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Durchführungsverordnung (EU) 2023/1080 der Kommission vom 2. Juni 2023 zur Änderung der Anhänge I und II der Durchführungsverordnung (EU) 2023/594 mit besonderen Maßnahmen zur Bekämpfung der Afrikanischen Schweinepest und zur Aufhebung des Durchführungsbeschlusses (EU) 2023/985
(Text von Bedeutung für den EWR)
(ABl. L 144 vom 05.06.2023 S. 14)
Die Europäische Kommission -
gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,
gestützt auf die Verordnung (EU) 2016/429 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 9. März 2016 zu Tierseuchen und zur Änderung und Aufhebung einiger Rechtsakte im Bereich der Tiergesundheit ("Tiergesundheitsrecht") 1, insbesondere auf Artikel 71 Absatz 3 und Artikel 259 Absatz 1,
in Erwägung nachstehender Gründe:
(1) Die Afrikanische Schweinepest ist eine ansteckende Viruserkrankung, die gehaltene Schweine und Wildschweine befällt und schwerwiegende Auswirkungen auf die betroffene Tierpopulation sowie die Rentabilität der Landwirtschaft haben kann, was zu Störungen bei Verbringungen von Sendungen dieser Tiere und daraus gewonnenen Erzeugnissen innerhalb der Union sowie bei Ausfuhren in Drittländer führen kann.
(2) Die Delegierte Verordnung 2020/687 2 ergänzt die Vorschriften für die Bekämpfung der gelisteten Seuchen gemäß Artikel 9 Absatz 1 Buchstaben a, b und c der Verordnung (EU) 2016/429, die in der Durchführungsverordnung (EU) 2018/1882 der Kommission 3 als Seuchen der Kategorien A, B und C definiert sind. Insbesondere sind in Artikel 21 und Artikel 22 der Delegierten Verordnung (EU) 2020/687 die Einrichtung einer Sperrzone bei Ausbruch einer Seuche der Kategorie A, einschließlich der Afrikanischen Schweinepest, und bestimmte dort durchzuführende Maßnahmen vorgesehen. Darüber hinaus ist in Artikel 21 Absatz 1 der genannten Delegierten Verordnung vorgesehen, dass die Sperrzone eine Schutzzone, eine Überwachungszone und erforderlichenfalls weitere Sperrzonen um oder angrenzend an die Schutz- und die Überwachungszone umfasst.
(3) Die Durchführungsverordnung (EU) 2023/594 der Kommission 4 enthält besondere Seuchenbekämpfungsmaßnahmen in Bezug auf die Afrikanische Schweinepest, die für einen begrenzten Zeitraum von den in ihren Anhängen I und II aufgeführten Mitgliedstaaten oder von den in den genannten Anhängen aufgeführten Gebieten in diesen Mitgliedstaaten (im Folgenden "betroffene Mitgliedstaaten") anzuwenden sind. In Anhang I der genannten Durchführungsverordnung sind die Sperrzonen I, II und III nach Ausbrüchen dieser Seuche aufgelistet.
(4) Die in Anhang I der Durchführungsverordnung (EU) 2023/594 als Sperrzonen I, II und III aufgeführten Gebiete beruhen auf der Seuchenlage in Bezug auf die Afrikanische Schweinepest in der Union. Nachdem sich die Seuchenlage in Tschechien und Italien geändert hatte, wurde Anhang I der Durchführungsverordnung (EU) 2023/594 zuletzt durch die Durchführungsverordnung (EU) 2023/947 der Kommission 5 geändert. Seit dem Erlass der genannten Durchführungsverordnung hat sich die Seuchenlage in Bezug auf diese Seuche in bestimmten betroffenen Mitgliedstaaten geändert.
