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Beschluss (EU) 2022/2422 der Kommission vom 5. Dezember 2022 über die Kohärenz des gemäß der Verordnung (EG) Nr. 549/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates von Zypern vorgelegten überarbeiteten Leistungsplanentwurfs mit den unionsweit geltenden Leistungszielen für den dritten Bezugszeitraum
(Bekannt gegeben unter Aktenzeichen C(2022) 8719)
(Nur der griechische Text ist verbindlich)
(Text mit Bedeutung für den EWR)
(ABl. L 318 vom 12.12.2022 S. 107)
Die Europäische Kommission -
gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,
gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 549/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 10. März 2004 zur Festlegung des Rahmens für die Schaffung eines einheitlichen europäischen Luftraums ("Rahmenverordnung") 1, insbesondere auf Artikel 11 Absatz 3 Buchstabe c,
gestützt auf die Durchführungsverordnung (EU) 2019/317 der Kommission vom 11. Februar 2019 zur Festlegung eines Leistungssystems und einer Gebührenregelung für den einheitlichen europäischen Luftraum und zur Aufhebung der Durchführungsverordnungen (EU) Nr. 390/2013 und (EU) Nr. 391/2013 2, insbesondere auf Artikel 15 Absatz 2,
in Erwägung nachstehender Gründe:
(1) Nach Artikel 10 der Durchführungsverordnung (EU) 2019/317 der Kommission sind die Mitgliedstaaten gehalten, auf nationaler Ebene oder auf der Ebene funktionaler Luftraumblöcke (FAB) Leistungspläne mit verbindlichen Leistungszielen für jeden Bezugszeitraum des Leistungssystems für Flugsicherungsdienste und Netzfunktionen festzulegen. Diese Leistungsziele müssen mit den von der Kommission für den betreffenden Bezugszeitraum festgelegten unionsweit geltenden Zielen in Einklang stehen.
(2) Ursprünglich wurden die unionsweit geltenden Leistungsziele für den dritten Bezugszeitraum (RP3) mit dem Durchführungsbeschluss (EU) 2019/903 der Kommission 3 festgelegt. Da diese unionsweit geltenden Leistungsziele und die anschließend im Oktober 2019 von den Mitgliedstaaten für den RP3 vorgelegten Leistungsplanentwürfe vor dem Ausbruch der COVID-19-Pandemie im März 2020 erstellt wurden, konnten sie dem erheblichen Rückgang des Flugverkehrs aufgrund der von den Mitgliedstaaten und Drittländern zur Eindämmung der Pandemie ergriffenen Maßnahmen nicht Rechnung tragen.
(3) Als Reaktion auf die Auswirkungen der COVID-19-Pandemie auf die Erbringung von Flugsicherungsdiensten wurden in der Durchführungsverordnung (EU) 2020/1627 der Kommission 4 Sondermaßnahmen für den RP3 festgelegt, die von den Bestimmungen der Durchführungsverordnung (EU) 2019/317 abweichen. Die Kommission hat am 2. Juni 2021 den Durchführungsbeschluss (EU) 2021/891 5 zur Festlegung überarbeiteter unionsweit geltender Leistungsziele für den RP3 erlassen. Auf dieser Grundlage legten die Mitgliedstaaten der Kommission im Oktober 2021 Leistungsplanentwürfe mit überarbeiteten lokalen Leistungszielen für den RP3 vor.
(4) Der Durchführungsbeschluss (EU) 2022/728 der Kommission 6 war an Belgien, Deutschland, Frankreich, Griechenland, Lettland, Luxemburg, Malta, die Niederlande, Rumänien, Schweden und Zypern gerichtet. In Bezug auf den Leistungsplanentwurf Zyperns für den RP3 stellte die Kommission fest, dass die Leistungsziele für die Kapazität und die Kosteneffizienz im Streckenflug nicht mit den unionsweit geltenden Leistungszielen vereinbar sind, und gab Empfehlungen für die Überarbeitung dieser Ziele ab.
