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Regelwerk, EU 2023, Lebensmittel /Tier-/Pflanzenschutz - EU Bund

Durchführungsverordnung (EU) 2023/516 der Kommission vom 8. März 2023 zur Änderung der Durchführungsverordnung (EU) 2020/2236 hinsichtlich des Musters der Veterinärbescheinigung für den Eingang in die Union von Wassertieren, die für bestimmte Aquakulturbetriebe, zur Freisetzung in offenen Gewässern oder für andere Zwecke außer dem unmittelbaren menschlichen Verzehr bestimmt sind

(Text von Bedeutung für den EWR)

(ABl. L 71 vom 09.03.2023 S. 27, ber. L 2024/90699)



Ergänzende Informationen
Liste zur Ergänzung und mit Durchführungsbestimmungen ... zu VO (EU) 2016/429

Die Europäische Kommission -

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

gestützt auf die Verordnung (EU) 2016/429 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 9. März 2016 zu Tierseuchen und zur Änderung und Aufhebung einiger Rechtsakte im Bereich der Tiergesundheit ("Tiergesundheitsrecht") 1, insbesondere auf Artikel 238 Absatz 3 Buchstaben a und c,

gestützt auf die Verordnung (EU) 2017/625 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 15. März 2017 über amtliche Kontrollen und andere amtliche Tätigkeiten zur Gewährleistung der Anwendung des Lebens- und Futtermittelrechts und der Vorschriften über Tiergesundheit und Tierschutz, Pflanzengesundheit und Pflanzenschutzmittel, zur Änderung der Verordnungen (EG) Nr. 999/2001, (EG) Nr. 396/2005, (EG) Nr. 1069/2009, (EG) Nr. 1107/2009, (EU) Nr. 1151/2012, (EU) Nr. 652/2014, (EU) 2016/429 und (EU) 2016/2031 des Europäischen Parlaments und des Rates, der Verordnungen (EG) Nr. 1/2005 und (EG) Nr. 1099/2009 des Rates sowie der Richtlinien 98/58/EG, 1999/74/EG, 2007/43/EG, 2008/119/EG und 2008/120/EG des Rates und zur Aufhebung der Verordnungen (EG) Nr. 854/2004 und (EG) Nr. 882/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates, der Richtlinien 89/608/EWG, 89/662/EWG, 90/425/EWG, 91/496/EWG, 96/23/EG, 96/93/EG und 97/78/EG des Rates und des Beschlusses 92/438/EWG des Rates (Verordnung über amtliche Kontrollen) 2, insbesondere auf Artikel 90,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1) Die Durchführungsverordnung (EU) 2020/2236 der Kommission 3 enthält die Musterveterinärbescheinigungen für den Eingang in die Union von Sendungen mit Wassertieren und mit bestimmten Erzeugnissen tierischen Ursprungs aus Wassertieren sowie für deren Verbringungen innerhalb der Union.

(2) Anhang II der Durchführungsverordnung (EU) 2020/2236 enthält das Muster der Veterinärbescheinigung für den Eingang in die Union von Wassertieren, die für bestimmte Aquakulturbetriebe, zur Freisetzung in offenen Gewässern oder für andere Zwecke außer dem unmittelbaren menschlichen Verzehr bestimmt sind (Muster AQUA-ENTRY-ESTAB/RELEASE/OTHER). Artikel 166 der Delegierten Verordnung (EU) 2020/692 der Kommission 4 wurde unlängst durch die Delegierte Verordnung (EU) 2023/119 5 dahingehend geändert, dass Angehörige der mit der Gesundheit von Wassertieren befassten Berufe bei Sendungen mit Wassertieren vor der Ausfuhr in die Union klinische Inspektionen durchführen dürfen, sofern sie nach dem Recht des Ausfuhrdrittlands oder -gebiets dazu berechtigt sind. Diese neuen Anforderungen bezüglich des Eingangs solcher Sendungen in die Union sollten in Nummer II.3.2 der genannten Musterveterinärbescheinigung aufgenommen werden. Anhang II der Durchführungsverordnung (EU) 2020/2236 sollte daher entsprechend geändert werden.

(3) Damit Handelsstörungen beim Eingang in die Union von Sendungen mit Wassertieren, die für bestimmte Aquakulturbetriebe, zur Freisetzung in offenen Gewässern oder für andere Zwecke außer dem unmittelbaren menschlichen Verzehr bestimmt sind, vermieden werden, sollte die Verwendung von Veterinärbescheinigungen, die gemäß der Durchführungsverordnung (EU) 2020/2236 in der vor der Änderung durch die vorliegende Durchführungsverordnung geltenden Fassung ausgestellt wurden, während einer Übergangszeit unter bestimmten Bedingungen weiterhin zulässig sein.

