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Regelwerk, EU 2022, Wirtschaft/Außenwirtschaft - EU Bund

Verordnung (EU) 2022/1904 des Rates vom 6. Oktober 2022 zur Änderung der Verordnung (EU) Nr. 833/2014 über restriktive Maßnahmen angesichts der Handlungen Russlands, die die Lage in der Ukraine destabilisieren

(ABl. LI 259 vom 06.10.2022 S. 3, ber. 2023 L 56 S. 31, ber. L 2023/90156, ber. L 2024/90825)



Der Rat der Europäischen Union -

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union, insbesondere auf Artikel 215,

gestützt auf den Beschluss (GASP) 2022/1909 des Rates vom 6. Oktober 2022 zur Änderung des Beschlusses 2014/512/GASP über restriktive Maßnahmen angesichts der Handlungen Russlands, die die Lage in der Ukraine destabilisieren 1,

auf gemeinsamen Vorschlag des Hohen Vertreters der Union für Außen- und Sicherheitspolitik und der Europäischen Kommission,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1) Am 31. Juli 2014 hat der Rat die Verordnung (EU) Nr. 833/2014 2 angenommen.

(2) Mit der Verordnung (EU) Nr. 833/2014 werden bestimmte im Beschluss 2014/512/GASP des Rates 3 vorgesehene Maßnahmen umgesetzt.

(3) Angesichts der weiteren Aggression der Russischen Föderation gegen die Ukraine, die Organisation illegaler "Scheinreferenden" in den derzeit illegal von der Russischen Föderation besetzten Teilen der Regionen Cherson, Donezk, Luhansk und Saporischschja, die illegale Annexion dieser ukrainischen Gebiete durch die Russische Föderation, sowie die Mobilmachung in der Russischen Föderation und der erneuten Drohung mit dem Einsatz von Massenvernichtungswaffen hat der Rat am 6. Oktober 2022 den Beschluss (GASP) 2022/1909 zur Änderung des Beschlusses 2014/512/GASP angenommen.

(4) Mit dem Beschluss (GASP) 2022/1909 wird die Liste der Beschränkungen unterliegenden Güter erweitert, die zur militärischen und technologischen Stärkung der Russischen Föderation oder zur Entwicklung seines Verteidigungs- und Sicherheitssektors beitragen könnten, indem bestimmte chemische Stoffe, Nervenkampfstoffe und Güter in diese Liste aufgenommen werden, die außer zur Vollstreckung der Todesstrafe, zur Folter oder zu anderer grausamer, unmenschlicher oder erniedrigender Behandlung oder Strafe keine praktische Verwendung haben oder die für diese Zwecke verwendet werden könnten. Güter, die diesem Verbot unterliegen, fallen auch unter die Verordnung (EU) 2019/125 des Europäischen Parlaments und des Rates 4. Im vorliegenden Kontext ist die Verordnung (EU) Nr. 833/2014 als lex specialis zu behandeln und hat damit im Falle eines Konflikts Vorrang vor der Verordnung (EU) 2019/125.

(5) Der Beschluss (GASP) 2022/1909 untersagt den Verkauf, die Lieferung, die Verbringung und die Ausfuhr von Feuerwaffen, dazugehörigen Teilen, wesentlichen Komponenten und Munition. Güter, die diesem Verbot unterliegen, fallen auch unter die Verordnung (EU) Nr. 258/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates 5. Im vorliegenden Kontext ist die Verordnung (EU) Nr. 833/2014 als lex specialis zu behandeln und hat damit im Falle eines Konflikts Vorrang vor der Verordnung (EU) Nr. 258/2012.

(6) Mit dem Beschluss (GASP) 2022/1909 wird das Einfuhrverbot für Stahlerzeugnisse, die ihren Ursprung in der Russischen Föderation haben oder aus der Russischen Föderation ausgeführt wurden, weiter verlängert. Außerdem werden Einfuhrbeschränkungen für zusätzliche Güter eingeführt, die der Russischen Föderation erhebliche Einnahmen erbringen. Dieses Verbot gilt für Güter, die ihren Ursprung in der Russischen Föderation haben oder aus der Russischen Föderation ausgeführt werden, und umfasst Gegenstände wie Zellstoff und Papier, bestimmte in der Schmuckindustrie verwendete Elemente wie Steine und Edelmetalle, bestimmte Maschinen und chemische Erzeugnisse, Zigaretten, Kunststoffe und chemische Fertigerzeugnisse wie Kosmetika. Darüber hinaus wird das Ausfuhrverbot ausgeweitet, indem in die Güterliste neue Güter aufgenommen werden, die zur Stärkung der industriellen Kapazitäten Russlands beitragen könnten. Ferner werden Beschränkungen für den Verkauf, die Lieferung, die Verbringung und die Ausfuhr zusätzlicher Güter eingeführt, die im Luftfahrtsektor verwendet werden.

(7) Die Union ist entschlossen, Bedrohungen der nuklearen Sicherheit zu vermeiden. Folglich zielt keine der in dieser Verordnung vorgesehenen Maßnahmen darauf ab, die Sicherheit ziviler nuklearer Kapazitäten oder die zivile nukleare Zusammenarbeit, insbesondere im Bereich der Forschung und Entwicklung, zu untergraben oder die Planung neuer Nuklearanlagen, ihren Bau und die damit verbundenen Ingenieurdienstleistungen, ihre Inbetriebnahme, ihre Instandhaltung oder die Versorgung mit Brennstoffen zu untergraben.

(8) Mit dem Beschluss (GASP) 2022/1909 wird eine Ausnahme vom Verbot der Bereitstellung von technischer Hilfe, Vermittlungsdiensten, Finanzmitteln oder Finanzhilfen im Zusammenhang mit der Beförderung von Rohöl oder Erdölerzeugnissen, die ihren Ursprung in Russland haben oder aus Russland ausgeführt werden, per Schiff in Drittländer, wenn sie zu einem Preis erworben werden, der einer vorab von der Koalition für eine Preisobergrenze (Price Cap Coalition) festgelegten Preisobergrenze entspricht oder darunter liegt. Mit dieser Ausnahme sollten nachteilige Auswirkungen auf die Energieversorgung von Drittländern abgemildert und durch außergewöhnliche Marktbedingungen verursachte Preiserhöhungen verringert und gleichzeitig die russischen Öleinnahmen begrenzt werden.

(9) Die Ausnahme vom Verbot der Erbringung von Seeverkehrsdienstleistungen ist davon abhängig, ob der Rat die Preisobergrenze in Anhang XI des Beschlusses 2014/512/GASP aufnimmt. Bei der Entscheidung über die Aufnahme der Preisobergrenze wird der Rat die Wirksamkeit der Maßnahme im Hinblick auf die erwarteten Ergebnisse, die internationale Befolgung und informelle Übernahme des Preisobergrenzenmechanismus sowie seine möglichen Auswirkungen auf die Union und ihre Mitgliedstaaten berücksichtigen.

(10) Die Kommission sollte den Rat bei der Bewertung, ob eine Preisobergrenze eingeführt werden soll, uneingeschränkt unterstützen, unter anderem durch die Einberufung von Koordinierungssitzungen mit den Mitgliedstaaten und Vertretern der betroffenen Industriezweige. Im Anschluss an das Inkrafttreten des ersten Ratsbeschlusses, mit dem die Preisobergrenze zur Anwendung gelangt, wird die Kommission weiterhin solche Sitzungen einberufen, um unter anderem mögliche Praktiken zur Umgehung der Preisobergrenze, wie etwa das Ausflaggen von Schiffen, und ihre Auswirkungen auf die Wirksamkeit des Preisobergrenzenmechanismus zu bewerten, und geeignete Lösungen vorschlagen.

(11) Die Preisobergrenze sollte auf die Beförderung von Rohöl und bestimmten Erdölerzeugnissen auf dem Seeweg in Drittländer sowie auf die Bereitstellung damit verbundener Dienste Anwendung finden. Sie berührt in keiner Weise die Ausnahmen, nach denen bestimmte Mitgliedstaaten aufgrund ihrer besonderen Situation oder in Fällen, in denen die Lieferung von Rohöl über Pipelines aus Russland aus Gründen, auf die sie keinen Einfluss haben, unterbrochen wird, weiterhin Rohöl und Erdölerzeugnisse aus Russland einführen dürfen. Spezifische Projekte, die für die Energieversorgungssicherheit bestimmter Drittländer von wesentlicher Bedeutung sind, können von der Preisobergrenze ausgenommen werden. Eine solche Ausnahme sollte zeitlich befristet sein, um sicherzustellen, dass sie angemessen bleibt, und kann, falls dies aus Bedürfnissen der Energieversorgungssicherheit des Drittlands gerechtfertigt ist, verlängert werden.

(12) Der Preisobergrenzenmechanismus würde sich auf ein Bescheinigungsverfahren stützen, das es den Wirtschaftsbeteiligten der Lieferkette von auf dem Seeweg befördertem russischem Öl ermöglichen würde nachzuweisen, dass dieses zu einem Preis erworben wurde, der der Preisobergrenze entspricht oder darunter liegt. Die Kommission würde in enger Abstimmung mit dem Rat Leitlinien zur Präzisierung der praktischen Aspekte der Anwendung von Preisobergrenzen veröffentlichen, um eine einheitliche Anwendung zu erleichtern und gleiche Wettbewerbsbedingungen in der Union und weltweit zu ermöglichen.

(13) Zusätzlich zu den bestehenden Verboten im Zusammenhang mit der Erbringung von Dienstleistungen für die Beförderung von Rohöl und bestimmten Erdölerzeugnissen auf dem Seeweg in Drittländer wird mit dem Beschluss (GASP) 2022/1909 auch die Beförderung dieser Güter auf dem Seeweg in Drittländer verboten. Dieses Verbot sollte nicht gelten, bis der Rat die erforderlichen Maßnahmen zur Anwendung der Preisobergrenze erlässt.

(14) Hat ein Schiff unter der Flagge eines Drittlands russisches Rohöl oder russische Erdölerzeugnisse befördert, die zu einem Preis oberhalb der Preisobergrenze erworben wurden, so sollte es verboten sein, technische Hilfe, Vermittlungsdienste, Finanzmittel oder Finanzhilfen, einschließlich Versicherungen, im Zusammenhang mit der künftigen Beförderung von Rohöl oder Erdölerzeugnissen durch dieses Schiff bereitzustellen.

(15) In dem Beschluss (GASP) 2022/1909 wird ferner das Verbot von Transaktionen mit bestimmten russischen staatseigenen oder staatlich kontrollierten juristischen Personen, Organisationen oder Einrichtungen ausgeweitet, indem ein Verbot für Staatsangehörige der Union, Posten in den Leitungsgremien dieser juristischen Personen, Organisationen oder Einrichtungen zu bekleiden, aufgenommen wird.

(16) Mit dem Beschluss (GASP) 2022/1909 wird das russische Seeschiffsregister, eine 100% staatseigene Einrichtung, die Tätigkeiten im Zusammenhang mit der Klassifikation und Überprüfung russischer und nichtrussischer Schiffe und Fahrzeuge, auch im Bereich der Sicherheit, ausübt, in die Liste der russischen staatseigenen oder staatlich kontrollierten Einrichtungen aufgenommen, für die das Transaktionsverbot gilt. Durch diesen Zusatz wird es untersagt, dem russischen Seeschiffsregister jegliche Art von wirtschaftlichem Vorteil zu verschaffen. Der Beschluss (GASP) 2022/1909 sieht auch den Entzug von Ermächtigungen vor, die die Mitgliedstaaten dem russischen Seeschiffsregister gemäß der Richtlinie 2005/65/EG 6, 2009/15/EG 7 oder (EU) 2016/1629 8 des Europäischen Parlaments und des Rates oder der Verordnung (EG) Nr. 725/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates 9 erteilt haben. Damit die Mitgliedstaaten solch einen Entzug im Einklang mit der Verordnung (EG) Nr. 391/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates 10 und der Richtlinie 2016/1629 tun können, sollte die Anerkennung des russischen Schiffsregisters durch die Union entzogen werden.

(17) Mit dem Beschluss (GASP) 2022/1909 wird das Verbot des Zugangs zu Häfen und Schleusen im Gebiet der Union auf Schiffe ausgeweitet, die vom russischen Schiffsregister zertifiziert sind.

(18) Mit dem Beschluss (GASP) 2022/1909 wird der Schwellenwert für das bestehende Verbot der Bereitstellung von Krypto-Wallets, Krypto-Konten oder der Krypto-Verwahrung für russische Personen und in Russland niedergelassene Personen aufgehoben und damit die Erbringung solcher Dienstleistungen unabhängig vom Gesamtwert dieser Kryptowerte verboten.

(19) Darüber hinaus wird mit dem Beschluss (GASP) 2022/1909 das bestehende Verbot der Erbringung bestimmter Dienstleistungen für die Russische Föderation ausgeweitet, indem die Erbringung von Dienstleistungen in den Bereichen Architektur und Ingenieurwesen sowie IT-Beratung und Rechtsberatung verboten wird. Unter Berücksichtigung der im Statistischen Amt der Vereinten Nationen, Statistical Papers, Series M, N° 77, CPC prov., 1991 festgelegten Zentralen Gütersystematik umfassen "Architektur- und Ingenieurbürodienstleistungen" sowohl Architektur- und Ingenieurbürodienstleistungen als auch integrierte Ingenieurbürodienstleistungen, Dienstleistungen von Städteplanern und Landschaftsarchitekten sowie mit Ingenieurbürodienstleistungen zusammenhängende wissenschaftliche und technische Beratungsdienstleistungen."Ingenieurdienstleistungen" umfassen nicht technische Hilfe im Zusammenhang mit nach Russland ausgeführten Gütern, wenn deren Verkauf, Erbringung, Weitergabe oder Ausfuhr zum Zeitpunkt, zu dem diese technische Hilfe geleistet wird, nicht verboten ist."IT-Beratungsdienstleistungen" umfassen Beratungsdienstleistungen im Zusammenhang mit der Installation von Computerhardware, Unterstützungsleistungen für Kunden bei der Installation von Computerhardware (d. h. physische Ausrüstung) und Computernetzen sowie Softwareimplementierungsdienste einschließlich aller Dienstleistungen, die Beratungsdienstleistungen zur Entwicklung und Implementierung von Software umfassen."Rechtsberatungsdienstleistungen" umfassen die Rechtsberatung für Mandanten in nichtstreitigen Angelegenheiten, einschließlich Handelsgeschäften, bei denen es um die Anwendung oder Auslegung von Rechtsvorschriften geht; die Teilnahme mit oder im Namen von Mandanten an Handelsgeschäften, Verhandlungen und sonstigen Geschäften mit Dritten; die Ausarbeitung, Ausfertigung und Überprüfung von Rechtsdokumenten."Rechtsberatungsdienstleistungen" umfasst nicht die Vertretung, Beratung, Ausarbeitung von Dokumenten oder Überprüfung von Dokumenten im Rahmen von Rechtsvertretungsdienstleistungen, insbesondere in Angelegenheiten oder Verfahren vor Verwaltungsbehörden, Gerichten, anderen ordnungsgemäß eingerichteten offiziellen Gerichten oder in Schieds- oder Mediationsverfahren.

(20) Schließlich werden mit dem Beschluss (GASP) 2022/1909 bestimmte technische Korrekturen im verfügenden Teil und in einigen Anhängen vorgenommen.

(21) Diese Maßnahmen fallen in den Geltungsbereich des Vertrags, und daher sind für ihre Umsetzung, insbesondere zur Gewährleistung ihrer einheitlichen Anwendung in allen Mitgliedstaaten, Rechtsvorschriften auf Ebene der Union erforderlich.

(22) Die Verordnung (EU) Nr. 833/2014 sollte daher entsprechend geändert werden

- hat folgende Verordnung erlassen:

Artikel 1

Die Verordnung (EU) Nr. 833/2014 wird wie folgt geändert:

1. Folgender Artikel wird eingefügt:

"Artikel 2aa

(1) Es ist verboten, in Anhang I der Verordnung (EU) Nr. 258/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates * aufgeführte Feuerwaffen, dazugehörige Teile, wesentliche Komponenten und Munition mit oder ohne Ursprung in der Union unmittelbar oder mittelbar an natürliche oder juristische Personen, Organisationen oder Einrichtungen in Russland oder zur Verwendung in Russland zu verkaufen, zu liefern, zu verbringen oder auszuführen.

(2) Es ist verboten,

  1. für natürliche oder juristische Personen, Organisationen oder Einrichtungen in Russland oder zur Verwendung in Russland unmittelbar oder mittelbar technische Hilfe, Vermittlungsdienste oder andere Dienste im Zusammenhang mit Gütern nach Absatz 1 oder mit der Bereitstellung, Herstellung, Wartung und Verwendung dieser Güter zu erbringen,
  2. für natürliche oder juristische Personen, Organisationen oder Einrichtungen in Russland oder zur Verwendung in Russland unmittelbar oder mittelbar Finanzmittel oder Finanzhilfen im Zusammenhang mit Gütern nach Absatz 1 für den Verkauf, die Lieferung, die Verbringung oder die Ausfuhr dieser Güter oder für damit verbundene technische Hilfe, Vermittlungsdienste oder andere Dienste bereitzustellen.

____
*) Verordnung (EU) Nr. 258/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 14. März 2012 zur Umsetzung des Artikels 10 des Protokolls der Vereinten Nationen gegen die unerlaubte Herstellung von Schusswaffen, dazugehörigen Teilen und Komponenten und Munition und gegen den unerlaubten Handel damit, in Ergänzung des Übereinkommens der Vereinten Nationen gegen die grenzüberschreitende organisierte Kriminalität (VN-Feuerwaffenprotokoll) und zur Einführung von Ausfuhrgenehmigungen für Feuerwaffen, deren Teile, Komponenten und Munition sowie von Maßnahmen betreffend deren Einfuhr und Durchfuhr (ABl. L 94 vom 30.03.2012 S. 1)."

2. In Artikel 3c wird wie folgt geändert:

a) Absatz 5 erhält folgende Fassung:

"(5) In Bezug auf die in Anhang XI Teil A aufgeführten Güter gelten die Verbote gemäß den Absätzen 1 und 4 nicht für die Erfüllung - bis zum 28. März 2022 - von Verträgen, die vor dem 26. Februar 2022 geschlossen wurden, oder von für deren Erfüllung erforderlichen akzessorischen Verträgen."

b) Folgender Absatz wird eingefügt:

"(5a) In Bezug auf die in Anhang XI Teil B aufgeführten Güter gelten die Verbote gemäß den Absätzen 1 und 4 nicht für die Erfüllung - bis zum 6. November 2022 - von Verträgen, die vor dem 7. Oktober 2022 geschlossen wurden, oder von für deren Erfüllung erforderlichen akzessorischen Verträgen."

c) Folgender Absatz wird eingefügt:

"(6a) Abweichend von den Absätzen 1 und 4 können die zuständigen Behörden unter ihnen geeignet erscheinenden Bedingungen den Verkauf, die Lieferung, die Verbringung oder die Ausfuhr der in Anhang XI Teil B aufgeführten Güter oder damit verbundene technische Hilfe, Vermittlungsdienste, Finanzmittel oder Finanzhilfen genehmigen, nachdem sie festgestellt haben, dass dies für die Herstellung von Titangütern erforderlich ist, die in der Luftfahrtindustrie benötigt werden und für die keine alternative Bezugsquelle zur Verfügung steht."

3. Artikel 3ea wird wie folgt geändert:

a) Folgender Absatz wird eingefügt:

"(1a) Das in Absatz 1 genannte Verbot gilt nach dem 8. April 2023 für jedes Schiff, das vom russischen Schiffsregister zertifiziert ist."

b) In Absatz 3 erhält der einleitende Teil folgende Fassung:

"(3) Für die Zwecke dieses Artikels - mit Ausnahme von Absatz 1a - bezeichnet der Ausdruck "Schiff"".

c) Absatz 4 erhält folgende Fassung:

"(4) Absätze 1 und 1a finden keine Anwendung, wenn ein Schiff, das Hilfe benötigt, einen Notliegeplatz sucht, bei einem Nothafenanlauf aus Gründen der maritimen Sicherheit oder zur Rettung von Menschenleben auf See."

d) In Absatz 5 erhält der einleitende Teil folgende Fassung:

"(5) Abweichend von den Absätzen 1 und 1a können die zuständigen Behörden einem Schiff den Zugang zu einem Hafen oder einer Schleuse unter ihnen geeignet erscheinenden Bedingungen genehmigen, nachdem sie festgestellt haben, dass der Zugang erforderlich ist für:".

e) der folgende Absatz wird eingefügt:

"5b) Abweichend von Absatz 2 können die zuständigen Behörden unter ihnen geeignet erscheinenden Bedingungen einem Schiff den Zugang zu einem Hafen oder einer Schleuse genehmigen, soweit das Schiff

  1. die Flagge der Russischen Föderation im Rahmen einer Bareboat-Charter-Registrierung geführt hat, die ursprünglich vor dem 24. Februar 2022 erfolgte,
  2. sein Recht, die Flagge des zugrunde liegenden Registers eines Mitgliedstaats zu führen, vor dem 31. Januar 2023 wieder erworben hat und
  3. sich nicht im Eigentum eines russischen Staatsangehörigen oder einer nach dem Recht der Russischen Föderation gegründeten oder eingetragenen juristischen Person, Organisation oder Einrichtung befindet oder nicht von einem russischen Staatsangehörigen oder einer nach dem Recht der Russischen Föderation gegründeten oder eingetragenen juristischen Person, Organisation oder Einrichtung gechartert, betrieben oder anderweitig kontrolliert wird."

4. Artikel 3g wird wie folgt geändert:

a) Absatz 1 Buchstabe d erhält folgende Fassung:

"d) in Anhang XVII aufgeführte Eisen- und Stahlerzeugnisse ab dem 30. September 2023 einzuführen oder unmittelbar oder mittelbar zu kaufen, wenn sie in einem Drittland unter Verwendung der in Anhang XVII aufgeführten Eisen- und Stahlerzeugnisse mit Ursprung in Russland verarbeitet wurden; für in Anhang XVII aufgeführte Erzeugnisse, die in einem Drittland unter Verwendung von Stahlerzeugnissen des KN-Codes 7207 11 oder 7207 12 10 mit Ursprung in Russland verarbeitet werden, gilt dieses Verbot ab dem 1. April 2024 für den KN-Code 7207 11 und ab dem 1. Oktober 2024 für den KN-Code 7207 12 10."

b) In Absatz 1 wird folgender Buchstabe angefügt:

"e) unmittelbar oder mittelbar technische Hilfe, Vermittlungsdienste, Finanzmittel oder Finanzhilfe, einschließlich Finanzderivaten sowie Versicherungen und Rückversicherungen, im Zusammenhang mit den Verboten gemäß den Buchstaben a, b, c und d bereitzustellen."

c) Absatz 2 erhält folgende Fassung:

"(2) In Bezug auf die in Anhang XVII Teil A aufgeführten Güter und unabhängig davon, ob diese in Teil B jenes Anhangs gelistet sind, gelten die Verbote gemäß Absatz 1 nicht für die Erfüllung - bis zum 17. Juni 2022 - von Verträgen, die vor dem 16. März 2022 geschlossen wurden, oder von für deren Erfüllung erforderlichen akzessorischen Verträgen."

d) Folgende Absätze werden angefügt:

"(3) In Bezug auf die in Anhang XVII Teil B aufgeführten Güter, die nicht in Teil A jenes Anhangs aufgeführt sind, und unbeschadet des Absatzes 4, gelten die Verbote gemäß Absatz 1 nicht für die Erfüllung - bis zum 8. Januar 2023 - von Verträgen, die vor dem 7. Oktober 2022 geschlossen wurden, oder von für deren Erfüllung erforderlichen akzessorischen Verträgen. Diese Bestimmung gilt nicht für Güter der KN-Codes 7207 11 und 7207 12 10, für die die Absätze 4 und 5 Anwendung finden.

(4) Die Verbote nach Absatz 1 Buchstaben a, b, c und e gelten nicht für die Einfuhr, den Kauf, die Beförderung oder die damit verbundene technische oder finanzielle Hilfe der folgenden Mengen von Gütern des KN Codes 7207 12 10:

  1. 3.747 905 Tonnen zwischen dem 7. Oktober 2022 und dem 30. September 2023;
  2. 3.747 905 Tonnen zwischen dem 1. Oktober 2023 und dem 30. September 2024

(5) Die Verbote nach Absatz 1 gelten nicht für die Einfuhr, den Kauf, die Beförderung oder die damit verbundene technische oder finanzielle Hilfe der folgenden Mengen von Gütern des KN-Codes 7207 11:

  1. 487.202 Tonnen zwischen dem 7. Oktober 2022 und dem 30. September 2023;
  2. 85.260 Tonnen zwischen dem 1. Oktober 2023 und dem 31. Dezember 2023;
  3. 48.720 Tonnen zwischen dem 1. Januar 2024 und dem 31. März 2024

(6) Die Einfuhrkontingente gemäß den Absätzen 4 und 5 werden von der Kommission und den Mitgliedstaaten gemäß dem in den Artikeln 49 bis 54 der Durchführungsverordnung (EU) 2015/2447 der Kommission * vorgesehenen System für die Verwaltung von Zollkontingenten verwaltet.

(7) Abweichend von Absatz 1 können die zuständigen Behörden den Kauf, die Einfuhr oder die Weitergabe der in Anhang XVII aufgeführten Güter unter ihnen geeignet erscheinenden Bedingungen genehmigen, nachdem sie festgestellt haben, dass dies für Folgendes erforderlich ist: die Einrichtung und den Betrieb ziviler nuklearer Kapazitäten, ihre Instandhaltung, ihre Versorgung mit und die Wiederaufbereitung von Brennelementen und ihre Sicherheit und die Weiterführung der Planung, des Baus und die Abnahmetests für die Indienststellung ziviler Atomanlagen, die Lieferung von Ausgangsstoffen zur Herstellung medizinischer Radioisotope und ähnlicher medizinischer Anwendungen oder kritischer Technologien zur radiologischen Umweltüberwachung sowie für die zivile nukleare Zusammenarbeit, insbesondere im Bereich Forschung und Entwicklung.

(8) Der betreffende Mitgliedstaat unterrichtet die anderen Mitgliedstaaten und die Kommission über jede nach Absatz 7 erteilte Genehmigung innerhalb von zwei Wochen nach deren Erteilung.

_____
*) Durchführungsverordnung (EU) 2015/2447 der Kommission vom 24. November 2015 mit Einzelheiten zur Umsetzung von Bestimmungen der Verordnung (EU) Nr. 952/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates zur Festlegung des Zollkodex der Union (ABl. L 343 vom 29.12.2015 S. 558)."

5. Artikel 3i wird wie folgt geändert:

a) Absatz 3 erhält folgende Fassung

"(3) In Bezug auf die in Anhang XXI Teil A aufgeführten Güter gelten die Verbote gemäß den Absätzen 1 und 2 nicht für die Erfüllung - bis zum 10. Juli 2022 - von Verträgen, die vor dem 9. April 2022 geschlossen wurden, oder von für deren Erfüllung erforderlichen akzessorischen Verträgen."

b) Folgende Absätze werden eingefügt:

"(3a) Das Verbot nach Absatz 1 gilt nicht für Käufe in Russland, die für die Tätigkeit der diplomatischen und konsularischen Vertretungen der Union und der Mitgliedstaaten, einschließlich Delegationen, Botschaften und Missionen, oder für den persönlichen Gebrauch von Staatsangehörigen der Mitgliedstaaten und ihren unmittelbaren Familienangehörigen erforderlich sind.

(3b) In Bezug auf die in Anhang XXI Teil B aufgeführten Güter gelten die Verbote gemäß den Absätzen 1 und 2 nicht für die Erfüllung - bis zum 8. Januar 2023 - von Verträgen, die vor dem 7. Oktober 2022 geschlossen wurden, oder von für deren Erfüllung erforderlichen akzessorischen Verträgen.

(3c) Abweichend von den Absätzen 1 und 2 können die zuständigen Behörden den Kauf, die Einfuhr oder die Weitergabe der in Anhang XXI aufgeführten Güter oder die Bereitstellung damit verbundener technischer und finanzieller Hilfe unter ihnen geeignet erscheinenden Bedingungen genehmigen, nachdem sie festgestellt haben, dass dies für Folgendes erforderlich ist: die Einrichtung und den Betrieb ziviler nuklearer Kapazitäten, ihre Instandhaltung, ihre Versorgung mit und die Wiederaufbereitung von Brennelementen und ihre Sicherheit und die Weiterführung der Planung, des Baus und die Abnahmetests für die Indienststellung ziviler Atomanlagen und ihre Sicherheit, die Lieferung von Ausgangsstoffen zur Herstellung medizinischer Radioisotope und ähnlicher medizinischer Anwendungen oder kritischer Technologien zur radiologischen Umweltüberwachung sowie für die zivile nukleare Zusammenarbeit, insbesondere im Bereich Forschung und Entwicklung."

c) Folgender Absatz wird angefügt:

"(6) Der betreffende Mitgliedstaat unterrichtet die anderen Mitgliedstaaten und die Kommission über jede nach Absatz 3c erteilte Genehmigung innerhalb von zwei Wochen nach deren Erteilung."

6. Artikel 3j Absatz 1 erhält folgende Fassung:

"(1) Es ist verboten, Kohleerzeugnisse und andere Erzeugnisse, die in Anhang XXII aufgeführt sind, unmittelbar oder mittelbar zu kaufen, in die Union einzuführen oder zu verbringen, wenn sie ihren Ursprung in Russland haben oder aus Russland ausgeführt werden."

7. Artikel 3k wird wie folgt geändert:

a) folgender Absatz wird eingefügt:

"(3a) In Bezug auf in Anhang XXIII aufgeführten Güter der KN-Codes 2701, 2702, 2703 und 2704 gelten die Verbote gemäß den Absätzen 1 und 2 nicht für die Erfüllung - bis zum 8. Januar 2023 - von Verträgen, die vor dem 7. Oktober 2022 geschlossen wurden, oder von für deren Erfüllung erforderlichen akzessorischen Verträgen."

b) in Absatz 5 wird folgender Buchstabe angefügt:

"c) die Einrichtung und den Betrieb ziviler nuklearer Kapazitäten, ihre Instandhaltung, ihre Versorgung mit und die Wiederaufbereitung von Brennelementen und ihre Sicherheit und die Weiterführung der Planung, des Baus und die Abnahmetests für die Indienststellung ziviler Atomanlagen, die Lieferung von Ausgangsstoffen zur Herstellung medizinischer Radioisotope und ähnlicher medizinischer Anwendungen oder kritischer Technologien zur radiologischen Umweltüberwachung sowie für die zivile nukleare Zusammenarbeit, insbesondere im Bereich Forschung und Entwicklung."

8. Artikel 3n wird wie folgt geändert:

a) Absatz 2 erhält folgende Fassung:

"(2) Das Verbot gemäß Absatz 1 gilt nicht für die Erfüllung von Verträgen, die vor dem 4. Juni 2022 geschlossen wurden, oder von für deren Erfüllung erforderlichen akzessorischen Verträgen bis zum

  1. 5. Dezember 2022 im Falle von Rohöl des KN-Codes 2709 00,
  2. 5. Februar 2023 im Falle von Erdölerzeugnissen des KN-Codes 2710."

b) Folgende Absätze werden angefügt:

"(3) Das Verbot nach Absatz 1 gilt nicht für die Zahlung von Versicherungsleistungen nach dem 5. Dezember 2022 für Rohöl des KN-Codes 2709 00 oder nach dem 5. Februar 2023 für Erdölerzeugnisse des KN-Codes 2710 auf der Grundlage von Versicherungsverträgen, die vor dem 4. Juni 2022 geschlossen wurden, sofern der Versicherungsschutz zum maßgeblichen Zeitpunkt nicht mehr besteht.

(4) Es ist verboten, ab dem 5. Dezember 2022 Rohöl des KN-Codes 2709 00 oder ab dem 5. Februar 2023 Erdölerzeugnisse des KN-Codes 2710, die in Anhang XXV aufgeführt sind und ihren Ursprung in Russland haben oder aus Russland ausgeführt wurden, in Drittländer zu befördern, auch nicht durch Umladungen zwischen Schiffen.

(5) Das Verbot nach Absatz 4 gilt ab dem Zeitpunkt des Inkrafttretens des ersten Beschlusses des Rates zur Änderung des Anhangs XI des Beschlusses 2014/512/GASP gemäß Artikel 4p Absatz 9 Buchstabe a jenes Beschlusses.

Ab dem Tag des Inkrafttretens jedes späteren Beschlusses des Rates zur Änderung des Anhangs XI des Beschlusses 2014/512/GASP gilt das Verbot gemäß Absatz 4 für einen Zeitraum von 90 Tagen nicht für die Beförderung von in Anhang XXV der vorliegenden Verordnung aufgeführten Erzeugnissen, die ihren Ursprung in Russland haben oder aus Russland ausgeführt wurden, sofern

  1. die Beförderung auf der Grundlage eines vor jenem Tag des Inkrafttretens geschlossenen Vertrags erfolgt und
  2. der Einkaufspreis je Barrel zum Zeitpunkt des Vertragsschlusses nicht über dem in Anhang XXVIII der vorliegenden Verordnung festgelegten Preis lag.

