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Regelwerk, EU 2022, Wirtschaft/Finanzwesen - EU Bund

Durchführungsverordnung (EU) 2022/1929 der Kommission vom 31. März 2022 zur Änderung der in der Durchführungsverordnung (EU) 2020/1227 festgelegten technischen Durchführungsstandards im Hinblick auf die Meldebögen für die Bereitstellung von Informationen, die gemäß den Anforderungen an die STS-Meldung bei synthetischen Bilanzverbriefungen zu übermitteln sind

(ABl. L 266 vom 13.10.2022 S. 1)



Ergänzende Informationen
Liste zur Ergänzung / Festlegung der VO (EU) 2017/2402/EG ...

Die Europäische Kommission -

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

gestützt auf die Verordnung (EU) 2017/2402 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 12. Dezember 2017 zur Festlegung eines allgemeinen Rahmens für Verbriefungen und zur Schaffung eines spezifischen Rahmens für einfache, transparente und standardisierte Verbriefung und zur Änderung der Richtlinien 2009/65/EG, 2009/138/EG, 2011/61/EU und der Verordnungen (EG) Nr. 1060/2009 und (EU) Nr. 648/2012 1, insbesondere auf Artikel 27 Absatz 7 Unterabsatz 3,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1) In der Durchführungsverordnung (EU) 2020/1227 der Kommission 2 wird die Verwendung von Meldebögen für die Bereitstellung von Informationen gemäß den Anforderungen an die einfache, transparente und standardisierte ("STS") Meldung vorgeschrieben. Insbesondere sind in den Anhängen I bis III der Durchführungsverordnung (EU) 2020/1227 die Informationen spezifiziert, die der Europäischen Wertpapier- und Marktaufsichtsbehörde (ESMA) für Verbriefungen, die die STS-Anforderungen der Artikel 19 bis 22 und der Artikel 23 bis 26 der Verordnung (EU) 2017/2402 erfüllen, zu melden sind.

(2) Mit der Verordnung (EU) 2021/557 des Europäischen Parlaments und des Rates 3 wurde die Verordnung (EU) 2017/2402 geändert, indem der Rahmen für STS-Verbriefungen auf bilanzwirksame synthetische Verbriefungen ausgeweitet wurde. Dementsprechend ist es erforderlich, den Meldebogen für die Bereitstellung von Informationen gemäß den Anforderungen an die STS-Meldung für bilanzwirksame synthetische Verbriefungen festzulegen.

(3) Um Anlegern, potenziellen Anlegern und zuständigen Behörden einen vergleichenden Überblick über alle Arten von STS-Verbriefungen zu geben, ist es angebracht, für Kohärenz bei allen STS-Meldungen zu sorgen. Der Meldebogen für STS-Bilanzverbriefungen sollte daher dem Format des Meldebogens für traditionelle STS-Verbriefungen entsprechen, wobei auch den Anforderungen an Besicherungsvereinbarungen und der Rolle der Drittpartei-Verifizierer gemäß Artikel 26e der Verordnung (EU) 2017/2402 Rechnung zu tragen ist.

(4) Daher sollte das Format jedes für eine Meldung von STS-Bilanzverbriefungen auszufüllenden Feldes spezifiziert und sollten alle Informationen an die ESMA elektronisch übermittelt werden.

(5) Anhang I der Durchführungsverordnung (EU) 2020/1227 spiegelt die in der Delegierten Verordnung (EU) 2022/1301 der Kommission 4 festgelegten Änderungen der Delegierten Verordnung (EU) 2020/1226 der Kommission 5 wider.

(6) Die Durchführungsverordnung (EU) 2020/1227 sollte daher entsprechend geändert werden.

(7) Diese Verordnung beruht auf dem Entwurf technischer Durchführungsstandards, der der Kommission von der ESMA vorgelegt wurde.

