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Regelwerk, EU 2022, Wirtschaft/Finanzwesen - EU Bund
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Delegierte Verordnung (EU) 2022/2058 der Kommission vom 28. Februar 2022 zur Ergänzung der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates durch technische Regulierungsstandards zur Bestimmung der Liquiditätshorizonte beim alternativen auf einem internen Modell beruhenden Ansatz gemäß Artikel 325bd Absatz 7

(Text von Bedeutung für den EWR)

(ABl. L 276 vom 26.10.2022 S. 40)



Ergänzende Informationen
Liste zur Ergänzung, Verlängerung und Festlegung der VO 575/2013

Die Europäische Kommission -

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

gestützt auf die Verordnung (EU) Nr. 575/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Juni 2013 über Aufsichtsanforderungen an Kreditinstitute und zur Änderung der Verordnung (EU) Nr. 648/2012 1, insbesondere auf Artikel 325bd Absatz 7 Unterabsatz 3,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1) Es sollte eine allgemeine Methodik festgelegt werden, die es den Instituten ermöglicht, die Risikofaktoren einer Position für die Zwecke von Artikel 325bd Absatz 1 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 einer Risikofaktorgruppe zuzuordnen, und die sie in die Lage versetzt, zur Bestimmung des angemessenen Liquiditätshorizonts von Risikofaktoren Risikofaktorgruppen und -Untergruppen zu ermitteln, die den mit diesen Risikofaktoren verbundenen Risiken entsprechen. Diese Methodik sollte allgemein genug sein, um auf die meisten Risikofaktoren angewandt werden zu können.

(2) Angesichts der Besonderheiten bestimmter Risikofaktoren, einschließlich solcher, die nicht in eine der in Artikel 325bd Tabelle 2 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 aufgeführten Risikofaktorgruppen fallen, könnten die Institute zu unterschiedlichen Ergebnissen gelangen, wenn sie auf solche Risikofaktoren die allgemeine Methodik anwenden, was mangelnde Harmonisierung und Möglichkeiten zur Regulierungsarbitrage zur Folge hätte. Die allgemeine Methodik sollte deshalb um spezifische Vorschriften ergänzt werden.

(3) Ein hoher durchschnittlicher Netto-Tagesumsatz bei OTC-Zinsderivaten ist ein guter Indikator für die Liquidität der jeweiligen Basiswährungen. Es ist daher angezeigt, bei der Bestimmung der Währungen, die innerhalb der Risikofaktorgruppe "Zinssatz" in Artikel 325bd Tabelle 2 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 der Untergruppe der liquidesten Währungen zugerechnet werden sollten, diesen Umsatzindikator heranzuziehen. Die in dreijährigem Turnus von der Bank für Internationalen Zahlungsausgleich (BIZ) durchgeführte Erhebung "Triennial Central Bank Survey" zum Umsatz bei OTC-Zinsderivaten 2 stellt eine zuverlässige Datenquelle für die Bewertung des Umsatzes bei OTC-Zinsderivaten nach einzelnen Instrumenten und Währungen dar. Aus diesem Grund und zur Gewährleistung von Kohärenz mit der internationalen Praxis sollten die Ergebnisse dieser Erhebung bei der Bestimmung der Währungen, die der Untergruppe der liquidesten Währungen zuzurechnen sind, berücksichtigt werden.

(4) Ebenso ist ein hoher durchschnittlicher Netto-Tagesumsatz bei OTC-Devisenderivaten ein guter Indikator für die Liquidität der diesen Derivaten jeweils zugrunde liegenden Währungspaare. Es ist daher angezeigt, bei der Bestimmung der Währungspaare, die innerhalb der Risikofaktorgruppe "Fremdwährung" in Artikel 325bd Tabelle 2 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 der Untergruppe der liquidesten Währungspaare zugerechnet werden sollten, diesen Indikator heranzuziehen. Die BIZ-Erhebung "Triennial Central Bank Survey" zum Umsatz bei OTC-Devisenderivaten 3 stellt eine zuverlässige Datenquelle für die Bewertung des Umsatzes bei OTC-Devisenderivaten nach einzelnen Instrumenten und Währungen dar. Aus diesem Grund und zur Gewährleistung von Kohärenz mit der internationalen Praxis sollten die Ergebnisse dieser Erhebung bei der Bestimmung der Währungspaare, die der Untergruppe der liquidesten Währungspaare zuzurechnen sind, berücksichtigt werden.

