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Durchführungsverordnung (EU) 2022/2067 der Kommission vom 25. Oktober 2022 zur Änderung des Anhangs I der Durchführungsverordnung (EU) 2021/605 mit besonderen Maßnahmen zur Bekämpfung der Afrikanischen Schweinepest
(Text von Bedeutung für den EWR)
(ABl. L 277 vom 27.10.2022 S. 106)
Die Europäische Kommission -
gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,
gestützt auf die Verordnung (EU) 2016/429 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 9. März 2016 zu Tierseuchen und zur Änderung und Aufhebung einiger Rechtsakte im Bereich der Tiergesundheit ("Tiergesundheitsrecht") 1, insbesondere auf Artikel 71 Absatz 3,
in Erwägung nachstehender Gründe:
(1) Die Afrikanische Schweinepest ist eine ansteckende Viruserkrankung, die gehaltene Schweine und Wildschweine befällt und schwerwiegende Auswirkungen auf die betroffene Tierpopulation sowie die Rentabilität der Landwirtschaft haben kann, was zu Störungen von Verbringungen von Sendungen dieser Tiere und ihrer Erzeugnisse innerhalb der Union sowie von Ausfuhren in Drittländer führen kann.
(2) Die Durchführungsverordnung (EU) 2021/605 der Kommission 2 wurde im Rahmen der Verordnung (EU) 2016/429 erlassen und enthält besondere Seuchenbekämpfungsmaßnahmen in Bezug auf die Afrikanische Schweinepest, die von den in ihrem Anhang I aufgeführten Mitgliedstaaten (im Folgenden "betroffene Mitgliedstaaten") in den in demselben Anhang aufgeführten Sperrzonen I, II und III für einen begrenzten Zeitraum anzuwenden sind.
(3) Die in Anhang I der Durchführungsverordnung (EU) 2021/605 als Sperrzonen I, II und III aufgeführten Gebiete beruhen auf der Seuchenlage in Bezug auf die Afrikanische Schweinepest in der Union. Nachdem sich die Seuchenlage in Deutschland und Italien geändert hatte, wurde Anhang I der Durchführungsverordnung (EU) 2021/605 zuletzt durch die Durchführungsverordnung (EU) 2022/1911 der Kommission 3 geändert. Seit der Annahme der genannten Durchführungsverordnung hat sich die Seuchenlage in Bezug auf diese Seuche in bestimmten betroffenen Mitgliedstaaten geändert.
(4) Jegliche Änderungen der Sperrzonen I, II und III in Anhang I der Durchführungsverordnung (EU) 2021/605 sollten sich auf die Seuchenlage in Bezug auf die Afrikanische Schweinepest in den von dieser Seuche betroffenen Gebieten und die allgemeine Seuchenlage in Bezug auf die Afrikanische Schweinepest in dem betroffenen Mitgliedstaat, auf das Risikoniveau hinsichtlich der weiteren Ausbreitung dieser Seuche sowie auf wissenschaftlich fundierte Grundsätze und Kriterien für die geografische Abgrenzung von Zonen aufgrund der Afrikanischen Schweinepest und die Leitlinien der Union stützen, die mit den Mitgliedstaaten im Rahmen des Ständigen Ausschusses für Pflanzen, Tiere, Lebensmittel und Futtermittel vereinbart wurden und auf der Website der Kommission 4 öffentlich zugänglich sind. Diese Änderungen sollten auch internationalen Standards wie dem Gesundheitskodex für Landtiere 5 der Weltorganisation für Tiergesundheit (WOAH) und den von den zuständigen Behörden der betroffenen Mitgliedstaaten vorgelegten Begründungen für die Abgrenzung der Zonen Rechnung tragen.
(5) Die Delegierte Verordnung (EU) 2020/689 der Kommission 6 ergänzt die Vorschriften für die Bekämpfung der gelisteten Seuchen gemäß Artikel 9 Absatz 1 Buchstaben a, b und c der Verordnung (EU) 2016/429, die in der Durchführungsverordnung (EU) 2018/1882 der Kommission 7 als Seuchen der Kategorien A, B und C definiert sind. Insbesondere sieht Artikel 9 der Delegierten Verordnung (EU) 2020/689 bestimmte Maßnahmen zur Einstufung eines Tieres oder einer Gruppe von Tieren als Verdachtsfall oder bestätigter Fall einer gelisteten Seuche, darunter der Afrikanischen Schweinepest, vor.
