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Verordnung (EU) 2022/2056 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 19. Oktober 2022 zur Festlegung von Erhaltungs- und Bewirtschaftungsmaßnahmen für den Bereich des Übereinkommens über die Fischerei im westlichen und mittleren Pazifik und zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 520/2007 des Rates
(ABl. L 276 vom 26.10.2022 S. 1)
Das Europäische Parlament und der Rat der Europäischen Union -
gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union, insbesondere auf Artikel 43 Absatz 2,
auf Vorschlag der Europäischen Kommission,
nach Zuleitung des Entwurfs des Gesetzgebungsakts an die nationalen Parlamente,
nach Stellungnahme des Europäischen Wirtschafts- und Sozialausschusses 1,
gemäß dem ordentlichen Gesetzgebungsverfahren 2,
in Erwägung nachstehender Gründe:
(1) Ein Ziel der mit der Verordnung (EU) Nr. 1380/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates 3 festgelegten Gemeinsamen Fischereipolitik (GFP) ist es zu gewährleisten, dass die Nutzung der lebenden aquatischen Ressourcen unter nachhaltigen ökologischen, wirtschaftlichen und sozialen Bedingungen erfolgt.
(2) Die Union hat mit dem Beschluss 98/392/EG des Rates 4 das Seerechtsübereinkommen der Vereinten Nationen vom 10. Dezember 1982 genehmigt und mit dem Beschluss 98/414/EG des Rates 5 das Übereinkommen zur Durchführung der Bestimmungen des Seerechtsübereinkommens der Vereinten Nationen vom 10. Dezember 1982 über die Erhaltung und Bewirtschaftung von gebietsübergreifenden Fischbeständen und weit wandernden Fischbeständen ratifiziert, das Grundsätze und Regeln für die Erhaltung und Bewirtschaftung der lebenden Meeresressourcen enthält. Im Rahmen ihrer umfassenderen internationalen Verpflichtungen beteiligt sich die Union an den Bemühungen um die Erhaltung der Fischbestände in den internationalen Gewässern und bemüht sich um die Stärkung der globalen Meerespolitik und die Förderung einer nachhaltigen Bestandsbewirtschaftung.
(3) Mit dem Beschluss 2005/75/EG des Rates 6 genehmigte die Europäische Gemeinschaft ihren Beitritt zum Übereinkommen über die Erhaltung und Bewirtschaftung weit wandernder Fischbestände im westlichen und mittleren Pazifik (im Folgenden "Übereinkommen"), mit dem die Fischereikommission für den westlichen und mittleren Pazifik (WCPFC) eingerichtet wurde.
(4) Die WCPFC ist befugt, rechtsverbindliche Beschlüsse (im Folgenden "Erhaltungs- und Bewirtschaftungsmaßnahmen" bzw."EBM") zur Erhaltung der Fischereiressourcen in ihrem Zuständigkeitsbereich zu erlassen. Diese Beschlüsse sind vor allem an die Vertragsparteien des Übereinkommens gerichtet, enthalten aber auch Verpflichtungen für die Betreiber (z.B. Kapitäne von Fischereifahrzeugen).
(5) Mit ihrem Inkrafttreten sind die EBM für alle Vertragsparteien des Übereinkommens, einschließlich der Union, verbindlich.
(6) Während die einschlägigen wesentlichen Bestimmungen der EBM jährlich im Rahmen der Verordnung über die Fangmöglichkeiten umgesetzt werden, wurden die übrigen Bestimmungen zuletzt durch Titel V der Verordnung (EG) Nr. 520/2007 des Rates 7 umgesetzt. Daher muss sichergestellt werden, dass die von der WCPFC erlassenen EBM vollständig und zeitnah in Unionsrecht umgesetzt und somit in der Union einheitlich und wirksam umgesetzt werden und den Betreibern von Fischereifahrzeugen der Union Klarheit und Verlässlichkeit bieten.
(7) Gemäß der Verordnung (EU) Nr. 1380/2013 müssen die Tätigkeiten der Union in internationalen Fischereiorganisationen auf den besten verfügbaren wissenschaftlichen Gutachten beruhen, damit die Fischereiressourcen im Einklang mit den Zielen der GFP bewirtschaftet werden, insbesondere um sicherzustellen, dass die Nutzung der lebenden biologischen Meeresschätze langfristig ökologisch nachhaltig ist und dabei die Populationen fischereilich genutzter Arten in einem Umfang wiederhergestellt und erhalten werden, der oberhalb des Niveaus liegt, das den höchstmöglichen Dauerertrag ermöglicht, um die Voraussetzungen dafür zu schaffen, dass Fischfang- und Fischverarbeitungsindustrie und hiermit zusammenhängende Tätigkeiten an Land rentabel und wettbewerbsfähig sind, und um zur Verfügbarkeit einer nachhaltigen Nahrungsmittelversorgung beizutragen.
(8) Gemäß der Verordnung (EU) 2019/473 des Europäischen Parlaments und des Rates 8 unterstützt die Europäische Fischereiaufsichtsagentur (EFCA) auf Ersuchen der Kommission die Union und die Mitgliedstaaten in ihren Beziehungen mit Drittländern und regionalen Fischereiorganisationen, deren Mitglied die Union ist. Im Einklang mit der genannten Verordnung koordiniert die EFCA, wenn dies für die Umsetzung der Verpflichtungen der Union erforderlich ist, auf Ersuchen der Kommission die Kontroll- und Inspektionstätigkeiten der Mitgliedstaaten auf der Grundlage internationaler Kontroll- und Inspektionsprogramme, zu denen auch Programme gehören können, die im Rahmen der EBM der WCPFC durchgeführt werden. Die EFCA kann zu diesem Zweck in Abstimmung mit den betroffenen Mitgliedstaaten gemeinsame operative Inspektions- und Überwachungsprogramme ausarbeiten und hierfür gemeinsame Einsatzpläne aufstellen. Daher ist es angezeigt, mit der vorliegenden Verordnung Bestimmungen zu erlassen, die die EFCA einschließen, wenn sie von der Kommission als von der Kommission benannte Einrichtung benannt wird, die von den Mitgliedstaaten Informationen über Kontrollen und Inspektionen erhält und an das WCPFC-Sekretariat übermittelt, etwa Berichte über Inspektionen auf See und einschlägige Meldungen im Rahmen des regionalen Beobachterprogramms (im Folgenden "ROP") der WCPFC.
(9) Da die EBM wahrscheinlich auf künftigen Jahrestagungen der WCPFC weiter geändert werden, sollte der Kommission die Befugnis übertragen werden, gemäß Artikel 290 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union Rechtsakte zu Folgendem zu erlassen, um die EBM rasch in das Unionsrecht zu integrieren und gleiche Wettbewerbsbedingungen zu schaffen sowie die langfristige nachhaltige Bewirtschaftung der Bestände weiter zu unterstützen: Übermittlung von Schiffsinformationen, Anforderungen an das Schiffsüberwachungssystem (VMS), Prozentsatz des Einsatzes von Beobachtern im Rahmen des ROP, Rechte und Pflichten von Beobachtern, Rechte und Pflichten von Schiffsbetreibern, Kapitänen und Besatzungen, Meldefristen und die Anhänge I bis VI über Schutzmaßnahmen für Vögel, Kennzeichnung und sonstige Spezifikationen für Schiffe, Mindestnormen für automatische Positionsmelder (Automatic Location Communicators), die im VMS der WCPFC verwendet werden, WCPFC-Umladeerklärungen und die Darstellung von Haileinen. Es ist von besonderer Bedeutung, dass die Kommission im Zuge ihrer Vorbereitungsarbeit angemessene Konsultationen, auch auf der Ebene von Sachverständigen, durchführt, die mit den Grundsätzen in Einklang stehen, die in der Interinstitutionellen Vereinbarung vom 13. April 2016 über bessere Rechtsetzung 9 niedergelegt wurden. Um insbesondere für eine gleichberechtigte Beteiligung an der Ausarbeitung delegierter Rechtsakte zu sorgen, erhalten das Europäische Parlament und der Rat alle Dokumente zur gleichen Zeit wie die Sachverständigen der Mitgliedstaaten, und ihre Sachverständigen haben systematisch Zugang zu den Sitzungen der Sachverständigengruppen der Kommission, die mit der Vorbereitung der delegierten Rechtsakte befasst sind.
(10) Die in dieser Verordnung vorgesehene Übertragung von Befugnissen sollte die Umsetzung künftiger Änderungen der EBM in Unionsrecht im Rahmen des ordentlichen Gesetzgebungsverfahrens nicht beeinträchtigen.