(5) Als Reaktion auf den Angriffskrieg Russlands gegen die Ukraine, der am 24. Februar 2022 begann, hat die Union restriktive Maßnahmen verhängt, mit denen russischen Luftfahrtunternehmen, in Russland registrierten Luftfahrzeugen und Luftfahrzeugen, die zwar nicht in Russland registriert sind, sich jedoch im Eigentum einer russischen natürlichen oder juristischen Person, Organisation oder Einrichtung befinden oder von dieser gechartert oder auf andere Weise kontrolliert werden, untersagt wird, in dem Gebiet der Union zu landen, dort zu starten oder das Gebiet zu überfliegen. Diese restriktiven Maßnahmen und die von Russland ergriffenen Gegenmaßnahmen haben zu Veränderungen des Flugverkehrs im europäischen Luftraum geführt. Einige Mitgliedstaaten sind von einer erheblichen Verringerung der Anzahl der Überflüge in dem ihrer Zuständigkeit unterstehenden Luftraum stark betroffen. Unionsweit betrachtet hielten sich die Auswirkungen auf die Anzahl der Flüge jedoch in Grenzen und waren nicht vergleichbar mit dem drastischen Rückgang des Flugverkehrs in ganz Europa infolge des Ausbruchs der COVID-19-Pandemie.
(6) Am 13. Juli 2022 legte Zypern der Kommission einen überarbeiteten Entwurf des Leistungsplans für den RP3 (im Folgenden "überarbeiteter Leistungsplanentwurf") zur Bewertung vor.
(7) Das Leistungsüberprüfungsgremium, das die Kommission nach Artikel 11 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 549/2004 bei der Umsetzung des Leistungssystems unterstützt, hat der Kommission einen Bericht mit seiner Stellungnahme zur Bewertung des überarbeiteten Leistungsplanentwurfs vorgelegt.
(8) Die Kommission hat entsprechend Artikel 15 Absatz 1 der Durchführungsverordnung (EU) 2019/317 der Kommission die Kohärenz der im überarbeiteten Leistungsplanentwurf enthaltenen lokalen Leistungsziele auf der Grundlage der in Anhang IV Nummer 1 jener Durchführungsverordnung festgelegten Kriterien und unter Berücksichtigung der örtlichen Gegebenheiten bewertet. Für jeden wesentlichen Leistungsbereich und die damit verbundenen Leistungsziele hat die Kommission ihre Bewertung ergänzt, indem sie die in Anhang IV Nummer 2 der Durchführungsverordnung (EU) 2019/317 aufgeführten Elemente überprüft hat.
(9) In der im Juni 2022 veröffentlichten Verkehrsprognose des Eurocontrol Statistics and Forecast Service ("STATFOR") werden die in Erwägungsgrund 5 genannten veränderten Gegebenheiten berücksichtigt. Auf der Grundlage dieser Prognose stellt die Kommission fest, dass im RP3 für Zypern keine nachteiligen Auswirkungen infolge des russischen Krieges in der Ukraine auf den Verkehr zu erwarten sind.
(10) Da Zypern keinen Flughafen hat, der in den Geltungsbereich der Durchführungsverordnung (EU) 2019/317 fällt, enthält der überarbeitete Leistungsplanentwurf für den RP3 keine lokalen Leistungsziele für Flugsicherungsdienste für den An- und Abflug. Somit beziehen sich die Feststellungen in diesem Beschluss ausschließlich auf Streckenflugsicherungsdienste.
Bewertung durch die Kommission
Bewertung der Leistungsziele im wesentlichen Leistungsbereich Sicherheit
(11) In Bezug auf den wesentlichen Leistungsbereich Sicherheit hat die Kommission die Kohärenz der von Zypern vorgelegten Ziele hinsichtlich der Effektivität des Sicherheitsmanagements der Flugsicherungsorganisationen auf der Grundlage des in Anhang IV Nummer 1.1 der Durchführungsverordnung (EU) 2019/317 festgelegten Kriteriums bewertet.
(12) Zypern hat folgende Leistungsziele für den Bereich Sicherheit in Bezug auf die Effektivität des Sicherheitsmanagements - aufgeschlüsselt nach Sicherheitsmanagementzielen und ausgedrückt als Umsetzungsniveau - vorgeschlagen:
Zypern | Ziele für die Effektivität des Sicherheitsmanagements, ausgedrückt als Umsetzungsniveau (EASA-Niveau A bis D) | ||||
Betroffene Anbieter von Flugsicherungsdiensten | Ziel des Sicherheitsmanagements | 2022 | 2023 | 2024 | Unionsweit geltende Ziele (2024) |
CYATS | Sicherheitspolitik und -ziele | C | C | C | C |
Management von Sicherheitsrisiken | D | D | D | D | |
Gewährleistung der Sicherheit | C | C | C | C | |
Förderung der Sicherheit | C | C | C | C | |
Sicherheitskultur | C | C | C | C |
(13) Die von Zypern für den Anbieter von Flugsicherungsdiensten, d. h. CYPRUS-Flugsicherungsdienste (im Folgenden "CYATS"), vorgeschlagenen Leistungsziele für den Bereich Sicherheit entsprechen den unionsweit geltenden Leistungszielen für jedes Jahr des Bezugszeitraums.
