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Delegierte Verordnung (EU) 2023/67 der Kommission vom 20. Oktober 2022 zur Ergänzung der Verordnung (EU) 2021/1060 des Europäischen Parlaments und des Rates durch die Festlegung standardisierter gebrauchsfertiger Stichprobenmethoden sowie von Modalitäten zur Abdeckung eines oder mehrerer Programmplanungszeiträume
(ABl. L 7 vom 10.01.2023 S. 1)
gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,
gestützt auf die Verordnung (EU) 2021/1060 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 24. Juni 2021 mit gemeinsamen Bestimmungen für den Europäischen Fonds für regionale Entwicklung, den Europäischen Sozialfonds Plus, den Kohäsionsfonds, den Fonds für einen gerechten Übergang und den Europäischen Meeres-, Fischerei- und Aquakulturfonds sowie mit Haushaltsvorschriften für diese Fonds und für den Asyl-, Migrations- und Integrationsfonds, den Fonds für die innere Sicherheit und das Instrument für finanzielle Hilfe im Bereich Grenzverwaltung und Visumpolitik 1, insbesondere auf Artikel 79 Absatz 4,
in Erwägung nachstehender Gründe:
(1) Mit den Leitlinien zu Stichprobenverfahren für Prüfbehörden 2 haben die Kommissionsdienststellen die Prüfbehörden der Mitgliedstaaten dabei unterstützt, solide Stichprobenmethoden für die Durchführung von Vorhabenprüfungen und zur Untermauerung ihrer jährlichen Bestätigungsvermerke bei der Umsetzung des Rechtsrahmens für die Programmplanungszeiträume 2007-2013 und 2014-2020 zu entwickeln. Artikel 79 Absatz 4 der Verordnung (EU) 2021/1060 sieht infolge der in diesem Zusammenhang gewonnenen Erfahrungen und Erkenntnisse als Neuerung für den Programmplanungszeitraum 2021-2027 die Verwendung standardisierter gebrauchsfertiger Stichprobenmethoden vor, die in einem delegierten Rechtsakt verankert sind.
(2) Die vorliegende Delegierte Verordnung zur Festlegung gebrauchsfertiger Stichprobenmethoden ergänzt Artikel 79 der Verordnung (EU) 2021/1060 und sollte daher für Prüfungen von Vorhaben gelten, die im Programmplanungszeitraum 2021-2027 aus allen unter die Verordnung (EU) 2021/1060 fallenden Fonds unterstützt werden.
(3) Da sich eine statistische Stichprobe auf ein oder mehrere Programme erstrecken kann, die aus dem Europäischen Fonds für regionale Entwicklung (EFRE), dem Europäischen Sozialfonds Plus (ESF+), dem Kohäsionsfonds und dem Fonds für einen gerechten Übergang (JTF) unterstützt werden, sollten in dieser Delegierten Verordnung Modalitäten zur Abdeckung einer Gruppe von Programmen durch Verwendung einer gemeinsamen Stichprobe für diese Fonds festgelegt werden. Darüber hinaus kann die gemeinsame Stichprobe einen oder mehrere Programmplanungszeiträume abdecken.
(4) Gemäß Artikel 98 Absatz 4 der Verordnung (EU) 2021/1060 betrifft das Gewährpaket nicht den Gesamtbetrag der förderfähigen Ausgaben, die den Begünstigten entstanden sind und für die Durchführung der Vorhaben getätigt wurden, oder den entsprechenden gezahlten oder zu zahlenden öffentlichen Beitrag im Zusammenhang mit den spezifischen Zielen, für die die grundlegenden Voraussetzungen nicht erfüllt sind, mit Ausnahme der Vorhaben, die zur Erfüllung der grundlegenden Voraussetzungen beitragen. Es ist daher angezeigt, solche Ausgaben bis zu dem Geschäftsjahr, in dem sie in die Zahlungsanträge aufgenommen werden, von der Grundgesamtheit der Stichprobe auszunehmen.
(5) Stichprobeneinheiten mit negativen Werten oder Nullwerten sollten Teil einer gesonderten negativen Grundgesamtheit sein, für die keine Fehlerquote berechnet werden sollte. Den Prüfbehörden sollte es gestattet sein, die Prüfung negativer Einheiten in die Prüfung der Rechnungslegung einzubeziehen oder gesonderte Stichprobenverfahren für eine negative Grundgesamtheit durchzuführen. Daher sollte klargestellt werden, dass nur Stichprobeneinheiten mit positiven Werten Teil der zu prüfenden Grundgesamtheit sein sollten, für die die Gesamtfehlerquote berechnet wird.
(6) Nach Artikel 36 Absatz 5 der Verordnung (EU) 2021/1060 kann der Unionsbeitrag für technische Hilfe in Form von Pauschalfinanzierungen erstattet werden. Die Modalitäten für die Behandlung solcher Ausgaben in den Stichprobenmethoden sollten festgelegt werden.