(6) Die Delegierte Verordnung (EU) 2020/687 der Kommission 8 ergänzt die Vorschriften für die Bekämpfung der gelisteten Seuchen gemäß Artikel 9 Absatz 1 Buchstaben a, b und c der Verordnung (EU) 2016/429, die in der Durchführungsverordnung (EU) 2018/1882 als Seuchen der Kategorien A, B und C definiert sind. Insbesondere sind in den Artikeln 63 bis 66 der Delegierten Verordnung (EU) 2020/687 bestimmte Maßnahmen vorgesehen, die im Falle einer amtlichen Bestätigung eines Ausbruchs einer Seuche der Kategorie A bei wild lebenden Tieren, einschließlich der Afrikanischen Schweinepest bei Wildschweinen, zu ergreifen sind. Im Rahmen dieser Maßnahmen sind insbesondere die Einrichtung einer infizierten Zone sowie Verbote der Verbringung von wild lebenden Tieren gelisteter Arten und von daraus gewonnenen Erzeugnissen tierischen Ursprungs vorgesehen.
(7) Im Mai 2022 hat Italien die Kommission über die derzeitige Lage in Bezug auf die Afrikanische Schweinepest in seinem Hoheitsgebiet nach einem Verdachtsfall dieser Seuche bei einem Wildschwein in der Provinz Rieti, in der Region Latium, unterrichtet. Unter Anwendung des Vorsorgeprinzips behandelte die zuständige Behörde des genannten Mitgliedstaats den Verdachtsfall der Afrikanischen Schweinepest so, als handelte es sich um einen bestätigten Fall der Afrikanischen Schweinepest, und richtete eine infizierte Zone ein, wie im Fall der amtlichen Bestätigung der genannten Seuche in der Delegierten Verordnung (EU) 2020/687 und der Durchführungsverordnung (EU) 2021/605 vorgesehen.
(8) Im Oktober 2022 teilte Italien der Kommission mit, dass die kontinuierlichen und ausführlichen Seuchenbekämpfungsmaßnahmen sowie die passive Überwachung von gehaltenen Schweinen und Wildschweinen belegen, dass das Virus der Afrikanischen Schweinepest in der Provinz Rieti nicht zirkuliert, und dass die zuständige italienische Behörde den Schluss ziehen kann, dass der Verdachtsfall der Afrikanischen Schweinepest in der Provinz Rieti nicht als bestätigter Fall der Afrikanischen Schweinepest im Sinne von Artikel 9 Absatz 2 Buchstabe b der Delegierten Verordnung (EU) 2020/689 betrachtet werden sollte, da, obwohl in den Ergebnissen von an dem Tier durchgeführten Tests eine Nukleinsäure des Seuchenerregers nachgewiesen wurde, das Tier keine klinischen Anzeichen für die Seuche aufwies und epidemiologische Verbindungen zu anderen Verdachtsfällen oder bestätigten Fällen ausgeschlossen wurden.
(9) Außerdem ist es seit dem Erlass der Durchführungsverordnung (EU) 2022/1911 zu neuen Ausbrüchen der Afrikanischen Schweinepest bei Wildschweinen in Deutschland gekommen. Darüber hinaus hat sich die Seuchenlage in bestimmten als Sperrzonen I und III in Polen aufgeführten Gebieten in Bezug auf gehaltene Schweine und Wildschweine verbessert.
(10) Im Oktober 2022 wurden mehrere Ausbrüche der Afrikanischen Schweinepest bei Wildschweinen im Bundesland Brandenburg in Deutschland in einem Gebiet festgestellt, das in Anhang I der Durchführungsverordnung (EU) 2021/605 derzeit als Sperrzone II aufgeführt ist und sich in unmittelbarer Nähe eines in dem genannten Anhang derzeit als Sperrzone I aufgeführten Gebiets im Bundesland Brandenburg befindet. Durch diese neuen Ausbrüche der Afrikanischen Schweinepest bei Wildschweinen erhöht sich das Risiko, was sich in Anhang I der Durchführungsverordnung (EU) 2021/605 widerspiegeln sollte. Daher sollten die derzeitigen Grenzen der Sperrzonen I und II geändert werden, um diesen jüngsten Ausbrüchen Rechnung zu tragen.