(8) Die ESMA hat zu diesem Entwurf öffentliche Konsultationen durchgeführt, die damit verbundenen potenziellen Kosten- und Nutzeffekte analysiert und die Stellungnahme der nach Artikel 37 der Verordnung (EU) Nr. 1095/2010 des Europäischen Parlaments und des Rates 6 eingesetzten Interessengruppe Wertpapiere und Wertpapiermärkte eingeholt

- hat folgende Verordnung erlassen:

Artikel 1 Änderung der Durchführungsverordnung (EU) 2020/1227

Die Durchführungsverordnung (EU) 2020/1227 wird wie folgt geändert:

1. Artikel 1 wird wie folgt geändert:

a) Folgender Absatz 3a wird eingefügt:

"(3a) Die in Artikel 1 Absatz 1 Buchstabe d und Artikel 1 Absatz 2 Buchstabe d der Delegierten Verordnung (EU) 2020/1226 genannten Informationen werden unter Verwendung des Musters in" Anhang IV dieser Verordnung bereitgestellt."

b) Absatz 4 erhält folgende Fassung:

"(4) Sind die nach diesem Artikel bereitzustellenden Informationen wegen der Anwendung der in den Artikeln 43 und 43a der Verordnung (EU) 2017/2402 genannten Übergangsbestimmungen nicht verfügbar oder erforderlich, ist im jeweiligen Feld/in den jeweiligen Feldern der Anhänge dieser Verordnung "Entfällt wegen der Anwendung von Übergangsbestimmungen" anzugeben."

c) Absatz 6 erhält folgende Fassung:

"(6) Die in Artikel 2 der Delegierten Verordnung (EU) 2020/1226 genannten 'Zusätzlichen Informationen' sind in das Feld 'Auszufüllendes Kästchen' der Anhänge I bis IV dieser Verordnung einzufügen."

2. Die Anhänge I, II und III werden gemäß Anhang I der vorliegenden Verordnung geändert.

3. Anhang IV der vorliegenden Verordnung wird als Anhang II angefügt.

Artikel 2 Inkrafttreten

Diese Verordnung tritt am zwanzigsten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Brüssel, den 31. März 2022

1) ABl. L 347 vom 28.12.2017 S. 35.

2) Durchführungsverordnung (EU) 2020/1227 der Kommission vom 12. November 2019 zur Festlegung technischer Durchführungsstandards in Bezug auf Meldebögen für die Bereitstellung von Informationen gemäß den Anforderungen an die STS-Meldung (ABl. L 289 vom 03.09.2020 S. 315).

3) Verordnung (EU) 2021/557 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 31. März 2021 zur Änderung der Verordnung (EU) 2017/2402 zur Festlegung eines allgemeinen Rahmens für Verbriefungen und zur Schaffung eines spezifischen Rahmens für einfache, transparente und standardisierte Verbriefung mit dem Ziel, die Erholung von der COVID-19-Krise zu fördern (ABl. L 116 vom 06.04.2021 S. 1).

4) Delegierte Verordnung (EU) 2022/1301 der Kommission vom 26 Juli 2022 zur Änderung der in der Delegierten Verordnung (EU) 2020/1226 festgelegten technischen Regulierungsstandards im Hinblick auf die Informationen, die gemäß den Anforderungen an die STS-Meldung bei synthetischen Bilanzverbriefungen zu übermitteln sind (ABl. L 197 vom 26.07.2022 S. 10.).

5) Delegierte Verordnung (EU) 2020/1226 der Kommission vom 12. November 2019 zur Ergänzung der Verordnung (EU) 2017/2402 des Europäischen Parlaments und des Rates durch technische Regulierungsstandards zur Spezifizierung der gemäß den Anforderungen an die STS-Meldung zu übermittelnden Informationen (ABl. L 289 vom 03.09.2020 S. 285).

6) Verordnung (EU) Nr. 1095/2010 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 24. November 2010 zur Errichtung einer Europäischen Aufsichtsbehörde (Europäische Wertpapier- und Marktaufsichtsbehörde), zur Änderung des Beschlusses Nr. 716/2009/EG und zur Aufhebung des Beschlusses 2009/77/EG der Kommission (ABl. L 331 vom 15.12.2010 S. 84).

.

