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Beschluss (EU) 2022/2424 der Kommission vom 5. Dezember 2022 über die Kohärenz des gemäß der Verordnung (EG) Nr. 549/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates von Rumänien vorgelegten überarbeiteten Leistungsplanentwurfs mit den unionsweit geltenden Leistungszielen für den dritten Bezugszeitraum
(Bekannt gegeben unter Aktenzeichen C(2022) 8740)
(Nur der rumänische Text ist verbindlich)
(Text von Bedeutung für den EWR)
(ABl. L 318 vom 12.12.2022 S. 126)
Die Europäische Kommission -
gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,
gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 549/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 10. März 2004 zur Festlegung des Rahmens für die Schaffung eines einheitlichen europäischen Luftraums ("Rahmenverordnung") 1, insbesondere auf Artikel 11 Absatz 3 Buchstabe c,
gestützt auf die Durchführungsverordnung (EU) 2019/317 der Kommission vom 11. Februar 2019 zur Festlegung eines Leistungssystems und einer Gebührenregelung für den einheitlichen europäischen Luftraum und zur Aufhebung der Durchführungsverordnungen (EU) Nr. 390/2013 und (EU) Nr. 391/2013 2, insbesondere auf Artikel 15 Absatz 2,
in Erwägung nachstehender Gründe:
(1) Nach Artikel 10 der Durchführungsverordnung (EU) 2019/317 sind die Mitgliedstaaten gehalten, auf nationaler Ebene oder auf der Ebene funktionaler Luftraumblöcke (FAB) Leistungspläne mit verbindlichen Leistungszielen für jeden Bezugszeitraum des Leistungssystems für Flugsicherungsdienste und Netzfunktionen festzulegen. Diese Leistungsziele müssen mit den von der Kommission für den betreffenden Bezugszeitraum festgelegten unionsweit geltenden Zielen in Einklang stehen.
(2) Ursprünglich wurden die unionsweit geltenden Leistungsziele für den dritten Bezugszeitraum (RP3) mit dem Durchführungsbeschluss (EU) 2019/903 der Kommission 3 festgelegt. Da diese unionsweit geltenden Leistungsziele und die anschließend im Oktober 2019 von den Mitgliedstaaten für den RP3 vorgelegten Leistungsplanentwürfe vor dem Ausbruch der COVID-19-Pandemie im März 2020 erstellt wurden, konnten sie dem erheblichen Rückgang des Flugverkehrs aufgrund der von den Mitgliedstaaten und Drittländern zur Eindämmung der Pandemie ergriffenen Maßnahmen nicht Rechnung tragen.
(3) Als Reaktion auf die Auswirkungen der COVID-19-Pandemie auf die Erbringung von Flugsicherungsdiensten wurden in der Durchführungsverordnung (EU) 2020/1627 der Kommission 4 Sondermaßnahmen für den RP3 festgelegt, die von den Bestimmungen der Durchführungsverordnung (EU) 2019/317 abweichen. Die Kommission hat am 2. Juni 2021 den Durchführungsbeschluss (EU) 2021/891 der Kommission 5 zur Festlegung überarbeiteter unionsweit geltender Leistungsziele für den RP3 erlassen. Auf dieser Grundlage legten die Mitgliedstaaten der Kommission im Oktober 2021 Leistungsplanentwürfe mit überarbeiteten lokalen Leistungszielen für den RP3 vor.
(4) Der Durchführungsbeschluss (EU) 2022/728 der Kommission 6 war an Belgien, Deutschland, Frankreich, Griechenland, Lettland, Luxemburg, Malta, die Niederlande, Rumänien, Schweden und Zypern gerichtet. In jenem Beschluss stellte die Kommission fest, dass die im Leistungsplanentwurf Rumäniens für den RP3 enthaltenen Leistungsziele für die Kosteneffizienz im Streckenflug nicht mit den unionsweit geltenden Leistungszielen vereinbar waren, und gab Empfehlungen für die Überarbeitung dieser Ziele ab.
(5) Als Reaktion auf den Angriffskrieg Russlands gegen die Ukraine, der am 24. Februar 2022 begann, hat die Union restriktive Maßnahmen verhängt, mit denen russischen Luftfahrtunternehmen, in Russland registrierten Luftfahrzeugen und Luftfahrzeugen, die zwar nicht in Russland registriert sind, sich jedoch im Eigentum einer russischen natürlichen oder juristischen Person, Organisation oder Einrichtung befinden oder von dieser gechartert oder auf andere Weise kontrolliert werden, untersagt wird, in dem Gebiet der Union zu landen, dort zu starten oder das Gebiet zu überfliegen. Diese restriktiven Maßnahmen und die von Russland ergriffenen Gegenmaßnahmen haben zu Veränderungen des Flugverkehrs im europäischen Luftraum geführt. Einige Mitgliedstaaten sind von einer erheblichen Verringerung der Anzahl der Überflüge in dem ihrer Zuständigkeit unterstehenden Luftraum stark betroffen. Unionsweit betrachtet hielten sich die Auswirkungen auf die Anzahl der Flüge jedoch in Grenzen und waren nicht vergleichbar mit dem drastischen Rückgang des Flugverkehrs in ganz Europa infolge des Ausbruchs der COVID-19-Pandemie.
