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Durchführungsverordnung (EU) 2023/608 der Kommission vom 17. März 2023 zur Änderung der Durchführungsverordnungen (EU) 2020/761 und (EU) 2020/1988 in Bezug auf das Verwaltungssystem für einige Zollkontingente nach dem Abkommen zwischen der Europäischen Union und Neuseeland infolge des Austritts des Vereinigten Königreichs aus der Europäischen Union
(ABl. L 80 vom 20.03.2023 S. 31)
Ergänzende Informationen |
Liste zur Ergänzung/mit Durchführungsbestimmungen der VO (EU) 1308/2013 in Bezug auf die / hinsichtlich ... |
Die Europäische Kommission -
gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,
gestützt auf die Verordnung (EU) Nr. 1308/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 17. Dezember 2013 über eine gemeinsame Marktorganisation für landwirtschaftliche Erzeugnisse und zur Aufhebung der Verordnungen (EWG) Nr. 922/72, (EWG) Nr. 234/79, (EG) Nr. 1037/2001 und (EG) Nr. 1234/2007 des Rates 1, insbesondere auf Artikel 187 und Artikel 223 Absatz 3,
in Erwägung nachstehender Gründe:
(1) Die Durchführungsverordnung (EU) 2020/761 der Kommission 2 enthält die Vorschriften für die Verwaltung von Ein- und Ausfuhrzollkontingenten für landwirtschaftliche Erzeugnisse, die im Rahmen einer Regelung über Ein- und Ausfuhrlizenzen verwaltet werden, und enthält besondere Regeln.
(2) Die Durchführungsverordnung (EU) 2020/1988 der Kommission 3 enthält die Vorschriften für die Verwaltung von Einfuhrzollkontingenten, die in der Reihenfolge der Annahme der Zollanmeldungen ("Windhundverfahren") verwendet werden.
(3) Mit dem Abkommen in Form eines Briefwechsels zwischen der Europäischen Union und Neuseeland nach Artikel XXVIII des Allgemeinen Zoll- und Handelsabkommens (GATT) 1994 über die Änderung der Zugeständnisse für alle in der EU-Liste CLXXV aufgeführten Zollkontingente infolge des Austritts des Vereinigten Königreichs aus der Europäischen Union, geschlossen mit dem Beschluss (EU) 2022/2524 des Rates 4, werden die für Importe aus Neuseeland im Rahmen bestimmter Zollkontingente geltenden Bedingungen geändert. Insbesondere werden die Mengen der Zollkontingente mit den laufenden Nummern 09.0147, 09.2013, 09.2109, 09.2110 und 09.4454 geändert. Darüber hinaus werden die Beschreibung des Erzeugnisses und die KN-Codes der Zollkontingente mit den laufenden Nummern 09.4182, 09.4195 und 09.4514 geändert und die Vorschriften über die Kontrolle des Gewichts und des Fettgehalts von Butter mit Ursprung in Neuseeland aufgehoben.
(4) Die neuen Vorschriften für die Kontrolle des Gewichts und des Fettgehalts von Butter sollten sich in Anhang XIV.5 Teil A Teile A1 bis A6 der Durchführungsverordnung (EU) 2020/761 und insbesondere in den Mustern für Bescheinigungen IMA1 für Zollkontingente mit den laufenden Nummern 09.4182, 09.4195, 09.4514, 09.4515, 09.4521 und 09.4522 widerspiegeln.
(5) Die durch dieses Abkommen vorgenommenen Änderungen sollten in den Anhängen der Durchführungsverordnungen (EU) 2020/761 und (EU) 2020/1988 berücksichtigt werden. Die Änderungen der Durchführungsverordnung (EU) 2020/761 sollten mit Inkrafttreten der vorliegenden Verordnung gelten. Die zusätzliche Menge für hochwertiges Rindfleisch im Rahmen des Zollkontingents 09.4454 sollte jedoch ab dem am 1. Juli 2023 beginnenden Zollkontingentszeitraum zur Verfügung gestellt werden. Darüber hinaus sollten die Änderungen der Beschreibung des Erzeugnisses und der KN-Codes für die Zollkontingente 09.4182, 09.4195 und 09.4514 ab dem ersten Tag nach Ablauf des 90-Tage-Zeitraums im Anschluss an die Veröffentlichung der vorliegenden Verordnung gelten. Die Änderungen der Durchführungsverordnung (EU) 2020/1988 sollten ab dem 1. Juli 2023 gelten.
