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Durchführungsverordnung (EU) 2023/1772 der Kommission vom 12. September 2023 zur Änderung der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 923/2012 in Bezug auf Betriebsvorschriften für die Nutzung von Systemen und Komponenten für Flugverkehrsmanagement und Flugsicherungsdienste im einheitlichen europäischen Luftraum und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 1033/2006
(ABl. L 228 vom 15.09.2023 S. 73)
Die Europäische Kommission -
gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,
gestützt auf die Verordnung (EU) 2018/1139 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 4. Juli 2018 zur Festlegung gemeinsamer Vorschriften für die Zivilluftfahrt und zur Errichtung einer Agentur der Europäischen Union für Flugsicherheit sowie zur Änderung der Verordnungen (EG) Nr. 2111/2005, (EG) Nr. 1008/2008, (EU) Nr. 996/2010, (EU) Nr. 376/2014 und der Richtlinien 2014/30/EU und 2014/53/EU des Europäischen Parlaments und des Rates, und zur Aufhebung der Verordnungen (EG) Nr. 552/2004 und (EG) Nr. 216/2008 des Europäischen Parlaments und des Rates und der Verordnung (EWG) Nr. 3922/91 des Rates 1, insbesondere auf Artikel 31 und Artikel 44 Absatz 1 Buchstabe a,
in Erwägung nachstehender Gründe:
(1) Nach Artikel 140 Absatz 2 der Verordnung (EU) 2018/1139 sind die auf der Grundlage der aufgehobenen Verordnung (EG) Nr. 552/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates 2 erlassenen Durchführungsbestimmungen bis spätestens 12. September 2023 an die Bestimmungen der Verordnung (EU) 2018/1139 anzupassen.
(2) Die Verordnung (EG) Nr. 1033/2006 der Kommission 3 legt die Anforderungen an die Verfahren für Flugpläne bei der Flugvorbereitung im Rahmen des einheitlichen europäischen Luftraums fest.
(3) Die Durchführungsverordnung (EU) Nr. 923/2012 der Kommission 4 legt gemeinsame Luftverkehrsregeln und Betriebsvorschriften für Dienste und Verfahren der Flugsicherung fest.
(4) Die einschlägigen Anforderungen an die Flugplanung, die bisher in der Verordnung (EG) Nr. 1033/2006 festgelegt sind, die durch die vorliegende Verordnung aufgehoben wird, sollten in die Durchführungsverordnung (EU) Nr. 923/2012 aufgenommen werden, um die Kontinuität der Anforderungen an die Nutzung der Ausrüstung für Flugverkehrsmanagement und Flugsicherungsdienste (ATM/ANS) im einheitlichen europäischen Luftraum zu gewährleisten.
(5) Da der Netzmanager in der Flugvorbereitung mit Aufgaben der Flugplanverarbeitung betraut ist, sollte die Durchführungsverordnung (EU) Nr. 923/2012 auch für den Netzmanager gelten.
(6) Es ist von wesentlicher Bedeutung, dass alle Nutzer die vom Netzmanager erstellten und gepflegten Betriebshandbücher einhalten, wenn sie Flugpläne aufgeben.
(7) Da Dauerflugpläne (Repetitive Flight Plans, RPL) in der Region EUR nicht mehr anwendbar sind, sollte jegliche Bezugnahme auf RPL gestrichen werden.
(8) Anforderungen im Zusammenhang mit Verfahren für Flugpläne in der Flugvorbereitung für den einheitlichen europäischen Luftraum, die in der Verordnung (EG) Nr. 1033/2006 festgelegt sind, gelten nicht für Dienste, die im einheitlichen europäischen Luftraum außerhalb der europäischen Region (EUR) der Internationalen Zivilluftfahrt-Organisation (ICAO) im Sinne des European (EUR) Air Navigation Plan Volume I (Doc 7754) der ICAO erbracht werden, da das geringe Verkehrsaufkommen und ihre geografische Lage mit Luftraumgrenzen nur mit einem Luftraum im Zuständigkeitsbereich von ATM/ANS-Anbietern aus einem Drittland unterschiedliche lokale Koordinierungsvereinbarungen mit benachbarten Nicht-EU-Staaten rechtfertigen.
(9) Die Verordnung (EG) Nr. 1033/2006 sollte daher aufgehoben und die Durchführungsverordnung (EU) Nr. 923/2012 entsprechend geändert werden.
(10) Die in dieser Verordnung festgelegten geänderten Anforderungen berücksichtigen gebührend den Inhalt des ATM-Masterplans und die darin enthaltenen Kommunikations-, Navigations- und Überwachungsfähigkeiten.
(11) Die Agentur der Europäischen Union für Flugsicherheit hat nach Artikel 75 Absatz 2 Buchstaben b und c sowie Artikel 76 Absatz 1 der Verordnung (EU) 2018/1139 ihre Stellungnahme Nr. 01/2023 5 abgegeben und darin Maßnahmenvorschläge unterbreitet.
(12) Die in dieser Verordnung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des mit Artikel 127 der Verordnung (EU) 2018/1139 eingesetzten Ausschusses
- hat folgende Verordnung erlassen:
Artikel 1 Änderung der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 923/2012
Die Durchführungsverordnung (EU) Nr. 923/2012 wird wie folgt geändert:
1. Artikel 1 Absatz 3 erhält folgende Fassung:
"(3) Diese Verordnung gilt auch für die zuständigen Behörden der Mitgliedstaaten, Anbieter von Flugsicherungsdiensten, Netzmanager, Flugplatzbetreiber und das am Flugbetrieb beteiligte Bodenpersonal."