(7) Artikel 80 der Verordnung (EU) 2021/1060 sieht Vorkehrungen für die Einzige Prüfung vor, die die Stichprobenverfahren berühren können. Die Optionen, die den Prüfbehörden zur Anwendung solcher Vorkehrungen für die Einzige Prüfung zur Verfügung stehen, sollten in Bezug auf Vorhaben präzisiert werden, die gemäß Absatz 3 des genannten Artikels nicht geprüft werden können. Insbesondere sollte die Entscheidung, ob ein Ausschluss oder eine Ersetzung von Stichprobeneinheiten vorgenommen werden soll, von den Prüfbehörden nach ihrem pflichtgemäßen Ermessen getroffen werden. Auf die gleiche Weise sollte auch vorgegangen werden, wenn keine Belege für die in die Stichprobe einbezogenen Vorgänge vorliegen.
(8) Im Einklang mit den Leitlinien und der gängigen Praxis in den Programmplanungszeiträumen 2007-2013 und 2014-2020 wurden den Prüfbehörden verschiedene methodische Optionen unter Verwendung der Auswahl mit gleicher Wahrscheinlichkeit und der Auswahl mit Wahrscheinlichkeit proportional zur Größe angeboten und von diesen angewandt. Auf der Grundlage dieser Erfahrungen sollten Regeln für die Stichprobenbildung festgelegt werden, um eine Fortführung der Verwendung bekannter methodischer Optionen zu gewährleisten. Die Prüfbehörden sollten für die Auswahl der Hauptstichprobe alle in dieser Delegierten Verordnung vorgeschlagenen Stichprobenpläne, einschließlich Schichtungsoptionen, nutzen können.
(9) Die gebrauchsfertigen Stichprobenmethoden sollten Stichprobenverfahren für mehrere Zeiträume beinhalten, um die Organisation der Prüftätigkeit für das Geschäftsjahr zu erleichtern. Den Prüfbehörden sollten zwei unterschiedliche Ansätze für die Neuberechnung des Stichprobenumfangs nach dem ersten Stichprobenzeitraum angeboten werden, um der gängigen Praxis Rechnung zu tragen und Flexibilität im Hinblick auf die Nutzung der vorteilhaftesten statistischen Option zu bieten.
(10) Um die Stichprobenverfahren zu vereinfachen und dabei zugleich den Verwaltungsaufwand für die Begünstigten und die Verwaltungskosten zu verringern, sollten die Prüfbehörden bei der Anwendung der gebrauchsfertigen Stichprobenmethoden die Möglichkeit haben, den Umfang einer statistischen Stichprobe auf 50 Stichprobeneinheiten zu begrenzen. Eine solche Option sollte für alle Programme verfügbar gemacht werden, die gemäß der Klassifizierung der Verwaltungs- und Kontrollsysteme im Hinblick auf ihre effektive Funktionsweise nach Anhang XI der Verordnung (EU) 2021/1060 als in die Kategorie 1 oder 2 fallend bewertet wurden und für die im Rahmen verbesserter angemessener Regelungen gemäß Artikel 83 der genannten Verordnung kein Stichprobenumfang von 30 Stichprobeneinheiten vorgesehen ist.
(11) In Fällen, in denen kein begrenzter Stichprobenumfang angewandt wird oder in denen im Rahmen von Stichprobenverfahren für mehrere Zeiträume ein begrenzter Stichprobenumfang angewandt wird und in denen die Prüfbehörden den begrenzten Stichprobenumfang trotz Vorhersagen, bei denen der Umfang der Grundgesamtheit oder die Ausgaben unterschätzt wurden, beibehalten möchten, sollten Informationen darüber vorgelegt werden, wie technische Stichprobenparameter zu bestimmen sind. Insbesondere wird im Einklang mit der gängigen Praxis und dem Rechtsrahmen in den Programmplanungszeiträumen 2007-2013 und 2014-2020 erwartet, dass das Konfidenzniveau bei Systemen mit hoher Zuverlässigkeit mindestens 60 % betragen sollte, während bei Systemen mit geringer Zuverlässigkeit das Konfidenzniveau nicht unter 90 % liegen sollte. Ausgehend von Erfahrungen mit einseitigen Tests im Programmplanungszeitraum 2014-2020 sollten die Prüfbehörden die Möglichkeit erhalten, in ihren Stichprobenverfahren zweiseitige oder einseitige Tests anzuwenden. Da die voraussichtliche Standardabweichung und der voraussichtliche Fehler die erwarteten Werte für die geprüfte Grundgesamtheit widerspiegeln, sollte klargestellt werden, dass solche Parameter anhand einer Pilotstichprobe, historischer Daten aus früheren Stichprobenverfahren und nach fachlichem Ermessen ermittelt werden können.
