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Regelwerk, EU 2023, Lebensmittel - EU Bund

Durchführungsverordnung (EU) 2023/1449 der Kommission vom 12. Juni 2023 zur Änderung der Durchführungsverordnung (EU) 2017/39 in Bezug auf die Zahlung der Beihilfe, Übertragungen zwischen Mittelzuweisungen und Verwaltungskontrollen

(ABl. L 179 vom 14.07.2023 S. 5)



Ergänzende Informationen
Liste zur Ergänzung/mit Durchführungsbestimmungen der VO (EU) 1308/2013 in Bezug auf die/hinsichtlich ...

Die Europäische Kommission -

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

gestützt auf die Verordnung (EU) Nr. 1308/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 17. Dezember 2013 über eine gemeinsame Marktorganisation für landwirtschaftliche Erzeugnisse und zur Aufhebung der Verordnungen (EWG) Nr. 922/72, (EWG) Nr. 234/79, (EG) Nr. 1037/2001 und (EG) Nr. 1234/2007 des Rates 1, insbesondere auf Artikel 25 Absatz 1 Buchstaben a, b und e,

gestützt auf die Verordnung (EU) 2021/2116 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 2. Dezember 2021 über die Finanzierung, Verwaltung und Überwachung der Gemeinsamen Agrarpolitik und zur Aufhebung der Verordnung (EU) Nr. 1306/2013 2, insbesondere auf Artikel 60 Absatz 4,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1) Mit Artikel 44 Absatz 3b der Verordnung (EU) 2021/2116 wurde den Mitgliedstaaten die Möglichkeit eingeräumt, Vorschusszahlungen im Rahmen der Beihilferegelung gemäß Teil II Titel I Kapitel II der Verordnung (EU) Nr. 1308/2013 (im Folgenden "Schulprogramm") für die Beihilfe ab dem Schuljahr 2023/2024 zu gewähren. Die Delegierte Verordnung (EU) 2022/127 der Kommission 3 ergänzt die Verordnung (EU) 2021/2116 durch Vorschriften u. a. über Sicherheiten, einschließlich spezifischer Bedingungen für Vorschusszahlungen im Rahmen des Schulprogramms in Form eines Höchstprozentsatzes der Beihilfe an die Antragsteller und die Verpflichtung der Antragsteller, eine Sicherheit zu leisten.

(2) Die Durchführungsverordnung (EU) 2017/39 der Kommission 4 enthält Vorschriften für die Durchführung des Schulprogramms, einschließlich des Inhalts der Strategien der Mitgliedstaaten, sowie für die Beantragung und Auszahlung der Beihilfe, nachdem die Maßnahmen im Rahmen des Schulprogramms durchgeführt wurden. Es sollten Durchführungsbestimmungen festgelegt werden, nach denen die Mitgliedstaaten Vorschusszahlungen im Rahmen des Schulprogramms gewähren können.

(3) Auch Vorschriften über Inhalt und Häufigkeit der im Rahmen des Schulprogramms einzureichenden Anträge auf Vorschusszahlungen sowie die von den Antragstellern vorzulegenden Nachweise sollten festgelegt werden.

(4) In Artikel 4 der Durchführungsverordnung (EU) 2017/39 sind die Mindestanforderungen festgelegt, die die Beihilfeanträge erfüllen müssen, damit die Antragsteller sie nach Durchführung der Maßnahmen, für die sie ihre Beihilfeanträge stellen, bei den zuständigen Behörden einreichen können, um die Erstattung der entstandenen Ausgaben zu beantragen. Außerdem sind darin die Unterlagen festgelegt, mit denen diese Anträge zu belegen sind. Die Einreichung eines Beihilfeantrags sollte auch dann verpflichtend sein, wenn der Antragsteller eine Vorschusszahlung erhalten hat. Für Beihilfeanträge, bei denen Vorschusszahlungen geleistet wurden, sollten jedoch besondere Anforderungen festgelegt werden.