Anhang I

Die Anhänge I, II und III der Durchführungsverordnung (EU) 2020/1227 werden wie folgt geändert:

1. In Anhang I erhalten in der Tabelle "STS-Meldeformular für Nicht-ABCP-Verbriefungen" die Zeilen zu den Feldcodes STSS4, STSS17, STSS21 und STSS22 folgende Fassung:

"STSS4Eindeutige Kennung{ALPHANUM-1000}
STSS17Originator (oder ursprünglicher Kreditgeber) ist ein Kreditinstitut{J/N}
STSS21Unterliegt schwerwiegender Rückforderung{ALPHANUM-10000}
STSS22Ausnahmeregelung für Rückforderungsvereinbarungen im nationalen Insolvenzrecht{ALPHANUM-10000}"

2. In Anhang II erhalten in der Tabelle "STS-Meldeformular für ABCP-Verbriefungen" die Zeilen zu den Feldcodes STSAT4, STSAT17, STSAT21 und STSAT22 folgende Fassung:

"STSAT4Eindeutige Kennung{ALPHANUM-1000}
STSAT17Originator (oder ursprünglicher Kreditgeber) ist ein Kreditinstitut{J/N}
STSAT21Unterliegt schwerwiegender Rückforderung{ALPHANUM-10000}
STSAT22Ausnahmeregelung für Rückforderungsvereinbarungen im nationalen Insolvenzrecht{ALPHANUM-10000}"

3. In Anhang III erhält in der Tabelle "STS-Meldeformular für das ABCP-Programm" die Zeile zum Feldcode STSAP4 folgende Fassung:

"STSAP4Eindeutige Kennung{ALPHANUM-1000}"

.

Anhang II

"Anhang IV
Feldformate des STS-Meldeformulars

ZEICHENDATENTYPDEFINITION
{ALPHANUM-n}Bis zu n alphanumerische ZeichenFreitextfeld. Im ASCII-Format eingeben (ohne mit Akzent versehene Zeichen).
{LÄNDERCODE_2}2 alphanumerische ZeichenAus 2 Buchstaben bestehender Ländercode gemäß dem Alpha-2-Ländercode in ISO 3166-1. Im ASCII-Format eingeben (ohne mit Akzent versehene Zeichen).
{WÄHRUNGSCODE_3}3 alphanumerische ZeichenAus 3 Buchstaben bestehender Währungscode gemäß den Währungsabkürzungen in ISO 4217. Im ASCII-Format eingeben (ohne mit Akzent versehene Zeichen).
{DATUMSFORMAT}Datumsformat nach ISO 8601Formatierung des Datums: JJJJ-MM-TT
{J/N}1 alphanumerisches Zeichen'richtig' - J
'falsch' - N
{ISIN}12 alphanumerische ZeichenISIN-Code nach ISO 6166
{LEI}20 alphanumerische ZeichenRechtsträgerkennung (Legal Entity Identifier, LEI)
gemäß ISO 17442

