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Delegierte Verordnung (EU) 2023/1674 der Kommission vom 19. Juni 2023 zur Änderung der Delegierten Verordnung (EU) 2021/630 hinsichtlich der Aufnahme bestimmter kakaohaltiger Brotaufstriche und kakaohaltiger Zubereitungen zum Herstellen von Getränken, bestimmter aus Getreide gewonnener Lebensmittel oder Getreideerzeugnisse, bestimmter aus Reis oder anderem Getreide gewonnener Lebensmittel, bestimmter Chips sowie bestimmter Soßen und Würzmittel in die Liste der zusammengesetzten Erzeugnisse, die von amtlichen Kontrollen an Grenzkontrollstellen ausgenommen sind, und zur Änderung der Anhänge I und III der Delegierten Verordnung (EU) 2019/2122
(Text von Bedeutung für den EWR)
(ABl. L 216 vom 01.09.2023 S. 1)
Ergänzende Informationen |
Liste zur Ergänzung der VO (EU) 2017/625 |
Die Europäische Kommission -
gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,
gestützt auf die Verordnung (EU) 2017/625 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 15. März 2017 über amtliche Kontrollen und andere amtliche Tätigkeiten zur Gewährleistung der Anwendung des Lebens- und Futtermittelrechts und der Vorschriften über Tiergesundheit und Tierschutz, Pflanzengesundheit und Pflanzenschutzmittel, zur Änderung der Verordnungen (EG) Nr. 999/2001, (EG) Nr. 396/2005, (EG) Nr. 1069/2009, (EG) Nr. 1107/2009, (EU) Nr. 1151/2012, (EU) Nr. 652/2014, (EU) 2016/429 und (EU) 2016/2031 des Europäischen Parlaments und des Rates, der Verordnungen (EG) Nr. 1/2005 und (EG) Nr. 1099/2009 des Rates sowie der Richtlinien 98/58/EG, 1999/74/EG, 2007/43/EG, 2008/119/EG und 2008/120/EG des Rates und zur Aufhebung der Verordnungen (EG) Nr. 854/2004 und (EG) Nr. 882/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates, der Richtlinien 89/608/EWG, 89/662/EWG, 90/425/EWG, 91/496/EWG, 96/23/EG, 96/93/EG und 97/78/EG des Rates und des Beschlusses 92/438/EWG des Rates (Verordnung über amtliche Kontrollen) 1, insbesondere auf Artikel 48 Buchstaben d und h sowie auf Artikel 77 Absatz 1 Buchstabe k,
in Erwägung nachstehender Gründe:
(1) Mit der Delegierten Verordnung (EU) 2021/630 der Kommission 2 wurde eine Liste haltbarer zusammengesetzter Erzeugnisse festgelegt, von denen ein geringes Risiko ausgeht und die von amtlichen Kontrollen an Grenzkontrollstellen ausgenommen sind.
(2) Mit der Delegierten Verordnung (EU) 2019/625 der Kommission 3 wurden bestimmte Anforderungen an Sendungen zusammengesetzter Erzeugnisse festgelegt, die aus Drittländern oder Drittlandsgebieten in die Union verbracht werden. Haltbare zusammengesetzte Erzeugnisse, die von amtlichen Kontrollen an Grenzkontrollstellen ausgenommen sind, mussten diesen Anforderungen genügen. Mit der Delegierten Verordnung (EU) 2022/2292 der Kommission 4 wurde die Delegierte Verordnung (EU) 2019/625 mit Wirkung vom 15. Dezember 2022 aufgehoben. Da in der Delegierten Verordnung (EU) 2021/630 auf die Delegierte Verordnung (EU) 2019/625 Bezug genommen wird, muss zur Gewährleistung der Rechtssicherheit die in der Delegierten Verordnung (EU) 2021/630 enthaltene Bezugnahme auf den aufgehobenen Artikel 12 Absatz 2 der Delegierten Verordnung (EU) 2019/625 durch eine Bezugnahme auf Artikel 20 Absätze 2 und 3 der Delegierten Verordnung (EU) 2022/2292 ersetzt werden, in dem Anforderungen an zusammengesetzte Erzeugnisse, die aus Drittländern oder Drittlandsgebieten in die Union eingeführt werden, festgelegt sind.
