Für einen individuellen Ausdruck passen Sie bitte die Einstellungen in der Druckvorschau Ihres Browsers an. Regelwerk, EU 2023, Natur-/Tierschutz - EU Bund |
Durchführungsverordnung (EU) 2023/594 der Kommission vom 16. März 2023 mit besonderen Seuchenbekämpfungsmaßnahmen in Bezug auf die Afrikanische Schweinepest und zur Aufhebung der Durchführungsverordnung (EU) 2021/605
(Text von Bedeutung für den EWR)
(ABl. L 79 vom 17.03.2023 S. 65 A;
VO (EU) 2023/835 - ABl. L 105 vom 20.04.2023 S. 9 A;
VO (EU) 2023/861 - ABl. L 112 vom 27.04.2023 S. 1;
VO (EU) 2023/942 - ABl. L 126 vom 12.05.2023 S. 1;
VO (EU) 2023/947 - ABl. L 128 vom 15.05.2023 S. 11;
VO (EU) 2023/1080 - ABl. L 144 vom 05.06.2023 S. 14 A;
VO (EU) 2023/1300 - ABl. L 161 vom 27.06.2023 S. 1;
VO (EU) 2023/1407 - ABl. L 170 vom 05.07.2023 S. 3 A;
VO (EU) 2023/1485 - ABl. L 182 vom 19.07.2023 S. 150;
VO (EU) 2023/1590 - ABl. L 195 vom 03.08.2023 S. 4 A;
VO (EU) 2023/1643 - ABl. L 206 vom 21.08.2023 S. 10;
VO (EU) 2023/1677 - ABl. L 216 vom 01.09.2023 S. 39;
VO (EU) 2023/1799 - ABl. L 233 vom 21.09.2023 S. 27;
VO (EU) 2023/2396 - ABl. L 2023/2396 vom 03.10.2023;
VO (EU) 2023/2213 - ABl. L 2023/2213 vom 18.10.2023;
VO (EU) 2023/2421 - ABl. L 2023/2421 vom 25.10.2023;
VO (EU) 2023/2469 - ABl. L 2023/2469 vom 03.11.2023;
VO (EU) 2023/2708 - ABl. L 2023/2708 vom 29.11.2023;
VO (EU) 2023/2894 - ABl. L 2023/2894 vom 20.12.2023;
VO (EU) 2024/413 - ABl. L 2024/413 vom 26.01.2024;
VO (EU) 2024/483 - ABl. L 2024/483 vom 06.02.2024;
VO (EU) 2024/760 - ABl. L 2024/760 vom 26.02.2024;
VO (EU) 2024/808 - ABl. L 2024/808 vom 01.03.2024;
VO (EU) 2024/870 - ABl. L 2024/870 vom 14.03.2024,
VO (EU) 2024/968 - ABl. L 2024/968 vom 22.03.2024;
VO (EU) 2024/1171 - ABl. L 2024/1171 vom 17.04.2024;
VO (EU) 2024/1269 - ABl. L 2024/1269 vom 30.04.2024;
VO (EU) 2024/1454 - ABl. L 2024/1454 vom 21.05.2024;
VO (EU) 2024/1661 - ABl. L 2024/1661 vom 06.06.2024;
VO (EU) 2024/1857 - ABl. L 2024/1857 vom 01.07.2024;
VO (EU) 2024/1946 - ABl. L 2024/1946 vom 09.07.2024;
VO (EU) 2024/1994 - ABl. L 2024/1994 vom 18.07.2024;
VO (EU) 2024/2051 - ABl. L 2024/2051 vom 24.07.2024 A;
VO (EU) 2024/2139 - ABl. L 2024/2139 vom 02.08.2024;
VO (EU) 2024/2160 - ABl. L 2024/2160 vom 12.08.2024;
VO (EU) 2024/2167 - ABl. L 2024/2167 vom 20.08.2024;
VO (EU) 2024/2187 - ABl. L 2024/2187 vom 28.08.2024;
VO (EU) 2024/2425 - ABl. L 2024/2425 vom 10.09.2024;
VO (EU) 2024/2491 - ABl. L 2024/2491 vom 18.09.2024;
VO (EU) 2024/2526 - ABl. L 2024/2526 vom 24.09.2024;
VO (EU) 2024/2656 - ABl. L 2024/2656 vom 07.10.2024;
VO (EU) 2024/2825 - ABl. L 2024/2825 vom 31.10.2024)
Neufassung - Ersetzt VO (EU) 2021/605
Ergänzende Informationen |
Liste von Beschl.'en betreffend vorläufige Sofortmaßnahmen in Bezug auf die Afrikanische Schweinepest in ...
Liste zur Ergänzung und mit Durchführungsbestimmungen ... zu VO (EU) 2016/429 |
Die Europäische Kommission -
gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,
gestützt auf die Verordnung (EU) 2016/429 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 9. März 2016 zu Tierseuchen und zur Änderung und Aufhebung einiger Rechtsakte im Bereich der Tiergesundheit ("Tiergesundheitsrecht") 1, insbesondere auf Artikel 71 Absatz 3 und Artikel 259 Absatz 1,
in Erwägung nachstehender Gründe:
(1) Die Afrikanische Schweinepest ist eine ansteckende Viruserkrankung, die gehaltene Schweine und Wildschweine befällt und schwerwiegende Auswirkungen auf die betroffene Tierpopulation sowie die Rentabilität der Landwirtschaft haben kann, was zu Störungen bei Verbringungen von Sendungen dieser Tiere und daraus gewonnenen Erzeugnissen innerhalb der Union sowie bei Ausfuhren in Drittländer führen kann.
(2) Mit der Verordnung (EU) 2016/429 wurde ein Rechtsrahmen für die Prävention und Bekämpfung von Seuchen geschaffen, die auf Tiere oder Menschen übertragbar sind. Die Afrikanische Schweinepest fällt in der genannten Verordnung unter die Definition einer gelisteten Seuche, und für sie gelten die in der genannten Verordnung festgelegten Seuchenpräventions- und -bekämpfungsvorschriften. Darüber hinaus ist die Afrikanische Schweinepest im Anhang der Durchführungsverordnung (EU) 2018/1882 der Kommission 2 als eine Seuche der Kategorien A, D und E gelistet, von der Suidae betroffen sind, und mit der Delegierten Verordnung (EU) 2020/687 der Kommission 3 wurden die in der Verordnung (EU) 2016/429 festgelegten Vorschriften zur Bekämpfung von Seuchen der Kategorien A, B und C ergänzt, einschließlich Seuchenbekämpfungsmaßnahmen in Bezug auf die Afrikanische Schweinepest.
(3) In der Verordnung (EG) Nr. 1069/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates 4 sind Tiergesundheitsvorschriften für tierische Nebenprodukte festgelegt, die dazu dienen, die sich aus diesen Nebenprodukten ergebenden Risiken für die Tiergesundheit zu verhüten bzw. zu möglichst gering zu halten. Darüber hinaus sind in der Verordnung (EU) Nr. 142/2011 der Kommission 5 bestimmte Tiergesundheitsvorschriften für tierische Nebenprodukte festgelegt, die in den Anwendungsbereich der Verordnung (EG) Nr. 1069/2009 fallen, einschließlich Vorschriften über die Bescheinigungsanforderungen für Verbringungen von Sendungen dieser Nebenprodukte in der Union. In diesen Verordnungen sind nicht alle spezifischen Einzelheiten und Aspekte im Zusammenhang mit dem Risiko der Ausbreitung der Afrikanischen Schweinepest durch tierische Nebenprodukte von in Sperrzonen II und III gehaltenen Schweinen und durch tierische Nebenprodukte von Wildschweinen aus Sperrzonen I, II und III geregelt. Daher sollten in der vorliegenden Verordnung besondere Seuchenbekämpfungsmaßnahmen in Bezug auf diese tierischen Nebenprodukte sowie Verbringungen von Sendungen solcher tierischen Nebenprodukte aus den Sperrzonen I, II und III festgelegt werden.
(4) Die Durchführungsverordnung (EU) 2021/605 der Kommission 6 wurde im Rahmen der Verordnung (EU) 2016/429 erlassen und enthält besondere Seuchenbekämpfungsmaßnahmen in Bezug auf die Afrikanische Schweinepest, die von den in ihrem Anhang I aufgeführten Mitgliedstaaten in den in demselben Anhang gelisteten Sperrzonen I, II und III für einen begrenzten Zeitraum anzuwenden sind. Die in der genannten Durchführungsverordnung festgelegten Vorschriften wurden so weit wie möglich mit internationalen Standards in Einklang gebracht, wie jenen des Kapitels 15.1 ("Infektion mit dem Virus der Afrikanischen Schweinepest") des Gesundheitskodex für Landtiere der Weltorganisation für Tiergesundheit (World Organization for Animal Health) 7 (WOAH-Kodex).
(5) In der vorliegenden Verordnung sollte auch ein Regionalisierungskonzept vorgesehen werden, das zusätzlich zu den Seuchenbekämpfungsmaßnahmen gemäß der Delegierten Verordnung (EU) 2020/687 gelten sollte, und es sollten die Sperrzonen der Mitgliedstaaten darin gelistet werden, die von Ausbrüchen der Afrikanischen Schweinepest betroffen oder aufgrund ihrer Nähe zu solchen Ausbruchsherden gefährdet sind (im Folgenden "betroffene Mitgliedstaaten"). Diese Sperrzonen sollten nach der Seuchenlage in Bezug auf die Afrikanische Schweinepest und nach dem Risikoniveau differenziert und in Sperrzonen I, II und III eingeteilt werden, wobei die Sperrzone III die Gebiete mit dem höchsten Risiko einer Ausbreitung der Seuche und der dynamischsten Seuchenlage bei gehaltenen Schweinen umfasst. Außerdem sollten diese Sperrzonen in Anhang I der vorliegenden Verordnung gelistet werden, wobei die von den zuständigen Behörden der betroffenen Mitgliedstaaten übermittelten Informationen über die Seuchenlage, wissenschaftlich fundierte Grundsätze und Kriterien für die geografische Festlegung einer Regionalisierung aufgrund der Afrikanischen Schweinepest und die im Rahmen des Ständigen Ausschusses für Pflanzen, Tiere, Lebensmittel und Futtermittel mit den Mitgliedstaaten abgestimmten und auf der Website der Kommission 8 öffentlich zugänglich gemachten Leitlinien der Union zur Afrikanischen Schweinepest sowie das Risikoniveau hinsichtlich der Ausbreitung der Afrikanischen Schweinepest und die allgemeine Seuchenlage in Bezug auf die Afrikanische Schweinepest in dem betroffenen Mitgliedstaat und gegebenenfalls in den benachbarten Mitgliedstaaten oder Drittländern berücksichtigt werden sollten. Bei allen späteren Änderungen der Grenzen der Sperrzonen I, II und III in Anhang I der vorliegenden Verordnung sollten darüber hinaus ähnliche Überlegungen zugrunde gelegt werden wie für die Listung und internationale Standards (wie der WOAH-Kodex) berücksichtigt werden, wobei darauf hinzuweisen ist, dass die Seuche während eines Zeitraums von mindestens zwölf Monaten in der Zone oder dem Land nicht aufgetreten ist. In bestimmten Situationen sollte dieser Zeitraum unter Berücksichtigung der von der zuständigen Behörde des betroffenen Mitgliedstaats angegebenen Begründung sowie wissenschaftlich fundierter Grundsätze und Kriterien für die geografische Festlegung einer Regionalisierung aufgrund der Afrikanischen Schweinepest und der auf Unionsebene verfügbaren Leitlinien auf drei Monate verkürzt werden.
(6) Seit der Annahme der Durchführungsverordnung (EU) 2021/605 hat sich die Seuchenlage in der Union weiterentwickelt, und die Mitgliedstaaten haben neue Erfahrungen und Erkenntnisse bezüglich der Epidemiologie der Afrikanischen Schweinepest gewonnen. Daher ist es angezeigt, die derzeit geltenden besonderen Seuchenbekämpfungsmaßnahmen in Bezug auf die Afrikanische Schweinepest, die in der genannten Durchführungsverordnung festgelegt sind, unter Berücksichtigung dieser Entwicklungen und zum Zweck der Verhütung der Ausbreitung dieser Seuche in der Union zu überprüfen und anzupassen. Dementsprechend sollten die in der vorliegenden Verordnung festgelegten besonderen Seuchenbekämpfungsmaßnahmen den bei der Anwendung der Durchführungsverordnung (EU) 2021/605 gewonnenen Erfahrungen Rechnung tragen.
(7) In der Durchführungsverordnung (EU) 2021/605 sind besondere Seuchenbekämpfungsmaßnahmen in Bezug auf die Afrikanische Schweinepest festgelegt, die allgemein für Verbringungen von Sendungen von in Sperrzonen I, II und III gehaltenen Schweinen und von daraus gewonnenen Erzeugnissen aus diesen Sperrzonen gelten. Allerdings bergen auch Verbringungen von Sendungen von in Sperrzonen I, II und III gehaltenen Schweinen und von daraus gewonnenen Erzeugnissen innerhalb der Sperrzonen Risiken im Zusammenhang mit der Ausbreitung dieser Seuche und tragen dazu bei, dass das Seuchengeschehen in diesen Sperrzonen über lange Zeit anhält. Daher sollten unter Berücksichtigung der Seuchenlage in Bezug auf die Afrikanische Schweinepest in den betroffenen Mitgliedstaaten spezifische Verbote und Risikominderungsmaßnahmen für Verbringungen von Sendungen gehaltener Schweine innerhalb dieser Sperrzonen festgelegt und sollte der Anwendungsbereich der derzeit in den Unionsvorschriften festgelegten besonderen Seuchenbekämpfungsmaßnahmen entsprechend ausgeweitet werden.
(8) Um eine wirksame und rasche Reaktion auf neu auftretende Risiken, wie die Bestätigung eines Ausbruchs der Afrikanischen Schweinepest in einem zuvor seuchenfreien Mitgliedstaat oder einer zuvor seuchenfreien Zone, zu gewährleisten, wurden in der Vergangenheit gegebenenfalls einzelne Durchführungsbeschlüsse der Kommission erlassen, um auf Unionsebene rasch die Sperrzone für Ausbrüche der Afrikanischen Schweinepest bei gehaltenen Schweinen, die Schutz- und Überwachungszonen umfasste, oder im Falle eines Ausbruchs dieser Seuche bei Wildschweinen die infizierte Zone abzugrenzen, wie in der Delegierten Verordnung (EU) 2020/687 vorgeschrieben. Um für Klarheit und Transparenz der Unionsvorschriften zu sorgen, sollten nach Bestätigung eines Ausbruchs der Afrikanischen Schweinepest bei gehaltenen Schweinen oder Wildschweinen in einem zuvor seuchenfreien Mitgliedstaat oder einer zuvor seuchenfreien Zone die betroffenen Gebiete auf Unionsebene als Schutz- und Überwachungszonen oder - im Falle von Wildschweinen - als infizierte Zone ausgewiesen und in Anhang II der vorliegenden Verordnung mit Angabe der Dauer dieser Regionalisierung gelistet werden. Um die territoriale Kontinuität von Sperrzonen für gehaltene Schweine oder Wildschweine zu gewährleisten, sollte es in bestimmten Situationen und gegebenenfalls unter Berücksichtigung der Risikobewertung auch möglich sein, zuvor seuchenfreie Zonen nach Bestätigung eines Ausbruchs der Afrikanischen Schweinepest als Sperrzonen II oder III in Anhang I der vorliegenden Verordnung zu listen, anstatt diese Zonen in deren Anhang II zu listen.
