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Regelwerk, EU 2023, Lebensmittel - EU Bund

Durchführungsverordnung (EU) 2023/1453 der Kommission vom 13. Juli 2023 zur Aufhebung der Durchführungsverordnung (EU) 2021/1533 mit besonderen Bedingungen für die Einfuhr von Lebens- und Futtermitteln, deren Ursprung oder Herkunft Japan ist, nach dem Unfall im Kernkraftwerk Fukushima

(Text von Bedeutung für den EWR)

(ABl. L 179 vom 14.07.2023 S. 90)



Die Europäische Kommission -

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 178/2002 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 28. Januar 2002 zur Festlegung der allgemeinen Grundsätze und Anforderungen des Lebensmittelrechts, zur Errichtung der Europäischen Behörde für Lebensmittelsicherheit und zur Festlegung von Verfahren zur Lebensmittelsicherheit 1, insbesondere auf Artikel 53 Absatz 1 Buchstabe b Ziffer ii,

Gestützt auf die Verordnung (EU) 2017/625 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 15. März 2017 über amtliche Kontrollen und andere amtliche Tätigkeiten zur Gewährleistung der Anwendung des Lebens- und Futtermittelrechts und der Vorschriften über Tiergesundheit und Tierschutz, Pflanzengesundheit und Pflanzenschutzmittel, zur Änderung der Verordnungen (EG) Nr. 999/2001, (EG) Nr. 396/2005, (EG) Nr. 1069/2009, (EG) Nr. 1107/2009, (EU) Nr. 1151/2012, (EU) Nr. 652/2014, (EU) 2016/429 und (EU) 2016/2031 des Europäischen Parlaments und des Rates, der Verordnungen (EG) Nr. 1/2005 und (EG) Nr. 1099/2009 des Rates sowie der Richtlinien 98/58/EG, 1999/74/EG, 2007/43/EG, 2008/119/EG und 2008/120/EG des Rates und zur Aufhebung der Verordnungen (EG) Nr. 854/2004 und (EG) Nr. 882/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates, der Richtlinien 89/608/EWG, 89/662/EWG, 90/425/EWG, 91/496/EEG, 96/23/EG, 96/93/EG und 97/78/EG des Rates und des Beschlusses 92/438/EWG des Rates (Verordnung über amtliche Kontrollen) 2, insbesondere auf Artikel 54 Absatz 4 Unterabsatz 1 Buchstabe b und Artikel 90 Absatz 1 Buchstaben a, c und f,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1) Nach dem Unfall im Kernkraftwerk Fukushima am 11. März 2011 wurde die Kommission darüber informiert, dass die Radionuklidgehalte bestimmter Lebensmittel mit Ursprung in Japan die in Japan für Lebensmittel geltenden Auslösewerte überschreiten. Da eine solche Kontamination eine Gefahr für die öffentliche Gesundheit und die Tiergesundheit in der Union darstellen kann, wurden mit der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 297/2011 der Kommission 3 Sondervorschriften für die Einfuhr von Lebens- und Futtermitteln, deren Ursprung oder Herkunft Japan ist, festgelegt. Diese Durchführungsverordnung wurde aufgehoben und nacheinander durch die Durchführungsverordnungen (EU) Nr. 961/2011 4, (EU) Nr. 284/2012 5, (EU) Nr. 996/2012 6, (EU) Nr. 322/2014 7, (EU) 2016/6 8 und (EU) 2021/1533 9 der Kommission ersetzt.

(2) Die Sondervorschriften für die Einfuhr von Lebens- und Futtermitteln, deren Ursprung oder Herkunft Japan ist, nach dem Unfall im Kernkraftwerk Fukushima wurden durch diese aufeinanderfolgenden Überarbeitungen schrittweise gelockert. In den Sondervorschriften gemäß der Durchführungsverordnung (EU) 2021/1533 sind strenge Höchstgrenzen für Radionuklide in Bezug auf die aufgeführten Waren aus den betroffenen Präfekturen festgelegt und sie sehen vor, dass diese Waren vor ihrer Ausfuhr in die Union auf Radioaktivität getestet werden und die Behörden die Einhaltung der strengen Höchstgrenzen für Radionuklide bescheinigen müssen.

(3) Seit Juni 2011 wurden beim Eingang in die Union keine Verstöße gegen diese Höchstwerte bei der Einfuhr in die Union festgestellt, was belegt, dass das bestehende Kontrollsystem und die von den japanischen Behörden durchgeführten Kontrollen wirksam sind. Darüber hinaus werden die Erzeugnisse mit Ursprung in bestimmten Präfekturen, für die die Sondervorschriften für die Einfuhr in der Durchführungsverordnung (EU) 2021/1533 festgelegt sind, nur in geringen Mengen in der Union gehandelt, und ihr Beitrag zur Exposition der Bevölkerung der Union gegenüber Radionukliden ist vernachlässigbar.