(6) Die Verbote gemäß den Absätzen 1 und 4 gelten nicht

  1. ab dem 5. Dezember 2022 für Rohöl des KN-Codes 2709 00 und ab dem 5. Februar 2023 für Erdölerzeugnisse des KN-Codes 2710, die ihren Ursprung in Russland haben oder aus Russland ausgeführt wurden, sofern der Einkaufspreis je Barrel für diese Erzeugnisse den in Anhang XXVIII festgelegten Preis nicht übersteigt,
  2. für Rohöl und Erdölerzeugnisse gemäß Anhang XXV, wenn diese Güter ihren Ursprung in einem Drittland haben und nur in Russland verladen werden, aus Russland abgehen oder durch Russland durchgeführt werden, sofern die Güter nichtrussischen Ursprungs sind und nicht in russischem Eigentum stehen.
  3. für die Beförderung der in Anhang XXIX aufgeführten Erzeugnisse in die dort genannten Drittländer für die dort genannte Dauer, oder die Bereitstellung von technischer Hilfe, Vermittlungsdiensten, Finanzmitteln oder Finanzhilfen im Zusammenhang mit einer solchen Beförderung.

(7) Für den Fall, dass ein Schiff nach dem Inkrafttreten des Beschlusses des Rates zur Änderung des Anhangs XI des Beschlusses 2014/512/GASP Rohöl oder Erdölerzeugnisse nach Absatz 4 befördert hat, deren Einkaufspreis je Barrel zum Zeitpunkt des Vertragsschlusses für einen solchen Kauf über dem in Anhang XXVIII der vorliegenden Verordnung festgelegten Preis lag, ist es fortan verboten, die in Absatz 1 genannten Dienstleistungen im Zusammenhang mit der Beförderung von Rohöl oder Erdölerzeugnissen durch dieses Schiff zu erbringen.

(8) Das Verbot nach Absatz 1 gilt nicht für die Erbringung von Lotsendiensten, die aus Gründen der Sicherheit des Seeverkehrs erforderlich sind."

9. Artikel 5aa wird wie folgt geändert:

a) der folgende Absatz wird eingefügt:

"(1a) Es ist ab dem 22. Oktober 2022 verboten, Posten in den Leitungsgremien einer in Absatz 1 genannten juristischen Person, Organisation oder Einrichtung zu bekleiden."

b) Absatz 2 erhält folgende Fassung:

"(2) Das Verbot gemäß Absatz 1 gilt nicht für die Erfüllung - bis zum 15. Mai 2022 - von Verträgen, die vor dem 16. März 2022 mit einer juristischen Person, Organisation oder Einrichtung gemäß Anhang XIX Teil A geschlossen wurden, oder von für deren Erfüllung erforderlichen akzessorischen Verträgen."

c) Absatz 2a erhält folgende Fassung:

"(2a) Das Verbot nach Absatz 1 gilt nicht für die Entgegennahme von Zahlungen, die von den in Anhang XIX Teil A genannten juristischen Personen, Organisationen oder Einrichtungen aufgrund von Verträgen geschuldet werden, die vor dem 15. Mai 2022 ausgeführt wurden."

d) Folgende Absätze werden eingefügt:

"(2b) Das Verbot gemäß Absatz 1 gilt nicht für die Erfüllung - bis zum 8. Januar 2023 - von Verträgen, die vor dem 7. Oktober 2022 mit einer juristischen Person, Organisation oder Einrichtung gemäß Anhang XIX Teil B geschlossen wurden, oder von für deren Erfüllung erforderlichen akzessorischen Verträgen.

(2c) Das Verbot nach Absatz 1 gilt nicht für die Entgegennahme von Zahlungen, die von den in Anhang XIX Teil B genannten juristischen Personen, Organisationen oder Einrichtungen aufgrund von Verträgen geschuldet werden, die vor dem 8. Januar 2023 ausgeführt wurden."

e) Folgender Absatz wird angefügt:

"(4) Abweichend von dem Verfahren nach Artikel 7 Absatz 3 der Verordnung (EG) Nr. 391/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates * und Artikel 21 Absatz 3 der Richtlinie (EU) 2016/1629 des Europäischen Parlaments und des Rates ** wird die Anerkennung des russischen Schiffsregisters durch die Union gemäß der Verordnung (EG) Nr. 391/2009 und der Richtlinie (EU) 2016/1629 entzogen.

____
*) Verordnung (EG) Nr. 391/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 23. April 2009 über gemeinsame Vorschriften und Normen für Schiffsüberprüfungs- und -besichtigungsorganisationen (ABl. L 131 vom 28.05.2009 S. 11)."

**) Richtlinie (EU) 2016/1629 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 14. September 2016 zur Festlegung technischer Vorschriften für Binnenschiffe, zur Änderung der Richtlinie 2009/100/EG und zur Aufhebung der Richtlinie 2006/87 (ABl. L 252 vom 16.09.2016 S. 118)."

10. Artikel 5b Absatz 2 erhält folgende Fassung:

"(2) Es ist verboten, russischen Staatsangehörigen oder in Russland ansässigen natürlichen Personen oder in Russland niedergelassenen juristischen Personen, Organisationen oder Einrichtungen Dienstleistungen im Zusammenhang mit Krypto-Wallets, Krypto-Konten oder der Krypto-Verwahrung bereitzustellen."

11. Artikel 5m Absatz 4 erhält folgende Fassung:

"(4) Die Absätze 1 und 2 gelten nicht, wenn der Treugeber oder Begünstigte ein Staatsangehöriger eines Mitgliedstaats, eines dem Europäischen Wirtschaftsraum angehörenden Landes oder der Schweiz oder eine natürliche Person ist, die über einen befristeten oder unbefristeten Aufenthaltstitel in einem Mitgliedstaat, in einem dem Europäischen Wirtschaftsraum angehörenden Land oder in der Schweiz verfügt."

12. Artikel 5n erhält folgende Fassung:

"Artikel 5n

(1) Es ist verboten, unmittelbar oder mittelbar Dienstleistungen in den Bereichen Wirtschaftsprüfung einschließlich Abschlussprüfung, Buchführung und Steuerberatung sowie Unternehmens- und Public-Relations-Beratung zu erbringen für

  1. die Regierung Russlands oder
  2. in Russland niedergelassene juristische Personen, Organisationen oder Einrichtungen.

(2) Es ist verboten, unmittelbar oder mittelbar Dienstleistungen in den Bereichen Architektur und Ingenieurwesen, Rechtsberatung und IT-Beratung zu erbringen für

  1. die Regierung Russlands oder
  2. in Russland niedergelassene juristische Personen, Organisationen oder Einrichtungen.

(3) Absatz 1 gilt nicht für die Erbringung von Dienstleistungen, die unbedingt erforderlich sind, um vor dem 4. Juni 2022 geschlossene Verträge, die mit diesem Artikel nicht vereinbar sind, oder für deren Erfüllung erforderliche akzessorische Verträge bis zum 5. Juli 2022 zu beenden.

(4) Absatz 2 gilt nicht für die Erbringung von Dienstleistungen, die unbedingt erforderlich sind, um vor dem 7. Oktober 2022 geschlossene Verträge, die mit diesem Artikel nicht vereinbar sind, oder für deren Erfüllung erforderliche akzessorische Verträge bis zum 8. Januar 2023 zu beenden.

(5) Die Absätze 1 und 2 gelten nicht für die Erbringung von Dienstleistungen, die für die Wahrnehmung des Rechts auf Verteidigung in Gerichtsverfahren und des Rechts auf einen wirksamen Rechtsbehelf unbedingt erforderlich sind.

(6) Die Absätze 1 und 2 gelten nicht für die Erbringung von Dienstleistungen, die zur Gewährleistung des Zugangs zu Gerichts-, Verwaltungs- oder Schiedsverfahren in einem Mitgliedstaat oder für die Anerkennung oder Vollstreckung eines Gerichtsurteils oder eines Schiedsspruchs aus einem Mitgliedstaat unbedingt erforderlich sind, sofern wenn die Erbringung dieser Dienstleistungen mit den Zielen dieser Verordnung und der Verordnung (EU) Nr. 269/2014 des Rates * im Einklang steht.

(7) Die Absätze 1 und 2 gelten nicht für die Erbringung von Dienstleistungen, die zur ausschließlichen Nutzung durch in Russland niedergelassene juristische Personen, Organisationen oder Einrichtungen bestimmt sind, welche sich im Eigentum oder unter der alleinigen oder gemeinsamen Kontrolle einer nach dem Recht eines Mitgliedstaats, eines dem Europäischen Wirtschaftsraum angehörenden Landes, der Schweiz oder eines in Anhang VIII aufgeführten Partnerlandes gegründeten oder eingetragenen juristischen Person, Organisation oder Einrichtung befinden.

(8) Absatz 2 gilt nicht für die Erbringung von Dienstleistungen, die für Notlagen im Bereich der öffentlichen Gesundheit, die dringende Abwendung oder Eindämmung eines Ereignisses, das voraussichtlich schwerwiegende und wesentliche Auswirkungen auf die Gesundheit und Sicherheit von Menschen oder die Umwelt haben wird, oder für die Bewältigung von Naturkatastrophen erforderlich sind.

(9) Absatz 2 gilt nicht für die Erbringung von Dienstleistungen, die für Softwareaktualisierungen für nichtmilitärische Zwecke und für nichtmilitärische Endnutzer, die gemäß Artikel 2 Absatz 3 Buchstabe d und Artikel 2a Absatz 3 Buchstabe d hinsichtlich der in Anhang VII aufgeführten Erzeugnisse erlaubt sind, erforderlich sind.

(10) Abweichend von den Absätzen 1 und 2 können die zuständigen Behörden die dort genannten Dienstleistungen unter ihnen angemessen erscheinenden Bedingungen genehmigen, nachdem sie festgestellt haben, dass diese erforderlich sind für

  1. humanitäre Zwecke wie die Durchführung oder die Erleichterung von Hilfsleistungen einschließlich der Versorgung mit medizinischen Hilfsgütern und Nahrungsmitteln oder den Transport humanitärer Helfer und damit verbundener Hilfe oder für Evakuierungen,
  2. zivilgesellschaftliche Aktivitäten zur direkten Förderung der Demokratie, der Menschenrechte oder der Rechtsstaatlichkeit in Russland, oder
  3. die Tätigkeit der diplomatischen und konsularischen Vertretungen der Union und der Mitgliedstaaten oder von Partnerländern in Russland, einschließlich Delegationen, Botschaften und Missionen, oder internationaler Organisationen in Russland, die nach dem Völkerrecht Immunität genießen.

(11) Abweichend von den Absätzen 1 und 2 können die zuständigen Behörden die dort genannten Dienstleistungen unter ihnen angemessen erscheinenden Bedingungen genehmigen, nachdem sie festgestellt haben, dass diese erforderlich sind für

  1. die Sicherstellung der kritischen Energieversorgung in der Union und den Kauf von Titan, Aluminium, Kupfer, Nickel, Palladium und Eisenerz oder deren Einfuhr oder Beförderung in die Union;
  2. die Gewährleistung des kontinuierlichen Betriebs von Infrastrukturen, Hardware und Software, die für die Gesundheit und Sicherheit von Menschen oder die Sicherheit der Umwelt von grundlegender Bedeutung sind;
  3. die Einrichtung und den Betrieb ziviler nuklearer Kapazitäten, ihre Instandhaltung, ihre Versorgung mit und die Wiederaufbereitung von Brennelementen und ihre Sicherheit und die Weiterführung der Planung, des Baus und die Abnahmetests für die Indienststellung ziviler Atomanlagen, die Lieferung von Ausgangsstoffen zur Herstellung medizinischer Radioisotope und ähnlicher medizinischer Anwendungen oder kritischer Technologien zur radiologischen Umweltüberwachung sowie für die zivile nukleare Zusammenarbeit, insbesondere im Bereich Forschung und Entwicklung, oder
  4. die Erbringung elektronischer Kommunikationsdienste durch Telekommunikationsbetreiber der Union, die für den Betrieb, die Instandhaltung und die Sicherheit, einschließlich der Cybersicherheit, elektronischer Kommunikationsdienste in Russland, der Ukraine, der Union, zwischen Russland und der Union sowie zwischen der Ukraine und der Union sowie für Rechenzentrumsdienste in der Union erforderlich sind.

(12) Der betreffende Mitgliedstaat unterrichtet die anderen Mitgliedstaaten und die Kommission über jede nach den Absätzen 10 und 11 erteilte Genehmigung innerhalb von zwei Wochen nach deren Erteilung.

____
*) Verordnung (EU) Nr. 269/2014 des Rates vom 17. März 2014 über restriktive Maßnahmen angesichts von Handlungen, die die territoriale Unversehrtheit, Souveränität und Unabhängigkeit der Ukraine untergraben oder bedrohen (ABl. L 78 vom 17.03.2014 S. 6)."

13. Folgender Artikel wird eingefügt:

"Artikel 7a

Die Kommission ändert:

  1. Anhang XXVIII gemäß den Beschlüssen des Rates zur Änderung des Beschlusses 2014/512/GASP zur Aktualisierung des auf der Grundlage des von der Koalition für eine Preisobergrenze vereinbarten Preises und
  2. Anhang XXIX gemäß den Beschlüssen des Rates zur Änderung des Beschlusses 2014/512/GASP zur Aktualisierung der Liste befreiter Energieprojekte auf der Grundlage objektiver Auswahlkriterien, die von der Koalition für eine Preisobergrenze vereinbart wurden."

14. Anhang VII wird gemäß Anhang I der vorliegenden Verordnung geändert.

15. Anhang VIII wird gemäß Anhang II der vorliegenden Verordnung geändert.

16. Anhang XI wird gemäß Anhang III der vorliegenden Verordnung geändert.

17. Anhang XVII wird gemäß Anhang IV der vorliegenden Verordnung geändert.

18. Anhang XIX wird gemäß Anhang V der vorliegenden Verordnung geändert.

19. Anhang XXI wird gemäß Anhang VI der vorliegenden Verordnung geändert.

20. Anhang XXIII wird gemäß Anhang VII der vorliegenden Verordnung geändert.

21. Anhang XXVIII wird gemäß Anhang VIII der vorliegenden Verordnung geändert.

22. Anhang XXIX wird gemäß Anhang IX der vorliegenden Verordnung geändert.

Artikel 2

Diese Verordnung tritt am Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Geschehen zu Brüssel am 6. Oktober 2022.

1) Siehe Seite 122 dieses Amtsblatts.

2) Verordnung (EU) Nr. 833/2014 des Rates vom 31. Juli 2014 über restriktive Maßnahmen angesichts der Handlungen Russlands, die die Lage in der Ukraine destabilisieren (ABl. L 229 vom 31.07.2014 S. 1).

3) Beschluss 2014/512/GASP des Rates vom 31. Juli 2014 über restriktive Maßnahmen angesichts der Handlungen Russlands, die die Lage in der Ukraine destabilisieren (ABl. L 229 vom 31.07.2014 S. 13).

4) Verordnung (EU) 2019/125 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. Januar 2019 über den Handel mit bestimmten Gütern, die zur Vollstreckung der Todesstrafe, zu Folter oder zu anderer grausamer, unmenschlicher oder erniedrigender Behandlung oder Strafe verwendet werden könnten (kodifizierter Text) (ABl. L 30 vom 31.01.2019 S. 1).

5) Verordnung (EU) Nr. 258/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 14. März 2012 zur Umsetzung des Artikels 10 des Protokolls der Vereinten Nationen gegen die unerlaubte Herstellung von Schusswaffen, dazugehörigen Teilen und Komponenten und Munition und gegen den unerlaubten Handel damit, in Ergänzung des Übereinkommens der Vereinten Nationen gegen die grenzüberschreitende organisierte Kriminalität (VN-Feuerwaffenprotokoll) und zur Einführung von Ausfuhrgenehmigungen für Feuerwaffen, deren Teile, Komponenten und Munition sowie von Maßnahmen betreffend deren Einfuhr und Durchfuhr (ABl. L 94 vom 30.03.2012 S. 1).

6) Richtlinie 2005/65/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Oktober 2005 zur Erhöhung der Gefahrenabwehr in Häfen (ABl. L 310 vom 25.11.2005 S. 28).

7) Richtlinie 2009/15/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 23. April 2009 über gemeinsame Vorschriften und Normen für Schiffsüberprüfungs- und -besichtigungsorganisationen und die einschlägigen Maßnahmen der Seebehörden (ABl. L 131 vom 28.05.2009 S. 47).

8) Richtlinie (EU) 2016/1629 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 14. September 2016 zur Festlegung technischer Vorschriften für Binnenschiffe, zur Änderung der Richtlinie 2009/100/EG und zur Aufhebung der Richtlinie 2006/87 (ABl. L 252 vom 16.09.2016 S. 118).

9) Verordnung (EG) Nr. 725/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 31. März 2004 zur Erhöhung der Gefahrenabwehr auf Schiffen und in Hafenanlagen (ABl. L 129 vom 29.04.2004 S. 6).

10) Verordnung (EG) Nr. 391/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 23. April 2009 über gemeinsame Vorschriften und Normen für Schiffsüberprüfungs- und -besichtigungsorganisationen (ABl. L 131 vom 28.05.2009 S. 11).


.

Anhang I

Anhang VII der Verordnung (EU) Nr. 833/2014 erhält folgende Fassung:

1. folgende Überschrift wird nach dem Titel "Liste der Güter und Technologien nach Artikel 2a Absatz 1 und Artikel 2b Absatz 1" angefügt:

"Teil A";

2. in "Kategorie VIII - Verschiedene Gegenstände" werden die folgenden Gegenstände hinzugefügt:

"X.A.VIII.020Waffen und Geräte, konstruiert zur Bekämpfung von Ausschreitungen und Unruhen oder zum Selbstschutz, wie folgt:
  1. Tragbare Elektroimpulswaffen, mit denen jeweils nur einem Individuum ein Elektroschock versetzt werden kann, einschließlich - aber nicht beschränkt auf - Elektroschock-Schlagstöcke, Elektroschock-Schilde, Elektroschocker (Paralyser) und Elektroschock-Pfeilwaffen,
  2. Bausätze, die alle wesentlichen Bestandteile für die Herstellung der von Unternummer X.A.VIII.020.a erfassten tragbaren Elektroimpulswaffen enthalten, oder

    Anmerkung: Folgende Güter gelten als wesentliche Bestandteile:

    1. Einheiten, die Elektroschocks erzeugen,
    2. Schalter, ob mit oder ohne Fernsteuerung, und
    3. Elektroden oder gegebenenfalls Drähte, über die Elektroschocks verabreicht werden.
  3. Fest montierte oder montierbare Elektroimpulswaffen mit großem räumlichen Einsatzbereich, mit denen mehreren Individuen Elektroschocks verabreicht werden können.
X.A.VIII.021Waffen und Ausrüstungen zur Ausbringung handlungsunfähig machender oder reizender chemischer Substanzen zur Bekämpfung von Ausschreitungen und Unruhen oder zum Selbstschutz sowie bestimmte zugehörige Substanzen, wie folgt:
  1. Tragbare Waffen und Ausrüstungen, die handlungsunfähig machende oder reizende chemische Substanzen abgeben, und zwar entweder durch Abgabe einer gegen ein einzelnes Individuum gerichteten Dosis einer solchen Substanz oder durch Ausbringung einer Dosis, z.B. in Form eines Sprühnebels oder einer Wolke, auf kleinem Raum,

    Anmerkung 1: Diese Nummer erfasst nicht Ausrüstungen, die von Unternummer ML7e der Gemeinsamen Militärgüterliste der Europäischen Union erfasst werden.

    Anmerkung 2: Diese Nummer erfasst nicht einzelne tragbare Ausrüstungen - selbst wenn diese eine chemische Substanz enthalten -, wenn diese von ihren Benutzern zu deren eigenem persönlichen Schutz mitgeführt werden.

    Anmerkung 3: Neben einschlägigen chemischen Substanzen wie Reizstoffen (riot control agents) oder PAVA werden die von den Unternummern X.A.VIII.021.c und X.A.VIII.021.d erfassten Güter als handlungsunfähig machende oder reizende chemische Substanzen angesehen.

  2. Pelargonsäurevanillylamid (Nonivamid, PAVA) (CAS-Nr. 2444-46-4),
  3. Oleoresin Capsicum (OC) (CAS-Nr. 8023-77-6),
  4. Mischungen mit einem PAVA- oder OC-Gehalt von mindestens 0,3 Gew.-% und einem Lösungsmittel (wie Ethanol, 1-Propanol oder Hexan), die als solche als handlungsunfähig machende oder reizende Stoffe verwendet werden könnten, insbesondere in Aerosolen und in flüssiger Form, oder die zur Herstellung handlungsunfähig machender oder reizender Wirkmittel verwendet werden könnten,

    Anmerkung 1: Diese Nummer erfasst nicht Zubereitungen zum Herstellen von Würzsoßen und zubereitete Würzsoßen, Zubereitungen zum Herstellen von Suppen und Suppen sowie zusammengesetzte Würzmittel, sofern PAVA oder OC nicht die einzige Geschmackskomponente ist.

    Anmerkung 2: Diese Nummer erfasst nicht Arzneimittel, für die nach dem Unionsrecht eine Marktzulassung erteilt wurde.

  5. Für die Ausbringung handlungsunfähig machender oder reizender chemischer Substanzen bestimmte fest montierte Ausrüstungen, die in einem Gebäude an einer Wand oder Decke angebracht werden können, einen Behälter mit reizenden oder handlungsunfähig machenden chemischen Stoffen enthalten und mithilfe einer Fernsteuerung aktiviert werden, oder
    Anmerkung: Neben einschlägigen chemischen Substanzen wie Reizstoffen (riot control agents) oder PAVA werden die von den Unternummer X.A.VIII.021.c und X.A.VIII.021.d erfassten Güter als handlungsunfähig machende oder reizende chemische Substanzen angesehen.
  6. Für die Ausbringung handlungsunfähig machender oder reizender chemischer Stoffe bestimmte fest montierte oder montierbare Ausrüstungen mit großem räumlichen Einsatzbereich, die nicht zur Anbringung an einer Wand oder Decke in einem Gebäude konstruiert sind.

Anmerkung 1:  Diese Nummer erfasst nicht Ausrüstungen, die von Unternummer ML7e der Gemeinsamen Militärgüterliste der Europäischen Union erfasst werden.

Anmerkung 2: Neben einschlägigen chemischen Substanzen wie Reizstoffen (riot control agents) oder PAVA werden die von den Unternummern X.A.VIII.021.c und X.A.VIII.021.d erfassten Güter als handlungsunfähig machende oder reizende chemische Substanzen angesehen.

X.A.VIII.022Erzeugnisse, die zur Hinrichtung von Menschen durch tödliche Injektion eingesetzt werden können, wie folgt:
  1. Kurz und intermediär wirkende Barbitursäure-Derivate (Barbiturate) zur Anästhesie einschließlich - aber nicht beschränkt auf -:
    1. Amobarbital (CAS-Nr. 57-43-2),
    2. Amobarbital-Natrium (CAS-Nr. 64-43-7),
    3. Pentobarbital (CAS-Nr. 76-74-4),
    4. Pentobarbital-Natrium (CAS-Nr. 57-33-0),
    5. Secobarbital (CAS-Nr. 76-73-3),
    6. Secobarbital-Natrium (CAS-Nr. 309-43-3),
    7. Thiopental (CAS-Nr. 76-75-5) oder
    8. Thiopental-Natrium (CAS-Nr. 71-73-8), auch bekannt als Thiopenton-Natrium.
  2. Erzeugnisse, die eines der von der Unternummer X.A.VIII.022.a erfassten Barbiturate enthalten.";

3. in "Kategorie IX - Besondere Werkstoffe und Materialien und zugehörige Ausrüstung" Abschnitt "X.C.IX.001 Isolierte chemisch einheitliche Verbindungen nach Anmerkung 1 zu den Kapiteln 28 und 29 der Kombinierten Nomenklatur" Buchstabe b "In einer Konzentration größer/gleich 90 Gew.-%" werden die folgenden Gegenstände hinzugefügt:

"39. Quecksilber (CAS-Nr. 7439-97-6),

40. Bariumchlorid (CAS-Nr. 10361-37-2),

41. Schwefelsäure (CAS-Nr. 7664-93-9),

42. 3,3-Dimethyl-1-Buten (CAS-Nr. 558-37-2),

43. 2,2-Dimethylpropanal (CAS-Nr. 630-19-3),

44. 2,2-Dimethylpropylchlorid (CAS-Nr. 753-89-9),

45. 2-Methylbuten (CAS-Nr. 26760-64-5),

46. 2-Chlor-3-Methylbutan (CAS-Nr. 631-65-2),

47. 2,3-Dimethyl-2,3-Butanediol (CAS-Nr. 76-09-5),

48. 2-Methyl-2-Buten (CAS-Nr. 513-35-9),

49. Butyllithium (CAS-Nr. 109-72-8),

50. Methylmagnesiumbromid (CAS-Nr. 75-16-1),

51. Formaldehyd (CAS-Nr. 50-00-0),

52. Diethanolamin (CAS-Nr. 111-42-2),

53. Dimethylcarbonat (CAS-Nr. 616-38-6),

54. Methyldiethanolamin-Hydrochlorid (CAS-Nr. 54060-15-0),

55. Diethylamin-Hydrochlorid (CAS-Nr. 660-68-4),

56. Diisopropylamin-Hydrochlorid (CAS-Nr. 819-79-4),

57. 3-Chinuclidinon-Hydrochlorid (CAS-Nr. 1193-65-3),

58. 3-Chinuclidinol-Hydrochlorid (CAS-Nr. 6238-13-7),

59. (R)-3-Chinuclidinol-Hydrochlorid (CAS-Nr. 42437-96-7),

60. N,N-Diethylethanolamin (CAS-Nr. 14426-20-1);";

4. der folgende Teil wird hinzugefügt:

"Teil B

(1) Halbleiterbauelemente

KN-CodeBeschreibung
8541 10Dioden, andere als Fotodioden und Leuchtdioden (LED)
8541 21Transistoren, andere als Fototransistoren, mit einer Verlustleistung von weniger als 1 W
8541 29Andere Transistoren, andere als Fototransistoren
8541 49Lichtempfindliche Halbleiterbauelemente (ausg. fotovoltaische Generatoren und Fotoelemente)
8541 51andere Halbleiterbauelemente: halbleiterbasierte Transducer
8541 59andere Halbleiterbauelemente
8541 90Halbleiterbauelemente: Teile

(2) Elektronische integrierte Schaltungen

KN-CodeBeschreibung
8542 31Prozessoren und Steuer- und Kontrollschaltungen, auch in Verbindung mit Speichern, Wandlern, logischen Schaltungen, Verstärkern, Uhren und Taktgeberschaltungen oder anderen Schaltungen
8542 32Speicher
8542 33Verstärker
8542 39Andere elektronische integrierte Schaltungen
8542 90elektronische integrierte Schaltungen: Teile

(3) Fotoapparate

KN-CodeBeschreibung
9006 30Fotoapparate ihrer Beschaffenheit nach besonders für Unterwasser- oder Luftbildaufnahmen, für die medizinische Untersuchung innerer Organe oder für gerichtsmedizinische oder kriminalistische Laboratorien bestimmt"

.

Anhang II

In Anhang VIII der Verordnung (EU) Nr. 833/2014 erhält der Titel folgende Fassung:

"Liste der Partnerländer nach Artikel 2 Absatz 4, Artikel 2a Absatz 4, Artikel 2d Absatz 4, Artikel 3h Absatz 3, Artikel 3k Absatz 4 und Artikel 5n Absatz 7".

.

Anhang III

Anhang XI der Verordnung (EU) Nr. 833/2014 erhält folgende Fassung:

"Anhang XI
Liste der Güter und Technologien gemäß Artikel 3c Absatz 1

Teil A

KN-CodeBeschreibung
88Luftfahrzeuge und Raumfahrzeuge, Teile davon

Teil B

KN-CodeBeschreibung
ex 2710 19 83Hydrauliköle zur Verwendung in Fahrzeugen des Kapitels 88
2710 19 99Andere Schmieröle und andere Öle zur Verwendung in der Luftfahrt
4011 30 00Luftreifen aus Kautschuk, neu, von der für Luftfahrzeuge verwendeten Art
ex 6813 20 00Bremsscheiben und Bremsklötze zur Verwendung in Luftfahrzeugen
6813 81 00Bremsbeläge und Bremsklötze
8517 71 00Antennen und Antennenreflektoren aller Art; Teile, die erkennbar mit diesen Waren verwendet werden
8517 79 00Andere Teile im Zusammenhang mit Antennen
9024 10 00Maschinen, Apparate und Geräte zum Prüfen der Härte, Zugfestigkeit, Druckfestigkeit, Elastizität oder anderer mechanischer Eigenschaften von Materialien: Materialprüfmaschinen, -apparate und -geräte für Metalle
9026 00 00Instrumente, Apparate und Geräte zum Messen oder Überwachen von Durchfluss, Füllhöhe, Druck oder anderen veränderlichen Größen von Flüssigkeiten oder Gasen (z.B. Durchflussmesser, Flüssigkeitsstand- oder Gasstandanzeiger, Manometer, Wärmemengenzähler), ausgenommen Instrumente, Apparate und Geräte der Position 9014, 9015, 9028 oder 9032

"

.