2. Artikel 2 wird wie folgt geändert:
a) Folgende Nummer 19a wird eingefügt:
"19a. "Luftfahrzeugkennung" (aircraft identification): eine Gruppe aus Buchstaben und/oder Ziffern, die entweder mit dem im Flugfunkverkehr verwendeten Rufzeichen des Luftfahrzeugs übereinstimmt oder dessen kodierte Entsprechung darstellt und die verwendet wird, um das Luftfahrzeug im Boden/Boden-Fernmeldeverkehr der Flugverkehrsdienste zu identifizieren;".
b) Folgende Nummer 69a wird eingefügt:
"69a. "geschätztes Abblockdatum" (estimated off-block date): voraussichtliches Datum, an dem das Luftfahrzeug seine mit dem Abflug in Verbindung stehenden Bewegungen beginnen wird;".
c) Folgende Nummer 89b wird eingefügt:
"89b. "Integrated Initial Flight Plan Processing System" (IFPS): System innerhalb des europäischen Flugverkehrsmanagementnetzes, über das für den unter diese Verordnung fallenden Luftraum eine zentralisierte Flugplanungsverarbeitung und -verteilung bereitgestellt wird, deren Aufgabe die Entgegennahme, Validierung und Verteilung von Flugplänen ist;".
d) Folgende Nummer 96a wird eingefügt:
"96a. "Netzmanager" (Network Manager, NM): die Stelle, die mit den Aufgaben betraut ist, die für die Wahrnehmung der in Artikel 6 der Verordnung (EG) Nr. 551/2004 genannten Funktionen notwendig sind;".
e) Folgende Nummer 97a wird eingefügt:
"97a. "NOTAM" (NOTAM): eine auf dem Telekommunikationsweg verbreitete Nachricht über Errichtung, Zustand oder Änderung jeglicher Luftfahrtanlagen, Dienste, Verfahren oder Gefahren, deren rechtzeitige Kenntnis für das betroffene Luftfahrtpersonal wesentlich ist;".
f) Folgende Nummer 99a wird eingefügt:
"99a. "Flugplanaufgeber" (originator of a flight plan): Person oder Organisation, die Flugpläne und etwaige diesbezügliche Aktualisierungen im IFPS aufgibt, einschließlich Piloten, Betreiber und in ihrem Namen handelnde Beauftragte sowie ATS-Stellen;".
g) Folgende Nummer 100a wird eingefügt:
"100a. "Flugvorbereitung" (pre-flight phase): Zeitraum zwischen der ersten Aufgabe eines Flugplans und der ersten Flugverkehrsfreigabe;".
3. Der Anhang wird gemäß dem Anhang der vorliegenden Verordnung geändert.
Artikel 2 Aufhebung
Die Verordnung (EG) Nr. 1033/2006 wird aufgehoben.
Artikel 3 Inkrafttreten
Diese Verordnung tritt am zwanzigsten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.
Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.
Brüssel, den 12. September 2023
1) ABl. L 212 vom 22.08.2018 S. 1.
2) Verordnung (EG) Nr. 552/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 10. März 2004 über die Interoperabilität des europäischen Flugverkehrsmanagementnetzes (Interoperabilitäts-Verordnung) (ABl. L 96 vom 31.03.2004 S. 26).
3) Verordnung (EG) Nr. 1033/2006 der Kommission vom 4. Juli 2006 zur Festlegung der Anforderungen zu den Verfahren für Flugpläne bei der Flugvorbereitung im Rahmen des einheitlichen europäischen Luftraums (ABl. L 186 vom 07.07.2006 S. 46).
4) Durchführungsverordnung (EU) Nr. 923/2012 der Kommission vom 26. September 2012 zur Festlegung gemeinsamer Luftverkehrsregeln und Betriebsvorschriften für Dienste und Verfahren der Flugsicherung und zur Änderung der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 1035/2011 sowie der Verordnungen (EG) Nr. 1265/2007, (EG) Nr. 1794/2006, (EG) Nr. 730/2006, (EG) Nr. 1033/2006 und (EU) Nr. 255/2010 (ABl. L 281 vom 13.10.2012 S. 1).
5) https://www.easa.europa.eu/document-library/opinions
Anhang |
Der Anhang der Durchführungsverordnung (EU) 923/2012 wird wie folgt geändert:
1. Punkt SERA.2001 erhält folgende Fassung:
"SERA.2001 Gegenstand
Unbeschadet des Punkts SERA.1001 gilt dieser Anhang für Luftraumnutzer und Luftfahrzeuge,
2. Punkt SERA.4001 wird wie folgt geändert:
a) Die Buchstaben c und d erhalten folgende Fassung:
"c) Ein Flugplan muss
d) Sofern von der zuständigen Behörde keine kürzere Frist für Inlandsflüge nach Sichtflugregeln vorgeschrieben ist, muss für jeden Flug, bei dem Staatsgrenzen überflogen werden sollen oder für den Flugverkehrskontrolldienste oder Flugverkehrsberatungsdienste erbracht werden sollen, ein Flugplan wie folgt aufgegeben werden:
b) Die folgenden Buchstaben e und f werden angefügt:
"e) Für Flüge, die teilweise oder vollständig nach Instrumentenflugregeln durchgeführt werden und die in den Zuständigkeitsbereich einer Flugverkehrsdienststelle einfliegen und für die beim Netzmanager im Voraus kein Flugplan aufgegeben wurde, muss die betreffende Stelle dem Netzmanager die Luftfahrzeugkennung, das Luftfahrzeugmuster, den Einflugpunkt in ihren Zuständigkeitsbereich, die Zeit und die Flugfläche an diesem Punkt, die Strecke und den Zielflugplatz des Fluges übermitteln.
f) Die Anforderungen der Buchstaben c, d und e gelten nicht für den einheitlichen europäischen Luftraum, der nicht Teil der ICAO-Region EUR ist.
3. Punkt SERA.4005 erhält folgende Fassung:
"SERA.4005 Flugplaninhalt
4. Punkt SERA.4010 erhält folgende Fassung:
"SERA.4010 Ausfüllen eines Flugplans
____
*) Durchführungsverordnungen (EU) 2023/1770 der Kommission vom 12. September 2023 zur Festlegung von Bestimmungen für die für die Nutzung des einheitlichen europäischen Luftraums erforderliche Luftfahrzeugausrüstung und von Betriebsvorschriften für die Nutzung des einheitlichen europäischen Luftraums sowie zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 29/2009 und der Durchführungsverordnungen (EU) Nr. 1206/2011, (EU) Nr. 1207/2011 und (EU) Nr. 1079/2012 (ABl. L 228 vom XX.9.2023, S. 39).".
5. Der folgende Punkt SERA.4013 wird eingefügt:
"SERA.4013 Flugplanannahme
6. Punkt SERA.4015 erhält folgende Fassung:
"SERA.4015 Flugplanänderungen
Bei anderen Flügen nach Sichtflugregeln müssen erhebliche Änderungen eines Flugplans so bald wie möglich der zuständigen Flugverkehrsdienststelle gemeldet werden.
