1-Methylnicotinamidchlorid".
Auf Nahrungsergänzungsmitteln, die 1-Methylnicotinamidchlorid enthalten, sind folgende Angaben zu machen: "Dieses Nahrungsergänzungsmittel sollte nur von Erwachsenen, mit Ausnahme von Schwangeren und Stillenden, verzehrt werden. | Zugelassen am 2. September 2018. Diese Aufnahme erfolgt auf der Grundlage geschützter wissenschaftlicher Erkenntnisse und wissenschaftlicher Daten, die dem Datenschutz gemäß Artikel 26 der Verordnung (EU) 2015/2283 unterliegen.
Antragsteller: Pharmena S.A., Wolczanska 178, 90.530 Lodz, Polen. Solange der Datenschutz gilt, darf das neuartige Lebensmittel 1-Methylnicotinamidchlorid nur von Pharmena S.A. in der Union in Verkehr gebracht werden, es sei denn, ein späterer Antragsteller erhält die Zulassung für das neuartige Lebensmittel ohne Bezugnahme auf die wissenschaftlichen Erkenntnisse oder wissenschaftlichen Daten, die dem Datenschutz gemäß Artikel 26 der Verordnung (EU) 2015/2283 unterliegen, oder er hat die Zustimmung von Pharmena S.A. Zeitpunkt, zu dem der Datenschutz erlischt: 2. September 2023. | |
Nahrungsergänzungsmittel für Erwachsene im Sinne der Richtlinie 2002/46/EG, ausgenommen solche für Schwangere und Stillende | 58 mg/Tag | ||||
(6S)-5-Methyltetrahydrofolsäure, Glucosaminsalz |
Spezifizierte Lebensmittelkategorie |
Höchstgehalte | Die Bezeichnung des neuartigen Lebensmittels, die in der Kennzeichnung des jeweiligen Lebensmittels anzugeben ist, lautet "(6S)-5-Methyltetrahydrofolsäure, Glucosaminsalz" oder "5MTHF-Glucosamin". | ||
Nahrungsergänzungsmittel im Sinne der Richtlinie 2002/46/EG als Folatquelle | |||||
Monomethylsilantriol (Organisches Silicium) |
Spezifizierte Lebensmittelkategorie |
Höchstgehalte an Silicium | Die Bezeichnung des neuartigen Lebensmittels, die in der Kennzeichnung des jeweiligen Nahrungsergänzungsmittels anzugeben ist, lautet "Organisches Silicium (Monomethylsilantriol)". | ||
Nahrungsergänzungsmittel im Sinne der Richtlinie 2002/46/EG für Erwachsene (in flüssiger Form) | 10,40 mg/Tag | ||||
Mononatriumsalz der L-5-Methyltetrahydrofolsäure
Stand: VO (EU) 2024/1037 |
Spezifizierte Lebensmittelkategorie |
Höchstgehalte |
| Zugelassen am 30. April 2024. Diese Aufnahme erfolgt auf der Grundlage geschützter wissenschaftlicher Erkenntnisse und wissenschaftlicher Daten, die dem Datenschutz gemäß Artikel 26 der Verordnung (EU) 2015/2283 unterliegen.
Antragsteller: Merck & Cie KmG, Im Laternenacker 5, 8200 Schaffhausen, Schweiz. Solange der Datenschutz gilt, darf das neuartige Lebensmittel Mononatriumsalz der L-5-Methyltetrahydrofolsäure nur von Merck & Cie KmG in der Union in Verkehr gebracht werden, es sei denn, ein späterer Antragsteller erhält die Zulassung für das neuartige Lebensmittel ohne Bezugnahme auf die geschützten wissenschaftlichen Erkenntnisse oder wissenschaftlichen Daten, die dem Datenschutz gemäß Artikel 26 der Verordnung (EU) 2015/2283 unterliegen, oder er hat die Zustimmung von Merck & Cie KmG. Zeitpunkt, zu dem der Datenschutz erlischt: 30. April 2029. | |
Nahrungsergänzungsmittel im Sinne der Richtlinie 2002/46/EG, ausgenommen Nahrungsergänzungsmittel für Säuglinge und Kleinkinder | Gemäß der Richtlinie 2002/46/EG | ||||
Säuglingsanfangsnahrung und Folgenahrung im Sinne der Verordnung (EU) Nr. 609/2013 | Gemäß der Verordnung (EU) Nr. 609/2013 | ||||
Getreidebeikost und andere Beikost für Säuglinge und Kleinkinder im Sinne der Verordnung (EU) Nr. 609/2013 | Gemäß der Verordnung (EU) Nr. 609/2013 | ||||
Lebensmittel für besondere medizinische Zwecke im Sinne der Verordnung (EU) Nr. 609/2013 | Gemäß der Verordnung (EU) Nr. 609/2013 | ||||
Tagesrationen für gewichtskontrollierende Ernährung im Sinne der Verordnung (EU) Nr. 609/2013 | Gemäß der Verordnung (EU) Nr. 609/2013 | ||||
Gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1925/2006 angereicherte Lebensmittel | Gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1925/2006 | ||||
Mycelauszug aus dem Shiitake-Pilz (Lentinula edodes) |
Spezifizierte Lebensmittelkategorie |
Höchstgehalte | Die Bezeichnung des neuartigen Lebensmittels, die in der Kennzeichnung des jeweiligen Lebensmittels anzugeben ist, lautet "Auszug aus dem Pilz Lentinula edodes" oder "Auszug aus dem Shiitake-Pilz". | ||
Brotprodukte | 2 ml/100 g | ||||
Erfrischungsgetränke | 0,5 ml/100 ml | ||||
Fertiggerichte | 2,5 ml je Mahlzeit | ||||
Lebensmittel auf Joghurtbasis | 1,5 ml/100 ml | ||||
Nahrungsergänzungsmittel im Sinne der Richtlinie 2002/46/EG | 2,5 ml je Tagesdosis | ||||
Myzelien von Antrodia camphorata in Pulverform
Stand: VO (EU) 2022/2535 | Spezifizierte Lebensmittelkategorie | Höchstgehalte |
| ||
Nahrungsergänzungsmittel im Sinne der Richtlinie 2002/46/EG, ausgenommen solche für Säuglinge, Kinder und Jugendliche unter 14 Jahren | 990 mg/Tag | ||||
Mit Myzelien von Lentinula edodes (Shiitake-Pilz) fermentiertes Erbsen- und Reisprotein
Stand: VO (EU) 2023/6 | Spezifizierte Lebensmittelkategorie | Höchstgehalte | Die Bezeichnung des neuartigen Lebensmittels, die in der Kennzeichnung des jeweiligen Lebensmittels anzugeben ist, lautet "mit Myzelien des Shiitake-Pilzes fermentiertes Erbsen- und Reisprotein". | Zugelassen am 24.1.2023. Diese Aufnahme erfolgt auf der Grundlage geschützter wissenschaftlicher Daten, die dem Datenschutz gemäß Artikel 26 der Verordnung (EU) 2015/2283 unterliegen.
Antragsteller:
MycoTechnology, Inc., 18250 E. 40th Avenue, Suite 50, Aurora, 80011 Colorado, Vereinigte Staaten.
Solange der Datenschutz gilt, darf das neuartige Lebensmittel "mit Myzelien von Lentinula edodes (Shiitake-Pilz) fermentiertes Erbsen- und Reisprotein" nur von MycoTechnology, Inc. in der Union in Verkehr gebracht werden, es sei denn, ein späterer Antragsteller erhält die Zulassung für das neuartige Lebensmittel ohne Bezugnahme auf die wissenschaftlichen Daten, die dem Datenschutz gemäß Artikel 26 der Verordnung (EU) 2015/2283 unterliegen, oder er hat die Zustimmung von MycoTechnology, Inc. | |
Backwaren, Brote, Brötchen, Croutons, Pizza | 5 g/100 g | ||||
Frühstückscerealien und Getreideriegel | 33 g/100 g | ||||
Frucht- und Gemüsegetränke | 20 g/100 ml | ||||
Instant-Getränkepulver | 93 g/100 g | ||||
Kakao- und Schokoladenerzeugnisse | 7 g/100 g | ||||
Milchprodukt-Analoge und milchfreier Mahlzeitersatz für eine gewichtskontrollierende Ernährung | 11 g/100 g | ||||
Fermentierte Erzeugnisse auf Milchbasis | 5 g/100 g | ||||
Erzeugnisse aus Teigwaren | 15 g/100 g | ||||
Fleischzubereitungen und Fleischerzeugnisse | 14 g/100 g | ||||
Suppen (verzehrfertig) sowie Suppenkonzentrate oder -pulver | 3 g/100 g | ||||
Salate | 26 g/100 g | ||||
Fleisch-Analoge | 40 g/100 g | ||||
Milchgetränke | 1 g/100 g | ||||
Mahlzeitersatz für eine gewichtskontrollierende Ernährung | 1 g/100 g |
Zugelassenes neuartiges Lebensmittel | Bedingungen, unter denen das neuartige Lebensmittel verwendet werden darf | zusätzliche spezifische Kennzeichnungsvorschriften | sonstige Anforderungen |
Datenschutz | |
Nicotinamid-Ribosidchlorid | Nahrungsergänzungsmittel im Sinne der Richtlinie 2002/46/EG | 300 mg/Tag für die erwachsene Bevölkerung, ausgenommen Schwangere und Stillende 230 mg/Tag für Schwangere und Stillende | Die Bezeichnung des neuartigen Lebensmittels, die in der Kennzeichnung des jeweiligen Lebensmittels anzugeben ist, lautet "Nicotinamid-Ribosidchlorid". | Zugelassen am 20. Februar 2020. Diese Aufnahme erfolgt auf der Grundlage geschützter wissenschaftlicher Erkenntnisse und wissenschaftlicher Daten, die dem Datenschutz gemäß Artikel 26 der Verordnung (EU) 2015/2283 unterliegen. Antragsteller: ChromaDex Inc., 10900 Wilshire Boulevard Suite 600, Los Angeles, CA 90024 USA. Solange der Datenschutz gilt, darf das neuartige Lebensmittel nur von ChromaDex Inc. in der Union in Verkehr gebracht werden, es sei denn, ein späterer Antragsteller erhält die Zulassung für das neuartige Lebensmittel ohne Bezugnahme auf die wissenschaftlichen Erkenntnisse oder wissenschaftlichen Daten, die dem Datenschutz gemäß Artikel 26 der Verordnung (EU) 2015/2283 unterliegen, oder er hat die Zustimmung von ChromaDex Inc. Zeitpunkt, zu dem der Datenschutz erlischt: 20. Februar 2025 | |
Lebensmittel für besondere medizinische Zwecke im Sinne der Verordnung (EU) Nr. 609/2013 für die erwachsene Bevölkerung, ausgenommen Schwangere und Stillende | Entsprechend den besonderen Ernährungsbedürfnissen des Personenkreises, für den die Erzeugnisse bestimmt sind | (1) Die Bezeichnung des neuartigen Lebensmittels, die in der Kennzeichnung des jeweiligen Lebensmittels anzugeben ist, lautet "Nicotinamid-Ribosidchlorid".
(2) Die Kennzeichnung von Lebensmitteln, die das neuartige Lebensmittel enthalten, enthält einen Hinweis darauf, dass diese Lebensmittel nur von Personen über 18 Jahre und ausgenommen Schwangere und Stillende verzehrt werden sollte. | |||
Tagesrationen für gewichtskontrollierende Ernährung im Sinne der Verordnung (EU) Nr. 609/2013 für die erwachsene Bevölkerung, ausgenommen Schwangere und Stillende | 500 mg/Tag | ||||
Mahlzeitersatz für die erwachsene Bevölkerung, ausgenommen Schwangere und Stillende | 150 mg/Mahlzeit (maximal 2 Mahlzeiten/Tag bis zu einer Höchstmenge von 300 mg/Tag) | ||||
Noni-Fruchtsaft (Morinda citrifolia) |
Spezifizierte Lebensmittelkategorie |
Höchstgehalte | Die Bezeichnung des neuartigen Lebensmittels, die in der Kennzeichnung des jeweiligen Lebensmittels anzugeben ist, lautet "Noni-Saft" oder " Morinda-citrifolia-Saft". | ||
Getränke auf Basis von pasteurisierten Früchten und pasteurisiertem Fruchtnektar | 30 ml pro Anwendung (bis zu 100 % Noni-Saft) oder
20 ml zweimal täglich, höchstens 40 ml pro Tag | ||||
Noni-Fruchtsaftpulver (Morinda citrifolia) | Nahrungsergänzungsmittel im Sinne der Richtlinie 2002/46/EG | 6,6 g/Tag (entspricht 30 ml Noni-Saft) | Die Bezeichnung des neuartigen Lebensmittels, die in der Kennzeichnung des jeweiligen Lebensmittels anzugeben ist, lautet "Noni-Saftpulver" oder " Morinda-citrifolia-Saftpulver". | ||
Noni-Fruchtpüree und -konzentrat (Morinda citrifolia) |
Spezifizierte Lebensmittelkategorie |
Höchstgehalte | Die Bezeichnung des neuartigen Lebensmittels, die in der Kennzeichnung des jeweiligen Lebensmittels anzugeben ist, lautet
bei Fruchtpüree: " Morinda-citrifolia-Fruchtpüree" oder "Noni-Fruchtpüree", bei Fruchtkonzentrat: " Morinda-citrifolia-Fruchtkonzentrat" oder "Noni-Fruchtkonzentrat". | ||
Fruchtpüree | |||||
Bonbons/Süßwaren | 45 g/100 g | ||||
Getreideriegel | 53 g/100 g | ||||
Nährstoffgetränkmischungen in Pulverform (Trockengewicht) | 53 g/100 g | ||||
Mit Kohlensäure versetzte Getränke | 11 g/100 g | ||||
Eiscreme und Sorbet | 31 g/100 g | ||||
Joghurt | 12 g/100 g | ||||
Kekse | 53 g/100 g | ||||
Brötchen, Kuchen und Gebäck | 53 g/100 g | ||||
Frühstückscerealien (ganzes Korn) | 88 g/100 g | ||||
Konfitüren und Gelees im Sinne der Richtlinie 2001/113/EG | 133 g/100 g
Menge vor der Verarbeitung, die ein Endgewicht des Produkts von 100 g ergibt. | ||||
Süße Aufstriche, Füllungen und Glasuren | 31 g/100 g | ||||
Gewürzsoßen, Pickles, Bratensoßen und Würzmittel | 88 g/100 g | ||||
Nahrungsergänzungsmittel im Sinne der Richtlinie 2002/46/EG | 26 g/Tag | ||||
Fruchtkonzentrat | |||||
Bonbons/Süßwaren | 10 g/100 g | ||||
Getreideriegel | 12 g/100 g | ||||
Nährstoffgetränkmischungen in Pulverform (Trockengewicht) | 12 g/100 g | ||||
Mit Kohlensäure versetzte Getränke | 3 g/100 g | ||||
Eiscreme und Sorbet | 7 g/100 g | ||||
Joghurt | 3 g/100 g | ||||
Kekse | 12 g/100 g | ||||
Brötchen, Kuchen und Gebäck | 12 g/100 g | ||||
Frühstückscerealien (ganzes Korn) | 20 g/100 g | ||||
Konfitüren und Gelees im Sinne der Richtlinie 2001/113/EG | 30 g/100 g | ||||
Süße Aufstriche, Füllungen und Glasuren | 7 g/100 g | ||||
Gewürzsoßen, Pickles, Bratensoßen und Würzmittel | 20 g/100 g | ||||
Nahrungsergänzungsmittel im Sinne der Richtlinie 2002/46/EG | 6 g/Tag | ||||
Noni-Blätter (Morinda citrifolia) |
Spezifizierte Lebensmittelkategorie |
Höchstgehalte |
| ||
Für die Zubereitung von Aufgüssen | Für die Zubereitung einer Tasse Aufguss darf höchstens 1 g getrocknete und geröstete Blätter von Morinda citrifolia verwendet werden. | ||||
Noni-Fruchtpulver (Morinda citrifolia) |
Spezifizierte Lebensmittelkategorie |
Höchstgehalte | Die Bezeichnung des neuartigen Lebensmittels, die in der Kennzeichnung des jeweiligen Lebensmittels anzugeben ist, lautet " Morinda-citrifolia-Fruchtpulver" oder "Noni-Fruchtpulver". | ||
Nahrungsergänzungsmittel im Sinne der Richtlinie 2002/46/EG | 2,4 g/Tag |
Zugelassenes neuartiges Lebensmittel | Bedingungen, unter denen das neuartige Lebensmittel verwendet werden darf | zusätzliche spezifische Kennzeichnungsvorschriften | sonstige Anforderungen |
Datenschutz | |
Mikroalge Odontella aurita |
Spezifizierte Lebensmittelkategorie |
Höchstgehalte | Die Bezeichnung des neuartigen Lebensmittels, die in der Kennzeichnung des jeweiligen Lebensmittels anzugeben ist, lautet "Mikroalge Odontella aurita". | ||
Aromatisierte Teigwaren | 1,5 % | ||||
Fischsuppen | 1 % | ||||
Schüssel-Pasteten mit Meeresfrüchten | 0,5 % | ||||
Brühe-Zubereitungen | 1 % | ||||
Kräcker | 1,5 % | ||||
Panierter Tiefkühlfisch | 1,5 % | ||||
Osteopontin aus Kuhmilch
Stand: VO (EU) 2023/463 | Spezifizierte Lebensmittelkategorie | Höchstgehalte | Die Bezeichnung des neuartigen Lebensmittels, die in der Kennzeichnung des jeweiligen Lebensmittels anzugeben ist, lautet "Osteopontin aus Kuhmilch". | Zugelassen am 26. März 2023. Diese Aufnahme erfolgt auf der Grundlage geschützter wissenschaftlicher Erkenntnisse und wissenschaftlicher Daten, die dem Datenschutz gemäß Artikel 26 der Verordnung (EU) 2015/2283 unterliegen. Antragsteller: Arla Foods Ingredients Group P/S, Sønderhøj 10-12, 8260 Viby J, Dänemark. Solange der Datenschutz gilt, darf das neuartige Lebensmittel Osteopontin aus Kuhmilch in der Union nur von Arla Foods Ingredients Group P/S in Verkehr gebracht werden, es sei denn, ein späterer Antragsteller erhält die Zulassung für das neuartige Lebensmittel ohne Bezugnahme auf die wissenschaftlichen Erkenntnisse oder wissenschaftlichen Daten, die dem Datenschutz gemäß Artikel 26 der Verordnung (EU) 2015/2283 unterliegen, oder er hat die Zustimmung von Arla Foods Ingredients Group P/S. Zeitpunkt, zu dem der Datenschutz erlischt: 26. März 2028. | |
Säuglingsanfangsnahrung im Sinne der Verordnung (EU) Nr. 609/2013 10 | 151 mg/l im verzehrfertigen Enderzeugnis, das als solches in Verkehr gebracht oder nach Anweisung des Herstellers rekonstituiert wird | ||||
Folgenahrung im Sinne der Verordnung (EU) Nr. 609/2013 10 | 151 mg/l im verzehrfertigen Enderzeugnis, das als solches in Verkehr gebracht oder nach Anweisung des Herstellers rekonstituiert wird | ||||
Getränke auf Milchbasis, die für Kleinkinder bestimmt sind | 151 mg/l im verzehrfertigen Enderzeugnis, das als solches in Verkehr gebracht oder nach Anweisung des Herstellers rekonstituiert wird | ||||
Mit Phytosterinen/Phytostanolen angereichertes Öl |
Spezifizierte Lebensmittelkategorie |
Höchstgehalte an Phytosterinen/Phytostanolen | Gemäß Anhang III Nummer 5 der Verordnung (EU) Nr. 1169/2011 | ||
Streichfette gemäß Anhang VII Teil VII sowie Anlage II Buchstaben B und C der Verordnung (EU) Nr. 1308/2013 mit Ausnahme von aus Butter oder sonstigem tierischem Fett hergestellten Koch- und Bratfetten oder Streichfetten |
| ||||
Produkte auf Milchbasis, wie zum Beispiel teilentrahmte und entrahmte Milchprodukte, möglicherweise mit Frucht- und/oder Getreidezusatz, Produkte auf Basis fermentierter Milch, wie z.B. Joghurt und Produkte auf Käsebasis (Fettgehalt ≤12 g je 100 g), bei denen möglicherweise das Milchfett reduziert und das Fett oder Protein teilweise oder vollständig durch pflanzliches Fett oder Protein ersetzt wurde | |||||
Sojagetränke | |||||
Salatsoßen, Mayonnaise und Gewürzsoßen | |||||
Aus Kalmaren gewonnenes Öl |
Spezifizierte Lebensmittelkategorie |
Höchstgehalte für die Summe aus DHA und EPA | Die Bezeichnung des neuartigen Lebensmittels, die in der Kennzeichnung des jeweiligen Lebensmittels anzugeben ist, lautet "Kalmarenöl". | ||
Milchprodukte, ausgenommen Getränke auf Milchbasis | 200 mg/100 g oder für Käseprodukte 600 mg/100 g | ||||
Milchprodukt-Analoge, ausgenommen Getränke | 200 mg/100 g oder für Käseprodukt-Analoge 600 mg/100 g | ||||
Streichfette und Salatsoßen | 600 mg/100 g | ||||
Frühstückscerealien | 500 mg/100 g | ||||
Backwaren (Brot und Brötchen) | 200 mg/100 g | ||||
Getreideriegel | 500 mg/100 g | ||||
Nichtalkoholische Getränke (einschließlich Getränke auf Milchbasis) | 60 mg/100 ml | ||||
Nahrungsergänzungsmittel im Sinne der Richtlinie 2002/46/EG | 3.000 mg/Tag für die allgemeine Bevölkerung
450 mg/Tag für Schwangere und Stillende | ||||
Lebensmittel für besondere medizinische Zwecke im Sinne der Verordnung (EU) Nr. 609/2013 | Entsprechend den besonderen Ernährungsbedürfnissen des Personenkreises, für den die Produkte bestimmt sind | ||||
Tagesrationen für eine gewichtskontrollierende Ernährung im Sinne der Verordnung (EU) Nr. 609/2013 und Mahlzeitersatz für eine gewichtskontrollierende Ernährung | 200 mg/Mahlzeit |
Zugelassenes neuartiges Lebensmittel | Bedingungen, unter denen das neuartige Lebensmittel verwendet werden darf | zusätzliche spezifische Kennzeichnungsvor-schriften | sonstige Anforderungen | Datenschutz | ||
Teilweise entfettete Pulver aus Chiasamen (Salvia hispanica L.)