Anhang IV

Anhang XVII der Verordnung (EU) Nr. 833/2014 erhält folgende Fassung:

"Anhang XVII
Liste der Eisen- und Stahlerzeugnisse nach Artikel 3g

Teil A

KN-/TARIC-CodesWarenbezeichnung
7208 10 00Bleche und Bänder aus nicht legiertem Stahl oder anderem legiertem Stahl, warmgewalzt
7208 25 00Bleche und Bänder aus nicht legiertem Stahl oder anderem legiertem Stahl, warmgewalzt
7208 26 00Bleche und Bänder aus nicht legiertem Stahl oder anderem legiertem Stahl, warmgewalzt
7208 27 00Bleche und Bänder aus nicht legiertem Stahl oder anderem legiertem Stahl, warmgewalzt
7208 36 00Bleche und Bänder aus nicht legiertem Stahl oder anderem legiertem Stahl, warmgewalzt
7208 37 00Bleche und Bänder aus nicht legiertem Stahl oder anderem legiertem Stahl, warmgewalzt
7208 38 00Bleche und Bänder aus nicht legiertem Stahl oder anderem legiertem Stahl, warmgewalzt
7208 39 00Bleche und Bänder aus nicht legiertem Stahl oder anderem legiertem Stahl, warmgewalzt
7208 40 00Bleche und Bänder aus nicht legiertem Stahl oder anderem legiertem Stahl, warmgewalzt
7208 52 99Bleche und Bänder aus nicht legiertem Stahl oder anderem legiertem Stahl, warmgewalzt
7208 53 90Bleche und Bänder aus nicht legiertem Stahl oder anderem legiertem Stahl, warmgewalzt
7208 54 00Bleche und Bänder aus nicht legiertem Stahl oder anderem legiertem Stahl, warmgewalzt
7211 14 00Bleche und Bänder aus nicht legiertem Stahl oder anderem legiertem Stahl, warmgewalzt
7211 19 00Bleche und Bänder aus nicht legiertem Stahl oder anderem legiertem Stahl, warmgewalzt
7212 60 00Bleche und Bänder aus nicht legiertem Stahl oder anderem legiertem Stahl, warmgewalzt
7225 19 10Bleche und Bänder aus nicht legiertem Stahl oder anderem legiertem Stahl, warmgewalzt
7225 30 10Bleche und Bänder aus nicht legiertem Stahl oder anderem legiertem Stahl, warmgewalzt
7225 30 30Bleche und Bänder aus nicht legiertem Stahl oder anderem legiertem Stahl, warmgewalzt
7225 30 90Bleche und Bänder aus nicht legiertem Stahl oder anderem legiertem Stahl, warmgewalzt
7225 40 15Bleche und Bänder aus nicht legiertem Stahl oder anderem legiertem Stahl, warmgewalzt
7225 40 90Bleche und Bänder aus nicht legiertem Stahl oder anderem legiertem Stahl, warmgewalzt
7226 19 10Bleche und Bänder aus nicht legiertem Stahl oder anderem legiertem Stahl, warmgewalzt
7226 91 20Bleche und Bänder aus nicht legiertem Stahl oder anderem legiertem Stahl, warmgewalzt
7226 91 91Bleche und Bänder aus nicht legiertem Stahl oder anderem legiertem Stahl, warmgewalzt
7226 91 99Bleche und Bänder aus nicht legiertem Stahl oder anderem legiertem Stahl, warmgewalzt
7209 15 00Bleche aus nicht legiertem Stahl oder anderem legiertem Stahl, kaltgewalzt
7209 16 90Bleche aus nicht legiertem Stahl oder anderem legiertem Stahl, kaltgewalzt
7209 17 90Bleche aus nicht legiertem Stahl oder anderem legiertem Stahl, kaltgewalzt
7209 18 91Bleche aus nicht legiertem Stahl oder anderem legiertem Stahl, kaltgewalzt
7209 25 00Bleche aus nicht legiertem Stahl oder anderem legiertem Stahl, kaltgewalzt
7209 26 90Bleche aus nicht legiertem Stahl oder anderem legiertem Stahl, kaltgewalzt
7209 27 90Bleche aus nicht legiertem Stahl oder anderem legiertem Stahl, kaltgewalzt
7209 28 90Bleche aus nicht legiertem Stahl oder anderem legiertem Stahl, kaltgewalzt
7209 90 20Bleche aus nicht legiertem Stahl oder anderem legiertem Stahl, kaltgewalzt
7209 90 80Bleche aus nicht legiertem Stahl oder anderem legiertem Stahl, kaltgewalzt
7211 23 20Bleche aus nicht legiertem Stahl oder anderem legiertem Stahl, kaltgewalzt
7211 23 30Bleche aus nicht legiertem Stahl oder anderem legiertem Stahl, kaltgewalzt
7211 23 80Bleche aus nicht legiertem Stahl oder anderem legiertem Stahl, kaltgewalzt
7211 29 00Bleche aus nicht legiertem Stahl oder anderem legiertem Stahl, kaltgewalzt
7211 90 20Bleche aus nicht legiertem Stahl oder anderem legiertem Stahl, kaltgewalzt
7211 90 80Bleche aus nicht legiertem Stahl oder anderem legiertem Stahl, kaltgewalzt
7225 50 20Bleche aus nicht legiertem Stahl oder anderem legiertem Stahl, kaltgewalzt
7225 50 80Bleche aus nicht legiertem Stahl oder anderem legiertem Stahl, kaltgewalzt
7226 20 00Bleche aus nicht legiertem Stahl oder anderem legiertem Stahl, kaltgewalzt
7226 92 00Bleche aus nicht legiertem Stahl oder anderem legiertem Stahl, kaltgewalzt
7209 16 10Elektrobleche (andere als GOES)
7209 17 10Elektrobleche (andere als GOES)
7209 18 10Elektrobleche (andere als GOES)
7209 26 10Elektrobleche (andere als GOES)
7209 27 10Elektrobleche (andere als GOES)
7209 28 10Elektrobleche (andere als GOES)
7225 19 90Elektrobleche (andere als GOES)
7226 19 80Elektrobleche (andere als GOES)
7210410020Bleche mit metallischem Überzug
7210410030Bleche mit metallischem Überzug
7210490020Bleche mit metallischem Überzug
7210490030Bleche mit metallischem Überzug
7210610020Bleche mit metallischem Überzug
7210610030Bleche mit metallischem Überzug
7210690020Bleche mit metallischem Überzug
7210690030Bleche mit metallischem Überzug
7212300020Bleche mit metallischem Überzug
7212300030Bleche mit metallischem Überzug
7212506120Bleche mit metallischem Überzug
7212506130Bleche mit metallischem Überzug
7212506920Bleche mit metallischem Überzug
7212506930Bleche mit metallischem Überzug
7225920020Bleche mit metallischem Überzug
7225920030Bleche mit metallischem Überzug
7225990011Bleche mit metallischem Überzug
7225990022Bleche mit metallischem Überzug
7225990023Bleche mit metallischem Überzug
7225990041Bleche mit metallischem Überzug
7225990045Bleche mit metallischem Überzug
7225990091Bleche mit metallischem Überzug
7225990092Bleche mit metallischem Überzug
7225990093Bleche mit metallischem Überzug
7226993010Bleche mit metallischem Überzug
7226993030Bleche mit metallischem Überzug
7226997011Bleche mit metallischem Überzug
7226997013Bleche mit metallischem Überzug
7226997091Bleche mit metallischem Überzug
7226997093Bleche mit metallischem Überzug
7226997094Bleche mit metallischem Überzug
7210 20 00Bleche mit metallischem Überzug
7210 30 00Bleche mit metallischem Überzug
7210 90 80Bleche mit metallischem Überzug
7212 20 00Bleche mit metallischem Überzug
7212 50 20Bleche mit metallischem Überzug
7212 50 30Bleche mit metallischem Überzug
7212 50 40Bleche mit metallischem Überzug
7212 50 90Bleche mit metallischem Überzug
7225 91 00Bleche mit metallischem Überzug
7226 99 10Bleche mit metallischem Überzug
7210410080Bleche mit metallischem Überzug
7210490080Bleche mit metallischem Überzug
7210610080Bleche mit metallischem Überzug
7210690080Bleche mit metallischem Überzug
7212300080Bleche mit metallischem Überzug
7212506180Bleche mit metallischem Überzug
7212506980Bleche mit metallischem Überzug
7225920080Bleche mit metallischem Überzug
7225990025Bleche mit metallischem Überzug
7225990095Bleche mit metallischem Überzug
7226993090Bleche mit metallischem Überzug
7226997019Bleche mit metallischem Überzug
7226997096Bleche mit metallischem Überzug
7210 70 80Bleche mit organischem Überzug
7212 40 80Bleche mit organischem Überzug
7209 18 99Weißblecherzeugnisse
7210 11 00Weißblecherzeugnisse
7210 12 20Weißblecherzeugnisse
7210 12 80Weißblecherzeugnisse
7210 50 00Weißblecherzeugnisse
7210 70 10Weißblecherzeugnisse
7210 90 40Weißblecherzeugnisse
7212 10 10Weißblecherzeugnisse
7212 10 90Weißblecherzeugnisse
7212 40 20Weißblecherzeugnisse
7208 51 20Quartobleche aus nicht legiertem Stahl oder anderem legiertem Stahl
7208 51 91Quartobleche aus nicht legiertem Stahl oder anderem legiertem Stahl
7208 51 98Quartobleche aus nicht legiertem Stahl oder anderem legiertem Stahl
7208 52 91Quartobleche aus nicht legiertem Stahl oder anderem legiertem Stahl
7208 90 20Quartobleche aus nicht legiertem Stahl oder anderem legiertem Stahl
7208 90 80Quartobleche aus nicht legiertem Stahl oder anderem legiertem Stahl
7210 90 30Quartobleche aus nicht legiertem Stahl oder anderem legiertem Stahl
7225 40 12Quartobleche aus nicht legiertem Stahl oder anderem legiertem Stahl
7225 40 40Quartobleche aus nicht legiertem Stahl oder anderem legiertem Stahl
7225 40 60Quartobleche aus nicht legiertem Stahl oder anderem legiertem Stahl
7219 11 00Bleche und Bänder aus nicht rostendem Stahl, warmgewalzt
7219 12 10Bleche und Bänder aus nicht rostendem Stahl, warmgewalzt
7219 12 90Bleche und Bänder aus nicht rostendem Stahl, warmgewalzt
7219 13 10Bleche und Bänder aus nicht rostendem Stahl, warmgewalzt
7219 13 90Bleche und Bänder aus nicht rostendem Stahl, warmgewalzt
7219 14 10Bleche und Bänder aus nicht rostendem Stahl, warmgewalzt
7219 14 90Bleche und Bänder aus nicht rostendem Stahl, warmgewalzt
7219 22 10Bleche und Bänder aus nicht rostendem Stahl, warmgewalzt
7219 22 90Bleche und Bänder aus nicht rostendem Stahl, warmgewalzt
7219 23 00Bleche und Bänder aus nicht rostendem Stahl, warmgewalzt
7219 24 00Bleche und Bänder aus nicht rostendem Stahl, warmgewalzt
7220 11 00Bleche und Bänder aus nicht rostendem Stahl, warmgewalzt
7220 12 00Bleche und Bänder aus nicht rostendem Stahl, warmgewalzt
7219 31 00Bleche und Bänder aus nicht rostendem Stahl, kaltgewalzt
7219 32 10Bleche und Bänder aus nicht rostendem Stahl, kaltgewalzt
7219 32 90Bleche und Bänder aus nicht rostendem Stahl, kaltgewalzt
7219 33 10Bleche und Bänder aus nicht rostendem Stahl, kaltgewalzt
7219 33 90Bleche und Bänder aus nicht rostendem Stahl, kaltgewalzt
7219 34 10Bleche und Bänder aus nicht rostendem Stahl, kaltgewalzt
7219 34 90Bleche und Bänder aus nicht rostendem Stahl, kaltgewalzt
7219 35 10Bleche und Bänder aus nicht rostendem Stahl, kaltgewalzt
7219 35 90Bleche und Bänder aus nicht rostendem Stahl, kaltgewalzt
7219 90 20Bleche und Bänder aus nicht rostendem Stahl, kaltgewalzt
7219 90 80Bleche und Bänder aus nicht rostendem Stahl, kaltgewalzt
7220 20 21Bleche und Bänder aus nicht rostendem Stahl, kaltgewalzt
7220 20 29Bleche und Bänder aus nicht rostendem Stahl, kaltgewalzt
7220 20 41Bleche und Bänder aus nicht rostendem Stahl, kaltgewalzt
7220 20 49Bleche und Bänder aus nicht rostendem Stahl, kaltgewalzt
7220 20 81Bleche und Bänder aus nicht rostendem Stahl, kaltgewalzt
7220 20 89Bleche und Bänder aus nicht rostendem Stahl, kaltgewalzt
7220 90 20Bleche und Bänder aus nicht rostendem Stahl, kaltgewalzt
7220 90 80Bleche und Bänder aus nicht rostendem Stahl, kaltgewalzt
7219 21 10Quartobleche aus nicht rostendem Stahl, warmgewalzt
7219 21 90Quartobleche aus nicht rostendem Stahl, warmgewalzt
7214 30 00Stäbe und Leichtprofile aus nicht legiertem Stahl oder anderem legiertem Stahl
7214 91 10Stäbe und Leichtprofile aus nicht legiertem Stahl oder anderem legiertem Stahl
7214 91 90Stäbe und Leichtprofile aus nicht legiertem Stahl oder anderem legiertem Stahl
7214 99 31Stäbe und Leichtprofile aus nicht legiertem Stahl oder anderem legiertem Stahl
7214 99 39Stäbe und Leichtprofile aus nicht legiertem Stahl oder anderem legiertem Stahl
7214 99 50Stäbe und Leichtprofile aus nicht legiertem Stahl oder anderem legiertem Stahl
7214 99 71Stäbe und Leichtprofile aus nicht legiertem Stahl oder anderem legiertem Stahl
7214 99 79Stäbe und Leichtprofile aus nicht legiertem Stahl oder anderem legiertem Stahl
7214 99 95Stäbe und Leichtprofile aus nicht legiertem Stahl oder anderem legiertem Stahl
7215 90 00Stäbe und Leichtprofile aus nicht legiertem Stahl oder anderem legiertem Stahl
7216 10 00Stäbe und Leichtprofile aus nicht legiertem Stahl oder anderem legiertem Stahl
7216 21 00Stäbe und Leichtprofile aus nicht legiertem Stahl oder anderem legiertem Stahl
7216 22 00Stäbe und Leichtprofile aus nicht legiertem Stahl oder anderem legiertem Stahl
7216 40 10Stäbe und Leichtprofile aus nicht legiertem Stahl oder anderem legiertem Stahl
7216 40 90Stäbe und Leichtprofile aus nicht legiertem Stahl oder anderem legiertem Stahl
7216 50 10Stäbe und Leichtprofile aus nicht legiertem Stahl oder anderem legiertem Stahl
7216 50 91Stäbe und Leichtprofile aus nicht legiertem Stahl oder anderem legiertem Stahl
7216 50 99Stäbe und Leichtprofile aus nicht legiertem Stahl oder anderem legiertem Stahl
7216 99 00Stäbe und Leichtprofile aus nicht legiertem Stahl oder anderem legiertem Stahl
7228 10 20Stäbe und Leichtprofile aus nicht legiertem Stahl oder anderem legiertem Stahl
7228 20 10Stäbe und Leichtprofile aus nicht legiertem Stahl oder anderem legiertem Stahl
7228 20 91Stäbe und Leichtprofile aus nicht legiertem Stahl oder anderem legiertem Stahl
7228 30 20Stäbe und Leichtprofile aus nicht legiertem Stahl oder anderem legiertem Stahl
7228 30 41Stäbe und Leichtprofile aus nicht legiertem Stahl oder anderem legiertem Stahl
7228 30 49Stäbe und Leichtprofile aus nicht legiertem Stahl oder anderem legiertem Stahl
7228 30 61Stäbe und Leichtprofile aus nicht legiertem Stahl oder anderem legiertem Stahl
7228 30 69Stäbe und Leichtprofile aus nicht legiertem Stahl oder anderem legiertem Stahl
7228 30 70Stäbe und Leichtprofile aus nicht legiertem Stahl oder anderem legiertem Stahl
7228 30 89Stäbe und Leichtprofile aus nicht legiertem Stahl oder anderem legiertem Stahl
7228 60 20Stäbe und Leichtprofile aus nicht legiertem Stahl oder anderem legiertem Stahl
7228 60 80Stäbe und Leichtprofile aus nicht legiertem Stahl oder anderem legiertem Stahl
7228 70 10Stäbe und Leichtprofile aus nicht legiertem Stahl oder anderem legiertem Stahl
7228 70 90Stäbe und Leichtprofile aus nicht legiertem Stahl oder anderem legiertem Stahl
7228 80 00Stäbe und Leichtprofile aus nicht legiertem Stahl oder anderem legiertem Stahl
7214 20 00Betonstabstahl
7214 99 10Betonstabstahl
7222 11 11Stäbe und Leichtprofile aus nicht rostendem Stahl
7222 11 19Stäbe und Leichtprofile aus nicht rostendem Stahl
7222 11 81Stäbe und Leichtprofile aus nicht rostendem Stahl
7222 11 89Stäbe und Leichtprofile aus nicht rostendem Stahl
7222 19 10Stäbe und Leichtprofile aus nicht rostendem Stahl
7222 19 90Stäbe und Leichtprofile aus nicht rostendem Stahl
7222 20 11Stäbe und Leichtprofile aus nicht rostendem Stahl
7222 20 19Stäbe und Leichtprofile aus nicht rostendem Stahl
7222 20 21Stäbe und Leichtprofile aus nicht rostendem Stahl
7222 20 29Stäbe und Leichtprofile aus nicht rostendem Stahl
7222 20 31Stäbe und Leichtprofile aus nicht rostendem Stahl
7222 20 39Stäbe und Leichtprofile aus nicht rostendem Stahl
7222 20 81Stäbe und Leichtprofile aus nicht rostendem Stahl
7222 20 89Stäbe und Leichtprofile aus nicht rostendem Stahl
7222 30 51Stäbe und Leichtprofile aus nicht rostendem Stahl
7222 30 91Stäbe und Leichtprofile aus nicht rostendem Stahl
7222 30 97Stäbe und Leichtprofile aus nicht rostendem Stahl
7222 40 10Stäbe und Leichtprofile aus nicht rostendem Stahl
7222 40 50Stäbe und Leichtprofile aus nicht rostendem Stahl
7222 40 90Stäbe und Leichtprofile aus nicht rostendem Stahl
7221 00 10Nicht rostender Walzdraht
7221 00 90Nicht rostender Walzdraht
7213 10 00Walzdraht aus nicht legiertem Stahl oder anderem legiertem Stahl
7213 20 00Walzdraht aus nicht legiertem Stahl oder anderem legiertem Stahl
7213 91 10Walzdraht aus nicht legiertem Stahl oder anderem legiertem Stahl
7213 91 20Walzdraht aus nicht legiertem Stahl oder anderem legiertem Stahl
7213 91 41Walzdraht aus nicht legiertem Stahl oder anderem legiertem Stahl
7213 91 49Walzdraht aus nicht legiertem Stahl oder anderem legiertem Stahl
7213 91 70Walzdraht aus nicht legiertem Stahl oder anderem legiertem Stahl
7213 91 90Walzdraht aus nicht legiertem Stahl oder anderem legiertem Stahl
7213 99 10Walzdraht aus nicht legiertem Stahl oder anderem legiertem Stahl
7213 99 90Walzdraht aus nicht legiertem Stahl oder anderem legiertem Stahl
7227 10 00Walzdraht aus nicht legiertem Stahl oder anderem legiertem Stahl
7227 20 00Walzdraht aus nicht legiertem Stahl oder anderem legiertem Stahl
7227 90 10Walzdraht aus nicht legiertem Stahl oder anderem legiertem Stahl
7227 90 50Walzdraht aus nicht legiertem Stahl oder anderem legiertem Stahl
7227 90 95Walzdraht aus nicht legiertem Stahl oder anderem legiertem Stahl
7216 31 10Profile aus Eisen oder nicht legiertem Stahl
7216 31 90Profile aus Eisen oder nicht legiertem Stahl
7216 32 11Profile aus Eisen oder nicht legiertem Stahl
7216 32 19Profile aus Eisen oder nicht legiertem Stahl
7216 32 91Profile aus Eisen oder nicht legiertem Stahl
7216 32 99Profile aus Eisen oder nicht legiertem Stahl
7216 33 10Profile aus Eisen oder nicht legiertem Stahl
7216 33 90Profile aus Eisen oder nicht legiertem Stahl
7301 10 00Spundwanderzeugnisse
7302 10 22Oberbaumaterial für Bahnen
7302 10 28Oberbaumaterial für Bahnen
7302 10 40Oberbaumaterial für Bahnen
7302 10 50Oberbaumaterial für Bahnen
7302 40 00Oberbaumaterial für Bahnen
7306 30 41Andere Rohre
7306 30 49Andere Rohre
7306 30 72Andere Rohre
7306 30 77Andere Rohre
7306 61 10Hohlprofile
7306 61 92Hohlprofile
7306 61 99Hohlprofile
7304 11 00Nahtlose Rohre aus nicht rostendem Stahl
7304 22 00Nahtlose Rohre aus nicht rostendem Stahl
7304 24 00Nahtlose Rohre aus nicht rostendem Stahl
7304 41 00Nahtlose Rohre aus nicht rostendem Stahl
7304 49 83Nahtlose Rohre aus nicht rostendem Stahl
7304 49 85Nahtlose Rohre aus nicht rostendem Stahl
7304 49 89Nahtlose Rohre aus nicht rostendem Stahl
7304 19 10Andere nahtlose Rohre
7304 19 30Andere nahtlose Rohre
7304 19 90Andere nahtlose Rohre
7304 23 00Andere nahtlose Rohre
7304 29 10Andere nahtlose Rohre
7304 29 30Andere nahtlose Rohre
7304 29 90Andere nahtlose Rohre
7304 31 20Andere nahtlose Rohre
7304 31 80Andere nahtlose Rohre
7304 39 30Andere nahtlose Rohre
7304 39 50Andere nahtlose Rohre
7304 39 82Andere nahtlose Rohre
7304 39 83Andere nahtlose Rohre
7304 39 88Andere nahtlose Rohre
7304 51 81Andere nahtlose Rohre
7304 51 89Andere nahtlose Rohre
7304 59 82Andere nahtlose Rohre
7304 59 83Andere nahtlose Rohre
7304 59 89Andere nahtlose Rohre
7304 90 00Andere nahtlose Rohre
7305 11 00Große geschweißte Rohre
7305 12 00Große geschweißte Rohre
7305 19 00Große geschweißte Rohre
7305 20 00Große geschweißte Rohre
7305 31 00Große geschweißte Rohre
7305 39 00Große geschweißte Rohre
7305 90 00Große geschweißte Rohre
7306 11 00Andere geschweißte Rohre
7306 19 00Andere geschweißte Rohre
7306 21 00Andere geschweißte Rohre
7306 29 00Andere geschweißte Rohre
7306 30 12Andere geschweißte Rohre
7306 30 18Andere geschweißte Rohre
7306 30 80Andere geschweißte Rohre
7306 40 20Andere geschweißte Rohre
7306 40 80Andere geschweißte Rohre
7306 50 21Andere geschweißte Rohre
7306 50 29Andere geschweißte Rohre
7306 50 80Andere geschweißte Rohre
7306 69 10Andere geschweißte Rohre
7306 69 90Andere geschweißte Rohre
7306 90 00Andere geschweißte Rohre
7215 10 00Stäbe aus nicht legiertem oder anderem legiertem Stahl, kaltfertiggestellt
7215 50 11Stäbe aus nicht legiertem oder anderem legiertem Stahl, kaltfertiggestellt
7215 50 19Stäbe aus nicht legiertem oder anderem legiertem Stahl, kaltfertiggestellt
7215 50 80Stäbe aus nicht legiertem oder anderem legiertem Stahl, kaltfertiggestellt
7228 10 90Stäbe aus nicht legiertem oder anderem legiertem Stahl, kaltfertiggestellt
7228 20 99Stäbe aus nicht legiertem oder anderem legiertem Stahl, kaltfertiggestellt
7228 50 20Stäbe aus nicht legiertem oder anderem legiertem Stahl, kaltfertiggestellt
7228 50 40Stäbe aus nicht legiertem oder anderem legiertem Stahl, kaltfertiggestellt
7228 50 61Stäbe aus nicht legiertem oder anderem legiertem Stahl, kaltfertiggestellt
7228 50 69Stäbe aus nicht legiertem oder anderem legiertem Stahl, kaltfertiggestellt
7228 50 80Stäbe aus nicht legiertem oder anderem legiertem Stahl, kaltfertiggestellt
7217 10 10Draht aus nicht legiertem Stahl
7217 10 31Draht aus nicht legiertem Stahl
7217 10 39Draht aus nicht legiertem Stahl
7217 10 50Draht aus nicht legiertem Stahl
7217 10 90Draht aus nicht legiertem Stahl
7217 20 10Draht aus nicht legiertem Stahl
7217 20 30Draht aus nicht legiertem Stahl
7217 20 50Draht aus nicht legiertem Stahl
7217 20 90Draht aus nicht legiertem Stahl
7217 30 41Draht aus nicht legiertem Stahl
7217 30 49Draht aus nicht legiertem Stahl
7217 30 50Draht aus nicht legiertem Stahl
7217 30 90Draht aus nicht legiertem Stahl
7217 90 20Draht aus nicht legiertem Stahl
7217 90 50Draht aus nicht legiertem Stahl
7217 90 90Draht aus nicht legiertem Stahl

Teil B

KN-/TARIC-CodesWarenbezeichnung
7206Eisen und nicht legierter Stahl, in Rohblöcken (Ingots) oder anderen Rohformen (ausg. Abfallblöcke, stranggegossene Erzeugnisse und Eisen der Position 7203)
7207Halbzeug aus Eisen oder nicht legiertem Stahl
7208Flachgewalzte Erzeugnisse aus Eisen oder nicht legiertem Stahl, mit einer Breite von 600 mm oder mehr, warmgewalzt, weder plattiert noch überzogen
7209Flachgewalzte Erzeugnisse aus Eisen oder nicht legiertem Stahl, mit einer Breite von 600 mm oder mehr, kaltgewalzt, weder plattiert noch überzogen
7210Flacherzeugnisse aus Eisen oder nichtlegiertem Stahl, mit einer Breite von > = 600 mm, warm- oder kaltgewalzt, plattiert oder überzogen
7211Flacherzeugnisse aus Eisen oder nichtlegiertem Stahl, mit einer Breite von < 600 mm, warm- oder kaltgewalzt, weder plattiert noch überzogen
7212Flacherzeugnisse aus Eisen oder nichtlegiertem Stahl, mit einer Breite von < 600 mm, warm- oder kaltgewalzt, plattiert oder überzogen
7213Walzdraht aus Eisen oder nichtlegiertem Stahl, warmgewalzt, in Ringen regellos aufgehaspelt
7214Stabstahl aus Eisen oder nicht legiertem Stahl, nur geschmiedet, nur warmgewalzt, nur warmgezogen oder nur warmstranggepresst, auch nach dem Walzen verwunden (ausg. in Ringen regellos aufgehaspelt)
7215Stabstahl aus Eisen oder nichtlegiertem Stahl, kalthergestellt oder kaltfertiggestellt, auch weitergehend bearbeitet, oder warmhergestellt und weitergehend bearbeitet, a.n.g.
7216Profile aus Eisen oder nicht legiertem Stahl, a.n.g.
7217Draht aus Eisen oder nicht legiertem Stahl, in Rollen (ausg. Walzdraht)
7218Stahl, nichtrostend, in Rohblöcken (Ingots) oder anderen Rohformen (ausg. Abfallblöcke sowie stranggegossene Erzeugnisse); Halbzeug aus nichtrostendem Stahl
7219Flacherzeugnisse aus nichtrostendem Stahl, mit einer Breite von > = 600 mm, warm- oder kaltgewalzt
7220Flacherzeugnisse aus nichtrostendem Stahl, mit einer Breite von < 600 mm, warm- oder kaltgewalzt
7221Walzdraht aus nichtrostendem Stahl, in Ringen regellos aufgehaspelt
7222Stabstahl und Profile, aus nicht rostendem Stahl a.n.g.
7223Draht aus nichtrostendem Stahl, in Ringen oder Rollen (ausg. Walzdraht)
7224Stahl, legiert, anderer als nichtrostender Stahl, in Rohblöcken (Ingots) oder anderen Rohformen, Halbzeug aus legiertem, anderem als nichtrostendem Stahl (ausg. Abfallblöcke sowie stranggegossene Erzeugnisse)
7225Flacherzeugnisse aus legiertem, anderem als nichtrostendem Stahl, mit einer Breite von > = 600 mm, warm- oder kaltgewalzt
7226Flacherzeugnisse aus legiertem, anderem als nichtrostendem Stahl, mit einer Breite von < 600 mm, warm- oder kaltgewalzt
7227Walzdraht aus legiertem, anderem als nichtrostendem Stahl, in Ringen regellos aufgehaspelt
7228Stabstahl und Profile, aus legiertem, anderem als nichtrostendem Stahl, a.n.g.; Hohlbohrerstäbe aus legiertem oder nichtlegiertem Stahl
7229Draht aus legiertem, anderem als nichtrostendem Stahl, in Ringen oder Rollen (ausg. Walzdraht)
7301Spundwanderzeugnisse aus Eisen oder Stahl, auch gelocht oder aus zusammengesetzten Elementen hergestellt; durch Schweißen hergestellte Profile aus Eisen oder Stahl
7302Oberbaumaterial für Bahnen, aus Eisen oder Stahl, wie Schienen, Leitschienen und Zahnstangen, Weichenzungen, Herzstücke, Zungenverbindungsstangen und anderes Material für Kreuzungen oder Weichen, Bahnschwellen, Laschen, Schienenstühle, Winkel, Unterlagsplatten, Klemmplatten, Spurplatten und Spurstangen, und anderes für das Verlegen, Zusammenfügen oder Befestigen von Schienen besonders hergerichtetes Material
7303Rohre und Hohlprofile, aus Gusseisen
7304Rohre und Hohlprofile, nahtlos, aus Eisen oder Stahl (ausg. aus Gusseisen)
7305Rohre mit kreisförmigem Querschnitt und einem äußeren Durchmesser von > 406,4 mm, aus flachgewalzten Erzeugnissen aus Eisen oder Stahl hergestellt (z.B. geschweißt oder genietet)
7306Rohre und Hohlprofile (z.B. geschweißt, genietet, gefalzt oder mit einfach aneinandergelegten Rändern), aus Eisen oder Stahl (ausg. nahtlose Rohre sowie Rohre mit kreisförmigem inneren und äußeren Querschnitt und einem äußeren Durchmesser von > 406,4 mm)
7307Rohrformstücke, Rohrverschlussstücke und Rohrverbindungsstücke (z.B. Bogen, Muffen), aus Eisen oder Stahl
7308Konstruktionen und Konstruktionsteile (z.B. Brücken und Brückenelemente, Schleusentore, Türme, Gittermaste, Pfeiler, Säulen, Gerüste, Dächer, Dachstühle, Tore, Türen, Fenster, und deren Rahmen und Verkleidungen, Torschwellen und Türschwellen, Türläden und Fensterläden, Geländer); zu Konstruktionszwecken vorgearbeitete Bleche, Stäbe, Profile, Rohre und dergl. sowie aus Eisen oder Stahl (ausg. vorgefertigte Gebäude der Pos. 9406)
7309Behälter, aus Eisen oder Stahl, für Stoffe aller Art (ausg. verdichtete oder verflüssigte Gase), mit einem Fassungsvermögen von > 300 l, ohne mechanische oder wärmetechnische Einrichtungen, auch mit Innenauskleidung oder Wärmeschutzverkleidung (ausg. Warenbehälter (Container), speziell für eine oder mehrere Beförderungsarten gebaut oder ausgestattet)
7310Sammelbehälter, Fässer, Trommeln, Kannen, Dosen und ähnl. Behälter, aus Eisen oder Stahl, für Stoffe aller Art (ausg. verdichtete oder verflüssigte Gase), mit einem Fassungsvermögen von < = 300 l, ohne mechanische oder wärmetechnische Einrichtungen, auch mit Innenauskleidung oder Wärmeschutzverkleidung, a.n.g.
7311Behälter aus Eisen oder Stahl, für verdichtete oder verflüssigte Gase (ausg. Warenbehälter (Container), speziell für eine oder mehrere Beförderungsarten gebaut oder ausgestattet)
7312Litzen, Kabel, Seile, Seilschlingen und ähnl. Waren, aus Eisen oder Stahl, ausg. isolierte Erzeugnisse für die Elektrotechnik sowie verwundener Zaundraht und Stacheldraht
7313Stacheldraht aus Eisen oder Stahl; verwundene Drähte oder Bänder, auch mit Stacheln, von der für Einzäunungen verwendeten Art, aus Eisen oder Stahl
7314Gewebe, einschl. endlose Gewebe, Gitter und Geflechte, aus Eisen- oder Stahldraht (ausg. Gewebe aus Metallfäden von der zur Bekleidung, Innenausstattung oder zu ähnl. Zwecken verwendeten Art); Streckbleche und -bänder, aus Eisen oder Stahl
7315Ketten und Teile davon, aus Eisen oder Stahl (ausg. Uhrketten, Schmuckketten usw., Fräs- und Sägeketten, Gleisketten, Mitnehmerketten für Fördereinrichtungen, Zangenketten für Textilmaschinen usw., Sicherheitsvorrichtungen mit Ketten zum Schließen von Türen sowie Messketten)
7316Schiffsanker, Draggen, und Teile davon, aus Eisen oder Stahl
7317Stifte, Nägel, Reißnägel, Krampen, gewellte oder abgeschrägte Klammern (ausg. Waren aus Eisen oder Stahl, auch mit Kopf aus anderen Stoffen, ausg. mit Kopf aus Kupfer)
7318Schrauben, Bolzen, Muttern, Schwellenschrauben, Schraubhaken, Niete, Splinte, Keile, Unterlegscheiben (einschließlich Federringe und -scheiben) und ähnliche Waren, aus Eisen oder Stahl (ausg. Schraubnägel, Stöpsel, Spunde und dergl., mit Schraubgewinde)
7319Nähnadeln, Stricknadeln, Schnürnadeln, Häkelnadeln, Stichel zum Sticken und ähnliche Waren, zum Handgebrauch, aus Eisen oder Stahl; Sicherheits-, Stecknadeln und ähnliche Nadeln, aus Eisen oder Stahl, a.n.g.
7320Federn und Federblätter, aus Eisen oder Stahl (ausg. Uhrfedern, Federn für Stöcke und Griffe von Regen- oder Sonnenschirmen, Federringe, Federscheiben sowie Stoßdämpfer und Drehstab- bzw. Torsionsfedern des Abschnitts 17)
7321Raumheizöfen, Kesselöfen, Küchenherde, auch zusätzlich für Zentralheizung verwendbar, Grillgeräte, Kohlenbecken, Gaskocher, Tellerwärmer und ähnl. nichtelektrische Haushaltsgeräte, und Teile davon, aus Eisen oder Stahl (ausg. Kessel und Heizkörper von Zentralheizungen, Durchlauferhitzer und Warmwasserspeicher sowie Großküchengeräte)
7322Heizkörper für Zentralheizungen, nicht elektrisch beheizt, und Teile davon, aus Eisen oder Stahl; Heißlufterzeuger und Heißluftverteiler, einschl. Verteiler, die auch frische oder klimatisierte Luft verteilen können, nicht elektrisch beheizt, mit motorbetriebenem Ventilator oder Gebläse, und Teile davon, aus Eisen oder Stahl
7323Haushaltsartikel, Hauswirtschaftsartikel, und Teile davon, aus Eisen oder Stahl; Eisen- oder Stahlwolle; Schwämme, Putzlappen, Handschuhe und ähnl. Waren, zum Scheuern, Polieren oder dergl., aus Eisen oder Stahl (ausg. Kannen, Dosen und ähnl. Behälter der Pos. 7310 ; Abfallkörbe; Schaufeln, Korkenzieher und andere Artikel mit Werkzeugcharakter; Schneidwaren sowie Löffel, Schöpfkellen, Gabeln usw. der Pos. 8211 bis 8215 ; Ziergegestände; Sanitär-, Hygiene- oder Toilettenartikel)
7324Sanitärartikel, Hygieneartikel oder Toilettenartikel, und Teile davon, aus Eisen oder Stahl (ausg. Kannen, Dosen und ähnl. Behälter der Pos. 7310, kleine Apotheken- und Toilettenhängeschränke und andere Möbel des Kapitels 94 sowie Armaturen)
7325Waren aus Eisen oder Stahl, gegossen, a.n.g.
7326Waren aus Eisen oder Stahl, a.n.g. (ausg. gegossen)

"

.