(6) Am 13. Juli 2022 legte Rumänien der Kommission einen überarbeiteten Entwurf des Leistungsplans für den RP3 (im Folgenden "überarbeiteter Leistungsplanentwurf") vor.
(7) Das Leistungsüberprüfungsgremium, das die Kommission nach Artikel 11 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 549/2004 bei der Umsetzung des Leistungssystems unterstützt, hat der Kommission einen Bericht mit seiner Bewertung des überarbeiteten Leistungsplanentwurfs vorgelegt.
(8) Die Kommission hat entsprechend Artikel 15 Absatz 1 der Durchführungsverordnung (EU) 2019/317 der Kommission die Kohärenz der im überarbeiteten Leistungsplanentwurf Rumäniens enthaltenen lokalen Leistungsziele auf der Grundlage der in Anhang IV Nummer 1 jener Durchführungsverordnung festgelegten Kriterien und unter Berücksichtigung der örtlichen Gegebenheiten bewertet. Für jeden wesentlichen Leistungsbereich und die damit verbundenen Leistungsziele hat die Kommission ihre Bewertung ergänzt, indem sie die in Anhang IV Nummer 2 der Durchführungsverordnung (EU) 2019/317 aufgeführten Elemente überprüft hat.
(9) In der im Juni 2022 veröffentlichten Verkehrsprognose des Eurocontrol Statistics and Forecast Service ("STATFOR") werden die veränderten Gegebenheiten für den Flugverkehr im europäischen Luftraum berücksichtigt. Ausgehend von dieser Prognose stellt die Kommission fest, dass Rumänien aufgrund der Verlagerung der Flugverkehrsflüsse infolge des russischen Kriegs in der Ukraine während des restlichen RP3 von zusätzlichen Flugbewegungen in seinem Luftraum ausgeht. Diese Situation führt jedoch zu keinen signifikanten Änderungen der Betriebsbedingungen für die Flugsicherungsdienste in Rumänien und schlägt sich nicht nachteilig im überarbeiteten Leistungsplanentwurf nieder.
Bewertung durch die Kommission
Bewertung der Leistungsziele im wesentlichen Leistungsbereich Sicherheit
(10) In Bezug auf den wesentlichen Leistungsbereich Sicherheit hat die Kommission die Kohärenz der von Rumänien vorgelegten Ziele hinsichtlich der Effektivität des Sicherheitsmanagements der Flugsicherungsorganisationen nach Anhang IV Nummer 1.1 der Durchführungsverordnung (EU) 2019/317 bewertet.
(11) Rumänien hat folgende Leistungsziele für den Bereich Sicherheit in Bezug auf die Effektivität des Sicherheitsmanagements - aufgeschlüsselt nach Sicherheitsmanagementzielen und ausgedrückt als Umsetzungsniveau - vorgeschlagen:
Rumänien | Ziele für die Effektivität des Sicherheitsmanagements, ausgedrückt als Umsetzungsniveau (EASA-Niveau A bis D) | ||||
Betroffene Anbieter von Flugsicherungsdiensten | Ziel des Sicherheitsmanagements | 2022 | 2023 | 2024 | Unionsweit geltende Ziele (2024) |
ROMATSA | Sicherheitspolitik und -ziele | C | C | C | C |
Management von Sicherheitsrisiken | C | C | D | D | |
Gewährleistung der Sicherheit | C | C | C | C | |
Förderung der Sicherheit | C | C | C | C | |
Sicherheitskultur | C | C | C | C |
(12) Die von Rumänien für den Anbieter von Flugsicherungsdiensten (im Folgenden "ROMATSA") vorgeschlagenen Leistungsziele für den Bereich Sicherheit entsprechen den unionsweit geltenden Leistungszielen.
(13) Die Kommission stellt fest, dass der von Rumänien vorgelegte überarbeitete Leistungsplanentwurf Maßnahmen für ROMATSA zur Erreichung der lokalen Sicherheitsziele enthält, beispielsweise für die Umsetzung der internen Verfahren für die Sicherheitsüberwachung und die Verfahren für fortlaufende Verbesserungen der Effektivität des Sicherheitsmanagements.