(11) Der Europäische Datenschutzbeauftragte wurde gemäß Artikel 42 Absatz 1 der Verordnung (EU) 2018/1725 des Europäischen Parlaments und des Rates 10 angehört und hat am 14. Juni 2021 eine förmliche Stellungnahme abgegeben. Personenbezogene Daten, die im Rahmen dieser Verordnung verarbeitet werden, sollten im Einklang mit den anwendbaren Bestimmungen der Verordnung (EU) 2016/679 des Europäischen Parlaments und des Rates 11 und der Verordnung (EU) 2018/1725 verarbeitet werden. Um die Erfüllung der Pflichten aus dieser Verordnung sicherzustellen, sollten die personenbezogenen Daten für einen Zeitraum von zehn Jahren gespeichert werden. Sollten die betreffenden personenbezogenen Daten für die Weiterverfolgung eines Verstoßes, eine Inspektion oder ein Gerichts- oder Verwaltungsverfahren benötigt werden, können diese Daten für einen Zeitraum von mehr als zehn Jahren, jedoch höchstens 20 Jahren gespeichert werden.
(12) Artikel 4 Absatz 4 und Artikel 28 der Verordnung (EG) Nr. 520/2007 sollten gestrichen werden, da durch die vorliegende Verordnung alle WCPFC-Maßnahmen umgesetzt werden
- haben folgende Verordnung erlassen:
Kapitel I
Allgemeine Bestimmungen
Artikel 1 Gegenstand
Mit dieser Verordnung werden Bewirtschaftungs- und Erhaltungsmaßnahmen für die Fischerei in dem unter das Übereinkommen über die Erhaltung und Bewirtschaftung weit wandernder Fischbestände im westlichen und mittleren Pazifik fallenden Gebiet, dem die Union gemäß dem Beschluss 2005/75/EG beigetreten ist, und für die unter das Übereinkommen fallenden Fischarten festgelegt.
Artikel 2 Anwendungsbereich
Diese Verordnung gilt für Fischereifahrzeuge der Union, die im Übereinkommensbereich Fischfang betreiben.
Artikel 3 Begriffsbestimmungen
Für die Zwecke dieser Verordnung bezeichnet der Ausdruck
Artikel 4 Genehmigungen
(1) Die Mitgliedstaaten verwalten die Anzahl der Fanggenehmigungen und den Umfang der Fangtätigkeit entsprechend den Fangmöglichkeiten.
(2) In jeder Genehmigung ist für das Fischereifahrzeug der Union, für das sie ausgestellt wird, Folgendes anzugeben:
Kapitel II
Erhaltungs- und Bewirtschaftungsmaßnahmen
Artikel 5 Aufbewahrung der Fänge in der Ringwadenfischerei auf tropischen Thunfisch
(1) Ringwadenfänger der Union, die in ausschließlichen Wirtschaftszonen und auf Hoher See in dem von 20° N und 20° S begrenzten Übereinkommensbereich fischen, behalten alle Fänge von Großaugenthun, Echtem Bonito und Gelbflossenthun an Bord, außer in folgenden Situationen:
(2) Stellt der Kapitän eines Fischereifahrzeugs der Union fest, dass Fisch aus Gründen der Größe, Vermarktbarkeit oder Artenzusammensetzung nicht an Bord genommen werden sollte, so wird der Fisch freigesetzt, bevor das Netz vollständig zusammengezogen und nicht mehr als die Hälfte des Netzes eingeholt wurde.
(3) Stellt der Kapitän eines Fischereifahrzeugs der Union fest, dass Fisch nicht an Bord genommen werden sollte, weil er während des letzten Hols einer Fangreise gefangen wurde und kein ausreichender Lagerraum mehr für alle in diesem Hol gefangenen Fische vorhanden ist, so darf der Fisch zurückgeworfen werden, sofern
(4) Fische dürfen von Fischereifahrzeugen der Union erst zurückgeworfen werden, nachdem ein ROP-Beobachter die Artenzusammensetzung des zurückzuwerfenden Fisches geschätzt hat.
(5) Innerhalb von 48 Stunden nach jedem Rückwurf übermittelt der Kapitän des Fischereifahrzeugs der Union dem WCPFC-Sekretariat mit Kopie an den Flaggenmitgliedstaat und die Kommission einen Bericht, der folgende Angaben enthält:
(6) Der Kapitän des Fischereifahrzeugs der Union stellt einem ROP-Beobachter an Bord zeitgleich mit der Übermittlung an das WCPFC-Sekretariat die Angaben nach Absatz 5 zur Verfügung.
Artikel 6 Überwachung und Kontrolle in der Ringwadenfischerei auf tropischen Thunfisch
(1) Unbeschadet des Artikels 26 wird die VMS-Abfragefrequenz bei der Übermittlung der Schiffsposition während der in der Verordnung über die Fangmöglichkeiten festgelegten FAD-Schonzeiten auf alle 30 Minuten erhöht.
(2) Ringwadenfänger der Union dürfen während der FAD-Schonzeiten Angaben nicht manuell übermitteln.
(3) Wird die automatische Entgegennahme der VMS-Positionen der Fischereifahrzeuge der Union durch das WCPFC-Sekretariat unterbrochen, so darf das Schiff erst dann in den Hafen zurückbeordert werden, wenn das WCPFC-Sekretariat alle angemessenen Schritte zur Wiederherstellung der normalen automatischen Entgegennahme der VMS-Positionen ausgeschöpft hat.
(4) Ringwadenfänger der Union müssen einen ROP-Beobachter an Bord haben, wenn dieses Schiff in dem durch 20° N und 20° S begrenzten Gebiet Fischfang betreibt:
Artikel 7 FAD und Instrumentenbojen in der Ringwadenfischerei auf tropischen Thunfisch
(1) Die Konstruktion und Gestaltung von FAD, die im Übereinkommensbereich eingesetzt werden sollen oder in den Übereinkommensbereich treiben, müssen den folgenden Spezifikationen entsprechen:
(2) Während der FAD-Schonzeiten, die in den Rechtsakten der Union über die Aufteilung von Fangmöglichkeiten festgelegt sind, dürfen sich Ringwadenfänger der Union, einschließlich ihrer Fanggeräte oder Tenderboote, während eines Hols nicht innerhalb einer Seemeile vor einem FAD befinden.
(3) Fischereifahrzeuge der Union dürfen nicht dazu eingesetzt werden, Fische zu sammeln oder gesammelte Fische umzuleiten, auch nicht mit Unterwasserleuchten und Futterspuren.
(4) FAD oder zugehörige elektronische Geräte dürfen von einem Fischereifahrzeug der Union während der FAD-Schonzeit nur eingeholt werden, wenn
(5) Zusätzlich zu Absatz 4 dürfen Fischereifahrzeuge der Union nicht zusammenarbeiten, um gesammelte Fische zu fangen.
(6) Fischereifahrzeuge der Union dürfen während der Schonzeit innerhalb einer Seemeile vor einem Punkt, an dem ein FAD von einem anderen Schiff innerhalb von 24 Stunden vor dem Hol eingeholt wurde, keine Hols durchführen, sofern der Kapitän des Fischereifahrzeugs der Union Kenntnis von dem Standort und dem Zeitpunkt des Einholens des FAD hat.
(7) Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass die Schiffe unter ihrer Flagge, die in den Gewässern eines Küstenstaats Fischfang betreiben, die Rechtsvorschriften dieses Küstenstaats über das FAD-Management, einschließlich FAD-Ortung, einhalten.
Artikel 8 Instrumentenbojen
Instrumentenbojen werden ausschließlich an Bord des Ringwadenfängers aktiviert.
Artikel 9 Datenbojen
(1) Der Fischfang innerhalb einer Seemeile vor oder die Interaktion mit einer Datenboje ist verboten. Das Verbot umfasst auch die Umschließung der Datenboje mit Fanggerät, das Festmachen des Schiffes oder eines Fanggeräts, eines Teils oder Stücks des Schiffes an einer Datenboje oder deren Verankerung oder das Durchtrennen der Ankerleine einer Datenboje.
(2) Verfängt sich ein Fischereifahrzeug der Union an einer Datenboje, so wird das verfangene Fanggerät mit möglichst geringer Beschädigung der Datenboje entfernt.
(3) Der Kapitän eines Fischereifahrzeugs der Union meldet dem Flaggenmitgliedstaat stets, wenn sich sein Fischereifahrzeug verfangen hat, und gibt neben Datum und Position an, wie es sich verfangen hat und wie die Identifizierungsinformationen der Datenboje lauten. Dieser Flaggenmitgliedstaat übermittelt den Bericht unverzüglich der Kommission.
