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Regelwerk, EU 2022, Natur/Tierschutz - EU Bund
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Verordnung (EU) 2022/2056 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 19. Oktober 2022 zur Festlegung von Erhaltungs- und Bewirtschaftungsmaßnahmen für den Bereich des Übereinkommens über die Fischerei im westlichen und mittleren Pazifik und zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 520/2007 des Rates

(ABl. L 276 vom 26.10.2022 S. 1)



Das Europäische Parlament und der Rat der Europäischen Union -

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union, insbesondere auf Artikel 43 Absatz 2,

auf Vorschlag der Europäischen Kommission,

nach Zuleitung des Entwurfs des Gesetzgebungsakts an die nationalen Parlamente,

nach Stellungnahme des Europäischen Wirtschafts- und Sozialausschusses 1,

gemäß dem ordentlichen Gesetzgebungsverfahren 2,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1) Ein Ziel der mit der Verordnung (EU) Nr. 1380/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates 3 festgelegten Gemeinsamen Fischereipolitik (GFP) ist es zu gewährleisten, dass die Nutzung der lebenden aquatischen Ressourcen unter nachhaltigen ökologischen, wirtschaftlichen und sozialen Bedingungen erfolgt.

(2) Die Union hat mit dem Beschluss 98/392/EG des Rates 4 das Seerechtsübereinkommen der Vereinten Nationen vom 10. Dezember 1982 genehmigt und mit dem Beschluss 98/414/EG des Rates 5 das Übereinkommen zur Durchführung der Bestimmungen des Seerechtsübereinkommens der Vereinten Nationen vom 10. Dezember 1982 über die Erhaltung und Bewirtschaftung von gebietsübergreifenden Fischbeständen und weit wandernden Fischbeständen ratifiziert, das Grundsätze und Regeln für die Erhaltung und Bewirtschaftung der lebenden Meeresressourcen enthält. Im Rahmen ihrer umfassenderen internationalen Verpflichtungen beteiligt sich die Union an den Bemühungen um die Erhaltung der Fischbestände in den internationalen Gewässern und bemüht sich um die Stärkung der globalen Meerespolitik und die Förderung einer nachhaltigen Bestandsbewirtschaftung.

(3) Mit dem Beschluss 2005/75/EG des Rates 6 genehmigte die Europäische Gemeinschaft ihren Beitritt zum Übereinkommen über die Erhaltung und Bewirtschaftung weit wandernder Fischbestände im westlichen und mittleren Pazifik (im Folgenden "Übereinkommen"), mit dem die Fischereikommission für den westlichen und mittleren Pazifik (WCPFC) eingerichtet wurde.

(4) Die WCPFC ist befugt, rechtsverbindliche Beschlüsse (im Folgenden "Erhaltungs- und Bewirtschaftungsmaßnahmen" bzw."EBM") zur Erhaltung der Fischereiressourcen in ihrem Zuständigkeitsbereich zu erlassen. Diese Beschlüsse sind vor allem an die Vertragsparteien des Übereinkommens gerichtet, enthalten aber auch Verpflichtungen für die Betreiber (z.B. Kapitäne von Fischereifahrzeugen).

(5) Mit ihrem Inkrafttreten sind die EBM für alle Vertragsparteien des Übereinkommens, einschließlich der Union, verbindlich.

(6) Während die einschlägigen wesentlichen Bestimmungen der EBM jährlich im Rahmen der Verordnung über die Fangmöglichkeiten umgesetzt werden, wurden die übrigen Bestimmungen zuletzt durch Titel V der Verordnung (EG) Nr. 520/2007 des Rates 7 umgesetzt. Daher muss sichergestellt werden, dass die von der WCPFC erlassenen EBM vollständig und zeitnah in Unionsrecht umgesetzt und somit in der Union einheitlich und wirksam umgesetzt werden und den Betreibern von Fischereifahrzeugen der Union Klarheit und Verlässlichkeit bieten.

(7) Gemäß der Verordnung (EU) Nr. 1380/2013 müssen die Tätigkeiten der Union in internationalen Fischereiorganisationen auf den besten verfügbaren wissenschaftlichen Gutachten beruhen, damit die Fischereiressourcen im Einklang mit den Zielen der GFP bewirtschaftet werden, insbesondere um sicherzustellen, dass die Nutzung der lebenden biologischen Meeresschätze langfristig ökologisch nachhaltig ist und dabei die Populationen fischereilich genutzter Arten in einem Umfang wiederhergestellt und erhalten werden, der oberhalb des Niveaus liegt, das den höchstmöglichen Dauerertrag ermöglicht, um die Voraussetzungen dafür zu schaffen, dass Fischfang- und Fischverarbeitungsindustrie und hiermit zusammenhängende Tätigkeiten an Land rentabel und wettbewerbsfähig sind, und um zur Verfügbarkeit einer nachhaltigen Nahrungsmittelversorgung beizutragen.

(8) Gemäß der Verordnung (EU) 2019/473 des Europäischen Parlaments und des Rates 8 unterstützt die Europäische Fischereiaufsichtsagentur (EFCA) auf Ersuchen der Kommission die Union und die Mitgliedstaaten in ihren Beziehungen mit Drittländern und regionalen Fischereiorganisationen, deren Mitglied die Union ist. Im Einklang mit der genannten Verordnung koordiniert die EFCA, wenn dies für die Umsetzung der Verpflichtungen der Union erforderlich ist, auf Ersuchen der Kommission die Kontroll- und Inspektionstätigkeiten der Mitgliedstaaten auf der Grundlage internationaler Kontroll- und Inspektionsprogramme, zu denen auch Programme gehören können, die im Rahmen der EBM der WCPFC durchgeführt werden. Die EFCA kann zu diesem Zweck in Abstimmung mit den betroffenen Mitgliedstaaten gemeinsame operative Inspektions- und Überwachungsprogramme ausarbeiten und hierfür gemeinsame Einsatzpläne aufstellen. Daher ist es angezeigt, mit der vorliegenden Verordnung Bestimmungen zu erlassen, die die EFCA einschließen, wenn sie von der Kommission als von der Kommission benannte Einrichtung benannt wird, die von den Mitgliedstaaten Informationen über Kontrollen und Inspektionen erhält und an das WCPFC-Sekretariat übermittelt, etwa Berichte über Inspektionen auf See und einschlägige Meldungen im Rahmen des regionalen Beobachterprogramms (im Folgenden "ROP") der WCPFC.

(9) Da die EBM wahrscheinlich auf künftigen Jahrestagungen der WCPFC weiter geändert werden, sollte der Kommission die Befugnis übertragen werden, gemäß Artikel 290 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union Rechtsakte zu Folgendem zu erlassen, um die EBM rasch in das Unionsrecht zu integrieren und gleiche Wettbewerbsbedingungen zu schaffen sowie die langfristige nachhaltige Bewirtschaftung der Bestände weiter zu unterstützen: Übermittlung von Schiffsinformationen, Anforderungen an das Schiffsüberwachungssystem (VMS), Prozentsatz des Einsatzes von Beobachtern im Rahmen des ROP, Rechte und Pflichten von Beobachtern, Rechte und Pflichten von Schiffsbetreibern, Kapitänen und Besatzungen, Meldefristen und die Anhänge I bis VI über Schutzmaßnahmen für Vögel, Kennzeichnung und sonstige Spezifikationen für Schiffe, Mindestnormen für automatische Positionsmelder (Automatic Location Communicators), die im VMS der WCPFC verwendet werden, WCPFC-Umladeerklärungen und die Darstellung von Haileinen. Es ist von besonderer Bedeutung, dass die Kommission im Zuge ihrer Vorbereitungsarbeit angemessene Konsultationen, auch auf der Ebene von Sachverständigen, durchführt, die mit den Grundsätzen in Einklang stehen, die in der Interinstitutionellen Vereinbarung vom 13. April 2016 über bessere Rechtsetzung 9 niedergelegt wurden. Um insbesondere für eine gleichberechtigte Beteiligung an der Ausarbeitung delegierter Rechtsakte zu sorgen, erhalten das Europäische Parlament und der Rat alle Dokumente zur gleichen Zeit wie die Sachverständigen der Mitgliedstaaten, und ihre Sachverständigen haben systematisch Zugang zu den Sitzungen der Sachverständigengruppen der Kommission, die mit der Vorbereitung der delegierten Rechtsakte befasst sind.

(10) Die in dieser Verordnung vorgesehene Übertragung von Befugnissen sollte die Umsetzung künftiger Änderungen der EBM in Unionsrecht im Rahmen des ordentlichen Gesetzgebungsverfahrens nicht beeinträchtigen.

(11) Der Europäische Datenschutzbeauftragte wurde gemäß Artikel 42 Absatz 1 der Verordnung (EU) 2018/1725 des Europäischen Parlaments und des Rates 10 angehört und hat am 14. Juni 2021 eine förmliche Stellungnahme abgegeben. Personenbezogene Daten, die im Rahmen dieser Verordnung verarbeitet werden, sollten im Einklang mit den anwendbaren Bestimmungen der Verordnung (EU) 2016/679 des Europäischen Parlaments und des Rates 11 und der Verordnung (EU) 2018/1725 verarbeitet werden. Um die Erfüllung der Pflichten aus dieser Verordnung sicherzustellen, sollten die personenbezogenen Daten für einen Zeitraum von zehn Jahren gespeichert werden. Sollten die betreffenden personenbezogenen Daten für die Weiterverfolgung eines Verstoßes, eine Inspektion oder ein Gerichts- oder Verwaltungsverfahren benötigt werden, können diese Daten für einen Zeitraum von mehr als zehn Jahren, jedoch höchstens 20 Jahren gespeichert werden.

(12) Artikel 4 Absatz 4 und Artikel 28 der Verordnung (EG) Nr. 520/2007 sollten gestrichen werden, da durch die vorliegende Verordnung alle WCPFC-Maßnahmen umgesetzt werden

- haben folgende Verordnung erlassen:

Kapitel I
Allgemeine Bestimmungen

Artikel 1 Gegenstand

Mit dieser Verordnung werden Bewirtschaftungs- und Erhaltungsmaßnahmen für die Fischerei in dem unter das Übereinkommen über die Erhaltung und Bewirtschaftung weit wandernder Fischbestände im westlichen und mittleren Pazifik fallenden Gebiet, dem die Union gemäß dem Beschluss 2005/75/EG beigetreten ist, und für die unter das Übereinkommen fallenden Fischarten festgelegt.

Artikel 2 Anwendungsbereich

Diese Verordnung gilt für Fischereifahrzeuge der Union, die im Übereinkommensbereich Fischfang betreiben.

Artikel 3 Begriffsbestimmungen

Für die Zwecke dieser Verordnung bezeichnet der Ausdruck

  1. "Übereinkommen" das Übereinkommen über die Erhaltung und Bewirtschaftung weit wandernder Fischbestände im westlichen und mittleren Pazifik in der jeweils geltenden Fassung;
  2. "Übereinkommensgebiet" das Gebiet gemäß Artikel 3 Absatz 1 des Übereinkommens, in dem dieses gilt;
  3. "WCPFC" die im Rahmen des Übereinkommens eingesetzte Fischereikommission für den westlichen und mittleren Pazifik;
  4. "Fischereifahrzeug der Union" jedes Schiff unter der Flagge eines Mitgliedstaats, das für den Fischfang eingesetzt wird oder eingesetzt werden soll, einschließlich Hilfsschiffe, Transportschiffe und jedes andere unmittelbar an dieser Fischerei beteiligte Schiff;
  5. "Fischerei"
    1. die Suche nach, den Fang, die Entnahme oder Ernte von Fisch;
    2. den Versuch, Fisch zu suchen, zu fangen, zu entnehmen oder zu ernten;
    3. jede andere Tätigkeit, bei der davon ausgegangen werden kann, dass sie zur Ortung, zum Fang, zur Entnahme oder Ernte von Fisch zu jeglichem Zweck führt;
    4. das Aussetzen, die Suche nach oder das Einholen von Fischsammelvorrichtungen oder zugehörigen elektronischen Einrichtungen, wie Funkbaken;
    5. jeden Einsatz auf See, der zur direkten Unterstützung oder in Vorbereitung der unter den Buchstaben a bis d beschriebenen Tätigkeiten erfolgt, einschließlich Umladen, oder
    6. Einsatz jedes Schiffs, Fahrzeugs, Luftfahrzeugs oder Hovercrafts für die unter den Buchstaben a bis d beschriebenen Tätigkeiten, mit Ausnahme von Noteinsätzen im Zusammenhang mit der Gesundheit und Sicherheit der Besatzung oder eines Schiffs;
  6. "EBM" die geltenden Erhaltungs- und Bewirtschaftungsmaßnahmen, die von der WCPFC erlassen wurden;
  7. "Fangmöglichkeiten" Fangquoten, einem Mitgliedstaat zugeteilten Fischereiaufwand oder Schonzeiten gemäß einem für den Übereinkommensbereich geltenden Rechtsakt der Union;
  8. "nicht für den menschlichen Verzehr geeigneter Fisch"
    1. unter anderem Fisch, der
      1. in der Ringwade verfangen oder zerdrückt wird;
      2. durch Raubfraß von Haien oder Walen beschädigt wird oder
      3. im Netz verendet ist und verdorben ist, wenn ein Ausfall des Fanggeräts das normale Einbringen des Netzes und des Fangs verhindert hat, oder Bemühungen, den Fisch lebendig freizusetzen, ohne Erfolg waren; und
    2. umfasst nicht die Fische, die
      1. hinsichtlich Größe, Vermarktbarkeit oder Artenzusammensetzung als unerwünscht angesehen werden oder
      2. infolge einer Handlung oder Unterlassung der Besatzung des Fischereifahrzeugs verdorben oder kontaminiert sind;
  9. "Fischsammelgerät" oder "FAD" jedes Objekt oder jede Gruppe von Objekten jeglicher Größe, lebend oder nicht lebend, unter anderem Bojen, Schwimmer, Netztuch, Gewebe, Kunststoff, Bambus, Rundholz und Walhaie, die auf oder nahe der Oberfläche des Gewässers schwimmen, mit denen Fische möglicherweise vergesellschaftet sind;
  10. "oberflächennah" Fischereien, bei denen sich die Mehrzahl der Haken in Tiefen von weniger als 100 Metern befindet;
  11. "Register" das WCPFC-Register der Fischereifahrzeuge;
  12. "WIN" die WCPFC-Kennnummer;
  13. "VMS" ein Schiffsüberwachungssystem;
  14. "ROP" das regionale Beobachterprogramm, das von der WCPFC aufgebaut wurde, um überprüfte Fangdaten, andere wissenschaftliche Daten und zusätzliche Informationen im Zusammenhang mit der Fischerei in dem Übereinkommensbereich zu erfassen und die Durchführung der EBM zu überwachen;
  15. "Instrumentenboje" eine Boje mit einer deutlich gekennzeichneten Kontrollnummer, die ihre Identifizierung ermöglicht, und die mit einem satellitengestützten Ortungssystem zur Positionsüberwachung ausgestattet ist;
  16. "Datenboje" eine schwimmende oder verankerte schwimmende Vorrichtung, die von staatlichen oder anerkannten wissenschaftlichen Organisationen oder Einrichtungen zum Zwecke der elektronischen Erhebung und Messung von Umweltdaten und nicht für die Zwecke von Fischereitätigkeiten eingesetzt wird;
  17. "WCPFC-Umladeerklärung" ein Dokument, das die in Anhang IV aufgeführten Informationen enthält;
  18. "Östliches Hochseegebiet" das Hochseegebiet, das von den ausschließlichen Wirtschaftszonen der Cookinseln im Westen, Französisch-Polynesiens im Osten und Kiribatis im Norden mit den geografischen Koordinaten gemäß der Karte in Anhang V begrenzt wird;
  19. "Teufelsrochen" Arten der Familie der Mobulidae, einschließlich Manta- und Mobula-Rochen;
  20. "automatischer Positionsmelder" oder "ALC" einen satellitengestützten Beinahe-Echtzeit-Positionssender;
  21. "Rückwürfe" Fänge, die wieder über Bord geworfen werden;
  22. "bevollmächtigter Inspektor" einen Inspektor einer Vertragspartei des Übereinkommens, dessen Identität der WCPFC mitgeteilt wurde;
  23. "bevollmächtigter Inspektor der Union" einen Inspektor der Union, dessen Identität der WCPFC gemäß einem nach Artikel 79 Absatz 7 der Verordnung (EG) Nr. 1224/2009 des Rates 12 erlassenen Rechtsakt mitgeteilt wurde.

