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Verordnung (EG) Nr. 1224/2009 des Rates vom 20. November 2009 zur Einführung einer Kontrollregelung der Union zur Sicherstellung der Einhaltung der Vorschriften der gemeinsamen Fischereipolitik und zur Änderung der Verordnungen (EG) Nr. 847/96, (EG) Nr. 2371/2002, (EG) Nr. 811/2004, (EG) Nr. 768/2005, (EG) Nr. 2115/2005, (EG) Nr. 2166/2005, (EG) Nr. 388/2006, (EG) Nr. 509/2007, (EG) Nr. 676/2007, (EG) Nr. 1098/2007, (EG) Nr. 1300/2008, (EG) Nr. 1342/2008 sowie zur Aufhebung der Verordnungen (EWG) Nr. 2847/93, (EG) Nr. 1627/94 und (EG) Nr. 1966/2006
(ABl. Nr. L 343 vom 22.12.2009 S. 1, ber. 2015 L 149 S. 23;
VO (EU) 1379/2013 - ABl. Nr. L 354 vom 28.12.2013 S. 1;
VO (EU) 1380/2013 - ABl. Nr. L 354 vom 28.12.2013 S. 22;
VO (EU) 1385/2013 - ABl. Nr. L 354 vom 28.12.2013 S. 86;
VO (EU) 508/2014 - ABl. Nr. L 149 vom 20.05.2014 Inkrafttreten/Geltungsbeginn Übergangsvorschriften;
VO (EU) 2015/812 - ABl. Nr. L 133 vom 29.05.2015 S. 1 Inkrafttreten Gültig/Ausnahmen, ber. L 319 S. 21 A;
VO (EU) 2019/1241 - ABl. L 198 vom 25.07.2019 S.105 Inkrafttreten;
VO (EU) 2023/2842 - ABl. L 2023/2842 vom 20.12.2023 Inktafttreten Gültig Übergangsbestimmungen A;
VO (EU) 2024/2594 - ABl. L 2024/2594 vom 08.10.2024 Inkrafttreten)
Der Rat der Europäischen Union -
gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft, insbesondere auf Artikel 37,
auf Vorschlag der Kommission,
nach Stellungnahme des Europäischen Parlaments 1,
nach Stellungnahme des Europäischen Wirtschafts- und Sozialausschusses 2
nach Stellungnahme des Ausschusses der Regionen 3
nach Stellungnahme des Europäischen Datenschutzbeauftragten 4,
in Erwägung nachstehender Gründe:
(1) Ziel der gemeinsamen Fischereipolitik ist gemäß der Verordnung (EG) Nr. 2371/2002 des Rates vom 20. Dezember 2002 über die Erhaltung und nachhaltige Nutzung der Fischereiressourcen im Rahmen der gemeinsamen Fischereipolitik 5 die Nutzung der lebenden aquatischen Ressourcen unter nachhaltigen wirtschaftlichen, ökologischen und sozialen Bedingungen.
(2) Da der Erfolg der gemeinsamen Fischereipolitik von der Durchführung einer wirksamen Kontrollregelung abhängt, soll mit dieser Verordnung im Rahmen eines umfassenden und integrierten Ansatzes eine gemeinschaftliche Regelung zur Kontrolle, Inspektion und Durchsetzung im Einklang mit dem Verhältnismäßigkeitsprinzip festgelegt werden, um die Einhaltung aller Vorschriften der gemeinsamen Fischereipolitik zu gewährleisten und durch Einbeziehung aller Aspekte für die nachhaltige Bewirtschaftung der lebenden aquatischen Ressourcen zu sorgen.
(3) Die bei der Anwendung der Verordnung (EWG) Nr. 2847/93 vom 12. Oktober 1993 zur Einführung einer Kontrollregelung für die gemeinsame Fischereipolitik 6 gesammelten Erfahrungen haben gezeigt, dass die derzeitige Kontrollregelung nicht mehr ausreicht, um die Einhaltung der Vorschriften der gemeinsamen Fischereipolitik zu gewährleisten.
(4) Derzeit sind die Kontrollbestimmungen in einer Vielzahl sich überschneidender und komplexer Rechtstexte enthalten. Einige Kontrollbereiche werden von den Mitgliedstaaten mangelhaft umgesetzt, was zur Folge hat, dass Verstöße gegen die Vorschriften der gemeinsamen Fischereipolitik unzureichend und uneinheitlich geahndet werden und so die Idee gleicher Wettbewerbsbedingungen für alle Fischer in der Gemeinschaft untergraben wird. Deshalb sollten die bestehende Regelung und alle daraus erwachsenden Verpflichtungen insbesondere durch den Abbau von doppelten Vorschriften und des Verwaltungsaufwands konsolidiert, gestrafft und vereinfacht werden.
(5) Angesichts des Ausmaßes der Dezimierung aquatischer Ressourcen muss die Gemeinschaft unbedingt Maßnahmen erlassen, die bei allen Marktteilnehmern für eine Kultur der Rechtstreue gegenüber den Vorschriften der gemeinsamen Fischereipolitik, gegenüber den Zielen des Weltgipfels für nachhaltige Entwicklung von 2002 und gegenüber der Strategie des Europäischen Rates für eine nachhaltige Entwicklung sorgen. Hierfür sollten die Vorschriften für die Kontrolle, Inspektion und Durchsetzung von Bestandserhaltungs- und Bewirtschaftungsmaßnahmen, Strukturmaßnahmen und Maßnahmen der gemeinsamen Marktorganisation verbessert, harmonisiert und verschärft werden.
(6) Da die Verordnung (EG) Nr. 1005/2008 des Rates vom 29. September 2008 über ein Gemeinschaftssystem zur Verhinderung, Bekämpfung und Unterbindung der illegalen, nicht gemeldeten und unregulierten Fischerei 7 die Mitgliedstaaten verpflichtet, geeignete Maßnahmen zur Sicherstellung der Wirksamkeit der Bekämpfung der illegalen, nicht gemeldeten und unregulierten Fischerei ("IUU-Fischerei") und damit zusammenhängender Handlungen zu treffen, und die Verordnung (EG) Nr. 1006/2008 des Rates vom 29. September 2008 über die Genehmigung der Fischereitätigkeiten von Fischereifahrzeugen der Gemeinschaft außerhalb der Gemeinschaftsgewässer und den Zugang von Drittlandschiffen zu Gemeinschafts-gewässern 8 Bestimmungen über die Genehmigung der Fischereitätigkeit von Fischereifahrzeugen der Gemeinschaft außerhalb der Gemeinschaftsgewässer und von Drittlandsschiffen in den Gemeinschaftsgewässern enthält, sollte die vorliegende Verordnung diese Verordnungen ergänzen und sicherstellen, dass keine Diskriminierung zwischen Staatsangehörigen der Mitgliedstaaten und Staatsangehörigen von Drittländern entsteht.
(7) Diese Verordnung sollte weder besondere Bestimmungen in internationalen Übereinkünften oder Bestimmungen, die im Rahmen regionaler Fischereiorganisationen Anwendung finden, noch nationale Kontrollbestimmungen berühren, die in den Geltungsbereich der vorliegenden Verordnung fallen, aber über deren Mindestvorschriften hinausgehen, sofern solche nationalen Bestimmungen im Einklang mit dem Gemeinschaftsrecht stehen.
(8) Moderne Technologien wie das Schiffsüberwachungssystem, das Schiffsortungssystem und das automatische Schiffsidentifizierungssystem sollten genutzt werden, da sie eine effektive Überwachung sowie einen raschen systematischen und automatisierten Abgleich ermöglichen und die Verwaltungsverfahren sowohl für die nationalen Behörden als auch die Marktteilnehmer erleichtern und damit zeitnahe Risikoanalysen und umfassende Bewertungen aller maßgeblichen Kontrolldaten gestatten. Die Kontrollregelung sollte die Mitgliedstaaten in die Lage versetzen, verschiedene Kontrollinstrumente miteinander zu kombinieren, um die Kontrollverfahren so effizient wie möglich zu gestalten.
(9) Es sollte ein neuer, gemeinsamer Ansatz der Fischereikontrolle eingeführt werden, der eine umfassende Überwachung der Fänge einbezieht, um - unter Berücksichtigung der Unterschiede zwischen den Flottensegmenten - für die Fischwirtschaft gleiche Wettbewerbsbedingungen zu schaffen. Hierfür sollten gemeinsame Kriterien für die Durchführung der Fischereikontrolle und insbesondere standardisierte und koordinierte Inspektionsverfahren auf See, an Land und in der gesamten Handelskette festgelegt werden. Als Teil des neuen Ansatzes sollten die jeweiligen Zuständigkeiten der Mitgliedstaaten, der Kommission und der Europäischen Fischereiaufsichtsagentur klar voneinander abgegrenzt werden.
(10) Die Bewirtschaftung der Fischereiressourcen erfolgt auf Gemeinschaftsebene hauptsächlich durch zulässige Gesamtfangmengen (TAC), Quoten, Fischereiaufwandsregelungen und technische Maßnahmen. Es sollten geeignete Schritte unternommen werden, um sicherzustellen, dass die Mitgliedstaaten die zur wirksamen Umsetzung dieser Bewirtschaftungsmaßnahmen notwendigen Maßnahmen ergreifen.
(11) Die Kontrolltätigkeiten und -methoden sollten sich auf das Risikomanagement unter systematischer und umfassender Verwendung von Abgleichverfahren durch die Mitgliedstaaten stützen. Zudem müssten die Mitgliedstaaten sachdienliche Informationen untereinander austauschen.
(12) Im Interesse einer besseren Einhaltung der Vorschriften der gemeinsamen Fischereipolitik sollte die Zusammenarbeit und Koordinierung zwischen den Mitgliedstaaten, der Kommission und der Europäischen Fischereiaufsichtsagentur intensiviert werden.
(13) Um sicherzustellen, dass Fischereitätigkeiten nur gemäß den Vorschriften der gemeinsamen Fischereipolitik durchgeführt werden, sollte für diese Tätigkeiten eine Fanglizenz oder unter bestimmten Bedingungen eine Fangerlaubnis vorgeschrieben werden. Darüber hinaus sollten auch Vorschriften für die Markierung und Identifizierung von Fischereifahrzeugen und ihrem Fanggerät vorgesehen werden.
(14) Im Hinblick auf eine wirksame Überwachung sollten die Mitgliedstaaten ein Schiffsüberwachungssystem einsetzen, und Schiffe mit einer Länge über alles von mindestens 12 m sollten mit einem Gerät ausgestattet sein, das den Mitgliedstaaten automatische Ortung und Identifizierung dieser Schiffe ermöglicht. Außerdem sollten Fischereifahrzeuge gemäß der Richtlinie 2002/59/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 27. Juni 2002 über die Einrichtung eines gemeinschaftlichen Überwachungs- und Informationssystems für den Schiffsverkehr 9 mit einem automatischen Schiffsidentifizierungssystem ausgerüstet sein, und die Mitgliedstaaten sollten die von diesem System gelieferten Daten zu Abgleichzwecken verwenden.
(15) Die Zusammenarbeit zwischen den Gemeinschaftsagenturen und zwischen den Behörden der Mitgliedstaaten sollte verbessert werden. Hierzu sollte es möglich sein, die von dem Schiffsüberwachungssystem, dem automatischen Schiffsidentifizierungssystem und dem Schiffsortungssystem gelieferten Daten an die Gemeinschaftsagenturen und an die an Überwachungseinsätzen beteiligten zuständigen Behörden der Mitgliedstaaten zum Zwecke der Sicherheit auf See, der Durchführung von Grenzkontrollen, des Schutzes der Meeresumwelt und allgemein der Durchsetzung geltender Vorschriften weiterzugeben.
(16) Über den künftigen Einsatz von elektronischen Monitoringgeräten und Rückverfolgungsinstrumenten wie genetischen Analysen und anderen Technologien der Fischereikontrolle sollte der Rat entscheiden, wenn ein Einsatz dieser Technologien auf kostenwirksame Weise dazu beitragen kann, die Einhaltung der Vorschriften der gemeinsamen Fischereipolitik noch besser zu gewährleisten.
(17) Die Mitgliedstaaten sollten die Tätigkeiten ihrer Fischereifahrzeuge innerhalb und außerhalb der Gemeinschaftsgewässer überwachen. Zur Erleichterung einer wirksamen Überwachung sollten die Kapitäne von Fischereifahrzeugen der Gemeinschaft mit einer Länge über alles von mindestens 10 Metern verpflichtet sein, ein Fischereilogbuch zu führen und Anlande- und Umladeerklärungen vorzulegen. Um die modernen Technologien zu nutzen, sollten bei Schiffen mit einer Länge über alles von mindestens 12 Metern das Fischereilogbuch in elektronischer Form geführt und die Anlande- und Umladeerklärungen in elektronischer Form übermittelt werden.
(18) Zum Zeitpunkt der Anlandung sollten die Eintragungen in die Fischereilogbücher der Fischereifahrzeuge überprüft werden. Dementsprechend sollten die Personen, die an der Anlandung und der Vermarktung von Fisch und Fischereierzeugnissen beteiligt sind, verpflichtet sein, Erklärungen über die angelandeten, umgeladenen, zum Verkauf angebotenen oder gekauften Mengen abzugeben.
(19) Für kleine Fischereifahrzeuge mit einer Länge über alles von unter 10 m wäre das Führen eines Fischereilogbuchs oder das Ausfüllen einer Anlandeerklärung ein angesichts der Fangkapazität unverhältnismäßig hoher Aufwand. Um diese Schiffe angemessen zu kontrollieren, sollten die Mitgliedstaaten deren Tätigkeit anhand eines Stichprobenplans überwachen.
(20) Umladungen auf See entziehen sich einer angemessenen Kontrolle durch die Flaggen- oder Küstenstaaten und können daher von Marktteilnehmern dazu genutzt werden, illegale Fänge zu transportieren. Zur Verbesserung der Kontrollen sollten Umladungen in der Gemeinschaft nur in bezeichneten Häfen zulässig sein.
(21) Die Behörden der Mitgliedstaaten sollten in der Lage sein, die Anlandungen in ihren Häfen zu überwachen. Deshalb sollte vorgesehen werden, dass Fischereifahrzeuge, die in Fischereien tätig sind, für die ein Mehrjahresplan gilt, die Fischereilogbuchdaten elektronisch aufzeichnen müssen, die Behörden des Mitgliedstaats, in dessen Häfen sie anlanden möchten, von ihrer Absicht in Kenntnis setzen müssen. Den Mitgliedstaaten sollte es gestattet sein, den Zugang zu verwehren, wenn die geforderten Angaben unvollständig sind.
(22) Da die Bewirtschaftung der Fischereiressourcen auf der Grundlage der Fangmöglichkeiten erfolgt, sollte sichergestellt werden, dass die Fänge und der Fischereiaufwand korrekt aufgezeichnet und mit den Quoten und den Fischereiaufwandszuteilungen des Flaggenmitgliedstaats verrechnet werden. Die Fischereien sind zu schließen, wenn die verfügbare Quote oder die Aufwandszuteilung ausgeschöpft ist.
(23) Im Zusammenhang mit den Kapazitätsanforderungen an die Fischereiflotte der Gemeinschaft gemäß Artikel 13 der Verordnung (EG) Nr. 2371/2002, der Verordnung (EG) Nr. 639/2004 10, der Verordnung (EG) Nr. 1438/2003 der Kommission vom 12. August 2003 mit Durchführungsbestimmungen zur Flottenpolitik der Gemeinschaft in Anwendung von Kapitel III der Verordnung (EG) Nr. 2371/2002 des Rates 11 und der Verordnung (EG) Nr. 2104/2004 der Kommission vom 9. Dezember 2004 mit Durchführungsbestimmungen zur Verordnung (EG) Nr. 639/2004 des Rates zur Steuerung der Flottenkapazität der in Gebieten in äußerster Randlage registrierten Fangflotten 12 sollten Instrumente zur Kontrolle der Flottenkapazität eingeführt werden, die die Überwachung der Maschinenleistung und des Einsatzes der Fanggeräte einbeziehen. Daher sollten die Mitgliedstaaten Maßnahmen ergreifen, um sicherzustellen, dass die mit den Fanglizenzen erteilte Gesamtkapazität die Höchstkapazität nicht übersteigt und die Antriebsmaschinenleistung der Fischereifahrzeuge die zertifizierte Maschinenleistung dieser Schiffe nicht übersteigt. Zu diesem Zweck sollten die Mitgliedstaaten die Antriebsmaschinenleistung der Fischereifahrzeuge zertifizieren, deren Antriebsmaschinenleistung 120 KW übersteigt, und ferner auf der Grundlage eines Stichprobenplans die Übereinstimmung der Maschinenleistung mit sonstigen verfügbaren Angaben überprüfen.
(24) Im Rahmen von Mehrjahresplänen sollten besondere Maßnahmen als besondere Form des Schutzes der betroffenen Bestände zum Tragen kommen. Umladungen von Fängen von Beständen, für die Mehrjahrespläne gelten, sollten nur in bezeichneten Häfen erlaubt sein, und nur sofern diese Fänge gewogen wurden.
(25) In spezifischen Bestimmungen ist festzulegen, dass ausschließlich zugelassene Fanggeräte eingesetzt und verloren gegangene Geräte geborgen werden.
(26) Für Gebiete mit Fangbeschränkungen sollten besondere Vorschriften gelten. Das Verfahren zur Verfügung und Aufhebung von Ad-hoc-Schließungen von Fischgründen sollte unzweideutig festgelegt werden.
(27) Da die Freizeitfischerei wesentliche Auswirkungen auf die Fischereiressourcen haben kann, sollten die
Mitgliedstaatengewährleisten, dass sie in einer Weise betrieben wird, die mit den Zielen der gemeinsamen Fischereipolitik vereinbar ist. Für Bestände, für die ein Wiederauffüllungsplan gilt, sollten die Mitgliedstaaten Fangdaten über die Freizeitfischerei sammeln.
Für den Fall, dass diese Fischerei beträchtliche Auswirkungen auf die Ressourcen hat, sollte der Rat die Möglichkeit haben, über spezifische Bewirtschaftungsmaßnahmen zu entscheiden.
(28) Damit die Kontrollregelung alle Bereiche erfasst, sollte sie die gesamte Erzeugungs- und Vermarktungskette einbeziehen. Sie sollte ein kohärentes Rückverfolgungssystem vorsehen, das die Bestimmungen der Verordnung (EG) Nr. 178/2002 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 28. Januar 2002 zur Festlegung der allgemeinen Grundsätze und Anforderungen des Lebensmittelrechts, zur Errichtung der Europäischen Behörde für Lebensmittelsicherheit und zur Festlegung von Verfahren zur Lebensmittelsicherheit 13 ergänzt, ebenso wie eine verbesserte Kontrolle der Erzeugerorganisationen. Ferner sollte sie die Interessen der Verbraucher schützen, indem sichergestellt wird, dass auf jeder Stufe der Vermarktung gemäß der Verordnung (EG) Nr. 2065/2001 (EG) der Kommission vom 22. Oktober 2001 mit Durchführungsbestimmungen zur Verordnung (EG) Nr. 104/2000 des Rates hinsichtlich der Verbraucherinformation bei Erzeugnissen der Fischerei und der Aquakultur 14 die Handelsbezeichnung, das Erzeugungsverfahren und das Fanggebiet angegeben werden. Sie sollte die Überwachung der Erzeugerorganisationen gemäß der Verordnung (EG) Nr. 2508/2000 der Kommission vom 15. November 2000 mit Durchführungsbestimmungen zur Verordnung (EG) Nr. 104/2000 des Rates im Hinblick auf operative Programme im Fischereisektor 15 gewährleisten.
(29) Um sicherzustellen, dass sämtliche Fänge angemessen überwacht werden, sollten die Mitgliedstaaten gewährleisten, dass alle Fischereierzeugnisse erstmalig über Fischauktionen in Verkehr gebracht oder erfasst werden oder an eingetragene Käufer oder an Erzeugerorganisationen verkauft werden. Da das genaue Gewicht der Fänge für die Nutzung der Quoten bekannt sein muss, sollten die Mitgliedstaaten dafür Sorge tragen, dass sämtliche Fischereierzeugnisse gewogen werden, es sei denn, es gelten nach einer gemeinsamen Methodik erstellte Stichprobenpläne.
(30) Um nachvollziehen zu können, welchen Weg die Fänge nehmen, und um überprüfen zu können, ob sie mit den Fangdaten übereinstimmen, sollten eingetragene Käufer, eingetragene Fischauktionen oder andere von den Mitgliedstaaten zugelassene Einrichtungen oder Personen Verkaufsbelege übermitteln. Beläuft sich ihr Jahresumsatz beim Erstverkauf von Fischereierzeugnissen auf mehr als 200.000 EUR, sind die Verkaufsbelege elektronisch zu übermitteln.
(31) Um sicherzustellen, dass die Gemeinschaftsmaßnahmen für Bestandserhaltung und Handel eingehalten werden, sollte vorgeschrieben werden, dass alle Fischereierzeugnisse, für die weder ein Verkaufsbeleg noch eine Übernahmeerklärung übermittelt wurde und die an einen anderen Ort als den Anlandeort befördert werden, ein Begleitpapier mit sich führen müssen, in dem Art, Herkunft und Gewicht der jeweiligen Fracht angegeben sind, es sei denn, ein Begleitpapier wurde vor dem Transport elektronisch übermittelt.
(32) Die Mitgliedstaaten sollten die Erzeugerorganisationen regelmäßig überprüfen, um sicherzustellen, dass sie den gesetzlichen Anforderungen nachkommen. Ferner sollten sie Überprüfungen in Bezug auf die Preis- und Interventionsregelungen vornehmen.
(33) Die Mitgliedstaaten sollten die Gemeinschaftsgewässer überwachen und die notwendigen Maßnahmen ergreifen, wenn eine Sichtung oder Ortung nicht mit den ihnen vorliegenden Informationen übereinstimmt.
(34) Das Konzept und die Aufgaben der Kontrollbeobachter sollten im Hinblick auf künftige einschlägige Regelungen eindeutig festgelegt werden. Gleichzeitig sollten Vorschriften für die Durchführung von Inspektionen erlassen werden.
(35) Zur konsequenten und wirksamen Verfolgung von Verstößen sollte vorgesehen werden, dass Inspektions- und Überwachungsberichte, die von Bediensteten der Kommission bzw. der Gemeinschaft oder von Vertretern der Behörden der Mitgliedstaaten erstellt werden, auf die gleiche Weise verwendet werden können wie nationale Berichte. Gleichzeitig sollten die Mitgliedstaaten eine elektronische Datenbank mit den Inspektions- und Überwachungsberichten der Vertreter ihrer Behörden einrichten.
(36) Um noch stärker für ein einheitliches Kontrollniveau in den Gemeinschaftsgewässern zu sorgen, sollte eine Liste von Gemeinschaftsinspektoren erstellt und sollten deren Aufgaben und Zuständigkeiten geklärt werden. Aus demselben Grund sollten unter bestimmten Bedingungen Inspektionen von Fischereifahrzeugen außerhalb der Gewässer des inspizierenden Mitgliedstaats durchgeführt werden können.
(37) Es sollte sichergestellt werden, dass im Falle eines Verstoßes die geeigneten Maßnahmen ergriffen werden und dass dieser Verstoß unabhängig von dem Ort, an dem er begangen wird, wirksam weiterverfolgt werden kann. Bei bestimmten schweren Verstößen sollte eine verstärkte Weiterverfolgung und damit eine sofortige Untersuchung möglich sein. In diesem Zusammenhang müsste für die Mitgliedstaaten ferner die Verpflichtung bestehen, geeignete Maßnahmen zu ergreifen, wenn ein Verstoß von einem Gemeinschaftsinspektor festgestellt wurde. Unter bestimmten Umständen sollten die Verfahren auf den Flaggenmitgliedstaat oder den Mitgliedstaat übertragen werden können, dessen Staatsangehörigkeit der Täter besitzt.
(38) Staatsangehörige der Mitgliedstaaten sollten von Verstößen gegen die Vorschriften der gemeinsamen Fischereipolitik abgeschreckt werden. Da gegen Verstöße gegen diese Vorschriften je nach Mitgliedstaat sehr unterschiedlich vorgegangen wird, was zu Diskriminierung und unlauterem Wettbewerb zwischen den Fischern führt, und da das Fehlen abschreckender, verhältnismäßiger und wirksamer Sanktionen in bestimmten Mitgliedstaaten die Wirksamkeit der Kontrollen schwächt, sollten zur effektiven Abschreckung Verwaltungssanktionen in Verbindung mit einem Punktesystem für schwere Verstöße eingeführt werden.
(39) Die anhaltend große Zahl schwerer Verstöße gegen die Vorschriften der gemeinsamen Fischereipolitik in Gemeinschaftsgewässern oder durch Gemeinschaftsakteure ist zum großen Teil auf die mangelnde Abschreckungswirkung der für schwere Verstöße gegen diese Vorschriften in den nationalen Rechtsvorschriften festgesetzten Sanktionen zurückzuführen. Hinzu kommt, dass zwischen den Mitgliedstaaten große Unterschiede zwischen der Höhe der Sanktionen bestehen, was für illegal operierende Marktteilnehmer einen Anreiz darstellt, in den Gewässern oder Hoheitsgebieten der Mitgliedstaaten mit den mildesten Sanktionen tätig zu sein. Deshalb sollte das Höchstmaß für Sanktionen bei schweren Verstößen gegen die Vorschriften der gemeinsamen Fischereipolitik im Sinne des Artikels 44 der Verordnung (EG) Nr. 1005/2008 durch abschreckende Sanktionen ergänzt und dabei die Art des Schadens, der Wert der durch den schweren Verstoß gewonnenen Fischereierzeugnisse, die wirtschaftliche Lage des Täters und die Tatsache wiederholter Verstöße berücksichtigt werden. Ebenso sollten sofortige Durchsetzungsmaßnahmen und ergänzende Maßnahmen festgelegt werden.
(40) Ergänzend zu den Sanktionen sollte ein Punktesystem für schwere Verstöße festgelegt werden, das als Grundlage für die Aussetzung einer Fanglizenz dient, wenn gegen den Inhaber dieser Lizenz Sanktionen für einen schweren Verstoß verhängt wurden und er deshalb mit einer bestimmten Anzahl von Punkten belegt wurde. Wurde eine Fanglizenz auf der Grundlage dieses Systems fünf Mal ausgesetzt und erreicht der Inhaber der entsprechenden Lizenz erneut diese bestimmte Anzahl von Punkten, so sollte diese Lizenz endgültig entzogen werden. In diesem Zusammenhang sollten die Mitgliedstaaten sämtliche Verstöße gegen die Vorschriften der gemeinsamen Fischereipolitik in eine nationale Verstoßkartei aufnehmen.