(14) Vor dem Hintergrund der Erwägungsgründe 11, 12 und 13 sowie in Anbetracht der Tatsache, dass die im Durchführungsbeschluss (EU) 2021/891 festgelegten unionsweit geltenden Sicherheitsleistungsziele bis zum letzten Jahr des RP3, d. h. 2024, erreicht werden müssen, sollten die im Leistungsplanentwurf Rumäniens enthaltenen Leistungsziele im wesentlichen Bereich Sicherheit als mit den unionsweit geltenden Leistungszielen kohärent erachtet werden.
Bewertung der Leistungsziele im wesentlichen Leistungsbereich Umwelt
(15) In Bezug auf den wesentlichen Leistungsbereich Umwelt wurde die Kohärenz der von Rumänien vorgelegten Ziele für die durchschnittliche horizontale Streckenflugeffizienz des tatsächlichen Flugwegs anhand Anhang IV Nummer 1.2 der Durchführungsverordnung (EU) 2019/317 bewertet. Dementsprechend wurden die im überarbeiteten Leistungsplanentwurf von Rumänien vorgeschlagenen Ziele mit den einschlägigen Referenzwerten für die horizontale Streckenflugeffizienz verglichen, die im Plan zur Verbesserung des europäischen Streckennetzes (ERNIP) festgelegt sind, der zum Zeitpunkt der Annahme der überarbeiteten unionsweit geltenden Leistungsziele für den RP3, d. h. am 2. Juni 2021, vorlag.
(16) Für das Jahr 2020 wurde das ursprünglich im Durchführungsbeschluss (EU) 2019/903 noch vor dem Ausbruch der COVID-19-Pandemie festgelegte unionsweit geltende Leistungsziel für den RP3 im wesentlichen Leistungsbereich Umwelt durch den Durchführungsbeschluss (EU) 2021/891 nicht überarbeitet, da der Zeitraum seiner Anwendung abgelaufen war und das Ziel damit als endgültig umgesetzt galt, sodass es nicht mehr rückwirkend angepasst werden konnte. Ebenso wenig konnten die lokalen Leistungsziele im Bereich Umwelt für das Jahr 2021, die in den von den Mitgliedstaaten im Oktober 2021 vorgelegten Leistungsplanentwürfen enthalten waren, in den überarbeiteten Leistungsplanentwürfen rückwirkend geändert werden. Daher sollte die Kohärenz der lokalen Leistungsziele im Bereich Umwelt mit den entsprechenden unionsweit geltenden Leistungszielen für die Jahre 2022, 2023 und 2024 bewertet werden.
(17) Die von Rumänien vorgeschlagenen Leistungsziele für den wesentlichen Leistungsbereich Umwelt und die entsprechenden nationalen Referenzwerte für den RP3 aus dem ERNIP, ausgedrückt als durchschnittliche horizontale Streckenflugeffizienz des tatsächlichen Flugwegs, lauten wie folgt:
Rumänien | 2022 | 2023 | 2024 |
Ziele im wesentlichen Leistungsbereich Umwelt, ausgedrückt als durchschnittliche horizontale Streckenflugeffizienz des tatsächlichen Flugwegs | 2,05 % | 2,05 % | 2,05 % |
Referenzwerte | 2,05 % | 2,05 % | 2,05 % |
(18) Die Kommission stellt fest, dass die von Rumänien in seinem Entwurf vorgeschlagenen Umweltziele den jeweiligen nationalen Referenzwerten der Jahre 2022, 2023 und 2024 entsprechen.
(19) Die Kommission stellt fest, dass Rumänien in seinem überarbeiteten Leistungsplanentwurf Maßnahmen zur Erreichung der lokalen Umweltziele vorgelegt hat, die eine Beteiligung an der Initiative "South East Europe Free Route Airspace" (Luftraum mit freier Streckenführung in Südosteuropa), eine Intensivierung der grenzüberschreitenden Zusammenarbeit, einen Plan für die Umstellung auf leistungsbasierte Navigation und Änderungen der Konfiguration der operativen Sektoren zur besseren Luftraumnutzung umfassen.
(20) Vor dem Hintergrund der Erwägungsgründe 17, 18 und 19 sollten die im überarbeiteten Leistungsplanentwurf Rumäniens enthaltenen Ziele im wesentlichen Leistungsbereich Umwelt als mit den unionsweit geltenden Leistungszielen kohärent erachtet werden.
Bewertung der Leistungsziele im wesentlichen Leistungsbereich Kapazität
(21) In Bezug auf den wesentlichen Leistungsbereich Kapazität wurde die Kohärenz der von Rumänien vorgelegten Ziele für die durchschnittliche ATFM-Verspätung im Streckenflug je Flug anhand Anhang IV Nummer 1.3 der Durchführungsverordnung (EU) 2019/317 bewertet. Dementsprechend wurden die im überarbeiteten Leistungsplanentwurf Rumäniens vorgeschlagenen Ziele mit den einschlägigen Referenzwerten im Netzbetriebsplan verglichen, der zum Zeitpunkt der Annahme der überarbeiteten unionsweit geltenden Leistungsziele für den RP3, d. h. am 2. Juni 2021, vorlag.