(14) Die Kommission stellt fest, dass der überarbeitete Leistungsplanentwurf Maßnahmen für CYATS zur Erreichung der lokalen Sicherheitsziele enthält, wie die Überprüfung und Aktualisierung von Änderungsmanagementprozessen, Leitlinien für eine Redlichkeitskultur und zusätzliches Personal zur Unterstützung der Realisierung der Sicherheitsziele.
(15) Auf der Grundlage der Feststellungen in den Erwägungsgründen 12 bis 14 sowie in Anbetracht der Tatsache, dass die im Durchführungsbeschluss (EU) 2021/891 festgelegten unionsweit geltenden Sicherheitsleistungsziele bis zum letzten Jahr des RP3, d. h. 2024, erreicht werden müssen, sollten die im Leistungsplanentwurf enthaltenen Ziele als mit den unionsweit geltenden Leistungszielen im wesentlichen Leistungsbereich Sicherheit kohärent bewertet werden.
Bewertung der Leistungsziele im wesentlichen Leistungsbereich Umwelt
(16) In Bezug auf den wesentlichen Leistungsbereich Umwelt wurde die Kohärenz der von Zypern vorgelegten Ziele für die durchschnittliche horizontale Streckenflugeffizienz des tatsächlichen Flugwegs anhand des Kriteriums in Anhang IV Nummer 1.2 der Durchführungsverordnung (EU) 2019/317 bewertet. Dementsprechend wurden die im überarbeiteten Leistungsplanentwurf vorgeschlagenen Ziele mit den einschlägigen Referenzwerten für die horizontale Streckenflugeffizienz verglichen, die im Plan zur Verbesserung des europäischen Streckennetzes (ERNIP) festgelegt sind, der zum Zeitpunkt der Annahme der überarbeiteten unionsweit geltenden Leistungsziele für den RP3, d. h. am 2. Juni 2021, vorlag.
(17) Für das Kalenderjahr 2020 wurde das ursprünglich im Durchführungsbeschluss (EU) 2019/903 noch vor dem Ausbruch der COVID-19-Pandemie festgelegte unionsweit geltende Leistungsziel für den RP3 im wesentlichen Leistungsbereich Umwelt durch den Durchführungsbeschluss (EU) 2021/891 nicht überarbeitet, da der Zeitraum seiner Anwendung abgelaufen war und das Ziel damit als endgültig umgesetzt galt, sodass es nicht mehr rückwirkend angepasst werden konnte. Ebenso wenig konnten die lokalen Leistungsziele im Bereich Umwelt für das Jahr 2021, die in den von den Mitgliedstaaten im Oktober 2021 vorgelegten Leistungsplanentwürfen enthalten waren, in den überarbeiteten Leistungsplanentwürfen rückwirkend geändert werden. Daher sollte die Kohärenz der lokalen Leistungsziele im Bereich Umwelt mit den entsprechenden unionsweit geltenden Leistungszielen für die Kalenderjahre 2022, 2023 und 2024 bewertet werden.
(18) Die von Zypern vorgeschlagenen Leistungsziele für den wesentlichen Leistungsbereich Umwelt und die entsprechenden nationalen Referenzwerte für den RP3 aus dem ERNIP, ausgedrückt als durchschnittliche horizontale Streckenflugeffizienz des tatsächlichen Flugwegs, lauten wie folgt:
Zypern | 2022 | 2023 | 2024 |
Ziele im wesentlichen Leistungsbereich Umwelt, ausgedrückt als durchschnittliche horizontale Streckenflugeffizienz des tatsächlichen Flugwegs | 3,84 % | 3,84 % | 3,84 % |
Referenzwerte | 3,84 % | 3,84 % | 3,84 % |
(19) Die Kommission stellt fest, dass die von Zypern in seinem Entwurf vorgeschlagenen Umweltziele den jeweiligen nationalen Referenzwerten für die Kalenderjahre 2022, 2023 und 2024 entsprechen.