(5) Angesichts der Vielfalt der Aktienmärkte in der Union ist es erforderlich, für die Zwecke der Untergruppen "Aktiennotierung" und "Volatilität" innerhalb der Risikofaktorgruppe "Aktien" in Artikel 325bd Tabelle 2 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013, die Begriffe geringe und hohe Marktkapitalisierung zu definieren und hierfür auf eine Kombination aus einem absoluten und einem relativen Schwellenwert zurückzugreifen. Angesichts der notwendigen Kohärenz mit internationalen Regulierungsstandards sollte der absolute Schwellenwert auf dem vom Basler Ausschuss für Bankenaufsicht festgelegten Schwellenwert 4 basieren. Da die Durchführungsverordnung (EU) 2016/1646 der Kommission 5 eine Liste von Hauptindizes enthält, die sich nach der Liquidität der Indexkomponenten richtet, und da die Methode für die Erstellung dieser Liste auf den Faktoren Marktkapitalisierung und Streubesitz sowie auf einem vorausgesetzten Mindestmaß an Liquidität beruht, sollte der relative Schwellenwert im Einklang mit dieser Durchführungsverordnung festgelegt werden. Die Aktien in den in der Durchführungsverordnung (EU) 2016/1646 aufgeführten Hauptindizes, deren Komponenten sämtlich in der Union notiert sind, sollten daher als Aktien mit hoher Marktkapitalisierung betrachtet werden, während alle sonstigen Aktien als Aktien mit geringer Marktkapitalisierung betrachtet werden sollten.

(6) Die vorliegende Verordnung beruht auf dem Entwurf technischer Regulierungsstandards, der der Kommission von der Europäischen Bankenaufsichtsbehörde übermittelt wurde.

(7) Die Europäische Bankenaufsichtsbehörde hat zu diesem Entwurf öffentliche Konsultationen durchgeführt, die damit verbundenen potenziellen Kosten- und Nutzeneffekte analysiert und die Stellungnahme der nach Artikel 37 der Verordnung (EU) Nr. 1093/2010 des Europäischen Parlaments und des Rates 6 eingesetzten Interessengruppe Bankensektor eingeholt

- hat folgende Verordnung erlassen:

Kapitel 1
Zuordnung von Risikofaktoren

Artikel 1 Allgemeine Methodik

(1) Wenn die Institute Risikofaktoren den in Artikel 325bd Tabelle 2 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 aufgeführten Risikofaktorgruppen zuordnen, wählen sie für jeden Risikofaktor die am besten geeignete Risikofaktorgruppe und tragen dabei der Art des durch den Risikofaktor erfassten Risikos sowie den im Rahmen des Risikomessmodells als Input für den Risikofaktor verwendeten Daten Rechnung.

Wenn die Institute Risikofaktoren den Risikofaktor-Untergruppen der in der Tabelle aufgeführten Risikofaktorgruppe zuordnen, wählen sie für den Risikofaktor die am besten geeignete Risikofaktor-Untergruppe innerhalb jener Risikofaktorgruppe und tragen dabei der Art des durch den Risikofaktor erfassten Risikos sowie den im Rahmen des Risikomessmodells als Input für den Risikofaktor verwendeten Daten Rechnung.

(2) Entspricht der Risikofaktor von seiner Art her keiner in Artikel 325bd Tabelle 2 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 aufgeführten Risikofaktorgruppe, so ordnen die Institute ihn für die Zwecke von Absatz 1 der in jener Tabelle aufgeführten Risikofaktorgruppe "Warenpositionen" und innerhalb dieser Gruppe der Risikofaktor-Untergruppe "Sonstige Arten" zu.

(3) Könnte ein Risikofaktor mehreren Risikofaktorgruppen oder -Untergruppen zugeordnet werden, bestimmen die Institute für die Zwecke von Absatz 1 alle entsprechenden Gruppen und Untergruppen.

Von all diesen Gruppen und Untergruppen ist der Risikofaktor der Gruppe mit dem längsten Liquiditätshorizont und der entsprechenden Untergruppe zuzuordnen.

