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Regelwerk, EU 2022, Energienutzung - EU Bund
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Verordnung (EU) 2022/2577 des Rates vom 22. Dezember 2022 zur Festlegung eines Rahmens für einen beschleunigten Ausbau der Nutzung erneuerbarer Energien

(ABl. L 335 vom 29.12.2022 S. 36 A;
VO (EU) 2024/223 - ABl. L 2024/223 vom 10.01.2024 Inkrafttreten Gültig)



Der Rat der Europäischen Uanion -

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union, insbesondere auf Artikel 122 Absatz 1,

auf Vorschlag der Europäischen Kommission,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1) Der Angriffskrieg der Russischen Föderation gegen die Ukraine und die beispiellose Reduzierung der Erdgaslieferungen aus der Russischen Föderation in die Mitgliedstaaten gefährden die Versorgungssicherheit der Union und ihrer Mitgliedstaaten. Gleichzeitig haben der Einsatz der Gasversorgung als Waffe und die Manipulation der Märkte durch vorsätzliche Unterbrechungen der Gasflüsse durch die Russische Föderation zu sprunghaft ansteigenden Energiepreisen in der Union geführt, was nicht nur die Wirtschaft in der Union gefährdet, sondern auch die Versorgungssicherheit ernsthaft bedroht. Ein rascher Ausbau der Nutzung erneuerbarer Energien kann dazu beitragen, die Auswirkungen der aktuellen Energiekrise abzufedern, indem ein Schutz gegen das Vorgehen Russlands aufgebaut wird. Erneuerbare Energien können einen erheblichen Beitrag dazu leisten, dem Einsatz der Energieversorgung als Waffe durch Russland entgegenzuwirken, indem sie die Versorgungssicherheit der Union verbessern, die Marktvolatilität eindämmen und die Energiepreise verringern.

(2) In den letzten Monaten hat Russlands Vorgehen zu einer weiteren Verschärfung der Lage auf dem Markt geführt, insbesondere dadurch, dass es das Risiko erhöht hat, dass die Gaslieferungen aus Russland in die Union in naher Zukunft vollständig eingestellt werden - eine Situation, die sich auf die Versorgungssicherheit der Union ausgewirkt hat. Dies hat dazu geführt, dass sich die Volatilität der Energiepreise in der Union drastisch erhöht hat, und hat die Gas- und Strompreise im Sommer auf ein Rekordhoch ansteigen lassen, was zu steigenden Endkundenpreisen für Strom führt, die sich voraussichtlich auf die meisten Verbraucherverträge auswirken werden und die Haushalte und Unternehmen zunehmend belasten. Die verschärfte Lage an den Energiemärkten hat erheblich zur allgemeinen Inflation im Euro-Währungsgebiet beigetragen und das Wirtschaftswachstum in der gesamten Union gebremst. Dieses Risiko wird auch bei einer vorübergehenden Verringerung der Großhandelspreise fortbestehen und im nächsten Jahr sogar noch relevanter werden, wie im jüngsten Dringlichkeitsvorschlag der Kommission, der die Mitteilung der Kommission vom 18. Oktober 2022 mit dem Titel "Energienotlage - Gemeinsame Vorbereitung, gemeinsamer Einkauf und gemeinsamer Schutz der EU" begleitet hat, festgestellt wurde. Die europäischen Energieunternehmen könnten nächstes Jahr große Schwierigkeiten bei der Befüllung von Gasspeicheranlagen haben, da angesichts der derzeitigen politischen Lage höchstwahrscheinlich weniger oder gar kein Pipelinegas aus Russland mehr in der Union ankommen wird. Zudem sollen gemäß der Verordnung (EU) 2022/1032 des Europäischen Parlaments und des Rates 1 im Jahr 2023 90 % der Gasspeicherkapazitäten der Union gefüllt werden, während das Ziel in diesem Winter 80 % beträgt. Darüber hinaus könnten unvorhersehbare Ereignisse wie die Sabotage von Pipelines und andere Unterbrechungsrisiken für die Versorgungssicherheit zu zusätzlichen Spannungen auf den Gasmärkten führen. Überdies haben sich die Aussichten für die Wettbewerbsfähigkeit der europäischen Industrie im Bereich der Technologien für erneuerbare Energien eingetrübt, da in anderen Regionen der Welt kürzlich Maßnahmen zur Unterstützung und Beschleunigung des Ausbaus der gesamten Wertschöpfungskette im Bereich der Technologien für erneuerbare Energien getroffen wurden.

(3) In diesem Zusammenhang und um die Belastung der europäischen Verbraucher und Unternehmen durch hohe und volatile Preise und die dadurch verursachten wirtschaftlichen und sozialen Schwierigkeiten zu verringern, die erforderliche Senkung der Energienachfrage durch verstärkte Nutzung von Energie aus erneuerbaren Quellen als Ersatz für Erdgas zu unterstützen und die Versorgungssicherheit zu erhöhen, muss die Union in diesem Zusammenhang weitere vorübergehende Sofortmaßnahmen ergreifen, um den Ausbau der Nutzung erneuerbarer Energiequellen zu beschleunigen, insbesondere durch gezielte Maßnahmen, die eine Beschleunigung des Ausbaus der Nutzung erneuerbarer Energien in der Union kurzfristig ermöglichen.

(4) Grundlage für die Auswahl dieser Dringlichkeitsmaßnahmen waren die Art der Maßnahmen und ihr Potenzial, kurzfristig zu Lösungen in Bezug auf den Energienotstand beizutragen. Insbesondere können mehrere der in dieser Verordnung genannten Maßnahmen zur Straffung der Verfahren zur Genehmigungserteilung für Projekte im Bereich der erneuerbaren Energien von den Mitgliedstaaten rasch umgesetzt werden, um den Ausbau der Nutzung erneuerbarer Energien kurzfristig zu beschleunigen, ohne dass es aufwendiger Änderungen der nationalen Verfahren und Rechtssysteme bedarf. Einige dieser Maßnahmen haben einen allgemeinen Anwendungsbereich, wie die Einführung der widerlegbaren Vermutung, dass Projekte im Bereich der erneuerbaren Energien für die Zwecke der einschlägigen Umweltvorschriften von überwiegendem öffentlichen Interesse sind, oder die Einführung von Klarstellungen zum Anwendungsbereich bestimmter Umweltrichtlinien sowie die Vereinfachung des Rahmens für die Genehmigungserteilung für das Repowering von Anlagen zur Erzeugung der erneuerbaren Energien durch Fokussierung auf die Auswirkungen, die sich durch die Änderungen oder Erweiterungen im Vergleich zum ursprünglichen Projekt ergeben. Andere Maßnahmen zielen auf bestimmte Technologien ab, darunter erheblich kürzere und schnellere Genehmigungserteilung für Solarenergieanlagen auf bestehenden Strukturen. Diese Notfallmaßnahmen sollten so rasch wie möglich umgesetzt und bei Bedarf genau auf die aktuellen Herausforderungen zugeschnitten werden.