Anhang V

Anhang XIX der Verordnung (EU) Nr. 833/2014 erhält folgende Fassung:

"Anhang XIX
Liste der juristischen Personen, Organisationen oder Einrichtungen von Artikel 5aa

Teil A

OPK OBORONPROM

UNITED AIRCRAFT CORPORATION

URALVAGONZAVOD

ROSNEFT

TRANSNEFT

GAZPROM NEFT

ALMAZ-ANTEY

KAMAZ

ROSTEC (RUSSIAN TECHNOLOGIES STATE CORPORATION)

JSC PO SEVMASH

SOVCOMFLOT

UNITED SHIPBUILDING CORPORATION

Teil B

RUSSIAN MARITIME REGISTER of SHIPPING (RMRS) (Russisches Seeschiffsregister)".

.

Anhang VI

Anhang XXI der Verordnung (EU) Nr. 833/2014 erhält folgende Fassung:

"Anhang XXI
Liste der Güter und Technologien gemäß Artikel 3i

Teil A

KN-CodeWarenbezeichnung
0306Krebstiere, auch ohne Panzer, lebend, frisch, gekühlt, gefroren, getrocknet, gesalzen oder in Salzlake; Krebstiere, auch ohne Panzer, geräuchert, auch vor oder während des Räucherns gegart; Krebstiere in ihrem Panzer, in Wasser oder Dampf gekocht, auch gekühlt, gefroren, getrocknet, gesalzen oder in Salzlake
1604 31 00Kaviar
1604 32 00Kaviarersatz
2208Ethylalkohol mit einem Alkoholgehalt von weniger als 80 % vol, unvergällt; Branntwein, Likör und andere alkoholhaltige Getränke
2303Rückstände aus der Stärkegewinnung und ähnliche Rückstände, ausgelaugte Rübenschnitzel, Bagasse und andere Abfälle aus der Zuckergewinnung, Treber, Schlempen und Abfälle aus Brauereien oder Brennereien, auch in Form von Pellets
2523Portlandzement, Tonerdeschmelzzement, Hüttenzement, Supersulfatzement und ähnliche hydraulische Zemente, auch gefärbt oder in Form von Klinkern
ex 2825Hydrazin und Hydroxylamin und ihre anorganischen Salze; andere anorganische Basen; andere Metalloxide, -hydroxide und -peroxide, ausgenommen solche der KN-Codes 2825 20 00 und 2825 30 00
ex 2835Phosphinate (Hypophosphite), Phosphonate (Phosphite) und Phosphate; Polyphosphate, auch chemisch einheitlich, ausgenommen solche des KN-Codes 2835 26 00
ex 2901Acyclische Kohlenwasserstoffe, ausgenommen solche des KN-Codes 2901 10 00
2902Cyclische Kohlenwasserstoffe
ex 2905Acyclische Alkohole und ihre Halogen-, Sulfo-, Nitro- oder Nitrosoderivate, ausgenommen solche des KN-Codes 2905 11 00
2907Phenole; Phenolalkohole
2909Ether, Etheralkohole, Etherphenole, Etheralkoholphenole, Alkoholperoxide, Etherperoxide, Acetal- und Halbacetalperoxide, Ketonperoxide (auch chemisch nicht einheitlich); ihre Halogen-, Sulfo-, Nitro- oder Nitrosoderivate
3104 20Kaliumchlorid
3105 20mineralische oder chemische Düngemittel, die drei düngenden Stoffe Stickstoff, Phosphor und Kalium enthaltend
3105 60mineralische oder chemische Düngemittel, die beiden düngenden Stoffe Phosphor und Kalium enthaltend
ex 3105 90 20andere Düngemittel, Kaliumchlorid enthaltend
ex 3105 90 80andere Düngemittel, Kaliumchlorid enthaltend
3902Polymere des Propylens oder anderer Olefine, in Primärformen
4011Luftreifen aus Kautschuk, neu
44Holz und Holzwaren; Holzkohle
4705Halbstoffe aus Holz, durch Kombination aus mechanischem und chemischem Aufbereitungsverfahren hergestellt
4804Kraftpapier und Kraftpappe, weder gestrichen noch überzogen, in Rollen oder Bogen, ausgenommen Waren der Position 4802 oder 4803
6810Waren aus Zement, Beton oder Kunststein, auch bewehrt
7005Feuerpoliertes Glas (float-glass) und auf einer oder beiden Seiten geschliffenes oder poliertes Glas, in Platten oder Tafeln, auch mit absorbierender, reflektierender oder nicht reflektierender Schicht, jedoch nicht anders bearbeitet
7007Vorgespanntes Einschichten-Sicherheitsglas und Mehrschichten-Sicherheitsglas (Verbundglas)
7010Flaschen, Glasballons, Korbflaschen, Flakons, Krüge, Töpfe, Röhrchen, Ampullen und andere Behältnisse aus Glas, von der zu Transport- oder Verpackungszwecken verwendeten Art; Konservengläser; Stopfen, Deckel und andere Verschlüsse, aus Glas
7019Glasfasern (einschließlich Glaswolle) und Waren daraus (z.B. Garne, Glasseidenstränge (Rovings), Gewebe)
7106Silber (einschließlich vergoldetes oder platiniertes Silber), in Rohform oder als Halbzeug oder Pulver
7606Bleche und Bänder, aus Aluminium, mit einer Dicke von mehr als 0,2 mm
7801Blei in Rohform
ex 8411Turbo-Strahltriebwerke, Turbo-Propellertriebwerke und andere Gasturbinen, ausgenommen Teile von Turbo-Strahltriebwerken und Turbo-Propellertriebwerken des KN-Codes 8411 91 00
8431Teile, erkennbar ausschließlich oder hauptsächlich für Maschinen, Apparate und Geräte der Positionen 8425 bis 8430 bestimmt
8901Fahrgastschiffe, Kreuzfahrtschiffe, Fährschiffe, Frachtschiffe, Lastkähne und ähnliche Wasserfahrzeuge zum Befördern von Personen oder Gütern
8904Schlepper und Schubschiffe
8905Feuerschiffe, Feuerlöschschiffe, Schwimmbagger, Schwimmkrane und andere Wasserfahrzeuge, bei denen das Fahren im Vergleich zu ihrer Hauptfunktion von untergeordneter Bedeutung ist; Schwimmdocks; schwimmende oder tauchende Bohr- oder Förderplattformen
9403Andere Möbel und Teile davon

Teil B

KN-CodeWarenbezeichnung
2402Zigarren (einschließlich Stumpen), Zigarillos und Zigaretten, aus Tabak oder Tabakersatzstoffen
2811Andere anorganische Säuren und andere anorganische Sauerstoffverbindungen der Nichtmetalle (ausgenommen Chlorwasserstoff "Salzsäure", Chlorschwefelsäure, Schwefelsäure, Oleum, Salpetersäure, Sulfonitersäuren, Diphosphorpentaoxid, Phosphorsäure, Polyphosphorsäuren, Boroxide und Borsäuren)
2818Künstlicher Korund, auch chemisch nicht einheitlich Aluminiumoxid; Aluminiumhydroxid
2834Nitrite; Nitrate
2836Carbonate; Peroxocarbonate "Percarbonate"; handelsübliches Ammoniumcarbonat, Ammoniumcarbamat enthaltend
2903Halogenderivate der Kohlenwasserstoffe
2905 11Methanol, Methylalkohol
2914Ketone und Chinone, auch mit anderen Sauerstoff-Funktionen; ihre Halogen-, Sulfo-, Nitro- oder -Nitrosoderivate
2915Carbonsäuren, gesättigt, acyclisch, einbasisch, und ihre Anhydride, Halogenide, Peroxide und Peroxysäuren; ihre Halogen-, Sulfo-, Nitro- oder Nitrosoderivate
2917Carbonsäuren, mehrbasisch, ihre Anhydride, Halogenide, Peroxide und Peroxysäuren; ihre Halogen-, Sulfo-, Nitro- oder Nitrosoderivate
2922Amine mit Sauerstoff-Funktionen
2923Ammoniumsalze und Ammoniumhydroxide, quartär; Lecithine und andere Phosphoaminolipoide, auch chemisch nicht einheitlich
2931Verbindungen, isolierter chemisch einheitlicher organisch-anorganischer Art (ausg. organische Thioverbindungen sowie solche von Quecksilber)
2933Heterocyclische Verbindungen, nur mit Stickstoff als Heteroatom(e)
3301Öle, ätherisch, auch terpenfrei gemacht, einschl."konkrete" oder "absolute" Öle; Resinoide; extrahierte Oleoresine; Konzentrate ätherischer Öle in Fetten, nichtflüchtigen Ölen, Wachsen oder ähnl. Stoffen, durch Enfleurage oder Mazeration gewonnen; terpenhaltige Nebenerzeugnisse aus ätherischen Ölen destillierte aromatische Wässer und wässrige Lösungen ätherischer Öle
3304Schönheitsmittel, zubereitet, oder Erzeugnisse zum Schminken und Zubereitungen zur Hautpflege (ausg. Arzneiwaren), einschl. Sonnenschutz- und Bräunungsmittel; Zubereitungen zur Handpflege oder Fußpflege
3305Zubereitete Haarbehandlungsmittel
3306Zahnpflegemittel und Mundpflegemittel, zubereitet, einschl. Haftpuder und Haftpasten für Zahnprothesen; Garne zum Reinigen der Zahnzwischenräume "Zahnseide", in Aufmachungen für den Einzelverkauf
3307Rasiermittel, zubereitet, einschl. Vorbehandlungsmittel und Nachbehandlungsmittel, Körperdesodorierungsmittel, zubereitete Badezusätze, Haarentfernungsmittel und andere zubereitete Riechmittel, Körperpflegemittel oder Schönheitsmittel, a.n.g.; zubereitete Raumdesodorierungsmittel, auch unparfümiert, auch mit desinfizierenden Eigenschaften
3401Seifen; organische grenzflächenaktive Erzeugnisse und Zubereitungen, als Seife verwendbar, in Form von Tafeln, Riegeln, geformten Stücken oder Figuren, auch ohne Gehalt an Seife; organische grenzflächenaktive Erzeugnisse und Zubereitungen zum Waschen der Haut, in Form einer Flüssigkeit oder Creme, in Aufmachungen für den Einzelverkauf, auch ohne Gehalt an Seife; Papier, Watte, Filz und Vliesstoffe, mit Seife oder Reinigungsmitteln getränkt oder überzogen
3402Stoffe, organisch, grenzflächenaktiv (ausg. Seifen); grenzflächenaktive Zubereitungen, zubereitete Waschmittel, einschl. zubereitete Waschhilfsmittel, und zubereitete Reinigungsmittel, auch Seife enthaltend (ausg. solche der Pos. 3401)
3404Wachse, künstlich, und zubereitete Wachse
3801Grafit, künstlich; kolloider und halbkolloider Grafit; Zubereitungen auf der Grundlage von Grafit oder anderem Kohlenstoff, in Form von Pasten, Blöcken, Platten oder anderen Halbfertigerzeugnissen
3811Zubereitete Antiklopfmittel, Antioxidantien, Antigums, Viskositätsverbesserer, Antikorrosivadditive und andere zubereitete Additive für Mineralöle (einschließlich Kraftstoffe) oder für andere, zu denselben Zwecken wie Mineralöle verwendete Flüssigkeiten
3812Vulkanisationsbeschleuniger, zubereitet; Weichmacher, zusammengesetzt, für Kautschuk oder Kunststoffe, a.n.g. zubereitete Antioxidationsmittel und andere zusammengesetzte Stabilisatoren für Kautschuk oder Kunststoffe
3817Alkylbenzol-Gemische und Alkylnaphthalin-Mischungen, durch Alkylieren von Benzol und Naphthalin hergestellt (ausg. Isomerengemische der cyclischen Kohlenwasserstoffe)
3819Flüssigkeiten für hydraulische Bremsen und andere zubereitete Flüssigkeiten für hydraulische Kraftübertragung, kein Erdöl oder Öl aus bituminösen Mineralien enthaltend oder mit einem Gehalt an Erdöl oder Öl aus bituminösen Mineralien von < 70 GHT
3823Technische einbasische Fettsäuren; saure Öle aus der Raffination; technische Fettalkohole
3824Bindemittel, zubereitet, für Gießereiformen oder Gießereikerne; chemische Erzeugnisse und Zubereitungen der chemischen Industrie oder verwandter Industrien, einschl. Mischungen von Naturprodukten, a.n.g.
3901Polymere des Ethylens, in Primärformen
3903Polymere des Styrols, in Primärformen
3904Polymere des Vinylchlorids oder anderer halogenierter Olefine, in Primärformen
3907Polyacetale, andere Polyether und Epoxidharze, in Primärformen; Polycarbonate, Alkydharze, Allylpolyester und andere Polyester, in Primärformen
3908Polyamide in Primärformen
3916Monofile mit einem größten Durchmesser von > 1 mm, Stäbe, Stangen und Profile, auch mit Oberflächenbearbeitung, jedoch ohne weitergehende Bearbeitung, aus Kunststoffen
3917Rohre und Schläuche sowie Formstücke, Verschlussstücke und Verbindungsstücke "Kniestücke, Flansche und dergl.", aus Kunststoffen
3919Tafeln, Platten, Folien, Filme, Bänder, Streifen und andere Flacherzeugnisse, selbstklebend, aus Kunststoffen, auch in Rollen (ausg. Bodenbeläge sowie Wand- und Deckenverkleidungen der Pos. 3918)
3920Weise mit anderen Stoffen verbunden, ohne Unterlage, unbearbeitet oder nur mit Oberflächenbearbeitung oder nur quadratisch oder rechteckig zugeschnitten (ausg. selbstklebend sowie Bodenbeläge und Wand- und Deckenverkleidungen der Pos. 3918)
3921Tafeln, Platten, Folien, Filme, Bänder und Streifen, aus Kunststoffen, verstärkt, laminiert, unterlegt oder auf ähnl. Weise mit anderen Stoffen verbunden, oder aus Zellkunststoffen, unbearbeitet oder nur mit Oberflächenbearbeitung oder nur quadratisch oder rechteckig zugeschnitten (ausg. selbstklebend sowie Bodenbeläge und Wand- und Deckenverkleidungen der Pos. 3918)
3923Transportmittel oder Verpackungsmittel, aus Kunststoffen; Stöpsel, Deckel, Kapseln und andere Verschlüsse, aus Kunststoffen Stopfen, Deckel und andere Verschlüsse, aus Glas
3925Baubedarfsartikel aus Kunststoffen, a.n.g.
3926Waren aus Kunststoffen oder aus anderen Stoffen der Pos. 3901 bis 3914, a.n.g.
4107Leder "einschl. Pergament- oder Rohhautleder" von Rindern und Kälbern "einschl. Büffeln" oder von Pferden und anderen Einhufern, nach dem Gerben oder Trocknen zugerichtet, enthaart, auch gespalten (ausg. Sämischleder, Lackleder, folienkaschierte Lackleder und metallisierte Leder)
4202Reisekoffer, Handkoffer, Kosmetikkoffer und Aktenkoffer, Aktentaschen, Schultaschen, Brillenetuis, Etuis für Ferngläser, Fotoapparate, Filmkameras, Musikinstrumente oder Waffen und ähnl. Behältnisse; Reisetaschen, Isoliertaschen für Nahrungsmittel oder Getränke, Toilettentaschen (Necessaires), Rucksäcke, Handtaschen, Einkaufstaschen, Brieftaschen, Geldbörsen, Kartentaschen, Zigarettenetuis, Tabakbeutel, Werkzeugtaschen, Taschen für Sportartikel, Schachteln für Flakons oder Schmuckwaren, Puderdosen, Besteckkästen und ähnl. Behältnisse, aus Leder, rekonstituiertem Leder, Kunststofffolien, Spinnstoffen, Vulkanfiber oder Pappe, oder ganz oder überwiegend mit diesen Stoffen oder mit Papier überzogen
4301Pelzfelle, roh "einschl. Kopf, Schwanz, Klauen und andere zu Kürschnerzwecken verwendbare Teile" (ausg. rohe Häute und Felle der Pos. 4101, 4102 oder 4103)
4703Halbstoffe, chemisch, aus Holz (Natron- oder Sulfatzellstoff) (ausg. solche zum Auflösen)
4801Zeitungsdruckpapier gemäß Anmerkung 4 zu Kapitel 48, in Rollen mit einer Breite > 28 cm oder in quadratischen oder rechteckigen Bogen, die ungefaltet auf einer Seite > 28 cm und auf der anderen Seite > 15 cm messen
4802Papiere und Pappen, weder gestrichen noch überzogen, von der Art wie sie als Schreibpapiere, Druckpapiere oder zu anderen grafischen Zwecken verwendet werden, und Papiere und Pappen für Lochkarten oder Lochstreifen, nichtperforiert, in Rollen oder in quadratischen oder rechteckigen Bogen, jeder Größe sowie Büttenpapier und Büttenpappe "handgeschöpft" (ausg. Zeitungsdruckpapier der Pos. 4801 sowie Papiere der Pos. 4803)
4803Toilettenpapier, Handtuchpapier, Serviettenpapier und ähnl. Papier zur Verwendung im Haushalt, zu hygienischen Zwecken oder für die Körperpflege, Zellstoffwatte und Vliese aus Zellstofffasern, auch gekreppt, gefältet, durch Pressen oder Prägen gemustert, perforiert, auf der Oberfläche gefärbt, verziert oder bedruckt, in Rollen mit einer Breite > 36 cm oder in quadratischen oder rechteckigen Bogen, die ungefaltet auf einer Seite > 36 cm und auf der anderen Seite > 15 cm messen
4805Papiere und Pappen, weder gestrichen noch überzogen, in Rollen mit einer Breite > 36 cm oder in quadratischen oder rechteckigen Bogen, die ungefaltet auf einer Seite > 36 cm und auf der anderen Seite > 15 cm messen und nicht weiter bearbeitet als in Anmerkung 3 zu diesem Kapitel angegeben, a.n.g.
4810Papiere und Pappen, ein- oder beidseitig mit Kaolin oder anderen anorganischen Stoffen gestrichen, auch mit Bindemitteln, auch auf der Oberfläche gefärbt, verziert oder bedruckt, in Rollen oder quadratischen oder rechteckigen Bogen, jeder Größe (ausg. alle anders gestrichenen oder überzogenen Papiere und Pappen)
4811Papiere, Pappen, Zellstoffwatte und Vliese aus Zellstofffasern, gestrichen, überzogen, getränkt, auf der Oberfläche gefärbt, verziert oder bedruckt, in Rollen oder quadratischen oder rechteckigen Bogen, jeder Größe (ausg. Papiere von der in der Pos. 4803, 4809 oder 4810 beschriebenen Art)
4818Toilettenpapier und Ähnliches Papier, Zellstoffwatte oder Vliese aus Zellstofffasern, von der im Haushalt oder zu sanitären Zwecken verwendeten Art, in Rollen mit einer Breite von < = 36 cm, oder auf Größe oder auf Form zugeschnitten; Taschentücher, Abschminktücher, Handtücher, Tischtücher, Servietten, Betttücher und ähnliche Waren zum Gebrauch im Haushalt, im Krankenhaus, bei der Körperpflege oder zu hygienischen Zwecken, Kleidung und Bekleidungszubehör, aus Papierhalbstoff, Papier, Zellstoffwatte oder Vliesen aus Zellstofffasern
4819Schachteln, Kartons, Säcke, Beutel, Tüten und andere Verpackungsmittel, aus Papier, Pappe, Zellstoffwatte oder Vliesen aus Zellstofffasern, a.n.g.; Pappwaren in Form von starren Behältnissen von der in Büros, Geschäften und dergl. verwendeten Art
4823Papiere, Pappen, Zellstoffwatte und Vliese aus Zellstofffasern, in Streifen oder Rollen mit einer Breite von < = 36 cm, in quadratischen oder rechteckigen Bogen die ungefaltet auf keiner Seite > 36 cm messen oder in anderen als quadratischen oder rechteckigen Formen zugeschnitten sowie Waren aus Papierhalbstoff, Papier, Pappe, Zellstoffwatte oder Vliesen aus Zellstofffasern, a.n.g.
5402Garne aus synthetischen Filamenten, einschl. synthetische Monofile von < 67 dtex (ausg. Nähgarne sowie Garne in Aufmachungen für den Einzelverkauf)
5601Watte aus Spinnstoffen und Waren daraus Watte aus Spinnstoffen und Waren daraus sowie Spinnstofffasern, Länge < = 5 mm (Scherstaub), Knoten und Noppen aus Spinnstoffen (ausg. Watte und Waren daraus, mit medikamentösen Stoffen getränkt oder überzogen oder für den Einzelverkauf zu medizinischen, chirurgischen, zahnmedizinischen oder veterinärmedizinischen Zwecken aufgemacht sowie mit Riechmitteln, Schminken, Seifen, usw. getränkt, bestrichen oder überzogen)
5603Vliesstoffe, auch getränkt, bestrichen, überzogen oder mit Lagen versehen, a.n.g.
6204Kostüme, Kombinationen, Jacken, Kleider, Röcke, Hosenröcke, lange Hosen (einschl. Kniebundhosen und ähnl. Hosen), Latzhosen und kurze Hosen, für Frauen oder Mädchen (ausg. aus Gewirken oder Gestricken sowie Windjacken und ähnl. Waren, Unterkleider, Unterröcke, Unterhosen, Trainingsanzüge, Skianzüge und Badebekleidung)
6305Säcke und Beutel zu Verpackungszwecken, aus Spinnstofferzeugnissen aller Art
6403Schuhe mit Laufsohlen aus Kautschuk, Kunststoff, Leder oder rekonstituiertem Leder und Oberteil aus Leder (ausg. orthopädische Schuhe, Schuhe mit fest angebrachten Schlittschuhen oder Rollschuhen sowie Schuhe, die den Charakter von Spielzeug haben)
6806Hüttenwolle [Schlackenwolle], Steinwolle und ähnl. mineralische Wollen; geblähter Vermiculit, geblähter Ton, Schaumschlacke und ähnl. geblähte mineralische Erzeugnisse; Mischungen und Waren aus mineralischen Stoffen zu Wärme-, Kälte- oder Schallschutzzwecken (ausg. Waren aus Leichtbeton, Asbest, Asbestzement, Cellulosezement oder dergl.; Mischungen und andere Waren aus oder auf der Grundlage von Asbest; keramische Waren)
6807Waren aus Asphalt oder aus ähnl. Stoffen "z.B. Erdölpech, Kohlenteerpech
6808Platten, Dielen, Fliesen, Blöcke und dergl., aus Pflanzenfasern, Stroh oder aus Holzspänen, -schnitzeln, -fasern, Sägemehl oder anderen Holzabfällen, mit Zement, Gips oder anderen mineralischen Bindemitteln hergestellt (ausg. Waren aus Asbestzement, Cellulosezement oder dergl.)
6814Glimmer, bearbeitet, und Glimmerwaren, einschl. agglomerierter oder rekonstituierter Glimmer, auch auf Unterlagen aus Papier, Pappe oder aus anderen Stoffen (ausg. elektrische Isolatoren, Isolierteile, Widerstände und Kondensatoren; Schutzbrillen aus Glimmer und Gläser dafür; Glimmer in Form von Christbaumschmuck)
6815Waren aus Steinen oder anderen mineralischen Stoffen (einschl. Kohlenstofffasern, Waren aus Kohlenstofffasern und Waren aus Torf), a.n.g.
6902Steine, feuerfest, feuerfeste Platten, Fliesen und ähnl. feuerfeste keramische Bauteile (ausg. Waren aus kieselsäurehaltigen fossilen Mehlen oder ähnl. kieselsäurehaltigen Erden)
6907keramische Fliesen, Boden und Wandplatten; keramische Steinchen, Mosaiksteine und ähnliche Waren auch auf Unterlage; fertige Formstücke (ausg. Waren aus kieselsäurehaltigen fossilen Mehlen oder ähnl. kieselsäurehaltigen Erden, feuerfeste Waren, Fliesen, die zu Untersetzern verarbeitet sind, Ziergegenstände sowie spezielle Fliesen [Kacheln] für Öfen)
7104Edelsteine oder Schmucksteine, synthetisch oder rekonstituiert, auch bearbeitet oder einheitlich zusammengestellt, jedoch weder aufgereiht noch montiert oder gefasst; sowie synthetische oder rekonstituierte Edelsteine oder Schmucksteine, uneinheitlich zusammengestellt, zur Erleichterung der Versendung vorübergehend aufgereiht
7112Abfälle und Schrott von Edelmetallen oder Edelmetallplattierungen; andere Abfälle und Schrott, Edelmetalle oder Edelmetallverbindungen enthaltend, von der hauptsächlich zur Wiedergewinnung von Edelmetallen verwendeten Art (ausg. eingeschmolzener und zu Rohblöcken, Masseln oder zu ähnl. Formen gegossener Abfall und Schrott)
7115Waren aus Edelmetallen oder Edelmetallplattierungen, a.n.g.
8207Werkzeuge, auswechselbar, zur Verwendung in mechanischen oder nichtmechanischen Handwerkzeugen oder in Werkzeugmaschinen (z.B. zum Pressen, Prägen, Tiefziehen, Gesenkschmieden, Stanzen, Lochen, zum Herstellen von Innen- und Außengewinden, Bohren, Reiben, Räumen, Fräsen, Drehen, Schrauben), einschl. Ziehwerkzeuge und Pressmatrizen zum Ziehen oder Strang- und Fließpressen von Metallen und Erdbohrwerkzeuge, Gesteinsbohrwerkzeuge oder Tiefbohrwerkzeuge
8212Rasiermesser, nichtelektrische Rasierapparate und Rasierklingen (einschl. Rasierklingenrohlinge im Band), aus unedlen Metallen
8302Beschläge und ähnl. Waren, aus unedlen Metallen, für Möbel, Türen, Treppen, Fenster, Fensterläden, Karosserien, Sattlerwaren, Koffer, Reisekisten oder andere derartige Waren; Kleiderhaken, Huthalter, Konsolen, Stützen und ähnl. Waren, aus unedlen Metallen; Laufrädchen oder -rollen mit Befestigungsvorrichtung aus unedlen Metallen; automatische Türschließer aus unedlen Metallen
8309Stopfen (einschl. Kronenverschlüsse, Stopfen mit Schraubgewinde und Gießpfropfen), Deckel, Flaschenkapseln, Spunde mit Schraubgewinde, Spundbleche, Plomben und anderes Verpackungszubehör, aus unedlen Metallen
8407Hubkolbenverbrennungsmotoren und Rotationskolbenverbrennungsmotoren, mit Fremdzündung
8408Kolbenverbrennungsmotoren mit Selbstzündung (Diesel- oder Halbdieselmotoren)
8409Teile, erkennbar ausschließlich oder hauptsächlich für Kolbenverbrennungsmotoren der Position 8407 oder 8408 bestimmt
8412Motoren und Kraftmaschinen (ausg. Dampfturbinen, Kolbenverbrennungsmotoren, Wasserturbinen, Wasserräder, Gasturbinen sowie Elektromotoren); Teile davon
8413Flüssigkeitspumpen, auch mit Flüssigkeitsmesser (ausg. aus keramischen Stoffen sowie medizinische Sekret-Absaugpumpen oder am Körper zu tragende oder implantierbare medizinische Pumpen); Hebewerke für Flüssigkeiten (ausgenommen Pumpen); Teile davon
8414Luft- oder Vakuumpumpen (ausg. Gasgemischheber [Emulsionspumpen] sowie pneumatische Elevatoren und Längsförderer); Luft oder andere Gaskompressoren sowie Ventilatoren; Abluft- oder Umluftabzugshauben mit eingebautem Ventilator, auch mit Filter; Teile davon
8418Kühlschränke und Gefrierschränke, Gefriertruhen und Tiefkühltruhen und andere Einrichtungen, Maschinen, Apparate und Geräte zur Kälteerzeugung, mit elektrischer oder anderer Ausrüstung; Wärmepumpen; Teile davon (ausg. Klimageräte der Pos. 8415)
8419Apparate und Vorrichtungen, auch elektrisch beheizt (ausg. Öfen und andere Apparate der Pos. 8514), zum Behandeln von Stoffen durch auf einer Temperaturänderung beruhende Vorgänge, z.B. Heizen, Kochen, Rösten, Destillieren, Rektifizieren, Sterilisieren, Pasteurisieren, Dämpfen, Trocknen, Verdampfen, Kondensieren oder Kühlen (ausg. Haushaltsapparate); nichtelektrische Durchlauferhitzer und Heißwasserspeicher; Teile davon
8421Zentrifugen, einschl. Zentrifugaltrockner (ausg. für die Isotopentrennung); Apparate zum Filtrieren oder Reinigen von Flüssigkeiten oder Gasen (ausg. künstliche Nieren); Teile davon
8422Geschirrspülmaschinen; Maschinen und Apparate zum Reinigen oder Trocknen von Flaschen oder anderen Behältnissen; Maschinen und Apparate zum Füllen, Verschließen, Versiegeln oder Etikettieren von Flaschen, Dosen, Schachteln, Säcken oder anderen Behältnissen; Maschinen und Apparate zum Verkapseln von Flaschen, Gläsern, Tuben oder ähnl. Behältnissen; andere Maschinen und Apparate zum Verpacken oder Umhüllen von Waren (einschl. Schrumpffolienverpackungsmaschinen); Maschinen und Apparate zum Versetzen von Getränken mit Kohlensäure; Teile davon
8424Apparate, mechanisch, auch handbetrieben, zum Verteilen, Verspritzen oder Zerstäuben von Flüssigkeiten oder Pulver, a.n.g.; Feuerlöscher, auch mit Füllung (ausg. Feuerlöschbomben und -granaten); Spritzpistolen und ähnl. Apparate (ausg. elektrische Apparate und Geräte zum Spritzen schmelzflüssiger Metalle oder Hartmetalle der Pos. 8515); Sandstrahlmaschinen, Dampfstrahl- und ähnl. Strahlapparate, a.n.g.; Teile davon
8426Derrickkrane; Kabelkrane, Laufkrane, Verladebrücken und andere Krane (ausg. Autokrane sowie Kranwagen für das Eisenbahnnetz); fahrbare Hubportale, Portalhubkraftkarren und Krankraftkarren
8450Maschinen zum Waschen von Wäsche, auch mit Trockenvorrichtung; Teile davon
8455Metallwalzwerke und Walzen dafür; Teile von Metallwalzwerken
8466Teile und Zubehör, erkennbar ausschließlich oder hauptsächlich für Maschinen der Pos. 8456 bis 8465 bestimmt, einschl. Werkstück- und Werkzeughalter, selbstöffnende Gewindeschneidköpfe, Teilköpfe und andere Spezialvorrichtungen für die Maschinen, a.n.g.; Werkzeughalter für von Hand zu führende Werkzeuge aller Art
8467Pneumatische, hydraulische oder von eingebautem Motor (elektrisch oder nicht elektrisch) betriebene Werkzeuge, von Hand zu führen Teile davon
8471Datenverarbeitungsmaschinen, automatisch, und ihre Einheiten; magnetische oder optische Leser, Maschinen zum Aufzeichnen von Daten auf Datenträger in codierter Form und Maschinen zum Verarbeiten solcher Daten, a.n.g.
8474Maschinen und Apparate zum Sortieren, Sieben, Trennen, Waschen, Zerkleinern, Mahlen, Mischen oder Kneten von Erden, Steinen, Erzen oder anderen festen, auch pulver- oder breiförmigen, mineralischen Stoffen; Maschinen zum Pressen oder Formen von festen mineralischen Brennstoffen, keramischen Massen, Zement, Gips oder anderen pulver- oder breiförmigen mineralischen Stoffen; Maschinen zum Herstellen von Gießformen aus Sand; Teile davon
8477Maschinen und Apparate zum Bearbeiten oder Verarbeiten von Kautschuk oder Kunststoffen oder zum Herstellen von Waren aus diesen Stoffen, in diesem Kapitel anderweit weder genannt noch inbegriffen; Teile davon
8479Maschinen, Apparate und mechanische Geräte mit eigener Funktion, in diesem Kapitel anderweit weder genannt noch inbegriffen Teile davon
8480Gießerei-Formkästen; Grundplatten für Formen; Gießereimodelle; Metallcarbide, Glas, mineralische Stoffe, Kautschuk oder Kunststoff (ausg. aus Grafit oder anderem Kohlenstoff, aus keramischen Stoffen oder Glas sowie Matern, Matrizen oder Gießformen für Zeilengießmaschinen)
8481Armaturen und ähnliche Apparate für Rohr- oder Schlauchleitungen, Dampfkessel, Sammelbehälter, Wannen oder ähnliche Behälter, einschließlich Druckminderventile und thermostatisch gesteuerte Ventile; Teile davon
8482Wälzlager (Kugellager, Rollenlager und Nadellager), ausg. Stahlkugeln der Pos. 7326); Teile davon
8483Maschinenwellen, einschl. Nockenwellen und Kurbelwellen, und Kurbeln; Lagergehäuse mit eingebautem Wälzlager, Gleitlager, Lagergehäuse und Lagerschalen, für Maschinen; Zahnräder, Zahnstangen, Friktionsräder, Kettenräder und Maschinengetriebe, auch in Form von Wechselgetrieben oder Schaltgetrieben oder Drehmomentwandlern; Kugelrollspindeln oder Rollenrollspindeln; Schwungräder, Riemenscheiben und Seilscheiben, einschl. Seilrollenblöcke für Flaschenzüge; Schaltkupplungen und andere Wellenkupplungen, für Maschinen, einschl. Universalkupplungen; Teile davon
8487Teile von Maschinen, Apparaten oder Geräten, in Kapitel 84 a.n.g. (ausg. Teile mit elektrischer Isolierung, elektrischen Anschlussstücken, Wicklungen, Kontakten oder anderen charakteristischen Merkmalen elektrotechnischer Waren)
8501Elektromotoren und elektrische Generatoren, ausgenommen Stromerzeugungsaggregate
8502Stromerzeugungsaggregate und elektrische rotierende Umformer
8503Teile, erkennbar ausschließlich oder hauptsächlich für Elektromotoren, elektrische Generatoren, Stromerzeugungsaggregate oder elektrische rotierende Umformer bestimmt a.n.g.
8504Elektrische Transformatoren, elektrische Stromrichter (z.B. Gleichrichter) sowie Drossel- und andere Selbstinduktionsspulen; Teile davon
8511Zündapparate, Zündvorrichtungen und Anlasser, elektrisch, für Verbrennungsmotoren mit Fremdzündung oder Selbstzündung (z.B. Magnetzünder, Lichtmagnetzünder, Zündspulen, Zündkerzen und Glühkerzen); mit den vorstehend genannten Motoren verwendete Lichtmaschinen (z.B. Gleichstrommaschinen und Wechselstrommaschinen) und Ladestromschalter oder Rückstromschalter; Teile davon
8516Warmwasserbereiter und Tauchsieder, elektrisch; elektrische Geräte zum Raumbeheizen oder zu ähnl. Zwecken; Elektrowärmegeräte zur Haarpflege "z.B. Haartrockner, Dauerwellengeräte und Brennscherenwärmer" oder zum Händetrocknen; elektrische Bügeleisen; andere Elektrowärmegeräte für den Haushalt (ausg. Heizdecken, -kissen oder dergl.); elektrische Heizwiderstände (ausg. solche der Pos. 8545); Teile davon
8517Fernsprechapparate, einschließlich Telefone für zellulare Netzwerke und andere drahtlose Netzwerke; andere Sende- oder Empfangsgeräte für Töne, Bilder oder andere Daten, einschließlich Apparate für die Kommunikation in einem drahtgebundenen oder drahtlosen Netzwerk (wie ein lokales Netzwerk oder ein Weitverkehrsnetzwerk); Teile davon (ausg. Sende- oder Empfangsgeräte der Pos. 8443, 8525, 8527 oder 8528)
8523Platten, Bänder, nicht flüchtige Halbleiterspeichervorrichtungen, "intelligente Karten (smart cards)" und andere Tonträger oder ähnliche Aufzeichnungsträger, mit oder ohne Aufzeichnung, einschließlich der zur Plattenherstellung dienenden Matrizen und Galvanos, ausgenommen Waren des Kapitels 37
8525Sendegeräte für den Rundfunk oder das Fernsehen, auch mit eingebautem Empfangsgerät oder Tonaufnahme oder Tonwiedergabegerät; Fernsehkameras, digitale Fotoapparate und Videokameraaufnahmegeräte;
8526Funkmessgeräte (Radargeräte), Funknavigationsgeräte und Funkfernsteuergeräte:
8531Elektrische Hör- und Sichtsignalgeräte (z.B. Läutewerke, Sirenen, Anzeigetafeln, Einbruchs- oder Diebstahlalarmgeräte und Feuermelder); Teile davon
8535Geräte, elektrisch, zum Schließen, Unterbrechen, Schützen oder Verbinden von elektrischen Stromkreisen (z.B. Schalter, Sicherungen, Blitzschutzvorrichtungen, Spannungsbegrenzer, Überspannungsableiter, Steckvorrichtungen und andere Verbindungselemente, Verbindungskästen), für eine Spannung von > 1.000 V (ausg. Schaltschränke, Schaltpulte, Steuerungen usw. der Pos. 8537)
8536Geräte, elektrisch, zum Schließen, Unterbrechen, Schützen oder Verbinden von elektrischen Stromkreisen (z.B. Schalter, Relais, Sicherungen, Wanderwellenausgleicher, Steckvorrichtungen, Lampenfassungen und Verbindungskästen), für eine Spannung von < = 1.000 V (ausg. Schaltschränke, Schaltpulte, Steuerungen usw. der Pos. 8537)
8537Tafeln, Felder, Konsolen, Pulte, Schränke und andere Träger, mit mehreren Geräten der Pos. 8535 oder 8536, einschl. solcher mit eingebauten Instrumenten oder Geräten des Kapitels 90, zum elektrischen Schalten oder Steuern oder für die Stromverteilung sowie numerische Steuerungen (ausg. Vermittlungseinrichtungen für die drahtgebundene Fernsprechtechnik oder Telegrafentechnik oder Telegrafentechnik)
8538Teile, erkennbar ausschließlich oder hauptsächlich für Geräte der Pos. 8535, 8536 oder 8537 bestimmt, a.n.g.
8539Glühlampen und Entladungslampen, elektrisch, einschl. innenverspiegelter Scheinwerferlampen "sealed beam lamp units", Ultraviolettlampen und Infrarotlampen; Bogenlampen; Leuchtdiodenlichtquellen (LED); Teile davon
8541Dioden, Transistoren und ähnliche Halbleiterbauelemente; lichtempfindliche Halbleiterbauelemente einschließlich Fotoelemente, auch zu Modulen zusammengesetzt oder in Form von Tafeln (ausg. fotovoltaische Generatoren); Leuchtdioden "LED", gefasste oder montierte piezoelektrische Kristalle; Teile davon
8542Schaltungen, elektronisch, integriert; Teile davon
8543Maschinen, Apparate und Geräte mit eigener Funktion, elektrisch, in Kapitel 85 a.n.g. sowie Teile davon
8544Drähte und Kabel "einschl. Koaxialkabel" für elektrotechnische Zwecke, isoliert "auch lackisoliert oder elektrolytisch oxidiert" und andere isolierte elektrische Leiter, auch mit Anschlussstücken; Kabel aus optischen, einzeln umhüllten Fasern, auch elektrische Leiter enthaltend oder mit Anschlussstücken
8545Kohleelektroden, Kohlebürsten, Lampenkohlen, Batterie- und Elementekohlen und andere Waren für elektrotechnische Zwecke, aus Grafit oder anderem Kohlenstoff, auch in Verbindung mit Metall
8603Triebwagen und Schienenbusse, ausgenommen solche der Position 8604
8606Güterwagen, schienengebunden (ausg. Gepäckwagen und Postwagen)
8701Zugmaschinen (ausgenommen Zugkraftkarren der Position 8709)
8703Personenkraftwagen und andere Kraftfahrzeuge, ihrer Beschaffenheit nach hauptsächlich zum Befördern von < 10 Personen bestimmt (ausg. Omnibusse der Pos. 8702), einschl. Kombinationskraftwagen und Rennwagen
8704Lastkraftwagen, einschl. Fahrgestelle mit Motor und Fahrerhaus
8716Anhänger, einschl. Sattelanhänger, für Fahrzeuge aller Art; und andere nichtselbstfahrende Fahrzeuge (ausg. schienengebunden); Teile davon, a.n.g.
8802Luftfahrzeuge mit maschinellem Antrieb "z.B. Hubschrauber und Starrflügelflugzeuge"; Raumfahrzeuge, einschl. Satelliten, und Trägerraketen für Raumfahrzeuge sowie Suborbitalfahrzeuge
8903Jachten und andere Vergnügungsboote oder Sportboote; Ruderboote und Kanus
9001Fasern, optisch, und Bündel aus optischen Fasern; Kabel aus optischen Fasern (ausg. aus einzeln umhüllten Fasern der Pos. 8544); polarisierende Stoffe in Form von Folien oder Platten; Linsen (einschl. Kontaktlinsen), Prismen, Spiegel und andere optische Elemente, aus Stoffen aller Art, ungefasst (ausg. solche aus optisch nicht bearbeitetem Glas)
9006Fotoapparate; Blitzlichtgeräte und -vorrichtungen für fotografische Zwecke sowie Fotoblitzlampen (ausg. Entladungslampen der Pos. 8539)
9013Flüssigkristallvorrichtungen, die anderweit als Waren nicht genauer erfasst sind; Laser, ausgenommen Laserdioden; andere in Kapitel 90 anderweit weder genannte noch inbegriffene optische Instrumente, Apparate und Geräte
9014Kompasse, einschließlich Navigationskompasse; andere Navigationsinstrumente, -apparate und -geräte (ausg. Funknavigationsgeräte)
9026Instrumente, Apparate und Geräte zum Messen oder Überwachen von Durchfluss, Füllhöhe, Druck oder anderen veränderlichen Größen von Flüssigkeiten oder Gasen (z.B. Durchflussmesser, Flüssigkeitsstand- oder Gasstandanzeiger, Manometer, Wärmemengenzähler), ausgenommen Instrumente, Apparate und Geräte der Position 9014, 9015, 9028 oder 9032
9027Instrumente, Apparate und Geräte für physikalische oder chemische Untersuchungen (z.B. Polarimeter, Refraktometer, Spektrometer und Untersuchungsgeräte für Gase oder Rauch); Instrumente, Apparate und Geräte zum Bestimmen der Viskosität, Porosität, Dilatation, Oberflächenspannung oder dergl. oder für kalorimetrische, akustische oder fotometrische Messungen, einschl. Belichtungsmesser; Mikrotome
9030Oszilloskope, Spektralanalysatoren und andere Instrumente, Apparate und Geräte zum Messen oder Prüfen elektrischer Größen, ausgenommen Zähler der Position 9028 ; Instrumente, Apparate und Geräte zum Messen oder zum Nachweis von Alpha-, Beta-, Gamma-, Röntgenstrahlen, kosmischen oder anderen ionisierenden Strahlen
9031Instrumente, Apparate, Geräte und Maschinen zum Messen oder Prüfen, in Kapitel 90 a.n.g.; Profilprojektoren
9032Instrumente, Apparate und Geräte zum Regeln (ausg. Armaturen der Pos. 8481)
9401Sitzmöbel (ausg. für die Human-, Zahn-, Tiermedizin oder Chirurgie der Pos. 9402), auch wenn sie in Liegen umgewandelt werden können, und Teile davon, a.n.g.
9404Sprungrahmen (ausg. Federkerne für Sitze); Bettausstattungen und ähnl. Waren, z.B. Auflegematratzen, Steppdecken, Deckbetten, Polster, Schlummerrollen und Kopfkissen, mit Federung oder gepolstert oder mit Füllung aus Stoffen aller Art oder aus Zellkautschuk oder Zellkunststoff, auch überzogen (ausg. Wassermatratzen, Luftmatratzen sowie Decken und Bezüge)
9405Leuchten und Beleuchtungskörper, einschl. Scheinwerfer und Teile davon, a.n.g.; Reklameleuchten, Leuchtschilder, beleuchtete Namensschilder und dergl., mit fest angebrachter Lichtquelle, und Teile davon, a.n.g.
9406Gebäude, vorgefertigt, auch unvollständig oder noch nichtmontiert