Stand: VO (EU) 2023/2214 | Spezifizierte Lebensmittelkategorie | Höchstgehalte | Die Bezeichnung des neuartigen Lebensmittels, die in der Kennzeichnung des jeweiligen Lebensmittels anzugeben ist, lautet "Teilweise entfettetes Pulver aus Chiasamen (Salvia hispanica)" | |||
Pulver mit hohem Proteingehalt | Nicht aromatisierte fermentierte Milchprodukte, einschließlich natürlicher nicht aromatisierter Buttermilch (ausgenommen sterilisierte Buttermilch), nicht wärmebehandelt nach der Fermentation | 0,7 % | ||||
Nicht aromatisierte fermentierte Milchprodukte, wärmebehandelt nach der Fermentation | 0,7 % | |||||
Aromatisierte fermentierte Milchprodukte, auch wärmebehandelt | 0,7 % | |||||
Süßwaren | 10 % | |||||
Fruchtsäfte im Sinne der Richtlinie 2001/112/EG des Rates 1 und Gemüsesäfte | 2,5 % | |||||
Fruchtnektare im Sinne der Richtlinie 2001/112/EG sowie Gemüsenektare und gleichartige Erzeugnisse | 2,5 % | |||||
Aromatisierte Getränke | 3 % | |||||
Nahrungsergänzungsmittel im Sinne der Richtlinie 2002/46/EG, ausgenommen solche für Säuglinge und Kleinkinder | 7,5 g/Tag | |||||
Pulver mit hohem Fasergehalt | Süßwaren | 4 % | Zugelassen für die Verwendung in Kuchen und feinen Backwaren, Verarbeitungserzeugnissen aus Obst und Gemüse (darunter Gerichte auf Basis von Gemüse), Brot und Brötchen, Erzeugnissen aus Teigwaren sowie Proteinerzeugnissen am 13. November 2023. Diese Aufnahme erfolgt auf der Grundlage geschützter wissenschaftlicher Erkenntnisse und wissenschaftlicher Daten, die dem Datenschutz gemäß Artikel 26 der Verordnung (EU) 2015/2283 unterliegen.
Antragsteller: Functional Products Trading Arica S.A./BENEXIA, Luis Pasteur 5850, Oficina 403, Quinto Piso. Vitacura, Santiago (Chile). Solange der Datenschutz gilt, darf teilweise entfettetes Pulver aus Chiasamen (Salvia hispanica L.) mit hohem Fasergehalt zur Verwendung in Kuchen und feinen Backwaren, Verarbeitungserzeugnissen aus Obst und Gemüse (einschließlich Gerichten auf Basis von Gemüse), Brot und Brötchen, Erzeugnissen aus Teigwaren und Proteinerzeugnissen in der Union nur von dem Unternehmen Functional Products Trading Arica S.A./BENEXIA in Verkehr gebracht werden, es sei denn, ein späterer Antragsteller erhält eine Zulassung für dieses neuartige Lebensmittel ohne Bezugnahme auf die gemäß Artikel 26 der Verordnung (EU) 2015/2283 geschützten Erkenntnisse oder wissenschaftlichen Daten oder mit Zustimmung der Functional Products Trading Arica S.A./BENEXIA.Zeitpunkt, zu dem der Datenschutz erlischt: 13. November 2028. | |||
Fruchtsäfte im Sinne der Richtlinie 2001/112/EG und Gemüsesäfte | 2,5 % | |||||
Fruchtnektare im Sinne der Richtlinie 2001/112/EG sowie Gemüsenektare und gleichartige Erzeugnisse | 4 % | |||||
Aromatisierte Getränke | 4 % | |||||
Nahrungsergänzungsmittel im Sinne der Richtlinie 2002/46/EG, ausgenommen solche für Säuglinge und Kleinkinder | 12 g/Tag | |||||
Kuchen und feine Backwaren | 5 g/100 g | |||||
Verarbeitungserzeugnisse aus Obst und Gemüse (darunter Gerichte auf Basis von Gemüse) | 10 g/100 g | |||||
Brot und Brötchen | 10 g/100 g | |||||
Erzeugnisse aus Teigwaren | 8 g/100 g | |||||
Proteinerzeugnisse | 10 g/100 g | |||||
1) Richtlinie 2001/112/EG des Rates vom 20. Dezember 2001 über Fruchtsäfte und bestimmte gleichartige Erzeugnisse für die menschliche Ernährung (ABl. L 10 vom 12.01.2002 S. 58). |
Zugelassenes neuartiges Lebensmittel | Bedingungen, unter denen das neuartige Lebensmittel verwendet werden darf | zusätzliche spezifische Kennzeichnungsvorschriften | sonstige Anforderungen |
Datenschutz | |
Hochdruck-pasteurisierte Fruchtzubereitungen |
Spezifizierte Lebensmittelkategorie |
Höchstgehalte | Neben der Bezeichnung der Fruchtzubereitungen als solche sowie auf den Produkten, bei denen das Verfahren angewandt wird, ist das Wort "hochdruckpasteurisiert" anzugeben. | ||
Art der Früchte:
Apfel, Aprikose, Banane, Brombeere, Blaubeere, Kirsche, Kokosnuss, Feige, Traube, Pampelmuse, Mandarine, Mango, Melone, Pfirsich, Birne, Ananas, Pflaume, Himbeere, Rhabarber, Erdbeere | |||||
Extrakt aus Panax notoginseng und Astragalus membranaceus
Stand: VO (EU) 2020/1821 | Spezifizierte Lebensmittelkategorie | Höchstgehalte | Die Bezeichnung des neuartigen Lebensmittels, die in der Kennzeichnung des jeweiligen Lebensmittels anzugeben ist, lautet "Extrakt aus Panax notoginseng und Astragalus membranaceus"
Die Kennzeichnung von Nahrungsergänzungsmitteln, die einen Extrakt aus Panax notoginseng und Astragalus membranaceus enthalten, muss den Hinweis enthalten, dass diese Nahrungsergänzungsmittel nicht von Personen unter 18 Jahren und nicht von Schwangeren verzehrt werden sollten. | Zugelassen am 23. Dezember 2020. Diese Aufnahme erfolgt auf der Grundlage geschützter wissenschaftlicher Erkenntnisse und wissenschaftlicher Daten, die dem Datenschutz gemäß Artikel 26 der Verordnung (EU) 2015/2283 unterliegen. Antragsteller: NuLiv Science, 1050 W. Central Ave., Building C, Brea, CA 92821, USA. Solange der Datenschutz gilt, darf das neuartige Lebensmittel nur von NuLiv Science in der Union in Verkehr gebracht werden, es sei denn, ein späterer Antragsteller erhält die Zulassung für das neuartige Lebensmittel ohne Bezugnahme auf die wissenschaftlichen Erkenntnisse oder wissenschaftlichen Daten, die dem Datenschutz gemäß Artikel 26 der Verordnung (EU) 2015/2283 unterliegen, oder er hat die Zustimmung von NuLiv Science. Zeitpunkt, zu dem der Datenschutz erlischt: 23. Dezember 2025. | |
Nahrungsergänzungsmittel im Sinne der Richtlinie 2002/46/EG für die allgemeine erwachsene Bevölkerung, ausgenommen Nahrungsergänzungsmittel für Schwangere | 35 mg/Tag | ||||
Phenylcapsaicin
Stand: VO (EU) 2019/1976 | Spezifizierte Lebensmittelkategorie | Höchstgehalte | Die Bezeichnung des neuartigen Lebensmittels, die in der Kennzeichnung des jeweiligen Lebensmittels anzugeben ist, lautet "Phenylcapsaicin". | Zugelassen am 19. Dezember 2019. Diese Aufnahme erfolgt auf der Grundlage geschützter wissenschaftlicher Erkenntnisse und wissenschaftlicher Daten, die dem Datenschutz gemäß Artikel 26 der Verordnung (EU) 2015/2283 unterliegen.
Antragsteller: aXichem AB, Södergatan 26, 211 34 Malmö, Schweden. Solange der Datenschutz gilt, darf das neuartige Lebensmittel "Phenylcapsaicin" nur von aXichem AB in der Union in Verkehr gebracht werden, es sei denn, ein späterer Antragsteller erhält die Zulassung für das neuartige Lebensmittel ohne Bezugnahme auf die wissenschaftlichen Erkenntnisse oder wissenschaftlichen Daten, die dem Datenschutz gemäß Artikel 26 der Verordnung (EU) 2015/2283 unterliegen, oder er hat die Zustimmung von aXichem AB. | |
Lebensmittel für besondere medizinische Zwecke im Sinne der Verordnung (EU) Nr. 609/2013, ausgenommen Lebensmittel für Säuglinge, Kleinkinder und Kinder unter 11 Jahren | 2,5 mg/Tag | ||||
Nahrungsergänzungsmittel im Sinne der Richtlinie 2002/46/EG für die allgemeine Bevölkerung, ausgenommen Kinder unter 11 Jahren | 2,5 mg/Tag | ||||
Phosphatierte Maisstärke |
Spezifizierte Lebensmittelkategorie |
Höchstgehalte | Die Bezeichnung des neuartigen Lebensmittels, die in der Kennzeichnung des jeweiligen Lebensmittels anzugeben ist, lautet "Phosphatierte Maisstärke". | ||
Backwaren | 15 % | ||||
Teigwaren | |||||
Frühstückscerealien | |||||
Getreideriegel | |||||
Phosphatierte Weizenstärke
Stand: VO (EU) 2023/937 | Spezifizierte Lebensmittelkategorie | Höchstgehalte | Die Bezeichnung des neuartigen Lebensmittels, die in der Kennzeichnung des jeweiligen Lebensmittels anzugeben ist, lautet "Phosphatierte Weizenstärke". | ||
Backwaren | 15 % | ||||
Teigwaren | |||||
Frühstückscerealien | |||||
Getreideriegel | |||||
Phosphatidylserin aus Fisch-Phospholipiden |
Spezifizierte Lebensmittelkategorie |
Höchstgehalt an Phosphatidylserin | Die Bezeichnung des neuartigen Lebensmittels, die in der Kennzeichnung des jeweiligen Lebensmittels anzugeben ist, lautet "Fisch-Phosphatidylserin". | ||
Getränke auf Joghurtbasis | 50 mg/100 ml | ||||
Pulver auf Milchpulverbasis | 3.500 mg/100 g (entspricht 40 mg/100 ml trinkfertig) | ||||
Lebensmittel auf Joghurtbasis | 80 mg/100 g | ||||
Getreideriegel | 350 mg/100 g | ||||
Süßwaren auf Schokoladebasis | 200 mg/100 g | ||||
Lebensmittel für besondere medizinische Zwecke im Sinne der Verordnung (EU) Nr. 609/2013 | Gemäß der Verordnung (EU) Nr. 609/2013 | ||||
Nahrungsergänzungsmittel im Sinne der Richtlinie 2002/46/EG | 300 mg/Tag | ||||
Phosphatidylserin aus Soja-Phospholipiden |
Spezifizierte Lebensmittelkategorie |
Höchstgehalt an Phosphatidylserin | Die Bezeichnung des neuartigen Lebensmittels, die in der Kennzeichnung des jeweiligen Lebensmittels anzugeben ist, lautet "Soja-Phosphatidylserin". | ||
Getränke auf Joghurtbasis | 50 mg/100 ml | ||||
Pulver auf Milchpulverbasis | 3,5 g/100 g (entspricht 40 mg/100 ml trinkfertig) | ||||
Lebensmittel auf Joghurtbasis | 80 mg/100 g | ||||
Getreideriegel | 350 mg/100 g | ||||
Süßwaren auf Schokoladebasis | 200 mg/100 g | ||||
Lebensmittel für besondere medizinische Zwecke im Sinne der Verordnung (EU) Nr. 609/2013 | Gemäß der Verordnung (EU) Nr. 609/2013 | ||||
Phospholipidprodukt mit gleichen Anteilen an Phosphatidylserin und Phosphatidsäure |
Spezifizierte Lebensmittelkategorie |
Höchstgehalt an Phosphatidylserin | Die Bezeichnung des neuartigen Lebensmittels, die in der Kennzeichnung des jeweiligen Lebensmittels anzugeben ist, lautet "Soja-Phosphatidylserin und -Phosphatidsäure". | Das Produkt ist nicht zur Vermarktung an Schwangere oder Stillende bestimmt. | |
Frühstückscerealien | 80 mg/100 g | ||||
Getreideriegel | 350 mg/100 g | ||||
Lebensmittel auf Joghurtbasis | 80 mg/100 g | ||||
Joghurtähnliche Produkte auf Sojabasis | 80 mg/100 g | ||||
Joghurtdrinks | 50 mg/100 g | ||||
Joghurtähnliche Sojadrinks | 50 mg/100 g | ||||
Pulver auf Milchpulverbasis | 3,5 g/100 g (entspricht 40 mg/100 ml trinkfertig) | ||||
Nahrungsergänzungsmittel im Sinne der Richtlinie 2002/46/EG | 800 mg/Tag | ||||
Lebensmittel für besondere medizinische Zwecke im Sinne der Verordnung (EU) Nr. 609/2013 | Gemäß der Verordnung (EU) Nr. 609/2013 | ||||
Phospholipide aus Eigelb |
Spezifizierte Lebensmittelkategorie |
Höchstgehalte | |||
Keine Angabe |
Zugelassenes neuartiges Lebensmittel | Bedingungen, unter denen das neuartige Lebensmittel verwendet werden darf | zusätzliche spezifische Kennzeichnungsvorschriften | sonstige Anforderungen |
Datenschutz | |
Phytoglycogen |
Spezifizierte Lebensmittelkategorie |
Höchstgehalte | Die Bezeichnung des neuartigen Lebensmittels, die in der Kennzeichnung des jeweiligen Lebensmittels anzugeben ist, lautet "Phytoglycogen". | ||
Verarbeitete Lebensmittel | 25 % | ||||
Phytosterine/Phytostanole |
Spezifizierte Lebensmittelkategorie |
Höchstgehalte | Gemäß Anhang III Nummer 5 der Verordnung (EU) Nr. 1169/2011 | ||
Reisgetränke |
| ||||
Roggenbrot mit Mehl, das ≥ 50 % Roggen (Vollkornroggenmehl, ganze oder grob geschrotete Roggenkörner und Roggenflocken) und ≤30 % Weizen enthält; und mit ≤ 4 % Zuckerzusatz, kein Fettzusatz | |||||
Salatsoßen, Mayonnaise und Gewürzsoßen | |||||
Sojagetränke | |||||
Milchartige Produkte wie teilentrahmte und entrahmte milchartige Produkte, möglicherweise mit Frucht- und/oder Getreidezusatz, bei denen möglicherweise das Milchfett reduziert oder das Milchfett und/oder -protein teilweise oder vollständig durch pflanzliches Fett und/oder Protein ersetzt wurde | |||||
Produkte auf Basis fermentierter Milch wie Joghurt und käseartige Produkte (Fettgehalt < 12 % je 100 g), bei denen möglicherweise das Milchfett reduziert oder das Milchfett und/oder -protein teilweise oder vollständig durch pflanzliches Fett und/oder Protein ersetzt wurde | |||||
Streichfette gemäß Anhang VII Teil VII sowie Anlage II Buchstaben B und C der Verordnung (EU) Nr. 1308/2013 mit Ausnahme von aus Butter oder sonstigem tierischem Fett hergestellten Koch- und Bratfetten oder Streichfetten | |||||
Nahrungsergänzungsmittel im Sinne der Richtlinie 2002/46/EG | 3 g/Tag | ||||
Pflaumenkernöl |
Spezifizierte Lebensmittelkategorie |
Höchstgehalte | |||
Zum Braten und als Würzmittel | Im Einklang mit der normalen Verwendung als pflanzliches Speiseöl |
Zugelassenes neuartiges Lebensmittel | Bedingungen, unter denen das neuartige Lebensmittel verwendet werden darf | zusätzliche spezifische Kennzeichnungsvorschriften | sonstige Anforderungen |
Datenschutz | |
Kartoffelproteine (koaguliert) und daraus hergestellte Hydrolysate | Keine Angabe | Die Bezeichnung des neuartigen Lebensmittels, die in der Kennzeichnung des jeweiligen Lebensmittels anzugeben ist, lautet "Kartoffelprotein". | |||
Prolyloligopeptidase (Enzymzubereitung) |
Spezifizierte Lebensmittelkategorie |
Höchstgehalte | Die Bezeichnung des neuartigen Lebensmittels, die in der Kennzeichnung des jeweiligen Lebensmittels anzugeben ist, lautet "Prolyloligopeptidase". | ||
Nahrungsergänzungsmittel im Sinne der Richtlinie 2002/46/EG für die allgemeine erwachsene Bevölkerung | 120 PPU/Tag (2,7 g Enzymzubereitung/Tag) (2 × 106 PPI/Tag) PPU - Prolyl Peptidase Units oder Proline Protease Units
PPI - Protease Picomole International |
Zugelassenes neuartiges Lebensmittel | Bedingungen, unter denen das neuartige Lebensmittel verwendet werden darf | zusätzliche spezifische Kennzeichnungsvorschriften | sonstige Anforderungen | Datenschutz | |
Proteinkonzentrat aus Lemna gibba und Lemna minor
Stand: VO (EU) 2024/1048 | Spezifizierte Lebensmittelkategorie | Höchstgehalte |
| Zugelassen am 30. April 2024. Diese Aufnahme erfolgt auf der Grundlage geschützter wissenschaftlicher Erkenntnisse und wissenschaftlicher Daten, die dem Datenschutz gemäß Artikel 26 der Verordnung (EU) 2015/2283 unterliegen.
