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Durchführungsverordnung (EU) 2022/2573 der Kommission vom 13. Dezember 2022 zur Änderung der Durchführungsverordnung (EU) 2016/323 bezüglich der Meldungen über Beförderungen verbrauchsteuerpflichtiger Waren unter Steueraussetzung gemäß der Verordnung (EU) Nr. 389/2012 des Rates
(ABl. L 334 vom 28.12.2022 S. 1)
Die Europäische Kommission -
gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,
gestützt auf die Verordnung (EU) Nr. 389/2012 des Rates vom 2. Mai 2012 über die Zusammenarbeit der Verwaltungsbehörden auf dem Gebiet der Verbrauchsteuern und zur Aufhebung von Verordnung (EG) Nr. 2073/2004 1, insbesondere auf Artikel 9 Absatz 2, Artikel 15 Absatz 5 und Artikel 16 Absatz 3,
in Erwägung nachstehender Gründe:
(1) In der Richtlinie 2008/118/EG des Rates 2 ist das einzuhaltende Verfahren für die Beförderungen verbrauchsteuerpflichtiger Waren in einem Verfahren der Steueraussetzung unter Verwendung des in Artikel 1 der Entscheidung Nr. 1152/2003/EG des Europäischen Parlaments und des Rates 3 genannten EDV-gestützten Systems (im Folgenden "EDV-gestütztes System") festgelegt.
(2) Die Richtlinie 2008/118/EG wird mit Wirkung vom 13. Februar 2023 durch die Richtlinie (EU) 2020/262 des Rates 4 aufgehoben und ersetzt. Ab diesem Datum sind Beförderungen verbrauchsteuerpflichtiger Waren in einem Verfahren der Steueraussetzung sowie Beförderungen verbrauchsteuerpflichtiger Waren, die im Gebiet eines Mitgliedstaats in den steuerrechtlich freien Verkehr überführt worden sind und zur Lieferung zu gewerblichen Zwecken in das Gebiet eines anderen Mitgliedstaats verbracht werden, mittels des in Artikel 1 des Beschlusses (EU) 2020/263 des Europäischen Parlaments und des Rates 5 genannten EDV-gestützten Systems zu überwachen.
(3) Mit Wirkung vom 13. Februar 2023 müssen Beförderungen verbrauchsteuerpflichtiger Waren, die im Gebiet eines Mitgliedstaats in den steuerrechtlich freien Verkehr überführt worden sind und zur Lieferung zu gewerblichen Zwecken in das Gebiet eines anderen Mitgliedstaats verbracht werden, mit einem vereinfachten elektronischen Verwaltungsdokument erfolgen, das vom Versender übermittelt wird. Bis zum 13. Februar 2023 gilt die Verordnung (EWG) Nr. 3649/92 der Kommission 6, gemäß der solche Beförderungen ohne das EDV-gestützte System und mit einem Dokument in Papierform erfolgen, dem vereinfachten Begleitdokument.
(4) In der Durchführungsverordnung (EU) 2016/323 der Kommission 7 werden Durchführungsbestimmungen über die Zusammenarbeit und den Informationsaustausch zwischen den Mitgliedstaaten dargelegt, die sich nur auf die Beförderung verbrauchsteuerpflichtiger Waren in einem Verfahren der Steueraussetzung beziehen. Aufgrund von Änderungen durch die Richtlinie (EU) 2020/262 muss der Anwendungsbereich der Durchführungsverordnung (EU) 2016/323 geändert werden und die Beförderungen verbrauchsteuerpflichtiger Waren umfassen, die im Gebiet eines Mitgliedstaats in den steuerrechtlich freien Verkehr überführt worden sind und zur Lieferung zu gewerblichen Zwecken in das Gebiet eines anderen Mitgliedstaats verbracht werden.
(5) Die Durchführungsverordnung (EU) 2016/323 sollte daher entsprechend geändert werden.
(6) Um den Geltungsbeginn der vorliegenden Verordnung an den Geltungsbeginn der einschlägigen Bestimmungen der Richtlinie (EU) 2020/262 anzugleichen, sollte die Anwendung dieser Verordnung verschoben werden.
(7) Die in dieser Verordnung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Verbrauchsteuerausschusses
- hat folgende Verordnung erlassen:
Die Durchführungsverordnung (EU) 2016/323 wird wie folgt geändert:
1. Der Titel erhält folgende Fassung:
"Durchführungsverordnung (EU) 2016/323 der Kommission vom 24. Februar 2016 zur Festlegung von Durchführungsbestimmungen über die Zusammenarbeit und den Informationsaustausch zwischen den Mitgliedstaaten bezüglich verbrauchsteuerpflichtiger Waren gemäß der Verordnung (EU) Nr. 389/2012 des Rates".