"

.

Anhang VII

Anhang XXIII der Verordnung (EU) Nr. 833/2014 erhält folgende Fassung:

"Anhang XXIII
Liste der Güter und Technologien gemäß Artikel 3k


KN-Code

Warenbezeichnung
0601 10Bulben, Zwiebeln, Knollen, Wurzelknollen, Luftwurzeln und Wurzelstöcke, ruhend
0601 20Bulben, Zwiebeln, Knollen, Wurzelknollen, Luftwurzeln und Wurzelstöcke, im Wachstum oder in Blüte; Zichorienpflanzen und -wurzeln
0602 30Rhododendren (Azaleen), auch veredelt
0602 40Rosen, auch veredelt
0602 90Andere lebende Pflanzen (einschließlich ihrer Wurzeln), Stecklinge und Pfropfreiser; Pilzmycel - andere
0604 20Blattwerk, Blätter, Zweige und andere Pflanzenteile, ohne Blüten und Blütenknospen, sowie Gräser, Moose und Flechten, zu Binde- oder Zierzwecken, frisch, getrocknet, gebleicht, gefärbt, imprägniert oder anders bearbeitet - frisch
2508 40anderer Ton und Lehm
2508 70Schamotte-Körnungen und Ton-Dinasmassen
2509 00Kreide
2512 00Kieselsäurehaltige Fossilienmehle (z.B. Kieselgur, Tripel und Diatomit) und ähnliche kieselsäurehaltige Erden, auch gebrannt, mit einem Schüttgewicht von 1 oder weniger
2515 12durch Sägen oder auf andere Weise lediglich zerteilt, in Blöcken oder in quadratischen oder rechteckigen Platten
2515 20Ecaussine und andere Werksteine aus Kalkstein; Alabaster
2518 20Dolomit, gebrannt oder gesintert
2519 10natürliches Magnesiumcarbonat (Magnesit)
2520 10Gipsstein; Anhydrit
2521 00Kalkstein als Flussmittel; Kalksteine von der als Hochofenzuschläge oder zum Herstellen von Kalk oder Zement verwendeten Art
2522 10Luftkalk, ungelöscht
2522 30hydraulischer Kalk
2525 20Glimmerpulver
2526 20Natürlicher Speckstein und Talk, auch grob behauen oder durch Sägen oder auf andere Weise lediglich zerteilt, in Blöcken oder quadratischen oder rechteckigen Platten; Talk, gemahlen oder sonst zerkleinert
2530 20Kieserit und Epsomit (natürliche Magnesiumsulfate)
2701 00Steinkohle; Steinkohlenbriketts und ähnliche aus Steinkohle gewonnene feste Brennstoffe
2702 00Braunkohle, auch agglomeriert, ausgenommen Gagat (Jett)
2703 00Torf (einschließlich Torfstreu), auch agglomeriert
2704 00Koks und Schwelkoks, aus Steinkohle, Braunkohle oder Torf, auch agglomeriert; Retortenkohle
2707 30Xylole
2708 20Pechkoks
2712 10Vaselin
2712 90Vaselin Paraffin, mikrokristallines Erdölwachs, paraffinische Rückstände ("slack wax"), Ozokerit, Montanwachs, Torfwachs, andere Mineralwachse und ähnliche durch Synthese oder andere Verfahren gewonnene Erzeugnisse, auch gefärbt
2715 00Asphaltmastix, Verschnittbitumen und andere bituminöse Mischungen auf der Grundlage von Naturasphalt oder Naturbitumen, Bitumen aus Erdöl, Mineralteer oder Mineralteerpech - andere
2804 10Wasserstoff
2804 30Stickstoff
2804 40Sauerstoff
2804 61Silicium - mit einem Gehalt an Silicium von 99,99 GHT oder mehr
2804 80Arsen
2806 10Chlorwasserstoff (Salzsäure)
2806 20Chloroschwefelsäure
2811 29Andere anorganische Sauerstoffverbindungen der Nichtmetalle - andere
2813 10Kohlenstoffdisulfid
2814 20Ammoniak in wässriger Lösung
2815 12Natriumhydroxid (Ätznatron) - in wässriger Lösung (Natronlauge)
2818 30Aluminiumhydroxid
2819 90Chromoxide und Chromhydroxide - andere
2820 10Mangandioxid
2827 31andere Chloride - des Magnesiums
2827 35andere Chloride - des Nickels
2828 90Hypochlorite; handelsübliches Calciumhypochlorit; Chlorite; Hypobromite; Chlorite; Hypobromite - andere
2829 11Chlorate - des Natriums
2832 20Sulfite (ohne Natrium)
2833 24Sulfate des Nickels
2833 30Alaune
2834 10Nitrite
2836 30Natriumhydrogencarbonat (Natriumbicarbonat)
2836 50Calciumcarbonat
2839 90Silicate; handelsübliche Silicate der Alkalimetalle - andere
2840 30Peroxoborate (Perborate)
2841 50Andere Chromate und Dichromate; sowie Peroxochromate
2841 80Wolframate
2843 10Edelmetalle in kolloidem Zustand
2843 21Silbernitrat
2843 29Silberverbindungen - andere
2843 30Goldverbindungen
2847 00Wasserstoffperoxid, auch mit Harnstoff verfestigt
2901 23Buten (Butylen) und seine Isomere
2901 24Buta-1,3-dien und Isopren
2901 29Acyclische Kohlenwasserstoffe - ungesättigt - andere
2902 11Cyclohexan
2902 30Toluol
2902 41o-Xylen
2902 43p-Xylol
2902 44Xylol-Isomerengemische
2902 50Styrol
2903 11Chlormethan (Methylchlorid) und Chlorethan (Ethylchlorid)
2903 12Dichlormethan (Methylenchlorid)
2903 21Vinylchlorid (Chlorethylen)
2903 23Tetrachlorethylen (Perchlorethylen)
2903 29Ungesättigte Chlorderivate der acyclischen Kohlenwasserstoffe: andere
2903 76Bromchlordifluormethan (Halon 1211), Bromtrifluormethan (Halon 1301) und Dibromtetrafluorethane (Halon 2402)
2903 811,2,3,4,5,6-Hexachlorcyclohexan (HCH (ISO)), einschließlich Lindan (ISO, INN)
2903 91Chlorbenzol, o-Dichlorbenzol und p-Dichlorbenzol
2904 10nur Sulfogruppen enthaltende Derivate, ihre Salze und ihre Ethylester
2904 20nur Nitro- oder nur Nitrosogruppen enthaltende Derivate
2904 31Perfluoroctansulfonsäure
2905 13Butan-1-ol (n-Butylalkohol)
2905 16Octanol (Octylalkohol) und seine Isomere
2905 19einwertige gesättigte Alkohole - andere
2905 412-Ethyl-2-(hydroxymethyl)propan-1,3-diol (Trimethylolpropan)
2905 59Andere mehrwertige Alkohole - andere
2906 13Sterine und Inosite
2906 19Alkohole, alicyclisch - andere
2907 11Phenol (Hydroxybenzol) und seine Salze
2907 13Octylphenol, Nonylphenol und ihre Isomere; Salze dieser Erzeugnisse
2907 19Monophenole - andere
2907 22Hydrochinon und seine Salze
2909 11Pentachlorphenol (ISO)
2909 20alicyclische Ether und ihre Halogen-, Sulfo-, Nitro- oder Nitrosoderivate
2909 412,2'-Oxydiethanol (Diethylenglykol, Digol)
2909 43Monobutylether des Ethylenglykols oder des Diethylenglykols
2909 49Etheralkohole und ihre Halogen-, Sulfo-, Nitro- oder Nitrosoderivate - andere
2910 10Oxiran (Ethylenoxid)
2910 20Methyloxiran (Propylenoxid)
2911 00Acetale und Halbacetale, auch mit anderen Sauerstoff-Funktionen, und ihre Halogen-, Sulfo-, Nitro- oder Nitrosoderivate
2912 12Ethanal (Acetaldehyd)
2912 49Aldehydalkohole, Aldehydether, Aldehydphenole und Aldehyde mit anderen Sauerstoff-Funktionen - andere
2912 60Paraformaldehyd
2914 11Aceton
2914 61Anthrachinon
2915 13Ester der Ameisensäure
2915 90Carbonsäuren, gesättigt, acyclisch, einbasisch, und ihre Anhydride, Halogenide, Peroxide und Peroxysäuren; ihre Halogen-, Sulfo-, Nitro- oder Nitrosoderivate; ihre Halogen-, Sulfo-, Nitro- oder Nitrosoderivate ihre Halogen-, Sulfo-, Nitro- oder Nitrosoderivate - andere
2916 12Ester der Acrylsäure
2916 13Methacrylsäure und ihre Salze
2916 14Ester der Methacrylsäure
2916 15Ölsäure, Linolsäure oder Linolensäure, ihre Salze und Ester
2917 33Dinonyl- oder Didecylorthophthalate
2920 11Parathion (ISO) und Parathionmethyl (ISO) (Methylparathion)
2921 22Hexamethylendiamin und seine Salze
2921 41Anilin und seine Salze
2922 11Monoethanolamin und seine Salze
2922 43Anthranilsäure und ihre Salze
2923 20Lecithine und andere Phosphoaminolipoide
2930 40Methionin
2933 54Andere Derivate von Malonylharnstoff (Barbitursäure); Salze dieser Erzeugnisse
2933 716-Hexanlactam (epsilon-Caprolactam)
3201 90Pflanzliche Gerbstoffauszüge; Tannine und ihre Salze, Ether, Ester und andere Derivate
3202 10synthetische organische Gerbstoffe
3202 90synthetische organische Gerbstoffe; Gerbstoffe, anorganisch; Gerbstoffzubereitungen, auch natürliche Gerbstoffe enthaltend; Enzymzubereitungen zum Vorgerben
3203 00Farbmittel pflanzlichen oder tierischen Ursprungs, einschl. Farbstoffauszüge, (ausg. Tierisches Schwarz), auch chemisch einheitlich; Zubereitungen auf der Grundlage von Farbmitteln pflanzlichen oder tierischen Ursprungs von der zum Färben beliebiger Stoffe oder zum Herstellen von Farbzubereitungen verwendeten Art (ausg. Zubereitungen der Pos. 3207, 3208, 3209, 3210, 3213 und 3215) - andere
3204 90Synthetische organische Farbmittel, auch chemisch einheitlich; Zubereitungen im Sinne der Anmerkung 3 zu diesem Kapitel auf der Grundlage synthetischer organischer Farbmittel; synthetische organische Erzeugnisse von der als fluoreszierende Aufheller oder als Luminophore verwendeten Art, auch chemisch einheitlich
3205 00Farblacke (ausgenommen China- oder Japanlack sowie Lackfarben); Zubereitungen von der zum Färben beliebiger Stoffe oder zum Herstellen von Farbzubereitungen verwendeten Art, auf der Grundlage von Farblacken (ausg. Zubereitungen der Pos. 3207, 3208, 3209, 3210, 3213 und 3215)
3206 41Ultramarin und seine Zubereitungen von der zum Färben beliebiger Stoffe oder zum Herstellen von Farbzubereitungen verwendeten Art (ausg. Zubereitungen der Pos. 3207, 3208, 3209, 3210, 3213 und 3215)
3206 49Farbmittel, anorganisch oder mineralisch, a.n.g.; Zubereitungen auf der Grundlage von anorganischen oder mineralischen Farbmitteln, von der zum Färben beliebiger Stoffe oder zum Herstellen von Farbzubereitungen verwendeten Art, a.n.g. (ausg. Zubereitungen der Positionen 3207, 3208, 3209, 3210, 3213 und 3215 sowie anorganische Erzeugnisse von der als Luminophore verwendeten Art) - andere
3207 10zubereitete Pigmente, zubereitete Trübungsmittel, zubereitete Farben und ähnliche Zubereitungen
3207 20Engoben
3207 30flüssige Glanzmittel und ähnliche Zubereitungen
3207 40Glasfritte und anderes Glas in Form von Pulver, Granalien, Schuppen oder Flocken
3208 10Anstrichfarben und Lacke auf der Grundlage von synthetischen Polymeren oder chemisch modifizierten natürlichen Polymeren, in einem wässrigen Medium dispergiert oder gelöst; Lösungen im Sinne der Anmerkung 4 zu Kapitel 32 - auf der Grundlage von Polyestern
3208 20Anstrichfarben und Lacke auf der Grundlage von synthetischen Polymeren oder chemisch modifizierten natürlichen Polymeren, in einem wässrigen Medium dispergiert oder gelöst; Lösungen im Sinne der Anmerkung 4 zu Kapitel 32 - auf der Grundlage von Acryl- oder Vinylpolymeren
3208 90Anstrichfarben und Lacke auf der Grundlage von synthetischen Polymeren oder chemisch modifizierten natürlichen Polymeren, in einem wässrigen Medium dispergiert oder gelöst; Lösungen im Sinne der Anmerkung 4 zu Kapitel 32
3209 10Anstrichfarben und Lacke auf der Grundlage von Acryl- oder Vinylpolymeren, in einem wässrigen Medium dispergiert oder gelöst
3209 90Anstrichfarben und Lacke auf der Grundlage von synthetischen Polymeren oder chemisch modifizierten natürlichen Polymeren, in einem wässrigen Medium dispergiert oder gelöst (ausg. auf der Grundlage von Acryl- oder Vinylpolymeren) - andere
3210 00Andere Anstrichfarben und Lacke (einschließlich Emaillen, Lacke und Dispersionen); zubereitete Wasserpigmentfarben von der für die Lederzurichtung verwendeten Art
3212 90Pigmente (einschließlich Metallpulver und -flitter), in nicht wässrigen Medien dispergiert, flüssig oder pastenförmig, von der zum Herstellen von Anstrichfarben verwendeten Art; Prägefolien; Färbemittel und andere Farbmittel, in Formen oder Packungen für den Einzelverkauf - andere
3214 10Glaserkitt, Harzzement und andere Kitte; Spachtelmassen für Anstreicherarbeiten
3214 90Glaserkitt, Harzzement und andere Kitte; Spachtelmassen für Anstreicherarbeiten; nicht feuerfeste Spachtel- und Verputzmassen für Fassaden, Innenwände, Fußböden, Decken und dergleichen - andere
3215 11Druckfarben - Schwarz
3215 19Druckfarben - Schwarz
3403 11Zubereitete Schmiermittel (einschließlich Schneidöle, Zubereitungen zum Lösen von Schrauben oder Bolzen, zubereitete Rostschutzmittel oder Korrosionsschutzmittel und zubereitete Form- und Trennöle, auf der Grundlage von Schmierstoffen) und Zubereitungen nach Art der Schmälzmittel für Spinnstoffe oder der Mittel zum Ölen oder Fetten von Leder, Pelzfellen oder anderen Stoffen, ausgenommen solche, die als Grundbestandteil 70 GHT oder mehr an Erdöl oder Öl aus bituminösen Mineralien enthalten - Erdöl oder Öl aus bituminösen Mineralien enthaltend - Zubereitungen zum Behandeln von Spinnstoffen, Leder, Pelzfellen oder anderen Stoffen
3403 19Zubereitete Schmiermittel (einschließlich Schneidöle, Zubereitungen zum Lösen von Schrauben oder Bolzen, zubereitete Rostschutzmittel oder Korrosionsschutzmittel und zubereitete Form- und Trennöle, auf der Grundlage von Schmierstoffen) und Zubereitungen nach Art der Schmälzmittel für Spinnstoffe oder der Mittel zum Ölen oder Fetten von Leder, Pelzfellen oder anderen Stoffen, ausgenommen solche, die als Grundbestandteil 70 GHT oder mehr an Erdöl oder Öl aus bituminösen Mineralien enthalten - Erdöl oder Öl aus bituminösen Mineralien enthaltend - andere
3403 91Zubereitungen zum Behandeln von Spinnstoffen, Leder, Pelzfellen oder anderen Stoffen
3403 99Zubereitete Schmiermittel (einschließlich Schneidöle, Zubereitungen zum Lösen von Schrauben oder Bolzen, zubereitete Rostschutzmittel oder Korrosionsschutzmittel und zubereitete Form- und Trennöle, auf der Grundlage von Schmierstoffen) und Zubereitungen nach Art der Schmälzmittel für Spinnstoffe oder der Mittel zum Ölen oder Fetten von Leder, Pelzfellen oder anderen Stoffen, ausgenommen solche, die als charakterbestimmenden Bestandteil 70 GHT oder mehr an Erdöl oder Öl aus bituminösen Mineralien enthalten - andere
3505 10Dextrine und andere modifizierte Stärken
3506 99Zubereitete Leime und andere zubereitete Klebstoffe, anderweit weder genannt noch inbegriffen; zur Verwendung als Klebstoff geeignete Erzeugnisse aller Art in Aufmachungen für den Einzelverkauf mit einem Gewicht des Inhalts von 1 kg oder weniger - andere
3701 20Sofortbild-Planfilme
3701 91für mehrfarbige Aufnahmen
3702 32Andere Filme, mit einer Silberhalogenid-Emulsion
3702 39Fotografische Filme in Rollen, sensibilisiert, nicht belichtet, aus Stoffen aller Art (ausgenommen Papier, Pappe oder Spinnstoffe); fotografische Sofortbild-Rollfilme, sensibilisiert, nicht belichtet
3702 43Andere Filme, nicht gelocht, mit einer Breite von mehr als 105 mm - mit einer Breite von mehr als 610 mm und einer Länge von 200 m oder weniger
3702 44Andere Filme, nicht gelocht, mit einer Breite von mehr als 105 mm - mit einer Breite von mehr als 105 mm bis 610 mm
3702 55Andere Filme, für mehrfarbige Aufnahmen - mit einer Breite von mehr als 16 mm bis 35 mm und einer Länge von mehr als 30 m
3702 56Andere Filme, für mehrfarbige Aufnahmen - mit einer Breite von mehr als 35 mm
3702 97Andere Filme, für mehrfarbige Aufnahmen - mit einer Breite von 35 mm oder weniger und einer Länge von mehr als 30 mm
3702 98Filme, fotografisch, sensibilisiert, in Rollen, unbelichtet, gelocht, für einfarbige Aufnahmen, mit einer Breite von > 35 mm (ausg. aus Papier, Pappe und Spinnstoffen; Röntgenfilme)
3703 20Papiere, Pappen und Spinnstoffwaren, fotografisch, sensibilisiert, unbelichtet, für mehrfarbige Aufnahmen (ausg. in Rollen mit einer Breite von > 610 mm)
3703 90Papiere, Pappen und Spinnstoffwaren, fotografisch, sensibilisiert, unbelichtet, für einfarbige Aufnahmen (ausg. in Rollen mit einer Breite von > 610 mm)
3705 00Platten und Filme, fotografisch, belichtet und entwickelt (ausg. aus Papier, Pappe oder Spinnstoff sowie kinematografische Filme und gebrauchsfertige Druckplatten)
3706 10Kinematografische Filme, belichtet und entwickelt, auch mit Tonaufzeichnung oder nur mit Tonaufzeichnung, mit einer Breite von > = 35 mm
3801 20kolloider und halbkolloider Grafit;
3806 20Salze des Kolofoniums, der Harzsäuren oder der Derivate von Kolofonium oder von Harzsäuren (ausg. Salze von Kolofoniumaddukten)
3807 00Holzteere; Holzteeröle; Holzkreosot; Holzgeist; pflanzliches Pech; Brauereipech und ähnl. Zubereitungen auf der Grundlage von Kolofonium, Harzsäuren oder pflanzlichem Pech (ausg. Einbruchpech, Gelbpech, Stearinpech, Fettpech, Fettteer und Glycerinpech)
3809 10Appreturmittel oder Endausrüstungsmittel, Beschleuniger zum Färben oder Fixieren von Farbstoffen und andere Erzeugnisse und Zubereitungen "z.B. zubereitete Schlichtemittel und Zubereitungen zum Beizen", von der in der Textilindustrie, Papierindustrie, Lederindustrie oder ähnl. Industrien verwendeten Art, a.n.g., auf der Grundlage von Stärke oder Stärkederivaten
3809 91Appreturmittel oder Endausrüstungsmittel, Beschleuniger zum Färben oder Fixieren von Farbstoffen und andere Erzeugnisse und Zubereitungen (z.B. zubereitete Schlichtemittel und Zubereitungen zum Beizen), von der in der Textilindustrie oder in ähnl. Industrien verwendeten Art, a.n.g. (auf der Grundlage von Stärke oder Stärkederivaten)
3809 92Appreturmittel oder Endausrüstungsmittel, Beschleuniger zum Färben oder Fixieren von Farbstoffen und andere Erzeugnisse und Zubereitungen (z.B. zubereitete Schlichtemittel und Zubereitungen zum Beizen), von der in der Papierindustrie oder in ähnl. Industrien verwendeten Art, a.n.g. (auf der Grundlage von Stärke oder Stärkederivaten)
3809 93Appreturmittel oder Endausrüstungsmittel, Beschleuniger zum Färben oder Fixieren von Farbstoffen und andere Erzeugnisse und Zubereitungen (z.B. zubereitete Schlichtemittel und Zubereitungen zum Beizen), von der in der Lederindustrie oder in ähnl. Industrien verwendeten Art, a.n.g. (auf der Grundlage von Stärke oder Stärkederivaten)
3810 10Zubereitungen zum Abbeizen von Metallen; Zubereitungen zum Abbeizen von Metallen; Pasten und Pulver zum Schweißen oder Löten, aus Metall und anderen Stoffen
3811 21Additive für Schmieröle, zubereitet, Erdöl oder Öl aus bituminösen Mineralien enthaltend
3811 29Additive für Schmieröle, zubereitet, kein Erdöl oder Öl aus bituminösen Mineralien enthaltend
3811 90Antioxidantien, Antigums, Viskositätsverbesserer, Antikorrosivadditives und andere zubereitete Additives für Mineralöle (einschl. Kraftstoffe) oder für andere, zu denselben Zwecken wie Mineralöle verwendete Flüssigkeiten (ausg. zubereitete Antiklopfmittel sowie Additives für Schmieröle)
3812 20Weichmacher, zusammengesetzt, für Kautschuk oder Kunststoffe, a.n.g.
3813 00Gemische und Ladungen für Feuerlöschgeräte; Feuerlöschgranaten und Feuerlöschbomben (ausg. gefüllte oder ungefüllte Feuerlöschgeräte, auch tragbare sowie unvermischte chemisch einheitliche Erzeugnisse mit feuerlöschenden Eigenschaften, in anderer Aufmachung)
3814 00Lösemittel und Verdünnungsmittel, organisch, zusammengesetzt, a.n.g.; Zubereitungen zum Entfernen von Farben oder Lacken (ausg. Nagellackentferner)
3815 11Katalysatoren, auf Trägern fixiert, mit Nickel oder einer Nickelverbindung als aktiver Substanz, a.n.g.
3815 12Katalysatoren, auf Trägern fixiert, mit Edelmetall oder einer Edelmetallverbindung als aktiver Substanz, a.n.g.
3815 19Katalysatoren auf Trägern fixiert, a.n.g. (ausg. mit Edelmetall oder einer Edelmetallverbindung oder mit Nickel oder einer Nickelverbindung als aktiver Substanz)
3815 90Reaktionsauslöser, Reaktionsbeschleuniger und katalytische Zubereitungen, a.n.g. (ausg. Vulkanisationsbeschleuniger sowie auf Trägern fixierte Katalysatoren)
3816 00 10Dolomitstampfmasse
3817 00Alkylbenzol-Gemische und Alkylnaphthalin-Mischungen, durch Alkylieren von Benzol und Naphthalin hergestellt (ausg. Isomerengemische der cyclischen Kohlenwasserstoffe)
3819 00Flüssigkeiten für hydraulische Bremsen und andere zubereitete Flüssigkeiten für hydraulische Kraftübertragung, kein Erdöl oder Öl aus bituminösen Mineralien enthaltend oder mit einem Gehalt an Erdöl oder Öl aus bituminösen Mineralien von < 70 GHT
3820 00Gefrierschutzmittel, zubereitet, und zubereitete Flüssigkeiten zum Enteisen (ausg. zubereitete Additives für Mineralöle oder andere, zu denselben Zwecken wie Mineralöle verwendete Flüssigkeiten)
3823 13Tallölfettsäuren, technische
3827 90Mischungen, die halogenierte Derivate von Methan, Ethan oder Propan enthalten (ausg. solche der Unterpos. 3824.71.00 bis 3824.78.00)
3824 81Mischungen und Zubereitungen, die Oxiran (Ethylenoxid) enthalten
3824 84Mischungen und Zubereitungen, Aldrin (ISO), Camphechlor (ISO) (Toxaphen), Chlordan (ISO), Chlordecon (ISO), DDT (ISO) (Clofenotan (INN), 1,1,1-Trichlor-2,2-bis (p-chlorphenyl)ethan), Dieldrin (ISO, INN), Endosulfan (ISO), Endrin (ISO), Heptachlor (ISO) oder Mirex (ISO) enthaltend
3824 99Erzeugnisse, chemisch, und Zubereitungen der chemischen Industrie oder verwandter Industrien, einschl. Mischungen von Naturprodukten, a.n.g.
3825 90Rückstände der chemischen Industrie oder verwandter Industrien, a.n.g. (ausg. Abfälle)
3826 00Biodiesel und Biodieselmischungen, kein Erdöl oder Öl aus bituminösen Mineralien enthaltend oder mit einem Gehalt an Erdöl oder Öl aus bituminösen Materialien von < 70 GHT
3901 40Ethylenalpha-Olefin-Copolymere mit einer spezifischen Dichte von < 0,94, in Primärformen
3902 20Polyisobutylen in Primärformen
3902 30Propylen-Copolymere in Primärformen
3902 90Polymere des Propylens oder anderer Olefine, in Primärformen (ausg. Polypropylen, Polyisobutylen und Propylen-Copolymere)
3903 19Polystyrol in Primärformen (ausg. expandierbar)
3903 90Polymere des Styrols, in Primärformen (ausg. Polystyrol, Styrol-Acrylnitril-Copolymere (SAN) und Acrylnitril-Butadien- Styrol-Copolymere (ABS))
3904 10Poly"vinylchlorid" in Primärformen, nicht mit anderen Stoffen gemischt
3904 50Polymere des Vinylidenchlorids in Primärformen
3905 12Poly"vinylacetat", in wässriger Dispersion
3905 19Poly"vinylacetat", in Primärformen (ausg. in wässriger Dispersion)
3905 21Vinylacetat-Copolymere, in wässriger Dispersion
3905 29Vinylacetat-Copolymere, in Primärformen (ausg. in wässriger Dispersion)
3905 91Vinyl-Copolymere, in Primärformen (ausg. Vinylchlorid-Vinylacetat-Copolymere und andere Copolymere des Vinylchlorids sowie des Vinylacetats)
3906 10Poly"methylmethacrylat" in Primärformen
3906 90Acrylpolymere in Primärformen (ausg. Poly"methylmethacrylat")
3907 21Polyether in Primärformen (ausg. Polyacetale und Erzeugnisse der Unterposition 3002 10)
3907 40Polycarbonate, in Primärformen
3907 70Poly(milchsäure), in Primärformen
3907 91Allylpolyester und andere Polyester, ungesättigt, in Primärformen (ausg. Polycarbonate, Alkydharze, Poly(ethylenterephthalat) und Poly(milchsäure))
3908 10Polyamid-6, -11, -12, -6,6, -6,9, -6,10 oder -6,12, in Primärformen
3908 90Polyamide in Primärformen (ausg. Polyamid-6, -11, -12, -6,6, -6,9, -6,10 und -6,12)
3909 20Melaminharze in Primärformen
3909 39Aminoharze in Primärformen (ausg. Harnstoffharze, Thioharnstoffharze, Melaminharze und MDI)
3909 40Phenolharze in Primärformen
3909 50Polyurethane in Primärformen
3912 11Celluloseacetate, nichtweichgemacht, in Primärformen
3912 90Cellulose und ihre chemischen Derivate, a.n.g., in Primärformen (ausg. Celluloseacetate, Cellulosenitrate und Celluloseether)
3915 20Abfälle, Schnitzel und Bruch von Polymeren des Styrols
3917 10Rohre und Schläuche, nicht biegsam, aus Polymeren des Vinylchlorids
3917 23Rohre und Schläuche, nicht biegsam, aus Polymeren des Vinylchlorids
3917 31Rohre und Schläuche, biegsam, aus Kunststoffen, die einem Druck von > = 27,6 MPa standhalten
3917 32Rohre und Schläuche, biegsam, aus Kunststoffen, weder mit anderen Stoffen verstärkt, noch in Verbindung mit anderen Stoffen, ohne Formstücke, Verschlussstücke oder Verbindungsstücke
3917 33Rohre und Schläuche, biegsam, aus Kunststoffen, weder mit anderen Stoffen verstärkt noch in Verbindung mit anderen Stoffen, mit Formstücken, Verschlussstücken oder Verbindungsstücken
3920 10Tafeln, Platten, Filme, Folien, Bänder und Streifen, aus ungeschäumten Polymeren des Ethylens, weder verstärkt noch geschichtet (laminiert) oder auf ähnliche Weise mit anderen Stoffen verbunden, ohne Unterlage, unbearbeitet oder nur mit Oberflächenbearbeitung oder nur quadratisch oder rechteckig zugeschnitten (ausg. selbstklebende Erzeugnisse sowie Bodenbeläge Wand- und Deckenverkleidungen der Pos. 3918)
3920 61Tafeln, Platten, Filme, Folien, Bänder und Streifen, aus ungeschäumten Polycarbonaten, weder verstärkt noch geschichtet (laminiert) oder auf ähnliche Weise mit anderen Stoffen verbunden, ohne Unterlage, unbearbeitet oder nur mit Oberflächenbearbeitung oder nur quadratisch oder rechteckig zugeschnitten (ausg. aus Poly"methylmethacrylat", selbstklebende Erzeugnisse sowie Bodenbeläge, Wand- und Deckenverkleidungen der Pos. 3918)
3920 69Tafeln, Platten, Filme, Folien, Bänder und Streifen, aus ungeschäumten Polyestern, weder verstärkt noch geschichtet (laminiert) oder auf ähnliche Weise mit anderen Stoffen verbunden, ohne Unterlage, unbearbeitet oder nur mit Oberflächenbearbeitung oder nur quadratisch oder rechteckig zugeschnitten (ausg. Polycarbonate, Poly(ethylenterephthalat) und andere ungesättigte Polyester, selbstklebende Erzeugnisse sowie Bodenbeläge Wand- und Deckenverkleidungen der Pos. 3918)