(4) Da die Durchführungsverordnung (EU) 2020/2236 seit dem 21. April 2021 gilt, sollten die mit der vorliegenden Verordnung an der Durchführungsverordnung (EU) 2020/2236 vorzunehmenden Änderungen im Interesse der Rechtssicherheit und der Erleichterung des Handels unverzüglich wirksam werden.

(5) Die in dieser Verordnung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Ständigen Ausschusses für Pflanzen, Tiere, Lebensmittel und Futtermittel

- hat folgende Verordnung erlassen:

Artikel 1

Anhang II der Durchführungsverordnung (EU) 2020/2236 wird gemäß dem Anhang der vorliegenden Verordnung geändert.

Artikel 2

Während einer Übergangszeit bis zum 15. Dezember 2023 ist der Eingang von Sendungen mit Wassertieren, die für bestimmte Aquakulturbetriebe, zur Freisetzung in offenen Gewässern oder für andere Zwecke außer dem unmittelbaren menschlichen Verzehr bestimmt sind, denen eine Veterinärbescheinigung entsprechend dem Muster in Anhang II der Durchführungsverordnung (EU) 2020/2236 in der vor der Änderung durch die vorliegende Durchführungsverordnung geltenden Fassung beigefügt ist, in die Union weiterhin zulässig, sofern diese Bescheinigung spätestens am 15. September 2023 ausgestellt wurde.

Artikel 3

Diese Verordnung tritt am Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Brüssel, den 8. März 2023

1) ABl. L 84 vom 31.03.2016 S. 1.

2) ABl. L 95 vom 07.04.2017 S. 1.

3) Durchführungsverordnung (EU) 2020/2236 der Kommission vom 16. Dezember 2020 mit Durchführungsbestimmungen zu den Verordnungen (EU) 2016/429 und (EU) 2017/625 des Europäischen Parlaments und des Rates hinsichtlich der Muster für Veterinärbescheinigungen für den Eingang in die Union von Sendungen von Wassertieren und von bestimmten Erzeugnissen tierischen Ursprungs aus Wassertieren und für deren Verbringungen innerhalb der Union sowie hinsichtlich der amtlichen Bescheinigungstätigkeit im Zusammenhang mit derartigen Bescheinigungen und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 1251/2008 (ABl. L 442 vom 30.12.2020 S. 410).

4) Delegierte Verordnung (EU) 2020/692 der Kommission vom 30. Januar 2020 zur Ergänzung der Verordnung (EU) 2016/429 des Europäischen Parlaments und des Rates hinsichtlich Vorschriften für den Eingang von Sendungen von bestimmten Tieren, bestimmtem Zuchtmaterial und bestimmten Erzeugnissen tierischen Ursprungs in die Union und für deren anschließende Verbringung und Handhabung (ABl. L 174 vom 03.06.2020 S. 379).

5) Delegierte Verordnung (EU) 2023/119 der Kommission vom 9. November 2022 zur Änderung der Delegierten Verordnung (EU) 2020/692 zur Ergänzung der Verordnung (EU) 2016/429 des Europäischen Parlaments und des Rates hinsichtlich Vorschriften für den Eingang von Sendungen von bestimmten Tieren, bestimmtem Zuchtmaterial und bestimmten Erzeugnissen tierischen Ursprungs in die Union und für deren anschließende Verbringung und Handhabung (ABl. L 16 vom 18.01.2023 S. 5).

.

Anhang

Anhang II der Durchführungsverordnung (EU) 2020/2236 erhält folgende Fassung:

"Anhang II

Anhang II enthält die folgende Musterveterinärbescheinigung:

Muster

AQUA-ENTRY-ESTAB/RELEASE/OTHERMuster der Veterinärbescheinigung für den Eingang in die Union von Wassertieren, die für bestimmte Aquakulturbetriebe, zur Freisetzung in offenen Gewässern oder für andere Zwecke außer dem unmittelbaren menschlichen Verzehr bestimmt sind

Muster der Veterinärbescheinigung für den Eingang in die Union von Wassertieren, die für bestimmte Aquakulturbetriebe, zur Freisetzung in offenen Gewässern oder für andere Zwecke außer dem Unmittelbaren menschlichen Verzehr bestimmt sind (Muster "AQUA-ENTRY-ESTAB/RELEASE/OTHER")


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