(4) Ungeachtet von Absatz 1 dürfen im Rahmen wissenschaftlicher Forschungsprogramme, die der Kommission gemeldet und von ihr genehmigt wurden, Fischereifahrzeuge der Union innerhalb einer Seemeile vor einer Datenboje betrieben werden, sofern sie nicht mit diesen Datenbojen in einer in Absatz 1 genannten Weise interagieren.
Artikel 10 Besonderes Bewirtschaftungsgebiet "Östliches Hochseegebiet"
(1) Die Kapitäne von Fischereifahrzeugen der Union, die im Östlichen Hochseegebiet Fischfang betreiben, melden jede Sichtung eines Fischereifahrzeugs an ihren Flaggenmitgliedstaat, die Kommission oder eine von ihr benannte Einrichtung und das WCPFC-Sekretariat. Die mitzuteilenden Informationen müssen Folgendes umfassen: Datum und Uhrzeit (UTC), Position (Breiten- und Längengrade), Peilung, Kennzeichnungen, Geschwindigkeit (Knoten) und Schiffstyp. Die Fischereifahrzeuge müssen sicherstellen, dass die Informationen innerhalb von sechs Stunden nach einer Sichtung übermittelt werden.
(2) Benachbarte Küstenstaaten oder Küstengebiete erhalten fortlaufende Echtzeit-VMS-Daten.
Artikel 11 Umladung
(1) Alle Umladungen im Übereinkommensbereich, die unter das Übereinkommen fallende weit wandernde Arten betreffen, müssen in einem Hafen erfolgen und werden gemäß Artikel 60 der Verordnung (EG) Nr. 1224/2009 gewogen.
(2) Die Mitgliedstaaten müssen der Kommission Umladungen von Schiffen unter ihrer Flagge melden, es sei denn, das Schiff wird im Rahmen einer Charter-, Leasing- oder ähnlichen Vereinbarung als Bestandteil der heimischen Flotte eines Küstenstaats im Übereinkommensbereich betrieben.
(3) Der Kapitän eines Fischereifahrzeugs der Union, das während einer Umladung im Hafen oder außerhalb des Übereinkommensbereichs Fischereierzeugnisse weit wandernder Arten, die in den Übereinkommensbereich fallen und im Übereinkommensbereich gefangen wurden, entlädt, füllt für jede Umladung von im Übereinkommensbereich getätigten Fängen die WCPFC-Umladeerklärung aus. Die WCPFC-Umladeerklärung wird der zuständigen Behörde des Flaggenmitgliedstaats des Fischereifahrzeugs der Union übermittelt.
(4) Der Kapitän eines Fischereifahrzeugs der Union, das während einer Umladung im Hafen oder außerhalb des Übereinkommensbereichs Fischereierzeugnisse weit wandernder Arten, die in den Übereinkommensbereich fallen und im Übereinkommensbereich gefangen wurden, aufnimmt, füllt für jede Umladung von im Übereinkommensbereich getätigten Fängen die WCPFC-Umladeerklärung aus. Die WCPFC-Umladeerklärung wird der zuständigen Behörde des Flaggenmitgliedstaats des Fischereifahrzeugs der Union übermittelt.
(5) Die Flaggenmitgliedstaaten validieren jene Daten gemäß Artikel 109 der Verordnung (EG) Nr. 1224/2009 und berichtigen, soweit möglich, Angaben von Fischereifahrzeugen der Union, die Umladungen vornehmen, unter Verwendung aller verfügbaren Informationen wie Fang- und Aufwandsdaten, Positionsdaten, Beobachterberichte und Hafenüberwachungsdaten.
Artikel 12 Umladung auf und von Schiffe(n) von Nichtvertragsparteien
(1) Die Fischereifahrzeuge der Union nehmen nur dann Umladungen auf ein unter der Flagge einer Nichtvertragspartei fahrenden Schiff bzw. von einem solchen Schiff vor, wenn es sich dabei um ein Schiff handelt, dem durch WCPFC-Beschluss eine Genehmigung erteilt wurde, beispielsweise
(2) In dem in Absatz 1 dieses Artikels genannten Fall übermittelt der Kapitän des Transportschiffs der Union oder der Chartermitgliedstaat der zuständigen Behörde des Flaggenmitgliedstaats die WCPFC-Umladeerklärung, und Artikel 11 Absatz 5 findet Anwendung.
Kapitel III
Schutz von Meerestieren
Artikel 13 Teufelsrochen
(1) Es ist verboten, Teufelsrochen (Gattung Mobula) gezielt zu befischen oder hierfür absichtlich Fanggerät einzusetzen.
(2) Desgleichen ist es verboten, Teile oder ganze Tierkörper von Teufelsrochen an Bord zu behalten, umzuladen, anzulanden oder zum Verkauf anzubieten.
(3) Fischereifahrzeuge der Union müssen dafür sorgen, dass Teufelsrochen, soweit durchführbar, lebend und unversehrt freigesetzt werden, und zwar so, dass das gefangene Exemplar so wenig wie möglich Schaden erleidet, wobei die Sicherheit der Besatzung zu berücksichtigen ist.
(4) Unbeschadet Absatz 3 muss das Fischereifahrzeug im Fall von Teufelsrochen, die im Rahmen eines Ringwadeneinsatzes unbeabsichtigt gefangen und angelandet werden, am Anlande- oder Umladeort den zuständigen Behörden den gesamten Teufelsrochen übergeben oder ihn, wenn möglich, zurückwerfen. Teufelsrochen, die auf diese Weise übergeben werden, dürfen nicht verkauft oder getauscht, sondern nur für den häuslichen Verzehr gespendet werden.
(5) Die in Absatz 4 dieses Artikels genannten Fänge werden gemäß Artikel 14 der Verordnung (EG) Nr. 1224/2009 in das Logbuch eingetragen. Die zu meldenden Informationen müssen den Zustand bei der Freisetzung (tot oder lebend) umfassen.
Artikel 14 Allgemeine Maßnahme zum Schutz von Haien
Die Langleinenfänger der Union, die Thunfisch und Fächerfisch befischen, dürfen keine Mundschnüre verwenden, die direkt von den Langleinenschwimmern oder von vertikal ins Wasser hängenden Leinen, die als Haileinen bezeichnet werden, wie in Anhang VI abgebildet, abgehen.
Artikel 15 Weißspitzen-Hochseehaie
(1) Es ist verboten, Teile oder ganze Tierkörper von Weißspitzen-Hochseehaien (Carcharhinus longimanus) an Bord zu behalten, umzuladen, auf einem Fischereifahrzeug zu lagern, anzulanden oder zum Verkauf anzubieten.
(2) Jeder gefangene Weißspitzen-Hochseehai wird so schnell wie möglich wieder freigesetzt, nachdem der Hai längsseits des Schiffes gebracht wurde, bevor er zur Erleichterung der Artbestimmung freigeschnitten wird, und zwar so, dass der Hai so wenig wie möglich Schaden erleidet.
(3) Die ROP-Beobachter dürfen biologische Proben von Weißspitzen-Hochseehaien entnehmen, die beim Anbordholen tot sind, sofern die Probeentnahme Teil eines vom Wissenschaftlichen Ausschuss der WCPFC genehmigten Forschungsprojekts ist.
(4) Unbeabsichtigte Fänge von Weißspitzen-Hochseehaien werden gemäß Artikel 14 der Verordnung (EG) Nr. 1224/2009 in das Logbuch eingetragen. Die zu meldenden Informationen müssen den Zustand bei der Freisetzung (tot oder lebend) umfassen.
Artikel 16 Walhaie
(1) Es ist verboten, Ringwaden auf Thunfischschwärme einzusetzen, die mit einem Walhai (Rhincodon typus) vergesellschaftet sind, wenn der Walhai vor Beginn des Hols gesichtet wird.
(2) Wird ein Walhai unabsichtlich durch das Ringwadennetz eingeschlossen, so muss das Fischereifahrzeug der Union
(3) Unbeabsichtigte Fänge von Walhaien werden gemäß Artikel 14 der Verordnung (EG) Nr. 1224/2009 in das Logbuch eingetragen. Die zu meldenden Informationen müssen den Zustand bei der Freisetzung (tot oder lebend) umfassen.
Artikel 17 Seidenhaie
(1) Es ist verboten, Teile oder ganze Tierkörper von Seidenhaien (Carcharhinus falciformis) an Bord zu behalten, umzuladen, auf einem Fischereifahrzeug zu lagern oder anzulanden.
(2) Jeder gefangene Seidenhai wird so schnell wie möglich wieder freigesetzt, nachdem der Hai längsseits des Fischereifahrzeugs der Union gebracht wurde, bevor er zur Erleichterung der Artbestimmung freigeschnitten wird, und zwar so, dass der Hai so wenig wie möglich Schaden erleidet.