(5) Jegliche Änderungen der Sperrzonen I, II und III in Anhang I der Durchführungsverordnung (EU) 2023/594 sollten sich auf die Seuchenlage in Bezug auf die Afrikanische Schweinepest in den von dieser Seuche betroffenen Gebieten und die allgemeine Seuchenlage in Bezug auf die Afrikanische Schweinepest in dem betroffenen Mitgliedstaat, auf das Risikoniveau hinsichtlich der weiteren Ausbreitung dieser Seuche sowie auf wissenschaftlich fundierte Grundsätze und Kriterien für die geografische Abgrenzung von Zonen aufgrund der Afrikanischen Schweinepest und die Leitlinien der Union stützen, die mit den Mitgliedstaaten im Rahmen des Ständigen Ausschusses für Pflanzen, Tiere, Lebensmittel und Futtermittel vereinbart wurden und auf der Website der Kommission 6 öffentlich zugänglich sind. Diese Änderungen sollten auch internationalen Standards wie dem Gesundheitskodex für Landtiere 7 der Weltorganisation für Tiergesundheit (WOAH) und den von den zuständigen Behörden der betroffenen Mitgliedstaaten vorgelegten Begründungen für die Abgrenzung der Zonen Rechnung tragen.
(6) Im Falle eines Ausbruchs der Afrikanischen Schweinepest bei gehaltenen Schweinen in einem Mitgliedstaat sieht Artikel 3 Buchstabe a der Durchführungsverordnung (EU) 2023/594 die Einrichtung einer Sperrzone durch die zuständige Behörde dieses Mitgliedstaats gemäß Artikel 21 Absatz 1 der Delegierten Verordnung (EU) 2020/687 vor.
(7) Im Falle eines Ausbruchs der Afrikanischen Schweinepest bei Wildschweinen in einem Mitgliedstaat sieht Artikel 3 Buchstabe b der Durchführungsverordnung (EU) 2023/594 die Einrichtung einer infizierten Zone durch die zuständige Behörde dieses Mitgliedstaats gemäß Artikel 63 der Delegierten Verordnung (EU) 2020/687 vor.
(8) Darüber hinaus sieht Artikel 6 Absatz 2 der Durchführungsverordnung (EU) 2023/594 nach einem Ausbruch der Afrikanischen Schweinepest bei Wildschweinen in einem zuvor seuchenfreien Mitgliedstaat oder einer zuvor seuchenfreien Zone vor, dass dieses Gebiet in Anhang II Teil A der genannten Durchführungsverordnung als infizierte Zone gelistet wird.
(9) Im Falle eines ersten und einzigen Ausbruchs der Afrikanischen Schweinepest bei gehaltenen Schweinen in einem zuvor seuchenfreien Mitgliedstaat oder einer zuvor seuchenfreien Zone sieht Artikel 7 Absatz 2 der Durchführungsverordnung (EU) 2023/594 vor, dass dieses Gebiet in Anhang II Teil B der genannten Durchführungsverordnung als Schutz- und Überwachungszonen umfassende Sperrzone gelistet wird.
(10) Italien hat die Kommission über die derzeitige Lage in Bezug auf die Afrikanische Schweinepest in seinem Hoheitsgebiet nach einem am 12. Mai 2023 bestätigten Ausbruch dieser Seuche bei gehaltenen Schweinen in einer zuvor seuchenfreien Zone in der Region Kalabrien unterrichtet. Gemäß der Delegierten Verordnung (EU) 2020/687 und der Durchführungsverordnung (EU) 2023/594 hat Italien eine Sperrzone eingerichtet, die Schutz- und Überwachungszonen umfasst, in denen die allgemeinen Seuchenbekämpfungsmaßnahmen gemäß der Delegierten Verordnung (EU) 2020/687 durchgeführt werden, um eine weitere Ausbreitung dieser Seuche zu verhindern.
(11) Italien hat der Kommission ferner mitgeteilt, dass am 11. Mai 2023 ein Ausbruch der Afrikanischen Schweinepest bei einem Wildschwein in einer zuvor seuchenfreien Zone in der Region Kalabrien bestätigt wurde. Daher hat die zuständige Behörde dieses Mitgliedstaats eine infizierte Zone gemäß der Delegierten Verordnung (EU) 2020/687 und der Durchführungsverordnung (EU) 2023/594 eingerichtet.