2. In Artikel 1 erhält der einleitende Teil folgende Fassung:
"Für die Zwecke der Zusammenarbeit und des Informationsaustauschs zwischen den Mitgliedstaaten bezüglich der Beförderung verbrauchsteuerpflichtiger Waren gemäß Kapitel IV und Kapitel V Abschnitt 2 der Richtlinie (EU) 2020/262 des Rates * werden mit dieser Verordnung Durchführungsbestimmungen erlassen im Hinblick auf:
___
*) Richtlinie (EU) 2020/262 des Rates vom 19. Dezember 2019 zur Festlegung des allgemeinen Verbrauchsteuersystems (ABl. L 58 vom 27.02.2020 S. 4)."
3. Artikel 2 erhält folgende Fassung:
"Artikel 2 Begriffsbestimmungen
Für die Zwecke dieser Verordnung bezeichnet der Ausdruck 'Beförderung' eine Beförderung verbrauchsteuerpflichtiger Waren im Sinne des Kapitels IV und des Kapitels V Abschnitt 2 der Richtlinie (EU) 2020/262 zwischen zwei oder mehr Mitgliedstaaten."
4. Artikel 3 Absatz 2 erhält folgende Fassung:
"(2) Sind für das Ausfüllen bestimmter Datenfelder in den Amtshilfedokumenten gemäß Anhang I dieser Verordnung Codes erforderlich, so werden die Codes in Anhang II dieser Verordnung, Anhang II der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 612/2013 der Kommission * und Anhang II der Delegierten Verordnung (EU) 2022/1636 der Kommission ** verwendet, wie in den Tabellen in Anhang I der vorliegenden Verordnung festgelegt.
____
*) Durchführungsverordnung (EU) Nr. 612/2013 der Kommission vom 25. Juni 2013 betreffend die Verwaltung des Verzeichnisses der Wirtschaftsbeteiligten und Steuerlager, zugehörige Statistiken und Berichterstattung nach der Verordnung (EU) Nr. 389/2012 des Rates über die Zusammenarbeit der Verwaltungsbehörden auf dem Gebiet der Verbrauchsteuern (ABl. L 173 vom 26.06.2013 S. 9).
**) Delegierte Verordnung (EU) 2022/1636 der Kommission vom 5. Juli 2022 zur Ergänzung der Richtlinie (EU) 2020/262 des Rates durch Festlegung von Struktur und Inhalt der im Zusammenhang mit der Beförderung verbrauchsteuerpflichtiger Waren ausgetauschten Dokumente und durch Festlegung von Schwellenwerten für Verluste aufgrund der Beschaffenheit der Waren (ABl. L 247 vom 23.09.2022 S. 2)."
5. Artikel 4 wird wie folgt geändert:
a) Absatz 1 erhält folgende Fassung:
"(1) Kennt die ersuchende Behörde den gemäß Artikel 20 Absatz 3 Unterabsatz 3 oder Artikel 36 Absatz 2 Unterabsatz 3 der Richtlinie (EU) 2020/262 zugewiesenen administrativen Referenzcode des elektronischen Verwaltungsdokuments oder des vereinfachten elektronischen Verwaltungsdokuments für die fragliche Beförderung, so kann sie um jedes in Anhang I der Delegierten Verordnung (EU) 2022/1636 genannte Dokument sowie um jedes andere in Zusammenhang mit dieser Beförderung stehende Dokument ersuchen.
Zu diesem Zweck übermittelt die ersuchende Behörde das in Anhang I Tabelle 1 festgelegte Dokument 'Abfrage der Historie' an die ersuchte Behörde im Abgangsmitgliedstaat. In der Anfrage ist der administrative Referenzcode des elektronischen Verwaltungsdokuments oder des vereinfachten elektronischen Verwaltungsdokuments für die Beförderung anzugeben."
b) Absatz 2 Unterabsatz 2 erhält folgende Fassung:
"Darüber hinaus übermittelt die ersuchte Behörde das in Anhang I Tabelle 3 festgelegte Dokument 'Nachrichten der Beförderung', das eine Kopie des elektronischen Verwaltungsdokuments oder des vereinfachten elektronischen Verwaltungsdokuments für diese Beförderung sowie aller sonstigen Dokumente im Zusammenhang mit dieser Beförderung enthält."