(41) Die Kommission sollte wirksame Korrekturmaßnahmen ergreifen können, um die Erreichung der Ziele der gemeinsamen Fischereipolitik sicherzustellen. Hierfür sollten die administrativen Möglichkeiten der Kommission und ihre Fähigkeit, im Verhältnis zum Umfang der Nichteinhaltung durch einen Mitgliedstaat tätig zu werden, gestärkt werden. Die Kommission sollte ermächtigt werden, ohne vorherige Ankündigung und unabhängig Inspektionen durchzuführen, um die Kontrolltätigkeiten der zuständigen Behörden der Mitgliedstaaten zu überprüfen.
(42) Zum Schutz der finanziellen Interessen der Gemeinschaft und zum Schutz des überragenden Interesses an der Erhaltung der Fischereiressourcen sollte die finanzielle Unterstützung im Rahmen der Verordnung (EG) Nr. 1198/2006 des Rates vom 27. Juli 2006 über den Europäischen Fischereifonds 16 und der Verordnung (EG) Nr. 861/2006 des Rates vom 22. Mai 2006 über finanzielle Maßnahmen der Gemeinschaft zur Durchführung der gemeinsamen Fischereipolitik und im Bereich des Seerechts 17 davon abhängig gemacht werden, dass die Mitgliedstaaten ihre Verpflichtungen im Bereich der Fischereiüberwachung nachkommen und für Fälle der unzureichenden Umsetzung der Bestimmungen der gemeinsamen Fischereipolitik durch Mitgliedstaaten, durch die die Effektivität der finanzierten Maßnahmen beeinträchtigt wird, sollte die Aussetzung oder Kürzung der finanziellen Unterstützung vorgesehen werden.
(43) Die Kommission sollte ermächtigt werden, bei Ausschöpfung der Quote eines Mitgliedstaats oder der TAC insgesamt eine Fischerei schließen zu können. Außerdem sollte die Kommission die Befugnis erhalten, Quoten und Aufwandszuteilungen abzuziehen, um sicherzustellen, dass die Begrenzung der Fangmöglichkeiten uneingeschränkt eingehalten wird. Die Kommission sollte ferner befugt sein, Sofortmaßnahmen zu ergreifen, wenn es Hinweise darauf gibt, dass die Fischereitätigkeiten oder die Maßnahmen eines Mitgliedstaats die in Bewirtschaftungsplänen vorgesehenen Erhaltungs- und Bewirtschaftungsmaßnahmen untergraben oder das marine Ökosystem bedrohen.
(44) Es sollte sichergestellt werden, dass ein elektronischer Datenaustausch mit anderen Mitgliedstaaten und der Kommission oder der von ihr bezeichneten Stelle erfolgt. Die Kommission oder die von ihr bezeichnete Stelle sollte in der Lage sein, direkt auf die Fischereidaten der Mitgliedstaaten zuzugreifen, um überprüfen zu können, ob die Mitgliedstaaten ihren Verpflichtungen nachkommen, und bei Feststellung von Unstimmigkeiten einzugreifen.
(45) Im Hinblick auf eine bessere Kommunikation sollten die zuständigen Behörden der Mitgliedstaaten eine Website mit allgemeinen Informationen in einem öffentlich zugänglichen Teil und operativen Informationen in einem gesicherten Teil dieser Website einrichten. Ferner sollte dafür gesorgt werden, dass die für die Durchführung dieser Verordnung zuständigen Behörden der Mitgliedstaaten untereinander sowie mit der Kommission und der von der Kommission bezeichneten Stelle und den zuständigen Behörden von Drittländern zusammenarbeiten.
(46) Die zur Durchführung der vorliegenden Verordnung notwendigen Maßnahmen sollten im Einklang mit dem Beschluss 1999/468/EG des Rates vom 28. Juni 1999 zur Festlegung der Modalitäten für die Ausübung der der Kommission übertragenen Durchführungsbefugnisse 18 angenommen werden. Alle Durchführungsbestimmungen, die die Kommission zur vorliegenden Verordnung erlässt, sollten dem Grundsatz der Verhältnismäßigkeit entsprechen.
(47) Das Mandat der Europäischen Fischereiaufsichtsagentur sollte angepasst und erweitert werden, um die einheitliche Durchführung der Kontrollregelung der gemeinsamen Fischereipolitik zu unterstützen, die Organisation der operativen Zusammenarbeit sicherzustellen, den Mitgliedstaaten Unterstützung zu gewähren und die Agentur in die Lage zu versetzen, bei Feststellung einer ernsten Gefahr für die gemeinsame Fischereipolitik eine Notstandseinheit einzusetzen. Sie sollte ferner in die Lage versetzt werden, sich mit den notwendigen Ausrüstungen für die Durchführung gemeinsamer Einsatzpläne und die Mitwirkung an der Umsetzung der integrierten Meerespolitik der EU auszustatten.
(48) Die im Rahmen dieser Verordnung gesammelten und ausgetauschten Daten sollten gemäß den geltenden Vorschriften zur Vertraulichkeit behandelt werden. Die Richtlinie 95/46/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 24. Oktober 1995 zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten und zum freien Datenverkehr 19 sollte für die Verarbeitung personenbezogener Daten durch die Mitgliedstaaten gelten, wenn diese die vorliegende Verordnung anwenden. Die Verordnung (EG) Nr. 45/2001 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 18. Dezember 2000 zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten durch die Organe und Einrichtungen der Gemeinschaft und zum freien Datenverkehr 20 sollte für die Verarbeitung personenbezogener Daten durch die Kommission in Anwendung der vorliegenden Verordnung gelten.
(49) Um das Gemeinschaftsrecht mit der vorliegenden Verordnung in Übereinstimmung zu bringen, sollten verschiedene Verordnungen, die Kontrollbestimmungen betreffen, geändert werden.
(50) Da mit dieser Verordnung eine neue, umfassende Kontrollregelung eingeführt wird, sollten die Verordnung (EWG) Nr. 2847/93, die Verordnung (EG) Nr. 1627/94 des Rates vom 27. Juni 1994 zur Festlegung allgemeiner Bestimmungen über die speziellen Fangerlaubnisse 21 und die Verordnung (EG) Nr. 1966/2006 des Rates vom 21. Dezember 2006 über die elektronische Erfassung und Übermittlung von Daten über Fischereitätigkeiten und die Fernerkundung 22 aufgehoben werden.
(51) Um den Mitgliedstaaten genügend Zeit zur Anpassung an einige der neuen Verpflichtungen gemäß dieser Verordnung zu geben, ist es angezeigt, den Beginn der Anwendbarkeit einiger Bestimmungen auf einen späteren Zeitpunkt zu verschieben.
- hat folgende Verordnung erlassen:
Titel I
Allgemeine Bestimmungen
Mit dieser Verordnung wird eine Kontroll-, Inspektions- und Durchsetzungsregelung der Union (nachstehend "Kontrollregelung der Union") erlassen, mit der die Einhaltung der Vorschriften der gemeinsamen Fischereipolitik sichergestellt werden soll.
(1) Diese Verordnung gilt für alle unter die gemeinsame Fischereipolitik fallenden Tätigkeiten, die im Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten oder in Unionsgewässern oder von Fischereifahrzeugen der Union oder, unbeschadet der vorrangigen Zuständigkeit des Flaggenmitgliedstaats, von Staatsangehörigen der Mitgliedstaaten ausgeübt werden.
(2) Tätigkeiten in den Meeresgewässern der überseeischen Länder und Gebiete gemäß Anhang II des Vertrags werden wie Tätigkeiten in den Meeresgewässern von Drittländern behandelt.
Artikel 2a Anwendung des Kontrollsystems der Union auf bestimmte Flottensegmente von Mayotte als Gebiet in äußerster Randlage
(1) Bis zum 31. Dezember 2021 gelten Artikel 5 Absatz 3 und die Artikel 6, 8, 41, 56, 58 bis 62, 66, 68 und 109 nicht für Frankreich in Bezug auf Fischereifahrzeuge, die eine Länge über alles von weniger als 10 m haben und von Mayotte als Gebiet in äußerster Randlage im Sinne des Artikels 349 des Vertrags über die Europäische Union (im Folgenden "Mayotte") aus operieren, sowie in Bezug auf deren Tätigkeiten und Fänge.
(2) Bis zum 30. September 2014 legt Frankreich eine vereinfachte vorläufige Kontrollregelung für die Fischereifahrzeuge vor, die eine Länge über alles von weniger als 10 m haben und von Mayotte aus operieren. Diese Regelung behandelt folgende Aspekte:
Bis zum 30. September 2020 legt Frankreich der Kommission einen Aktionsplan mit den zu treffenden Maßnahmen vor, die die vollständige Umsetzung der Verordnung (EG) Nr. 1224/2009 ab dem 1. Januar 2022 für Fischereifahrzeuge mit einer Länge über alles von weniger als 10 m, die von Mayotte aus operieren, gewährleisten. Dieser Aktionsplan ist Gegenstand eines Dialogs zwischen Frankreich und der Kommission. Frankreich trifft die erforderlichen Maßnahmen für die Durchführung dieses Aktionsplans.
Artikel 3 Beziehung zu internationalen und nationalen Bestimmungen 15
(1) Diese Verordnung gilt unbeschadet besonderer Bestimmungen in Fischereiabkommen, die die Union mit Drittländern geschlossen hat, oder die im Rahmen von regionalen Fischereiorganisationen oder ähnlichen Übereinkünften Anwendung finden, in denen die Union Vertragspartei oder kooperierende Nichtvertragspartei ist.
(2) Diese Verordnung gilt unbeschadet nationaler Kontrollmaßnahmen, die über die Mindestanforderungen der Verordnung hinausgehen, sofern diese Bestimmungen mit den Unionsvorschriften vereinbar sind und mit der gemeinsamen Fischereipolitik im Einklang stehen. Auf Verlangen der Kommission teilen die Mitgliedstaaten solche Kontrollmaßnahmen mit.
Artikel 4 Begriffsbestimmungen 15 23
(Gültig bis 09.01.2026 gem. VO (EU) 2023/2842
Im Rahmen dieser Verordnung gelten die Begriffsbestimmungen der Verordnung (EG) Nr. 2371/2002. Außerdem gelten folgende Begriffsbestimmungen: )
(Gültig ab 10.01.2026 gem. VO (EU) 2023/2842
Für die Zwecke dieser Verordnung gelten die Begriffsbestimmungen des Artikels 4 der Verordnung (EU) Nr. 1380/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates 23 und des Artikels 5 der Verordnung (EU) Nr. 1379/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates 24, sofersn in dieser Verordnung nichts anderes vorgesehen ist. Außerdem gelten folgende Begriffsbestimmungen:)
1. "Fischereitätigkeit": das Aufspüren von Fisch, das Ausbringen, Aufstellen, Schleppen und Einholen von Fanggerät, das Anbordnehmen von Fängen, das Umladen, das Anbordbehalten, das Verarbeiten an Bord, den Transfer, das Umsetzen in Käfige, das Mästen und das Anlanden von Fisch bzw. Fischereierzeugnissen;(Gültig ab 10.01.2026 gem. VO (EU) 2023/2842
1a. "Fangeinsatz": jede Tätigkeit in Verbindung mit der Suche nach Fisch, dem Ausbringen, Schleppen und Einholen von aktivem Fanggerät, dem Aussetzen, Ausgesetztlassen, Wiedereinholen oder erneuten Aussetzen stationärer Fanggeräte und dem Entfernen des Fangs aus dem Gerät und den Hälterungsnetzen oder aus einem Transportkäfig zum Einsetzen in Mast- oder Aufzuchtkäfige; )(Gültig bis 09.01.2026 gem. VO (EU) 2023/2842
2. "Vorschriften der gemeinsamen Fischereipolitik": Rechtsvorschriften der Union über die Erhaltung, Bewirtschaftung und Nutzung von lebenden aquatischen Ressourcen, Aquakultur sowie die Verarbeitung, den Transport und die Vermarktung von Fischerei- und Aquakulturerzeugnissen; )
(Gültig ab 10.01.2026 gem. VO (EU) 2023/2842
2. "Vorschriften der Gemeinsamen Fischereipolitik": verbindliche Rechtsakte der Union und geltende internationale Verpflichtungen der Union in Bezug auf die Erhaltung, Bewirtschaftung und Nutzung von biologischen Meeresschätzen, auf Aquakultur sowie auf die Verarbeitung, den Transport und die Vermarktung von Fischerei- und Aquakulturerzeugnissen; )
3. "Kontrolle": Überwachung;4. "Inspektion": eine Kontrolle durch Vertreter der Behörden zur Prüfung der Einhaltung der Vorschriften der gemeinsamen Fischereipolitik mit Erstellung eines Inspektionsberichts;
(Gültig bis 09.01.2026 gem. VO (EU) 2023/2842
5. "Überwachung": die Beobachtung von Fischereitätigkeiten anhand von Sichtungen von Fischereifahrzeugen durch Inspektionsschiffe oder behördliche Flugzeuge und technischen Ortungs- und Identifizierungsmethoden;6. "Vertreter der Behörden": die von einer nationalen Behörde, der Kommission oder der Europäischen Fischereiaufsichtsagentur zur Durchführung von Inspektionen bevollmächtigte Person;
7. "Unionsinspektoren": Vertreter der Behörden eines Mitgliedstaats oder der Kommission oder der von ihr bezeichneten Stelle, deren Namen in der gemäß Artikel 79 erstellten Liste aufgeführt sind; )
(Gültig ab 10.01.2026 gem. VO (EU) 2023/2842
5. "Überwachung": die Beobachtung von Fischereitätigkeiten anhand von Sichtungen durch Inspektionsschiffe, behördliche Luftfahrzeuge, behördliche ferngesteuerte Flugsysteme, Fahrzeuge oder andere Mittel, einschließlich technischer Ortungs- und Identifizierungsmethoden;6. "Vertreter der Behörden": jede von einer zuständigen Behörde eines Mitgliedstaats, der Kommission oder der gemäß der Verordnung (EU) 2019/473 des Europäischen Parlaments und des Rates 25 eingerichteten Europäischen Fischereiaufsichtsagentur (EFCA) zur Durchführung von Kontrollen oder Inspektionen bevollmächtigte Person;
7. "Unionsinspektor": ein Vertreter der Behörden eines Mitgliedstaats, der Kommission oder der EFCA, dessen Name in der gemäß Artikel 79 erstellten Liste aufgeführt ist; )
8. "Kontrollbeobachter": die von einer nationalen Behörde zur Beobachtung der Durchführung der Vorschriften der gemeinsamen Fischereipolitik bevollmächtigte Person.(Gültig bis 09.01.2026 gem. VO (EU) 2023/2842
9. "Fanglizenz": ein offizielles Dokument, dessen Inhaber nach Maßgabe nationaler Vorschriften berechtigt ist, eine bestimmte Fangkapazität für die kommerzielle Nutzung lebender aquatischer Ressourcen einzusetzen. Hierin festgelegt sind Mindestanforderungen an die Identifizierung, die technischen Merkmale und die Ausrüstung eines Fischereifahrzeugs der Union;10. "Fangerlaubnis": die zusätzlich zur Fanglizenz für ein Fischereifahrzeug der Union erteilte Genehmigung, bestimmte Fischereitätigkeiten in einem angegebenen Zeitraum, einem bestimmten Gebiet oder für eine bestimmte Fischerei unter bestimmten Bedingungen auszuüben; )
(Gültig ab 10.01.2026 gem. VO (EU) 2023/2842
9. "Fanglizenz": ein offizielles Dokument, dessen Inhaber nach Maßgabe nationaler Vorschriften berechtigt ist, eine bestimmte Fangkapazität für die gewerbliche Nutzung biologischer Meeresschätze einzusetzen;10. "Fangerlaubnis": eine - gegebenenfalls zusätzlich zur Fanglizenz - für ein Fischereifahrzeug der Union erteilte Genehmigung, bestimmte Fischereitätigkeiten in einem angegebenen Zeitraum, einem bestimmten Gebiet oder für eine bestimmte Fischerei unter bestimmten Bedingungen auszuüben; )
11. "Automatisches Schiffsidentifizierungssystem"("AIS"): ein autonom und kontinuierlich funktionierendes System zur Identifizierung und Überwachung von Schiffen, das den elektronischen Austausch von Schiffsdaten, einschließlich Schiffskenndaten, Position, Kurs und Geschwindigkeit zwischen unweit voneinander operierenden Schiffen sowie zwischen Schiffen und Behörden an Land ermöglicht;(Gültig bis 09.01.2026 gem. VO (EU) 2023/2842
12. "Daten des Schiffsüberwachungssystems" ("VMS-Daten"): Daten zur Identifizierung eines Fischereifahrzeugs, seiner geografischen Position, Datum, Uhrzeit, Kurs und Geschwindigkeit, die über Satellitenortungsanlagen an Bord des Schiffes an das Fischereiüberwachungszentrum des Flaggenmitgliedstaats übertragen werden; )
(Gültig ab 10.01.2026 gem. VO (EU) 2023/2842
12. "Schiffspositionsdaten": Daten zur Identifizierung eines Fischereifahrzeugs, seiner geografischen Position sowie Datum, Uhrzeit, Kurs und Geschwindigkeit, die über Ortungsanlagen an Bord des Fischereifahrzeugs an das Fischereiüberwachungszentrum des Flaggenmitgliedstaats übertragen werden; )
13. "Schiffsortungssystem" ("VDS"): eine satellitengestützte Technologie zur Fernerkundung, mit der Fischereifahrzeuge identifiziert werden können und ihre Position auf See festgestellt werden kann;(Gültig bis 09.01.2026 gem. VO (EU) 2023/2842
14. "Gebiet mit Fangbeschränkungen": ein vom Rat festgelegtes Meeresgebiet unter der Gerichtsbarkeit eines Mitgliedstaats, in dem die Ausübung von Fischereitätigkeiten entweder untersagt oder eingeschränkt ist;15. "Fischereiüberwachungszentrum": ein von einem Flaggenmitgliedstaat eingerichtetes Lagezentrum, das über Computer-Hardware und -Software verfügt, die einen automatischen Dateneingang und eine automatische Datenverarbeitung sowie eine elektronische Datenübertragung erlaubt; )
(Gültig ab 10.01.2026 gem. VO (EU) 2023/2842
14. "Gebiet mit Fangbeschränkungen": ein spezifisches, geografisch abgegrenztes Meeresgebiet innerhalb eines oder mehrerer Meeresbecken, in dem die gesamte oder eine bestimmte Fischereitätigkeit vorübergehend oder dauerhaft eingeschränkt oder verboten ist, um die Erhaltung von biologischen Meeresschätzen oder den Schutz von Meeresökosystemen gemäß den Vorschriften der Gemeinsamen Fischereipolitik zu verbessern;15. "Fischereiüberwachungszentrum": ein von einem Flaggenmitgliedstaat eingerichtetes Lagezentrum, das über Computer-Hardware und -Software verfügt, die einen automatischen Dateneingang und eine automatische Datenverarbeitung, -analyse, -kontrolle und -überwachung sowie eine elektronische Datenübertragung ermöglicht; )
(Gültig ab 10.01.2026 gem. VO (EU) 2023/2842
15a. "Anlandestelle": ein Standort, der kein Seehafen im Sinne von Artikel 2 Nummer 16 der Verordnung (EU) 2017/352 des Europäischen Parlaments und des Rates 26 und offiziell von einem Mitgliedstaat für die Anlandung anerkannt ist; )16. "Umladung": das Entladen aller oder bestimmter Fischereioder Aquakulturerzeugnisse von einem Schiff auf ein anderes Schiff;
17. "Risiko": die Wahrscheinlichkeit des Eintretens eines Ereignisses, das einen Verstoß gegen die Vorschriften der gemeinsamen Fischereipolitik darstellen würde;
18. "Risikomanagement": die systematische Erfassung von Risiken und Durchführung aller erforderlichen Maßnahmen zur Risikobegrenzung. Hierzu gehören die Erfassung von Daten und sonstigen Informationen, Risikoanalyse, Risikobewertung, Planung und Durchführung der Gegenmaßnahmen sowie regelmäßige Überwachung und Überprüfung des Ablaufs und seiner Ergebnisse auf der Grundlage internationaler, Unions- und nationaler Informationsquellen und Strategien;
19. "Marktteilnehmer", "Betreiber": eine natürliche oder juristische Person, die einen Betrieb leitet oder besitzt, der auf gleich welcher Stufe der Produktion, Verarbeitung, Vermarktung, Handel von Fischerei- und Aquakulturerzeugnissen tätig ist;
(Gültig bis 09.01.2026 gem. VO (EU) 2023/2842
20. "Los": eine Menge von Fischerei- und Aquakulturerzeugnissen einer bestimmten Art, die die dieselbe Aufmachung haben und aus demselben einschlägigen geografischen Gebiet und von demselben Fischereifahrzeug oder derselben Gruppe von Fischereifahrzeugen oder derselben Aquakulturanlage stammen;21. "Verarbeitung": Prozess der Vorbereitung der Aufmachung. Hierzu gehört Filetieren, Verpacken, Eindosen, Gefrieren, Räuchern, Salzen, Garen, Marinieren, Trocknen oder jede andere Art der Zubereitung von Fisch für den Markt;
22. "Anlandung": das erste Entladen aller Fischereierzeugnisse oder bestimmter Mengen davon von Bord eines Fischereifahrzeugs an Land; )
(Gültig ab 10.01.2026 gem. VO (EU) 2023/2842
20. "Los": eine Charge von Einheiten von Fischerei- oder Aquakulturerzeugnissen;21. "Verarbeitung": Prozess der Vorbereitung der Aufmachung. Hierzu gehört Zerteilen, Filetieren, Verpacken, Eindosen, Gefrieren, Räuchern, Salzen, Garen, Marinieren, Trocknen oder jede andere Art der Zubereitung von Fisch für den Markt;
22. "Anlandung": das erste Entladen aller Fischereierzeugnisse oder bestimmter Mengen davon von Bord eines Fischereifahrzeugs an Land; )
(Gültig bis 09.01.2026 gem. VO (EU) 2023/2842
23. "Einzelhandel": die Handhabung und/oder Verarbeitung von Erzeugnissen lebender aquatischer Ressourcen und ihre Lagerung am Ort des Verkaufs oder der Abgabe an den Endverbraucher einschließlich Vertrieb; )(Gültig bis 09.01.2026 gem. VO (EU) 2023/2842
24. "Mehrjahrespläne": Wiederauffüllungspläne im Sinne des Artikels 5 der Verordnung (EG) Nr. 2371/2002, Bewirtschaftungspläne im Sinne des Artikels 6 der Verordnung (EG) Nr. 2371/2002 sowie alle anderen Unionsbestimmungen, die auf der Grundlage von Artikel 37 des Vertrags verabschiedet werden und über einen Zeitraum von mehreren Jahren bestimmte Bewirtschaftungsmaßnahmen für bestimmte Fischbestände vorsehen; )
(Gültig ab 10.01.2026 gem. VO (EU) 2023/2842
24. "Mehrjahresplan": Plan im Sinne der Artikel 9 und 10 der Verordnung (EU) Nr. 1380/2013 sowie jede andere auf der Grundlage des Artikels 43 Absatz 2 AEUV verabschiedete Unionsmaßnahme, in der über einen Zeitraum von mehr als einem Jahr spezifische Bewirtschaftungs- oder Wiederauffüllungsmaßnahmen für bestimmte Fischbestände vorgesehen sind; )
25. "Küstenstaat": der Staat, unter dessen Hoheit oder Gerichtsbarkeit die Gewässer und Häfen fallen, in denen eine Tätigkeit ausgeübt wird;26. "Durchsetzung": alle Maßnahmen, die ergriffen werden, um die Einhaltung der Vorschriften der gemeinsamen Fischereipolitik sicherzustellen;
27. "zertifizierte Maschinenleistung": die am Abgabeflansch abgegebene höchste Dauerleistung einer Maschine gemäß dem von den Behörden oder Klassifikationsgesellschaften des Mitgliedstaats oder anderen von diesen benannten Marktteilnehmern ausgestellten Zertifikat;
(Gültig bis 09.01.2026 gem. VO (EU) 2023/2842
28. "Freizeitfischerei": nichtgewerbliche Fischerei, bei der lebende aquatische Meeresressourcen im Rahmen der Freizeitgestaltung, des Fremdenverkehrs oder des Sports gefangen werden; )
(Gültig ab 10.01.2026 gem. VO (EU) 2023/2842
28. "Freizeitfischerei": nichtgewerbliche Fischereitätigkeit, bei der biologische Meeresschätze im Rahmen der Freizeitgestaltung, des Fremdenverkehrs oder des Sports gefangen werden; )
29. "Umlagerung": Fischereitätigkeiten, bei denen der Fang (ganz oder teilweise) aus einem gemeinsamen Fanggerät in ein Schiff oder aus dem Laderaum oder dem Fanggerät eines Fischereifahrzeugs umgesetzt oder verbracht wird, um den lebenden Fang außerhalb des Schiffs in einem Netz, Behälter oder Käfig bis zur Anlandung aufzubewahren;30. "einschlägiges geografisches Gebiet": ein Meeresgebiet, das zum Zwecke der geografischen Klassifizierung in der Fischerei als Einheit betrachtet wird und das vorzugsweise unter Bezugnahme auf Folgendes ausgedrückt wird: ein FAO-Untergebiet oder einem FAO-Bereich oder -Unterbereich oder gegebenenfalls ein statistisches ICES-Rechteck, eine Fischereiaufwandszone, eine Wirtschaftszone oder ein durch geografische Koordinaten begrenztes Gebiet;
(Gültig bis 09.01.2026 gem. VO (EU) 2023/2842
31. "Fischereifahrzeug": jedes Schiff, das für die gewerbliche Nutzung von lebenden aquatischen Ressourcen ausgerüstet ist; )
(Gültig ab 10.01.2026 gem. VO (EU) 2023/2842
31. "Fischereifahrzeug": ein Fangschiff oder jedes andere Schiff, das für die gewerbliche Nutzung biologischer Meeresschätze ausgerüstet ist, einschließlich Unterstützungsschiffe, Fischverarbeitungsschiffe, an Umladungen beteiligte Schiffe, Schlepper, Hilfsschiffe und Transportschiffe, die für die Beförderung von Fischereierzeugnissen eingesetzt werden, mit Ausnahme von Containerschiffen und Schiffen, die ausschließlich für die Aquakultur eingesetzt werden; )
32. "Fangmöglichkeit": ein quantifiziertes Recht auf Fischfang, ausgedrückt in Fangmengen oder Fischereiaufwand;(Gültig ab 10.01.2026 gem. VO (EU) 2023/2842
33. "Fangschiff": ein für den Fang biologischer Meeresschätze zu gewerblichen Zwecken ausgerüstetes oder eingesetztes Schiff;34. "Slipping": die absichtliche Freisetzung von Fisch aus einem Fanggerät, bevor dieses vollständig an Bord eines Fangschiffs gebracht wurde;
35. "Fangreise": jede Fahrt eines Fangschiffs ab dem Zeitpunkt, an dem das Fischereifahrzeug den Hafen verlässt, bis zur erneuten Ankunft im Hafen;
36. "einmalige Kennnummer der Fangreise": die spezifische Nummer, die im elektronischen Fischereilogbuch für jede Fangreise generiert wird;
37. "empfindliche Art": eine empfindliche Art im Sinne von Artikel 6 der Verordnung (EU) 2019/1241 des Europäischen Parlaments und des Rates 27;
38. "Fischerei ohne Schiff": eine Tätigkeit zur gewerblichen Nutzung biologischer Meeresschätze, bei der diese Ressourcen ohne Einsatz eines Fangschiffs gefangen oder genutzt werden, etwa das Einsammeln von Schalentieren, die Unterwasserfischerei, die Eisfischerei und die Uferfischerei einschließlich Fischerei zu Fuß;
39. "einmalige Kennnummer des Fangtages': die spezifische Nummer, die während jedes ununterbrochenen Zeitraums von 24 Stunden oder eines Teils davon, während dessen Fischerei ohne Schiff stattfindet, generiert wird.)
