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Regelwerk, EU 2023, Natur/Pflanzenschutz - EU Bund

Durchführungsverordnung (EU) 2023/1492 der Kommission vom 19. Juli 2023 zur Änderung des Anhangs VII der Durchführungsverordnung (EU) 2019/2072 betreffend die Einfuhr bestimmter Formen von Holz mit Ursprung in Kanada und den Vereinigten Staaten in das Gebiet der Union

(ABl. L 183 vom 20.07.2023 S. 42, ber. L 220 S. 26)



Ergänzende Informationen
Liste zur/über Erstellung/Ergänzung/Darstellung/Festlegung/Vorschriften... gem. der VO (EU) 2016/2031

Die Europäische Kommission -

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

gestützt auf die Verordnung (EU) 2016/2031 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Oktober 2016 über Maßnahmen zum Schutz vor Pflanzenschädlingen, zur Änderung der Verordnungen (EU) Nr. 228/2013, (EU) Nr. 652/2014 und (EU) Nr. 1143/2014 des Europäischen Parlaments und des Rates und zur Aufhebung der Richtlinien 69/464/EWG, 74/647/EWG, 93/85/EWG, 98/57/EG, 2000/29/EG, 2006/91/EG und 2007/33/EG des Rates 1, insbesondere auf Artikel 41 Absatz 2,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1) Bestimmte Formen des Holzes von Chionanthus virginicus L., Fraxinus L., Juglans ailantifolia Carr., Juglans mandshurica Maxim., Ulmus davidiana Planch. und Pterocarya rhoifolia Siebold & Zucc. mit Ursprung in Belarus, Kanada, China, der Demokratischen Republik Korea, Japan, der Mongolei, der Republik Korea, Russland, Taiwan, der Ukraine und den Vereinigten Staaten dürfen nur dann in das Gebiet der Union eingeführt werden, wenn sie die Anforderungen gemäß Anhang VII Nummer 87 der Durchführungsverordnung (EU) 2019/2072 der Kommission 2 erfüllen.

(2) Diese Anforderungen zielen darauf ab, die Union vor Agrilus planipennis Fairmaire (im Folgenden "spezifizierter Schädling") zu schützen.

(3) Abweichend von Anhang VII Nummer 87 Buchstaben a und b der Durchführungsverordnung (EU) 2019/2072 darf Holz von Fraxinus L. (im Folgenden "Eschenholz") im Einklang mit den besonderen Anforderungen der Durchführungsverordnung (EU) 2020/918 der Kommission 3 aus Kanada in das Gebiet der Union eingeführt werden. Diese Anforderungen ähneln den Anforderungen, die mit dem Durchführungsbeschluss (EU) 2016/412 der Kommission 4 für dasselbe Holz desselben Ursprungs festgelegt wurden. Die Geltungsdauer der Verordnung endet am 30. Juni 2023.

(4) Abweichend von Anhang VII Nummer 87 Buchstaben a und b der Durchführungsverordnung (EU) 2019/2072 darf Eschenholz im Einklang mit den besonderen Anforderungen der Durchführungsverordnung (EU) 2020/1002 der Kommission 5 aus den Vereinigten Staaten in das Gebiet der Union eingeführt werden. Diese Anforderungen ähneln den Anforderungen, die mit dem Durchführungsbeschluss (EU) 2018/1203 Kommission 6 für dasselbe Holz desselben Ursprungs festgelegt wurden. Die Geltungsdauer auch dieser genannten Verordnung endet am 30. Juni 2023.

(5) Diese besonderen Anforderungen haben sich bei der Anwendung der Durchführungsverordnungen (EU) 2020/918 und (EU) 2020/1002 als wirksam erwiesen, um das Gebiet der Union vor dem spezifizierten Schädling zu schützen. Darüber hinaus haben sich ähnliche Anforderungen bei der Anwendung der Durchführungsbeschlüsse (EU) 2016/412 und (EU) 2018/1203 als wirksam erwiesen.

(6) Auf der Grundlage der gesammelten Nachweise kann davon ausgegangen werden, dass das Pflanzengesundheitsrisiko bei der Einfuhr von Eschenholz aus Kanada und den Vereinigten Staaten in die Union auf ein hinnehmbares Maß reduziert wird und dass in diesen Drittländern geeignete Risikominderungsmaßnahmen ergriffen werden.

