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Regelwerk, EU 2022, Lebensmittel - EU Bund

Delegierte Verordnung (EU) 2022/2092 der Kommission vom 25. August 2022 zur Änderung der Delegierten Verordnung (EU) 2016/232 und der Delegierten Verordnung (EU) 2017/891 hinsichtlich der Mitteilungen der Mitgliedstaaten über anerkannte Erzeugerorganisationen, Vereinigungen von Erzeugerorganisationen und Branchenverbände

(ABl. L 281 vom 31.10.2022 S. 18, ber. 2023 L 92 S. 30)



Ergänzende Informationen
Liste zur Ergänzung/mit Durchführungsbestimmungen der VO (EU) 1308/2013 in Bezug auf die/hinsichtlich ...

Die Europäische Kommission -

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

gestützt auf die Verordnung (EU) Nr. 1308/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 17. Dezember 2013 über eine gemeinsame Marktorganisation für landwirtschaftliche Erzeugnisse und zur Aufhebung der Verordnungen (EWG) Nr. 922/72, (EWG) Nr. 234/79, (EG) Nr. 1037/2001 und (EG) Nr. 1234/2007 des Rates 1, insbesondere auf Artikel 173 Absatz 1 und Artikel 223 Absatz 2 Buchstabe a,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1) Mit der Verordnung (EU) Nr. 1308/2013 werden spezifische Vorschriften über die Anerkennung von Erzeugerorganisationen, Vereinigungen von Erzeugerorganisationen und Branchenverbänden festgelegt, und die Kommission wird ermächtigt, diesbezüglich delegierte Rechtsakte und Durchführungsrechtsakte zu erlassen.

(2) Gemäß der Verordnung (EU) Nr. 1308/2013 müssen die Mitgliedstaaten die Kommission über ihre Entscheidungen des vorangegangenen Kalenderjahres über die Erteilung, die Verweigerung oder den Entzug der Anerkennung von Erzeugerorganisationen, Vereinigungen von Erzeugerorganisationen und Branchenverbänden informieren.

(3) Mit der Delegierten Verordnung (EU) 2016/232 der Kommission 2 werden Vorschriften festgelegt, mit denen unter anderem der Umfang der Mitteilungen der Mitgliedstaaten über diese Entscheidungen gegenüber der Kommission klargestellt wird.

(4) Mit der Delegierten Verordnung (EU) 2017/891 der Kommission 3 wird festgelegt, welche Angaben in die Jahresberichte der Mitgliedstaaten in den Sektoren Obst und Gemüse sowie Verarbeitungserzeugnisse aus Obst und Gemüse aufzunehmen sind. Um Überschneidungen zwischen der Mitteilungspflicht gemäß dem vorliegenden Rechtsakt und der Meldepflicht gemäß anderen sektorspezifischen Meldewegen zu vermeiden, sollte Anhang V Teil A Nummer 2 der Delegierten Verordnung (EU) 2017/891 gestrichen werden und alle darin geforderten Angaben sollten gemäß der Delegierten Verordnung (EU) 2016/232 gemeldet werden.

(5) Das derzeitige Meldeverfahren gemäß der Delegierten Verordnung (EU) 2016/232 versetzt die Kommission nicht in die Lage, die Gesamtzahl der von den Mitgliedstaaten anerkannten Erzeugerorganisationen, Vereinigungen von Erzeugerorganisationen und Branchenverbänden zu ermitteln. Das liegt daran, dass die jährlichen Mitteilungen der Mitgliedstaaten nur die im vorangegangenen Jahr erfolgten Anerkennungen und Entzüge von Anerkennungen umfassen. Hinzu kommt, dass je nach Agrarsektor verschiedene Meldewege genutzt werden. Das gesamte System sollte deshalb gestrafft werden und insbesondere die Berichterstattung hinsichtlich der Anerkennungsentscheidungen sollte verbessert werden.

(6) In einigen Fällen sieht die Gemeinsame Agrarpolitik (GAP) spezifische Finanzierungsvorschriften sowie Abweichungen von den Wettbewerbsregeln für anerkannte Erzeugerorganisationen, Vereinigungen von Erzeugerorganisationen und Branchenverbände vor. Die Angaben über solche anerkannten Gruppierungen, einschließlich ihrer Anzahl, ist somit wichtig, damit die Wirksamkeit der politischen Maßnahmen zu anerkannten Gruppierungen im Rahmen der GAP überwacht und gewährleistet werden kann. Zu diesem Zweck sollten die von den Mitgliedstaaten zu übermittelnden Informationen genaue Angaben zur Gesamtzahl der anerkannten Gruppierungen in dem jeweiligen Mitgliedstaat sowie die Namen der Gruppierungen und gegebenenfalls ihre Kennnummer enthalten, und es sollte angegeben werden, welche der Gruppierungen im vorangegangenen Haushaltsjahr ein operationelles Programm gemäß Artikel 42 der Verordnung (EU) 2021/2115 des Europäischen Parlaments und des Rates 4 durchgeführt haben.