6. Artikel 5 wird wie folgt geändert:
a) Absatz 1 Unterabsatz 1 erhält folgende Fassung:
"Kennt die ersuchende Behörde den administrativen Referenzcode bzw. die administrativen Referenzcodes eines bzw. mehrerer der von ihr benötigten elektronischen Verwaltungsdokumente oder vereinfachten elektronischen Verwaltungsdokumente nicht und vermutet sie, dass ein anderer Mitgliedstaat der Abgangsmitgliedstaat ist, so kann sie die zuständige Behörde dieses anderen Mitgliedstaats ersuchen, eine Liste der für die einschlägigen Beförderungen relevanten elektronischen Verwaltungsdokumente oder vereinfachten elektronischen Verwaltungsdokumente zu erstellen."
b) Absatz 2 erhält folgende Fassung:
"(2) Die ersuchte Behörde beantwortet die gemäß Absatz 1 übermittelte Anfrage durch Rücksendung einer Liste der elektronischen Verwaltungsdokumente oder vereinfachten elektronischen Verwaltungsdokumente, die den nach Absatz 1 Unterabsatz 2 ausgewählten Suchkriterien entsprechen, wobei der jeweilige administrative Referenzcode in dem Dokument 'Liste der durch eine allgemeine Suche ermittelten e-VD/v-e-VD', das in Anhang I Tabelle 5 festgelegt ist, angegeben wird."
7. Artikel 6 Absatz 1 erhält folgende Fassung:
"(1) Ersuchen um nicht im EDV-gestützten System erfasste Informationen bezüglich verbrauchsteuerpflichtiger Waren gemäß Kapitel IV und Kapitel V Abschnitt 2 der Richtlinie (EU) 2020/262 werden anhand des in Anhang I Tabelle 7 der vorliegenden Verordnung festgelegten Dokuments 'Allgemeine Anfrage zwecks Verwaltungszusammenarbeit' übermittelt. Bei der Anfrageart ist 'Verwaltungszusammenarbeit' anzugeben."
8. Artikel 6a erhält folgende Fassung:
"Artikel 6a Ersuchen um manuelle Erledigung
Für die Zwecke des Artikels 8 Absatz 1 der Verordnung (EU) Nr. 389/2012 kann die ersuchende Behörde im Fall, dass die Beförderung verbrauchsteuerpflichtiger Waren im Sinne des Kapitels IV und des Kapitels V Abschnitt 2 der Richtlinie (EU) 2020/262 nicht nach Artikel 24, 25 oder 37 dieser Richtlinie erledigt werden kann, die zuständige Behörde des Abgangsmitgliedstaats ersuchen, die Beförderung verbrauchsteuerpflichtiger Waren im Sinne des Kapitels IV und des Kapitels V Abschnitt 2 der Richtlinie (EU) 2020/262 manuell zu erledigen. Eine solche Anfrage erfolgt, indem das Dokument 'Ersuchen um manuelle Erledigung' gemäß Tabelle 15 des Anhangs I der vorliegenden Verordnung übermittelt wird."
9. Artikel 10 erhält folgende Fassung:
"Artikel 10 Verbindlicher Informationsaustausch - Ergebnisse der Verwaltungszusammenarbeit
Ergibt eine Belegkontrolle oder eine physische Kontrolle von Waren am Lagerort eines registrierten Empfängers im Sinne von Artikel 3 Nummer 9 der Richtlinie (EU) 2020/262 (im Folgenden der 'registrierte Empfänger'), eines zugelassenen Lagerinhabers im Sinne von Artikel 3 Nummer 1 der genannten Richtlinie (im Folgenden der 'zugelassene Lagerinhaber'), eines zertifizierten Versenders im Sinne von Artikel 3 Nummer 12 der genannten Richtlinie (im Folgenden der 'zertifizierte Versender') oder eines zertifizierten Empfängers im Sinne von Artikel 3 Nummer 13 der genannten Richtlinie (im Folgenden der 'zertifizierte Empfänger'), dass einer der in Artikel 15 Absatz 1 Buchstaben a bis e der Verordnung (EU) Nr. 389/2012 genannten Fälle vorliegt, so erfolgt die verbindliche Übermittlung der erforderlichen Informationen anhand des in Anhang I Tabelle 10 der vorliegenden Verordnung festgelegten Dokuments 'Ergebnisse der Verwaltungszusammenarbeit'.
Das Dokument 'Ergebnisse der Verwaltungszusammenarbeit' wird den zuständigen Behörden im betreffenden Mitgliedstaat innerhalb von sieben Tagen ab dem Datum der Kontrolle übermittelt."