STS-Meldeformular für Bilanzverbriefungen

FELDCODEFELDBEZEICHNUNGAUSZUFÜLLENDES KÄSTCHENFELDFORMAT
STSSY 1Erste Anlaufstelle{LEI}
STSSY 2Meldedatum{DATUMSFORMAT}
STSSY 3Identifikationsnummer des Finanzinstruments{ISIN}
STSSY 4LEI{LEI}
STSSY 5Sicherungsgeber{ALPHANUM-100}
STSSY 6Kennziffer der Meldung{ALPHANUM-100}
STSSY 7Eindeutige Kennung{ALPHANUM-1000}
STSSY 8Verbriefungsregister{ALPHANUM-100}
STSSY 9Sitzland{LÄNDERCODE_2}
STSSY 10Klassifizierung der synthetischen Verbriefung{LISTE}
STSSY 11Synthetische Verbriefung mit Absicherung ohne Sicherheitsleistung{LISTE}
STSSY 12Verwendete Besicherungsvereinbarung{LISTE}
STSSY 13Klassifizierung der zugrunde liegenden Risikopositionen{LISTE}
STSSY 14Ausgabedatum{DATUMSFORMAT}
STSSY 15Zugelassene Drittpartei-Verifizierer - Erklärung{ALPHANUM-100}
STSSY 16Zugelassene Drittpartei-Verifizierer - Sitzland{LÄNDERCODE_2}
STSSY 17Zugelassene Drittpartei-Verifizierer - Zuständige Behörde{ALPHANUM-100}
STSSY 18STS-Status{ALPHANUM-1000}
STSSY 19Originator ist ein in der Union beaufsichtigtes Unternehmen{ALPHANUM-1000}
STSSY 20Originator wendet Verfahren für von Dritten erworbene Risikopositionen an{ALPHANUM-10000}
STSSY 21Originierung der zugrunde liegenden Risikopositionen{ALPHANUM-10000}
STSSY 22Zum Abschlussstichtag auf der Bilanz des Originators gehaltene Vermögenswerte{ALPHANUM-1000}
STSSY 23Kategorie der Gruppe{ALPHANUM-1000}
STSSY 24Keine weitere Absicherung der Risikoposition des Originators{ALPHANUM-1000}
STSSY 25Besicherungsvereinbarung erfüllt die Vorgaben gemäß Artikel 249 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013{ALPHANUM-1000}
STSSY 26Besicherungsvereinbarung erfüllt andere Vorgaben zur Kreditrisikominderung{ALPHANUM-10000}
STSSY27Zusicherungen und Gewährleistungen - Eigentumsrecht an den zugrunde liegenden Risikopositionen{ALPHANUM-10000}
STSSY28Zusicherungen und Gewährleistungen - Originator hält das Kreditrisiko der zugrunde liegenden Vermögenswerte{ALPHANUM-10000}
STSSY29Zusicherungen und Gewährleistungen - Risikoposition erfüllt die Anerkennungskriterien{ALPHANUM-10000}
STSSY30Zusicherungen und Gewährleistungen - Verbindliche und durchsetzbare Verpflichtung des Schuldners{ALPHANUM-10000}
STSSY31Zusicherungen und Gewährleistungen - Vergabekriterien{ALPHANUM-10000}
STSSY32Zusicherungen und Gewährleistungen - Für keinen Schuldner liegt eine erhebliche Verletzung oder ein Ausfall vor{ALPHANUM-10000}
STSSY33Zusicherungen und Gewährleistungen - Keine falschen Angaben in den Transaktionsunterlagen{ALPHANUM-10000}
STSSY34Zusicherungen und Gewährleistungen -Durchsetzbarkeit oder Einbringbarkeit der zugrunde liegenden Risikopositionen{ALPHANUM-10000}
STSSY35Anerkennungskriterien, die im Hinblick auf die zugrunde liegenden Risikopositionen keine aktive Portfolioverwaltung auf diskretionärer Basis gestatten{ALPHANUM-10000}
STSSY36Ausnahme vom Verbot der aktiven Portfolioverwaltung{ALPHANUM-10000}
STSSY37Nach Abschlussstichtag der Transaktion hinzugefügte Risikopositionen, die die Anerkennungskriterien erfüllen{ALPHANUM-10000}
STSSY 38Vollständig zurückgezahlte Risikoposition{ALPHANUM-10000}
STSSY 39Veräußerte zugrunde liegende Risikopositionen{ALPHANUM-10000}
STSSY 40Nicht kreditbedingte Änderung{ALPHANUM-10000}