(12) Gemäß Artikel 79 Absatz 2 der Verordnung (EU) 2021/1060 können nichtstatistische Stichprobenverfahren angewendet werden, wenn die Grundgesamtheit aus weniger als 300 Stichprobeneinheiten besteht. In der vorliegenden Delegierten Verordnung sollten auch gebrauchsfertige nichtstatistische Stichprobenmethoden festgelegt werden. In diesem Zusammenhang sollte auch klargestellt werden, dass die Stichprobeneinheiten umfassender Schichten in die Mindesterfassung von 10 % der Stichprobeneinheiten in der Grundgesamtheit der Stichprobe eingeschlossen sein können.
(13) Grundsätzlich sollten alle Ausgaben in der ausgewählten Stichprobe von Vorhaben geprüft werden. Um jedoch effiziente Prüfverfahren bei Vorhabenprüfungen zu ermöglichen, sollten die Prüfbehörden die Möglichkeit haben, die Stichprobeneinheiten der ausgewählten Stichprobe unter Verwendung einer Unterstichprobenmethode zu prüfen, sofern diese eine angemessene Extrapolation von Fehlern ermöglicht.
(14) Die vorliegende Delegierte Verordnung sollte nicht für die besonderen Regeln für gemeinsame Stichproben von Vorhaben für Interreg-Programme gelten, die von der Kommission gemäß Artikel 49 Absatz 1 der Verordnung (EU) 2021/1059 des Europäischen Parlaments und des Rates 3 auszuwählen sind. Gebrauchsfertige statistische und nichtstatistische Methoden könnten jedoch verwendet werden, wenn Prüfbehörden ein Stichprobenverfahren gemäß Artikel 49 Absatz 10 der genannten Verordnung und Artikel 79 der Verordnung (EU) 2021/1060 durchführen.
(15) Die in der vorliegenden Delegierten Verordnung festgelegten gebrauchsfertigen Stichprobenmethoden ergänzen die Verordnung (EU) 2021/1060 und schränken die Verwendung anderer Stichprobenmethoden durch die Prüfbehörden nach Artikel 79 der Verordnung (EU) 2021/1060 nicht ein
- hat folgende Verordnung erlassen:
Artikel 1 Gegenstand und Anwendungsbereich
(1) Diese Delegierte Verordnung enthält Bestimmungen zur Ergänzung des Artikels 79 der Verordnung (EU) 2021/1060, indem für Vorhabenprüfungen standardisierte gebrauchsfertige Stichprobenmethoden sowie Modalitäten zur Abdeckung eines oder mehrerer Programmplanungszeiträume festgelegt werden.
(2) Sie enthält die gebrauchsfertigen statistischen und nichtstatistischen Stichprobenmethoden, die von den Prüfbehörden bei der Prüfung der Vorhaben des EFRE, des ESF+, des Kohäsionsfonds, des JTF, des Europäischen Meeres-, Fischerei- und Aquakulturfonds (EMFAF), des Asyl-, Migrations- und Integrationsfonds (AMIF), des Fonds für die innere Sicherheit (ISF) und des Instruments für finanzielle Hilfe im Bereich Grenzverwaltung und Visumpolitik (BMVI) anzuwenden sind.
(3) Die vorliegende Delegierte Verordnung gilt nicht für
Artikel 2 Begriffsbestimmungen
Ergänzend zu den in Artikel 2 der Verordnung (EU) 2021/1060 enthaltenen Begriffsbestimmungen bezeichnet für die Zwecke der vorliegenden Delegierten Verordnung der Ausdruck
Artikel 3 Zu prüfende Grundgesamtheit
(1) Die Prüfbehörde legt die zu prüfende Grundgesamtheit auf der Grundlage der Ausgaben in den Zahlungsanträgen fest, die der Kommission für ein bestimmtes Geschäftsjahr vorgelegt wurden. Diese Grundgesamtheit umfasst die Ausgaben für ein Programm oder eine Programmgruppe, vorbehaltlich der in diesem Artikel und in Artikel 4 festgelegten Modalitäten.
(2) Die statistische Stichprobe kann sich auf ein oder mehrere Programme erstrecken, die in einem oder mehreren Programmplanungszeiträumen Unterstützung aus dem EFRE, dem ESF+, dem Kohäsionsfonds und dem JTF erhalten.
(3) Ausgaben im Zusammenhang mit spezifischen Zielen, für die die grundlegenden Voraussetzungen gemäß Artikel 15 Absatz 5 der Verordnung (EU) 2021/1060 nicht erfüllt sind, werden aus der zu prüfenden Grundgesamtheit ausgeschlossen.
(4) Nur Stichprobeneinheiten mit positiven Werten sind Teil der zu prüfenden Grundgesamtheit.
(5) Die gemäß den Absätzen 1 bis 4 festgelegte zu prüfende Grundgesamtheit wird für die Berechnung der Gesamtfehlerquote herangezogen.
