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Verordnung (EU) 2022/2480 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 14. Dezember 2022 zur Änderung der Verordnung (EU) Nr. 1025/2012 hinsichtlich Entscheidungen der europäischen Normungsorganisationen über europäische Normen und Dokumente der europäischen Normung
(Text von Bedeutung für den EWR)
(ABl. L 323 vom 19.12.2022 S. 1)
Ergänzende Informationen |
Normenübersicht
Entschl.'en 2021/C 474/03; 2021/C 425/04 |
Das Europäische Parlament und der Rat der Europäischen Union -
gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union, insbesondere auf Artikel 114,
auf Vorschlag der Europäischen Kommission,
nach Zuleitung des Entwurfs des Gesetzgebungsakts an die nationalen Parlamente,
nach Stellungnahme des Europäischen Wirtschafts- und Sozialausschusses 1,
gemäß dem ordentlichen Gesetzgebungsverfahren 2,
in Erwägung nachstehender Gründe:
(1) In der Verordnung (EU) Nr. 1025/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates 3 sind Vorschriften für die Erarbeitung von europäischen Normen und Dokumenten der europäischen Normung für Produkte und Dienstleistungen zur Unterstützung der Rechtsvorschriften und der Politik der Union festgelegt.
(2) Nach Artikel 10 der Verordnung (EU) Nr. 1025/2012 kann die Kommission eine oder mehrere europäische Normungsorganisationen damit beauftragen, eine europäische Norm oder ein Dokument der europäischen Normung zu erarbeiten.
(3) Europäische Normen und Dokumente der europäischen Normung spielen eine wichtige Rolle im Binnenmarkt und im Verbraucherschutz. In Normen werden nicht nur die technischen Aspekte von Produkten und Dienstleistungen festgelegt, sondern sie spielen auch eine wichtige Rolle für die Arbeitnehmer, die Verbraucher und die Umwelt. Beispielsweise können harmonisierte Normen eine Vermutung begründen, dass Produkte, die auf dem Markt angeboten werden sollen, mit den wesentlichen Anforderungen hinsichtlich jener Produkte, die in den einschlägigen Rechtsvorschriften der Union zur Harmonisierung festgelegt sind, konform sind, wobei gleichzeitig die Qualität und Sicherheit der Produkte und Dienstleistungen für die Verbraucher und der Schutz der Umwelt gewährleistet werden.
(4) In der Vergangenheit hat sich die Praxis in den europäischen Normungsorganisationen hinsichtlich ihrer internen Steuerung und der Entscheidungsfindungsverfahren geändert. Infolge dieser Änderungen haben die europäischen Normungsorganisationen ihre Zusammenarbeit mit internationalen und europäischen Interessenträgern verstärkt. Eine solche Zusammenarbeit ist zu begrüßen, da sie zu transparenten, offenen, unparteiischen und auf Konsens beruhenden Normungsprozessen beiträgt. Wenn die europäischen Normungsorganisationen Normungsaufträge zur Unterstützung der Rechtsvorschriften und der Politik der Union ausführen, müssen sie bei ihrer internen Entscheidungsfindung jedoch den Interessen, politischen Zielen und Werten der Union sowie öffentlichen Interessen im Allgemeinen Rechnung tragen.
(5) Entsprechend den Artikeln 5 und 6 der Verordnung (EU) Nr. 1025/2012 sind ein solides Verfahren und eine ausgewogene Vertretung der Belange der einschlägigen Interessenträger, einschließlich jener Interessenträger, die u. a. KMU sowie ökologische, soziale und Verbraucherinteressen vertreten, von wesentlicher Bedeutung und sollten daher sichergestellt werden. In den europäischen Normungsorganisationen sollten die Ansichten und Beiträge aller einschlägigen Interessenträger berücksichtigt werden. Darüber hinaus sollten die Ansichten, die im Zuge der von nationalen Normungsorganisationen durchgeführten nationalen Konsultationen geäußert werden, bei Entscheidungen über europäische Normen und Dokumente der europäischen Normung, die gemäß Artikel 10 Absatz 1 der Verordnung (EU) Nr. 1025/2012 in Auftrag gegeben wurden, berücksichtigt werden.
(6) Nationale Normungsorganisationen spielen sowohl auf Unionsebene im Einklang mit der Verordnung (EU) Nr. 1025/2012 als auch auf mitgliedstaatlicher Ebene eine wesentliche Rolle im Normungssystem. Die nationalen Normungsorganisationen sind somit am besten in der Lage sicherzustellen, dass die Interessen, politischen Ziele und Werte der Union sowie öffentliche Interessen im Allgemeinen in den europäischen Normungsorganisationen gebührend berücksichtigt werden. Es ist daher notwendig, ihre Rolle in den Entscheidungsgremien der europäischen Normungsorganisationen zu stärken, wenn diese Gremien Entscheidungen über europäische Normen und Dokumente der europäischen Normung fällen, die von der Kommission nach Artikel 10 Absatz 1 der Verordnung (EU) Nr. 1025/2012 in Auftrag gegeben wurden, ohne die wichtige Rolle zu beeinflussen, die die breitere Basis der Interessenträger bei der Ausarbeitung wirksamer Normen spielt, die dem Interesse der Öffentlichkeit und den Erfordernissen des Marktes entsprechen.