(12) Der Durchführungsbeschluss (EU) 2023/985 der Kommission 8 wurde erlassen, nachdem von Italien Informationen über diese Ausbrüche bei gehaltenen Schweinen und Wildschweinen in zuvor seuchenfreien Zonen in der italienischen Region Kalabrien vorgelegt worden waren. Er sieht unter anderem vor, dass Italien sicherstellt, dass in den im Anhang dieses Beschlusses als infizierte Zone aufgeführten Gebieten zusätzlich zu den in den Artikeln 63 bis 66 der Delegierten Verordnung (EU) 2020/687 festgelegten Maßnahmen die in der Durchführungsverordnung (EU) 2023/594 festgelegten besonderen Maßnahmen zur Bekämpfung der Afrikanischen Schweinepest für Sperrzonen II gelten. Der Durchführungsbeschluss (EU) 2023/985 gilt bis zum 12. August 2023.
(13) Seit dem Erlass des Durchführungsbeschlusses (EU) 2023/985 hat sich die Seuchenlage in Italien hinsichtlich der Afrikanischen Schweinepest in der Region Kalabrien nicht geändert; Italien hat daher die erforderlichen Sonderbekämpfungsmaßnahmen durchgeführt und zusätzliche Überwachungsdaten gesammelt.
(14) Italien hat der Kommission zudem mitgeteilt, dass am 24. Mai 2023 ein Ausbruch der Afrikanischen Schweinepest bei Wildschweinen in einer zuvor seuchenfreien Zone in der Region Kampanien bestätigt wurde. Daher hat die zuständige Behörde dieses Mitgliedstaats eine infizierte Zone gemäß der Delegierten Verordnung (EU) 2020/687 und der Durchführungsverordnung (EU) 2023/594 eingerichtet.
(15) Seit dem Erlass der Durchführungsverordnung (EU) 2023/947 zur Änderung der Durchführungsverordnung (EU) 2023/594 ist es darüber hinaus zu einem neuen Ausbruch der Afrikanischen Schweinepest bei gehaltenen Schweinen in Griechenland und zu neuen Ausbrüchen der Afrikanischen Schweinepest bei Wildschweinen in Italien und Polen gekommen. Ferner hat sich die Seuchenlage in bestimmten in Anhang I der Durchführungsverordnung (EU) 2023/594 als Sperrzonen I, II und III aufgeführten Gebieten in Italien in Bezug auf gehaltene Schweine und Wildschweine sowie die Seuchenlage in bestimmten als Sperrzonen I und II aufgeführten Gebieten in Deutschland und Polen aufgrund der von diesen Mitgliedstaaten im Einklang mit den Rechtsvorschriften der Union durchgeführten Seuchenbekämpfungsmaßnahmen verbessert.
(16) Im Mai 2023 wurde ein Ausbruch der Afrikanischen Schweinepest bei gehaltenen Schweinen in der Region Serres in Griechenland in einem in Anhang I der Durchführungsverordnung (EU) 2023/594 derzeit als Sperrzone I aufgeführten Gebiet festgestellt. Durch diesen neuen Ausbruch der Afrikanischen Schweinepest bei gehaltenen Schweinen erhöht sich das Risiko, was sich in dem genannten Anhang widerspiegeln sollte. Dementsprechend sollte dieses in Anhang I der Durchführungsverordnung (EU) 2023/594 derzeit als Sperrzone I aufgeführte Gebiet in Griechenland, das von diesem jüngsten Ausbruch betroffen ist, im genannten Anhang als Sperrzone III aufgeführt werden; zudem müssen die derzeitigen Grenzen der Sperrzone I neu festgelegt werden, um diesem jüngsten Ausbruch Rechnung zu tragen.