(3) Unbeabsichtigte Fänge von Seidenhaien werden gemäß Artikel 14 der Verordnung (EG) Nr. 1224/2009 in das Logbuch eingetragen. Die zu meldenden Informationen müssen den Zustand bei der Freisetzung (tot oder lebend) umfassen.
(4) Die Mitgliedstaaten schätzen anhand von Daten, die im Rahmen von Beobachterprogrammen und mit anderen Mitteln wie Fischereilogbüchern oder elektronischer Überwachung erhoben wurden, die Zahl der Freisetzungen gefangener Seidenhaie, einschließlich ihres Zustands bei der Freisetzung (tot oder lebend), und übermitteln diese Informationen der Kommission gemäß Artikel 38 Absatz 3 Buchstabe d.
(5) Die ROP-Beobachter dürfen biologische Proben von gefangenen Seidenhaien entnehmen, die beim Anbordholen tot sind, sofern die Probeentnahme Teil eines vom Wissenschaftlichen Ausschuss der WCPFC genehmigten Forschungsprojekts ist.
Artikel 18 Wale
(1) Es ist verboten, Ringwaden auf Thunfischschwärme einzusetzen, die mit einem Wal (Infraordnung Cetacea) vergesellschaftet sind, wenn das Tier vor Beginn des Hols gesichtet wird.
(2) Wird ein Wal unabsichtlich durch ein Ringwadennetz eingeschlossen, so stellt das Fischereifahrzeug der Union sicher, dass alle zumutbaren Maßnahmen ergriffen werden, um für seine sichere Freisetzung zu sorgen. Dazu gehört auch, dass das Aufrollen des Netzes gestoppt und die Fangtätigkeit erst wiederaufgenommen wird, wenn das Tier freigesetzt wurde und keine Gefahr besteht, dass es erneut gefangen wird.
(3) Unbeabsichtigte Fänge von Walen werden gemäß Artikel 14 der Verordnung (EG) Nr. 1224/2009 in das Logbuch eingetragen. Die zu meldenden Informationen müssen den Zustand bei der Freisetzung (tot oder lebend) umfassen.
Artikel 19 Risikominderungsmaßnahmen zum Schutz von Seevögeln
(1) Langleinenfänger der Union, die südlich von 30 Grad südlicher Breite fischen, wenden
(2) Langleinenfänger der Union, die zwischen 25 Grad südlicher Breite und 30 Grad südlicher Breite fischen, wenden eine der folgenden Risikominderungsmaßnahmen an: beschwerte Mundschnüre, Tori-Leinen oder Abschirmvorrichtungen für Haken.
(3) Langleinenfänger der Union mit einer Länge über alles von 24 m oder mehr, die nördlich von 23 Grad nördlicher Breite fischen, wenden mindestens zwei der Risikominderungsmaßnahmen nach Anhang I Tabelle 1 an, darunter mindestens eine aus Spalte A dieser Tabelle.
(4) Tori-Leinen dürfen nur nach den Vorschriften des Anhangs I verwendet werden.
(5) Diese Interaktionen werden gemäß Artikel 14 der Verordnung (EG) Nr. 1224/2009 in das Logbuch eingetragen. Die zu meldenden Informationen müssen den Zustand bei der Freisetzung (tot oder lebend) umfassen.
Artikel 20 Meeresschildkröten
(1) Fischereifahrzeuge der Union bringen gefangene Meeresschildkröten (Familie Cheloniidae) mit Hartpanzer, die komatös oder inaktiv sind, so bald wie möglich nach dem Fang an Bord und fördern ihre Erholung, einschließlich der Wiederbelebung, bevor sie sie zurück ins Wasser setzen. Kapitäne und Betreiber von Fischereifahrzeugen der Union stellen sicher, dass die Besatzung angemessene Risikominderungs- und Handhabungstechniken kennt und anwendet.
(2) Ringwadenfänger der Union müssen
(3) Langleinenfänger der Union, die oberflächennah fischen, wenden zur Risikominderung des Fangs von Meeresschildkröten mindestens eine der folgenden Methoden an:
(4) Absatz 3 gilt nicht für die oberflächennahe Langleinenfischerei, bei der die beobachteten durchschnittlichen Interaktionsraten mit Meeresschildkröten in den drei vorangegangenen Jahren unter 0,019 Meeresschildkröten (alle Arten zusammen) pro 1.000 Haken liegen und ein Beobachteranteil von mindestens 10 % in jedem dieser drei Jahre erreicht wird.
Artikel 21 Meeresverschmutzung
Fischereifahrzeugen der Union ist es untersagt, Kunststoffe, Öl, Kraft- oder Brennstoffprodukte oder ölhaltige Rückstände, Müll, Lebensmittelabfälle, Haushaltsabfälle, Asche aus Verbrennungsanlagen und Abwasser ins Meer zu entsorgen. Dieses Verbot gilt nicht für Fanggeräte oder Geräte zur Unterstützung der Fischerei, wie FAD, die für den Fischfang ins Wasser eingebracht werden.
Kapitel IV
Schiffsanforderungen und Charterung
Artikel 22 Register
(1) Die Mitgliedstaaten tragen dafür Sorge, dass die Fischereifahrzeuge der Union gemäß dieser Verordnung in dem Register erfasst wurden.
(2) Für Fischereifahrzeuge der Union, die nicht in dem Register erfasst sind, gilt, dass sie keine Genehmigung haben, weit wandernde Fischbestände im Übereinkommensbereich zu befischen, an Bord zu behalten, umzuladen, zu transportieren oder anzulanden.
(3) Die Mitgliedstaaten teilen der Kommission alle Fakten mit, die einen begründeten Verdacht belegen, dass ein nicht im Register erfasstes Schiff im Übereinkommensbereich weit wandernde Fischbestände befischt oder befischt hat oder auch umgeladen hat.
Artikel 23 Vorlage der Angaben zum Schiff
(1) Jeder Flaggenmitgliedstaat übermittelt der Kommission elektronisch für jedes im Register erfasste Fischereifahrzeug der Union folgende Angaben:
(2) Die Mitgliedstaaten informieren die Kommission über alle Änderungen bei den in Absatz 1 genannten Angaben sowie über alle Fischereifahrzeuge der Union, die in das Register aufgenommen oder aus dem Register gestrichen werden sollen, und zwar innerhalb von zwölf Tagen nach jeder Änderung, spätestens jedoch sieben Tage vor Beginn der Fangtätigkeit im Übereinkommensbereich durch das betreffende Schiff.
(3) Die Mitgliedstaaten übermitteln der Kommission die von der Kommission angeforderten Angaben zu Fischereifahrzeugen der Union, die in dem Register erfasst sind, spätestens sieben Tage nachdem sie angefordert wurden.
(4) Jeder Mitgliedstaat übermittelt der Kommission vor dem 1. Juni jedes Jahres eine Liste aller Fischereifahrzeuge der Union, die im vorangegangenen Kalenderjahr in dem Register erfasst waren, zusammen mit der WIN jedes Schiffes und der Angabe, ob die einzelnen Schiff im Übereinkommensbereich außerhalb seines Hoheitsbereiches weit wandernde Fischbestände befischt hat. Die Angabe ist gegebenenfalls wie folgt zu formulieren: Das Schiff a) hat gefischt oder b) hat nicht gefischt.
(5) Die Mitgliedstaaten, die Schiffe im Rahmen von Leasing-, Charter- oder ähnlichen Vereinbarungen betreiben, aufgrund deren die Verpflichtungen zur Meldung von Daten einer anderen Vertragspartei als dem Flaggenstaat übertragen werden, treffen Vorkehrungen, damit der Flaggenstaat seinen Pflichten nach Absatz 4 nachkommen kann.
(6) Die Mitgliedstaaten übermitteln der Kommission vollständige Daten des Registers der Fischereifahrzeuge, die der Struktur und dem Format der Anlage 1 zu EBM 2014-03 entsprechen, und übermitteln zudem Schiffsfotos, die den Spezifikationen der Anlage 2 zu EBM 2014-03 entsprechen.
(7) Die Übermittlung der Schiffsdatensätze an die Kommission erfolgt in elektronischer Form, die den Spezifikationen für die elektronische Formatierung gemäß Anlage 3 zu EBM 2014-03 entsprechen muss.
Artikel 24 Betankung
Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass die Fischereifahrzeuge unter ihrer Flagge nur folgende Fischereifahrzeuge betanken, von ihnen betankt oder auf andere Weise unterstützt werden:
Artikel 25 Kennzeichnung und Identifizierung von Fischereifahrzeugen
(1) Fischereifahrzeuge der Union, die im Übereinkommensbereich tätig sind, sind zur Identifizierung mit dem Rufzeichen der Internationalen Fernmeldeunion (International Telecommunication Union Radio Call Signs, IRCS) zu kennzeichnen.