(6) Gegebenenfalls legt die Prüfbehörde auch eine angepasste zu prüfende Grundgesamtheit für die Zwecke der Stichprobenauswahl fest, indem sie
Für die Stichprobenauswahl werden alle Ausgaben der angepassten zu prüfenden Grundgesamtheit gemäß den Buchstaben a und b herangezogen, es sei denn, es sind keine Belege für die in die Stichprobe einbezogenen Vorhaben vorhanden.
In Ausnahmefällen, in denen für einige Stichprobeneinheiten keine Belege vorhanden sind, kann die Prüfbehörde beschließen, die Stichprobeneinheiten entweder zu ersetzen oder solche Einheiten auszuschließen, wie dies für Vorkehrungen für die Einzige Prüfung gemäß Buchstabe b dargelegt ist.
Artikel 4 Stichprobenverfahren für mehrere Zeiträume und Schichtung
(1) Die Prüfbehörde kann die zu prüfende Grundgesamtheit eines Geschäftsjahres in zwei oder mehr Stichprobenzeiträume unterteilen.
(2) Die Prüfbehörde kann eine Schichtung der Grundgesamtheit eines Programms oder einer Programmgruppe vornehmen, indem sie sie in Teilgesamtheiten aufteilt. Die Prüfbehörde kann Kriterien für die Schichtung wie Programme, Fonds, Regionen, zwischengeschaltete Stellen, Programmplanungszeiträume, Vorhabenwerte, Werte der Stichprobeneinheiten, Arten von Vorhaben und Risiken von Vorhaben verwenden.
(3) Jeder Stichprobenzeitraum und jede Schicht einer Grundgesamtheit bzw. eines Stichprobenzeitraums wird einer umfassenden Überprüfung oder Überprüfungen auf der Grundlage einer Zufallsauswahl unterzogen. Bei Anwendung der PPS-Methode oder des MUS-Standardansatzes werden hochwertige Stichprobeneinheiten, die über dem Auswahlintervall liegen, geprüft, außer in den in Artikel 3 Absatz 6 Unterabsatz 1 Buchstaben a und b und Unterabsatz 3 genannten Fällen.
Artikel 5 Auswahl einer statistischen Zufallsstichprobe
(1) Die Prüfbehörde wählt aus der gemäß den Artikeln 3 und 4 festgelegten Grundgesamtheit eine statistische Zufallsstichprobe nach einer der folgenden Methoden aus:
(2) Wenn die Prüfbehörde den MUS-Standardansatz verwendet, wählt sie eine Stichprobe anhand der PPS-Methode aus.
Die niedrigwertigen Einheiten werden auf der Grundlage eines Auswahlintervalls ausgewählt, das anhand der Ausgaben einer niedrigwertigen Schicht nach Ermittlung einer umfassenden hochwertigen Schicht berechnet wird. Alle hochwertigen Einheiten, die über dem Auswahlintervall liegen, werden geprüft, vorbehaltlich der in Artikel 3 Absatz 6 Unterabsatz 1 Buchstaben a und b und Unterabsatz 3 vorgesehenen Ausnahmen.
(3) Wenn die Prüfbehörde das einfache Zufallsstichprobenverfahren anwendet, zieht sie eine Stichprobe durch Auswahl mit gleicher Wahrscheinlichkeit, wobei sie fakultativ eine umfassende Schicht verwenden kann.
(4) In den Anhängen I und II sind Stichprobenparameter und -formeln zur Berechnung des Stichprobenumfangs für die in Absatz 1 Buchstaben a und b genannten Methoden festgelegt, außer in Fällen, in denen der in Absatz 7 genannte begrenzte Stichprobenumfang angewandt wird. Diese Formeln können mit unterschiedlichen Stichprobenplänen verwendet werden, die ein geschichtetes Stichprobenverfahren, ein Stichprobenverfahren für mehrere Zeiträume oder eine Kombination aus beiden umfassen.
(5) Die Stichprobe muss mindestens 30 Einheiten und in jeder Zufallsschicht eines Stichprobenzeitraums mindestens drei Einheiten enthalten.
(6) Im Falle eines Stichprobenverfahrens für mehrere Zeiträume wendet die Prüfbehörde einen der folgenden Ansätze zur Neuberechnung des Stichprobenumfangs an, um den aktualisierten Stichprobenparametern Rechnung zu tragen:
Wendet die Prüfbehörde den Ansatz der Standardneuberechnung des Stichprobenumfangs gemäß Buchstabe a an, so wird der Stichprobenumfang des oder der nachfolgenden Stichprobenzeiträume neu berechnet, während der Stichprobenumfang früherer Stichprobenzeiträume des Geschäftsjahres beibehalten wird.
Wendet die Prüfbehörde den Ansatz der globalen Neuberechnung des Stichprobenumfangs gemäß Buchstabe b an, so werden sowohl der Gesamtstichprobenumfang als auch der Stichprobenumfang je Stichprobenzeitraum neu berechnet.