(9) Angesichts der sich verändernden Seuchenlage in Bezug auf die Afrikanische Schweinepest bei Wildschweinen in der Union sollten die in der vorliegenden Verordnung für die Sperrzonen II festgelegten besonderen Seuchenbekämpfungsmaßnahmen, einschließlich entsprechender Ausnahmen, zusätzlich zu den Maßnahmen gemäß den Artikeln 63 bis 66 der Delegierten Verordnung (EU) 2020/687 auch in den in Anhang II der vorliegenden Verordnung gelisteten infizierten Zonen gelten. Aufgrund des unmittelbaren Risikos einer weiteren Ausbreitung dieser Seuche, die bei Wildschweinen nachgewiesen wurde, sollten jedoch Verbringungen von Sendungen von gehaltenen Schweinen und daraus gewonnenen Erzeugnissen aus den in Anhang II der vorliegenden Verordnung gelisteten infizierten Zonen in andere Mitgliedstaaten und in Drittländer nicht genehmigt werden.
(10) Gemäß Artikel 16 Absatz 2 der Durchführungsverordnung (EU) 2021/605 können bestimmte schweinehaltende Betriebe während eines Zeitraums von drei Monaten nach Bestätigung eines ersten Ausbruchs der Afrikanischen Schweinepest in dem betreffenden Mitgliedstaat unter bestimmten Voraussetzungen von der Anforderung einer viehdichten Einzäunung ausgenommen werden. Unter Berücksichtigung der besonderen Situation in den Mitgliedstaaten, in der solche viehdichten Zäune aus technischen und administrativen Gründen nicht innerhalb kurzer Zeit errichtet werden können, sollte in der vorliegenden Verordnung ein verlängerter Zeitraum von sechs Monaten vorgesehen werden, um die ordnungsgemäße Durchführung der besonderen Seuchenbekämpfungsvorschriften in Bezug auf die Afrikanische Schweinepest in einem zuvor seuchenfreien Mitgliedstaat oder einer zuvor seuchenfreien Zone zu gewährleisten.
(11) Gemäß den Artikeln 166 und 167 der Verordnung (EU) 2016/429 müssen Sendungen von Erzeugnissen tierischen Ursprungs von Landtieren, die in Betrieben, Lebensmittelbetrieben oder Zonen erzeugt oder verarbeitet wurden, für die Sofortmaßnahmen oder Verbringungsbeschränkungen gelten, die entsprechenden Veterinärbescheinigungen beigefügt sein. In Artikel 19 der Durchführungsverordnung (EU) 2021/605 sind die Pflichten der Unternehmer in Bezug auf Veterinärbescheinigungen bei Verbringungen von Sendungen von frischem Fleisch und Fleischerzeugnissen, einschließlich Tierdarmhüllen, das bzw. die von Schweinen aus Sperrzonen I, II und III gewonnen wurde(n), festgelegt und die Sendungen aufgeführt, bei denen das Genusstauglichkeits- oder Identitätskennzeichen die Veterinärbescheinigung bei Verbringungen bestimmter Sendungen aus diesen Sperrzonen ersetzen kann. Um die Durchführung der besonderen Seuchenbekämpfungsvorschriften in Bezug auf die Afrikanische Schweinepest zu gewährleisten, ist es erforderlich, in der vorliegenden Verordnung angepasste Bestimmungen in Bezug auf die Liste der Betriebe festzulegen, für die die zuständige Behörde des betroffenen Mitgliedstaats anstelle der Veterinärbescheinigung das Genusstauglichkeits- oder Identitätskennzeichen bei Verbringungen bestimmter Sendungen zulassen kann.
(12) In Artikel 10 der Durchführungsverordnung (EU) 2021/605 sind spezifische Verbote in Bezug auf Verbringungen von Sendungen von Zuchtmaterial festgelegt, das von Schweinen gewonnen wurde, die in Sperrzonen II und III gehalten wurden, außerhalb dieser Sperrzonen. Darüber hinaus sind in Artikel 31 der genannten Durchführungsverordnung spezifische Bedingungen für Ausnahmeregelungen für die Genehmigung von Verbringungen von Sendungen von Zuchtmaterial festgelegt, das von in einer Sperrzone II gehaltenen Schweinen gewonnen wurde, aus dieser Sperrzone im Hoheitsgebiet desselben Mitgliedstaats. In Anbetracht des hohen Niveaus der Maßnahmen zum Schutz vor biologischen Gefahren in zugelassenen Zuchtmaterialbetrieben sollten in der vorliegenden Verordnung spezifische Bedingungen für Ausnahmeregelungen für die Genehmigung von Verbringungen von Sendungen von Zuchtmaterial, das von in einer Sperrzone III gehaltenen Schweinen gewonnen wurde, aus dieser Sperrzone im Hoheitsgebiet desselben Mitgliedstaats festgelegt werden. Unter anderem sollten solche Verbringungen von der zuständigen Behörde des betroffenen Mitgliedstaats nur dann genehmigt werden, wenn die männlichen und weiblichen Spendertiere gemäß dem WOAH-Kodex von Geburt an oder über einen Zeitraum von mindestens drei Monaten vor der Gewinnung des Zuchtmaterials in zugelassenen Zuchtmaterialbetrieben gehalten wurden. Auf der Grundlage des WOAH-Kodex sollte auch die Verpflichtung festgelegt werden, mindestens einmal jährlich alle gehaltenen Schweine in zugelassenen Zuchtmaterialbetrieben, die für Verbringungen von Zuchtmaterialsendungen aus der Sperrzone III zugelassen sind, auf die Afrikanische Schweinepest zu testen.
(13) In Artikel 14 der Durchführungsverordnung (EU) 2021/605 sind die allgemeinen Bedingungen für Ausnahmeregelungen von spezifischen Verboten in Bezug auf Verbringungen von Sendungen von Schweinen festgelegt, die in Sperrzonen I, II und III gehalten wurden, außerhalb dieser Zonen. In Artikel 14 Absatz 1 Buchstabe a der genannten Verordnung wird auf die allgemeine Bedingung gemäß Artikel 28 Absatz 2 Buchstabe a der Delegierten Verordnung (EU) 2020/687 verwiesen, der zufolge alle genehmigten Verbringungen in der Schutzzone ausschließlich auf benannten Strecken erfolgen dürfen. Unter Berücksichtigung anderer in der vorliegenden Verordnung vorgesehener Risikominderungsmaßnahmen für Verbringungen von Sendungen von in Sperrzonen I, II und III gehaltenen Schweinen und zur Vermeidung unnötiger Beschränkungen sollte ein Verweis auf die allgemeinen Bedingungen für die Gewährung von Ausnahmen von Verboten in der Schutzzone gemäß Artikel 28 der Delegierten Verordnung (EU) 2020/687 durch einen Verweis auf die allgemeinen Bedingungen für die Gewährung von Ausnahmen von Verboten in Bezug auf die Überwachungszone gemäß Artikel 43 der genannten Delegierten Verordnung ersetzt werden, wonach unter anderem alle genehmigten Verbringungen vorzugsweise über die großen Verkehrsachsen oder Hauptschienenwege erfolgen müssen.
(14) In Artikel 35 der Durchführungsverordnung (EU) 2021/605 sind spezifische Bedingungen für die Genehmigung von Verbringungen von Sendungen von Material der Kategorie 3, das von in Sperrzonen II gehaltenen Schweinen gewonnen wurde, außerhalb dieser Sperrzonen innerhalb desselben Mitgliedstaats zum Zweck der Verarbeitung tierischer Nebenprodukte durch Drucksterilisation oder bestimmte alternative Methoden, der Herstellung von Heimtierfutter und der Umwandlung tierischer Nebenprodukte und Folgeprodukte in Biogas oder Kompost gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1069/2009 festgelegt. Unter Berücksichtigung der Wirksamkeit der einschlägigen Verarbeitungsmethoden zur Minderung der Risiken der Afrikanischen Schweinepest sollten in der vorliegenden Verordnung auch spezifische Bedingungen für Verbringungen von Sendungen von Material der Kategorie 3, das von in einer Sperrzone III gehaltenen Schweinen gewonnen wurde, außerhalb dieser Sperrzone innerhalb desselben Mitgliedstaats zum Zwecke der Verarbeitung tierischer Nebenprodukte durch Drucksterilisation oder bestimmte alternative Methoden, der Herstellung von Heimtierfutter und der Umwandlung tierischer Nebenprodukte und Folgeprodukte in Biogas oder Kompost festgelegt werden.
(15) In Artikel 44 der Durchführungsverordnung (EU) 2021/605 sind für bestimmte Erzeugnisse tierischen Ursprungs besondere Genusstauglichkeits- oder gegebenenfalls Identitätskennzeichen vorgesehen. Diese Erzeugnisse sollten mit einem besonderen Genusstauglichkeitskennzeichen oder gegebenenfalls einem Identitätskennzeichen gekennzeichnet werden, das nicht oval ist und nicht mit dem in Artikel 5 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 853/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates 9 vorgesehenen Genusstauglichkeitskennzeichen oder Identitätskennzeichen verwechselt werden kann. Unter Berücksichtigung der Vorschriften der genannten Verordnung und zur wirksamen Anwendung der besonderen Seuchenbekämpfungsvorschriften in Bezug auf die Afrikanische Schweinepest bei Verbringungen bestimmter Sendungen von frischem Fleisch und Fleischerzeugnissen, das bzw. die von gehaltenen Schweinen oder Wildschweinen gewonnen wurde(n), innerhalb von oder aus Sperrzonen und im Interesse der Klarheit sollte für die besonderen Kennzeichen eine konkrete Form in der vorliegenden Verordnung festgelegt werden, die ein umfassendes Bündel an technischen Maßnahmen zur Bekämpfung dieser Seuche enthält. Darüber hinaus sollte für die vereinheitlichte Form dieser besonderen Kennzeichen eine Übergangsfrist festgesetzt werden, um der besonderen Situation der zuständigen Behörden und der Lebensmittelunternehmer in den von der Afrikanischen Schweinepest betroffenen Mitgliedstaaten Rechnung zu tragen, die notwendige Vorkehrungen treffen müssen, um den Vorschriften der vorliegenden Verordnung nachzukommen.
(16) Die Erfahrungen bei der Bekämpfung der Afrikanischen Schweinepest in der Union zeigen, dass zur Verhütung der Ausbreitung dieser Seuche in schweinehaltenden Betrieben bestimmte Risikominderungsmaßnahmen und verstärkte Maßnahmen zum Schutz vor biologischen Gefahren erforderlich sind. Diese Maßnahmen sollten in Anhang III der vorliegenden Verordnung festgelegt werden und für Betriebe gelten, für die Ausnahmeregelungen für Verbringungen von Sendungen von in den Sperrzonen I, II und III gehaltenen Schweinen gelten.
(17) Seit der Annahme der Durchführungsverordnung (EU) 2021/605 hat sich die Seuchenlage in der Union in Bezug auf die Afrikanische Schweinepest in mehreren Mitgliedstaaten weiterentwickelt, insbesondere bei Wildschweinpopulationen, die eine wesentliche Rolle bei der Übertragung und in Bezug auf die Persistenz des Virus in der Union spielen. Trotz der von den Mitgliedstaaten im Einklang mit den Unionsvorschriften ergriffenen Seuchenbekämpfungsmaßnahmen stellen Wildschweine nach wie vor eine bedeutende Quelle mit Blick auf die Übertragung und das Fortbestehen dieser Seuche in der Union dar. Die Ausbrüche dieser Seuche bei Schweinen bergen auch ein Risiko für die seuchenfreien Mitgliedstaaten, und zwar aufgrund der Ortswechsel von Wildschweinen oder im Rahmen der vom Menschen verursachten Ausbreitung durch infiziertes Material. Angesichts der derzeitigen Seuchenlage in der Union in Bezug auf die Afrikanische Schweinepest sollten die Mitgliedstaaten gut koordinierte und kohärente Bekämpfungsmaßnahmen ergreifen. Die Anwendung besonderer Seuchenbekämpfungsmaßnahmen vor der Einschleppung der Afrikanischen Schweinepest wurde auch von der Europäischen Behörde für Lebensmittelsicherheit (EFSA) im Rahmen ihrer wissenschaftlichen Beratungstätigkeit empfohlen, und zwar in ihrem wissenschaftlichen Gutachten vom 12. Juni 2018 zur Afrikanischen Schweinepest bei Wildschweinen 10 und im wissenschaftlichen Bericht vom 18. Dezember 2019 über epidemiologische Untersuchungen zur Afrikanischen Schweinepest in der Europäischen Union 11.
(18) Um die Ausbreitung der Afrikanischen Schweinepest durch Wildschweine zu verhindern, sind daher gut koordinierte Maßnahmen der Mitgliedstaaten von entscheidender Bedeutung, um Doppelarbeit zu vermeiden. In der vorliegenden Verordnung sollten daher die Mitgliedstaaten verpflichtet werden, nationale Aktionspläne in Bezug auf Wildschweine zu erstellen, um die Ausbreitung der Afrikanischen Schweinepest in der Union zu verhindern, indem ein koordiniertes und kohärentes Vorgehen in allen Mitgliedstaaten sichergestellt wird (im Folgenden "nationale Aktionspläne"). Die Mindestanforderungen an die nationalen Aktionspläne sollten den wissenschaftlichen Empfehlungen der EFSA Rechnung tragen, insbesondere in Bezug auf Präventivmaßnahmen zur Verringerung und Stabilisierung der Wildschweindichte vor der Einschleppung dieser Seuche, die passive Überwachung und Maßnahmen zum Schutz vor biologischen Gefahren während der Wildschweinjagd, um ein harmonisiertes Vorgehen in den Mitgliedstaaten zu gewährleisten. Diese nationalen Aktionspläne und die jährlichen Ergebnisse ihrer Umsetzung sollten der Kommission und den anderen Mitgliedstaaten vorgelegt werden.
(19) Die im Rahmen der nationalen Aktionspläne ergriffenen Maßnahmen zum Wildschweinmanagement sollten gegebenenfalls mit den Umweltvorschriften der Union, einschließlich der Naturschutzanforderungen, gemäß der Richtlinie 2009/147/EG des Europäischen Parlaments und des Rates 12 und der Richtlinie 92/43/EWG des Rates 13 vereinbar sein.
(20) Um den jüngsten Entwicklungen bei der Seuchenlage in Bezug auf die Afrikanische Schweinepest in der Union sowie neuen Erfahrungen und Erkenntnissen in der Union Rechnung zu tragen und die mit der Ausbreitung dieser Seuche verbundenen Risiken proaktiv anzugehen, sollten in der vorliegenden Verordnung überarbeitete und erweiterte besondere Seuchenbekämpfungsvorschriften festgelegt werden. Die Delegierte Verordnung (EU) 2021/605 sollte entsprechend aufgehoben und durch die vorliegende Verordnung ersetzt werden.