(2) Die Fischereifahrzeuge der Union müssen die Kennzeichnungen und übrigen technischen Spezifikationen gemäß Anhang II einhalten.
Artikel 26 Schiffsüberwachungssystem (VMS)
Die Fischereifahrzeuge der Union, die im Übereinkommensbereich tätig sind, verwenden zwei Überwachungssysteme:
Artikel 27 Chartermitteilungsregelung
(1) Innerhalb von 20 Tagen, auf jeden Fall aber innerhalb von 96 Stunden vor Beginn der Fischereitätigkeit im Rahmen einer Chartervereinbarung, meldet der charternde Mitgliedstaat der Kommission jedes Schiff, das als gechartert identifiziert werden soll, indem er für jedes gecharterte Schiff elektronisch folgende Angaben übermittelt:
(2) Nach Eingang der in Absatz 1 genannten Angaben unterrichtet die Kommission unverzüglich das WCPFC-Sekretariat darüber.
(3) Jeder charternde Mitgliedstaat teilt der Kommission und dem Flaggenstaat innerhalb von 20 Tagen auf jeden Fall aber innerhalb von 96 Stunden vor Aufnahme der Fangtätigkeit im Rahmen einer Chartervereinbarung Folgendes mit:
(4) Nur die im Register erfassten Schiffe können gechartert werden.
(5) Schiffe, die auf der WCPFC-Liste der IUU-Schiffe (illegale, nicht gemeldete und unregulierte Fischerei) oder der IUU-Liste einer anderen regionalen Fischereiorganisation aufgeführt sind, kommen nicht für Chartervereinbarungen in Betracht.
(6) Die Fänge und der Fischereiaufwand der als gechartert gemeldeten Schiffe werden den charternden Mitgliedstaaten oder Vertragsparteien zugerechnet. Der charternde Mitgliedstaat erstattet der Kommission jährlich Bericht über die Fänge und den Fischereiaufwand der im Vorjahr gecharterten Schiffe.
(7) Absatz 6 gilt nicht für die Fischerei mit Ringwadenfängern auf tropischen Thunfisch, für die die Fänge und der Fischereiaufwand dem Flaggenstaat zuzuweisen sind.
Kapitel V
Regionales Beobachterprogramm
Artikel 28 ROP
(1) Das ROP dient der Erfassung überprüfter Fangdaten, anderer wissenschaftlicher Daten und zusätzlicher Informationen im Zusammenhang mit der Fischerei im Übereinkommensbereich sowie der Überwachung der Durchführung der EBM.
(2) Das ROP gilt für Schiffe, die
(3) Die Mitgliedstaaten sind dafür verantwortlich, dass Beobachter im von der WCPFC festgelegten Umfang anwesend sind.
(4) Die Mitgliedstaaten müssen eine Beobachterquote von 100 % jährlich durch ROP-Beobachter für Ringwadenfänger in dem durch 20° N und 20° S begrenzten Gebiet und von mindestens 5 % jährlich durch ROP-Beobachter für andere Fischereien erreichen.
(5) Die Aufgaben der Beobachter, die im Rahmen des ROP tätig sind, umfassen die Erhebung von Fangdaten und anderen wissenschaftlichen Daten, die Überwachung der Umsetzung der EBM und die Erhebung zusätzlicher Informationen über die Fischerei, die von der WCPFC beschlossen werden kann.
(6) Die ROP-Beobachter müssen in Übereinstimmung mit den geltenden EBM wachsam bleiben und Informationen über sämtliche Praktiken, die der Umwelt schaden könnten, sammeln.
(7) Die Fischereifahrzeuge der Union, die im Übereinkommensbereich Fischfang betreiben, müssen einen ROP-Beobachter an Bord akzeptieren.
(8) Die Mitgliedstaaten nutzen die von den Beobachtern erhobenen Informationen für die Untersuchung möglicher Verstöße und arbeiten beim Austausch solcher Informationen zusammen, indem sie unter anderem proaktiv Kopien von Beobachterberichten anfordern sowie Anfragen beantworten und deren Erledigung erleichtern, wobei die von der WCPFC angenommenen Standards zu beachten sind.
(9) Die Rechte der Beobachter umfassen Folgendes:
(10) Die Beobachter haben folgende Pflichten:
Artikel 29 Rechte und Pflichten der Schiffsbetreiber, -kapitäne und -besatzungen
(1) Die Rechte der Schiffsbetreiber und -kapitäne umfassen Folgendes:
(2) Die Betreiber von Fischereifahrzeugen, einschließlich der Kapitäne der Fischereifahrzeuge, haben die Pflicht,
(3) Die Rechte der Besatzung von Fischereifahrzeugen umfassen Folgendes:
(4) Die Besatzung des Fischereifahrzeugs ist verpflichtet,
Artikel 30 Sicherheit der Beobachter
(1) Wird ein ROP-Beobachter vermisst oder ist er vermutlich über Bord gegangen, muss der Kapitän des Fischereifahrzeugs
(2) Absatz 1 Buchstaben a, c und h finden auch Anwendung, wenn ein ROP-Beobachter stirbt. Darüber hinaus trägt der Kapitän des Fischereifahrzeugs dafür Sorge, dass der Leichnam für eine Autopsie und Untersuchung gut erhalten bleibt.
(3) Leidet ein ROP-Beobachter an einer schweren Krankheit oder Verletzung, die seine Gesundheit oder Sicherheit gefährdet, so muss der Kapitän des Fischereifahrzeugs
(4) Für die Zwecke der Absätze 1 bis 3 stellt der Flaggenmitgliedstaat sicher, dass die zuständige Seenotrettungsleitstelle, die Organisation des ROP-Beobachters und das WCPFC-Sekretariat unverzüglich benachrichtigt werden.
(5) Besteht hinreichender Grund zu der Annahme, dass ein ROP-Beobachter so angegriffen, eingeschüchtert, bedroht oder belästigt wurde, dass seine Gesundheit oder Sicherheit gefährdet ist, und teilt der ROP-Beobachter oder die Organisation des ROP-Beobachters dem Flaggenmitgliedstaat mit, dass der Beobachter vom Fischereifahrzeug abgezogen werden soll, so stellt der Flaggenmitgliedstaat sicher, dass der Kapitän des Fischereifahrzeugs
(6) Besteht hinreichender Grund zu der Annahme, dass ein ROP-Beobachter angegriffen, eingeschüchtert, bedroht oder belästigt wurde, dass seine Gesundheit oder Sicherheit gefährdet ist, aber weder der Beobachter noch die Organisation des Beobachters wollen, dass der Beobachter vom Fischereifahrzeug abgezogen wird, so stellt der Flaggenmitgliedstaat sicher, dass der Kapitän des Fischereifahrzeugs
(7) Stellt die Organisation eines ROP-Beobachters, nachdem der ROP-Beobachter in einem Hafen von Bord eines Fischereifahrzeugs gegangen ist, fest, dass der ROP-Beobachter an Bord des Fischereifahrzeugs möglicherweise angegriffen oder belästigt wurde, so unterrichtet sie den Flaggenmitgliedstaat und das WCPFC-Sekretariat schriftlich darüber. Der entsprechende Mitgliedstaat informiert die Kommission oder eine von ihr benannte Einrichtung über die eingegangene Unterrichtung.
(8) Im Anschluss an die Unterrichtung nach Absatz 7 verfährt der Flaggenmitgliedstaat wie folgt:
(9) Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass ihre nationalen Organisationen der Beobachter
(10) Die Flaggenmitgliedstaaten tragen dafür Sorge, dass ihre bevollmächtigten Inspektionsschiffe bei allen Such- und Rettungseinsätzen, die einen ROP-Beobachter betreffen, zusammenarbeiten.
Kapitel VI
Einschiffung und Inspektion
Artikel 31 Pflichten des Kapitäns eines Fischereifahrzeugs der Union während einer Inspektion
(1) Unbeschadet etwaiger Verpflichtungen des Kapitäns eines Fischereifahrzeugs der Union während einer Inspektion, die in einem gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1224/2009 erlassenen Rechtsakt vorgesehen sind, muss der Kapitän eines Fischereifahrzeugs der Union bei Einschiffung und Durchführung einer Inspektion
(2) Weigert sich der Kapitän eines Fischereifahrzeugs der Union, einem bevollmächtigten Inspektor eine Einschiffung und Inspektion gemäß den in dieser Verordnung festgelegten Verfahren zu gestatten, so muss er dies begründen. Die Behörden des Inspektionsschiffes unterrichten unverzüglich die Behörden des Flaggenmitgliedstaats des Fischereifahrzeugs sowie die Kommission oder eine von ihr benannte Einrichtung über die Weigerung des Kapitäns und eine etwaige Begründung. Die Kommission setzt das WCPFC-Sekretariat unverzüglich davon in Kenntnis.