(7) Bei den in den Durchführungsverordnungen (EU) 2020/918 und (EU) 2020/1002 festgelegten besonderen Anforderungen scheint es sich um geeignete Risikominderungsmaßnahmen zu handeln. Sie sollten daher in Anhang VII Nummer 87 der Durchführungsverordnung (EU) 2019/2072 aufgenommen werden.

(8) In Anhang VII sollte festgelegt werden, dass für die Einfuhr von Eschenholz in das Gebiet der Union eine der folgenden besonderen Anforderungen erfüllt sein muss: Eschenholz sollte entweder mit ionisierenden Strahlen behandelt werden oder in einem schädlingsfreien Gebiet seinen Ursprung haben, für das bestimmte Bedingungen gelten, oder gemäß spezifischen Bedingungen entrindet, gesägt, wärmebehandelt und getrocknet werden, und zwar in Verbindung mit besonderen Anforderungen an die Anlagen, in denen das Holz hergestellt, behandelt oder gelagert wird. Schließlich sollte zur Gewährleistung wirksamer Kontrollen und Transparenz noch jedes Bündel Holz gut sichtbar sowohl eine Nummer als auch ein Etikett mit dem Schriftzug "HT - KD" oder "Heat Treated - Kiln Dried" (wärmebehandelt - künstlich getrocknet) aufweisen.

(9) Gemäß der Durchführungsverordnung (EU) 2020/1164 der Kommission 7 dürfen in Abweichung von Anhang VII Nummer 87 der Durchführungsverordnung (EU) 2019/2072 bestimmte Formen von Holz von Fraxinus L., Juglans ailantifolia Carr., Juglans mandshurica Maxim., Ulmus davidiana Planch. und Pterocarya rhoifolia Siebold und Zucc. (im Folgenden das "spezifizierte Holz") mit Ursprung in Kanada und den Vereinigten Staaten mit amtlichen Feststellungen gemäß Nummer 87 Optionen a und b in das Gebiet der Union eingeführt werden. Die Geltungsdauer der Verordnung endet am 30. Juni 2023. Als Anforderungen an die Einfuhr in das Gebiet der Union sind die beiden folgenden Optionen vorgesehen: das spezifizierte Holz sollte seinen Ursprung in einem schädlingsfreien Gebiet haben, für das bestimmte Bedingungen gelten, oder gemäß spezifischen Bedingungen mit ionisierenden Strahlen behandelt werden.

(10) Diese besonderen Anforderungen haben sich bei der Anwendung der Durchführungsverordnung (EU) 2020/1164 als wirksam erwiesen, um das Gebiet der Union vor dem spezifizierten Schädling zu schützen. Darüber hinaus haben sich auch ähnliche Anforderungen bei der Anwendung der Durchführungsbeschlüsse (EU) 2016/412 und (EU) 2018/1203 als wirksam erwiesen.

(11) Daher kann davon ausgegangen werden, dass das Pflanzengesundheitsrisiko bei der Einfuhr von Eschenholz aus Kanada und den Vereinigten Staaten in die Union vollständig bewertet wurde und dass in diesen Drittländern geeignete Risikominderungsmaßnahmen ergriffen wurden.

(12) Es ist daher angezeigt, die besonderen Anforderungen, die in der Durchführungsverordnung (EU) 2020/1164 für die Einfuhr von Eschenholz aus Kanada und den Vereinigten Staaten in das Gebiet der Union festgelegt sind, in Anhang VII der Durchführungsverordnung (EU) 2019/2072 aufzunehmen.

(13) Kanada und die Vereinigten Staaten sollten daher aus Anhang VII Nummer 87 Spalte 4 der Durchführungsverordnung (EU) 2019/2072 gestrichen werden, und eine neue Nummer sollte diesem Anhang angefügt werden, in der dieselben beiden Optionen wie in der Durchführungsverordnung (EU) 2020/1164 vorgesehen sind.

(14) Anhang VII der Durchführungsverordnung (EU) 2019/2072 sollte folglich entsprechend geändert werden.

(15) Die in der vorliegenden Verordnung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Ständigen Ausschusses für Pflanzen, Tiere, Lebensmittel und Futtermittel

- hat folgende Verordnung erlassen:

Artikel 1 Änderung der Durchführungsverordnung (EU) 2019/2072

Anhang VII der Durchführungsverordnung (EU) 2019/2072 wird gemäß dem Anhang der vorliegenden Verordnung geändert.