(21) Die Durchführungsverordnung (EU) 2021/605 gilt bis zum 20. April 2028. Angesichts der derzeitigen Seuchenlage in Bezug auf die Afrikanische Schweinepest in der Union ist es notwendig, die in der vorliegenden Verordnung festgelegten besonderen Seuchenbekämpfungsmaßnahmen bis zu diesem Datum beizubehalten.
(22) Die in der vorliegenden Verordnung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Ständigen Ausschusses für Pflanzen, Tiere, Lebensmittel und Futtermittel
- hat folgende Verordnung erlassen:
Kapitel I
Gegenstand, Anwendungsbereich und Begriffsbestimmungen
Artikel 1 Gegenstand und Anwendungsbereich
(1) Mit dieser Verordnung wird Folgendes geregelt:
(2) Mit dieser Verordnung werden auch besondere Seuchenbekämpfungsmaßnahmen in Bezug auf die Afrikanische Schweinepest geregelt, die während eines begrenzten Zeitraums von allen Mitgliedstaaten anzuwenden sind.
(3) Diese Verordnung gilt für:
Artikel 2 Begriffsbestimmungen
Für die Zwecke dieser Verordnung gelten die Begriffsbestimmungen der Delegierten Verordnung (EU) 2020/687.
Darüber hinaus bezeichnet der Ausdruck:
a."Schwein" ein Huftier der in Anhang III der Verordnung (EU) 2016/429 gelisteten Familie der Suidae;b. "Zuchtmaterial" Schweinesamen, -eizellen und -embryonen, die von gehaltenen Schweinen für die künstliche Fortpflanzung gewonnen wurden;
c."Sperrzone I" ein Gebiet eines Mitgliedstaats, das in Anhang I Teil I mit einer genauen geografischen Abgrenzung gelistet ist, besonderen Seuchenbekämpfungsmaßnahmen unterliegt und an Sperrzonen II oder III grenzt;
d."Sperrzone II" ein Gebiet eines Mitgliedstaats, das aufgrund eines Ausbruchs der Afrikanischen Schweinepest bei einem Wildschwein in Anhang I Teil II mit einer genauen geografischen Abgrenzung gelistet ist und besonderen Seuchenbekämpfungsmaßnahmen unterliegt;
e."Sperrzone III" ein Gebiet eines Mitgliedstaats, das aufgrund eines Ausbruchs der Afrikanischen Schweinepest bei einem gehaltenen Schwein in Anhang I Teil III mit einer genauen geografischen Abgrenzung gelistet ist und besonderen Seuchenbekämpfungsmaßnahmen unterliegt;
f."zuvor seuchenfreier Mitgliedstaat oder zuvor seuchenfreie Zone" einen Mitgliedstaat oder eine Zone eines Mitgliedstaats, in dem bzw. in der die Afrikanische Schweinepest bei gehaltenen Schweinen oder bei Wildschweinen während der vorangegangenen zwölf Monate nicht bestätigt wurde;
g."in Anhang II gelistetes Gebiet" ein Gebiet eines Mitgliedstaats, das gelistet ist in Anhang II:
- in Teil A als infizierte Zone nach der Bestätigung eines Ausbruchs der Afrikanischen Schweinepest bei einem Wildschwein in einem zuvor seuchenfreien Mitgliedstaat oder einer zuvor seuchenfreien Zone oder
- in Teil B als Sperrzone, die Schutz- und Überwachungszonen umfasst, nach einem Ausbruch der Afrikanischen Schweinepest bei einem gehaltenen Schwein in einem zuvor seuchenfreien Mitgliedstaat oder einer zuvor seuchenfreien Zone;
h."Material der Kategorie 2" die in Artikel 9 der Verordnung (EG) Nr. 1069/2009 genannten tierischen Nebenprodukte, die von gehaltenen Schweinen gewonnen wurden;
i."Material der Kategorie 3" die in Artikel 10 der Verordnung (EG) Nr. 1069/2009 genannten tierischen Nebenprodukte, die von gehaltenen Schweinen gewonnen wurden;
j."für tierische Nebenprodukte zugelassene Anlage" eine von der zuständigen Behörde gemäß Artikel 24 der Verordnung (EG) Nr. 1069/2009 zugelassene Anlage;
k."zugelassener Zuchtmaterialbetrieb" einen Betrieb im Sinne des Artikels 2 Nummer 2 der Delegierten Verordnung (EU) 2020/686 der Kommission 15;
l."registrierter Zuchtmaterialbetrieb" einen Betrieb im Sinne des Artikels 2 Nummer 1 der Delegierten Verordnung (EU) 2020/686.
Kapitel II
Besondere Vorschriften für die Einrichtung von sperrzonen und infizierten Zonen im Fall eines Ausbruchs der Afrikanischen Schweinepest
Artikel 3 Besondere Vorschriften für die unverzügliche Einrichtung von Sperrzonen und infizierten Zonen im Fall eines Ausbruchs der Afrikanischen Schweinepest bei gehaltenen Schweinen oder Wildschweinen
Im Fall eines Ausbruchs der Afrikanischen Schweinepest bei gehaltenen Schweinen oder Wildschweinen richtet die zuständige Behörde des Mitgliedstaats unverzüglich Folgendes ein:
Artikel 4 Besondere Vorschriften für die Einrichtung einer zusätzlichen Sperrzone im Fall eines Ausbruchs der Afrikanischen Schweinepest bei gehaltenen Schweinen oder Wildschweinen
(1) Im Fall eines Ausbruchs der Afrikanischen Schweinepest bei gehaltenen Schweinen oder Wildschweinen kann die zuständige Behörde des Mitgliedstaats auf der Grundlage der Kriterien und Grundsätze in Bezug auf die geografische Abgrenzung von Sperrzonen in Artikel 64 Absatz 1 der Verordnung (EU) 2016/429 eine zusätzliche Sperrzone einrichten, die an die in Artikel 3 der vorliegenden Verordnung genannte eingerichtete Sperrzone oder infizierte Zone angrenzt, um die Sperrzone oder die infizierte Zone von Gebieten ohne Beschränkungen abzugrenzen.
(2) Die zuständige Behörde des betroffenen Mitgliedstaats trägt dafür Sorge, dass die in Absatz 1 dieses Artikels genannte zusätzliche Sperrzone der gemäß Artikel 5 in Anhang I Teil I gelisteten Sperrzone I entspricht.
Artikel 5 Besondere Vorschriften für die Listung von Sperrzonen I im Fall eines Ausbruchs der Afrikanischen Schweinepest bei gehaltenen Schweinen oder Wildschweinen in einem Gebiet eines Mitgliedstaats, das an ein Gebiet angrenzt, in dem kein Ausbruch der Afrikanischen Schweinepest amtlich bestätigt wurde
(1) Nach einem Ausbruch der Afrikanischen Schweinepest bei gehaltenen Schweinen oder Wildschweinen in einem Gebiet eines Mitgliedstaats, das an ein Gebiet angrenzt, in dem kein Ausbruch der Afrikanischen Schweinepest bei gehaltenen Schweinen oder Wildschweinen amtlich bestätigt wurde, wird dieses Gebiet, in dem kein Ausbruch bestätigt wurde, erforderlichenfalls in Anhang I Teil I als Sperrzone I gelistet.
(2) Die zuständige Behörde des betroffenen Mitgliedstaats trägt dafür Sorge, dass nach der Listung eines Gebietes als Sperrzone I in Anhang I Teil I der vorliegenden Verordnung eine zusätzliche, gemäß Artikel 64 Absatz 1 der Verordnung (EU) 2016/429 eingerichtete Sperrzone unverzüglich angepasst wird, sodass sie mindestens die relevante, in Anhang I der vorliegenden Verordnung für diesen Mitgliedstaat gelistete Sperrzone I umfasst.
(3) Die zuständige Behörde des Mitgliedstaats richtet unverzüglich die relevante zusätzliche Sperrzone gemäß Artikel 64 Absatz 1 der Verordnung (EU) 2016/429 ein, wenn die Sperrzone I in Anhang I der vorliegenden Verordnung gelistet wurde.
Artikel 6 Besondere Vorschriften für die Listung von Sperrzonen II oder von infizierten Zonen im Fall eines Ausbruchs der Afrikanischen Schweinepest bei Wildschweinen in einem Mitgliedstaat
(1) Nach einem Ausbruch der Afrikanischen Schweinepest bei Wildschweinen in einem Gebiet eines Mitgliedstaats wird dieses Gebiet als Sperrzone II in Anhang I Teil II der vorliegenden Verordnung gelistet, es sei denn, dieses Gebiet ist gemäß Absatz 2 dieses Artikels zu listen.
(2) Nach einem Ausbruch der Afrikanischen Schweinepest bei Wildschweinen in einem zuvor seuchenfreien Mitgliedstaat oder einer zuvor seuchenfreien Zone wird dieses Gebiet als infizierte Zone in Anhang II Teil A gelistet, es sei denn, dieses Gebiet ist aufgrund der Nähe einer Sperrzone II und zum Zweck der Sicherstellung der territorialen Kontinuität der genannten Sperrzone II gemäß Absatz 1 dieses Artikels als Sperrzone II zu listen.
(3) Die zuständige Behörde des betroffenen Mitgliedstaats trägt dafür Sorge, dass die gemäß Artikel 63 der Delegierten Verordnung (EU) 2020/687 eingerichtete infizierte Zone unverzüglich angepasst wird, sodass sie mindestens für diesen Mitgliedstaat Folgendes umfasst:
Artikel 7 Besondere Vorschriften für die Listung von Sperrzonen im Fall eines Ausbruchs der Afrikanischen Schweinepest bei gehaltenen Schweinen in einem Mitgliedstaat
(1) Nach einem Ausbruch der Afrikanischen Schweinepest bei gehaltenen Schweinen in einem Gebiet eines Mitgliedstaats wird dieses Gebiet als Sperrzone III in Anhang I Teil III gelistet, es sei denn, dieses Gebiet ist gemäß Absatz 2 dieses Artikels zu listen.
(2) Nach einem ersten und einzigen Ausbruch der Afrikanischen Schweinepest bei gehaltenen Schweinen in einem zuvor seuchenfreien Mitgliedstaat oder einer zuvor seuchenfreien Zone wird dieses Gebiet als Schutz- und Überwachungszonen umfassende Sperrzone in Anhang II Teil B gelistet, es sei denn, dieses Gebiet ist aufgrund der Nähe einer Sperrzone III und zum Zweck der Sicherstellung der territorialen Kontinuität der genannten Sperrzone III gemäß Absatz 1 dieses Artikels als Sperrzone III zu listen.
(3) Die zuständige Behörde des betroffenen Mitgliedstaats trägt dafür Sorge, dass die gemäß Artikel 21 Absatz 1 der Delegierten Verordnung (EU) 2020/687 eingerichtete Sperrzone unverzüglich angepasst wird, sodass sie mindestens für diesen Mitgliedstaat Folgendes umfasst:
Artikel 8 Allgemeine und spezifische Anwendung besonderer Seuchenbekämpfungsmaßnahmen in Sperrzonen I, II und III sowie in den in Anhang II gelisteten infizierten Zonen
(1) Die betroffenen Mitgliedstaaten wenden die in der vorliegenden Verordnung festgelegten besonderen Seuchenbekämpfungsmaßnahmen in Sperrzonen I, II und III zusätzlich zu den Seuchenbekämpfungsmaßnahmen an, die gemäß der Delegierten Verordnung (EU) 2020/687 in folgenden Zonen anzuwenden sind:
(2) Die betroffenen Mitgliedstaaten wenden die in der vorliegenden Verordnung festgelegten besonderen Seuchenbekämpfungsmaßnahmen, die für Sperrzonen II gelten, zusätzlich zu den in den Artikeln 63 bis 66 der Delegierten Verordnung (EU) 2020/687 festgelegten Maßnahmen auch in den Gebieten an, die in Anhang II Teil A der vorliegenden Verordnung als infizierte Zonen gelistet sind.
(3) Die Behörde des betroffenen Mitgliedstaats verbietet Verbringungen in andere Mitgliedstaaten und in Drittländer von Sendungen von gehaltenen Schweinen und daraus gewonnenen Erzeugnissen aus der in Anhang II Teil A gelisteten infizierten Zone des betroffenen Mitgliedstaats.
(4) Die zuständige Behörde des betroffenen Mitgliedstaats kann beschließen, dass das Verbot gemäß Absatz 3 nicht für Verbringungen von Sendungen von Fleischerzeugnissen, einschließlich Tierdarmhüllen, gilt, die von in der in Anhang II Teil A gelisteten infizierten Zone gehaltenen Schweinen gewonnen wurden und der relevanten risikomindernden Behandlung gemäß Anhang VII der Delegierten Verordnung (EU) 2020/687 unterzogen wurden.
Kapitel III
Besondere Seuchenbekämpfungsmaßnahmen für Sendungen von Schweinen, die in Sperrzonen I, II und III gehalten wurden, sowie von daraus gewonnenen Erzeugnissen in den betroffenen Mitgliedstaaten
Abschnitt 1
Anwendung spezifischer Verbote betreffend Verbringungen von Sendungen von gehaltenen Schweinen und daraus gewonnenen Erzeugnissen in den betroffenen Mitgliedstaaten
Artikel 9 Spezifische Verbote betreffend Verbringungen von Sendungen von Schweinen, die in Sperrzonen I, II und III gehalten wurden, innerhalb und außerhalb dieser Sperrzonen
(1) Die zuständige Behörde des betroffenen Mitgliedstaats verbietet Verbringungen von Sendungen von Schweinen, die in Sperrzonen I, II und III gehalten wurden, innerhalb und außerhalb dieser Sperrzonen.
(2) Die zuständige Behörde des betroffenen Mitgliedstaats kann beschließen, dass das Verbot gemäß Absatz 1 nicht für Folgendes gilt:
(3) Abweichend von den in Absatz 1 dieses Artikels vorgesehenen Verboten kann die zuständige Behörde des betroffenen Mitgliedstaats Verbringungen von Sendungen von in Sperrzonen I, II und III gehaltenen Schweinen innerhalb und außerhalb dieser Sperrzonen in den von den Artikeln 22 bis 31 erfassten Fällen genehmigen, sofern die in den genannten Artikeln festgelegten spezifischen Bedingungen erfüllt sind.
Artikel 10 Spezifische Verbote betreffend Verbringungen von Sendungen von Zuchtmaterial, das von Schweinen gewonnen wurde, die in Sperrzonen II und III gehalten wurden, außerhalb dieser Sperrzonen
(1) Die zuständige Behörde des betroffenen Mitgliedstaats verbietet Verbringungen von Sendungen von Zuchtmaterial, das von Schweinen gewonnen wurde, die in Sperrzonen II und III gehalten wurden, außerhalb dieser Sperrzonen.
(2) Die zuständige Behörde des betroffenen Mitgliedstaats kann beschließen, dass das Verbot gemäß Absatz 1 nicht für Verbringungen von Sendungen von Zuchtmaterial von Schweinen gilt, die in geschlossenen Betrieben gehalten wurden, die in Sperrzonen II und III liegen, sofern:
(3) Abweichend von den in Absatz 1 dieses Artikels vorgesehenen Verboten kann die zuständige Behörde des betroffenen Mitgliedstaats Verbringungen von Sendungen von Zuchtmaterial, das von Schweinen gewonnen wurde, die in Sperrzonen II und III gehalten wurden, außerhalb dieser Sperrzonen in den von den Artikeln 32, 33 und 34 erfassten Fällen genehmigen, sofern die in den genannten Artikeln festgelegten spezifischen Bedingungen erfüllt sind.
