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Delegierte Richtlinie (EU) 2023/1437 der Kommission vom 4. Mai 2023 zur Änderung - zwecks Anpassung an den wissenschaftlichen und technischen Fortschritt - des Anhangs IV der Richtlinie 2011/65/EU des Europäischen Parlaments und des Rates hinsichtlich einer Ausnahme für die Verwendung von Quecksilber in Schmelzdruckwandlern für Kapillarrheometer unter bestimmten Bedingungen
(Text von Bedeutung für den EWR)
(ABl. L 176 vom 11.07.2023 S. 14)
Ergänzende Informationen |
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Die Europäische Kommission -
gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,
gestützt auf die Richtlinie 2011/65/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 8. Juni 2011 zur Beschränkung der Verwendung bestimmter gefährlicher Stoffe in Elektro- und Elektronikgeräten 1, insbesondere auf Artikel 5 Absatz 1 Buchstabe a,
in Erwägung nachstehender Gründe:
(1) Gemäß der Richtlinie 2011/65/EU müssen die Mitgliedstaaten sicherstellen, dass in Verkehr gebrachte Elektro- und Elektronikgeräte keine der in Anhang II der Richtlinie aufgeführten gefährlichen Stoffe enthalten. Diese Beschränkung gilt nicht für bestimmte ausgenommene Verwendungen, die in Anhang IV der vorgenannten Richtlinie aufgeführt sind.
(2) Die Kategorien von Elektro- und Elektronikgeräten, auf die die Richtlinie 2011/65/EU anwendbar ist, sind in Anhang I der Richtlinie genannt.
(3) Quecksilber ist ein Beschränkungen unterliegender Stoff, der in Anhang II der Richtlinie 2011/65/EU aufgeführt ist.
(4) Am 26. April 2021 erhielt die Kommission einen Antrag gemäß Artikel 5 Absatz 3 der Richtlinie 2011/65/EU auf eine in Anhang IV der genannten Richtlinie aufzunehmende Ausnahme für die Verwendung von Quecksilber in Schmelzdruckwandlern für Kapillarrheometer bei Temperaturen von über 300 °C und einem Druck von über 1.000 bar (im Folgenden "beantragte Ausnahme").
(5) Der verwendete, in Kapillarrheometer eingebaute Druckwandler besteht aus elektrischen Bauteilen und ist ein elektrisches Messgerät, das in den Geltungsbereich der Richtlinie 2011/65/EU fällt. Die in der beantragten Ausnahme beschriebenen Kapillarrheometer fallen unter Kategorie 9 "Überwachungs- und Kontrollinstrumente" des Anhangs I der Richtlinie 2011/65/EU.
(6) Die Bewertung der beantragten Ausnahme, die eine technische und wissenschaftliche Studie 2 umfasste, ergab, dass die Substitution von Quecksilber in Schmelzdruckwandlern für Kapillarrheometer bei Temperaturen von über 300 °C und einem Druck von über 1.000 bar derzeit wissenschaftlich und technisch nicht praktikabel ist. Gemäß Artikel 5 Absatz 7 der Richtlinie 2011/65/EU wurden im Rahmen der Bewertung Konsultationen der Interessenträger durchgeführt.
(7) Eine der einschlägigen Bedingungen gemäß Artikel 5 Absatz 1 Buchstabe a der Richtlinie 2011/65/EU ist erfüllt, nämlich, dass die Beseitigung oder Substitution wissenschaftlich oder technisch nicht praktikabel ist.
(8) Es ist daher angezeigt, die beantragte Ausnahme zu gewähren, indem die von ihr abgedeckten Verwendungen in Anhang IV der Richtlinie 2011/65/EU für Elektro- und Elektronikgeräte der Kategorie 9 aufgenommen werden.