(22) Für das Jahr 2020 wurde das ursprünglich im Durchführungsbeschluss (EU) 2019/903 noch vor dem Ausbruch der COVID-19-Pandemie festgelegte unionsweit geltende Leistungsziel für den RP3 im wesentlichen Leistungsbereich Kapazität durch den Durchführungsbeschluss (EU) 2021/891 nicht überarbeitet, da der Zeitraum seiner Anwendung abgelaufen war und das Ziel damit als endgültig umgesetzt galt, sodass es nicht mehr rückwirkend angepasst werden konnte. Ebenso wenig konnten die lokalen Leistungsziele im Bereich Kapazität für das Jahr 2021, die in den von den Mitgliedstaaten im Oktober 2021 vorgelegten Leistungsplanentwürfen enthalten waren, in den überarbeiteten Leistungsplanentwürfen rückwirkend geändert werden. Daher sollte die Kohärenz der lokalen Leistungsziele im Bereich Kapazität mit den entsprechenden unionsweit geltenden Leistungszielen für die Jahre 2022, 2023 und 2024 bewertet werden.
(23) Die von Rumänien für den RP3 vorgeschlagenen Ziele für die Streckenkapazität, ausgedrückt in Minuten ATFM-Verspätung je Flug, sowie die entsprechenden Referenzwerte des Netzbetriebsplans lauten wie folgt:
Rumänien | 2022 | 2023 | 2024 |
Ziele im wesentlichen Leistungsbereich Kapazität, ausgedrückt in Minuten ATFM-Verspätung je Flug | 0,04 | 0,04 | 0,04 |
Referenzwerte | 0,04 | 0,04 | 0,04 |
(24) Die Kommission stellt fest, dass die von Rumänien in seinem Entwurf vorgeschlagenen Kapazitätsziele den jeweiligen nationalen Referenzwerten der Jahre 2022, 2023 und 2024 entsprechen.
(25) Die Kommission nimmt zur Kenntnis, dass Rumänien in seinem überarbeiteten Leistungsplanentwurf Maßnahmen zur Erreichung der lokalen Streckenkapazitätsziele vorgelegt hat. Die Maßnahmen beinhalten die Umsetzung eines neuen Flugverkehrsmanagementsystems, eine auf die Realisierung eines Luftraums mit freier Streckenführung und flexibler Luftraumnutzung ausgerichtete Luftraumkonfigurierung sowie die Einstellung und Ausbildung neuer Fluglotsen.
(26) Vor dem Hintergrund der Erwägungsgründe 23, 24 und 25 sollten die im überarbeiteten Leistungsplanentwurf Rumäniens enthaltenen Ziele im wesentlichen Leistungsbereich Kapazität als mit den unionsweit geltenden Leistungszielen kohärent erachtet werden.
Überprüfung der Kapazitätsziele für Flugsicherungsdienste für den An- und Abflug
(27) In Bezug auf die Flughäfen, die nach Artikel 1 Absätze 3 und 4 der Durchführungsverordnung (EU) 2019/317 in deren Geltungsbereich fallen, hat die Kommission ihre Bewertung der Streckenkapazitätsziele durch eine Überprüfung der Kapazitätsziele für die Flugsicherungsdienste für An- und Abflug entsprechend Anhang IV Nummer 2.1 Buchstabe b jener Durchführungsverordnung ergänzt. Diese Ziele gaben keinen Anlass zu Bedenken in Bezug auf Rumänien.
Bewertung der überarbeiteten Leistungsziele im wesentlichen Leistungsbereich Kosteneffizienz
(28) Die Kommission kam im Durchführungsbeschluss (EU) 2022/728 zu dem Ergebnis, dass die in dem 2021 von Rumänien vorgelegten Leistungsplanentwurf vorgeschlagenen Kosteneffizienzziele für den Streckenflug nicht mit den unionsweit geltenden Leistungszielen vereinbar waren. Als Teil seines überarbeiteten Leistungsplanentwurfs hat Rumänien überarbeitete Kosteneffizienzziele für den Streckenflug vorgeschlagen.
(29) Die nachstehende Tabelle zeigt die ursprünglichen Kosteneffizienzziele für den Streckenflug in der Gebührenzone Rumänien im RP3, die in dem 2021 vorgelegten Leistungsplanentwurf enthalten waren, und die entsprechenden überarbeiteten Leistungsziele, die in dem 2022 vorgelegten überarbeiteten Leistungsplanentwurf enthalten sind.
