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Regelwerk, EU 2023, Lebensmittel /Tier-/Pflanzenschutz - EU Bund

Durchführungsverordnung (EU) 2023/1226 der Kommission vom 22. Juni 2023 zur Änderung der Anhänge V, XIV und XV der Durchführungsverordnung (EU) 2021/404 hinsichtlich der Einträge für Kanada, Chile und das Vereinigte Königreich in den Listen der Drittländer, aus denen der Eingang in die Union von Sendungen von Geflügel, Zuchtmaterial von Geflügel sowie frischem Fleisch von Geflügel und Federwild zulässig ist

(Text von Bedeutung für den EWR)

(ABl. L 160 vom 26.06.2023 S. 19)



Die Europäische Kommission -

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

gestützt auf die Verordnung (EU) 2016/429 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 9. März 2016 zu Tierseuchen und zur Änderung und Aufhebung einiger Rechtsakte im Bereich der Tiergesundheit ("Tiergesundheitsrecht") 1, insbesondere auf Artikel 230 Absatz 1 und Artikel 232 Absatz 1 und Absatz 3,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1) Gemäß der Verordnung (EU) 2016/429 müssen Sendungen von Tieren, Zuchtmaterial und Erzeugnissen tierischen Ursprungs, um in die Union verbracht werden zu können, aus einem Drittland, Gebiet oder einer Zone bzw. einem Kompartiment derselben stammen, das bzw. die gemäß Artikel 230 Absatz 1 der genannten Verordnung gelistet ist.

(2) In der Delegierten Verordnung (EU) 2020/692 der Kommission 2 sind die Tiergesundheitsanforderungen festgelegt, die Sendungen bestimmter Arten und Kategorien von Tieren, Zuchtmaterial und Erzeugnissen tierischen Ursprungs aus Drittländern, Gebieten oder Zonen bzw. - im Fall von Tieren aus Aquakultur - Kompartimenten derselben erfüllen müssen, um in die Union verbracht werden zu können.

(3) Mit der Durchführungsverordnung (EU) 2021/404 der Kommission 3 werden die Listen von Drittländern, Gebieten oder Zonen bzw. Kompartimenten derselben festgelegt, aus denen der Eingang in die Union der in den Geltungsbereich der Delegierten Verordnung (EU) 2020/692 fallenden Arten und Kategorien von Tieren, Zuchtmaterial und Erzeugnissen tierischen Ursprungs zulässig ist.

(4) Insbesondere sind in den Anhängen V und XIV der Durchführungsverordnung (EU) 2021/404 die Listen von Drittländern, Gebieten oder Zonen derselben, aus denen der Eingang in die Union von Sendungen von Geflügel, Zuchtmaterial von Geflügel sowie frischem Fleisch von Geflügel und Federwild zulässig ist, enthalten.

(5) Chile hat der Kommission einen Ausbruch der hochpathogenen Aviären Influenza (HPAI) bei Geflügel in der Region Metropolitana gemeldet, der am 4. Juni 2023 durch Laboranalyse (RT-PCR) bestätigt wurde.

(6) Nach diesem jüngsten Ausbruch der HPAI haben die Veterinärbehörden Chiles im Umkreis von mindestens 10 km eine Sperrzone um den betroffenen Betrieb herum eingerichtet sowie ein Tilgungsprogramm zur Bekämpfung der HPAI und zur Eindämmung der Ausbreitung dieser Seuche durchgeführt.

(7) Chile hat der Kommission Informationen zur Seuchenlage in seinem Hoheitsgebiet und zu den Maßnahmen vorgelegt, die es zur Verhütung einer weiteren Ausbreitung der HPAI ergriffen hat.

(8) Diese Informationen wurden von der Kommission bewertet. Die Kommission ist der Auffassung, dass angesichts der Tiergesundheitslage in dem Gebiet, für das die Veterinärbehörden Chiles Beschränkungen erlassen haben, der Eingang in die Union von Sendungen von Geflügel, Zuchtmaterial von Geflügel sowie frischem Fleisch von Geflügel und Federwild aus dem genannten Gebiet ausgesetzt werden sollte, um den Tiergesundheitsstatus der Union zu schützen.