(5) Es ist erforderlich, zusätzliche dringende und gezielte Maßnahmen für bestimmte Technologien und Arten von Projekten zu treffen, die das größte Potenzial für eine rasche Einführung sowie für sofortige Auswirkungen auf das Ziel der Verringerung der Preisvolatilität und der Nachfrage nach Erdgas ohne Einschränkung des Gesamtenergiebedarf aufweisen. Neben der Beschleunigung der Verfahren zur Genehmigungserteilung für Solarenergieanlagen auf künstlichen Strukturen ist es angezeigt, den Einsatz kleiner Solaranlagen - einschließlich für Eigenversorger im Bereich der erneuerbaren Energien und kollektive Eigenversorger wie lokale Energiegemeinschaften - zu fördern und zu beschleunigen, da sie die kostengünstigsten und am besten zugänglichen Optionen für eine schnelle Installation neuer Anlagen für erneuerbare Energien darstellen und die geringsten Auswirkungen auf die Umwelt und andere Bereiche haben. Darüber hinaus unterstützen diese Projekte unmittelbar Haushalte und Unternehmen, die mit hohen Energiepreisen konfrontiert sind, und bieten Verbrauchern Schutz vor Preisschwankungen. Das Repowering von Anlagen zur Erzeugung von Strom aus erneuerbaren Quellen ist eine Option, um die Energieerzeugung aus erneuerbaren Quellen rasch zu steigern, und hat die geringsten Auswirkungen auf die Netzinfrastruktur und die Umwelt, auch in den Technologiebereichen der Energieerzeugung aus erneuerbaren Quellen, in denen die Verfahren zur Genehmigungserteilung in der Regel länger sind, wie z.B. der Windkraft. Schließlich bieten auch Wärmepumpen eine direkte erneuerbare Alternative zu Erdgasheizkesseln und können den Erdgasbedarf während der Heizperiode erheblich verringern.

(6) Angesichts der akuten Ausnahmesituation im Energiebereich sollten die Mitgliedstaaten Ausnahmen von bestimmten in Rechtsvorschriften der Union im Bereich Umwelt festgelegten Prüfungspflichten für Projekte im Bereich der erneuerbaren Energien sowie für Projekte im Bereich Energiespeicherung und Stromnetze, die für die Integration erneuerbarer Energien in das Elektrizitätssystem erforderlich sind, einführen können. Zur Einführung dieser Ausnahmen müssen zwei Bedingungen erfüllt sein, nämlich, dass das Projekt in einem für erneuerbare Energien oder Stromnetze vorgesehenen Gebiet durchgeführt wird und dass dieses Gebiet einer strategischen Umweltprüfung unterzogen worden ist. Darüber hinaus sollten verhältnismäßige Minderungsmaßnahmen oder - falls diese nicht verfügbar sind - Ausgleichsmaßnahmen ergriffen werden, um den Artenschutz sicherzustellen.

(7) Diese Verordnung sollte für Verfahren zur Genehmigungserteilung gelten, deren Anfangsdatum in ihrem Anwendungszeitraum liegt. Angesichts des Ziels dieser Verordnung sowie der Notlage und des außergewöhnlichen Kontextes ihrer Annahme - insbesondere unter Berücksichtigung dessen, dass eine kurzfristige Beschleunigung des Ausbaus erneuerbarer Energien in der Union die Anwendung der Bestimmungen dieser Verordnung auf laufende Verfahren zur Genehmigungserteilung rechtfertigt, sollten die Mitgliedstaaten die Möglichkeit haben, diese Verordnung oder einige ihrer Bestimmungen auf laufende Verfahren zur Genehmigungserteilung anzuwenden, bei denen die zuständige Behörde noch keine endgültige Entscheidung getroffen hat, sofern bei der Anwendung dieser Vorschriften die bereits bestehenden Rechte Dritter und deren berechtigte Erwartungen gebührend geachtet werden. Daher sollten die Mitgliedstaaten dafür sorgen, dass die Anwendung der Verordnung auf laufende Verfahren zur Genehmigungserteilung verhältnismäßig ist und die Rechte und die berechtigten Erwartungen aller interessierten Parteien angemessen schützt.

(8) Eine der vorübergehenden Maßnahmen ist die Einführung der widerlegbaren Vermutung, dass Projekte im Bereich der erneuerbaren Energien von überwiegendem öffentlichen Interesse sind und der öffentlichen Gesundheit und Sicherheit im Sinne der einschlägigen Rechtsvorschriften der Union im Bereich Umwelt dienen, sofern keine eindeutigen Beweise dafür vorliegen, dass diese Projekte erhebliche nachteilige Umweltauswirkungen haben, die nicht abgemildert oder ausgeglichen werden können. Anlagen im Bereich der erneuerbaren Energien, einschließlich Wärmepumpen und Windkraftanlagen, sind von entscheidender Bedeutung für die Eindämmung des Klimawandels und der Umweltverschmutzung, die Senkung der Energiepreise, die Verringerung der Abhängigkeit der Union von fossilen Brennstoffen und die Gewährleistung der Versorgungssicherheit der Union. Die Vermutung, dass Anlagen zur Erzeugung von Energie aus erneuerbaren Quellen, einschließlich Wärmepumpen, von überwiegendem öffentlichen Interesse sind und der öffentlichen Gesundheit und Sicherheit dienen, würde es mit sofortiger Wirkung ermöglichen, diese Projekte bei Bedarf einer vereinfachten Prüfung auf bestimmte Ausnahmen zu unterziehen, die insbesondere in den einschlägigen Rechtsvorschriften der Union im Bereich Umwelt vorgesehen sind. Unter Berücksichtigung ihrer nationalen Besonderheiten sollten die Mitgliedstaaten die Möglichkeit haben, die Anwendung dieser Vermutung auf bestimmte Teile ihres Hoheitsgebiets oder bestimmte Technologien oder Projekte zu beschränken. Die Mitgliedstaaten können in Betracht ziehen, dass diese Vermutung in ihren einschlägigen nationalen Rechtsvorschriften über Landschaftsgestaltung angewandt wird.