(11) Nach diesen jüngsten Ausbrüchen der Afrikanischen Schweinepest bei Wildschweinen im Bundesland Brandenburg in Deutschland und unter Berücksichtigung der derzeitigen Seuchenlage in Bezug auf die Afrikanische Schweinepest in der Union wurde die Abgrenzung der Zonen in diesem Mitgliedstaat gemäß den Artikeln 5, 6 und 7 der Durchführungsverordnung (EU) 2021/605 neu bewertet und aktualisiert. Darüber hinaus wurden auch die bestehenden Risikomanagementmaßnahmen neu bewertet und aktualisiert. Diese Änderungen sollten sich in Anhang I der Durchführungsverordnung (EU) 2021/605 widerspiegeln.
(12) Außerdem sollten angesichts der Wirksamkeit der Seuchenbekämpfungsmaßnahmen in Bezug auf die Afrikanische Schweinepest bei gehaltenen Schweinen in bestimmten in Anhang I der Durchführungsverordnung (EU) 2021/605 aufgeführten Sperrzonen III, die in Polen gemäß der Delegierten Verordnung (EU) 2020/687 der Kommission und insbesondere gemäß deren Artikeln 22, 25 und 40 sowie in Übereinstimmung mit den Risikominderungsmaßnahmen in Bezug auf die Afrikanische Schweinepest gemäß dem WOAH-Kodex ergriffen wurden, bestimmte Gebiete in den Woiwodschaften Lubelskie, Podkarpackie, Wielkopolskie und Lubuskie in Polen, die in Anhang I der Durchführungsverordnung (EU) 2021/605 derzeit als Sperrzonen III aufgeführt sind, in dem genannten Anhang nun als Sperrzonen II aufgeführt werden, da in den genannten Sperrzonen III in den letzten zwölf Monaten keine Ausbrüche der Afrikanischen Schweinepest bei gehaltenen Schweinen aufgetreten sind, während die Seuche bei Wildschweinen weiterhin auftritt. Die genannten Sperrzonen III sollten unter Berücksichtigung der derzeitigen Seuchenlage in Bezug auf die Afrikanische Schweinepest nun als Sperrzonen II aufgeführt werden.
(13) Ferner sollten angesichts der Wirksamkeit der Seuchenbekämpfungsmaßnahmen in Bezug auf die Afrikanische Schweinepest bei gehaltenen Schweinen in den in Anhang I der Durchführungsverordnung (EU) 2021/605 aufgeführten Sperrzonen I, die in Polen gemäß der Delegierten Verordnung (EU) 2020/687 und insbesondere gemäß deren Artikeln 64, 65 und 67 sowie in Übereinstimmung mit den Risikominderungsmaßnahmen in Bezug auf die Afrikanische Schweinepest gemäß dem WOAH-Kodex ergriffen wurden, bestimmte Gebiete in den Woiwodschaften Podkarpackie,Łódzkie undŚląskie in Polen, die in Anhang I der Durchführungsverordnung (EU) 2021/605 derzeit als Sperrzonen I aufgeführt sind, nun aus den Sperrzonen I in dem genannten Anhang gestrichen werden, da in diesen Sperrzonen I in den letzten zwölf Monaten keine Ausbrüche der Afrikanischen Schweinepest bei gehaltenen Schweinen und Wildschweinen aufgetreten sind. Die Sperrzonen I sollten nun aus dem genannten Anhang gestrichen werden, um der derzeitigen Seuchenlage in Bezug auf die Afrikanische Schweinepest Rechnung zu tragen.
(14) Auch sollten auf der Grundlage der von Italien übermittelten Informationen und Begründungen, insbesondere unter Berücksichtigung des Abschlusses der epidemiologischen Untersuchungen und der Wirksamkeit der Seuchenbekämpfungsmaßnahmen in Bezug auf die Afrikanische Schweinepest sowie der derzeit günstigen Lage in Bezug auf die Afrikanische Schweinepest bei Wildschweinen in der Region Latium und der von Italien ordnungsgemäß durchgeführten Seuchenbekämpfungsmaßnahmen, die Sperrzonen I und II in der Provinz Rieti nun aus Anhang I der Durchführungsverordnung (EU) 2021/605 gestrichen werden, um der derzeitigen Seuchenlage in Bezug auf die Afrikanische Schweinepest in diesem Mitgliedstaat Rechnung zu tragen.