(9) Kanada und das Vereinigte Königreich haben aktualisierte Informationen in Bezug auf die Umstände vorgelegt, die zur Aussetzung des Eingangs einiger Waren in die Union geführt haben.

(10) Im Einzelnen hat Kanada aktualisierte Informationen über die Seuchenlage in seinem Hoheitsgebiet in Bezug auf zwei Ausbrüche der HPAI in Geflügelhaltungsbetrieben in den Provinzen Ontario und Quebec vorgelegt, die am 5. April 2023 bzw. am 18. April 2023 bestätigt wurden.

(11) Darüber hinaus hat das Vereinigte Königreich aktualisierte Informationen über die Seuchenlage in seinem Hoheitsgebiet im Zusammenhang mit vier Ausbrüchen der HPAI in Geflügelhaltungsbetrieben in den Grafschaften Powys in Wales (3) und South Yorkshire in England (1), Vereinigtes Königreich, vorgelegt, die zwischen dem 13. April 2023 und dem 29. April 2023 bestätigt wurden.

(12) Auch Kanada und das Vereinigte Königreich haben Informationen über die Maßnahmen vorgelegt, die sie zur Verhütung einer weiteren Ausbreitung der HPAI ergriffen haben. Insbesondere haben Kanada und das Vereinigte Königreich nach diesen Ausbrüchen der genannten Seuche Tilgungsprogramme durchgeführt, um diese Seuche zu bekämpfen und ihre Ausbreitung einzudämmen sowie die erforderliche Reinigung und Desinfektion nach der Durchführung des Tilgungsprogramms in den infizierten Geflügelhaltungsbetrieben in ihren Hoheitsgebieten abgeschlossen.

(13) Die Kommission hat die von Kanada und vom Vereinigten Königreich vorgelegten Informationen bewertet. Die Kommission ist der Auffassung, dass Kanada und das Vereinigte Königreich angemessene Garantien dafür geboten haben, dass die Tiergesundheitslage, die zu den Aussetzungen geführt hat, keine Gefahr für die Gesundheit von Mensch oder Tier in der Union mehr darstellt und dass folglich der Eingang in die Union von Geflügelwaren aus den Zonen der genannten Länder, aus denen der Eingang in die Union ausgesetzt wurde, wieder zulässig sein sollte.

(14) Daher sollten die Anhänge V und XIV der Durchführungsverordnung (EU) 2021/404 geändert werden, um der derzeitigen Seuchenlage in Bezug auf die HPAI in Kanada, Chile und im Vereinigten Königreich Rechnung zu tragen.

(15) Außerdem wurden mit der Durchführungsverordnung (EU) 2022/215 der Kommission 4 die Anhänge V und XIV der Durchführungsverordnung (EU) 2021/404 geändert, indem in den Anhängen V und XIV in den Einträgen für Kanada die Zone CA-2.1 hinzugefügt wurde. Da ein Fehler festgestellt wurde, sollte die Zeile für die Zone CA-2 in Anhang V Teil 2 entsprechend berichtigt werden.

(16) Außerdem wurden die Einträge in Anhang XV Teil 1 Abschnitt A der Durchführungsverordnung (EU) 2021/404 mehrfach geändert. Daher sollte dieser Abschnitt in Anhang XV aus Gründen der Klarheit vollständig ersetzt werden.

(17) Unter Berücksichtigung der derzeitigen Seuchenlage in Kanada, Chile und im Vereinigten Königreich in Bezug auf die HPAI und des ernst zu nehmenden Risikos ihrer Einschleppung in die Union sollten die mit der vorliegenden Verordnung an den Anhängen V und XIV der Durchführungsverordnung (EU) 2021/404 vorzunehmenden Änderungen unverzüglich wirksam werden.

(18) Die Berichtigung des Eintrags für Kanada in der Zeile für die Zone CA-2 in Anhang V Teil 2 der Durchführungsverordnung (EU) 2021/404 sollte ab dem Geltungsbeginn der Durchführungsverordnung (EU) 2022/215 gelten.