Artikel 4 Genehmigungen

(1) Die Mitgliedstaaten verwalten die Anzahl der Fanggenehmigungen und den Umfang der Fangtätigkeit entsprechend den Fangmöglichkeiten.

(2) In jeder Genehmigung ist für das Fischereifahrzeug der Union, für das sie ausgestellt wird, Folgendes anzugeben:

  1. die genauen Gebiete, Arten und Zeiträume, für die die Genehmigung gilt;
  2. die Tätigkeiten, denen das Fischereifahrzeug der Union nachgehen darf;
  3. ein Verbot des Fangs, der Aufbewahrung an Bord, des Umladens oder der Anlandung durch das Fischereifahrzeug der Union in Gebieten unter der Gerichtsbarkeit eines anderen Staates, es sei denn, es liegen Lizenzen, Erlaubnisse oder Genehmigungen vor, die von diesem anderen Staat verlangt werden;
  4. eine Anforderung, dass das Fischereifahrzeug der Union die gemäß diesem Absatz erteilte Genehmigung oder eine beglaubigte Kopie derselben an Bord mitführt, und jede von einem Küstenstaat ausgestellte Lizenz, Erlaubnis oder Genehmigung oder eine beglaubigte Kopie derselben sowie eine gültige Schiffsregistrierungsbescheinigung.

Kapitel II
Erhaltungs- und Bewirtschaftungsmaßnahmen

Artikel 5 Aufbewahrung der Fänge in der Ringwadenfischerei auf tropischen Thunfisch

(1) Ringwadenfänger der Union, die in ausschließlichen Wirtschaftszonen und auf Hoher See in dem von 20° N und 20° S begrenzten Übereinkommensbereich fischen, behalten alle Fänge von Großaugenthun, Echtem Bonito und Gelbflossenthun an Bord, außer in folgenden Situationen:

  1. wenn beim letzten Hol einer Fangreise kein ausreichender Lagerraum vorhanden ist, um alle in dem betreffenden Hol gefangenen Fische aufnehmen zu können; in diesem Fall kann der im letzten Hol gefangene überschüssige Fisch auf einen anderen Ringwadenfänger umgeladen und an Bord eines anderen Ringwadenfängers aufbewahrt werden, sofern dies nach geltendem Recht nicht verboten ist;
  2. wenn die Fische nicht für den menschlichen Verzehr geeignet sind und
  3. wenn eine schwere Funktionsstörung der Ausrüstung auftritt.

(2) Stellt der Kapitän eines Fischereifahrzeugs der Union fest, dass Fisch aus Gründen der Größe, Vermarktbarkeit oder Artenzusammensetzung nicht an Bord genommen werden sollte, so wird der Fisch freigesetzt, bevor das Netz vollständig zusammengezogen und nicht mehr als die Hälfte des Netzes eingeholt wurde.

(3) Stellt der Kapitän eines Fischereifahrzeugs der Union fest, dass Fisch nicht an Bord genommen werden sollte, weil er während des letzten Hols einer Fangreise gefangen wurde und kein ausreichender Lagerraum mehr für alle in diesem Hol gefangenen Fische vorhanden ist, so darf der Fisch zurückgeworfen werden, sofern

  1. der Kapitän und die Besatzung versuchen, den Fisch so rasch wie möglich lebend freizusetzen und
  2. nach dem Rückwurf erst weitergefischt wird, wenn der Fisch an Bord des Fischereifahrzeugs angelandet oder umgeladen wurde.

(4) Fische dürfen von Fischereifahrzeugen der Union erst zurückgeworfen werden, nachdem ein ROP-Beobachter die Artenzusammensetzung des zurückzuwerfenden Fisches geschätzt hat.

(5) Innerhalb von 48 Stunden nach jedem Rückwurf übermittelt der Kapitän des Fischereifahrzeugs der Union dem WCPFC-Sekretariat mit Kopie an den Flaggenmitgliedstaat und die Kommission einen Bericht, der folgende Angaben enthält:

  1. Name, Flagge und WIN des Fischereifahrzeugs der Union und Staatsangehörigkeit des Kapitäns;
  2. Lizenznummer;
  3. Name des Beobachters an Bord;
  4. Datum, Uhrzeit und Position (Breitengrad/Längengrad) des Rückwurfs;
  5. Datum, Uhrzeit, Position (Breitengrad/Längengrad) und Art (treibendes FAD, verankertes FAD, freier Schwarm usw.) des Hols;
  6. aus welchem Grund die Fische zurückgeworfen wurden, einschließlich einer Erklärung über den Zustand beim Einholen, wenn Fische zurückgeworfen wurden, weil sie nicht für den menschlichen Verzehr geeignet sind;
  7. geschätzte Tonnage und Artenzusammensetzung der zurückgeworfenen Fische;
  8. geschätzte Tonnage und Artenzusammensetzung der zurückbehaltenen Fische aus diesem Hol;
  9. falls Fische nach Absatz 3 zurückgeworfen wurden, eine Erklärung, dass erst dann weitergefischt wird, wenn der an Bord befindliche Fang entladen wurde, und
  10. alle sonstigen Angaben, die der Kapitän des Fischereifahrzeugs der Union für relevant hält.

(6) Der Kapitän des Fischereifahrzeugs der Union stellt einem ROP-Beobachter an Bord zeitgleich mit der Übermittlung an das WCPFC-Sekretariat die Angaben nach Absatz 5 zur Verfügung.

Artikel 6 Überwachung und Kontrolle in der Ringwadenfischerei auf tropischen Thunfisch

(1) Unbeschadet des Artikels 26 wird die VMS-Abfragefrequenz bei der Übermittlung der Schiffsposition während der in der Verordnung über die Fangmöglichkeiten festgelegten FAD-Schonzeiten auf alle 30 Minuten erhöht.

(2) Ringwadenfänger der Union dürfen während der FAD-Schonzeiten Angaben nicht manuell übermitteln.

(3) Wird die automatische Entgegennahme der VMS-Positionen der Fischereifahrzeuge der Union durch das WCPFC-Sekretariat unterbrochen, so darf das Schiff erst dann in den Hafen zurückbeordert werden, wenn das WCPFC-Sekretariat alle angemessenen Schritte zur Wiederherstellung der normalen automatischen Entgegennahme der VMS-Positionen ausgeschöpft hat.

(4) Ringwadenfänger der Union müssen einen ROP-Beobachter an Bord haben, wenn dieses Schiff in dem durch 20° N und 20° S begrenzten Gebiet Fischfang betreibt:

  1. auf Hoher See;
  2. auf Hoher See und in Gewässern unter der Hoheitsgewalt eines oder mehrerer Küstenstaaten oder
  3. in Gewässern unter der Hoheitsgewalt von zwei oder mehreren Küstenstaaten.

Artikel 7 FAD und Instrumentenbojen in der Ringwadenfischerei auf tropischen Thunfisch

(1) Die Konstruktion und Gestaltung von FAD, die im Übereinkommensbereich eingesetzt werden sollen oder in den Übereinkommensbereich treiben, müssen den folgenden Spezifikationen entsprechen:

  1. Ist der schwimmende Teil oder Floßteil (flache oder gerollte Struktur) des FAD mit einem Maschennetz bedeckt, so muss es eine gestreckte Maschenöffnung von weniger als 7 cm aufweisen, und das Maschennetz muss gut um das gesamte Floß gewickelt sein, sodass nach dem Ausbringen kein Netztuch unter dem FAD hängt;
  2. wird ein Maschennetz verwendet, so muss es eine gestreckte Maschenöffnung von weniger als 7 cm aufweisen oder zu festen Bündeln oder "Würsten" verschnürt sein mit ausreichendem Gewicht am Ende, um das Netztuch straff gespannt in der Wassersäule zu halten. Alternativ kann ein einziges beschwertes Netzblatt mit einer Maschenöffnung von weniger als 7 cm oder ein festes Tuch (z.B. Leinwand oder Nylon) verwendet werden.

(2) Während der FAD-Schonzeiten, die in den Rechtsakten der Union über die Aufteilung von Fangmöglichkeiten festgelegt sind, dürfen sich Ringwadenfänger der Union, einschließlich ihrer Fanggeräte oder Tenderboote, während eines Hols nicht innerhalb einer Seemeile vor einem FAD befinden.

(3) Fischereifahrzeuge der Union dürfen nicht dazu eingesetzt werden, Fische zu sammeln oder gesammelte Fische umzuleiten, auch nicht mit Unterwasserleuchten und Futterspuren.

(4) FAD oder zugehörige elektronische Geräte dürfen von einem Fischereifahrzeug der Union während der FAD-Schonzeit nur eingeholt werden, wenn

  1. FAD oder zugehörige elektronische Geräte eingeholt und bis zur Anlandung oder bis zum Ende der FAD-Schonzeit an Bord des Schiffes aufbewahrt werden und
  2. das Fischereifahrzeug der Union während eines Zeitraums von sieben Tagen nach dem Einholen oder innerhalb eines Umkreises von 50 Seemeilen um den Einholpunkt eines FAD keine Hols durchführt.

(5) Zusätzlich zu Absatz 4 dürfen Fischereifahrzeuge der Union nicht zusammenarbeiten, um gesammelte Fische zu fangen.

(6) Fischereifahrzeuge der Union dürfen während der Schonzeit innerhalb einer Seemeile vor einem Punkt, an dem ein FAD von einem anderen Schiff innerhalb von 24 Stunden vor dem Hol eingeholt wurde, keine Hols durchführen, sofern der Kapitän des Fischereifahrzeugs der Union Kenntnis von dem Standort und dem Zeitpunkt des Einholens des FAD hat.

(7) Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass die Schiffe unter ihrer Flagge, die in den Gewässern eines Küstenstaats Fischfang betreiben, die Rechtsvorschriften dieses Küstenstaats über das FAD-Management, einschließlich FAD-Ortung, einhalten.

Artikel 8 Instrumentenbojen

Instrumentenbojen werden ausschließlich an Bord des Ringwadenfängers aktiviert.

Artikel 9 Datenbojen

(1) Der Fischfang innerhalb einer Seemeile vor oder die Interaktion mit einer Datenboje ist verboten. Das Verbot umfasst auch die Umschließung der Datenboje mit Fanggerät, das Festmachen des Schiffes oder eines Fanggeräts, eines Teils oder Stücks des Schiffes an einer Datenboje oder deren Verankerung oder das Durchtrennen der Ankerleine einer Datenboje.

(2) Verfängt sich ein Fischereifahrzeug der Union an einer Datenboje, so wird das verfangene Fanggerät mit möglichst geringer Beschädigung der Datenboje entfernt.

(3) Der Kapitän eines Fischereifahrzeugs der Union meldet dem Flaggenmitgliedstaat stets, wenn sich sein Fischereifahrzeug verfangen hat, und gibt neben Datum und Position an, wie es sich verfangen hat und wie die Identifizierungsinformationen der Datenboje lauten. Dieser Flaggenmitgliedstaat übermittelt den Bericht unverzüglich der Kommission.

(4) Ungeachtet von Absatz 1 dürfen im Rahmen wissenschaftlicher Forschungsprogramme, die der Kommission gemeldet und von ihr genehmigt wurden, Fischereifahrzeuge der Union innerhalb einer Seemeile vor einer Datenboje betrieben werden, sofern sie nicht mit diesen Datenbojen in einer in Absatz 1 genannten Weise interagieren.

Artikel 10 Besonderes Bewirtschaftungsgebiet "Östliches Hochseegebiet"

(1) Die Kapitäne von Fischereifahrzeugen der Union, die im Östlichen Hochseegebiet Fischfang betreiben, melden jede Sichtung eines Fischereifahrzeugs an ihren Flaggenmitgliedstaat, die Kommission oder eine von ihr benannte Einrichtung und das WCPFC-Sekretariat. Die mitzuteilenden Informationen müssen Folgendes umfassen: Datum und Uhrzeit (UTC), Position (Breiten- und Längengrade), Peilung, Kennzeichnungen, Geschwindigkeit (Knoten) und Schiffstyp. Die Fischereifahrzeuge müssen sicherstellen, dass die Informationen innerhalb von sechs Stunden nach einer Sichtung übermittelt werden.

(2) Benachbarte Küstenstaaten oder Küstengebiete erhalten fortlaufende Echtzeit-VMS-Daten.

Artikel 11 Umladung

(1) Alle Umladungen im Übereinkommensbereich, die unter das Übereinkommen fallende weit wandernde Arten betreffen, müssen in einem Hafen erfolgen und werden gemäß Artikel 60 der Verordnung (EG) Nr. 1224/2009 gewogen.

(2) Die Mitgliedstaaten müssen der Kommission Umladungen von Schiffen unter ihrer Flagge melden, es sei denn, das Schiff wird im Rahmen einer Charter-, Leasing- oder ähnlichen Vereinbarung als Bestandteil der heimischen Flotte eines Küstenstaats im Übereinkommensbereich betrieben.

(3) Der Kapitän eines Fischereifahrzeugs der Union, das während einer Umladung im Hafen oder außerhalb des Übereinkommensbereichs Fischereierzeugnisse weit wandernder Arten, die in den Übereinkommensbereich fallen und im Übereinkommensbereich gefangen wurden, entlädt, füllt für jede Umladung von im Übereinkommensbereich getätigten Fängen die WCPFC-Umladeerklärung aus. Die WCPFC-Umladeerklärung wird der zuständigen Behörde des Flaggenmitgliedstaats des Fischereifahrzeugs der Union übermittelt.

(4) Der Kapitän eines Fischereifahrzeugs der Union, das während einer Umladung im Hafen oder außerhalb des Übereinkommensbereichs Fischereierzeugnisse weit wandernder Arten, die in den Übereinkommensbereich fallen und im Übereinkommensbereich gefangen wurden, aufnimmt, füllt für jede Umladung von im Übereinkommensbereich getätigten Fängen die WCPFC-Umladeerklärung aus. Die WCPFC-Umladeerklärung wird der zuständigen Behörde des Flaggenmitgliedstaats des Fischereifahrzeugs der Union übermittelt.

(5) Die Flaggenmitgliedstaaten validieren jene Daten gemäß Artikel 109 der Verordnung (EG) Nr. 1224/2009 und berichtigen, soweit möglich, Angaben von Fischereifahrzeugen der Union, die Umladungen vornehmen, unter Verwendung aller verfügbaren Informationen wie Fang- und Aufwandsdaten, Positionsdaten, Beobachterberichte und Hafenüberwachungsdaten.