(7) Sofern anerkannte Erzeugerorganisationen auch Nicht-Erzeuger unter ihren Mitgliedern haben, ist es wichtig, die Zahl der Erzeuger unter allen Mitgliedern zu ermitteln. Dies erlaubt der Kommission, Schlüsse zu den Markttrends und -entwicklungen zu ziehen und letztendlich eine optimale Überwachung der Politik zu gewährleisten.

(8) Im Einklang mit der Durchführungsverordnung (EU) 2017/1185 der Kommission 5 verwenden die Mitgliedstaaten das von der Kommission zur Verfügung gestellte IT-System für die Übermittlung von Informationen und Dokumenten gemäß der Verordnung (EU) Nr. 1308/2013 und den auf der Grundlage jener Verordnung erlassenen Rechtsakten.

(9) Die Delegierten Verordnungen (EU) 2016/232 und (EU) 2017/891 sollten daher entsprechend geändert werden.

(10) Um einen reibungslosen Übergang vom alten zum neuen Meldesystem zu gewährleisten, werden die Vorschriften der vorliegenden Verordnung ab dem 1. Januar 2023 gelten

- hat folgende Verordnung erlassen:

Artikel 1

Artikel 5 der Delegierten Verordnung (EU) 2016/232 erhält folgende Fassung:

"Artikel 5 Mitteilungen

(1) Die Mitgliedstaaten teilen der Kommission bis zum 31. März jedes Jahres folgende Informationen über die von den Mitgliedstaaten im vorangegangenen Kalenderjahr anerkannten nationalen und länderübergreifenden Erzeugerorganisationen, Vereinigungen von Erzeugerorganisationen und Branchenverbände (im Folgenden die "anerkannten Gruppierungen") mit, gruppiert nach den einzelnen Sektoren von landwirtschaftlichen Erzeugnissen, die in Artikel 1 Absatz 2 der Verordnung (EU) Nr. 1308/2013 aufgelistet sind:

  1. den Namen, die Kennnummer (sofern vorhanden) und das jeweilige Datum der Anerkennung der anerkannten Gruppierungen, sowie die einschlägige Vorschrift der Verordnung (EU) Nr. 1308/2013, auf deren Grundlage die Anerkennung der einzelnen Gruppierungen erfolgt ist;
  2. die Gesamtzahl der Mitglieder der einzelnen Gruppierungen;
  3. die Angabe, welche der Gruppierungen im vorangegangenen Haushaltsjahr ein operationelles Programm gemäß Artikel 42 der Verordnung (EU) 2021/2115 durchgeführt haben;
  4. bei Erzeugerorganisation, die Anzahl der Nicht-Erzeuger unter den Mitgliedern;
  5. die Namen der Gruppierungen, deren Anerkennung verweigert, ausgesetzt oder entzogen wurde, einschließlich des Datums der Entscheidung und gegebenenfalls der Kennnummer der Gruppierung;
  6. die Namen der anerkannten Gruppierungen, die sich mit anderen anerkannten Gruppierungen zusammengeschlossen haben, einschließlich des Datums des Zusammenschlusses, Gesamtzahl und Namen der aus dem Zusammenschluss hervorgegangenen anerkannten Gruppierungen sowie gegebenenfalls der Kennnummer.

Bis zum 31. März jedes Jahres übermitteln die Mitgliedstaaten der Kommission außerdem eine vollständige, aktuelle Liste aller am 31. Dezember des vorangegangenen Jahres anerkannten Gruppierungen, sowie alle einschlägigen Informationen gemäß Unterabsatz 1.

