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Regelwerk, EU 2022, Lebensmittel - EU Bund

Durchführungsverordnung (EU) 2022/2532 der Kommission vom 1. Dezember 2022 zur Änderung der Durchführungsverordnung (EU) 2017/892 und zur Aufhebung der Verordnung (EU) Nr. 738/2010 und der Durchführungsverordnungen (EU) Nr. 615/2014, (EU) 2015/1368 und (EU) 2016/1150 für Beihilferegelungen in bestimmten Agrarsektoren

(ABl. L 328 vom 22.12.2022 S. 80)



Ergänzende Informationen
Liste zur Ergänzung/mit Durchführungsbestimmungen der VO (EU) 1308/2013 in Bezug auf die/hinsichtlich ...

Die Europäische Kommission -

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

gestützt auf die Verordnung (EU) Nr. 1308/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 17. Dezember 2013 über eine gemeinsame Marktorganisation für landwirtschaftliche Erzeugnisse und zur Aufhebung der Verordnungen (EWG) Nr. 922/72, (EWG) Nr. 234/79, (EG) Nr. 1037/2001 und (EG) Nr. 1234/2007 des Rates 1, insbesondere auf die Artikel 31, 38 und 54, Artikel 57 Unterabsatz 1 Buchstaben a und c, Artikel 60, Artikel 174 Absatz 1 Buchstabe d und Artikel 223 Absatz 3,

gestützt auf die Verordnung (EU) Nr. 1306/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 17. Dezember 2013 über die Finanzierung, die Verwaltung und das Kontrollsystem der Gemeinsamen Agrarpolitik und zur Aufhebung der Verordnungen (EWG) Nr. 352/78, (EG) Nr. 165/94, (EG) Nr. 2799/98, (EG) Nr. 814/2000, (EG) Nr. 1290/2005 und (EG) Nr. 485/2008 des Rates 2, insbesondere auf Artikel 58 Absatz 4 Buchstaben a und b, Artikel 62 Absatz 2 Buchstaben a bis d und h, Artikel 63 Absatz 5, Artikel 64 Absatz 7, Artikel 66 Absatz 4 und Artikel 106 Absatz 5,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1) Mit der Verordnung (EU) 2021/2115 des Europäischen Parlaments und des Rates 3 wird ein neuer Rechtsrahmen für die Gemeinsame Agrarpolitik (GAP) geschaffen, um die Verwirklichung der im Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union festgelegten Ziele der Union zu verbessern. In der genannten Verordnung werden diese im Rahmen der GAP umzusetzenden Ziele der Union weiter ausgeführt und die Interventionskategorien sowie die für die Mitgliedstaaten geltenden gemeinsamen Anforderungen der Union festgelegt, wobei den Mitgliedstaaten bei der Gestaltung der in ihren GAP-Strategieplänen für den Zeitraum vom 1. Januar 2023 bis zum 31. Dezember 2027 vorzusehenden Interventionen jedoch Flexibilität eingeräumt wird.

(2) In der Verordnung (EU) 2021/2115 sind alle Interventionskategorien in bestimmten Agrarsektoren gemäß der Verordnung (EU) Nr. 1308/2013 festgelegt. Folglich werden mit der Verordnung (EU) 2021/2117 des Europäischen Parlaments und des Rates 4 die Bestimmungen über die Beihilfen im Sektor Olivenöl und Tafeloliven, im Sektor Obst und Gemüse, im Weinsektor, im Bienenzuchtsektor und im Hopfensektor gemäß der Verordnung (EU) Nr. 1308/2013 mit Wirkung vom 1. Januar 2023 aufgehoben.

(3) In diesem Zusammenhang hat die Kommission gemäß der Verordnung (EU) 2021/2115 und insbesondere mit der Delegierten Verordnung (EU) 2022/126 der Kommission 5 zusätzliche Anforderungen an die Gestaltung der Interventionen erlassen, die in den GAP-Strategieplänen festzulegen sind. Die genannte Delegierte Verordnung ersetzt die derzeit in der Verordnung (EU) Nr. 738/2010 der Kommission 6 sowie die in den Durchführungsverordnungen (EU) Nr. 615/2014 7, (EU) 2015/1368 8, (EU) 2016/1150 9 und (EU) 2017/892 der Kommission 10 festgelegten Vorschriften.