Artikel 11 Spezifische Verbote betreffend Verbringungen von Sendungen von tierischen Nebenprodukten, die von Schweinen gewonnen wurden, die in Sperrzonen II und III gehalten wurden, außerhalb dieser Sperrzonen
(1) Die zuständige Behörde des betroffenen Mitgliedstaats verbietet Verbringungen von Sendungen von tierischen Nebenprodukten, die von Schweinen gewonnen wurden, die in Sperrzonen II und III gehalten wurden, außerhalb dieser Sperrzonen.
(2) Die zuständige Behörde des betroffenen Mitgliedstaats kann beschließen, dass das Verbot gemäß Absatz 1 nicht für Verbringungen von Sendungen von tierischen Nebenprodukten gilt, die von außerhalb von Sperrzonen II und III gehaltenen und in Schlachtbetrieben in Sperrzonen II und III geschlachteten Schweinen gewonnen wurden, sofern diese tierischen Nebenprodukte in den Betrieben und während des Transports klar von tierischen Nebenprodukten getrennt wurden, die von in Sperrzonen II und III gehaltenen Schweinen gewonnen wurden.
(3) Abweichend von den in Absatz 1 dieses Artikels vorgesehenen Verboten kann die zuständige Behörde des betroffenen Mitgliedstaats Verbringungen von Sendungen von tierischen Nebenprodukten, die von Schweinen gewonnen wurden, die in Sperrzonen II und III gehalten wurden, außerhalb dieser Sperrzonen in den von den Artikeln 35 bis 40 erfassten Fällen genehmigen, sofern die in den genannten Artikeln festgelegten spezifischen Bedingungen erfüllt sind.
Artikel 12 Spezifische Verbote betreffend Verbringungen von Sendungen von frischem Fleisch und Fleischerzeugnissen, einschließlich Tierdarmhüllen, das bzw. die von Schweinen gewonnen wurde(n), die in Sperrzonen II und III gehalten wurden, außerhalb dieser Sperrzonen
(1) Die zuständige Behörde des betroffenen Mitgliedstaats verbietet Verbringungen von Sendungen von frischem Fleisch und Fleischerzeugnissen, einschließlich Tierdarmhüllen, das bzw. die von Schweinen gewonnen wurde(n), die in Sperrzonen II und III gehalten wurden, außerhalb dieser Sperrzonen.
(2) Die zuständige Behörde des betroffenen Mitgliedstaats kann beschließen, dass das in Absatz 1 dieses Artikels genannte Verbot nicht für Verbringungen von Sendungen von Fleischerzeugnissen, einschließlich Tierdarmhüllen, gilt, die von in Sperrzonen II und III gehaltenen Schweinen gewonnen wurden und der relevanten risikomindernden Behandlung in Bezug auf die Afrikanische Schweinepest gemäß Anhang VII der Delegierten Verordnung (EU) 2020/687 in gemäß Artikel 44 Absatz 1 der vorliegenden Verordnung benannten Betrieben unterzogen wurden.
(3) Abweichend von den in Absatz 1 dieses Artikels vorgesehenen Verboten kann die zuständige Behörde des betroffenen Mitgliedstaats Verbringungen von Sendungen von frischem Fleisch und Fleischerzeugnissen, einschließlich Tierdarmhüllen, das bzw. die von Schweinen gewonnen wurde(n), die in Sperrzonen II und III gehalten wurden, außerhalb dieser Sperrzonen in den von den Artikeln 41, 42 und 43 erfassten Fällen genehmigen, sofern die in den genannten Artikeln festgelegten spezifischen Bedingungen erfüllt sind.
Artikel 13 Allgemeine Verbote betreffend Verbringungen von Sendungen von gehaltenen Schweinen und daraus gewonnenen Erzeugnissen, von denen angenommen wird, dass von ihnen ein Risiko der Ausbreitung der Afrikanischen Schweinepest ausgeht
Die zuständige Behörde des betroffenen Mitgliedstaats kann Verbringungen von Sendungen von gehaltenen Schweinen und von aus gehaltenen Schweinen gewonnenen Erzeugnissen innerhalb des Hoheitsgebiets desselben Mitgliedstaats verbieten, wenn die zuständige Behörde der Ansicht ist, dass ein Risiko der Ausbreitung der Afrikanischen Schweinepest auf diese gehaltenen Schweine oder die daraus gewonnenen Erzeugnisse, ausgehend von diesen bzw. durch diese besteht.
Abschnitt 2
Allgemeine und spezifische Bedingungen für Ausnahmeregelungen für die Genehmigung von Verbringungen von Sendungen von Schweinen, die in Sperrzonen I, II und III gehalten wurden, außerhalb dieser Sperrzonen
Artikel 14 Allgemeine Bedingungen für Ausnahmeregelungen von spezifischen Verboten betreffend Verbringungen von Sendungen von Schweinen, die in Sperrzonen I, II und III gehalten wurden, innerhalb und außerhalb dieser Sperrzonen 23
(1) Abweichend von den in Anhang 9 Absatz 1 festgelegten spezifischen Verboten betreffend Verbringungen von Sendungen von Schweinen, die in Sperrzonen I, II und III gehalten wurden, innerhalb und außerhalb dieser Sperrzonen kann die zuständige Behörde des betroffenen Mitgliedstaats solche Verbringungen in den von den Artikeln 22 bis 25 sowie den Artikeln 28,29 und 30 erfassten Fällen genehmigen, sofern die in den genannten Artikeln festgelegten spezifischen Bedingungen sowie die folgenden Bedingungen erfüllt sind:
(2) Vor der Erteilung der Genehmigungen gemäß den Artikeln 22 bis 25 und den Artikeln 28 bis 31 bewertet die zuständige Behörde des betroffenen Mitgliedstaats die sich durch diese Genehmigungen ergebenden Risiken, und die Bewertung muss ergeben, dass das Risiko einer Ausbreitung der Afrikanischen Schweinepest vernachlässigbar ist.
(3) Die zuständige Behörde des betroffenen Mitgliedstaats kann beschließen, dass die in den Artikeln 15 und 16 festgelegten zusätzlichen allgemeinen Bedingungen nicht gelten für Verbringungen von Sendungen von in Schlachtbetrieben in den Sperrzonen I, II und III gehaltenen Schweinen, sofern:
(4) Die zuständige Behörde des betroffenen Mitgliedstaats kann beschließen, dass die allgemeine Bedingung gemäß Artikel 43 Absatz 2 Buchstabe c der Delegierten Verordnung (EU) 2020/687 nicht für genehmigte Verbringungen von Sendungen von Schweinen gilt, die in Sperrzonen I oder II gehalten wurden, sofern die gehaltenen Schweine gemäß den Artikeln 22 und 24 der vorliegenden Verordnung (EU) 2023/594 innerhalb desselben Mitgliedstaats zum Zweck der sofortigen Schlachtung verbracht werden sollen.
Artikel 15 Zusätzliche allgemeine Bedingungen für Verbringungen von Sendungen von Schweinen sowie von Zuchtmaterial, die bzw. das in Sperrzonen I, II und III gehalten wurden bzw. gewonnen wurde, innerhalb und außerhalb dieser Sperrzonen
(1) Die zuständige Behörde des betroffenen Mitgliedstaats genehmigt Verbringungen von Sendungen von in Sperrzonen I, II und III gehaltenen Schweinen oder von in Sperrzonen II und III von diesen Tieren gewonnenem Zuchtmaterial innerhalb und außerhalb dieser Sperrzonen in den von den Artikeln 22 bis 25 sowie den Artikeln 28 bis 34 erfassten Fällen, sofern die in den genannten Artikeln festgelegten spezifischen Bedingungen sowie die folgenden zusätzlichen allgemeinen Bedingungen erfüllt sind:
(2) Die zuständige Behörde des betroffenen Mitgliedstaats muss gegebenenfalls vor der Genehmigung der Verbringung der Sendungen von Schweinen oder vor dem Datum der Gewinnung des Zuchtmaterials Negativbefunde der in Absatz 1 Buchstabe c genannten Erreger-Identifizierungstests erhalten.
(3) Die zuständige Behörde des betroffenen Mitgliedstaats kann beschließen, dass im Fall von Verbringungen von Sendungen von gehaltenen Schweinen aus Versandbetrieben, die in Sperrzonen I und II liegen, innerhalb und außerhalb dieser Sperrzonen in in demselben betroffenen Mitgliedstaat gelegene Betriebe die in Absatz 1 Buchstabe b genannte klinische Untersuchung
(4) Die zuständige Behörde des betroffenen Mitgliedstaats kann beschließen, dass im Fall von Verbringungen von Sendungen von gehaltenen Schweinen aus einem Versandbetrieb, der in einer Sperrzone III liegt, in Betriebe, die innerhalb dieser Sperrzone III oder innerhalb von Sperrzonen I oder II in demselben betroffenen Mitgliedstaat liegen, die in Absatz 1 Buchstabe b genannte klinische Untersuchung
(5) Die zuständige Behörde des betroffenen Mitgliedstaats kann beschließen, dass im Fall von Verbringungen von Sendungen von Zuchtmaterial, das in Sperrzonen II und III gewonnen wurde, in Betriebe, die in demselben betroffenen Mitgliedstaat oder in anderen Mitgliedstaaten liegen, die in Absatz 1 Buchstabe b genannte klinische Untersuchung nicht durchgeführt zu werden braucht, sofern:
Artikel 16 Zusätzliche allgemeine Bedingungen in Bezug auf schweinehaltende Betriebe in Sperrzonen I, II und III
(1) Die zuständige Behörde des betroffenen Mitgliedstaats genehmigt Verbringungen von Sendungen von Schweinen, die in Betrieben in Sperrzonen I, II oder III gehalten wurden, oder von Sendungen von Zuchtmaterial, das in Sperrzonen II oder III gewonnen wurde, innerhalb und außerhalb dieser Sperrzonen nur in den von den Artikeln 22 bis 25 sowie den Artikeln 28 bis 34 erfassten Fällen, sofern die in den genannten Artikeln festgelegten spezifischen Bedingungen sowie die folgenden zusätzlichen allgemeinen Bedingungen erfüllt sind:
(2) Die zuständige Behörde kann beschließen, die in Absatz 1 Buchstabe a Ziffer ii vorgesehenen Besuche in dem Versandbetrieb in einer Sperrzone III mit der in Absatz 1 Buchstabe a Ziffer i genannten Häufigkeit durchzuführen, und zwar gestützt auf ein positives Ergebnis des letzten Besuchs nach der Aufnahme der Sperrzonen I, II und III in Anhang I oder während des Zeitraums von drei Monaten vor dem Datum der Verbringung der Sendung, das Folgendes zeigt:
(3) Die zuständige Behörde des betroffenen Mitgliedstaats kann beschließen, dass die in Anhang III Nummer 2 Buchstabe h vorgesehene viehdichte Einzäunung, auf die in Absatz 1 Buchstabe b Ziffer i dieses Artikels verwiesen wird, nicht erforderlich ist:
Artikel 17 Zusätzliche allgemeine Bedingungen in Bezug auf die für den Transport von Schweinen, die in Sperrzonen I, II und III gehalten wurden, innerhalb und außerhalb dieser Sperrzonen verwendeten Transportmittel
Die zuständige Behörde des betroffenen Mitgliedstaats genehmigt Verbringungen von Sendungen von Schweinen, die in Sperrzonen I, II und III gehalten wurden, innerhalb und außerhalb dieser Sperrzonen nur, wenn die für den Transport dieser Sendungen verwendeten Transportmittel folgende Bedingungen erfüllen:
Abschnitt 3
Pflichten der Unternehmer in Bezug auf Veterinärbescheinigungen
Artikel 18 Pflichten der Unternehmer in Bezug auf Veterinärbescheinigungen bei Verbringungen von Sendungen von Schweinen, die in Sperrzonen I, II und III gehalten wurden, außerhalb dieser Sperrzonen
Unternehmer verbringen Sendungen von Schweinen, die in Sperrzonen I, II und III gehalten wurden, in den von den Artikeln 22 bis 25 und den Artikeln 28 bis 31 der vorliegenden Verordnung erfassten Fällen nur dann außerhalb dieser Sperrzonen innerhalb des betroffenen Mitgliedstaats oder in einen anderen Mitgliedstaat, wenn diesen Sendungen eine Veterinärbescheinigung gemäß Artikel 143 Absatz 2 der Verordnung (EU) 2016/429 beigefügt ist, die wenigstens eine der folgenden Bestätigungen der Erfüllung der in der vorliegenden Verordnung festgelegten Anforderungen enthält:
Im Fall von Verbringungen solcher Sendungen innerhalb desselben betroffenen Mitgliedstaats kann die zuständige Behörde jedoch gemäß Artikel 143 Absatz 2 Unterabsatz 2 der Verordnung (EU) 2016/429 beschließen, dass eine Veterinärbescheinigung nicht ausgestellt zu werden braucht.
Artikel 19 Pflichten der Unternehmer in Bezug auf Veterinärbescheinigungen bei Verbringungen von Sendungen von frischem Fleisch und Fleischerzeugnissen, einschließlich Tierdarmhüllen, das bzw. die von Schweinen aus Sperrzonen I, II und III gewonnen wurde(n)
(1) Unternehmer verbringen Sendungen von frischem Fleisch und Fleischerzeugnissen, einschließlich Tierdarmhüllen, das bzw. die von Schweinen gewonnen wurde(n), die in Sperrzonen I oder II gehalten wurden, in den von den Artikeln 41 und 42 der vorliegenden Verordnung erfassten Fällen nur dann aus Sperrzonen I und II innerhalb desselben betroffenen Mitgliedstaats oder in einen anderen Mitgliedstaat, wenn diesen Sendungen eine Veterinärbescheinigung gemäß Artikel 167 Absatz 1 der Verordnung (EU) 2016/429 beigefügt ist, die Folgendes enthält:
(2) Unternehmer verbringen Sendungen von Fleischerzeugnissen, einschließlich Tierdarmhüllen, die der relevanten risikomindernden Behandlung unterzogen wurden und von Schweinen gewonnen wurden, die in Sperrzonen I, II oder III gehalten wurden, nur dann aus Sperrzonen I, II und III innerhalb desselben betroffenen Mitgliedstaats oder in einen anderen Mitgliedstaat, sofern die folgenden Bedingungen erfüllt sind:
(3) Unternehmer verbringen Sendungen von frischem Fleisch und Fleischerzeugnissen, einschließlich Tierdarmhüllen, das bzw. die von Schweinen gewonnen wurde(n), die in Gebieten außerhalb von Sperrzonen I, II und III gehalten und entweder in Schlachtbetrieben in Sperrzonen I, II oder III oder in Schlachtbetrieben außerhalb dieser Sperrzonen geschlachtet wurden, nur dann aus Sperrzonen I, II und III innerhalb desselben betroffenen Mitgliedstaats oder in einen anderen Mitgliedstaat, wenn diesen Sendungen Folgendes beigefügt ist:
(4) Im Fall von Verbringungen der in den Absätzen 1, 2 und 3 dieses Artikels genannten Sendungen innerhalb desselben betroffenen Mitgliedstaats kann die zuständige Behörde gemäß Artikel 167 Absatz 1 Unterabsatz 1 der Verordnung (EU) 2016/429 beschließen, dass eine Veterinärbescheinigung nicht ausgestellt zu werden braucht.