(20) Die Kommission stellt fest, dass Zypern in dem überarbeiteten Leistungsplanentwurf Maßnahmen zur Erreichung der lokalen Umweltleistungsziele vorgelegt hat, die im Wesentlichen bereits bestehende rechtliche Anforderungen des Unionsrechts erfüllen, sowie einen Plan für die Umstellung auf leistungsbasierte Navigation bis 2024, die Realisierung der Phase 1 des Luftraums mit freier Streckenführung ("NICFRA") für Zypern zwischen den Flugflächen 205 und 660 im März 2023 und weitere Verbesserungen des Streckennetzes innerhalb des Fluginformationsgebiets Nikosia enthalten.
(21) Auf der Grundlage der Feststellungen in den Erwägungsgründen 18, 19 und 20 sollten die im überarbeiteten Leistungsplanentwurf enthaltenen Ziele als mit den unionsweit geltenden Leistungszielen im wesentlichen Leistungsbereich Umwelt kohärent betrachtet werden.
Bewertung der überarbeiteten Leistungsziele im wesentlichen Leistungsbereich Kapazität
(22) Die Kommission kam im Durchführungsbeschluss (EU) 2022/728 zu dem Ergebnis, dass die in dem 2021 vorgelegten Leistungsplanentwurf vorgeschlagenen Streckenkapazitätsziele für die durchschnittliche ATFM-Verspätung im Streckenflug je Flug nicht mit den unionsweit geltenden Leistungszielen vereinbar waren. Als Teil seines überarbeiteten Leistungsplanentwurfs hat Zypern überarbeitete Streckenkapazitätsziele vorgeschlagen.
(23) Für das Kalenderjahr 2020 wurde das ursprünglich im Durchführungsbeschluss (EU) 2019/903 noch vor dem Ausbruch der COVID-19-Pandemie festgelegte unionsweit geltende Leistungsziel für den RP3 im wesentlichen Leistungsbereich Kapazität durch den Durchführungsbeschluss (EU) 2021/891 nicht überarbeitet, da der Zeitraum seiner Anwendung abgelaufen war und das Ziel damit als endgültig umgesetzt galt, sodass es nicht mehr rückwirkend angepasst werden konnte. Ebenso wenig konnten die lokalen Leistungsziele im Bereich Kapazität für das Jahr 2021, die in den von den Mitgliedstaaten im Oktober 2021 vorgelegten Leistungsplanentwürfen enthalten waren, in den überarbeiteten Leistungsplanentwürfen rückwirkend geändert werden. Daher sollte die Kohärenz der lokalen Leistungsziele im Bereich Kapazität mit den entsprechenden unionsweit geltenden Leistungszielen für die Kalenderjahre 2022, 2023 und 2024 bewertet werden.
(24) Die nachstehende Tabelle zeigt die ursprünglichen Leistungsziele für die Streckenkapazität für die Gebührenzone Zypern gemäß dem 2021 vorgelegten Leistungsplanentwurf, die im überarbeiteten Leistungsplanentwurf enthaltenen überarbeiteten Leistungsziele und die entsprechenden Referenzwerte aus dem Netzbetriebsplan, der zum Zeitpunkt der Annahme der überarbeiteten unionsweit geltenden Leistungsziele für den RP3, d. h. am 2. Juni 2021, vorlag.
Zypern | 2022 | 2023 | 2024 |
Ursprüngliche Streckenkapazitätsziele (im 2021 vorgelegten Leistungsplanentwurf), ausgedrückt in Minuten ATFM-Verspätung je Flug | 0,30 | 0,40 | 0,30 |
Überarbeitete Streckenkapazitätsziele (im überarbeiteten Leistungsplanentwurf), ausgedrückt in Minuten ATFM-Verspätung je Flug | 0,16 | 0,15 | 0,15 |
Referenzwerte | 0,16 | 0,15 | 0,15 |
(25) Die Kohärenz der von Zypern vorgelegten überarbeiteten Streckenkapazitätsziele wurde anhand des Kriteriums in Anhang IV Nummer 1.3 der Durchführungsverordnung (EU) 2019/317 bewertet, indem diese Ziele mit den einschlägigen Referenzwerten in dem am 2. Juni 2021 vorgelegten Netzbetriebsplan verglichen wurden. Die Kommission stellt fest, dass die von Zypern in seinem Entwurf vorgeschlagenen Kapazitätsziele den jeweiligen nationalen Referenzwerten für die Kalenderjahre 2022, 2023 und 2024 entsprechen.