(9) Dies spiegelt die wichtige Rolle wider, die erneuerbare Energien durch die sofortige Bereitstellung von Lösungen zum Ersatz fossiler Energieträger und die Bewältigung der derzeitigen verschärften Marktlage bei der Dekarbonisierung des Energiesystems der Union spielen können. Um Engpässe im Verfahren zur Genehmigungserteilung sowie im Betrieb von Anlagen im Bereich der erneuerbaren Energien zu beseitigen, sollten im Verfahren zur Planung und Genehmigungserteilung der Bau und Betrieb von Anlagen zur Erzeugung von Energie aus erneuerbaren Quellen und der Ausbau der damit verbundenen Netzinfrastruktur bei der fallweisen Abwägung der Rechtsinteressen Priorität erhalten, zumindest bei Projekten, die als Projekte von öffentlichem Interesse anerkannt wurden. In Bezug auf den Artenschutz sollte diese Priorität nur gegeben werden, wenn und soweit geeignete Artenschutzmaßnahmen, die zur Erhaltung oder Wiederherstellung eines günstigen Erhaltungszustands der Populationen der Art beitragen, ergriffen werden und für diesen Zweck ausreichende Finanzmittel und Flächen bereitgestellt werden.

(10) Solarenergie ist eine erneuerbare Energiequelle, die bei der Beendigung der Abhängigkeit der Union von fossilen Brennstoffen aus Russland und der Umstellung auf eine klimaneutrale Wirtschaft eine entscheidende Rolle spielt. Photovoltaische Energie, eine der kostengünstigsten verfügbaren Stromquellen, und solarthermische Technologien, die Wärmeerzeugung aus erneuerbaren Quellen zu niedrigen Kosten pro Wärmeeinheit liefern, können rasch eingesetzt werden und können unmittelbare Vorteile für die Bürgerinnen und Bürgern und Unternehmen bieten. In diesem Zusammenhang wird im Einklang mit der Mitteilung der Kommission vom 18. Mai 2022 mit dem Titel "EU-Strategie für Solarenergie" die Entwicklung einer widerstandsfähigen industriellen Wertschöpfungskette für Solarenergie in der Union unterstützt, unter anderem durch die Allianz der Photovoltaikindustrie, die Ende 2022 ins Leben gerufen wird. Schnellere und verbesserte Verfahren zur Genehmigungserteilung für Projekte im Bereich der erneuerbaren Energien tragen dazu bei, die Produktionskapazitäten der Union für Technologien im Bereich sauberer Energien auszubauen. Angesichts der aktuellen Umstände und insbesondere der sehr hohen Volatilität der Energiepreise sind Sofortmaßnahmen erforderlich, um beschleunigte Verfahren zur Genehmigungserteilung sicherzustellen, um das Tempo der Installation von Solarenergieanlagen auf künstlichen Strukturen, die im Allgemeinen weniger komplex sind als Anlagen auf dem Boden und rasch zur Abmilderung der Auswirkungen der derzeitigen Energiekrise beitragen können, erheblich zu erhöhen, sofern dabei die Netzstabilität, -zuverlässigkeit und -sicherheit erhalten bleibt. Für diese Anlagen sollten somit kürzere Verfahren zur Genehmigungserteilung gelten als für andere Projekte im Bereich der erneuerbaren Energien.

(11) Diese Frist für Verfahren zur Genehmigungserteilung für die Installation von Solarenergieanlagen und der damit verbundenen, vor Ort befindlichen Speicher und Netzanschlüsse auf bestehenden oder künftigen künstlichen Strukturen vor, die für andere Zwecke als die Solarenergieerzeugung gebaut wurden, sollte höchstens drei Monate betragen. Zudem sollte für diese Anlagen eine spezielle Ausnahme von der Pflicht zur Durchführung von Umweltverträglichkeitsprüfungen gemäß der Richtlinie 2011/92/EU des Europäischen Parlaments und des Rates 2 eingeführt werden, da keine Bedenken hinsichtlich einer konkurrierenden Raumnutzung oder der Umweltauswirkungen zu erwarten sind. Investitionen in kleine dezentrale Solarenergieanlagen, die es ermöglichen, zum Eigenversorger im Bereich der erneuerbaren Energien zu werden, sind eine der effizientesten Möglichkeiten für Energieverbraucher, ihre Energiekosten zu senken und sich vor den Auswirkungen der Preisvolatilität zu schützen. Die Mitgliedstaaten sollten die Möglichkeit haben, bestimmte Gebiete oder Strukturen aus bestimmten gerechtfertigten Gründen von der Anwendung dieser kürzeren Frist und dieser Ausnahme auszuschließen.

(12) Eigenversorgungsanlagen, auch für kollektive Eigenversorger wie lokale Energiegemeinschaften, tragen ebenfalls dazu bei, die Gesamtnachfrage nach Erdgas zu senken, die Widerstandsfähigkeit des Systems zu erhöhen und die Ziele der Union im Bereich der erneuerbaren Energien zu erreichen. Die Installation von Solarenergieanlagen mit einer Kapazität von weniger als 50 kW, einschließlich Anlagen von Eigenversorgern im Bereich der erneuerbaren Energien, dürfte keine bedeutenden nachteiligen Auswirkungen auf die Umwelt oder das Netz haben und gibt keinen Anlass zu Sicherheitsbedenken. Darüber hinaus ist für kleine Anlagen in der Regel kein Kapazitätsausbau am Netzanschlusspunkt erforderlich. Angesichts der unmittelbaren positiven Auswirkungen derartiger Anlagen für die Verbraucher und ihrer begrenzten potenziellen Umweltauswirkungen ist es angezeigt, das für sie geltende Verfahren zur Genehmigungserteilung weiter zu straffen - sofern sie die bestehende Kapazität des Anschlusses an das Verteilernetz nicht übersteigen - indem das Konzept der stillschweigenden Zustimmung der Verwaltung in die einschlägigen Verfahren zur Genehmigungserteilung aufgenommen wird, um die Errichtung dieser Anlagen zu fördern und zu beschleunigen und ihre Vorteile kurzfristig nutzen zu können. Die Mitgliedstaaten sollten aufgrund interner Sachzwänge einen niedrigeren Schwellenwert als 50 kW anwenden dürfen, sofern dieser Schwellenwert über 10,8 kW liegt. In jedem Fall können die betreffenden Behörden oder Stellen während des Verfahrens zur Genehmigungserteilung von einem Monat die für solche Anlagen eingegangenen Anträge auf der Grundlage einer hinreichend begründeten Antwort aus Gründen der Netzsicherheit, -stabilität und -zuverlässigkeit ablehnen.