(19) Die in der vorliegenden Verordnung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Ständigen Ausschusses für Pflanzen, Tiere, Lebensmittel und Futtermittel

- hat folgende Verordnung erlassen:

Artikel 1 Änderung der Durchführungsverordnung (EU) 2021/404

Die Anhänge V, XIV und XV der Durchführungsverordnung (EU) 2021/404 werden gemäß dem Anhang der vorliegenden Verordnung geändert.

Artikel 2 Berichtigung der Durchführungsverordnung (EU) 2021/404

In Anhang V Teil 2 erhält im Eintrag für Kanada die Zeile für die Beschreibung der Zone CA-2 folgende Fassung:

"KanadaCA-2Gebiet, das folgende Teile des kanadischen Hoheitsgebiets umfasst:"

Artikel 3 Inkrafttreten und Geltungsbeginn

Diese Verordnung tritt am Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft. Artikel 2 gilt jedoch ab dem 19. Februar 2022.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Brüssel, den 22. Juni 2023

1) ABl. L 84 vom 31.03.2016 S. 1.

2) Delegierte Verordnung (EU) 2020/692 der Kommission vom 30. Januar 2020 zur Ergänzung der Verordnung (EU) 2016/429 des Europäischen Parlaments und des Rates hinsichtlich Vorschriften für den Eingang von Sendungen von bestimmten Tieren, bestimmtem Zuchtmaterial und bestimmten Erzeugnissen tierischen Ursprungs in die Union und für deren anschließende Verbringung und Handhabung (ABl. L 174 vom 03.06.2020 S. 379).

3) Durchführungsverordnung (EU) 2021/404 der Kommission vom 24. März 2021 zur Festlegung der Listen von Drittländern, Gebieten und Zonen derselben, aus denen der Eingang in die Union von Tieren, Zuchtmaterial und Erzeugnissen tierischen Ursprungs gemäß der Verordnung (EU) 2016/429 des Europäischen Parlaments und des Rates zulässig ist (ABl. L 114 vom 31.03.2021 S. 1).

4) Durchführungsverordnung (EU) 2022/215 der Kommission vom 17. Februar 2022 zur Änderung der Anhänge V und XIV der Durchführungsverordnung (EU) 2021/404 hinsichtlich der Einträge für Kanada und die Vereinigten Staaten von Amerika in den Listen der Drittländer, aus denen der Eingang in die Union von Sendungen von Geflügel, Zuchtmaterial von Geflügel sowie frischem Fleisch von Geflügel und Federwild zulässig ist (ABl. L 37 vom 18.02.2022 S. 28).

.

Anhang


Die Anhänge V und XIV der Durchführungsverordnung (EU) 2021/404 werden wie folgt geändert:

1. Anhang V wird wie folgt geändert:

a) In Teil 1 wird Abschnitt B wie folgt geändert:

i) im Eintrag für Kanada erhält die Zeile für die Zone CA-2.181 folgende Fassung:

"CA
Kanada
CA-2.181BPP, BPR, DOC, DOR, SP, SR, POU-LT20, HEP, HER, HE-LT20N, P15.4.202314.6.2023"

ii) im Eintrag für Kanada erhält die Zeile für die Zone CA-2.187 folgende Fassung:

"CA
Kanada
CA-2.187BPP, BPR, DOC, DOR, SP, SR, POU-LT20, HEP, HER, HE-LT20N, P118.4.202314.6.2023"

iii) Im Eintrag für Chile wird nach der Zeile für die Zone CL-2.10 die folgende Zeile für die Zone CL-2.11 eingefügt:

"CL
Chile
Cl-2.11BPP, BPR, DOC, DOR, SP, SR, POU-LT20, HEP, HER, HE-LT20N, P14.6.2023"

iv) im Eintrag für das Vereinigte Königreich erhält die Zeile für die Zone GB-2.298 folgende Fassung:

"GB
Vereinigtes Königreich
GB-2.298BPP, BPR, DOC, DOR, SP, SR, POU-LT20, HEP, HER, HE-LT20N, P113.4.20237.6.2023"

v) im Eintrag für das Vereinigte Königreich erhalten die Zeilen für die Zonen GB-2.300, GB-2.301 und GB-2.302 folgende Fassung:

"GB
Vereinigtes Königreich
GB-2.300BPP, BPR, DOC, DOR, SP, SR, POU-LT20, HEP, HER, HE-LT20N, P123.4.20237.6.2023
GB-2.301N, P127.4.20237.6.2023
GB-2.302N, P129.4.20237.6.2023"

b) In Teil 2 wird im Eintrag für Chile nach der Beschreibung der Zone CL-2.10 die folgende Beschreibung der Zone CL-2.11 angefügt:

"ChileCL-2.11Metropolitana Region, Province of Melipilla, Commune of San Pedro
Latitude -33.9728 Longitude -71.2964
PZ: Communities: Santa Rosa de la Sierra, Lo Chacón and Las Palmas
SZ: Communities: Santa Rosa de la Sierra, El Membrillo, El Ajial, San Vicente, El Peumo and Longovilo"

2. In Anhang XIV Teil 1 wird Abschnitt B wie folgt geändert:

i) im Eintrag für Kanada erhalten die Zeilen für die Zone CA-2.181 folgende Fassung:

"CA
Kanada
CA-2.181POU, RATN, P15.4.202314.6.2023
GBMP15.4.202314.6.2023"

ii) im Eintrag für Kanada erhalten die Zeilen für die Zone CA-2.187 folgende Fassung:

"CA
Kanada
CA-2.187POU, RATN, P118.4.202314.6.2023
GBMP118.4.202314.6.2023"

iii) im Eintrag für Chile werden nach der Zeile für die Zone CL-2.10 die folgenden Zeilen für die Zone CL-2.11 eingefügt:

"CL
Chile
CL-2.11POU, RATN, P14.6.2023
GBMP14.6.2023"

iv) im Eintrag für das Vereinigte Königreich erhalten die Zeilen für die Zone GB-2.298 folgende Fassung:

"GB
Vereinigtes Königreich
GB-2.298POU, RATN, P113.4.20237.6.2023
GBMP113.4.20237.6.2023"

v) im Eintrag für das Vereinigte Königreich erhalten die Zeilen für die Zonen GB-2.300, GB-2.301 und GB-2.302 folgende Fassung:

"GB
Vereinigtes Königreich
GB-2.300POU, RATN, P123.4.20237.6.2023
GBMP123.4.20237.6.2023
GB-2.301POU, RATN, P127.4.20237.6.2023
GBMP127.4.20237.6.2023
GB-2.302POU, RATN, P129.4.20237.6.2023
GBMP129.4.20237.6.2023"

3. In Anhang XV Teil 1 erhält Abschnitt A folgende Fassung:

"Abschnitt A: Liste der Drittländer, Drittlandsgebiete oder Zonen derselben, aus denen der Eingang in die Union von Sendungen verarbeiteter Fleischerzeugnisse zulässig ist, die der unspezifischen risikomindernden Behandlung A 1 oder den Behandlungen B, C oder D für Fleischerzeugnisse (gemäß Anhang XXVI der Delegierten Verordnung (EU) 2020/692) unterzogen wurden, die für jede Tierart, aus der das Fleisch gewonnen wurde, erforderlich sind