3920 73Tafeln, Platten, Filme, Folien, Bänder und Streifen, aus ungeschäumten Celluloseacetaten, weder verstärkt noch geschichtet (laminiert) oder auf ähnliche Weise mit anderen Stoffen verbunden, ohne Unterlage, unbearbeitet oder nur mit Oberflächenbearbeitung oder nur quadratisch oder rechteckig zugeschnitten (ausg. selbstklebende Erzeugnisse sowie Bodenbeläge, Wand- und Deckenverkleidungen der Pos. 3918)
3920 91Tafeln, Platten, Filme, Folien, Bänder und Streifen, aus ungeschäumtem Poly"vinylbutyral", weder verstärkt noch geschichtet (laminiert) oder auf ähnliche Weise mit anderen Stoffen verbunden, ohne Unterlage, unbearbeitet oder nur mit Oberflächenbearbeitung oder nur quadratisch oder rechteckig zugeschnitten (ausg. selbstklebende Erzeugnisse sowie Bodenbeläge, Wand- und Deckenverkleidungen der Pos. 3918)
3921 19Tafeln, Platten, Folien, Filme, Bänder und Streifen, aus Zellkunststoff, unbearbeitet oder nur mit Oberflächenbearbeitung oder nur quadratisch oder rechteckig zugeschnitten (ausg. aus Polymeren des Styrols oder des Vinylchlorids, aus Polyurethanen und aus regenerierter Cellulose, selbstklebende Erzeugnisse, Bodenbeläge und Wand- und Deckenverkleidungen der Pos. 3918 und sterile Adhäsionsbarrieren zu chirurgischen oder zahnärztlichen Zwecken der Unterpos. 3006.10.30)
3922 90Bidets, Klosettschüsseln, Spülkästen und ähnl. Waren zu sanitären oder hygienischen Zwecken, aus Kunststoffen (ausg. Badewannen, Duschen, Ausgüsse (Spülbecken), Waschbecken, Klosettsitze und -deckel)
3925 20Türen, Fenster und deren Rahmen, Verkleidungen und Schwellen, aus Kunststoffen
4002 11Styrol-Butadien-Kautschuk (SBR); carboxylierter Styrol-Butadien-Kautschuk (XSBR)
4002 20Butadien-Kautschuk (BR), in Primärformen oder in Platten, Blättern oder Streifen
4002 31Butylkautschuk (IIR), in Primärformen oder in Platten, Blättern oder Streifen
4002 39Isopren-Kautschuk "IR" oder "BIIR", in Primärformen oder in Platten, Blättern oder Streifen
4002 41Latex von Chloropren (Chlorbutadien)-Kautschuk (CR)
4002 51Latex von Acrylnitril-Butadien-Kautschuk (NBR)
4002 80Mischungen von Naturkautschuk, Balata, Guttapercha, Guayule, Chicle oder ähnl. natürlichen Kautschukarten mit synthetischem Kautschuk oder Faktis, in Primärformen oder in Platten, Blättern oder Streifen
4002 91Kautschuk, synthetisch, und Faktis, in Primärformen oder in Platten, Blättern oder Streifen (ausg. Styrol-Butadien- (SBR), carboxyliertem Styrol-Butadien- (XSBR), Butadien- (BR), Butyl- (IIR), Chlorbutyl- und Brombutylkautschuk (CIIR oder BIIR), Chloropren (Chlorbutadien)- (CR), Acrylnitril-Butadien- (NBR), Isopren- (IR) und unkonjugierter Ethylen-Propylen-Dien-Terpolymer-Kautschuk (EPDM))
4002 99Kautschuk, synthetisch, und Faktis, in Primärformen oder in Platten, Blättern oder Streifen (ausg. Latex sowie Styrol-Butadien- (SBR), carboxyliertem Styrol-Butadien- (XSBR), Butadien- (BR), Butyl- (IIR), Chlorbutyl- und Brombutylkautschuk (CIIR oder BIIR), Chloropren (Chlorbutadien)- (CR), Acrylnitril-Butadien- (NBR), Isopren- (IR) und unkonjugierter Ethylen-Propylen-Dien-Terpolymer-Kautschuk (EPDM)
4005 10Kautschuk, nichtvulkanisiert, mit Zusatz von Ruß oder Siliciumdioxid, in Primärformen oder in Platten, Blättern oder Streifen
4005 20Kautschukmischungen, nichtvulkanisiert, in Form von Lösungen oder Dispersionen (ausg. mit Zusatz von Ruß oder Siliciumdioxid sowie Mischungen von Naturkautschuk, Balata, Guttapercha, Guayule, Chicle oder ähnl. natürlichen Kautschukarten mit synthetischem Kautschuk oder Faktis)
4005 91Kautschukmischungen, nichtvulkanisiert, in Form von Platten, Blättern oder Streifen (ausg. mit Zusatz von Ruß oder Siliciumdioxid sowie Mischungen von Naturkautschuk, Balata, Guttapercha, Guayule, Chicle oder ähnl. natürlichen Kautschukarten mit synthetischem Kautschuk oder Faktis)
4005 99Kautschukmischungen, nichtvulkanisiert, in Primärformen (ausg. Lösungen, Dispersionen, Kautschuk mit Zusatz von Ruß oder Siliciumdioxid, Mischungen von Naturkautschuk, Balata, Guttapercha, Guayule, Chicle oder ähnl. natürlichen Kautschukarten mit synthetischem Kautschuk oder Faktis sowie in Form von Platten, Blättern oder Streifen)
4006 10Rohlaufprofile aus nichtvulkanisiertem Kautschuk, für Reifen
4008 21Platten, Blätter und Streifen, aus weichem Vollkautschuk
4009 12Rohre und Schläuche, aus Weichkautschuk, weder mit anderen Stoffen verstärkt oder noch in Verbindung mit anderen Stoffen, mit Formstücken, Verschlussstücken oder Verbindungsstücken
4009 41Rohre und Schläuche, aus Weichkautschuk, mit anderen Stoffen als Metall oder textilen Spinnstoffen verstärkt oder in Verbindung mit anderen Stoffen als Metall oder textilen Spinnstoffen, ohne Formstücke, Verschlussstücke oder Verbindungsstücke
4010 31Treibriemen mit trapezförmigem Querschnitt (Keilriemen) aus vulkanisiertem Kautschuk, endlos, v-artig gerippt, mit einem äußeren Umfang von > 60 cm bis < = 180 cm
4010 33Treibriemen mit trapezförmigem Querschnitt (Keilriemen) aus vulkanisiertem Kautschuk, endlos, v-artig gerippt, mit einem äußeren Umfang von > 180 cm bis < = 240 cm
4010 35Synchrontreibriemen (Zahnriemen) aus vulkanisiertem Kautschuk, endlos, mit einem äußeren Umfang von > 60 cm bis < = 150 cm
4010 36Synchrontreibriemen (Zahnriemen) aus vulkanisiertem Kautschuk, endlos, mit einem äußeren Umfang von > 150 cm bis < = 198 cm
4010 39Treibriemen aus vulkanisiertem Kautschuk (ausg. Treibriemen mit trapezförmigem Querschnitt (Keilriemen), endlos, v-artig gerippt, mit einem äußeren Umfang von > 60 cm bis < = 240 cm sowie Synchrontreibriemen (Zahnriemen), endlos, mit einem äußeren Umfang von > 60 cm bis < = 198 cm)
4012 11Luftreifen aus Kautschuk, runderneuert, von der für Personenkraftwagen "einschl. Kombinationskraftwagen und Rennwagen" verwendeten Art
4012 13Luftreifen aus Kautschuk, runderneuert, von der für Luftfahrzeuge verwendeten Art
4012 19Luftreifen aus Kautschuk, runderneuert (ausg. von der für Personenkraftwagen, Kombinationskraftwagen, Rennwagen, Omnibusse, Lastkraftwagen und Luftfahrzeuge verwendeten Art)
4012 20Luftreifen aus Kautschuk, gebraucht
4016 93Dichtungen aus Weichkautschuk (ausg. aus Zellkautschuk)
4407 19Nadelholz, in der Längsrichtung gesägt oder gesäumt, gemessert oder geschält, auch gehobelt, geschliffen oder an den Enden verbunden, mit einer Dicke von > 6 mm (ausg. Kiefernholz der "Art Pinus spp.", Tannenholz der Art "Abies spp." und Fichtenholz der Art "Picea spp.")
4407 92Buchenholz (Fagus spp.), in der Längsrichtung gesägt oder gesäumt, gemessert oder geschält, auch gehobelt, geschliffen oder an den Enden verbunden, mit einer Dicke von > 6 mm
4407 94Kirschbaumholz ("Prunus spp."), in der Längsrichtung gesägt oder gesäumt, gemessert oder geschält, auch gehobelt, geschliffen oder an den Enden verbunden, mit einer Dicke von > 6 mm
4407 97Pappel- und Aspenholz ("Populus spp."), in der Längsrichtung gesägt oder gesäumt, gemessert oder geschält, auch gehobelt, geschliffen oder an den Enden verbunden, mit einer Dicke von > 6 mm
4407 99Holz, in der Längsrichtung gesägt oder gesäumt, gemessert oder geschält, auch gehobelt, geschliffen oder an den Enden verbunden, mit einer Dicke von > 6 mm (ausg. tropische Hölzer, Nadelholz, Eichenholz "quercus spp.", Buchenholz "fagus spp.", Ahornholz "acer spp.", Kirschholz "Prunus spp.", Eschenholz "Fraxinus spp.", Birkenholz "betula spp.", Pappelholz und Aspenholz "populus spp.")
4408 10Furnierblätter (einschließlich der durch Messern von Lagenholz gewonnenen Blätter) für Lagenholz aus Nadelholz oder ähnliches Lagenholz und anderes Nadelholz, in der Längsrichtung gesägt, gemessert oder geschält, auch gehobelt, geschliffen, an den Kanten oder an den Enden verbunden, mit einer Dicke von < = 6 mm
4411 13Faserplatten aus Holz, mitteldicht (MDF), mit einer Dicke von > 5 mm bis < = 9 mm
4411 94Faserplatten aus Holz oder anderen holzigen Stoffen, auch mit Harz oder anderen organischen Stoffen hergestellt, mit einer Dichte von < = 0,5 g/cm3 (ausg. mitteldichte Faserplatten (MDF); Spanplatten, auch mit einer oder mehreren Faserplatten verbunden; Lagenholz mit einer Lage aus Sperrholz; Verbundplatten, bei denen die Deckplatten aus Faserplatten bestehen; Pappen; erkennbare Möbelteile
4412 31Sperrholz, ausschließlich aus Furnieren mit einer Dicke von < = 6 mm, mit mindestens einer äußeren Lage aus tropischem Holz (ausg. Platten aus verdichtetem Holz, Verbundplatten mit Hohlraum-Mittellagen, Hölzer mit Einlegearbeit sowie Platten, die als Möbelteile erkennbar sind)
4412 33Sperrholz, ausschließlich aus Furnieren mit einer Dicke von < = 6 mm, mit mindestens einer äußeren Lage aus anderem Holz als Nadelholz (ausg. aus Bambus, mit einer äußeren Lage aus tropischem Holz oder Erle, Esche, Buche, Birke, Kirschbaum, Kastanie, Ulme, Eukalyptus, Hickory, Rosskastanie, Linde, Ahorn, Eiche, Platane, Pappel, Aspe, Robinie (falsche Akazie), Tulpenholz oder Nussbaum sowie Verbundplatten mit Hohlraum-Mittellagen, Hölzer mit Einlegearbeiten und Platten, die als Möbelteile erkennbar sind)
4412 94Lagenholz, mit Block-, Stab-, Stäbchen- oder Streifenholzmittellage (ausg. aus Bambus, Sperrholz ausschließlich aus Furnieren mit einer Dicke von < = 6 mm, Platten aus verdichtetem Holz, Hölzer mit Einlegearbeit sowie Platten, die als Möbelteile erkennbar sind)
4416 00Fässer, Tröge, Bottiche, Eimer und andere Böttcherwaren und erkennbare Teile davon, aus Holz, einschl. Fassstäbe
4418 40Verschalungen aus Holz, für Betonarbeiten (ausg. Sperrholzplatten)
4418 60Pfosten und Balken, aus Holz
4418 79Fußbodenplatten, zusammengesetzt, aus anderem Holz als Bambus (ausg. mehrlagige Platten sowie Platten für Mosaikfußböden)
4503 10Stopfen aller Art aus Naturkork, einschl. ihrer Rohlinge mit abgerundeten Kanten
4504 10Fliesen in beliebiger Form, Würfel, Quader, Platten und Streifen sowie massive Zylinder, einschl. Scheiben, aus Presskork
4701 00Halbstoffe, mechanisch, aus Holz, chemisch unbehandelt
4703 19Halbstoffe, chemisch, aus Holz (Natron- oder Sulfatzellstoff), ungebleicht (ausg. solche zum Auflösen sowie chemische Halbstoffe aus Nadelholz)
4703 21Halbstoffe, chemisch, aus Nadelholz (Natron- oder Sulfatzellstoff), halbgebleicht oder gebleicht (ausg. solche zum Auflösen)
4703 29Halbstoffe, chemisch, aus Holz (Natron- oder Sulfatzellstoff), halbgebleicht oder gebleicht (ausg. solche zum Auflösen sowie chemische Halbstoffe aus Nadelholz)
4704 11Halbstoffe, chemisch, aus Nadelholz (Sulfitzellstoff), ungebleicht (ausg. solche zum Auflösen)
4704 21Halbstoffe, chemisch, aus Nadelholz (Sulfitzellstoff), halbgebleicht oder gebleicht (ausg. solche zum Auflösen)
4704 29Halbstoffe, chemisch, aus Holz (Sulfitzellstoff), halbgebleicht oder gebleicht (ausg. solche zum Auflösen sowie chemische Halbstoffe aus Nadelholz)
4705 00Halbstoffe aus Holz, durch Kombination aus mechanischem oder chemischem Aufbereitungsverfahren hergestellt
4706 30Halbstoffe aus cellulosehaltigen Bambusfaserstoffen
4706 92Halbstoffe aus cellulosehaltigen Faserstoffen, chemisch aufbereitet (ausg. Bambus, Holz, Baumwoll-Linters sowie Halbstoffe aus der Aufbereitung von [Abfällen und Ausschuss von] Papier oder Pappe)
4707 10Papier und Pappe "Abfälle und Ausschuss" zur Wiedergewinnung, aus ungebleichtem Kraftpapier oder aus Wellpapier oder Wellpappe
4707 30Papier oder Pappe "Abfälle und Ausschuss" zur Wiedergewinnung, hauptsächlich aus mechanischen Halbstoffen hergestellt "z.B. Zeitungen, Zeitschriften und ähnl. Drucke"
4802 20Rohpapier und Rohpappe für lichtempfindliche, wärmeempfindliche oder elektroempfindliche Papiere und Pappen, weder gestrichen noch überzogen, in Rollen oder in quadratischen oder rechteckigen Bogen, jeder Größe
4802 40Tapetenrohpapier, weder gestrichen noch überzogen
4802 58Papiere und Pappen, weder gestrichen noch überzogen, von der Art wie sie als Schreibpapiere, Druckpapiere oder zu anderen grafischen Zwecken verwendet werden, und Papiere und Pappen für Lochkarten oder Lochstreifen, nichtperforiert, in Rollen oder in quadratischen oder rechteckigen Bogen, jeder Größe, ohne Gehalt an Fasern, in einem mechanischen oder chemisch-mechanischen Aufbereitungsverfahren gewonnen, oder von < = 10 GHT solcher Fasern, bezogen auf die Gesamtfasermenge, mit einem Gewicht von < 150 g/m2, a.n.g.
4802 61Papiere und Pappen, weder gestrichen noch überzogen, von der Art wie sie als Schreibpapiere, Druckpapiere oder zu anderen grafischen Zwecken verwendet werden, und Papiere und Pappen für Lochkarten oder Lochstreifen, nichtperforiert, in Rollen jeder Größe, mit einem Gehalt an Fasern, in einem mechanischen oder chemisch-mechanischen Aufbereitungsverfahren gewonnen, von > 10 GHT, bezogen auf die Gesamtfasermenge, a.n.g.
4804 11Kraftliner, weder gestrichen noch überzogen, in Rollen mit einer Breite > 36 cm, ungebleicht
4804 19Kraftliner, weder gestrichen noch überzogen, in Rollen mit einer Breite > 36 cm (ausg. ungebleicht sowie Waren der Pos. 4802 oder 4803)
4804 21Kraftsackpapier, weder gestrichen noch überzogen, in Rollen mit einer Breite > 36 cm, ungebleicht (ausg. Waren der Pos. 4802, 4803 oder 4808)
4804 29Kraftsackpapier, weder gestrichen noch überzogen, in Rollen mit einer Breite > 36 cm (ausg. ungebleicht sowie Waren der Pos. 4802, 4803 oder 4808)
4804 31Kraftpapiere und Kraftpappen, weder gestrichen noch überzogen, in Rollen mit einer Breite > 36 cm oder in quadratischen oder rechteckigen Bogen, die ungefaltet auf einer Seite > 36 cm und auf der anderen Seite > 15 cm messen, mit einem Quadratmetergewicht von > = 150 g/m2, ungebleicht (ausg. Kraftliner, Kraftsackpapier sowie Waren der Pos. 4802, 4803 oder 4808)
4804 39Kraftpapiere und Kraftpappen, weder gestrichen noch überzogen, in Rollen mit einer Breite > 36 cm oder in quadratischen oder rechteckigen Bogen, die ungefaltet auf einer Seite > 36 cm und auf der anderen Seite > 15 cm messen, mit einem Quadratmetergewicht von < = > = 150 g/m2 (ausg. ungebleicht sowie Kraftliner, Kraftsackpapier und Waren der Pos. 4802, 4803 oder 4808)
4804 41Kraftpapiere und Kraftpappen, weder gestrichen noch überzogen, in Rollen mit einer Breite > 36 cm oder in quadratischen oder rechteckigen Bogen, die ungefaltet auf der einen Seite > 36 cm und auf der anderen Seite > 15 cm messen, mit einem Gewicht von > 150 g bis < 225 g/m2, ungebleicht (ausg. Kraftliner, Kraftsackpapier sowie Waren der Pos. 4802, 4803 oder 4808)
4804 42Kraftpapiere und Kraftpappen, weder gestrichen noch überzogen, in Rollen mit einer Breite > 36 cm oder in quadratischen oder rechteckigen Bogen, die ungefaltet auf der einen Seite > 36 cm und auf der anderen Seite > 15 cm messen, mit einem Quadratmetergewicht von > 150 g, jedoch < 225 g/m2, in der Masse einheitlich gebleicht, mit einem Gehalt an chemisch aufbereiteten Fasern aus Holz von > 95 GHT, bezogen auf die Gesamtfasermenge (ausg. Kraftliner, Kraftsackpapier und Waren der Pos. 4802, 4803 oder 4808)
4804 49Kraftpapiere und Kraftpappen, weder gestrichen noch überzogen, in Rollen mit einer Breite > 36 cm oder in quadratischen oder rechteckigen Bogen, die ungefaltet auf der einen Seite > 36 cm und auf der anderen Seite > 15 cm messen, mit einem Quadratmetergewicht von > 150 g, jedoch < 225 g/m2 (ausg. ungebleicht oder in der Masse einheitlich gebleicht und mit Gehalt an chemisch aufbereiteten Fasern aus Holz von > 95 GHT, bezogen auf die Gesamtfasermenge sowie Kraftliner, Kraftsackpapier und Waren der Pos. 4802, 4803 oder 4808)
4804 52Kraftpapiere und Kraftpappen, weder gestrichen noch überzogen, in Rollen mit einer Breite > 36 cm oder in quadratischen oder rechteckigen Bogen, die ungefaltet auf der einen Seite > 36 cm und auf der anderen Seite > 15 cm messen, mit einem Gewicht von > = 225 g/m2, in der Masse einheitlich gebleicht, mit einem Gehalt an chemisch aufbereiteten Fasern aus Holz von > 95 GHT, bezogen auf die Gesamtfasermenge (ausg. Kraftliner, Kraftsackpapier und Waren der Pos. 4802, 4803 oder 4808)
4804 59Kraftpapiere oder Kraftpappen, weder gestrichen noch überzogen, in Rollen mit einer Breite > 36 cm oder in quadratischen oder rechteckigen Bogen, die ungefaltet auf der einen Seite > 36 cm und auf der anderen Seite > 15 cm messen, mit einem Gewicht von > = 225 g/m2 (ausg. ungebleicht oder in der Masse einheitlich gebleicht und mit einem Gehalt an chemisch aufbereiteten Fasern aus Holz von > 95 GHT, bezogen auf die Gesamtfasermenge sowie Kraftliner, Kraftsackpapier und Waren der Pos. 4802, 4803 oder 4808)
4805 24Testliner (wiederaufbereiteter Liner), weder gestrichen noch überzogen, in Rollen mit einer Breite von > 36 cm oder in quadratischen oder rechteckigen Bogen, die ungefaltet auf der einen Seite > 36 cm und auf der anderen Seite > 15 cm messen, mit einem Quadratmetergewicht von < = 150 g/m2
4805 25Testliner (wiederaufbereiteter Liner), weder gestrichen noch überzogen, in Rollen mit einer Breite von > 36 cm oder in quadratischen oder rechteckigen Bogen, die ungefaltet auf der einen Seite > 36 cm und auf der anderen Seite > 15 cm messen, mit einem Quadratmetergewicht von < 150 g/m2
4805 40Filterpapier und Filterpappe, in Rollen mit einer Breite > 36 cm oder in quadratischen oder rechteckigen Bogen, die ungefaltet auf der einen Seite > 36 cm und auf der anderen Seite > 15 cm messen
4805 91Papiere und Pappen, weder gestrichen noch überzogen, in Rollen mit einer Breite > 36 cm oder in quadratischen oder rechteckigen Bogen, die ungefaltet auf der einen Seite > 36 cm und auf der anderen Seite > 15 cm messen, mit einem Gewicht von < = 150 g/m2, a.n.g.
4805 92Papiere und Pappen, weder gestrichen noch überzogen, in Rollen mit einer Breite > 36 cm oder in quadratischen oder rechteckigen Bogen, die ungefaltet auf der einen Seite > 36 cm und auf der anderen Seite > 15 cm messen, mit einem Gewicht von > 150 g, jedoch < 225 g/m2, a.n.g.
4806 10Pergamentpapier und -pappe, in Rollen mit einer Breite > 36 cm oder in quadratischen oder rechteckigen Bogen, die ungefaltet auf der einen Seite > 36 cm und auf der anderen Seite > 15 cm messen
4806 20Pergamentersatzpapier in Rollen mit einer Breite > 36 cm oder in quadratischen oder rechteckigen Bogen, die ungefaltet auf der einen Seite > 36 cm und auf der anderen Seite > 15 cm messen
4806 30Naturpauspapier in Rollen mit einer Breite > 36 cm oder in quadratischen oder rechteckigen Bogen, die ungefaltet auf der einen Seite > 36 cm und auf der anderen Seite > 15 cm messen
4806 40Pergaminpapier und andere kalandrierte, durchsichtige oder durchscheinende Papiere, in Rollen mit einer Breite > 36 cm oder in quadratischen oder rechteckigen Bogen, die ungefaltet auf der einen Seite > 36 cm und auf der anderen Seite > 15 cm messen (ausg. Pergamentpapier und -pappe, Pergamentersatzpapier und Naturpauspapier)
4807 00Papier und Pappe, zusammengeklebt, auf der Oberfläche weder gestrichen noch überzogen oder getränkt, auch mit Innenverstärkung, in Rollen mit einer Breite > 36 cm oder in quadratischen oder rechteckigen Bogen, die ungefaltet auf der einen Seite > 36 cm und auf der anderen Seite > 15 cm messen
4808 90Papiere und Pappen, gekreppt, gefältet, durch Pressen oder Prägen gemustert oder perforiert, in Rollen mit einer Breite > 36 cm oder in quadratischen oder rechteckigen Bogen, die ungefaltet auf der einen Seite > 36 cm und auf der anderen Seite > 15 cm messen (ausg. Kraftsack- und anderes Kraftpapier sowie Papiere von der in der Pos. 4803 beschriebenen Art)
4809 20Durchschreibepapier, präpariert, auch bedruckt, in Rollen mit einer Breite von > 36 cm oder in quadratischen oder rechteckigen Bogen, die ungefaltet auf der einen Seite > 36 cm und auf der anderen Seite > 15 cm messen (ausg. Kohlepapier und ähnl. Vervielfältigungspapier)
4810 13Papiere und Pappen von der Art wie sie als Schreibpapiere, Druckpapiere oder zu anderen grafischen Zwecken verwendet werden, ohne Gehalt an Fasern, in einem mechanischen oder chemisch-mechanischem Aufbereitungsverfahren gewonnen, oder mit Gehalt von < = 10 GHT solcher Fasern, bezogen auf die Gesamtfasermenge, ein- oder beidseitig mit Kaolin oder anderen anorganischen Stoffen gestrichen, in Rollen jeder Größe
4810 19Papiere und Pappen von der Art wie sie als Schreibpapiere, Druckpapiere oder zu anderen grafischen Zwecken verwendet werden, ohne Gehalt an Fasern, in einem mechanischen oder chemisch-mechanischem Aufbereitungsverfahren gewonnen, oder mit Gehalt von < = 10 GHT solcher Fasern, bezogen auf die Gesamtfasermenge, ein- oder beidseitig mit Kaolin oder anderen anorganischen Stoffen gestrichen, in quadratischen oder rechteckigen Bogen die ungefaltet auf einer Seite > 435 mm messen oder auf einer Seite < = 435 mm und auf der anderen Seite > 297 mm messen
4810 22Papier, leichtgewichtig, sog."LWC-Papier", zum Beschreiben, Bedrucken oder zu anderen grafischen Zwecken, Gesamtgewicht < = 72 g/m2, Gewicht der Beschichtung je Seite < = 15 g/m2, auf einer Unterlage, die > = 50 GHT, bezogen auf die Gesamtfasermenge, aus mechanisch gewonnenen Holzfasern besteht, beidseitig mit Kaolin oder anderen anorganischen Stoffen gestrichen, in Rollen oder quadratischen oder rechteckigen Bogen, jeder Größe
4810 31Kraftpapiere und Kraftpappen, in der Masse einheitlich gebleicht, Gehalt an chemisch aufbereiteten Fasern aus Holz > 95 GHT, bezogen auf die Gesamtfasermenge, ein- oder beidseitig mit Kaolin oder anderen anorganischen Stoffen gestrichen, in Rollen oder quadratischen oder rechteckigen Bogen, jeder Größe, mit einem Gewicht von < = 150 g/m2 (ausg. zum Beschreiben, Bedrucken oder zu anderen grafischen Zwecken)
4810 39Kraftpapiere und Kraftpappen, ein- oder beidseitig mit Kaolin oder anderen anorganischen Stoffen gestrichen, in Rollen oder quadratischen oder rechteckigen Bogen, jeder Größe (ausg. zum Beschreiben, Bedrucken oder zu anderen grafischen Zwecken; Kraftpapiere und Kraftpappen, in der Masse einheitlich gebleicht, Gehalt an chemisch aufbereiteten Fasern aus Holz > 95 GHT, bezogen auf die Gesamtfasermenge
4810 92Multiplex-Papiere und Multiplex-Pappen, ein- oder beidseitig mit Kaolin oder anderen anorganischen Stoffen gestrichen, in Rollen oder quadratischen oder rechteckigen Bogen, jeder Größe (ausg. zum Beschreiben, Bedrucken oder zu anderen grafischen Zwecken sowie Kraftpapiere und -pappen)
4810 99Papiere und Pappen, ein- oder beidseitig mit Kaolin oder anderen anorganischen Stoffen gestrichen, auch mit Bindemitteln, auch auf der Oberfläche gefärbt, verziert oder bedruckt, in Rollen oder quadratischen oder rechteckigen Bogen, jeder Größe (ausg. zum Beschreiben, Bedrucken oder zu anderen grafischen Zwecken, Kraftpapiere und -pappen, Multiplex sowie alle anders gestrichenen oder überzogenen Papiere und Pappen)
4811 10Papier und Pappe, geteert, bitumiert oder asphaltiert, in Rollen oder quadratischen oder rechteckigen Bogen, jeder Größe
4811 51Papiere und Pappen, auf der Oberfläche gefärbt, verziert oder bedruckt, mit Kunstharz oder Kunststoff gestrichen, überzogen oder getränkt, in Rollen oder quadratischen oder rechteckigen Bogen, jeder Größe, gebleicht und mit einem Quadratmetergewicht von > 150 g/m2 (ausg. mit Klebeschicht versehene Papiere und Pappen)
4811 59Papiere und Pappen, auf der Oberfläche gefärbt, verziert oder bedruckt, mit Kunstharz oder Kunststoff gestrichen, überzogen oder getränkt, in Rollen oder quadratischen oder rechteckigen Bogen, jeder Größe (ausg. gebleicht und mit einem Gewicht von > 150 g/m2 sowie mit Klebeschicht versehene Papiere und Pappen)
4811 60Papiere und Pappen, mit Wachs, Paraffin, Stearin, Öl oder Glycerin überzogen oder getränkt, in Rollen oder quadratischen oder rechteckigen Bogen, jeder Größe (ausg. Waren der Pos. 4803, 4809 oder 4818)
4811 90Papiere, Pappen, Zellstoffwatte und Vliese aus Zellstoffasern, gestrichen, überzogen, getränkt, auf der Oberfläche gefärbt, verziert oder bedruckt, in Rollen oder quadratischen oder rechteckigen Bogen, jeder Größe (ausg. Waren der Pos. 4803, 4809, 4810 oder 4818 sowie Waren der Unterpos. 4811.10 bis 4811.60)
4814 90Tapeten und ähnliche Wandverkleidungen aus Papier sowie Buntglaspapier (ausg. Wandverkleidungen aus Papier, gestrichen oder überzogen, auf der Schauseite mit einer Lage Kunststoff versehen, die durch Pressen oder Prägen gemustert, farbig oder mit Motiven bedruckt oder auf andere Weise verziert wurde)
4819 20Faltschachteln und -kartons aus nicht gewelltem Papier oder nicht gewellter Pappe
4822 10Rollen, Spulen, Spindeln und ähnl. Unterlagen, aus Papierhalbstoff, Papier oder Pappe, auch gelocht oder gehärtet, zum Aufwickeln von Spinnstoffgarnen