(3) Da von haltbaren zusammengesetzten Erzeugnissen unter den KN-Codes 1806 90 60, 1806 90 70, 1904 10, 1904 20, 1904 90, 1905 90, 2005 20 20 und 2103 in Form bestimmter kakaohaltiger Brotaufstriche und kakaohaltiger Zubereitungen zum Herstellen von Getränken, bestimmter aus Getreide gewonnener Lebensmittel oder Getreideerzeugnisse, bestimmter aus Reis gewonnener Lebensmittel, bestimmter Chips, von Miso, das Fischbrühe enthält, und Sojasoße, die Fischbrühe enthält, ein geringes Risiko für die Gesundheit von Mensch und Tier ausgeht, sollten diese Erzeugnisse ebenfalls von amtlichen Kontrollen an Grenzkontrollstellen ausgenommen werden. Kräcker gelten als eine Art Kekse und sollten daher ebenfalls von amtlichen Kontrollen an Grenzkontrollstellen ausgenommen werden.
(4) In der Delegierten Verordnung (EU) 2019/2122 der Kommission 5 ist geregelt, in welchen Fällen und unter welchen Bedingungen bestimmte Kategorien von Tieren und Waren, die im persönlichen Gepäck von Fahrgästen bzw. Passagieren mitgeführt werden, von amtlichen Kontrollen an Grenzkontrollstellen ausgenommen sind.
(5) Da nach dieser Verordnung bestimmte haltbare zusammengesetzte Erzeugnisse, von denen ein geringes Risiko ausgeht und die kein Fleisch enthalten, gemäß der Delegierten Verordnung (EU) 2021/630 von amtlichen Kontrollen an Grenzkontrollstellen ausgenommen sind, sollten solche zusammengesetzten Erzeugnisse in Anhang I Teil 2 der Delegierten Verordnung (EU) 2019/2122 als von amtlichen Kontrollen an Grenzkontrollstellen ausgenommen ausgewiesen werden. In Anbetracht der Tatsache, dass letztere Änderungen unmittelbar aus den erstgenannten folgen, ist es angemessen, diese Änderungen in einem einzigen Rechtsakt vorzunehmen.
(6) Die Liste der ausgenommenen Erzeugnisse in Anhang III der Delegierten Verordnung (EU) 2019/2122 enthält dieselben Waren wie die, die in der Liste der von amtlichen Kontrollen an Grenzkontrollstellen ausgenommenen zusammengesetzten Erzeugnisse im Anhang der Delegierten Verordnung (EU) 2021/630 aufgeführt sind. Da gemäß dieser Verordnung bestimmte haltbare zusammengesetzte Erzeugnisse, die kein Fleisch enthalten und von denen ein geringes Risiko ausgeht, in den Anhang der Delegierten Verordnung (EU) 2021/630 aufgenommen werden, muss auch Anhang III Nummer 7 der Delegierten Verordnung (EU) 2019/2122 geändert werden, zudem müssen die Listen der ausgenommenen zusammengesetzten Erzeugnisse in beiden Delegierten Verordnungen einander angeglichen werden. In Anbetracht der Tatsache, dass die beiden Listen inhaltlich miteinander verbunden sind und parallel angewandt werden sollen, ist es angezeigt, die Änderungen an diesen Listen im Wege eines einzigen Rechtsakts vorzunehmen.
(7) Die Delegierten Verordnungen (EU) 2019/2122 und (EU) 2021/630 sollen daher entsprechend geändert werden.
- hat folgende Verordnung erlassen:
Die Delegierte Verordnung (EU) 2021/630 wird wie folgt geändert:
1. In Artikel 3 Absatz 1 erhält Buchstabe a Ziffer i folgende Fassung:
"i) Sie erfüllen die Anforderungen an den Eingang in die Union gemäß Artikel 20 Absätze 2 und 3 der Delegierten Verordnung (EU) 2022/2292 der Kommission *;
_____
*) Delegierte Verordnung (EU) 2022/2292 der Kommission vom 6. September 2022 zur Ergänzung der Verordnung (EU) 2017/625 des Europäischen Parlaments und des Rates in Bezug auf die Anforderungen an den Eingang von Sendungen von der Lebensmittelgewinnung dienenden Tieren und bestimmten für den menschlichen Verzehr bestimmten Waren in die Union (ABl. L 304 vom 24.11.2022 S. 1)."
2. der Anhang erhält die Fassung des Anhangs der vorliegenden Verordnung.