Antragsteller: ABC Kroos BV, Drosteweg 8, 8101 NB Raalte, Niederlande. Solange der Datenschutz gilt, darf das neuartige Lebensmittel Proteinkonzentrat aus Lemna gibba und Lemna minor nur von ABC Kroos BV in der Union in Verkehr gebracht werden, es sei denn, ein späterer Antragsteller erhält die Zulassung für das neuartige Lebensmittel ohne Bezugnahme auf die wissenschaftlichen Erkenntnisse oder wissenschaftlichen Daten, die dem Datenschutz gemäß Artikel 26 der Verordnung (EU) 2015/2283 unterliegen, oder er hat die Zustimmung von ABC Kroos BV. Zeitpunkt, zu dem der Datenschutz erlischt: 30. April 2029. | |
Getreideriegel | 10 g/100 g | ||||
abgepacktes Brot und abgepackte Brötchen | 1,7 g/100 g | ||||
Getränkemischungen in Pulverform | 20 g/100 g | ||||
Nudeln | 6 g/100 g | ||||
Nahrungsergänzungsmittel im Sinne der Richtlinie 2002/46/EG für Erwachsene | 1 g/Tag |
|
Zugelassenes neuartiges Lebensmittel | Bedingungen, unter denen das neuartige Lebensmittel verwendet werden darf | zusätzliche spezifische Kennzeichnungsvorschriften | sonstige Anforderungen |
Datenschutz | |
Protein aus Mungbohnen (Vigna radiata)
Stand: VO (EU) 2022/673 | Spezifizierte Lebensmittelkategorie | Höchstgehalte | Die Bezeichnung des neuartigen Lebensmittels, die in der Kennzeichnung des jeweiligen Lebensmittels anzugeben ist, lautet "Protein aus Mungbohnen (Vigna radiata)". | Zugelassen am 15. Mai 2022. Diese Aufnahme erfolgt auf der Grundlage geschützter wissenschaftlicher Erkenntnisse und wissenschaftlicher Daten, die dem Datenschutz gemäß Artikel 26 der Verordnung (EU) 2015/2283 unterliegen. Antragsteller: Eat Just, Inc., 2000 Folsom Street San Francisco, CA 94110 USA. Solange der Datenschutz gilt, darf das neuartige Lebensmittel Mungbohnen-Protein nur von Eat Just, Inc. in der Union in Verkehr gebracht werden, es sei denn, ein späterer Antragsteller erhält die Zulassung für das neuartige Lebensmittel ohne Bezugnahme auf die wissenschaftlichen Erkenntnisse oder wissenschaftlichen Daten, die dem Datenschutz gemäß Artikel 26 der Verordnung (EU) 2015/2283 unterliegen, oder er hat die Zustimmung von Eat Just, Inc. Zeitpunkt, zu dem der Datenschutz erlischt: 15. Mai 2027. | |
Proteinerzeugnisse | 20 g/100 g | ||||
Proteinextrakt aus der Schweineniere
Stand: VO (EU) 2024/2048 |
Spezifizierte Lebensmittelkategorie |
Höchstgehalte | |||
Nahrungsergänzungsmittel im Sinne der Richtlinie 2002/46/EG | 12,6 mg Proteinextrakt aus der Schweineniere/Tag mit 0,9 mg Diaminoxidase (DAO)/Tag, in 3 Dosen pro Tag eingenommen, wobei jede Dosis höchstens 0,3 mg DAO enthält | ||||
Lebensmittel für besondere medizinische Zwecke im Sinne der Verordnung (EU) Nr. 609/2013 | Entsprechend den besonderen Ernährungsbedürfnissen des Personenkreises, für den die Erzeugnisse bestimmt sind, aber höchstens 12,6 mg Proteinextrakt aus der Schweineniere/Tag mit 0,9 mg DAO/Tag |
Zugelassenes neuartiges Lebensmittel | Bedingungen, unter denen das neuartige Lebensmittel verwendet werden darf | zusätzliche spezifische Kennzeichnungsvorschriften | sonstige Anforderungen |
Datenschutz | |
Pulver aus teilweise entfetteten Samen von Brassica rapa L. und Brassica napus L. |
Spezifizierte Lebensmittelkategorie |
Höchstgehalte | Die Bezeichnung des neuartigen Lebensmittels, die in der Kennzeichnung des jeweiligen Lebensmittels anzugeben ist, lautet "Pulver aus teilweise entfetteten Samen".
Lebensmittel, die "Pulver aus teilweise entfetteten Samen von Brassica rapa L. und Brassica napus L." enthalten, müssen mit dem Hinweis versehen sein, dass diese Zutat bei Verbrauchern, die gegen Senf und Senferzeugnisse allergisch sind, allergische Reaktionen auslösen kann. Dieser Hinweis muss in unmittelbarer Nähe der Zutatenliste angebracht werden." | ||
Riegel aus Mischgetreide | 20 g/100 g | ||||
Müsli und ähnliche Frühstückscerealien | 20 g/100 g | ||||
Extrudierte Frühstücksgetreideprodukte | 20 g/100 g | ||||
Snacks (außer Kartoffelchips) | 15 g/100 g | ||||
Brot und Brötchen mit besonderen Zutaten (z.B. Samen, Rosinen, Kräuter) | 7 g/100 g | ||||
Schwarzbrot mit Angaben über das Nichtvorhandensein oder das reduzierte Vorhandensein von Gluten gemäß den Anforderungen der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 828/2014 der Kommission | 7 g/100 g | ||||
Mehrkornbrot und -brötchen | 7 g/100 g | ||||
Fleischersatz | 10 g/100 g | ||||
Fleischklöße | 10 g/100 g | ||||
Pyrrolochinolinchinon-Dinatriumsalz |
Spezifizierte Lebensmittelkategorie |
Höchstgehalte | Die Bezeichnung des neuartigen Lebensmittels, die in der Kennzeichnung des jeweiligen Lebensmittels anzugeben ist, lautet "Pyrrolochinolinchinon-Dinatriumsalz".
Auf Nahrungsergänzungsmitteln, die Pyrrolochinolinchinon-Dinatriumsalz enthalten, sind folgende Angaben zu machen: Dieses Nahrungsergänzungsmittel sollte nur von Erwachsenen, mit Ausnahme von Schwangeren und Stillenden, verzehrt werden. | Zugelassen am 2. September 2018. Diese Aufnahme erfolgt auf der Grundlage geschützter wissenschaftlicher Erkenntnisse und wissenschaftlicher Daten, die dem Datenschutz gemäß Artikel 26 der Verordnung (EU) 2015/2283 unterliegen.
Antragsteller: Mitsubishi Gas Chemical Company, Inc., Mitsubishi Building 5-2 Marunouchi 2-chome, Chiyodaku, Tokyo 100-8324, Japan Solange der Datenschutz gilt, darf das neuartige Lebensmittel Pyrrolochinolinchinon-Dinatriumsalz nur von Mitsubishi Gas Chemical Company, Inc. in der Union in Verkehr gebracht werden, es sei denn, ein späterer Antragsteller erhält die Zulassung für das neuartige Lebensmittel ohne Bezugnahme auf die wissenschaftlichen Erkenntnisse oder wissenschaftlichen Daten, die dem Datenschutz gemäß Artikel 26 der Verordnung (EU) 2015/2283 unterliegen, oder er hat die Zustimmung der Mitsubishi Gas Chemical Company, Inc. Zeitpunkt, zu dem der Datenschutz erlischt: 2. September 2023. | |
Nahrungsergänzungsmittel für Erwachsene im Sinne der Richtlinie 2002/46/EG, ausgenommen solche für Schwangere und Stillende | 20 mg/Tag | ||||
Rapsöl mit hohem Anteil an unverseifbaren Bestandteilen |
Spezifizierte Lebensmittelkategorie |
Höchstgehalte | Die Bezeichnung des neuartigen Lebensmittels, die in der Kennzeichnung des jeweiligen Lebensmittels anzugeben ist, lautet "Rapsölauszug". | ||
Nahrungsergänzungsmittel im Sinne der Richtlinie 2002/46/EG | 1,5 g je Portion als Tagesdosis empfohlen | ||||
Rapssamenprotein | Als pflanzliche Proteinquelle in Lebensmitteln, außer in Säuglingsanfangs- und Folgenahrung |
| |||
Raffiniertes Shrimps-Peptid-Konzentrat |
Spezifizierte Lebensmittelkategorie |
Höchstgehalte | Die Bezeichnung des neuartigen Lebensmittels, die in der Kennzeichnung des jeweiligen Lebensmittels anzugeben ist, lautet "raffiniertes Shrimps-Peptid-Konzentrat". | Zugelassen am 20. November 2018. Diese Aufnahme erfolgt auf der Grundlage geschützter wissenschaftlicher Erkenntnisse und wissenschaftlicher Daten, die dem Datenschutz gemäß Artikel 26 der Verordnung (EU) 2015/2283 unterliegen.
Antragsteller: Marealis AS, Stortorget 1, Kystens Hus, 2. Stock, N-9008 Tromsø, Postanschrift: P.O. Box 1065, 9261 Tromsø, Norwegen. Solange der Datenschutz gilt, darf das neuartige Lebensmittel "raffiniertes Shrimps-Peptid-Konzentrat" nur von Marealis AS in der Union in Verkehr gebracht werden, es sei denn, ein späterer Antragsteller erhält die Zulassung für das neuartige Lebensmittel ohne Bezugnahme auf die geschützten wissenschaftlichen Erkenntnisse oder wissenschaftlichen Daten, die dem Datenschutz gemäß Artikel 26 der Verordnung (EU) 2015/2283 unterliegen, oder er hat die Zustimmung von Marealis AS. Zeitpunkt, zu dem der Datenschutz erlischt: 20. November 2023. | |
Nahrungsergänzungsmittel im Sinne der Richtlinie 2002/46/EG für die erwachsene Bevölkerung | 1.200 mg/Tag | ||||
trans-Resveratrol
Stand: VO (EU) 2021/51 |
Spezifizierte Lebensmittelkategorie |
Höchstgehalte |
| ||
Nahrungsergänzungsmittel im Sinne der Richtlinie 2002/46/EG für Erwachsene | 150 mg/Tag | ||||
trans-Resveratrol (mikrobielle Quelle) |
Spezifizierte Lebensmittelkategorie |
Höchstgehalte |
| ||
Nahrungsergänzungsmittel im Sinne der Richtlinie 2002/46/EG | Im Einklang mit der normalen Verwendung eines Extrakts von Resveratrol aus Spiess-Knöterich (Fallopia japonica) in Nahrungsergänzungsmitteln | ||||
Hahnenkammextrakt |
Spezifizierte Lebensmittelkategorie |
Höchstgehalte | Die Bezeichnung des neuartigen Lebensmittels, die in der Kennzeichnung des jeweiligen Lebensmittels anzugeben ist, lautet "Hahnenkammextrakt" oder "Junghahnenkammextrakt". | ||
Getränke auf Milchbasis | 40 mg/100 g oder mg/100 ml | ||||
Fermentierte Getränke auf Milchbasis | 80 mg/100 g oder mg/100 ml | ||||
Joghurtartige Erzeugnisse | 65 mg/100 g oder mg/100 ml | ||||
Fromage frais | 110 mg/100 g oder mg/100 ml | ||||
Sacha-Inchi-Öl aus Plukenetia volubilis |
Spezifizierte Lebensmittelkategorie |
Höchstgehalte | Die Bezeichnung des neuartigen Lebensmittels, die in der Kennzeichnung des jeweiligen Lebensmittels anzugeben ist, lautet "Sacha-Inchi-Öl (Plukenetia volubilis)". | ||
Wie Leinöl | Im Einklang mit der normalen Verwendung von Leinöl |
Zugelassenes neuartiges Lebensmittel | Bedingungen, unter denen das neuartige Lebensmittel verwendet werden darf | zusätzliche spezifische Kennzeichnungsvorschriften | sonstige Anforderungen |
Datenschutz | |
Salatrims |
Spezifizierte Lebensmittelkategorie |
Höchstgehalte |
| ||
Back- und Süßwaren |
Zugelassenes neuartiges Lebensmittel | Bedingungen, unter denen das neuartige Lebensmittel verwendet werden darf | zusätzliche spezifische Kennzeichnungsvorschriften | sonstige Anforderungen | Datenschutz | |
DHA- und EPA-reiches Öl aus Schizochytrium sp.