(13) Das Repowering bestehender Anlagen im Bereich der erneuerbaren Energien kann einen großen Beitrag dazu leisten, die Stromerzeugung aus erneuerbaren Energiequellen rasch zu steigern und so den Gasverbrauch zu senken. Repowering ermöglicht es, Standorte mit einem erheblichen Potenzial für erneuerbare Energien weiterhin zu nutzen, sodass weniger neue Standorte für Projekte im Bereich der erneuerbaren Energien ausgewiesen werden müssen. Das Repowering einer Windkraftanlage mit effizienteren Turbinen ermöglicht es, die bestehende Kapazität aufrechtzuerhalten oder zu steigern, dabei aber weniger, größere und effizientere Turbinen zu nutzen. Repowering profitiert auch vom bereits vorhandenen Netzanschluss, einem wahrscheinlich höheren Maß an öffentlicher Akzeptanz und der Kenntnis der Umweltauswirkungen.

(14) Schätzungen zufolge wird zwischen 2021 und 2025 Onshore-Windenergiekapazität im Umfang von 38 GW das Ende ihrer normalen Betriebsdauer von 20 Jahren erreichen. Bei Stilllegung dieser Kapazitäten anstelle eines Repowering würden sich die derzeit installierten Kapazitäten für erneuerbare Energien erheblich verringern, was die Lage auf dem Energiemarkt weiter verschärfen würde. Eine unverzügliche Vereinfachung und Beschleunigung der Verfahren zur Genehmigungserteilung für das Repowering ist für die Aufrechterhaltung und den Ausbau der Kapazitäten für erneuerbare Energien in der Union von entscheidender Bedeutung. Die vorliegende Verordnung sieht zu diesem Zweck zusätzliche Maßnahmen zur weiteren Straffung der Verfahren zur Genehmigungserteilung für Repowering-Projekte im Bereich der erneuerbaren Energien vor. Insbesondere sollte die Frist für Verfahren zur Genehmigungserteilung für Repowering-Projekte im Bereich der erneuerbaren Energien von höchstens sechs Monaten alle relevanten Umweltverträglichkeitsprüfungen umfassen. Darüber hinaus sollte eine Überprüfung oder Umweltverträglichkeitsprüfungen für das Repowering einer Anlage im Bereich der erneuerbaren Energien oder einer damit verbundenen Netzinfrastruktur, die für die Integration erneuerbarer Energie in das Stromnetz erforderlich ist, stets darauf beschränkt sein, die potenziellen erheblichen Auswirkungen der Änderung oder Erweiterung im Vergleich zum ursprünglichen Projekt zu bewerten.

(15) Um das Repowering bestehender Anlagen im Bereich der erneuerbaren Energien zu fördern und zu beschleunigen, sollte mit sofortiger Wirkung ein vereinfachtes Verfahren für den Netzanschluss angewandt werden, wenn das Repowering nur mit einer begrenzten Steigerung der Gesamtkapazität gegenüber dem ursprünglichen Projekt verbunden ist.

(16) Beim Repowering einer Solaranlage können Effizienz- und Kapazitätssteigerungen ohne eine Erweiterung der Fläche erreicht werden. Nach dem Repowering hätte die Anlage somit keine anderen Umweltauswirkungen als die ursprüngliche Anlage, solange die genutzte Fläche während des Verfahrens nicht vergrößert wird und die ursprünglich erforderlichen Umweltschutzmaßnahmen weiterhin eingehalten werden.

(17) Wärmepumpentechnologie ist für die Erzeugung erneuerbarer Wärme und Kälte aus Umgebungsenergie, einschließlich Abwasserbehandlungsanlagen, sowie aus geothermischer Energie essentiell. Zudem ermöglichen Wärmepumpen die Nutzung von Abwärme und -kälte. Der rasche Ausbau der Nutzung von Wärmepumpen, mit denen noch zu wenig erschlossene erneuerbare Energiequellen wie Umgebungsenergie, geothermische Energie und Abwärme aus Industrie und dem Dienstleistungssektor, einschließlich Rechenzentren, genutzt werden können, ermöglicht es, Erdgasheizkessel und andere mit fossilen Brennstoffen betriebene Heizkessel durch eine erneuerbare Wärmequelle zu ersetzen und die Energieeffizienz zu steigern. Dies beschleunigt den Ausstieg aus der Nutzung von Gas für die Wärmeversorgung sowohl in Gebäuden als auch in der Industrie. Um die Installation und Nutzung von Wärmepumpen zu beschleunigen, ist es angezeigt, gezielte kürzere Verfahren zur Genehmigungserteilung für solche Anlagen einzuführen, einschließlich eines vereinfachten Verfahrens für den Anschluss kleinerer Wärmepumpen an das Stromnetz, sofern keine Sicherheitsbedenken bestehen, keine weiteren Arbeiten für die Netzanschlüsse erforderlich sind und keine technische Inkompatibilität der Systemkomponenten vorliegt, und außer wenn ein solches Verfahren nach nationalem Recht nicht erforderlich ist. Mit einer schnelleren und einfacheren Installation von Wärmepumpen kann der Ausbau der Nutzung erneuerbarer Energien im Wärmesektor, auf den fast die Hälfte des Energieverbrauchs in der Union entfällt, zur Versorgungssicherheit und zur Bewältigung einer schwierigeren Marktlage beitragen.

(18) Bei der Anwendung der Fristen für die Installation von Solarenergieanlagen, das Repowering von Anlagen zur Erzeugung von Strom aus erneuerbaren Quellen und den Einsatz von Wärmepumpen sollte die Zeit für die Errichtung oder das Repowering der Anlagen, ihrer Netzanschlüsse und der damit verbundenen erforderlichen Netzinfrastruktur nicht gezählt werden, außer wenn sie mit einer behördlichen Stufe des Verfahrens zur Genehmigungserteilung zusammenfällt. Außerdem sollte auch die Dauer der erforderlichen administrativen Stufen für umfassende Modernisierungen des Netzes, die notwendig sind, um die Netzstabilität, -zuverlässigkeit und -sicherheit zu gewährleisten, nicht für die Fristen gezählt werden.