4823 20Filterpapier und Filterpappe, in Streifen oder Rollen mit einer Breite von < = 36 cm, in quadratischen oder rechteckigen Bogen, die ungefaltet auf keiner Seite > 36 cm messen oder in anderen als quadratischen oder rechteckigen Formen zugeschnitten
4823 40Diagrammpapier für Registriergeräte, in Rollen mit einer Breite von < = 36 cm, in quadratischen oder rechteckigen Bogen, die ungefaltet auf keiner Seite > 36 cm messen oder in Scheiben zugeschnitten
4823 70Waren aus Papierhalbstoff, formgepresst oder gepresst, a.n.g.
4906 00Baupläne und -zeichnungen, technische Zeichnungen und andere Pläne und Zeichnungen zu Gewerbe-, Handels-, topografischen oder ähnlichen Zwecken, als Originale mit der Hand hergestellt; handgeschriebene Schriftstücke; auf lichtempfindlichem Papier hergestellte fotografische Reproduktionen und mit Kohlepapier hergestellte Kopien der genannten Pläne, Zeichnungen und Schriftstücke
5105 39Tierhaare, fein, gekrempelt oder gekämmt (ausg. Wolle sowie Kaschmirziegenhaare "cashmere")
5105 40grobe Tierhaare, gekrempelt oder gekämmt
5106 10Streichgarne mit einem Anteil an Wolle von > = 85 GHT (ausg. in Aufmachungen für den Einzelverkauf)
5106 20Streichgarne aus überwiegend, jedoch < 85 GHT Wolle (ausg. in Aufmachungen für den Einzelverkauf)
5107 20Kammgarne aus überwiegend, jedoch < 85 GHT Wolle (ausg. in Aufmachungen für den Einzelverkauf)
5112 11Kammgarngewebe mit einem Anteil an Wolle oder feinen Tierhaaren von > = 85 GHT und mit einem Gewicht von < = 200 g/m2 (ausg. Gewebe des technischen Bedarfs der Pos. 5911)
5112 19Kammgarngewebe mit einem Anteil an Wolle oder feinen Tierhaaren von > = 85 GHT und mit einem Quadratmetergewicht von > 200 g/m2
5205 21Garne, ungezwirnt, aus gekämmten Baumwollfasern, mit einem Anteil an Baumwolle von > = 85 GHT und mit einem Titer von > = 714,29 dtex (< = Nm 14) (ausg. Nähgarne sowie Garne in Aufmachungen für den Einzelverkauf)
5205 28Garne, ungezwirnt, aus gekämmten Baumwollfasern, mit einem Anteil an Baumwolle von > = 85 GHT und mit einem Titer von < 83,33 dtex (> Nm 120) (ausg. Nähgarne sowie Garne in Aufmachungen für den Einzelverkauf)
5205 41Garne, gezwirnt, aus gekämmten Baumwollfasern, mit einem Anteil an Baumwolle von > = 85 GHT und mit einem Titer der einfachen Garne von > = 714,29 dtex (< = Nm 14 der einfachen Garne) (ausg. Nähgarne sowie Garne in Aufmachungen für den Einzelverkauf)
5206 42Garne, gezwirnt, aus überwiegend, jedoch < 85 GHT gekämmten Baumwollfasern und mit einem Titer der einfachen Garne von 232,56 dtex bis < 714,29 dtex (> Nm 14 bis Nm 43 der einfachen Garne) (ausg. Nähgarne sowie Garne in Aufmachungen für den Einzelverkauf)
5209 11Gewebe aus Baumwolle, mit einem Anteil an Baumwolle von > = 85 GHT und mit einem Gewicht von > 200 g/m2, in Leinwandbindung, roh
5211 19Gewebe aus überwiegend, jedoch < 85 GHT Baumwolle, hauptsächlich oder ausschließlich mit Chemiefasern gemischt und mit einem Gewicht von > 200 g/m2, roh (ausg. in 3- oder 4-bindigem Köper, einschl. Doppelköper sowie in Leinwandbindung)
5211 51Gewebe aus überwiegend, jedoch < 85 GHT Baumwolle, hauptsächlich oder ausschließlich mit Chemiefasern gemischt und mit einem Quadratmetergewicht von > 200 g/m2, in Leinwandbindung, bedruckt
5211 59Gewebe aus überwiegend, jedoch < 85 GHT Baumwolle, hauptsächlich oder ausschließlich mit Chemiefasern gemischt und mit einem Gewicht von > 200 g/m2, roh (ausg. in 3- oder 4-bindigem Köper, einschl. Doppelköper sowie in Leinwandbindung)
5308 20Hanfgarne
5402 63Garne aus Polypropylen-Filamenten, einschl. Monofile von < 67 dtex, gezwirnt (ausg. Nähgarne, Garne in Aufmachungen für den Einzelverkauf sowie texturierte Garne)
5403 33Garne aus Celluloseacetat-Filamenten, einschl. Monofile von < 67 dtex, ungezwirnt (ausg. Nähgarne, hochfeste Garne sowie Garne in Aufmachungen für den Einzelverkauf)
5403 42Garne aus Celluloseacetat-Filamenten, einschl. Monofile von < 67 dtex, gezwirnt (ausg. Nähgarne, hochfeste Garne sowie Garne in Aufmachungen für den Einzelverkauf)
5404 12Polypropylen-Monofile von > = 67 dtex und einem größten Durchmesser von < = 1 mm (ausg. Elastomere)
5404 19Monofile, synthetisch, von > = 67 dtex und einem größten Durchmesser von < = 1 mm (ausg. aus Elastomeren und Polypropylen)
5404 90Streifen und dergleichen (z.B. künstliches Stroh) aus synthetischer Spinnmasse, mit einer sichtbaren Breite von < = 5 mm
5407 30Gewebe aus Garnen aus synthetischen Filamenten, einschl. aus Monofilen von > = 67 dtex und einem größten Durchmesser von < = 1 mm, die aus Lagen parallel gelegter Garne bestehen und bei denen die Lagen im spitzen oder rechten Winkel übereinander liegen, an den Berührungspunkten durch ein Bindemittel verklebt oder verschweißt
5501 90Spinnkabel gemäß Anmerkung 1 zu Kapitel 55, aus synthetischen Filamenten (ausg. Polyacryl-, Modacryl-, Polyester-, Polypropylen-, Nylon- oder anderen Polyamid-Filamenten)
5502 10Spinnkabel gemäß Anmerkung 1 zu Kapitel 55, aus Acetat-Filamenten
5503 19Spinnfasern aus Nylon oder anderen Polyamiden, weder gekrempelt noch gekämmt noch anders für die Spinnerei bearbeitet (ausg. aus Aramid)
5503 40Spinnfasern aus Polypropylen, weder gekrempelt noch gekämmt noch anders für die Spinnerei bearbeitet
5504 90Spinnfasern, künstlich, weder gekrempelt noch gekämmt noch anders für die Spinnerei bearbeitet (ausg. aus Viskose)
5506 40Spinnfasern aus Polypropylen, gekrempelt, gekämmt oder anders für die Spinnerei bearbeitet
5507 00Künstliche Spinnfasern, gekrempelt, gekämmt oder anders für die Spinnerei bearbeitet
5512 21Gewebe, mit einem Anteil an Polyacryl- oder Modacryl-Spinnfasern von > = 85 GHT, roh oder gebleicht
5512 99Gewebe, mit einem Anteil an synthetischen Spinnfasern von > = 85 GHT, gefärbt, buntgewebt oder bedruckt (ausg. aus Polyacryl-, Modacryl- oder Polyester-Spinnfasern)
5516 44Gewebe aus überwiegend, jedoch < 85 GHT künstlichen Spinnfasern, hauptsächlich oder ausschließlich mit Baumwolle gemischt, bedruckt
5516 94Gewebe aus überwiegend, jedoch < 85 GHT künstlichen Spinnfasern, andere als hauptsächlich oder ausschließlich mit Baumwolle, mit Wolle oder feinen Tierhaaren oder mit synthetischen oder künstlichen Filamenten gemischt, bedruckt
5601 29Watte aus Spinnstoffen und Waren daraus (ausg. aus Baumwolle oder Chemiefasern; hygienischen Binden und Tampons, Windeln für Kleinkinder und ähnl. hygienische Waren, Watte und Waren daraus, mit medikamentösen Stoffen getränkt oder überzogen oder für den Einzelverkauf zu medizinischen, chirurgischen, zahnmedizinischen oder veterinärmedizinischen Zwecken aufgemacht sowie mit Riechmitteln, Schminken, Seifen, Reinigungsmitteln usw. getränkt, bestrichen oder überzogen)
5601 30Scherstaub, Knoten und Noppen, aus Spinnstoffen
5604 90Spinnstoffgarne, Streifen oder dergl. der Pos. 5404 oder 5405, mit Kautschuk oder Kunststoff getränkt, bestrichen, überzogen oder umhüllt (ausg. Katgutnachahmungen, mit Angelhaken versehen oder in anderer Weise als Angelschnüre aufgemacht)
5605 00Metallgarne und metallisierte Garne, auch umsponnen, bestehend aus Streifen und dergl. der Pos. 5404 oder 5405, oder aus Spinnstoffgarnen, in Verbindung mit Metall in Form von Fäden, Streifen oder Pulver oder mit Metall überzogen (ausg. Garne, hergestellt aus einer Mischung von Spinnstoffen und Metallfasern, mit antistatischer Wirkung; Garne, mit Metalldraht verstärkt; Waren mit dem Charakter von eigentlichen Posamentierwaren)
5607 41Bindegarne oder Pressengarne, aus Polyethylen oder Polypropylen
5801 27Kettsamt und Kettplüsch, aus Baumwolle (ausg. Schlingengewebe nach Art der Frottiergewebe, getuftete Spinnstofferzeugnisse sowie Bänder der Position 5806)
5803 00Drehergewebe (ausg. Bänder der Pos. 5806)
5806 40Bänder, schusslos, aus parallel gelegten und geklebten Garnen oder Fasern (Bolducs), mit einer Breite von < = 30 cm
5901 10Gewebe, mit Leim oder stärkehaltigen Stoffen bestrichen, von der zum Einbinden von Büchern, zum Herstellen von Futteralen, Kartonagen oder zu ähnl. Zwecken verwendeten Art
5905 00Wandverkleidungen aus Spinnstoffen
5908 00Dochte, gewebt, geflochten, gewirkt oder gestrickt, aus Spinnstoffen, für Lampen, Kocher, Feuerzeuge, Kerzen oder dergleichen; Glühstrümpfe und schlauchförmige Gewirke oder Gestricke für Glühstrümpfe, auch getränkt (ausg. Dochte, mit Wachs überzogen, nach Art der Wachsstöcke, Zündschnüre und Sprengzündschnüre, Dochte in Gestalt von Spinnststoffgarnen sowie Dochte aus Glasfasern)
5910 00Förderbänder und Treibriemen, aus Spinnstoffen, auch mit Kunststoff getränkt, bestrichen, überzogen oder mit Lagen aus Kunststoff versehen oder mit Metall oder anderen Stoffen verstärkt (ausg. mit einer Stärke von < 3 mm, sofern von unbestimmter Länge oder nur auf Länge zugeschnitten sowie mit Kautschuk getränkt, bestrichen, überzogen oder mit Lagen aus Kautschuk versehen oder aus mit Kautschuk getränkten oder bestrichenen Garnen oder Bindfäden hergestellt)
5911 10Gewebe, Filze oder mit Filz belegte Gewebe, mit Kautschuk oder anderen Stoffen bestrichen oder überzogen oder mit Lagen aus Kautschuk, Leder oder anderen Stoffen versehen, von der zum Herstellen von Kratzengarnituren verwendeten Art, sowie ähnliche Erzeugnisse zu anderen technischen Zwecken, einschließlich Bänder aus mit Kautschuk getränktem Samt zum Überziehen von Kett- oder Warenbäumen
5911 31Gewebe und Filze, endlos oder mit Verbindungsvorrichtungen, von der auf Papiermaschinen oder ähnlichen Maschinen verwendeten Art (z.B. zum Herstellen von Halbstoff oder Asbestzement):, mit einem Gewicht von < 650 g/m2
5911 32Gewebe und Filze, endlos oder mit Verbindungsvorrichtungen, von der auf Papiermaschinen oder ähnlichen Maschinen verwendeten Art (z.B. zum Herstellen von Halbstoff oder Asbestzement), mit einem Gewicht von < 650 g/m2
5911 40Filtertücher, von der zum Pressen von Öl oder zu ähnl. technischen Zwecken verwendeten Art, auch aus Menschenhaaren
6001 99Samt und Plüsch, gewirkt oder gestrickt (ausg. aus Baumwolle oder Chemiefasern sowie Hochflorerzeugnisse)
6003 40Gewirke und Gestricke, mit einer Breite von < = 30 cm, aus künstlichen Chemiefasern (ausg. solche mit einem Anteil an Elastomergarnen oder Kautschukfäden von > = 5 GHT sowie Samt, Plüsch (einschl. Hochflorerzeugnisse), Schlingengewirke und Schlingengestricke, Etiketten, Abzeichen und ähnl. Waren, Gewirke oder Gestricke, getränkt, bestrichen, überzogen oder mit Lagen versehen sowie sterile Adhäsionsbarrieren zu chirurgischen oder zahnärztlichen Zwecken der Unterpos. 3006.10.30)
6005 36Kettengewirke "einschl. solcher, die auf Häkelgalonmaschinen hergestellt sind", mit einer Breite von > 30 cm, aus synthetischen Chemiefasern, roh oder gebleicht (ausg. solche mit einem Anteil an Elastomergarnen oder Kautschukfäden von > = 5 GHT sowie Samt, Plüsch [einschl. Hochflorerzeugnisse], Schlingengewirke und Schlingengestricke, Etiketten, Abzeichen und ähnl. Waren sowie Gewirke oder Gestricke, getränkt, bestrichen, überzogen oder mit Lagen versehen)
6005 44Kettengewirke "einschl. solcher, die auf Häkelgalonmaschinen hergestellt sind", mit einer Breite von > 30 cm, aus synthetischen Chemiefasern, bedruckt (ausg. solche mit einem Anteil an Elastomergarnen oder Kautschukfäden von > = 5 GHT sowie Samt, Plüsch [einschl. Hochflorerzeugnisse], Schlingengewirke und Schlingengestricke, Etiketten, Abzeichen und ähnl. Waren sowie Gewirke oder Gestricke, getränkt, bestrichen, überzogen oder mit Lagen versehen)
6006 10Gewirke und Gestricke, mit einer Breite von > 30 cm, aus Wolle oder feinen Tierhaaren (ausg. Kettengewirke [einschl. solcher, die auf Häkelgalonmaschinen hergestellt sind], Gewirke und Gestricke mit einem Anteil an Elastomergarnen oder Kautschukfäden von > = 5 GHT, Samt, Plüsch [einschl. Hochflorerzeugnisse], Schlingengewirke und Schlingengestricke, Etiketten, Abzeichen und ähnl. Waren sowie Gewirke oder Gestricke, getränkt, bestrichen, überzogen oder mit Lagen versehen)
6309 00Altwaren an Kleidung, Bekleidungszubehör, Decken, Haushaltswäsche und Waren zur Innenausstattung, aus Spinnstofferzeugnissen aller Art, einschl. Schuhe und Kopfbedeckungen aller Art, augenscheinlich gebraucht, lose in Massenladungen oder als nur geschnürte Packen oder in Ballen, Säcken oder ähnl. Verpackungen gestellt (ausg. Teppiche und anderer Fußbodenbelag sowie Tapisserien)
6802 92Kalksteine, andere als Marmor, Travertin und Alabaster, von beliebiger Form (ausg. Fliesen, Würfel und dergl. der Unterpos. 6802.10; Fantasieschmuck; Uhren, Beleuchtungskörper, und Teile davon; Originalwerke der Bildhauerkunst; Pflastersteine, Bordsteine und Pflasterplatten)
6804 23Mühlsteine, Schleifsteine und dergl., ohne Gestell, zum Schleifen, Polieren, Richten, Schneiden oder Trennen, aus Naturstein (ausg. aus agglomerierten natürlichen Schleifstoffen oder keramisch hergestellt sowie parfümierte Bimssteine, Wetz- und Poliersteine für den Handgebrauch, und Schleifscheiben usw. speziell für Dentalbohrmaschinen)
6806 10Hüttenwolle [Schlackenwolle], Steinwolle und ähnl. mineralische Wollen, auch miteinander gemischt, lose, in Platten oder in Rollen
6806 90Mischungen und Waren aus mineralischen Stoffen zu Wärme-, Kälte- oder Schallschutzzwecken (ausg. Hüttenwolle [Schlackenwolle], Steinwolle und ähnl. mineralische Wollen; geblähter Vermiculit, geblähter Ton, Schaumschlacke und ähnl. geblähte mineralische Erzeugnisse; Waren aus Leichtbeton, Asbestzement, Cellulosezement oder dergl.; Mischungen und andere Waren aus oder auf der Grundlage von Asbest; keramische Waren)
6807 10Waren aus Asphalt oder aus ähnl. Stoffen "z.B. Erdölpech, Kohlenteerpech", in Rollen
6807 90Waren aus Asphalt oder aus ähnl. Stoffen (z.B. Erdölpech, Kohlenteerpech) (ausg. Rollenware)
6809 19Platten, Tafeln, Dielen, Fliesen und ähnl. Waren, aus Gips oder aus Mischungen auf der Grundlage von Gips, nichtverziert (ausg. nur mit Papier oder Pappe überzogen oder verstärkt sowie gipsgebundene Waren zu Wärme-, Kälte- oder Schallschutzzwecken)
6810 91Bauelemente, vorgefertigt, aus Zement, Beton oder Kunststein, auch bewehrt
6811 81Wellplatten aus Cellulosezement oder dergl., keinen Asbest enthaltend
6811 82Platten, Tafeln, Fliesen, Ziegel und dergl., Cellulosezement oder dergl., keinen Asbest enthaltend (ausg. Wellplatten)
6811 89Waren aus Cellulosezement oder dergl., keinen Asbest enthaltend (ausg. Platten [einschl. Wellplatten], Tafeln, Fliesen, Ziegel und dergl.)
6813 89Reibungsbeläge (z.B. Platten, Rollen, Streifen, Segmente, Scheiben, Ringe, Klötze), für Kupplungen und dergl., auf der Grundlage von mineralischen Stoffen oder Zellstoff, auch in Verbindung mit Spinnstoffen oder anderen Stoffen (ausg. Asbest enthaltend sowie Bremsbeläge und Bremsklötze)
6814 90Glimmer, bearbeitet, und Glimmerwaren (ausg. elektrische Isolatoren, Isolierteile, Widerstände und Kondensatoren; Schutzbrillen aus Glimmer und Gläser dafür; Glimmer in Form von Christbaumschmuck; Platten, Blätter oder Streifen aus agglomeriertem oder rekonstituiertem Glimmer, auch auf Unterlagen)
6901 00Steine, Platten, Fliesen und andere keramische Waren aus kieselsäurehaltigen fossilen Mehlen (z.B. Kieselgur, Tripel, Diatomit) oder aus ähnl. kieselsäurehaltigen Erden
6904 10Mauerziegel (ausg. aus kieselsäurehaltigen fossilen Mehlen oder ähnl. kieselsäurehaltigen Erden sowie feuerfeste Steine der Pos. 6902)
6905 10Dachziegel
6905 90Dachziegel, Schornsteinteile [Elemente] für Rauchfänge, Rauchleitungen, Bauzierrate und andere Baukeramik (ausg. aus kieselsäurehaltigen fossilen Mehlen oder ähnl. kieselsäurehaltigen Erden, feuerfeste keramische Bauteile, Rohre und andere Bauteile für Kanalisation und zu ähnl. Zwecken sowie Dachziegel)
6906 00Rohre, Rohrleitungen, Rinnen, Rohrformstücke, Rohrverschlußstücke und Rohrverbindungsstücke, keramisch (ausg. Waren aus kieselsäurehaltigen fossilen Mehlen oder ähnl. kieselsäurehaltigen Erden, feuerfeste keramische Waren, Rauchleitungen, besonders hergerichtete Rohre für Laboratorien sowie Isolierrohre, ihre Verbindungsstücke und sonstigen Rohrteile zu elektrotechnischen Zwecken)
6907 22keramische Fliesen, Boden und Wandplatten mit einem Wasseraufnahmekoeffizienten von > 0,5 %, jedoch < = 10 % (ausg. Mosaiksteine und fertige Formstücke)
6907 40fertige Formstücke
6909 90keramische Tröge, Wannen und ähnliche Behältnisse für die Landwirtschaft; keramische Krüge und ähnl. Behältnisse zu Transport- oder Verpackungszwecken (ausg. Standgefäße für Laboratorien mit allgemeiner Verwendungsmöglichkeit, Ladenkrüge sowie Haushaltsgegenstände)
7002 20Stangen oder Stäbe aus Glas, unbearbeitet
7002 31Rohre aus geschmolzenem Quarz oder aus anderem geschmolzenem Siliciumdioxid, unbearbeitet
7002 32Rohre aus Glas, mit einem linearen Ausdehnungskoeffizienten von < = 5 × 10 hoch -6 je Kelvin in einem Temperaturbereich von 0 °C bis 300 °C, unbearbeitet (ausg. aus geschmolzenem Quarz oder anderem geschmolzenem Siliciumdioxid)
7002 39Rohre aus Glas, unbearbeitet (ausg. mit einem linearen Ausdehnungskoeffizienten von < = 5 × 10 hoch -6 je Kelvin in einem Temperaturbereich von 0 °C bis 300 °C oder aus geschmolzenem Quarz oder aus anderem geschmolzenen Siliciumdioxid)
7003 30Profile aus Glas, auch mit absorbierender, reflektierender oder nichtreflektierender Schicht, jedoch sonst unbearbeitet
7004 20Tafeln aus Glas, gezogen oder geblasen, in der Masse gefärbt, undurchsichtig, überfangen oder mit absorbierender, reflektierender oder nichtreflektierender Schicht, jedoch sonst unbearbeitet
7005 10Platten oder Tafeln aus feuerpoliertem Glas "float-glass" und auf einer oder beiden Seiten geschliffenes oder poliertes Glas, mit absorbierender, reflektierender oder nichtreflektierender Schicht, jedoch sonst unbearbeitet (ausg. mit Drahteinlagen oder dergl. verstärkt)
7005 30Platten oder Tafeln aus feuerpoliertem Glas "float-glass" und auf einer oder beiden Seiten geschliffenes oder poliertes Glas, auch mit absorbierender, reflektierender oder nichtreflektierender Schicht, mit Drahteinlagen oder dergl. verstärkt, jedoch sonst unbearbeitet
7007 11Einschichten-Sicherheitsglas, vorgespannt, in Abmessungen und Formen von der in Kraft-, Luft-, Raum-, Wasser- oder anderen Fahrzeugen verwendeten Art
7007 29Mehrschichten-Sicherheitsglas (Verbundglas) (ausg. in Abmessungen und Formen von der in Kraftfahrzeugen, Luftfahrzeugen, Wasserfahrzeugen oder anderen Fahrzeugen verwendeten Art sowie Mehrschichtisolierverglasungen)
7011 10Glaskolben, offen, und offene Glasrohre, Glasteile davon, ohne Ausrüstung, erkennbar für elektrische Lampen zu Beleuchtungszwecken bestimmt
7202 92Ferrovanadium
7207 12Halbzeug aus Eisen oder nichtlegiertem Stahl, mit einem Kohlenstoffgehalt von < 0,25 GHT, mit rechteckigem (nichtquadratischem) Querschnitt und einer Breite von > = dem Zweifachen der Dicke
7208 25Flacherzeugnisse aus Eisen oder nichtlegiertem Stahl, mit einer Breite von > = 600 mm, in Rollen (Coils), nur warmgewalzt, weder plattiert noch überzogen, mit einer Dicke von > = 4,75 mm, gebeizt, ohne Oberflächenmuster
7208 90Flacherzeugnisse aus Eisen oder nichtlegiertem Stahl, mit einer Breite von > = 600 mm, warmgewalzt und weitergehend bearbeitet, jedoch weder plattiert noch überzogen
7209 25Flacherzeugnisse aus Eisen oder nichtlegiertem Stahl, mit einer Breite von > = 600 mm, nicht in Rollen (Coils), nur kaltgewalzt, weder plattiert noch überzogen, mit einer Dicke von > = 3 mm
7209 28Flacherzeugnisse aus Eisen oder nichtlegiertem Stahl, mit einer Breite von > = 600 mm, nicht in Rollen (Coils), nur kaltgewalzt, weder plattiert noch überzogen, mit einer Dicke von < 0,5 mm
7210 90Flacherzeugnisse aus Eisen oder nichtlegiertem Stahl, mit einer Breite von > = 600 mm, warm- oder kaltgewalzt, plattiert oder überzogen (ausg. verzinnt, verbleit, verzinkt, mit Chromoxid oder mit Chrom und Chromoxid oder mit Aluminium überzogen, mit Farbe versehen, lackiert oder mit Kunststoff überzogen)
7211 13Flacherzeugnisse aus Eisen oder nichtlegiertem Stahl, nur warmgewalzt, weder plattiert noch überzogen, auf vier Flächen oder in geschlossenen Kalibern, mit einer Breite von > 150 mm, jedoch < 600 mm, mit einer Dicke von > = 4 mm, nicht in Rollen (Coils), ohne Oberflächenmuster (sog. Breitflachstahl, auch Universalstahl genannt)
7211 14Flacherzeugnisse aus Eisen oder nichtlegiertem Stahl, mit einer Breite von < 600 mm, nur warmgewalzt, weder plattiert noch überzogen, mit einer Dicke von > = 4,75 mm (ausg. sog. Breitflachstahl [auch Universalstahl genannt])
7211 29Flacherzeugnisse aus Eisen oder nichtlegiertem Stahl, mit einer Breite von < 600 mm, nur kaltgewalzt, weder plattiert noch überzogen, mit einem Kohlenstoffgehalt von > = 0,25 GHT
7212 10Flacherzeugnisse aus Eisen oder nichtlegiertem Stahl, mit einer Breite von < 600 mm, warm- oder kaltgewalzt, verzinnt
7212 60Flacherzeugnisse aus Eisen oder nichtlegiertem Stahl, mit einer Breite von < 600 mm, warm- oder kaltgewalzt, plattiert
7213 20Walzdraht aus nichtlegiertem Automatenstahl, in Ringen regellos aufgehaspelt (ausg. Walzdraht mit vom Walzen herrührenden Einschnitten, Rippen [Wülsten], Vertiefungen oder Erhöhungen)
7213 99Walzdraht aus Eisen oder nichtlegiertem Stahl, in Ringen regellos aufgehaspelt "EGKS" (ausg. mit kreisförmigem Querschnitt mit einem Durchmesser von < 14 mm; Walzdraht aus Automatenstahl; Walzdraht mit vom Walzen herrührenden Einschnitten, Rippen (Wülsten), Vertiefungen oder Erhöhungen)
7215 50Stabstahl aus Eisen oder nichtlegiertem Stahl, nur kalthergestellt oder nur kaltfertiggestellt (ausg. aus Automatenstahl)
7216 10U-Profile, I-Profile oder H-Profile aus Eisen oder nichtlegiertem Stahl, nur warmgewalzt, nur warmgezogen oder nur warmstranggepresst, mit einer Höhe von < 80 mm
7216 22T-Profile aus Eisen oder nichtlegiertem Stahl, nur warmgewalzt, nur warmgezogen oder nur warmstranggepresst, mit einer Höhe von < 80 mm
7216 33H-Profile aus Eisen oder nichtlegiertem Stahl, nur warmgewalzt, nur warmgezogen oder nur warmstranggepresst, mit einer Höhe von > = 80 mm
7216 69Profile aus Eisen oder nichtlegiertem Stahl, nur kalthergestellt oder nur kaltfertiggestellt (ausg. aus flachgewalzten Erzeugnissen und profilierte Bleche)
7218 91Halbzeug aus nichtrostendem Stahl, mit rechteckigem "nichtquadratischem" Querschnitt
7219 24Flacherzeugnisse aus nichtrostendem Stahl, mit einer Breite von > = 600 mm, nur warmgewalzt, nicht in Rollen (Coils), mit einer Dicke von < 3 mm
7222 30anderer Stabstahl aus nichtrostendem Stahl, kalthergestellt oder kaltfertiggestellt und weitergehend bearbeitet oder nur geschmiedet oder geschmiedet oder anders warmhergestellt und weitergehend bearbeitet
7224 10Stahl, legiert, anderer als nichtrostender Stahl, in Rohblöcken (Ingots) oder anderen Rohformen (ausg. Abfallblöcke sowie stranggegossene Erzeugnisse)
7225 19Flachgewalzte Erzeugnisse aus Silicium-Elektrostahl, mit einer Breite > = 600 mm, nichtkornorientiert
7225 30Flacherzeugnisse aus legiertem, anderem als nichtrostendem Stahl, mit einer Breite von > = 600 mm, nur warmgewalzt, in Rollen (Coils) (ausg. aus Silicium-Elektrostahl)
7225 99Flacherzeugnisse aus legiertem, anderem als nichtrostendem Stahl, mit einer Breite von > = 600 mm, warm- oder kaltgewalzt und weitergehend bearbeitet (ausg. geplättet oder verzinkt sowie aus Silicium-Elektrostahl)
7226 91Flachgewalzte Erzeugnisse aus legiertem, anderem als nichtrostendem Stahl, mit einer Breite von < 600 mm, nur warmgewalzt (ausgenommen Erzeugnisse aus Schnellarbeitsstahl oder aus Silicium-Elektrostahl)
7228 30Stabstahl aus legiertem, anderem als nichtrostendem Stahl, nur warmgewalzt, nur warmgezogen oder nur warmstranggepresst "EGKS" (ausg. aus Schnellarbeitsstahl oder aus Mangan-Silicium-Stahl)
7228 60Stabstahl aus legiertem, anderem als nichtrostendem Stahl, kalthergestellt oder kaltfertiggestellt und weitergehend bearbeitet oder warmhergestellt und weitergehend bearbeitet, a.n.g. (ausg. aus Schnellarbeitsstahl oder aus Mangan-Silicium-Stahl, Halbzeug, Flacherzeugnisse und warmgewalzter Stabstahl sowie Walzdraht, in Ringen regellos aufgehaspelt)
7228 70Profile aus legiertem, anderem als nichtrostendem Stahl, a.n.g.
7228 80Hohlbohrerstäbe aus legiertem oder nichtlegiertem Stahl
7229 90Draht aus legiertem, anderem als nichtrostendem Stahl, in Ringen oder Rollen (ausg. Walzdraht sowie Draht aus Mangan-Silicium-Stahl)
7301 20Profile aus Eisen oder Stahl, durch Schweißen hergestellt