(6) Die in dieser Verordnung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Ausschusses für die gemeinsame Organisation der Agrarmärkte
- hat folgende Verordnung erlassen:
Artikel 1 Änderung der Durchführungsverordnung (EU) 2020/761
Die Durchführungsverordnung (EU) 2020/761 wird wie folgt geändert:
1. Artikel 50 Absätze 3 und 4 werden gestrichen.
2. Artikel 51 wird gestrichen.
3. Die Anhänge VIII, IX und XIV.5 werden gemäß Anhang I der vorliegenden Verordnung geändert.
Artikel 2 Änderung der Durchführungsverordnung (EU) 2020/1988
Anhang I der Durchführungsverordnung (EU) 2020/1988 wird gemäß Anhang II der vorliegenden Verordnung geändert.
Artikel 3 Inkrafttreten und Anwendung
Diese Verordnung tritt am siebten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.
Allerdings gilt Folgendes:
a) Anhang I Nummer 1 gilt ab dem 1. Juli 2023.
b) Anhang I Nummer 2 Buchstabe a Ziffern i und ii, Nummer 2 Buchstabe b und Nummer 3 gelten ab dem ersten Tag nach Ablauf des 90-Tage-Zeitraums im Anschluss an die Veröffentlichung der vorliegenden Verordnung im Amtsblatt der Europäischen Union.
c) Artikel 2 gilt ab dem 1. Juli 2023.
Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.
Brüssel, den 17. März 2023
2) Durchführungsverordnung (EU) 2020/761 der Kommission vom 17. Dezember 2019 mit Durchführungsbestimmungen zu den Verordnungen (EU) Nr. 1306/2013, (EU) Nr. 1308/2013 und (EU) Nr. 510/2014 des Europäischen Parlaments und des Rates in Bezug auf das Verwaltungssystem für Zollkontingente mit Lizenzen (ABl. L 185 vom 12.06.2020 S. 24).
3) Durchführungsverordnung (EU) 2020/1988 der Kommission vom 11. November 2020 mit Durchführungsbestimmungen zu den Verordnungen (EU) Nr. 1308/2013 und (EU) Nr. 510/2014 des Europäischen Parlaments und des Rates in Bezug auf die Verwaltung von Einfuhrzollkontingenten nach dem Windhundverfahren (ABl. L 422 vom 14.12.2020 S. 4).
4) Beschluss (EU) 2022/2524 des Rates vom 12. Dezember 2022 über den Abschluss - im Namen der Union - des Abkommens zwischen der Europäischen Union und Neuseeland nach Artikel XXVIII des Allgemeinen Zoll- und Handelsabkommens (GATT) 1994 über die Änderung der Zugeständnisse für alle in der EU-Liste CLXXV aufgeführten Zollkontingente infolge des Austritts des Vereinigten Königreichs aus der Europäischen Union (ABl. L 328 vom 22.12.2022 S. 59).
Anhang I |
Die Anhänge VIII, IX und XIV.5 der Durchführungsverordnung (EU) 2020/761 werden wie folgt geändert:
(1) In Anhang VIII erhält die Zeile "Menge in kg" in der Tabelle, die sich auf das Zollkontingent mit der laufenden Nummer 09.4454 bezieht, folgende Fassung:
"Menge in kg | 1.102.000 kg Erzeugnisgewicht |
(2) Anhang IX wird wie folgt geändert:
a) Die Tabellen für die Zollkontingente mit den laufenden Nummern 09.4182 und 09.4195 werden wie folgt geändert:
i) Die Zeile "Beschreibung des Erzeugnisses" erhält folgende Fassung:
"Beschreibung des Erzeugnisses | Butter |
ii) Die Zeile "KN-Codes" erhält folgende Fassung:
"KN-Codes | 0405 10 |
iii) Die Zeile "Besondere Bedingungen" erhält folgende Fassung:
"Besondere Bedingungen | Gemäß den Artikeln 50, 53 und 54 dieser Verordnung |
b) Die Tabelle für das Zollkontingent mit der laufenden Nummer 09.4514 wird wie folgt geändert:
i) Die Zeile "Beschreibung des Erzeugnisses" erhält folgende Fassung:
"Beschreibung des Erzeugnisses | Cheddar |
ii) Die Zeile "KN-Codes" erhält folgende Fassung:
"KN-Codes | 0406 90 21 |
(3) Anhang XIV.5 Teil A Teile A1 bis A6 erhalten folgende Fassung:
"Teil A Einfuhrkontingente mit Bescheinigungen IMA 1
A1 - Muster der Bescheinigung IMA 1 für Zollkontingente mit den laufenden Nummern 09.4514, 09.4515, 09.4521 und 09.4522
A2 - Muster der Bescheinigung IMA 1 für Zollkontingente mit den laufenden Nummern 09.4195 und 09.4182
A3 - Begriffsbestimmungen und Vorschriften für das Ausfüllen und die Überprüfung der bescheinigungen IMA 1, die für die Zollkontingente mit den laufenden Nummern 09.4182 und 09.4195 ausgestellt wurden
Begriffsbestimmungen
Für die Zwecke des Anhangs XIV.5 Teil A gelten folgende Begriffsbestimmungen:
Ausfüllen und Überprüfung der Bescheinigung IMA 1
Eine Bescheinigung IMA 1 gilt für Butter, die in einem Herstellungsbetrieb entsprechend einer bestimmten Erzeugnisspezifikation des Käufers hergestellt wird. Sie kann für eine oder mehrere entsprechend dieser bestimmten Erzeugnisspezifikation des Käufers in einem Herstellungsbetrieb hergestellte Charge(n) eines Erzeugnisses gelten.