(19) Um den Ausbau erneuerbarer Energien weiter zu erleichtern, sollten den Mitgliedstaaten auch weiterhin die Möglichkeit eingeräumt werden, die Fristen für das Verfahren zur Genehmigungserteilung weiter zu verkürzen.

(20) Die Bestimmungen des Übereinkommens der Wirtschaftskommission der Vereinten Nationen für Europa (UNECE) über den Zugang zu Informationen, die Öffentlichkeitsbeteiligung an Entscheidungsverfahren und den Zugang zu Gerichten in Umweltangelegenheiten (im Folgenden "Übereinkommen von Aarhus") in Bezug auf den Zugang zu Informationen, die Öffentlichkeitsbeteiligung an Entscheidungsverfahren und den Zugang zu Gerichten in Umweltangelegenheiten, insbesondere die Verpflichtungen der Mitgliedstaaten in Bezug auf die Öffentlichkeitsbeteiligung und den Zugang zu Gerichten, bleiben anwendbar.

(21) Der Grundsatz der Energiesolidarität ist, wie im Urteil des Europäischen Gerichtshofs vom 15. Juli 2021 in der Rechtssache C-848/19 P 3 Deutschland gegen Polen festgehalten, ein allgemeiner Grundsatz des Unionsrechts und gilt für alle Mitgliedstaaten. Durch die Umsetzung des Grundsatzes der Energiesolidarität ermöglicht die vorliegende Verordnung grenzüberschreitende Auswirkungen der Beschleunigung der Umsetzung von Projekten im Bereich der erneuerbaren Energien. Die in der vorliegenden Verordnung enthaltenen Maßnahmen richten sich an Anlagen für erneuerbare Energien in allen Mitgliedstaaten und erfassen ein breites Spektrum von Projekten, einschließlich Anlagen auf bestehenden Strukturen, neue Solarenergieanlagen und das Repowering bestehender Anlagen. Angesichts des Grads der Integration der Energiemärkte in der Union sollte jede Steigerung der Nutzung erneuerbarer Energien in einem Mitgliedstaat auch Vorteile für die Versorgungssicherheit und niedrigere Preise in anderen Mitgliedstaaten nach sich ziehen. Sie sollte dazu beitragen, dass Strom aus erneuerbaren Quellen über Grenzen hinweg dorthin fließen kann, wo er am dringendsten benötigt wird, und sicherstellen, dass günstig erzeugter Strom aus erneuerbaren Quellen in Mitgliedstaaten exportiert wird, in denen die Stromerzeugung teurer ist. Darüber hinaus werden sich die in den Mitgliedstaaten neu installierten Kapazitäten für erneuerbare Energien insgesamt auf die Senkung der Gasnachfrage in der gesamten Union auswirken.

(22) Gemäß Artikel 122 Absatz 1 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union kann der Rat auf Vorschlag der Kommission und im Geiste der Solidarität zwischen den Mitgliedstaaten über die der Wirtschaftslage angemessenen Maßnahmen beschließen, insbesondere falls gravierende Schwierigkeiten in der Versorgung mit bestimmten Waren, vor allem im Energiebereich, auftreten. In Anbetracht der aktuellen Ereignisse und des jüngsten Vorgehens Russlands stellen das hohe Risiko einer vollständigen Einstellung russischer Gaslieferungen in Kombination mit den ungewissen Aussichten für Alternativen eine erhebliche Gefahr einer mögliche Unterbrechung der Energieversorgung dar, die einen weiteren Anstieg der Energiepreise und dadurch gesteigerten Druck auf die Wirtschaft in der Union zur Folge haben kann. Daher sind Dringlichkeitsmaßnahmen erforderlich.

(23) Angesichts des Ausmaßes der Energiekrise, ihrer weitreichenden sozialen, wirtschaftlichen und finanziellen Auswirkungen und der Notwendigkeit, so schnell wie möglich zu handeln, sollte diese Verordnung aus Gründen der Dringlichkeit am Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft treten. Ihre Gültigkeit ist auf 18 Monate befristet und enthält eine Überprüfungsklausel, damit die Kommission erforderlichenfalls vorschlagen kann, ihre Gültigkeit zu verlängern.

(24) Da die Ziele dieser Verordnung von den Mitgliedstaaten nicht ausreichend verwirklicht werden können, sondern vielmehr auf Unionsebene besser zu verwirklichen sind, kann die Union im Einklang mit dem in Artikel 5 des Vertrags über die Europäische Union verankerten Subsidiaritätsprinzip tätig werden. Entsprechend dem in demselben Artikel genannten Grundsatz der Verhältnismäßigkeit geht diese Verordnung nicht über das für die Verwirklichung dieser Ziele erforderliche Maß hinaus

- hat folgende Verordnung erlassen:

Artikel 1 Gegenstand und Anwendungsbereich 24

Mit dieser Verordnung werden vorübergehende Notfallvorschriften festgelegt, um das Verfahren zur Genehmigungserteilung für die Erzeugung von Energie aus erneuerbaren Energiequellen zu beschleunigen, wobei ein besonderer Schwerpunkt auf bestimmten Technologien für erneuerbare Energien oder bestimmten Arten von Projekten für erneuerbare Energien liegt, mit denen eine kurzfristige Beschleunigung des Ausbaus der Nutzung erneuerbarer Energien in der Union erreicht werden kann.

Diese Verordnung gilt für alle Verfahren zur Genehmigungserteilung, deren Beginn innerhalb ihrer Geltungsdauer liegt, und sie lässt nationale Bestimmungen unberührt, mit denen kürzere als die in Artikel 5 Absatz 1 vorgesehenen Fristen festgelegt werden.

Die Mitgliedstaaten können diese Verordnung auch auf laufende Verfahren zur Genehmigungserteilung anwenden, bei denen vor dem 30. Dezember 2022 noch keine endgültige Entscheidung ergangen ist, sofern das Verfahren zur Genehmigungserteilung damit verkürzt wird und bereits bestehende Rechte Dritter gewahrt werden.