STSSY 41Anerkennungskriterien nicht erfüllt{ALPHANUM-10000}
STSSY 42Homogenität der Vermögenswerte{ALPHANUM}
STSSY 43Nur eine Vermögenswertkategorie{ALPHANUM}
STSSY 44Vertraglich verbindliche und durchsetzbare Verpflichtungen{ALPHANUM-10000}
STSSY 45Festgelegte periodische Zahlung{ALPHANUM}
STSSY 46Erlöse aus dem Verkauf von Vermögenswerten{ALPHANUM}
STSSY 47Keine übertragbaren Wertpapiere{ALPHANUM}
STSSY 48Keine Wiederverbriefung{ALPHANUM-1000}
STSSY 49Potenziellen Anlegern offengelegte Vergabestandards{ALPHANUM-1000}
STSSY 50Volles Rückgriffsrecht auf einen Schuldner{ALPHANUM-1000}
STSSY 51Vergabestandards - Keine Dritten{ALPHANUM-1000}
STSSY 52Vergabestandards - Darlehen für Wohnimmobilien{ALPHANUM-1000}
STSSY 53Vergabestandards - Bewertung des Darlehensnehmers{ALPHANUM-1000}
STSSY 54Erfahrung des Originators oder des ursprünglichen Kreditgebers{ALPHANUM-1000}
STSSY 55Keine ausgefallenen Risikopositionen{ALPHANUM-10000}
STSSY 56Keine negative Bonitätsgeschichte{ALPHANUM-10000}
STSSY 57Risiko der Nichtleistung von Zahlungen ist nicht höher als bei nicht verbrieften Risikopositionen{ALPHANUM-1000}
STSSY 58Mindestens eine geleistete Zahlung zum Zeitpunkt der Aufnahme der zugrunde liegenden Vermögenswerte{ALPHANUM-1000}
STSSY 59Erfüllung der Anforderung in Bezug auf den Risikoselbstbehalt{ALPHANUM}
STSSY 60Minderung von Zins- und Währungsrisiken{ALPHANUM-1000}
STSSY 61Sicherheiten zur Besicherung der Verpflichtungen lauten auf dieselbe Währung wie die Ausgleichszahlung{ALPHANUM-1000}
STSSY 62Betrag der Verbindlichkeiten der Verbriefungszweckgesellschaft ist gleich hoch wie oder niedriger als der Betrag der Einnahmen der Verbriefungszweckgesellschaft{ALPHANUM-10000}
STSSY 63Keine Verwendung von Derivaten, außer zur Absicherung von Zins- oder Währungsrisiken{ALPHANUM-1000}
STSSY 64Verwendung von Derivaten auf der Grundlage gemeinsamer Standards{ALPHANUM-10000}
STSSY 65An einen Referenzwert gebundene Zinszahlungen basieren auf üblichen Zinssätzen und sind nicht an komplexe Formeln oder Derivate gebunden{ALPHANUM-10000}
STSSY 66Verwertungs- bzw. Beendigungsfall berührt nicht die Durchsetzungsmaßnahmen des Anlegers{ALPHANUM-10000}
STSSY 67Durchsetzung der Besicherungsvereinbarung - In der Verbriefungszweckgesellschaft dürften keine Geldbeträge zurückbehalten werden{ALPHANUM-10000}
STSSY 68Zuweisung der Verluste nach Rangfolge der Tranchen{ALPHANUM-10000}
STSSY 69Sequentielle Amortisierung{ALPHANUM-10000}
STSSY 70Nichtsequentielle Zahlungsrangfolge{ALPHANUM-10000}
STSSY 71Wertentwicklungsbezogene auslösende Ereignisse{ALPHANUM}
STSSY 72Wertentwicklungsbezogene auslösende Ereignisse{ALPHANUM}
STSSY 73Wertentwicklungsbezogene auslösende Ereignisse{ALPHANUM}
STSSY 74Betrag der Sicherheit in Höhe des Amortisationsbetrags der Tranchen{ALPHANUM-10000}
STSSY 75Eingetretenes Kreditereignis und der zu einem beliebigen Zahlungstermin verfügbare Betrag der Kreditbesicherung{ALPHANUM-10000}
STSSY 76Bestimmungen oder Auslöser für die vorzeitige Rückzahlung - Kreditqualität{ALPHANUM-10000}
STSSY 77Bestimmungen oder Auslöser für die vorzeitige Rückzahlung - Verluste{ALPHANUM-10000}
STSSY 78Bestimmungen oder Auslöser für die vorzeitige Rückzahlung - Neue Risikopositionen{ALPHANUM-10000}