Die Bescheinigung IMA 1 gilt nur dann als ordnungsgemäß ausgefüllt und als von einer in Teil A6 genannten erteilenden Stelle mit einem Sichervermerk versehen, wenn sie sämtliche nachstehend aufgeführten Angaben enthält:
A4 - Umstände, unter denen eine Bescheinigung IMA 1 ganz oder teilweise annulliert, geändert, ersetzt oder berichtigt werden kann
Annullierung der Bescheinigung IMA 1, wenn aufgrund eines Verstoßes gegen die Anforderungen an die Zusammensetzung der volle Zollsatz zur Anwendung kommt und entrichtet wird
Wird für eine Partie der volle Zollsatz entrichtet, weil der vorgeschriebene Höchstfettgehalt nicht eingehalten wurde, so kann die entsprechende Bescheinigung IMA 1 annulliert werden, und die die Bescheinigung IMA 1 erteilende Stelle kann diese Mengen den Mengen hinzurechnen, über die für dasselbe Kontingentsjahr Bescheinigungen IMA 1 ausgestellt werden dürfen.
Erzeugung vernichtet oder nicht mehr zum Verkauf geeignet
Die die Bescheinigung IMA 1 erteilenden Stellen können eine Bescheinigung IMA 1 ganz oder teilweise für eine darunter fallende Menge annullieren, die aus Gründen, die außerhalb des Einflusses des Ausführers liegen, vernichtet wurde oder nicht mehr zum Verkauf geeignet ist. Ist nur ein Teil der Menge, für die die Bescheinigung IMA 1 gilt, vernichtet oder nicht mehr zum Verkauf geeignet, so kann für die verbleibende Menge eine Ersatzbescheinigung ausgestellt werden. Die Gültigkeit der Ersatzbescheinigung endet spätestens zum selben Zeitpunkt wie die der Originalbescheinigung. In diesem Fall wird in Feld 17 der Ersatzbescheinigung IMA 1 'gültig bis 00.00.0000' eingetragen.
Ist die Menge, für die eine Bescheinigung IMA 1 gilt, aus Gründen, die außerhalb des Einflusses des Ausführers liegen, ganz oder teilweise vernichtet oder nicht mehr zum Verkauf geeignet, so kann die die Bescheinigung IMA 1 erteilende Stelle diese Menge den Mengen hinzurechnen, über die für dasselbe Kontingentsjahr Bescheinigungen IMA 1 ausgestellt werden können.
Änderung des Bestimmungsmitgliedstaats
Ist der Ausführer gezwungen, den auf einer Bescheinigung IMA 1 angegebenen Bestimmungsmitgliedstaat zu ändern, bevor die entsprechende Einfuhrlizenz erteilt worden ist, so kann die Originalbescheinigung IMA 1 von der die Bescheinigung IMA 1 erteilenden Stelle geändert werden. Eine solche geänderte Originalbescheinigung IMA 1, die von der erteilenden Stelle ordnungsgemäß beglaubigt und mit einem Sichtvermerk versehen wurde, kann der die Lizenz erteilenden Behörde und den Zollbehörden vorgelegt werden.