(5) Die zuständige Behörde des betroffenen Mitgliedstaats kann beschließen, dass in den Fällen, die nicht von Artikel 167 Absatz 1 Unterabsatz 1 der Verordnung (EU) 2016/429 erfasst werden, ein Genusstauglichkeitskennzeichen oder gegebenenfalls ein Identitätskennzeichen gemäß Artikel 5 Absatz 1 Buchstabe b der Verordnung (EG) Nr. 853/2004, das auf dem frischen Fleisch oder den Fleischerzeugnissen, einschließlich Tierdarmhüllen, angebracht wird, die Veterinärbescheinigung bei Verbringungen von Sendungen in andere Mitgliedstaaten ersetzen kann, sofern folgende Bedingungen erfüllt sind:
(6) Die zuständige Behörde des betroffenen Mitgliedstaats:
Artikel 20 Pflichten der Unternehmer in Bezug auf Veterinärbescheinigungen bei Verbringungen von Sendungen von Zuchtmaterial von Schweinen, die in Betrieben in Sperrzonen II oder III gehalten wurden, außerhalb dieser Sperrzonen
Unternehmer verbringen Sendungen von Zuchtmaterial, das von Schweinen gewonnen wurde, die in Sperrzonen II oder III gehalten wurden, in den von den Artikeln 32, 33 und 34 der vorliegenden Verordnung erfassten Fällen nur dann außerhalb dieser Sperrzonen innerhalb desselben betroffenen Mitgliedstaats oder in einen anderen Mitgliedstaat, wenn diesen Sendungen eine Veterinärbescheinigung gemäß Artikel 161 Absatz 1 der Verordnung (EU) 2016/429 beigefügt ist, die wenigstens eine der folgenden Bestätigungen der Erfüllung der in der vorliegenden Verordnung festgelegten Anforderungen enthält:
Im Fall von Verbringungen von Sendungen innerhalb desselben betroffenen Mitgliedstaats kann die zuständige Behörde jedoch gemäß Artikel 161 Absatz 2 Unterabsatz 2 der Verordnung (EU) 2016/429 beschließen, dass eine Veterinärbescheinigung nicht ausgestellt zu werden braucht.
Artikel 21 Pflichten der Unternehmer in Bezug auf Veterinärbescheinigungen bei Verbringungen von Sendungen von Material der Kategorien 2 und 3, das von Schweinen gewonnen wurde, die in Sperrzonen II oder III gehalten wurden, außerhalb dieser Sperrzonen
Unternehmer verbringen Sendungen von Material der Kategorien 2 und 3, das von Schweinen gewonnen wurde, die in Sperrzonen II oder III gehalten wurden, in den von den Artikeln 35 bis 40 erfassten Fällen nur dann außerhalb dieser Sperrzonen innerhalb desselben betroffenen Mitgliedstaats oder in einen anderen Mitgliedstaat, wenn diesen Sendungen Folgendes beigefügt ist:
Im Fall von Verbringungen innerhalb desselben betroffenen Mitgliedstaats kann die zuständige Behörde jedoch gemäß Artikel 22 Absatz 6 der Delegierten Verordnung (EU) 2020/687 beschließen, die Veterinärbescheinigung nicht auszustellen.
Abschnitt 4
Spezifische Bedingungen für Ausnahmeregelungen für die Genehmigung von Verbringungen von Sendungen von Schweinen, die in einer Sperrzone I gehalten wurden, innerhalb und außerhalb dieser Sperrzone
Artikel 22 Spezifische Bedingungen für Ausnahmeregelungen für die Genehmigung von Verbringungen von Sendungen von Schweinen, die in einer Sperrzone I gehalten wurden, innerhalb und außerhalb dieser Sperrzone 23
(1) Abweichend von dem Verbot gemäß Artikel 9 Absatz 1 kann die zuständige Behörde des betroffenen Mitgliedstaats Verbringungen von Sendungen von Schweinen, die in einer Sperrzone I gehalten wurden, innerhalb und außerhalb dieser Sperrzone an folgende Orte genehmigen:
(2) Die zuständige Behörde erteilt die Genehmigungen gemäß Absatz 1 nur, sofern folgende Bedingungen erfüllt sind:
(3) Die zuständige Behörde des betroffenen Mitgliedstaats kann beschließen, dass die allgemeine Bedingung gemäß Artikel 43 Absatz 2 Buchstabe c der Delegierten Verordnung (EU) 2020/687 nicht für genehmigte Verbringungen von Sendungen von Schweinen gilt, die in einer Sperrzone I gehalten wurden, sofern die gehaltenen Schweine innerhalb desselben Mitgliedstaats zum Zweck der sofortigen Schlachtung verbracht werden sollen.
Abschnitt 5
Spezifische Bedingungen für Ausnahmeregelungen für die Genehmigung von Verbringungen von Sendungen von Schweinen, die in einer Sperrzone II gehalten wurden, innerhalb und außerhalb dieser Sperrzone
Artikel 23 Spezifische Bedingungen für Ausnahmeregelungen für die Genehmigung von Verbringungen von Sendungen von Schweinen, die in einer Sperrzone II gehalten wurden, innerhalb und außerhalb dieser Sperrzone im Hoheitsgebiet desselben betroffenen Mitgliedstaats
(1) Abweichend von dem Verbot gemäß Artikel 9 Absatz 1 kann die zuständige Behörde des betroffenen Mitgliedstaats Verbringungen von Sendungen von Schweinen, die in einer Sperrzone II gehalten wurden, innerhalb und außerhalb dieser Sperrzone in einen Betrieb im Hoheitsgebiet desselben betroffenen Mitgliedstaats genehmigen, der wie folgt gelegen ist:
(2) Die zuständige Behörde erteilt die Genehmigungen gemäß Absatz 1 nur, sofern folgende Bedingungen erfüllt sind:
(3) Die zuständige Behörde des betroffenen Mitgliedstaats stellt sicher, dass Schweine, die Gegenstand einer genehmigten Verbringung gemäß Absatz 1 dieses Artikels waren, mindestens während des Überwachungszeitraums für die Afrikanische Schweinepest gemäß Anhang II der Delegierten Verordnung (EU) 2020/687 im Bestimmungsbetrieb verbleiben.
Artikel 24 Spezifische Bedingungen für Ausnahmeregelungen für die Genehmigung von Verbringungen von Sendungen von Schweinen, die in einer Sperrzone II gehalten wurden, innerhalb und außerhalb dieser Sperrzone in einen Schlachtbetrieb im Hoheitsgebiet desselben betroffenen Mitgliedstaats zum Zweck der unmittelbaren Schlachtung 23
(1) Abweichend von dem Verbot gemäß Artikel 9 Absatz 1 kann die zuständige Behörde des betroffenen Mitgliedstaats Verbringungen von Sendungen von Schweinen, die in einer Sperrzone II gehalten wurden, innerhalb und außerhalb dieser Sperrzone in einen Schlachtbetrieb im Hoheitsgebiet desselben betroffenen Mitgliedstaats genehmigen, sofern folgende Bedingungen erfüllt sind:
(2) Die zuständige Behörde erteilt die Genehmigungen gemäß Absatz 1 nur, sofern folgende Bedingungen erfüllt sind:
(3) Wenn die Verbringungen gemäß Absatz 1 dieses Artikels nicht den Bedingungen gemäß Absatz 2 dieses Artikels genügen, kann die zuständige Behörde des betroffenen Mitgliedstaats abweichend von dem Verbot gemäß Artikel 9 Absatz 1 Verbringungen von Sendungen von Schweinen, die in einer Sperrzone II gehalten wurden, innerhalb oder außerhalb dieser Sperrzone genehmigen, sofern folgende Bedingungen erfüllt sind:
(4) Die zuständige Behörde des betroffenen Mitgliedstaats kann beschließen, dass die allgemeine Bedingung gemäß Artikel 43 Absatz 2 Buchstabe c der Delegierten Verordnung (EU) 2020/687 nicht für genehmigte Verbringungen von Sendungen von Schweinen gilt, die in einer Sperrzone II gehalten wurden, sofern die gehaltenen Schweine innerhalb desselben Mitgliedstaats zum Zweck der sofortigen Schlachtung verbracht werden sollen.
Artikel 25 Spezifische Bedingungen für Ausnahmeregelungen für die Genehmigung von Verbringungen von Sendungen von Schweinen, die in einer Sperrzone II gehalten wurden, außerhalb dieser Sperrzone in Sperrzonen II oder III eines anderen Mitgliedstaats
(1) Abweichend von dem Verbot gemäß Artikel 9 Absatz 1 kann die zuständige Behörde des betroffenen Mitgliedstaats Verbringungen von Sendungen von Schweinen, die in einer Sperrzone II gehalten wurden, außerhalb dieser Sperrzone in einen Betrieb genehmigen, der in Sperrzonen II oder III eines anderen Mitgliedstaats liegt.
(2) Die zuständige Behörde des betroffenen Mitgliedstaats erteilt die Genehmigungen gemäß Absatz 1 nur, sofern folgende Bedingungen erfüllt sind:
(3) Die zuständige Behörde des betroffenen Mitgliedstaats:
(4) Die in Absatz 2 Buchstabe d Ziffer ii dieses Artikels vorgesehene Genehmigung und die in Absatz 3 Buchstabe b dieses Artikels vorgesehene Verpflichtung zur Unterrichtung sind nicht erforderlich, wenn der Versandbetrieb, die Durchfuhrorte und der Bestimmungsbetrieb sich alle in Sperrzonen I, II oder III befinden und diese Sperrzonen aneinander anschließen, sodass sichergestellt ist, dass die Sendung von gehaltenen Schweinen nur in Übereinstimmung mit den in Artikel 22 Absatz 4 der Delegierten Verordnung (EU) 2020/687 vorgesehen spezifischen Bedingungen durch diese Sperrzonen I, II oder III hindurch verbracht wird.
Artikel 26 Spezifisches Kanalisierungsverfahren für die Gewährung von Ausnahmen in Bezug auf Verbringungen von Sendungen von Schweinen, die in einer Sperrzone II gehalten wurden, außerhalb dieser Sperrzone in Sperrzonen II oder III eines anderen Mitgliedstaats
(1) Die zuständige Behörde des betroffenen Mitgliedstaats richtet ein gemäß Artikel 25 Absatz 2 Buchstabe c vorgesehenes Kanalisierungsverfahren für Verbringungen von Sendungen von Schweinen, die in einer Sperrzone II gehalten wurden, außerhalb dieser Sperrzone in einen Betrieb ein, der in Sperrzonen II oder III eines anderen Mitgliedstaats liegt, das unter der Aufsicht folgender zuständiger Behörden steht:
(2) Die für den Versandbetrieb zuständige Behörde:
Artikel 27 Pflichten der für den Ort des Bestimmungsbetriebs zuständigen Behörde des betroffenen Mitgliedstaats hinsichtlich Sendungen von Schweinen, die in einer Sperrzone II eines anderen Mitgliedstaats gehalten wurden
Die am Ort des Bestimmungsbetriebs für Sendungen von Schweinen, die in einer Sperrzone II eines anderen Mitgliedstaats gehalten wurden, zuständige Behörde des betroffenen Mitgliedstaats:
Abschnitt 6
Spezifische Bedingungen für Ausnahmeregelungen für die Genehmigung von Verbringungen von Sendungen von Schweinen, die in einer Sperrzone III gehalten wurden, innerhalb und außerhalb dieser Sperrzone
Artikel 28 Spezifische Bedingungen für Ausnahmeregelungen für die Genehmigung von Verbringungen von Sendungen von Schweinen, die in einer Sperrzone III gehalten wurden, innerhalb dieser Zone und außerhalb dieser Sperrzone in eine Sperrzone I oder II desselben betroffenen Mitgliedstaats
(1) Abweichend von dem Verbot gemäß Artikel 9 Absatz 1 kann die zuständige Behörde des betroffenen Mitgliedstaats unter außergewöhnlichen Umständen, wenn infolge dieses Verbots Tierschutzprobleme in einem Betrieb auftreten, in dem Schweine gehalten werden, Verbringungen von Sendungen von Schweinen, die in einer Sperrzone III gehalten wurden, außerhalb dieser Sperrzone in einen Betrieb in einer Sperrzone II oder, wenn es in dem genannten Mitgliedstaat keine solche Sperrzone II gibt, in einer Sperrzone I im Hoheitsgebiet desselben Mitgliedstaats genehmigen, sofern folgende Bedingungen erfüllt sind:
(2) Abweichend von dem Verbot gemäß Artikel 9 Absatz 1 kann die zuständige Behörde des betroffenen Mitgliedstaats Verbringungen von Sendungen von Schweinen, die in einer Sperrzone III gehalten wurden, in einen in dieser Sperrzone im Hoheitsgebiet desselben betroffenen Mitgliedstaats gelegenen Betrieb genehmigen, sofern folgende Bedingungen erfüllt sind:
(3) Die zuständige Behörde des betroffenen Mitgliedstaats stellt sicher, dass gehaltene Schweine mindestens während des Überwachungszeitraums für die Afrikanische Schweinepest gemäß Anhang II der Delegierten Verordnung (EU) 2020/687 nicht aus dem Bestimmungsbetrieb in der Sperrzone I, II oder III verbracht werden.