(2) Bis zum 15. November jedes Jahres übermitteln die Mitgliedstaaten der Kommission die folgenden Daten für das vorangegangene Jahr über die anerkannten nationalen und länderübergreifenden Erzeugerorganisationen und deren anerkannte Vereinigungen, gruppiert nach den einzelnen Sektoren von landwirtschaftlichen Erzeugnissen, die in Artikel 1 Absatz 2 der Verordnung (EU) Nr. 1308/2013 aufgelistet sind:

  1. Wert der vermarkteten Erzeugung pro Gruppierung, ermittelt nach den Artikeln 31 und 32 der Delegierten Verordnung (EU) 2022/126 der Kommission *, und gegebenenfalls für jedes Erzeugnis oder jede Liste von Erzeugnissen, für das/die eine Anerkennung gewährt wurde. Wenn keine Daten zur vermarkteten Erzeugung vorliegen, ist der Wert ,0' zu übermitteln;
  2. bei anerkannten Gruppierungen im Sektor Milch und Milcherzeugnisse gegebenenfalls die von den einzelnen Gruppierungen jährlich erzeugten vermarktbaren Rohmilchmengen, im Falle länderübergreifender Organisationen aufgeschlüsselt nach Erzeugungsmitgliedstaaten;
  3. bei anerkannten Gruppierungen im Sektor Obst und Gemüse Anteil der Erzeugung, der für den Frischmarkt bestimmt ist, und Anteil der Erzeugung, der für die Verarbeitung bestimmt ist, unter Angabe des Wertes und der Menge.

(3) Bei anerkannten länderübergreifenden Organisationen aller anerkannten Gruppierungen sind die Angaben gemäß den Absätzen 1 und 2 von dem Mitgliedstaat zu übermitteln, der nach Artikel 4 Absatz 1 über die Anerkennung entschieden hat.

(4) Die Mitgliedstaaten übermitteln die Angaben gemäß diesem Artikel anhand des IT-Systems gemäß Artikel 1 der Durchführungsverordnung (EU) 2017/1185.

_________
*) Delegierte Verordnung (EU) 2022/126 der Kommission vom 7. Dezember 2021 zur Ergänzung der Verordnung (EU) 2021/2115 des Europäischen Parlaments und des Rates um zusätzliche Anforderungen für bestimmte, von den Mitgliedstaaten in ihren GAP-Strategieplänen für den Zeitraum 2023 bis 2027 gemäß der genannten Verordnung festgelegte Interventionskategorien sowie um Vorschriften über den Anteil für den Standard für den guten landwirtschaftlichen und ökologischen Zustand (GLÖZ-Standard) Nr. 1 (ABl. L 20 vom 31.01.2022 S. 52)."

Artikel 2

In Anhang V Teil A des Anhangs der Delegierten Verordnung (EU) 2017/891 wird Nummer 2 gestrichen.

Artikel 3

Diese Verordnung tritt am zwanzigsten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Sie gilt ab dem 1. Januar 2023.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Brüssel, den 25. August 2022

1) ABl. L 347 vom 20.12.2013 S. 671.

2) Delegierte Verordnung (EU) 2016/232 der Kommission vom 15. Dezember 2015 zur Ergänzung der Verordnung (EU) Nr. 1308/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates in Bezug auf bestimmte Aspekte der Zusammenarbeit zwischen Erzeugern (ABl. L 44 vom 19.02.2016 S. 1).

3) Delegierte Verordnung (EU) 2017/891 der Kommission vom 13. März 2017 zur Ergänzung der Verordnung (EU) Nr. 1308/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates in Bezug auf die Sektoren Obst und Gemüse sowie Verarbeitungserzeugnisse aus Obst und Gemüse und zur Ergänzung der Verordnung (EU) Nr. 1306/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates in Bezug auf die in diesen Sektoren anzuwendenden Sanktionen und zur Änderung der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 543/2011 der Kommission (ABl. L 138 vom 25.05.2017 S. 4).

4) Verordnung (EU) 2021/2115 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 2. Dezember 2021 mit Vorschriften für die Unterstützung der von den Mitgliedstaaten im Rahmen der Gemeinsamen Agrarpolitik zu erstellenden und durch den Europäischen Garantiefonds für die Landwirtschaft (EGFL) und den Europäischen Landwirtschaftsfonds für die Entwicklung des ländlichen Raums (ELER) zu finanzierenden Strategiepläne (GAP-Strategiepläne) und zur Aufhebung der Verordnung (EU) Nr. 1305/2013 sowie der Verordnung (EU) Nr. 1307/2013 (ABl. L 435 vom 06.12.2021 S. 1).

5) Durchführungsverordnung (EU) 2017/1185 der Kommission vom 20. April 2017 mit Durchführungsbestimmungen zu den Verordnungen (EU) Nr. 1307/2013 und (EU) Nr. 1308/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates in Bezug auf die Übermittlung von Informationen und Dokumenten an die Kommission und zur Änderung und Aufhebung mehrerer Verordnungen der Kommission (ABl. L 171 vom 04.07.2017 S. 113).

UWS Umweltmanagement GmbHENDE