(26) Die Kommission stellt fest, dass Zypern in seinem überarbeiteten Leistungsplanentwurf Maßnahmen zur Erreichung der lokalen Streckenkapazitätsziele vorgelegt hat. Zu diesen Maßnahmen gehört die Einstellung neuer Fluglotsen (ATCO), sodass die Anzahl der einsetzbaren ATCO-Vollzeitäquivalente in der Bezirkskontrollstelle erhöht werden kann. Insbesondere berichtet Zypern in seinem überarbeiteten Leistungsplanentwurf, dass im Dezember 2021 eine Einigung mit den Gremien der Personalvertretung über eine bessere Schulung und flexiblere Arbeitszeit der Fluglotsen erzielt wurde. Die Kommission stellt ferner fest, dass Zypern seine ursprüngliche Planung für die einsetzbaren ATCO für die Kalenderjahre 2022 und 2023 überarbeitet hat, was zu zusätzlichen 4 VZÄ für diese beiden Kalenderjahre geführt hat. Darüber hinaus sieht der überarbeitete Leistungsplanentwurf umfangreiche Investitionen in die Modernisierung der ATM-Infrastruktur vor, um die Inbetriebnahme zusätzlicher Flugverkehrskontrollstellen zu ermöglichen, sowie die Durchführung eines operativen Exzellenzprogramms in Zusammenarbeit mit dem Netzmanager, Maßnahmen zur Umstrukturierung des Luftraums und Maßnahmen zur Verbesserung des Verkehrsfluss- und Kapazitätsmanagements.
(27) Die Kommission nimmt zur Kenntnis, dass Zypern im Vergleich zu dem im Jahr 2021 vorgelegten Leistungsplanentwurf die im Netzbetriebsplan vom September 2021 empfohlenen zusätzlichen Maßnahmen zur Kapazitätssteigerung vorgelegt hat.
(28) In Anbetracht der vorstehenden Bemerkungen ist die Kommission der Auffassung, dass Zypern die Empfehlungen nach Artikel 2 des Durchführungsbeschlusses (EU) 2022/728 in Bezug auf die Überarbeitung seiner Kapazitätsleistungsziele angemessen umgesetzt hat.
(29) Auf der Grundlage der Feststellungen in den Erwägungsgründen 24 bis 28 sollten die im überarbeiteten Leistungsplanentwurf enthaltenen Ziele als mit den unionsweit geltenden Leistungszielen im wesentlichen Leistungsbereich Kapazität kohärent betrachtet werden.
Bewertung der überarbeiteten Leistungsziele im wesentlichen Leistungsbereich Kosteneffizienz
(30) Die Kommission kam im Durchführungsbeschluss (EU) 2022/728 zu dem Ergebnis, dass die in dem 2021 vorgelegten Leistungsplanentwurf vorgeschlagenen Kosteneffizienzziele für den Streckenflug nicht mit den unionsweit geltenden Leistungszielen vereinbar waren. Als Teil seines überarbeiteten Leistungsplanentwurfs hat Zypern überarbeitete Kosteneffizienzziele für den Streckenflug vorgeschlagen.
(31) Die nachstehende Tabelle zeigt die ursprünglichen Kosteneffizienzziele für den Streckenflug in der Gebührenzone Zypern im RP3, die in dem 2021 vorgelegten Leistungsplanentwurf enthalten waren, und die entsprechenden überarbeiteten Leistungsziele, die in dem 2022 vorgelegten überarbeiteten Leistungsplanentwurf enthalten sind.
Streckengebührenzone Zypern | 2014 Basiswert | 2019 Basiswert | 2020-2021 | 2022 | 2023 | 2024 |
Ursprüngliche Kosteneffizienzziele für den Streckenflug (im 2021 vorgelegten Leistungsplanentwurf), ausgedrückt als festgestellte streckenbezogene Kosten je Leistungseinheit (zu realen Preisen des Jahres 2017) | 32,94 EUR | 26,61 EUR | 49,85 EUR | 34,14 EUR | 32,52 EUR | 32,26 EUR |
Überarbeitete Kosteneffizienzziele für den Streckenflug (im überarbeiteten Leistungsplanentwurf), ausgedrückt als festgestellte streckenbezogene Kosten je Leistungseinheit (zu realen Preisen des Jahres 2017) | 32,94 EUR | 26,61 EUR | 49,85 EUR | 30,92 EUR | 29,35 EUR | 29,11 EUR |
(32) Die Kommission stellt fest, dass Zypern seine lokalen Kosteneffizienzziele für den Zeitraum 2022-2024 überarbeitet hat, was im Vergleich zu dem im Jahr 2021 vorgelegten Leistungsplanentwurf dazu führt, dass die festgestellten Kosten je Leistungseinheit (DUC) in diesen Kalenderjahren insgesamt um 9,7 % und im RP3 insgesamt um 6,6 % niedriger angesetzt werden. Diese niedrigeren Ansätze für die festgestellten Kosten je Leistungseinheit ergeben sich sowohl aus den im überarbeiteten Leistungsplanentwurf für die Kalenderjahre 2022, 2023 und 2024 verwendeten Annahmen über ein höheres Verkehrsaufkommen als auch aus der Abwärtskorrektur der in realen Preisen von 2017 ausgedrückten festgestellten Kosten für diese Kalenderjahre.