7. Der folgende Abschnitt 15 wird angefügt:
"Abschnitt 15
Verfahren für die Datalink-Kommunikation zwischen Lotsen und Piloten (CPDLC)
SERA.15001 Datalink-Aufbau und Fehler beim Datalink-Aufbau
SERA.15005 Herstellung der CPDLC
SERA.15010 Übergabe der CPDLC
SERA.15015 Aufbau von CPDLC-Meldungen
SERA.15020 Antwort auf CPDLC-Meldungen
SERA.15025 Berichtigung von CPDLC-Meldungen
SERA.15030 Datalink-Kommunikationsverfahren für den Datenverantwortlichen bei Notfällen, Gefahren und Ausfall der CPDLC-Ausrüstung
SERA.15035 Vorsätzliche Abschaltung des CPDLC-Systems
SERA.15040 Einstellung der Verwendung von CPDLC-Anforderungen
SERA.15045 Nutzung von CPDLC bei Ausfall der Bord/Boden-Sprachkommunikation
Das Bestehen einer CPDLC-Verbindung zwischen einer Flugverkehrsdienststelle und einem Luftfahrzeug sollte den Piloten und den betreffenden Fluglotsen nicht daran hindern, im Falle eines Ausfalls der Bord/Boden-Sprachkommunikation alle erforderlichen Maßnahmen einzuleiten und durchzuführen.
SERA.15050 Test der CPDLC
In den Fällen, in den sich ein CPDLC-Test mit einem Luftfahrzeug auf die für das Luftfahrzeug erbrachten Flugverkehrsdienste auswirkt, muss die Koordinierung vor diesem Test erfolgen."
8. Die folgende Anlage 6 wird angefügt:
"Anlage 6
Ausfüllen eines Flugplans
1. ICAO-Vorlage für das Flugplanformblatt
2. Anweisungen für das Ausfüllen des Flugplanformblatts
2.1. Allgemeines
Bitte halten Sie die vorgegebenen Formate und Vorgaben für die Angaben der Daten genau ein.
Die Daten sind beginnend bei der ersten freien Stelle des jeweiligen Felds einzusetzen. Nicht benutzte Felder bzw. Stellen eines Felds sind freizulassen.
Tragen Sie alle Zeitangaben in UTC mit 4 Ziffern ein.
Geben Sie die voraussichtliche Flugdauer in 4 Ziffern (Stunden und Minuten) an.
Der grau unterlegte Bereich vor Feld 3 ist von den ATS- und COM-Diensten auszufüllen, es sei denn, die Zuständigkeit für die Erstellung der Flugplanmeldungen wurde delegiert.
2.2. Anweisungen für die Eingabe der ATS-Daten
Die Felder 7 bis 18 und, sofern von der zuständigen Behörde verlangt oder auf andere Weise für notwendig erachtet, Feld 19 sind wie nachstehend angegeben auszufüllen.
ANGABE einer der folgenden Luftfahrzeugkennungen mit höchstens 7 alphanumerischen Zeichen und ohne Bindestriche oder Symbole:
Flugregeln |
ANGABE einer der folgenden Buchstaben für die Kategorie der Flugregeln, nach denen der Pilot zu fliegen beabsichtigt:
I - | der gesamte Flug soll nach Instrumentenflugregeln durchgeführt werden oder |
V - | der gesamte Flug soll nach Sichtflugregeln durchgeführt werden oder |
Y - | ein Flug mit einem oder mehreren Flugregelwechseln, der mit Instrumentenflugregeln beginnt oder |
Z - | ein Flug mit einem oder mehreren Flugregelwechsel, der mit Sichtflugregeln beginnt. |
Geben Sie im Feld 15 den oder die Punkte an, an denen ein Flugregelwechsel geplant ist.
Art des Fluges |
ANGABE einer der folgenden Buchstaben für die Art des Fluges, sofern von der zuständigen Behörde verlangt:
S - | Flug im Linienflugverkehr |
N - | Flug im Nichtlinienflugverkehr |
G - | Flug der allgemeinen Luftfahrt |
M - | Militärflug |
X - | Flug, der nicht unter die vorstehenden Kategorien einzuordnen ist |
In Feld 18 sind unter "STS" der Status eines Fluges oder erforderlichenfalls unter "RMK" sonstige Gründe für eine ATS-Sonderbehandlung anzugeben.
Anzahl der Luftfahrzeuge (1 oder 2 Ziffern) |
ANGABE der Anzahl der Luftfahrzeuge bei mehreren Luftfahrzeugen.
Luftfahrzeugmuster (2 bis 4 Zeichen) |
ANGABE der jeweiligen in Dokument 8643 (Aircraft Type Designators) aufgeführten Kennung oder "ZZZZ", wenn keine Kennung zugewiesen wurde oder bei Formationsflügen, die mehr als ein Muster umfassen.
Zusätzlich sind in Feld 18 unter "TYP/" (Anzahl und) die Muster der Luftfahrzeuge anzugeben.