(7) Die Entscheidungsgremien der europäischen Normungsorganisationen sind offen für die Mitwirkung nicht nur seitens nationaler Normungsorganisationen, sondern unter anderem auch seitens nationaler Normungsorganisationen in beitretenden Ländern, Bewerberländern und anderen Ländern, die offiziell Mitglied der entsprechenden europäischen Normungsorganisationen geworden sind und mit der Union ein Übereinkommen zur Gewährleistung von Regelungskonvergenz geschlossen haben. Damit diese Organisationen nicht von der Mitwirkung an den Arbeiten der betreffenden Entscheidungsgremien ausgeschlossen sind, muss lediglich vorgesehen werden, dass die Entscheidungen solcher Gremien über nach Artikel 10 Absatz 1 der Verordnung (EU) Nr. 1025/2012 in Auftrag gegebene europäische Normen und Dokumente der europäischen Normung ausschließlich von Vertretern nationaler Normungsorganisationen zu treffen sind, ohne irgendwelche sonstigen Anforderungen hinsichtlich der Tätigkeit der Entscheidungsgremien der europäischen Normungsorganisationen festzulegen. Die Mitwirkung der nationalen Normungsorganisationen von Drittländern an den Arbeiten der europäischen Normungsorganisationen sollte Entscheidungen über europäische Normen und Dokumente der europäischen Normung, die von der Kommission in Auftrag gegeben wurden, nicht im Wege stehen, wenn eine solche Entscheidung nur von den nationalen Normungsorganisationen der Mitgliedstaaten und der EWR-Länder unterstützt wird.
(8) Damit die Anforderung, dass Entscheidungen in den Entscheidungsgremien der europäischen Normungsorganisationen über von der Kommission nach Artikel 10 Absatz 1 der Verordnung (EU) Nr. 1025/2012 in Auftrag gegebene europäische Normen und Dokumente der europäischen Normung ausschließlich von Vertretern nationaler Normungsorganisationen getroffen werden, wirksam ist, ist es notwendig vorzusehen, dass die Kommission nur eine europäische Normungsorganisation beauftragen sollte, die diese Anforderung erfüllt.
(9) Normungsverfahren bringen Entscheidungen mit sich, die bestimmte Arbeitsabläufe erfordern, die als eigene Arbeitspunkte gelten sollten. Derlei Arbeitspunkte werden initiiert, um entweder eine neue europäische Norm oder ein neues Dokument der europäischen Normung zu entwickeln oder eine bestehende europäische Norm oder ein bestehendes Dokument der europäischen Normung zu überarbeiten, zusammenzuführen, zu ändern oder zu korrigieren.
(10) Die Verordnung (EU) Nr. 1025/2012 sollte daher entsprechend geändert werden.
(11) Damit die europäischen Normungsorganisationen ihre internen Verfahrensregeln, soweit notwendig, anpassen können, um den Anforderungen der vorliegenden Verordnung zu entsprechen, sollte ihr Geltungsbeginn aufgeschoben werden
- haben folgende Verordnung erlassen:
Artikel 10 der Verordnung (EU) Nr. 1025/2012 wird wie folgt geändert:
1. Absatz 1 erhält folgende Fassung:
"(1) Die Kommission kann im Rahmen ihrer in den Verträgen festgelegten Befugnisse eine oder mehrere europäische Normungsorganisationen damit beauftragen, innerhalb einer vorgegebenen Frist eine europäische Norm oder ein Dokument der europäischen Normung zu erarbeiten, wenn die betreffende europäische Normungsorganisation Absatz 2a erfüllt. Europäische Normen und Dokumente der europäischen Normung müssen marktorientiert sein, dem öffentlichen Interesse und den im Auftrag der Kommission klar dargelegten politischen Zielen Rechnung tragen und auf Konsens gegründet sein. Die Kommission legt die Anforderungen an den Inhalt des in Auftrag gegebenen Dokuments und einen Termin für dessen Annahme fest."
2. Folgender Absatz wird eingefügt:
"(2a) Unbeschadet anderer beratender Stellungnahmen stellt jede europäische Normungsorganisation sicher, dass die folgenden Entscheidungen über europäische Normen und Dokumente der europäischen Normung nach Absatz 1 ausschließlich von Vertretern der nationalen Normungsorganisationen im zuständigen Entscheidungsgremium dieser Organisation getroffen werden:
Diese Verordnung tritt am zwanzigsten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.
Sie gilt ab dem 9. Juli 2023.
Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.
Geschehen zu Straßburg am 14. Dezember 2022.
2) Standpunkt des Europäischen Parlaments vom 22. November 2022 (noch nicht im Amtsblatt veröffentlicht) und Beschluss des Rates vom 8. Dezember 2022.
3) Verordnung (EU) Nr. 1025/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 25. Oktober 2012 zur europäischen Normung, zur Änderung der Richtlinien 89/686/EWG und 93/15/EWG des Rates sowie der Richtlinien 94/9/EG, 94/25/EG, 95/16/EG, 97/23/EG, 98/34/EG, 2004/22/EG, 2007/23/EG, 2009/23/EG und 2009/105/EG des Europäischen Parlaments und des Rates und zur Aufhebung des Beschlusses 87/95/EWG des Rates und des Beschlusses Nr. 1673/2006/EG des Europäischen Parlaments und des Rates (ABl. L 316 vom 14.11.2012 S. 12).
ENDE |