(5) In Artikel 5 der Durchführungsverordnung (EU) 2017/39 sind die Bedingungen festgelegt, unter denen die zuständigen Behörden den Antragstellern die bei der Durchführung der Maßnahmen im Rahmen des Schulprogramms entstandenen Kosten erstatten. Es ist angezeigt, Vorschriften zu erlassen, nach denen die zuständigen Behörden den Antragstellern Vorschusszahlungen gewähren, und die Bedingungen für die Zahlung der Beihilfe festzulegen, wenn eine Vorschusszahlung gewährt wurde. Darüber hinaus sollten die Anforderungen bezüglich der in Artikel 5 Absätze 1 und 2 genannten Nachweise in Artikel 4 aufgenommen werden, da sie als Belege für die Beihilfeanträge dienen.

(6) In Artikel 6 der Durchführungsverordnung (EU) 2017/39 sind die Fristen für Übertragungen zwischen den Mittelzuweisungen für Schulobst und -gemüse und für Schulmilch sowie für die Übermittlung dieser Übertragungsmeldungen an die Kommission in den Anträgen auf Unionsbeihilfe gemäß Artikel 3 der genannten Verordnung festgelegt. Gemäß Artikel 23a Absatz 4 der Verordnung (EU) Nr. 1308/2013 können die Übertragungen einmal pro Schuljahr vorgenommen werden, entweder vor der Festlegung der endgültigen Mittelzuweisungen für das nächste Schuljahr zwischen den vorläufigen Mittelzuweisungen für den betreffenden Mitgliedstaat oder nach Beginn des Schuljahres zwischen den endgültigen Mittelzuweisungen des Mitgliedstaats, sofern diese Mittelzuweisungen für den betreffenden Mitgliedstaat festgelegt wurden. Gemäß den Artikeln 3 und 6 der Durchführungsverordnung (EU) 2017/39 melden die Mitgliedstaaten der Kommission sämtliche derart zwischen den endgültigen Mittelzuweisungen übertragenen Beträge bis zum 31. Januar des Schuljahres, in dem die Übertragungen vorgenommen werden. Damit die Mitgliedstaaten ihre Mittelzuweisungen flexibler verwalten können und die Mittel möglichst ausgeschöpft werden, sollte es den Mitgliedstaaten gestattet werden, nach diesem Zeitpunkt Übertragungen zwischen den endgültigen Mittelzuweisungen für den betreffenden Mitgliedstaat vorzunehmen und diese der Kommission bis zum 31. August, der auf das betreffende Schuljahr folgt, zu melden.

(7) Artikel 9 der Durchführungsverordnung (EU) 2017/39 enthält besondere Vorschriften für die Kontrollen, die die Mitgliedstaaten durchführen müssen, um die Einhaltung der für das Schulprogramm geltenden Rechtsvorschriften sicherzustellen. Diese Vorschriften sehen systematische Verwaltungskontrollen sämtlicher Beihilfeanträge vor und enthalten die Anforderungen an die Kontrolle der mit den Beihilfeanträgen eingereichten Belege. Für Anträge auf Vorschusszahlungen sollten dieselben Vorschriften gelten. Auf der Grundlage der bisherigen Erfahrungen mit der Durchführung des Schulprogramms und im Interesse einer wirtschaftlichen Haushaltsführung sollte außerdem festgelegt werden, dass die Verwaltungskontrollen vor der Zahlung der Beihilfe durchzuführen sind.

(8) Die Durchführungsverordnung (EU) 2017/39 sollte daher entsprechend geändert werden.

(9) Da die Mitgliedstaaten Vorschusszahlungen für Beihilfen erst ab dem Schuljahr 2023/2024 gewähren dürfen und ihnen ausreichend Zeit für die Anpassung ihres Kontrollsystems eingeräumt werden muss, sollten die geänderten Bestimmungen über Vorschusszahlungen und Kontrollen erst für die Beihilfen ab dem Schuljahr 2023/2024 gelten.