Wirbelschleppenkategorie (1 Zeichen) |
ANGABE der Wirbelschleppenkategorie eines Luftfahrzeuges durch einen Schrägstrich getrennt mit einem der folgenden Buchstaben:
J | - | SUPER zur Angabe eines Luftfahrzeugmusters, das als solches im ICAO-Dokument 8643 (Aircraft Type Designators), letzte Ausgabe, so eingestuft ist |
H | - | HEAVY, zur Angabe eines Luftfahrzeugmusters mit einer höchstzulässigen Startmasse von 136.000 kg oder mehr, mit Ausnahme der im ICAO-Dokument 8643 als SUPER (J) eingestuften Luftfahrzeugmuster |
M | - | MEDIUM zur Angabe eines Luftfahrzeugmusters mit einer höchstzulässigen Startmasse von weniger als 136.000 kg, jedoch mehr als 7.000 kg |
L | - | LIGHT zur Angabe eines Luftfahrzeugmusters mit einer höchstzulässigen Startmasse von 7.000 kg oder weniger |
Die Fähigkeiten umfassen folgende Elemente:
Funkkommunikation, Navigation und Anflughilfen - Ausrüstung und Fähigkeiten |
ANGABE eines Buchstabens wie folgt:
N | - | wenn keine COM/NAV/Anflughilfeausrüstung für die zu fliegende Strecke mitgeführt wird oder die Ausrüstung nicht betriebstüchtig ist oder |
S | - | wenn die Standard-COM/NAV/Anflughilfeausrüstung für die zu fliegende Strecke mitgeführt wird und betriebstüchtig ist und/oder |
ANGABE einer oder mehrerer der folgenden Buchstaben entsprechend der betriebstüchtigen COM/NAV/Anflughilfeausrüstung und den verfügbaren Fähigkeiten:
A | GBAS-Landesystem | J7 | CPDLC FANS 1/A SATCOM (Iridium) |
B | LPV (APV mit SBAS) | K | MLS |
C | Loran C | L | ILS |
D | DME | M1 | ATC SATVOICE (INMARSAT) |
E1 | FMC WPR ACARS | M2 | ATC SATVOICE (MTSAT) |
E2 | D-FIS ACARS | M3 | ATC SATVOICE (Iridium) |
E3 | PDC ACARS | O | VOR |
G | GNSS. Soll ein Teil des Fluges nach IFR durchgeführt werden, sind GNSS-Empfänger angesprochen, die dem ICAO-Anhang 10 Band I entsprechen. | P1 | CPDLC RCP 400 |
P2 | CPDLC RCP 240 | ||
P3 | SATVOICE RCP 400 | ||
H | HF RTF | P4-P9 | Reserviert für RCP |
I | Trägheitsnavigation | R | zugelassen für PBN |
J1 | CPDLC ATN VDL Mode 2 | T | TACAN |
J2 | CPDLC FANS 1/A HFDL | U | UHF RTF |
J3 | CPDLC FANS 1/A VDL Mode A | V | VHF RTF |
J4 | CPDLC FANS 1/A VDL Mode 2 | W | zugelassen für RVSM |
J5 | CPDLC FANS 1/A SATCOM (INMARSAT) | X | zugelassen für MNPS |
J6 | CPDLC FANS 1/A SATCOM (MTSAT) | Y | VHF mit 8,33 kHz-fähiger Funkausrüstung |
Z | Sonstige mitgeführte Ausrüstung oder sonstige Fähigkeiten |
Alle alphanumerischen Zeichen, die oben nicht angegeben sind, sind reserviert.
Ausrüstung und Fähigkeiten für die Überwachung |
ANGABE von | "N", wenn keine Überwachungsausrüstung für die zu fliegende Strecke mitgeführt wird oder die Ausrüstung nicht betriebstüchtig ist |
ODER
ANGABE | einer oder mehrerer der folgenden Deskriptoren (höchstens 20 Zeichen) zur Beschreibung der betriebstüchtigen Überwachungsausrüstung und/oder -fähigkeiten an Bord: |
SSR-Mode A und C | ||
A | - | Transponder - Mode A (4 Ziffern - 4.096 Codes) |
C | - | Transponder - Mode A (4 Ziffern - 4.096 Codes) und Mode C |
SSR Mode S | ||
E | - | Transponder - Mode S, einschließlich Fähigkeit für Luftfahrzeugkennung, Druckhöhen und extended Squitter (ADS-B) |
H | - | Transponder - Mode S, einschließlich Fähigkeit für Luftfahrzeugkennung, Druckhöhen und erhöhte Überwachung |
I | - | Transponder - Mode S, einschließlich Fähigkeit für Luftfahrzeugkennung, jedoch ohne Druckhöhenfähigkeit |
L | - | Transponder - Mode S, einschließlich Fähigkeit für Luftfahrzeugkennung, Druckhöhen, extended Squitter (ADS-B) und erhöhte Überwachung |
P | - | Transponder - Mode S, einschließlich Druckhöhenfähigkeit, jedoch ohne Fähigkeit zur Luftfahrzeugkennung |
S | - | Transponder - Mode S, einschließlich Druckhöhen- und Luftfahrzeugkennungsfähigkeit |
X | - | Transponder - Mode S weder mit der Luftfahrzeugkennungs- noch der Druckhöhenfähigkeit |
ADS-B | ||
B1 | - | ADS-B mit festgelegter Sendefähigkeit von 1.090 MHz ADS-B ("Out") |
B2 | - | ADS-B mit festgelegter Sende- und Empfangsfähigkeit von 1.090 MHz ADS-B ("Out" und "In") |
U1 | - | ADS-B-Sendefähigkeit ("Out") mittels UAT |
U2 | - | ADS-B-Sende- und Empfangsfähigkeit ("Out" und "In") mittels UAT |
V1 | - | ADS-B-Sendefähigkeit ("Out") mittels VDL Mode 4 |
V2 | - | ADS-B- Sende- und Empfangsfähigkeit ("Out" und "In") mittels VDL Mode 4 |
ADS-C | ||
D1 | - | ADS-C mit FANS-1/A-Fähigkeiten |
G1 | - | ADS-C mit ATN-Fähigkeiten |
Alle alphanumerischen Zeichen, die oben nicht angegeben sind, sind reserviert.
ANGABE | der vierstelligen ICAO-Ortskennung des Startflugplatzes nach Dokument 7910 ( Location Indicators) |
ODER | wenn keine Ortskennung zugewiesen wurde, |
ANGABE von "ZZZZ" und folgenden Angaben in Feld 18:
ODER - | sofern der Flugplan von einem Luftfahrzeug im Flug eingeht, |
ANGABE von "AFIL" sowie in Feld 18 unter der Kenngruppe "DEP/" die 4-stellige ICAO-Ortskennung der ATS-Stelle, von der die zusätzlichen Flugplandaten angefordert werden können.
DANACH OHNE LEERZEICHEN
die voraussichtliche Abblockzeit (EOBT) bei einem vor dem Abflug aufgegebenen Flugplan oder die aktuelle oder voraussichtliche Überflugzeit über den Punkt der Strecke, von dem ab der Flugplan gelten soll, bei einem während des Flugs von einem Luftfahrzeug eingegangenen Flugplan.
ANGABE der Anfangsreisegeschwindigkeit nach Buchstabe a und der Anfangsreiseflughöhe nach Buchstabe b ohne Leerzeichen dazwischen.
