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Durchführungsverordnung (EU) 2023/953 der Kommission vom 12. Mai 2023 zur Änderung der Durchführungsverordnung (EU) 2020/761 hinsichtlich der Vorschriften über das Zollkontingent für die Ausfuhr von Milchpulver in die Dominikanische Republik
(ABl. L 128 vom 15.05.2023 S. 81)
Ergänzende Informationen |
Liste zur Ergänzung / mit Durchführungsbestimmungen der VO (EU) 1308/2013 in Bezug auf die / hinsichtlich ... |
Die Europäische Kommission -
gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,
gestützt auf die Verordnung (EU) Nr. 1308/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 17. Dezember 2013 über eine gemeinsame Marktorganisation für landwirtschaftliche Erzeugnisse und zur Aufhebung der Verordnungen (EWG) Nr. 922/72, (EWG) Nr. 234/79, (EG) Nr. 1037/2001 und (EG) Nr. 1234/2007 des Rates 1, insbesondere auf Artikel 187,
in Erwägung nachstehender Gründe:
(1) Die Durchführungsverordnung (EU) 2020/761 der Kommission 2 enthält die Vorschriften für die Verwaltung von Ein- und Ausfuhrzollkontingenten für landwirtschaftliche Erzeugnisse, die im Rahmen einer Regelung über Ein- und Ausfuhrlizenzen verwaltet werden, und enthält besondere Regeln für die Verwaltung dieser Kontingente.
(2) Ab dem 1. Juli 2023 kann die Dominikanische Republik gemäß dem Wirtschaftspartnerschaftsabkommen zwischen den CARIFORUM-Staaten und der Europäischen Gemeinschaft und ihren Mitgliedstaaten 3 Milchpulver in unbegrenzter Menge zum Zollsatz null aus der Union einführen. Der Klarheit halber sollten daher die Bestimmungen über das Zollkontingent für Ausfuhren von Milchpulver aus der Union in die Dominikanische Republik ab dem nächsten Zeitraum für die Beantragung von Lizenzen aus der Durchführungsverordnung (EU) 2020/761 gestrichen werden.
(3) Die Durchführungsverordnung (EU) 2020/761 sollte daher entsprechend geändert werden.
(4) Die in dieser Verordnung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Ausschusses für die gemeinsame Organisation der Agrarmärkte
- hat folgende Verordnung erlassen:
Die Durchführungsverordnung (EU) 2020/761 wird wie folgt geändert:
1. Die Artikel 55, 56 und 57 werden gestrichen.
2. Anhang I und Anhang XIII Teil B "Sektor: Milch" werden gemäß dem Anhang der vorliegenden Verordnung geändert.
Diese Verordnung tritt am siebten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.
Sie gilt ab dem ersten Zeitraum für die Beantragung von Lizenzen für den am 1. Juli 2023 beginnenden Zollkontingentszeitraum.
Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.
Brüssel, den 12. Mai 2023
2) Durchführungsverordnung (EU) 2020/761 der Kommission vom 17. Dezember 2019 mit Durchführungsbestimmungen zu den Verordnungen (EU) Nr. 1306/2013, (EU) Nr. 1308/2013 und (EU) Nr. 510/2014 des Europäischen Parlaments und des Rates in Bezug auf das Verwaltungssystem für Zollkontingente mit Lizenzen (ABl. L 185 vom 12.06.2020 S. 24).
3) Beschluss 2008/805/EG des Rates vom 15. Juli 2008 über die Unterzeichnung und die vorläufige Anwendung des Wirtschaftspartnerschaftsabkommens zwischen den CARIFORUM-Staaten einerseits und der Europäischen Gemeinschaft und ihren Mitgliedstaaten andererseits (ABl. L 289 vom 30.10.2008 S. 1).
Anhang |
Anhang I und Anhang XIII Teil B "Sektor: Milch" der Durchführungsverordnung (EU) 2020/761 werden wie folgt geändert:
1. In Anhang I wird die folgende Zeile gestrichen:
"Von der Dominikanischen Republik eröffnetes Kontingent für Milchpulver | Milch und Milcherzeugnisse | Ausfuhr | EU: gleichzeitige Prüfung | Nein | Ja | Nein" |
2. In Anhang XIII Teil B "Sektor: Milch" wird die folgende Tabelle gestrichen:
"Laufende Nummer | Entfällt |
Internationales Abkommen oder anderer Rechtsakt | Wirtschaftspartnerschaftsabkommen zwischen den CARIFORUM-Staaten einerseits und der Europäischen Gemeinschaft und ihren Mitgliedstaaten andererseits |
Zollkontingentszeitraum | 1. Juli bis 30. Juni |
Zollkontingentsteilzeiträume | Nein |
Lizenzanträge | Gemäß den Artikeln 6, 7 und 8 dieser Verordnung |
Beschreibung des Erzeugnisses | Milchpulver, auch gesüßt |
Bestimmungsort | Dominikanische Republik |
Ursprungsnachweis bei Lizenzbeantragung. Wenn ja, Name der ausstellungsberechtigten Behörde | Nein |
Ursprungsnachweis zur Überlassung zum zollrechtlich freien Verkehr | Ja, gemäß Artikel 55 Absatz 4 dieser Verordnung |
Menge in kg | 22.400.000 kg |
KN-Codes | 0402 10, 0402 21 und 0402 29 |
Nachweis für den Handel | Gemäß Artikel 8 Absatz 2 Buchstabe c der Delegierten Verordnung 2020/760 25 Tonnen |
Sicherheit für die Ausfuhrlizenz | 3 EUR je 100 kg |
Besondere Vermerke auf dem Lizenzantrag und auf der Lizenz | Gemäß Artikel 56 Absatz 3 dieser Verordnung |
Gültigkeitsdauer der Lizenzen | Gemäß Artikel 13 dieser Verordnung |
Übertragbarkeit der Lizenzen | Nein |
Referenzmenge | Nein |
Registrierung des Marktteilnehmers in der LORI-Datenbank | Nein |
Besondere Bedingungen | Gemäß den Artikeln 55, 56 und 57 dieser Verordnung" |
ENDE |