Artikel 2 Begriffsbestimmungen

Für die Zwecke dieser Verordnung gelten die Begriffsbestimmungen des Artikels 2 der Richtlinie (EU) 2018/2001 des Europäischen Parlaments und des Rates 4. Ferner gelten folgende Begriffsbestimmungen:

(1) "Verfahren zur Genehmigungserteilung" bezeichnet das Verfahren,

  1. das alle einschlägigen behördlichen Genehmigungen für den Bau, das Repowering und den Betrieb von Anlagen zur Erzeugung von Energie aus erneuerbaren Quellen, einschließlich Wärmepumpen, der Energiespeicheranlagen am selben Standort sowie der für deren Netzanschluss erforderlichen Anlagen umfasst, einschließlich - soweit vorgeschrieben - Genehmigungen für den Netzanschluss und Umweltverträglichkeitsprüfungen, und
  2. das alle behördlichen Stufen umfasst, mit der Bestätigung des Eingangs des vollständigen Antrags bei der zuständigen Behörde beginnt und mit der Mitteilung der endgültigen Entscheidung über das Ergebnis des Verfahrens durch die zuständige Behörde endet;

(2) "Solarenergieanlagen" bezeichnet Anlagen zur Umwandlung von Sonnenenergie in thermische oder elektrische Energie, einschließlich Solarthermie- und Photovoltaik-Anlagen.

Artikel 3 Überwiegendes öffentliches Interesse 24

(1) Für die Zwecke des Artikels 6 Absatz 4 und des Artikels 16 Absatz 1 Buchstabe c der Richtlinie 92/43/EWG des Rates 5, des Artikels 4 Absatz 7 der Richtlinie 2000/60/EG des Europäischen Parlaments und des Rates 6 und des Artikels 9 Absatz 1 Buchstabe a der Richtlinie 2009/147/EG des Europäischen Parlaments und des Rates 7 wird bei der Abwägung rechtlicher Interessen im Einzelfall angenommen, dass die Planung, der Bau und der Betrieb von Anlagen und Einrichtungen zur Erzeugung von Energie aus erneuerbaren Quellen sowie ihr Netzanschluss, das betreffende Netz selbst und die Speicheranlagen im überwiegenden öffentlichen Interesse liegen und der öffentlichen Gesundheit und Sicherheit dienen. Die Mitgliedstaaten können die Anwendung dieser Bestimmungen im Einklang mit den Prioritäten ihrer integrierten nationalen Energie- und Klimapläne auf bestimmte Teile ihres Hoheitsgebiets sowie auf bestimmte Arten von Technologien oder Projekten mit bestimmten technischen Eigenschaften beschränken.

(2) Die Mitgliedstaaten stellen bei Projekten, die als Projekte von überragendem öffentlichen Interesse anerkannt wurden, sicher, dass im Verfahren zur Planung und Genehmigungserteilung der Bau und Betrieb von Anlagen und Einrichtungen zur Erzeugung von Energie aus erneuerbaren Quellen und der damit verbundene Ausbau der Netzinfrastruktur bei der fallweisen Abwägung der Rechtsinteressen Priorität erhalten.

In Bezug auf den Artenschutz findet Unterabsatz 1 nur Anwendung, wenn und soweit geeignete Artenschutzmaßnahmen, die zur Erhaltung oder Wiederherstellung eines günstigen Erhaltungszustands der Populationen der Art beitragen, ergriffen werden und für diesen Zweck ausreichende Finanzmittel und Flächen bereitgestellt werden.

Artikel 3a Fehlen alternativer oder zufriedenstellender Lösungen 24

(1) Bei der Prüfung, ob es keine zufriedenstellenden Alternativlösungen für ein Projekt für eine Anlage oder Einrichtung zur Erzeugung von Energie aus erneuerbaren Quellen und deren Anbindung ans Netz für die Zwecke des Artikels 6 Absatz 4 und des Artikels 16 Absatz 1 der Richtlinie 92/43/EWG, des Artikels 4 Absatz 7 der Richtlinie 2000/60/EG und des Artikels 9 Absatz 1 der Richtlinie 2009/147/EG gibt, kann diese Bedingung als erfüllt betrachtet werden, wenn es keine zufriedenstellenden Alternativlösungen gibt, mit denen dasselbe Ziel erreicht werden kann wie mit dem betreffenden Projekt, insbesondere was die Entwicklung derselben Kapazität für erneuerbare Energien mit derselben Energietechnologie innerhalb desselben oder eines ähnlichen Zeitrahmens betrifft, ohne dass dies zu deutlich höheren Kosten führt.

(2) Bei der Prüfung, ob es keine zufriedenstellenden Alternativlösungen für ein für die Integration von Energie aus erneuerbaren Quellen in das Stromnetz erforderliches Projekt für die Netzinfrastruktur für die Zwecke des Artikels 6 Absatz 4 und des Artikels 16 Absatz 1 der Richtlinie 92/43/EWG, des Artikels 4 Absatz 7 der Richtlinie 2000/60/EG und des Artikels 9 Absatz 1 der Richtlinie 2009/147/EG gibt, kann diese Bedingung als erfüllt betrachtet werden, wenn es keine zufriedenstellenden Alternativlösungen gibt, mit denen innerhalb desselben oder eines ähnlichen Zeitrahmens dasselbe Ziel erreicht werden kann wie mit dem betreffenden Projekt, ohne dass dies zu deutlich höheren Kosten führt.

(3) Bei der Durchführung von Ausgleichsmaßnahmen für eine geplante Anlage oder Einrichtung zur Erzeugung von Energie aus erneuerbaren Quellen und die für die Integration von Energie aus erneuerbaren Quellen in das Stromnetz erforderliche Netzinfrastruktur können die Mitgliedstaaten für die Zwecke des Artikels 6 Absatz 4 der Richtlinie 92/43/EWG erlauben, dass derartige Ausgleichsmaßnahmen parallel zur Umsetzung des geplanten Projekts durchgeführt werden, es sei denn, es liegen eindeutige Beweise dafür vor, dass ein bestimmtes Projekt die für die Aufrechterhaltung der Struktur und der Funktionen des Gebiets wesentlichen ökologischen Prozesse irreversibel beschädigen und die Gesamtkohärenz des Natura-2000-Netzes beeinträchtigen würde, bevor Ausgleichsmaßnahmen ergriffen werden. Die Mitgliedstaaten können zulassen, dass die genannten Ausgleichsmaßnahmen im Laufe der Zeit angepasst werden, je nachdem, ob die erheblichen negativen Auswirkungen kurz-, mittel- oder langfristig zu erwarten sind.