(7) Für Programme, die als in die Kategorie 1 oder 2 gemäß Tabelle 2 in Anhang XI der Verordnung (EU) 2021/1060 fallend bewertet wurden und die keinen verbesserten angemessenen Regelungen gemäß Artikel 83 der genannten Verordnung unterliegen, kann die Prüfbehörde den Stichprobenumfang auf 50 Stichprobeneinheiten begrenzen.
Wenn der begrenzte Stichprobenumfang gemäß Unterabsatz 1 verwendet wird, so wird er auf eine Stichprobe für die gesamte Grundgesamtheit angewandt, die gegebenenfalls mehr als ein Programm und einen Programmplanungszeitraum umfasst.
Alle Einheiten in Zufallsschichten und nur hochwertige Einheiten in umfassenden Schichten werden auf den begrenzten Stichprobenumfang angerechnet.
Stichprobenverfahren für mehrere Zeiträume können mit dem begrenzten Stichprobenumfang angewandt werden. Wenn der Umfang der Grundgesamtheit oder die Ausgaben für den zweiten oder nachfolgenden Stichprobenzeitraum durch die Vorhersagen unterschätzt werden, ergreift die Prüfbehörde eine der folgenden Maßnahmen:
Artikel 6 Auswahl einer nichtstatistischen Zufallsstichprobe
(1) Besteht die Grundgesamtheit aus weniger als 300 Stichprobeneinheiten und wendet die Prüfbehörde ein nichtstatistisches Stichprobenverfahren an, so wird aus der gemäß den Artikeln 3 und 4 festgelegten Grundgesamtheit nach einer der folgenden Methoden eine nichtstatistische Zufallsstichprobe ausgewählt:
Beide Methoden können mit dem geschichteten sowie dem Stichprobenverfahren für mehrere Zeiträume kombiniert werden. Bei Verwendung der Schichtung enthält die Stichprobe Stichprobeneinheiten aus jeder Schicht der Grundgesamtheit.
Einheiten in einzelnen Schichten werden entweder nach dem Zufallsprinzip ausgewählt oder unterliegen der umfassenden Überprüfung einer Schicht.
(2) Die Einheiten umfassender Schichten bei beiden Methoden werden in die Berechnung der Mindesterfassung von 10 % der Stichprobeneinheiten in der Grundgesamtheit des Geschäftsjahres eingeschlossen.
(3) Wenn die Prüfbehörde bei einem Stichprobenverfahren für mehrere Zeiträume eine Stichprobe für den ersten Stichprobenzeitraum anhand eines statistischen Verfahrens auswählt, bei dem eine Grundgesamtheit von 300 oder mehr Stichprobeneinheiten prognostiziert wird, so kann sie das Stichprobenverfahren nach dem zweiten Stichprobenzeitraum in ein nichtstatistisches Stichprobenverfahren ändern, wenn der endgültige Umfang der Grundgesamtheit unter 300 Einheiten fällt.
In den in Unterabsatz 1 genannten Fällen wird der Mindestumfang der Stichprobeneinheiten auf der Grundlage der Zahl der Stichprobeneinheiten festgelegt, die aus der zu prüfenden Grundgesamtheit für das gesamte Geschäftsjahr ausgewählt wurden.
Artikel 7 Unterstichprobenverfahren
Alle gemäß den Artikeln 5 und 6 ausgewählten Stichprobeneinheiten werden entweder umfassend oder durch Anwendung einer Unterstichprobenmethode geprüft, die die Extrapolation von Fehlern auf der Ebene der Stichprobeneinheit zulässt.
Die Unterstichprobenmethode beruht auf einer Zufallsauswahl und kann mit einer Schichtung kombiniert werden. Im Falle einer Schichtung wählt die Prüfbehörde Unterstichprobeneinheiten aus jeder nicht umfassend überprüften Schicht nach dem Zufallsprinzip aus. Bei Wahl der PPS-Methode und des MUS-Standardansatzes werden hochwertige Unterstichprobeneinheiten geprüft, die über dem Auswahlintervall liegen.
Die Unterstichprobenmethode kann sich von der für die Auswahl der Hauptprobe gewählten Methode unterscheiden.
Artikel 8 Berechnung der Gesamtfehlerquote
(1) Auf der Grundlage der Ergebnisse der Vorhabenprüfungen für die Zwecke des Bestätigungsvermerks und des Kontrollberichts gemäß Artikel 77 Absatz 3 der Verordnung (EU) 2021/1060 berechnet die Prüfbehörde die Gesamtfehlerquote, d. h. den Quotienten aus der Summe der extrapolierten Zufallsfehler, einschließlich der in den umfassenden Schichten ermittelten Fehler, und gegebenenfalls der abgegrenzten systembedingten Fehler und nicht berichtigten anomaler Fehler, und den Ausgaben der zu prüfenden Grundgesamtheit.