10. Artikel 13 erhält folgende Fassung:
"Artikel 13 Verbindlicher Informationsaustausch - Warnhinweis oder Ablehnung
Erlangt eine zuständige Behörde Kenntnis davon, dass verbrauchsteuerpflichtige Waren, die im Sinne des Kapitels IV und des Kapitels V Abschnitt 2 der Richtlinie (EU) 2020/262 befördert worden sind, nicht angefordert wurden oder dass der Inhalt des elektronischen Verwaltungsdokuments oder des vereinfachten elektronischen Verwaltungsdokuments unrichtig ist, und vermutet die zuständige Behörde, dass einer der in Artikel 15 Absatz 1 Buchstaben a, b, c oder e der Verordnung (EU) Nr. 389/2012 genannten Fälle der Grund hierfür ist, so übermittelt sie der zuständigen Behörde des Abgangsmitgliedstaats das in Anhang I Tabelle 14 der vorliegenden Verordnung festgelegte Dokument 'Warnhinweis oder Ablehnung eines e-VD/v-e-VD'.
Das Dokument 'Warnhinweis oder Ablehnung eines e-VD/v-e-VD' wird der zuständigen Behörde des Abgangsmitgliedstaats innerhalb eines Tages ab dem Zeitpunkt, zu dem die zuständige Behörde Kenntnis von den in Absatz 1 genannten Umständen erlangt, übermittelt."
11. Artikel 14a Absatz 1 erhält folgende Fassung:
"Für die Zwecke des Artikels 15 Absatz 1 Buchstabe c der Verordnung (EU) Nr. 389/2012 kann die zuständige Behörde des Abgangsmitgliedstaats im Fall, dass ihr Nachweise über den Vollzug der Beförderung verbrauchsteuerpflichtiger Waren im Sinne des Kapitels IV und des Kapitels V Abschnitt 2 der Richtlinie (EU) 2020/262 vorliegen und die Beförderung nicht nach Artikel 24, 25 oder 37 der genannten Richtlinie erledigt werden kann, entscheiden, ob die Beförderung verbrauchsteuerpflichtiger Waren manuell erledigt wird."
12. Anhang I wird gemäß Anhang I der vorliegenden Verordnung geändert.
13. Anhang II wird gemäß Anhang II der vorliegenden Verordnung geändert.
Diese Verordnung tritt am zwanzigsten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.
Sie gilt ab dem 13. Februar 2023.
Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.
Brüssel, den 13. Dezember 2022
2) Richtlinie 2008/118/EG des Rates vom 16. Dezember 2008 über das allgemeine Verbrauchsteuersystem und zur Aufhebung der Richtlinie 92/12/EWG (ABl. L 9 vom 14.01.2009 S. 12).
3) Entscheidung Nr. 1152/2003/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. Juni 2003 über die Einführung eines EDV-gestützten Systems zur Beförderung und Kontrolle der Beförderung verbrauchsteuerpflichtiger Waren (ABl. L 162 vom 01.07.2003 S. 5).
4) Richtlinie (EU) 2020/262 des Rates vom 19. Dezember 2019 zur Festlegung des allgemeinen Verbrauchsteuersystems (ABl. L 58 vom 27.02.2020 S. 4).
5) Beschluss (EU) 2020/263 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 15. Januar 2020 über die Einführung eines EDV-gestützten Systems zur Beförderung und Kontrolle der Beförderung verbrauchsteuerpflichtiger Waren (ABl. L 58 vom 27.02.2020 S. 43).
6) Verordnung (EWG) Nr. 3649/92 der Kommission vom 17. Dezember 1992 über ein vereinfachtes Begleitdokument für die Beförderung von verbrauchsteuerpflichtigen Waren, die sich bereits im steuerrechtlich freien Verkehr des Abgangsmitgliedstaats befinden (ABl. L 369 vom 18.12.1992 S. 17).
7) Durchführungsverordnung (EU) 2016/323 der Kommission vom 24. Februar 2016 zur Festlegung von Durchführungsbestimmungen über die Zusammenarbeit und den Informationsaustausch zwischen den Mitgliedstaaten bezüglich der Beförderung verbrauchsteuerpflichtiger Waren unter Steueraussetzung gemäß der Verordnung (EU) Nr. 389/2012 des Rates (ABl. L 66 vom 11.03.2016 S. 1).
Anhang I |
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Anhang II |
Anhang II wird wie folgt geändert:
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ENDE |