Artikel 12 Umladung auf und von Schiffe(n) von Nichtvertragsparteien

(1) Die Fischereifahrzeuge der Union nehmen nur dann Umladungen auf ein unter der Flagge einer Nichtvertragspartei fahrenden Schiff bzw. von einem solchen Schiff vor, wenn es sich dabei um ein Schiff handelt, dem durch WCPFC-Beschluss eine Genehmigung erteilt wurde, beispielsweise

  1. ein im Register eingetragenes Transportschiff einer Nichtvertragspartei oder
  2. ein Fischereifahrzeug einer Nichtvertragspartei, das gemäß einem WCPFC-Beschluss für den Fischfang in der ausschließlichen Wirtschaftszone einer Vertragspartei zugelassen ist.

(2) In dem in Absatz 1 dieses Artikels genannten Fall übermittelt der Kapitän des Transportschiffs der Union oder der Chartermitgliedstaat der zuständigen Behörde des Flaggenmitgliedstaats die WCPFC-Umladeerklärung, und Artikel 11 Absatz 5 findet Anwendung.

Kapitel III
Schutz von Meerestieren

Artikel 13 Teufelsrochen

(1) Es ist verboten, Teufelsrochen (Gattung Mobula) gezielt zu befischen oder hierfür absichtlich Fanggerät einzusetzen.

(2) Desgleichen ist es verboten, Teile oder ganze Tierkörper von Teufelsrochen an Bord zu behalten, umzuladen, anzulanden oder zum Verkauf anzubieten.

(3) Fischereifahrzeuge der Union müssen dafür sorgen, dass Teufelsrochen, soweit durchführbar, lebend und unversehrt freigesetzt werden, und zwar so, dass das gefangene Exemplar so wenig wie möglich Schaden erleidet, wobei die Sicherheit der Besatzung zu berücksichtigen ist.

(4) Unbeschadet Absatz 3 muss das Fischereifahrzeug im Fall von Teufelsrochen, die im Rahmen eines Ringwadeneinsatzes unbeabsichtigt gefangen und angelandet werden, am Anlande- oder Umladeort den zuständigen Behörden den gesamten Teufelsrochen übergeben oder ihn, wenn möglich, zurückwerfen. Teufelsrochen, die auf diese Weise übergeben werden, dürfen nicht verkauft oder getauscht, sondern nur für den häuslichen Verzehr gespendet werden.

(5) Die in Absatz 4 dieses Artikels genannten Fänge werden gemäß Artikel 14 der Verordnung (EG) Nr. 1224/2009 in das Logbuch eingetragen. Die zu meldenden Informationen müssen den Zustand bei der Freisetzung (tot oder lebend) umfassen.

Artikel 14 Allgemeine Maßnahme zum Schutz von Haien

Die Langleinenfänger der Union, die Thunfisch und Fächerfisch befischen, dürfen keine Mundschnüre verwenden, die direkt von den Langleinenschwimmern oder von vertikal ins Wasser hängenden Leinen, die als Haileinen bezeichnet werden, wie in Anhang VI abgebildet, abgehen.

Artikel 15 Weißspitzen-Hochseehaie

(1) Es ist verboten, Teile oder ganze Tierkörper von Weißspitzen-Hochseehaien (Carcharhinus longimanus) an Bord zu behalten, umzuladen, auf einem Fischereifahrzeug zu lagern, anzulanden oder zum Verkauf anzubieten.

(2) Jeder gefangene Weißspitzen-Hochseehai wird so schnell wie möglich wieder freigesetzt, nachdem der Hai längsseits des Schiffes gebracht wurde, bevor er zur Erleichterung der Artbestimmung freigeschnitten wird, und zwar so, dass der Hai so wenig wie möglich Schaden erleidet.

(3) Die ROP-Beobachter dürfen biologische Proben von Weißspitzen-Hochseehaien entnehmen, die beim Anbordholen tot sind, sofern die Probeentnahme Teil eines vom Wissenschaftlichen Ausschuss der WCPFC genehmigten Forschungsprojekts ist.

(4) Unbeabsichtigte Fänge von Weißspitzen-Hochseehaien werden gemäß Artikel 14 der Verordnung (EG) Nr. 1224/2009 in das Logbuch eingetragen. Die zu meldenden Informationen müssen den Zustand bei der Freisetzung (tot oder lebend) umfassen.

Artikel 16 Walhaie

(1) Es ist verboten, Ringwaden auf Thunfischschwärme einzusetzen, die mit einem Walhai (Rhincodon typus) vergesellschaftet sind, wenn der Walhai vor Beginn des Hols gesichtet wird.

(2) Wird ein Walhai unabsichtlich durch das Ringwadennetz eingeschlossen, so muss das Fischereifahrzeug der Union

  1. sicherstellen, dass alle vertretbaren Maßnahmen getroffen werden, um seine sichere Freisetzung zu gewährleisten, und
  2. der zuständigen Behörde des Flaggenmitgliedstaats den Vorfall melden, einschließlich Informationen über die Anzahl der betroffenen Tiere, Einzelheiten darüber, wie und warum der Einschluss stattgefunden hat, wo er stattgefunden hat, welche Schritte unternommen wurden, um für eine sichere Freisetzung zu sorgen, und eine Bewertung des Zustands des Walhais bei der Freisetzung (einschließlich der Angabe, ob das Tier lebend freigelassen wurde, aber anschließend verstarb).

(3) Unbeabsichtigte Fänge von Walhaien werden gemäß Artikel 14 der Verordnung (EG) Nr. 1224/2009 in das Logbuch eingetragen. Die zu meldenden Informationen müssen den Zustand bei der Freisetzung (tot oder lebend) umfassen.

Artikel 17 Seidenhaie

(1) Es ist verboten, Teile oder ganze Tierkörper von Seidenhaien (Carcharhinus falciformis) an Bord zu behalten, umzuladen, auf einem Fischereifahrzeug zu lagern oder anzulanden.

(2) Jeder gefangene Seidenhai wird so schnell wie möglich wieder freigesetzt, nachdem der Hai längsseits des Fischereifahrzeugs der Union gebracht wurde, bevor er zur Erleichterung der Artbestimmung freigeschnitten wird, und zwar so, dass der Hai so wenig wie möglich Schaden erleidet.

(3) Unbeabsichtigte Fänge von Seidenhaien werden gemäß Artikel 14 der Verordnung (EG) Nr. 1224/2009 in das Logbuch eingetragen. Die zu meldenden Informationen müssen den Zustand bei der Freisetzung (tot oder lebend) umfassen.

(4) Die Mitgliedstaaten schätzen anhand von Daten, die im Rahmen von Beobachterprogrammen und mit anderen Mitteln wie Fischereilogbüchern oder elektronischer Überwachung erhoben wurden, die Zahl der Freisetzungen gefangener Seidenhaie, einschließlich ihres Zustands bei der Freisetzung (tot oder lebend), und übermitteln diese Informationen der Kommission gemäß Artikel 38 Absatz 3 Buchstabe d.

(5) Die ROP-Beobachter dürfen biologische Proben von gefangenen Seidenhaien entnehmen, die beim Anbordholen tot sind, sofern die Probeentnahme Teil eines vom Wissenschaftlichen Ausschuss der WCPFC genehmigten Forschungsprojekts ist.

Artikel 18 Wale

(1) Es ist verboten, Ringwaden auf Thunfischschwärme einzusetzen, die mit einem Wal (Infraordnung Cetacea) vergesellschaftet sind, wenn das Tier vor Beginn des Hols gesichtet wird.

(2) Wird ein Wal unabsichtlich durch ein Ringwadennetz eingeschlossen, so stellt das Fischereifahrzeug der Union sicher, dass alle zumutbaren Maßnahmen ergriffen werden, um für seine sichere Freisetzung zu sorgen. Dazu gehört auch, dass das Aufrollen des Netzes gestoppt und die Fangtätigkeit erst wiederaufgenommen wird, wenn das Tier freigesetzt wurde und keine Gefahr besteht, dass es erneut gefangen wird.

(3) Unbeabsichtigte Fänge von Walen werden gemäß Artikel 14 der Verordnung (EG) Nr. 1224/2009 in das Logbuch eingetragen. Die zu meldenden Informationen müssen den Zustand bei der Freisetzung (tot oder lebend) umfassen.

Artikel 19 Risikominderungsmaßnahmen zum Schutz von Seevögeln

(1) Langleinenfänger der Union, die südlich von 30 Grad südlicher Breite fischen, wenden

  1. mindestens zwei der folgenden Risikominderungsmaßnahmen an: beschwerte Mundschnüre, Ausbringen der Leinen bei Nacht oder Tori-Leinen (Vogelscheuchleinen) oder
  2. Abschirmvorrichtungen für Haken.

(2) Langleinenfänger der Union, die zwischen 25 Grad südlicher Breite und 30 Grad südlicher Breite fischen, wenden eine der folgenden Risikominderungsmaßnahmen an: beschwerte Mundschnüre, Tori-Leinen oder Abschirmvorrichtungen für Haken.

(3) Langleinenfänger der Union mit einer Länge über alles von 24 m oder mehr, die nördlich von 23 Grad nördlicher Breite fischen, wenden mindestens zwei der Risikominderungsmaßnahmen nach Anhang I Tabelle 1 an, darunter mindestens eine aus Spalte A dieser Tabelle.

(4) Tori-Leinen dürfen nur nach den Vorschriften des Anhangs I verwendet werden.

(5) Diese Interaktionen werden gemäß Artikel 14 der Verordnung (EG) Nr. 1224/2009 in das Logbuch eingetragen. Die zu meldenden Informationen müssen den Zustand bei der Freisetzung (tot oder lebend) umfassen.

Artikel 20 Meeresschildkröten

(1) Fischereifahrzeuge der Union bringen gefangene Meeresschildkröten (Familie Cheloniidae) mit Hartpanzer, die komatös oder inaktiv sind, so bald wie möglich nach dem Fang an Bord und fördern ihre Erholung, einschließlich der Wiederbelebung, bevor sie sie zurück ins Wasser setzen. Kapitäne und Betreiber von Fischereifahrzeugen der Union stellen sicher, dass die Besatzung angemessene Risikominderungs- und Handhabungstechniken kennt und anwendet.

(2) Ringwadenfänger der Union müssen

  1. die Umschließung von Meeresschildkröten vermeiden und, wenn eine Meeresschildkröte unabsichtlich umschlossen wird oder sich in der Ringwade verfängt, praktisch durchführbare Maßnahmen ergreifen, um die Schildkröte sicher freizusetzen;
  2. alle Meeresschildkröten freisetzen, die sich in FAD oder Fanggeräten verfangen haben;
  3. sicherstellen, dass - wenn sich eine Meeresschildkröte im Netz verfangen hat - das Aufrollen des Netzes gestoppt wird, sobald die Schildkröte aus dem Wasser kommt, dass die Schildkröte aus dem Netz befreit wird, ohne sie zu verletzen, bevor das Aufrollen des Netzes fortgesetzt wird, und dass, soweit durchführbar, die Erholung der Schildkröte unterstützt wird, bevor sie zurück ins Wasser gesetzt wird;
  4. gegebenenfalls Tauchnetze für die Handhabung von Schildkröten mitführen und einsetzen.

(3) Langleinenfänger der Union, die oberflächennah fischen, wenden zur Risikominderung des Fangs von Meeresschildkröten mindestens eine der folgenden Methoden an:

  1. die alleinige Verwendung von großen Kreishaken, die im Allgemeinen eine kreisförmige oder ovale Form bilden und ursprünglich so konstruiert und hergestellt sind, dass der Endpunkt senkrecht zum Schaft gedreht ist. Diese Haken dürfen nicht um mehr als 10 Grad versetzt werden;
  2. die alleinige Verwendung von Flossenfischen als Köder;
  3. die Anwendung aller sonstigen Maßnahmen, Risikominderungspläne oder -tätigkeiten, die vom Wissenschaftlichen Ausschuss der WCPFC und vom WCPFC-Ausschuss für technische Überwachung und Einhaltung geprüft und von der WCPFC als geeignet genehmigt wurden, um die Interaktionsrate (beobachtete Anzahl je verwendeter Haken) von Schildkröten in der oberflächennahen Langleinenfischerei zu verringern.

(4) Absatz 3 gilt nicht für die oberflächennahe Langleinenfischerei, bei der die beobachteten durchschnittlichen Interaktionsraten mit Meeresschildkröten in den drei vorangegangenen Jahren unter 0,019 Meeresschildkröten (alle Arten zusammen) pro 1.000 Haken liegen und ein Beobachteranteil von mindestens 10 % in jedem dieser drei Jahre erreicht wird.

Artikel 21 Meeresverschmutzung

Fischereifahrzeugen der Union ist es untersagt, Kunststoffe, Öl, Kraft- oder Brennstoffprodukte oder ölhaltige Rückstände, Müll, Lebensmittelabfälle, Haushaltsabfälle, Asche aus Verbrennungsanlagen und Abwasser ins Meer zu entsorgen. Dieses Verbot gilt nicht für Fanggeräte oder Geräte zur Unterstützung der Fischerei, wie FAD, die für den Fischfang ins Wasser eingebracht werden.

Kapitel IV
Schiffsanforderungen und Charterung

Artikel 22 Register

(1) Die Mitgliedstaaten tragen dafür Sorge, dass die Fischereifahrzeuge der Union gemäß dieser Verordnung in dem Register erfasst wurden.

(2) Für Fischereifahrzeuge der Union, die nicht in dem Register erfasst sind, gilt, dass sie keine Genehmigung haben, weit wandernde Fischbestände im Übereinkommensbereich zu befischen, an Bord zu behalten, umzuladen, zu transportieren oder anzulanden.

(3) Die Mitgliedstaaten teilen der Kommission alle Fakten mit, die einen begründeten Verdacht belegen, dass ein nicht im Register erfasstes Schiff im Übereinkommensbereich weit wandernde Fischbestände befischt oder befischt hat oder auch umgeladen hat.

Artikel 23 Vorlage der Angaben zum Schiff

(1) Jeder Flaggenmitgliedstaat übermittelt der Kommission elektronisch für jedes im Register erfasste Fischereifahrzeug der Union folgende Angaben:

  1. Name des Fischereifahrzeugs der Union, Registernummer, WIN, frühere Namen (falls bekannt) sowie Registerhafen;
  2. Name und Anschrift des Eigners oder der Eigner;
  3. Name und Staatsangehörigkeit des Kapitäns;
  4. gegebenenfalls frühere Flagge;
  5. das internationale Rufzeichen;
  6. Art und Nummern der Kommunikationsmittel (Nummer von INMARSAT A, B und C sowie Satellitentelefonnummer);
  7. Farbfoto des Schiffes;
  8. Bauort und -jahr des Schiffes;
  9. Schiffstyp;
  10. normale Besatzung;
  11. Fangmethode bzw. -methoden;
  12. Länge (Art und Metrik angeben);
  13. gemallte Seitenhöhe (Metrik angeben);
  14. Breite (Metrik angeben);
  15. Bruttoregistertonnen (BRT) oder Bruttoraumzahl (BRZ);
  16. Hauptmaschinenleistung (Metrik angeben);
  17. Ladekapazität, einschließlich Gefrierart, Kapazität und Anzahl, Kapazität der Fischladeräume und Kapazität der Gefrierräume (Metrik angeben);
  18. Form und Nummer der vom Flaggenmitgliedstaat erteilten Genehmigung, einschließlich der genauen Gebiete, Arten und Zeiträume, für die sie gültig ist, und
  19. Nummer der Internationalen Seeschifffahrtsorganisation oder Nummer im Lloyd's Register.

(2) Die Mitgliedstaaten informieren die Kommission über alle Änderungen bei den in Absatz 1 genannten Angaben sowie über alle Fischereifahrzeuge der Union, die in das Register aufgenommen oder aus dem Register gestrichen werden sollen, und zwar innerhalb von zwölf Tagen nach jeder Änderung, spätestens jedoch sieben Tage vor Beginn der Fangtätigkeit im Übereinkommensbereich durch das betreffende Schiff.