Stand: VO (EU) 2022/1365 |
Spezifizierte Lebensmittelkategorie |
Höchstgehalte für die Summe aus DHA und EPA | Die Bezeichnung des neuartigen Lebensmittels, die in der Kennzeichnung des jeweiligen Lebensmittels anzugeben ist, lautet "DHA- und EPA-reiches Öl aus der Mikroalge Schizochytrium sp." | ||
Nahrungsergänzungsmittel im Sinne der Richtlinie 2002/46/EG für Erwachsene, ausgenommen Schwangere und Stillende | 3.000 mg/Tag | ||||
Nahrungsergänzungsmittel im Sinne der Richtlinie 2002/46/EG für Schwangere und Stillende | 450 mg/Tag | ||||
Lebensmittel für besondere medizinische Zwecke im Sinne der Verordnung (EU) Nr. 609/2013 | Entsprechend den besonderen Ernährungsbedürfnissen des Personenkreises, für den die Produkte bestimmt sind | ||||
Tagesrationen für eine gewichtskontrollierende Ernährung im Sinne der Verordnung (EU) Nr. 609/2013 und Mahlzeitersatz für eine gewichtskontrollierende Ernährung | 250 mg/Mahlzeit | ||||
Getränke auf Milchbasis und gleichartige Erzeugnisse, die für Kleinkinder bestimmt sind | 200 mg/100 g | ||||
Getreidebeikost und andere Beikost für Säuglinge und Kleinkinder im Sinne der Verordnung (EU) Nr. 609/2013 | |||||
Lebensmittel zur Deckung des Energiebedarfs bei intensiver Muskelanstrengung, vor allem für Sportler | |||||
Lebensmittel mit Angaben über das Nichtvorhandensein oder das reduzierte Vorhandensein von Gluten gemäß den Anforderungen der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 828/2014 der Kommission | |||||
Backwaren (Brot, Brötchen und Kekse) | |||||
Frühstückscerealien | 500 mg/100 g | ||||
Speisefette | 360 mg/100 g | ||||
Milchprodukt-Analoge, ausgenommen Getränke | 600 mg/100 g bei Käse; 200 mg/100 g bei Sojamilch- und Milchimitationserzeugnissen (ausgenommen Getränke) | ||||
Milchprodukte, ausgenommen Getränke auf Milchbasis | 600 mg/100 g bei Käse; 200 mg/100 g bei Milchprodukten (auch Milch, fromage frais und Joghurtprodukte, ausgenommen Getränke) | ||||
Nichtalkoholische Getränke (einschließlich Milchersatzgetränke und Getränke auf Milchbasis) | 80 mg/100 g | ||||
Getreideriegel | 500 mg/100 g | ||||
Streichfette und Salatsoßen | 600 mg/100 g | ||||
Fischanaloge | 300 mg/100 g | ||||
Fleischanaloge | 300 mg/100 g |
Zugelassenes neuartiges Lebensmittel | Bedingungen, unter denen das neuartige Lebensmittel verwendet werden darf | zusätzliche spezifische Kennzeichnungsvorschriften | sonstige Anforderungen |
Datenschutz | |
Schizochytrium sp. (ATCC PTA-9695)-Öl
Stand: VO (EU) 2019/387 |
Spezifizierte Lebensmittelkategorie |
Höchstgehalte an DHA | Die Bezeichnung des neuartigen Lebensmittels, die in der Kennzeichnung des jeweiligen Lebensmittels anzugeben ist, lautet "Öl aus der Mikroalge Schizochytrium sp.". | ||
Milchprodukte, ausgenommen Getränke auf Milchbasis | 200 mg/100 g oder für Käseprodukte 600 mg/100 g | ||||
Milchprodukt-Analoge, ausgenommen Getränke | 200 mg/100 g oder für Käseprodukt-Analoge 600 mg/100 g | ||||
Streichfette und Salatsoßen | 600 mg/100 g | ||||
Frühstückscerealien | 500 mg/100 g | ||||
Nahrungsergänzungsmittel im Sinne der Richtlinie 2002/46/EG | 250 mg DHA/Tag für die allgemeine Bevölkerung | ||||
450 mg DHA/Tag für Schwangere und Stillende | |||||
Tagesrationen für eine gewichtskontrollierende Ernährung im Sinne der Verordnung (EU) Nr. 609/2013 und Mahlzeitersatz für eine gewichtskontrollierende Ernährung | 250 mg/Mahlzeit | ||||
Getränke auf Milchbasis und gleichartige Erzeugnisse, die für Kleinkinder bestimmt sind | 200 mg/100 g | ||||
Lebensmittel zur Deckung des Energiebedarfs bei intensiver Muskelanstrengung, vor allem für Sportler | |||||
Lebensmittel mit Angaben über das Nichtvorhandensein oder das reduzierte Vorhandensein von Gluten gemäß den Anforderungen der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 828/2014 der Kommission | |||||
Lebensmittel für besondere medizinische Zwecke im Sinne der Verordnung (EU) Nr. 609/2013 | Entsprechend den besonderen Ernährungsbedürfnissen des Personenkreises, für den die Produkte bestimmt sind | ||||
Backwaren (Brot, Brötchen und Kekse) | 200 mg/100 g | ||||
Getreideriegel | 500 mg/100 g | ||||
Speisefette | 360 mg/100 g | ||||
Nichtalkoholische Getränke (einschließlich Milchersatzgetränke und Getränke auf Milchbasis) | 80 mg/100 ml | ||||
Säuglingsanfangsnahrung und Folgenahrung im Sinne der Verordnung (EU) Nr. 609/2013 | Gemäß der Verordnung (EU) Nr. 609/2013 | ||||
Getreidebeikost und andere Beikost für Säuglinge und Kleinkinder im Sinne der Verordnung (EU) Nr. 609/2013 | 200 mg/100 g | ||||
Obst-/Gemüsepüree | 100 mg/100 g |
Zugelassenes neuartiges Lebensmittel | Bedingungen, unter denen das neuartige Lebensmittel verwendet werden darf | zusätzliche spezifische Kennzeichnungsvorschriften | sonstige Anforderungen | Datenschutz | |
Öl aus Schizochytrium sp. (CABIO-A-2)
Stand: VO (EU) 2024/2101 | Spezifizierte Lebensmittelkategorie | Höchstgehalte an DHA | Die Bezeichnung des neuartigen Lebensmittels, die in der Kennzeichnung des jeweiligen Lebensmittels anzugeben ist, lautet "Öl aus den Mikroalgen Schizochytrium sp.". | ||
Säuglingsanfangsnahrung und Folgenahrung im Sinne der Verordnung (EU) Nr. 609/2013 | Gemäß der Verordnung (EU) Nr. 609/2013 |
Zugelassenes neuartiges Lebensmittel | Bedingungen, unter denen das neuartige Lebensmittel verwendet werden darf | zusätzliche spezifische Kennzeichnungsvorschriften | sonstige Anforderungen |
Datenschutz | |
Schizochytrium sp. (FCC-3204)-Öl
Stand: VO (EU) 2021/1326 | Spezifizierte Lebensmittelkategorie | Höchstgehalte an DHA | Die Bezeichnung des neuartigen Lebensmittels, die in der Kennzeichnung des jeweiligen Lebensmittels anzugeben ist, lautet "Öl aus der Mikroalge Schizochytrium sp.".
Die Kennzeichnung von Nahrungsergänzungsmitteln, die Schizochytrium sp. (FCC-3204)-Öl enthalten, muss mit dem Hinweis versehen sein, dass sie nicht von Säuglingen und Kindern unter 3 Jahren verzehrt werden sollten. | ||
Säuglingsanfangsnahrung und Folgenahrung im Sinne der Verordnung (EU) Nr. 609/2013 | Gemäß der Verordnung (EU) Nr. 609/2013 | ||||
Nahrungsergänzungsmittel im Sinne der Richtlinie 2002/46/EG für die allgemeine Bevölkerung über 3 Jahren | 1 g/Tag | ||||
Schizochytrium sp. (WZU477)-Öl
Stand: VO (EU) 2021/670 |
Spezifizierte Lebensmittelkategorie |
Höchstgehalte an DHA | Die Bezeichnung des neuartigen Lebensmittels, die in der Kennzeichnung des jeweiligen Lebensmittels anzugeben ist, lautet "Öl aus der Mikroalge Schizochytrium sp.". | Zugelassen am 16. Mai 2021. Diese Aufnahme erfolgt auf der Grundlage geschützter wissenschaftlicher Erkenntnisse und wissenschaftlicher Daten, die dem Datenschutz gemäß Artikel 26 der Verordnung (EU) 2015/2283 unterliegen. Antragsteller: Progress Biotech bv, Canaalstaete, Kanaalweg 33, 2903LR Capelle aan den Ijssel, Niederlande. Solange der Datenschutz gilt, darf das neuartige Lebensmittel nur von Progress Biotech bv in der Union in Verkehr gebracht werden, es sei denn, ein späterer Antragsteller erhält die Zulassung für das neuartige Lebensmittel ohne Bezugnahme auf die wissenschaftlichen Erkenntnisse oder wissenschaftlichen Daten, die dem Datenschutz gemäß Artikel 26 der Verordnung (EU) 2015/2283 unterliegen, oder er hat die Zustimmung von Progress Biotech bv. Zeitpunkt, zu dem der Datenschutz erlischt: 16. Mai 2026 (5 Jahre). | |
Säuglingsanfangsnahrung und Folgenahrung im Sinne der Verordnung (EU) Nr. 609/2013 | Gemäß der Verordnung (EU) Nr. 609/2013 | ||||
Schizochytrium sp.-Öl
Stand: VO (EU) 2019/109 |
Spezifizierte Lebensmittelkategorie |
Höchstgehalte an DHA | Die Bezeichnung des neuartigen Lebensmittels, die in der Kennzeichnung des jeweiligen Lebensmittels anzugeben ist, lautet "Öl aus der Mikroalge Schizochytrium sp.". | ||
Milchprodukte, ausgenommen Getränke auf Milchbasis | 200 mg/100 g oder für Käseprodukte 600 mg/100 g | ||||
Milchprodukt-Analoge, ausgenommen Getränke | 200 mg/100 g oder für Käseprodukt-Analoge 600 mg/100 g | ||||
Streichfette und Salatsoßen | 600 mg/100 g | ||||
Frühstückscerealien | 500 mg/100 g | ||||
Nahrungsergänzungsmittel im Sinne der Richtlinie 2002/46/EG | 250 mg DHA/Tag für die allgemeine Bevölkerung | ||||
450 mg DHA/Tag für Schwangere und Stillende | |||||
Tagesrationen für eine gewichtskontrollierende Ernährung im Sinne der Verordnung (EU) Nr. 609/2013 und Mahlzeitersatz für eine gewichtskontrollierende Ernährung | 250 mg/Mahlzeit | ||||
Getränke auf Milchbasis und gleichartige Erzeugnisse, die für Kleinkinder bestimmt sind | 200 mg/100 g | ||||
Getreidebeikost und andere Beikost für Säuglinge und Kleinkinder im Sinne der Verordnung (EU) Nr. 609/2013 | |||||
Lebensmittel zur Deckung des Energiebedarfs bei intensiver Muskelanstrengung, vor allem für Sportler | |||||
Lebensmittel mit Angaben über das Nichtvorhandensein oder das reduzierte Vorhandensein von Gluten gemäß den Anforderungen der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 828/2014 der Kommission | |||||
Lebensmittel für besondere medizinische Zwecke im Sinne der Verordnung (EU) Nr. 609/2013 | Entsprechend den besonderen Ernährungsbedürfnissen des Personenkreises, für den die Produkte bestimmt sind | ||||
Backwaren (Brot, Brötchen und Kekse) | 200 mg/100 g | ||||
Getreideriegel | 500 mg/100 g | ||||
Speisefette | 360 mg/100 g | ||||
Nichtalkoholische Getränke (einschließlich Milchersatzgetränke und Getränke auf Milchbasis) | 80 mg/100 ml | ||||
Obst-/Gemüsepüree | 100 mg/100 g | ||||
Schizochytrium sp. (T18)-Öl
Stand: VO (EU) 2020/1559 | Spezifizierte Lebensmittelkategorie | Höchstgehalte | Die Bezeichnung des neuartigen Lebensmittels, die in der Kennzeichnung des jeweiligen Lebensmittels anzugeben ist, lautet "Öl aus der Mikroalge Schizochytrium sp.". | ||
Milcherzeugnisse, ausgenommen Getränke auf Milchbasis | 200 mg/100 g oder für Käseerzeugnisse 600 mg/100 g | ||||
Milcherzeugnis-Analoge, ausgenommen Getränke | 200 mg/100 g oder für Käseerzeugnis-Analoge 600 mg/100 g | ||||
Streichfette und Salatsoßen | 600 mg/100 g | ||||
Frühstückscerealien | 500 mg/100 g | ||||
Nahrungsergänzungsmittel im Sinne der Richtlinie 2002/46/EG | 250 mg DHA/Tag für die allgemeine Bevölkerung | ||||
450 mg DHA/Tag für Schwangere und Stillende | |||||
Tagesrationen für eine gewichtskontrollierende Ernährung im Sinne der Verordnung (EU) Nr. 609/2013 und Mahlzeitersatz für eine gewichtskontrollierende Ernährung | 250 mg/Mahlzeit | ||||
Getränke auf Milchbasis und gleichartige Erzeugnisse, die für Kleinkinder bestimmt sind | 200 mg/100 g | ||||
Lebensmittel zur Deckung des Energiebedarfs bei intensiver Muskelanstrengung, vor allem für Sportler | |||||
Lebensmittel mit Angaben über das Nichtvorhandensein oder das reduzierte Vorhandensein von Gluten gemäß den Anforderungen der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 828/2014 der Kommission | |||||
Lebensmittel für besondere medizinische Zwecke im Sinne der Verordnung (EU) Nr. 609/2013 | Entsprechend den besonderen Ernährungsbedürfnissen des Personenkreises, für den die Produkte bestimmt sind | ||||
Backwaren (Brot, Brötchen und Kekse) | 200 mg/100 g | ||||
Getreideriegel | 500 mg/100 g | ||||
Speisefette | 360 mg/100 g | ||||
Nichtalkoholische Getränke (einschließlich Milchanaloggetränke und Getränke auf Milchbasis) | 80 mg/100 ml | ||||
Säuglingsanfangsnahrung und Folgenahrung im Sinne der Verordnung (EU) Nr. 609/2013 | Gemäß der Verordnung (EU) Nr. 609/2013 | ||||
Getreidebeikost und andere Beikost für Säuglinge und Kleinkinder im Sinne der Verordnung (EU) Nr. 609/2013 | 200 mg/100 g | ||||
Obst-/Gemüsepüree | 100 mg/100 g |
Zugelassenes neuartiges Lebensmittel | Bedingungen, unter denen das neuartige Lebensmittel verwendet werden darf | zusätzliche spezifische Kennzeichnungsvorschriften | sonstige Anforderungen | Datenschutz | |
3"-Sialyllactose (3"-SL) -Natriumsalz (mikrobiell) | Spezifizierte Lebensmittelkategorie | Höchstgehalte (ausgedrückt als 3"-Sialyllactose) | Die Bezeichnung des neuartigen Lebensmittels, die in der Kennzeichnung des jeweiligen Lebensmittels anzugeben ist, lautet "3"-Sialyllactose-Natriumsalz". Die Kennzeichnung von Nahrungsergänzungsmitteln, die 3"-Sialyllactose-Natriumsalz enthalten, muss mit dem Hinweis versehen sein, dass diese nicht verzehrt werden sollten
| Zugelassen am 18. Februar 2021. Diese Aufnahme erfolgt auf der Grundlage geschützter wissenschaftlicher Erkenntnisse und wissenschaftlicher Daten, die dem Datenschutz gemäß Artikel 26 der Verordnung (EU) 2015/2283 unterliegen. Antragsteller: Glycom A/S, Kogle Allé 4, 2970 Hørsholm, Dänemark. Solange der Datenschutz gilt, darf das neuartige Lebensmittel 3"-Sialyllactose-Natriumsalz nur von Glycom A/S in der Union in Verkehr gebracht werden, es sei denn, ein späterer Antragsteller erhält die Zulassung für das neuartige Lebensmittel ohne Bezugnahme auf die wissenschaftlichen Erkenntnisse oder wissenschaftlichen Daten, die dem Datenschutz gemäß Artikel 26 der Verordnung (EU) 2015/2283 unterliegen, oder er hat die Zustimmung von Glycom A/S. Zeitpunkt, zu dem der Datenschutz erlischt: 18. Februar 2026. | |
Nicht aromatisierte pasteurisierte und nicht aromatisierte (auch durch Ultrahocherhitzung) sterilisierte Milcherzeugnisse | 0,25 g/l | ||||
Nicht aromatisierte fermentierte Erzeugnisse auf Milchbasis | 0,25 g/l (Getränke) | ||||
0,5 g/kg (andere Erzeugnisse als Getränke) | |||||
Aromatisierte fermentierte Erzeugnisse auf Milchbasis, auch wärmebehandelt | 0,25 g/l (Getränke) | ||||
2,5 g/kg (andere Erzeugnisse als Getränke) | |||||
Getränke (aromatisierte Getränke außer Getränken mit einem pH-Wert unter 5) | 0,25 g/l | ||||
Getreideriegel | 2,5 g/kg | ||||
Säuglingsanfangsnahrung im Sinne der Verordnung (EU) Nr. 609/2013 | 0,2 g/l im verzehrfertigen Enderzeugnis, das als solches in Verkehr gebracht oder nach Anweisung des Herstellers rekonstituiert wird | ||||
Folgenahrung im Sinne der Verordnung (EU) Nr. 609/2013 | 0,15 g/l im verzehrfertigen Enderzeugnis, das als solches in Verkehr gebracht oder nach Anweisung des Herstellers rekonstituiert wird | ||||
Getreidebeikost und andere Beikost für Säuglinge und Kleinkinder im Sinne der Verordnung (EU) Nr. 609/2013 | 0,15 g/l (Getränke) im verzehrfertigen Enderzeugnis, das als solches in Verkehr gebracht oder nach Anweisung des Herstellers rekonstituiert wird | ||||
1,25 g/kg für andere Erzeugnisse als Getränke | |||||
Getränke auf Milchbasis und gleichartige Erzeugnisse, die für Kleinkinder bestimmt sind | 0,15 g/l im verzehrfertigen Enderzeugnis, das als solches in Verkehr gebracht oder nach Anweisung des Herstellers rekonstituiert wird | ||||
Tagesrationen für eine gewichtskontrollierende Ernährung im Sinne der Verordnung (EU) Nr. 609/2013 | 0,5 g/l (Getränke) | ||||
5 g/kg (andere Erzeugnisse als Getränke) | |||||
Lebensmittel für besondere medizinische Zwecke im Sinne der Verordnung (EU) Nr. 609/2013 | Entsprechend den besonderen Ernährungsbedürfnissen des Personenkreises, für den die Erzeugnisse bestimmt sind | ||||