(33) Die Änderungen in der Verkehrsprognose für die Kalenderjahre 2022, 2023 und 2024 sind der nachstehenden Tabelle zu entnehmen. Die Kommission stellt fest, dass die im überarbeiteten Leistungsplanentwurf verwendete Verkehrsprognose auf der im Juni 2022 veröffentlichten "STRATFOR-Base"-Verkehrsprognose von Eurocontrol beruht.
Streckengebührenzone Zypern | 2022 | 2023 | 2024 |
Ursprüngliche Verkehrsprognose (im 2021 vorgelegten Leistungsplanentwurf), ausgedrückt in Tausend Streckendiensteinheiten | 1.789 | 2.083 | 2.169 |
Aktualisierte Verkehrsprognose (im überarbeiteten Leistungsplanentwurf), ausgedrückt in Tausend Streckendiensteinheiten | 1.837 | 2.129 | 2.235 |
Differenz | +2,7 % | +2,2 % | +3,0 % |
(34) Die überarbeiteten festgestellten Kosten für die Kalenderjahre 2022, 2023 und 2024 zu realen Preisen von 2017 sind der nachstehenden Tabelle zu entnehmen.
Streckengebührenzone Zypern | 2022 | 2023 | 2024 |
Ursprüngliche festgestellte Kosten zu realen Preisen von 2017 (im 2021 vorgelegten Leistungsplanentwurf) | 61 Mio. EUR | 68 Mio.EUR | 70 Mio. EUR |
Überarbeitete festgestellte Kosten zu realen Preisen von 2017 (im überarbeiteten Leistungsplanentwurf) | 57 Mio. EUR | 62 Mio. EUR | 65 Mio. EUR |
Differenz | -7,0 % | -7,8 % | -7,0 % |
(35) Der überarbeitete Leistungsplanentwurf enthält eine aktualisierte Inflationsprognose für Zypern für die Kalenderjahre 2022, 2023 und 2024 (siehe nachstehende Tabelle).
Streckengebührenzone Zypern | 2022 | 2023 | 2024 |
Ursprünglicher Inflationsindex mit prognostizierter jährlicher Änderung der Inflation in Klammern (Daten aus dem 2021 vorgelegten Leistungsplanentwurf) | 102,6 (0,8 %) | 103,8 (1,2 %) | 105,3 (1,4 %) |
Überarbeiteter Inflationsindex mit jährlicher Änderung der Inflation in Klammern (Daten aus dem überarbeiteten Leistungsplanentwurf) | 109,1 (5,3 %) | 111,6 (2,3 %) | 113,9 (2,0 %) |
(36) Die Kommission stellt fest, dass die festgestellten Kosten Zyperns für die Kalenderjahre 2022, 2023 und 2024 trotz einer nach oben korrigierten Inflationsprognose nominal niedriger angesetzt werden als in dem im Jahr 2021 vorgelegten Leistungsplanentwurf.
Streckengebührenzone Zypern | 2022 | 2023 | 2024 |
Ursprüngliche festgestellte Kosten - nominal (im 2021 vorgelegten Leistungsplanentwurf) | 62 Mio. EUR | 69 Mio. EUR | 72 Mio. EUR |
Überarbeitete festgestellte Kosten - nominal (im überarbeiteten Leistungsplanentwurf) | 60 Mio. EUR | 67 Mio. EUR | 71 Mio. EUR |
Differenz | -3,1 % | -3,2 % | -2,1 % |
(37) Die Kommission hat die Kohärenz der von Zypern vorgeschlagenen überarbeiteten Kosteneffizienzziele anhand der Kriterien in Anhang IV Nummer 1.4 Buchstaben a, b und c der Durchführungsverordnung (EU) 2019/317 bewertet.