(17) Darüber hinaus wurden im Mai 2023 mehrere Ausbrüche der Afrikanischen Schweinepest bei Wildschweinen in der Region Piemont in Italien in einem Gebiet festgestellt, das in Anhang I der Durchführungsverordnung (EU) 2023/594 derzeit als Sperrzone II aufgeführt ist und sich in unmittelbarer Nähe eines in dem genannten Anhang derzeit als Sperrzone I aufgeführten Gebiets befindet. Durch diese neuen Ausbrüche der Afrikanischen Schweinepest bei Wildschweinen erhöht sich das Risiko, was sich in Anhang I der Durchführungsverordnung (EU) 2023/594 widerspiegeln sollte. Dementsprechend sollte dieses in Anhang I der Durchführungsverordnung (EU) 2023/594 derzeit als Sperrzone I aufgeführte Gebiet in Italien, das sich in unmittelbarer Nähe des als Sperrzone II aufgeführten Gebiets befindet, das von diesen jüngsten Ausbrüchen betroffen ist, in Anhang I der Durchführungsverordnung (EU) 2023/594 als Sperrzone II aufgeführt werden; zudem müssen die derzeitigen Grenzen der Sperrzone I neu festgelegt werden, um diesem jüngsten Ausbruch Rechnung zu tragen.
(18) Des Weiteren wurden im Mai 2023 zwei Ausbrüche der Afrikanischen Schweinepest bei Wildschweinen in den polnischen Woiwodschaften Podkarpackie und Wielkopolskie in Gebieten festgestellt, die in Anhang I der Durchführungsverordnung (EU) 2023/594 derzeit als Sperrzonen I aufgeführt sind. Durch diese neuen Ausbrüche der Afrikanischen Schweinepest bei Wildschweinen erhöht sich das Risiko, was sich in Anhang I der Durchführungsverordnung (EU) 2023/594 widerspiegeln sollte. Dementsprechend sollten diese in Anhang I der Durchführungsverordnung (EU) 2023/594 derzeit als Sperrzonen I aufgeführten Gebiete in Polen in dem genannten Anhang als Sperrzonen II aufgeführt werden; zudem müssen die derzeitigen Grenzen der Sperrzonen I neu festgelegt werden, um diesen jüngsten Ausbrüchen Rechnung zu tragen.
(19) Darüber hinaus wurden im Mai 2023 mehrere Ausbrüche der Afrikanischen Schweinepest bei Wildschweinen in den polnischen Woiwodschaften Pomorsckie und Warmińsko-Mazurskie in Gebieten festgestellt, die in Anhang I der Durchführungsverordnung (EU) 2023/594 derzeit als Sperrzonen II aufgeführt sind und sich in unmittelbarer Nähe von in dem genannten Anhang derzeit als Sperrzonen I aufgeführten Gebieten befinden. Durch diese neuen Ausbrüche der Afrikanischen Schweinepest bei Wildschweinen erhöht sich das Risiko, was sich in dem genannten Anhang widerspiegeln sollte. Dementsprechend sollten diese in Anhang I der Durchführungsverordnung (EU) 2023/594 derzeit als Sperrzonen I aufgeführten Gebiete in Polen, die sich in unmittelbarer Nähe der als Sperrzonen II aufgeführten Gebiete befinden, die von diesen jüngsten Ausbrüchen betroffen sind, im genannten Anhang als Sperrzonen II aufgeführt werden; zudem müssen die derzeitigen Grenzen der Sperrzonen I neu festgelegt werden, um diesen jüngsten Ausbrüchen Rechnung zu tragen.
(20) Nach diesen jüngsten Ausbrüchen der Afrikanischen Schweinepest bei gehaltenen Schweinen in Griechenland und bei Wildschweinen in Italien und Polen und unter Berücksichtigung der derzeitigen Seuchenlage in Bezug auf die Afrikanische Schweinepest in der Union wurde die Abgrenzung der Zonen in diesen Mitgliedstaaten gemäß den Artikeln 5, 6 und 7 der Durchführungsverordnung (EU) 2023/594 neu bewertet und aktualisiert. Darüber hinaus wurden die bestehenden Risikomanagementmaßnahmen neu bewertet und aktualisiert. Diese Änderungen sollten sich in Anhang I der Durchführungsverordnung (EU) 2023/594 widerspiegeln.