Artikel 2 Inkrafttreten

Diese Verordnung tritt am zwanzigsten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Brüssel, den 19. Juli 2023

1) ABl. L 317 vom 23.11.2016 S. 4.

2) Durchführungsverordnung (EU) 2019/2072 der Kommission vom 28. November 2019 zur Festlegung einheitlicher Bedingungen für die Durchführung der Verordnung (EU) 2016/2031 des Europäischen Parlaments und des Rates in Bezug auf Maßnahmen zum Schutz vor Pflanzenschädlingen und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 690/2008 der Kommission sowie zur Änderung der Durchführungsverordnung (EU) 2018/2019 der Kommission (ABl. L 319 vom 10.12.2019 S. 1).

3) Durchführungsverordnung (EU) 2020/918 der Kommission vom 1. Juli 2020 zur Festlegung einer Ausnahme von der Durchführungsverordnung (EU) 2019/2072 hinsichtlich der Anforderungen für die Einfuhr in die Union von Eschenholz, dessen Ursprung Kanada ist oder das dort verarbeitet wurde (ABl. L 209 vom 02.07.2020 S. 14).

4) Durchführungsbeschluss (EU) 2016/412 der Kommission vom 17. März 2016 zur Ermächtigung der Mitgliedstaaten, eine vorübergehende Ausnahme von bestimmten Vorschriften der Richtlinie 2000/29/EG des Rates in Bezug auf Eschenholz zu gewähren, dessen Ursprung Kanada ist oder das dort verarbeitet wurde (ABl. L 74 vom 19.03.2016 S. 41).

5) Durchführungsverordnung (EU) 2020/1002 der Kommission vom 9. Juli 2020 zur Gewährung einer Ausnahme von der Durchführungsverordnung (EU) 2019/2072 hinsichtlich der Anforderungen an das Einführen von Eschenholz in die Union, dessen Ursprung die Vereinigten Staaten von Amerika sind oder das dort verarbeitet wurde (ABl. L 221 vom 10.07.2020 S. 122).

6) Durchführungsbeschluss (EU) 2018/1203 der Kommission vom 21. August 2018 zur Ermächtigung der Mitgliedstaaten, eine vorübergehende Ausnahme von bestimmten Vorschriften der Richtlinie 2000/29/EG des Rates in Bezug auf Eschenholz zu gewähren, dessen Ursprung die Vereinigten Staaten von Amerika sind oder das dort verarbeitet wurde, und zur Aufhebung des Durchführungsbeschlusses (EU) 2017/204 der Kommission (ABl. L 217 vom 27.08.2018 S. 7).

7) Durchführungsverordnung (EU) 2020/1164 der Kommission vom 6. August 2020 über eine vorübergehende Ausnahme von bestimmten Vorschriften der Durchführungsverordnung (EU) 2019/2072 in Bezug auf Maßnahmen zum Schutz der Union gegen die Einschleppung und Ausbreitung des Schädlings Agrilus planipennis Fairmaire aus Kanada und den Vereinigten Staaten (ABl. L 258 vom 07.08.2020 S. 6).

.

Anhang

Anhang VII der Durchführungsverordnung (EU) 2019/2072 wird wie folgt geändert:

1. Unter Nummer 87 wird die Liste der Länder in der Spalte "Ursprung" durch Folgendes ersetzt:
"Belarus, China, Japan, Mongolei, Nordkorea, Russland, Südkorea, Taiwan und Ukraine"

2. Nach Nummer 87 werden die folgenden Nummern 87.1 und 87.2 hinzugefügt:


"87.1Holz von Fraxinus L., außer in Form von
  • Plättchen, Schnitzeln, Sägespänen, Holzabfällen und Holzausschuss, ganz oder teilweise von diesen Bäumen gewonnen,
  • Verpackungsmaterial aus Holz in Form von Kisten, Kistchen, Verschlägen, Trommeln und ähnlichen Verpackungsmitteln, Flachpaletten, Boxpaletten und anderen Ladungsträgern, Palettenaufsatzwänden sowie Stauholz, ob tatsächlich beim Transport von Gegenständen aller Art eingesetzt oder nicht, ausgenommen Stauholz zur Stützung von Holzsendungen, das aus Holz besteht, das dem Holz in der Sendung in Art und Qualität sowie den pflanzengesundheitlichen Anforderungen der EU entspricht,

    auch Holz ohne seine natürliche Oberflächenrundung sowie aus unbehandeltem Holz gefertigte Möbel und sonstige Gegenstände.