Streckengebührenzone Rumänien | 2014 Basiswert | 2019 Basiswert | 2020- 2021 | 2022 | 2023 | 2024 |
Ursprüngliche Kosteneffizienzziele für den Streckenflug (im 2021 vorgelegten Leistungsplanentwurf), ausgedrückt als festgestellte streckenbezogene Kosten je Leistungseinheit (zu realen Preisen des Jahres 2017) | 165,00 RON | 155,38 RON | 298,87 RON | 191,50 RON | 174,25 RON | 174,33 RON |
36,13 EUR | 34,03 EUR | 65,45 EUR | 41,94 EUR | 38,16 EUR | 38,18 EUR | |
Überarbeitete Kosteneffizienzziele für den Streckenflug (im überarbeiteten Leistungsplanentwurf), ausgedrückt als festgestellte streckenbezogene Kosten je Leistungseinheit (zu realen Preisen des Jahres 2017) | 165,00 RON | 155,38 RON | 298,87 RON | 179,53 RON | 163,47 RON | 160,39 RON |
36,13 EUR | 34,03 EUR | 65,45 EUR | 39,32 EUR | 35,80 EUR | 35,13 EUR |
(30) Die Kommission stellt fest, dass Rumänien seine lokalen Kosteneffizienzziele für die Jahre 2022, 2023 und 2024 überarbeitet hat, was im Vergleich zu dem im Jahr 2021 vorgelegten Leistungsplanentwurf dazu führt, dass über die Jahre 2022, 2023 und 2024 die festgestellten Kosten je Leistungseinheit (DUC) insgesamt um 6,9 % und im RP3 insgesamt um 5,4 % niedriger angesetzt werden. Diese niedrigeren Ansätze für die festgestellten Kosten je Leistungseinheit ergeben sich aus den im überarbeiteten Leistungsplanentwurf für die Jahre 2022, 2023 und 2024 verwendeten Annahmen über ein höheres Verkehrsaufkommen, die durch einen Anstieg bei den festgestellten Kosten für die Jahre 2023 und 2024 zum Teil wieder aufgehoben werden.
(31) Die Kommission stellt fest, dass die im überarbeiteten Leistungsplanentwurf zugrundegelegten Annahmen über das Verkehrsaufkommen auf der im Juni 2022 veröffentlichten "STATFOR-Base"-Verkehrsprognose von Eurocontrol beruhen. Die für die Jahre 2022, 2023 und 2024 prognostizierten Streckendiensteinheiten und die in den Leistungsplanentwürfen enthaltenen Zahlen sind der nachstehenden Tabelle gegenübergestellt.
Streckengebührenzone Rumänien | 2022 | 2023 | 2024 |
Ursprüngliche Verkehrsprognose (im 2021 vorgelegten Leistungsplanentwurf), ausgedrückt in Tausend Streckendiensteinheiten | 4.360 | 5.022 | 5.269 |
Aktualisierte Verkehrsprognose (im überarbeiteten Leistungsplanentwurf), ausgedrückt in Tausend Streckendiensteinheiten | 4.583 | 5.531 | 5.825 |
Differenz | +5,1 % | +10,1 % | +10,6 % |
(32) Verglichen mit dem 2021 vorgelegten Leistungsplanentwurf liegt der jährliche Anstieg der Anzahl der Diensteinheiten für die Jahre 2022, 2023 und 2024 in einem Bereich von etwa 5 % bis 11 %.
(33) Die überarbeiteten festgestellten Kosten für die Jahre 2022, 2023 und 2024 zu realen Preisen von 2017 sind der nachstehenden Tabelle zu entnehmen.
Streckengebührenzone Rumänien | 2022 | 2023 | 2024 |
Ursprüngliche festgestellte Kosten zu realen Preisen von 2017 (im 2021 vorgelegten Leistungsplanentwurf) | 835 Mio. RON | 875 Mio. RON | 919 Mio. RON |
Überarbeitete festgestellte Kosten zu realen Preisen von 2017 (im überarbeiteten Leistungsplanentwurf) | 823 Mio. RON | 904 Mio. RON | 934 Mio. RON |
Differenz | -1,5 % | +3,3 % | +1,7 % |
(34) Der überarbeitete Leistungsplanentwurf enthält eine aktualisierte Inflationsprognose für Rumänien für die Jahre 2022, 2023 und 2024 (siehe nachstehende Tabelle).