Nahrungsergänzungsmittel im Sinne der Richtlinie 2002/46/EG, ausgenommen solche für Säuglinge und Kleinkinder | 0,5 g/Tag | ||||
3"-Sialyllactose-Natriumsalz ("3"SL") (erzeugt mit abgeleiteten Stämmen von E. coli BL21(DE3)) | Spezifizierte Lebensmittelkategorie | Höchstgehalte | Die Bezeichnung des neuartigen Lebensmittels, die in der Kennzeichnung des jeweiligen Lebensmittels anzugeben ist, lautet "3"-Sialyllactose-Natriumsalz". Die Kennzeichnung von Nahrungsergänzungsmitteln, die 3"-Sialyllactose-Natriumsalz (3"-SL) enthalten, muss den Hinweis tragen, dass
| Zugelassen am 6. Februar 2023. Diese Aufnahme erfolgt auf der Grundlage geschützter wissenschaftlicher Erkenntnisse und wissenschaftlicher Daten, die dem Datenschutz gemäß Artikel 26 der Verordnung (EU) 2015/2283 unterliegen. Antragsteller: "Chr. Hansen A/S", Boege Allé 10-12, 2970 Hoersholm, Dänemark. Solange der Datenschutz gilt, darf das neuartige Lebensmittel 3"-Sialyllactose-Natriumsalz in der Union nur von Chr. Hansen A/S in Verkehr gebracht werden, es sei denn, ein späterer Antragsteller erhält die Zulassung für das neuartige Lebensmittel ohne Bezugnahme auf die geschützten wissenschaftlichen Erkenntnisse oder wissenschaftlichen Daten, die dem Datenschutz gemäß Artikel 26 der Verordnung (EU) 2015/2283 unterliegen, oder er hat die Zustimmung von Chr. Hansen A/S. Zeitpunkt, zu dem der Datenschutz erlischt: 6. Februar 2028. | |
Säuglingsanfangsnahrung im Sinne der Verordnung (EU) Nr. 609/2013 | 0,28 g/l im verzehrfertigen Enderzeugnis, das als solches in Verkehr gebracht oder nach Anweisung des Herstellers rekonstituiert wird | ||||
Folgenahrung im Sinne der Verordnung (EU) Nr. 609/2013 | 0,28 g/l im verzehrfertigen Enderzeugnis, das als solches in Verkehr gebracht oder nach Anweisung des Herstellers rekonstituiert wird | ||||
Getreidebeikost für Säuglinge und Kleinkinder und andere Beikost für Säuglinge und Kleinkinder im Sinne der Verordnung (EU) Nr. 609/2013 | 0,28 g/l oder 0,28 g/kg im verzehrfertigen Enderzeugnis, das als solches in Verkehr gebracht oder nach Anweisung des Herstellers rekonstituiert wird | ||||
Getränke auf Milchbasis und gleichartige Erzeugnisse, die für Kleinkinder bestimmt sind | 0,28 g/l im verzehrfertigen Enderzeugnis, das als solches in Verkehr gebracht oder nach Anweisung des Herstellers rekonstituiert wird | ||||
Lebensmittel für besondere medizinische Zwecke für Säuglinge und Kleinkinder im Sinne der Verordnung (EU) Nr. 609/2013 | Entsprechend den besonderen Ernährungsbedürfnissen der Säuglinge und Kleinkinder, für die die Erzeugnisse bestimmt sind, jedoch keinesfalls mehr als 0,28 g/l oder 0,28 g/kg im gebrauchsfertigen Enderzeugnis, das als solches in Verkehr gebracht oder nach Anweisung des Herstellers rekonstituiert wird. | ||||
Lebensmittel für besondere medizinische Zwecke im Sinne der Verordnung (EU) Nr. 609/2013, ausgenommen Lebensmittel für Säuglinge und Kleinkinder | Entsprechend den besonderen Ernährungsbedürfnissen des Personenkreises, für den die Erzeugnisse bestimmt sind | ||||
Nahrungsergänzungsmittel im Sinne der Richtlinie 2002/46/EG für die allgemeine Bevölkerung, ausgenommen Säuglinge und Kleinkinder | 0,7 g/Tag |
Zugelassenes neuartiges Lebensmittel | Bedingungen, unter denen das neuartige Lebensmittel verwendet werden darf | zusätzliche spezifische Kennzeichnungsvorschriften | sonstige Anforderungen | Datenschutz | |
3"-Sialyllactose (3"-SL)-Natriumsalz (gewonnen aus einem abgeleiteten Stamm von E. coli W (ATCC 9637)) | Spezifizierte Lebensmittelkategorie | Höchstgehalte (ausgedrückt als 3"-Sialyllactose) | Die Bezeichnung des neuartigen Lebensmittels, die in der Kennzeichnung des jeweiligen Lebensmittels anzugeben ist, lautet "3"-Sialyllactose-Natriumsalz". Die Kennzeichnung von Nahrungsergänzungsmitteln, die 3"-Sialyllactose (3"-SL)-Natriumsalz enthalten, muss mit dem Hinweis versehen sein, dass diese nicht verzehrt werden sollten
| Zugelassen am 30. April 2024. Diese Aufnahme erfolgt auf der Grundlage eigentumsrechtlich geschützter wissenschaftlicher Erkenntnisse und wissenschaftlicher Daten, die dem Datenschutz gemäß Artikel 26 der Verordnung (EU) 2015/2283 unterliegen. Antragsteller: Kyowa Hakko Bio Co., Ltd, Nakano Central Park South, Nakano 4-10-2, Nakano-ku Tokyo, 164-0001 Japan. Solange der Datenschutz gilt, darf das neuartige Lebensmittel 3"-Sialyllactose-Natriumsalz aus einem abgeleiteten Stamm von E. coli W (ATCC 9637) nur von Kyowa Hakko Bio Co., Ltd. in der Union in Verkehr gebracht werden, es sei denn, ein späterer Antragsteller erhält die Zulassung für das neuartige Lebensmittel ohne Bezugnahme auf die wissenschaftlichen Erkenntnisse oder wissenschaftlichen Daten, die dem Datenschutz gemäß Artikel 26 der Verordnung (EU) 2015/2283 unterliegen, oder er hat die Zustimmung von Kyowa Hakko Bio Co., Ltd. Zeitpunkt, zu dem der Datenschutz erlischt: 30. April 2029. | |
Nicht aromatisierte pasteurisierte und nicht aromatisierte (auch durch Ultrahocherhitzung) sterilisierte Milcherzeugnisse | 0,25 g/l | ||||
Nicht aromatisierte fermentierte Erzeugnisse auf Milchbasis | 0,25 g/l (Getränke) | ||||
0,5 g/kg (andere Erzeugnisse als Getränke) | |||||
Aromatisierte fermentierte Erzeugnisse auf Milchbasis, auch wärmebehandelt | 0,25 g/l (Getränke) | ||||
2,5 g/kg (andere Erzeugnisse als Getränke) | |||||
Getränke (aromatisierte Getränke außer Getränken mit einem pH-Wert unter 5) | 0,25 g/l | ||||
Getreideriegel | 2,5 g/kg | ||||
Säuglingsanfangsnahrung im Sinne der Verordnung (EU) Nr. 609/2013 | 0,2 g/l im verzehrfertigen Enderzeugnis, das als solches in Verkehr gebracht oder nach Anweisung des Herstellers rekonstituiert wird | ||||
Folgenahrung im Sinne der Verordnung (EU) Nr. 609/2013 | 0,15 g/l im verzehrfertigen Enderzeugnis, das als solches in Verkehr gebracht oder nach Anweisung des Herstellers rekonstituiert wird | ||||
Getreidebeikost und andere Beikost für Säuglinge und Kleinkinder im Sinne der Verordnung (EU) Nr. 609/2013 | 0,15 g/l (Getränke) im verzehrfertigen Enderzeugnis, das als solches in Verkehr gebracht oder nach Anweisung des Herstellers rekonstituiert wird | ||||
1,25 g/kg für andere Erzeugnisse als Getränke | |||||
Getränke auf Milchbasis und gleichartige Erzeugnisse | 0,15 g/l (Getränke) im verzehrfertigen Enderzeugnis, das als solches in Verkehr gebracht oder nach Anweisung des Herstellers rekonstituiert wird | ||||
Tagesrationen für eine gewichtskontrollierende Ernährung im Sinne der Verordnung (EU) Nr. 609/2013 | 0,5 g/l (Getränke) | ||||
5,0 g/kg (andere Erzeugnisse als Getränke) | |||||
Lebensmittel für besondere medizinische Zwecke im Sinne der Verordnung (EU) Nr. 609/2013 | Entsprechend den besonderen Ernährungsbedürfnissen des Personenkreises, für den die Erzeugnisse bestimmt sind | ||||
Nahrungsergänzungsmittel im Sinne der Richtlinie 2002/46/EG, ausgenommen Nahrungsergänzungsmittel für Säuglinge und Kleinkinder | 1,0 g/Tag |
Zugelassenes neuartiges Lebensmittel | Bedingungen, unter denen das neuartige Lebensmittel verwendet werden darf | zusätzliche spezifische Kennzeichnungsvorschriften | sonstige Anforderungen | Datenschutz | |
6"-Sialyllactose (6"-SL) -Natriumsalz (mikrobiell) Stand: VO (EU) 2021/82 | Spezifizierte Lebensmittelkategorie | Höchstgehalte (ausgedrückt als 6"-Sialyllactose) | Die Bezeichnung des neuartigen Lebensmittels, die in der Kennzeichnung des jeweiligen Lebensmittels anzugeben ist, lautet "6"-Sialyllactose-Natriumsalz". Die Kennzeichnung von Nahrungsergänzungsmitteln, die 6"-Sialyllactose (6"-SL) -Natriumsalz enthalten, muss mit dem Hinweis versehen sein, dass diese nicht verzehrt werden sollten
| Zugelassen am 17. Februar 2021. Diese Aufnahme erfolgt auf der Grundlage geschützter wissenschaftlicher Erkenntnisse und wissenschaftlicher Daten, die dem Datenschutz gemäß Artikel 26 der Verordnung (EU) 2015/2283 unterliegen. Antragsteller: Glycom A/S, Kogle Allé 4, 2970 Hørsholm, Dänemark. Solange der Datenschutz gilt, darf das neuartige Lebensmittel 6"-Sialyllactose-Natriumsalz nur von Glycom A/S in der Union in Verkehr gebracht werden, es sei denn, ein späterer Antragsteller erhält die Zulassung für das neuartige Lebensmittel ohne Bezugnahme auf die wissenschaftlichen Erkenntnisse oder wissenschaftlichen Daten, die dem Datenschutz gemäß Artikel 26 der Verordnung (EU) 2015/2283 unterliegen, oder er hat die Zustimmung von Glycom A/S. Zeitpunkt, zu dem der Datenschutz erlischt: 17. Februar 2026. | |
Nicht aromatisierte pasteurisierte und nicht aromatisierte (auch durch Ultrahocherhitzung) sterilisierte Milcherzeugnisse | 0,5 g/l | ||||
Nicht aromatisierte fermentierte Erzeugnisse auf Milchbasis | 0,5 g/l (Getränke) | ||||
2,5 g/kg (andere Erzeugnisse als Getränke) | |||||
Aromatisierte fermentierte Erzeugnisse auf Milchbasis, auch wärmebehandelt | 0,5 g/l (Getränke) | ||||
5,0 g/kg (andere Erzeugnisse als Getränke) | |||||
Getränke (aromatisierte Getränke außer Getränken mit einem pH-Wert unter 5) | 0,5 g/l | ||||
Getreideriegel | 5,0 g/kg | ||||
Säuglingsanfangsnahrung im Sinne der Verordnung (EU) Nr. 609/2013 | 0,4 g/l im verzehrfertigen Enderzeugnis, das als solches in Verkehr gebracht oder nach Anweisung des Herstellers rekonstituiert wird | ||||
Folgenahrung im Sinne der Verordnung (EU) Nr. 609/2013 | 0,3 g/l im verzehrfertigen Enderzeugnis, das als solches in Verkehr gebracht oder nach Anweisung des Herstellers rekonstituiert wird | ||||
Getreidebeikost und andere Beikost für Säuglinge und Kleinkinder im Sinne der Verordnung (EU) Nr. 609/2013 | 0,3 g/l (Getränke) im verzehrfertigen Enderzeugnis, das als solches in Verkehr gebracht oder nach Anweisung des Herstellers rekonstituiert wird | ||||
2,5 g/kg für andere Erzeugnisse als Getränke | |||||
Getränke auf Milchbasis und gleichartige Erzeugnisse, die für Kleinkinder bestimmt sind | 0,3 g/l (Getränke) im verzehrfertigen Enderzeugnis, das als solches in Verkehr gebracht oder nach Anweisung des Herstellers rekonstituiert wird | ||||
Tagesrationen für eine gewichtskontrollierende Ernährung im Sinne der Verordnung (EU) Nr. 609/2013 | 1,0 g/l (Getränke) | ||||
10,0 g/kg (andere Erzeugnisse als Getränke) | |||||
Lebensmittel für besondere medizinische Zwecke im Sinne der Verordnung (EU) Nr. 609/2013 | Entsprechend den besonderen Ernährungsbedürfnissen des Personenkreises, für den die Erzeugnisse bestimmt sind | ||||
Nahrungsergänzungsmittel im Sinne der Richtlinie 2002/46/EG, ausgenommen solche für Säuglinge und Kleinkinder | 1,0 g/Tag |
Zugelassenes neuartiges Lebensmittel | Bedingungen, unter denen das neuartige Lebensmittel verwendet werden darf | zusätzliche spezifische Kennzeichnungsvorschriften | sonstige Anforderungen | Datenschutz | |
6"-Sialyllactose-Natriumsalz ("6"-SL") (erzeugt mit abgeleiteten Stämmen von E. coli BL21(DE3)) Stand: VO (EU) 2023/948 |
Spezifizierte Lebensmittelkategorie |
Höchstgehalte | Die Bezeichnung des neuartigen Lebensmittels, die in der Kennzeichnung des jeweiligen Lebensmittels anzugeben ist, lautet "6"-Sialyllactose-Natriumsalz". Die Kennzeichnung von Nahrungsergänzungsmitteln, die 6"-Sialyllactose-Natriumsalz (6"-SL) enthalten, muss den Hinweis tragen, dass
| Zugelassen am 4. Juni 2023. Diese Aufnahme erfolgt auf der Grundlage geschützter wissenschaftlicher Erkenntnisse und wissenschaftlicher Daten, die dem Datenschutz gemäß Artikel 26 der Verordnung (EU) 2015/2283 unterliegen. Antragsteller: "Chr. Hansen A/S", Boege Allé 10-12, 2970 Hoersholm, Dänemark. Solange der Datenschutz gilt, darf das neuartige Lebensmittel 6"-Sialyllactose-Natriumsalz in der Union nur von Chr. Hansen A/S in Verkehr gebracht werden, es sei denn, ein späterer Antragsteller erhält die Zulassung für das neuartige Lebensmittel ohne Bezugnahme auf die geschützten wissenschaftlichen Erkenntnisse oder wissenschaftlichen Daten, die dem Datenschutz gemäß Artikel 26 der Verordnung (EU) 2015/2283 unterliegen, oder er hat die Zustimmung von Chr. Hansen A/S. Zeitpunkt, zu dem der Datenschutz erlischt: 4. Juni 2028. | |
Säuglingsanfangsnahrung im Sinne der Verordnung (EU) Nr. 609/2013 | 0,70 g/l im verzehrfertigen Enderzeugnis, das als solches in Verkehr gebracht oder nach Anweisung des Herstellers rekonstituiert wird | ||||
Folgenahrung im Sinne der Verordnung (EU) Nr. 609/2013 | 0,70 g/l im verzehrfertigen Enderzeugnis, das als solches in Verkehr gebracht oder nach Anweisung des Herstellers rekonstituiert wird | ||||
Getreidebeikost für Säuglinge und Kleinkinder und andere Beikost für Säuglinge und Kleinkinder im Sinne der Verordnung (EU) Nr. 609/2013 | 0,70 g/l oder 0,70 g/kg im verzehrfertigen Enderzeugnis, das als solches in Verkehr gebracht oder nach Anweisung des Herstellers rekonstituiert wird | ||||
Getränke auf Milchbasis und gleichartige Erzeugnisse, die für Kleinkinder bestimmt sind | 0,70 g/l im verzehrfertigen Enderzeugnis, das als solches in Verkehr gebracht oder nach Anweisung des Herstellers rekonstituiert wird | ||||
Lebensmittel für besondere medizinische Zwecke für Säuglinge und Kleinkinder im Sinne der Verordnung (EU) Nr. 609/2013 | Entsprechend den besonderen Ernährungsbedürfnissen der Säuglinge und Kleinkinder, für die die Erzeugnisse bestimmt sind, jedoch keinesfalls mehr als 0,70 g/l oder 0,70 g/kg im gebrauchsfertigen Enderzeugnis, das als solches in Verkehr gebracht oder nach Anweisung des Herstellers rekonstituiert wird. | ||||
Lebensmittel für besondere medizinische Zwecke im Sinne der Verordnung (EU) Nr. 609/2013, ausgenommen Lebensmittel für Säuglinge und Kleinkinder | Entsprechend den besonderen Ernährungsbedürfnissen des Personenkreises, für den die Erzeugnisse bestimmt sind | ||||
Nahrungsergänzungsmittel im Sinne der Richtlinie 2002/46/EG für die allgemeine Bevölkerung, ausgenommen Säuglinge und Kleinkinder | 1,8 g/Tag |
Zugelassenes neuartiges Lebensmittel | Bedingungen, unter denen das neuartige Lebensmittel verwendet werden darf | zusätzliche spezifische Kennzeichnungsvorschriften | sonstige Anforderungen | Datenschutz | |
6"-Sialyllactose (6"-SL)-Natriumsalz (gewonnen aus einem abgeleiteten Stamm von E. coli W (ATCC 9637)) Stand: VO (EU) 2023/2215 | Spezifizierte Lebensmittelkategorie | Höchstgehalte (ausgedrückt als 6"-Sialyllactose) | Die Bezeichnung des neuartigen Lebensmittels, die in der Kennzeichnung des jeweiligen Lebensmittels anzugeben ist, lautet "6"-Sialyllactose-Natriumsalz". Die Kennzeichnung von Nahrungsergänzungsmitteln, die 6"-Sialyllactose (6"-SL)-Natriumsalz enthalten, muss mit dem Hinweis versehen sein, dass diese nicht verzehrt werden sollten
| Zugelassen am 13.11.2023. Diese Aufnahme erfolgt auf der Grundlage eigentumsrechtlich geschützter wissenschaftlicher Erkenntnisse und wissenschaftlicher Daten, die dem Datenschutz gemäß Artikel 26 der Verordnung (EU) 2015/2283 unterliegen.