(2) Die Extrapolation im Rahmen der gebrauchsfertigen Methoden, die in der vorliegenden Delegierten Verordnung dargelegt sind, ist abhängig von den in den Artikeln 5 und 6 dargelegten Auswahlmethoden und wird gemäß den Formeln in Anhang II durchgeführt. Beim nichtstatistischen Stichprobenverfahren werden die Genauigkeit der Stichprobe und die obere Fehlergrenze nicht berechnet.
(3) Bei Verwendung von Unterstichproben ist der Fehler der Stichprobeneinheit, der für die Berechnung der Gesamtfehlerquote verwendet wird, der von Unterstichprobeneinheiten auf die Stichprobeneinheit der Hauptstichprobe extrapolierte Fehler. Wird die Unterstichprobe nach den in den Artikeln 5 und 6 dargelegten Methoden ausgewählt, so verwendet die Prüfbehörde die einschlägigen Extrapolationsformeln in Anhang II.
(4) Können die Vorhaben gemäß Artikel 80 Absatz 3 der Verordnung (EU) 2021/1060 nicht geprüft werden oder liegen im Ausnahmefall keine Belege für die Stichprobeneinheiten vor, so wird die Extrapolation nach Anhang III der vorliegenden Delegierten Verordnung angepasst und durchgeführt.
(5) Bei Pauschalfinanzierungen für technische Hilfe erfolgt die Extrapolation auf der Grundlage der Ausgaben der Grundgesamtheit unter Ausschluss der technischen Hilfe. Die für eine solche Grundgesamtheit ermittelte Gesamtfehlerquote gilt auch als Gesamtfehlerquote für die Grundgesamtheit, einschließlich des Betrags basierend auf einem Pauschalsatz für technische Hilfe.
Artikel 9 Inkrafttreten
Diese Verordnung tritt am zwanzigsten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.
Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.
Brüssel, den 20. Oktober 2022
2) Leitlinien zu Stichprobenverfahren für Prüfbehörden, Programmplanungszeiträume 2007-2013 und 2014-2020 (EGESIF_16-0014-01, 20.1.2017).
3) Verordnung (EU) 2021/1059 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 24. Juni 2021 über besondere Bestimmungen für das aus dem Europäischen Fonds für regionale Entwicklung sowie aus Finanzierungsinstrumenten für das auswärtige Handeln unterstützte Ziel "Europäische territoriale Zusammenarbeit" (Interreg) (ABl. L 231 vom 30.06.2021 S. 94).
Stichprobenparameter | Anhang I |
In diesem Anhang wird eine Methode zur Festlegung von Stichprobenparametern festgelegt, die in folgenden Fällen anwendbar ist:
1. Signifikanzschwelle
Die maximale Signifikanzschwelle muss gemäß Anhang XX Nummer 5.9 der Verordnung (EU) 2021/1060 auf 2 % festgesetzt werden.
2. Konfidenzniveau
Die Prüfbehörde muss die Zuverlässigkeit des Systems mit "hoch", "mittel" oder "gering" bewerten, wobei sie die Ergebnisse der Systemprüfungen berücksichtigt, um die technischen Parameter der Stichproben so festzulegen, dass das kombinierte Sicherheitsniveau, das sich aus den System- und den Vorhabenprüfungen ergibt, hoch ist. Das Konfidenzniveau für die Stichprobenprüfung von Vorhaben eines Systems, dessen Bewertung eine hohe Zuverlässigkeit ergeben hat, muss mindestens 60 % erreichen. Das Konfidenzniveau für die Stichprobenprüfung von Vorhaben eines Systems, dessen Bewertung eine niedrige Zuverlässigkeit ergeben hat, muss mindestens 90 % erreichen.
3. Parameter z
Zur Bestimmung des Parameters z auf der Grundlage des Konfidenzniveaus kann die Prüfbehörde entweder zweiseitige oder einseitige Tests einsetzen.
In der folgenden Tabelle sind die z-Werte bei Verwendung zweiseitiger und einseitiger Tests dargestellt:
Konfidenzniveau | 90 % | 80 % | 70 % | 60 % |
z-Wert (zweiseitig) | 1,645 | 1,282 | 1,036 | 0,842 |
z'-Wert (einseitig) | 1,282 | 0,842 | 0,524 | 0,253 |
4. Voraussichtliche Standardabweichung der Fehler oder Fehlerquoten und voraussichtlicher Fehler
Die voraussichtliche Standardabweichung der Fehler oder Fehlerquoten und der voraussichtliche Fehler sind Parameter, die die geprüfte Grundgesamtheit charakterisieren sollen. Sie können anhand einer Pilotstichprobe, historischer Daten aus früheren Stichprobenverfahren und nach fachkundigem Ermessen ermittelt werden.