(3) Die Mitgliedstaaten übermitteln der Kommission die von der Kommission angeforderten Angaben zu Fischereifahrzeugen der Union, die in dem Register erfasst sind, spätestens sieben Tage nachdem sie angefordert wurden.

(4) Jeder Mitgliedstaat übermittelt der Kommission vor dem 1. Juni jedes Jahres eine Liste aller Fischereifahrzeuge der Union, die im vorangegangenen Kalenderjahr in dem Register erfasst waren, zusammen mit der WIN jedes Schiffes und der Angabe, ob die einzelnen Schiff im Übereinkommensbereich außerhalb seines Hoheitsbereiches weit wandernde Fischbestände befischt hat. Die Angabe ist gegebenenfalls wie folgt zu formulieren: Das Schiff a) hat gefischt oder b) hat nicht gefischt.

(5) Die Mitgliedstaaten, die Schiffe im Rahmen von Leasing-, Charter- oder ähnlichen Vereinbarungen betreiben, aufgrund deren die Verpflichtungen zur Meldung von Daten einer anderen Vertragspartei als dem Flaggenstaat übertragen werden, treffen Vorkehrungen, damit der Flaggenstaat seinen Pflichten nach Absatz 4 nachkommen kann.

(6) Die Mitgliedstaaten übermitteln der Kommission vollständige Daten des Registers der Fischereifahrzeuge, die der Struktur und dem Format der Anlage 1 zu EBM 2014-03 entsprechen, und übermitteln zudem Schiffsfotos, die den Spezifikationen der Anlage 2 zu EBM 2014-03 entsprechen.

(7) Die Übermittlung der Schiffsdatensätze an die Kommission erfolgt in elektronischer Form, die den Spezifikationen für die elektronische Formatierung gemäß Anlage 3 zu EBM 2014-03 entsprechen muss.

Artikel 24 Betankung

Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass die Fischereifahrzeuge unter ihrer Flagge nur folgende Fischereifahrzeuge betanken, von ihnen betankt oder auf andere Weise unterstützt werden:

  1. Fischereifahrzeuge unter der Flagge von Vertragsparteien;
  2. Fischereifahrzeuge unter der Flagge von Nichtvertragsparteien, wenn diese Schiffe im Register erfasst sind, oder
  3. Fischereifahrzeuge, die von Nichtvertragsparteien im Rahmen von Charter-, Leasing- oder ähnlichen Vereinbarungen betrieben werden und die EBM einhalten.

Artikel 25 Kennzeichnung und Identifizierung von Fischereifahrzeugen

(1) Fischereifahrzeuge der Union, die im Übereinkommensbereich tätig sind, sind zur Identifizierung mit dem Rufzeichen der Internationalen Fernmeldeunion (International Telecommunication Union Radio Call Signs, IRCS) zu kennzeichnen.

(2) Die Fischereifahrzeuge der Union müssen die Kennzeichnungen und übrigen technischen Spezifikationen gemäß Anhang II einhalten.

Artikel 26 Schiffsüberwachungssystem (VMS)

Die Fischereifahrzeuge der Union, die im Übereinkommensbereich tätig sind, verwenden zwei Überwachungssysteme:

  1. ein VMS, das gemäß Artikel 9 der Verordnung (EG) Nr. 1224/2009 und allen aufgrund dieser Verordnung erlassenen Rechtsakten eingerichtet wurde, und
  2. das VMS, das Daten direkt von Fischereifahrzeugen der Union erhält, die im Übereinkommensbereich auf Hoher See tätig sind, und entweder von der WCPFC verwaltet wird oder die Daten der Südpazifischen Fischerei-Agentur übermittelt, und für dessen Zweck die Mitgliedstaaten
    1. sicherstellen, dass ihre Fischereifahrzeuge auf Hoher See im Übereinkommensbereich die von der WCPFC festgelegten VMS-Anforderungen erfüllen und mit einem ALC ausgerüstet sind, der die von der WCPFC festgelegten Daten übermittelt;
    2. sicherstellen, dass die VMS-Ausrüstung ihrer Fischereifahrzeuge den Normen, Spezifikationen und Verfahren für die Überwachung von Fischereifahrzeugen im Übereinkommensbereich gemäß Anhang III entspricht;
    3. zusammenarbeiten, um für die Kompatibilität zwischen nationalen VMS und VMS auf Hoher See zu sorgen;
    4. sicherstellen, dass der an Bord ihrer Fischereifahrzeuge installierte ALC den Mindeststandards nach Anhang III entspricht;
    5. sicherstellen, dass die Standardmelderate der Position im Übereinkommensbereich vier Stunden beträgt (sechs Positionsmeldungen pro Tag);
    6. sicherstellen, dass Schiffe, die aus dem Übereinkommensbereich ausfahren, einmal täglich ihre Position melden.

Artikel 27 Chartermitteilungsregelung

(1) Innerhalb von 20 Tagen, auf jeden Fall aber innerhalb von 96 Stunden vor Beginn der Fischereitätigkeit im Rahmen einer Chartervereinbarung, meldet der charternde Mitgliedstaat der Kommission jedes Schiff, das als gechartert identifiziert werden soll, indem er für jedes gecharterte Schiff elektronisch folgende Angaben übermittelt:

  1. Name des Fischereifahrzeugs;
  2. WIN;
  3. Name und Anschrift des Eigners oder der Eigner;
  4. Name und Anschrift des Charterers;
  5. Dauer der Chartervereinbarung und
  6. Flaggenstaat des Fischereifahrzeugs.

(2) Nach Eingang der in Absatz 1 genannten Angaben unterrichtet die Kommission unverzüglich das WCPFC-Sekretariat darüber.

(3) Jeder charternde Mitgliedstaat teilt der Kommission und dem Flaggenstaat innerhalb von 20 Tagen auf jeden Fall aber innerhalb von 96 Stunden vor Aufnahme der Fangtätigkeit im Rahmen einer Chartervereinbarung Folgendes mit:

  1. alle zusätzlich gecharterten Schiffe zusammen mit den in Absatz 1 genannten Angaben;
  2. jede Änderung der Angaben nach Absatz 1 in Bezug auf alle gecharterten Schiffe und
  3. die Kündigung der Chartervereinbarung eines Schiffes, die zuvor nach Absatz 1 gemeldet worden war.

(4) Nur die im Register erfassten Schiffe können gechartert werden.

(5) Schiffe, die auf der WCPFC-Liste der IUU-Schiffe (illegale, nicht gemeldete und unregulierte Fischerei) oder der IUU-Liste einer anderen regionalen Fischereiorganisation aufgeführt sind, kommen nicht für Chartervereinbarungen in Betracht.

(6) Die Fänge und der Fischereiaufwand der als gechartert gemeldeten Schiffe werden den charternden Mitgliedstaaten oder Vertragsparteien zugerechnet. Der charternde Mitgliedstaat erstattet der Kommission jährlich Bericht über die Fänge und den Fischereiaufwand der im Vorjahr gecharterten Schiffe.

(7) Absatz 6 gilt nicht für die Fischerei mit Ringwadenfängern auf tropischen Thunfisch, für die die Fänge und der Fischereiaufwand dem Flaggenstaat zuzuweisen sind.

Kapitel V
Regionales Beobachterprogramm

Artikel 28 ROP

(1) Das ROP dient der Erfassung überprüfter Fangdaten, anderer wissenschaftlicher Daten und zusätzlicher Informationen im Zusammenhang mit der Fischerei im Übereinkommensbereich sowie der Überwachung der Durchführung der EBM.

(2) Das ROP gilt für Schiffe, die

  1. ausschließlich auf Hoher See,
  2. auf Hoher See und in Gewässern unter der Hoheitsgewalt eines oder mehrerer Küstenstaaten und
  3. in Gewässern unter der Hoheitsgewalt von zwei oder mehreren Küstenstaaten fischen.

(3) Die Mitgliedstaaten sind dafür verantwortlich, dass Beobachter im von der WCPFC festgelegten Umfang anwesend sind.

(4) Die Mitgliedstaaten müssen eine Beobachterquote von 100 % jährlich durch ROP-Beobachter für Ringwadenfänger in dem durch 20° N und 20° S begrenzten Gebiet und von mindestens 5 % jährlich durch ROP-Beobachter für andere Fischereien erreichen.

(5) Die Aufgaben der Beobachter, die im Rahmen des ROP tätig sind, umfassen die Erhebung von Fangdaten und anderen wissenschaftlichen Daten, die Überwachung der Umsetzung der EBM und die Erhebung zusätzlicher Informationen über die Fischerei, die von der WCPFC beschlossen werden kann.

(6) Die ROP-Beobachter müssen in Übereinstimmung mit den geltenden EBM wachsam bleiben und Informationen über sämtliche Praktiken, die der Umwelt schaden könnten, sammeln.

(7) Die Fischereifahrzeuge der Union, die im Übereinkommensbereich Fischfang betreiben, müssen einen ROP-Beobachter an Bord akzeptieren.

(8) Die Mitgliedstaaten nutzen die von den Beobachtern erhobenen Informationen für die Untersuchung möglicher Verstöße und arbeiten beim Austausch solcher Informationen zusammen, indem sie unter anderem proaktiv Kopien von Beobachterberichten anfordern sowie Anfragen beantworten und deren Erledigung erleichtern, wobei die von der WCPFC angenommenen Standards zu beachten sind.

(9) Die Rechte der Beobachter umfassen Folgendes:

  1. die uneingeschränkte Nutzung aller Einrichtungen an Bord, die die Beobachter zur Wahrnehmung ihrer Aufgaben gegebenenfalls als erforderlich erachten; dazu gehört der uneingeschränkte Zugang zur Brücke, zu dem an Bord befindlichen Fisch und zu den Räumen, in denen Fisch gelagert, verarbeitet, gewogen oder aufbewahrt werden kann;
  2. die uneingeschränkte Einsicht in die Bücher des Schiffs, einschließlich des Logbuchs und anderer Unterlagen, die kontrolliert und kopiert werden können, sowie angemessener Zugang zu Navigationssystemen, Seekarten und Funkgerät sowie zu sonstigen Informationen über die Fischerei;
  3. auf Anfrage die Nutzung von Kommunikationsausrüstung und Zugang zu Besatzungsmitgliedern, um arbeitsbezogene Daten oder Informationen einzugeben, zu übermitteln und zu empfangen;
  4. der Zugang zu jedweder zusätzlichen Ausrüstung, die sich an Bord befindet, wenn es darum geht, die Arbeit der Beobachter an Bord des Schiffs zu erleichtern, z.B. Hochleistungsferngläser, elektronische Kommunikationsmittel usw.;
  5. der Zugang zum Fangdeck während des Einholens von Netzen oder Leinen sowie zu (lebenden oder toten) Exemplaren, um Proben zu entnehmen;
  6. eine Benachrichtigung mindestens 15 Minuten vor dem Beginn des Einholens oder Ausbringens der Netze, es sei denn, der Beobachter wünscht ausdrücklich, keine Benachrichtigung zu erhalten;
  7. der Zugang zu Unterkunft, Verpflegung, medizinischen Einrichtungen und sanitären Einrichtungen von einem angemessenen Standard, wie er normalerweise einem Offizier an Bord des Schiffs zusteht;
  8. auf der Brücke oder in einem anderen ausgewiesenen Bereich ausreichenden Platz für Schreibtischarbeiten sowie an Deck ausreichenden Platz für die Wahrnehmung der Beobachteraufgaben;
  9. das Recht, ihre Aufgaben wahrzunehmen, ohne angegriffen, eingeschränkt, behindert, hingehalten, eingeschüchtert oder bei der Erfüllung ihrer Pflichten anderweitig gestört zu werden.

(10) Die Beobachter haben folgende Pflichten:

  1. Sie müssen in der Lage sein, die in dieser Verordnung und in den geltenden EBM festgelegten Aufgaben zu erfüllen;
  2. sie müssen vereinbarte Vertraulichkeitsregeln und -verfahren in Bezug auf die Fischereitätigkeiten von Schiffen und Schiffseignern anerkennen und einhalten;
  3. sie müssen die Unabhängigkeit und Unparteilichkeit während des Einsatzes im Rahmen des ROP wahren;
  4. sie müssen die ROP-Protokolle für ROP-Beobachter an Bord eines Schiffes einhalten;
  5. sie müssen die Gesetze und Vorschriften der Vertragspartei und der Nichtvertragspartei in Sinne des Übereinkommens, die die Hoheitsgewalt über das Schiff ausüben, einhalten;
  6. sie müssen die Hierarchie und die allgemeinen Verhaltensregeln, die für die gesamte Schiffsbesatzung gelten, einhalten;
  7. sie müssen die Aufgaben in einer Weise wahrnehmen, die den normalen Schiffsbetrieb nicht ungebührlich behindert, unter gebührender Berücksichtigung der operativen Erfordernisse des Schiffes, und zu diesem Zweck regelmäßigen Austausch mit dem Kapitän des Schiffes pflegen;
  8. sie müssen mit den Notfallverfahren an Bord des Schiffes vertraut sein, einschließlich der Lage der Rettungsflöße, der Feuerlöscher und der Erste-Hilfe-Ausrüstung;
  9. sie müssen einen regelmäßigen Austausch mit dem Kapitän des Schiffes über relevante Fragen und Pflichten im Zusammenhang mit Beobachtern pflegen;
  10. sie müssen die ethnischen Traditionen der Besatzung und die Bräuche des Flaggenstaats des Schiffes achten;
  11. sie müssen den geltenden Verhaltenskodex für Beobachter einhalten;
  12. sie müssen unverzüglich Berichte an die Kommission gemäß den von der WCPFC angenommenen Verfahren erstellen und übermitteln;
  13. sie dürfen die rechtmäßige Tätigkeit des Schiffes nicht ungebührlich beeinträchtigen und müssen bei der Ausübung ihrer Funktion die betriebsbedingten Erfordernisse des Schiffes ausreichend berücksichtigen und Störungen des Betriebs von Schiffen, die im Übereinkommensbereich Fischfang betreiben, auf ein Mindestmaß begrenzen.

Artikel 29 Rechte und Pflichten der Schiffsbetreiber, -kapitäne und -besatzungen

(1) Die Rechte der Schiffsbetreiber und -kapitäne umfassen Folgendes:

  1. eine angemessene Frist für vorherige Unterrichtung über den Einsatz eines ROP-Beobachters;
  2. die Einhaltung der allgemeinen Verhaltensregeln, der Hierarchie sowie der geltenden Rechts- und Verwaltungsvorschriften durch diesen Beobachter und
  3. die Möglichkeit, den Bericht des ROP-Beobachters zu überprüfen und dazu Stellung zu beziehen, und das Recht, zusätzliche Informationen, die für relevant erachtet werden, oder eine persönliche Erklärung hinzuzufügen.