Antragsteller: Kyowa Hakko Bio Co., Ltd, 1-9-2, Otemachi, Choyoda-ku Tokyo, 100-0004 Japan. Solange der Datenschutz gilt, darf das neuartige Lebensmittel 6"-Sialyllactose-Natriumsalz aus einem abgeleiteten Stamm von E. coli W (ATCC 9637) nur von Kyowa Hakko Bio Co., Ltd in der Union in Verkehr gebracht werden, es sei denn, ein späterer Antragsteller erhält die Zulassung für das neuartige Lebensmittel ohne Bezugnahme auf die wissenschaftlichen Erkenntnisse oder wissenschaftlichen Daten, die dem Datenschutz gemäß Artikel 26 der Verordnung (EU) 2015/2283 unterliegen, oder er hat die Zustimmung von Kyowa Hakko Bio Co., Ltd.Zeitpunkt, zu dem der Datenschutz erlischt: 13.11.2028. | |
Nicht aromatisierte pasteurisierte und nicht aromatisierte (auch durch Ultrahocherhitzung) sterilisierte Milcherzeugnisse | 0,5 g/l | ||||
Nicht aromatisierte fermentierte Erzeugnisse auf Milchbasis | 0,5 g/l (Getränke) | ||||
2,5 g/kg (andere Erzeugnisse als Getränke) | |||||
Aromatisierte fermentierte Erzeugnisse auf Milchbasis, auch wärmebehandelt | 0,5 g/l (Getränke) | ||||
5,0 g/kg (andere Erzeugnisse als Getränke) | |||||
Getränke (aromatisierte Getränke außer Getränken mit einem pH-Wert unter 5) | 0,5 g/l | ||||
Getreideriegel | 5,0 g/kg | ||||
Säuglingsanfangsnahrung im Sinne der Verordnung (EU) Nr. 609/2013 | 0,4 g/l im verzehrfertigen Enderzeugnis, das als solches in Verkehr gebracht oder nach Anweisung des Herstellers rekonstituiert wird | ||||
Folgenahrung im Sinne der Verordnung (EU) Nr. 609/2013 | 0,3 g/l im verzehrfertigen Enderzeugnis, das als solches in Verkehr gebracht oder nach Anweisung des Herstellers rekonstituiert wird | ||||
Getreidebeikost und andere Beikost für Säuglinge und Kleinkinder im Sinne der Verordnung (EU) Nr. 609/2013 | 0,3 g/l (Getränke) im verzehrfertigen Enderzeugnis, das als solches in Verkehr gebracht oder nach Anweisung des Herstellers rekonstituiert wird | ||||
2,5 g/kg für andere Erzeugnisse als Getränke | |||||
Getränke auf Milchbasis und gleichartige Erzeugnisse | 0,3 g/l (Getränke) im verzehrfertigen Enderzeugnis, das als solches in Verkehr gebracht oder nach Anweisung des Herstellers rekonstituiert wird | ||||
Tagesrationen für eine gewichtskontrollierende Ernährung im Sinne der Verordnung (EU) Nr. 609/2013 | 1,0 g/l (Getränke) | ||||
10,0 g/kg (andere Erzeugnisse als Getränke) | |||||
Lebensmittel für besondere medizinische Zwecke im Sinne der Verordnung (EU) Nr. 609/2013 | Entsprechend den besonderen Ernährungsbedürfnissen des Personenkreises, für den die Erzeugnisse bestimmt sind | ||||
Nahrungsergänzungsmittel im Sinne der Richtlinie 2002/46/EG, ausgenommen Nahrungsergänzungsmittel für Säuglinge und Kleinkinder | 1,0 g/Tag |
Zugelassenes neuartiges Lebensmittel | Bedingungen, unter denen das neuartige Lebensmittel verwendet werden darf | zusätzliche spezifische Kennzeichnungsvorschriften | sonstige Anforderungen | Datenschutz | ||
Sirup aus Sorghum bicolor (L.) Moench
(Traditionelles Lebensmittel aus einem Drittland) Stand: VO (EU) 2018/2017 | Keine Angabe | Die Bezeichnung des neuartigen Lebensmittels, die in der Kennzeichnung des jeweiligen Lebensmittels anzugeben ist, lautet "Sorghum-Sirup (Sorghum bicolor)" | ||||
Fermentierter Sojabohnenextrakt |
Spezifizierte Lebensmittelkategorie |
Höchstgehalte |
| |||
Nahrungsergänzungsmittel im Sinne der Richtlinie 2002/46/EG (Kapseln, Tabletten oder Pulverform) für Erwachsene, ausgenommen Schwangere und Stillende | 100 mg/Tag | |||||
Weizenkeimextrakt (Triticum aestivum) mit hohem Spermidingehalt |
Spezifizierte Lebensmittelkategorie |
Höchstgehalte | Die Bezeichnung des neuartigen Lebensmittels, die in der Kennzeichnung des jeweiligen Nahrungsergänzungsmittels anzugeben ist, lautet "Weizenkeimextrakt mit hohem Spermidingehalt". | |||
Nahrungsergänzungsmittel im Sinne der Richtlinie 2002/46/EG für Erwachsene, ausgenommen Schwangere und Stillende | Gleichwertig mit max. 6 mg/Tag Spermidin | |||||
Sucromalt |
Spezifizierte Lebensmittelkategorie |
Höchstgehalte |
| |||
Keine Angabe | ||||||
Zuckerrohr-Faser |
Spezifizierte Lebensmittelkategorie |
Höchstgehalte | ||||
Brot | 8 % | |||||
Backwaren | 5 % | |||||
Fleischerzeugnisse | 3 % | |||||
Würzmittel und Gewürze | 3 % | |||||
Geriebene Käse | 2 % | |||||
Lebensmittel für spezielle Diäten | 5 % | |||||
Soßen | 2 % | |||||
Getränke | 5 % | |||||
Sonnenblumenöl-Extrakt |
Spezifizierte Lebensmittelkategorie |
Höchstgehalte | Die Bezeichnung des neuartigen Lebensmittels, die in der Kennzeichnung des jeweiligen Lebensmittels anzugeben ist, lautet "Sonnenblumenöl-Extrakt". | |||
Nahrungsergänzungsmittel im Sinne der Richtlinie 2002/46/EG | 1,1 g/Tag |
Zugelassenes neuartiges Lebensmittel | Bedingungen, unter denen das neuartige Lebensmittel verwendet werden darf | zusätzliche spezifische Kennzeichnungsvorschriften | sonstige Anforderungen |
Datenschutz | |
Getrocknete Früchte von Synsepalum dulcificum
Stand: VO (EU) 2021/1974 | Spezifizierte Lebensmittelkategorie | Höchstgehalte |
| Zugelassen am 5. Dezember 2021. Diese Aufnahme erfolgt auf der Grundlage geschützter wissenschaftlicher Erkenntnisse und wissenschaftlicher Daten, die dem Datenschutz gemäß Artikel 26 der Verordnung (EU) 2015/2283 unterliegen. Antragsteller: Medicinal Gardens S.L. Marqués de Urquijo 47, 1° D, Office 1, Madrid, 28008, Spanien. Solange der Datenschutz gilt, darf das neuartige Lebensmittel nur von Medicinal Gardens S.L. in der Union in Verkehr gebracht werden, es sei denn, ein späterer Antragsteller erhält die Zulassung für das neuartige Lebensmittel ohne Bezugnahme auf die wissenschaftlichen Erkenntnisse oder wissenschaftlichen Daten, die dem Datenschutz gemäß Artikel 26 der Verordnung (EU) 2015/2283 unterliegen, oder er hat die Zustimmung von Medicinal Gardens S.L. Zeitpunkt, zu dem der Datenschutz erlischt: 5. Dezember 2026. | |
Nahrungsergänzungsmittel im Sinne der Richtlinie 2002/46/EG für Erwachsene mit Ausnahme von Schwangeren und Stillenden | 0,7 g/Tag |
Zugelassenes neuartiges Lebensmittel | Bedingungen, unter denen das neuartige Lebensmittel verwendet werden darf | Zusätzliche spezifische Kennzeichnungsvorschriften | Sonstige Anforderungen | Datenschutz | ||
Gefrorene, getrocknete und pulverförmige Mehlwürmer (Larven von Tenebrio molitor)
Stand: VO (EU) 2022/169 |
Spezifizierte Lebensmittelkategorie | Höchstgehalt (g/100 g) (als solche in Verkehr gebracht oder nach den Anweisungen rekonstituiert) |
| Zugelassen am 1. März 2022. Diese Aufnahme erfolgt auf der Grundlage geschützter wissenschaftlicher Erkenntnisse und wissenschaftlicher Daten, die dem Datenschutz gemäß Artikel 26 der Verordnung (EU) 2015/2283 unterliegen. Antragsteller: Fair Insects BV, Industriestraat 3, 5107 NC Dongen, Niederlande Solange der Datenschutz gilt, darf das neuartige Lebensmittel nur von Fair Insects BV in der Union in Verkehr gebracht werden, es sei denn, ein späterer Antragsteller erhält die Zulassung für das neuartige Lebensmittel ohne Bezugnahme auf die wissenschaftlichen Erkenntnisse oder wissenschaftlichen Daten, die dem Datenschutz gemäß Artikel 26 der Verordnung (EU) 2015/2283 unterliegen, oder er hat die Zustimmung von Fair Insects BV. Zeitpunkt, zu dem der Datenschutz erlischt: 1. März 2027. | ||
Gefroren | Getrocknet oder in Pulverform | |||||
Gefrorene, getrocknete und pulverförmige Mehlwürmer (Larven von Tenebrio molitor) | ||||||
Mehrkornbrot und -brötchen Kräcker und Knabbergebäck | 30 | 10 | ||||
Getreideriegel | 30 | 15 | ||||
Getrocknete Erzeugnisse aus Teigwaren; Gerichte aus Teigwaren (ausgenommen getrockneter Blätterteig); Pizza und pizzaähnliche Gerichte | 15 | 10 | ||||
Getrocknete, gefüllte Erzeugnisse aus Teigwaren | 30 | 15 | ||||
Vormischungen (trocken) für Backwaren | 30 | 15 | ||||
Soßen | 30 | 10 | ||||
Gerichte aus Kartoffeln und/oder aus Leguminosen | 15 | 10 | ||||
Molkepulver | 40 | 20 | ||||
Fleisch-Analoge | 80 | 50 | ||||
Suppen und Salate | 20 | 5 | ||||
Chips | 40 | 20 | ||||
Bierähnliche Getränke; alkoholische Mischgetränke; Mischungen für alkoholische Getränke | 1 | 1 | ||||
Schokoladenerzeugnisse | 30 | 10 | ||||
Nüsse, Ölsamen und Kichererbsen | 40 | 30 | ||||
Gefrorene fermentierte Erzeugnisse auf Milchbasis | 15 | 5 | ||||
Fleischzubereitungen |
40 |
16 |
Zugelassenes neuartiges Lebensmittel | Bedingungen, unter denen das neuartige Lebensmittel verwendet werden darf | zusätzliche spezifische Kennzeichnungsvorschriften | sonstige Anforderungen |
Datenschutz | |
Getrocknete Larven von Tenebrio molitor (Mehlkäfer)
Stand: VO (EU) 2021/882 | Spezifizierte Lebensmittelkategorie | Höchstgehalte |
| Zugelassen am 22. Juni 2021. Diese Aufnahme erfolgt auf der Grundlage geschützter wissenschaftlicher Erkenntnisse und wissenschaftlicher Daten, die dem Datenschutz gemäß Artikel 26 der Verordnung (EU) 2015/2283 unterliegen. Antragsteller: SAS EAP Group, 35 Boulevard du Libre Échange, 31650 Saint-Orens-de-Gameville, Frankreich. Solange der Datenschutz gilt, darf das neuartige Lebensmittel nur von SAS EAP Group in der Union in Verkehr gebracht werden, es sei denn, ein späterer Antragsteller erhält die Zulassung für das neuartige Lebensmittel ohne Bezugnahme auf die wissenschaftlichen Erkenntnisse oder wissenschaftlichen Daten, die dem Datenschutz gemäß Artikel 26 der Verordnung (EU) 2015/2283 unterliegen, oder er hat die Zustimmung von SAS EAP Group. Zeitpunkt, zu dem der Datenschutz erlischt: 22. Juni 2026. | |
Getrocknete Larven von Tenebrio molitor (Mehlkäfer), ganz oder in Pulverform | |||||
Proteinerzeugnisse | 10 g/100 g | ||||
Kekse | 10 g/100 g | ||||
Gerichte aus Leguminosen | 10 g/100 g | ||||
Erzeugnisse aus Teigwaren | 10 g/100 g |
Zugelassenes neuartiges Lebensmittel | Bedingungen, unter denen das neuartige Lebensmittel verwendet werden darf | zusätzliche spezifische Kennzeichnungsvorschriften | sonstige Anforderungen | Datenschutz | |
UV-behandeltes Pulver ganzer Larven von Tenebrio molitor (Mehlwurm)
Stand: VO (EU) 2025/89 | Spezifizierte Lebensmittelkategorie | Höchstgehalte (g/100 g) (Höchstgehalte an Vitamin D3 (μg/100 g Lebensmittel)) |
| Zugelassen am 10. Februar 2025. Diese Aufnahme erfolgt auf der Grundlage geschützter wissenschaftlicher Erkenntnisse und wissenschaftlicher Daten, die dem Datenschutz gemäß Artikel 26 der Verordnung (EU) 2015/2283 unterliegen. Antragsteller: Nutri"Earth, 68 rue Louis Joseph Gay Lussac, 62220 Carvin, Frankreich. Solange der Datenschutz gilt, darf das neuartige Lebensmittel "UV-behandeltes Pulver ganzer Larven von Tenebrio molitor (Mehlwurm)" nur von "Nutri"Earth" in der Union in Verkehr gebracht werden, es sei denn, ein späterer Antragsteller erhält die Zulassung für das neuartige Lebensmittel ohne Bezugnahme auf die wissenschaftlichen Erkenntnisse oder wissenschaftlichen Daten, die dem Datenschutz gemäß Artikel 26 der Verordnung (EU) 2015/2283 unterliegen, oder er hat die Zustimmung von "Nutri"Earth".Datum, an dem der Datenschutz erlischt: 10. Februar 2030 | |
Brot und Brötchen | 4,0 (≤ 3,2 μg Vitamin D3/100 g Lebensmittel) | ||||
Kuchen | 4,0 (≤ 3,2 μg Vitamin D3/100 g Lebensmittel) | ||||
Erzeugnisse aus Teigwaren | 3,5 (≤ 2,8 μg Vitamin D3/100 g Lebensmittel) | ||||
Verarbeitete Kartoffelprodukte | 3,0 (≤ 2,4 μg Vitamin D3/100 g Lebensmittel) | ||||
Käse und Käseprodukte | 1,0 (≤ 0,8 μg Vitamin D3/100 g Lebensmittel) | ||||
Obst- und Gemüsekompotte | 3,5 (≤ 2,8 μg Vitamin D3/100 g Lebensmittel) | ||||
Zugelassenes neuartiges Lebensmittel | Bedingungen, unter denen das neuartige Lebensmittel verwendet werden darf | zusätzliche spezifische Kennzeichnungsvorschriften | sonstige Anforderungen | Datenschutz | |
Tetrahydrocurcuminoide
Stand: VO (EU) 2022/961 | Spezifizierte Lebensmittelkategorie | Höchstgehalte | Die Bezeichnung des neuartigen Lebensmittels, die in der Kennzeichnung des jeweiligen Lebensmittels anzugeben ist, lautet "Tetrahydrocurcuminoide". Die Kennzeichnung von Nahrungsergänzungsmitteln, die Tetrahydrocurcuminoide enthalten, muss mit dem Hinweis versehen sein, dass
| Zugelassen am 11. Juli 2022. Diese Aufnahme erfolgt auf der Grundlage geschützter wissenschaftlicher Erkenntnisse und wissenschaftlicher Daten, die dem Datenschutz gemäß Artikel 26 der Verordnung (EU) 2015/2283 unterliegen. Antragsteller: Sabinsa Europe GmbH, Monzastraße 4, 63225 Langen, Deutschland. Solange der Datenschutz gilt, darf das neuartige Lebensmittel Tetrahydrocurcuminoide nur von Sabinsa Europe GmbH in der Union in Verkehr gebracht werden, es sei denn, ein späterer Antragsteller erhält die Zulassung für das neuartige Lebensmittel ohne Bezugnahme auf die wissenschaftlichen Erkenntnisse oder wissenschaftlichen Daten, die dem Datenschutz gemäß Artikel 26 der Verordnung (EU) 2015/2283 unterliegen, oder er hat die Zustimmung von Sabinsa Europe GmbH. Zeitpunkt, zu dem der Datenschutz erlischt: 11. Juli 2027. | |
Nahrungsergänzungsmittel im Sinne der Richtlinie 2002/46/EG für Erwachsene, ausgenommen Schwangere und Stillende | 140 mg/Tag | ||||
Getrocknete Mikroalgen Tetraselmis chuii |
Spezifizierte Lebensmittelkategorie |
Höchstgehalte | Die Bezeichnung des neuartigen Lebensmittels, die in der Kennzeichnung des jeweiligen Lebensmittels anzugeben ist, lautet "Getrocknete Mikroalgen Tetraselmis chuii" oder "Getrocknete Mikroalgen T. chuii".