(21) Außerdem sollten aufgrund der von Deutschland vorgelegten Informationen und Begründung und angesichts der Wirksamkeit der Seuchenbekämpfungsmaßnahmen in Bezug auf die Afrikanische Schweinepest bei Wildschweinen in bestimmten in Anhang I der Durchführungsverordnung (EU) 2023/594 aufgeführten Sperrzonen II, die in Deutschland gemäß der Delegierten Verordnung (EU) 2020/687 und insbesondere gemäß deren Artikeln 64, 65 und 67 sowie in Übereinstimmung mit den Risikominderungsmaßnahmen in Bezug auf die Afrikanische Schweinepest gemäß dem WOAH-Kodex ergriffen wurden, bestimmte Gebiete in den deutschen Bundesländern Mecklenburg-Vorpommern und Brandenburg, die derzeit als Sperrzonen II in Anhang I der Durchführungsverordnung (EU) 2023/594 aufgeführt sind, nun als Sperrzonen I in dem genannten Anhang aufgeführt werden, da in diesen Sperrzonen II in den letzten zwölf Monaten keine Ausbrüche der Afrikanischen Schweinepest bei gehaltenen Schweinen und Wildschweinen aufgetreten sind. Diese als Sperrzonen II aufgeführten Gebiete sollten daher unter Berücksichtigung der derzeitigen Seuchenlage in Bezug auf die Afrikanische Schweinepest nun als Sperrzonen I in dem genannten Anhang aufgeführt werden.
(22) Des Weiteren sollten aufgrund der von Deutschland vorgelegten Informationen und Begründung und angesichts der Wirksamkeit der Seuchenbekämpfungsmaßnahmen in Bezug auf die Afrikanische Schweinepest bei Wildschweinen in bestimmten in Anhang I der Durchführungsverordnung (EU) 2023/594 aufgeführten Sperrzonen II, die in Deutschland gemäß der Delegierten Verordnung (EU) 2020/687 und insbesondere gemäß deren Artikeln 64, 65 und 67 sowie in Übereinstimmung mit den Risikominderungsmaßnahmen in Bezug auf die Afrikanische Schweinepest gemäß dem WOAH-Kodex ergriffen wurden, bestimmte Gebiete in den deutschen Bundesländern Mecklenburg-Vorpommern und Brandenburg, die in Anhang I der Durchführungsverordnung (EU) 2023/594 derzeit als Sperrzonen II aufgeführt sind, nun aus dem genannten Anhang gestrichen werden, da in diesen Sperrzonen II in den letzten zwölf Monaten keine Ausbrüche der Afrikanischen Schweinepest bei gehaltenen Schweinen oder Wildschweinen aufgetreten sind.
(23) Zudem sollten aufgrund der von Deutschland vorgelegten Informationen und Begründung und angesichts der Wirksamkeit der Seuchenbekämpfungsmaßnahmen in Bezug auf die Afrikanische Schweinepest bei Wildschweinen in bestimmten in Anhang I der Durchführungsverordnung (EU) 2023/594 aufgeführten Sperrzonen I und in den Sperrzonen, an die diese Sperrzonen I angrenzen, die in Deutschland gemäß der Delegierten Verordnung (EU) 2020/687 und insbesondere gemäß deren Artikeln 64, 65 und 67 sowie in Übereinstimmung mit den Risikominderungsmaßnahmen in Bezug auf die Afrikanische Schweinepest gemäß dem WOAH-Kodex ergriffen wurden, bestimmte Gebiete in den deutschen Bundesländern Mecklenburg-Vorpommern und Brandenburg, die in Anhang I der Durchführungsverordnung (EU) 2023/594 derzeit als Sperrzonen I aufgeführt sind, nun aus dem genannten Anhang gestrichen werden, da in diesen Sperrzonen I und in den Sperrzonen, an die diese Sperrzonen I angrenzen, in den letzten zwölf Monaten keine Ausbrüche der Afrikanischen Schweinepest bei gehaltenen Schweinen oder Wildschweinen aufgetreten sind.