Die Delegierte Verordnung (EU) 2019/2122 wird wie folgt geändert:
1. In Anhang I erhält Teil 2 folgende Fassung:
"Teil 2
Liste der Waren, die nicht gemäß Artikel 7 Buchstabe c von den amtlichen Kontrollen an den Grenzkontrollstellen ausgenommen sind
Code der Kombinierten Nomenklatur * | Warenbezeichnung | Kennzeichnung und Erläuterung |
ex Kapitel 2 (0201 -0210) | Fleisch und genießbare Schlachtnebenerzeugnisse | Alle, außer Froschschenkeln (KN-Code 0208 90 70) |
0401 -0406 | Milcherzeugnisse | Alle |
ex 0504 00 00 | Därme, Blasen und Mägen von anderen Tieren als Fischen, ganz oder zerteilt, frisch, gekühlt, gefroren, gesalzen, in Salzlake, getrocknet oder geräuchert | Alle, außer Tierdarmhüllen |
ex 0511 | Waren tierischen Ursprungs, anderweit weder genannt noch inbegriffen; nicht lebende Tiere von Anhang I Teil 2 Abschnitt 1 Kapitel 1 oder 3 der Verordnung (EWG) Nr. 2658/87, ungenießbar | Nur Heimtierfutter |
1501 00 | Schweinefett (einschließlich Schweineschmalz) und Geflügelfett, ausgenommen solches der Position 0209 oder 1503 | Alle |
1502 00 | Fett von Rindern, Schafen oder Ziegen, ausgenommen solches der Position 1503 | Alle |
1503 00 | Schmalzstearin, Schmalzöl, Oleostearin, Oleomargarin und Talgöl, weder emulgiert, vermischt noch anders verarbeitet | Alle |
1506 00 00 | Andere tierische Fette und Öle sowie deren Fraktionen, auch raffiniert, jedoch nicht chemisch modifiziert | Alle |
1601 00 | Würste und ähnliche Erzeugnisse, aus Fleisch, Schlachtnebenerzeugnissen, Blut oder Insekten; Lebensmittelzubereitungen auf der Grundlage dieser Erzeugnisse | Alle, außer Insekten |
1602 | Fleisch, Schlachtnebenerzeugnisse, Blut oder Insekten, anders zubereitet oder haltbar gemacht | Alle, außer Insekten |
1702 11 00 1702 19 00 | Lactose und Lactosesirup | Alle |
ex 1901 | Malzextrakt; Lebensmittelzubereitungen aus Mehl, Grütze, Grieß, Stärke oder Malzextrakt, ohne Gehalt an Kakao oder mit einem Gehalt an Kakao, berechnet als vollständig entfetteter Kakao, von weniger als 40 GHT, anderweit weder genannt noch inbegriffen; Lebensmittelzubereitungen aus Waren der Positionen 0401 bis 0404, ohne Gehalt an Kakao oder mit einem Gehalt an Kakao, berechnet als vollständig entfetteter Kakao, von weniger als 5 GHT, anderweit weder genannt noch inbegriffen | Nur Fleisch und/oder Milch enthaltende Zubereitungen |
ex 1902 | Teigwaren, auch gekocht oder gefüllt (mit Fleisch oder anderen Stoffen) oder in anderer Weise zubereitet, z.B. Spaghetti, Makkaroni, Nudeln, Lasagne, Gnocchi, Ravioli, Cannelloni; Couscous, auch zubereitet | Fleisch und/oder Milch enthaltende Zubereitungen, außer haltbare Teigwaren, Nudeln und Couscous, die kein Fleisch enthalten ** |
ex 1905 | Backwaren, auch kakaohaltig; Hostien, leere Oblatenkapseln von der für Arzneiwaren verwendeten Art, Siegeloblaten, getrocknete Teigblätter aus Mehl oder Stärke und ähnliche Waren | Fleisch und/oder Milch enthaltende Zubereitungen, außer haltbares Brot, Kuchen, Gebäck, Kekse und ähnliches Kleingebäck (einschließlich Kräckern), Waffeln, Zwieback, geröstetes Brot und ähnliche geröstete Waren sowie Chips, die kein Fleisch enthalten *** |
ex 2004 | Anderes Gemüse, anders als mit Essig oder Essigsäure zubereitet oder haltbar gemacht, gefroren, ausgenommen Erzeugnisse der Position 2006 **** | Nur Fleisch und/oder Milch enthaltende Zubereitungen |