ISO-Code und Name des Drittlands oder GebietsZone gemäß Teil 2Tierart, aus der das verarbeitete Fleisch gewonnen wurde, siehe Begriffsbestimmungen, auf die in Artikel 2 verwiesen wird
RinderSchafe und ZiegenSchweineAls Farmwild gehaltene Huftiere (ausge-
nommen Schweine)
Als Farmwild gehaltene Schweine (ausgenommen Hausschwein-
rassen)
Wild lebende Huftiere (ausge-
nommen Schweine)
Wild lebende Schweine (ausge-
nommen Hausschwein-
rassen)
Geflügel, ausge-
nommen Laufvögel
LaufvögelFederwildVeterinär-
bescheinigungen
Spezifische Bedingungen gemäß Teil 3
1234567891011121314
AR
Argentinien
AR-0CCCCCCCDDDMPST
AR-1CCCCCCCDDDMPST
AR-2AACAACCDDDMPNT *
MPST
AU
Australien
AU-0AAAAAAADDDMPNT *
MPST
BA
Bosnien und Herzegowina
BA-0Nicht zulässigNicht zulässigNicht zulässigNicht zulässigNicht zulässigNicht zulässigNicht zulässigANicht zulässigNicht zulässigMPNT *
MPST
BH
Bahrain
BH-0BBBBBCCNicht zulässigNicht zulässigNicht zulässigMPST
BR
Brasilien
BR-0Nicht zulässigNicht zulässigNicht zulässigNicht zulässigNicht zulässigNicht zulässigNicht zulässigDDDMPST
BR-1Nicht zulässigNicht zulässigNicht zulässigNicht zulässigNicht zulässigNicht zulässigNicht zulässigDAAMPNT *
MPST
BR-2CCCCCCNicht zulässigDDDMPST
BR-3Nicht zulässigNicht zulässigNicht zulässigNicht zulässigNicht zulässigNicht zulässigNicht zulässigADDMPNT *
MPST
BR-4BNicht zulässigNicht zulässigBNicht zulässigNicht zulässigNicht zulässigDDDMPST
BW
Botsuana
BW-0BBBBBBBNicht zulässigDNicht zulässigMPST
BY
Belarus
BY-0CCCCCCCNicht zulässigNicht zulässigNicht zulässigMPST
CA
Kanada
CA-0AAAAAAANicht zulässigNicht zulässigNicht zulässigMPNT *
MPST
CA-1AAAAAAAAAAMPNT *
MPST
CA-2AAAAAAADDDMPNT *
MPST
CH
Schweiz
CH-0Vorbehaltlich des in Anhang I Nummer 7 genannten Abkommens
CL
Chile
CL-0AAAAABBNicht zulässigNicht zulässigNicht zulässigMPNT *
MPST
CL-1AAAAABBAAAMPNT *
MPST
CL-2AAAAABBDDDMPNT *
MPST
CN
China
CN-0BBBBBBBBBBMPST
CN-1BBBBBBBDBBMPST
CO
Kolumbien
CO-0BBBBBBBNicht zulässigANicht zulässigMPNT *
MPST
ET
Äthiopien
ET-0BBBBBBBNicht zulässigNicht zulässigNicht zulässigMPST
GB
Vereinigtes Königreich
GB-0AAAAAAANicht zulässigNicht zulässigNicht zulässigMPNT *
MPST
GB-1AAAAAAAAAAMPNT *
MPST
GB-2AAAAAAADDDMPNT *
MPST
GG
Guernsey
GG-0Nicht zulässigNicht zulässigNicht zulässigNicht zulässigNicht zulässigNicht zulässigNicht zulässigNicht zulässigNicht zulässigNicht zulässig
GL
Grönland
GL-0Nicht zulässigNicht zulässigNicht zulässigNicht zulässigNicht zulässigNicht zulässigNicht zulässigNicht zulässigNicht zulässigAMPNT *
MPST
HK
Hongkong
HK-0BBBBBBBDDNicht zulässigMPST
IL
Israel
IL-0BBBBBBBDDDMPST
IM
Insel Man
IM-0Nicht zulässigANicht zulässigNicht zulässigNicht zulässigNicht zulässigNicht zulässigNicht zulässigNicht zulässigNicht zulässigMPNT *
MPST
IN
Indien
IN-0BBBBBBBNicht zulässigNicht zulässigNicht zulässigMPST
JE
Jersey
JE-0Nicht zulässigNicht zulässigNicht zulässigNicht zulässigNicht zulässigNicht zulässigNicht zulässigNicht zulässigNicht zulässigNicht zulässig
JP
Japan
JP-0ANicht zulässigBABNicht zulässigNicht zulässigDNicht zulässigNicht zulässigMPNT *