Auf Nahrungsergänzungsmitteln, die getrocknete Mikroalgen Tetraselmis chuii enthalten, ist folgende Angabe zu machen: "Enthält geringfügige Mengen an Iod.". | ||
Soßen | 20 % oder 250 mg/Tag | ||||
Spezialsalze | 1 % | ||||
Würzmittel | 250 mg/Tag | ||||
Nahrungsergänzungsmittel im Sinne der Richtlinie 2002/46/EG | 250 mg/Tag | ||||
Therapon barcoo/Omega-Barsch | Wird verwendet wie Lachs, also für die Zubereitung kulinarischer Fischgerichte und -erzeugnisse (gekocht, roh, geräuchert und gebraten) | ||||
D-Tagatose |
Spezifizierte Lebensmittelkategorie |
Höchstgehalte |
| ||
Keine Angabe | |||||
Stark taxifolinhaltiger Extrakt
Stand: VO (EU) 2020/1559 | Spezifizierte Lebensmittelkategorie | Höchstgehalte | Die Bezeichnung des neuartigen Lebensmittels, die in der Kennzeichnung des jeweiligen Lebensmittels anzugeben ist, lautet "Stark taxifolinhaltiger Extrakt". | ||
Naturjoghurt/Joghurt mit Obst * | 0,020 g/kg | ||||
Kefir * | 0,008 g/kg | ||||
Buttermilch * | 0,005 g/kg | ||||
Milchpulver * | 0,052 g/kg | ||||
Sahne * | 0,070 g/kg | ||||
Sauerrahm * | 0,050 g/kg | ||||
Käse * | 0,090 g/kg | ||||
Butter * | 0,164 g/kg | ||||
Schokoladenerzeugnisse | 0,070 g/kg | ||||
Nichtalkoholische Getränke | 0,020 g/L | ||||
Nahrungsergänzungsmittel im Sinne der Richtlinie 2002/46/EG für die allgemeine Bevölkerung, ausgenommen Säuglinge, Kleinkinder, Kinder und Jugendliche unter 14 Jahren | 100 mg/Tag | ||||
*) Bei Verwendung in Milcherzeugnissen darf stark taxifolinhaltiger Extrakt keinen der Milchbestandteile vollständig oder teilweise ersetzen. |
Zugelassenes neuartiges Lebensmittel | Bedingungen, unter denen das neuartige Lebensmittel verwendet werden darf | zusätzliche spezifische Kennzeichnungsvorschriften | sonstige Anforderungen | Datenschutz | |
Teilweise hydrolysiertes Protein aus Treber aus Gerste (Hordeum vulgare) und Reis (Oryza sativa) | Spezifizierte Lebensmittelkategorie | Höchstgehalte | Die Bezeichnung des neuartigen Lebensmittels, die in der Kennzeichnung des jeweiligen Lebensmittels anzugeben ist, lautet "Teilweise hydrolysiertes Protein aus Gerste und Reis". Im Einklang mit Artikel 21 der Verordnung (EU) Nr. 1169/2011. | Zugelassen am 10. Januar 2024. Diese Aufnahme erfolgt auf der Grundlage geschützter wissenschaftlicher Erkenntnisse und wissenschaftlicher Daten, die dem Datenschutz gemäß Artikel 26 der Verordnung (EU) 2015/2283 unterliegen.
Antragsteller: Evergrain LLC, 3205 S. 9th St, St. Louis, Missouri, 63118, USA. Solange der Datenschutz gilt, darf das neuartige Lebensmittel "Teilweise hydrolysiertes Protein aus Treber aus Gerste (Hordeum vulgare) und Reis (Oryza sativa)" nur von Evergrain LLC in der Union in Verkehr gebracht werden, es sei denn, ein späterer Antragsteller erhält die Zulassung für das neuartige Lebensmittel ohne Bezugnahme auf die geschützten wissenschaftlichen Erkenntnisse oder wissenschaftlichen Daten, die dem Datenschutz gemäß Artikel 26 der Verordnung (EU) 2015/2283 unterliegen, oder mit Zustimmung von Evergrain LLC.Zeitpunkt, zu dem der Datenschutz erlischt: 10. Januar 2029. | |
Frittierte oder extrudierte Erzeugnisse auf der Basis von Getreide, Samen oder Wurzeln | 5 g/100 g | ||||
Süßwaren (auch Schokolade) | 5 g/100 g | ||||
Frühstückscerealien | 5 g/100 g | ||||
Nudeln sowie Gerichte auf Basis von Reis (oder anderem Getreide) | 8 g/100 g | ||||
Suppen (Trockenmischung) | 50 g/100 g | ||||
Suppen (verzehrfertig) | 5 g/100 g | ||||
Soßen | 10 g/100 g | ||||
Getrocknete Soßenzubereitung | 50 g/100 g | ||||
Fleisch-Analoge | 15 g/100 g | ||||
Getreideriegel | 30 g/100 g | ||||
Butter und Margarine/Ölmischungen | 10 g/100 g | ||||
Speiseeis auf Basis von Milch-Analogen | 10 g/100 g | ||||
Milch-Analoge | 5 g/100 ml | ||||
Nuss-/Samenpaste bzw. -emulsion | 15 g/100 g | ||||
Energiegetränke | 8 g/100 ml | ||||
Erfrischungsgetränke, die im Zusammenhang mit körperlicher Betätigung vermarktet werden | 5 g/100 ml | ||||
Colaartige Getränke | 5 g/100 g | ||||
Getränkepulver | 90 g/100 g | ||||
Getränke auf Frucht- und/oder Gemüsesaftbasis | 5 g/100 ml | ||||
Sahne-, Käse- und Joghurt-Analoge (außer Soja) | 10 g/100 g | ||||
Hummus | 10 g/100 g | ||||
Alkoholfreies Bier | 5 g/100 ml | ||||
Mahlzeitersatz für eine gewichtskontrollierende Ernährung | 30 g/100 g |
Zugelassenes neuartiges Lebensmittel | Bedingungen, unter denen das neuartige Lebensmittel verwendet werden darf | zusätzliche spezifische Kennzeichnungsvorschriften | sonstige Anforderungen |
Datenschutz | |
Trehalose |
Spezifizierte Lebensmittelkategorie |
Höchstgehalte |
| ||
Keine Angabe | |||||
UV-behandelte Pilze (Agaricus bisporus)
Stand: VO (EU) 2020/1559 |
Spezifizierte Lebensmittelkategorie |
Höchstgehalt an Vitamin D2 |
| ||
Pilze (Agaricus bisporus) | 20 µg Vitamin D2/100 g Frischgewicht | ||||
UV-behandelte Bäckerhefe (Saccharomyces cerevisiae) |
Spezifizierte Lebensmittelkategorie |
Höchstgehalte an Vitamin D2 | Die Bezeichnung des neuartigen Lebensmittels, die in der Kennzeichnung des jeweiligen Lebensmittels anzugeben ist, lautet "Vitamin-D-Hefe" oder "Vitamin-D2-Hefe". | ||
Hefe-getriebenes Brot und Hefegetriebene Brötchen | 5 μg/100 g | ||||
Hefe-getriebene Feinbackwaren | 5 μg/100 g | ||||
Nahrungsergänzungsmittel im Sinne der Richtlinie 2002/46/EG | Gemäß der Richtlinie 2002/46/EG | ||||
Vorverpackte frische oder getrocknete Hefe für das Backen zu Hause | 45 μg/100 g für frische Hefe 200 μg/100 g für getrocknete Hefe |
| |||
Gerichte, einschl. Fertiggerichte (ausgenommen Suppen und Salate) | 3 μg/100 g | Die Bezeichnung des neuartigen Lebensmittels, die in der Kennzeichnung des jeweiligen Lebensmittels anzugeben ist, lautet "Vitamin-D-Hefe" oder "Vitamin-D2-Hefe"." | |||
Suppen und Salate | 5 μg/100 g | ||||
Frittierte oder extrudierte Erzeugnisse auf der Basis von Getreide, Samen oder Wurzeln | 5 μg/100 g | ||||
Säuglingsanfangsnahrung und Folgenahrung im Sinne der Verordnung (EU) Nr. 609/2013 | Gemäß der Verordnung (EU) Nr. 609/2013 | ||||
Getreidebeikost im Sinne der Verordnung (EU) Nr. 609/2013 | Gemäß der Verordnung (EU) Nr. 609/2013 | ||||
Verarbeitungserzeugnisse aus Obst | 1,5 μg/100 g | ||||
Verarbeitetes Gemüse | 2 μg/100 g | ||||
Brot und ähnliche Produkte | 5 μg/100 g | ||||
Frühstückscerealien | 4 μg/100 g | ||||
Teigwaren, Teige und gleichartige Erzeugnisse | 5 μg/100 g | ||||
Andere Erzeugnisse auf des Basis von Getreide | 3 μg/100 g | ||||
Gewürze, Würzmittel, Soßenzutaten, Dessertsoßen/Toppings | 10 μg/100 g | ||||
Proteinerzeugnisse | 10 μg/100 g | ||||
Käse | 2 μg/100 g | ||||
Dessertspeisen und ähnliche Erzeugnisse auf Milchbasis | 2 μg/100 g | ||||
Fermentierte Milch oder fermentierter Rahm | 1,5 μg/100 g | ||||
Milchpulver und -konzentrate | 25 μg/100 g | ||||
Erzeugnisse auf Milchbasis, Molke und Rahm | 0,5 μg/100 g | ||||
Analoge von Fleisch und Milchprodukten | 2,5 μg/100 g | ||||
Tagesrationen für gewichtskontrollierende Ernährung im Sinne der Verordnung (EU) Nr. 609/2013 | 5 μg/100 g | ||||
Mahlzeitersatz für eine gewichtskontrollierende Ernährung | 5 μg/100 g | ||||
Lebensmittel für besondere medizinische Zwecke im Sinne der Verordnung (EU) Nr. 609/2013 | Entsprechend den besonderen Ernährungsbedürfnissen des Personenkreises, für den die Erzeugnisse bestimmt sind | ||||
UV-behandeltes Brot |
Spezifizierte Lebensmittelkategorie |
Höchstgehalte an Vitamin D2 | Die Bezeichnung, die in der Kennzeichnung des neuartigen Lebensmittels enthalten ist, ist durch den Hinweis "enthält durch UV-Behandlung erzeugtes Vitamin D" zu ergänzen. | ||
Hefe-getriebenes Brot und Hefe-getriebenes Kleingebäck (ohne Auflage) | 3 µg Vitamin D2/100 g | ||||
UV-behandelte Milch |
Spezifizierte Lebensmittelkategorie |
Höchstgehalte an Vitamin D3 |
| ||
Pasteurisierte Vollmilch im Sinne der Verordnung (EU) Nr. 1308/2013, die als solche verzehrt wird | 5-32 µg/kg für die allgemeine Bevölkerung, ausgenommen Säuglinge | ||||
Pasteurisierte teilentrahmte Milch im Sinne der Verordnung (EU) Nr. 1308/2013, die als solche verzehrt wird | 1-15 µg/kg für die allgemeine Bevölkerung, ausgenommen Säuglinge | ||||
Vitamin D2-Pilzpulver
Stand: VO (EU) 2020/1163 | Spezifizierte Lebensmittelkategorie | Höchstgehalte an Vitamin D2 9 | Die Bezeichnung des neuartigen Lebensmittels, die in der Kennzeichnung des jeweiligen Lebensmittels anzugeben ist, lautet "Vitamin D enthaltendes, UV-behandeltes Pilzpulver" oder "Vitamin D2 enthaltendes, UV-behandeltes Pilzpulver".
Die Kennzeichnung von Nahrungsergänzungsmitteln, die Vitamin D2-Pilzpulver enthalten, muss mit dem Hinweis versehen sein, dass sie nicht von Säuglingen verzehrt werden sollten. | Zugelassen am 27. August 2020. Diese Aufnahme erfolgt auf der Grundlage geschützter wissenschaftlicher Erkenntnisse und wissenschaftlicher Daten, die dem Datenschutz gemäß Artikel 26 der Verordnung (EU) 2015/2283 unterliegen.
Antragsteller: Oakshire Naturals, LP., PO Box 388 Kennett Square, Pennsylvania 19348, Vereinigte Staaten. Solange der Datenschutz gilt, darf das neuartige Lebensmittel "Vitamin D2-Pilzpulver" nur von Oakshire Naturals, LP. in der Union in Verkehr gebracht werden, es sei denn, ein späterer Antragsteller erhält die Zulassung für das neuartige Lebensmittel ohne Bezugnahme auf die wissenschaftlichen Erkenntnisse oder wissenschaftlichen Daten, die dem Datenschutz gemäß Artikel 26 der Verordnung (EU) 2015/2283 unterliegen, oder er hat die Zustimmung von Oakshire Naturals, LP. Zeitpunkt, zu dem der Datenschutz erlischt: 27. August 2025. | |
Frühstückscerealien | 2,25 μg Vitamin D2/100 g | ||||
Hefe-getriebenes Brot und Gebäck | 2,25 μg Vitamin D2/100 g | ||||
Getreideerzeugnisse und Teigwaren | 2,25 μg Vitamin D2/100 g | ||||
Fruchtsaft und Frucht-/Gemüsesaftmischungen | 1,125 μg Vitamin D2/100 ml | ||||
Milch und Milchprodukte (ausgenommen Flüssigmilch) | 2,25 μg Vitamin D2/100 g/1,125 μg Vitamin D2/100 ml (Getränke) | ||||
Käse (ausgenommen Hüttenkäse, Ricottakäse und Hartkäse) | 2,25 μg Vitamin D2/100 g | ||||
Mahlzeitenersatzriegel und Getränke | 2,25 μg Vitamin D2/100 g/1,125 μg Vitamin D2/100 ml (Getränke) | ||||
Milchprodukt-Analoge | 2,25 μg Vitamin D2/100 g/1,125 μg Vitamin D2/100 ml (Getränke) | ||||
Fleisch-Analoge | 2,25 μg Vitamin D2/100 g | ||||
Suppen und Brühen | 2,25 μg Vitamin D2/100 g | ||||
Extrudierte Gemüsesnacks | 2,25 μg Vitamin D2/100 g | ||||
Lebensmittel für besondere medizinische Zwecke im Sinne der Verordnung (EU) Nr. 609/2013, ausgenommen Lebensmittel für Säuglinge | 15 μg/Tag | ||||
Nahrungsergänzungsmittel im Sinne der Richtlinie 2002/46/EG für die allgemeine Bevölkerung, ausgenommen Säuglinge | 15 μg/Tag | ||||
Vitamin D2-Pilzpulver
Stand: VO (EU) 2021/2079 | Spezifizierte Lebensmittelkategorie | Höchstgehalte an Vitamin D2 |
| Zugelassen am 19. Dezember 2021. Diese Aufnahme erfolgt auf der Grundlage geschützter wissenschaftlicher Erkenntnisse und wissenschaftlicher Daten, die dem Datenschutz gemäß Artikel 26 der Verordnung (EU) 2015/2283 unterliegen.