Gilt der längste Liquiditätshorizont gleichermaßen für mehrere Risikofaktorgruppen oder entsprechende Risikofaktor-Untergruppen, so ist der Risikofaktor einer beliebigen Risikofaktorgruppe und entsprechenden Risikofaktor-Untergruppe zuzuordnen.

Artikel 2 Spezifische Methodik für homogene Indexinstrumente

(1) Verwendet ein Institut in seinem Risikomessmodell als einzigen Risikofaktor eine Position in einem homogenen Indexinstrument, so kann es abweichend von Artikel 1 beschließen, diesen Risikofaktor nach der in Absatz 2 dargelegten Methodik zuzuordnen.

Für die Zwecke dieses Artikels bezeichnet der Begriff "homogener Index" einen Index, der eine der folgenden Zusammensetzungen aufweist:

  1. Aktien oder weitere Indizes, deren sämtliche Komponenten Aktien sind;
  2. Schuldverschreibungen oder weitere Indizes, deren sämtliche Komponenten Schuldverschreibungen sind;
  3. Kreditausfallswaps oder weitere Indizes, deren sämtliche Komponenten Kreditausfallswaps sind;
  4. Warenpositionen oder weitere Indizes, deren sämtliche Komponenten Warenpositionen sind.

(2) Wird wie in Absatz 1 dargelegt ein einziger Risikofaktor zur Modellierung eines homogenen Indexinstruments verwendet, so kann ein Institut den Liquiditätshorizont dieses Risikofaktors wie folgt bestimmen:

  1. Das Institut ordnet den Risikofaktor jener in Artikel 325bd Tabelle 2 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 aufgeführten Risikofaktorgruppe zu, die der Zusammensetzung des homogenen Indexes entspricht;
  2. das Institut wendet die in Artikel 1 dargelegte allgemeine Methodik gesondert auf jede einzelne Komponente des homogenen Indexes an, um deren jeweilige Liquiditätshorizonte zu bestimmen;
  3. das Institut berechnet den gewichteten Durchschnitt der gemäß Buchstabe b ermittelten Liquiditätshorizonte auf der Grundlage des jeweiligen Gewichts der einzelnen Komponenten im Index;
  4. der Liquiditätshorizont des zur Modellierung des homogenen Indexinstruments verwendeten Risikofaktors entspricht dem kürzesten Liquiditätshorizont der den Indexkomponenten zugeordneten Untergruppen, der mindestens dem unter Buchstabe c genannten gewichteten Durchschnitt entspricht.

Für die Zwecke von Buchstabe a ist ein Risikofaktor eines homogenen Indexinstruments mit der in Absatz 1 Buchstaben b oder c genannten Zusammensetzung der Risikofaktorgruppe "Kreditspread" zuzuordnen.

Artikel 3 Spezifische Methodik für Risikofaktoren des Inflationsrisikos und des Basis-Währungsrisikos bei Einzelwährungen und Währungspaaren

(1) Abweichend von Artikel 1 ordnen die Institute Risikofaktoren des Inflationsrisikos bei einer bestimmten Währung der Risikofaktorgruppe "Zinssatz" und der dieser Währung entsprechenden Risikofaktor-Untergruppe zu.

(2) Abweichend von Artikel 1 ordnen die Institute Risikofaktoren des Basis-Währungsrisikos bei Einzelwährungen und Risikofaktoren des Basis-Währungsrisikos bei Währungspaaren der Risikofaktorgruppe "Zinssatz" sowie der Risikofaktor-Untergruppe jener Währung zu, auf die diese Basis lautet.

Artikel 4 Spezifische Methodik für Risikofaktoren des Repo- und des Dividendenrisikos

(1) Abweichend von Artikel 1 ordnen die Institute Aktien-Reposatz-Risikofaktoren und Dividendenrisikofaktoren der Risikofaktorgruppe "Aktien" zu.

(2) Für die Bestimmung der Risikofaktor-Untergruppe werden Aktien-Reposatz-Risikofaktoren und Dividendenrisikofaktoren bei bestimmten Aktien abweichend von Artikel 1 als der Volatilität dieser Aktien entsprechende Risikofaktoren behandelt.