Streckengebührenzone Rumänien | 2022 | 2023 | 2024 |
Ursprünglicher Inflationsindex mit prognostizierter jährlicher Änderung der Inflation in Klammern (Daten aus dem 2021 vorgelegten Leistungsplanentwurf) | 116,1 (2,1 %) | 119,1 (2,6 %) | 122,2 (2,6 %) |
Überarbeiteter Inflationsindex mit jährlicher Änderung der Inflation in Klammern (Daten aus dem überarbeiteten Leistungsplanentwurf) | 125,9 (9,3 %) | 130,9 (4,0 %) | 134,8 (3,0 %) |
(35) Aufgrund der aktualisierten Inflationsprognose wird davon ausgegangen, dass die überarbeiteten festgestellten Kosten insbesondere für die Jahre 2023 und 2024 wie folgt nominal deutlich steigen werden:
Streckengebührenzone Rumänien | 2022 | 2023 | 2024 |
Ursprüngliche festgestellte Kosten - nominal (im 2021 vorgelegten Leistungsplanentwurf) | 946 Mio. RON | 1.013 Mio. RON | 1.088 Mio. RON |
Überarbeitete festgestellte Kosten - nominal (im überarbeiteten Leistungsplanentwurf) | 1.000 Mio. RON | 1.138 Mio. RON | 1.209 Mio. RON |
Differenz | +5,7 % | +12,3 % | +11,0 % |
(36) Die Kommission hat die Kohärenz der von Rumänien vorgeschlagenen überarbeiteten Kosteneffizienzziele anhand der Kriterien in Anhang IV Nummer 1.4 Buchstaben a, b und c der Durchführungsverordnung (EU) 2019/317 bewertet.
(37) In Bezug auf Anhang IV Nummer 1.4 Buchstabe a der Durchführungsverordnung (EU) 2019/317 stellt die Kommission fest, dass bei den streckenbezogenen festgestellten Kosten je Leistungseinheit auf Ebene der Gebührenzone mit + 0,8 % im RP3 ein günstigerer Trend zu verzeichnen ist als beim unionsweiten Trend von + 1,0 % im gleichen Zeitraum. Die Kommission stellt fest, dass dies eine Verbesserung gegenüber dem DUC-Trend von + 2,9 % darstellt, der auf der Grundlage des 2021 vorgelegten Leistungsplanentwurfs berechnet wurde.
(38) In Bezug auf Anhang IV Nummer 1.4 Buchstabe b der Durchführungsverordnung (EU) 2019/317 stellt die Kommission fest, dass der langfristige Trend bei den streckenbezogenen festgestellten Kosten je Leistungseinheit auf Ebene der Gebührenzone von - 0,3 % im RP2 und RP3 deutlich unter dem langfristigen unionsweiten Trend von - 1,3 % im gleichen Zeitraum liegt. Die Kommission stellt fest, dass dies jedoch eine Verbesserung gegenüber dem langfristigen DUC-Trend von + 0,6 % darstellt, der auf der Grundlage des 2021 vorgelegten Leistungsplanentwurfs berechnet wurde.
(39) Zu Anhang IV Nummer 1.4 Buchstabe c der Durchführungsverordnung (EU) 2019/317 stellt die Kommission fest, dass Rumäniens Basiswert für die festgestellten Kosten je Leistungseinheit von 34,03 EUR um 14,6 % niedriger ist als der durchschnittliche Basiswert von 39,84 EUR (jeweils zu realen Preisen von 2017) der entsprechenden Vergleichsgruppe.
(40) Die überarbeiteten Kosteneffizienzziele Rumäniens führen eindeutig zu einem gegenüber dem entsprechenden unionsweiten Trend günstigeren Trend bei den festgestellten Kosten je Leistungseinheit im RP3. Zudem liegen in Rumänien die überarbeiteten festgestellten Kosten je Leistungseinheit für 2024 unter dem Basiswert für 2014, was eine Verringerung der festgestellten Kosten je Leistungseinheit über den RP2 und RP3 hinweg darstellt, auch wenn dies nicht im langfristigen unionsweiten DUC-Trend liegt. Schließlich weist Rumänien eine gute Leistung bei der Kosteneffizienz in Bezug auf den Basiswert für 2019 auf, der unter dem entsprechenden Durchschnitt der Vergleichsgruppe liegt. Daher ist die Kommission der Auffassung, dass die in Erwägungsgrund 38 erwähnte Abweichung vom unionsweiten langfristigen DUC-Trend die Feststellung der Kohärenz der Leistungsziele für die Kosteneffizienz mit den unionsweit geltenden Leistungszielen für die Kosteneffizienz für Rumänien nicht ausschließt.
(41) Die Kommission ist daher der Auffassung, dass Rumänien die Empfehlungen nach Artikel 3 des Durchführungsbeschlusses (EU) 2022/728 in Bezug auf die Überarbeitung seiner lokalen Leistungsziele für die Kosteneffizienz insgesamt angemessen umgesetzt hat.
(42) Vor dem Hintergrund der Erwägungsgründe 29 bis 41 sollten die im überarbeiteten Leistungsplanentwurf Rumäniens enthaltenen Ziele im wesentlichen Leistungsbereich Kosteneffizienz als mit den unionsweit geltenden Leistungszielen kohärent erachtet werden.