(2) Die Betreiber von Fischereifahrzeugen, einschließlich der Kapitäne der Fischereifahrzeuge, haben die Pflicht,

  1. alle als ROP-Beobachter ausgewiesene Personen an Bord zu nehmen, wenn dies von der WCPFC verlangt wird;
  2. die Besatzung über den Zeitpunkt der Einschiffung des ROP-Beobachters sowie über ihre Rechte und Pflichten, wenn ein ROP-Beobachter an Bord geht, zu unterrichten;
  3. dem ROP-Beobachter dabei behilflich zu sein, am vereinbarten Ort und zur vereinbarten Uhrzeit sicher an bzw. von Bord zu gehen;
  4. den Beobachter mindestens 15 Minuten vor dem Beginn des Ausbringens oder Einholens zu benachrichtigen, es sei denn, der Beobachter wünscht ausdrücklich, nicht benachrichtigt zu werden;
  5. dem ROP-Beobachter die sichere Wahrnehmung aller Aufgaben zu ermöglichen und ihn dabei zu unterstützen;
  6. dem ROP-Beobachter Einsicht in die Bücher des Schiffs, einschließlich des Logbuchs und anderer Unterlagen, die kontrolliert und kopiert werden können, zu gewähren;
  7. den ROP-Beobachtern angemessenen Zugang zu Navigationssystemen, Seekarten und Funkgerät sowie zu sonstigen Informationen in Zusammenhang mit der Fischerei zu gewähren;
  8. Zugang zu allen zusätzlichen Ausrüstungen, die sich an Bord befinden, zu gestatten, um die Arbeit der ROP-Beobachter an Bord des Schiffs zu erleichtern, z.B. Hochleistungsferngläser, elektronische Kommunikationsmittel usw.;
  9. dem ROP-Beobachter zu gestatten, Proben aus dem Fang zu entnehmen und zu lagern, und ihn dabei zu unterstützen;
  10. dem ROP-Beobachter während seines Aufenthalts an Bord, ohne Kosten für den Beobachter selbst oder die Organisation des ROP-Beobachters oder für eine Regierung, die Beobachter stellt, Verpflegung, Unterkunft und angemessene sanitäre Einrichtungen sowie medizinische Einrichtungen zu einem angemessenen Standard zu bieten, wie er normalerweise einem Offizier an Bord des Schiffs zusteht;
  11. dem ROP-Beobachter für die gesamte Dauer seines Aufenthalts an Bord Versicherungsschutz zu gewähren;
  12. die uneingeschränkte Nutzung aller Einrichtungen an Bord, die der ROP-Beobachter zur Wahrnehmung seiner Aufgaben als erforderlich erachtet, zu gestatten und ihn dabei zu unterstützen; dazu gehört der uneingeschränkte Zugang zur Brücke, zu dem an Bord befindlichen Fisch und zu den Räumen, in denen Fisch gelagert, verarbeitet, gewogen oder aufbewahrt wird;
  13. sicherzustellen, dass der ROP-Beobachter bei der Wahrnehmung seiner Aufgaben nicht angegriffen, behindert, eingeschränkt, hingehalten, eingeschüchtert, gestört, beeinflusst, bestochen oder einem Bestechungsversuch ausgesetzt wird;
  14. sicherzustellen, dass der ROP-Beobachter nicht gezwungen oder dazu überredet wird, seine Pflichten zu verletzen.

(3) Die Rechte der Besatzung von Fischereifahrzeugen umfassen Folgendes:

  1. die Einhaltung der allgemeinen Verhaltensregeln, der Hierarchie sowie der geltenden Rechts- und Verwaltungsvorschriften durch den ROP-Beobachter;
  2. eine angemessene Frist für vorherige Unterrichtung des Kapitäns des Schiffes über den Einsatz eines ROP-Beobachters und
  3. Privatsphäre in den persönlichen Bereichen der Besatzung.

(4) Die Besatzung des Fischereifahrzeugs ist verpflichtet,

  1. weder die Wahrnehmung der Beobachteraufgaben zu verhindern oder zu verzögern, noch den ROP-Beobachter zur Verletzung seiner Pflichten zu zwingen oder zu überreden;
  2. diese Verordnung, die im Rahmen des Übereinkommens festgelegten Vorschriften und Verfahren und Leitlinien, Vorschriften oder Bedingungen, die von dem Mitgliedstaat festgelegt wurden, der die Hoheitsgewalt über das Schiff ausübt, einzuhalten;
  3. den uneingeschränkten Zugang zu und die uneingeschränkte Nutzung aller Einrichtungen und Ausrüstung an Bord, die der Beobachter zur Wahrnehmung seiner Aufgaben als erforderlich erachtet, einschließlich des uneingeschränkten Zugangs zur Brücke, zu dem an Bord befindlichen Fisch und zu den Räumen, in denen Fisch gelagert, verarbeitet, gewogen oder aufbewahrt wird, zu gestatten und die Bereitstellung zu unterstützen;
  4. dem ROP-Beobachter die sichere Wahrnehmung aller Aufgaben zu ermöglichen und ihn dabei zu unterstützen;
  5. dem ROP-Beobachter zu gestatten, Proben aus dem Fang zu entnehmen und zu lagern, und ihn dabei zu unterstützen;
  6. den Anweisungen des Kapitäns des Fischereifahrzeugs in Bezug auf die Aufgaben der ROP-Beobachter Folge zu leisten.

Artikel 30 Sicherheit der Beobachter

(1) Wird ein ROP-Beobachter vermisst oder ist er vermutlich über Bord gegangen, muss der Kapitän des Fischereifahrzeugs

  1. unverzüglich alle Fangtätigkeiten einstellen;
  2. unverzüglich einen Such- und Rettungseinsatz einleiten und mindestens 72 Stunden lang suchen, es sei denn, die Flaggenmitgliedstaaten sehen sich aufgrund von höherer Gewalt dazu gezwungen, den Schiffen unter ihrer Flagge zu gestatten, die Such- und Rettungseinsätze vor Ablauf der 72 Stunden einzustellen, oder der Flaggenmitgliedstaat gibt Anweisung, die Suche über die Frist von 72 Stunden hinaus fortzusetzen;
  3. den Flaggenmitgliedstaat unverzüglich davon in Kenntnis setzen;
  4. unverzüglich andere Schiffe in der Nähe unter Nutzung aller verfügbaren Kommunikationsmittel alarmieren;
  5. uneingeschränkt bei allen Such- und Rettungseinsätzen kooperieren;
  6. unabhängig davon, ob die Suche erfolgreich ist, das Schiff zur weiteren Untersuchung in den nächstgelegenen Hafen zurückbringen, wie vom Flaggenmitgliedstaat und von der Organisation des Beobachters vereinbart;
  7. der Organisation des Beobachters und den zuständigen Behörden einen Bericht über den Vorfall vorlegen und
  8. uneingeschränkt an allen amtlichen Untersuchungen des Vorfalls mitarbeiten sowie alle potenziellen Beweise und die persönlichen Gegenstände und die Kabine des verstorbenen oder vermissten Beobachters der Untersuchung zuführen.

(2) Absatz 1 Buchstaben a, c und h finden auch Anwendung, wenn ein ROP-Beobachter stirbt. Darüber hinaus trägt der Kapitän des Fischereifahrzeugs dafür Sorge, dass der Leichnam für eine Autopsie und Untersuchung gut erhalten bleibt.

(3) Leidet ein ROP-Beobachter an einer schweren Krankheit oder Verletzung, die seine Gesundheit oder Sicherheit gefährdet, so muss der Kapitän des Fischereifahrzeugs

  1. die Fangtätigkeiten unverzüglich einstellen;
  2. den Flaggenmitgliedstaat unverzüglich davon in Kenntnis setzen;
  3. den Beobachter versorgen und ihm jede an Bord des Schiffes verfügbare und mögliche medizinische Behandlung zukommen zu lassen;
  4. bei der Ausschiffung und der Beförderung des Beobachters zu einer medizinischen Einrichtung, die für die erforderliche Versorgung ausgerüstet ist, so bald wie möglich gemäß den Anweisungen des Flaggenmitgliedstaats oder, in Ermangelung solcher Anweisungen, gemäß den Anweisungen der Organisation des ROP-Beobachters behilflich sein und
  5. sich uneingeschränkt an allen amtlichen Untersuchungen der Ursache der Krankheit oder Verletzung beteiligen.

(4) Für die Zwecke der Absätze 1 bis 3 stellt der Flaggenmitgliedstaat sicher, dass die zuständige Seenotrettungsleitstelle, die Organisation des ROP-Beobachters und das WCPFC-Sekretariat unverzüglich benachrichtigt werden.

(5) Besteht hinreichender Grund zu der Annahme, dass ein ROP-Beobachter so angegriffen, eingeschüchtert, bedroht oder belästigt wurde, dass seine Gesundheit oder Sicherheit gefährdet ist, und teilt der ROP-Beobachter oder die Organisation des ROP-Beobachters dem Flaggenmitgliedstaat mit, dass der Beobachter vom Fischereifahrzeug abgezogen werden soll, so stellt der Flaggenmitgliedstaat sicher, dass der Kapitän des Fischereifahrzeugs

  1. unverzüglich Maßnahmen ergreift, um die Sicherheit des ROP-Beobachters zu wahren und die Situation an Bord zu beruhigen und zu klären;
  2. den Flaggenmitgliedstaat und die Organisation des ROP-Beobachters so bald wie möglich über die Lage unterrichtet, einschließlich des Zustands und Aufenthaltsorts des Beobachters;
  3. die sichere Ausschiffung des Beobachters in einer Weise und an einem Ort unterstützt, die zwischen dem Flaggenmitgliedstaat und der Organisation des ROP-Beobachters vereinbart werden, und den Zugang zu allen erforderlichen medizinischen Behandlungen erleichtert und
  4. sich uneingeschränkt an allen amtlichen Untersuchungen des Vorfalls beteiligt.

(6) Besteht hinreichender Grund zu der Annahme, dass ein ROP-Beobachter angegriffen, eingeschüchtert, bedroht oder belästigt wurde, dass seine Gesundheit oder Sicherheit gefährdet ist, aber weder der Beobachter noch die Organisation des Beobachters wollen, dass der Beobachter vom Fischereifahrzeug abgezogen wird, so stellt der Flaggenmitgliedstaat sicher, dass der Kapitän des Fischereifahrzeugs

  1. Maßnahmen ergreift, um die Sicherheit des ROP-Beobachters zu wahren und die Situation an Bord so bald wie möglich zu beruhigen und zu klären;
  2. den Flaggenmitgliedstaat und die Organisation des ROP-Beobachters so bald wie möglich davon in Kenntnis setzt und
  3. sich uneingeschränkt an allen amtlichen Untersuchungen des Vorfalls beteiligt.

(7) Stellt die Organisation eines ROP-Beobachters, nachdem der ROP-Beobachter in einem Hafen von Bord eines Fischereifahrzeugs gegangen ist, fest, dass der ROP-Beobachter an Bord des Fischereifahrzeugs möglicherweise angegriffen oder belästigt wurde, so unterrichtet sie den Flaggenmitgliedstaat und das WCPFC-Sekretariat schriftlich darüber. Der entsprechende Mitgliedstaat informiert die Kommission oder eine von ihr benannte Einrichtung über die eingegangene Unterrichtung.

(8) Im Anschluss an die Unterrichtung nach Absatz 7 verfährt der Flaggenmitgliedstaat wie folgt:

  1. Er untersucht den Vorfall auf der Grundlage der von der Organisation des ROP-Beobachters bereitgestellten Informationen und ergreift alle geeigneten Maßnahmen, um den Ergebnissen der Untersuchung Rechnung zu tragen;
  2. er wirkt uneingeschränkt an allen Untersuchungen der Organisation des ROP-Beobachters mit, einschließlich der Übermittlung des Berichts über den Vorfall an die Organisation des ROP-Beobachters und die zuständigen Behörden, und
  3. er unterrichtet die Organisation des Beobachters und das WCPFC-Sekretariat mit Kopie an die Kommission oder eine von ihr benannte Einrichtung über die Ergebnisse seiner Untersuchung und die ergriffenen Maßnahmen.

(9) Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass ihre nationalen Organisationen der Beobachter

  1. den Mitgliedstaat unverzüglich unterrichten, wenn ein ROP-Beobachter stirbt, vermisst wird oder im Rahmen seiner Beobachteraufgaben vermutlich über Bord gegangen ist;
  2. uneingeschränkt bei allen Such- und Rettungseinsätzen kooperieren;
  3. sich uneingeschränkt an allen amtlichen Untersuchungen eines Vorfalls beteiligen, in den ein ROP-Beobachter involviert war;
  4. bei schwerer Erkrankung oder Verletzung eines ROP-Beobachters so bald wie möglich dessen Ausschiffung und Ersetzung unterstützen;
  5. die Ausschiffung eines ROP-Beobachters unterstützen, wenn der Beobachter bedroht, angegriffen, eingeschüchtert oder belästigt wird und so schnell wie möglich vom Schiff abgezogen werden möchte, und
  6. dem Mitgliedstaat auf Anfrage eine Kopie des ROP-Beobachterberichts über mutmaßliche Verstöße im Zusammenhang mit der Organisation dieses ROP-Beobachters zur Verfügung stellen.

(10) Die Flaggenmitgliedstaaten tragen dafür Sorge, dass ihre bevollmächtigten Inspektionsschiffe bei allen Such- und Rettungseinsätzen, die einen ROP-Beobachter betreffen, zusammenarbeiten.

Kapitel VI
Einschiffung und Inspektion

Artikel 31 Pflichten des Kapitäns eines Fischereifahrzeugs der Union während einer Inspektion

(1) Unbeschadet etwaiger Verpflichtungen des Kapitäns eines Fischereifahrzeugs der Union während einer Inspektion, die in einem gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1224/2009 erlassenen Rechtsakt vorgesehen sind, muss der Kapitän eines Fischereifahrzeugs der Union bei Einschiffung und Durchführung einer Inspektion

  1. international anerkannte seemännische Grundsätze einhalten, um Risiken für die Sicherheit der bevollmächtigten Inspektionsschiffe und Inspektoren zu vermeiden;
  2. die umgehende und sichere Einschiffung der bevollmächtigten Inspektoren gestatten und ermöglichen;
  3. bei der Inspektion des Schiffes nach WCPFC-Verfahren für die Einschiffung und die Inspektion zu kooperieren und zu unterstützen;
  4. es unterlassen, die bevollmächtigten Inspektoren bei der Wahrnehmung ihrer Aufgaben in unzulässiger Weise zu behindern oder zu hinzuhalten;
  5. den bevollmächtigten Inspektoren gestatten, mit der Besatzung des Inspektionsschiffes, den Behörden des Inspektionsschiffes sowie mit den Behörden des inspizierten Fischereifahrzeugs zu kommunizieren;
  6. den bevollmächtigten Inspektoren angemessene Einrichtungen, die denen entsprechen, die für gewöhnlich einem Offizier an Bord des Schiffes zur Verfügung stehen, gegebenenfalls einschließlich Verpflegung und Unterkunft, bieten und
  7. den bevollmächtigten Inspektoren die sichere Ausschiffung ermöglichen.

(2) Weigert sich der Kapitän eines Fischereifahrzeugs der Union, einem bevollmächtigten Inspektor eine Einschiffung und Inspektion gemäß den in dieser Verordnung festgelegten Verfahren zu gestatten, so muss er dies begründen. Die Behörden des Inspektionsschiffes unterrichten unverzüglich die Behörden des Flaggenmitgliedstaats des Fischereifahrzeugs sowie die Kommission oder eine von ihr benannte Einrichtung über die Weigerung des Kapitäns und eine etwaige Begründung. Die Kommission setzt das WCPFC-Sekretariat unverzüglich davon in Kenntnis.

(3) Wird eine Weigerung nach Absatz 2 gemeldet, so weisen die Behörden des Flaggenmitgliedstaats eines Fischereifahrzeugs den Kapitän an, die Einschiffung und die Inspektion zu akzeptieren, es sei denn, die allgemein anerkannten internationalen Vorschriften, Verfahren und Praktiken im Zusammenhang mit der Sicherheit auf See machen es erforderlich, die Einschiffung und die Inspektion aufzuschieben.

(4) Leistet der Kapitän einer Anweisung nach Absatz 3 nicht Folge, so setzt der Flaggenmitgliedstaat die Fanggenehmigung des Schiffes aus und ordnet die sofortige Rückkehr des Schiffes in den Hafen an. Der Flaggenmitgliedstaat teilt den Behörden des Inspektionsschiffes und der Kommission oder einer von ihr benannten Einrichtung unverzüglich die von ihm ergriffenen Maßnahmen mit.