(15) Um den jüngsten Entwicklungen der Seuchenlage in Bezug auf die Afrikanische Schweinepest in der Union Rechnung zu tragen und die mit der Ausbreitung dieser Seuche verbundenen Risiken proaktiv anzugehen, sollten in Deutschland und Polen neue, ausreichend große Sperrzonen abgegrenzt und als Sperrzonen I und II in Anhang I der Durchführungsverordnung (EU) 2021/605 aufgenommen werden. Außerdem sollten in Bezug auf Polen bestimmte Teile der Sperrzone I aus dem genannten Anhang gestrichen werden. Da sich die Lage in Bezug auf die Afrikanische Schweinepest in der Union laufend ändert, wurde bei der Abgrenzung dieser neuen Sperrzonen der Seuchenlage in den umliegenden Gebieten Rechnung getragen.
(16) Angesichts der Dringlichkeit der Seuchenlage in der Union in Bezug auf die Ausbreitung der Afrikanischen Schweinepest ist es wichtig, dass die mit der vorliegenden Durchführungsverordnung an Anhang I der Durchführungsverordnung (EU) 2021/605 vorzunehmenden Änderungen so bald wie möglich wirksam werden.
(17) Die in der vorliegenden Verordnung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Ständigen Ausschusses für Pflanzen, Tiere, Lebensmittel und Futtermittel
- hat folgende Verordnung erlassen:
Anhang I der Durchführungsverordnung (EU) 2021/605 erhält die Fassung des Anhangs der vorliegenden Verordnung.
Diese Verordnung tritt am Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.
Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.
Brüssel, den 25. Oktober 2022
2) Durchführungsverordnung (EU) 2021/605 der Kommission vom 7. April 2021 mit besonderen Maßnahmen zur Bekämpfung der Afrikanischen Schweinepest (ABl. L 129 vom 15.04.2021 S. 1).
3) Durchführungsverordnung (EU) 2022/1911 der Kommission vom 6. Oktober 2022 zur Änderung des Anhangs I der Durchführungsverordnung (EU) 2021/605 mit besonderen Maßnahmen zur Bekämpfung der Afrikanischen Schweinepest (ABl. L 261 vom 07.10.2022 S. 6).
4) Arbeitsunterlage SANTE/7112/2015/Rev. 3 "Grundsätze und Kriterien für die geografische Definition der ASP-Regionalisierung". https://ec.europa.eu/food/animals/animal-diseases/control-measures/asf_en.
5) OIE-Gesundheitskodex für Landtiere, 29. Ausgabe, 2021. Bände I und II, ISBN 978-92-95115-40-8; https://www.woah.org/en/what-we-do/standards/codes-and-manuals/terrestrial-code-online-access/.
6) Delegierte Verordnung (EU) 2020/689 der Kommission vom 17. Dezember 2019 zur Ergänzung der Verordnung (EU) 2016/429 des Europäischen Parlaments und des Rates hinsichtlich Vorschriften betreffend Überwachung, Tilgungsprogramme und den Status "seuchenfrei" für bestimmte gelistete und neu auftretende Seuchen (ABl. L 174 vom 03.06.2020 S. 211).
7) Durchführungsverordnung (EU) 2018/1882 der Kommission vom 3. Dezember 2018 über die Anwendung bestimmter Bestimmungen zur Seuchenprävention und -bekämpfung auf Kategorien gelisteter Seuchen und zur Erstellung einer Liste von Arten und Artengruppen, die ein erhebliches Risiko für die Ausbreitung dieser gelisteten Seuchen darstellen (ABl. L 308 vom 04.12.2018 S. 21).
8) Delegierte Verordnung (EU) 2020/687 der Kommission vom 17. Dezember 2019 zur Ergänzung der Verordnung (EU) 2016/429 des Europäischen Parlaments und des Rates hinsichtlich Vorschriften für die Prävention und Bekämpfung bestimmter gelisteter Seuchen (ABl. L 174 vom 03.06.2020 S. 64).
Anhang |
Anhang I der Durchführungsverordnung (EU) 2021/605 erhält folgende Fassung:
"Anhang I
=> als PDF öffnen"
ENDE |