STSSY 79Vertragliche Verpflichtungen, Aufgaben und Zuständigkeiten - Forderungsverwalter{ALPHANUM-10000}
STSSY 80Vertragliche Verpflichtungen, Aufgaben und Zuständigkeiten - Treuhänder{ALPHANUM-10000}
STSSY 81Vertragliche Verpflichtungen, Aufgaben und Zuständigkeiten - Drittpartei-Verifizierer{ALPHANUM-10000}
STSSY 82Vertragliche Verpflichtungen, Aufgaben und Zuständigkeiten - Ausfall oder Insolvenz{ALPHANUM-10000}
STSSY 83Vertragliche Verpflichtungen, Aufgaben und Zuständigkeiten - Verfahren für die Forderungsverwaltung{ALPHANUM-10000}
STSSY 84Forderungsverwaltungsstandards{ALPHANUM-10000}
STSSY 85Erforderliche Erfahrung des Forderungsverwalters{ALPHANUM-1000}
STSSY 86Gut dokumentierte und angemessene Strategien, Verfahren und Kontrollen des Risikomanagements vorhanden{ALPHANUM-1000}
STSSY 87Verfahren für die Forderungsverwaltung sind mindestens ebenso streng wie diejenigen, die auf ähnliche, nicht verbriefte Risikopositionen angewandt werden{ALPHANUM-1000}
STSSY 88Referenzregister vorhanden{ALPHANUM}
STSSY 89Referenzregister - Inhalt{ALPHANUM-10000}
STSSY 90Zeitnahe Lösung von Konflikten zwischen verschiedenen Kategorien von Anlegern{ALPHANUM-1000}
STSSY 91Verbriefungszweckgesellschaft - Stimmrechte klar definiert{ALPHANUM-1000}
STSSY 92Daten über die historische Wertentwicklung im Hinblick auf Ausfälle und Verluste{ALPHANUM-1000}
STSSY 93Externe Überprüfung einer Stichprobe der zugrunde liegenden Risikopositionen{ALPHANUM-1000}
STSSY 94Verfügbarkeit eines Liability-Cashflow-Modells für potenzielle Anleger{ALPHANUM-1000}
STSSY 95Veröffentlichung der Umweltbilanz von zugrunde liegenden Risikopositionen, bei denen es sich um Darlehen für Wohnimmobilien oder Darlehen für Kfz-Käufe oder -Leasinggeschäfte handelt{ALPHANUM-10000}
STSSY 96Ausnahme von der Pflicht zur Veröffentlichung der Umweltbilanz von zugrunde liegenden Risikopositionen, bei denen es sich um Darlehen für Wohnimmobilien oder Darlehen für Kfz-Käufe oder -Leasinggeschäfte handelt{ALPHANUM-10000}
STSSY97Verantwortlichkeit des Originators für die Einhaltung des Artikels 7 der Verordnung (EU) 2017/2402{ALPHANUM-1000}
STSSY 98Informationen zu Artikel 7 Absatz 1 Buchstabe a der Verordnung (EU) 2017/2402 werden potenziellen Anlegern zur Verfügung gestellt{ALPHANUM-1000}
STSSY 99Informationen zu Artikel 7 Absatz 1 Buchstaben b, c und d der Verordnung (EU) 2017/2402 werden potenziellen Anlegern zumindest im Entwurf oder in vorläufiger Form zur Verfügung gestellt{ALPHANUM-1000}
STSSY 100Kreditereignisse und Verwendung von Garantien{ALPHANUM-10000}
STSSY 101Kreditereignisse und Verwendung von Kreditderivaten{ALPHANUM-10000}
STSSY 102Besicherungsvereinbarung ist dokumentiert{ALPHANUM-10000}
STSSY 103Stundungsmaßnahmen schließen die Auslösung eines zulässigen Kreditereignisses nicht aus{ALPHANUM-10000}
STSSY 104Ausgleichszahlung auf der Grundlage des tatsächlich realisierten Verlusts im Einklang mit ihren Standardregeln und -verfahren{ALPHANUM-10000}
STSSY 105Ausgleichszahlung ist innerhalb eines bestimmten Zeitraums zu leisten{ALPHANUM-10000}
STSSY 106Vorläufige Ausgleichszahlung spätestens sechs Monate nach Eintritt eines Kreditereignisses{ALPHANUM-10000}
STSSY 107Vorläufige Ausgleichszahlung höher als anwendbarer erwarteter Verlustbetrag{ALPHANUM-10000}