Titel II
Allgemeine Grundsätze
Artikel 5 Allgemeine Grundsätze 15 23
(1) Die Mitgliedstaaten überwachen die in den Geltungsbereich der gemeinsamen Fischereipolitik fallenden Tätigkeiten natürlicher oder juristischer Personen in ihrem Hoheitsgebiet und in den Gewässern unter ihrer Hoheit oder Gerichtsbarkeit, insbesondere Fischfang, Umladungen, Umsetzen von Fisch in Käfige oder Aquakulturanlagen einschließlich Mastanlagen, Anlandungen, Einfuhr, Transport, Verarbeitung, Vermarktung und Lagerung von Fischerei- und Aquakulturerzeugnissen.
(2) Die Mitgliedstaaten überwachen ferner den Zugang zu den Gewässern und Ressourcen und die Kontrolltätigkeiten von Fischereifahrzeugen der Union unter ihrer Flagge und -unbeschadet der vorrangigen Zuständigkeit des Flaggenstaats - von Staatsangehörigen ihres Landes außerhalb der Unionsgewässer.
(3) Die Mitgliedstaaten erlassen geeignete Maßnahmen, stellen ausreichende finanzielle, personelle und technische Mittel zur Verfügung und schaffen die erforderlichen administrativen und technischen Strukturen, um in Bezug auf die unter die gemeinsame Fischereipolitik fallenden Tätigkeiten die Kontrolle, die Inspektionen und die Durchsetzung der Vorschriften sicherzustellen. Sie stellen ihren zuständigen Behörden die erforderlichen Mittel zur Verfügung, damit diese ihre Aufgaben wahrnehmen können.
(4) Die Mitgliedstaaten gewährleisten, dass die Kontrolle, die Inspektionen und die Durchsetzung der Vorschriften ohne jede Diskriminierung hinsichtlich der Sektoren, Schiffe oder Personen und auf der Grundlage eines Risikomanagements durchgeführt werden.
(5) In jedem Mitgliedstaat koordiniert eine einzige Behörde die Kontrolltätigkeiten aller nationalen Kontrollbehörden. Diese Behörde ist auch dafür zuständig, die Erfassung, Verarbeitung und Zertifizierung von Informationen über Fischereitätigkeiten zu koordinieren und mit der Kommission, (gültig bis 09.01.2026 der gemäß der Verordnung (EG) Nr. 768/2005 28 errichteten Europäischen Fischereiaufsichtsagentur) (gültig ab 10.01.2026 der EFCA) und anderen Mitgliedstaaten und gegebenenfalls Drittländern zusammenzuarbeiten und die Übermittlung von Informationen zu gewährleisten und ihnen Bericht zu erstatten.
(Gültig bis 09.01.2026 gem. VO (EU) 2023/2842
(6) Nach dem Verfahren gemäß Artikel 103 wird die Zahlung von Beiträgen aus dem Europäischen Fischereifonds gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1198/2006 und von Finanzbeiträgen der Union zu Maßnahmen gemäß Artikel 8 Buchstabe a der Verordnung (EG) Nr. 861/2006 davon abhängig gemacht, dass die Mitgliedstaaten ihrer Verpflichtung nachkommen, zu gewährleisten, dass die Vorschriften der gemeinsamen Fischereipolitik, die für die finanzierten Maßnahmen gelten oder sich auf ihre Wirksamkeit auswirken, eingehalten und durchgesetzt werden, und hierzu eine wirksame Kontroll-, Inspektions- und Durchsetzungsregelung anzuwenden. )
(7) Die Kommission und die Mitgliedstaaten gewährleisten im Rahmen ihrer jeweiligen Zuständigkeit, dass die Ziele der vorliegenden Verordnung bei der Verwaltung und Kontrolle von Finanzhilfen der Union erfüllt werden.
Titel III
Allgemeine Voraussetzungen für den Zugang zu Gewässern und Ressourcen
(Gültig bis 09.01.2026 gem. VO (EU) 2023/2842
Artikel 6 Fanglizenzen 15 23
(1) Fischereifahrzeuge der Union dürfen lebende aquatische Ressourcen nur gewerblich nutzen, wenn sie über eine gültige Fanglizenz verfügen.
(2) Der Flaggenmitgliedstaat stellt sicher, dass die Angaben in der Fanglizenz korrekt sind und mit den Angaben in dem Fischereiflottenregister nach Artikel 15 der Verordnung (EG) Nr. 2371/2002 übereinstimmen.
(3) Der Flaggenmitgliedstaat setzt die Fanglizenz eines Schiffes, dessen vorübergehende Stilllegung er beschlossen hat oder dessen Fangerlaubnis gemäß Artikel 45 Absatz 4 der Verordnung (EG) Nr. 1005/2008 ausgesetzt wurde, vorübergehend aus.
(4) Der Flaggenmitgliedstaat entzieht einem Schiff, das Gegenstand einer Kapazitätsabbaumaßnahme gemäß Artikel 11 Absatz 3 der Verordnung (EG) Nr. 2371/2002 ist oder dessen Fangerlaubnis gemäß Artikel 45 Absatz 4 der Verordnung (EG) Nr. 1005/2008 entzogen wurde, die Fanglizenz endgültig.
(5) Der Flaggenmitgliedstaat erteilt, verwaltet und entzieht Fanglizenzen entsprechend den Durchführungsbestimmungen, die nach dem Verfahren gemäß Artikel 119 erlassen werden.
(1) Damit ein Fischereifahrzeug der Union, das in Unionsgewässern eingesetzt wird, bestimmte Fischereitätigkeiten ausüben darf, müssen diese in seiner gültigen Fangerlaubnis konkret angegeben sein, wenn für die Fischereien oder Fanggebiete, in denen die Tätigkeiten erlaubt sind, Folgendes gilt:
(2) Wendet ein Mitgliedstaat eine eigene Fangerlaubnisregelung an, so übermittelt er der Kommission auf Anfrage eine Zusammenfassung der Angaben in der erteilten Fangerlaubnis und die entsprechenden aggregierten Fischereiaufwandszahlen.
(3) Hat ein Flaggenmitgliedstaat für die Zuteilung der verfügbaren Fangmöglichkeiten an einzelne Schiffe nationale Bestimmungen in Form einer nationalen Fangerlaubnisregelung verabschiedet, so übermittelt er der Kommission auf Anfrage Angaben zu den Fischereifahrzeugen, die zur Ausübung einer Fischereitätigkeit in einer bestimmten Fischerei berechtigt sind; diese Angaben betreffen insbesondere die äußeren Kennbuchstaben und -ziffern, die Namen der betreffenden Fischereifahrzeuge und die ihnen zugewiesenen Fangmöglichkeiten.
(4) Eine Fangerlaubnis wird nicht erteilt, wenn das betreffende Fischereifahrzeug nicht im Besitz einer Fanglizenz gemäß Artikel 6 ist oder seine Fanglizenz ausgesetzt oder entzogen wurde. Eine Fangerlaubnis wird automatisch entzogen, wenn die Fanglizenz für das Schiff endgültig entzogen wurde. Wurde die Fanglizenz vorübergehend ausgesetzt, wird auch die Fangerlaubnis ausgesetzt.
(5) Die Durchführungsbestimmungen zu dem vorliegenden Artikel werden nach dem Verfahren gemäß Artikel 119 erlassen.)
(1) Fangschiffe der Union dürfen biologische Meeresschätze nur gewerblich nutzen, wenn sie über eine gültige Fanglizenz verfügen.
(2) Der Flaggenmitgliedstaat stellt sicher, dass die Fanglizenz die Mindestanforderungen hinsichtlich der Angaben zu Identifizierung, technischen Merkmalen und Ausrüstung eines Fangschiffs erfüllt und dass die Angaben in der Fanglizenz korrekt sind und mit den Angaben im Fischereiflottenregister der Union nach Artikel 24 Absatz 3 der Verordnung (EU) Nr. 1380/2013 übereinstimmen.
(3) Der Flaggenmitgliedstaat entzieht einem Fangschiff, das Gegenstand einer Maßnahme zur Anpassung der Fangkapazität gemäß Artikel 22 der Verordnung (EU) Nr. 1380/2013 ist, endgültig die Fanglizenz.
(4) Die Kommission kann im Wege von Durchführungsrechtsakten Durchführungsbestimmungen für die Gültigkeit der von Flaggenmitgliedstaaten ausgestellten Fanglizenzen sowie die darin enthaltenen Mindestanforderungen hinsichtlich der Angaben zu Identifizierung, technischen Merkmalen und Ausrüstung eines Fangschiffs festlegen.
Diese Durchführungsrechtsakte werden gemäß dem in Artikel 119 Absatz 2 genannten Prüfverfahren erlassen.
Artikel 7 Fangerlaubnis für Fangschiffe der Union 23
(1) Damit ein Fangschiff der Union bestimmte Fischereitätigkeiten ausüben darf, müssen diese in seiner gültigen Fangerlaubnis konkret angegeben sein, wenn für die Fischereien oder Fanggebiete, in denen die Fischereitätigkeiten erlaubt sind, oder für das Schiff, Folgendes gilt:
(2) Wendet ein Mitgliedstaat für Fangschiffe unter seiner Flagge eine eigene Fangerlaubnisregelung an, so übermittelt er der Kommission auf Anfrage eine Zusammenfassung der Angaben in der erteilten Fangerlaubnis und die entsprechenden aggregierten Fischereiaufwandsdaten.
(3) Hat ein Flaggenmitgliedstaat für die Zuteilung der verfügbaren Fangmöglichkeiten an einzelne Fangschiffe nationale Bestimmungen in Form einer nationalen Fangerlaubnisregelung verabschiedet, so übermittelt er der Kommission auf Anfrage Angaben zu den Fangschiffen, die zur Ausübung einer Fischereitätigkeit in einer bestimmten Fischerei berechtigt sind; diese Angaben betreffen insbesondere die äußeren Kennbuchstaben und -ziffern, die Namen der betreffenden Fangschiffe und die ihnen zugewiesenen Fangmöglichkeiten.
(4) Einem Fangschiff wird keine Fangerlaubnis erteilt, wenn dieses Schiff nicht im Besitz einer Fanglizenz gemäß Artikel 6 ist oder seine Fanglizenz ausgesetzt oder entzogen wurde.
Die Fangerlaubnis wird einem Fangschiff automatisch entzogen, wenn dem Schiff die Fanglizenz endgültig entzogen wurde.
Wurde die Fanglizenz vorübergehend ausgesetzt, wird auch die Fangerlaubnis ausgesetzt.
(5) Die Kommission legt im Wege von Durchführungsrechtsakten Durchführungsbestimmungen für die vom Flaggenmitgliedstaat ausgestellten Fangerlaubnisse fest, einschließlich der Bedingungen für die Gültigkeit der Fangerlaubnis und der darin enthaltenen Mindestangaben sowie der Bedingungen für den Zugang zu Daten aus REM-Systemen.
Diese Durchführungsrechtsakte werden gemäß dem in Artikel 119 Absatz 2 genannten Prüfverfahren erlassen.
(6) Unbeschadet der internationalen Verpflichtungen der Union kann ein Mitgliedstaat Fangschiffe der Union mit einer Länge über alles von weniger als 10 m von der Verpflichtung, über eine Fangerlaubnis zu verfügen, ausnehmen, wenn sie ausschließlich in einem oder beiden der folgenden Gebiete Fischereitätigkeiten durchführen:
Ein Mitgliedstaat, der beschließt, die Ausnahme gemäß Unterabsatz 1 anzuwenden, teilt dies der Kommission und den anderen betroffenen Mitgliedstaaten innerhalb von zehn Arbeitstagen nach seinem Beschluss mit.)
(Gültig ab 10.01.2026 gem. VO (EU) 2023/2842
Artikel 6 Fanglizenzen 23
(Gültig ab 10.01.2026 gem. VO (EU) 2023/2842
Artikel 7a Fangerlaubnis für andere Fischereifahrzeuge der Union als Fangschiffe 23
(1) Fischereifahrzeuge der Union, bei denen es sich nicht um Fangschiffe handelt, dürfen nur dann Fischereitätigkeiten ausüben, wenn ihr Flaggenmitgliedstaat ihnen die Erlaubnis erteilt hat.
(2) Die Kommission kann im Wege von Durchführungsrechtsakten Durchführungsbestimmungen für die Gültigkeit der Fangerlaubnisse für Fischereifahrzeuge der Union gemäß Absatz 1 des vorliegenden Artikels sowie die Mindestangaben, die darin enthalten sein müssen, festlegen. Diese Durchführungsrechtsakte werden gemäß dem in Artikel 119 Absatz 2 genannten Prüfverfahren erlassen. )
(Gültig bis 09.01.2026 gem. VO (EU) 2023/2842
Artikel 8 Markierung von Fanggerät ) 23
(Gültig ab 10.01.2026 gem. VO (EU) 2023/2842
Artikel 8 Markierung und Identifizierung von Fischereifahrzeugen der Union und Fanggerät 23 )
(1) Die Kapitäne von Fischereifahrzeugen befolgen die Bedingungen und Auflagen für die Markierung und Identifizierung von Fischereifahrzeugen und ihrem Fanggerät.
(Gültig bis 09.01.2026 gem. VO (EU) 2023/2842
(2) Durchführungsbestimmungen für die Markierung und die Identifizierung von Fischereifahrzeugen und deren Fanggerät werden nach dem Verfahren gemäß Artikel 119 erlassen. )
(Gültig ab 10.01.2026 gem. VO (EU) 2023/2842
(2) Die Kommission kann im Wege von Durchführungsrechtsakten Durchführungsbestimmungen festlegen für:
Diese Durchführungsrechtsakte werden gemäß dem in Artikel 119 Absatz 2 genannten Prüfverfahren erlassen. )
Artikel 9 Schiffsüberwachungssysteme 15 23 (Gültig siehe: Anwendung / Übergangsbestimmungen)
(1) Die Mitgliedstaaten setzen zur wirksamen Überwachung von Position und Bewegungen der Fischereifahrzeuge unter ihrer Flagge, unabhängig vom Einsatzort dieser Fischereifahrzeuge, sowie von Fischereifahrzeugen in ihren Gewässern Schiffsüberwachungssysteme ein. Jeder Flaggenmitgliedstaat erhebt und analysiert die Schiffspositionsdaten und stellt sicher, dass diese kontinuierlich und systematisch überwacht werden.
(2) Jedes Fischereifahrzeug der Union hat an Bord eine betriebsbereite Ortungsanlage, die die Positionsdaten in regelmäßigen Abständen automatisch überträgt und so die automatische Ortung und Identifizierung des Schiffes durch ein Schiffsüberwachungssystem ermöglicht.
Außerdem müssen die Schiffsüberwachungssysteme es dem Fischereiüberwachungszentrum des Flaggenmitgliedstaats nach Artikel 9a ermöglichen, über dieses Gerät jederzeit Daten von einem Fischereifahrzeug abzufragen. Die Übertragung der Schiffspositionsdaten und die Abfrage erfolgen entweder über eine Satellitenverbindung oder, soweit möglich, ein landgestütztes Mobilfunknetz oder eine andere gleichwertige Technik.
(3) Abweichend von Absatz 2 können Fischereifahrzeuge der Union mit einer Länge über alles von weniger als 12 m ein Gerät an Bord mitführen, das nicht an Bord eingebaut sein muss und das die Schiffspositionsdaten über eine Satellitenverbindung oder jedes andere Netz in regelmäßigen Abständen aufzeichnet und überträgt und so die automatische Ortung und Identifizierung des Schiffes auf See ermöglicht.
Zur Anwendung dieses Absatzes stellen die Mitgliedstaaten ein solches alternatives Schiffsüberwachungssystem zur Verfügung. Ein solches System kann auf nationaler Ebene oder auf Unionsebene entwickelt werden. Falls ein oder mehrere Mitgliedstaaten bis zum 10. Mai 2024 einen entsprechenden Antrag stellen, entwickelt die Kommission ein Schiffsüberwachungssystem für Fischereifahrzeuge mit einer Länge über alles von weniger als 12 m. Ein antragstellender Mitgliedstaat wendet das von der Kommission entwickelte System an. Das Schiffsüberwachungssystem muss es dem Fischereiüberwachungszentrum des Flaggenmitgliedstaats nach Artikel 9a ermöglichen, über eine Satellitenverbindung oder, soweit möglich, jedes andere Netz die Position des Fischereifahrzeugs abzufragen. Falls das Gerät gemäß diesem Absatz sich nicht in Reichweite eines Netzes befindet, werden die Schiffspositionsdaten während dieses Zeitraums aufgezeichnet und automatisch übertragen, sobald das Schiff sich in Reichweite eines solchen Netzes befindet. Die Verbindung mit dem Netz muss spätestens vor dem Einlaufen in einen Hafen oder an einer anderen Anlandestelle wiederhergestellt werden.
(4) Unbeschadet der Verpflichtungen gemäß anderen Rechtsakten der Union kann ein Mitgliedstaat Fischereifahrzeuge mit einer Länge über alles von weniger als 9 m, die unter seiner Flagge fahren, bis zum 31. Dezember 2029 von der Verpflichtung, dass sie mit einem Schiffsüberwachungssystem ausgerüstet sein müssen, ausnehmen, wenn sie
(5) Befindet sich ein Fischereifahrzeug der Union in den Gewässern eines anderen Mitgliedstaats, so gewährt der Flaggenmitgliedstaat durch automatische Übertragung der empfangenen Daten an das Fischereiüberwachungszentrum des Küstenmitgliedstaats Zugriff auf die Schiffspositionsdaten.
(6) Übt ein Fischereifahrzeug der Union in Drittlandgewässern oder in Gewässern, in denen die Bewirtschaftung der Bestände einer regionalen Fischereiorganisation nach Artikel 3 Absatz 1 unterliegt, Fischereitätigkeiten aus, so werden Schiffspositionsdaten, sofern das Abkommen mit dem betreffenden Drittland oder die anwendbaren Vorschriften dieser Organisation dies vorsehen, auch dem betreffenden Land oder der betreffenden Organisation zur Verfügung gestellt.
(7) Unbeschadet der Verordnung (EU) 2017/2403 des Europäischen Parlaments und des Rates 29 müssen alle Fischereifahrzeuge von Drittländern, die eine Erlaubnis zur Ausübung von Fischereitätigkeiten in Unionsgewässern haben, ein betriebsbereites Gerät an Bord haben, das die Positionsdaten in regelmäßigen Abständen überträgt und so die automatische Ortung und Identifizierung des Schiffes durch ein Schiffsüberwachungssystem ermöglicht, in gleicher Weise wie es gemäß diesem Artikel für Fischereifahrzeuge der Union vorgeschrieben ist.
(8) Die Kommission legt im Wege von Durchführungsrechtsakten Durchführungsbestimmungen fest für:
Diese Durchführungsrechtsakte werden gemäß dem in Artikel 119 Absatz 2 genannten Prüfverfahren erlassen.
Artikel 9a Fischereiüberwachungszentren 23
(1) Die Mitgliedstaaten errichten und betreiben Fischereiüberwachungszentren, von denen aus Fischereitätigkeiten und Fischereiaufwand überwacht werden. Das Fischereiüberwachungszentrum eines jeden Mitgliedstaats überwacht die Fischereifahrzeuge unter seiner Flagge, unabhängig davon, in welchen Gewässern diese tätig sind oder in welchem Hafen sie sich befinden, sowie Fischereifahrzeuge der Union unter der Flagge anderer Mitgliedstaaten und Drittlandfischereifahrzeuge, die eine Erlaubnis zur Ausübung von Fischereitätigkeiten haben, in den Gewässern unter der Hoheit oder der Gerichtsbarkeit des betreffenden Mitgliedstaats.
(2) Jeder Mitgliedstaat ernennt die Behörden, die dafür zuständig sind, dass sein Fischereiüberwachungszentrum funktioniert, und trifft die erforderlichen Vorkehrungen, um sicherzustellen, dass sein Fischereiüberwachungszentrum über geeignete Personalmittel sowie über Computer-Hardware und -Software verfügt, die täglich rund um die Uhr eine automatische Datenverarbeitung, Analyse, -Kontrolle, elektronische Datenübertragung und Datenüberwachung ermöglichen. Die Mitgliedstaaten sehen für den Fall eines Systemfehlers Datensicherungs- und Datenwiederherstellungsverfahren vor. Die Mitgliedstaaten können ein gemeinsames Fischereiüberwachungszentrum betreiben.
(3) Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass die Fischereiüberwachungszentren Zugriff auf alle einschlägigen Daten haben, insbesondere auf die in den Artikeln 109 und 110 aufgeführten Daten.
(4) Die Fischereiüberwachungszentren unterstützen die Überwachung von Fischereifahrzeugen in Echtzeit, damit Durchsetzungsmaßnahmen ergriffen werden können.
(5) Die Kommission wird ermächtigt, gemäß Artikel 119a delegierte Rechtsakte zur Ergänzung dieser Verordnung mit Durchführungsbestimmungen zur Überwachung der Fischereitätigkeiten und des Fischereiaufwands durch die Fischereiüberwachungszentren zu erlassen, insbesondere in Bezug auf
Artikel 10 Automatische Schiffsidentifizierungssysteme 15 23
(1) Gemäß Artikel 6a der Richtlinie 2002/59/EG sind Fischereifahrzeuge der Union mit einer Länge über alles von mehr als 15 m mit einem automatischen Schiffsidentifizierungssystem (automatic identification system, AIS) ausgerüstet, das den Leistungsanforderungen der genannten Richtlinie entspricht, und halten es kontinuierlich in Betrieb.
(2) Abweichend von Absatz 1 kann der Kapitän eines Fischereifahrzeugs der Union unter außergewöhnlichen Umständen das AIS abschalten, wenn er der Auffassung ist, dass die Sicherheit der Besatzung unmittelbar gefährdet ist. Wird das AIS gemäß diesem Absatz abgeschaltet, meldet der Kapitän diese Maßnahme und den Grund dafür den zuständigen Behörden seines Flaggenmitgliedstaats und gegebenenfalls auch den zuständigen Behörden des Küstenstaats. Besteht die in diesem Absatz genannte Situation nicht mehr, schaltet der Kapitän das AIS wieder an, sobald die Gefahrenquelle verschwunden ist.
(3) Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass die Daten des AIS ihren für die Fischereikontrolle zuständigen Behörden zu Kontrollzwecken, einschließlich des Abgleichs von AIS-Daten mit anderen verfügbaren Daten, gemäß Artikel 109 zur Verfügung stehen.
Artikel 11 Schiffsortungssystem
Liegen den Mitgliedstaaten eindeutige Erkenntnisse darüber vor, dass die Fernerkundung beim Aufspüren von Fischereifahrzeugen im Vergleich zu herkömmlichen Überwachungsmitteln einen Kostenvorteil bietet, setzen sie ein Schiffsortungssystem (VDS) ein, das es ihnen gestattet, die Positionsangaben, die ihnen Fernerkundungsbilder über Satellit oder vergleichbare Systeme liefern, mit VMS-Daten oder AIS-Daten zu verknüpfen, um die Anwesenheit von Fischereifahrzeugen in einem bestimmten Gebiet festzustellen. Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass ihre Fischereiüberwachungszentren für den Einsatz eines Schiffsortungssystems technisch ausgerüstet sind.
Artikel 12 Datenübertragung für Überwachungsmaßnahmen 15 23
Zum Zwecke der Gewährleistung der Sicherheit auf See, der Durchführung von Grenzkontrollen, des Schutzes der Meeresumwelt und allgemein der Durchsetzung geltender Vorschriften werden Daten aus dem bzw. den Schiffsüberwachungssystem(en) und aus dem Schiffsortungssystem, die im Rahmen dieser Verordnung erhoben wurden, der Kommission, den Unionsagenturen und den an Überwachungsmaßnahmen beteiligten zuständigen Behörden der Mitgliedstaaten zur Verfügung gestellt.
(Gültig bis 09.01.2028 gem. VO (EU) 2023/2842
Artikel 13 Neue Technologien 23
(1) Der Rat kann auf der Grundlage von Artikel 37 des Vertrags beschließen, dass elektronische Monitoringgeräte und Rückverfolgungsinstrumente wie genetische Analysen eingesetzt werden müssen. Zur Beurteilung der gegebenenfalls einzusetzenden Technologie führen die Mitgliedstaaten von sich aus oder in Zusammenarbeit mit der Kommission oder der von ihr bezeichneten Stelle vor dem 1. Juni 2013 Pilotprojekte für Rückverfolgungsinstrumente wie genetische Analysen durch.