ex 4401 12 00
ex 4403 12 00
ex 4403 99 00
ex 4404 20 00
ex 4406 12 00
ex 4406 92 00
4407 95 10
4407 95 91
4407 95 99
ex 4408 90 15
ex 4408 90 35
ex 4408 90 85
ex 4408 90 95
ex 4409 29 10
ex 4409 29 91
ex 4409 29 99
ex 4416 00 00
ex 9406 10 00

Kanada und die Vereinigten StaatenAmtliche Feststellung, dass:
  1. das Holz mit ionisierenden Strahlen behandelt wurde, bis im gesamten Holz eine Mindestdosis von 1 kGy absorbiert war;
    oder
  2. das Holz aus einem Gebiet stammt, das von der nationalen Pflanzenschutzorganisation des Ursprungslandes nach den einschlägigen internationalen Standards für pflanzengesundheitliche Maßnahmen als frei von Agrilus planipennis Fairmaire anerkannt wurde und das sich in einer Entfernung von mindestens 100 km zum nächsten bekannten Gebiet befindet, in dem das Auftreten des betreffenden Schädlings amtlich bestätigt wurde; das Gebiet im Pflanzengesundheitszeugnis angegeben ist und die nationale Pflanzenschutzorganisation des betreffenden Drittlandes der Kommission den Status der Befallsfreiheit dieses Gebiets zuvor schriftlich mitgeteilt hat,
    oder
    1. das Holz allen nachstehenden Schritten unterzogen wurde:
      • Es wurde entrindet, d. h., das Holz wurde entweder vollständig entrindet oder enthält nur visuell trennbare und deutlich voneinander unabhängige Rindenstücke. Jedes der Stücke ist weniger als 3 cm breit oder - wenn breiter als 3 cm - hat eine Oberfläche von weniger als 50 cm2;
      • es wurde gesägt;
      • es wurde wärmebehandelt, d. h., das Holz wird durch sein Profil für 1.200 Minuten auf eine Temperatur von mindestens 71 °C in einer Wärmekammer erhitzt, die von der nationalen Pflanzenschutzorganisation im betreffenden Drittland oder einer vor dieser Organisation zugelassenen Agentur zugelassen wurde; und
      • es wurde getrocknet, d. h., das Holz wird nach einem von der nationalen Pflanzenschutzorganisation im betreffenden Drittland anerkannten Programm für die industrielle Trocknung mindestens zwei Wochen lang getrocknet, und der Endfeuchtegehalt des Holzes darf höchstens 10 %, ausgedrückt in Prozent der Trockenmasse, betragen;
        und
    2. es wurde in einer Einrichtung hergestellt, gehandhabt oder gelagert, welche alle nachstehenden Anforderungen erfüllt:
      • Die Einrichtung ist von der nationalen Pflanzenschutzorganisation des Drittlandes oder einer von dieser Organisation zugelassenen Agentur gemäß deren Zertifizierungsprogramm in Bezug auf den Schädling Agrilus planipennis Fairmaire zugelassen;
      • sie ist in einer auf der Website der nationalen Pflanzenschutzorganisation des Drittlandes veröffentlichten Datenbank registriert;
      • sie wird mindestens einmal pro Monat von der nationalen Pflanzenschutzorganisation des Drittlandes oder einer von dieser Organisation zugelassenen Agentur mit dem Ergebnis überprüft, dass sie die Anforderungen dieses Anhangs erfüllt. Falls diese Prüfungen von einer anderen Agentur als der Pflanzenschutzorganisation des Drittlandes durchgeführt wurden, hat diese Organisation Prüfungen dieser Art mindestens alle sechs Monate vorgenommen. Diese Prüfungen umfassten die Überprüfung der Verfahren und der Dokumentation der Agentur sowie Prüfungen in den zugelassenen Räumlichkeiten;
      • sie verwendet Geräte für die Behandlung von Holz, die im Einklang mit dem Betriebshandbuch des jeweiligen Geräts kalibriert wurden;
      • sie führt für die Überprüfung durch die nationale Pflanzenschutzorganisation oder durch eine von ihr zugelassene Agentur Aufzeichnungen über ihre Verfahren; diese Aufzeichnungen umfassen die Dauer der Behandlung, die Temperaturen während der Behandlung und für jedes einzelne zur Ausfuhr bestimmte Bündel die Konformitätskontrolle und den Endfeuchtegehalt;
        und
    3. jedes Bündel Holz weist gut sichtbar sowohl eine Nummer als auch ein Etikett mit dem Schriftzug "HT - KD" oder "Heat Treated - Kiln Dried" (wärmebehandelt - künstlich getrocknet) auf. Dieses Etikett wurde von einem zuständigen Mitarbeiter der zugelassenen Einrichtung oder unter Aufsicht desselben ausgestellt, nachdem sichergestellt wurde, dass die unter Ziffer i) beschriebenen Verarbeitungsanforderungen und die unter Ziffer ii) beschriebenen Anforderungen an Einrichtungen erfüllt wurden;
      und
      das für die Union bestimmte Holz wurde von der nationalen Pflanzenschutzorganisation des Landes oder von einer von dieser Behörde amtlich zugelassenen Agentur daraufhin überprüft, dass die unter den Ziffern i) und iii) dieses Buchstabens festgelegten Anforderungen erfüllt wurden. Die Nummer(n) des Bündels für jedes einzelne Bündel, das ausgeführt wird, und der/die Name(n) der zugelassenen Einrichtung(en) im Ursprungsland werden auf dem Pflanzengesundheitszeugnis in der Rubrik "Zusätzliche Erklärung" angegeben.
87.2Holz von Chionanthus virginicus L., Juglans ailantifolia Carr., Juglans mandshurica Maxim., Ulmus davidiana Planch. und Pterocarya rhoifolia Siebold & Zucc., außer in Form von
  • Plättchen, Schnitzeln, Sägespänen, Holzabfällen und Holzausschuss, ganz oder teilweise von diesen Bäumen gewonnen,
  • Verpackungsmaterial aus Holz in Form von Kisten, Kistchen, Verschlägen, Trommeln und ähnlichen Verpackungsmitteln, Flachpaletten, Boxpaletten und anderen Ladungsträgern, Palettenaufsatzwänden sowie Stauholz, ob tatsächlich beim Transport von Gegenständen aller Art eingesetzt oder nicht, ausgenommen Stauholz zur Stützung von Holzsendungen, das aus Holz besteht, das dem Holz in der Sendung in Art und Qualität sowie den pflanzengesundheitlichen Anforderungen der EU entspricht,