STSSY 108Bedingungen für vorläufige Ausgleichzahlungen{ALPHANUM-10000}
STSSY 109Methode zur Berechnung der vorläufigen und endgültigen Ausgleichszahlungen{ALPHANUM-10000}
STSSY 110Höhe der Ausgleichszahlung ist proportional zum Anteil des ausstehenden Nominalbetrags{ALPHANUM-10000}
STSSY 111Durchsetzbarkeit des Rechts auf Erhalt der Ausgleichszahlung{ALPHANUM-10000}
STSSY 112Von Anlegern im Rahmen der Besicherungsvereinbarung zu zahlende Beträge sind in der Besicherungsvereinbarung festgelegt{ALPHANUM-10000}
STSSY 113Berechnung der Beträge unter allen Umständen{ALPHANUM-10000}
STSSY 114Umstände, unter denen Anleger Zahlungen leisten müssen, sind in der Besicherungsvereinbarung festgelegt{ALPHANUM-10000}
STSSY 115Bewertung durch Drittpartei-Verifizierer, ob Anlegerzahlungen auslösende Umstände eingetreten sind{ALPHANUM-10000}
STSSY 116Berechnung des Betrags der Ausgleichszahlung auf der Ebene der einzelnen zugrunde liegenden Risikoposition{ALPHANUM-10000}
STSSY 117Festlegung des maximalen Verlängerungszeitraums für die Forderungsverwertung{ALPHANUM-10000}
STSSY 118Verlängerungszeitraum auf zwei Jahre begrenzt{ALPHANUM-10000}
STSSY 119Endgültige Ausgleichszahlung auf der Grundlage der endgültigen Abschätzung des Verlusts des Originators{ALPHANUM-10000}
STSSY 120Beendigung der Besicherungsvereinbarung{ALPHANUM-10000}
STSSY 121Besicherungsprämien vom ausstehenden Nominalbetrag abhängig{ALPHANUM-10000}
STSSY 122Besicherungsvereinbarung enthält keine Mechanismen, die die tatsächliche Zuweisung von Verlusten an die Anleger vermeiden oder verringern{ALPHANUM-10000}
STSSY 123Ausnahmeregelung für Prämienvorauszahlungen{ALPHANUM-10000}
STSSY 124Erläuterung zur Besicherungsprämie in den Transaktionsunterlagen{ALPHANUM-10000}
STSSY 125Durchsetzbarkeit der Rechte der Anleger{ALPHANUM-10000}
STSSY 126Bestellung einer Drittpartei-Verifizierer vor dem Abschlussstichtag der Transaktion{ALPHANUM-1000}
STSSY 127Verifizierung durch Drittpartei-Verifizierer - Mitteilung eines Kreditereignisses in den Bestimmungen der Besicherungsvereinbarung spezifiziert{ALPHANUM-1000}
STSSY 128Verifizierung durch Drittpartei-Verifizierer - Zugrunde liegende Risikoposition im Referenzportfolio enthalten{ALPHANUM-1000}
STSSY 129Verifizierung durch Drittpartei-Verifizierer - Anerkennungskriterien zum Zeitpunkt der Aufnahme in das Referenzportfolio erfüllt{ALPHANUM-1000}
STSSY 130Verifizierung durch Drittpartei-Verifizierer - Bedingungen für Wiederauffüllungen erfüllt{{ALPHANUM-1000}
STSSY 131Verifizierung durch Drittpartei-Verifizierer - Verlustbetrag im Einklang mit der Gewinn- und Verlustrechnung des Originators{ALPHANUM-1000}
STSSY 132Verifizierung durch Drittpartei-Verifizierer - Verluste wurden den Anlegern korrekt zugewiesen{ALPHANUM-1000}
STSSY 133Drittpartei-Verifizierer ist unabhängig vom Originator, den Anlegern sowie gegebenenfalls von der Verbriefungszweckgesellschaft{ALPHANUM-10000}
STSSY 134Bestellung der Drittpartei-Verifizierer bis zum Abschlussstichtag{ALPHANUM-10000}
STSSY 135Überprüfung durch Drittpartei-Verifizierer erfolgt stichprobenartig{ALPHANUM-10000}
STSSY 136Möglichkeit für Anleger, von der Drittpartei-Verifizierer zu verlangen, eine bestimmte zugrunde liegende Risikoposition zu überprüfen{ALPHANUM-10000}