(4) Diese Verordnungen enthalten einige Bestimmungen über Überprüfungen, Kontrollen, Sanktionen und Sicherheiten für Beihilfen im Sektor Olivenöl und Tafeloliven, im Sektor Obst und Gemüse, im Bienenzuchtsektor, im Weinsektor und im Hopfensektor, die auf der Grundlage der Verordnung (EU) Nr. 1306/2013 erlassen wurden.

(5) Die Verordnung (EU) 2021/2116 des Europäischen Parlaments und des Rates 11 enthält Vorschriften über die Finanzierung, Verwaltung und Überwachung der Gemeinsamen Agrarpolitik und hebt die Verordnung (EU) Nr. 1306/2013 auf. Im Einklang mit dem mit der Verordnung (EU) 2021/2115 eingeführten Konzept für die Umsetzung der Ziele der Union wird den Mitgliedstaaten mit der genannten Verordnung auch mehr Flexibilität eingeräumt, insbesondere in Bezug auf die durchzuführenden Überprüfungen und Kontrollen und die zu verhängenden Sanktionen.

(6) Folglich sollten die einschlägigen Artikel und Anhänge der Durchführungsverordnung (EU) 2017/892 mit Wirkung vom 1. Januar 2023 gestrichen werden. Gemäß Artikel 5 Absatz 4 und Absatz 6 Buchstabe c der Verordnung (EU) 2021/2117 und im Einklang mit Artikel 104 Absatz 1 Buchstabe a Ziffern ii und iii der Verordnung (EU) 2021/2116 sollten sie jedoch weiterhin für im Rahmen der Beihilferegelung im Sektor Obst und Gemüse getätigte Ausgaben und Zahlungen für vor dem 1. Januar 2023 ausgeführte Vorhaben und für operationelle Programme gelten, die bis zu ihrem Ende weitergeführt werden, einschließlich der operationellen Programme, die die Mitgliedstaaten 2022 gemäß der Verordnung (EU) Nr. 1308/2013 und der Delegierten Verordnung (EU) 2017/891 der Kommission 12 vor dem 1. Januar 2023 genehmigt haben.

(7) Die Durchführungsverordnungen (EU) Nr. 615/2014 und (EU) 2015/1368 sollten mit Wirkung vom 1. Januar 2023 aufgehoben werden. Gemäß Artikel 5 Absatz 4 der Verordnung (EU) 2021/2117 sollten sie jedoch weiterhin für Ausgaben und Zahlungen für vor dem 1. Januar 2023 im Rahmen der Beihilferegelungen im Sektor Olivenöl und Tafeloliven bzw. im Bienenzuchtsektor umgesetzte Maßnahmen gelten.

(8) Gemäß Artikel 5 Absatz 7 der Verordnung (EU) 2021/2117 sollte die Durchführungsverordnung (EU) 2016/1150 mit Wirkung vom 16. Oktober 2023 aufgehoben werden und weiterhin für Ausgaben und Zahlungen für vor dem 16. Oktober 2023 im Rahmen der Stützungsprogramme im Weinsektor ausgeführte Vorhaben und für Ausgaben und Zahlungen für gemäß den Artikeln 46 und 50 der Verordnung (EU) Nr. 1308/2013 vor dem 16. Oktober 2025 durchgeführte Vorhaben gelten, sofern die Bedingungen gemäß Artikel 5 Absatz 7 der Verordnung (EU) 2021/2117 erfüllt sind.

(9) Die Verordnung (EU) Nr. 738/2010 sollte mit Wirkung vom 1. Januar 2023 aufgehoben werden. Gemäß Artikel 5 Absatz 5 der Verordnung (EU) 2021/2117 sollte sie jedoch weiterhin für vor dem 1. Januar 2023 getätigte Ausgaben und Zahlungen im Rahmen der Beihilferegelung im Hopfensektor gelten.

(10) Die in dieser Verordnung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Ausschusses für die gemeinsame Organisation der Agrarmärkte

- hat folgende Verordnung erlassen:

Artikel 1 Änderung der Durchführungsverordnung (EU) 2017/892 und Übergangsbestimmungen

Die Artikel 2 bis 21 und die Artikel 25 bis 35 der Durchführungsverordnung (EU) 2017/892 sowie die Anhänge I bis VI der genannten Verordnung werden mit Wirkung vom 1. Januar 2023 gestrichen.