    auch Holz ohne seine natürliche Oberflächenrundung sowie aus unbehandeltem Holz gefertigte Möbel und sonstige Gegenstände.

ex 4401 12 00
ex 4403 12 00
ex 4403 99 00
ex 4404 20 00
ex 4406 12 00
ex 4406 92 00
ex 4407 99 27
ex 4407 99 40
ex 4407 99 90
ex 4408 90 15
ex 4408 90 35
ex 4408 90 85
ex 4408 90 95
ex 4409 29 10
ex 4409 29 91
ex 4409 29 99
ex 4416 00 00
ex 9406 10 00
Kanada und die Vereinigten StaatenAmtliche Feststellung, dass:
  1. das Holz aus einem Gebiet stammt, das von der nationalen Pflanzenschutzorganisation des Ursprungslandes nach den einschlägigen internationalen Standards für pflanzengesundheitliche Maßnahmen als frei von Agrilus planipennis Fairmaire anerkannt wurde und das sich in einer Entfernung von mindestens 100 km zum nächsten bekannten Gebiet befindet, in dem das Auftreten des betreffenden Schädlings amtlich bestätigt wurde; das Gebiet im Pflanzengesundheitszeugnis angegeben ist, und die nationale Pflanzenschutzorganisation des betreffenden Drittlandes der Kommission den Status der Befallsfreiheit dieses Gebiets zuvor schriftlich mitgeteilt hat,
    oder
  2. das Holz mit ionisierenden Strahlen behandelt wurde, bis im gesamten Holz eine Mindestdosis von 1 kGy absorbiert war.


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