DANACH | ist nach dem Pfeil die Beschreibung der Flugstrecke nach Buchstabe c einzufügen. |
a) Reisegeschwindigkeit (höchstens 5 Zeichen) |
ANGABE der wahren Eigengeschwindigkeit für den ersten oder den gesamten Reiseabschnitt des Fluges in
Kilometer pro Stunde, ausgedrückt als "K", gefolgt von 4 Ziffern (z.B. K0830), oder
Knoten, ausgedrückt als "N", gefolgt von 4 Ziffern (z.B. N0485), oder
Mach (wahre Machzahl), sofern von der zuständigen Behörde so vorgeschrieben, gerundet auf das nächste Hundertstel der Mach-Einheit, ausgedrückt als "M", gefolgt von 3 Ziffern (z.B. M082).
b) Reiseflughöhe (höchstens 5 Zeichen) |
ANGABE der geplanten Reiseflughöhe für den ersten oder den gesamten Abschnitt der Flugstrecke in
Flugflächen, ausgedrückt als "F", gefolgt von 3 Ziffern (z.B. F085, F330) oder
Flugflächen nach dem metrischen System in Zehnmeterstufen, ausgedrückt als "S", gefolgt von 4 Ziffern (z.B. S1130), sofern von der zuständigen Behörde so vorgeschrieben, oder
Höhe über NN in Hundertfußstufen, ausgedrückt als "A", gefolgt von 3 Ziffern (z.B. A045, A100) oder
Höhe über NN in Zehnmeterstufen, ausgedrückt als "M", gefolgt von 4 Ziffern (z.B. M0840) oder
bei unkontrollierten VFR-Flügen die Buchstaben "VFR".
c) Flugstrecke (einschließlich Änderungen der Geschwindigkeit und/oder der Flugregeln) |
Flüge auf ausgewiesenen ATS-Strecken
ANGABE | der Kennung des ersten ATS-Streckensegments, wenn der Startflugplatz auf der ATS-Streckenführung liegt oder mit ihr verbunden ist, |
ODER | der Kenngruppe "DCT", gefolgt von dem Punkt des Zusammentreffens mit dem ersten ATS-Streckensegment und der Kennung der ATS-Strecke, wenn der Startflugplatz nicht auf der ATS-Streckenführung liegt oder mit ihr verbunden ist. |
DANACH
ANGABE | jedes Punkts, an dem entweder der Beginn einer Änderung der Geschwindigkeit und/oder der Flugfläche oder eine Änderung der ATS-Strecke und/oder eine Änderung der Flugregeln geplant ist, |
JEWEILS GEFOLGT
von der Kennung des nächsten ATS-Streckensegments, auch wenn es mit dem vorherigen ATS-Streckensegment identisch ist, | |
ODER | von der Kenngruppe "DCT", wenn der Flug zum nächsten Punkt außerhalb einer bezeichneten Strecke liegt, es sei denn, beide Punkte sind durch geografische Koordinaten definiert. |
Flüge außerhalb ausgewiesener ATS-Strecken
ANGABE | der Punkte, zwischen denen in der Regel eine Flugzeit von 30 Minuten oder eine Flugstrecke von 370 km (200 NM) nicht überschritten wird, einschließlich aller Punkte, an denen die Geschwindigkeit, Flughöhe, der Kurs über Grund oder Flugregeln geändert werden sollen, |
ODER | wenn die zuständigen Behörden dies verlangen, |
IST | für Flüge, die überwiegend in Ost-West-Richtung zwischen 70°N und 70°S verkehren, der Kurs über Grund durch Bezugnahme auf signifikante Streckenpunkte zu definieren, die aus Schnittpunkten von halben oder ganzen Graden geographischer Breite mit Meridianen in Abständen von 10 Grad geografischer Länge gebildet werden. Für Flüge, die in Gebieten außerhalb dieser Breitengrade verkehren, sind die Kurse über Grund durch Bezugnahme auf signifikante Streckenpunkte zu definieren, die aus Schnittpunkten von Breitenparallelen mit Meridianen in Abständen von in der Regel 20 Grad geografischer Länge gebildet werden. Der Abstand zwischen signifikanten Streckenpunkten darf so weit wie möglich eine Stunde Flugzeit nicht überschreiten. Bei Bedarf müssen zusätzliche signifikante Streckenpunkte festgelegt werden. |
Für Flüge, die überwiegend in Nord-Süd-Richtung verkehren, sind die Kurse über Grund durch Bezugnahme auf signifikante Streckenpunkte zu definieren, die aus den Schnittpunkten ganzer Grade geografischer Länge mit festgelegten Breitenparallelen im Abstand von 5 Grad gebildet werden. | |
ANGABE | der Kenngruppe "DCT" zwischen aufeinanderfolgenden Punkten, es sei denn, beide Punkte werden durch geografische Koordinaten oder durch Peilung und Entfernung bestimmt. |
NUR die in den nachstehenden Nummern 1 bis 5 aufgeführten Konventionen sind zu VERWENDEN und jede Unterposition ist durch ein Leerzeichen zu TRENNEN.
(1)
|
Die codierte Kennung, die der Strecke oder dem Streckensegment zugewiesen ist, gegebenenfalls einschließlich der codierten Kennung, die der Standardabflug- oder Ankunftsstrecke zugewiesen ist (z.B. BCN1, BI, R14, UB10, KODAP2A).
(2)
|
Die codierte Kennung (2 bis 5 Zeichen), die dem Streckenpunkt zugewiesen wurde (z.B. LN, MAY, HADDY)
oder, falls keine codierte Kennung zugewiesen wurde, eine der folgenden Möglichkeiten:
2 Ziffern zur Bezeichnung der geografischen Breite in Graden, gefolgt von dem Buchstaben "N" (Nord) oder "S" (Süd), gefolgt von 3 Ziffern zur Bezeichnung der geografischen Länge in Graden, gefolgt von dem Buchstaben "E" (Ost) oder "W" (West). Für die korrekte Anzahl von Ziffern sind gegebenenfalls Nullen einzufügen (z.B. 46N078W).
4 Ziffern zur Bezeichnung der geografischen Breite in Graden und Minuten, gefolgt von dem Buchstaben "N" (Nord) oder "S" (Süd), gefolgt von 5 Ziffern zur Bezeichnung der geografischen Länge in Graden und Minuten, gefolgt von dem Buchstaben "E" (Ost) oder "W" (West). Für die korrekte Anzahl von Ziffern sind gegebenenfalls Nullen einzufügen (z.B. 4620N07805W).
Die Identifizierung des Bezugspunkts, gefolgt von 3 Ziffern, die die missweisende Richtung von dem Punkt kennzeichnen, gefolgt von 3 Ziffern, die die Entfernung in Seemeilen von diesem Streckenpunkt kennzeichnen. In Gebieten mit hohem Breitengrad, für die die zuständige Behörde festgelegt hat, dass die Bezugnahme auf missweisende Peilung nicht praktikabel ist, kann die rechtweisende Peilung verwendet werden. Für die korrekte Anzahl von Ziffern sind gegebenenfalls Nullen einzufügen - z.B. ist ein Punkt 180° missweisend in einer Entfernung von 40 NM von VOR "DUB" als DUB180040 auszudrücken.