(10) Die in dieser Verordnung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Ausschusses für die gemeinsame Organisation der Agrarmärkte

- hat folgende Verordnung erlassen:

Artikel 1

Die Durchführungsverordnung (EU) 2017/39 wird wie folgt geändert:

1. In Artikel 2 Absatz 2 wird folgender Buchstabe eingefügt:

"ea) beschließen Mitgliedstaaten, gemäß Artikel 44 Absatz 3b der Verordnung (EU) 2021/2116 des Europäischen Parlaments und des Rates * Vorschusszahlungen für Beihilfen zu gewähren, den Höchstbetrag der Vorschusszahlung, ausgedrückt in einem Prozentsatz der Beihilfe, auf den die Antragsteller Anspruch haben, und die Modalitäten für die Gewährung der Vorschusszahlung;

*) Verordnung (EU) 2021/2116 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 2. Dezember 2021 über die Finanzierung, Verwaltung und Überwachung der Gemeinsamen Agrarpolitik und zur Aufhebung der Verordnung (EU) Nr. 1306/2013 (ABl. L 435 vom 06.12.2021 S. 187)."

2. Nach Artikel 3 wird folgender Artikel 3a eingefügt:

"Artikel 3a Anträge der Antragsteller auf Vorschusszahlungen

  1. Die Mitgliedstaaten, die beschließen, gemäß Artikel 44 Absatz 3b der Verordnung (EU) 2021/2116 Vorschusszahlungen zu zahlen, legen Form, Inhalt, Häufigkeit und Frist für die von den Antragstellern eingereichten Anträge auf Vorschusszahlungen fest.
  2. Die Mitgliedstaaten legen fest, welche Unterlagen den Anträgen auf Vorschusszahlungen als Nachweise beizufügen sind, einschließlich der Unterlagen, die für die Berechnung des Betrags erforderlich sind, auf den die Antragsteller Anspruch haben."

3. Artikel 4 wird wie folgt geändert:

a) Folgender Absatz wird eingefügt:

"1a. Auch wenn eine Vorschusszahlung gewährt wurde, müssen die Antragsteller einen Beihilfeantrag stellen, um die Erstattung der bei der Durchführung der Maßnahmen im Rahmen des Schulprogramms entstandenen Kosten zu beantragen. Der Beihilfeantrag kann erst gestellt werden, wenn die Maßnahmen, auf die sich der Beihilfeantrag bezieht, vollständig durchgeführt wurden."

b) Folgender Absatz 2a wird eingefügt:

"2a. Wurde eine Vorschusszahlung gewährt, so muss die Höhe dieser Vorschusszahlung im Beihilfeantrag angegeben werden."

c) Absatz 6 erhält folgende Fassung:

"6. Die Mitgliedstaaten legen fest, welche Belege im Zusammenhang mit Beihilfeanträgen vorzulegen sind. Als Mindestanforderung sind die in den Beihilfeanträgen beantragten Beträge durch Unterlagen zu belegen, die Folgendes enthalten:

  1. Nachweis, dass die Mengen geliefert oder verteilt wurden und/oder dass die Materialien oder Dienstleistungen für die Zwecke des Schulprogramms geliefert bzw. erbracht wurden,
  2. und sofern der Mitgliedstaat ein kostenbasiertes System anwendet, Preis der gelieferten oder verteilten Erzeugnisse oder Materialien oder der erbrachten Dienstleistungen zusammen mit einer Quittung oder einem Zahlungsbeleg oder einer gleichwertigen Bescheinigung.

Bei Beihilfeanträgen, die begleitende pädagogische Maßnahmen, Überwachung, Bewertung und Öffentlichkeitsarbeit betreffen, müssen die Nachweise auch eine Aufschlüsselung der Mittel auf die einzelnen Tätigkeiten und genaue Angaben zu den damit verbundenen Kosten enthalten."

4. Artikel 5 erhält folgende Fassung:

"Artikel 5 Zahlung der Beihilfe, einschließlich Vorschusszahlungen

  1. Die Vorschusszahlungen werden von der zuständigen Behörde nur gewährt, wenn ein Antrag gemäß Artikel 3a der vorliegenden Verordnung und - sofern gemäß Artikel 15b der Delegierten Verordnung (EU) 2022/127 der Kommission * eine Sicherheit geleistet werden muss - Belege über die geleistete Sicherheit vorgelegt werden, es sei denn, der zuständigen Behörde liegen bereits Nachweise über die geleistete Sicherheit vor.
  2. Die zuständige Behörde zahlt die Beihilfe zur Erstattung der bei der Durchführung des Schulprogramms entstandenen Kosten nur, wenn ein Antrag zusammen mit den erforderlichen Belegen gemäß Artikel 4 vorgelegt wird. Die Beihilfe wird innerhalb von drei Monaten nach dem Tag der Einreichung des Beihilfeantrags ausgezahlt, es sei denn, es wurde ein Untersuchungsverfahren eingeleitet.