Überprüfung der überarbeiteten Kosteneffizienzziele für Flugsicherungsdienste für den An- und Abflug
(43) In Bezug auf die Flughäfen, die nach Artikel 1 Absätze 3 und 4 der Durchführungsverordnung (EU) 2019/317 in deren Geltungsbereich fallen, hat die Kommission ihre Bewertung der Kosteneffizienzziele für den Streckenflug durch eine Überprüfung der Kosteneffizienzziele für die Flugsicherungsdienste für An- und Abflug entsprechend Anhang IV Nummer 2.1 Buchstabe c jener Durchführungsverordnung ergänzt.
(44) Im Durchführungsbeschluss (EU) 2022/728 erhob die Kommission Bedenken hinsichtlich der von Rumänien in seinem Leistungsplanentwurf 2021 vorgeschlagenen Kosteneffizienzziele für den An- und Abflug und war der Auffassung, dass Rumänien diese Ziele näher begründen oder nach unten revidieren sollte. Die Kommission stellt allerdings fest, dass Rumänien diese Ziele für die Jahre 2022 und 2023 ganz im Gegenteil nach oben korrigiert hat. Auch für die festgestellten Kosten wurde für das Jahr 2023 ein realer Anstieg verzeichnet.
(45) Die Kommission nimmt zur Kenntnis, dass Rumäniens Trend bei den festgestellten an- und abflugbezogenen Kosten je Leistungseinheit mit + 4,2 % im RP3 nach wie vor über dem Trend bei den streckenbezogenen festgestellten Kosten je Leistungseinheit von + 0,8 % im RP3 und über dem tatsächlichen an- und abflugbezogenen DUC-Trend von - 3,1 % im RP2 liegt. Zudem hat sich der an- und abflugbezogene DUC-Trend im RP3 im Vergleich zu dem von Rumänien 2021 vorgelegten Leistungsplanentwurf, der einen an- und abflugbezogenen DUC-Trend von + 4,3 % aufwies, nur unwesentlich verbessert.
(46) Vor dem Hintergrund der Erwägungsgründe 44 und 45 zieht daher die Kommission die Schlussfolgerung, dass die von Rumänien überarbeiteten Kosteneffizienzziele für den An- und Abflug nach wie vor Anlass zu Bedenken geben. Die Kommission wiederholt daher ihre Auffassung, dass Rumänien diese Ziele nach unten korrigieren oder angemessene Begründungen für diese Ziele vorlegen sollte - auch für den Anstieg der festgestellten Kosten im Jahr 2023. Rumänien sollte diesen Bedenken bei der Annahme seines endgültigen Leistungsplans nach Artikel 16 Buchstabe a der Durchführungsverordnung (EU) 2019/317 Rechnung tragen.
Überprüfung der Anreizregelungen nach Artikel 11 der Durchführungsverordnung (EU) 2019/317 zur Ergänzung der Bewertung der Kapazitätsziele durch die Kommission
(47) Nach Nummer 2.1 Buchstabe f des Anhangs IV der Durchführungsverordnung (EU) 2019/317 hat die Kommission ihre Bewertung der Kapazitätsziele durch eine Überprüfung der Anreizregelungen nach Artikel 11 jener Verordnung ergänzt. Hierzu hat die Kommission geprüft, ob die vorgeschlagenen Anreizregelungen die in Artikel 11 Absätze 1 und 3 der Durchführungsverordnung (EU) 2019/317 genannten materiellen Anforderungen erfüllen.
(48) Im Durchführungsbeschluss (EU) 2022/728 kam die Kommission zu dem Ergebnis, dass Rumänien seine Anreizregelung zur Erreichung der An- und Abflugkapazitätsziele dahingehend überarbeiten muss, dass der maximale finanzielle Nachteil, der sich aus dieser Anreizregelung ergibt, so hoch festgesetzt wird, dass er sich wesentlich auf die gefährdeten Einnahmen auswirkt. Die Kommission nimmt zur Kenntnis, dass Rumänien seine Anreizregelung zur Erreichung der An- und Abflugkapazitätsziele überarbeitet hat, indem der sich daraus ergebende maximale finanzielle Nachteil bei 1 % der festgestellten Kosten festgesetzt wurde. Die Überarbeitung trägt den von der Kommission im Durchführungsbeschluss (EU) 2022/728 vorgebrachten Bedenken Rechnung. Die Kommission hat keine weiteren Anmerkungen zu den im überarbeiteten Leistungsplanentwurf Rumäniens enthaltenen Anreizregelungen.
(49) In Anbetracht der vorstehenden Ausführungen hat die Kommission festgestellt, dass die im überarbeiteten Leistungsplanentwurf Rumäniens enthaltenen Leistungsziele mit den unionsweit geltenden Leistungszielen im Einklang stehen
- hat folgenden Beschluss erlassen:
Die Leistungsziele, die in dem von Rumänien gemäß der Verordnung (EG) Nr. 549/2004 vorgelegten Leistungsplanentwurf enthalten und im Anhang dieses Durchführungsbeschlusses aufgeführt sind, sind mit den unionsweit geltenden Leistungszielen für den dritten Bezugszeitraum gemäß dem Durchführungsbeschluss (EU) 2021/891 vereinbar.