(38) In Bezug auf das in Anhang IV Nummer 1.4 Buchstabe a der Durchführungsverordnung (EU) 2019/317 festgelegte Kriterium stellt die Kommission fest, dass der streckenbezogene DUC-Trend auf Ebene der Gebührenzone von +2,3 % im RP3 hinter dem unionsweiten Trend von +1,0 % im gleichen Zeitraum zurückbleibt. Die Kommission stellt allerdings fest, dass dies eine Verbesserung gegenüber dem DUC-Trend von +4,9 % darstellt, der auf der Grundlage des 2021 vorgelegten Leistungsplanentwurfs berechnet wurde.
(39) In Bezug auf das in der Durchführungsverordnung (EU) 2019/317 Anhang IV Nummer 1.4 Buchstabe b festgelegte Kriterium stellt die Kommission fest, dass bei den streckenbezogenen festgestellten Kosten je Leistungseinheit auf Ebene der Gebührenzone mit -1,4 % im RP2 und RP3 ein günstigerer langfristiger Trend zu verzeichnen ist als beim langfristigen unionsweiten Trend von -1,3 % im gleichen Zeitraum. Die Kommission stellt fest, dass dies eine Verbesserung gegenüber dem langfristigen DUC-Trend von -0,2 % darstellt, der auf der Grundlage des 2021 vorgelegten Leistungsplanentwurfs berechnet wurde.
(40) In Bezug auf das in Anhang IV Nummer 1.4 Buchstabe c der Durchführungsverordnung (EU) 2019/317 festgelegte Kriterium stellt die Kommission fest, dass Zyperns Basiswert für die festgestellten Kosten je Leistungseinheit von 26,61 EUR um 4,7 % niedriger ist als der durchschnittliche Basiswert von 27,91 EUR (jeweils zu realen Preisen von 2017) der entsprechenden Vergleichsgruppe.
(41) Wie in Erwägungsgrund 39 dargelegt, führen die überarbeiteten Kosteneffizienzziele Zyperns zu einem gegenüber dem entsprechenden unionsweiten Trend günstigeren langfristigen DUC-Trend. Zudem liegen in Zypern die überarbeiteten festgestellten Kosten je Leistungseinheit für 2024 unter dem Basiswert für 2014, was eine Verringerung der festgestellten Kosten je Leistungseinheit über den RP2 und RP3 hinweg darstellt. In Bezug auf Erwägungsgrund 40 weist Zypern eine gute Leistung bei der Kosteneffizienz in Bezug auf den Basiswert für 2019 auf, der unter dem entsprechenden Durchschnitt der Vergleichsgruppe liegt. Schließlich stellt die Kommission fest, dass Zypern in seinem überarbeiteten Leistungsplanentwurf für den RP3 sowohl real als auch nominal niedrigere festgestellte Kosten ausgewiesen hat und gleichzeitig plant, auf der Grundlage der aktualisierten Verkehrsprognose für den RP3 zusätzlichen Verkehr zu bedienen. Daher ist die Kommission der Auffassung, dass die in Erwägungsgrund 38 erwähnte Abweichung vom unionsweiten Trend der festgestellten Kosten je Leistungseinheit für den RP3 die Feststellung der Kohärenz mit den unionsweit geltenden Leistungszielen für die Kosteneffizienz für Zypern nicht ausschließt.
(42) Die Kommission ist daher der Auffassung, dass Zypern die Empfehlungen nach Artikel 3 des Durchführungsbeschlusses (EU) 2022/728 in Bezug auf die Überarbeitung seiner Leistungsziele für die Kosteneffizienz angemessen umgesetzt hat.
(43) Auf der Grundlage der Feststellungen in den Erwägungsgründen 31 bis 42 sollten die im überarbeiteten Leistungsplanentwurf enthaltenen Ziele als mit den unionsweit geltenden Leistungszielen im wesentlichen Leistungsbereich Kosteneffizienz kohärent betrachtet werden.
(44) In Anbetracht der vorstehenden Ausführungen hat die Kommission festgestellt, dass die im überarbeiteten Leistungsplanentwurf enthaltenen Leistungsziele mit den unionsweit geltenden Leistungszielen im Einklang stehen
- hat folgenden Beschluss erlassen:
Die Leistungsziele, die in dem von Zypern gemäß der Verordnung (EG) Nr. 549/2004 vorgelegten Leistungsplanentwurf enthalten und im Anhang dieses Durchführungsbeschlusses aufgeführt sind, sind mit den unionsweit geltenden Leistungszielen für den dritten Bezugszeitraum gemäß dem Durchführungsbeschluss (EU) 2021/891 vereinbar.