ex 2005 | Anderes Gemüse, anders als mit Essig oder Essigsäure zubereitet oder haltbar gemacht, nicht gefroren, ausgenommen Erzeugnisse der Position 2006 | Fleisch und/oder Milch enthaltende Zubereitungen, außer haltbare Kartoffelchips, die für den unmittelbaren Verzehr geeignet sind und kein Fleisch enthalten ***** |
ex 2103 | Zubereitungen zum Herstellen von Würzsoßen und zubereitete Würzsoßen; zusammengesetzte Würzmittel; Senfmehl und fertiger Senf | Nur Fleisch und/oder Milch enthaltende Zubereitungen |
ex 2104 | Zubereitungen zum Herstellen von Suppen oder Brühen; Suppen und Brühen; zusammengesetzte homogenisierte Lebensmittelzubereitungen | Fleisch und/oder Milch enthaltende Zubereitungen, außer für den Endverbraucher abgepackte haltbare Brühen und Suppenaromen, die kein Fleisch enthalten ****** |
ex 2105 00 | Speiseeis, auch kakaohaltig | Nur Milch enthaltende Zubereitungen |
ex 2106 | Lebensmittelzubereitungen, anderweit weder genannt noch inbegriffen | Fleisch und/oder Milch enthaltende Zubereitungen, außer für den Endverbraucher abgepackte haltbare Nahrungsergänzungsmittel, die tierische Verarbeitungserzeugnisse (einschließlich Glucosamin, Chondroitin oder Chitosan) enthalten und kein Fleisch enthalten ******* |
ex 2309 | Zubereitungen von der zur Fütterung verwendeten Art | Nur Heimtierfutter, Kauspielzeug für Hunde und Mehlmischungen, sofern Fleisch und/oder Milch enthalten sind |
Anmerkungen:
1. Spalte 1: Sind nur bestimmte Erzeugnisse mit demselben Code einer Kontrolle zu unterziehen und gibt es keine spezifische Unterteilung dieses Codes in der Warennomenklatur, wird der Code mit dem Zusatz "ex" wiedergegeben (z.B. ex 19 01: nur Fleisch und/oder Milch enthaltende Zubereitungen sind eingeschlossen). 2. Spalte 2: Die Beschreibung der Waren entspricht jener in der Spalte Warenbezeichnung von Anhang I der Verordnung (EWG) Nr. 2658/87. 3. Spalte 3: Diese Spalte enthält genaue Angaben zu den betreffenden Erzeugnissen. *) Anhang I der Verordnung (EWG) Nr. 2658/87 des Rates vom 23. Juli 1987 über die zolltarifliche und statistische Nomenklatur sowie den Gemeinsamen Zolltarif (ABl. L 256 vom 07.09.1987 S. 1). **) Gemäß der Delegierten Verordnung (EU) 2021/630 der Kommission vom 16. Februar 2021 zur Ergänzung der Verordnung (EU) 2017/625 des Europäischen Parlaments und des Rates hinsichtlich bestimmter Kategorien von Waren, die von amtlichen Kontrollen an Grenzkontrollstellen ausgenommen sind, sowie zur Änderung der Entscheidung 2007/275/EG der Kommission (ABl. L 132 vom 19.04.2021 S. 17). ***) Gemäß der Delegierten Verordnung (EU) 2021/630 der Kommission. ****) Position 2006 lautet: "Gemüse, Früchte, Nüsse, Fruchtschalen und andere Pflanzenteile, mit Zucker haltbar gemacht (durchtränkt und abgetropft, glasiert oder kandiert)". *****) Gemäß der Delegierten Verordnung (EU) 2021/630 der Kommission. ******) Gemäß der Delegierten Verordnung (EU) 2021/630 der Kommission. *******) Gemäß der Delegierten Verordnung (EU) 2021/630 der Kommission."; |
2. in Anhang III erhält Nummer 7 folgende Fassung:
"7. Ausgenommene Erzeugnisse
Die Vorschriften der Abschnitte 1 bis 6 gelten nicht für die folgenden Erzeugnisse, wenn die Anforderungen des Artikels 3 Absatz 1 Buchstabe a der Delegierten Verordnung (EU) 2021/630 erfüllt sind:
Zusammengesetzte Erzeugnisse, die in ihrer Zusammensetzung als Erzeugnisse tierischen Ursprungs nur Enzyme, Aromen, Zusatzstoffe oder Vitamin D3 beinhalten, sind von den Vorschriften der Abschnitte 1 bis 6 ausgenommen, wenn sie die Anforderungen des Artikels 3 Absatz 1 Buchstabe b der Delegierten Verordnung (EU) 2021/630 erfüllen.".