Artikel 29 Spezifische Bedingungen für Ausnahmeregelungen für die Genehmigung von Verbringungen von Sendungen von Schweinen, die in einer Sperrzone III gehalten wurden, außerhalb dieser Sperrzone zum Zweck der unmittelbaren Schlachtung in demselben betroffenen Mitgliedstaat
(1) Abweichend von dem Verbot in Artikel 9 Absatz 1 kann die zuständige Behörde des betroffenen Mitgliedstaats unter außergewöhnlichen Umständen, wenn infolge des genannten Verbots in einem Betrieb, in dem Schweine gehalten werden, Tierschutzprobleme auftreten und bei logistischen Einschränkungen der Schlachtkapazität der in der Sperrzone III gelegenen und gemäß Artikel 44 Absatz 1 benannten Schlachtbetriebe oder wenn in der Sperrzone III kein Schlachtbetrieb benannt ist, Verbringungen von in einer Sperrzone III gehaltenen Schweinen zum Zweck der unmittelbaren Schlachtung außerhalb dieser Sperrzone in einen gemäß Artikel 44 Absatz 1 benannten Schlachtbetrieb genehmigen, der in demselben Mitgliedstaat möglichst nah am Versandbetrieb liegt, und zwar:
(2) Die zuständige Behörde des betroffenen Mitgliedstaats erteilt die Genehmigung gemäß Absatz 1 nur, sofern folgende Bedingungen erfüllt sind:
(3) Die zuständige Behörde des betroffenen Mitgliedstaats stellt sicher, dass:
(4) Die zuständige Behörde des betroffenen Mitgliedstaats stellt sicher, dass:
(5) Wenn die Verbringungen gemäß Absatz 1 dieses Artikels nicht den Bedingungen gemäß Absatz 2 dieses Artikels genügen, kann die zuständige Behörde des betroffenen Mitgliedstaats abweichend von dem Verbot gemäß Artikel 9 Absatz 1 Verbringungen von Sendungen von Schweinen, die in einer Sperrzone III gehalten wurden, außerhalb dieser Sperrzone genehmigen, sofern folgende Bedingungen erfüllt sind:
Artikel 30 Spezifische Bedingungen für Ausnahmeregelungen für die Genehmigung von Verbringungen von Sendungen von Schweinen, die in einer Sperrzone III gehalten wurden, innerhalb dieser Sperrzone in einen Schlachtbetrieb im Hoheitsgebiet desselben betroffenen Mitgliedstaats zum Zweck der unmittelbaren Schlachtung
(1) Abweichend von dem Verbot gemäß Artikel 9 Absatz 1 kann die zuständige Behörde des betroffenen Mitgliedstaats Verbringungen von Sendungen von Schweinen, die in einer Sperrzone III gehalten wurden, in einen in dieser Sperrzone im Hoheitsgebiet desselben betroffenen Mitgliedstaats gelegenen Schlachtbetrieb genehmigen, sofern folgende Bedingungen erfüllt sind:
(2) Die zuständige Behörde erteilt die Genehmigungen gemäß Absatz 1 nur, sofern folgende Bedingungen erfüllt sind:
(3) Wenn die Verbringungen von Sendungen von gehaltenen Schweinen gemäß Absatz 1 dieses Artikels nicht den Bedingungen gemäß Absatz 2 dieses Artikels genügen, kann die zuständige Behörde des betroffenen Mitgliedstaats abweichend von dem Verbot gemäß Artikel 9 Absatz 1 Verbringungen von Sendungen von Schweinen, die in einer Sperrzone III gehalten wurden, in einen Schlachtbetrieb innerhalb dieser Sperrzone genehmigen, sofern folgende Bedingungen erfüllt sind:
Abschnitt 7
Spezifische Bedingungen für Ausnahmeregelungen für die Genehmigung von Verbringungen von Sendungen von Schweinen, die in Sperrzonen I, II und III gehalten wurden, außerhalb dieser Sperrzonen in eine für tierische Nebenprodukte zugelassene Anlage
Artikel 31 Spezifische Bedingungen für Ausnahmeregelungen für die Genehmigung von Verbringungen von Sendungen von Schweinen, die in Sperrzonen I, II oder III gehalten wurden, in eine für tierische Nebenprodukte zugelassene Anlage innerhalb oder außerhalb von Sperrzonen I, II und III in demselben betroffenen Mitgliedstaat
(1) Abweichend von den in Artikel 9 Absatz 1 vorgesehenen Verboten kann die zuständige Behörde des betroffenen Mitgliedstaats Verbringungen von Sendungen von Schweinen, die in Sperrzonen I, II oder III gehalten wurden, in eine für tierische Nebenprodukte zugelassene Anlage innerhalb oder außerhalb von Sperrzonen I, II und III in demselben betroffenen Mitgliedstaat genehmigen, in der:
(2) Die zuständige Behörde des betroffenen Mitgliedstaats erteilt die Genehmigung gemäß Absatz 1 nur, sofern folgende Bedingungen erfüllt sind:
Abschnitt 8
Spezifische Bedingungen für die Genehmigung von Verbringungen von Zuchtmaterial, das von in einer Sperrzone II gehaltenen Schweinen gewonnen wurde, außerhalb dieser Sperrzone
Artikel 32 Spezifische Bedingungen für Ausnahmeregelungen für die Genehmigung von Verbringungen von Sendungen von Zuchtmaterial, das von in einer Sperrzone II gehaltenen Schweinen gewonnen wurde, aus dieser Sperrzone im Hoheitsgebiet desselben betroffenen Mitgliedstaats
Abweichend von dem in Artikel 10 Absatz 1 vorgesehenen Verbot kann die zuständige Behörde des betroffenen Mitgliedstaats Verbringungen von Sendungen von Zuchtmaterial aus einem registrierten oder zugelassenen Zuchtmaterialbetrieb, der in einer Sperrzone II liegt, in eine andere Sperrzone II oder in Sperrzonen I oder III oder in Gebiete außerhalb von Sperrzonen I, II und III im Hoheitsgebiet desselben Mitgliedstaats genehmigen, sofern folgende Voraussetzungen erfüllt sind:
Artikel 33 Spezifische Bedingungen für Ausnahmeregelungen für die Genehmigung von Verbringungen von Sendungen von Zuchtmaterial, das von in einer Sperrzone III gehaltenen Schweinen gewonnen wurde, aus dieser Sperrzone im Hoheitsgebiet desselben betroffenen Mitgliedstaats
Abweichend von dem in Artikel 10 Absatz 1 vorgesehenen Verbot kann die zuständige Behörde des betroffenen Mitgliedstaats Verbringungen von Sendungen von Zuchtmaterial aus einem zugelassenen Zuchtmaterialbetrieb, der in einer Sperrzone III liegt, in eine andere Sperrzone III oder in Sperrzonen I oder II oder in Gebiete außerhalb von Sperrzonen I, II und III im Hoheitsgebiet desselben Mitgliedstaats genehmigen, sofern folgende Voraussetzungen erfüllt sind:
Artikel 34 Spezifische Bedingungen für Ausnahmeregelungen für die Genehmigung von Verbringungen von Sendungen von Zuchtmaterial, das von in einer Sperrzone II gehaltenen Schweinen gewonnen wurde, aus dieser Sperrzone in Sperrzonen II oder III in einem anderen Mitgliedstaat
(1) Abweichend von dem in Artikel 10 Absatz 1 vorgesehenen Verbot kann die zuständige Behörde des betroffenen Mitgliedstaats Verbringungen von Sendungen von Zuchtmaterial, das von in einer Sperrzone II gehaltenen Schweinen gewonnen wurde, aus einem zugelassenen Zuchtmaterialbetrieb, der in einer Sperrzone II liegt, in Sperrzonen II oder III im Hoheitsgebiet eines anderen Mitgliedstaats genehmigen, sofern folgende Voraussetzungen erfüllt sind:
(2) Die zuständige Behörde des betroffenen Mitgliedstaats:
Abschnitt 9
Spezifische Bedingungen für Ausnahmeregelungen für die Genehmigung von Verbringungen von Sendungen tierischer Nebenprodukte, die von in Sperrzonen II und III gehaltenen Schweinen gewonnen wurden, außerhalb dieser Sperrzonen
Artikel 35 Spezifische Bedingungen für Ausnahmeregelungen für die Genehmigung von Verbringungen von Sendungen tierischer Nebenprodukte, die von in Sperrzonen II und III gehaltenen Schweinen gewonnen wurden, außerhalb dieser Sperrzonen innerhalb desselben Mitgliedstaats zum Zweck der Verarbeitung oder Beseitigung
(1) Abweichend von Artikel 11 Absatz 1 der vorliegenden Verordnung kann die zuständige Behörde des betroffenen Mitgliedstaats Verbringungen von Sendungen tierischer Nebenprodukte, die von in Sperrzonen II und III gehaltenen Schweinen gewonnen wurden, außerhalb dieser Sperrzonen in eine Anlage oder einen Betrieb, die bzw. der von der zuständigen Behörde für die Verarbeitung, Beseitigung als Abfall durch Verbrennung bzw. Beseitigung oder Verwertung durch Mitverbrennung der in Artikel 24 Absatz 1 Buchstaben a, b und c der Verordnung (EG) Nr. 1069/2009 genannten tierischen Nebenprodukte zugelassen wurde und außerhalb von Sperrzonen II oder III in demselben Mitgliedstaat liegt, unter der Voraussetzung genehmigen, dass die Transportmittel individuell mit einem Satellitennavigationssystem zur Ermittlung, Übertragung und Aufzeichnung ihres Standortes in Echtzeit ausgestattet sind.
(2) Der für die in Absatz 1 genannten Verbringungen tierischer Nebenprodukte verantwortliche Transportunternehmer
(3) Die zuständige Behörde kann beschließen, dass das in Absatz 1 genannte Satellitennavigationssystem durch eine individuelle Versiegelung des Transportmittels ersetzt werden kann, sofern folgende Voraussetzungen erfüllt sind:
(4) Abweichend von Artikel 11 Absatz 1 kann die zuständige Behörde des betroffenen Mitgliedstaats beschließen, Verbringungen von Sendungen von tierischen Nebenprodukten gemäß Absatz 1 des vorliegenden Artikels über eine gemäß Artikel 24 Absatz 1 Buchstabe i der Verordnung (EG) Nr. 1069/2009 zugelassene temporäre Sammelanlage zu genehmigen, sofern folgende Bedingungen erfüllt sind:
Artikel 36 Spezifische Bedingungen für Ausnahmeregelungen für die Genehmigung von Verbringungen von Sendungen von Gülle, die von in Sperrzonen II und III gehaltenen Schweinen stammt, außerhalb dieser Sperrzonen innerhalb desselben Mitgliedstaats
(1) Abweichend von Artikel 11 Absatz 1 dieser Verordnung kann die zuständige Behörde des betroffenen Mitgliedstaats Verbringungen von Sendungen von Gülle, einschließlich Mist und benutzter Einstreu, die von in Sperrzonen II und III gehaltenen Schweinen stammt, auf eine außerhalb dieser Sperrzonen gelegene Deponie in demselben Mitgliedstaat im Einklang mit den besonderen Bedingungen gemäß Artikel 51 der Delegierten Verordnung (EU) 2020/687 genehmigen.
(2) Abweichend von Artikel 11 Absatz 1 dieser Verordnung kann die zuständige Behörde des betroffenen Mitgliedstaats Verbringungen von Sendungen von Gülle, einschließlich Mist und benutzter Einstreu, die von in einer Sperrzone II gehaltenen Schweinen stammt, zur Verarbeitung oder Beseitigung im Einklang mit der Verordnung (EG) Nr. 1069/2009 in eine für diese Zwecke zugelassene Anlage im Hoheitsgebiet desselben Mitgliedstaats genehmigen.
(3) Der für die in den Absätzen 1 und 2 genannten Verbringungen von Sendungen von Gülle, einschließlich Mist und benutzter Einstreu, verantwortliche Transportunternehmer
(4) Die zuständige Behörde des betroffenen Mitgliedstaats kann beschließen, dass das in Absatz 3 Buchstabe a genannte Satellitennavigationssystem durch eine individuelle Versiegelung des Transportmittels ersetzt wird, sofern jedes Transportmittel unmittelbar nach der Verladung der in den Absätzen 1 und 2 genannten Sendung von Gülle, einschließlich Mist und benutzter Einstreu, von einem amtlichen Tierarzt versiegelt wird.
Nur ein amtlicher Tierarzt oder eine Durchsetzungsbehörde des betroffenen Mitgliedstaats darf nach Vereinbarung mit der genannten zuständigen Behörde dieses Siegel öffnen und es gegebenenfalls durch ein neues ersetzen.
Artikel 37 Spezifische Bedingungen für die Genehmigung von Verbringungen von Sendungen von Material der Kategorie 3, das von in Sperrzonen II gehaltenen Schweinen gewonnen wurde, außerhalb dieser Sperrzonen innerhalb desselben Mitgliedstaats zum Zweck der Verarbeitung tierischer Nebenprodukte gemäß Artikel 24 Absatz 1 Buchstaben a, e und g der Verordnung (EG) Nr. 1069/2009
(1) Abweichend von Artikel 11 Absatz 1 der vorliegenden Verordnung kann die zuständige Behörde des betroffenen Mitgliedstaats Verbringungen von Sendungen von Material der Kategorie 3, das von in einer Sperrzone II gehaltenen Schweinen gewonnen wurde, außerhalb dieser Sperrzone in eine bzw. einen von der zuständigen Behörde für die Weiterverarbeitung zu verarbeiteten Futtermitteln, für die Herstellung von verarbeitetem Heimtierfutter und Folgeprodukten für Nutzungen außerhalb der Futtermittelkette oder für die Umwandlung tierischer Nebenprodukte in Biogas oder Kompost gemäß Artikel 24 Absatz 1 Buchstaben a, e und g der Verordnung (EG) Nr. 1069/2009 zugelassene Anlage bzw. Betrieb genehmigen, die bzw. der außerhalb der Sperrzone II in demselben Mitgliedstaat liegt, sofern folgende Voraussetzungen erfüllt sind:
(2) Der für Verbringungen von Sendungen von Material der Kategorie 3 gemäß Absatz 1 verantwortliche Transportunternehmer
(3) Die zuständige Behörde des betroffenen Mitgliedstaats kann beschließen, dass das in Absatz 1 Buchstabe e genannte Satellitennavigationssystem durch eine individuelle Versiegelung des Transportmittels ersetzt werden kann, sofern folgende Voraussetzungen erfüllt sind:
Nur ein amtlicher Tierarzt oder eine Durchsetzungsbehörde des betroffenen Mitgliedstaats darf nach Vereinbarung mit der zuständigen Behörde des genannten Mitgliedstaats dieses Siegel öffnen und es gegebenenfalls durch ein neues ersetzen.
Artikel 38 Spezifische Bedingungen für Ausnahmeregelungen für die Genehmigung von Verbringungen von Sendungen von Material der Kategorie 2, das von in Sperrzonen II und III gehaltenen Schweinen gewonnen wurde, außerhalb dieser Sperrzonen in einen anderen Mitgliedstaat zum Zweck der Verarbeitung und Beseitigung
(1) Abweichend von Artikel 11 Absatz 1 dieser Verordnung kann die zuständige Behörde des betroffenen Mitgliedstaats Verbringungen von Sendungen von Material der Kategorie 2, ausgenommen Gülle, einschließlich Mist und benutzter Einstreu, gemäß Artikel 36 dieser Verordnung, das von in Sperrzonen II und III gehaltenen Schweinen gewonnen wurde, in eine Verarbeitungsanlage zum Zweck der Verarbeitung mittels der in Anhang IV Kapitel III der Verordnung (EU) Nr. 142/2011 aufgeführten Methoden 1 bis 5 oder in eine Verbrennungsanlage oder Mitverbrennungsanlage gemäß Artikel 24 Absatz 1 Buchstaben a, b und c der Verordnung (EG) Nr. 1069/2009 genehmigen, die in einem anderen Mitgliedstaat liegen, sofern folgende Voraussetzungen erfüllt sind:
(2) Der Transportunternehmer, der für Verbringungen von Sendungen von Material der Kategorie 2 gemäß Absatz 1 dieses Artikels, ausgenommen Gülle, einschließlich Mist und benutzter Einstreu, gemäß Artikel 36 verantwortlich ist,
(3) Die zuständigen Behörden des Versandmitgliedstaats und des Bestimmungsmitgliedstaats der Sendung von Material der Kategorie 2 gemäß Absatz 1 des vorliegenden Artikels, ausgenommen Gülle, einschließlich Mist und benutzter Einstreu, gemäß Artikel 36 der vorliegenden Verordnung, gewährleisten die Kontrollen dieser Sendung gemäß Artikel 48 der Verordnung (EG) Nr. 1069/2009.