Formeln für die Berechnung des Stichprobenumfangs und die Extrapolation von Fehlern | Anhang II |
1. MUS-Standardansatz
1.1. MUS-Standardansatz - ein Zeitraum
1.2. MUS-Standardansatz - zwei Zeiträume
1.3. MUS-Standardansatz - drei Zeiträume 1
2. Einfaches Zufallsstichprobenverfahren
2.1. Einfaches Zufallsstichprobenverfahren - ein Zeitraum
2.2. Einfaches Zufallsstichprobenverfahren - zwei Zeiträume
2.3. Einfaches Zufallsstichprobenverfahren - drei Zeiträume 2
_______
1) Der MUS-Standardansatz kann durch entsprechende Anpassungen der Formeln mit mehr als drei Stichprobenzeiträumen angewandt werden.
2) Das einfache Zufallsstichprobenverfahren kann durch entsprechende Anpassungen der Formeln mit mehr als drei Stichprobenzeiträumen angewandt werden.
Anpassungen im Zusammenhang mit Vorkehrungen für die einzige Prüfung | Anhang III |
Die folgenden Tabellen 1 und 2 enthalten Informationen zu den Ansätzen zur Auswahl der Stichprobe, der Extrapolation von Fehlern und der Berechnung der Genauigkeit gemäß den Grundsätzen der Einzigen Prüfung, insbesondere wenn die Vorhaben nicht gemäß Artikel 80 Absatz 3 der Verordnung (EU) 2021/1060 geprüft werden können. Bei nichtstatistischen Stichprobenverfahren kann der in diesen Tabellen dargelegte Ansatz verwendet werden, um die Extrapolation der Fehler anhand der PPS-Methode und der Auswahl mit gleicher Wahrscheinlichkeit zu bestimmen.
Solche Ansätze sind auch für außerordentliche Fälle anwendbar, wenn für die in die Stichprobe einbezogenen Vorgänge keine Belege vorliegen.
Tabelle 1: MUS-Standardansatz/PPS-Auswahl
Stichprobenplan | MUS-Standardansatz/PPS: Ausschluss von Stichprobeneinheiten | MUS-Standardansatz/PPS: Ersetzung von Stichprobeneinheiten | ||||||||||||||||||
Grundgesamtheit zur Stichprobenauswahl | Reduzierte (angepasste) Grundgesamtheit (d. h. Grundgesamtheit ohne Vorhaben/sonstige Stichprobeneinheiten, die von Artikel 80 der Verordnung (EU) 2021/1060 berührt werden) | Ursprüngliche Grundgesamtheit 1 | ||||||||||||||||||
Parameter zur Berechnung des Stichprobenumfangs | Entsprechen der ursprünglichen Grundgesamtheit | |||||||||||||||||||
Empfohlener Ansatz zur Hochrechnung/Extrapolation von Fehlern und zur Berechnung der Genauigkeit | Die Hochrechnung von Fehlern und die Berechnung der Genauigkeit erfolgen auf der ersten Stufe der reduzierten Grundgesamtheit.
Dies wird auf der nächsten Stufe angepasst, um die ursprüngliche Grundgesamtheit zu spiegeln.
Eine solche Anpassung kann durchgeführt werden, indem der prognostizierte Fehler und die Genauigkeit multipliziert werden mit dem Verhältnis zwischen den Ausgaben BV(h) ursprünglich der ursprünglichen Grundgesamtheit und den Ausgaben BV(h) reduziert der reduzierten Grundgesamtheit.
(wobei EEe reduced den Fehlerbetrag in den geprüften Stichprobeneinheiten der hochwertigen Schicht bezeichnet, während sich BVeoriginal auf den Buchwert der ursprünglichen hochwertigen Schicht und BVe reduced auf den Buchwert der geprüften Einheiten in der hochwertigen Schicht bezieht). | Die Hochrechnung der Fehler und die Berechnung der Genauigkeit wird für die ursprüngliche Grundgesamtheit durchgeführt.