Die gestrichenen Artikel und Anhänge gelten jedoch weiterhin

  1. für Ausgaben und Zahlungen für Vorhaben, die vor dem 1. Januar 2023 im Rahmen der Beihilferegelung gemäß den Artikeln 32 bis 38 der Verordnung (EU) Nr. 1308/2013 ausgeführt werden und
  2. für operationelle Programme, die gemäß Artikel 5 Absatz 6 Buchstabe c der Verordnung (EU) 2021/2117 bis zu ihrem Ende unter den gemäß der Verordnung (EU) Nr. 1308/2013 geltenden Regeln fortgesetzt werden oder die die Mitgliedstaaten vor dem 1. Januar 2023 gemäß der Verordnung (EU) Nr. 1308/2013 und der Verordnung (EU) 2017/891 genehmigt haben.

Artikel 2 Aufhebung der Durchführungsverordnungen (EU) Nr. 615/2014, (EU) 2015/1368 und (EU) 2016/1150 sowie der Verordnung (EU) Nr. 738/2010 und Übergangsbestimmungen

(1) Die Durchführungsverordnung (EU) Nr. 615/2014 wird mit Wirkung vom 1. Januar 2023 aufgehoben.

Sie gilt jedoch weiterhin für Ausgaben und Zahlungen für Vorhaben, die vor dem 1. Januar 2023 im Rahmen der Beihilferegelung gemäß den Artikeln 29, 30 und 31 der Verordnung (EU) Nr. 1308/2013 ausgeführt werden.

(2) Die Durchführungsverordnung (EU) 2015/1368 wird mit Wirkung vom 1. Januar 2023 aufgehoben.

Sie gilt jedoch weiterhin für Ausgaben und Zahlungen für Vorhaben, die vor dem 1. Januar 2023 im Rahmen der Beihilferegelung gemäß den Artikeln 55, 56 und 57 der Verordnung (EU) Nr. 1308/2013 ausgeführt werden.

(3) Die Durchführungsverordnung (EU) 2016/1150 wird mit Wirkung vom 16. Oktober 2023 aufgehoben.

Sie gilt jedoch weiterhin für

  1. Ausgaben und Zahlungen für Vorhaben, die vor dem 16. Oktober 2023 gemäß der Verordnung (EU) Nr. 1308/2013 im Rahmen der Beihilferegelung gemäß den Artikeln 39 bis 52 der genannten Verordnung ausgeführt werden und
  2. Ausgaben und Zahlungen für Vorhaben, die gemäß den Artikeln 46 und 50 der Verordnung (EU) Nr. 1308/2013 vor dem 16. Oktober 2025 ausgeführt werden, sofern diese Vorhaben bis zum 15. Oktober 2023 teilweise ausgeführt werden und die getätigten Ausgaben mindestens 30 % der geplanten Gesamtausgaben ausmachen und diese Vorhaben bis zum 15. Oktober 2025 vollständig ausgeführt werden.

(4) Die Verordnung (EU) Nr. 738/2010 wird mit Wirkung vom 1. Januar 2023 aufgehoben.

Sie gilt jedoch weiterhin für Ausgaben und Zahlungen, die vor dem 1. Januar 2023 im Rahmen der Beihilferegelung gemäß den Artikeln 58, 59 und 60 der Verordnung (EU) Nr. 1308/2013 getätigt werden.

Artikel 3 Inkrafttreten

Diese Verordnung tritt am siebten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Brüssel, den 1. Dezember 2022

1) ABl. L 347 vom 20.12.2013 S. 671.

2) ABl. L 347 vom 20.12.2013 S. 549.

3) Verordnung (EU) 2021/2115 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 2. Dezember 2021 mit Vorschriften für die Unterstützung der von den Mitgliedstaaten im Rahmen der Gemeinsamen Agrarpolitik zu erstellenden und durch den Europäischen Garantiefonds für die Landwirtschaft (EGFL) und den Europäischen Landwirtschaftsfonds für die Entwicklung des ländlichen Raums (ELER) zu finanzierenden Strategiepläne (GAP-Strategiepläne) und zur Aufhebung der Verordnung (EU) Nr. 1305/2013 sowie der Verordnung (EU) Nr. 1307/2013 (ABl. L 435 vom 06.12.2021 S. 1).