Dieser Beschluss ist an die Republik Zypern gerichtet.
Brüssel, den 5. Dezember 2022
2) ABl. L 56 vom 25.02.2019 S. 1.
3) Durchführungsbeschluss (EU) 2019/903 der Kommission vom 29. Mai 2019 zur Festlegung unionsweit geltender Leistungsziele für das Luftverkehrsmanagementnetz für den dritten Bezugszeitraum (vom 1. Januar 2020 bis zum 31. Dezember 2024) (ABl. L 144 vom 03.06.2019 S. 49).
4) Durchführungsverordnung (EU) 2020/1627 der Kommission vom 3. November 2020 über Sondermaßnahmen für den dritten Bezugszeitraum (2020-2024) des Leistungssystems und der Gebührenregelung für den einheitlichen europäischen Luftraum aufgrund der COVID-19-Pandemie (ABl. L 366 vom 04.11.2020 S. 7).
5) Durchführungsbeschluss (EU) 2021/891 der Kommission vom 2. Juni 2021 zur Festlegung unionsweit geltender Leistungsziele für das Luftverkehrsmanagementnetz für den dritten Bezugszeitraum (2020-2024) und zur Aufhebung des Durchführungsbeschlusses (EU) 2019/903 (ABl. L 195 vom 03.06.2021 S. 3).
6) Durchführungsbeschluss (EU) 2022/728 der Kommission vom 13. April 2022 bezüglich der Inkohärenz bestimmter Leistungsziele, die in den von Belgien, Deutschland, Frankreich, Griechenland, Lettland, Luxemburg, Malta, den Niederlanden, Rumänien, Schweden und Zypern gemäß der Verordnung (EG) Nr. 549/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates vorgelegten Entwürfen der nationalen Leistungspläne und der Leistungspläne für funktionale Luftraumblöcke enthalten sind, mit den unionsweit geltenden Leistungszielen für den dritten Bezugszeitraum und zur Festlegung von Empfehlungen für die Überarbeitung dieser Ziele (ABl. L 135 vom 12.05.2022 S. 4).
In dem von Zypern gemäß der Verordnung (EG) Nr. 549/2004 vorgelegten überarbeiteten Leistungsplanentwurf enthaltene Leistungsziele, die als mit den unionsweit geltenden Leistungszielen für den dritten Bezugszeitraum kohärent erachtet werden | Anhang |
Wesentlicher Leistungsbereich Sicherheit
Effektivität des Sicherheitsmanagements
Zypern | Ziele für die Effektivität des Sicherheitsmanagements, ausgedrückt als Umsetzungsniveau (EASA-Niveau A bis D) | |||
Betroffene Anbieter von Flugsicherungsdiensten | Ziel des Sicherheitsmanagements | 2022 | 2023 | 2024 |
CYATS | Sicherheitspolitik und -ziele | C | C | C |
Management von Sicherheitsrisiken | D | D | D | |
Gewährleistung der Sicherheit | C | C | C | |
Förderung der Sicherheit | C | C | C | |
Sicherheitskultur | C | C | C |
Wesentlicher Leistungsbereich Umwelt
Durchschnittliche horizontale Streckenflugeffizienz des tatsächlichen Flugwegs
Zypern | 2022 | 2023 | 2024 |
Ziele im wesentlichen Leistungsbereich Umwelt, ausgedrückt als durchschnittliche horizontale Streckenflugeffizienz des tatsächlichen Flugwegs | 3,84 % | 3,84 % | 3,84 % |
Wesentlicher Leistungsbereich Kapazität
Durchschnittliche ATFM-Verspätung im Streckenflug in Minuten je Flug
Zypern | 2022 | 2023 | 2024 |
Überarbeitete Streckenkapazitätsziele, ausgedrückt in Minuten ATFM-Verspätung je Flug | 0,16 | 0,15 | 0,15 |
Wesentlicher Leistungsbereich Kosteneffizienz
Festgestellte Kosten je Leistungseinheit für Streckenflugsicherungsdienste
Streckengebührenzone Zypern | 2014 Basiswert | 2019 Basiswert | 2020-2021 | 2022 | 2023 | 2024 |
Überarbeitete Kosteneffizienzziele für den Streckenflug, ausgedrückt als festgestellte streckenbezogene Kosten je Leistungseinheit (zu realen Preisen des Jahres 2017) | 32,94 EUR | 26,61 EUR | 49,85 EUR | 30,92 EUR | 29,35 EUR | 29,11 EUR |
ENDE |