(24) Ferner sollten aufgrund der von Italien vorgelegten Informationen und Begründung und angesichts der Wirksamkeit der Seuchenbekämpfungsmaßnahmen in Bezug auf die Afrikanische Schweinepest bei gehaltenen Schweinen in bestimmten in Anhang I der Durchführungsverordnung (EU) 2023/594 aufgeführten Sperrzonen III, die in Italien gemäß der Delegierten Verordnung (EU) 2020/687 und insbesondere gemäß deren Artikeln 22, 25 und 40 sowie in Übereinstimmung mit den Risikominderungsmaßnahmen in Bezug auf die Afrikanische Schweinepest gemäß dem WOAH-Kodex ergriffen wurden, bestimmte Gebiete in der italienischen Region Sardinien, die in Anhang I der Durchführungsverordnung (EU) 2023/594 derzeit als Sperrzonen III aufgeführt sind, in dem genannten Anhang nun als Sperrzonen II aufgeführt werden, da in diesen Sperrzonen III in den letzten zwölf Monaten keine Ausbrüche der Afrikanischen Schweinepest bei gehaltenen Schweinen aufgetreten sind, während die Seuche bei Wildschweinen weiterhin auftritt. Diese Sperrzonen III sollten unter Berücksichtigung der derzeitigen Seuchenlage in Bezug auf die Afrikanische Schweinepest nun als Sperrzonen II in dem genannten Anhang aufgeführt werden.
(25) Darüber hinaus sollten aufgrund der von Italien vorgelegten Informationen und Begründung und angesichts der Wirksamkeit der Seuchenbekämpfungsmaßnahmen in Bezug auf die Afrikanische Schweinepest bei Wildschweinen in bestimmten in Anhang I der Durchführungsverordnung (EU) 2023/594 aufgeführten Sperrzonen II, die in Italien gemäß der Delegierten Verordnung (EU) 2020/687 und insbesondere gemäß deren Artikeln 64, 65 und 67 sowie in Übereinstimmung mit den Risikominderungsmaßnahmen in Bezug auf die Afrikanische Schweinepest gemäß dem WOAH-Kodex ergriffen wurden, bestimmte Gebiete in der italienischen Region Sardinien, die in Anhang I der Durchführungsverordnung (EU) 2023/594 derzeit als Sperrzonen II aufgeführt sind, nun als Sperrzonen I in dem genannten Anhang aufgeführt werden, da in diesen Sperrzonen II in den letzten zwölf Monaten keine Ausbrüche der Afrikanischen Schweinepest bei gehaltenen Schweinen oder Wildschweinen aufgetreten sind. Diese Sperrzonen II sollten unter Berücksichtigung der derzeitigen Seuchenlage in Bezug auf die Afrikanische Schweinepest nun als Sperrzonen I in dem genannten Anhang aufgeführt werden.
(26) Außerdem sollten aufgrund der von Italien vorgelegten Informationen und Begründung und angesichts der Wirksamkeit der Seuchenbekämpfungsmaßnahmen in Bezug auf die Afrikanische Schweinepest bei Wildschweinen in bestimmten in Anhang I der Durchführungsverordnung (EU) 2023/594 aufgeführten Sperrzonen II, die in Italien gemäß der Delegierten Verordnung (EU) 2020/687 und insbesondere gemäß deren Artikeln 64, 65 und 67 sowie in Übereinstimmung mit den Risikominderungsmaßnahmen in Bezug auf die Afrikanische Schweinepest gemäß dem WOAH-Kodex ergriffen wurden, bestimmte Gebiete in der italienischen Region Sardinien, die in Anhang I der Durchführungsverordnung (EU) 2023/594 derzeit als Sperrzonen II aufgeführt sind, nun aus dem genannten Anhang gestrichen werden, da in diesen Sperrzonen II in den letzten zwölf Monaten keine Ausbrüche der Afrikanischen Schweinepest bei gehaltenen Schweinen oder Wildschweinen aufgetreten sind.