(9) Um künftigen Beschränkungen für mit Quecksilber versetzte Produkte gemäß der Verordnung (EU) 2017/852 des Europäischen Parlaments und des Rates 3 Rechnung zu tragen, muss die Geltungsdauer der Ausnahme auf den Zeitraum bis zum 31. Dezember 2025 begrenzt werden. Der Zeitraum wird im Einklang mit Artikel 5 Absatz 2 Unterabsatz 1 der Richtlinie 2011/65/EU festgelegt.
(10) Die Richtlinie 2011/65/EU sollte daher entsprechend geändert werden
- hat folgende Richtlinie erlassen:
Anhang IV der Richtlinie 2011/65/EU wird entsprechend dem Anhang der vorliegenden Richtlinie geändert.
(1) Die Mitgliedstaaten erlassen und veröffentlichen spätestens am 31. Januar 2024 die Rechts- und Verwaltungsvorschriften, die erforderlich sind, um dieser Richtlinie nachzukommen. Sie teilen der Kommission unverzüglich den Wortlaut dieser Vorschriften mit.
Sie wenden diese Rechtsvorschriften ab dem 1. Februar 2024 an.
Bei Erlass dieser Vorschriften nehmen die Mitgliedstaaten in den Vorschriften selbst oder durch einen Hinweis bei der amtlichen Veröffentlichung auf diese Richtlinie Bezug. Die Mitgliedstaaten regeln die Einzelheiten dieser Bezugnahme.
(2) Die Mitgliedstaaten teilen der Kommission den Wortlaut der wichtigsten nationalen Rechtsvorschriften mit, die sie auf dem unter diese Richtlinie fallenden Gebiet erlassen.
Diese Richtlinie tritt am zwanzigsten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.
Diese Richtlinie ist an die Mitgliedstaaten gerichtet.
Brüssel, den 4. Mai 2023
2) Study to assess requests for two (-2-) exemptions, for mercury in pressure transducer and DEHP in a PVC base material, in Annex IV of Directive 2011/65/EU (Pack 25)
3) Verordnung (EU) 2017/852 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 17. Mai 2017 über Quecksilber und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 1102/2008 (ABl. L 137 vom 24.05.2017 S. 1).
Anhang |
In Anhang IV der Richtlinie 2011/65/EU wird folgender Eintrag 49 angefügt:
"49. | Quecksilber in Schmelzdruckwandlern für Kapillarrheometer bei Temperaturen von über 300 °C und einem Druck von über 1.000 bar | Gilt für die Kategorie 9 und läuft am 31. Dezember 2025 ab." |
Bekanntmachung zur Umsetzung der Delegierten Richtlinie (EU) 2023/1437 der Kommission vom 4. Mai 2023 zur Änderung - zwecks Anpassung an den wissenschaftlichen und technischen Fortschritt - des Anhangs IV der Richtlinie 2011/65/EU des Europäischen Parlaments und des Rates hinsichtlich einer Ausnahme für die Verwendung von Quecksilber in Schmelzdruckwandlern für Kapillarrheometer unter bestimmten Bedingungen
Vom 5. Oktober 2023
(BGBl. I Nr. 269 vom 10.10.2023)
Die Delegierte Richtlinie (EU) 2023/1437 der Kommission zur Änderung zur Änderung - zwecks Anpassung an den wissenschaftlichen und technischen Fortschritt - des Anhangs IV der Richtlinie 2011/65/EU des Europäischen Parlaments und des Rates hinsichtlich einer Ausnahme für die Verwendung von Quecksilber in Schmelzdruckwandlern für Kapillarrheometer unter bestimmten Bedingungen (ABl. L 176 vom 11.07.2023 S. 14), wird umgesetzt durch § 3 Absatz 3 Satz 1 der Elektro- und Elektronikgeräte-Stoff-Verordnung vom 19. April 2013 (BGBl. I S. 1111), die zuletzt durch Artikel 21 des Gesetzes vom 10. August 2021 (BGBl. I S. 3436) geändert worden ist.
ENDE |