Artikel 4 Beschleunigung des Verfahrens zur Genehmigungserteilung für die Installation von Solarenergieanlagen

(1) Das Verfahren zur Genehmigungserteilung für die Installation von Solarenergieanlagen und von Energiespeicheranlagen am selben Standort, einschließlich gebäudeintegrierter Solaranlagen und Solarenergieanlagen auf Dächern, auf bestehenden oder künftigen künstlichen Strukturen, mit Ausnahme künstlicher Wasserflächen, darf nicht länger dauern als drei Monate, wenn das Hauptziel dieser Strukturen nicht in der Erzeugung von Solarenergie besteht. Abweichend von Artikel 4 Absatz 2 der Richtlinie 2011/92/EU und Anhang II Nummer 3 Buchstaben a und b allein oder in Verbindung mit Anhang II Nummer 13 Buchstabe a der genannten Richtlinie sind diese Solarenergieanlagen von der gegebenenfalls anwendbaren Anforderung ausgenommen, zu bestimmen, ob für das Projekt eine Umweltverträglichkeitsprüfung erforderlich ist, oder eine gesonderte Umweltverträglichkeitsprüfung durchzuführen.

(2) Die Mitgliedstaaten können bestimmte Gebiete oder Strukturen aus Gründen des Schutzes kulturellen oder historischen Erbes oder aus Gründen der nationalen Verteidigung oder aus Sicherheitsgründen von den Bestimmungen des Absatzes 1 ausnehmen.

(3) Beim Verfahren zur Genehmigungserteilung für die Installation von Solarenergieanlagen, einschließlich für Eigenversorgern im Bereich der erneuerbaren Energien, mit einer Kapazität von höchstens 50 kW gilt die Genehmigung als erteilt, wenn die zuständigen Behörden oder Stellen innerhalb eines Monats nach der Antragstellung keine Antwort übermittelt haben, sofern die Kapazität der Solarenergieanlagen die bestehende Kapazität des Anschlusses an das Verteilernetz nicht übersteigt.

(4) Führt die Anwendung des in Absatz 3 genannten Schwellenwerts zur einem erheblichen Verwaltungsaufwand oder zu Einschränkungen beim Betrieb des Stromnetzes, so können die Mitgliedstaaten einen niedrigeren Schwellenwert anwenden, sofern dieser über 10,8 kW liegt.

(5) Alle Entscheidungen, die auf den in Absatz 1 genannten Verfahren zur Genehmigungserteilung beruhen, werden im Einklang mit bestehenden Verpflichtungen veröffentlicht.

Artikel 5 Repowering von Anlagen zur Erzeugung von Strom aus erneuerbaren Quellen 24

(1) Das Verfahren zur Genehmigungserteilung für Repowering-Projekte im Bereich erneuerbarer Energien in den gemäß Artikel 6 vorgesehenen Gebieten - darunter auch Genehmigungen für den Ausbau von Anlagen, die für den Netzanschluss erforderlich sind, wenn das Repowering zu einer Kapazitätserhöhung führt - darf nicht länger dauern als sechs Monate, einschließlich etwaiger Umweltverträglichkeitsprüfungen, die nach einschlägigen Rechtsvorschriften erforderlich sind.

(2) Führt das Repowering nicht zu einer Erhöhung der Kapazität der Anlage zur Erzeugung von Strom aus erneuerbaren Quellen um mehr als 15 %, so werden Netzanschlüsse an das Übertragungs- oder Verteilernetz unbeschadet der Notwendigkeit, potenzielle Umweltauswirkungen gemäß Absatz 3 dieses Artikels zu prüfen, innerhalb von drei Monaten nach der Antragstellung bei der betreffenden Stelle genehmigt, sofern keine begründeten Sicherheitsbedenken bestehen und keine technische Inkompatibilität mit Netzkomponenten vorliegt.

(3) Ist es für das Repowering einer Anlage zur Erzeugung von Strom aus erneuerbaren Quellen oder der Ausbau einer damit verbundenen Netzinfrastruktur, die für die Integration erneuerbarer Energien in das Stromnetz erforderlich ist, erforderlich zu bestimmen, ob für das Projekt ein Verfahren zur Umweltverträglichkeitsprüfung oder eine Umweltverträglichkeitsprüfung gemäß Artikel 4 der Richtlinie 2011/92/EU erforderlich ist, so beschränkt sich diese Ermittlung und/oder Umweltverträglichkeitsprüfung auf die potenziellen erheblichen Auswirkungen der Änderung oder Erweiterung im Vergleich zum ursprünglichen Projekt.

(4) Sind für das Repowering von Solaranlagen keine zusätzlichen Flächen erforderlich und entspricht es den geltenden Umweltschutzmaßnahmen, die für die ursprüngliche Anlage festgelegt wurden, so wird das Projekt von einer etwaigen Anforderung ausgenommen, gemäß Artikel 4 der Richtlinie 2011/92/EU zu bestimmen, ob für das Projekt eine Umweltverträglichkeitsprüfung erforderlich ist.

(5) Alle Entscheidungen, die auf den in den Absätzen 1 und 2 genannten Verfahren zur Genehmigungserteilung beruhen, werden im Einklang mit bestehenden Verpflichtungen veröffentlicht.

Artikel 6 Beschleunigung des Verfahrens zur Genehmigungserteilung für Projekte im Bereich der erneuerbaren Energien und für die damit verbundenen Netzinfrastruktur, die für die Integration erneuerbarer Energien in das System erforderlich ist

Die Mitgliedstaaten können Ausnahmen für Projekte im Bereich der erneuerbaren Energien sowie für Projekte im Bereich Energiespeicherung und Stromnetze, die für die Integration erneuerbarer Energie in das Elektrizitätssystem erforderlich sind, von der Umweltverträglichkeitsprüfung gemäß Artikel 2 Absatz 1 der Richtlinie 2011/92/EU und von den Bewertungen des Artenschutzes gemäß Artikel 12 Absatz 1 der Richtlinie 92/43/EWG und gemäß Artikel 5 der Richtlinie 2009/147/EG vorsehen, sofern das Projekt in einem für erneuerbare Energien oder Stromnetze vorgesehenen Gebiet für damit verbundene Netzinfrastruktur, die für die Integration erneuerbarer Energie in das Elektrizitätssystem erforderlich ist, durchgeführt wird, falls die Mitgliedstaaten ein solches Gebiet ausgewiesen haben, und dieses Gebiet einer strategischen Umweltprüfung gemäß der Richtlinie 2001/42/EG des Europäischen Parlaments und des Rates 8 unterzogen worden ist. Die zuständige Behörde stellt sicher, dass auf der Grundlage der vorhandenen Daten geeignete und verhältnismäßige Minderungsmaßnahmen ergriffen werden, um die Einhaltung von Artikel 12 Absatz 1 der Richtlinie 92/43/EWG und Artikel 5 der Richtlinie 2009/147/EG zu gewährleisten. Falls solche Maßnahmen nicht verfügbar sind, stellt die zuständige Behörde sicher, dass der Betreiber einen finanziellen Ausgleich für Artenschutzprogramme zahlt, damit der Erhaltungszustand der betroffenen Arten gesichert oder verbessert wird.