(3) Wird eine Weigerung nach Absatz 2 gemeldet, so weisen die Behörden des Flaggenmitgliedstaats eines Fischereifahrzeugs den Kapitän an, die Einschiffung und die Inspektion zu akzeptieren, es sei denn, die allgemein anerkannten internationalen Vorschriften, Verfahren und Praktiken im Zusammenhang mit der Sicherheit auf See machen es erforderlich, die Einschiffung und die Inspektion aufzuschieben.
(4) Leistet der Kapitän einer Anweisung nach Absatz 3 nicht Folge, so setzt der Flaggenmitgliedstaat die Fanggenehmigung des Schiffes aus und ordnet die sofortige Rückkehr des Schiffes in den Hafen an. Der Flaggenmitgliedstaat teilt den Behörden des Inspektionsschiffes und der Kommission oder einer von ihr benannten Einrichtung unverzüglich die von ihm ergriffenen Maßnahmen mit.
Artikel 32 Verfahren bei schweren Verstößen
(1) Nach Eingang einer Mitteilung eines bevollmächtigten Inspektors einer Vertragspartei über einen etwaigen in Artikel 33 genannten schweren Verstoß muss der Flaggenmitgliedstaat des betreffenden Fischereifahrzeugs unverzüglich
(2) Die bevollmächtigten Inspektoren der Union müssen die Inspektionsberichte nach Artikel 76 der Verordnung (EG) Nr. 1224/2009 bearbeiten.
(3) Im Fall von Absatz 1 Buchstabe b übermitteln die Behörden des Mitgliedstaats des bevollmächtigten Inspektors den Behörden des Flaggenstaats des Fischereifahrzeugs unverzüglich nach Abschluss der Untersuchung die von den bevollmächtigten Inspektoren gesammelten spezifischen Nachweise zusammen mit den Ergebnissen ihrer Untersuchung. Nach Eingang einer Meldung nach Absatz 1 antwortet der Flaggenmitgliedstaat des Fischereifahrzeugs unverzüglich, spätestens jedoch innerhalb von drei Arbeitstagen.
Artikel 33 Schwerer Verstoß
(1) Jede der folgenden Zuwiderhandlungen stellt einen schweren Verstoß im Sinne des Artikels 90 der Verordnung (EG) Nr. 1224/2009 dar:
(2) Wurde festgestellt, dass ein Fischereifahrzeug der Union an einem schweren Verstoß beteiligt war, entziehen die Behörden des Flaggenmitgliedstaats dem Schiff die Lizenz und stellen sicher, dass dieses Schiff in diesem Übereinkommensbereich nicht fischt, bis den vom Flaggenmitgliedstaat wegen des Verstoßes verhängten Sanktionen nachgekommen worden ist.
Artikel 34 Durchsetzung
(1) Die Behörden des Flaggenmitgliedstaats erachten die Störung eines bevollmächtigten Inspektors oder eines zugelassenen Inspektionsschiffs durch Fischereifahrzeuge unter ihrer Flagge oder durch Kapitäne oder Besatzungen solcher Schiffe in gleicher Weise wie jede derartige Störung innerhalb seiner ausschließlichen Hoheitsgewalt.
(2) Während die bevollmächtigten Inspektoren der Union die in dieser Verordnung festgelegten Verfahren anwenden, führen sie eine Überwachung durch, um Fischereifahrzeuge von Nichtvertragsparteien oder Fischereifahrzeuge ohne Staatszugehörigkeit zu identifizieren, die im Übereinkommensbereich auf Hoher See Fischfang betreiben. Die identifizierten Schiffe sind unverzüglich dem Flaggenmitgliedstaat, der Kommission oder einer von ihr benannten Einrichtung und dem WCPFC-Sekretariat zu melden.
(3) Die Mitgliedstaaten melden Fischereifahrzeuge von Nichtvertragsparteien nach Absatz 2 der Kommission oder einer von ihr benannten Einrichtung und dem Flaggenstaat des betreffenden Schiffes.
Kapitel VII
Hafenstaatmaßnahmen
Artikel 35 Hafenstaatmaßnahmen
Der Kapitän eines Fischereifahrzeugs der Union arbeitet mit den Hafenbehörden einer Vertragspartei bei der Umsetzung von Hafenstaatmaßnahmen im Rahmen des Übereinkommens und dieser Verordnung zusammen.
Artikel 36 Verfahren bei Verdacht auf IUU-Fischerei
Erhält ein Mitgliedstaat nach einer Hafeninspektion einen Inspektionsbericht, aus dem hervorgeht, dass triftige Gründe für die Annahme bestehen, dass ein Schiff unter seiner Flagge IUU-Fischerei oder fischereibezogene Tätigkeiten zur Unterstützung der IUU-Fischerei betrieben hat, so untersucht er unverzüglich und umfassend die Angelegenheit gemäß Artikel 43 der Verordnung (EG) Nr. 1005/2008 und Artikel 25 des Übereinkommens.
Kapitel VIII
Schlussbestimmungen
Artikel 37 Leitlinien
(1) Die Kommission stellt den Mitgliedstaaten, die in den von der WCPFC bewirtschafteten Fischereien Fangmöglichkeiten haben, sämtliche von der WCPFC angenommenen Leitlinien zur Verfügung, insbesondere in Bezug auf
(2) Die betreffenden Mitgliedstaaten stellen sicher, dass die in Absatz 1 genannten Leitlinien den Kapitänen der Schiffe unter ihrer Flagge, die eine entsprechende Fischerei betreiben, zur Verfügung gestellt werden. Diese Kapitäne ergreifen alle angemessenen Maßnahmen zur Anwendung dieser Leitlinien.
Artikel 38 Berichterstattung
(1) Die Mitgliedstaaten übermitteln der Kommission bis zum 20. April jedes Jahres gemäß den geltenden WCPFC-Berichtspflichten wissenschaftliche Daten und bis zum 15. Juni jedes Jahres einen jährlichen Bericht über die Umsetzung dieser Verordnung, der den WCPFC-Berichtspflichten im Rahmen der EBM Rechnung tragen muss, einschließlich aller Kontrollen, die sie ihren Flotten auferlegt haben, sowie aller Überwachungs-, Kontroll- und Einhaltungsmaßnahmen, die sie getroffen haben, um die Einhaltung dieser Kontrollen sicherzustellen.
(2) Fänge und Fischereiaufwand der Unionsschiffe sind im Rahmen der anwendbaren EBM nach folgenden Artengruppen zu melden: Weißer Thun, Großaugenthun, Echter Bonito, Gelbflossenthun, Schwertfisch, andere Fächerfische und Haie. Für jede dieser Arten sind zudem Schätzungen der Rückwürfe und Freisetzungen vorzulegen. Schätzungen der Fänge sind auch für andere von der Kommission festgelegte Arten vorzulegen.
(3) Der jährliche Bericht gemäß Absatz 1 muss insbesondere Folgendes umfassen:
(4) Die Mitgliedstaaten melden im Rahmen ihres jährlichen Berichts gemäß Absatz 1 der Kommission auch die Gesamtzahl der Schiffe, die Schwertfisch befischt haben, und die Gesamtfangmenge von Schwertfisch (Xiphias gladius) für
(5) Die Mitgliedstaaten melden der Kommission oder einer von ihr benannten Einrichtung auch so bald wie möglich alle Sichtungen von Fischereifahrzeugen, die keine Staatszugehörigkeit zu haben scheinen und die möglicherweise auf Hoher See des Übereinkommensbereichs auf unter das Übereinkommen fallende Arten fischen.
Artikel 39 Von der WCPFC gemeldete mutmaßliche Nichteinhaltung
(1) Erhält die Kommission vom WCPFC-Sekretariat Informationen, die auf eine mutmaßliche Nichteinhaltung des Übereinkommens oder der EBM durch einen Mitgliedstaat oder durch Schiffe unter seiner Flagge schließen lassen, übermittelt sie diese Informationen unverzüglich dem betreffenden Mitgliedstaat.
(2) Der Mitgliedstaat teilt der Kommission oder einer von ihr benannten Einrichtung innerhalb eines Monats nach Eingang der Informationen seitens der Kommission nach Absatz 1 die Ergebnisse aller Untersuchungen, die im Zusammenhang mit mutmaßlichen Verstößen durchgeführt wurden, sowie alle Maßnahmen mit, die ergriffen wurden, um Bedenken hinsichtlich der Einhaltung auszuräumen.