(27) Des Weiteren sollten aufgrund der von Italien vorgelegten Informationen und Begründung und angesichts der Wirksamkeit der Seuchenbekämpfungsmaßnahmen in Bezug auf die Afrikanische Schweinepest bei Wildschweinen in bestimmten in Anhang I der Durchführungsverordnung (EU) 2023/594 aufgeführten Sperrzonen I, die in Italien gemäß der Delegierten Verordnung (EU) 2020/687 und insbesondere gemäß deren Artikeln 64, 65 und 67 sowie in Übereinstimmung mit den Risikominderungsmaßnahmen in Bezug auf die Afrikanische Schweinepest gemäß dem WOAH-Kodex ergriffen wurden, bestimmte Gebiete in der italienischen Region Sardinien, die in Anhang I der Durchführungsverordnung (EU) 2023/594 derzeit als Sperrzonen I aufgeführt sind, nun aus dem genannten Anhang gestrichen werden, da in diesen Sperrzonen I und in den Sperrzonen, an die diese Sperrzonen I angrenzen, in den letzten zwölf Monaten keine Ausbrüche der Afrikanischen Schweinepest bei gehaltenen Schweinen oder Wildschweinen aufgetreten sind.
(28) Darüber hinaus sollten aufgrund der von Polen vorgelegten Informationen und Begründung und angesichts der Wirksamkeit der Seuchenbekämpfungsmaßnahmen in Bezug auf die Afrikanische Schweinepest bei Wildschweinen in bestimmten in Anhang I der Durchführungsverordnung (EU) 2023/594 aufgeführten Sperrzonen II, die in Polen gemäß der Delegierten Verordnung (EU) 2020/687 und insbesondere gemäß deren Artikeln 64, 65 und 67 sowie in Übereinstimmung mit den Risikominderungsmaßnahmen in Bezug auf die Afrikanische Schweinepest gemäß dem WOAH-Kodex ergriffen wurden, bestimmte Gebiete in den polnischen Woiwodschaften Mazowieckie und Łódzkie, die in Anhang I der Durchführungsverordnung (EU) 2023/594 derzeit als Sperrzonen II aufgeführt sind, nun als Sperrzonen I in dem genannten Anhang aufgeführt werden, da in diesen Sperrzonen II in den letzten zwölf Monaten keine Ausbrüche der Afrikanischen Schweinepest bei gehaltenen Schweinen oder Wildschweinen aufgetreten sind. Diese Sperrzonen II sollten unter Berücksichtigung der derzeitigen Seuchenlage in Bezug auf die Afrikanische Schweinepest nun als Sperrzonen I in dem genannten Anhang aufgeführt werden.
(29) Und schließlich sollten aufgrund der von Polen vorgelegten Informationen und Begründung und angesichts der Wirksamkeit der Seuchenbekämpfungsmaßnahmen in Bezug auf die Afrikanische Schweinepest bei Wildschweinen in bestimmten in Anhang I der Durchführungsverordnung (EU) 2023/594 aufgeführten Sperrzonen I, die in Polen gemäß der Delegierten Verordnung (EU) 2020/687 und insbesondere gemäß deren Artikeln 64, 65 und 67 sowie in Übereinstimmung mit den Risikominderungsmaßnahmen in Bezug auf die Afrikanische Schweinepest gemäß dem WOAH-Kodex ergriffen wurden, bestimmte Gebiete in der polnischen Woiwodschaft Mazowieckie, die in Anhang I der Durchführungsverordnung (EU) 2023/594 derzeit als Sperrzonen I aufgeführt sind, nun aus dem genannten Anhang gestrichen werden, da in diesen Sperrzonen I und in den Sperrzonen, an die diese Sperrzonen I angrenzen, in den letzten zwölf Monaten keine Ausbrüche der Afrikanischen Schweinepest bei gehaltenen Schweinen oder Wildschweinen aufgetreten sind.
(30) Um den jüngsten Entwicklungen der Seuchenlage in Bezug auf die Afrikanische Schweinepest in der Union Rechnung zu tragen und die mit der Ausbreitung dieser Seuche verbundenen Risiken proaktiv anzugehen, sollten in Griechenland, Italien und Polen neue, ausreichend große Sperrzonen abgegrenzt und als Sperrzonen I, II und III in Anhang I der Durchführungsverordnung (EU) 2023/594 aufgenommen und bestimmte Teile von Sperrzonen I sollten für Italien und Polen aus dem genannten Anhang gestrichen werden. Da sich die Lage in Bezug auf die Afrikanische Schweinepest in der Union laufend ändert, wurde bei der Abgrenzung dieser neuen Sperrzonen der Seuchenlage in den umliegenden Gebieten Rechnung getragen.