Diese Verordnung tritt am zwanzigsten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.
Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.
Brüssel, den 19. Juni 2023
2) Delegierte Verordnung (EU) 2021/630 der Kommission vom 16. Februar 2021 zur Ergänzung der Verordnung (EU) 2017/625 des Europäischen Parlaments und des Rates hinsichtlich bestimmter Kategorien von Waren, die von amtlichen Kontrollen an Grenzkontrollstellen ausgenommen sind, sowie zur Änderung der Entscheidung 2007/275/EG der Kommission (ABl. L 132 vom 19.04.2021 S. 17).
3) Delegierte Verordnung (EU) 2019/625 der Kommission vom 4. März 2019 zur Ergänzung der Verordnung (EU) 2017/625 des Europäischen Parlaments und des Rates hinsichtlich der Anforderungen an den Eingang von Sendungen bestimmter für den menschlichen Verzehr bestimmter Tiere und Waren in die Union (ABl. L 131 vom 17.05.2019 S. 18).
4) Delegierte Verordnung (EU) 2022/2292 der Kommission vom 6. September 2022 zur Ergänzung der Verordnung (EU) 2017/625 des Europäischen Parlaments und des Rates in Bezug auf die Anforderungen an den Eingang von Sendungen von der Lebensmittelgewinnung dienenden Tieren und bestimmten für den menschlichen Verzehr bestimmten Waren in die Union (ABl. L 304 vom 24.11.2022 S. 1).
5) Delegierte Verordnung (EU) 2019/2122 der Kommission vom 10. Oktober 2019 zur Ergänzung der Verordnung (EU) 2017/625 des Europäischen Parlaments und des Rates hinsichtlich bestimmter Kategorien von Tieren und Waren, die von amtlichen Kontrollen an Grenzkontrollstellen ausgenommen sind, hinsichtlich besonderer Kontrollen des persönlichen Gepäcks von Fahrgästen bzw. Passagieren und von für natürliche Personen bestimmten Kleinsendungen von Waren, die nicht in Verkehr gebracht werden sollen, sowie zur Änderung der Verordnung (EU) Nr. 142/2011 der Kommission (ABl. L 321 vom 12.12.2019 S. 45).
Anhang |
"Anhang
Liste der zusammengesetzten Erzeugnisse, die von amtlichen Kontrollen an Grenzkontrollstellen ausgenommen sind (Artikel 3)
In dieser Liste sind die zusammengesetzten Erzeugnisse im Einklang mit der in der Union verwendeten Kombinierten Nomenklatur (KN) aufgeführt, die an Grenzkontrollstellen keiner amtlichen Kontrolle unterzogen werden müssen.
Anmerkungen zur Tabelle:
Spalte (1) - KN-Codes
Diese Spalte enthält den KN-Code. Die mit der Verordnung (EWG) Nr. 2658/87 eingeführte KN beruht auf dem Harmonisierten System zur Bezeichnung und Codierung der Waren ("Harmonisiertes System" - HS), das vom Rat für die Zusammenarbeit auf dem Gebiet des Zollwesens, jetzt Weltzollorganisation, entwickelt und mit dem Beschluss 87/369/EWG des Rates 1 genehmigt wurde. Die KN übernimmt bei den ersten sechs Stellen die Positionen und Unterpositionen des HS. Die siebte und die achte Stelle kennzeichnen weitere Unterpositionen der KN.
Wird ein vier-, sechs- oder achtstelliger Code, der nicht mit "ex" gekennzeichnet ist, verwendet, so brauchen zusammengesetzte Erzeugnisse, denen dieser vier-, sechs- oder achtstellige Code vorangeht oder die unter diesen vier-, sechs- oder achtstelligen Code fallen, sofern nichts anderes bestimmt ist, keinen amtlichen Kontrollen an Grenzkontrollstellen unterzogen zu werden.