Artikel 7 Beschleunigung des Ausbaus der Nutzung von Wärmepumpen

(1) Das Verfahren zur Genehmigungserteilung für die Installation von Wärmepumpen mit einer elektrischen Leistung von unter 50 MW darf nicht länger als einen Monat dauern, während das Verfahren zur Genehmigungserteilung bei Erdwärmepumpen nicht länger als drei Monate dauern darf.

(2) Sofern keine begründeten Sicherheitsbedenken bestehen und keine technische Inkompatibilität der Netzkomponenten vorliegt, werden Anschlüsse an das Übertragungs- oder Verteilernetz nach Mitteilung an die zuständige Stelle für Folgendes genehmigt:

  1. Wärmepumpen mit einer elektrischen Leistung von bis zu 12 kW; und
  2. Wärmepumpen, die von einem Eigenversorger im Bereich der erneuerbaren Energien installiert werden und eine elektrische Leistung von bis zu 50 kW aufweisen, wenn die Kapazität der Anlage zur Erzeugung von Strom aus erneuerbaren Quellen des Eigenversorgers im Bereich erneuerbare Elektrizität mindestens 60 % der Kapazität der Wärmepumpe beträgt.

(3) Die Mitgliedstaaten können bestimmte Gebiete oder Strukturen aus Gründen des Schutzes kulturellen oder historischen Erbes oder aus Gründen der nationalen Verteidigung oder aus Sicherheitsgründen von den Bestimmungen des vorliegenden Artikels ausnehmen.

(4) Alle Entscheidungen, die auf den in den Absätzen 1 und 2 genannten Verfahren zur Genehmigungserteilung beruhen, werden im Einklang mit bestehenden Verpflichtungen veröffentlicht.

Artikel 8 Fristen für das Verfahren zur Genehmigungserteilung für das Repowering von Anlagen zur Erzeugung von Strom aus erneuerbaren Quellen in den gemäß Artikel 6 vorgesehenen Gebieten 24

Bei der Anwendung der in Artikel 5 Absatz 1 genannten Fristen werden die folgenden Zeiträume nicht als in diese Fristen fallend gezählt, es sei denn, sie fallen mit anderen behördlichen Stufen des Verfahrens zur Genehmigungserteilung zusammen:

  1. die Zeit für die Errichtung oder das Repowering der Anlagen, ihrer Netzanschlüsse und - im Hinblick auf die Gewährleistung der Netzstabilität, -zuverlässigkeit und -sicherheit - der damit verbundenen erforderlichen Netzinfrastruktur und
  2. die Dauer der erforderlichen behördlichen Stufen für umfassende Modernisierungen des Netzes, die notwendig sind, um die Netzstabilität, -zuverlässigkeit und -sicherheit zu gewährleisten.

Artikel 9 Überprüfung

Die Kommission überprüft diese Verordnung bis spätestens 31. Dezember 2023 im Hinblick auf die Entwicklung der Versorgungssicherheit und der Energiepreise sowie der Notwendigkeit, den Ausbau der Nutzung erneuerbarer Energien weiter zu beschleunigen. Sie legt dem Rat einen Bericht über die wichtigsten Ergebnisse dieser Überprüfung vor. Die Kommission kann auf der Grundlage dieses Berichts vorschlagen, die Geltungsdauer dieser Verordnung zu verlängern.

Artikel 10 Inkrafttreten und Anwendung 24

Diese Verordnung tritt am Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Sie gilt für einen Zeitraum von 18 Monaten ab ihrem Inkrafttreten.

Artikel 1, Artikel 2 Nummer 1, Artikel 3 Absatz 2, Artikel 3a, Artikel 5 Absatz 1, Artikel 6 und Artikel 8 gelten jedoch bis zum 30. Juni 2025.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Geschehen zu Brüssel am 22. Dezember 2022.

1) Verordnung (EU) 2022/1032 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 29. Juni 2022 zur Änderung der Verordnungen (EU) 2017/1938 und (EG) Nr. 715/2009 im Hinblick auf die Gasspeicherung (ABl. L 173 vom 30.06.2022 S. 17).

2) Richtlinie 2011/92/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 13. Dezember 2011 über die Umweltverträglichkeitsprüfung bei bestimmten öffentlichen und privaten Projekten (ABl. L 26 vom 28.01.2012 S. 1).

3) Urteil des Gerichtshofs vom 15. Juli 2021, Deutschland/Polen, C-848/19 P, ECLI:EU:C:2021:598.

4) Richtlinie (EU) 2018/2001 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 11. Dezember 2018 zur Förderung der Nutzung von Energie aus erneuerbaren Quellen (ABl. L 328 vom 21.12.2018 S. 82).

5) Richtlinie 92/43/EWG des Rates vom 21. Mai 1992 zur Erhaltung der natürlichen Lebensräume sowie der wildlebenden Tiere und Pflanzen (ABl. L 206 vom 22.07.1992 S. 7).

6) Richtlinie 2000/60/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 23. Oktober 2000 zur Schaffung eines Ordnungsrahmens für Maßnahmen der Gemeinschaft im Bereich der Wasserpolitik (ABl. L 327 vom 22.12.2000 S. 1).

7) Richtlinie 2009/147/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 30. November 2009 über die Erhaltung der wildlebenden Vogelarten (ABl. L 20 vom 26.01.2010 S. 7).

8) Richtlinie 2001/42/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 27. Juni 2001 über die Prüfung der Umweltauswirkungen bestimmter Pläne und Programme (ABl. L 197 vom 21.07.2001 S. 30).

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