4) Verordnung (EU) 2021/2117 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 2. Dezember 2021 zur Änderung der Verordnungen (EU) Nr. 1308/2013 über eine gemeinsame Marktorganisation für landwirtschaftliche Erzeugnisse, (EU) Nr. 1151/2012 über Qualitätsregelungen für Agrarerzeugnisse und Lebensmittel, (EU) Nr. 251/2014 über die Begriffsbestimmung, Beschreibung, Aufmachung und Etikettierung von aromatisierten Weinerzeugnissen sowie den Schutz geografischer Angaben für aromatisierte Weinerzeugnisse und (EU) Nr. 228/2013 über Sondermaßnahmen im Bereich der Landwirtschaft zugunsten der Regionen in äußerster Randlage der Union (ABl. L 435 vom 06.12.2021 S. 262).

5) Delegierte Verordnung (EU) 2022/126 der Kommission vom 7. Dezember 2021 zur Ergänzung der Verordnung (EU) 2021/2115 des Europäischen Parlaments und des Rates um zusätzliche Anforderungen für bestimmte, von den Mitgliedstaaten in ihren GAP-Strategieplänen für den Zeitraum 2023 bis 2027 gemäß der genannten Verordnung festgelegte Interventionskategorien sowie um Vorschriften über den Anteil für den Standard für den guten landwirtschaftlichen und ökologischen Zustand (GLÖZ-Standard) Nr. 1 (ABl. L 20 vom 31.01.2022 S. 52).

6) Verordnung (EU) Nr. 738/2010 der Kommission vom 16. August 2010 mit Durchführungsbestimmungen zu Zahlungen an deutsche Erzeugerorganisationen im Hopfensektor (ABl. L 216 vom 17.08.2010 S. 11).

7) Durchführungsverordnung (EU) Nr. 615/2014 der Kommission vom 6. Juni 2014 mit Durchführungsbestimmungen zu der Verordnung (EU) Nr. 1306/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates und zu der Verordnung (EU) Nr. 1308/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates hinsichtlich der Arbeitsprogramme zur Stützung des Sektors Olivenöl und Tafeloliven (ABl. L 168 vom 07.06.2014 S. 95).

8) Durchführungsverordnung (EU) 2015/1368 der Kommission vom 6. August 2015 mit Durchführungsbestimmungen zur Verordnung (EU) Nr. 1308/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates hinsichtlich der Beihilfe im Bienenzuchtsektor (ABl. L 211 vom 08.08.2015 S. 9).

9) Durchführungsverordnung (EU) 2016/1150 der Kommission vom 15. April 2016 mit Durchführungsbestimmungen zur Verordnung (EU) Nr. 1308/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates in Bezug auf die nationalen Stützungsprogramme im Weinsektor (ABl. L 190 vom 15.07.2016 S. 23).

10) Durchführungsverordnung (EU) 2017/892 der Kommission vom 13. März 2017 mit Durchführungsbestimmungen zur Verordnung (EU) Nr. 1308/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates für die Sektoren Obst und Gemüse und Verarbeitungserzeugnisse aus Obst und Gemüse (ABl. L 138 vom 25.05.2017 S. 57).

11) Verordnung (EU) 2021/2116 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 2. Dezember 2021 über die Finanzierung, Verwaltung und Überwachung der Gemeinsamen Agrarpolitik und zur Aufhebung der Verordnung (EU) Nr. 1306/2013 (ABl. L 435 vom 06.12.2021 S. 187).

12) Delegierte Verordnung (EU) 2017/891 der Kommission vom 13. März 2017 zur Ergänzung der Verordnung (EU) Nr. 1308/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates in Bezug auf die Sektoren Obst und Gemüse sowie Verarbeitungserzeugnisse aus Obst und Gemüse und zur Ergänzung der Verordnung (EU) Nr. 1306/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates in Bezug auf die in diesen Sektoren anzuwendenden Sanktionen und zur Änderung der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 543/2011 der Kommission (ABl. L 138 vom 25.05.2017 S. 4).

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