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Regelwerk, EU 2023, Betriebsicherheit - EU Bund, 2. ProdSV
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Durchführungsbeschluss (EU) 2023/740 der Kommission vom 4. April 2023 über die harmonisierten Normen für Spielzeug zur Unterstützung der Richtlinie 2009/48/EG des Europäischen Parlaments und des Rates

(ABl. L 96 vom 05.04.2023 S. 85)



Neufassung - Ersetzt Beschl. (EU) 2021/1992

Ergänzende Informationen
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Die Europäische Kommission -

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

gestützt auf die Verordnung (EU) Nr. 1025/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 25. Oktober 2012 zur europäischen Normung, zur Änderung der Richtlinien 89/686/EWG und 93/15/EWG des Rates sowie der Richtlinien 94/9/EG, 94/25/EG, 95/16/EG, 97/23/EG, 98/34/EG, 2004/22/EG, 2007/23/EG, 2009/23/EG und 2009/105/EG des Europäischen Parlaments und des Rates und zur Aufhebung des Beschlusses 87/95/EWG des Rates und des Beschlusses Nr. 1673/2006/EG des Europäischen Parlaments und des Rates 1, insbesondere auf Artikel 10 Absatz 6,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1) Im Einklang mit Artikel 13 der Richtlinie 2009/48/EG des Europäischen Parlaments und des Rates 2 wird bei Spielzeugen, die mit harmonisierten Normen oder Teilen davon übereinstimmen, deren Fundstellen im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlicht wurden, eine Konformität mit den Anforderungen nach Artikel 10 und Anhang II der Richtlinie 2009/48/EG vermutet, die von den betreffenden Normen oder Teilen davon abgedeckt sind.

(2) In Anhang II Teil III der Richtlinie 2009/48/EG sind besondere Anforderungen festgelegt, um sicherzustellen, dass kein Risiko einer Beeinträchtigung der menschlichen Gesundheit im Fall der Exposition gegenüber den chemischen Stoffen oder Gemischen, aus denen Spielzeug zusammengesetzt ist oder die es enthält, besteht. Darüber hinaus sind in Artikel 10 Absatz 2 die allgemeinen Sicherheitsanforderungen festgelegt.

(3) Mit Schreiben M/445 3 vom 9. Juli 2009 stellte die Europäische Kommission beim Europäischen Komitee für Normung (CEN) und beim Europäischen Komitee für elektrotechnische Normung (Cenelec) einen Antrag auf Ausarbeitung neuer und auf Überarbeitung bestehender harmonisierter Normen zur Unterstützung der Richtlinie 2009/48/EG. Dieser Antrag wurde durch einen neuen im Durchführungsbeschluss C(2022) 7410 der Kommission 4 formulierten Auftrag ersetzt, der unter anderem eine Überarbeitung der Norm EN 71-13 "Sicherheit von Spielzeug - Teil 13: Brettspiele für den Geruchsinn, Kosmetikkoffer und Spiele für den Geschmacksinn" zum Gegenstand hatte.

(4) Das CEN überarbeitete die harmonisierte Norm EN 71-13:2021 "Sicherheit von Spielzeug - Teil 13: Brettspiele für den Geruchsinn, Kosmetikkoffer und Spiele für den Geschmacksinn", deren Fundstelle mit dem Durchführungsbeschluss (EU) 2021/1992 der Kommission 5 veröffentlicht wurde. Daraufhin wurde die harmonisierte Norm EN 71-13:2021+A1:2022 angenommen.