(3)
|
Der Streckenpunkt, an dem der Beginn einer Änderung der Geschwindigkeit (5 % TAS oder 0,01 Mach oder mehr) oder der Flugfläche geplant ist, ist genau wie in Nummer 2 auszudrücken, gefolgt von einem Schrägstrich, wobei die Reisegeschwindigkeit und die Reiseflughöhe genau wie in Buchstaben a und b auszudrücken sind, ohne Leerzeichen, auch wenn nur eine dieser Größen geändert wird.
Beispiele: | LN/N0284A045 |
MAY/N0305Fl80 | |
HADDY/N0420F330 | |
4602N07805W/N0500F350 | |
46N078W/M082F330 | |
DUB180040/N0350M0840 |
(4)
|
Der Punkt, an dem die Änderung der Flugregeln geplant ist, ist genau wie in Nummer 2 bzw. 3 auszudrücken, gefolgt von einem Leerzeichen und Folgendem:
VFR, wenn Wechsel von IFR auf VFR
IFR, wenn Wechsel von VFR auf IFR
Beispiele: | LN VFR |
LN/N0284A050 IFR |
(5)
|
Der Buchstabe "C", gefolgt von einem Schrägstrich, DANACH die Angabe des Streckenpunkts, ab dem der Reisesteigflug beabsichtigt ist, genau wie in Nummer 2, gefolgt von einem Schrägstrich, DANACH die Geschwindigkeit, die während des Reisesteigflugs geflogen wird, ausgedrückt genau wie in Buchstabe a, gefolgt von den beiden Flugflächen, welche die Schicht begrenzen, die während des Reisesteigflugs belegt wird, jeweils ausgedrückt genau wie in Buchstabe b, oder die Flugfläche, ab der der Reisesteigflug geplant ist, gefolgt von den Buchstaben PLUS, ohne Leerzeichen.
Beispiele: | C/48N050W/M082F290F350 |
C/48N050W/M082F290PLUS | |
C/52N050W/M220F580F620 |
Zielflugplatz und Gesamtflugdauer (8 Zeichen) |
ANGABE | der vierstelligen ICAO-Ortskennung des Zielflugplatzes nach Dokument 7910 ( Location Indicators) |
ODER | wenn keine Ortskennung zugewiesen wurde, |
ANGABE von | "ZZZZ" und in Feld 18unter der Kenngruppe "DEST/" der Name und Ort des Flugplatzes |
DANACH OHNE LEERZEICHEN
ANGABE | der voraussichtlichen Gesamtflugdauer. |
Zielausweichflugplatz |
ANGABE | der vierstelligen ICAO-Ortskennung von höchstens zwei Zielausweichflugplätzen nach Dokument 7910 ( Location Indicators), durch ein Leerzeichen getrennt, |
ODER | wenn dem Zielausweichflugplatz keine Ortskennung zugewiesen wurde, |
ANGABE von | "ZZZZ" und in Feld 18 unter der Kenngruppe "ALTN/" der Name und Ort des Zielausweichflugplatzes. |
Bindestriche oder Schrägstriche sollten nur wie nachstehend vorgeschrieben verwendet werden.
ANGABE | 0 (Null), wenn keine weiteren Angaben erforderlich, |
ODER | aller sonstigen erforderlichen Informationen in der nachstehenden Reihenfolge in Form des geeigneten Indikators, der aus den nachstehend definierten Indikatoren ausgewählt wird, gefolgt von einem Schrägstrich und den aufzuzeichnenden Informationen: |
STS/ | Grund für ATS-Sonderbehandlung, z.B. eine Such- und Rettungsmission, wie folgt: | |
ALTRV: | Flug mit Höhenreservierung | |
ATFMX: | Flug, der von der zuständigen Behörde von ATFM-Maßnahmen befreit wurde | |
FFR: | Flug zur Brandbekämpfung | |
FLTCK: | Flugvermessung von Navigationsanlagen | |
HAZMAT: | Flug zum Transport gefährlicher Güter | |
HEAD: | Flug mit Staatsoberhäuptern | |
HOSP: | Flug, der von einer medizinischen Stelle als dringend notwendig deklariert wurde | |
HUM: | Flug im humanitären Einsatz | |
MARSA: | Flug, für den eine militärische Stelle die Verantwortung für die Staffelung zwischen militärischen Luftfahrzeugen übernimmt | |
MEDEVAC: | Flug im Rahmen medizinischer Notfall-Evakuierungen, | |
NONRVSM: | Flug, der ohne RVSM-Fähigkeit im RVSM-Luftraum betrieben werden soll | |
SAR: | Flug im Such- und Rettungsdienst und | |
STATE: | Flug im Militär-, Zoll- oder Polizeieinsatz | |
Andere Gründe für eine ATS-Sonderbehandlung müssen nach der Kenngruppe "RMK/" eingetragen werden. | ||
PBN/ | Angabe der RNAV- und/oder RNP-Fähigkeiten. Einzutragen sind so viele der nachstehenden Deskriptoren wie auf den Flug zutreffen (bis zu 8 Einträge, d. h. insgesamt nicht mehr als 16 Zeichen). |
RNAV-SPEZIFIKATIONEN | |||
A1 | RNAV 10 (RNP 10) | C1 | RNAV 2 alle zugelassenen Sensoren |
C2 | RNAV 2 GNSS | ||
B1 | RNAV 5 alle zugelassenen Sensoren | C3 | RNAV 2 DME/DME |
B2 | RNAV 5 GNSS | C4 | RNAV 2 DME/DME/IRU |
B3 | RNAV 5 DME/DME | ||
B4 | RNAV 5 VOR/DME | D1 | RNAV 1 alle zugelassenen Sensoren |
B5 | RNAV 5 INS oder IRS | D2 | RNAV 1 GNSS |
B6 | RNAV 5 LORANC | D3 | RNAV 1 DME/DME |
D4 | RNAV 1 DME/DME/IRU | ||
RNP-SPEZIFIKATIONEN | |||
L1 | RNP 4 | S1 | RNP APCH |
S2 | RNP APCH mit BARO-VNAV | ||
O1 | Basic RNP 1 alle zugelassenen Sensoren | ||
O2 | Basic RNP 1 GNSS | T1 | RNP AR APCH mit RF (besondere Genehmigung erforderlich) |
O3 | Basic RNP 1 DME/DME | T2 | RNP AR APCH ohne RF (besondere Genehmigung erforderlich) |
O4 | Basic RNP 1 DME/DME/IRU |
Kombinationen alphanumerischer Zeichen, die oben nicht angegeben sind, sind reserviert.