7304 24Futterrohre und Steigrohre, nahtlos, von der für das Bohren oder Fördern von Öl oder Gas verwendeten Art, aus nicht rostendem Stahl
7305 39Rohre mit kreisförmigem Querschnitt und einem äußeren Durchmesser von > 406,4 mm, aus Eisen oder Stahl, geschweißt (ausg. längsnahtgeschweißt sowie Rohre von der für Öl- oder Gasfernleitungen oder von der für das Fördern von Öl oder Gas verwendeten Art)
7306 50Rohre und Hohlprofile, geschweißt, mit kreisförmigem Querschnitt, aus legiertem, anderem als nichtrostendem Stahl (ausg. Rohre mit kreisförmigem inneren und äußeren Querschnitt und einem äußerem Durchmesser von > 406,4 mm sowie Rohre von der für Öl- oder Gasfernleitungen oder von der für das Fördern von Öl oder Gas verwendeten Art)
7307 22Bogen, Winkel und Muffen, mit Gewinde
7309 00Sammelbehälter, Fässer, Bottiche und ähnliche Behälter, aus Eisen oder Stahl, für Stoffe aller Art (ausgenommen verdichtete oder verflüssigte Gase), mit einem Fassungsvermögen von mehr als 300 l, ohne mechanische oder wärmetechnische Einrichtungen, auch mit Innenauskleidung oder Wärmeschutzverkleidung
7314 12Gewebe, endlos, für Maschinen, aus nichtrostendem Stahldraht
7318 24Splinte und Keile, aus Eisen oder Stahl
7320 20Federn, schraubenlinienförmig, aus Eisen oder Stahl (ausg. Spiralflachfedern, Uhrfedern, Federn für Stöcke und Griffe von Regen- oder Sonnenschirmen sowie Stoßdämpfer des Abschnitts 17)
7322 90Heißlufterzeuger und Heißluftverteiler, einschl. Verteiler, die auch frische oder klimatisierte Luft verteilen können, nicht elektrisch beheizt, mit motorbetriebenem Ventilator oder Gebläse, und Teile davon, aus Eisen oder Stahl
7324 29Badewannen aus Stahlblech
7407 10Stangen (Stäbe) und Profile, aus raffiniertem Kupfer
7408 11Draht aus raffiniertem Kupfer, mit einer größten Querschnittsabmessung von > 6 mm
7408 19Draht aus raffiniertem Kupfer, mit einer größten Querschnittsabmessung von < = 6 mm
7409 11Bleche und Bänder, aus raffiniertem Kupfer, mit einer Dicke von > 0,15 mm, in Rollen (ausg. Streckbleche und -bänder sowie isolierte Bänder für die Elektrotechnik)
7409 19Bleche und Bänder, aus raffiniertem Kupfer, mit einer Dicke von > 0,15 mm, nicht in Rollen (ausg. Streckbleche und -bänder sowie isolierte Bänder für die Elektrotechnik)
7409 40Bleche und Bänder, aus Kupfer-Nickel-Legierungen "Kupfernickel" oder Kupfer-Nickel-Zink-Legierungen "Neusilber", mit einer Dicke von > 0,15 mm (ausg. Streckbleche und -bänder sowie isolierte Bänder für die Elektrotechnik)
7411 29Rohre aus Kupferlegierungen (ausg. aus Kupfer-Zink-Legierungen [Messing], Kupfer-Nickel-Legierungen [Kupfernickel] oder Kupfer-Nickel-Zink-Legierungen [Neusilber])
7415 21Unterlegscheiben, einschl. Federringe und -scheiben, aus Kupfer
7505 11Stangen (Stäbe) und Profile, aus nichtlegiertem Nickel, a.n.g. (ausg. isolierte Erzeugnisse für die Elektrotechnik)
7505 21Draht aus nichtlegiertem Nickel (ausg. isolierte Erzeugnisse für die Elektrotechnik)
7506 10Bleche, Bänder und Folien, aus nichtlegiertem Nickel (ausg. Streckbleche oder -bänder)
7507 11Rohre aus nichtlegiertem Nickel
7508 90Waren aus Nickel
7605 19Draht aus nichtlegiertem Aluminium, mit einer größten Querschnittsabmessung von < = 7 mm (ausg. Litzen, Kabel, Seile und andere Waren der Pos. 7614, isolierte Drähte für die Elektrotechnik sowie Saiten für Musikinstrumente)
7605 29Draht aus Aluminiumlegierungen, mit einer größten Querschnittsabmessung von < = 7 mm (ausg. Litzen, Kabel, Seile und andere Waren der Pos. 7614, isolierte Drähte für die Elektrotechnik sowie Saiten für Musikinstrumente)
7606 92Bleche und Bänder, aus Aluminiumlegierungen, mit einer Dicke von > 0,2 mm, in anderer als quadratischer oder rechteckiger Form
7607 20Folien und dünne Bänder, aus Aluminium, auf Unterlage, mit einer Dicke (ohne Unterlage) von < = 0,2 mm (ausg. Prägefolien der Pos. 3212 sowie als Christbaumschmuck aufgemachte Folien)
7611 00Behälter, aus Aluminium, für Stoffe aller Art (ausg. verdichtete oder verflüssigte Gase), mit einem Fassungsvermögen von > 300 l (ausg. mit mechanischen oder wärmetechnischen Einrichtungen sowie Warenbehälter (Container), speziell für eine oder mehrere Beförderungsarten gebaut oder ausgestattet)
7612 90Behälter (einschl. Verpackungsröhrchen), aus Aluminium, für Stoffe aller Art (ausg. verdichtete oder verflüssigte Gase), mit einem Fassungsvermögen von < = 300 l, a.n.g.
7613 00Behälter aus Aluminium für verdichtete oder verflüssigte Gase
7616 10Stifte, Nägel, Krampen, Klammern (ausgenommen Klammern der Position 8305), Schrauben, Bolzen, Muttern, Schraubhaken, Niete, Splinte, Keile, Unterlegscheiben und ähnliche Waren
7804 11Platten, Bleche, Bänder und Folien aus Blei; Pulver und Flocken aus Blei - Platten, Bleche, Bänder und Folien - Bleche, Bänder und Folien, mit einer Dicke (ohne Unterlage) von 0,2 mm oder weniger
7804 19Platten, Bleche, Bänder und Folien aus Blei; Pulver und Flocken aus Blei - Bleche, Bänder und Folien - andere
7905 00Bleche, Bänder und Folien, aus Zink
8001 20Zinnlegierungen in Rohform
8003 00Stangen (Stäbe), Profile und Draht, aus Zinn
8007 00Waren aus Zinn
8101 10Pulver aus Wolfram
8102 97Abfälle und Schrott, aus Molybdän (ausg. Aschen und Rückstände, Molybdän enthaltend)
8105 90Waren aus Kobalt
8109 31Abfälle und Schrott aus Zirconium - mit einem Hafniumgehalt von weniger als 1 Gewichtsteil Hafnium auf 500 Gewichtsteile Zirkonium
8109 39Abfälle und Schrott aus Zirconium - andere
8109 91Waren aus Zirconium - mit einem Hafniumgehalt von weniger als 1 Gewichtsteil Hafnium auf 500 Gewichtsteile Zirkoniumteil
8109 99Waren aus Zirconium - andere
8202 20Bandsägeblätter aus unedlen Metallen
8207 60Reibahlen, Ausbohr- und Räumwerkzeuge
8208 10Messer und Schneidklingen, für Maschinen oder mechanische Geräte - für die Metallbearbeitung
8208 20Messer und Schneidklingen, für Maschinen oder mechanische Geräte - für die Holzbearbeitung
8208 30Messer und Schneidklingen, für Maschinen oder mechanische Geräte - für die Nahrungsmittelindustrie
8208 90Messer und Schneidklingen, für Maschinen oder mechanische Geräte - andere
8301 20Schlösser von der für Kraftfahrzeuge verwendeten Art, aus unedlen Metallen
8301 70Schlüssel, gesondert gestellt
8302 30andere Beschläge und ähnliche Waren, für Kraftfahrzeuge
8307 10Schläuche aus Eisen oder Stahl, auch mit Verschlussstücken oder Verbindungsstücken
8309 90Stopfen, Stopfen mit Schraubgewinde und Gießpfropfen, Deckel, Flaschenkapseln, Spunde mit Schraubgewinde, Spundbleche, Plomben und anderes Verpackungszubehör, aus unedlen Metallen (ausg. Kronenverschlüsse)
8402 12Wasserrohrkessel mit einer Dampfleistung von 45 t/h oder weniger
8402 19andere Dampfkessel, einschließlich kombinierte Kessel (Hybridkessel)
8402 20Kessel zum Erzeugen von überhitztem Wasser
8402 90Dampfkessel (Dampferzeuger), ausgenommen Zentralheizungskessel, die sowohl heißes Wasser als auch Niederdruckdampf erzeugen können; Kessel zum Erzeugen von überhitztem Wasser - Teile
8404 10Hilfsapparate für Kessel der Pos. 8402 oder 8403 (z.B. Vorwärmer, Überhitzer, Rußbläser und Rauchgasrückführungen)
8404 20Kondensatoren für Dampfkraftmaschinen
8404 90Generatorgas- und Wassergaserzeuger, auch mit ihren Gasreinigern; Acetylenentwickler und ähnliche mit Wasser arbeitende Gaserzeuger, auch mit ihren Gasreinigern - Teile
8405 90Teile von Generatorgaserzeugern oder Wassergaserzeugern sowie von Acetylenentwicklern oder ähnl. mit Wasser arbeitenden Gaserzeugern, a.n.g.
8406 90Dampfturbinen - Teile
8412 10Strahltriebwerke, andere als Turbo-Strahltriebwerke
8412 21Motoren und Kraftmaschinen - linear arbeitend (Zylinder)
8412 29Wasserkraftmaschinen und Hydromotoren - andere
8412 39Druckluftmotoren - andere
8414 90Luft- oder Vakuumpumpen, Luft- oder andere Gaskompressoren, Ventilatoren; Abluft- oder Umluftabzugshauben mit eingebautem Ventilator, auch mit Filter; gasdichte biologische Sicherheitswerkbänke, auch mit Filter - Teile
8415 83Andere Klimageräte, bestehend aus einem motorbetriebenen Ventilator und Vorrichtungen zum Ändern der Temperatur und des Feuchtigkeitsgehalts der Luft, einschließlich solcher, bei denen der Feuchtigkeitsgrad nicht unabhängig von der Lufttemperatur reguliert wird - ohne Kälteerzeugungsvorrichtung
8416 10Brenner für flüssigen Brennstoff
8416 20Brenner für Feuerungsanlagen mit pulverisiertem festem Brennstoff oder Gas, einschl. kombinierte Brenner
8416 30Feuerungen, automatische, einschl. ihrer mechanischen Beschicker, mechanischen Roste, mechanischen Entascher und ähnl. Vorrichtungen (ausg. Brenner)
8416 90Teile von Brennern für Feuerungsanlagen sowie von automatischen Feuerungen, ihren mechanischen Beschicken, mechanischen Rosten, mechanischen Entaschern und ähnl. Vorrichtungen
8417 20Backöfen, nichtelektrisch, für Bäckereien, Konditoreien und Keksfabriken
8419 19Heißwasserspeicher und Durchlauferhitzer, nichtelektrisch (ausg. Gasdurchlauferhitzer sowie Heizkessel bzw. Heizthermen für Zentralheizung)
8420 99Teile von Kalandern und Walzwerken (ausgenommen Metallwalzwerke und Glaswalzmaschinen) sowie Walzen für diese Maschinen - andere
8421 19Zentrifugen, einschließlich Zentrifugaltrockner - andere
8421 91Teile von Zentrifugen, einschl. Zentrifugaltrockner
8424 89 40mechanische Apparate zum Verteilen, Verspritzen oder Zerstäuben, von der ausschließlich oder hauptsächlich für die Herstellung von gedruckten Schaltungen oder Baugruppen gedruckter Schaltungen verwendeten Art
8424 90 20Teile von mechanischen Apparaten der Unterposition 8424 89 40
8425 11Flaschenzüge, mit Elektromotor
8426 12auf Reifen fahrende Hubportale sowie Portalhubkraftkarren
8426 99Derrickkrane; Kabelkrane, Laufkrane, Verladebrücken und andere Krane; fahrbare Hubportale, Portalhubkraftkarren und Krankraftkarren - andere
8428 20pneumatische Stetigförderer
8428 32Andere Stetigförderer für Waren - andere, mit Kübeln
8428 33Andere Stetigförderer für Waren - andere, mit Bändern oder Gurten
8428 90Andere Maschinen und Apparate
8429 19Planiermaschinen (Bulldozer und Angledozer) - andere
8429 59Bagger sowie Schürf- und andere Schaufellader - andere
8430 10Rammen und Pfahlzieher
8430 39Schrämmaschinen und andere Abbaumaschinen sowie Tunnelbohrmaschinen und andere Streckenvortriebsmaschinen - andere
8439 10Maschinen und Apparate zum Herstellen von Halbstoff aus cellulosehaltigen Faserstoffen
8439 30Maschinen und Apparate zum Fertigstellen von Papier oder Pappe
8440 90Buchbindereimaschinen und -apparate, einschließlich Fadenheftmaschinen - Teile
8441 30Maschinen zum Herstellen von Schachteln, Hülsen, Trommeln oder ähnlichen, nicht durch Formpressen hergestellten Behältnissen
8442 40Teile der vorstehend genannten Maschinen, Apparate und Geräte
8443 13andere Offsetdruckmaschinen, -apparate und -geräte
8443 15Hochdruckmaschinen, -apparate und -geräte, andere als Rollendruckmaschinen, ausgenommen Flexodruckmaschinen, -apparate und -geräte
8443 16Flexodruckmaschinen, -apparate und -geräte
8443 17Tiefdruckmaschinen, -apparate und -geräte
8443 91Teile und Zubehör für Maschinen, Apparate oder Geräte zum Drucken mittels Druckplatten, Druckzylindern oder anderen Druckformen der Position 8442
8444 00Maschinen zum Düsenspinnen, Verstrecken, Texturieren oder Schneiden von synthetischen oder künstlichen Spinnstoffen
8448 11Schaftmaschinen und Jacquardmaschinen; Kartensparvorrichtungen, Kartenschlagmaschinen, Kartenkopiermaschinen und Kartenbindemaschinen
8448 19Hilfsmaschinen und -apparate für Maschinen der Position 8444, 8445, 8446 oder 8447 - andere
8448 33Spindeln, Spindelflügel, Spinnringe und Ringläufer
8448 42Webeblätter, Weblitzen und Webschäfte
8448 49Teile und Zubehör für Webmaschinen oder deren Hilfsmaschinen oder -apparate - andere
8448 51Platinen, Nadeln und andere Waren zur Maschenbildung
8451 10Maschinen für die chemische Reinigung
8451 29Trockner - andere
8451 30Bügelmaschinen und Bügelpressen, einschließlich Fixierpressen
8451 90Maschinen und Apparate (ausgenommen Maschinen der Position 8450 ) zum Waschen, Reinigen, Wringen, Trocknen, Bügeln, Pressen (einschließlich Fixierpressen), Bleichen, Färben, Appretieren, Ausrüsten, Überziehen oder Imprägnieren von Garnen, Geweben oder anderen Spinnstoffwaren und Maschinen zum Beschichten von Geweben oder anderen Unterlagen, zum Herstellen von Fußbodenbelägen (z.B. Linoleum); Maschinen zum Auf- oder Abwickeln, Falten, Schneiden oder Auszacken von textilen Flächenerzeugnissen - Teile
8453 10Maschinen und Apparate zum Aufbereiten, Gerben oder Bearbeiten von Häuten, Fellen oder Leder
8453 80Andere Maschinen und Apparate
8453 90Maschinen und Apparate zum Aufbereiten, Gerben oder Bearbeiten von Häuten, Fellen oder Leder oder zum Herstellen oder Instandsetzen von Schuhen oder anderen Waren aus Häuten, Fellen oder Leder, ausgenommen Nähmaschinen - Teile
8454 10Konverter
8459 10Bearbeitungseinheiten auf Schlitten
8459 70andere Außen- oder Innengewindeschneidmaschinen
8461 20Waagerecht- und Senkrechtstoßmaschinen zur Bearbeitung von Metallen oder Cermets
8461 30Räummaschinen zur Bearbeitung von Metallen oder Cermets
8461 40Verzahnmaschinen und Zahnfertigbearbeitungsmaschinen
8461 90Hobelmaschinen, Waagerecht- und Senkrechtstoßmaschinen, Räummaschinen, Verzahnmaschinen, Zahnfertigbearbeitungsmaschinen, Sägemaschinen, Trennmaschinen und andere Werkzeugmaschinen zur spanabhebenden Bearbeitung von Metallen oder Cermets, anderweit weder genannt noch inbegriffen - andere
8465 20Bearbeitungszentren
8465 93Schleifmaschinen und Poliermaschinen
8465 94Biegemaschinen und Zusammenfügemaschinen
8466 10Werkzeughalter und selbstöffnende Gewindeschneidköpfe
8466 91Andere Teile und Zubehör, erkennbar ausschließlich oder hauptsächlich für Maschinen der Pos. 8456 bis 8465 bestimmt, einschl. Werkstück- und Werkzeughalter, selbstöffnende Gewindeschneidköpfe, Teilköpfe und andere Spezialvorrichtungen für die Maschinen; Werkzeughalter für von Hand zu führende Werkzeuge aller Art - für Maschinen der Position 8464
8466 92Andere Teile und Zubehör, erkennbar ausschließlich oder hauptsächlich für Maschinen der Pos. 8456 bis 8465 bestimmt, einschl. Werkstück- und Werkzeughalter, selbstöffnende Gewindeschneidköpfe, Teilköpfe und andere Spezialvorrichtungen für die Maschinen; Werkzeughalter für von Hand zu führende Werkzeuge aller Art - für Maschinen der Position 8465
8472 10Vervielfältigungsmaschinen
8472 30Briefsortiermaschinen, Brieffaltmaschinen, Briefkuvertier- und Streifbandanlegemaschinen, Brieföffnungsmaschinen, Briefschließmaschinen, Briefsiegelmaschinen, Markenfrankiermaschinen und Briefmarkenentwertungsmaschinen
8473 21Teile und Zubehör für elektronische Rechenmaschinen und Geräte der Unterpositionen 8470 10, 8470 21 bzw. 8470 29
8474 10Maschinen und Apparate zum Sortieren, Sieben, Trennen oder Waschen
8474 39Maschinen und Apparate zum Mischen oder Kneten - andere
8474 80Maschinen und Apparate zum Sortieren, Sieben, Trennen, Waschen, Zerkleinern, Mahlen, Mischen oder Kneten von Erden, Steinen, Erzen oder anderen festen, auch pulver- oder breiförmigen, mineralischen Stoffen; Maschinen zum Pressen oder Formen von festen mineralischen Brennstoffen, keramischen Massen, Zement, Gips oder anderen pulver- oder breiförmigen mineralischen Stoffen; Maschinen zum Herstellen von Gießformen aus Sand - andere Maschinen, Apparate und Geräte
8475 21Maschinen zum Herstellen von optischen Fasern oder deren Vorformen
8475 29Maschinen zum Herstellen oder Warmbearbeiten von Glas oder Glaswaren - andere
8475 90Maschinen zum Zusammenbauen von mit Glaskolben oder Glasröhre ausgestatteten elektrischen Lampen, Elektronenröhren oder Blitzlampen Maschinen zum Herstellen oder Warmbearbeiten von Glas oder Glaswaren - Teile
8477 40Vakuumformmaschinen und andere Warmformmaschinen
8477 51zum Formen oder Runderneuern von Luftreifen oder zum Formen von Luftschläuchen
8479 10Maschinen, Apparate und Geräte für den Straßen-, Hoch- oder Tiefbau oder für ähnliche Arbeiten
8479 30Pressen zum Herstellen von Span- oder Faserplatten aus Holz oder anderen holzartigen Stoffen und andere Maschinen und Apparate zum Behandeln von Holz oder Kork
8479 50Industrieroboter, anderweit weder genannt noch inbegriffen
8479 90Maschinen, Apparate und mechanische Geräte mit eigener Funktion, in Kapitel 84 anderweit weder genannt noch inbegriffen - Teile
8480 20Grundplatten für Formen
8480 30Gießereimodelle
8480 60Formen für mineralische Stoffe
8481 10Druckminderventile
8481 20Ventile für die ölhydraulische oder pneumatische Energieübertragung
8481 40Überdruckventile und Sicherheitsventile
8482 20Kegelrollenlager, einschließlich der Zusammenstellungen aus Kegeln und Kegelrollen
8482 91Kugeln, Rollen und Nadeln
8482 99andere Teile
8484 10metalloplastische Dichtungen
8484 20mechanische Dichtungen
8484 90Dichtungen und ähnliche Verbindungen aus Metallblechen in Verbindung mit anderen Materialien oder aus zwei oder mehr Schichten von Metall; Sätze oder Zusammenstellungen von Dichtungen verschiedener stofflicher Beschaffenheit, in Beuteln, Kartons oder ähnlichen Umschließungen; mechanische Dichtungen - andere
8501 33Andere Gleichstrommotoren; Gleichstromgeneratoren, ausgenommen Photovoltaik-Generatoren, mit einer Leistung von mehr als 75 kW bis 375 kW
8501 62Wechselstromgeneratoren, ausgenommen fotovoltaische Generatoren, mit einer Leistung von mehr als 75 kVA bis 375 kVA
8501 63Wechselstromgeneratoren, ausgenommen fotovoltaische Generatoren, mit einer Leistung von mehr als 375 kVA bis 750 kVA
8501 64Wechselstromgeneratoren, ausgenommen fotovoltaische Generatoren, mit einer Leistung von mehr als 750 kVA
8502 31Stromerzeugungsaggregate, windgetrieben
8502 39Andere Stromerzeugungsaggregate - andere
8502 40elektrische rotierende Umformer
8504 33Transformatoren mit einer Leistung von mehr als 16 kVA bis 500 kVA
8504 34Transformatoren mit einer Leistung von mehr als 500 kVA
8505 20elektromagnetische Kupplungen und Bremsen
8506 90Elektrische Primärelemente und Primärbatterien - Teile
8507 30Elektrische Akkumulatoren, einschließlich Scheider (Separatoren) dafür, auch in quadratischer oder rechteckiger Form - Nickel-Cadmium-Akkumulatoren
8514 31Elektronenstrahlöfen
8525 50Sendegeräte
8530 90Elektrische Verkehrssignal-, Verkehrssicherungs-, Verkehrsüberwachungs- und Verkehrssteuergeräte für Schienenwege oder dergleichen, Straßen, Binnenwasserstraßen, Parkplätze oder Parkhäuser, Hafenanlagen oder Flughäfen (ausgenommen solche der Position 8608) - Teile
8532 10Festkondensatoren ihrer Beschaffenheit nach für Ströme mit 50/60 Hz bestimmt und mit einer Blindleistung von > = 0,5 kVAr "Leistungskondensatoren"
8533 29Andere Festwiderstände - andere
8535 30Trennschalter sowie Ein- und Ausschalter
8535 90Elektrische Geräte zum Schließen, Unterbrechen, Schützen oder Verbinden von elektrischen Stromkreisen (z.B. Schalter, Sicherungen, Blitzschutzvorrichtungen, Spannungsbegrenzer, Überspannungsableiter, Steckvorrichtungen und andere Verbindungselemente sowie Verbindungskästen), für eine Spannung von mehr als 1.000 V - andere
8539 41Bogenlampen
8540 20Bildaufnahmeröhren für Fernsehkameras Bildwandler- und Bildverstärkerröhren; andere Fotokathodenröhren
8540 60andere Kathodenstrahlröhren
8540 79Höchstfrequenzröhren (z.B. Magnetrone, Klystrone, Wanderfeldröhren, Karcinotrone), ausgenommen gittergesteuerte Röhren - andere
8540 81Empfänger- und Verstärkerröhren
8540 89Andere Elektronenröhren - andere
8540 91Teile von Kathodenstrahlröhren
8540 99andere Teile
8543 10Teilchenbeschleuniger
8547 90Isolierteile, ganz aus Isolierstoffen oder nur mit in die Masse eingepressten einfachen Metallteilen zum Befestigen (z.B. mit eingepressten Hülsen mit Innengewinde), für elektrische Maschinen, Apparate, Geräte oder Installationen, ausgenommen Isolatoren der Position 8546 ; Isolierrohre und Verbindungsstücke dazu, aus unedlen Metallen, mit Innenisolierung - andere
8602 90Lokomotiven (ausg. mit Stromspeisung aus dem Stromnetz oder aus Akkumulatoren sowie dieselelektrische Lokomotiven)
8604 00Schienenfahrzeuge zur Gleisunterhaltung und andere Bahndienstfahrzeuge, auch selbstfahrend (z.B. Gerätewagen, Kranwagen, Wagen mit Gleisstopfmaschinen, Gleiskorrekturwagen, Messwagen und Draisinen)
8606 92Andere schienengebundene Güterwagen - offen, mit nicht abnehmbaren Stirn- und Seitenwänden, deren Höhe mehr als 60 cm beträgt
8701 21Sattelzugmaschinen - nur mit Kolbenverbrennungsmotor mit Selbstzündung (Diesel- oder Halbdieselmotor)
8701 22Sattelzugmaschinen - mit Kolbenverbrennungsmotor mit Selbstzündung (Diesel- oder Halbdieselmotor) und mit Elektromotor angetrieben
8701 23Sattelzugmaschinen - mit Hubkolbenverbrennungsmotor mit Fremdzündung und mit Elektromotor angetrieben
8701 24Sattelzugmaschinen - nur mit Elektromotor angetrieben
8701 30Gleiskettenzugmaschinen (ausg. Gleisketten-Einachsschlepper)
8704 10Muldenkipper (Dumper), ihrer Beschaffenheit nach zur Verwendung außerhalb des Straßennetzes bestimmt
8704 22Andere Kraftfahrzeuge für den Transport von Waren - mit einem zulässigen Gesamtgewicht von mehr als 5 t bis 20 t
8704 32Andere Kraftfahrzeuge für den Transport von Waren - mit einem zulässigen Gesamtgewicht von mehr als 5 t
8705 20Kraftfahrzeuge mit Bohrturm zum Tiefbohren
8705 30Feuerwehrwagen
8705 90Kraftfahrzeuge zu besonderen Zwecken, ihrer Beschaffenheit nach nicht hauptsächlich zur Personen- oder Güterbeförderung bestimmt (z.B. Abschleppwagen, Kranwagen, Feuerwehrwagen, Betonmischwagen, Straßenkehrwagen, Straßensprengwagen, Werkstattwagen, Wagen mit Röntgenanlage) - andere
8709 90Kraftkarren ohne Hebevorrichtung, von der in Fabriken, Lagerhäusern, Hafenanlagen oder auf Flugplätzen zum Kurzstreckentransport von Waren verwendeten Art; Zugkraftkarren, von der auf Bahnhöfen verwendeten Art; Teile davon - Teile
8716 20Anhänger und Sattelanhänger für landwirtschaftliche Zwecke, mit Selbstlade- oder -entladevorrichtung
8716 39Andere Anhänger und Sattelanhänger zum Befördern von Gütern - andere
9010 10Filmentwicklungsmaschinen und -ausrüstungen, zum automatischen Entwickeln von fotografischen oder kinematografischen Filmen oder von fotografischem Papier in Rollen sowie Maschinen und Ausrüstungen, die automatisch von entwickelten Filmen Abzüge auf fotografischem Papier in Rollen herstellen
9015 40Instrumente, Apparate und Geräte für die Fotogrammmetrie
9015 80Andere Instrumente, Apparate und Geräte
9015 90Instrumente, Apparate und Geräte für die Geodäsie, Topografie, Fotogrammmetrie, Hydrografie, Ozeanografie, Hydrologie, Meteorologie oder Geophysik, ausgenommen Kompasse; Entfernungsmesser - Teile und Zubehör
9029 10Tourenzähler, Produktionszähler, Taxameter, Kilometerzähler, Schrittzähler und andere Zähler
9031 20Prüfstände
9032 81Andere Instrumente, Apparate und Geräte zum Regeln - hydraulische oder pneumatische - andere
9401 10Sitze von der für Luftfahrzeuge verwendeten Art
9401 20Sitze von der für Kraftfahrzeuge verwendeten Art
9403 30Holzmöbel von der in Büros verwendeten Art
9406 10vorgefertigte Gebäude aus Holz
9406 90Gebäude, vorgefertigt, auch unvollständig oder noch nichtmontiert - andere
9606 30Knopfformen und andere Knopfteile; Knopfrohlinge
9608 91Schreibfedern und Schreibfederspitzen
9612 20aus Chemiefasern, mit einer Breite von weniger als 30 mm, dauerhaft in Kunststoff- oder Metallkassetten eingeschlossen, von der in automatischen Schreibmaschinen, automatischen Datenverarbeitungsmaschinen und anderen Maschinen verwendeten Art

"

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Anhang VIII

In der Verordnung (EU) Nr. 833/2014 wird folgender Anhang angefügt:

"Anhang XXVIII
Preise gemäß Artikel 3n Absatz 6 Buchstabe a

[Tabelle mit den KN-Codes der Erzeugnisse und den entsprechenden von der Koalition für eine Preisobergrenze vorgesehenen Preisen]".

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Anhang IX

In der Verordnung (EU) Nr. 833/2014 wird folgender Anhang angefügt:

"Anhang XXIX
Liste der in Artikel 3n Absatz 6 Buchstabe c genannten Projekte


Gegenstand der BefreiungGeltungsbeginnAblauf der Geltungsdauer
Beförderung von Rohöl des KN-Codes 2709 00 mit Kondensat mit Ursprung im Projekt Sakhalin-2 (Сакакин-2), das seinen Standort in Russland hat, per Schiff nach Japan, sowie die Bereitstellung von technischer Hilfe, Vermittlungsdiensten, Finanzmitteln oder Finanzhilfen im Zusammenhang mit einer solchen Beförderung.5. Dezember 20225. Juni 2023

"

UWS Umweltmanagement GmbHENDE