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Durchführungsbeschluss (EU) 2023/110 der Kommission vom 12. Januar 2023 zur Festlegung von Sofortmaßnahmen im Zusammenhang mit bestätigten Fällen eines Befalls mit dem Kleinen Bienenbeutenkäfer (Aethina tumida) in Italien und Frankreich sowie zur Aufhebung des Durchführungsbeschlusses (EU) 2021/597
(Bekannt gegeben unter Aktenzeichen C(2023) 194)
(Nur der französische und der italienische Text sind verbindlich)
(Text von Bedeutung für den EWR)
(ABl. L 13 vom 16.01.2023 S. 5;
Beschl. (EU) 2024/3119 - ABl. L 2024/3119 vom 18.12.2024)
Neufassung - Ersetzt Beschl. (EU) 2021/597
Die Europäische Kommission -
gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,
gestützt auf die Verordnung (EU) 2016/429 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 9. März 2016 zu Tierseuchen und zur Änderung und Aufhebung einiger Rechtsakte im Bereich der Tiergesundheit ("Tiergesundheitsrecht") 1, insbesondere auf Artikel 259 Absatz 1 Buchstabe c,
in Erwägung nachstehender Gründe:
(1) Der Kleine Bienenbeutenkäfer (Aethina tumida), auch Kleiner Beutenkäfer oder Kleiner Bienenstockkäfer genannt, ist ein im Afrika südlich der Sahara beheimatetes Insekt, das sich in den letzten Jahrzehnten weltweit ausgebreitet hat und sich vor allem in Anwesenheit von Bienenlarven, Pollen und Honig in Honigwaben rasch vermehren kann. Erwachsene Käfer können bis zu mehreren Kilometern fliegen, um in andere Bienenstöcke einzudringen. Der Befall mit dem Kleinen Bienenbeutenkäfer ist in Anhang II der Verordnung (EU) 2016/429 und im Anhang der Durchführungsverordnung (EU) 2018/1882 der Kommission 2 aufgeführt.
(2) Der Kleine Bienenbeutenkäfer (Aethina tumida) kommt in der Europäischen Union kaum vor, ist jedoch seit September 2014 in bestimmten Zonen Italiens aufgetreten. Im Durchführungsbeschluss 2014/909/EU der Kommission 3 wurden im Zusammenhang mit dem bestätigten Auftreten des Kleinen Bienenbeutenkäfers (Aethina tumida) in Italien bestimmte Schutzmaßnahmen festgelegt. Diese Maßnahmen wurden in den Durchführungsbeschluss (EU) 2021/597 der Kommission 4 übernommen. Derzeit ist lediglich die Region Kalabrien im Anhang des genannten Durchführungsbeschlusses als Zone aufgeführt, in der diese Schutzmaßnahmen gelten.
(3) Frankreich hat die Kommission kürzlich über einen Befall mit dem Kleinen Bienenbeutenkäfer (Aethina tumida), der im französischen Departement Réunion festgestellt wurde, sowie die ergriffenen Maßnahmen informiert. Die Ausbreitung des Kleinen Bienenbeutenkäfers (Aethina tumida) über diese in Frankreich betroffene Zone hinaus könnte ein beträchtliches Risiko für Honigbienen und Hummeln an anderen Orten in der Union darstellen. Die von Frankreich ergriffenen Maßnahmen entsprechen den von Italien ergriffenen und im Durchführungsbeschluss (EU) 2021/597 festgelegten Maßnahmen und werden als zufriedenstellend für die Eindämmung der Verbreitung des Kleinen Bienenbeutenkäfers betrachtet.
(4) Um unnötige Störungen des Handels innerhalb der Union zu verhindern, von Drittländern auferlegte ungerechtfertigte Hemmnisse für den Handel zu vermeiden sowie die Ausbreitung des Befalls mit dem Kleinen Bienenbeutenkäfer (Aethina tumida) in andere Zonen der Union zu verhindern, sollte das französische Departement Réunion in die Liste der Mitgliedstaaten oder Zonen von Mitgliedstaaten aufgenommen werden, für die Beschränkungen aufgrund des Befalls mit dem Kleinen Bienenbeutenkäfer (Aethina tumida) gelten.