Artikel 32 Verfahren bei schweren Verstößen

(1) Nach Eingang einer Mitteilung eines bevollmächtigten Inspektors einer Vertragspartei über einen etwaigen in Artikel 33 genannten schweren Verstoß muss der Flaggenmitgliedstaat des betreffenden Fischereifahrzeugs unverzüglich

  1. seiner Verpflichtung zur Untersuchung gemäß Artikel 43 der Verordnung (EG) Nr. 1005/2008 des Rates 13 nachkommen und, falls die Nachweise dies rechtfertigen, Durchsetzungsmaßnahmen gegen das betreffende Fischereifahrzeug ergreifen und die Behörden des bevollmächtigten Inspektors, die Kommission oder eine von ihr benannte Einrichtung und das WCPFC-Sekretariat davon in Kenntnis setzen oder
  2. die Behörden des bevollmächtigten Inspektors ermächtigen, die Untersuchung des möglichen Verstoßes abzuschließen und die Kommission oder eine von ihr benannte Einrichtung und das WCPFC-Sekretariat davon in Kenntnis setzen.

(2) Die bevollmächtigten Inspektoren der Union müssen die Inspektionsberichte nach Artikel 76 der Verordnung (EG) Nr. 1224/2009 bearbeiten.

(3) Im Fall von Absatz 1 Buchstabe b übermitteln die Behörden des Mitgliedstaats des bevollmächtigten Inspektors den Behörden des Flaggenstaats des Fischereifahrzeugs unverzüglich nach Abschluss der Untersuchung die von den bevollmächtigten Inspektoren gesammelten spezifischen Nachweise zusammen mit den Ergebnissen ihrer Untersuchung. Nach Eingang einer Meldung nach Absatz 1 antwortet der Flaggenmitgliedstaat des Fischereifahrzeugs unverzüglich, spätestens jedoch innerhalb von drei Arbeitstagen.

Artikel 33 Schwerer Verstoß

(1) Jede der folgenden Zuwiderhandlungen stellt einen schweren Verstoß im Sinne des Artikels 90 der Verordnung (EG) Nr. 1224/2009 dar:

  1. Fischfang ohne von dem Flaggenmitgliedstaat ausgestellte Lizenz, Erlaubnis oder Genehmigung;
  2. Versäumnis, die Fänge oder fangbezogene Daten entsprechend den Meldevorschriften dieser Verordnung hinreichend aufzuzeichnen, bzw. umfangreiche Falschmeldungen über derartige Fänge oder von fangbezogenen Daten;
  3. Fischfang in einem Schongebiet;
  4. Fischfang während einer Schonzeit;
  5. absichtliche Entnahme oder Zurückhaltung von Arten im Widerspruch zu den geltenden EBM und zu dieser Verordnung;
  6. erheblicher Verstoß gegen Fangbeschränkungen oder Quoten bei den Fangmöglichkeiten;
  7. Einsatz verbotener Fanggeräte;
  8. Fälschen oder absichtliches Verdecken der Kennzeichen, des Namens oder der Registrierung eines Fischereifahrzeugs;
  9. Verstecken, Verfälschen oder Beseitigen von Beweismaterial zur Untersuchung eines Verstoßes;
  10. wiederholte Verstöße, die zusammengenommen eine ernste Missachtung nach dieser Verordnung geltenden Regeln darstellen;
  11. Verweigerung einer Einschiffung und einer Inspektion;
  12. ungebührliches Behindern oder Hinhalten eines bevollmächtigten Inspektors;
  13. Einschüchterung des ROP-Beobachters oder körperliche Angriffe auf ihn;
  14. absichtliche Manipulation oder Außerbetriebsetzung des VMS;
  15. Fischen durch Fischereifahrzeuge der Union, die nicht im Register erfasst sind;
  16. Fischen in der Nähe einer Datenboje oder Anbordnahme einer Datenboje unter Verstoß gegen Artikel 9 Absätze 1 oder 2.

(2) Wurde festgestellt, dass ein Fischereifahrzeug der Union an einem schweren Verstoß beteiligt war, entziehen die Behörden des Flaggenmitgliedstaats dem Schiff die Lizenz und stellen sicher, dass dieses Schiff in diesem Übereinkommensbereich nicht fischt, bis den vom Flaggenmitgliedstaat wegen des Verstoßes verhängten Sanktionen nachgekommen worden ist.

Artikel 34 Durchsetzung

(1) Die Behörden des Flaggenmitgliedstaats erachten die Störung eines bevollmächtigten Inspektors oder eines zugelassenen Inspektionsschiffs durch Fischereifahrzeuge unter ihrer Flagge oder durch Kapitäne oder Besatzungen solcher Schiffe in gleicher Weise wie jede derartige Störung innerhalb seiner ausschließlichen Hoheitsgewalt.

(2) Während die bevollmächtigten Inspektoren der Union die in dieser Verordnung festgelegten Verfahren anwenden, führen sie eine Überwachung durch, um Fischereifahrzeuge von Nichtvertragsparteien oder Fischereifahrzeuge ohne Staatszugehörigkeit zu identifizieren, die im Übereinkommensbereich auf Hoher See Fischfang betreiben. Die identifizierten Schiffe sind unverzüglich dem Flaggenmitgliedstaat, der Kommission oder einer von ihr benannten Einrichtung und dem WCPFC-Sekretariat zu melden.

(3) Die Mitgliedstaaten melden Fischereifahrzeuge von Nichtvertragsparteien nach Absatz 2 der Kommission oder einer von ihr benannten Einrichtung und dem Flaggenstaat des betreffenden Schiffes.

Kapitel VII
Hafenstaatmaßnahmen

Artikel 35 Hafenstaatmaßnahmen

Der Kapitän eines Fischereifahrzeugs der Union arbeitet mit den Hafenbehörden einer Vertragspartei bei der Umsetzung von Hafenstaatmaßnahmen im Rahmen des Übereinkommens und dieser Verordnung zusammen.

Artikel 36 Verfahren bei Verdacht auf IUU-Fischerei

Erhält ein Mitgliedstaat nach einer Hafeninspektion einen Inspektionsbericht, aus dem hervorgeht, dass triftige Gründe für die Annahme bestehen, dass ein Schiff unter seiner Flagge IUU-Fischerei oder fischereibezogene Tätigkeiten zur Unterstützung der IUU-Fischerei betrieben hat, so untersucht er unverzüglich und umfassend die Angelegenheit gemäß Artikel 43 der Verordnung (EG) Nr. 1005/2008 und Artikel 25 des Übereinkommens.

Kapitel VIII
Schlussbestimmungen

Artikel 37 Leitlinien

(1) Die Kommission stellt den Mitgliedstaaten, die in den von der WCPFC bewirtschafteten Fischereien Fangmöglichkeiten haben, sämtliche von der WCPFC angenommenen Leitlinien zur Verfügung, insbesondere in Bezug auf

  1. den Umgang mit Teufelsrochen;
  2. bewährte Verfahren für den Umgang mit Walhaien und anderen Haien;
  3. den Umgang mit Meeresschildkröten und
  4. die sichere Freisetzung von Walen.

(2) Die betreffenden Mitgliedstaaten stellen sicher, dass die in Absatz 1 genannten Leitlinien den Kapitänen der Schiffe unter ihrer Flagge, die eine entsprechende Fischerei betreiben, zur Verfügung gestellt werden. Diese Kapitäne ergreifen alle angemessenen Maßnahmen zur Anwendung dieser Leitlinien.

Artikel 38 Berichterstattung

(1) Die Mitgliedstaaten übermitteln der Kommission bis zum 20. April jedes Jahres gemäß den geltenden WCPFC-Berichtspflichten wissenschaftliche Daten und bis zum 15. Juni jedes Jahres einen jährlichen Bericht über die Umsetzung dieser Verordnung, der den WCPFC-Berichtspflichten im Rahmen der EBM Rechnung tragen muss, einschließlich aller Kontrollen, die sie ihren Flotten auferlegt haben, sowie aller Überwachungs-, Kontroll- und Einhaltungsmaßnahmen, die sie getroffen haben, um die Einhaltung dieser Kontrollen sicherzustellen.

(2) Fänge und Fischereiaufwand der Unionsschiffe sind im Rahmen der anwendbaren EBM nach folgenden Artengruppen zu melden: Weißer Thun, Großaugenthun, Echter Bonito, Gelbflossenthun, Schwertfisch, andere Fächerfische und Haie. Für jede dieser Arten sind zudem Schätzungen der Rückwürfe und Freisetzungen vorzulegen. Schätzungen der Fänge sind auch für andere von der Kommission festgelegte Arten vorzulegen.

(3) Der jährliche Bericht gemäß Absatz 1 muss insbesondere Folgendes umfassen:

  1. die Fangmengen der Fischereifahrzeuge unter ihrer Flagge, die Gestreiften Marlin (Kajikia audax) als Beifang gefangen haben, sowie die Anzahl und die Fangmengen der Schiffe, die im Übereinkommensbereich südlich von 15° S auf Gestreiften Marlin fischen;
  2. die jährlichen Fangmengen jedes Fischereifahrzeugs unter ihrer Flagge, die Weißen Thun (Thunnus alalunga) im Südpazifik gefangen haben, sowie die Anzahl der Schiffe, die im Übereinkommensbereich südlich von 20° S aktiv auf Weißen Thun im Südpazifik fischen;
  3. die Fortschritte bei der Umsetzung der Verordnung hinsichtlich der Erhaltung der Meeresschildkröten, einschließlich der erfassten Informationen über Interaktionen mit Meeresschildkröten in Fischereien, die im Rahmen des Übereinkommens bewirtschaftet werden;
  4. eine anhand von Daten aus Beobachterprogrammen und mit anderen Mitteln geschätzte Zahl der Freisetzungen von Seidenhaien und Weißspitzen-Hochseehaien, einschließlich des Zustands bei der Freisetzung (tot oder lebend);
  5. die Anzahl der gemäß Artikel 11 Absätze 3 und 4 eingegangenen WCPFC-Umladeerklärungen, die an die Kommission übermittelt wurden;
  6. alle Fälle, in denen Walhaie durch die Ringwadennetze von Schiffen unter ihrer Flagge umschlossen waren, einschließlich der nach Artikel 16 Absatz 2 Buchstabe b erforderlichen Angaben;
  7. alle Fälle, in denen Wale durch die Ringwadennetze von Schiffen unter ihrer Flagge umschlossen waren, einschließlich der nach Artikel 18 Absatz 2 erforderlichen Angaben;
  8. alle unter Artikel 11 fallenden Umladevorgänge gemäß den Leitlinien in Anhang II der EBM 2009-06;
  9. eine jährliche Erklärung über die Einhaltungsmaßnahmen gemäß Artikel 25 Absatz 8 des Übereinkommens in Bezug auf Maßnahmen, die sie als Reaktion auf mutmaßliche Verstöße gegen diese Verordnung ergriffen haben, einschließlich der Aufbringung und der Inspektionen der Fischereifahrzeuge unter ihrer Flagge, die zur Beobachtung mutmaßlicher Verstöße geführt haben, sowie etwaiger eingeleiteter Verfahren und verhängter Sanktionen.

(4) Die Mitgliedstaaten melden im Rahmen ihres jährlichen Berichts gemäß Absatz 1 der Kommission auch die Gesamtzahl der Schiffe, die Schwertfisch befischt haben, und die Gesamtfangmenge von Schwertfisch (Xiphias gladius) für

  1. Schiffe unter ihrer Flagge südlich von 20° S, ausgenommen Schiffe, die als Teil der heimischen Fischerei einer anderen Vertragspartei im Rahmen von Charter-, Leasing- oder ähnlichen Vereinbarungen Fischfang betreiben;
  2. Schiffe, die als Teil ihrer heimischen Fischerei südlich von 20° S im Rahmen von Charter-, Leasing- oder ähnlichen Vereinbarungen Fischfang betreiben, und
  3. alle anderen Schiffe, die in ihren Gewässern südlich von 20° S fischen.

(5) Die Mitgliedstaaten melden der Kommission oder einer von ihr benannten Einrichtung auch so bald wie möglich alle Sichtungen von Fischereifahrzeugen, die keine Staatszugehörigkeit zu haben scheinen und die möglicherweise auf Hoher See des Übereinkommensbereichs auf unter das Übereinkommen fallende Arten fischen.

Artikel 39 Von der WCPFC gemeldete mutmaßliche Nichteinhaltung

(1) Erhält die Kommission vom WCPFC-Sekretariat Informationen, die auf eine mutmaßliche Nichteinhaltung des Übereinkommens oder der EBM durch einen Mitgliedstaat oder durch Schiffe unter seiner Flagge schließen lassen, übermittelt sie diese Informationen unverzüglich dem betreffenden Mitgliedstaat.

(2) Der Mitgliedstaat teilt der Kommission oder einer von ihr benannten Einrichtung innerhalb eines Monats nach Eingang der Informationen seitens der Kommission nach Absatz 1 die Ergebnisse aller Untersuchungen, die im Zusammenhang mit mutmaßlichen Verstößen durchgeführt wurden, sowie alle Maßnahmen mit, die ergriffen wurden, um Bedenken hinsichtlich der Einhaltung auszuräumen.

(3) Die Kommission leitet die in Absatz 2 genannten Ergebnisse mindestens 60 Tage vor der Sitzung des Compliance-Ausschusses an das WCPFC-Sekretariat weiter.

Artikel 40 Vertraulichkeit und Datenschutz

(1) Zusätzlich zu den Bestimmungen der Artikel 112 und 113 der Verordnung (EG) Nr. 1224/2009 gewährleisten die Mitgliedstaaten und die Kommission oder die von ihr im Rahmen dieser Verordnung benannte Einrichtung die Vertraulichkeit elektronischer Meldungen und Mitteilungen, die an das WCPFC-Sekretariat übermittelt oder von diesem empfangen werden.

(2) Alle im Rahmen der vorliegenden Verordnung erhobenen, übermittelten und gespeicherten personenbezogenen Daten müssen der Verordnungen (EU) 2016/679 und (EU) 2018/1725 entsprechen.

(3) Personenbezogene Daten, die im Rahmen dieser Verordnung verarbeitet werden, dürfen nicht länger als 10 Jahre gespeichert werden, es sei denn, diese personenbezogenen Daten sind für die Weiterverfolgung eines Verstoßes oder einer Inspektion oder für die Zwecke eines Gerichts- oder Verwaltungsverfahrens erforderlich. In diesen Fällen können die personenbezogenen Daten für einen Zeitraum von 20 Jahren gespeichert werden. Werden personenbezogene Daten länger gespeichert, sind die Daten zu anonymisieren.

Artikel 41 Verfahren zur Änderung geltender Bestimmungen

(1) Der Kommission wird die Befugnis übertragen, gemäß Artikel 42 delegierte Rechtsakte zur Änderung dieser Verordnung in folgenden Bereichen zu erlassen:

  1. der Kommission zu übermittelnde Schiffsinformationen nach Artikel 23 Absatz 1;
  2. die VMS-Anforderungen nach Artikel 26;
  3. der Prozentsatz des Einsatzes von Beobachtern im Rahmen des ROP nach Artikel 28 Absatz 4;
  4. die Rechte und Pflichten der ROP-Beobachter nach Artikel 28 Absätze 9 und 10;
  5. die Rechte und Pflichten der Schiffsbetreiber, -kapitäne und -besatzungen gemäß Artikel 29;
  6. die Meldefristen in Bezug auf die Meldepflicht nach Artikel 38 Absatz 1;
  7. die Anhänge I bis VI.