(5) Die Spezifikationen der harmonisierten Norm EN 71-13:2021+A1:2022 sind auf eindeutigere Weise mit den Anforderungen der Richtlinie 2009/48/EG verknüpft. Insbesondere wird die Norm EN 71-13:2021 mit dieser neuen Fassung mit der Richtlinie 2009/48/EG in der durch die Richtlinien (EU) 2020/2088 6 und (EU) 2020/2089 7 der Kommission geänderten Fassung in Einklang gebracht. Die Tabellen 1 und 2 der Norm wurden überarbeitet und eine zusätzliche Tabelle 3 wurde in die Norm aufgenommen, um den Änderungen der in der Richtlinie 2009/48/EG enthaltenen Listen allergener Duftstoffe, die mit den Richtlinien (EU) 2020/2088 und (EU) 2020/2089 eingeführt wurden, Rechnung zu tragen. Tabelle 3 der Norm enthält allergene Duftstoffe, die gemäß der Richtlinie 2009/48/EG auf einem auf dem Spielzeug befestigten Etikett, der Verpackung oder einem Begleitzettel angegeben werden müssen. Die Norm EN 71-13:2021+A1:2022 enthält die Spezifikation, wonach Kosmetikkoffer und Spiele für den Geschmacksinn nicht von Kindern unter 36 Monaten verwendet werden dürfen. Diese Spezifikation entspricht eindeutig der in Anhang II Teil III Nummer 12 Absatz 2 der Richtlinie 2009/48/EG festgelegten Anforderung.

(6) Die Kommission bewertete gemeinsam mit dem CEN, ob die vom CEN ausgearbeitete harmonisierte Norm EN 71-13:2021+A1:2022 dem Auftrag M/445 vom 9. Juli 2009 entspricht. Die Kommission hat auch geprüft, ob der im Durchführungsbeschluss C(2022) 7410 formulierte neue Auftrag erfüllt wurde. Die harmonisierte Norm genügt den Anforderungen, die sie abdecken soll und die in der Richtlinie 2009/48/EG festgelegt sind. Daher ist es angezeigt, die Fundstellen dieser Norm im Amtsblatt der Europäischen Union zu veröffentlichen.

(7) Die harmonisierte Norm EN 71-13:2021+A1:2022 ersetzt die harmonisierte Norm EN 71-13:2021. Es ist daher notwendig, die Fundstellen der letzteren Norm aus dem Amtsblatt der Europäischen Union zu streichen.

(8) Im Interesse der Klarheit, Übersichtlichkeit und Vereinfachung sollte in einem einzigen Rechtsakt eine vollständige Liste der Fundstellen der harmonisierten Normen zur Unterstützung der Richtlinie 2009/48/EG veröffentlicht werden, die den Anforderungen genügen, die sie abdecken sollen. Die Fundstellen von zur Unterstützung der Richtlinie 2009/48/EG erarbeiteten harmonisierten Normen sind derzeit im Durchführungsbeschluss (EU) 2021/1992 veröffentlicht. Daher ist es erforderlich, den Durchführungsbeschluss (EU) 2021/1992 durch einen neuen Beschluss zu ersetzen.

(9) Die Einhaltung einer harmonisierten Norm begründet die Konformitätsvermutung in Bezug auf die entsprechenden wesentlichen Anforderungen, die in den Harmonisierungsrechtsvorschriften der Union festgelegt sind, ab dem Datum der Veröffentlichung der Fundstelle dieser Norm im Amtsblatt der Europäischen Union. Dieser Beschluss sollte daher am Tag seiner Veröffentlichung in Kraft treten

- hat folgenden Beschluss erlassen:

Artikel 1

Die Fundstellen der harmonisierten Normen für Spielzeug zur Unterstützung der Richtlinie 2009/48/EG, die im Anhang dieses Beschlusses aufgeführt sind, werden im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlicht.

Artikel 2

Der Durchführungsbeschluss (EU) 2021/1992 wird aufgehoben.

Artikel 3

Dieser Beschluss tritt am Tag seiner Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Brüssel, den 4. April 2023

1) ABl. L 316 vom 14.11.2012 S. 12.

2) Richtlinie 2009/48/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 18. Juni 2009 über die Sicherheit von Spielzeug (ABl. L 170 vom 30.06.2009 S. 1).