(4) Die zuständigen japanischen Behörden haben sich verpflichtet, ein geeignetes und umfassendes Kontrollsystem zum Nachweis von Radionukliden in Lebens- und Futtermitteln beizubehalten und die Überwachungsergebnisse durch regelmäßige Veröffentlichung aller Überwachungsergebnisse auf der Website des japanischen Ministeriums für Gesundheit, Arbeit und Soziales öffentlich zugänglich zu machen.

(5) Es besteht daher keine Notwendigkeit mehr, die in der Durchführungsverordnung (EU) 2021/1533 vorgesehenen Maßnahmen zur Gewährleistung eines hohen Schutzniveaus für die Gesundheit von Mensch und Tier aufrechtzuerhalten, auch wenn die Kommission den Gehalt an Radionukliden in Lebens- und Futtermitteln mit Ursprung in Japan zur Gewährleistung eines umfassenden Schutzes der Verbrauchersicherheit weiterverfolgen wird.

(6) Die Durchführungsverordnung (EU) 2021/1533 sollte daher aufgehoben werden.

(7) Die in der vorliegenden Verordnung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Ständigen Ausschusses für Pflanzen, Tiere, Lebensmittel und Futtermittel

- hat folgende Verordnung erlassen:

Artikel 1 Aufhebung

Die Durchführungsverordnung (EU) 2021/1533 wird aufgehoben.

Artikel 2 Inkrafttreten

Diese Verordnung tritt am zwanzigsten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Brüssel, den 13. Juli 2023

1) ABl. L 31 vom 01.02.2002 S. 1.

2) ABl. L 95 vom 07.04.2017 S. 1.

3) Durchführungsverordnung (EU) Nr. 297/2011 der Kommission vom 25. März 2011 zum Erlass von Sondervorschriften für die Einfuhr von Lebens- und Futtermitteln, deren Ursprung oder Herkunft Japan ist, nach dem Unfall im Kernkraftwerk Fukushima (ABl. L 80 vom 26.03.2011 S. 5).

4) Durchführungsverordnung (EU) Nr. 961/2011 der Kommission vom 27. September 2011 zum Erlass von Sondervorschriften für die Einfuhr von Lebens- und Futtermitteln, deren Ursprung oder Herkunft Japan ist, nach dem Unfall im Kernkraftwerk Fukushima und zur Aufhebung der Verordnung (EU) Nr. 297/2011 (ABl. L 252 vom 28.09.2011 S. 10).

5) Durchführungsverordnung (EU) Nr. 284/2012 der Kommission vom 29. März 2012 mit Sondervorschriften für die Einfuhr von Lebens- und Futtermitteln, deren Ursprung oder Herkunft Japan ist, nach dem Unfall im Kernkraftwerk Fukushima und zur Aufhebung der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 961/2011 (ABl. L 92 vom 30.03.2012 S. 16).

6) Durchführungsverordnung (EU) Nr. 996/2012 der Kommission vom 26. Oktober 2012 mit besonderen Bedingungen für die Einfuhr von Lebens- und Futtermitteln, deren Ursprung oder Herkunft Japan ist, nach dem Unfall im Kernkraftwerk Fukushima und zur Aufhebung der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 284/2012 (ABl. L 299 vom 27.10.2012 S. 31).

7) Durchführungsverordnung (EU) Nr. 322/2014 der Kommission vom 28. März 2014 zum Erlass von Sondervorschriften für die Einfuhr von Lebens- und Futtermitteln, deren Ursprung oder Herkunft Japan ist, nach dem Unfall im Kernkraftwerk Fukushima (ABl. L 95 vom 29.03.2014 S. 1).

8) Durchführungsverordnung (EU) 2016/6 der Kommission vom 5. Januar 2016 mit besonderen Bedingungen für die Einfuhr von Lebens- und Futtermitteln, deren Ursprung oder Herkunft Japan ist, nach dem Unfall im Kernkraftwerk Fukushima und zur Aufhebung der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 322/2014 (ABl. L 3 vom 06.01.2016 S. 5).

9) Durchführungsverordnung (EU) 2021/1533 der Kommission vom 17. September 2021 mit besonderen Bedingungen für die Einfuhr von Lebens- und Futtermitteln, deren Ursprung oder Herkunft Japan ist, nach dem Unfall im Kernkraftwerk Fukushima und zur Aufhebung der Durchführungsverordnung (EU) 2016/6 (ABl. L 330 vom 20.09.2021 S. 72).


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