NAV/ | Signifikante Daten in Bezug auf Navigationsausrüstung (außer PBN/) wie von der zuständigen Behörde verlangt. | |
Einzutragen unter diesem Indikator ist die GNSS-Erweiterung, wobei zwischen zwei oder mehr Erweiterungsmethoden ein Leerzeichen einzufügen ist, z.B. NAV/GBAS SBAS. | ||
Stützt sich das zugelassene P-RNAV für die Bestimmung der Position ausschließlich auf VOR/DME, ist EURPRNAV einzutragen. | ||
COM/ | Angabe der Kommunikationsausrüstung und -fähigkeiten, sofern nicht im Feld 10a angegeben. | |
DAT/ | Angabe der Datenkommunikationsausrüstung und -fähigkeiten, sofern nicht in Feld 10a angegeben oder "CPDLCX" zur Angabe der von der Pflicht zur Ausrüstung mit CPDLC-ATN-B1 gewährten Ausnahme. | |
SUR/ | Angabe der Überwachungsausrüstung und -fähigkeiten, sofern nicht im Feld 10a angegeben. Angabe von allen für den Flug geltenden RSP-Spezifikationen unter Verwendung der jeweiligen Kennungen ohne Leerzeichen. Mehrere RSP-Spezifikationen sind durch ein Leerzeichen voneinander zu trennen. Beispiel: RSP180 RSP400. | |
Eingabe von EUADSBX, EUEHSX, EUELSX oder einer Kombination dieser Indikatoren zur Angabe der von der Pflicht zur Ausrüstung mit SSR-Mode-S-Transpondern oder ADS-B-Sendern gewährten Ausnahmen. | ||
DEP/ | Name und Ort des Startflugplatzes, wenn "ZZZZ" in Feld 13 angegeben ist, oder die ATS-Stelle, von der zusätzliche Flugplandaten angefordert werden können, wenn in Feld 13 "AFIL" angegeben ist. Für Flugplätze, die nicht im einschlägigen Luftfahrthandbuch aufgeführt sind, ist der Ort wie folgt anzugeben: | |
Mit 4 Ziffern zur Bezeichnung der geografischen Breite in Graden und Minuten, gefolgt von dem Buchstaben "N" (Nord) oder "S" (Süd), gefolgt von 5 Ziffern zur Bezeichnung der geografischen Länge in Graden und Minuten, gefolgt von dem Buchstaben "E" (Ost) oder "W" (West). Für die korrekte Anzahl von Ziffern sind gegebenenfalls Nullen einzufügen (z.B. 4620N07805W, 11 Zeichen). | ||
ODER | Peilung und Entfernung vom nächstgelegenen signifikanten Punkt wie folgt: | |
Die Identifizierung des signifikanten Punkts, gefolgt von 3 Ziffern, die die missweisende Richtung von dem Punkt kennzeichnen, gefolgt von 3 Ziffern, die die Entfernung in Seemeilen von diesem Streckenpunkt kennzeichnen. In Gebieten mit hohem Breitengrad, für die die zuständige Behörde festgelegt hat, dass die Bezugnahme auf missweisende Peilung nicht praktikabel ist, kann die rechtweisende Peilung verwendet werden. Für die korrekte Anzahl von Ziffern sind gegebenenfalls Nullen einzufügen - z.B. ist ein Punkt 180° missweisend in einer Entfernung von 40 NM von VOR "DUB" als DUB180040 auszudrücken. | ||
ODER | der erste Streckenpunkt (Name oder LAT/LONG) oder ein Markierungsfunkfeuer, wenn das Luftfahrzeug nicht von einem Flugplatz gestartet ist. | |
DEST/ | Name und Ort des Zielflugplatzes, wenn "ZZZZ" in Feld 16 angegeben ist. Bei Flugplätzen, die nicht im einschlägigen Luftfahrthandbuch aufgeführt sind, ist der Ort in LAT/LONG oder durch Peilung und Entfernung zum nächstgelegenen signifikanten Punkt anzugeben, wie unter DEP/oben beschrieben. | |
DOF/ | Startdatum des Flugs im Format JJMMTT (dabei ist JJ = Jahr, MM = Monat und TT = Tag). | |
REG/ | Staatszugehörigkeit oder das Kennzeichen multinationaler Betreiber und Eintragungskennzeichen des Luftfahrzeugs, falls abweichend von der Luftfahrzeugkennung in Feld 7. | |
EET/ | Signifikante Punkte oder Kennungen für die FIR-Grenze und voraussichtliche Gesamtflugdauer vom Start bis zu diesen Punkten oder FIR-Grenzen, wenn dies auf der Grundlage regionaler Luftverkehrsabkommen oder von der zuständigen Behörde vorgeschrieben ist. | |
Beispiele: | EET/CAP0745 XYZ0830 | |
EET/EINN0204 | ||
SEL/ | SELCAL-Code für entsprechend ausgerüstete Luftfahrzeuge. | |
TYP/ | Luftfahrzeugmuster, gegebenenfalls unter Voranstellung der Luftfahrzeugnummer(n) ohne Leerzeichen und getrennt durch ein Leerzeichen, wenn in Feld 9 "ZZZZ" angegeben ist. | |
Beispiel: | TYP/2F15 5F5 3B2 | |
CODE/ | Luftfahrzeugadresse (ausgedrückt in Form eines alphanumerischen Codes von 6 Hexadezimalzeichen), sofern von der zuständigen Behörde so verlangt. Beispiel: "F00001" ist die niedrigste, in dem von der ICAO verwalteten spezifischen Block enthaltene Luftfahrzeugadresse. | |
DLE/ | Verspätung oder Holding im Streckenflug: Angabe der signifikanten Punkte auf der Strecke, an denen eine Verspätung geplant ist, gefolgt von der Länge der Verspätung unter Verwendung von 4 Ziffern in Stunden und Minuten (hhmm). | |
Beispiel: | DLE/MDG0030 | |
OPR/ | ICAO-Kennung oder Name des Luftfahrzeugbetreibers, falls abweichend von der Luftfahrzeugkennung in Feld 7. | |