(2) Der Rat kann auf der Grundlage von Artikel 37 des Vertrags die Einführung anderer neuer Technologien der Fischereiaufsicht beschließen, wenn diese Technologien kostenwirksam zu einer besseren Einhaltung der Vorschriften der gemeinsamen Fischereipolitik führen. )
(1) Die Mitgliedstaaten stellen die Überwachung und Kontrolle der Fischereitätigkeiten durch elektronische Fernüberwachungssysteme (remote electronic monitoring, REM) gemäß diesem Artikel sicher.
(2) Zur Überwachung und Kontrolle der Anlandeverpflichtung stellen die Mitgliedstaaten sicher, dass Fangschiffe der Union mit einer Länge über alles von 18 m oder mehr unter ihrer Flagge, bei denen ein hohes Risiko der Nichteinhaltung der Anlandeverpflichtung besteht, ein betriebsbereites REM-System installiert haben.
Die Bewertung des Risikos der Nichteinhaltung der Anlandeverpflichtung erfolgt im Einklang mit den gemäß Artikel 95 Absatz 1 erlassenen Durchführungsrechtsakten.
Das REM-System muss die Einhaltung der Anlandeverpflichtung wirksam überwachen und kontrollieren können, muss CCTV umfassen und kann auch andere Instrumente und/oder Ausrüstung umfassen.
Der Kapitän sorgt dafür, dass die Daten des REM-Systems den zuständigen Behörden zur Verfügung gestellt werden.
Die für die Fischereikontrolle zuständigen Behörden der Flaggen- und Küstenmitgliedstaaten haben gleichberechtigten Zugang zu diesen Daten, unbeschadet der einschlägigen Vorschriften über den Schutz personenbezogener Daten.
(3) Zur Umsetzung von Absatz 2 hat die Kommission im Wege von Durchführungsrechtsakten
Diese Durchführungsrechtsakte werden gemäß dem in Artikel 119 Absatz 2 genannten Prüfverfahren erlassen.
(4) Die Mitgliedstaaten können auf der Grundlage des Risikos einer Nichteinhaltung der Anlandeverpflichtung gemäß einer entsprechenden Bewertung durch den betreffenden Mitgliedstaat oder die Kommission vorsehen, dass bestimmte Flottensegmente von Fangschiffen der Union mit einer Länge über alles von weniger als 18 m unter ihrer Flagge ein betriebsbereites REM-System an Bord mitführen müssen.
(5) Die Mitgliedstaaten können Anreize schaffen, damit Schiffe, die nicht gemäß den Absätzen 2 und 4 mit einem REM-System ausgerüstet sein müssen, dennoch auf freiwilliger Basis ein solches System zur Kontrolle der Anlandeverpflichtung einsetzen.
(6) Unbeschadet des Absatzes 2 können die Mitgliedstaaten den Einsatz von REM-Systemen für die Kontrolle der Einhaltung anderer Vorschriften der Gemeinsamen Fischereipolitik als der Anlandeverpflichtung vorsehen. )
(Gültig ab 10.01.2028 gem. VO (EU) 2023/2842
Artikel 13 Elektronische Fernüberwachung 23
Titel IV
Fischereikontrolle
Kapitel I
Kontrolle der Nutzung von Fangmöglichkeiten
Abschnitt 1
Allgemeine Bestimmungen
(Gültig bis 09.07.2024 / 10.01.2026 gem. VO (EU) 2023/2842 (Gültig siehe: Anwendung / Übergangsbestimmungen)
Artikel 14 Führen und Übermittlung des Fischereilogbuchs 15 15a 23
(1) Unbeschadet spezieller Vorschriften in Mehrjahresplänen führt der Kapitän eines jeden Fischereifahrzeugs der Union mit einer Länge über alles von 10 Metern oder mehr ein Fischereilogbuch über die Einsätze, in das für jede Fangreise alle Mengen jeder gefangenen und an Bord behaltenen Art von über 50 kg Lebendgewichtäquivalent im Einzelnen eingetragen werden. Die 50-kg-Grenze gilt, sobald die Fangmenge einer Art 50 kg übersteigt.
(2) Das Fischereilogbuch gemäß Absatz 1 enthält insbesondere folgende Angaben:
(3) Die erlaubte Toleranzspanne bei den im Fischereilogbuch eingetragenen Schätzungen der Mengen an Bord (in Kilogramm) beträgt 10 % für alle Arten.
(4) Die Kapitäne von Fischereifahrzeugen der Union tragen in ihr Fischereilogbuch alle geschätzten Rückwurfmengen über 50 kg Lebendgewichtäquivalent für alle Arten, die nicht der Pflicht zur Anlandung unterliegen, ein.
Die Kapitäne von Fischereifahrzeugen tragen in ihr Fischereilogbuch ferner alle geschätzten Rückwurfmengen für alle Arten ein, die nicht nach Artikel 15 Absätze 4 und 5 der Verordnung (EU) Nr. 1380/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates * der Pflicht zur Anlandung unterliegen.
(5) In Fischereien, für die eine Fischereiaufwandsregelung der Union gilt, machen die Kapitäne von Fischereifahrzeugen der Union für die in einem Gebiet verbrachte Zeit folgende Angaben in ihrem Fischereilogbuch:
(6) Die Kapitäne von Fischereifahrzeugen der Union übermitteln die Fischereilogbuchangaben so bald wie möglich, spätestens aber 48 Stunden nach der Anlandung,
(7) Zur Umrechnung des Gewichts von gelagertem oder verarbeitetem Fisch in Lebendgewicht verwenden die Kapitäne von Fischereifahrzeugen der Union den nach dem Verfahren gemäß Artikel 119 festgesetzten Umrechnungskoeffizienten.
(8) Kapitäne von Drittlandfischereifahrzeugen, die in Unionsgewässern eingesetzt sind, zeichnen die in diesem Artikel geforderten Angaben in derselben Weise auf, wie die Kapitäne von Fischereifahrzeugen der Union.
(9) Die Kapitäne bürgen für die Richtigkeit der Angaben im Fischereilogbuch.
(10) Durchführungsbestimmungen zu diesem Artikel werden nach dem Verfahren gemäß Artikel 119 erlassen.)
(1) Der Kapitän eines jeden Fangschiffs der Union führt ein elektronisches Fischereilogbuch zur Aufzeichnung der Fischereitätigkeiten.
(2) Das Fischereilogbuch nach Absatz 1 enthält mindestens folgende Angaben:
(3) Verglichen mit den angelandeten Mengen oder mit dem Ergebnis einer Inspektion beträgt die erlaubte Toleranzspanne bei den im Fischereilogbuch eingetragenen Schätzungen der an Bord behaltenen Mengen Fisch in Kilogramm 10 % für jede Art.
Für an Bord behaltene Arten, deren Menge 100 kg Lebendgewichtäquivalent nicht übersteigt, beträgt die erlaubte Toleranzspanne 20 % für jede Art.
(4) Abweichend von Absatz 3 gelten im Falle von Fischereien gemäß Artikel 15 Absatz 1 Buchstabe a erster und dritter Gedankenstrich der Verordnung (EU) Nr. 1380/2013 für Arten, die unsortiert angelandet werden, und im Falle von Fischereien mit Ringwadenfängern auf tropischen Thunfisch für Arten, die unsortiert angelandet werden, die folgenden Toleranzspannen:
Zusätzlich zu den Bestimmungen in den Ziffern i und ii beträgt für die Gesamtmenge aller Arten die erlaubte Toleranzspanne bei den im Fischereilogbuch eingetragenen Schätzungen der Gesamtmenge der an Bord behaltenen Fische in Kilogramm in jedem Fall 10 % der im Fischereilogbuch eingetragenen Gesamtmenge aller Arten.
Die Bedingungen für die Anlandung und das Wiegen umfassen Sicherheitsmechanismen, um eine präzise Meldung der Fänge zu ermöglichen, z.B. die Einbeziehung akkreditierter unabhängiger Dritter oder spezifische Anforderungen für die Stichprobenahme und das Wiegen.
Bei diesen Bedingungen ist die erforderliche Kontrolle durch die jeweils zuständigen Behörden des betreffenden Landes und die Zusammenarbeit mit diesen Behörden vorgesehen;
bei anderen als den unter Buchstabe a genannten Anlandungen:
(5) Für Fangschiffe der Union, die Fischereien gemäß Absatz 4 ausüben, kann die Kommission auf Antrag eines oder mehrerer Mitgliedstaaten die EFCA beauftragen, harmonisierte technische Leitlinien für bewährte Verfahren für die Schätzung der Fänge an Bord auszuarbeiten.
(6) Die Kommission legt im Wege von Durchführungsrechtsakten bis zum 10. Juli 2024 Bestimmungen zu den Bedingungen fest, die insbesondere für die Anlandung und das Wiegen der Fänge in Fischereien gemäß Absatz 4 des vorliegenden Artikels gelten, um die präzise Meldung von Fängen zu gewährleisten.
Diese Durchführungsrechtsakte werden gemäß dem in Artikel 119 Absatz 2 genannten Prüfverfahren erlassen.
Die Kommission genehmigt im Wege von Durchführungsrechtsakten und auf der Grundlage der von den Mitgliedstaaten eingereichten Vorschlägen die Liste der Häfen, die die gemäß diesem Artikel festgelegten Bedingungen erfüllen.
Die erste Liste der Häfen wird bis zu 10. Juli 2024 angenommen.
Die Kommission kann die Liste ändern und die Genehmigung eines in der Liste aufgeführten Hafens widerrufen, wenn die Bedingungen nicht mehr erfüllt sind.
(7) Bei auf See verloren gegangenem Fanggerät muss das Fischereilogbuch auch folgende Informationen enthalten:
(8) Bei Fängen empfindlicher Arten gemäß Artikel 10 Absätze 1 und 2 und Artikel 11 Absatz 1 der Verordnung (EU) 2019/1241 enthalten die Angaben gemäß Absatz 2 Buchstabe h des vorliegenden Artikels auch die Mengen der verletzten, toten oder lebend freigesetzten Fänge in Kilogramm Lebendgewicht oder gegebenenfalls die Anzahl der Tiere.
(9) In Fischereien, für die eine Fischereiaufwandsregelung der Union gilt, machen die Kapitäne von Fangschiffen der Union für die in einem Gebiet verbrachte Zeit folgende Angaben in ihrem Fischereilogbuch:
(10) Zur Umrechnung des Gewichts von gelagertem oder verarbeitetem Fisch in Lebendgewicht für die Zwecke des Fischereilogbuchs verwenden die Kapitäne von Fangschiffen der Union einen nach Absatz 12 festgelegten Umrechnungskoeffizienten.
(11) Die Kapitäne bürgen für die Richtigkeit der Angaben im Fischereilogbuch.
(12) Die Kommission kann im Wege von Durchführungsrechtsakten Umrechnungskoeffizienten und Durchführungsbestimmungen festlegen für:
Diese Durchführungsrechtsakte werden gemäß dem in Artikel 119 Absatz 2 genannten Prüfverfahren erlassen.)
(Gültig ab 10.07.2024 / 10.01.2026 gem. VO (EU) 2023/2842 23 (Gültig siehe: Anwendung / Übergangsbestimmungen)
Artikel 14 Führen des Fischereilogbuchs
(Gültig bis 09.01.2026 gem. VO (EU) 2023/2842
Artikel 15 Elektronisches Führen und elektronische Übermittlung von Fischereilogbuchdaten 15 23
(1) Die Kapitäne von Fischereifahrzeugen der Union mit einer Länge über alles von 12 m oder mehr zeichnen die Angaben gemäß Artikel 14 elektronisch auf und übermitteln sie mindestens einmal täglich, ebenfalls elektronisch, der zuständigen Behörde des Flaggenmitgliedstaats.
(2) Die Kapitäne von Fischereifahrzeugen der Union mit einer Länge über alles von 12 m oder mehr übermitteln die in Artikel 14 genannten Angaben auf Verlangen der zuständigen Behörde des Flaggenstaates und übermitteln die einschlägigen Fischereilogbuchdaten in jedem Fall nach Beendigung des letzten Fangeinsatzes vor dem Einlaufen in den Hafen.
(3) Absatz 1 gilt
(4) Die Mitgliedstaaten können Kapitäne von unter ihrer Flagge fahrenden Fischereifahrzeugen der Union mit einer Länge über alles von weniger als 15 m von Absatz 1 ausnehmen, wenn sie
(5) Kapitäne von Fischereifahrzeugen der Union, die Daten über ihre Fischereitätigkeiten elektronisch aufzeichnen und übermitteln, werden von der Verpflichtung freigestellt, ein Fischereilogbuch in Papierform zu führen, sowie davon, eine Anlandeerklärung und eine Umladeerklärungen auf Papier auszufüllen.
(6) Die Mitgliedstaaten können bilaterale Vereinbarungen über die Verwendung elektronischer Meldesysteme auf Schiffen schließen, die unter ihrer Flagge in den Gewässern unter ihrer Hoheitsgewalt oder Gerichtsbarkeit tätig sind. Die entsprechenden Schiffe, für die diese Vereinbarungen gelten, sind von der Verpflichtung freigestellt, in den betreffenden Gewässern ein Fischereilogbuch in Papierform zu führen.
(7) Mitgliedstaaten können Kapitänen von unter ihrer Flagge fahrenden Fischereifahrzeugen vorschreiben oder gestatten, die Daten gemäß Artikel 14 ab 1. Januar 2010 elektronisch zu erfassen und zu übermitteln.
(8) Die zuständigen Behörden der Küstenmitgliedstaaten akzeptieren die von den Flaggenmitgliedstaaten eingegangenen elektronischen Berichte, die die Daten der Fischereifahrzeuge gemäß den Absätzen 1 und 2 enthalten.
(9) Durchführungsbestimmungen zu diesem Artikel werden nach dem Verfahren gemäß Artikel 119 erlassen. )
(Gültig ab 10.01.2026 gem. VO (EU) 2023/2842
Artikel 15 Elektronische Übermittlung des Fischereilogbuchs 23
(1) Die Kapitäne von Fangschiffen der Union übermitteln der zuständigen Behörde ihres Flaggenmitgliedstaats elektronisch die Angaben gemäß Artikel 14:
(2) Abweichend von Absatz 1 übermitteln die Kapitäne von Fangschiffen der Union mit einer Länge über alles von weniger als 12 m der zuständigen Behörde ihres Flaggenmitgliedstaats nach Abschluss des letzten Fangeinsatzes und vor Beginn der Anlandung elektronisch die Angaben gemäß Artikel 14.
(3) Zum Zeitpunkt einer Inspektion und auf Ersuchen der zuständigen Behörde ihres Flaggenmitgliedstaats erfassen und übermitteln die Kapitäne von Fangschiffen der Union elektronisch die Angaben gemäß Artikel 14 an diese Behörde. Befindet sich das Schiff nicht in Reichweite eines Netzes, so werden die Angaben übermittelt, sobald sich das Schiff in Reichweite eines Netzes befindet.
(4) Die zuständigen Behörden der Küstenmitgliedstaaten akzeptieren die elektronischen Meldungen des Flaggenmitgliedstaats, die die Daten der Fischereifahrzeuge gemäß den Absätzen 1, 2 und 3 enthalten.
(5) Die Kapitäne von Drittlandfangschiffen, die in Unionsgewässern tätig sind, übermitteln der zuständigen Behörde des Küstenmitgliedstaats unter denselben Bedingungen wie den für die Kapitäne von Fangschiffen der Union geltenden elektronisch die Angaben gemäß Artikel 14.
Artikel 15a Elektronisches Fischereilogbuch und andere Systeme für Schiffe mit einer Länge über alles von weniger als 12 m 23 (Gültig siehe: Anwendung / Übergangsbestimmungen)
Für die Zwecke der Artikel 14 und 15 können die Mitgliedstaaten für Fangschiffe mit einer Länge über alles von weniger als 12 m ein auf nationaler Ebene oder auf Unionsebene entwickeltes System für Fischereilogbücher nutzen. Falls ein oder mehrere Mitgliedstaaten bis zum 10. Mai 2024 einen entsprechenden Antrag stellen, entwickelt die Kommission ein solches System für Fangschiffe mit einer Länge über alles von weniger als 12 m. Auf Antrag eines Mitgliedstaats oder mehrerer Mitgliedstaaten muss das von der Kommission entwickelte System den Marktteilnehmern die Erfüllung ihrer Verpflichtungen gemäß Artikel 9, 19a, 20, 21, 22, 23 und 24 ermöglichen. Ein antragstellender Mitgliedstaat wendet das von der Kommission entwickelte System an.
Artikel 15b Delegierte Rechtsakte und Durchführungsrechtsakte zu den Fischereilogbuchvorschriften 23 (Gültig siehe: Anwendung / Übergangsbestimmungen)
(1) Der Kommission wird die Befugnis übertragen, gemäß Artikel 119a delegierte Rechtsakte zur Ergänzung der vorliegenden Verordnung um Folgendes zu erlassen:
(2) Die Kommission legt im Wege von Durchführungsrechtsakten Durchführungsbestimmungen fest für:
Diese Durchführungsrechtsakte werden gemäß dem in Artikel 119 Absatz 2 genannten Prüfverfahren erlassen.
(Gültig bis 09.01.2028 gem. VO (EU) 2023/2842
Artikel 16 Fischereifahrzeuge, für die die Fischereilogbuchvorschriften nicht gelten 23
(1) Die Mitgliedstaaten kontrollieren stichprobenartig die Tätigkeit von Fischereifahrzeugen, für die die Vorschriften der Artikel 14 und 15 nicht gelten, um die Einhaltung der Vorschriften der gemeinsamen Fischereipolitik durch diese Schiffe sicherzustellen.
(2) Zum Zweck der Kontrolle nach Absatz 1 erstellt jeder Mitgliedstaat nach der Methodik, die von der Kommission nach dem Verfahren gemäß Artikel 119 angenommen worden ist, einen Stichprobenplan und übermittelt ihn der Kommission mit Angabe der bei seiner Erstellung zugrunde gelegten Methoden jährlich bis spätestens 31. Januar. Die Stichprobenpläne bleiben, soweit möglich, auf längere Sicht unverändert und werden innerhalb der einschlägigen geografischen Gebiete vereinheitlicht.
(3) Mitgliedstaaten, die gemäß ihren innerstaatlichen Rechtsvorschriften vorschreiben, dass unter ihrer Flagge fahrende Fischereifahrzeuge mit einer Länge über alles von unter 10 m Fischereilogbücher gemäß Artikel 14 vorlegen müssen, sind von der Verpflichtung gemäß den Absätzen 1 und 2 des vorliegenden Artikels freigestellt.
(4) Abweichend von den Absätzen 1 und 2 des vorliegenden Artikels sind gemäß den Artikeln 62 und 63 übermittelte Verkaufsbelege als Alternative zu Stichprobenplänen zulässig. )
Artikel 17 Anmeldung 15 15a 23
(Gültig bis 09.01.2026 gem. VO (EU) 2023/2842
(1) Die Kapitäne von Fischereifahrzeugen der Union mit einer Länge über alles von 12 m oder mehr, die in Fischereien tätig sind, für die ein Mehrjahresplan gilt, welche die Fischereilogbuchdaten gemäß Artikel 15 elektronisch erfassen müssen, teilen den zuständigen Behörden ihres Flaggenmitgliedstaats mindestens vier Stunden vor der voraussichtlichen Ankunft im Hafen folgende Angaben mit:
(Gültig ab 10.01.2026 gem. VO (EU) 2023/2842
(1) Unbeschadet spezieller Vorschriften in Mehrjahresplänen übermitteln die Kapitäne von Fischereifahrzeugen der Union mit einer Länge über alles von 12 m oder mehr den zuständigen Behörden ihres Flaggenmitgliedstaats mindestens vier Stunden vor der voraussichtlichen Ankunft in einem Hafen oder an einer Anlandestelle eines Mitgliedstaats elektronisch folgende Angaben:
(Gültig ab 10.01.2026 gem. VO (EU) 2023/2842
(1a) Der Küstenmitgliedstaat, in dem die Anlandung erfolgt, kann für bestimmte Kategorien von Fischereifahrzeugen der Union eine kürzere Frist für die Anmeldung gemäß Absatz 1 setzen, wobei er der Art der Fischereierzeugnisse und der Entfernung zwischen den Fanggründen und dem Hafen oder der Anlandestelle Rechnung trägt, sofern durch diese kürzere Anmeldefrist die Fähigkeit des Mitgliedstaats, Inspektionen durchzuführen, nicht beeinträchtigt wird.
Der Küstenmitgliedstaat macht diese kürzere Anmeldefrist öffentlich zugänglich und teilt sie der Kommission unverzüglich mit. Die Kommission veröffentlicht sie auf ihrer Website.
(1b) Werden Fänge zwischen dem Zeitpunkt der Voranmeldung und der Ankunft im Hafen getätigt, so werden diese zusätzlichen Fänge in einer weiteren Anmeldung gemeldet. )
(2) Beabsichtigt ein Fischereifahrzeug der Union, in den Hafen eines anderen Mitgliedstaats als des Flaggenmitgliedstaats einzufahren, leiten die zuständigen Behörden des Flaggenmitgliedstaats die elektronische Anmeldung unmittelbar nach Erhalt an die zuständigen Behörden des Küstenmitgliedstaats weiter.
(3) Die zuständigen Behörden des Küstenmitgliedstaats können eine frühere Einfahrt in den Hafen gestatten.
(4) Die elektronischen Fischereilogbuchdaten gemäß Artikel 15 und die elektronische Anmeldung können gemeinsam elektronisch übermittelt werden.
(5) Die Kapitäne bürgen für die Richtigkeit der Daten in der elektronischen Anmeldung.
(Gültig bis 09.01.2026 gem. VO (EU) 2023/2842
(6) Die Kommission kann nach dem Verfahren gemäß Artikel 119 bestimmte Kategorien von Fischereifahrzeugen unter Berücksichtigung unter anderem der Art der Fischereierzeugnisse und der Entfernung zwischen den Fanggründen, den Anlandeplätzen und den Häfen, in denen die betreffenden Schiffe registriert sind, von der Verpflichtung nach Absatz 1 für einen begrenzten, verlängerbaren Zeitraum ausnehmen oder für die Anmeldung andere Zeitvorgaben machen. )
(Gültig ab 10.01.2026 gem. VO (EU) 2023/2842
(6) Der Kommission wird die Befugnis übertragen, gemäß Artikel 119a delegierte Rechtsakte zur Ergänzung der vorliegenden Verordnung durch Folgendes zu erlassen:
(Gültig bis 09.01.2026 gem. VO (EU) 2023/2842
Artikel 18 Anmeldung der Anlandung in einem anderen Mitgliedstaat 15 23
(1) Kapitäne von Fischereifahrzeugen der Union, die bis zum Inkrafttreten der Bestimmungen gemäß Artikel 15 Absatz 3 nicht verpflichtet sind, Fischereilogbuchdaten elektronisch aufzuzeichnen, und die beabsichtigen, einen Hafen oder Anlandevorrichtungen in einem anderen Küstenmitgliedstaat als ihrem Flaggenmitgliedstaat zu nutzen, teilen den zuständigen Behörden des Küstenmitgliedstaats mindestens vier Stunden vor der voraussichtlichen Ankunft im Hafen die Angaben gemäß Artikel 17 Absatz 1 mit.
(2) Die zuständigen Behörden des Küstenmitgliedstaats können einem früheren Einlaufen zustimmen. )
(Gültig bis 09.01.2026 gem. VO (EU) 2023/2842
Artikel 19 Genehmigung zum Einlaufen in den Hafen 23
Die zuständigen Behörden des Küstenmitgliedstaats können Fischereifahrzeugen das Einlaufen in den Hafen untersagen, wenn die Angaben gemäß den Artikeln 17 und 18 nicht vollständig sind; ausgenommen sind Fälle höherer Gewalt.
(Gültig ab 10.01.2026 gem. VO (EU) 2023/2842
Artikel 19 Genehmigung zum Einlaufen in den Hafen 23
Die zuständigen Behörden des Küstenmitgliedstaats können Fischereifahrzeugen das Einlaufen in den Hafen untersagen, wenn die Angaben gemäß Artikel 17 nicht vollständig sind; ausgenommen sind Fälle höherer Gewalt oder Notfälle. )
(Gültig ab 10.01.2026 gem. VO (EU) 2023/2842
Artikel 19a Anmeldung der Anlandung in Drittlandshäfen 23
(1) Fischereifahrzeuge der Union dürfen in Häfen von Drittländern nur anlanden, wenn ihre Kapitäne den zuständigen Behörden ihres Flaggenmitgliedstaats mindestens 48 Stunden vor der voraussichtlichen Ankunftszeit in einem Drittlandshafen elektronisch die Angaben nach Absatz 3 übermittelt haben und der Flaggenmitgliedstaat eine solche Genehmigung zur Anlandung nicht verweigert hat.
(2) Der Flaggenmitgliedstaat kann für Fischereifahrzeuge unter seiner Flagge unter Berücksichtigung der Art der Fischereierzeugnisse, der Entfernung der Fanggründe vom Hafen und der Zeit, die für die Analyse der Angaben gemäß Absatz 3 und die Erfüllung seiner Verpflichtungen gemäß Absatz 4 erforderlich ist, für die Übermittlung gemäß Absatz 1 eine kürzere Frist von mindestens zwei Stunden festlegen. Der Flaggenmitgliedstaat teilt diese kürzere Frist der Kommission mit.
(3) Die Kapitäne der Fischereifahrzeuge der Union übermitteln dem Flaggenmitgliedstaat insbesondere folgende Angaben:
(4) Besteht aufgrund der Analyse der vorgelegten Angaben und anderer verfügbarer Informationen Grund zu der Annahme, dass das Fischereifahrzeug der Union die Vorschriften der Gemeinsamen Fischereipolitik nicht einhält oder nicht eingehalten hat, ersuchen die zuständigen Behörden seines Flaggenmitgliedstaats das Drittland, in dem das Schiff anzulanden beabsichtigt, im Hinblick auf eine etwaige Inspektion um Zusammenarbeit. Zu diesem Zweck kann der Flaggenmitgliedstaat das Fischereifahrzeug auffordern, in einem anderen Hafen anzulanden oder die Ankunftszeit im Hafen oder den Zeitpunkt der Anlandung zu verschieben. )
Artikel 20 Umladung 15 23
(1) Umladungen auf See sind in Unionsgewässern verboten. Umladungen dürfen nur mit entsprechender Genehmigung unter den in dieser Verordnung festgelegten Bedingungen in hierfür bezeichneten Häfen oder (gültig bis 09.01.2026 hierfür bezeichneten küstennahen Orten) (gültig ab 10.01.2026 an hierfür bezeichneten Anlandestellen) der Mitgliedstaaten und unter den in Artikel 43 Absatz 5 genannten Bedingungen vorgenommen werden.