Wurde eine Vorschusszahlung gewährt, so entspricht die auszuzahlende Beihilfe der Differenz zwischen dem zu zahlenden Beihilfebetrag und dem Betrag der Vorschusszahlung.

*) Delegierte Verordnung (EU) 2022/127 der Kommission vom 7. Dezember 2021 zur Ergänzung der Verordnung (EU) 2021/2116 des Europäischen Parlaments und des Rates mit Vorschriften für die Zahlstellen und anderen Einrichtungen, die Finanzverwaltung, den Rechnungsabschluss, Sicherheiten und die Verwendung des Euro (ABl. L 20 vom 31.01.2022 S. 95)."

5. Artikel 6 Absatz 2 erhält folgende Fassung:

"2. Übertragungen zwischen den endgültigen Mittelzuweisungen gemäß Artikel 23a Absatz 4 Unterabsatz 3 Buchstabe b der Verordnung (EU) Nr. 1308/2013 in Fällen, in denen keine Übertragungen zwischen den vorläufigen Mittelzuweisungen vorgenommen wurden, werden entweder in den Anträgen auf Unionsbeihilfe gemäß Artikel 3 der vorliegenden Verordnung oder in der Mitteilung gemäß Absatz 2 des vorliegenden Artikels gemeldet.

Nehmen Mitgliedstaaten Übertragungen der endgültigen Mittelzuweisungen im Einklang mit Absatz 1 des vorliegenden Artikels nach dem 31. Januar vor, so teilen sie dies der Kommission bis zum 31. August mit, der auf das betreffende Schuljahr folgt."

6. Artikel 9 wird wie folgt geändert:

a) Absatz 1 erhält folgende Fassung:

"1. Die Mitgliedstaaten ergreifen alle zur Einhaltung dieser Verordnung erforderlichen Maßnahmen. Diese Maßnahmen sehen systematische, vor der Zahlung durchzuführende Verwaltungskontrollen sämtlicher Anträge auf Vorschusszahlungen gemäß Artikel 3a und sämtlicher Beihilfeanträge gemäß Artikel 4 vor. Die Mitgliedstaaten kontrollieren bei sämtlichen Beihilfeanträgen eine repräsentative Stichprobe der mit den Beihilfeanträgen eingereichten Belege."

b) Absatz 2 wird gestrichen.

c) Absatz 4 erhält folgende Fassung:

"4. Bei Anträgen auf Beihilfen für die Abgabe und Verteilung von Erzeugnissen und für begleitende pädagogische Maßnahmen werden die im Zusammenhang mit Beihilfeanträgen gemäß Artikel 4 vorgenommenen Verwaltungskontrollen durch Vor-Ort-Kontrollen gemäß Artikel 10 ergänzt."

Artikel 2

Diese Verordnung tritt am dritten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Artikel 1 Nummern 2 bis 4 und Nummer 6 gelten für Beihilfen ab dem Schuljahr 2023/2024.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Brüssel, den 12. Juni 2023

1) ABl. L 347 vom 20.12.2013 S. 671.

2) ABl. L 435 vom 06.12.2021 S. 187.

3) Delegierte Verordnung (EU) 2022/127 der Kommission vom 7. Dezember 2021 zur Ergänzung der Verordnung (EU) 2021/2116 des Europäischen Parlaments und des Rates mit Vorschriften für die Zahlstellen und anderen Einrichtungen, die Finanzverwaltung, den Rechnungsabschluss, Sicherheiten und die Verwendung des Euro (ABl. L 20 vom 31.01.2022 S. 95).

4) Durchführungsverordnung (EU) 2017/39 der Kommission vom 3. November 2016 mit Durchführungsbestimmungen zur Verordnung (EU) Nr. 1308/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates hinsichtlich der Gewährung einer Unionsbeihilfe für die Abgabe von Obst und Gemüse, Bananen und Milch in Bildungseinrichtungen (ABl. L 5 vom 10.01.2017 S. 1).


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