Antragsteller: MBio, Monaghan Mushrooms, Tullygony, Tyholland, Co. Monaghan, Irland. Solange der Datenschutz gilt, darf das neuartige Lebensmittel "Vitamin D2-Pilzpulver" innerhalb der Union nur von MBio, Monaghan Mushrooms in Verkehr gebracht werden, es sei denn, ein späterer Antragsteller erhält die Zulassung für das neuartige Lebensmittel ohne Bezugnahme auf die wissenschaftlichen Erkenntnisse oder wissenschaftlichen Daten, die dem Datenschutz gemäß Artikel 26 der Verordnung (EU) 2015/2283 unterliegen, oder er hat die Zustimmung von MBio, Monaghan Mushrooms. Zeitpunkt, zu dem der Datenschutz erlischt: 19. Dezember 2026; | |
Frühstückscerealien | 2,1 μg/100 g | ||||
Hefegetriebenes Brot und gleichartiges Gebäck | 2,1 μg/100 g | ||||
Getreideerzeugnisse und Teigwaren und gleichartige Erzeugnisse | 2,1 μg/100 g | ||||
Frucht- und Gemüsesäfte und Frucht- und Gemüsenektare | 1,1 μg/100 ml (als solches in Verkehr gebracht oder nach Anweisung des Herstellers rekonstituiert) | ||||
Milchprodukte und Milchprodukt-Analoge für andere Erzeugnisse als Getränke | 2,1 μg/100 g (als solches in Verkehr gebracht oder nach Anweisung des Herstellers rekonstituiert) | ||||
Milchprodukte und Milchprodukt-Analoge als Getränke | 1,1 μg/100 ml (als solches in Verkehr gebracht oder nach Anweisung des Herstellers rekonstituiert) | ||||
Milch und Milchpulver | 21,3 μg/100 g (als solches in Verkehr gebracht oder nach Anweisung des Herstellers rekonstituiert) | ||||
Fleisch-Analoge | 2,1 μg/100 g | ||||
Suppen | 2,1 μg/100 ml (als solches in Verkehr gebracht oder nach Anweisung des Herstellers rekonstituiert) | ||||
Extrudierte Gemüsesnacks | 2,1 μg/100 g | ||||
Mahlzeitersatz für eine gewichtskontrollierende Ernährung | 2,1 μg/100 g | ||||
Lebensmittel für besondere medizinische Zwecke im Sinne der Verordnung (EU) Nr. 609/2013, ausgenommen Lebensmittel für Säuglinge | Entsprechend den besonderen Ernährungsbedürfnissen des Personenkreises, für den die Produkte bestimmt sind | ||||
Nahrungsergänzungsmittel im Sinne der Richtlinie 2002/46/EG, ausgenommen solche für Säuglinge und Kleinkinder | 15 μg Vitamin D2/Tag |
Zugelassenes neuartiges Lebensmittel | Bedingungen, unter denen das neuartige Lebensmittel verwendet werden darf | zusätzliche spezifische Kennzeichnungsvorschriften | sonstige Anforderungen |
Datenschutz | |
Vitamin-D2-Pilzpulver
Stand: VO (EU) 2023/4 | Spezifizierte Lebensmittelkategorie | Höchstgehalte an Vitamin D2 (μg/100 g oder 100 ml) |
| Zugelassen am 24. Januar 2023. Diese Aufnahme erfolgt auf der Grundlage geschützter wissenschaftlicher Erkenntnisse und wissenschaftlicher Daten, die dem Datenschutz gemäß Artikel 26 der Verordnung (EU) 2015/2283 unterliegen. Antragsteller: Monterey Mushrooms Inc, 260 Westgate Drive Watsonville, CA 95076, Vereinigte Staaten. Solange der Datenschutz gilt, darf das neuartige Lebensmittel "Vitamin-D2-Pilzpulver" nur von Monterey Mushrooms Inc in der Union in Verkehr gebracht werden, es sei denn, ein späterer Antragsteller erhält die Zulassung für das neuartige Lebensmittel ohne Bezugnahme auf die geschützten wissenschaftlichen Erkenntnisse oder wissenschaftlichen Daten, die dem Datenschutz gemäß Artikel 26 der Verordnung (EU) 2015/2283 unterliegen, oder er hat die Zustimmung von Monterey Mushrooms Inc. | |
Milch-Analoge | 1,1 | ||||
Andere Milchprodukt-Analoge als Milch | 2,2 | ||||
Frühstückscerealien und Getreideriegel | 2,2 | ||||
Suppen | 2,2 | ||||
Trockensuppen | 22,5 | ||||
Molkepulver | 14,1 | ||||
Frucht- und Gemüsesäfte und Frucht- und Gemüsenektare | 1,1 | ||||
Frucht-/Gemüsesaftpulver | 12,4 | ||||
Frucht-/Gemüsesaftkonzentrat (flüssig) | 3,4 | ||||
Erfrischungsgetränke, die im Zusammenhang mit körperlicher Betätigung vermarktet werden, und fermentierte nichtalkoholische Getränke (außer fermentierten Getränken auf Milchbasis) | 1,1 | ||||
Lebensmittel für besondere medizinische Zwecke im Sinne der Verordnung (EU) Nr. 609/2013, ausgenommen Lebensmittel für Säuglinge | Entsprechend den besonderen Ernährungsbedürfnissen des Personenkreises, für den die Erzeugnisse bestimmt sind, aber höchstens 15 μg/Tag | ||||
Tagesrationen für gewichtskontrollierende Ernährung im Sinne der Verordnung (EU) Nr. 609/2013 | 15 μg/Tag | ||||
Mahlzeitersatz für eine gewichtskontrollierende Ernährung | 5 μg/Mahlzeit | ||||
Nahrungsergänzungsmittel im Sinne der Richtlinie 2002/46/EG, ausgenommen solche für Säuglinge und Kleinkinder | 15 μg/Tag | ||||
Vitamin K2 (Menachinon) | Im Einklang mit der Richtlinie 2002/46/EG, der Verordnung (EU) Nr. 609/2013 und/oder der Verordnung (EG) Nr. 1925/2006 zu verwenden | Die Bezeichnung des neuartigen Lebensmittels, die in der Kennzeichnung des jeweiligen Lebensmittels anzugeben ist, lautet "Menachinon" oder "Vitamin K2". | |||
Extrakt aus Weizenkleie |
Spezifizierte Lebensmittelkategorie |
Höchstgehalte | Die Bezeichnung des neuartigen Lebensmittels, die in der Kennzeichnung des jeweiligen Lebensmittels anzugeben ist, lautet "Extrakt aus Weizenkleie". | "Extrakt aus Weizenkleie" darf nicht als Nahrungsergänzungsmittel oder als Zutat in Nahrungsergänzungsmitteln in Verkehr gebracht werden. Er darf auch nicht Säuglingsnahrung zugesetzt werden. | |
Bier und verwandte Produkte | 0,4 g/100 g | ||||
Fertiggetreideprodukte | 9 g/100 g | ||||
Milchprodukte | 2,4 g/100 g | ||||
Obst- und Gemüsesäfte | 0,6 g/100 g | ||||
Erfrischungsgetränke | 0,6 g/100 g | ||||
Fleischzubereitungen | 2 g/100 g | ||||
Xylo-Oligosaccharide
Stand: VO (EU) 2020/916 |
Spezifizierte Lebensmittelkategorie |
Höchstgehalte ** | Die Bezeichnung des neuartigen Lebensmittels, die in der Kennzeichnung des jeweiligen Lebensmittels anzugeben ist, lautet "Xylo-Oligosaccharide". | ||
Weißbrot |
14 g/kg | ||||
Vollkornbrot |
14 g/kg | ||||
Frühstückscerealien |
14 g/kg | ||||
Kekse |
14 g/kg | ||||
Sojagetränke |
3,5 g/kg | ||||
Joghurt * |
3,5 g/kg | ||||
Fruchtaufstriche |
30 g/kg | ||||
Schokoladenerzeugnisse |
30 g/kg | ||||
Nahrungsergänzungsmittel im Sinne der Richtlinie 2002/46/EG für die allgemeine erwachsene Bevölkerung |
2 g/Tag | ||||
*) Bei Verwendung in Milcherzeugnissen dürfen Xylo-Oligosaccharide keinen der Milchbestandteile vollständig oder teilweise ersetzen. **) Höchstgehalte berechnet auf der Grundlage der Spezifikationen der Pulverform 1. |
Zugelassenes neuartiges Lebensmittel | Bedingungen, unter denen das neuartige Lebensmittel verwendet werden darf | zusätzliche spezifische Kennzeichnungsvorschriften | sonstige Anforderungen | Datenschutz | |
Biomasse der Hefe Yarrowia lipolytica | Spezifizierte Lebensmittelkategorie | Höchstgehalte |
| ||
Nahrungsergänzungsmittel im Sinne der Richtlinie 2002/46/EG, ausgenommen Nahrungsergänzungsmittel für Säuglinge und Kleinkinder | 6 g/Tag für Kinder ab 10 Jahren, Jugendliche und die allgemeine erwachsene Bevölkerung 3 g/Tag für Kinder im Alter von 3 bis 9 Jahren | ||||
Mahlzeitersatz für eine gewichtskontrollierende Ernährung für die erwachsene Bevölkerung | 3 g/Mahlzeit (maximal 2 Mahlzeiten/Tag bis zu einer Höchstmenge von 6 g/Tag) | ||||
Lebensmittel für besondere medizinische Zwecke im Sinne der Verordnung (EU) Nr. 609/2013 | Entsprechend den besonderen Ernährungsbedürfnissen des Personenkreises, für den die Erzeugnisse bestimmt sind, aber keinesfalls mehr als 6 g/Tag | ||||
Tagesrationen für eine gewichtskontrollierende Ernährung im Sinne der Verordnung (EU) Nr. 609/2013 | 6 g/Tag | ||||
Nicht aromatisierte Milcherzeugnisse | 5 g/kg | ||||
Aromatisierte fermentierte Milcherzeugnisse | 10 g/kg | ||||
Käse und Käseprodukte (ohne Desserts) | 10 g/kg | ||||
Brotaufstriche auf Nussbasis | 30 g/kg | ||||
Verarbeitete Kartoffelprodukte | 10 g/kg | ||||
Kakao- und Schokoladenerzeugnisse | 10 g/kg | ||||
Getreidekörner und Frühstückscerealien | 20 g/kg | ||||
Erzeugnisse aus Teigwaren und Nudeln | 10 g/kg | ||||
Vorgekochte oder verarbeitete Getreidekost | 10 g/kg | ||||
Brot und Brötchen | 6 g/kg | ||||
Feine Backwaren | 15 g/kg | ||||
Wärmebehandelte Fleischerzeugnisse | 15 g/kg | ||||
Kräuter und Gewürze; Würzmittel | 50 g/kg | ||||
Suppen und Brühen | 5 g/kg | ||||
Soßen | 10 g/kg | ||||
Salate und würzige Brotaufstriche | 30 g/kg | ||||
Hefe und Hefeprodukte | 30 g/kg | ||||
Proteinerzeugnisse, ausgenommen Milcherzeugnis-Analoge und Getränkeweißer | 30 g/kg | ||||
Aromatisierte Getränke | 10 g/l | ||||
Kaffee, Kaffee-Extrakte | 20 g/kg | ||||
Andere nichtalkoholische Getränke | 10 g/l | ||||
Knabbereien auf Kartoffel-, Getreide-, Mehl- oder Stärkebasis | 300 g/kg | ||||
Verarbeitete Nüsse | 20 g/kg |
Zugelassenes neuartiges Lebensmittel | Bedingungen, unter denen das neuartige Lebensmittel verwendet werden darf | zusätzliche spezifische Kennzeichnungsvorschriften | sonstige Anforderungen | Datenschutz | |
Öl aus Schizochytrium limacinum (TKD-1)
Stand: VO (EU) 2024/2049 | Spezifizierte Lebensmittelkategorie | Höchstgehalte an DHA | Die Bezeichnung des neuartigen Lebensmittels, die in der Kennzeichnung des jeweiligen Lebensmittels anzugeben ist, lautet "Öl aus der Mikroalge Schizochytrium limacinum" | ||
Säuglingsanfangsnahrung und Folgenahrung im Sinne der Verordnung (EU) Nr. 609/2013 | Gemäß der Verordnung (EU) Nr. 609/2013 |
Zugelassenes neuartiges Lebensmittel | Bedingungen, unter denen das neuartige Lebensmittel verwendet werden darf | zusätzliche spezifische Kennzeichnungsvorschriften | sonstige Anforderungen | |
Samen und Mehl aus Samen von Vigna subterranea (L.) Verdc. (traditionelles Lebensmittel aus einem Drittland)
Stand: VO (EU) 2024/2047 | Spezifizierte Lebensmittelkategorie | Höchstgehalte |
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Keine Angabe |
Zugelassenes neuartiges Lebensmittel | Bedingungen, unter denen das neuartige Lebensmittel verwendet werden darf | zusätzliche spezifische Kennzeichnungsvorschriften | sonstige Anforderungen |
Datenschutz | |
Selenhaltige Biomasse der Hefe Yarrowia lipolytica
Stand: VO (EU) 2020/1993 | Spezifizierte Lebensmittelkategorie | Höchstgehalte | Die Bezeichnung des neuartigen Lebensmittels, die in der Kennzeichnung des jeweiligen Lebensmittels anzugeben ist, lautet "Selenhaltige Biomasse der Hefe Yarrowia lipolytica'.
Die Kennzeichnung von Nahrungsergänzungsmitteln, die selenhaltige Biomasse der Hefe Yarrowia lipolytica enthalten, muss den Hinweis enthalten, dass die Nahrungsergänzungsmittel nicht von Säuglingen und Kindern unter 4 Jahren/Kindern unter 7 Jahren/Kindern unter 11 Jahren/Kindern und Jugendlichen unter 18 Jahren verzehrt werden sollten *. | ||
Nahrungsergänzungsmittel im Sinne der Richtlinie 2002/46/EG 1, ausgenommen Nahrungsergänzungsmittel für Säuglinge und Kleinkinder unter 4 Jahren | 50 mg/Tag für Kinder von 4 bis 6 Jahren, was 10μg Selen pro Tag entspricht 100 mg/Tag für Kinder von 7 bis 10 Jahren, was 20μg Selen pro Tag entspricht 500 mg/Tag für Jugendliche von 11 bis 17 Jahren, was 100μg Selen pro Tag entspricht 800 mg/Tag für Erwachsene, was 160μg Selen pro Tag entspricht | ||||
1) Richtlinie 2002/46/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 10. Juni 2002 zur Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über Nahrungsergänzungsmittel (ABl. L 183 vom 12.07.2002 S. 51).
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Zugelassenes neuartiges Lebensmittel | Bedingungen, unter denen das neuartige Lebensmittel verwendet werden darf | zusätzliche spezifische Kennzeichnungsvorschriften | sonstige Anforderungen |
Datenschutz | |
Hefe-Beta-Glucane |
Spezifizierte Lebensmittelkategorie |
Höchstgehalte an reinen Beta-Glucanen aus Hefe (Saccharomyces cervisiae) | Die Bezeichnung des neuartigen Lebensmittels, die in der Kennzeichnung des jeweiligen Lebensmittels anzugeben ist, lautet "Beta-Glucane aus Hefe (Saccharomyces cerevisiae)". | ||
Nahrungsergänzungsmittel im Sinne der Richtlinie 2002/46/EG, ausgenommen solche für Säuglinge und Kleinkinder | 1,275 g/Tag für Kinder über 12 Jahren und die allgemeine erwachsene Bevölkerung
0,675 g/Tag für Kinder unter 12 Jahren | ||||
Tagesrationen für eine gewichtskontrollierende Ernährung im Sinne der Verordnung (EU) Nr. 609/2013 | 1,275 g/Tag | ||||
Lebensmittel für besondere medizinische Zwecke gemäß der Verordnung (EU) Nr. 609/2013, ausgenommen Lebensmittel für besondere medizinische Zwecke für Säuglinge und Kleinkinder | 1,275 g/Tag | ||||
Getränke auf Frucht- und/oder Gemüsesaftbasis, einschließlich Konzentrat und dehydrierte Säfte | 1,3 g/kg | ||||
Getränke mit Fruchtgeschmack | 0,8 g/kg | ||||
Pulver für die Zubereitung von Kakaogetränken | 38,3 g/kg (Pulver) | ||||
Sonstige Getränke | 0,8 g/kg (trinkfertig) | ||||
7 g/kg (Pulver) | |||||
Getreideriegel | 6 g/kg | ||||
Frühstückscerealien | 15,3 g/kg | ||||
Ballaststoffreiche warm zuzubereitende Instant-Vollkorn-Frühstückscerealien | 1,5 g/kg | ||||
Kekse | 6,7 g/kg | ||||
Kräcker | 6,7 g/kg | ||||
Getränke auf Milchbasis | 3,8 g/kg | ||||
Fermentierte Milchprodukte | 3,8 g/kg | ||||
Milchprodukt-Analoge | 3,8 g/kg | ||||
Trockenmilch/Milchpulver | 25,5 g/kg | ||||
Suppen und Suppenmischungen | 0,9 g/kg (verzehrfertig) | ||||
1,8 g/kg (kondensiert) | |||||
6,3 g/kg (Pulver) | |||||
Schokolade und Süßwaren | 4 g/kg | ||||
Proteinriegel und -pulver | 19,1 g/kg | ||||
Konfitüren, Marmeladen und andere Fruchtaufstriche | 11,3 g/kg | ||||
Zeaxanthin |
Spezifizierte Lebensmittelkategorie |
Höchstgehalte | Die Bezeichnung des neuartigen Lebensmittels, die in der Kennzeichnung des jeweiligen Lebensmittels anzugeben ist, lautet "Zeaxanthin". | ||
Nahrungsergänzungsmittel im Sinne der Richtlinie 2002/46/EG | 2 mg/Tag | ||||
Zink-L-pidolat |
Spezifizierte Lebensmittelkategorie |
Höchstgehalte | Die Bezeichnung des neuartigen Lebensmittels, die in der Kennzeichnung des jeweiligen Lebensmittels anzugeben ist, lautet "Zink-L-pidolat". | ||
Lebensmittel im Sinne der Verordnung (EU) Nr. 609/2013 | 3 g/Tag | ||||
Getränke auf Milchbasis und gleichartige Erzeugnisse, die für Kleinkinder bestimmt sind | |||||
Mahlzeitersatz für eine gewichtskontrollierende Ernährung | |||||
Lebensmittel zur Deckung des Energiebedarfs bei intensiver Muskelanstrengung, vor allem für Sportler | |||||
Lebensmittel mit Angaben über das Nichtvorhandensein oder das reduzierte Vorhandensein von Gluten gemäß den Anforderungen der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 828/2014 der Kommission | |||||
Nahrungsergänzungsmittel im Sinne der Richtlinie 2002/46/EG | |||||
Zucker aus dem Fruchtfleisch der Kakaopflanze (Theobroma cacao L.)
Stand: VO (EU) 2020/1634 |
Keine Angabe | Die Bezeichnung des neuartigen Lebensmittels, die in der Kennzeichnung des jeweiligen Lebensmittels anzugeben ist, lautet "Zucker aus dem Fruchtfleisch der Kakaopflanze (Theobroma cacao L.)", "Glucose aus dem Fruchtfleisch der Kakaopflanze (Theobroma cacao L.)" oder "Fructose aus dem Fruchtfleisch der Kakaopflanze (Theobroma cacao L.)", je nach der verwendeten Form. | |||
1) Verordnung (EU) Nr. 609/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 12. Juni 2013 über Lebensmittel für Säuglinge und Kleinkinder, Lebensmittel für besondere medizinische Zwecke und Tagesrationen für gewichtskontrollierende Ernährung und zur Aufhebung der Richtlinie 92/52/EWG des Rates, der Richtlinien 96/8/EG, 1999/21/EG, 2006/125/EG und 2006/141/EG der Kommission, der Richtlinie 2009/39/EG des Europäischen Parlaments und des Rates sowie der Verordnungen (EG) Nr. 41/2009 und (EG) Nr. 953/2009 der Kommission (ABl. Nr. L 181 vom 29.06.2013 S. 35).
2) Durchführungsverordnung (EU) Nr. 828/2014 der Kommission vom 30. Juli 2014 über die Anforderungen an die Bereitstellung von Informationen für Verbraucher über das Nichtvorhandensein oder das reduzierte Vorhandensein von Gluten in Lebensmitteln (ABl. Nr. L 228 vom 31.07.2014 S. 5). 3) Richtlinie 2002/46/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 10. Juni 2002 zur Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über Nahrungsergänzungsmittel (ABl. Nr. L 183 vom 12.07.2002 S. 51). 4) Verordnung (EG) Nr. 1925/2006 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 20. Dezember 2006 über den Zusatz von Vitaminen und Mineralstoffen sowie bestimmten anderen Stoffen zu Lebensmitteln (ABl. Nr. L 404 vom 30.12.2006 S. 26). 5) 2001/113/EG des Rates vom 20. Dezember 2001 über Konfitüren, Gelees, Marmeladen und Maronenkrem für die menschliche Ernährung (ABl. Nr. L 10 vom 12.01.2002 S. 67). 6) Verordnung (EU) Nr. 1308/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 17. Dezember 2013 über eine gemeinsame Marktorganisation für landwirtschaftliche Erzeugnisse und zur Aufhebung der Verordnungen (EWG) Nr. 922/72, (EWG) Nr. 234/79, (EG) Nr. 1037/2001 und (EG) Nr. 1234/2007 (ABl. Nr. L 347 vom 20.12.2013 S. 671). 7) Verwendungshöchstmengen im verzehrfertigen Enderzeugnis, das als solches in Verkehr gebracht oder nach Anweisung des Herstellers rekonstituiert wird 8) Richtlinie 2001/112/EG des Rates vom 20. Dezember 2001 über Fruchtsäfte und bestimmte gleichartige Erzeugnisse für die menschliche Ernährung (ABl. L 10 vom 12.01.2002 S. 58). 9) Die Mindestspezifikation für den Vitamin-D-Gehalt in Vitamin D2-Pilzpulver von 1.000 μg Vitamin D2/Gramm Pilzpulver wird verwendet. 10) Unbeschadet der Bestimmungen der Verordnung (EU) Nr. 609/2013 und der Verordnung (EU) 2016/127. 11) keine traditionelle Verwendung des Lebensmittels. |
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