(2) Wird die Umladung unterbrochen, so kann verlangt werden, dass vor der Wiederaufnahme eine Erlaubnis eingeholt wird.
(Gültig ab 10.01.2026 gem. VO (EU) 2023/2842
(2a) Unbeschadet des Artikels 4 Absatz 4 der Verordnung (EG) Nr. 1005/2008 des Rates 30 und des Artikels 43 Absatz 3 der vorliegenden Verordnung dürfen abgebende und empfangende Fischereifahrzeuge der Union nur auf See außerhalb der Unionsgewässer oder in Drittlandshäfen umladen, wenn ihr(e) Flaggenmitgliedstaat(en) eine Genehmigung erhalten hat (haben).
(2b) Zur Beantragung einer Umladegenehmigung nach Absatz 2a übermitteln Kapitäne von abgebenden und empfangenden Fischereifahrzeugen der Union ihrem Flaggenmitgliedstaat mindestens 48 Stunden vor der geplanten Umladung elektronisch folgende Angaben:
(2c) Die Kommission kann im Wege von Durchführungsrechtsakten Durchführungsbestimmungen über die Aufmachung und den Verarbeitungszustand der Erzeugnisse, insbesondere durch Codes und Beschreibungen, festlegen. Diese Durchführungsrechtsakte werden gemäß dem in Artikel 119 Absatz 2 genannten Prüfverfahren erlassen. )
(3) Für die Zwecke dieses Artikels gelten Umlagerung, der Fang mit Gespannschleppnetzen und Fangeinsätze, bei denen zwei oder mehr Fischereifahrzeuge der Union gemeinsam zum Einsatz kommen, nicht als Umladung.
(Gültig bis 09.07.2024 / 09.01.2026 gem. VO (EU) 2023/2842
Artikel 21 Ausfüllen und Übermittlung der Umladeerklärung 15 15a 23
(1) Unbeschadet spezieller Vorschriften in Mehrjahresplänen füllen die Kapitäne von Fischereifahrzeugen der Union mit einer Länge über alles von 10 m oder mehr, die an einer Umladung beteiligt sind, eine Umladeerklärung aus, in die alle Mengen von über 50 kg Lebendgewichtäquivalent jeder umgeladenen oder empfangenen Art eingetragen werden.
(2) Die Umladeerklärung gemäß Absatz 1 enthält mindestens folgende Angaben:
(3) Die erlaubte Toleranzspanne bei den in der Umladeerklärung eingetragenen Schätzungen der umgeladenen oder empfangenen Mengen (in Kilogramm) beträgt 10 % für alle Arten.
(4) Der Kapitän des umladenden Fischereifahrzeugs und der Kapitän des empfangenden Fischereifahrzeugs übermitteln beide so bald wie möglich, spätestens aber 48 Stunden nach der Umladung die Umladeerklärung
(5) Der Kapitän des umladenden Fischereifahrzeugs und der Kapitän des empfangenden Fischereifahrzeugs bürgen beide für die Richtigkeit der Angaben in der Umladeerklärung.
(6) Die Kommission kann nach dem Verfahren gemäß Artikel 119 bestimmte Kategorien von Fischereifahrzeugen unter Berücksichtigung unter anderem der Art der Fischereierzeugnisse und der Entfernung zwischen den Fanggründen, den Umladeplätzen und den Häfen, in denen die betreffenden Schiffe registriert sind, von der Verpflichtung nach Absatz 1 für einen begrenzten, verlängerbaren Zeitraum ausnehmen oder für die Übermittlung andere Zeitvorgaben machen.
(7) Die Verfahren und Formblätter für die Umladeerklärung werden nach dem Verfahren gemäß Artikel 119 festgelegt.)
(1) Die Kapitäne von Fischereifahrzeugen der Union, die an einer Umladung beteiligt sind, füllen eine elektronische Umladeerklärung aus.
(2) Die Umladeerklärung nach Absatz 1 muss mindestens folgende Angaben enthalten:
(3) Verglichen mit den angelandeten Mengen oder mit dem Ergebnis einer Inspektion ist die erlaubte Toleranzspanne bei den in der Umladeerklärung eingetragenen Schätzungen der an Bord behaltenen Mengen in Kilogramm Fisch die in Artikel 14 Absätze 3 und 4 festgelegte Spanne.
(4) Die Kapitäne des abgebenden und des empfangenden Fischereifahrzeugs bürgen beide für die Richtigkeit der Angaben in der jeweiligen Umladeerklärung.
(5) Zur Umrechnung des Gewichts von gelagertem oder verarbeitetem Fisch in Lebendgewicht für die Zwecke der Umladeerklärung wenden die Kapitäne von Fischereifahrzeugen einen nach Artikel 14 Absatz 12 festgelegten Umrechnungskoeffizienten an.
(6) Der Kommission wird die Befugnis übertragen, gemäß Artikel 119a delegierte Rechtsakte zur Ergänzung der vorliegenden Verordnung durch die Ausnahme bestimmter Kategorien von Fangschiffen der Union von der Verpflichtung nach Absatz 1 zu erlassen, unter Berücksichtigung der Mengen und/oder der Art der Fischereierzeugnisse, der Entfernung zwischen den Fanggründen, den Umladeplätzen und den Häfen, in denen die betreffenden Schiffe registriert sind. )
(Gültig ab 10.07.2024 / 10.01.2026 gem. VO (EU) 2023/2842 (Gültig siehe: Anwendung / Übergangsbestimmungen)
Artikel 21 Ausfüllen der Umladeerklärung 23
(Gültig bis 09.01.2026 gem. VO (EU) 2023/2842
Artikel 22 Elektronisches Ausfüllen und elektronische Übermittlung der Daten der Umladeerklärung 15 23
(1) Die Kapitäne von Fischereifahrzeugen der Union mit einer Länge über alles von 12 m oder mehr zeichnen die Angaben gemäß Artikel 21 elektronisch auf und übermitteln sie, ebenfalls elektronisch, der zuständigen Behörde des Flaggenmitgliedstaats binnen24 Stunden nach Ende der Anlandung.
(2) Absatz 1 gilt
(3) Ein Mitgliedstaat kann Kapitäne von Fischereifahrzeugen der Union mit einer Länge über alles von weniger als 15 m, die unter seiner Flagge fahren, von Absatz 1 ausnehmen, wenn sie
(4) Die zuständigen Behörden der Küstenmitgliedstaaten akzeptieren die von den Flaggenmitgliedstaaten eingegangenen elektronischen Berichte, die die Daten der Fischereifahrzeuge gemäß den Absätzen 1 und 2 enthalten.
(5) Lädt ein Fischereifahrzeug der Union seine Fänge in einem anderen Mitgliedstaat als dem Flaggenmitgliedstaat um, so leiten die zuständigen Behörden des Flaggenmitgliedstaats die Angaben der Umladeerklärung unmittelbar nach Eingang elektronisch an die zuständigen Behörden des Mitgliedstaats weiter, in dem der Fang umgeladen wurde und für den der Fisch bestimmt ist.
(6) Die Mitgliedstaaten können Kapitänen von unter ihrer Flagge fahrenden Fischereifahrzeugen vorschreiben oder gestatten, die Daten gemäß Artikel 21 ab 1. Januar 2010 elektronisch zu erfassen und zu übermitteln.
(7) Durchführungsbestimmungen zu diesem Artikel werden nach dem Verfahren gemäß Artikel 119 erlassen.
Artikel 23 Ausfüllen und Übermittlung der Anlandeerklärung 15 15a 23
(1) Unbeschadet spezieller Vorschriften in Mehrjahresplänen füllt der Kapitän eines Fischereifahrzeugs der Union mit einer Länge über alles von 10 Metern oder mehr oder sein Vertreter eine Anlandeerklärung aus, in die alle Mengen jeder angelandeten Art eingetragen werden.
(2) Die Anlandeerklärung gemäß Absatz 1 enthält mindestens folgende Angaben:
(3) Der Kapitän eines Fischereifahrzeugs der Union oder sein Vertreter übermittelt die Anlandeerklärung so bald wie möglich, spätestens aber 48 Stunden nach Ende der Anlandung,
(4) Der Kapitän bürgt für die Richtigkeit der Angaben in der Anlandeerklärung.
(5) Durchführungsbestimmungen zu diesem Artikel werden nach dem Verfahren gemäß Artikel 119 erlassen.
Artikel 24 Elektronisches Ausfüllen und elektronische Übermittlung der Daten der Anlandeerklärung 15 23
(1) Der Kapitän eines Fischereifahrzeugs der Union mit einer Länge über alles von 12 Metern oder mehr oder sein Vertreter zeichnet die Angaben gemäß Artikel 23 elektronisch auf und übermittelt sie, ebenfalls elektronisch, binnen 24 Stunden nach Ende der Anlandung der zuständigen Behörde des Flaggenmitgliedstaats.
(2) Absatz 1 gilt
(3) Ein Mitgliedstaat kann Kapitäne von Fischereifahrzeugen der Union mit einer Länge über alles von weniger als 15 m, die unter seiner Flagge fahren, von Absatz 1 ausnehmen, wenn sie
(4) Landet ein Fischereifahrzeug der Union seine Fänge in einem anderen Mitgliedstaat als dem Flaggenmitgliedstaat an, so leiten die zuständigen Behörden des Flaggenmitgliedstaats die Angaben der Anlandeerklärung unmittelbar nach Eingang elektronisch an die zuständigen Behörden des Mitgliedstaats weiter, in dem der Fang angelandet wurde.
(5) Der Kapitän eines Fischereifahrzeugs der Union oder sein Vertreter, der die Angaben gemäß Artikel 23 elektronisch aufzeichnet und seinen Fang in einem anderen Mitgliedstaat als dem Flaggenmitgliedstaat anlandet, wird von der Verpflichtung freigestellt, dem Küstenmitgliedstaat eine Anlandeerklärung auf Papier vorzulegen.
(6) Die Mitgliedstaaten können Kapitänen von unter ihrer Flagge fahrenden Fischereifahrzeugen vorschreiben oder gestatten, die Daten gemäß Artikel 23 ab 1. Januar 2010 elektronisch zu erfassen und zu übermitteln.
(7) Die zuständigen Behörden der Küstenmitgliedstaaten akzeptieren die von den Flaggenmitgliedstaaten eingegangenen elektronischen Berichte, die die Daten der Fischereifahrzeuge gemäß den Absätzen 1 und 2 enthalten.
(8) Die Verfahren und Formblätter für die Anlandeerklärung werden nach dem Verfahren gemäß Artikel 119 festgelegt. )
(1) Die Kapitäne von Fischereifahrzeugen der Union übermitteln die Angaben gemäß Artikel 21 binnen 24 Stunden nach Ende der Umladung elektronisch der zuständigen Behörde ihres Flaggenmitgliedstaats.
(2) Lädt ein Fischereifahrzeug der Union seine Fänge in einem anderen Mitgliedstaat als seinem Flaggenmitgliedstaat um, so leiten die zuständigen Behörden des Flaggenmitgliedstaats unmittelbar nach Eingang der Umladeerklärung deren Daten elektronisch an die zuständigen Behörden des Mitgliedstaats weiter, in dem der Fang umgeladen wurde, und des Mitgliedstaats, für den der Fang bestimmt ist.
(3) Der Kommission wird die Befugnis übertragen, gemäß Artikel 119a delegierte Rechtsakte zur Ergänzung der vorliegenden Verordnung durch Folgendes zu erlassen:
(4) Die Kommission kann im Wege von Durchführungsrechtsakten Durchführungsbestimmungen festlegen für:
Diese Durchführungsrechtsakte werden gemäß dem in Artikel 119 Absatz 2 genannten Prüfverfahren erlassen.
Artikel 23 Ausfüllen der Anlandeerklärung 23
(1) Der Kapitän eines Fischereifahrzeugs der Union oder ein Vertreter des Kapitäns füllt eine elektronische Anlandeerklärung aus.
(2) Die Anlandeerklärung nach Absatz 1 enthält mindestens folgende Angaben:
(3) Der Kapitän bürgt für die Richtigkeit der Angaben in der Anlandeerklärung.
(4) Zur Umrechnung des Gewichts von gelagertem oder verarbeitetem Fisch in Lebendgewicht für die Zwecke des Ausfüllens der Anlandeerklärung wendet der Kapitän eines Fischereifahrzeugs oder ein Vertreter des Kapitäns einen nach Artikel 14 Absatz 12 festgelegten Umrechnungskoeffizienten an.
Artikel 24 Elektronische Übermittlung der Daten der Anlandeerklärung 23
(1) Der Kapitän eines Fischereifahrzeugs der Union oder ein Vertreter des Kapitäns übermittelt die Angaben nach Artikel 23 Absatz 2 binnen 24 Stunden nach Ende der Anlandung elektronisch der zuständigen Behörde seines Flaggenmitgliedstaats.
(2) Abweichend von Absatz 1 des vorliegenden Artikels übermittelt der Kapitän oder ein Vertreter des Kapitäns bei Fischereierzeugnissen, die gemäß Artikel 60 Absatz 3 Buchstaben c und d gewogen werden, der zuständigen Behörde des Flaggenmitgliedstaats elektronisch die Angaben gemäß Artikel 23 binnen 24 Stunden nach Ende des Wiegens.
(3) Landet ein Fischereifahrzeug der Union Fänge in einem anderen Mitgliedstaat als seinem Flaggenmitgliedstaat an, so leiten die zuständigen Behörden des Flaggenmitgliedstaats unmittelbar nach Eingang der Anlandeerklärung deren Daten elektronisch an die zuständigen Behörden des Mitgliedstaats weiter, in dessen Hoheitsgebiet der Fang angelandet wurde.
(4) Der Kommission wird die Befugnis übertragen, gemäß Artikel 119a delegierte Rechtsakte zur Ergänzung der vorliegenden Verordnung durch Folgendes zu erlassen:
(5) Die Kommission kann im Wege von Durchführungsrechtsakten Durchführungsbestimmungen festlegen für:
Diese Durchführungsrechtsakte werden gemäß dem in Artikel 119 Absatz 2 genannten Prüfverfahren erlassen. )
(Gültig ab 10.01.2026 gem. VO (EU) 2023/2842
Artikel 22 Elektronische Übermittlung der Daten der Umladeerklärung 23
(Gültig bis 09.01.2028 gem. VO (EU) 2023/2842
Artikel 25 Schiffe, für die die Vorschriften bezüglich der Anlandeerklärung nicht gelten 23
(1) Jeder Mitgliedstaat überwacht stichprobenartig die Tätigkeiten von Fischereifahrzeugen, für die die Vorschriften bezüglich der Anlandeerklärung gemäß den Artikeln 23 und 24 nicht gelten, um die Einhaltung der Vorschriften der gemeinsamen Fischereipolitik durch diese Schiffe sicherzustellen.
(2) Zum Zweck der Überwachung nach Absatz 1 erstellt jeder Mitgliedstaat nach der Methodik, die von der Kommission nach dem Verfahren gemäß Artikel 119 angenommen worden ist, einen Stichprobenplan und übermittelt ihn der Kommission mit Angabe der bei seiner Erstellung zugrunde gelegten Methoden jährlich bis zum 31. Januar. Die Stichprobenpläne bleiben, soweit möglich, auf längere Sicht unverändert und werden innerhalb der einschlägigen geografischen Gebiete vereinheitlicht.
(3) Mitgliedstaaten, die gemäß ihren innerstaatlichen Rechtsvorschriften vorschreiben, dass unter ihrer Flagge fahrende Fischereifahrzeuge mit einer Länge über alles unter 10 m Anlandeerklärungen gemäß Artikel 23 übermitteln müssen, sind von der Verpflichtung gemäß den Absätzen 1 und 2 des vorliegenden Artikels freigestellt.
(4) Abweichend von den Absätzen 1 und 2 des vorliegenden Artikels sind die gemäß den Artikeln 62 und 63 übermittelte Verkaufsbelege als Alternative zu Stichprobenplänen zulässig. )
Abschnitt 2
Kontrolle des Fischereiaufwands
Artikel 26 Überwachung des Fischereiaufwands 23
(1) Die Mitgliedstaaten kontrollieren die Einhaltung der Fischereiaufwandsregelungen in den geografischen Gebieten, in denen Obergrenzen für den Fischereiaufwand gelten. Sie stellen sicher, dass (gültig bis 09.01.2026 Fischereifahrzeuge) (gültig ab 10.01.2026 Fangschiffe) unter ihrer Flagge, die ein oder mehrere unter eine Aufwandsregelung fallende Fanggeräte an Bord mitführen oder gegebenenfalls einsetzen oder die gegebenenfalls eine unter diese Aufwandsregelung fallende Fischerei ausüben, sich nur dann in einem geografischen Gebiet aufhalten, für das diese Aufwandsregelung gilt, wenn weder der dem betreffenden Mitgliedstaat noch der dem betreffenden (gültig bis 09.01.2026 Fischereifahrzeug) (gültig ab 10.01.2026 Fangschiff) zugewiesene höchstzulässige Fischereiaufwand ausgeschöpft ist.
(2) Unbeschadet gegebenenfalls geltender spezieller Vorschriften wird der Fischereiaufwand eines (gültig bis 09.01.2026 Fischereifahrzeugs) (gültig ab 10.01.2026 Fangschiffs der Union), das ein oder mehrere unter eine Fischereiaufwandsregelung fallende Fanggeräte an Bord mitführt oder gegebenenfalls einsetzt oder eine unter eine Aufwandsregelung fallende Fischerei ausübt und an einem Tag durch zwei oder mehr geografische Gebiete fährt, für die die betreffende Aufwandsregelung gilt, auf den höchstzulässigen Fischereiaufwand für das betreffende Fanggerät oder die betreffende Fischerei und das geografische Gebiet angerechnet, in dem an diesem Tag der größte Teil der Zeit verbracht wurde.
(3) Hat ein Mitgliedstaat einem (gültig bis 09.01.2026 Fischereifahrzeug) (gültig ab 10.01.2026 Fangschiff der Union) gemäß Artikel 27 Absatz 2 gestattet, während einer bestimmten Fangreise in einem geografischen Gebiet, für das eine Fischereiaufwandsregelung gilt, mehr als ein unter diese Aufwandsregelung fallendes Fanggerät einzusetzen, die zu mehr als einer Fanggerätegruppe gehören, so wird der auf dieser Fangreise betriebene Fischeraufwand zugleich auf den jeweiligen höchstzulässigen Fischereiaufwand für jedes einzelne Fanggerät oder jede einzelne Fanggerätegruppe angerechnet, der diesem Mitgliedstaat für das betreffende geografische Gebiet zugewiesen wurde.
(4) Gehören diese Fanggeräte derselben unter die Fischereiaufwandsregelung fallenden Fanggerätegruppe an, so wird der von den (gültig bis 09.01.2026 Fischereifahrzeugen) (gültig ab 10.01.2026 Fangschiffen der Union), die die betreffenden Fanggeräte an Bord mitführen, in einem geografischen Gebiet betriebene Fischereiaufwand lediglich einmal auf den höchstzulässigen Fischereiaufwand für die betreffende Fanggerätegruppe in dem geografischen Gebiet angerechnet.
(5) Die Mitgliedstaaten steuern den Fischereiaufwand der Schiffe ihrer Flotte, die ein oder mehrere unter eine Fischereiaufwandsregelung fallende Fanggeräte an Bord mitführen oder gegebenenfalls einsetzen oder eine unter eine Aufwandsregelung fallende Fischerei ausüben, in den unter diese Aufwandsregelung fallenden geografischen Gebieten, indem sie kurz vor der Ausschöpfung eines ihnen zugewiesenen höchstzulässigen Fischereiaufwands geeignete Schritte unternehmen um sicherzustellen, dass der betriebene Fischereiaufwand die festgelegten Obergrenzen nicht überschreitet.
(6) Als Tag in einem Gebiet gilt ein zusammenhängender Zeitraum von 24 Stunden (oder ein Teil davon), in dem sich ein (gültig bis 09.01.2026 Fischereifahrzeug) (gültig ab 10.01.2026 Fangschiff) in dem geografischen Gebiet und außerhalb des Hafens befindet oder gegebenenfalls sein Fanggerät einsetzt. Den Zeitpunkt, ab dem der zusammenhängende Zeitraum von einem Tag in dem Gebiet gemessen wird, bestimmt der Mitgliedstaat, dessen Flagge das betreffende Fischereifahrzeug führt. Als Tag außerhalb des Hafens gilt ein zusammenhängender Zeitraum von 24 Stunden oder ein Teil davon, in dem sich das Fischereifahrzeug außerhalb des Hafens befindet.
Artikel 27 Meldung des Fanggeräts 23
(1) Unbeschadet gegebenenfalls geltender spezieller Vorschriften melden die Kapitäne der (gültig bis 09.01.2026 Fischereifahrzeuge) (gültig ab 10.01.2026 Fangschiffe der Union) in den einschlägigen geografischen Gebieten, für die eine Fischereiaufwandsregelung gilt, für die Fanggerätebeschränkungen gelten oder für die für verschiedene Fanggeräte oder Fanggerätegruppen ein höchstzulässiger Fischereiaufwand festgesetzt wurde, oder ihre Vertreter den zuständigen Behörden des Flaggenmitgliedstaats vor einem Zeitraum, für den die betreffenden Fischereiaufwandsobergrenzen gelten, welches Fanggerät oder gegebenenfalls welche Fanggeräte sie während des bevorstehenden Zeitraums einzusetzen gedenken. Solange diese Meldung nicht erfolgt ist, darf das Fischereifahrzeug in den geografischen Gebieten, in denen die Fischereiaufwandsregelung gilt, nicht fischen.
(2) Ist im Rahmen einer Fischereiaufwandsregelung in einem geografischen Gebiet die Verwendung von Fanggeräten aus mehr als einer Fanggerätegruppe gestattet, so bedarf es für den Einsatz von mehr als einem Fanggerät während einer Fangreise der vorherigen Zustimmung des Flaggenmitgliedstaats.
(Gültig bis 09.01.2026 gem. VO (EU) 2023/2842
Artikel 28 Fischereiaufwandsbericht 15 23
(1) Auf entsprechenden Beschluss des Rates übermitteln die Kapitäne von Fischereifahrzeugen der Union, die nicht mit einem betriebsbereiten Schiffsüberwachungssystem gemäß Artikel 9 ausgestattet sind oder keine Fischereilogbuchdaten gemäß Artikel 15 elektronisch übermitteln und für die eine Fischereiaufwandsregelung gilt, den zuständigen Behörden ihres Flaggenmitgliedstaats und gegebenenfalls dem Küstenmitgliedstaat unmittelbar vor der Einfahrt in ein geografisches Gebiet, für das diese Fischereiaufwandsregelung gilt, und unmittelbar vor der Ausfahrt aus diesem Gebiet per Fernschreiben, Fax, telefonischer Meldung oder E-Mail, das bzw. die vom Empfänger ordnungsgemäß zu registrieren ist, oder per Funk über eine nach den Unionsvorschriften zugelassene Funkstation folgende Angaben für diese Fischereifahrzeuge der Union in Form eines Fischereiaufwandsberichts:
(2) Die Mitgliedstaaten können in Abstimmung mit den von den Fischereitätigkeiten ihrer Schiffe betroffenen Mitgliedstaaten alternative Kontrollmaßnahmen durchführen, um sicherzustellen, dass die Aufwandsmeldepflichten eingehalten werden. Diese Maßnahmen müssen so wirksam und transparent wie die Meldepflichten gemäß Absatz 1 sein und sind der Kommission vor ihrer Durchführung mitzuteilen. )
Artikel 29 Ausnahmen 23
(1) (Gültig bis 09.01.2026 Fischereifahrzeuge) (Gültig ab 10.01.2026 Fangschiffe der Union), die unter eine Fischereiaufwandsregelung fallende Fanggeräte an Bord mitführen, dürfen durch ein unter diese Fischereiaufwandsregelung fallendes geografisches Gebiet fahren, wenn sie keine Fangerlaubnis für dieses geografische Gebiet haben oder ihren zuständigen Behörden die geplante Durchfahrt durch das betreffende Gebiet gemeldet haben. Solange sich das (gültig bis 09.01.2026 Fischereifahrzeug) (gültig ab 10.01.2026 Fangschiff der Union) in dem betreffenden geografischen Gebiet aufhält, muss alles unter die betreffende Fischereiaufwandsregelung fallende Fanggerät, das an Bord mitgeführt wird, gemäß Artikel 47 verzurrt und verstaut sein.
(2) Es steht den Mitgliedstaaten frei, Tätigkeiten von (gültig bis 09.01.2026 Fischereifahrzeugen)(gültig ab 10.01.2026 Fangschiffen der Union), die in einem unter eine Fischereiaufwandsregelung fallenden geografischen Gebiet nichtfischereiliche Tätigkeiten durchführen, nicht auf einen ihnen zugewiesenen höchstzulässigen Fischereiaufwand anzurechnen, sofern die betreffenden Fischereifahrzeuge ihren Flaggenmitgliedstaaten vorab mitteilen, dass sie vorhaben, eine solche Tätigkeit auszuüben, welcher Art diese Tätigkeit ist und dass sie für den betreffenden Zeitraum ihre Fangerlaubnis abgeben. Diese (gültig bis 09.01.2026 Fischereifahrzeuge) (gültig ab 10.01.2026 Fangschiffe) dürfen in diesem Zeitraum keinerlei Fanggerät oder Fisch an Bord haben.
(Gültig bis 09.01.2026 gem. VO (EU) 2023/2842
(3) Es steht den Mitgliedstaaten frei, Tätigkeiten von Fischereifahrzeugen, die sich in einem unter eine Fischereiaufwandsregelung fallenden geografischen Gebiet aufgehalten haben, aber keinen Fischfang betreiben konnten, weil sie einem anderen in Seenot geratenen Fischereifahrzeug geholfen oder eine verletzte Person an einen Ort gebracht haben, wo sie medizinische Notversorgung erhalten konnte, nicht auf einen ihnen zugewiesenen höchstzulässigen Fischereiaufwand anzurechnen.