Artikel 39 Spezifische Bedingungen für Ausnahmeregelungen für die Genehmigung von Verbringungen von Sendungen von Material der Kategorie 3, das von in einer Sperrzone II gehaltenen Schweinen gewonnen wurde, außerhalb dieser Sperrzone in einen anderen Mitgliedstaat zum Zweck der Weiterverarbeitung oder Umwandlung
(1) Abweichend von Artikel 11 Absatz 1 dieser Verordnung kann die zuständige Behörde des betroffenen Mitgliedstaats Verbringungen von Sendungen von Material der Kategorie 3, das von in einer Sperrzone II gehaltenen Schweinen gewonnen wurde, außerhalb dieser Sperrzone in eine bzw. einen von der zuständigen Behörde für die Weiterverarbeitung von Material der Kategorie 3 zu verarbeiteten Futtermitteln, verarbeitetem Heimtierfutter oder Folgeprodukten für Nutzungen außerhalb der Futtermittelkette oder für die Umwandlung von Material der Kategorie 3 in Biogas oder Kompost gemäß Artikel 24 Absatz 1 Buchstaben a, e und g der Verordnung (EG) Nr. 1069/2009 zugelassene Anlage bzw. Betrieb genehmigen, die bzw. der in einem anderen Mitgliedstaat liegt, sofern folgende Voraussetzungen erfüllt sind:
oder
(2) Der für Verbringungen von Sendungen von Material der Kategorie 3 verantwortliche Transportunternehmer
Artikel 40 Spezifische Bedingungen für die Genehmigung von Verbringungen von Sendungen von Material der Kategorie 3, das von in Sperrzonen III gehaltenen Schweinen gewonnen wurde, außerhalb dieser Sperrzone innerhalb desselben Mitgliedstaats zum Zweck der Verarbeitung tierischer Nebenprodukte gemäß Artikel 24 Absatz 1 Buchstaben a, e und g der Verordnung (EG) Nr. 1069/2009
(1) Abweichend von Artikel 11 Absatz 1 dieser Verordnung kann die zuständige Behörde des betroffenen Mitgliedstaats Verbringungen von Sendungen von Material der Kategorie 3, das von in einer Sperrzone III gehaltenen Schweinen gewonnen wurde, außerhalb dieser Sperrzone in eine bzw. einen von der zuständigen Behörde für die Herstellung von verarbeitetem Heimtierfutter oder Folgeprodukten für Nutzungen außerhalb der Futtermittelkette oder für die Umwandlung von Material der Kategorie 3 in Biogas oder Kompost gemäß Artikel 24 Absatz 1 Buchstaben a, e und g der Verordnung (EG) Nr. 1069/2009 zugelassene Anlage bzw. Betrieb genehmigen, die bzw. der außerhalb der Sperrzone III in demselben Mitgliedstaat liegt, sofern folgende Voraussetzungen erfüllt sind:
(2) Der für Verbringungen von Sendungen von Material der Kategorie 3 gemäß Absatz 1 verantwortliche Transportunternehmer
(3) Die zuständige Behörde des betroffenen Mitgliedstaats kann beschließen, dass das in Absatz 1 Buchstabe e genannte Satellitennavigationssystem durch eine individuelle Versiegelung des Transportmittels ersetzt werden kann, sofern folgende Voraussetzungen erfüllt sind:
Nur ein amtlicher Tierarzt oder eine Durchsetzungsbehörde des betroffenen Mitgliedstaats darf nach Vereinbarung mit der zuständigen Behörde des genannten Mitgliedstaats dieses Siegel öffnen und es gegebenenfalls durch ein neues ersetzen.
Abschnitt 10
Spezifische Bedingungen für Ausnahmeregelungen für die Genehmigung von Verbringungen von Sendungen von frischem Fleisch und Fleischerzeugnissen, einschließlich Tierdarmhüllen, das bzw. die von in Sperrzonen II und III gehaltenen Schweinen gewonnen wurde(n), außerhalb dieser Sperrzonen
Artikel 41 Spezifische Bedingungen für die Genehmigung von Verbringungen von Sendungen von frischem Fleisch und Fleischerzeugnissen, einschließlich Tierdarmhüllen, das bzw. die von in einer Sperrzone II gehaltenen Schweinen gewonnen wurde(n), außerhalb dieser Sperrzone im Hoheitsgebiet desselben betroffenen Mitgliedstaats
(1) Abweichend von den in Artikel 12 Absatz 1 vorgesehenen Verboten kann die zuständige Behörde des betroffenen Mitgliedstaats Verbringungen von Sendungen von frischem Fleisch und Fleischerzeugnissen, einschließlich Tierdarmhüllen, das bzw. die von in einer Sperrzone II gehaltenen Schweinen gewonnen wurde(n), außerhalb dieser Sperrzone im Hoheitsgebiet desselben betroffenen Mitgliedstaats genehmigen, sofern folgende Voraussetzungen erfüllt sind:
(2) Wenn die in Absatz 1 dieses Artikels festgelegten Bedingungen nicht erfüllt sind, kann die zuständige Behörde des betroffenen Mitgliedstaats abweichend von den in Artikel 12 Absatz 1 vorgesehenen Verboten, Verbringungen von Sendungen von frischem Fleisch und Fleischerzeugnissen, einschließlich Tierdarmhüllen, das bzw. die von in einer Sperrzone II gehaltenen Schweinen gewonnen wurde(n), außerhalb dieser Sperrzone im Hoheitsgebiet desselben betroffenen Mitgliedstaats genehmigen, sofern folgende Voraussetzungen erfüllt sind:
Artikel 42 Spezifische Bedingungen für Ausnahmeregelungen für die Genehmigung von Verbringungen von Sendungen von frischem Fleisch und Fleischerzeugnissen, einschließlich Tierdarmhüllen, das bzw. die von in einer Sperrzone II gehaltenen Schweinen gewonnen wurde(n), außerhalb dieser Sperrzone in andere Mitgliedstaaten und in Drittländer
Abweichend von den in Artikel 12 Absatz 1 vorgesehenen Verboten kann die zuständige Behörde des betroffenen Mitgliedstaats Verbringungen von Sendungen von frischem Fleisch und Fleischerzeugnissen, einschließlich Tierdarmhüllen, das bzw. die von in einer Sperrzone II gehaltenen Schweinen gewonnen wurde(n), außerhalb dieser Sperrzone in andere Mitgliedstaaten und in Drittländer genehmigen, sofern folgende Voraussetzungen erfüllt sind:
Artikel 43 Spezifische Bedingungen für Ausnahmeregelungen für die Genehmigung von Verbringungen von Sendungen von frischem Fleisch und Fleischerzeugnissen, einschließlich Tierdarmhüllen, das bzw. die von in einer Sperrzone III gehaltenen Schweinen gewonnen wurden, in andere Sperrzonen I, II und III oder Gebiete außerhalb von Sperrzonen I, II und III im Hoheitsgebiet desselben Mitgliedstaats
Abweichend von den in Artikel 12 Absatz 1 vorgesehenen Verboten kann die zuständige Behörde des betroffenen Mitgliedstaats Verbringungen von Sendungen von frischem Fleisch und Fleischerzeugnissen, einschließlich Tierdarmhüllen, das bzw. die von in einer Sperrzone III gehaltenen Schweinen gewonnen wurde(n), in andere Sperrzonen I, II und III oder in Gebiete außerhalb von Sperrzonen I, II und III im Hoheitsgebiet desselben Mitgliedstaats genehmigen, sofern folgende Voraussetzungen erfüllt sind:
Kapitel IV
Besondere Risikominderungsmaßnahmen in Bezug auf die Afrikanische Schweinepest für Lebensmittelunternehmen in den betroffenen Mitgliedstaaten
Artikel 44 Besondere Benennung von Schlacht- und Zerlegungsbetrieben, Kühllagern, Fleischverarbeitungs- und Wildbearbeitungsbetrieben
(1) Auf Antrag eines Lebensmittelunternehmers benennt die zuständige Behörde des betroffenen Mitgliedstaats Betriebe für:
(2) Die zuständige Behörde kann beschließen, dass die Benennung gemäß Absatz 1 für Betriebe, die frisches Fleisch und Fleischerzeugnisse, einschließlich Tierdarmhüllen, verarbeiten, zerlegen und lagern, das bzw. die von Schweinen, die in Sperrzonen II oder III gehalten wurden, und von Wildschweinen aus den Sperrzonen I, II oder III gewonnen wurde(n), sowie für die Betriebe gemäß Absatz 1 Buchstabe d unter folgenden Voraussetzungen nicht erforderlich ist:
(3) Die zuständige Behörde des betroffenen Mitgliedstaats:
Artikel 45 Besondere Bedingungen für die Benennung von Betrieben für die unmittelbare Schlachtung von Schweinen, die in Sperrzonen II oder III gehalten wurden
Die zuständige Behörde des betroffenen Mitgliedstaats benennt Betriebe für die unmittelbare Schlachtung von Schweinen, die in Sperrzonen II oder III gehalten wurden, nur dann, wenn die folgenden Bedingungen erfüllt sind:
Artikel 46 Besondere Bedingungen für die Benennung von Betrieben für die Zerlegung, Verarbeitung und Lagerung von frischem Fleisch und Fleischerzeugnissen, einschließlich Tierdarmhüllen, das bzw. die von in Sperrzonen II und III gehaltenen Schweinen gewonnen wurde(n)
Die zuständige Behörde des betroffenen Mitgliedstaats benennt Betriebe für die Zerlegung, Verarbeitung und Lagerung von frischem Fleisch und Fleischerzeugnissen, einschließlich Tierdarmhüllen, das bzw. die von in Sperrzonen II und III gehaltenen Schweinen gewonnen wurde(n), nur dann, wenn die folgenden Bedingungen erfüllt sind:
Artikel 47 Besondere Genusstauglichkeits- und Identitätskennzeichen
(1) Die zuständige Behörde des betroffenen Mitgliedstaats stellt sicher, dass folgende Erzeugnisse tierischen Ursprungs gemäß Absatz 2 gekennzeichnet werden:
(2) Die zuständige Behörde des betroffenen Mitgliedstaats und gegebenenfalls die Lebensmittelunternehmer stellen sicher, dass
(3) Abweichend von Absatz 2 des vorliegenden Artikels kann die zuständige Behörde des betroffenen Mitgliedstaats während eines Zeitraums von zwölf Monaten nach dem Datum der Veröffentlichung der vorliegenden Verordnung die Verwendung einer anderen Form eines besonderen Genusstauglichkeitskennzeichens oder gegebenenfalls eines Identitätskennzeichens genehmigen, das nicht oval ist und nicht mit dem Genusstauglichkeitskennzeichen oder dem Identitätskennzeichen gemäß Artikel 5 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 853/2004 verwechselt werden kann.
Kapitel V
Besondere Seuchenbekämpfungsmaßnahmen für Wildschweine in den Mitgliedstaaten
Artikel 48 Spezifische Verbote betreffend Verbringungen von Sendungen von Wildschweinen durch Unternehmer
Die zuständigen Behörden der Mitgliedstaaten verbieten Verbringungen von Sendungen von Wildschweinen durch Unternehmer gemäß Artikel 101 der Delegierten Verordnung (EU) 2020/688:
Artikel 49 Spezifische Verbote in Bezug auf Verbringungen von frischem Fleisch, Fleischerzeugnissen und anderen Erzeugnissen tierischen Ursprungs, tierischen Nebenprodukten und Folgeprodukten, das bzw. die von Wildschweinen gewonnen wurde(n), und von für den menschlichen Verzehr bestimmten Körpern von Wildschweinen innerhalb von Sperrzonen I, II und III und aus diesen Sperrzonen
(1) Die zuständigen Behörden der betroffenen Mitgliedstaaten verbieten Verbringungen von Sendungen von frischem Fleisch, Fleischerzeugnissen und anderen Erzeugnissen tierischen Ursprungs, tierischen Nebenprodukten und Folgeprodukten, das bzw. die von Wildschweinen gewonnen wurde(n), und von für den menschlichen Verzehr bestimmten Körpern von Wildschweinen innerhalb von und aus Sperrzonen I, II und III.
(2) Die zuständigen Behörden der betroffenen Mitgliedstaaten verbieten Verbringungen von frischem Fleisch, Fleischerzeugnissen und anderen Erzeugnissen tierischen Ursprungs, tierischen Nebenprodukten und Folgeprodukten, das bzw. die von Wildschweinen gewonnen wurde(n), und von für den menschlichen Verzehr bestimmten Körpern von Wildschweinen innerhalb von und aus Sperrzonen I, II und III:
Artikel 50 Allgemeine Verbote in Bezug auf Verbringungen von Sendungen von Erzeugnissen, die von Wildschweinen gewonnen wurden, und von für den menschlichen Verzehr bestimmten Körpern von Wildschweinen, von denen angenommen wird, dass ein Risiko der Ausbreitung der Afrikanischen Schweinepest von ihnen ausgeht
Die zuständige Behörde des betroffenen Mitgliedstaats kann innerhalb des Hoheitsgebiets desselben Mitgliedstaats Verbringungen von Sendungen von frischem Fleisch, Fleischerzeugnissen und anderen Erzeugnissen, das bzw. die von Wildschweinen gewonnen wurde(n), und von für den menschlichen Verzehr bestimmten Körpern von Wildschweinen verbieten, wenn die zuständige Behörde der Ansicht ist, dass ein Risiko der Ausbreitung der Afrikanischen Schweinepest auf diese Wildschweine oder die daraus gewonnenen Erzeugnisse, ausgehend von diesen bzw. durch diese besteht.