Redaktioneller oder sachlicher Fehler
Wird in einer Bescheinigung IMA 1 ein redaktioneller oder sachlicher Fehler festgestellt, bevor die entsprechende Einfuhrlizenz erteilt worden ist, so kann die Originalbescheinigung von der erteilenden Stelle berichtigt werden. Eine solche berichtigte Originalbescheinigung IMA 1 kann der lizenzerteilenden Behörde und den Zollbehörden vorgelegt werden.
Außergewöhnliche Umstände, aufgrund derer ein für die Einfuhr in einem bestimmten Jahr vorgesehenes Erzeugnis nicht mehr verfügbar ist
Wenn unter außergewöhnlichen Umständen, die außerhalb des Einflusses des Ausführers liegen, ein für die Einfuhr in einem bestimmten Jahr vorgesehenes Erzeugnis nicht mehr verfügbar ist und in Anbetracht der normalen Versandzeiten aus dem Ursprungsland die einzige Möglichkeit, das Kontingent auszuschöpfen, darin besteht, diese Erzeugnisse durch ein für die Einfuhr im folgenden Jahr vorgesehenes Erzeugnis zu ersetzen, kann die erteilende Stelle zwischen dem sechsten und dem zehnten Kalendertag, nachdem sie der Kommission die Einzelheiten der für das betreffende Jahr ganz oder teilweise zu annullierenden Bescheinigung IMA 1 sowie der ersten für das folgende Jahr ausgestellten und ganz oder teilweise zu annullierenden Bescheinigung IMA 1 gemeldet hat, eine neue Bescheinigung IMA 1 für die Ersatzmenge ausstellen.
Fallen die Umstände nach Auffassung der Kommission nicht unter diese Bestimmung, so kann sie unter Angabe von Gründen binnen sieben Kalendertagen Einspruch erheben. Überschreitet die zu ersetzende Menge die Menge, für die die erste Bescheinigung IMA 1 für das folgende Jahr ausgestellt worden ist, so kann die erforderliche Menge dadurch erzielt werden, dass nacheinander weitere Bescheinigungen IMA 1 ganz oder gegebenenfalls teilweise annulliert werden.
Alle Mengen, für die für das betreffende Jahr Bescheinigungen IMA 1 ganz oder teilweise annulliert wurden, werden den Mengen hinzugerechnet, für die für dieses Kontingentsjahr eine Bescheinigung IMA 1 ausgestellt werden kann.
Alle aus dem folgenden Kontingentsjahr übertragenen Mengen, für die eine oder mehrere Bescheinigungen IMA 1 annulliert worden sind, werden wieder den Mengen hinzugerechnet, für die für dieses Kontingentsjahr Bescheinigungen IMA 1 ausgestellt werden können.
A5 - Vorschriften für das Ausfüllen der Bescheinigungen IMA 1
Zusätzlich zu den Feldern 1, 2, 4, 5, 9, 17 und 18 der Bescheinigung IMA 1 müssen folgende Felder ausgefüllt werden:
A6 - Bescheinigungen IMA 1 erteilende Stellen
Drittland | KN-Code und Beschreibung des Erzeugnisses | Erteilende Stelle | ||||||
Bezeichnung | Ort | |||||||
Australien | 0406 90 01 0406 90 21 | Cheddar und anderer zur Verarbeitung bestimmter Käse Cheddar | Australian Quarantine Inspection Service Department of Agriculture, Fisheries and Forestry |
Tel. +61 392466710 | ||||
Neuseeland | 0405 10 | Butter | Ministry for Primary Industries |
Tel. +64 48940100 | ||||
0406 90 01 | Zur Verarbeitung bestimmter Käse | |||||||
0406 90 21 | Cheddar |
Anhang II |
Anhang I der Durchführungsverordnung (EU) 2020/1988 wird wie folgt geändert:
(1) Im Abschnitt mit der Überschrift "Zollkontingente im Sektor Milch und Milcherzeugnisse" erhält die Zeile "Menge" in der Tabelle für das Zollkontingent mit der laufenden Nummer 09.0147 folgende Fassung:
"Menge | 62.917.000 kg |
(2) Im Abschnitt mit der Überschrift "Zollkontingente im Schaf- und Ziegenfleischsektor" erhält die Zeile "Menge" in der Tabelle für die Zollkontingente mit den laufenden Nummern 09.2109, 09.2110 und 09.2013 folgende Fassung:
"Menge | 125.769.000 kg Schlachtkörperäquivalent |
ENDE |