Binnen eines Monats nach einem solchen Beschluss unterrichtet der Flaggenmitgliedstaat die Kommission und legt Nachweise für die geleistete Nothilfe vor. )
(Gültig ab 10.01.2026 gem. VO (EU) 2023/2842
(3) Es steht den Mitgliedstaaten frei, Tätigkeiten von Fangschiffen der Union, die sich in einem unter eine Fischereiaufwandsregelung fallenden geografischen Gebiet aufgehalten haben, aber keinen Fischfang betreiben konnten, weil sie einem anderen in Seenot geratenen Schiff geholfen oder eine verletzte Person an einen Ort gebracht haben, wo sie medizinische Notversorgung erhalten konnte, nicht auf einen ihnen zugewiesenen höchstzulässigen Fischereiaufwand anzurechnen. )
Artikel 30 Ausschöpfung des Fischereiaufwands 23
(1) Unbeschadet der Artikel 29 und 31 bleiben in einem geografischen Gebiet, in dem Fanggeräte unter eine Fischereiaufwandsregelung fallen, die (gültig bis 09.01.2026 Fischereifahrzeuge) (gültig ab 10.01.2026 Fangschiffe der Union), die ein oder mehrere dieser Fanggeräte an Bord haben, für die verbleibende Geltungsdauer der betreffenden Aufwandsregelung im Hafen oder außerhalb dieses geografischen Gebiets, wenn
(2) Unbeschadet des Artikels 29 dürfen (gültig bis 09.01.2026 Fischereifahrzeuge) (gültig ab 10.01.2026 Fangschiffe der Union) in einem geografischen Gebiet, in dem eine Fischerei einer Fischereiaufwandsregelung unterliegt, diese Fischerei in dem betreffenden Gebiet nicht betreiben, wenn
(Gültig bis 09.01.2026 gem. VO (EU) 2023/2842
Artikel 31 Von der Anwendung einer Fischereiaufwandsregelung ausgenommene Fischereifahrzeuge 23
Dieser Abschnitt gilt nicht für Fischereifahrzeuge, die von der Anwendung einer Fischereiaufwandsregelung ausgenommen sind. )
(Gültig ab 10.01.2026 gem. VO (EU) 2023/2842
Artikel 31 Von der Anwendung einer Fischereiaufwandsregelung ausgenommene Fangschiffe 23
Dieser Abschnitt gilt nicht für Fangschiffe der Union, soweit sie von der Anwendung einer Fischereiaufwandsregelung ausgenommen sind. )
(Gültig bis 09.01.2026 gem. VO (EU) 2023/2842
Artikel 32 Durchführungsbestimmungen 23
Durchführungsbestimmungen zu diesem Abschnitt können nach dem Verfahren gemäß Artikel 119 erlassen werden. )
Abschnitt 3
Datenaufzeichnung und Datenaustausch durch die Mitgliedstaaten
(Gültig bis 09.01.2026 gem. VO (EU) 2023/2842
Artikel 33 Aufzeichnung von Fangmengen und Fischereiaufwand 15 15a 23
(1) Jeder Flaggenmitgliedstaat zeichnet alle im vorliegenden Kapitel erwähnten sachdienlichen Fangdaten, insbesondere die Daten gemäß den Artikeln 14, 21, 23, 28 und 62 auf, und zwar ausgedrückt sowohl in Anlandungen als gegebenenfalls auch in Fischereiaufwand, und hebt die Originaldaten nach Maßgabe der einzelstaatlichen Vorschriften für einen Zeitraum von drei Jahren oder länger auf.
(2) Unbeschadet gegebenenfalls geltender spezieller Unionsvorschriften teilt jeder Flaggenmitgliedstaat vor dem 15. jeden Monats der Kommission oder der von ihr bezeichneten Stelle elektronisch Folgendes mit:
(3) Abweichend von Absatz 2 Buchstabe a zeichnen die Mitgliedstaaten für jeden vom 1. Januar 2010 bis zum 31. Dezember 2010 die in ihren Häfen von Fischereifahrzeugen anderer Mitgliedstaaten angelandeten Bestand die angelandeten Mengen auf und teilen sie der Kommission gemäß den in diesem Artikel beschriebenen Verfahren mit.
(4) Jeder Flaggenmitgliedstaat teilt der Kommission vor Ablauf des ersten Monats jedes Kalendervierteljahres elektronisch in aggregierter Form mit, welche Mengen von anderen als den in Absatz 2 genannten Beständen im vorangegangenen Vierteljahr angelandet wurden.
(5) Alle Fänge von Fischereifahrzeugen der Union aus einem quotengebundenen Bestand oder einer quotengebundenen Bestandsgruppe werden unabhängig vom Ort der Anlandung auf die Quoten angerechnet, über die der Flaggenmitgliedstaat für den betreffenden Bestand oder die betreffende Bestandsgruppe verfügt.
(6) Im Rahmen von wissenschaftlichen Forschungsarbeiten getätigte Fänge, die vermarktet und verkauft werden, einschließlich gegebenenfalls der Fänge, die unterhalb der geltenden Referenzmindestgröße für die Bestandserhaltung liegen, werden auf die geltende Quote des Flaggenmitgliedstaats angerechnet, soweit sie 2 % der betroffenen Quoten übersteigen. Artikel 12 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 199/2008 des Rates 31 findet auf die Fangreisen im Rahmen wissenschaftlicher Forschung, auf denen die betreffenden Fänge getätigt werden, keine Anwendung.
(7) Unbeschadet des Titels XII können die Mitgliedstaaten bis zum 30. Juni 2011 in Zusammenarbeit mit der Kommission oder der von ihr bezeichneten Stelle Pilotprojekte zum Echtzeit Fernzugriff auf die nach dieser Verordnung gesammelten und validierten Daten der Mitgliedstaaten durchführen. Die Form und Verfahren für den Zugang zu den Daten werden erörtert und getestet. Die Mitgliedstaaten teilen der Kommission vor dem 1. Januar 2011 mit, ob sie beabsichtigen, Pilotprojekte durchzuführen. Der Rat kann ab dem 1. Januar 2012 entscheiden, ob die Datenübermittlung der Mitgliedstaaten an die Kommission auf andere Art und mit einer anderen Häufigkeit erfolgen sollte.
(8) Mit Ausnahme des Aufwands von Fischereifahrzeugen, die von der Anwendung einer Fischereiaufwandsregelung ausgenommen sind, wird der gesamte Fischereiaufwand von Fischereifahrzeugen der Union, die in einem unter eine Fischereiaufwandsregelung fallenden geografischen Gebiet ein oder mehrere unter diese Aufwandsregelung fallende Fanggeräte an Bord haben oder gegebenenfalls einsetzen oder eine unter diese Aufwandsregelung fallende Fischerei betreiben, auf den dem jeweiligen Flaggenmitgliedstaat für das betreffende geografische Gebiet und das betreffende Fanggerät oder die betreffende Fischerei zugewiesenen höchstzulässigen Fischereiaufwand angerechnet.
(9) Fischereiaufwand, der im Rahmen wissenschaftlicher Forschung in einem unter eine Fischereiaufwandsregelung fallenden geografischen Gebiet von Schiffen betrieben wird, die ein oder mehrere unter diese Aufwandsregelung fallende Fanggeräte an Bord haben oder eine unter diese Aufwandsregelung fallende Fischerei betreiben, wird auf den ihrem Flaggenmitgliedstaat für das betreffende geografische Gebiet und das oder die betreffenden Fanggeräte oder die betreffende Fischerei zugewiesenen höchstzulässigen Fischereiaufwand angerechnet, soweit sie 2 % des zugeteilten Fischereiaufwands übersteigen, wenn die dabei getätigten Fänge vermarktet und verkauft werden. Artikel 12 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 199/2008 findet auf die Fangreisen im Rahmen wissenschaftlicher Forschung, auf denen die betreffenden Fänge getätigt werden, keine Anwendung.
(10) Die Kommission kann Formate für die Übermittlung der in diesem Artikel genannten Daten nach dem Verfahren gemäß Artikel 119 festlegen. )
(1) Jeder Flaggenmitgliedstaat beziehungsweise, im Falle der Fischerei ohne Schiff, jeder Küstenmitgliedstaat zeichnet alle Daten im Zusammenhang mit Fängen und Fischereiaufwand gemäß dieser Verordnung, insbesondere die Daten gemäß den Artikeln 14, 21, 23, 54d, 55, 62, 66 und 68, auf und bewahrt die Originaldaten nach Maßgabe des nationalen Rechts für einen Zeitraum von mindestens drei Jahren auf.
(2) Vor dem 15. Tag jedes Monats übermittelt jeder Flaggenmitgliedstaat oder - im Falle der Fischerei ohne Schiff - jeder Küstenmitgliedstaat der Kommission oder der von ihr bezeichneten Stelle elektronisch folgende aggregierte Daten:
(3) Wenn die von einem Mitgliedstaat gemäß Absatz 2 übermittelten Daten auf Schätzungen für eine Art, einen Bestand oder eine Bestandsgruppe beruhen, übermittelt der Mitgliedstaat der Kommission die berichtigten Daten über die Mengen, die auf der Grundlage von Anlandeerklärungen, Verkaufsbelegen oder Fangerklärungen bestimmt wurden, so bald wie möglich, spätestens jedoch drei Monate nach Ablauf des Zeitraums, für den die Quote oder die Beschränkung des Fischereiaufwands festgelegt wurden.
(4) Stellt ein Mitgliedstaat Unstimmigkeiten zwischen den Angaben, die der Kommission gemäß den Absätzen 2 und 3 übermittelt wurden, und den Ergebnissen der gemäß Artikel 109 vorgenommenen Validierung fest, so übermittelt der Mitgliedstaat der Kommission die auf der Grundlage dieser Validierung ermittelten berichtigten Daten über die Mengen so bald wie möglich, spätestens jedoch sechs Monate nach Ablauf des Zeitraums, für den die Quote oder die Beschränkung des Fischereiaufwands festgelegt wurden.
(5) Stellt die Kommission Unstimmigkeiten in Bezug auf die Daten fest, die ein Mitgliedstaat der Kommission gemäß dem vorliegenden Artikel übermittelt hat, so konsultiert sie den betreffenden Mitgliedstaat, der die Daten berichtigt und der Kommission die berichtigten Daten so bald wie möglich übermittelt.
(6) Fänge aus jeder quotengebundenen Art, aus einem quotengebundenen Bestand oder einer quotengebundenen Bestandsgruppe werden auf die Quoten angerechnet, über die die Mitgliedstaaten gemäß Artikel 15 der Verordnung (EU) Nr. 1380/2013 verfügen.
(7) Im Rahmen von wissenschaftlichen Forschungsarbeiten getätigte Fänge, die vermarktet und verkauft werden, einschließlich gegebenenfalls der Fänge, die unterhalb der geltenden Mindestreferenzgröße für die Bestandserhaltung liegen, werden von den Mitgliedstaaten aufgezeichnet und die Daten zu diesen Fängen werden der Kommission übermittelt.
Sie werden auf die geltende Quote des Flaggenmitgliedstaats angerechnet, sofern sie 2 % der betreffenden Quote übersteigen.
Dieser Absatz gilt nicht für Fänge, die während vorgeschriebener wissenschaftlicher Forschungsreisen auf See gemäß Artikel 5 Absatz 1 Buchstabe b der Verordnung (EU) 2017/1004 des Europäischen Parlaments und des Rates 31 getätigt werden.
(8) Mit Ausnahme des Fischereiaufwands von Fangschiffen, die von der Anwendung einer Fischereiaufwandsregelung ausgenommen sind, wird der gesamte Fischereiaufwand von Fangschiffen der Union, die in einem unter eine Fischereiaufwandsregelung fallenden geografischen Gebiet unter diese Fischereiaufwandsregelung fallendes Fanggerät an Bord haben oder gegebenenfalls einsetzen oder eine unter diese Fischereiaufwandsregelung fallende Fischerei betreiben, auf den höchstzulässigen Fischereiaufwand angerechnet, der dem jeweiligen Flaggenmitgliedstaat für das betreffende Fanggerät, die betreffende Fischerei oder das betreffende geografische Gebiet zur Verfügung steht.
(9) Fischereiaufwand, der im Rahmen wissenschaftlicher Forschung in einem unter eine Fischereiaufwandsregelung fallenden geografischen Gebiet von Fangschiffen betrieben wird, die unter diese Aufwandsregelung fallendes Fanggerät an Bord haben oder eine unter diese Aufwandsregelung fallende Fischerei betreiben, wird auf den höchstzulässigen Fischereiaufwand angerechnet, der ihrem Flaggenmitgliedstaat für das betreffende Fanggerät, die betreffende Fischerei oder das betreffende geografische Gebiet zur Verfügung steht, wenn die bei diesem Fischereiaufwand getätigten Fänge vermarktet und verkauft werden, sofern sie 2 % des zugeteilten Fischereiaufwands übersteigen.
Dieser Absatz gilt nicht für Fänge, die während vorgeschriebener wissenschaftlicher Forschungsreisen auf See gemäß Artikel 5 Absatz 1 Buchstabe b der Verordnung (EU) 2017/1004 getätigt werden.
(10) Die Kommission kann im Wege von Durchführungsrechtsakten Vorschriften in Bezug auf die Formate für die Übermittlung der in diesem Artikel genannten Daten festlegen.
Diese Durchführungsrechtsakte werden gemäß dem in Artikel 119 Absatz 2 genannten Prüfverfahren erlassen. )
(Gültig ab 10.01.2026 gem. VO (EU) 2023/2842
Artikel 33 Aufzeichnung von Fangmengen und Fischereiaufwand 23
(Gültig bis 09.01.2026 gem. VO (EU) 2023/2842
Artikel 34 Daten über ausgeschöpfte Fangmöglichkeiten 23
Die Mitgliedstaaten informieren die Kommission unverzüglich, wenn sie feststellen, dass
In diesen Fällen übermitteln sie der Kommission auf deren Anfrage detailliertere und häufigere Angaben als in Artikel 33 verlangt. )
Die Kommission kann einen Mitgliedstaat auffordern, detailliertere Angaben als die in Artikel 33 vorgesehenen zu übermitteln, wenn die Quote für einen Bestand oder eine Bestandsgruppe zu 80 % als ausgeschöpft gilt oder wenn 80 % des höchstzulässigen Fischereiaufwands für Fanggerät oder eine bestimmte Fischerei und ein entsprechendes geografisches Gebiet als erreicht gelten. )
(Gültig ab 10.01.2026 gem. VO (EU) 2023/2842
Artikel 34 Daten über ausgeschöpfte Fangmöglichkeiten 23
Abschnitt 4
Schliessung von Fischereien
Artikel 35 Schließung von Fischereien durch die Mitgliedstaaten 23
(Gültig bis 09.01.2026 gem. VO (EU) 2023/2842
(1) Jeder Mitgliedstaat setzt den Zeitpunkt fest, ab dem
(2) Der Mitgliedstaat untersagt allen oder einigen Fischereifahrzeugen unter seiner Flagge von dem in Absatz 1 genannten Zeitpunkt an den Fang von Fischen des Bestands oder der Bestandsgruppe, dessen/deren Quote ausgeschöpft ist, die betreffende Fischerei oder, wenn die betreffenden Fischereifahrzeuge das betreffende Fanggerät an Bord mitführen, den Fischfang in dem einschlägigen geografischen Gebiet, wenn der höchstzulässige Fischereiaufwand erreicht ist, sowie insbesondere das Anbordbehalten, Umladen, Umlagern und Anlanden von Fängen, die nach diesem Zeitpunkt getätigt wurden, und legt fest, bis wann Umladungen, Transfers und Anlandungen oder letzte Fangmeldungen noch möglich sind.
(3) Der betreffende Mitgliedstaat veröffentlicht seine Entscheidung nach Absatz 2 und teilt sie unverzüglich der Kommission mit. Die Veröffentlichung erfolgt im Amtsblatt der Europäischen Union (Reihe C) und in dem öffentlich zugänglichen Teil der Website der Kommission. Ab dem Zeitpunkt der Veröffentlichung durch den betreffenden Mitgliedstaat tragen die Mitgliedstaaten dafür Sorge, dass alle Fischereifahrzeuge unter ihrer Flagge oder eine Gruppe dieser Fischereifahrzeuge in ihren Gewässern oder in ihrem Hoheitsgebiet keinen Fisch aus dem betreffenden Bestand oder der betreffenden Bestandsgruppe oder, wenn sie das betreffende Fanggerät an Bord mitführen, in den einschlägigen geografischen Gebieten keinen Fisch mehr an Bord behalten, umladen, umlagern oder anlanden. )
(2) Der Mitgliedstaat untersagt von dem in Absatz 1 genannten Zeitpunkt an Fangeinsätze sowie die Fischerei ohne Schiff bezüglich des Bestands oder der Bestandsgruppe, dessen/deren Quote ausgeschöpft ist, in der betreffenden Fischerei oder, wenn das betreffende Fanggerät an Bord mitgeführt wird, in dem einschlägigen geografischen Gebiet, in dem der höchstzulässige Fischereiaufwand erreicht ist, durch alle oder einige Fangschiffe unter der Flagge des genannten Mitgliedstaats oder gegebenenfalls im Fall der Fischerei ohne Schiff durch Marktteilnehmer.
In diesem Fall kann der genannte Mitgliedstaat einen Zeitpunkt festsetzen, zu dem Umladungen, Umsetzungen und Anlandungen oder letzte Fangmeldungen abgeschlossen sein müssen.
(3) Der betreffende Mitgliedstaat veröffentlicht seine Entscheidung nach Absatz 2 und teilt sie unverzüglich der Kommission mit. Die Kommission veröffentlicht die Entscheidung auf ihrer Website.
(3a) Ab dem Zeitpunkt der Veröffentlichung der Entscheidung gemäß Absatz 2 durch den betreffenden Mitgliedstaat stellt dieser Mitgliedstaat sicher, dass für den betreffenden Bestand oder die betreffende Bestandsgruppe keine Fangeinsätze von Fangschiffen unter seiner Flagge oder keine Fischerei ohne Schiff durch seine Marktteilnehmer stattfinden. )
(Gültig ab 10.01.2026 gem. VO (EU) 2023/2842
(1) Jeder Mitgliedstaat setzt den Zeitpunkt fest, ab dem
(4) Die Kommission macht die nach diesem Artikel eingegangenen Mitteilungen den Mitgliedstaaten elektronisch zugänglich.
Artikel 36 Schließung von Fischereien durch die Kommission 15 23
(1) Stellt die Kommission fest, dass ein Mitgliedstaat der Verpflichtung zur Übermittlung monatlicher Fangdaten gemäß Artikel 33 Absatz 2 nicht nachgekommen ist, so kann sie den Zeitpunkt, zu dem die Fangmöglichkeiten des betreffenden Mitgliedstaats als zu 80% ausgeschöpft gelten, sowie den geschätzten Zeitpunkt, zu dem die Fangmöglichkeiten als vollständig ausgeschöpft gelten, festsetzen.
(Gültig bis 09.01.2026 gem. VO (EU) 2023/2842
(2) Stellt die Kommission auf der Grundlage der Angaben nach Artikel 35 oder von sich aus fest, dass die der Union, einem Mitgliedstaat oder einer Gruppe von Mitgliedstaaten zur Verfügung stehenden Fangmöglichkeiten als ausgeschöpft gelten, so teilt die Kommission dies den betreffenden Mitgliedstaaten mit und untersagt jede Fischereitätigkeit für das betreffende Gebiet, Fanggerät, den betreffenden Bestand, die betreffende Bestandsgruppe oder die an diesen Fischereitätigkeiten beteiligte Fangflotte. )
(Gültig ab 10.01.2026 gem. VO (EU) 2023/2842
(2) Stellt die Kommission fest, dass die der Europäischen Union, einem Mitgliedstaat oder einer Gruppe von Mitgliedstaaten zur Verfügung stehenden Fangmöglichkeiten als ausgeschöpft gelten, so teilt die Kommission dies den betreffenden Mitgliedstaaten mit und kann im Wege von Durchführungsrechtsakten Fangeinsätze sowie die Fischerei ohne Schiff für das einschlägige Gebiet, das einschlägige Fanggerät, den einschlägigen Bestand, die einschlägige Bestandsgruppe oder die an diesen Fangeinsätzen beteiligte Fangflotte untersagen.)
Artikel 37 Ausgleichsmaßnahmen 15 23
(Gültig bis 09.01.2026 gem. VO (EU) 2023/2842
(1) Hat die Kommission die Fischereitätigkeit wegen der vermuteten Ausschöpfung der Fangmöglichkeiten eines Mitgliedstaats, mehrerer Mitgliedstaaten oder der Union untersagt und wird bekannt, dass ein Mitgliedstaat seine Fangmöglichkeiten nicht wirklich ausgeschöpft hat, so findet der vorliegende Artikel Anwendung.
(2) Wurde der Nachteil eines Mitgliedstaats, für den vor Ausschöpfung seiner Fangmöglichkeiten ein Fangverbot ausgesprochen wurde, nicht behoben, so werden nach dem Verfahren gemäß Artikel 119 Maßnahmen getroffen, um den entstandenen Nachteil in geeigneter Weise auszugleichen. Diese Maßnahmen können zu Abzügen bei den Fangmöglichkeiten der Mitgliedstaaten führen, die überfischt haben, und dazu, die so abgezogenen Mengen den Mitgliedstaaten, denen vor Ausschöpfung ihrer Fangmöglichkeiten die Fischereitätigkeit untersagt wurde, entsprechend zuzuschlagen. )
(2) Wurde der Nachteil des Mitgliedstaats, für den vor Ausschöpfung seiner Fangmöglichkeiten ein Verbot von Fangeinsätzen ausgesprochen wurde, nicht behoben, so trifft die Kommission im Wege von Durchführungsrechtsakten Maßnahmen, um den entstandenen Nachteil in geeigneter Weise auszugleichen.
Mit diesen Durchführungsrechtsakten wird insbesondere Folgendes festgelegt:
Diese Durchführungsrechtsakte werden gemäß dem in Artikel 119 Absatz 2 genannten Prüfverfahren erlassen. )
(Gültig ab 10.01.2026 gem. VO (EU) 2023/2842
(1) Hat die Kommission Fangeinsätze sowie die Fischerei ohne Schiff wegen der vermuteten Ausschöpfung der einem Mitgliedstaat, einer Gruppe von Mitgliedstaaten oder der Union zur Verfügung stehenden Fangmöglichkeiten untersagt, und es wird bekannt, dass ein Mitgliedstaat seine Fangmöglichkeiten nicht wirklich ausgeschöpft hat, so findet der vorliegende Artikel Anwendung.
(3) Die in Absatz 2 genannten Abzüge und die entsprechenden Zuschläge erfolgen unter vorrangiger Berücksichtigung der Arten und der einschlägigen geografischen Gebiete, für die die Fangmöglichkeiten festgelegt worden sind.
Abzüge und Zuschläge können in dem Jahr, in dem der Nachteil entstanden ist, oder in einem der folgenden Jahre vorgenommen werden.
(Gültig bis 09.01.2026 gem. VO (EU) 2023/2842
(4) Die Durchführungsbestimmungen zu diesem Artikel und insbesondere zur Festsetzung der betreffenden Mengen werden nach dem Verfahren gemäß Artikel 119 erlassen. )
(Gültig bis 09.01.2026 gem. VO (EU) 2023/2842
Kapitel II
Kontrolle des Flottenmanagements23 )
(Gültig ab 10.01.2026 gem. VO (EU) 2023/2842
Kapitel II
Kontrolle der Fangkapazität 23 )
Abschnitt 1
Fangkapazität
(Gültig bis 09.01.2028 gem. VO (EU) 2023/2842
Artikel 38 Fangkapazität 23
(1) Die Mitgliedstaaten sind dafür zuständig, dass die erforderlichen Kontrollen durchgeführt werden, um sicherzustellen, dass die Gesamtkapazität in BRZ und kW, die sich aus den von einem Mitgliedstaat ausgestellten Fanglizenzen ergibt, zu keinem Zeitpunkt höher ist als die Kapazitätshöchstwerte für den betreffenden Mitgliedstaat nach Maßgabe
(2) Nach dem Verfahren gemäß Artikel 119 können Durchführungsbestimmungen zu diesem Artikel erlassen werden, insbesondere bezüglich
(3) Die Mitgliedstaaten teilen der Kommission im Rahmen des in Artikel 118 genannten Berichts mit, welche Kontrollmethoden angewandt wurden, zusammen mit Namen und Adressen der für die Durchführung der Überprüfungen gemäß Absatz 2 des vorliegenden Artikels zuständigen Stellen. )
(1) Die Mitgliedstaaten sind dafür zuständig, dass die erforderlichen Kontrollen durchgeführt werden, um sicherzustellen, dass die Gesamtkapazität in BRZ und kW, die sich aus den von einem betreffenden Mitgliedstaat ausgestellten Fanglizenzen ergibt, zu keinem Zeitpunkt höher ist als die Kapazitätshöchstwerte für diesen Mitgliedstaat nach Maßgabe des Artikels 22 der Verordnung (EU) Nr. 1380/2013.
(2) Die Kommission kann im Wege von Durchführungsrechtsakten Durchführungsbestimmungen für folgende Aspekte der Anwendung dieses Artikels festlegen:
Diese Durchführungsrechtsakte werden gemäß dem in Artikel 119 Absatz 2 genannten Prüfverfahren erlassen. )
(Gültig ab 10.01.2028 gem. VO (EU) 2023/2842
Artikel 38 Fangkapazität 23
(Gültig bis 09.01.2028 gem. VO (EU) 2023/2842
Abschnitt 2
Maschinenleistung 23 )
(Gültig ab 10.01.2028 gem. VO (EU) 2023/2842
Abschnitt 2
Maschinenleistung und Tonnage 23 )
Artikel 39 Überwachung der Maschinenleistung 23
(1) Fischfang darf nicht mit (gültig bis 09.01.2028 Fischereifahrzeugen) (gültig ab 10.01.2028 Fangschiffen) betrieben werden, die mit einer Maschine ausgestattet sind, deren Leistung die in der Fanglizenz angegebene Leistung übersteigt.
(2) Die Mitgliedstaaten gewährleisten, dass die zertifizierte Maschinenleistung nicht überstiegen wird. Die Mitgliedstaaten teilen der Kommission im Rahmen des Berichts gemäß Artikel 118 mit, welche Kontrollmaßnahmen sie ergriffen haben, um sicherzustellen, dass die zertifizierte Maschinenleistung nicht überstiegen wird.