ORGN/ | Die 8-Buchstaben-AFTN-Adresse des Flugplanaufgebers oder andere geeignete Kontaktdaten, wenn der Flugplanaufgeber möglicherweise nicht ohne Weiteres identifiziert werden kann, wie von der zuständigen Behörde gefordert. | |
PER/ | Leistungsdaten des Luftfahrzeugs, angegeben mit einem Buchstaben wie in den "Procedures for Air Navigation Services - Aircraft Operations (PANS-OPS, Doc 8168), Volume I - Flight Procedures" angegeben, wenn von der zuständigen Behörde so gefordert. | |
ALTN/ | Name des Zielausweichflugplatzes, wenn in Feld 16 "ZZZZ" angegeben ist. Bei Flugplätzen, die nicht im einschlägigen Luftfahrthandbuch aufgeführt sind, ist der Ort in LAT/LONG oder durch Peilung und Entfernung zum nächstgelegenen signifikanten Punkt anzugeben, wie unter DEP/oben beschrieben. | |
RALT/ | Vierstellige ICAO-Ortskennung für Streckenausweichflugplätze nach "Doc 7910, Location Indicators", oder Namen der Streckenausweichflugplätze, falls keine Kennung zugewiesen ist. Bei Flugplätzen, die nicht im einschlägigen Luftfahrthandbuch aufgeführt sind, ist der Ort in LAT/LONG oder durch Peilung und Entfernung zum nächstgelegenen signifikanten Punkt anzugeben, wie unter DEP/oben beschrieben. | |
TALT/ | Vierstellige ICAO-Ortskennung für Startausweichflugplätze nach "Doc 7910, Location Indicators", oder Namen der Startausweichflugplätze, falls keine Kennung zugewiesen ist. Bei Flugplätzen, die nicht im einschlägigen Luftfahrthandbuch aufgeführt sind, ist der Ort in LAT/LONG oder durch Peilung und Entfernung zum nächstgelegenen signifikanten Punkt anzugeben, wie unter DEP/oben beschrieben. | |
RIF/ | Die Streckenangaben zum geänderten Zielflugplatz, gefolgt von der ICAO-Ortskennung des Flugplatzes bestehend aus vier Buchstaben. Die geänderte Strecke unterliegt einer Freigabeänderung während des Flugs. | |
Beispiele: | RIF/DTA HEC KLAX | |
RIF/ESP G94 CLA YPPH | ||
RVR/ | Mindestanforderungen an die Pistensichtweite für den Flug, ausgedrückt in 3 Ziffern. | |
RFP/ | Angabe der Anzahl der aufgegebenen Ersatzflugpläne im Format "Q", gefolgt von einer Zahl, die die laufende Nummer des Ersatzflugplans angibt. | |
Beispiele: | RFP/Q2. | |
RMK/ | Sonstige Bemerkungen in Klartext, wenn dies von der zuständigen Behörde verlangt oder für notwendig erachtet wird. |
Höchstflugdauer
Nach E/ ANGABE der kraftstoffbedingten Höchstflugdauer in Stunden und Minuten mit 4 Ziffern.
Personen an Bord |
Nach P/ | ANGABE der Gesamtanzahl der an Bord befindlichen Personen (Fluggäste und Besatzungsmitglieder), sofern von der zuständigen Behörde gefordert. ANGABE von TBN (zu notifizieren), wenn die Gesamtanzahl der Personen zum Zeitpunkt der Aufgabe nicht bekannt ist. |
Not- und Überlebensausrüstung, dabei gilt: |
R/ | STREICHUNG VON (FUNK) "U", wenn UHF auf der Frequenz 243,0 MHz nicht zur Verfügung steht. STREICHUNG VON "V", wenn VHF auf der Frequenz 121,5 MHz nicht zur Verfügung steht. STREICHUNG VON "E", wenn der Notsender (ELT) nicht zur Verfügung steht. |
S/(ÜBERLEBENSAUSRÜSTUNG), dabei gilt: | STREICHUNG aller Indikatoren, wenn keine Überlebensausrüstung mitgeführt wird. STREICHUNG von "P", wenn keine Polar-Überlebensausrüstung mitgeführt wird. STREICHUNG von "D", wenn keine Wüsten-Überlebensausrüstung mitgeführt wird. STREICHUNG von "M", wenn keine Maritim-Überlebensausrüstung mitgeführt wird. STREICHUNG von "J", wenn keine Dschungel-Überlebensausrüstung mitgeführt wird. |
J/(SCHWIMMWESTEN), dabei gilt: | STREICHUNG aller Indikatoren, wenn keine Schwimmwesten mitgeführt werden. STREICHUNG VON "L", wenn Schwimmwesten nicht mit Licht ausgerüstet sind. STREICHUNG VON "F", wenn Schwimmwesten nicht fluoreszierend sind. STREICHUNG VON "U" oder "V" oder von beidem wie in R/oben, um gegebenenfalls die Funkfähigkeit von Schwimmwesten anzuzeigen. |
D/(SCHLAUCHBOOTE), dabei gilt: (ANZAHL) | STREICHUNG VON "D" und "C", wenn keine Schlauchboote mitgeführt werden, oder ANGABE der mitgeführten Schlauchboote und (KAPAZITÄT) - ANGABE der Gesamtkapazität aller mitgeführten Schlauchboote in Personen und (ABDECKUNG) - STREICHUNG VON "C", wenn Schlauchboote über keine Abdeckung verfügen, und (FARBE) - ANGABE der Farbe der mitgeführten Schlauchboote. |
A/(FARBE UND MARKIERUNGEN DES LUFTFAHRZEUGS), dabei gilt: | ANGABE der Farbe des Luftfahrzeugs und signifikanter Markierungen. |
N/(ANMERKUNGEN), dabei gilt: | STREICHUNG VON "N", falls keine Anmerkungen, oder ANGABE sonstiger mitgeführter Überlebensausrüstungen und sonstiger Anmerkungen zur Überlebensausrüstung. |
C/(PILOT), dabei gilt: | ANGABE des verantwortlichen Piloten. |
2.3 aufgegeben von
ANGABE | des Namens der Stelle, der Agentur oder der Person, die den Flugplan aufgibt. |
ENDE |