Die Einheiten der hochwertigen Schicht (oder Einheiten einer anderen umfassenden Schicht), die aufgrund von Artikel 80 der Verordnung (EU) 2021/1060 vom Prüfverfahren ausgeschlossen sind, sollten durch die Stichprobeneinheiten aus der niedrigwertigen Schicht ersetzt werden. In einem solchen Fall könnte es erforderlich sein, den Fehler für die hochwertige Schicht zu berechnen und diesen Fehler auf die Einheiten, die in dieser Schicht nicht geprüft wurden, hochzurechnen, und zwar mittels der Formel
(wobei EEe reduced den Fehlerbetrag in den geprüften Stichprobeneinheiten der hochwertigen Schicht bezeichnet, BVeoriginal sich auf den Buchwert der ursprünglichen hochwertigen Schicht bezieht und BVe reduced sich auf den Buchwert der geprüften Einheiten in der hochwertigen Schicht bezieht). | ||||||||||||||||||
1) Umfasst die ausgewählte Stichprobe Stichprobeneinheiten, die ersetzt werden müssen, so werden die Ersatzeinheiten aus der Grundgesamtheit unter Ausschluss der Stichprobeneinheiten der ursprünglichen Stichprobe ausgewählt. |
Tabelle 2: Einfaches Zufallsstichprobenverfahren/Auswahl mit gleicher Wahrscheinlichkeit (Verhältnisschätzung)
Stichproben-plan | Einfaches Zufallsstichprobenverfahren/Auswahl mit gleicher Wahrscheinlichkeit: Ausschluss von Stichprobeneinheiten | Einfaches Zufallsstichprobenverfahren/Auswahl mit gleicher Wahrscheinlichkeit: Ersetzung von Stichprobeneinheiten | ||||||||||||||||||||
Grund-gesamtheit zur Stichproben-auswahl | Reduzierte (angepasste) Grundgesamtheit (d. h. Grundgesamtheit ohne Vorhaben/sonstige Stichprobeneinheiten, die von Artikel 80 der Verordnung (EU) 2021/1060 berührt werden) | Ursprüngliche Grundgesamtheit 1 | ||||||||||||||||||||
Parameter zur Berechnung des Stichproben-umfangs | Entsprechen der ursprünglichen Grundgesamtheit | |||||||||||||||||||||
Empfohlener Ansatz zur Hochrechnung/ Extrapolation von Fehlern und zur Berechnung der Genauigkeit | Die Hochrechnung von Fehlern und die Berechnung der Genauigkeit erfolgen für die reduzierte Grundgesamtheit. Dies wird auf der nächsten Stufe auf der Grundlage folgender Ansätze angepasst, um die ursprüngliche Grundgesamtheit zu spiegeln: Die Anpassung kann durchgeführt werden, indem der prognostizierte Fehler und die Genauigkeit multipliziert werden mit dem Verhältnis zwischen den Ausgaben BV(h) ursprünglich der ursprünglichen Grundgesamtheit und den Ausgaben BV(h) reduziert der reduzierten Grundgesamtheit.
Falls Einheiten der hochwertigen Schicht (oder Einheiten einer anderen umfassenden Schicht) von Artikel 80 der Verordnung (EU) 2021/1060 berührt werden, könnte es erforderlich sein, einen Fehler für die hochwertige Schicht zu berechnen und diesen Fehler auf die Einheiten, die in dieser Schicht nicht geprüft wurden, hochzurechnen. Dies würde mittels der Formel
durchgeführt, wobei EEe reduced den Fehlerbetrag der geprüften Stichprobeneinheiten der hochwertigen Schicht bezeichnet, während sich BVeoriginal auf den Buchwert der ursprünglichen hochwertigen Schicht und BVe reduced auf den Buchwert der geprüften Einheiten in der hochwertigen Schicht bezieht. | Die Hochrechnung des Fehlers wird für die ursprüngliche Grundgesamtheit durchgeführt.
Die Genauigkeit muss für die reduzierte Grundgesamtheit berechnet werden (Grundgesamtheit, von der alle von Artikel 80 der Verordnung (EU) 2021/1060 berührten Stichprobeneinheiten abgezogen wurden). Danach sollte sie auf der nächsten Stufe angepasst werden, um die ursprüngliche Grundgesamtheit zu spiegeln. Dies kann durchgeführt werden, indem die Genauigkeit der reduzierten Grundgesamtheit multipliziert wird mit dem Verhältnis zwischen den Ausgaben BV(h) ursprünglich der ursprünglichen Grundgesamtheit und den Ausgabe BV(h) reduziert der reduzierten Grundgesamtheit. Es ist auch zu beachten, dass selbst dann, wenn die Prüfbehörde keine von Artikel 80 der Verordnung (EU) 2021/1060 berührten Stichprobeneinheiten in ihrer Stichprobe ausgewählt hat, die Genauigkeit dennoch für die reduzierte Grundgesamtheit berechnet werden und anschließend mittels der oben genannten Formel angepasst werden muss. Falls Einheiten der hochwertigen Schicht (oder Einheiten einer anderen umfassenden Schicht) von Artikel 80 der Verordnung (EU) 2021/1060 berührt werden, könnte es erforderlich sein, einen Fehler für die hochwertige Schicht zu berechnen und diesen Fehler auf die Einheiten, die in dieser Schicht nicht geprüft wurden, hochzurechnen. Dies würde mittels der Formel
durchgeführt, wobei EEe reduced den Fehlerbetrag der geprüften Stichprobeneinheiten der hochwertigen Schicht bezeichnet, während sich BVeoriginal auf den Buchwert der ursprünglichen hochwertigen Schicht und BVe reduced auf den Buchwert der geprüften Einheiten in der hochwertigen Schicht bezieht. | ||||||||||||||||||||
1) Umfasst die ausgewählte Stichprobe Stichprobeneinheiten, die ersetzt werden müssen, so werden die Ersatzeinheiten aus der Grundgesamtheit unter Ausschluss der Stichprobeneinheiten der ursprünglichen Stichprobe ausgewählt. |
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