(Gültig ab 10.01.2028 gem. VO (EU) 2023/2842
(2a) Ist die Maschinenleistung eines Fangschiffs höher als die in der Fanglizenz angegebene zugelassene Maschinenleistung, so kann innerhalb einer Höchstdauer und gemäß den von dem betreffenden Flaggenmitgliedstaat festgelegten Kriterien ein rechtskonformer Zustand hergestellt werden. )
(Gültig bis 09.01.2028 gem. VO (EU) 2023/2842
(3) Die Mitgliedstaaten können die mit der Zertifizierung der Maschinenleistung verbundenen Kosten ganz oder teilweise den Betreibern der Fischereifahrzeuge auferlegen. )
(Gültig ab 10.01.2028 gem. VO (EU) 2023/2842
(3) Die Flaggenmitgliedstaaten tragen alle mit der Zertifizierung und Überprüfung der Maschinenleistung nach diesem Artikel verbundenen Kosten.
Gemäß Artikel 39 der Verordnung (EU) Nr. 1380/2013 können die Mitgliedstaaten die Betreiber der Fangschiffe unter ihrer Flagge, die an der betreffenden Fischerei beteiligt sind, verpflichten, sich an diesen Kosten zu beteiligen. )
(Gültig ab 10.01.2028 gem. VO (EU) 2023/2842
Artikel 39a Kontinuierliche Überwachung der Maschinenleistung 23
(1) Die Mitgliedstaaten stellen auf der Grundlage einer Risikobewertung fest, bei welchen Schiffen mit Innenbordantriebsmaschinen und mit einer zertifizierten Maschinenleistung von mehr als 221 Kilowatt, die gezogenes Fanggerät gemäß Artikel 6 Nummer 12 der Verordnung (EU) 2019/1241 einsetzen, ein hohes Risiko der Nichteinhaltung der Vorschriften der Gemeinsamen Fischereipolitik in Bezug auf die Maschinenleistung besteht. Sie stellen sicher, dass diese Schiffe mit fest eingebauten Systemen zur Messung und Aufzeichnung der Maschinenleistung ausgestattet sind, die die Maschinenleistung kontinuierlich messen und aufzeichnen.
(2) Die Mitgliedstaaten stellen ferner sicher, dass Fangschiffe mit fest eingebauten Systemen ausgestattet sind, die die Maschinenleistung kontinuierlich messen und aufzeichnen, wenn diese Schiffe Grundschleppnetze oder Snurrewaden verwenden, mit Innenbordantriebsmaschinen mit einer zertifizierten Maschinenleistung zwischen 120 und 221 Kilowatt ausgestattet sind und in dem in Anhang V Teil C Nummer 2.1 der Verordnung (EU) 2019/1241 genannten Gebiet eingesetzt werden.
(3) Die Systeme nach Absatz 1 gewährleisten die kontinuierliche Messung der Antriebsmaschinenleistung in Kilowatt und die Aufbewahrung dieser Daten an Bord.
(4) Kapitäne von Fangschiffen und Inhaber von Fanglizenzen stellen sicher, dass die Systeme nach Absatz 1 jederzeit betriebsbereit sind und dass die Daten der kontinuierlichen Messung der Antriebsmaschinenleistung aufgezeichnet und an Bord aufbewahrt werden und jederzeit an Bord der Schiffe für Vertreter der Behörden zugänglich sind.
(5) Die Kommission legt im Wege von Durchführungsrechtsakten Durchführungsbestimmungen über den Einbau, die technischen Anforderungen und die Merkmale der Systeme nach Absatz 1 des vorliegenden Artikels fest. Diese Durchführungsrechtsakte werden gemäß dem in Artikel 119 Absatz 2 genannten Prüfverfahren erlassen.
(6) Im Rahmen der Risikobewertung nach Absatz 1
(7) Die Risikobewertung wird gemeinsam von den Mitgliedstaaten in Zusammenarbeit mit der EFCA durchgeführt.
(8) Die Mitgliedstaaten können auf der Grundlage des Risikos der Nichteinhaltung der Vorschriften der Gemeinsamen Fischereipolitik in Bezug auf die Maschinenleistung vorsehen, dass Fangschiffe der Union unter ihrer Flagge, die mit Innenbordantriebsmaschinen mit einer zertifizierten Maschinenleistung von bis zu 221 Kilowatt ausgerüstet sind und gezogenes Fanggerät gemäß Artikel 6 Nummer 12 der Verordnung (EU) 2019/1241 einsetzen, mit fest eingebauten Systemen ausgestattet werden, die die Maschinenleistung kontinuierlich messen und aufzeichnen.)
Artikel 40 Zertifizierung der Maschinenleistung 15 23
(1) Für die Zertifizierung der Maschinenleistung und die Ausstellung von Maschinenzertifikaten für (gültig bis 09.01.2028 Fischereifahrzeuge) (gültig ab 10.01.2028 Fangschiffe) der Union, deren Antriebsmaschinenleistung 120 Kilowatt (kW) übersteigt, mit Ausnahme von Schiffen, die ausschließlich stationäres Fanggerät oder Dredgen einsetzen, Hilfsschiffen und Schiffen, die ausschließlich in der Aquakultur eingesetzt werden, sind die Mitgliedstaaten zuständig.
(2) Neue Antriebsmaschinen, Ersatzantriebsmaschinen und technisch veränderte Antriebsmaschinen von (gültig bis 09.01.2028 Fischereifahrzeugen) (gültig ab 10.01.2028 Fangschiffen) gemäß Absatz 1 benötigen eine offizielle Zertifizierung durch die zuständigen Behörden der Mitgliedstaaten, aus der hervorgeht, dass sie keine höhere Dauerleistung erbringen können als im Maschinenzertifikat angegeben. Ein solches Zertifikat wird nur ausgestellt, wenn die Maschine keine höhere als die angegebene höchste Dauerleistung erbringen kann.
(3) Die zuständigen Behörden der Mitgliedstaaten können die Zertifizierung der Maschinenleistung Klassifikationsgesellschaften oder anderen Marktteilnehmern mit dem erforderlichen Fachwissen für die technische Überprüfung der Maschinenleistung übertragen. Die betreffenden Klassifikationsgesellschaften oder anderen Marktteilnehmer zertifizieren nur dann, dass eine Antriebsmaschine keine höhere als die offiziell angegebene Leistung erbringen kann, wenn es unmöglich ist, die Leistung der Antriebsmaschine über die zertifizierte Leistung hinaus zu steigern.
(4) Neue Antriebsmaschinen, Ersatzantriebsmaschinen und technisch veränderte Antriebsmaschinen, die von dem betreffenden Mitgliedstaat nicht offiziell zertifiziert wurden, dürfen nicht verwendet werden.
(Gültig bis 09.01.2028 gem. VO (EU) 2023/2842
(5) Dieser Artikel gilt für Fischereifahrzeuge, für die eine Fischereiaufwandsregelung gilt, ab dem 1. Januar 2012. Für andere Fischereifahrzeuge gilt er ab dem 1. Januar 2013. )
(Gültig bis 09.01.2028 gem. VO (EU) 2023/2842
(6) Durchführungsbestimmungen zu diesem Abschnitt werden nach dem Verfahren gemäß Artikel 119 erlassen. )
(Gültig ab 10.01.2028 gem. VO (EU) 2023/2842
(6) Die Kommission kann im Wege von Durchführungsrechtsakten Durchführungsbestimmungen für die Zertifizierung der Antriebsmaschinenleistung festlegen.
Diese Durchführungsrechtsakte werden gemäß dem in Artikel 119 Absatz 2 genannten Prüfverfahren erlassen. )
(Gültig bis 09.01.2028 gem. VO (EU) 2023/2842
Artikel 41 Überprüfung der Maschinenleistung 23
(1) Die Mitgliedstaaten nehmen im Anschluss an eine Risikoanalyse auf der Grundlage eines Stichprobenplans nach der Methodik, die von der Kommission nach dem Verfahren gemäß Artikel 119 angenommen worden ist, eine Datenüberprüfung in Bezug auf die Übereinstimmung der Maschinenleistungsdaten vor und verwenden zu diesem Zweck alle der Verwaltung zur Verfügung stehenden Angaben über die technischen Daten des betreffenden Schiffes. Sie vergleichen hierzu insbesondere die Angaben
(2) Gibt es nach der Analyse der Angaben gemäß Absatz 1 Hinweise darauf, dass die Leistung der Maschine eines Fischereifahrzeugs größer ist als die in seiner Fanglizenz angegebene Leistung, so nehmen die Mitgliedstaaten eine technische Überprüfung der Maschinenleistung vor. )
(1) Bei Fangschiffen, die nicht mit einem System der kontinuierlichen Überwachung gemäß Artikel 39a ausgestattet sind, nehmen die Mitgliedstaaten im Anschluss an eine Risikoanalyse auf der Grundlage eines Stichprobenplans nach der Methodik, die gemäß Absatz 5 des vorliegenden Artikels festzulegen ist, eine Datenüberprüfung in Bezug auf die Übereinstimmung der Maschinenleistungsdaten vor und verwenden zu diesem Zweck alle zur Verfügung stehenden Angaben zu den Merkmalen des betreffenden Schiffes.
Sie vergleichen hierzu insbesondere die Angaben
(2) Liegen im Anschluss an eine Analyse der in Absatz 1 genannten Angaben Hinweise darauf vor, dass die Maschinenleistung eines Fangschiffs die in der Fanglizenz oder im Fischereiflottenregister der Union oder im nationalen Fischereiflottenregister angegebene Leistung überschreitet, so nehmen die Mitgliedstaaten eine technische Überprüfung der Maschinenleistung vor oder stellen sicher, dass das betreffende Fangschiff mit einem in Artikel 39a Absatz 1 genannten System ausgerüstet ist.
(3) Zur Überprüfung der Maschinenleistung eines Fangschiffs wenden die Mitgliedstaaten die Anforderungen an, die von der Internationalen Organisation für Normung in ihrer empfohlenen Internationalen Norm ISO 15016:2015 oder in entsprechenden europäischen oder nationalen anerkannten Verfahren festgelegt wurden.
(4) Der Kommission wird die Befugnis übertragen, gemäß Artikel 119a zur Änderung von Absatz 3 des vorliegenden Artikels delegierte Rechtsakte zu erlassen, um die Bezugnahme auf die einschlägige Internationale ISO-Norm an den technischen Fortschritt anzupassen.
(5) Die Kommission kann im Wege von Durchführungsrechtsakten Durchführungsbestimmungen für die Überprüfung der Maschinenleistung, einschließlich der Methodik für die Erstellung des Stichprobenplans, festlegen.
Diese Durchführungsrechtsakte werden gemäß dem in Artikel 119 Absatz 2 genannten Prüfverfahren erlassen. )
(Gültig ab 10.01.2028 gem. VO (EU) 2023/2842
Artikel 41 Überprüfung der Maschinenleistung 23
(Gültig ab 10.01.2028 gem. VO (EU) 2023/2842
Artikel 41a Überprüfung der Tonnage 23
(1) Gibt es Nachweise dafür, dass die Tonnage eines Fangschiffs von der in der Fanglizenz angegebenen Tonnage abweicht, so überprüft der Flaggenmitgliedstaat die Tonnage. Zu diesem Zweck berücksichtigen die Mitgliedstaaten insbesondere Änderungen des Volumens der geschlossenen Räume oder der Abmessungen des Schiffes.
(2) Die Kommission kann im Wege von Durchführungsrechtsakten Durchführungsbestimmungen für die Überprüfung der Tonnage festlegen. Diese Durchführungsrechtsakte werden gemäß dem in Artikel 119 Absatz 2 genannten Prüfverfahren erlassen. )
Kapitel III
Kontrolle der Mehrjahrespläne
Artikel 42 Umladung im Hafen 23
(1) Fischereifahrzeuge, die in Fischereien tätig sind, für die ein Mehrjahresplan gilt, dürfen ihre Fänge nicht in bezeichneten Häfen oder (gültig bis 09.01.2026 küstennahen Orten) (gültig ab 10.01.2026 an einer bezeichneten Anlandestelle) auf andere Schiffe umladen, solange diese Fänge nicht gemäß Artikel 60 gewogen wurden.
(2) Abweichend von Absatz 1 dürfen Fischereifahrzeuge ungewogene Fänge pelagischer Arten, für die ein Mehrjahresplan gilt, in bezeichneten Häfen oder (gültig bis 09.01.2026 küstennahen Orten) (gültig ab 10.01.2026 an bezeichneten Anlandestellen) umladen, wenn sich ein Kontrollbeobachter oder ein Vertreter der Behörden an Bord des empfangenden Schiffes befindet oder eine Überprüfung stattgefunden hat, bevor das empfangende Schiff den Hafen verlässt nachdem die Umladung abgeschlossen ist. Der Kapitän des empfangenden Schiffes muss die zuständigen Behörden des Küstenmitgliedstaatsstaates 24 Stunden vor dem geschätzten Auslaufen des empfangenden Schiffes aus dem Hafen informieren. Der Kontrollbeobachter oder der Vertreter der Behörden wird von den zuständigen Behörden des Flaggenmitgliedstaats des empfangenden Schiffes benannt. Übt das empfangende Schiff Fischereitätigkeiten aus, bevor es solche Fänge empfängt oder nachdem es sie empfangen hat, so nimmt es bis zur Anlandung der empfangenen Fänge einen Kontrollbeobachter oder Vertreter der Behörden an Bord. Das empfangende Schiff landet die empfangenen Fänge in einem nach den Bedingungen des Artikels 43 Absatz 4 hierfür bezeichneten Hafen eines Mitgliedstaats an, wo der Fang (gültig bis 09.01.2026 gemäß den Artikeln 60 und 61 ) (gültig ab 10.01.2026 gemäß Artikel 60) gewogen wird.
Artikel 43 Bezeichnete Häfen 15 23
(Gültig bis 09.01.2026 gem. VO (EU) 2023/2842
(1) Der Rat kann bei der Annahme eines Mehrjahresplans festlegen, dass Fischereifahrzeuge ihre Fänge der Art, für die der Mehrjahresplan gilt, ab einem bestimmten Schwellenwert, ausgedrückt in Lebendgewicht, in einem bezeichneten Hafen oder an einem küstennahen Ort anlanden müssen.
(2) Soll über dem Schwellenwert nach Absatz 1 hinaus Fisch angelandet werden, so stellt der Kapitän des betreffenden Fischereifahrzeugs der Union sicher, dass eine solche Anlandung nur in einem bezeichneten Hafen oder an einem küstennahen Ort in der Union erfolgt. )
(2) Werden über den Schwellenwert nach Absatz 1 hinaus Mengen an Bord behalten, so stellt der Kapitän des betreffenden Fischereifahrzeugs der Union sicher, dass die Anlandung von Fängen in einem bezeichneten Hafen oder an einer bezeichneten Anlandestelle in der Union erfolgt.)
(Gültig ab 10.01.2026 gem. VO (EU) 2023/2842
(1) In einem Mehrjahresplan kann festgelegt werden, dass Fischereifahrzeuge der Union Fänge der Art, für die der Plan gilt, ab einem bestimmten Schwellenwert, ausgedrückt in Lebendgewicht der Art, in einem bezeichneten Hafen oder an einer bezeichneten Anlandestelle anlanden müssen.
(3) Gilt der Mehrjahresplan im Rahmen einer regionalen Fischereiorganisation, so können die Fänge in den Häfen einer Vertragspartei oder einer kooperierenden Nichtvertragspartei dieser Organisation gemäß den von der betreffenden Fischereiorganisation festgelegten Vorschriften angelandet oder umgeladen werden.
(4) Jeder Mitgliedstaat bezeichnet Häfen oder (gültig bis 09.01.2026 küstennahe Orte ) (gültig ab 10.01.2026 Anlandestellen) für die Anlandungen nach Absatz 2.
(5) Um als bezeichneter Hafen ausgewiesen zu werden, muss ein Hafen oder (gültig bis 09.01.2026 küstennaher Ort) (gültig ab 10.01.2026 eine Anlandestelle) folgende Voraussetzungen erfüllen:
(6) Wurde ein Hafen oder (gültig bis 09.01.2026 küstennaher Ort) (gültig ab 10.01.2026 eine Anlandestelle) als bezeichneter Hafen für die Anlandung einer bestimmten Art ausgewiesen, für die ein Mehrjahresplan gilt, so kann er für die Anlandung jeder anderen Art genutzt werden.
(Gültig bis 09.01.2026 gem. VO (EU) 2023/2842
(7) Mitgliedstaaten, deren gemäß Artikel 46 angenommenes nationales Kontrollprogramm einen Plan für die Durchführung der Kontrollen in bezeichneten Häfen enthält, der das gleiche Niveau der Kontrollen zuständiger Behörden sicherstellt, werden von Absatzes 5 Buchstabe c ausgenommen.
Der Plan gilt als zufrieden stellend, wenn die Kommission ihm nach dem Verfahren gemäß Artikel 119 zugestimmt hat. )
(Gültig bis 09.01.2026 gem. VO (EU) 2023/2842
Artikel 44 Getrennte Lagerung der Fänge demersaler Arten, für die ein Mehrjahresplan gilt 15 23
(1) Alle Fänge von demersalen Beständen, für die ein Mehrjahresplan gilt und die an Bord eines Fischereifahrzeugs der Union mit einer Länge über alles von 12 m oder mehr behalten werden, sind nach Beständen getrennt so in Kisten, Kompartimenten oder Behältern zu verstauen, dass sie von den anderen Kisten, Kompartimenten und Behältern unterschieden werden können.
(2) Die Kapitäne von Fischereifahrzeugen der Union bewahren die Fänge von demersalen Beständen, für die ein Mehrjahresplan gilt, nach einem Stauplan auf, in dem der Lagerplatz der verschiedenen Arten in den Lagerräumen ausgewiesen ist.
(3) Fänge von demersalen Beständen, für die ein Mehrjahresplan gilt, dürfen an Bord eines Fischereifahrzeugs der Union ungeachtet der Menge nicht in Kisten, Kompartimenten oder Behältern gemischt mit anderen Fischereierzeugnissen gelagert werden. )
(1) Fänge von demersalen Beständen, für die ein Mehrjahresplan gilt und die an Bord eines Fischereifahrzeugs der Union mit einer Länge über alles von 12 m oder mehr behalten werden und die nicht unterhalb der Mindestreferenzgrößen für die Bestandserhaltung liegen, sind nach Beständen getrennt so in Kisten, Kompartimenten oder Behältern zu verstauen, dass sie von den anderen Kisten, Kompartimenten und Behältern unterschieden werden können.
(2) Die Kapitäne von Fischereifahrzeugen der Union bewahren die Fänge gemäß Absatz 1 nach einem Stauplan auf, in dem auf den Lagerplatz der verschiedenen Arten in den Lagerräumen verwiesen wird.
(3) Fänge gemäß Absatz 1 dürfen an Bord eines Fischereifahrzeugs der Union ungeachtet der Menge nicht in Kisten, Kompartimenten oder Behältern gemischt mit anderen Fischereierzeugnissen gelagert werden.
(4) Der Kommission wird die Befugnis übertragen, gemäß Artikel 119a delegierte Rechtsakte zu erlassen, mit denen bestimmte demersale Bestände von der im vorliegenden Artikel festgelegten Verpflichtung ausgenommen werden. )
(Gültig bis 10.01.2026 gem. VO (EU) 2023/2842
Artikel 44 Getrennte Lagerung der Fänge demersaler Artens, für die ein Mehrjahresplan gilt 23
(Gültig bis 09.01.2026 gem. VO (EU) 2023/2842
Artikel 45 Zeitnahe Unterrichtung über die Nutzung der Quoten 23
(1) Haben die insgesamt getätigten Fänge von Beständen, für die ein Mehrjahresplan gilt, einen bestimmten Schwellenwert der nationalen Quote erreicht, so werden die Fangdaten der Kommission häufiger übermittelt.
(2) Der betreffende Schwellenwert und die Häufigkeit der Übermittlung der in Absatz 1 genannten Daten werden vom Rat festgelegt.
Artikel 46 Nationale Kontrollprogramme 23
(1) Die Mitgliedstaaten erstellen für jeden Mehrjahresplan ein nationales Kontrollprogramm. Alle nationalen Kontrollprogramme werden der Kommission mitgeteilt oder im gesicherten Teil der Website des betreffenden Mitgliedstaats gemäß Artikel 115 Buchstabe a zugänglich gemacht.
(2) Die Mitgliedstaaten bestimmen spezifische Inspektions Eckwerte gemäß Anhang I. Diese Eckwerte werden nach den Grundsätzen des Risikomanagements festgelegt und nach einer Analyse der erzielten Ergebnisse regelmäßig überprüft. Die Inspektions-Eckwerte werden nach und nach angepasst, bis die Zieleckwerte in Anhang I erreicht sind. )
Kapitel IV
Kontrolle der technischen Maßnahmen
Abschnitt 1
Einsatz von Fanggerät
Artikel 47 Fanggerät
In Fischereien, in denen nicht mehr als eine Art von Fanggerät eingesetzt werden darf, muss alles andere Fanggerät wie nachstehend beschrieben so verzurrt und verstaut werden, dass es nicht ohne weiteres eingesetzt werden kann:
Artikel 48 Bergung von verloren gegangenem Fanggerät 23
(Gültig bis 09.01.2026 gem. VO (EU) 2023/2842
(1) Fischereifahrzeuge der Union führen die Ausrüstung zur Bergung von verlorenem Fanggerät an Bord mit. )
(Gültig ab 10.01.2026 gem. VO (EU) 2023/2842
(1) Fangschiffe der Union führen die Ausrüstung zur Bergung ihres verlorenen Fanggeräts, einschließlich Fanggerät, Fischsammelvorrichtungen und Bojen, an Bord mit. )
(2) Der Kapitän eines (gültig bis 09.01.2026 Fischereifahrzeugs) (gültig ab 10.01.2026 Fangschiffs) der Union, das Fanggerät oder Teile davon verloren hat, versucht, diese(s) so bald wie möglich zu bergen.
(Gültig bis 09.01.2026 gem. VO (EU) 2023/2842
(3) Kann das verlorene Fanggerät nicht geborgen werden, so unterrichtet der Kapitän des Fischereifahrzeugs die zuständige Behörde seines Flaggenmitgliedstaats, die daraufhin der zuständigen Behörde des Küstenmitgliedstaats binnen 24 Stunden Folgendes mitteilt:
(Gültig ab 10.01.2026 gem. VO (EU) 2023/2842
(3) Kann das verlorene Fanggerät nicht geborgen werden, so vermerkt der Kapitän des Fangschiffs die Angaben zu dem verlorenen Fanggerät gemäß Artikel 14 Absatz 7 im Fischereilogbuch.
Die zuständige Behörde des Flaggenmitgliedstaats unterrichtet unverzüglich die zuständige Behörde des Küstenmitgliedstaats. )
(4) Bergen die zuständigen Behörden der Mitgliedstaaten Fanggerät, dessen Verlust nicht gemeldet wurde, so können sie die Kosten von dem Kapitän des (gültig bis 09.01.2026 Fischereifahrzeugs) (gültig ab 10.01.2026 Fangschiffs) zurückfordern, das das Gerät verloren hat.
(Gültig bis 09.01.2026 gem. VO (EU) 2023/2842
(5) Ein Mitgliedstaat kann unter ihrer Flagge fahrenden Fischereifahrzeuge der Union mit einer Länge über alles von weniger als 12 m von den Bestimmungen gemäß Absatz 1 ausnehmen, wenn sie
(6) Bis zum 31. Dezember jedes Jahres veröffentlicht die Kommission auf ihrer Website eine Zusammenstellung der in Absatz 5 genannten Angaben für das Vorjahr.
Die Kommission kann die EFCA um Unterstützung bei der Zusammenstellung dieser Angaben ersuchen. )
(Gültig ab 10.01.2026 gem. VO (EU) 2023/2842
(5) Angaben zu verlorenem Fanggerät werden von den Mitgliedstaaten erhoben und aufgezeichnet und der Kommission oder der EFCA auf Anfrage übermittelt.
Artikel 49 Zusammensetzung der Fänge 15 23
(1) Wurden Fänge an Bord eines (gültig bis 09.01.2026 Fischereifahrzeugs) (gültig ab 10.01.2026 Fangschiffs) der Union während derselben Fangreise mit Netzen mit unterschiedlichen Maschenöffnungen getätigt, so wird die Fangzusammensetzung für die einzelnen Teile des Fangs ermittelt, die unter verschiedenen Voraussetzungen getätigt wurden. Alle Änderungen gegenüber der zuvor verwendeten Maschenöffnung sowie die Fangzusammensetzung an Bord zum Zeitpunkt einer solchen Änderung werden zu diesem Zweck im Fischereilogbuch angegeben.
(Gültig bis 09.01.2026 gem. VO (EU) 2023/2842
(2) Unbeschadet des Artikels 44 können Durchführungsbestimmungen über das Ausfüllen eines Stauplans an Bord, nach Arten, von verarbeiteten Erzeugnissen mit Angabe ihres Lagerplatzes im Fischladeraum nach dem Verfahren des Artikels 119 erlassen werden. )
(Gültig ab 10.01.2026 gem. VO (EU) 2023/2842
(2) Unbeschadet des Artikels 44 kann die Kommission im Wege von Durchführungsrechtsakten Durchführungsbestimmungen für das Ausfüllen eines Stauplans an Bord, nach Arten, von verarbeiteten Erzeugnissen mit Angabe ihres Lagerplatzes im Fischladeraum festlegen.
Diese Durchführungsrechtsakte werden gemäß dem in Artikel 119 Absatz 2 genannten Prüfverfahren erlassen. )
Artikel 49a Getrennte Aufbewahrung von Fängen unterhalb der Mindestreferenzgrößen für die Bestandserhaltung 15
(1) Alle Fänge, die unterhalb der geltenden Referenzmindestgröße für die Bestandserhaltung liegen und die an Bord eines Fischereifahrzeugs der Union behalten werden, sind so in Kisten, Kompartimenten oder Behältern zu verstauen, dass sie von den anderen Kisten, Kompartimenten und Behältern unterschieden werden können. Diese Fänge dürfen nicht mit anderen Fischereierzeugnissen vermischt werden.
(2) Absatz 1 gilt nicht,
(3) In den in Absatz 2 genannten Fällen ist die Fangzusammensetzung mittels Stichproben durch die Mitgliedstaaten zu überwachen.