(3) Die Kommission leitet die in Absatz 2 genannten Ergebnisse mindestens 60 Tage vor der Sitzung des Compliance-Ausschusses an das WCPFC-Sekretariat weiter.
Artikel 40 Vertraulichkeit und Datenschutz
(1) Zusätzlich zu den Bestimmungen der Artikel 112 und 113 der Verordnung (EG) Nr. 1224/2009 gewährleisten die Mitgliedstaaten und die Kommission oder die von ihr im Rahmen dieser Verordnung benannte Einrichtung die Vertraulichkeit elektronischer Meldungen und Mitteilungen, die an das WCPFC-Sekretariat übermittelt oder von diesem empfangen werden.
(2) Alle im Rahmen der vorliegenden Verordnung erhobenen, übermittelten und gespeicherten personenbezogenen Daten müssen der Verordnungen (EU) 2016/679 und (EU) 2018/1725 entsprechen.
(3) Personenbezogene Daten, die im Rahmen dieser Verordnung verarbeitet werden, dürfen nicht länger als 10 Jahre gespeichert werden, es sei denn, diese personenbezogenen Daten sind für die Weiterverfolgung eines Verstoßes oder einer Inspektion oder für die Zwecke eines Gerichts- oder Verwaltungsverfahrens erforderlich. In diesen Fällen können die personenbezogenen Daten für einen Zeitraum von 20 Jahren gespeichert werden. Werden personenbezogene Daten länger gespeichert, sind die Daten zu anonymisieren.
Artikel 41 Verfahren zur Änderung geltender Bestimmungen
(1) Der Kommission wird die Befugnis übertragen, gemäß Artikel 42 delegierte Rechtsakte zur Änderung dieser Verordnung in folgenden Bereichen zu erlassen:
(2) Änderungen gemäß Absatz 1 beschränken sich strikt auf die Umsetzung von Änderungen der EBM, die für die Union bindend sind, in das Unionsrecht oder ihre Ersetzung.
Artikel 42 Ausübung der Befugnisübertragung
(1) Die Befugnis zum Erlass delegierter Rechtsakte wird der Kommission unter den in diesem Artikel festgelegten Bedingungen übertragen.
(2) Die Befugnis zum Erlass delegierter Rechtsakte gemäß Artikel 41 wird der Kommission für einen Zeitraum von fünf Jahren ab dem 15. November 2022 übertragen. Die Kommission erstellt spätestens neun Monate vor Ablauf des Zeitraums von fünf Jahren einen Bericht über die Befugnisübertragung. Die Befugnisübertragung verlängert sich stillschweigend um Zeiträume gleicher Länge, es sei denn, das Europäische Parlament oder der Rat widersprechen einer solchen Verlängerung spätestens drei Monate vor Ablauf des jeweiligen Zeitraums.
(3) Die Befugnisübertragung gemäß Artikel 41 kann vom Europäischen Parlament oder vom Rat jederzeit widerrufen werden. Der Beschluss über den Widerruf beendet die Übertragung der in diesem Beschluss angegebenen Befugnis. Er wird am Tag nach seiner Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union oder zu einem im Beschluss über den Widerruf angegebenen späteren Zeitpunkt wirksam. Die Gültigkeit von delegierten Rechtsakten, die bereits in Kraft sind, wird von dem Beschluss über den Widerruf nicht berührt.
(4) Vor dem Erlass eines delegierten Rechtsakts konsultiert die Kommission die von den einzelnen Mitgliedstaaten benannten Sachverständigen im Einklang mit den in der Interinstitutionellen Vereinbarung vom 13. April 2016 über bessere Rechtsetzung enthaltenen Grundsätzen.
(5) Sobald die Kommission einen delegierten Rechtsakt erlässt, übermittelt sie ihn gleichzeitig dem Europäischen Parlament und dem Rat.
(6) Ein delegierter Rechtsakt, der nach Artikel 41 erlassen wurde, tritt nur in Kraft, wenn weder das Europäische Parlament noch der Rat innerhalb einer Frist von zwei Monaten nach Übermittlung dieses Rechtsakts an das Europäische Parlament und den Rat Einwände erhoben haben oder wenn vor Ablauf dieser Frist das Europäische Parlament und der Rat beide der Kommission mitgeteilt haben, dass sie keine Einwände erheben werden. Auf Initiative des Europäischen Parlaments oder des Rates wird diese Frist um zwei Monate verlängert.
Artikel 43 Änderung der Verordnung (EG) Nr. 520/2007
Artikel 4 Absatz 4 und Artikel 28 der Verordnung (EG) Nr. 520/2007 werden gestrichen.
Artikel 44 Inkrafttreten
Diese Verordnung tritt am zwanzigsten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.
Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.
Geschehen zu Straßburg am 19. Oktober 2022.
2) Standpunkt des Europäischen Parlaments vom 13. September 2022 (noch nicht im Amtsblatt veröffentlicht) und Beschluss des Rates vom 4. Oktober 2022.
3) Verordnung (EU) Nr. 1380/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 11. Dezember 2013 über die Gemeinsame Fischereipolitik und zur Änderung der Verordnungen (EG) Nr. 1954/2003 und (EG) Nr. 1224/2009 des Rates sowie zur Aufhebung der Verordnungen (EG) Nr. 2371/2002 und (EG) Nr. 639/2004 des Rates und des Beschlusses 2004/585/EG des Rates (ABl. L 354 vom 28.12.2013 S. 22).
4) Beschluss 98/392/EG des Rates vom 23. März 1998 über den Abschluss des Seerechtsübereinkommens der Vereinten Nationen vom 10. Dezember 1982 und des Übereinkommens vom 28. Juli 1994 zur Durchführung des Teils XI des Seerechtsübereinkommens durch die Europäische Gemeinschaft (ABl. L 179 vom 23.06.1998 S. 1).
5) Beschluss 98/414/EG des Rates vom 8. Juni 1998 betreffend die Ratifikation des Übereinkommens zur Durchführung der Bestimmungen des Seerechtsübereinkommens der Vereinten Nationen vom 10. Dezember 1982 über die Erhaltung und Bewirtschaftung von gebietsübergreifenden Fischbeständen und weit wandernden Fischbeständen durch die Europäische Gemeinschaft (ABl. L 189 vom 03.07.1998 S. 14).
6) Beschluss 2005/75/EG des Rates vom 26. April 2004 über den Beitritt der Gemeinschaft zum Übereinkommen über die Erhaltung und Bewirtschaftung weit wandernder Fischbestände im westlichen und mittleren Pazifik (ABl. L 32 vom 04.02.2005 S. 1).
7) Verordnung (EG) Nr. 520/2007 des Rates vom 7. Mai 2007 mit technischen Erhaltungsmaßnahmen für bestimmte Bestände weit wandernder Arten und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 973/2001 (ABl. L 123 vom 12.05.2007 S. 3).
8) Verordnung (EU) 2019/473 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 19. März 2019 über die Europäische Fischereiaufsichtsagentur (ABl. L 83 vom 25.03.2019 S. 18).
9) ABl. L 123 vom 12.05.2016 S. 1.
10) Verordnung (EU) 2018/1725 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 23. Oktober 2018 zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten durch die Organe, Einrichtungen und sonstigen Stellen der Union, zum freien Datenverkehr und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 45/2001 und des Beschlusses Nr. 1247/2002/EG (ABl. L 295 vom 21.11.2018 S. 39).
11) Verordnung (EU) 2016/679 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 27. April 2016 zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten, zum freien Datenverkehr und zur Aufhebung der Richtlinie 95/46/EG (Datenschutz-Grundverordnung) (ABl. L 119 vom 04.05.2016 S. 1).
12) Verordnung (EG) Nr. 1224/2009 des Rates vom 20. November 2009 zur Einführung einer Kontrollregelung der Union zur Sicherstellung der Einhaltung der Vorschriften der Gemeinsamen Fischereipolitik und zur Änderung der Verordnungen (EG) Nr. 847/96, (EG) Nr. 2371/2002, (EG) Nr. 811/2004, (EG) Nr. 768/2005, (EG) Nr. 2115/2005, (EG) Nr. 2166/2005, (EG) Nr. 388/2006, (EG) Nr. 509/2007, (EG) Nr. 676/2007, (EG) Nr. 1098/2007, (EG) Nr. 1300/2008, (EG) Nr. 1342/2008 sowie zur Aufhebung der Verordnungen (EWG) Nr. 2847/93, (EG) Nr. 1627/94 und (EG) Nr. 1966/2006 (ABl. L 343 vom 22.12.2009 S. 1).