(2) Änderungen gemäß Absatz 1 beschränken sich strikt auf die Umsetzung von Änderungen der EBM, die für die Union bindend sind, in das Unionsrecht oder ihre Ersetzung.

Artikel 42 Ausübung der Befugnisübertragung

(1) Die Befugnis zum Erlass delegierter Rechtsakte wird der Kommission unter den in diesem Artikel festgelegten Bedingungen übertragen.

(2) Die Befugnis zum Erlass delegierter Rechtsakte gemäß Artikel 41 wird der Kommission für einen Zeitraum von fünf Jahren ab dem 15. November 2022 übertragen. Die Kommission erstellt spätestens neun Monate vor Ablauf des Zeitraums von fünf Jahren einen Bericht über die Befugnisübertragung. Die Befugnisübertragung verlängert sich stillschweigend um Zeiträume gleicher Länge, es sei denn, das Europäische Parlament oder der Rat widersprechen einer solchen Verlängerung spätestens drei Monate vor Ablauf des jeweiligen Zeitraums.

(3) Die Befugnisübertragung gemäß Artikel 41 kann vom Europäischen Parlament oder vom Rat jederzeit widerrufen werden. Der Beschluss über den Widerruf beendet die Übertragung der in diesem Beschluss angegebenen Befugnis. Er wird am Tag nach seiner Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union oder zu einem im Beschluss über den Widerruf angegebenen späteren Zeitpunkt wirksam. Die Gültigkeit von delegierten Rechtsakten, die bereits in Kraft sind, wird von dem Beschluss über den Widerruf nicht berührt.

(4) Vor dem Erlass eines delegierten Rechtsakts konsultiert die Kommission die von den einzelnen Mitgliedstaaten benannten Sachverständigen im Einklang mit den in der Interinstitutionellen Vereinbarung vom 13. April 2016 über bessere Rechtsetzung enthaltenen Grundsätzen.

(5) Sobald die Kommission einen delegierten Rechtsakt erlässt, übermittelt sie ihn gleichzeitig dem Europäischen Parlament und dem Rat.

(6) Ein delegierter Rechtsakt, der nach Artikel 41 erlassen wurde, tritt nur in Kraft, wenn weder das Europäische Parlament noch der Rat innerhalb einer Frist von zwei Monaten nach Übermittlung dieses Rechtsakts an das Europäische Parlament und den Rat Einwände erhoben haben oder wenn vor Ablauf dieser Frist das Europäische Parlament und der Rat beide der Kommission mitgeteilt haben, dass sie keine Einwände erheben werden. Auf Initiative des Europäischen Parlaments oder des Rates wird diese Frist um zwei Monate verlängert.

Artikel 43 Änderung der Verordnung (EG) Nr. 520/2007

Artikel 4 Absatz 4 und Artikel 28 der Verordnung (EG) Nr. 520/2007 werden gestrichen.

Artikel 44 Inkrafttreten

Diese Verordnung tritt am zwanzigsten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Geschehen zu Straßburg am 19. Oktober 2022.

1) ABl. C 341 vom 24.08.2021 S. 108.

2) Standpunkt des Europäischen Parlaments vom 13. September 2022 (noch nicht im Amtsblatt veröffentlicht) und Beschluss des Rates vom 4. Oktober 2022.

3) Verordnung (EU) Nr. 1380/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 11. Dezember 2013 über die Gemeinsame Fischereipolitik und zur Änderung der Verordnungen (EG) Nr. 1954/2003 und (EG) Nr. 1224/2009 des Rates sowie zur Aufhebung der Verordnungen (EG) Nr. 2371/2002 und (EG) Nr. 639/2004 des Rates und des Beschlusses 2004/585/EG des Rates (ABl. L 354 vom 28.12.2013 S. 22).

4) Beschluss 98/392/EG des Rates vom 23. März 1998 über den Abschluss des Seerechtsübereinkommens der Vereinten Nationen vom 10. Dezember 1982 und des Übereinkommens vom 28. Juli 1994 zur Durchführung des Teils XI des Seerechtsübereinkommens durch die Europäische Gemeinschaft (ABl. L 179 vom 23.06.1998 S. 1).

5) Beschluss 98/414/EG des Rates vom 8. Juni 1998 betreffend die Ratifikation des Übereinkommens zur Durchführung der Bestimmungen des Seerechtsübereinkommens der Vereinten Nationen vom 10. Dezember 1982 über die Erhaltung und Bewirtschaftung von gebietsübergreifenden Fischbeständen und weit wandernden Fischbeständen durch die Europäische Gemeinschaft (ABl. L 189 vom 03.07.1998 S. 14).

6) Beschluss 2005/75/EG des Rates vom 26. April 2004 über den Beitritt der Gemeinschaft zum Übereinkommen über die Erhaltung und Bewirtschaftung weit wandernder Fischbestände im westlichen und mittleren Pazifik (ABl. L 32 vom 04.02.2005 S. 1).

7) Verordnung (EG) Nr. 520/2007 des Rates vom 7. Mai 2007 mit technischen Erhaltungsmaßnahmen für bestimmte Bestände weit wandernder Arten und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 973/2001 (ABl. L 123 vom 12.05.2007 S. 3).

8) Verordnung (EU) 2019/473 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 19. März 2019 über die Europäische Fischereiaufsichtsagentur (ABl. L 83 vom 25.03.2019 S. 18).

9) ABl. L 123 vom 12.05.2016 S. 1.

10) Verordnung (EU) 2018/1725 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 23. Oktober 2018 zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten durch die Organe, Einrichtungen und sonstigen Stellen der Union, zum freien Datenverkehr und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 45/2001 und des Beschlusses Nr. 1247/2002/EG (ABl. L 295 vom 21.11.2018 S. 39).

11) Verordnung (EU) 2016/679 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 27. April 2016 zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten, zum freien Datenverkehr und zur Aufhebung der Richtlinie 95/46/EG (Datenschutz-Grundverordnung) (ABl. L 119 vom 04.05.2016 S. 1).

12) Verordnung (EG) Nr. 1224/2009 des Rates vom 20. November 2009 zur Einführung einer Kontrollregelung der Union zur Sicherstellung der Einhaltung der Vorschriften der Gemeinsamen Fischereipolitik und zur Änderung der Verordnungen (EG) Nr. 847/96, (EG) Nr. 2371/2002, (EG) Nr. 811/2004, (EG) Nr. 768/2005, (EG) Nr. 2115/2005, (EG) Nr. 2166/2005, (EG) Nr. 388/2006, (EG) Nr. 509/2007, (EG) Nr. 676/2007, (EG) Nr. 1098/2007, (EG) Nr. 1300/2008, (EG) Nr. 1342/2008 sowie zur Aufhebung der Verordnungen (EWG) Nr. 2847/93, (EG) Nr. 1627/94 und (EG) Nr. 1966/2006 (ABl. L 343 vom 22.12.2009 S. 1).

13) Verordnung (EG) Nr. 1005/2008 des Rates vom 29. September 2008 über ein Gemeinschaftssystem zur Verhinderung, Bekämpfung und Unterbindung der illegalen, nicht gemeldeten und unregulierten Fischerei, zur Änderung der Verordnungen (EWG) Nr. 2847/93, (EG) Nr. 1936/2001 und (EG) Nr. 601/2004 und zur Aufhebung der Verordnungen (EG) Nr. 1093/94 und (EG) Nr. 1447/1999 (ABl. L 286 vom 29.10.2008 S. 1).

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Schutzmaßnahmen für VögelAnhang I

Tabelle 1: Maßnahmen zur Risikominderung

Spalte ASpalte B
Seitliches Ausbringen des Fanggeräts mit Vogelscheuchvorhang und beschwerten Mundschnüren 1Tori-Leine 2
Ausbringen der Leinen bei Nacht mit minimaler DeckbeleuchtungBlaugefärbte Köder
Tori-LeineAbrollbeschleunigung für Tiefenausbringung
Beschwerte MundschnüreKontrollierte Ableitung von Abfall
Abschirmvorrichtungen für Haken 3
1) Die Verwendung der seitlichen Ausbringung mit einem Vogelscheuchvorhang und beschwerten Mundschnüren aus Spalte A wird als zwei Risikominderungsmaßnahmen gezählt.

2) Wird die Tori-Leine sowohl aus Spalte A als auch aus Spalte B ausgewählt, entspricht dies der gleichzeitigen Verwendung von zwei (d. h. gepaarten) Tori-Leinen.

3) Abschirmvorrichtungen für Haken können als eigenständige Maßnahme eingesetzt werden.

Spezifikationen

1. Tori-Leinen (südlich von 25 Grad südlicher Breite)

  1. für Schiffe > 35 m Gesamtlänge
    1. Mindestens eine Tori-Leine ist einzusetzen. Soweit durchführbar, sollten die Schiffe bei großen Seevogelkonzentrationen bzw. -aktivitäten eine zweite Tori-Leine verwenden; beide Tori-Leinen sind gleichzeitig einzusetzen, eine auf jeder Seite der auszubringenden Langleine. Wenn zwei Tori-Leinen verwendet werden, sind die beköderten Haken innerhalb der von den beiden Tori-Leinen umschlossenen Fläche einzusetzen.
    2. Eine Tori-Leine mit langen und kurzen Scheuchbändern ist zu verwenden. Die Scheuchbänder müssen bunt sein und aus langen und kurzen Bändern bestehen.
      1. Lange Scheuchbänder werden in Abständen von höchstens 5 m angebracht, und mit Wirbelschäkeln an der Leine befestigt, damit die Scheuchbänder sich nicht um die Leine wickeln. Die langen Scheuchbänder müssen lang genug sein, um bei ruhigen Bedingungen die Meeresoberfläche zu berühren.
      2. Kurze Scheuchbänder (mit einer Länge von mehr als 1 m) müssen in Abständen von höchstens 1 m angebracht werden.
    3. Die Schiffe setzen die Tori-Leine so ein, dass sie sich auf einer Länge von mindestens 100 m über der Wasseroberfläche erstreckt. Um dies zu erreichen, muss die Tori-Leine eine Mindestlänge von 200 m haben und an einer Tori-Stange von > 7 m über der Meeresoberfläche befestigt werden, die sich so nahe am Heck befindet, wie dies machbar ist.
    4. Wird von einem Schiff nur eine Tori-Leine verwendet, wird sie luvseitig zu den abtauchenden Ködern eingesetzt.
  2. für Schiffe < 35 m Gesamtlänge
    1. Eine einzelne Tori-Leine entweder mit langen und kurzen Scheuchbändern oder nur mit kurzen Scheuchbändern ist zu verwenden.
    2. Die Scheuchbänder müssen bunt sein sowie lang und/oder kurz (mindestens aber 1 m lang) und in folgenden Abständen angebracht werden:
      1. Lange Scheuchbänder werden auf den ersten 75 m der Tori-Leine in Abständen von höchstens 5 m angebracht.
      2. Kurze Scheuchbänder werden in Abständen von höchstens 1 m angebracht.
    3. Lange Scheuchbänder sollten mit Wirbelschäkeln so an der Leine befestigt werden, dass die Scheuchbänder sich nicht um die Leine wickeln. Alle langen Scheuchbänder müssen unter ruhigen Bedingungen die Meeresoberfläche berühren. Scheuchbänder können auf den ersten 15 m verändert werden, um ein Verwickeln zu vermeiden.
    4. Die Schiffe setzen die Tori-Leine so ein, dass sie sich auf einer Länge von mindestens 75 m über der Wasseroberfläche erstreckt. Dazu wird die Tori-Leine an einer Tori-Stange von > 6 m über der Meeresoberfläche befestigt, die sich so nahe am Heck befindet, wie dies machbar ist. Ein ausreichender Widerstand muss geschaffen werden, um dies zu maximieren und die Leine bei Seitenwind unmittelbar hinter dem Schiff zu halten. Ein Verwickeln wird am besten dadurch vermieden, dass sich ein langer Seil- oder Monofilabschnitt im Wasser befindet.
    5. Werden zwei Tori-Leinen verwendet, so werden die beiden Leinen auf gegenüberliegenden Seiten der Hauptleine eingesetzt.

2. Tori-Leinen (nördlich von 23 Grad nördlicher Breite)

  1. Lange Scheuchbänder
    1. Mindestlänge: 100 m
    2. Sie müssen so am Schiff angebracht werden, dass sie sich an einer Stelle mindestens 5 m über der Wasseroberfläche am Heck luvseitig der Stelle befinden, an der die Hakenleine in das Wasser eintaucht.
    3. Sie müssen so befestigt werden, dass sie sich dauerhaft über den abtauchenden beköderten Haken befinden.
    4. Scheuchbänder sind unter Verwendung von Wirbelschäkeln in Abständen von höchstens 5 m anzubringen und müssen ausreichend lang sein, damit sie dem Wasser so nah wie möglich kommen.
    5. Werden zwei (d. h. gepaarte) Tori-Leinen verwendet, sind die beiden Leinen auf gegenüberliegenden Seiten der Hauptleine einzusetzen.
  2. Kurze Scheuchbänder (für Schiffe > 24 m Gesamtlänge)
    1. Sie müssen so am Schiff angebracht werden, dass sie sich an einem Punkt mindestens 5 m über der Wasseroberfläche am Heck luvseitig der Stelle befinden, an der die Hakenleine ins Wasser eintaucht.
    2. Sie müssen so befestigt werden, dass sie sich dauerhaft über den abtauchenden beköderten Haken befinden.
    3. Scheuchbänder müssen in Abständen von weniger als 1 m angebracht werden und mindestens 30 cm lang sein.
    4. Werden zwei (d. h. gepaarte) Tori-Leinen verwendet, sind die beiden Leinen auf gegenüberliegenden Seiten der Hauptleine einzusetzen.
  3. Kurze Scheuchbänder (für Schiffe < 24 m Gesamtlänge)

    Diese Konstruktion wird spätestens drei Jahre nach dem Datum der Umsetzung auf der Grundlage wissenschaftlicher Daten überprüft.

    1. Sie müssen so am Schiff angebracht werden, dass sie sich an einem Punkt mindestens 5 m über der Wasseroberfläche am Heck luvseitig der Stelle befinden, an der die Hakenleine ins Wasser eintaucht.
    2. Sie müssen so befestigt werden, dass sie sich dauerhaft über den abtauchenden beköderten Haken befinden.
    3. Werden Scheuchbänder verwendet, sollten sie in Abständen von weniger als 1 m angebracht werden und mindestens 30 cm lang sein.
    4. Werden zwei (d. h. gepaarte) Tori-Leinen verwendet, sind die beiden Leinen auf gegenüberliegenden Seiten der Hauptleine einzusetzen.

3. Seitliches Ausbringen des Fanggeräts mit Vogelscheuchvorhang und beschwerten Mundschnüren

  1. Die Hauptleine wird von der Backbord- oder der Steuerbordseite soweit wie praktisch machbar vom Heck entfernt (mindestens 1 m) ausgebracht und falls eine Abrollbeschleunigung für die Hauptleine verwendet wird, muss diese mindestens 1 m vor dem Heck angebracht werden.
  2. Wenn Seevögel anwesend sind, muss sichergestellt werden, dass die Hauptleine durchhängt, sodass beköderte Haken unter Wasser bleiben.
  3. Der Vogelscheuchvorhang muss eingesetzt werden:
    1. Stange hinter der Abrollbeschleunigung mindestens 3 m lang;
    2. mindestens drei Hauptscheuchbänder, die an den oberen 2 m der Stange befestigt sind;
    3. Durchmesser des Hauptscheuchbandes mindestens 20 mm;
    4. am Ende jedes Hauptscheuchbandes befestigte weitere Scheuchbänder müssen ausreichend lang sein, um im Wasser zu hängen (kein Wind) - MindestdurchmesS.r.1. mm.