Artikel 49b Deminimis-Regelung 15
Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass die Fänge, die unter die Ausnahme wegen Geringfügigkeit gemäß Artikel 15 Absatz 5 Buchstabe c der Verordnung (EU) Nr. 1380/2013 fallen, insgesamt nicht über dem Prozentsatz der in der betreffenden Unionsmaßnahme festgelegten Ausnahme liegen.
Artikel 49c Anlandung von Fängen unterhalb der Mindestreferenzgrößen für die Bestandserhaltung 15
Werden Fänge angelandet, die unterhalb der geltenden Mindestreferenzgröße für die Bestandserhaltung liegen, so müssen diese Fänge gesondert gelagert und in einer Weise behandelt werden, dass sie von den für den unmittelbaren menschlichen Verzehr bestimmten Fischereierzeugnissen unterscheidbar sind. Die Mitgliedstaaten kontrollieren die Einhaltung dieser Verpflichtung gemäß Artikel 5.
Abschnitt 2
Kontrolle der Gebiete mit Fangbeschränkungen
Artikel 50 Kontrolle der Gebiete mit Fangbeschränkungen 15 23
(1) Die Fischereitätigkeiten in den Gebieten mit Fangbeschränkungen in Unionsgewässern werden vom Küstenmitgliedstaat kontrolliert. Der Küstenmitgliedstaat muss über ein System verfügen, mit dem die Einfahrt des Fischereifahrzeugs in die Gebiete mit Fangbeschränkungen unter seiner Hoheit oder Gerichtsbarkeit, die Durchfahrt und die Ausfahrt festgestellt und aufgezeichnet werden können.
(2) Fischereitätigkeiten von Fischereifahrzeugen der Union in Gebieten mit Fangbeschränkungen in Drittlandgewässern oder auf Hoher See werden von den Flaggenmitgliedstaaten kontrolliert.
(3) Fangschiffen der Union und von Drittländern, die in Gebieten mit Fangbeschränkungen keine Fischereitätigkeiten ausüben dürfen, ist die Durchfahrt durch diese Gebiete nur unter folgenden Bedingungen gestattet:
(4) Absatz 3 gilt nur insoweit, als die entsprechende Beschränkung oder das entsprechende Verbot aller oder bestimmter Fischereitätigkeiten in Gebieten mit Fangbeschränkungen in Kraft ist.
Abschnitt 3 - gestrichen - 19
Artikel 51 - gestrichen - 19
Artikel 52 - gestrichen - 19
Artikel 53 - gestrichen - 19
Artikel 54 - gestrichen - 19
Abschnitt 4 19
Verarbeitung an Bord und pelagische Fischerei
Artikel 54a Verarbeitung an Bord 19
(1) Es ist verboten, an Bord eines Fischereifahrzeugs Fisch zur Herstellung von Fischmehl, Fischöl oder ähnlichen Erzeugnissen mechanisch oder chemisch zu verarbeiten bzw. Fänge zu diesem Zweck umzuladen.
(2) Absatz 1 gilt nicht für
Artikel 54b - gestrichen - 19 24
Artikel 54c - gestrichen - 19 24
Kapitel IVa Artikel 54d Fischerei ohne Schiff 23
(1) Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass die Fischerei ohne Schiff in ihrem jeweiligen Hoheitsgebiet und in Unionsgewässern in Übereinstimmung mit den Zielsetzungen und Vorschriften der Gemeinsamen Fischereipolitik ausgeübt wird.
(2) Für den Zweck nach Absatz 1 gehen die Mitgliedstaaten wie folgt vor:
(3) Natürliche oder juristische Personen, die Fischerei ohne Schiff betreiben, oder deren Vertreter zeichnen die Fänge gemäß Absatz 2 Buchstabe b auf, und diese Aufzeichnungen enthalten insbesondere folgende Angaben:
(4) Die Aufzeichnungen gemäß Absatz 2 Buchstabe b werden den zuständigen Behörden mindestens einmal innerhalb von 24 Stunden nach Aufnahme der Fischereitätigkeit elektronisch übermittelt.
(5) Die Kommission kann im Wege von Durchführungsrechtsakten Durchführungsbestimmungen für das Wiegen der Fänge sowie über das Format und die Vorlage der Fangmeldung gemäß Absatz 3 festlegen, wobei sie erforderlichenfalls den Besonderheiten dieser Fischereien Rechnung trägt. Diese Durchführungsrechtsakte werden gemäß dem in Artikel 119 Absatz 2 genannten Prüfverfahren erlassen. )
(Gültig ab 10.01.2028 gem. VO (EU) 2023/2842
Kontrolle der Fischerei ohne Schiff 23
Kapitel V
Kontrolle der Freizeitfischerei
Artikel 55 Freizeitfischerei 15 23 (Gültig siehe: Anwendung / Übergangsbestimmungen)
(1) Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass die Freizeitfischerei in ihrem Hoheitsgebiet und in Unionsgewässern in Übereinstimmung mit den Zielsetzungen und Vorschriften der gemeinsamen Fischereipolitik ausgeübt wird.
Zu diesem Zweck verfügen die Küstenmitgliedstaaten über ein elektronisches System für die Aufzeichnung und Meldung von Fängen aus der Freizeitfischerei.
Küstenmitgliedstaaten können ein auf nationaler Ebene oder Unionsebene entwickeltes elektronisches System gemäß Unterabsatz 2 verwenden. Falls ein Küstenmitgliedstaat oder mehrere Küstenmitgliedstaaten bis zum 10. Mai 2024 darum ersucht beziehungsweise darum ersuchen, entwickelt die Kommission ein solches System. Ein ersuchender Mitgliedstaat wendet das von der Kommission entwickelte System an.
(2) Mit Ausnahme der gemäß Absatz 3 aufgezeichneten und gemeldeten Daten für die Freizeitfischerei und unbeschadet der Datenerhebung für die Freizeitfischerei gemäß der Verordnung (EU) 2017/1004 erheben die Küstenmitgliedstaaten Daten über Fänge natürlicher Personen, die Freizeitfischerei auf Arten, Bestände oder Bestandsgruppen betreiben, für die die Union Fangmöglichkeiten festgelegt hat, für die ein Mehrjahresplan gilt oder die der Anlandeverpflichtung unterliegen. Diese Daten werden über die Datenerhebungsmechanismen auf der Grundlage einer Methode, die von jedem Küstenmitgliedstaat festgelegt und der Kommission mitgeteilt wird, erhoben. Die Küstenmitgliedstaaten übermitteln der Kommission diese Daten mindestens einmal jährlich für das vorangegangene Kalenderjahr.
(3) Die Küstenmitgliedstaaten stellen sicher, dass natürliche Personen, die Freizeitfischerei betreiben, registriert werden und ihre Fänge über ein elektronisches System gemäß Absatz 1 wie folgt aufzeichnen und melden:
Die Kommission kann im Wege von Durchführungsrechtsakten die Liste der Arten, Bestände oder Bestandsgruppen, auf die Unterabsatz 1 Buchstabe b Anwendung findet, sowie die Häufigkeit der Aufzeichnung und Meldung dieser Fänge festlegen. Diese Durchführungsrechtsakte werden gemäß dem in Artikel 119 Absatz 2 genannten Prüfverfahren erlassen.
(4) Die Aufzeichnung und Meldung von Fängen aus der Freizeitfischerei durch natürliche Personen kann von einer juristischen Person in ihrem Namen vorgenommen werden.
(5) Die Vermarktung und der Verkauf von Fängen aus der Freizeitfischerei sind untersagt.
(6) Die Kommission kann im Wege von Durchführungsrechtsakten Durchführungsbestimmungen erlassen, die Folgendes betreffen:
Diese Durchführungsrechtsakte werden gemäß dem in Artikel 119 Absatz 2 genannten Prüfverfahren erlassen.
(7) Dieser Artikel gilt für alle Freizeitfischereitätigkeiten, einschließlich Fischereitätigkeiten, die von kommerziellen Einrichtungen im Fremdenverkehrssektor und im Rahmen von Sportwettbewerben organisiert werden.
(Gültig bis 09.01.2026 gem. VO (EU) 2023/2842
Titel V
Kontrolle der Vermarktung 23 )
(Gültig bis 09.01.2026 gem. VO (EU) 2023/2842
Kapitel I
Allgemeine Bestimmungen 23
Artikel 56 Grundsätze für die Kontrolle der Vermarktung 15 15a 23
(1) Jeder Mitgliedstaat ist in seinem Hoheitsgebiet für die Kontrolle der Anwendung der Vorschriften der Gemeinsamen Fischereipolitik auf allen Stufen der Vermarktung von Fischerei- und Aquakulturerzeugnissen vom Erstverkauf bis zum Verkauf im Einzelhandel einschließlich des Transports verantwortlich. Die Mitgliedstaaten stellen insbesondere sicher, dass die Verwendung von Fischereierzeugnissen unterhalb der geltenden Mindestreferenzgröße für die Bestandserhaltung, die der Anlandeverpflichtung gemäß Artikel 15 der Verordnung (EU) Nr. 1380/2013 unterliegen, auf andere Zwecke als den unmittelbaren menschlichen Verzehr beschränkt wird.
(2) Wurde in Unionsvorschriften für eine bestimmte Art eine Mindestgröße festgesetzt, so müssen die für den Kauf, den Verkauf, die Lagerung oder den Transport zuständigen Marktteilnehmer in der Lage sein, das einschlägige geografische Ursprungsgebiet der Erzeugnisse zu belegen.
(3) Die Mitgliedstaaten gewährleisten, dass alle Fischerei- und Aquakulturerzeugnisse ab dem Fang bzw. der Ernte vor dem Erstverkauf als Lose gepackt werden.
(4) Mengen von unter 30 kg je einzelner Art, die aus demselben Bewirtschaftungsgebiet von mehreren Fischereifahrzeugen kommen, können von der Erzeugerorganisation, der der Betreiber des Fischereifahrzeugs angehört, oder von einem eingetragenen Käufer vor dem Erstverkauf in Lose gepackt werden. Die Erzeugerorganisation und der eingetragene Käufer bewahren die Aufzeichnungen über den Ursprung des Inhalts der Lose, in die die Fänge von mehreren Fischereifahrzeugen gepackt wurden, mindestens drei Jahre lang auf.
(5) Die Mengen von Fischereierzeugnissen aus mehreren Arten, die Tiere enthalten, die unterhalb der geltenden Mindestreferenzgröße für die Bestandserhaltung liegen und aus demselben einschlägigen geografischen Ursprungsgebiet und von demselben Fischereifahrzeug oder derselben Gruppe von Fischereifahrzeugen stammen, können vor dem Erstverkauf als Lose verpackt werden.
Artikel 57 Gemeinsame Vermarktungsnormen 13 23
(1) Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass Erzeugnisse, für die gemeinsame Vermarktungsnormen gelten, nur dann zum Erstverkauf feilgehalten, zum Erstverkauf angeboten, verkauft oder auf andere Weise vermarktet werden, wenn sie diese Normen erfüllen. Die Mitgliedstaaten führen Kontrollen durch, um die Einhaltung sicherzustellen. Die Kontrollen können auf allen Handelsstufen sowie während des Transports durchgeführt werden.
(2) Erzeugnisse, die nach der Verordnung (EG) Nr. 104/2000 vom Markt genommen werden, müssen den gemeinsamen Vermarktungsnormen, insbesondere den Frischeklassen, genügen.
(3) Marktteilnehmer, die für den Kauf, den Verkauf, die Lagerung oder den Transport von Losen von Fischerei- und Aquakulturerzeugnissen zuständig sind, müssen nachweisen können, dass die Erzeugnisse die Mindestvermarktungsnormen auf allen Stufen erfüllen.
Artikel 58 Rückverfolgbarkeit 13 15 15a 23
(1) Unbeschadet der Verordnung (EG) Nr. 178/2002 müssen alle Lose von Fischerei- und Aquakulturerzeugnissen auf allen Produktions-, Verarbeitungs- und Vertriebsstufen vom Fang bzw. der Ernte bis zum Einzelhandel rückverfolgbar sein.
(2) Fischerei- und Aquakulturerzeugnisse, die in der Union vermarktet werden oder voraussichtlich in der Union vermarktet werden, müssen in geeigneter Weise so gekennzeichnet sein, dass jedes Los zurückverfolgt werden kann.
(3) Lose von Fischerei- und Aquakulturerzeugnissen dürfen nur dann nach dem Erstverkauf zusammengefasst oder aufgeteilt werden, wenn sie bis zum Fang bzw. zur Ernte zurückverfolgt werden können.
(4) Die Mitgliedstaaten sorgen dafür, dass die Marktteilnehmer über Systeme und Verfahren zur Identifizierung aller Marktteilnehmer verfügen, die ihnen Lose von Fischerei- und Aquakulturerzeugnissen geliefert haben und an die diese Erzeugnisse geliefert wurden. Diese Informationen sind den zuständigen Behörden auf Verlangen zur Verfügung zu stellen.
(5) Die für alle Lose von Fischerei- und Aquakulturerzeugnissen vorgeschriebene Kennzeichnung und die verlangten Informationen enthalten mindestens folgende Angaben:
(6) Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass die in Absatz 5 Buchstaben g aufgeführten Informationen dem Verbraucher im Einzelhandel zur Verfügung stehen.
(7) Die Informationen gemäß Absatz 5 Buchstaben a bis f gelten nicht für Fischerei- und Aquakulturerzeugnisse, die in die Union eingeführt werden und für die Fangbescheinigungen gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1005/2008 vorgelegt wurden.
(8) Die Mitgliedstaaten können kleine Mengen, die unmittelbar von Fischereifahrzeugen an den Verbraucher verkauft werden, von den Anforderungen dieses Artikels ausnehmen, sofern diese einen Wert von 50 Euro pro Tag nicht überschreiten. Jede Änderung dieses Schwellenwerts wird nach dem Verfahren gemäß Artikel 119 erlassen.
(9) Durchführungsbestimmungen zu diesem Artikel werden nach dem Verfahren gemäß Artikel 119 erlassen werden. )
Kapitel I Artikel 56 Grundsätze für die Kontrolle der Vermarktung 23
(1) Jeder Mitgliedstaat ist in seinem Hoheitsgebiet für die Kontrolle der Anwendung der Vorschriften der gemeinsamen Fischereipolitik auf allen Stufen der Vermarktung von Fischerei- und Aquakulturerzeugnissen vom Inverkehrbringen bis zum Verkauf im Einzelhandel einschließlich des Transports verantwortlich.
Die Mitgliedstaaten treffen insbesondere Maßnahmen, um sicherzustellen, dass die Verwendung von Fischereierzeugnissen unterhalb der geltenden Mindestreferenzgröße für die Bestandserhaltung, die einer Pflicht zur Anlandung gemäß Artikel 15 der Verordnung (EU) Nr. 1380/2013 unterliegen, auf andere Zwecke als den unmittelbaren menschlichen Verzehr beschränkt wird, sofern in anderen Vorschriften der Gemeinsamen Fischereipolitik nichts anderes vorgesehen ist.
(2) Wurde in Unionsvorschriften für eine bestimmte Art eine Mindestgröße festgesetzt, so müssen die für den Kauf, den Verkauf, die Lagerung oder den Transport zuständigen Marktteilnehmer in der Lage sein, das einschlägige geografische Ursprungsgebiet der Erzeugnisse zu belegen.
Artikel 56a Zusammensetzung von Losen bestimmter Fischerei- und Aquakulturerzeugnisse 23
(1) Fischerei- und Aquakulturerzeugnisse werden ab dem Fang bzw. der Ernte vor dem Inverkehrbringen als Lose gepackt.
(2) Ein Los von Fischereierzeugnissen oder ein Los von Aquakulturerzeugnissen, die von Kapitel 3 der mit der Verordnung (EWG) Nr. 2658/87 des Rates 33 festgelegten Kombinierten Nomenklatur (im Folgenden "Kombinierte Nomenklatur") erfasst sind, darf nur Folgendes enthalten:
(3) Abweichend von Absatz 2 können je Fangschiff und Tag Mengen von Fischereierzeugnissen, die von Kapitel 3 der Kombinierten Nomenklatur erfasst sind, von insgesamt weniger als 30 kg mehrerer Arten, die aus demselben einschlägigen geografischen Gebiet stammen und dieselbe Produktaufmachung haben, vor dem Inverkehrbringen in dasselbe Los gepackt werden.
(4) Abweichend von Absatz 2 können Mengen von Fischereierzeugnissen mehrerer Arten, die von Kapitel 3 der Kombinierten Nomenklatur erfasst sind und die aus Tieren bestehen, die unterhalb der geltenden Mindestreferenzgröße für die Bestandserhaltung liegen und aus demselben einschlägigen geografischen Gebiet und vom selben Fangschiff oder von derselben Gruppe von Fangschiffen stammen, vor dem Inverkehrbringen für andere Zwecke als den unmittelbaren menschlichen Verzehr in Lose gepackt werden.
(5) Nach dem Inverkehrbringen darf ein Los von Fischerei- oder Aquakulturerzeugnissen, die von Kapitel 3 der Kombinierten Nomenklatur erfasst sind, nur dann mit einem anderen Los zusammengefasst oder aufgeteilt werden, wenn das durch das Zusammenfassen geschaffene Los oder die durch die Aufteilung geschaffenen Lose folgende Bedingungen erfüllen:
(6) Dieser Artikel gilt nicht für Zierfische, Krebstiere zu Zierzwecken, Weichtiere zu Zierzwecken und Algen zu Zierzwecken.
Artikel 57 Gemeinsame Vermarktungsnormen 23
(1) Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass Erzeugnisse, für die gemeinsame Vermarktungsnormen gelten, nur auf den Markt gebracht werden, wenn sie diese Normen erfüllen.
Die Mitgliedstaaten führen Kontrollen durch, um die Einhaltung sicherzustellen.
Derartige Kontrollen können auf allen Stufen der Lieferkette, auch während des Transports oder in der Gastronomie, durchgeführt werden.
(2) Marktteilnehmer auf allen Stufen der Lieferkette, die für den Kauf, den Verkauf, die Lagerung oder den Transport von Losen von Fischerei- und Aquakulturerzeugnissen verantwortlich sind, müssen nachweisen können, dass die Erzeugnisse gegebenenfalls die gemeinsamen Vermarktungsnormen erfüllen.
Artikel 58 Rückverfolgbarkeit 23
(1) Unbeschadet der Vorschriften zur Rückverfolgbarkeit in der Verordnung (EG) Nr. 178/2002 des Europäischen Parlaments und des Rates 34 werden Fischerei- und Aquakulturerzeugnisse von den Marktteilnehmern in Lose gepackt und müssen auf allen Produktions-, Verarbeitungs- und Vertriebsstufen vom Fang bzw. von der Ernte bis zum Einzelhandel rückverfolgbar sein.
(2) Lose von Fischerei- oder Aquakulturerzeugnissen, die auf den Markt gebracht werden oder voraussichtlich auf den Markt gebracht werden, müssen in geeigneter Weise so gekennzeichnet sein, dass jedes Los zurückverfolgt werden kann.
(3) Die Mitgliedstaaten kontrollieren, ob die Marktteilnehmer über Systeme und Verfahren zur Identifizierung aller Marktteilnehmer verfügen, die ihnen Lose von Fischerei- und Aquakulturerzeugnissen geliefert haben und an die solche Erzeugnisse geliefert wurden.
Diese Angaben sind den zuständigen Behörden auf Verlangen zur Verfügung zu stellen.
(4) Lose von Fischerei- oder Aquakulturerzeugnissen, die von Kapitel 3, den Positionen 1604 und 1605 des Kapitels 16 und der Unterposition 1212 21 des Kapitels 12 der Kombinierten Nomenklatur erfasst sind, sind mit Mindestangaben gemäß den Absätzen 5, 10 bzw. 11 dieses Artikels zu versehen.
(5) Zu Losen von Fischerei- oder Aquakulturerzeugnissen, die von Kapitel 3 der Kombinierten Nomenklatur erfasst sind, müssen mindestens folgende Angaben zur Verfügung gestellt werden:
(6) Marktteilnehmer auf allen Produktions-, Verarbeitungs- und Vertriebsstufen, vom Fang bzw. von der Ernte bis zum Einzelhandel, stellen sicher, dass für jedes Los von Fischerei- oder Aquakulturerzeugnissen, die von Kapitel 3 der Kombinierten Nomenklatur erfasst sind, die Angaben nach Absatz 5
(7) Die Mitgliedstaaten arbeiten zusammen, um sicherzustellen, dass die in Absatz 5 aufgeführten Angaben auch den zuständigen Behörden eines anderen Mitgliedstaats als des Mitgliedstaats, in dem die Fischerei- oder Aquakulturerzeugnisse zu Losen gepackt oder in den sie eingeführt wurden, zugänglich sind, insbesondere dann, wenn ein Kennzeichnungsinstrument wie ein Code, ein Strichcode, ein elektronischer Chip oder eine ähnliche Vorrichtung oder Art der Markierung verwendet wurde.
(8) Die Mitgliedstaaten können kleine Mengen an Fischereierzeugnissen, die vom Fangschiff oder von Marktteilnehmern, die Fischerei ohne Schiff oder Binnenfischerei betreiben, unmittelbar an den Verbraucher verkauft werden, von den Anforderungen dieses Artikels ausnehmen, sofern diese Erzeugnisse nur für den privaten Verbrauch verwendet werden und diese Mengen 10 kg Fischereierzeugnisse pro Verbraucher und Tag nicht überschreiten.
Bei Lachs (Salmo salar), der in der Ostsee gefangen wird, beträgt der Schwellenwert zwei Tiere pro Verbraucher und Tag.
Die Mitgliedstaaten können kleine Mengen an Aquakulturerzeugnissen, die aus einer Aquakulturanlage unmittelbar an Verbraucher verkauft werden, von den Anforderungen dieses Artikels ausnehmen, sofern diese Erzeugnisse nur für den privaten Verbrauch verwendet werden und diese Mengen 10 kg Aquakulturerzeugnisse pro Verbraucher und Tag nicht überschreiten.
(9) Die Kommission führt eine Studie über die Machbarkeit von Rückverfolgungssystemen und -verfahren, einschließlich Mindestangaben zur Rückverfolgbarkeit, für Fischerei- und Aquakulturerzeugnisse durch, die von den Positionen 1604 und 1605 des Kapitels 16 der Kombinierten Nomenklatur erfasst werden, um Durchführungsbestimmungen für diese Erzeugnisse festzulegen.
Die Studie umfasst eine Analyse verfügbarer digitaler Lösungen oder Methoden, die den Vorschriften dieser Verordnung zur Rückverfolgbarkeit genügen, wobei die Auswirkungen auf kleine Marktteilnehmer zu berücksichtigen sind.
(10) Auf der Grundlage der Ergebnisse der gemäß Absatz 9 des vorliegenden Artikels durchgeführten Studie erlässt die Kommission gemäß Artikel 119a delegierte Rechtsakte zur Ergänzung dieser Verordnung in Bezug auf die Anforderungen für die Rückverfolgbarkeit von Losen von Fischerei- oder Aquakulturerzeugnissen, die von den Positionen 1604 und 1605 des Kapitels 16 der Kombinierten Nomenklatur erfasst werden, darunter die Verwendung digitaler Systeme.
Diese Anforderungen gelten ab dem 10. Januar 2029.
(11) Die Kommission erlässt gemäß Artikel 119a delegierte Rechtsakte zur Ergänzung dieser Verordnung in Bezug auf die Vorschriften zur Rückverfolgbarkeit von Losen und die Zusammensetzung von Losen von Fischerei- oder Aquakulturerzeugnissen, die unter Unterposition 1212 21 des Kapitels 12 der Kombinierten Nomenklatur fallen, darunter die Verwendung digitaler Systeme.
Diese Anforderungen gelten ab dem 10. Januar 2029.
(12) Die Kommission wird ermächtigt, gemäß Artikel 119a delegierte Rechtsakte in Bezug auf Folgendes zu erlassen:
(13) Dieser Artikel gilt nicht für Zierfische, Krebstiere zu Zierzwecken, Weichtiere zu Zierzwecken und Algen zu Zierzwecken.)
(Gültig bis 09.01.2026 gem. VO (EU) 2023/2842
Allgemeine Bestimmungen 23
Kapitel II
Tätigkeiten nach der Anlandung
Artikel 59 Erstverkauf von Fischereierzeugnissen 23
(1) Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass alle Fischereierzeugnisse erstmalig über Fischauktionen vermarktet oder erfasst werden oder an eingetragene Käufer oder Erzeugerorganisationen verkauft werden.
(Gültig bis 09.01.2026 gem. VO (EU) 2023/2842
(2) Käufer, die Fischereierzeugnisse beim Erstverkauf von einem Fischereifahrzeug erwerben, müssen bei den zuständigen Behörden des Mitgliedstaats registriert sein, in dem der Erstverkauf erfolgt.
Für die Registrierung wird jeder Käufer anhand seiner MwSt.-Nummer, seiner Steuernummer oder einer anderen individuellen Identifikationsnummer in nationalen Datenbanken identifiziert.
(3) Käufer, die Fischereierzeugnisse bis zu einer Menge von 30 kg erwerben, die anschießend nicht vermarktet werden, sondern ausschließlich dem privaten Konsum dienen, sind von dem vorliegenden Artikels ausgenommen. Jede Änderung dieses Schwellenwerts wird nach dem Verfahren gemäß Artikel 119 erlassen. )
(3) Dieser Artikel gilt nicht für Verbraucher, die Fischereierzeugnisse erwerben, die anschließend nicht in Verkehr gebracht werden, sondern nur für den privaten Verzehr verwendet werden, sofern diese Mengen 10 kg Fischereierzeugnisse pro Verbraucher pro Tag nicht überschreiten.
Bei Lachs (Salmo salar), der in der Ostsee gefangen wird, beträgt der Schwellenwert zwei Tiere pro Verbraucher und Tag. )
(Gültig ab 10.01.2026 gem. VO (EU) 2023/2842
(2) Käufer, die die Fischereierzeugnisse beim Erstverkauf erwerben, müssen bei den zuständigen Behörden des Mitgliedstaats registriert sein, in dem der Erstverkauf erfolgt.
Für die Zwecke der Registrierung wird jeder Käufer anhand seiner MwSt.-Nummer, seiner Steueridentifikationsnummer oder einer anderen individuellen Identifikationsnummer in nationalen Datenbanken identifiziert.
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