Enthalten nur bestimmte zusammengesetzte Erzeugnisse eines vier-, sechs- oder achtstelligen Codes tierische Erzeugnisse und gibt es keine spezielle Unterteilung dieses Codes in der KN, so wird dem Code ein "Ex" vorangestellt. Beispielsweise sind in Bezug auf "ex 2001 90 65" bei den in Spalte (2) aufgeführten Erzeugnissen keine Kontrollen an Grenzkontrollstellen notwendig.
Spalte (2) - Erläuterungen
Diese Spalte enthält genaue Angaben zu den zusammengesetzten Erzeugnissen, die von amtlichen Kontrollen an den Grenzkontrollstellen ausgenommen sind.
KN-Codes | Erläuterungen |
(1) | (2) |
1704, ex 1806 | Süßwaren und weiße Schokolade, nicht kakaohaltig, sowie Süßwaren, Schokolade und andere Lebensmittelzubereitungen, Brotaufstriche und Zubereitungen zum Herstellen von Getränken, kakaohaltig, wenn die Anforderungen des Artikels 3 Absatz 1 Buchstabe a erfüllt sind. |
ex 1902 19, ex 1902 30, ex 1902 40 | Teigwaren, Nudeln und Couscous, wenn die Anforderungen des Artikels 3 Absatz 1 Buchstabe a erfüllt sind. |
ex 1904 10, ex 1904 20, ex 1904 90 | Lebensmittel, durch Aufblähen oder Rösten von Getreide oder Getreideerzeugnissen hergestellt, Lebensmittel aus ungerösteten Getreideflocken oder aus Mischungen von ungerösteten und gerösteten Getreideflocken oder aus aufgeblähtem Getreide, wenn die Anforderungen des Artikels 3 Absatz 1 Buchstabe a erfüllt sind (z.B. Frühstücksgetreideprodukte, Müsli, Granola). Lebensmittel auf der Grundlage von Reis oder anderem Getreide, wenn die Anforderungen des Artikels 3 Absatz 1 Buchstabe a erfüllt sind. |
ex 1905 10, ex 1905 20, ex 1905 31, ex 1905 32, ex 1905 40, ex 1905 90 | Brot, Kuchen, Gebäck, Kekse und ähnliches Kleingebäck (einschließlich Kräckern), Waffeln, Zwieback, geröstetes Brot und ähnliche geröstete Waren sowie Chips, wenn die Anforderungen des Artikels 3 Absatz 1 Buchstabe a erfüllt sind. |
ex 2001 90 65, ex 2005 70 00, ex 1604 | Mit Fisch gefüllte Oliven, wenn die Anforderungen des Artikels 3 Absatz 1 Buchstabe a erfüllt sind. |
ex 2005 20 20 | Kartoffelchips, zum unmittelbaren Genuss geeignet, wenn die Anforderungen des Artikels 3 Absatz 1 Buchstabe a erfüllt sind. |
2101 | Auszüge, Essenzen und Konzentrate aus Kaffee, Tee oder Mate und Zubereitungen auf der Grundlage dieser Waren oder auf der Grundlage von Kaffee, Tee oder Mate hieraus, wenn die Anforderungen des Artikels 3 Absatz 1 Buchstabe a erfüllt sind. Geröstete Zichorien und andere geröstete Kaffeemittel sowie Auszüge, Essenzen und Konzentrate hieraus, wenn die Anforderungen des Artikels 3 Absatz 1 Buchstabe a erfüllt sind. |
ex 2103 | Miso, das eine kleine Menge Fischbrühe enthält, und Sojasoße, die eine kleine Menge Fischbrühe enthält, wenn die Anforderungen des Artikels 3 Absatz 1 Buchstabe a erfüllt sind. |
ex 2104 | Für den Endverbraucher abgepackte Brühen und Suppenaromen, wenn die Anforderungen des Artikels 3 Absatz 1 Buchstabe a erfüllt sind. |
ex 2106 | Für den Endverbraucher abgepackte Nahrungsergänzungsmittel, die tierische Verarbeitungserzeugnisse (einschließlich Glucosamin, Chondroitin oder Chitosan) enthalten, wenn die Anforderungen des Artikels 3 Absatz 1 Buchstabe a erfüllt sind. |
ex 2208 70 | Likör, wenn die Anforderungen des Artikels 3 Absatz 1 Buchstabe a erfüllt sind. |
"
ENDE |