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Durchführungsbeschluss (EU) 2023/2392 der Kommission vom 3. Oktober 2023 zur Änderung des Durchführungsbeschlusses (EU) 2022/2191 im Hinblick auf harmonisierte Normen für IMT-Geräte für zellulare Netze, sendertechnische Einrichtungen für den digitalen Ton-Rundfunkdienst (DAB) und sendertechnische Einrichtungen für den Digital-Radio-Mondiale-(DRM-)Ton-Rundfunkdienst, VHF-Seefunkbaken zur Suche von Überlebenden im Seeverkehr sowie Satelliten-Erdfunkstellen und -systeme
(Text von Bedeutung für den EWR)
(ABl. L 2023/2392 vom 04.10.2023)
Ergänzende Informationen |
Normenübersicht |
Die Europäische Kommission -
gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,
gestützt auf die Verordnung (EU) Nr. 1025/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 25. Oktober 2012 zur europäischen Normung, zur Änderung der Richtlinien 89/686/EWG und 93/15/EWG des Rates sowie der Richtlinien 94/9/EG, 94/25/EG, 95/16/EG, 97/23/EG, 98/34/EG, 2004/22/EG, 2007/23/EG, 2009/23/EG und 2009/105/EG des Europäischen Parlaments und des Rates und zur Aufhebung des Beschlusses 87/95/EWG des Rates und des Beschlusses Nr. 1673/2006/EG des Europäischen Parlaments und des Rates 1, insbesondere auf Artikel 10 Absatz 6,
in Erwägung nachstehender Gründe:
(1) Nach Artikel 16 der Richtlinie 2014/53/EU des Europäischen Parlaments und des Rates 2 wird bei Funkanlagen, die mit harmonisierten Normen oder Teilen davon übereinstimmen, deren Fundstellen im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlicht wurden, eine Konformität mit den grundlegenden Anforderungen gemäß Artikel 3 der Richtlinie vermutet, die von den betreffenden Normen oder Teilen davon abgedeckt werden.
(2) Mit dem Durchführungsbeschluss C(2015) 5376 3 beauftragte die Kommission das Europäische Komitee für elektrotechnische Normung (Cenelec) und das Europäische Institut für Telekommunikationsnormen (ETSI) mit der Ausarbeitung und Überarbeitung harmonisierter Normen für Funkanlagen zur Unterstützung der Richtlinie 2014/53/EU (im Folgenden der "Auftrag").
(3) Auf der Grundlage des Auftrags überarbeitete das ETSI die harmonisierten Normen EN 301.908-1 V15.1.1 für IMT-Geräte für zellulare Netze, EN 302.077-2 V1.1.1 für sendertechnische Einrichtungen für den digitalen Ton-Rundfunkdienst (DAB), EN 302.245-2 V1.1.1 für sendertechnische Einrichtungen für den Digital-Radio-Mondiale-(DRM-)Ton-Rundfunkdienst, EN 303.132 V1.1.1 für VHF-Seefunkbaken mit geringer Leistung zur Zielsuche von Personen, die digitalen Selektivruf (DSC-Klasse M) nutzen, sowie EN 303.980 V1.2.1 und EN 303.981 V1.2.1 für Satelliten-Erdfunkstellen und -systeme, deren Fundstellen im Amtsblatt der Europäischen Union durch den Durchführungsbeschluss (EU) 2022/2191 der Kommission 4 veröffentlicht sind. Dies führte zur Annahme der harmonisierten Normen EN 301.908-1 V15.2.1, EN 302.077 V2.3.1, EN 302.245 V2.2.1, EN 303.132 V2.1.1, EN 303.980 V1.3.1 und EN 303.981 V1.3.1.
(4) Die Kommission hat gemeinsam mit dem ETSI geprüft, ob diese Normen dem Auftrag entsprechen.
(5) Die harmonisierten Normen EN 301.908-1 V15.2.1, EN 302.077 V2.3.1, EN 302.245 V2.2.1, EN 303.132 V2.1.1, EN 303.980 V1.3.1 und EN 303.981 V1.3.1 erfüllen die grundlegenden Anforderungen, die sie abdecken sollen und die in der Richtlinie 2014/53/EU festgelegt sind. Daher ist es angezeigt, die Fundstellen dieser Normen im Amtsblatt der Europäischen Union zu veröffentlichen.
(6) In Anhang I des Durchführungsbeschlusses (EU) 2022/2191 sind die Referenzen der harmonisierten Normen aufgeführt, bei denen die Vermutung der Konformität mit der Richtlinie 2014/53/EU gilt. Um sicherzustellen, dass die Referenzen harmonisierter Normen zur Unterstützung der Richtlinie 2014/53/EU in einem einzigen Rechtsakt aufgeführt werden, sollten die Referenzen der harmonisierten Normen EN 301.908-1 V15.2.1, EN 302.077 V2.3.1, EN 302.245 V2.2.1, EN 303.132 V2.1.1, EN 303.980 V1.3.1 und EN 303.981 V1.3.1 in diesen Anhang aufgenommen werden.