13) Verordnung (EG) Nr. 1005/2008 des Rates vom 29. September 2008 über ein Gemeinschaftssystem zur Verhinderung, Bekämpfung und Unterbindung der illegalen, nicht gemeldeten und unregulierten Fischerei, zur Änderung der Verordnungen (EWG) Nr. 2847/93, (EG) Nr. 1936/2001 und (EG) Nr. 601/2004 und zur Aufhebung der Verordnungen (EG) Nr. 1093/94 und (EG) Nr. 1447/1999 (ABl. L 286 vom 29.10.2008 S. 1).
Schutzmaßnahmen für Vögel | Anhang I |
Tabelle 1: Maßnahmen zur Risikominderung
Spalte A | Spalte B |
Seitliches Ausbringen des Fanggeräts mit Vogelscheuchvorhang und beschwerten Mundschnüren 1 | Tori-Leine 2 |
Ausbringen der Leinen bei Nacht mit minimaler Deckbeleuchtung | Blaugefärbte Köder |
Tori-Leine | Abrollbeschleunigung für Tiefenausbringung |
Beschwerte Mundschnüre | Kontrollierte Ableitung von Abfall |
Abschirmvorrichtungen für Haken 3 | |
1) Die Verwendung der seitlichen Ausbringung mit einem Vogelscheuchvorhang und beschwerten Mundschnüren aus Spalte A wird als zwei Risikominderungsmaßnahmen gezählt.
2) Wird die Tori-Leine sowohl aus Spalte A als auch aus Spalte B ausgewählt, entspricht dies der gleichzeitigen Verwendung von zwei (d. h. gepaarten) Tori-Leinen. 3) Abschirmvorrichtungen für Haken können als eigenständige Maßnahme eingesetzt werden. |
Spezifikationen
1. Tori-Leinen (südlich von 25 Grad südlicher Breite)
2. Tori-Leinen (nördlich von 23 Grad nördlicher Breite)
Diese Konstruktion wird spätestens drei Jahre nach dem Datum der Umsetzung auf der Grundlage wissenschaftlicher Daten überprüft.
3. Seitliches Ausbringen des Fanggeräts mit Vogelscheuchvorhang und beschwerten Mundschnüren
4. Ausbringen der Leinen bei Nacht
5. Beschwerte Mundschnüre
Folgende Mindestgewichtsspezifikationen gelten:
6. Abschirmvorrichtungen für Haken
Abschirmvorrichtungen für Haken umhüllen Spitze und Widerhaken von beköderten Haken, um Angriffe von Seevögeln während des Ausbringens der Leinen zu verhindern. Folgende Vorrichtungen wurden für die Verwendung in der WCPFC-Fischerei zugelassen:
Hakengehäuse, die folgende Leistungsmerkmale erfüllen:
7. Kontrollierte Ableitung von Abfall
8. Blaugefärbte Köder
9. Abrollbeschleunigung für Tiefenausbringung
Kennzeichnung und sonstige technische Spezifikationen von Fischereifahrzeugen | Anhang II |
1. Die Fischereifahrzeuge der Union bringen die WIN in englischer Sprache so an, dass sie jederzeit deutlich sichtbar ist:
2. Die WIN sind wie folgt anzubringen:
3. Schiffe ohne Decks müssen die WIN nicht auf einer horizontalen Oberfläche anzeigen. Die Betreiber sollten jedoch ein Brett einbauen, auf dem die WIN angebracht ist, damit sie eindeutig aus der Luft sichtbar ist.
4. Schiffe, Ruderboote und Fahrzeuge, die von dem Schiff für den Fangeinsatz mitgeführt werden, tragen dieselbe WIN wie das betreffende Schiff.
5. Die Fischereifahrzeuge der Union müssen bei der Anbringung der WIN auf dem Schiff Folgendes einhalten:
Mindestnormen für automatische Positionsmelder (Automatic Location Communicators), die im WCPFC-Schiffsüberwachungssystem verwendet werden | Anhang III |
In die WCPFC-Umladeerklärung aufzunehmende Informationen | Anhang IV |
_______
1) Thunfisch und verwandte Arten.
2) Ganz; ausgenommen und ohne Kopf; ausgenommen, ohne Kopf und ohne Schwanz; nur ausgenommen, mit Kiemen; ohne Kiemen und ausgenommen; ohne Kiemen, ausgenommen und ohne Schwanz; Haifischflossen.
3) Kein Thunfisch und keine verwandten Arten.
4) Mit dem geografischen Ort des Fangs sind ausreichende Informationen gemeint, um feststellen zu können, welcher Anteil der Fänge in den folgenden Gebieten getätigt wurde: Hohe See, außerhalb Übereinkommensbereichs, AWZ (getrennt aufgeführt). Für das Empfängerschiff ist der Ort der Fänge nicht erforderlich.
5) Der Ort der Umladung ist in dezimaler Breite und Länge auf 0,1 Grad genau anzugeben und mit einer Beschreibung zu versehen, etwa auf Hoher See, außerhalb des Übereinkommensbereichs oder innerhalb einer benannten AWZ.
6) Der Ursprung des Erzeugnisses wird nach Gebieten regionaler Fischereiorganisationen (RFO) gemeldet, wobei die Erzeugnismenge aus jedem einzelnen Gebiet anzugeben ist.
Koordinaten und KARTE des östlichen Hochseegebiets | Anhang V |
LÄNGE | BREITE |
-155.495308 | -11.375548 |
-155.498321 | -11.391248 |
-155.375667 | -11.6652 |
-155.144789 | -12.031226 |
-155.087069 | -12.286791 |
-155.011312 | -12.527927 |
-154.988916 | -12.541928 |
-155.011131 | -12.528155 |
-155.4405 | -12.58823 |
-155.8398 | -12.7045 |
-156.3396 | -12.96024 |
-156.748 | -13.26971 |
-157.0805 | -13.57845 |
-157.4277 | -13.99567 |
-157.6434 | -14.37697 |
-157.7986 | -14.73752 |
-157.9131 | -15.11709 |
-157.962 | -15.46605 |
-158.039622 | -15.653761 |
-158.122829 | -15.877123 |
-158.127739 | -15.869203 |
-158.231024 | -15.803568 |
-158.36955 | -15.745447 |
-158.496828 | -15.694033 |
-158.661362 | -15.634953 |
-158.821586 | -15.583395 |
-159.026918 | -15.539192 |
-159.190663 | -15.503491 |
-159.372631 | -15.472738 |
-159.548569 | -15.453715 |
-159.736692 | -15.448871 |
-159.90316 | -15.449959 |
-160.083542 | -15.463548 |
-160.226654 | -15.480612 |
-160.365423 | -15.495182 |
-160.451319 | -15.514117 |
-160.406016 | -15.448192 |
-160.316351 | -15.338878 |
-160.217964 | -15.213622 |
-160.156932 | -15.110787 |
-160.074995 | -14.978629 |
-160.011413 | -14.890788 |
-159.926847 | -14.750107 |
-159.87787 | -14.621808 |
-159.79653 | -14.407807 |
-159.75968 | -14.275899 |
-159.711458 | -14.113648 |
-159.682425 | -13.98575 |
-159.655144 | -13.863674 |
-159.621745 | -13.726376 |
-159.619708 | -13.634445 |
-159.616001 | -13.561895 |
-159.614094 | -13.509574 |
-159.561966 | -13.476838 |
-159.464666 | -13.417237 |
-159.323121 | -13.349332 |
-159.212807 | -13.287211 |
-159.104174 | -13.209011 |
-158.983445 | -13.143509 |
-158.882253 | -13.049931 |
-158.744371 | -12.94646 |
-158.649624 | -12.872332 |
-158.560938 | -12.795621 |
-158.495677 | -12.723884 |
-158.424306 | -12.639442 |
-158.333838 | -12.548261 |
-158.2853 | -12.45563 |
-158.071642 | -12.43816 |
-157.8909 | -12.42376 |
-157.747379 | -12.436771 |
-157.631174 | -12.428707 |
-157.4811 | -12.39678 |
-157.229515 | -12.356368 |
-157.039477 | -12.306157 |
-156.868471 | -12.243143 |
-156.665366 | -12.174288 |
-156.495214 | -12.106995 |
-156.3649 | -12.01769 |
-156.25113 | -11.967768 |
-156.113903 | -11.894359 |
-156.012144 | -11.844092 |
-155.895851 | -11.761728 |
-155.77415 | -11.66355- |
-155.688884 | -11.572012 |
-155.593209 | -11.478779 |
-155.495308 | -11.375548 |
Legende:
1. Östliches Hochseegebiet
2. Hohe See
3. Kiribati
4. Cookinseln
5. Französisch-Polynesien
Schematische Darstellung einer Haileine | Anhang VI |
Legende:
1. Langleine
2. Schwimmer
3. Korkleine
4. Haileine
5. Hauptleine
6. Mundschnüren
ENDE |