(31) Die von der zuständigen italienischen Behörde in der Region Kampanien eingerichtete infizierte Zone sollte in Anhang II Teil A der Durchführungsverordnung (EU) 2023/594 aufgeführt werden. Ferner sollten die im Durchführungsbeschluss (EU) 2023/985 genannten Gebiete in Italien in Anhang II Teile A und B der Durchführungsverordnung (EU) 2023/594 aufgeführt werden, und der Durchführungsbeschluss (EU) 2023/985 sollte aufgehoben werden.
(32) Angesichts der Dringlichkeit der Seuchenlage in der Union in Bezug auf die Ausbreitung der Afrikanischen Schweinepest ist es wichtig, dass die mit der vorliegenden Verordnung an den Anhängen I und II der Durchführungsverordnung (EU) 2023/594 vorzunehmenden Änderungen so bald wie möglich wirksam werden.
(33) Die in der vorliegenden Verordnung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Ständigen Ausschusses für Pflanzen, Tiere, Lebensmittel und Futtermittel
- hat folgende Verordnung erlassen:
Artikel 1 Änderung der Durchführungsverordnung (EU) 594/2023
Die Anhänge I und II der Durchführungsverordnung (EU) 2023/594 erhalten die Fassung des Anhangs der vorliegenden Verordnung.
Artikel 2 Aufhebung des Durchführungsbeschlusses (EU) 2023/985
Der Durchführungsbeschluss (EU) 2023/985 wird aufgehoben.
Artikel 3 Inkrafttreten
Diese Verordnung tritt am Tag ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.
Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.
Brüssel, den 2. Juni 2023.
2) Delegierte Verordnung (EU) 2020/687 der Kommission vom 17. Dezember 2019 zur Ergänzung der Verordnung (EU) 2016/429 des Europäischen Parlaments und des Rates hinsichtlich Vorschriften für die Prävention und Bekämpfung bestimmter gelisteter Seuchen (ABl. L 174 vom 03.06.2020 S. 64).
3) Durchführungsverordnung (EU) 2018/1882 der Kommission vom 3. Dezember 2018 über die Anwendung bestimmter Bestimmungen zur Seuchenprävention und -bekämpfung auf Kategorien gelisteter Seuchen und zur Erstellung einer Liste von Arten und Artengruppen, die ein erhebliches Risiko für die Ausbreitung dieser gelisteten Seuchen darstellen (ABl. L 308 vom 04.12.2018 S. 21).
4) Durchführungsverordnung (EU) 2023/594 der Kommission vom 16. März 2023 mit besonderen Seuchenbekämpfungsmaßnahmen in Bezug auf die Afrikanische Schweinepest und zur Aufhebung der Durchführungsverordnung (EU) 2021/605 (ABl. L 79 vom 17.03.2023 S. 65).
5) Durchführungsverordnung (EU) 2023/947 der Kommission vom 11. Mai 2023 zur Änderung des Anhangs I der Durchführungsverordnung (EU) 2023/594 mit besonderen Maßnahmen zur Bekämpfung der Afrikanischen Schweinepest (ABl. L 128 vom 15.05.2023 S. 11).
6) Arbeitsunterlage SANTE/7112/2015/Rev. 3 "Grundsätze und Kriterien für die geografische Definition der ASP-Regionalisierung. https://ec.europa.eu/food/animals/animal-diseases/control-measures/asf_en.
7) OIE-Gesundheitskodex für Landtiere, 29. Ausgabe, 2021. Bände I und II, ISBN 978-92-95115-40-8; https://www.woah.org/en/what-we-do/standards/codes-and-manuals/terrestrial-code-online-access/.
8) Durchführungsbeschluss (EU) 2023/985 der Kommission vom 15. Mai 2023 betreffend bestimmte vorläufige Sofortmaßnahmen in Bezug auf die Afrikanische Schweinepest in Italien (ABl. L 134 vom 22.05.2023 S. 63).
Anhang |
Die Anhänge I und II der Durchführungsverordnung (EU) 2023/594 erhalten folgende Fassung:
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