4. Ausbringen der Leinen bei Nacht

  1. Kein Ausbringen zwischen nautischer Morgen- und nautischer Abenddämmerung.
  2. Die nautische Abend- und die nautische Morgendämmerung werden nach den Angaben für den betreffenden Breitengrad, die Ortszeit und das Datum in den Tabellen des nautischen Almanachs bestimmt.
  3. Die Deckbeleuchtung muss so gering wie möglich bleiben. Die minimale Deckbeleuchtung sollte nicht gegen die Mindeststandards für Sicherheit und Schifffahrt verstoßen.

5. Beschwerte Mundschnüre

Folgende Mindestgewichtsspezifikationen gelten:

  1. ein Gewicht von mindestens 40 g innerhalb von 50 cm Abstand vom Haken;
  2. von mindestens insgesamt 45 g innerhalb von 1 m Abstand vom Haken;
  3. von mindestens insgesamt 60 g, innerhalb von 3,5 m Abstand vom Haken oder
  4. von mindestens insgesamt 98 g, innerhalb von 4 m Abstand vom Haken.

6. Abschirmvorrichtungen für Haken

Abschirmvorrichtungen für Haken umhüllen Spitze und Widerhaken von beköderten Haken, um Angriffe von Seevögeln während des Ausbringens der Leinen zu verhindern. Folgende Vorrichtungen wurden für die Verwendung in der WCPFC-Fischerei zugelassen:

Hakengehäuse, die folgende Leistungsmerkmale erfüllen:

  1. Die Vorrichtung umhüllt Spitze und Widerhaken des Hakens, bis er eine Tiefe von mindestens 10 m erreicht oder mindestens 10 Minuten lang eingetaucht ist;
  2. die Vorrichtung erfüllt die geltenden Mindeststandards für beschwerte Mundschnüre gemäß diesem Anhang und
  3. die Vorrichtung ist so ausgelegt, dass sie nicht verloren geht, sondern mit dem Fanggerät verbunden bleibt.

7. Kontrollierte Ableitung von Abfall

  1. Entweder keine Ableitung von Abfall während des Ausbringens oder Einholens;
  2. oder strategische Ableitung von Abfall auf der dem Ausbringen/Einholen gegenüberliegenden Seite des Bootes, um Vögel aktiv von den beköderten Haken fernzuhalten.

8. Blaugefärbte Köder

  1. Werden blaugefärbte Köder verwendet, müssen diese beim Färben vollständig aufgetaut sein.
  2. Das WCPFC-Sekretariat verbreitet ein standardisiertes Farbmuster.
  3. Alle Köder müssen entsprechend dem Farbmuster gefärbt sein.

9. Abrollbeschleunigung für Tiefenausbringung

  1. Die Abrollbeschleunigung muss so eingesetzt werden, dass die Haken wesentlich tiefer eingebracht werden, als es ohne die Abrollbeschleunigung der Fall wäre, und dass die Mehrzahl der Haken eine Tiefe von mindestens 100 m erreicht.

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Kennzeichnung und sonstige technische Spezifikationen von FischereifahrzeugenAnhang II

1. Die Fischereifahrzeuge der Union bringen die WIN in englischer Sprache so an, dass sie jederzeit deutlich sichtbar ist:

  1. auf dem Schiffskörper oder den Aufbauten, an Backbord und Steuerbord. Die Betreiber dürfen Vorrichtungen anbringen, die in einem Winkel zur Schiffsseite oder zu den Aufbauten geneigt sind, sofern der Neigungswinkel die Sichtung des Zeichens von einem anderen Schiff oder von der Luft aus nicht verhindert;
  2. auf einem Deck, außer in den Fällen nach Absatz 3. Ist eine Plane oder sonstige vorübergehende Abdeckung angebracht, sodass die Kennzeichnung auf einem Deck verdeckt wird, ist auch die Plane oder Abdeckung zu kennzeichnen. Diese Kennzeichnungen sollten querschiffs angebracht werden, wobei der obere Teil der Zahlen oder Buchstaben in Richtung des Bugs zeigen muss.

2. Die WIN sind wie folgt anzubringen:

  1. Sie sind so hoch wie möglich über der Wasserlinie auf beiden Seiten des Schiffes anzubringen, jedoch nicht an Teilen des Schiffskörpers wie Vorder- und Achtersteven;
  2. die Kennzeichnungen dürfen nicht durch das Fanggerät verdeckt werden, unabhängig davon, ob es verstaut ist oder verwendet wird;
  3. sie dürfen sich nicht an Stellen befinden, an denen Abflüsse aus Speigatten oder Außenbordableitungen erfolgen; dazu zählen auch Bereiche, die anfällig für Schäden oder Verfärbungen durch den Fang bestimmter Arten sein könnten, und
  4. sie dürfen sich nicht unterhalb der Wasserlinie erstrecken.

3. Schiffe ohne Decks müssen die WIN nicht auf einer horizontalen Oberfläche anzeigen. Die Betreiber sollten jedoch ein Brett einbauen, auf dem die WIN angebracht ist, damit sie eindeutig aus der Luft sichtbar ist.

4. Schiffe, Ruderboote und Fahrzeuge, die von dem Schiff für den Fangeinsatz mitgeführt werden, tragen dieselbe WIN wie das betreffende Schiff.

5. Die Fischereifahrzeuge der Union müssen bei der Anbringung der WIN auf dem Schiff Folgendes einhalten:

  1. Blockschrift und Nummerierung werden durchgehend verwendet;
  2. die Breite der Buchstaben und Ziffern ist proportional zur Höhe;
  3. die Höhe (h) der Buchstaben und Ziffern ist proportional zur Größe des Schiffes und entspricht folgenden Vorgaben:
    1. für das Anbringen der WIN auf dem Schiffskörper, den Aufbauten und/oder geneigten Flächen: die Länge des Schiffes über alles (LOA) ist in Metern (m) anzugeben; die Höhe der Buchstaben und Ziffern in Metern (m) darf folgende Werte nicht unterschreiten: 1,0 m bei Schiffen mit einer Länge von mindestens 25 m, 0,8 m bei Schiffen mit einer Länge von mindestens 20 m, aber weniger als 25 m, 0,6 m bei Schiffen mit einer Länge von mindestens 15 m, aber weniger als 20 m, 0,4 m bei Schiffen mit einer Länge von mindestens 12 m, aber weniger als 15 m, 0,3 m bei Schiffen mit einer Länge von mindestens 5 m, aber weniger als 12 m, 0,1 m bei Schiffen mit einer Länge unter 5 m;
    2. für das Anbringen der WIN an Deck: die Höhe darf bei allen Schiffskategorien ab 5 m nicht weniger als 0,3 m betragen;
  4. die Länge des Bindestrichs entspricht der halben Höhe der Buchstaben und Ziffern;
  5. die Strichbreite für alle Buchstaben, Ziffern und den Bindestrich beträgt h/6;
  6. der Abstand zwischen Buchstaben und/oder Ziffern darf h/4 nicht überschreiten und h/6 nicht unterschreiten:
  7. der Abstand zwischen nebeneinanderliegenden abgeschrägten Buchstaben darf h/8 nicht überschreiten und h/10 nicht unterschreiten:
  8. die WIN ist weiß auf schwarzem Hintergrund oder schwarz auf weißem Hintergrund;
  9. der Hintergrund ist so beschaffen, dass eine Umrandung der WIN von mindestens h/6 besteht;
  10. es wird durchgehend Schiffsanstrich von guter Qualität verwendet;
  11. die WIN entspricht den Anforderungen dieser Spezifikationen, wenn retroreflektierende oder wärmeerzeugende Stoffe verwendet werden, und
  12. die WIN und der Hintergrund müssen jederzeit in gutem Zustand gehalten werden.

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Mindestnormen für automatische Positionsmelder (Automatic Location Communicators), die im WCPFC-Schiffsüberwachungssystem verwendet werdenAnhang III
  1. Der ALC übermittelt automatisch und unabhängig von Einsätzen auf dem Schiff folgende Daten:
    1. statische eindeutige Kennung des ALC;
    2. die derzeitige geografische Position (Breitengrad und Längengrad) des Schiffes und
    3. Datum und Uhrzeit (UTC) der Bestimmung der Schiffsposition nach Ziffer ii.
  2. Die Daten nach Absatz 1 Ziffern ii und iii werden von einem satellitengestützten Ortungssystem gewonnen.
  3. Die an Bord von Fischereifahrzeugen eingebauten ALC müssen in der Lage sein, die Daten nach Absatz 1 stündlich zu übermitteln.
  4. Unter normalen Betriebsbedingungen müssen die Daten nach Absatz 1 der WCPFC innerhalb von 90 Minuten nach ihrer Generierung durch den ALC zugehen.
  5. Die an Bord von Fischereifahrzeugen eingebauten ALC müssen geschützt werden, um Sicherheit und Integrität der Daten nach Absatz 1 zu wahren.
  6. Informationen innerhalb des ALC müssen unter normalen Betriebsbedingungen sicher und integriert gespeichert werden.
  7. Es darf nach vernünftigem Ermessen niemandem außer der Überwachungsbehörde möglich sein, die im ALC gespeicherten Daten dieser Behörde, einschließlich der Häufigkeit der Positionsmeldungen an diese Behörde, zu ändern.
  8. Funktionen, die in den ALC oder die Gerätesoftware integriert sind, um die Instandhaltung zu unterstützen, dürfen keinen unbefugten Zugang zu Bereichen des ALC ermöglichen, die den Betrieb des VMS beeinträchtigen könnten.
  9. Die ALC sind auf den Schiffen gemäß den Herstellerangaben und den geltenden Normen anzubringen.
  10. Unter normalen Betriebsbedingungen der Satellitennavigation müssen die von den übermittelten Daten abgeleiteten Positionen auf 100 Quadratmeter des quadratischen mittleren Werts der Abweichung (Distance Root Mean Square, DRMS) genau sein (d. h. 98 % der Positionen müssen innerhalb dieses Bereichs liegen).
  11. Der ALC und/oder der Weiterleitungsdienstleister müssen in der Lage sein, die Übermittlung von Daten an mehrere unabhängige Bestimmungsorte zu unterstützen.
  12. Decoder und Transmitter für die Satellitennavigation müssen vollständig integriert und in demselben manipulationssicheren Gehäuse untergebracht sein.
  13. Folgendes Standardformat gilt für die manuelle Positionsmeldung im Falle einer Störung oder eines Ausfalls des ALC:
    1. WIN
    2. Schiffsname
    3. Datum: TT/MM/JJ
    4. Uhrzeit: 24-Stunden-Format HH:MM (UTC)
    5. Breitengrad - GR/M/S (N/S)
    6. Längengrad - GR/M/S (E/W)
    7. Tätigkeit (Fischfang/Suche/Transit/Umladung)

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In die WCPFC-Umladeerklärung aufzunehmende InformationenAnhang IV
  1. eine eindeutige Dokumentenkennung
  2. der Name des Fischereifahrzeugs und seine WIN
  3. der Name des Transportschiffs und seine WIN
  4. das Fanggerät, mit dem der Fisch gefangen wird
  5. die Menge des umzuladenden Erzeugnisses 1 (einschließlich Arten und Verarbeitungszustand 2
  6. der Zustand der Fische (frisch oder gefroren)
  7. die Menge der umzuladenden Nebenerzeugnisse 3
  8. geografischer Ort der Fänge 4 weit wandernder Fischbestände
  9. das Datum und der Ort 5 der Umladung
  10. gegebenenfalls Name und Unterschrift des WCPFC-Beobachters
  11. die bereits an Bord des Empfängerschiffs befindliche Erzeugnismenge und die geografische Herkunft 6 des Erzeugnisses.

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1) Thunfisch und verwandte Arten.

2) Ganz; ausgenommen und ohne Kopf; ausgenommen, ohne Kopf und ohne Schwanz; nur ausgenommen, mit Kiemen; ohne Kiemen und ausgenommen; ohne Kiemen, ausgenommen und ohne Schwanz; Haifischflossen.

3) Kein Thunfisch und keine verwandten Arten.

4) Mit dem geografischen Ort des Fangs sind ausreichende Informationen gemeint, um feststellen zu können, welcher Anteil der Fänge in den folgenden Gebieten getätigt wurde: Hohe See, außerhalb Übereinkommensbereichs, AWZ (getrennt aufgeführt). Für das Empfängerschiff ist der Ort der Fänge nicht erforderlich.

5) Der Ort der Umladung ist in dezimaler Breite und Länge auf 0,1 Grad genau anzugeben und mit einer Beschreibung zu versehen, etwa auf Hoher See, außerhalb des Übereinkommensbereichs oder innerhalb einer benannten AWZ.

6) Der Ursprung des Erzeugnisses wird nach Gebieten regionaler Fischereiorganisationen (RFO) gemeldet, wobei die Erzeugnismenge aus jedem einzelnen Gebiet anzugeben ist.

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Koordinaten und KARTE des östlichen HochseegebietsAnhang V


LÄNGEBREITE
-155.495308-11.375548
-155.498321-11.391248
-155.375667-11.6652
-155.144789-12.031226
-155.087069-12.286791
-155.011312-12.527927
-154.988916-12.541928
-155.011131-12.528155
-155.4405-12.58823
-155.8398-12.7045
-156.3396-12.96024
-156.748-13.26971
-157.0805-13.57845
-157.4277-13.99567
-157.6434-14.37697
-157.7986-14.73752
-157.9131-15.11709
-157.962-15.46605
-158.039622-15.653761
-158.122829-15.877123
-158.127739-15.869203
-158.231024-15.803568
-158.36955-15.745447
-158.496828-15.694033
-158.661362-15.634953
-158.821586-15.583395
-159.026918-15.539192
-159.190663-15.503491
-159.372631-15.472738
-159.548569-15.453715
-159.736692-15.448871
-159.90316-15.449959
-160.083542-15.463548
-160.226654-15.480612
-160.365423-15.495182
-160.451319-15.514117
-160.406016-15.448192
-160.316351-15.338878
-160.217964-15.213622
-160.156932-15.110787
-160.074995-14.978629
-160.011413-14.890788
-159.926847-14.750107
-159.87787-14.621808
-159.79653-14.407807
-159.75968-14.275899
-159.711458-14.113648
-159.682425-13.98575
-159.655144-13.863674
-159.621745-13.726376
-159.619708-13.634445
-159.616001-13.561895
-159.614094-13.509574
-159.561966-13.476838
-159.464666-13.417237
-159.323121-13.349332
-159.212807-13.287211
-159.104174-13.209011
-158.983445-13.143509
-158.882253-13.049931
-158.744371-12.94646
-158.649624-12.872332
-158.560938-12.795621
-158.495677-12.723884
-158.424306-12.639442
-158.333838-12.548261
-158.2853-12.45563
-158.071642-12.43816
-157.8909-12.42376
-157.747379-12.436771
-157.631174-12.428707
-157.4811-12.39678
-157.229515-12.356368
-157.039477-12.306157
-156.868471-12.243143
-156.665366-12.174288
-156.495214-12.106995
-156.3649-12.01769
-156.25113-11.967768
-156.113903-11.894359
-156.012144-11.844092
-155.895851-11.761728
-155.77415-11.66355-
-155.688884-11.572012
-155.593209-11.478779
-155.495308-11.375548

bild

Legende:

1. Östliches Hochseegebiet

2. Hohe See

3. Kiribati

4. Cookinseln

5. Französisch-Polynesien

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Schematische Darstellung einer HaileineAnhang VI

bild

Legende:

1. Langleine

2. Schwimmer

3. Korkleine

4. Haileine

5. Hauptleine

6. Mundschnüren


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