(7) Die Referenzen der harmonisierten Normen EN 301.908-1 V15.1.1, EN 302.077-2 V1.1.1, EN 302.245-2 V1.1.1, EN 303.132 V1.1.1, EN 303.980 V1.2.1 und EN 303.981 V1.2.1 müssen aus dem Amtsblatt der Europäischen Union gestrichen werden, da sie überarbeitet wurden. Diese Referenzen sollten deshalb aus Anhang I des Durchführungsbeschlusses (EU) 2022/2191 gestrichen werden.
(8) Der Durchführungsbeschluss (EU) 2022/2191 sollte daher entsprechend geändert werden.
(9) Damit die Hersteller genügend Zeit haben, ihre Funkanlagen, die unter eine der harmonisierten Normen EN 301.908-1 V15.1.1, EN 302.077-2 V1.1.1, EN 302.245-2 V1.1.1, EN 303.132 V1.1.1, EN 303.980 V1.2.1 und EN 303.981 V1.2.1 fallen, anzupassen, muss die Entfernung der Referenzen dieser harmonisierten Normen verschoben werden.
(10) Die Einhaltung einer harmonisierten Norm begründet die Konformitätsvermutung in Bezug auf die entsprechenden wesentlichen Anforderungen, die in den Harmonisierungsrechtsvorschriften der Union festgelegt sind, ab dem Datum der Veröffentlichung der Referenz dieser Norm im Amtsblatt der Europäischen Union. Dieser Beschluss sollte daher am Tag seiner Veröffentlichung in Kraft treten
- hat folgenden Beschluss erlassen:
Anhang I des Durchführungsbeschlusses (EU) 2022/2191 wird gemäß dem Anhang des vorliegenden Beschlusses geändert.
Dieser Beschluss tritt am Tag seiner Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.
Nummer 1 des Anhangs gilt ab dem 4. April 2025.
Brüssel, den 3. Oktober 2023
2) Richtlinie 2014/53/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. April 2014 über die Harmonisierung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über die Bereitstellung von Funkanlagen auf dem Markt und zur Aufhebung der Richtlinie 1999/5/EG (ABl. L 153 vom 22.05.2014 S. 62).
3) Durchführungsbeschluss C(2015) 5376 final der Kommission vom 4. August 2015 über einen Normungsauftrag an das Europäische Komitee für elektrotechnische Normung und das Europäische Institut für Telekommunikationsnormen hinsichtlich Funkanlagen zur Unterstützung der Richtlinie 2014/53/EU des Europäischen Parlaments und des Rates.
4) Durchführungsbeschluss (EU) 2022/2191 der Kommission vom 8. November 2022 über die harmonisierten Normen für Funkanlagen zur Unterstützung der Richtlinie 2014/53/EU des Europäischen Parlaments und des Rates (ABl. L 289 vom 10.11.2022 S. 7).
Anhang |
Anhang I des Durchführungsbeschlusses (EU) 2022/2191 wird wie folgt geändert:
1. Die Zeilen 66, 90, 96, 129, 161 und 162 werden gestrichen.
2. Die folgenden Zeilen werden in fortlaufender Folge eingefügt:
Nr. | Referenz der Norm |
"66a. | EN 301.908 -1 V15.2.1 IMT zellulare Netze - Harmonisierte Norm zur Nutzung von Funkfrequenzen - Teil 1: Einleitung und gemeinsame Anforderungen für Release 15; |
90a. | EN 302.077 V2.3.1 Sendertechnische Einrichtungen für den digitalen Ton-Rundfunkdienst (DAB) - Harmonisierte Norm zur Nutzung von Funkfrequenzen; |
96a. | EN 302.245 V2.2.1 Sendertechnische Einrichtungen für den Digital-Radio-Mondiale-(DRM-)Ton-Rundfunkdienst - Harmonisierte Norm zur Nutzung von Funkfrequenzen; |
129a. | EN 303.132 V2.1.1 VHF-Seefunkbaken mit geringer Leistung zur Zielsuche von Personen, die digitalen Selektivruf (DSC-Klasse M) nutzen - Harmonisierte Norm zur Nutzung von Funkfrequenzen und für Funktionen für Rettungsdienste; |
161a. | EN 303.980 V1.3.1 Satelliten-Erdfunkstellen und -systeme (SES) - Ortsfeste und bewegliche Erdfunkstellen zur Kommunikation mit nicht-geostationären Satellitensystemen (NEST) in den Frequenzbändern von 11 GHz bis 14 GHz - Harmonisierte Norm zur Nutzung von Funkfrequenzen; |
162a. | EN 303.981 V1.3.1 Satelliten-Erdfunkstellen und -systeme (SES) - Ortsfeste und bewegliche Erdfunkstellen zur Breitband-Kommunikation mit nicht-geostationären Satellitensystemen (WBES) in den Frequenzbändern von 11 GHz bis 14 GHz - Harmonisierte Norm zur Nutzung von Funkfrequenzen." |
ENDE |