Kapitel 2
Bestimmung der Untergruppe der liquidesten Währungen, Bestimmung der Untergruppe der liquidesten Währungspaare und Definition der Untergruppen für eine geringe Marktkapitalisierung und eine hohe Marktkapitalisierung

Artikel 5 Untergruppe der liquidesten Währungen

Die Währungen, die innerhalb der Risikofaktorgruppe "Zinssatz" in Artikel 325bd Tabelle 2 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 der Untergruppe der liquidesten Währungen zuzurechnen sind, sind in Anhang I der vorliegenden Verordnung aufgeführt.

Artikel 6 Untergruppe der liquidesten Währungspaare

Die Währungspaare, die innerhalb der Risikofaktorgruppe "Fremdwährung" in Artikel 325bd Tabelle 2 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 der Untergruppe der liquidesten Währungspaare zuzurechnen sind, sind in Anhang II der vorliegenden Verordnung aufgeführt.

Artikel 7 Definition einer geringen Marktkapitalisierung und einer hohen Marktkapitalisierung

(1) Für die Zwecke der Untergruppen "Aktiennotierung" und "Volatilität" innerhalb der Risikofaktorgruppe "Aktien" in Artikel 325bd Tabelle 2 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 muss eine Aktie mit hoher Marktkapitalisierung mindestens eine der folgenden Bedingungen erfüllen:

  1. Die Marktkapitalisierung der Aktie beträgt mehr als 1,75 Mrd. EUR;
  2. die Aktie ist in einem der in Anhang I der Durchführungsverordnung (EU) 2016/1646 aufgeführten Hauptindizes enthalten, deren sämtliche Komponenten in der Union notiert sind.

(2) Alle nicht unter Absatz 1 fallenden Aktien gelten als Aktien mit geringer Marktkapitalisierung.

Artikel 8 Inkrafttreten

Diese Verordnung tritt am zwanzigsten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Brüssel, den 28. Februar 2022

1) ABl. L 176 vom 27.06.2013 S. 1.

2) "Interest rate derivatives market turnover in 2019" (Umsätze an den Zinsderivatmärkten 2019), Erhebung "Triennial Central Bank Survey 2019" der BIZ, Abteilung für Geld- und Wirtschaftsfragen.

3) "Global foreign exchange market turnover in 2019" (Umsätze an den globalen Devisenderivatmärkten 2019), Erhebung "Triennial Central Bank Survey 2019" der BIZ, Abteilung für Geld- und Wirtschaftsfragen.

4) "Minimum capital requirements for market risk" (Mindestkapitalanforderungen für das Marktrisiko), Januar 2019 (überarbeitete Fassung vom Februar 2019).

5) Durchführungsverordnung (EU) 2016/1646 der Kommission vom 13. September 2016 zur Festlegung technischer Durchführungsstandards im Hinblick auf Hauptindizes und anerkannte Börsen gemäß der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates über Aufsichtsanforderungen an Kreditinstitute und Wertpapierfirmen (ABl. L 245 vom 14.09.2016 S. 5).

6) Verordnung (EU) Nr. 1093/2010 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 24. November 2010 zur Errichtung einer Europäischen Aufsichtsbehörde (Europäische Bankenaufsichtsbehörde), zur Änderung des Beschlusses Nr. 716/2009/EG und zur Aufhebung des Beschlusses 2009/78/EG der Kommission (ABl. L 331 vom 15.12.2010 S. 12).

.

Liste der liquidesten Währungen gemäß Artikel 5Anhang I


.

Liste der Währungspaare gemäß Artikel 6Anhang II


Für die Zwecke dieses Anhangs werden die folgenden Währungscodes verwendet:

EUR (Euro), USD (US-Dollar), JPY (Japanischer Yen), GBP (Pfund Sterling), CHF (Schweizer Franken), CAD (Kanadischer Dollar), MXN (Mexikanischer Peso), CNY (Chinesischer Renminbi Yuan), NZD (Neuseeland-Dollar), RUB (Russischer Rubel), HKD (Hongkong-Dollar), SGD (Singapur-Dollar), TRY (Türkische Lira), KRW (Südkoreanischer Won), SEK (Schwedische Krone), ZAR (Südafrikanischer Rand), INR (Indische Rupie), NOK (Norwegische Krone), BRL (Brasilianischer Real), AUD (Australischer Dollar), DKK (Dänische Krone), BGN (Bulgarischer Lew), HRK (Kroatische Kuna).
EUR/USD, EUR/JPY, EUR/GBP, EUR/CHF, EUR/CAD, EUR/MXN, EUR/CNY, EUR/NZD, EUR/RUB EUR/HKD, EUR/SGD, EUR/TRY, EUR/KRW, EUR/SEK, EUR/ZAR, EUR/INR, EUR/NOK, EUR/BRL, EUR/AUD.
USD/JPY, USD/GBP, USD/AUD, USD/CAD, USD/CHF, USD/MXN, USD/CNY, USD/NZD, USD/RUB, USD/HKD, USD/SGD, USD/TRY, USD/KRW, USD/SEK, USD/ZAR, USD/INR, USD/NOK, USD/BRL, USD/DKK, USD/BGN, USD/HRK.
JPY/GBP, JPY/CAD, JPY/CHF, JPY/MXN, JPY/CNY, JPY/NZD, JPY/RUB, JPY/HKD, JPY/SGD, JPY/TRY, JPY/KRW, JPY/SEK, JPY/ZAR, JPY/INR, JPY/NOK, JPY/BRL, JPY/DKK, JPY/AUD, JPY/BGN, JPY/HRK.
GBP/AUD, GBP/CAD, GBP/CHF, GBP/MXN, GBP/CNY, GBP/NZD, GBP/RUB, GBP/HKD, GBP/SGD, GBP/TRY, GBP/KRW, GBP/SEK, GBP/ZAR, GBP/INR, GBP/NOK, GBP/BRL, GBP/DKK, GBP/BGN, GBP/HRK.
AUD/CAD, AUD/CHF, AUD/MXN, AUD/CNY, AUD/NZD, AUD/RUB, AUD/HKD, AUD/SGD, AUD/TRY, AUD/KRW, AUD/SEK, AUD/ZAR, AUD/INR, AUD/NOK, AUD/BRL.
CAD/CHF, CAD/MXN, CAD/CNY, CAD/NZD, CAD/RUB, CAD/HKD, CAD/SGD, CAD/TRY, CAD/KRW, CAD/SEK, CAD/ZAR, CAD/INR, CAD/NOK, CAD/BRL.
CHF/MXN, CHF/CNY, CHF/NZD, CHF/RUB, CHF/HKD, CHF/SGD, CHF/TRY CHF/KRW, CHF/SEK, CHF/ZAR, CHF/INR, CHF/NOK, CHF/BRL, CHF/DKK, CHF/BGN, CHF/HRK.
MXN/CNY, MXN/NZD, MXN/RUB, MXN/HKD, MXN/SGD, MXN/TRY, MXN/KRW, MXN/SEK, MXN/ZAR, MXN/INR, MXN/NOK, MXN/BRL.
CNY/NZD, CNY/RUB, CNY/HKD, CNY/SGD, CNY/TRY, CNY/KRW, CNY/SEK, CNY/ZAR, CNY/INR, CNY/NOK, CNY/BRL.
NZD/RUB, NZD/HKD, NZD/SGD, NZD/TRY, NZD/KRW, NZD/SEK, NZD/ZAR, NZD/INR, NZD/NOK, NZD/BRL.
RUB/HKD, RUB/SGD, RUB/TRY, RUB/KRW, RUB/SEK, RUB/ZAR, RUB/INR, RUB/NOK, RUB/BRL.
HKD/SGD, HKD/TRY, HKD/KRW, HKD/SEK, HKD/ZAR, HKD/INR, HKD/NOK HKD/BRL.
SGD/TRY, SGD/KRW, SGD/SEK, SGD/ZAR, SGD/INR, SGD/NOK, SGD/BRL.
TRY/KRW, TRY/SEK, TRY/ZAR, TRY/INR, TRY/NOK, TRY/BRL.
KRW/SEK, KRW/ZAR, KRW/INR, KRW/NOK, KRW/BRL.
SEK/ZAR, SEK/INR, SEK/NOK, SEK/BRL.
ZAR/INR, ZAR/NOK, ZAR/BRL.
INR/NOK, INR/BRL.
NOK/BRL.


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