(5) Angesichts der Schwierigkeiten der zuständigen Behörde in den letzten Jahren bei der Tilgung des Kleinen Bienenbeutenkäfers in den betroffenen Mitgliedstaaten sollten diese Maßnahmen bis zum 31. Dezember 2024 gelten.
(6) Der Durchführungsbeschluss (EU) 2021/597 sollte aufgehoben und durch den vorliegenden Beschluss ersetzt werden, um einen klaren und kohärenten Text zu erhalten.
(7) Die in diesem Beschluss vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Ständigen Ausschusses für Pflanzen, Tiere, Lebensmittel und Futtermittel
- hat folgenden Beschluss erlassen:
Im Sinne dieses Durchführungsbeschlusses bezeichnet der Ausdruck:
(1) Frankreich und Italien stellen sicher, dass die folgenden Sofortmaßnahmen in den im Anhang aufgeführten Zonen angewendet werden:
(2) Auf der Grundlage der Ergebnisse der in Absatz 1 Buchstabe b genannten Kontrollen und epidemiologischen Untersuchungen können Frankreich und Italien gegebenenfalls zusätzliche geeignete Sofortmaßnahmen gemäß Artikel 257 der Verordnung (EU) 2016/429 ergreifen.
Dieser Beschluss gilt bis zum 31. Dezember 2026.
Der Durchführungsbeschluss (EU) 2021/597 wird aufgehoben.
Dieser Beschluss ist an die Französische Republik und an die Italienische Republik gerichtet.
Brüssel, den 12. Januar 2023
2) Durchführungsverordnung (EU) 2018/1882 der Kommission vom 3. Dezember 2018 über die Anwendung bestimmter Bestimmungen zur Seuchenprävention und -bekämpfung auf Kategorien gelisteter Seuchen und zur Erstellung einer Liste von Arten und Artengruppen, die ein erhebliches Risiko für die Ausbreitung dieser gelisteten Seuchen darstellen (ABl. L 308 vom 04.12.2018 S. 21).
3) Durchführungsbeschluss 2014/909/EU der Kommission vom 12. Dezember 2014 betreffend bestimmte Schutzmaßnahmen im Zusammenhang mit dem bestätigten Auftreten des kleinen Bienenstockkäfers in Italien (ABl. L 359 vom 16.12.2014 S. 161).
4) Durchführungsbeschluss (EU) 2021/597 der Kommission vom 12. April 2021 zur Festlegung von Sofortmaßnahmen im Zusammenhang mit bestätigten Fällen eines Befalls mit dem Kleinen Bienenbeutenkäfer in Italien (ABl. L 128, 14.4.2021, S. 4).
5) Verordnung (EU) Nr. 142/2011 der Kommission vom 25. Februar 2011 zur Durchführung der Verordnung (EG) Nr. 1069/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates mit Hygienevorschriften für nicht für den menschlichen Verzehr bestimmte tierische Nebenprodukte sowie zur Durchführung der Richtlinie 97/78/EG des Rates hinsichtlich bestimmter gemäß der genannten Richtlinie von Veterinärkontrollen an der Grenze befreiter Proben und Waren (ABl. L 54 vom 26.02.2011 S. 1).
Liste der Mitgliedstaaten oder Zonen von Mitgliedstaaten, für die Sofortmaßnahmen gemäß Artikel 2 Absatz 1 gelten | Anhang 24 |
Mitgliedstaat | Zonen, für die Sofortmaßnahmen gelten |
Frankreich | Departement La Réunion |
Italien | Region Kalabrien: gesamte Region Region Sizilien: gesamte Region |
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