MPST
KE
Kenia
KE-0BBBBBBBNicht zulässigNicht zulässigNicht zulässigMPST
KR
Südkorea
KR-0Nicht zulässigNicht zulässigNicht zulässigNicht zulässigNicht zulässigNicht zulässigNicht zulässigDDDMPST
MA
Marokko
MA-0BBBBBBBDNicht zulässigNicht zulässigMPST
MD
Moldau
MD-0Nicht zulässigNicht zulässigNicht zulässigNicht zulässigNicht zulässigNicht zulässigNicht zulässigDNicht zulässigNicht zulässigMPST
ME
Montenegro
ME-0AADADDDDDNicht zulässigMPNT *
MPST
MG
Madagaskar
MG-0BBBBBBBDDDMPST
MK
Republik Nordmazedonien
MK-0AABABBBANicht zulässigNicht zulässigMPNT *
MPST
MU
Mauritius
MU-0BBBBBBBNicht zulässigNicht zulässigNicht zulässigMPST
MX
Mexiko
MX-0ADDADDDDDDMPNT *
MPST
MY
Malaysia
MY-0Nicht zulässigNicht zulässigNicht zulässigNicht zulässigNicht zulässigNicht zulässigNicht zulässigNicht zulässigNicht zulässigNicht zulässig
MY-1Nicht zulässigNicht zulässigNicht zulässigNicht zulässigNicht zulässigNicht zulässigNicht zulässigDDDMPST
NA
Namibia
NA-0BBBBBBBDADMPNT *
MPST
NC
Neukaledonien
NC-0ANicht zulässigNicht zulässigANicht zulässigANicht zulässigNicht zulässigNicht zulässigNicht zulässigMPNT *
MPST
NZ
Neuseeland
NZ-0AAAAAAAAAAMPNT *
MPST
PM
St. Pierre und Miquelon
PM-0Nicht zulässigNicht zulässigNicht zulässigNicht zulässigNicht zulässigNicht zulässigNicht zulässigDNicht zulässigNicht zulässigMPST
PY
Paraguay
PY-0CCCCCCCNicht zulässigNicht zulässigNicht zulässigMPST
RS
Serbien
RS-0AAB oder CADDDDDNicht zulässigMPNT *
MPST
RU
Russland
RU-0Nicht zulässigNicht zulässigNicht zulässigNicht zulässigNicht zulässigCCDNicht zulässigNicht zulässigMPST
RU-2C oder D1C oder D1C oder D1C oder D1C oder D1CCDNicht zulässigNicht zulässigMPST
SG
Singapur
SG-0BBBBBBBDDNicht zulässigMPST
SZ
Eswatini
SZ-0BBBBBBBNicht zulässigNicht zulässigNicht zulässigMPST
TH
Thailand
TH-0BBBBBBBAADMPNT *
MPST
TN
Tunesien
TN-0CCBCBBBAADMPNT *
MPST
TR
Türkei
TR-0Nicht zulässigNicht zulässigNicht zulässigNicht zulässigNicht zulässigNicht zulässigNicht zulässigDDDMPST
UA
Ukraine
UA-0Nicht zulässigNicht zulässigNicht zulässigNicht zulässigNicht zulässigNicht zulässigNicht zulässigNicht zulässigNicht zulässigNicht zulässig
UA-1Nicht zulässigNicht zulässigNicht zulässigNicht zulässigNicht zulässigNicht zulässigNicht zulässigAAAMPNT *
MPST
UA-2Nicht zulässigNicht zulässigNicht zulässigNicht zulässigNicht zulässigNicht zulässigNicht zulässigDDDMPST
US
Vereinigte Staaten
US-0AAAAAAANicht zulässigNicht zulässigNicht zulässigMPNT *
MPST
US-1AAAAAAAAAAMPNT *
MPST
US-2AAAAAAADDDMPNT *
MPST
UY
Uruguay
UY-0CCBCBNicht zulässigNicht zulässigDADMPNT *
MPST
XK
Kosovo
XK-0Nicht zulässigNicht zulässigNicht zulässigNicht zulässigNicht zulässigNicht zulässigNicht zulässigC oder DNicht zulässigNicht zulässigMPST1
ZA
Südafrika
ZA-0CCCCCCCDDDMPST
ZW
Simbabwe
ZW-0CCBCBBBDDDMPST
*) Nur für Waren, denen die Behandlung 'A' zugeordnet wurde.

___
1) 'A' bedeutet, dass keine der risikomindernden Behandlungen B, C oder D (gemäß Anhang XXVI der Delegierten Verordnung (EU) 2020/692) erforderlich ist."


UWS Umweltmanagement GmbHENDE