STSSY 137Möglichkeit für die Drittpartei-Verifizierer, Zugang zu allen relevanten Informationen zu erhalten{ALPHANUM-10000}
STSS 138Beendigung auslösende Ereignisse{ALPHANUM-10000}
STSS 139Transaktionsunterlagen - Kündigungsrechte{ALPHANUM-10000}
STSS 140Transaktionsunterlagen - Zeitbasiertes Kündigungsrecht nicht im Hinblick darauf strukturiert, die Zuweisung von Verlusten zu Bonitätsverbesserungspositionen zu vermeiden{ALPHANUM-10000}
STSS 141Zeitbasiertes Kündigungsrecht{ALPHANUM-10000}
STSS 142Besicherung mit Sicherheitsleistung - Rückgabe von Sicherheiten an die Anleger in der Reihenfolge der Seniorität der Tranchen{ALPHANUM-10000}
STSS 143Beendigung einer Transaktion durch Anleger bei Nichtzahlung der Besicherungsprämie{ALPHANUM-10000}
STSSY 144In den Transaktionsunterlagen angegebener synthetischer Zinsüberschuss gegenüber Anlegern, ausgedrückt als fester Prozentsatz des ausstehenden Gesamtsaldos des Portfolios{ALPHANUM-10000}
STSSY 145Nicht verwendeter synthetischer Zinsüberschuss, der an den Originator zurückzugeht{ALPHANUM-10000}
STSSY 146Originatoren, die den IRB-Ansatz verwenden - Zugesagter Gesamtbetrag pro Jahr nicht höher als die einjährigen regulatorischen erwarteten Verlustbeträge{ALPHANUM-10000}
STSSY 147Originatoren, die den IRB-Ansatz nicht verwenden - Berechnung des einjährigen erwarteten Verlusts des zugrunde liegenden Portfolios in den Unterlagen zu der Transaktion klar festgelegt{ALPHANUM-10000}
STSSY 148In den Transaktionsunterlagen sind die Bedingungen für den synthetischen Zinsüberschuss aufgeführt{ALPHANUM-10000}
STSS 149Verwendete Besicherung{ALPHANUM-10000}
STSSY 150Durchsetzbarkeit des Rechts des Originators, die Sicherheiten zur Erfüllung der Verpflichtungen der Anleger zur Leistung der Ausgleichszahlung zu verwenden, ist durch geeignete Sicherheitenvereinbarungen sichergestellt{ALPHANUM}
STSSY 151Recht der Anleger, bei Auflösung der Verbriefung oder entsprechend der Amortisierung der Tranchen nicht verwendete Sicherheiten zu erhalten{ALPHANUM-10000}
STSSY 152In Wertpapiere investierte Sicherheiten - In den Transaktionsunterlagen sind die Anerkennungskriterien und die Verwahrungsvereinbarung festgelegt{ALPHANUM}
STSSY 153Anleger, die dem Kreditrisiko des Originators ausgesetzt sind{ALPHANUM-10000}
STSSY 154Rechtsgutachten zur Bestätigung der Durchsetzbarkeit der Besicherung in allen Hoheitsgebieten{ALPHANUM-1000}
STSSY 155Hochwertige Sicherheiten - Schuldverschreibungen mit einem Risikogewicht von 0 %{ALPHANUM-10000}
STSSY 156Hochwertige Sicherheiten - Barmittel, die bei einem Drittkreditinstitut mit einer Bonitätsstufe von mindestens 3 gehalten werden{ALPHANUM-10000}
STSSY 157Abweichung - Sicherheiten in Form einer Bareinlage beim Originator{ALPHANUM}
STSSY 158Sicherheiten in Form einer Bareinlage beim Originator - Zulassung durch die zuständige Behörde{ALPHANUM}
STSSY 159Übertragung von Sicherheiten, wenn das Drittkreditinstitut oder der Originator die Mindestbonitätsstufe nicht mehr erfüllt{ALPHANUM}
STSSY 160Erfüllung der Anforderungen an Sicherheiten im Falle von Anlagen in vom Originator ausgegebenen Credit Linked Notes{ALPHANUM-1000}

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