Artikel 51 Spezifische Bedingungen für Ausnahmeregelungen für die Genehmigung von Verbringungen von Sendungen von Fleischerzeugnissen, die von Wildschweinen gewonnen wurden, innerhalb von Sperrzonen I, II und III und aus diesen Sperrzonen
(1) Abweichend von dem in Artikel 49 Absatz 1 vorgesehenen Verbot kann die zuständige Behörde des betroffenen Mitgliedstaats Verbringungen von Sendungen von Fleischerzeugnissen, die von Wildschweinen aus Betrieben in Sperrzonen I, II oder III gewonnen wurden, innerhalb von und aus Sperrzonen I, II oder III an folgende Bestimmungsorte genehmigen:
(2) Die zuständige Behörde des betroffenen Mitgliedstaats genehmigt die in Absatz 1 genannten Verbringungen von Sendungen von Fleischerzeugnissen, die von Wildschweinen aus Betrieben in einer Sperrzone I, II oder III gewonnen wurden, nur dann, wenn die folgenden Bedingungen erfüllt sind:
Artikel 52 Spezifische Bedingungen für Ausnahmeregelungen für die Genehmigung von Verbringungen von frischem Fleisch, Fleischerzeugnissen und anderen Erzeugnissen tierischen Ursprungs, das bzw. die von Wildschweinen gewonnen wurde(n), und von für den menschlichen Verzehr bestimmten Körpern von Wildschweinen innerhalb von Sperrzonen I, II und III und aus einer Sperrzone I
(1) Abweichend von den in Artikel 49 Absätze 1 und 2 vorgesehenen Verboten kann die zuständige Behörde des betroffenen Mitgliedstaats Verbringungen von Sendungen von frischem Fleisch, Fleischerzeugnissen und anderen Erzeugnissen tierischen Ursprungs, das bzw. die von Wildschweinen gewonnen wurde(n), und von für den menschlichen Verzehr bestimmten Körpern von Wildschweinen innerhalb einer Sperrzone I und aus dieser Sperrzone in andere Sperrzonen I, II und III oder in Gebiete außerhalb von Sperrzonen I, II und III desselben Mitgliedstaats genehmigen, sofern folgende Voraussetzungen erfüllt sind:
(2) Abweichend von den in Artikel 49 Absätze 1 und 2 vorgesehenen Verboten kann die zuständige Behörde des betroffenen Mitgliedstaats Verbringungen von Sendungen von frischem Fleisch, Fleischerzeugnissen und anderen Erzeugnissen tierischen Ursprungs, das bzw. die von Wildschweinen gewonnen wurde(n), und von für den menschlichen Verzehr bestimmten Körpern von Wildschweinen innerhalb von Sperrzonen II und III desselben Mitgliedstaats genehmigen, sofern folgende Voraussetzungen erfüllt sind:
(3) Die zuständige Behörde des betroffenen Mitgliedstaats kann beschließen, dass die Erreger-Identifizierungstests gemäß Absatz 1 Buchstabe a und Absatz 2 Buchstabe a in Sperrzone I, II oder III nicht erforderlich sind, sofern folgende Bedingungen erfüllt sind:
Artikel 53 Pflichten der Unternehmer in Bezug auf Veterinärbescheinigungen bei Sendungen von frischem Fleisch, Fleischerzeugnissen und anderen Erzeugnissen tierischen Ursprungs, das bzw. die von Wildschweinen gewonnen wurde(n), und von für den menschlichen Verzehr bestimmten Körpern von Wildschweinen aus Sperrzonen I, II und III
Unternehmer verbringen Sendungen von frischem Fleisch, Fleischerzeugnissen und anderen Erzeugnissen tierischen Ursprungs, das bzw. die von Wildschweinen gewonnen wurde(n), und von für den menschlichen Verzehr bestimmten Körpern von Wildschweinen aus Sperrzonen I, II und III nur
Im Fall von Verbringungen solcher Sendungen innerhalb desselben betroffenen Mitgliedstaats kann die zuständige Behörde jedoch gemäß Artikel 167 Absatz 1 Unterabsatz 1 der Verordnung (EU) 2016/429 beschließen, dass eine Veterinärbescheinigung nicht ausgestellt zu werden braucht.
Artikel 54 Spezifische Bedingungen für die Genehmigung von Verbringungen von Sendungen von tierischen Nebenprodukten und Folgeprodukten, die von Wildschweinen gewonnen wurden, innerhalb von Sperrzonen I, II und III und außerhalb dieser Sperrzonen
(1) Abweichend von den in Artikel 49 Absätze 1 und 2 festgelegten Verboten kann die zuständige Behörde des betroffenen Mitgliedstaats Verbringungen von Sendungen von Folgeprodukten, die von Wildschweinen gewonnen wurden, innerhalb von Sperrzonen I, II und III und außerhalb dieser Sperrzonen in andere Sperrzonen I, II und III oder in Gebiete außerhalb von Sperrzonen I, II und III desselben Mitgliedstaats und in andere Mitgliedstaaten genehmigen, sofern sie einer risikomindernden Behandlung unterzogen wurden, die sicherstellt, dass die Folgeprodukte kein Risiko der Ausbreitung der Afrikanischen Schweinepest darstellen.
(2) Abweichend von den in Artikel 49 Absatz 1 festgelegten Verboten kann die zuständige Behörde des betroffenen Mitgliedstaats Verbringungen von Sendungen von tierischen Nebenprodukten, die von Wildschweinen gewonnen wurden, innerhalb von Sperrzonen I, II und III und außerhalb dieser Sperrzonen in andere Sperrzonen I, II und III und in Gebiete außerhalb von Sperrzonen I, II und III desselben Mitgliedstaats genehmigen, sofern folgende Voraussetzungen erfüllt sind:
Artikel 55 Pflichten der Unternehmer in Bezug auf Veterinärbescheinigungen bei Verbringungen von Sendungen von tierischen Nebenprodukten von Wildschweinen außerhalb von Sperrzonen I, II und III im Hoheitsgebiet desselben betroffenen Mitgliedstaats
Unternehmer verbringen Sendungen von tierischen Nebenprodukten von Wildschweinen in den in Artikel 54 Absatz 2 genannten Fällen nur dann außerhalb von Sperrzonen I, II und III innerhalb desselben betroffenen Mitgliedstaats, wenn diesen Sendungen Folgendes beigefügt ist:
Die zuständige Behörde des betroffenen Mitgliedstaats kann jedoch gemäß Artikel 22 Absatz 6 der Delegierten Verordnung (EU) 2020/687 beschließen, dass eine Veterinärbescheinigung nicht ausgestellt wird.
Artikel 56 Nationale Aktionspläne für Wildschweine zum Zweck der Verhütung der Ausbreitung der Afrikanischen Schweinepest in der Union
(1) Zum Zweck der Verhütung der Ausbreitung der Afrikanischen Schweinepest in der Union erstellen alle Mitgliedstaaten innerhalb eines Zeitraums von sechs Monaten ab dem Datum der Veröffentlichung dieser Verordnung im Amtsblatt der Europäischen Union nationale Aktionspläne für die Wildschweinpopulationen in ihrem Hoheitsgebiet (nationale Aktionspläne), um Folgendes sicherzustellen:
(2) Die nationalen Aktionspläne werden im Einklang mit den in Anhang IV festgelegten Mindestanforderungen erstellt.
(3) Ein Mitgliedstaat kann beschließen, keinen nationalen Aktionsplan zu erstellen, wenn eine geeignete und kontinuierliche Überwachung keinen Nachweis für eine dauerhafte Präsenz von Wildschweinen in dem genannten Mitgliedstaat geliefert hat.
(4) Die von den Mitgliedstaaten im Rahmen der nationalen Aktionspläne ergriffenen Maßnahmen müssen gegebenenfalls mit den Umweltvorschriften der Union, einschließlich der Naturschutzanforderungen, gemäß den Richtlinien 2009/147/EG und 92/43/EWG vereinbar sein.
(5) Die Mitgliedstaaten legen der Kommission und den anderen Mitgliedstaaten ihre nationalen Aktionspläne und die jährlichen Ergebnisse ihrer Durchführung vor.
Kapitel VI
Besondere Informations- und Fortbildungspflichten in den Mitgliedstaaten
Artikel 57 Besondere Informationspflichten der betroffenen Mitgliedstaaten
(1) Die betroffenen Mitgliedstaaten stellen sicher, dass zumindest Eisenbahn-, Bus-, Flughafen- und Hafenbetreiber, Reisebüros, Veranstalter von Jagdreisen und Postdienstleister ihre Kunden auf die in der vorliegenden Verordnung festgelegten besonderen Seuchenbekämpfungsmaßnahmen hinweisen, indem sie Reisende, die Sperrzonen I, II und III verlassen, sowie die Nutzer von Postdienstleistungen in geeigneter Weise mindestens über die wichtigsten Verbote in den Artikeln 9, 11, 12, 48 und 49 informieren.
Zu diesem Zweck organisieren die betroffenen Mitgliedstaaten regelmäßig Kampagnen zur Sensibilisierung der Öffentlichkeit und führen diese durch, um die besonderen Seuchenbekämpfungsmaßnahmen gemäß der vorliegenden Verordnung bekanntzumachen und Informationen darüber zu verbreiten.
(2) Die betroffenen Mitgliedstaaten unterrichten die Kommission und die anderen Mitgliedstaaten im Rahmen des Ständigen Ausschusses für Pflanzen, Tiere, Lebensmittel und Futtermittel über Folgendes:
Artikel 58 Besondere Fortbildungspflichten der betroffenen Mitgliedstaaten
Die betroffenen Mitgliedstaaten organisieren und veranstalten regelmäßig oder in angemessenen Abständen besondere Fortbildungen über die Risiken der Afrikanischen Schweinepest und mögliche Maßnahmen zu ihrer Prävention, Bekämpfung und Tilgung zumindest für die folgenden Zielgruppen:
Artikel 59 Besondere Informationspflichten aller Mitgliedstaaten
(1) Alle Mitgliedstaaten stellen sicher, dass:
(2) Alle Mitgliedstaaten führen Sensibilisierungsmaßnahmen hinsichtlich der Afrikanischen Schweinepest bei folgenden Zielgruppen durch:
(3) Alle Mitgliedstaaten stellen der Öffentlichkeit und den Angehörigen der in Absatz 2 aufgeführten Berufsgruppen die am besten geeigneten Informationen über Risikominderungsmaßnahmen und verstärkte Maßnahmen zum Schutz vor biologischen Gefahren zur Verfügung, die in Folgendem festgelegt sind:
Kapitel VII
Schlussbestimmungen
Artikel 60 Aufhebung der Durchführungsverordnung (EU) 2021/605
Die Durchführungsverordnung (EU) 2021/605 wird mit Wirkung vom 21. April 2023 aufgehoben.
Artikel 61 Inkrafttreten und Anwendung
Diese Verordnung tritt am dreißigsten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.
Sie gilt vom 21. April 2023 bis zum 20. April 2028.
Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.
Brüssel, den 16. März 2023
2) Durchführungsverordnung (EU) 2018/1882 der Kommission vom 3. Dezember 2018 über die Anwendung bestimmter Bestimmungen zur Seuchenprävention und -bekämpfung auf Kategorien gelisteter Seuchen und zur Erstellung einer Liste von Arten und Artengruppen, die ein erhebliches Risiko für die Ausbreitung dieser gelisteten Seuchen darstellen (ABl. L 308 vom 04.12.2018 S. 21).
3) Delegierte Verordnung (EU) 2020/687 der Kommission vom 17. Dezember 2019 zur Ergänzung der Verordnung (EU) 2016/429 des Europäischen Parlaments und des Rates hinsichtlich Vorschriften für die Prävention und Bekämpfung bestimmter gelisteter Seuchen (ABl. L 174 vom 03.06.2020 S. 64).
4) Verordnung (EG) Nr. 1069/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 21. Oktober 2009 mit Hygienevorschriften für nicht für den menschlichen Verzehr bestimmte tierische Nebenprodukte und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 1774/2002 (Verordnung über tierische Nebenprodukte) (ABl. L 300 vom 14.11.2009 S. 1).
5) Verordnung (EU) Nr. 142/2011 der Kommission vom 25. Februar 2011 zur Durchführung der Verordnung (EG) Nr. 1069/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates mit Hygienevorschriften für nicht für den menschlichen Verzehr bestimmte tierische Nebenprodukte sowie zur Durchführung der Richtlinie 97/78/EG des Rates hinsichtlich bestimmter gemäß der genannten Richtlinie von Veterinärkontrollen an der Grenze befreiter Proben und Waren (ABl. L 54 vom 26.02.2011 S. 1).
6) Durchführungsverordnung (EU) 2021/605 der Kommission vom 7. April 2021 mit besonderen Maßnahmen zur Bekämpfung der Afrikanischen Schweinepest (ABl. L 129 vom 15.04.2021 S. 1).
7) Gesundheitskodex für Landtiere der Weltorganisation für Tiergesundheit (2022).
8) https://ec.europa.eu/food/animals/animal-diseases/control-measures/asf_en
9) Verordnung (EG) Nr. 853/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 29. April 2004 mit spezifischen Hygienevorschriften für Lebensmittel tierischen Ursprungs (ABl. L 139 vom 30.04.2004 S. 55).
10) EFSA Journal 2018;16(7):5344.
11) EFSA Journal 2020;18(1):5996.
12) Richtlinie 2009/147/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 30. November 2009 über die Erhaltung der wildlebenden Vogelarten (ABL. L 20 vom 26.01.2010 S. 7).
13) Richtlinie 92/43/EWG des Rates vom 21. Mai 1992 zur Erhaltung der natürlichen Lebensräume sowie der wildlebenden Tiere und Pflanzen (ABl. L 206 vom 22.07.1992 S. 7).
14) Im Einklang mit dem Abkommen über den Austritt des Vereinigten Königreichs Großbritannien und Nordirland aus der Europäischen Union und der Europäischen Atomgemeinschaft und insbesondere nach Artikel 5 Absatz 4 des Protokolls zu Irland/Nordirland in Verbindung mit Anhang 2 dieses Protokolls schließen Verweise auf Mitgliedstaaten für die Zwecke dieser Verordnung das Vereinigte Königreich in Bezug auf Nordirland ein.
15) Delegierte Verordnung (EU) 2020/686 der Kommission vom 17. Dezember 2019 zur Ergänzung der Verordnung (EU) 2016/429 des Europäischen Parlaments und des Rates betreffend die Zulassung von Zuchtmaterialbetrieben sowie die Anforderungen an die Rückverfolgbarkeit und die Tiergesundheit in Bezug auf Verbringungen innerhalb der Union von Zuchtmaterial von bestimmten gehaltenen Landtieren (ABl. L 174 vom 03.06.2020 S. 1).
16) Delegierte Verordnung (EU) 2020/2154 der Kommission vom 14. Oktober 2020 zur Ergänzung der Verordnung (EU) 2016/429 des Europäischen Parlaments und des Rates hinsichtlich der Tiergesundheits-, Bescheinigungs- und Meldeanforderungen bei Verbringungen von Erzeugnissen tierischen Ursprungs, die von Landtieren stammen, innerhalb der Union (ABl. L 431 vom 21.12.2020 S. 5).
17) Delegierte Verordnung (EU) 2020/688 der Kommission vom 17. Dezember 2019 zur Ergänzung der Verordnung (EU) 2016/429 des Europäischen Parlaments und des Rates hinsichtlich Tiergesundheitsanforderungen an Verbringungen von Landtieren und Bruteiern innerhalb der Union (ABl. L 174 vom 03.06.2020 S. 140).
Sperrzonen I, II und III | Anhang I 23 23a 23b 23c 23d 23e 23f 23g 23h 23i 23j 23k 23l 23m 23n 23o 23p 23q 24 24a 24b 24c 24d 24e 24f 24g 24h 24i 24j 24k 24l 24m 24n 24o 24p 24q 24r 24s 24t 24u 24v |
=> als PDF öffnen
=> als PDF öffnen
=> als PDF öffnen
Auf Unionsebene als infizierte Zonen oder als Schutz- und Überwachungszonen umfassende Sperrzonen ausgewiesene Gebiete (gemäß Artikel 6 Absatz 2 und Artikel 7 Absatz 2) | Anhang II 23 23a 23b 23c 23d 23e 23f 23g 23h 23i 23j 23k 23l 23m 24 24a 24b 24c 24d 24e 24f 24g 24h 24i 24j 24k 24l 24m 24n |
=> als PDF öffnen
Verstärkte Maßnahmen zum Schutz vor biologischen Gefahren in schweinehaltenden Betrieben in Sperrzonen I, II und III (gemäß Artikel 16 Absatz 1 Buchstabe b Ziffer i) | Anhang III |
Mindestanforderungen an nationale Aktionspläne für Wildschweine zum Zweck der Verhütung der Ausbreitung der Afrikanischen Schweinepest in der Union (gemäß Artikel 56) | Anhang IV |
Die nationalen Aktionspläne für Wildschweine zum Zweck der Verhütung der Ausbreitung der Afrikanischen Schweinepest in der Union umfassen mindestens Folgendes:
_______
1) https://food.ec.europa.eu/animals/animal-diseases/diseases-and-control-measures/african-swine-fever_en
ENDE |