3) M/445 vom 9. Juli 2009 über einen Normungsauftrag an CEN und Cenelec im Rahmen der Richtlinie 2009/48/EG zur Änderung der Richtlinie 88/378/EWG über die Sicherheit von Spielzeug.

4) Durchführungsbeschluss C(2022) 7410 der Kommission vom 24. Oktober 2022 über einen Normungsauftrag an das Europäische Komitee für Normung und das Europäische Komitee für elektrotechnische Normung in Bezug auf Spielzeug zur Unterstützung der Richtlinie 2009/48/EG des Europäischen Parlaments und des Rates.

5) Durchführungsbeschluss (EU) 2021/1992 der Kommission vom 15. November 2021 über die harmonisierten Normen für Spielzeug zur Unterstützung der Richtlinie 2009/48/EG des Europäischen Parlaments und des Rates (ABl. L 405 vom 16.11.2021 S. 14).

6) Richtlinie (EU) 2020/2088 der Kommission vom 11. Dezember 2020 zur Änderung von Anhang II der Richtlinie 2009/48/EG des Europäischen Parlaments und des Rates hinsichtlich der Kennzeichnung allergener Duftstoffe in Spielzeug (ABl. L 423 vom 15.12.2020 S. 53).

7) Richtlinie (EU) 2020/2089 der Kommission vom 11. Dezember 2020 zur Änderung von Anhang II der Richtlinie 2009/48/EG des Europäischen Parlaments und des Rates hinsichtlich des Verbots allergener Duftstoffe in Spielzeug (ABl. L 423 vom 15.12.2020 S. 58).

.

Anhang


Nr.Fundstelle der Norm
1.EN 71-1:2014+A1:2018
Sicherheit von Spielzeug - Teil 1: Mechanische und physikalische Eigenschaften
2.EN 71-2:2020
Sicherheit von Spielzeug - Teil 2: Entflammbarkeit
3.EN 71-3:2019+A1:2021
Sicherheit von Spielzeug - Teil 3: Migration bestimmter Elemente
4.EN 71-4:2020
Sicherheit von Spielzeug - Teil 4: Experimentierkästen für chemische und ähnliche Versuche
5.EN 71-5:2015
Sicherheit von Spielzeug - Teil 5: Chemisches Spielzeug (Sets) ausgenommen Experimentierkästen
6.EN 71-7:2014+A3:2020
Sicherheit von Spielzeug - Teil 7: Fingermalfarben - Anforderungen und Prüfverfahren
7.EN 71-8:2018
Sicherheit von Spielzeug - Teil 8: Aktivitätsspielzeug für den häuslichen Gebrauch
8.EN 71-12:2016
Sicherheit von Spielzeug - Teil 12: N-Nitrosamine und N-nitrosierbare Stoffe
Informationsvermerk: Die Grenzwerte in Abschnitt 4.2 Tabelle 2 Buchstabe a der Norm "EN 71-12:2016: Sicherheit von Spielzeug - Teil 12: N-Nitrosamine und N-nitrosierbare Stoffe" liegen unter den in Anhang II Teil III Nummer 8 der Richtlinie 2009/48/EG festgelegten Grenzwerten. Dabei handelt es sich insbesondere um folgende Werte:
StoffNorm EN 71-12:2016Richtlinie 2009/48/EG
N-Nitrosamine0,01 mg/kg0,05 mg/kg
N-nitrosierbar0,1 mg/kg1 mg/kg.
9.EN 71-13:2021+A1:2022
Sicherheit von Spielzeug - Teil 13: Brettspiele für den Geruchsinn, Kosmetikkoffer und Spiele für den Geschmacksinn
10.EN 71-14:2018
Sicherheit von Spielzeug - Teil 14: Trampoline für den häuslichen Gebrauch
11.EN IEC 62115:2020
Elektrische Spielzeuge - Sicherheit
EN IEC 62115:2020/A11:2020


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