Dieser Beschluss ist an Rumänien gerichtet.
Brüssel, den 5. Dezember 2022
2) ABl. L 56 vom 25.02.2019 S. 1.
3) Durchführungsbeschluss (EU) 2019/903 der Kommission vom 29. Mai 2019 zur Festlegung unionsweit geltender Leistungsziele für das Luftverkehrsmanagementnetz für den dritten Bezugszeitraum (vom 1. Januar 2020 bis zum 31. Dezember 2024) (ABl. L 144 vom 03.06.2019 S. 49).
4) Durchführungsverordnung (EU) 2020/1627 der Kommission vom 3. November 2020 über Sondermaßnahmen für den dritten Bezugszeitraum (2020-2024) des Leistungssystems und der Gebührenregelung für den einheitlichen europäischen Luftraum aufgrund der COVID-19-Pandemie (ABl. L 366 vom 04.11.2020 S. 7).
5) Durchführungsbeschluss (EU) 2021/891 der Kommission vom 2. Juni 2021 zur Festlegung unionsweit geltender Leistungsziele für das Luftverkehrsmanagementnetz für den dritten Bezugszeitraum (2020-2024) und zur Aufhebung des Durchführungsbeschlusses (EU) 2019/903 (ABl. L 195 vom 03.06.2021 S. 3).
6) Durchführungsbeschluss (EU) 2022/728 der Kommission vom 13. April 2022 bezüglich der Inkohärenz bestimmter Leistungsziele, die in den von Belgien, Deutschland, Frankreich, Griechenland, Lettland, Luxemburg, Malta, den Niederlanden, Rumänien, Schweden und Zypern gemäß der Verordnung (EG) Nr. 549/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates vorgelegten Entwürfen der nationalen Leistungspläne und der Leistungspläne für funktionale Luftraumblöcke enthalten sind, mit den unionsweit geltenden Leistungszielen für den dritten Bezugszeitraum und zur Festlegung von Empfehlungen für die Überarbeitung dieser Ziele (ABl. L 135 vom 12.05.2022 S. 4).
In dem von Rumänien gemäß der Verordnung (EG) Nr. 549/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates vorgelegten überarbeiteten Leistungsplanentwurf enthaltene Leistungsziele, die als mit den unionsweit geltenden Leistungszielen für den dritten Bezugszeitraum kohärent erachtet werden | Anhang |
Wesentlicher Leistungsbereich Sicherheit
Effektivität des Sicherheitsmanagements
Rumänien | Ziele für die Effektivität des Sicherheitsmanagements, ausgedrückt als Umsetzungsniveau (EASA-Niveau A bis D) | |||
Betroffene Anbieter von Flugsicherungsdiensten | Ziel des Sicherheitsmanagements | 2022 | 2023 | 2024 |
ROMATSA | Sicherheitspolitik und -ziele | C | C | C |
Management von Sicherheitsrisiken | C | C | D | |
Gewährleistung der Sicherheit | C | C | C | |
Förderung der Sicherheit | C | C | C | |
Sicherheitskultur | C | C | C |
Wesentlicher Leistungsbereich Umwelt
Durchschnittliche horizontale Streckenflugeffizienz des tatsächlichen Flugwegs
Rumänien | 2022 | 2023 | 2024 |
Ziele im wesentlichen Leistungsbereich Umwelt, ausgedrückt als durchschnittliche horizontale Streckenflugeffizienz des tatsächlichen Flugwegs | 2,05 % | 2,05 % | 2,05 % |
Wesentlicher Leistungsbereich Kapazität
Durchschnittliche ATFM-Verspätung im Streckenflug in Minuten je Flug
Rumänien | 2022 | 2023 | 2024 |
Ziele im wesentlichen Leistungsbereich Kapazität, ausgedrückt in Minuten ATFM-Verspätung je Flug | 0,04 | 0,04 | 0,04 |
Wesentlicher Leistungsbereich Kosteneffizienz
Festgestellte Kosten je Leistungseinheit für Streckenflugsicherungsdienste
Streckengebührenzone Rumänien | 2014 Basiswert | 2019 Basiswert | 2020- 2021 | 2022 | 2023 | 2024 |
Überarbeitete Kosteneffizienzziele für den Streckenflug, ausgedrückt als festgestellte streckenbezogene Kosten je Leistungseinheit (zu realen Preisen des Jahres 2017) | 165,00 RON | 155,38 RON | 298,87 RON | 179,53 RON | 163,47 RON | 160,39 RON |
36,13 EUR | 34,03 EUR | 65,45 EUR | 39,32 EUR | 35,80 EUR | 35,13 EUR |
ENDE |